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24.1007 · Anfrage · 2024-03-13

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Warum ist die Verordnung FV-ÜPF einseitig vom Bund in Kraft gesetzt worden per Anfang 2024, obwohl die Kantone den neuen Kostenteiler, der die Kosten für die Kantone verdoppelt, ablehnten? Ist die gesetzliche Grundlage für die Verordnung überhaupt ausreichend? Gedenkt der Bundesrat, eine Lösung zu finden mit den Kantonen, die die Rechnung bis jetzt nicht zahlten, und eine anfechtbare Verfügung verlangen?

Stellungnahme des Bundesrates

Die eidgenössischen Räte haben am 19. März 2021 das Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts verabschiedet (AS 2021 654). Mit den darin enthaltenen Artikeln 38 und 38a des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) wurden die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung von jährlichen Pauschalen geschaffen. Eine erste Anhebung der Gebühren beziehungsweise die Einführung der Pauschale war gemäss der Botschaft zum Bundesgesetz über administrative Erleichterungen und die Entlastung des Bundeshaushaltes vom 26. August 2020 bereits auf den 1. Januar 2022 vorgesehen (vgl. BBl 2020 6985). Sie wurde auf Wunsch der Kantone mehrmals verschoben (1.7.2022, 1.1.2023 und 1.1.2024). Die Kantone wurden zur neuen Verordnung über die Finanzierung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (FV-ÜPF; SR 780.115.1) in der Vernehmlassung konsultiert und ihre Vertreter wurden im Rahmen des Ausschusses Fernmeldeüberwachung (Ausschuss FMÜ) regelmässig über den Stand der Rechtsetzungsarbeiten informiert. Das EJPD hat die Kantone direkt nach dem Entscheid des Bundesrates am 15. November 2023 über den Zeitpunkt der Einführung der Pauschale in Kenntnis gesetzt. Eine frühere Information war aufgrund der politischen Prozesse nicht möglich. Der Bundesrat hatte nur einen geringeren Spielraum bezüglich der Höhe der finanziellen Beiträge der Kantone und deren Fälligkeitstermine, da das Gesetz die Aufteilung der Kosten nach dem Nutzen an Auskünften und Überwachungen vorsieht. Die Kantone geben rund 90 Prozent der Dienstleistungen im Rahmen der Post- und Fernmeldeüberwachung in Auftrag. Eine strikte Umsetzung hätte daher zur Folge gehabt, dass die Kantone 90 Prozent der damit verbundenen Kosten zu tragen hätten. Auch ohne Einführung von Pauschalen hätte sich eine Erhöhung der Gebühren aufgedrängt. Die Erhöhung auf 75 Prozent ist angesichts der von den Kantonen beanspruchten Leistung massvoll. Die Rechnungen wurden Ende Januar 2024 bereits als anfechtbare Verfügungen versandt. Ein Kanton hat gegen die Verfügung betreffend seiner Kostenbeteiligung 2024 gemäss der FV-ÜPF Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Das EJPD ist bestrebt, die Zusammenarbeit mit den Kantonen zu stärken, gegenseitiges Verständnis zu schaffen und gemeinsam mit ihnen gute Lösungen für die aktuellen und künftigen Herausforderungen im Bereich FMÜ zu finden.