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Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Erstattung von Homöopathie und anderen Behandlungen ohne nachgewiesene Wirksamkeit streichen

24.3210 · Motion · 2024-03-14

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) dahingehend zu ändern, dass Behandlungen und Leistungen aus dem Leistungskatalog nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) gestrichen werden, wenn deren Wirksamkeit nicht nachgewiesen ist oder sich auf den Placeboeffekt beschränkt, insbesondere die Homöopathie.

Die Komplementärmedizin ist nach Artikel 118a der Bundesverfassung (BV) angemessen zu berücksichtigen. Dass die Leistungen gemäss Artikel 32 KVG «wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich» sein müssen, ist dabei aber nicht ausser Acht zu lassen.

Begründung

Am 17. Mai 2009 haben Volk und Stände Artikel 118a BV angenommen, der die Berücksichtigung der Komplementärmedizin durch den Bund vorsieht. Der Artikel sieht jedoch keine konkrete Liste mit den Kategorien komplementärmedizinischer Leistungen vor. Aus den Debatten ging hervor, dass die Berücksichtigung der Komplementärmedizin nie dazu dienen sollte, die Erstattung von Behandlungen ohne effektive Wirkung zu ermöglichen. Seit der Abstimmung im Jahr 2009 hat die wissenschaftliche Forschung erhebliche Fortschritte gemacht. Gewisse Leistungen, die vor rund zehn Jahren noch mehr oder weniger anerkannt waren, werden heute in wissenschaftlichen und medizinischen Kreisen nur noch als persönliche Überzeugungen angesehen, so zum Beispiel die Homöopathie. Die Vergütung für homöopathische Leistungen wurde in den allermeisten Ländern wieder abgeschafft. Jahr für Jahr werden so mit dem Geld aus den Krankenkassenprämien Leistungen finanziert, die keinen medizinischen Mehrwert bringen. Auch während der Covid-19-Pandemie sind gewisse Auswüchse wieder zum Vorschein gekommen. Der Zusammenhang zwischen esoterischen Praktiken und der Ablehnung der Impfung führte dazu, dass sich viele Menschen von vernünftigen Lösungen abgewendet haben. Jeder Mensch kann für sich natürlich frei entscheiden. Es ist aber nicht die Aufgabe der Sozialversicherungen, alle individuellen Überzeugungen gutzuheissen oder gar zu finanzieren. Aus diesem Grund ist eine Entrümpelung des Leistungskatalogs der Grundversicherung heute unerlässlich.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Um den im Jahr 2009 von Volk und Ständen deutlich angenommenen Verfassungsartikel zur Berücksichtigung der Komplementärmedizin umzusetzen, wurden im Jahr 2017 die ärztlichen komplementärmedizinischen Leistungen der fünf Fachrichtungen in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) und in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) neu geregelt und dem Vertrauensprinzip unterstellt. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Postulat 21.4445 Nantermod «Evaluation der Komplementärmedizin. Wo stehen wir zehn Jahre nach der Aufnahme der komplementärmedizinischen Behandlungsmethoden in den Leistungskatalog der OKP?» dargelegte, wurde damals eine Alternative erarbeitet, die eine Leistungspflicht für komplementärmedizinische Leistungen unter Wahrung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) ermöglicht.Wie vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion 21.4442 Nantermod «Obligatorische Krankenpflegeversicherung. Keine Rückerstattung mehr für Behandlungen ohne nachgewiesene Wirksamkeit» erörtert, sind die entsprechenden Prozesse vorhanden, um bereits von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütete Leistungen auf die Erfüllung der WZW-Kriterien nach Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) zu überprüfen. Im Rahmen des Health Technology Assessment (HTA)-Programms des Bundes werden laufend Leistungen überprüft. Alle interessierten Kreise haben die Möglichkeit, Themen für zu überprüfende Leistungen beim HTA-Programm einzugeben.Ferner besteht jederzeit die Möglichkeit, dass interessierte Kreise Anträge zur Überprüfung oder Änderung der Leistungspflicht von in der KLV und deren Anhängen geregelten Leistungen einreichen. Dies gilt auch für die Leistungen der Komplementärmedizin. Aktuell läuft ein entsprechendes Verfahren, das die Leistungen der Homöopathie hinsichtlich der Erfüllung der WZW-Kriterien überprüft (sogenanntes Umstrittenheitsverfahren). Der Bundesrat erachtet diese Verfahren zur Umsetzung des Verfassungsauftrags sowie von Artikel 32 KVG als geeignet und ausreichend.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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