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Keine Abgangsentschädigungen ans Topkader der Bundesverwaltung und bundesnaher Unternehmen

23.432 · Parlamentarische Initiative · 2023-05-30

Finanzdepartement

In Kommission des Nationalrats

Ausgangslage

Medienmitteilung der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 18.02.2026

Abgangsentschädigungen für Kaderpersonen in der Bundesverwaltung gaben in den vergangenen Jahren wiederholt zu Diskussionen Anlass. Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Ständerates will nun mit einer Anpassung des Bundespersonalrechts solche Abgangsentschädigungen untersagen.

In Umsetzung einer parlamentarischen Initiative des ehemaligen Ständerates Thomas Minder, welche von Ständerat Jakob Stark aufgenommen worden ist (23.432), wurden Änderungen des Bundespersonalrechts ausgearbeitet. Danach soll die Ausrichtung von Abgangsentschädigungen an Mitglieder von Geschäftsleitungen in der zentralen Bundesverwaltung neu unzulässig sein. Damit soll die bisherige Praxis unterbunden werden, wonach Kaderpersonen im Rahmen einer vereinfachten Kündigung eine Abgangsentschädigung ausgerichtet werden kann. Vom Verbot ausgenommen sind unverschuldete Kündigungen, die zum Beispiel aufgrund einer Reorganisation erfolgen. Im Weiteren dürfen mit Mitgliedern von Geschäftsleitungen und Verwaltungsräten von Unternehmen und Anstalten des Bundes keine Abgangsentschädigungen mehr vertraglich vereinbart oder solche statutarisch vorgesehen werden. Mit dieser Vorlage, welche die Kommission in der Gesamtabstimmung mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen hat, wird eine Angleichung der bundespersonalrechtlichen Regelungen an das Obligationenrecht vorgenommen. Der Bundesrat erhält nun Gelegenheit zur Stellungnahme, so dass die Vorlage in der Sommersession behandlungsreif sein sollte.

Medienmitteilung des Bundesrates vom 15.04.2026

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 15. April 2026 seine Stellungnahme zum Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates (SPK-S) vom 17. Februar 2026 über einen Entwurf zur Änderung des Bundespersonalgesetzes (BPG) verabschiedet.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Vorlage.

Stellungnahme des Bundesrates

Wortlaut

Das Bundespersonalgesetz und weitere spezifische Erlasse sind so anzupassen, dass Mitglieder der Geschäftsleitung (respektive der obersten operativen Stufe) und des Verwaltungsrates (respektive des übergeordneten strategischen Organs) der Bundesverwaltung und der bundesnahen Unternehmen und Anstalten keine Abgangsentschädigungen erhalten. Nicht als Abgangsentschädigungen gelten Vergütungen, die bis zur Beendigung des Vertrags geschuldet sind.

Begründung

Artikel 735c Ziffer 1 OR (vormals: Art. 20 Ziff. 1 VegüV) verbietet in Umsetzung der 2013 angenommenen Volksinitiative "gegen die Abzockerei" seit bald zehn Jahren Abgangsentschädigungen an die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrates von börsenkotierten Gesellschaften. Solche "goldenen Fallschirme" sind jedoch weiterhin möglich für das Topkader der Bundesverwaltung und von bundesnahen Betrieben. Solcherlei verpönte Vergütungen werden beim Bund auch weiterhin regelmässig ausgeschüttet, so in den letzten Jahren bei Armasuisse, beim Bundesamt für Statistik, Bundesamt für Migration (heute SEM), Eidgenössischen Personalamt, Bundesamt für Bauten und Logistik, bei der Suva, Billag, SRG, Armee, der Schweizerischen Post usw. Aktuell macht der abgetretene Direktor des Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit von sich reden, der eine Abgangsentschädigung von 12 Monatslöhnen oder grob 330 000 Franken erhält.

Es ist völlig unbegründet, dass das oberste Management von Bundesbetrieben weiterhin von dieser Vergütungsart profitieren soll. Die ordentlichen Entschädigungen sind hier bereits sehr hoch und übersteigen gar regelmässig das Gehalt eines Bundesrates. Die "Schleudersitzprämie" ist hier quasi bereits im ordentlichen Lohn mitinbegriffen. In Anlehnung an das Verbot bei privatrechtlichen Gesellschaften soll es fortan auch für das Topkader von Bundesbetrieben Geltung erlangen.

Einer vergleichbaren parlamentarischen Initiative (18.428 s pa. iv. Minder. Bundesbetriebe und bundesnahe Unternehmungen. Keine Abgangsentschädigung ans Topkader) wurde am 12. Oktober 2018 von der SPK-S (mit 5 zu 3 Stimmen bei 4 Enthaltungen) und am 31. Januar 2019 von der SPK-N (mit 18 zu 5 Stimmen) Folge gegeben. Die SPK-N wollte das Anliegen in die Vorlage zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 16.438 n pa. iv. Leutenegger Oberholzer "Angemessene Bezüge und Stopp der Lohnexzesse bei den Bundes- und bundesnahen Unternehmen" einbauen, die eine Lohnobergrenze für das oberste Führungspersonal von Bundes- und bundesnahen Unternehmungen forderte. Mit zweimaligem Nichteintreten auf die Vorlage 16.438 durch den Ständerat wurde dabei auch gleichzeitig die pa. iv. 18.428 abgeschrieben und damit die Abschaffung der Abgangsentschädigungen beim Bund verhindert.

Verhandlungen

SDA-Meldung

Debatte im Ständerat, 18.06.2026

Ständerat streicht Abgangsentschädigungen für Topkader beim Bund

Abgangsentschädigungen an Topkader der Bundesverwaltung sowie von bundesnahen Betrieben sollen nicht mehr zulässig sein. Der Ständerat hat das Bundespersonalrecht entsprechend angepasst, gegen den Willen des Bundesrates.

Der Ständerat fällte den Entscheid am Donnerstag mit 21 zu 13 Stimmen und 9 Enthaltungen. Ausgearbeitet hat die Vorlage die Staatspolitische Kommission des Ständerates (SPK-S); angestossen hat sie der frühere parteilose Schaffhauser Ständerat Thomas Minder. Nun hat der Nationalrat zu entscheiden.

Kündigungen vereinfachen

Heute sind Abgangsentschädigungen nach Kündigungen für oberste Kader der Bundesverwaltung möglich. Sie sollen eine Kündigung vereinfachen, wenn eine Trennung von Mitarbeitenden nötig wird. Mit Mitgliedern von Verwaltungsräten und Geschäftsleitungen bundesnaher Betriebe können Abgangsentschädigungen vertraglich vereinbart werden.

Gemäss dem Ständeratsentscheid sind diese Entschädigungen respektive Vereinbarungen nicht mehr zulässig, auch nicht im Rahmen einer vereinfachten Kündigung. Ausnahmen bleiben aber möglich, etwa für den Fall, dass die betroffene Person die Kündigung nicht selbst verschuldet hat und diese als Folge einer Reorganisation nötig ist.

Mit den Änderungen werde das Bundespersonalrecht an das Obligationenrecht angeglichen, schrieb die SPK-S zur Vorlage. Abgangsentschädigungen hätten wiederholt für Unmut in der Bevölkerung gesorgt und seien Anlass für parlamentarische Vorstösse gewesen, sagte Daniel Fässler (Mitte/AI) namens der Kommission.

Dass die Vorlage schliesslich ausgearbeitet wurde, lag auch an der Abgangsentschädigung von über 300'000 Franken an die frühere Direktorin des Bundesamtes für Polizei, wie die SPK-S im Bericht zur Vorlage schrieb. Von 2014 bis 2025 wurden an Top-Kader pro Jahr zwischen 0,05 und 1,7 Millionen Franken an Abgangsentschädigungen ausgerichtet. Es waren laut SPK-S-Bericht eine bis zehn Zahlungen.

Nötiges Instrument

Finanzministerin Karin Keller-Sutter wehrte sich vergebens gegen das Verbot. Der Bund als Arbeitgeber müsse situativ auf die Abgangsentschädigung zurückgreifen können, sagte sie und sprach die sogenannte vereinfachte Kündigung von Topkadern an.

Diese werde ohne sachlichen Grund ausgesprochen, wenn eine "gedeihliche Zusammenarbeit" mit dem Departementschef oder der Departementschefin nicht mehr gegeben sei. Ohne dieses Instrument müsste der Bundesrat Alternativen für solche Fälle prüfen, etwa eine umgehende Freistellung bei Weiterzahlung des Lohns.

Auskünfte

Sekretariat der Staatspolitischen Kommissionen (SPK)

spk.cip@parl.admin.ch

Staatspolitische Kommission (SPK)

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