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24.3069 · Motion · 2024-02-29

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, in Anhang 1 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) die Ziffer 2.1. (Teilbereich des Güterverkehrs auf der Normalspur) aus der Liste der Sektorenmärkte zu streichen, die nicht dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) unterstellt sind.

Begründung

Am 21. August 2007 entschied das UVEK aus Gründen, die dem Urheber dieser Motion nicht bekannt sind, dass im Bereich des Güterverkehrs auf der Normalspur ein genügend grosser Wettbewerb besteht und die Eisenbahnunternehmen bei ihren Aufträgen daher von der Anwendung des BöB befreit sind. Von der Anwendung befreit ist jedoch der Geschäftsbereich und nicht das Unternehmen als solches. Es spielt also keine Rolle, wer die Beschaffungsstelle ist (z. B. SBB Immobilien oder SBB Cargo), sondern was beschafft werden soll und wie es verwendet wird. Konkret bedeutet dies, dass ein Unternehmen, das eine Werkstätte für die Instandhaltung und Reparatur von Rollmaterial für den Personenverkehr betreibt, dem BöB unterstellt ist, dasselbe Unternehmen aber von der Anwendung des BöB befreit ist, wenn es eine solche Werkstätte für Rollmaterial für den Güterverkehr betreibt. Um ein konkretes Beispiel zu nennen: Im Tessin werden gerade beträchtliche Summen investiert, um zwei Bahnwerkstätten zu bauen:

  • eine in Chiasso für die Instandhaltung von Rollmaterial für den Güterverkehr, für welche das BöB nicht gilt;

  • und eine in Castione für die Instandhaltung von Rollmaterial für den Personenverkehr, auf welche das BöB anwendbar ist.

Diese Unterscheidung ist, gelinde gesagt, merkwürdig und schwer zu rechtfertigen und könnte nicht zuletzt auch zu Vollzugsproblemen führen, wenn eine Werkstätte beispielsweise gemischten Zwecken dient.

Interessanterweise konnte der Bundesrat in seiner Antwort auf die Anfrage 23.1030 von Nationalrat Alex Farinelli die Gründe für diese offensichtliche Widersprüchlichkeit und Ungleichbehandlung nicht erklären.

Da keine plausiblen Gründe für die Beibehaltung dieser Unterscheidung sprechen, ist in Anhang 1 der VöB die Ziffer 2.1. (Teilbereich des Güterverkehrs auf der Normalspur) aus der Liste der Sektorenmärkte, die nicht dem BöB unterstellt sind, zu streichen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Artikel 7 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 2019 (BöB, SR 172.056.1) sieht vor, dass bei einem wirksamen Wettbewerb in einem Sektorenmarkt die Beschaffungen in diesem Markt ganz oder teilweise von der Unterstellung unter das BöB befreit sind. Der Eisenbahnverkehr ist im Teilbereich des Güterverkehrs auf der Normalspur seit 2007 vom Vergaberecht ausgenommen. Gemäss der Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. Februar 2017 (BBl 2017 1851, 1893) blieben die nach bisherigem Recht von der Unterstellung ausgenommenen Sektoren und Beschaffer bestehen.

Wie bereits in der Antwort auf die Frage 23.1030 von Nationalrat Farinelli dargelegt, unterstehen nicht alle Vorhaben im Bahnsektor dem BöB. Im konzessionierten Personenverkehr spielt kein wirksamer Wettbewerb, womit er dem BöB unterstellt ist. Im Gegensatz dazu findet im Güterverkehr auf dem schweizerischen Normalspurnetz ein wirksamer Wettbewerb statt. Die Befreiung von der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungswesen ist gerechtfertigt. Einzig im Bereich des Einzelwagenladungsverkehrs spielt der faktische Wettbewerb trotz rechtlicher Marktöffnung nur teilweise. Eine zusätzliche Trennung des Güterverkehrs in Bereiche, die dem BöB unterstehen und solche, die davon befreit sind, wäre nicht verhältnismässig.

Ausschreibungen von Unternehmen im Schienengüterverkehr sind seit 2007 nicht dem öffentlichen Recht unterstellt, weder dem BöB, noch dem bilateralen Abkommen vom 21. Juni 1999 über das öffentliche Beschaffungswesen zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.172.052.68).



Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.