Doppelbürger sollen die Wehrpflicht in der Schweiz leisten müssen oder zumindest die Wehrpflichtersatzabgabe bezahlen müssen
24.3066 · Motion · 2024-02-29
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu treffen, damit schweizerische Doppelbürger die Wehrpflicht in der Schweiz nicht durch Scheindienstleistungen im Ausland erfüllen können. Dafür sollen die entsprechenden Rechtsgrundlagen dahingehend angepasst werden, dass eine absolvierte militärische Dienstleistung von Doppelbürgern im Ausland in einem vergleichbaren Ausmass wie in der Schweiz geleistet werden muss, damit sie anerkannt wird. Wird die Dienstleistung im Ausland nicht als vergleichbar eingestuft, so müssen die entsprechenden Doppelbürger in der Schweiz die Wehrpflichtersatzabgabe in der Schweiz in vollem Mass bezahlen.
Begründung
Es gibt viele Möglichkeiten, wie die Wehrpflicht in der Schweiz umgangen werden kann. Ein Beispiel dafür ist das einfache Umgehen der Schweizer Wehrpflicht für Schweiz-Französische Doppelbürger. In Frankreich gibt es keine Wehrpflicht und so ist es den Doppelbürgern möglich, in Frankreich nur an der Orientierungsveranstaltung teilzunehmen, wofür Teilnehmer eine Bestätigung erhalten. Diese Bestätigung für die Teilnahme an einem eintägigen Kurs wird von der Schweiz als geleistete Wehrpflicht anerkannt. Der Vergleich der geleisteten Dienstzeit von einem Tag gegenüber alleine 18 Wochen Rekrutenschule ist ein krasser Fehlanreiz – gerade in Zeiten, in denen der Schweizer Armee das Personal fehlt. Wer in der Schweiz lebt und auch die schweizerische Staatsangehörigkeit hat, soll die selben Pflichten wie die anderen Bürger haben und sich auch für unsere Sicherheit einsetzen müssen und den Wehrdienst bei uns leisten.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Gemäss allgemeinem Völkerrecht kann jeder Staat eine Doppelbürgerin oder einen Doppelbürger als seine eigene Bürgerin oder seinen eigenen Bürger betrachten und behandeln, ohne auf die andere Staatsangehörigkeit Rücksicht nehmen zu müssen. Dies gilt auch für die Erfüllung der militärischen Pflichten. Artikel 5 des Militärgesetzes (SR 510.10) sieht aber vor, dass Schweizer, die das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllen oder Ersatzleistungen erbracht haben, in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig sind. Zudem kann der Bundesrat mit anderen Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern abschliessen. Mit Frankreich besteht seit 1997 ein solches Abkommen (SR 0.141.134.92). Französisch-schweizerische Doppelbürger, die an der "Journée défense et citoyenneté" (JDC) - früher "Journée d’appel de préparation à la défense" genannt - teilnehmen, haben ihre militärischen Pflichten nach französischem Recht erfüllt. Es ist nicht Sache der Schweiz, Art oder Umfang der militärischen Pflichten in einem anderen Land zu beurteilen oder zu kritisieren. Die heutige Regelung garantiert Rechtssicherheit für Doppelbürger; sie hat sich bewährt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.