24.3273 · Motion · 2024-03-14
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Wir beauftragen den Bundesrat, die Gesetzgebung anzupassen und die Liste der Bezeichnungen, die ausschliesslich Produkten tierischen Ursprungs vorbehalten sind, zu präzisieren und diese für Produkte auf der Basis von pflanzlichen Proteinen zu verbieten. Zudem sollen Bezeichnungen, die sich auf die Namen von Tierarten und Tierartengruppen, die Morphologie oder die Anatomie von Tieren beziehen, für Produkte tierischen Ursprungs vorbehalten werden.
Begründung
Steak: Eine Scheibe Rindfleisch, die zum Grillieren verwendet wird. So die - übersetzte - Definition im Larousse. Was in der Sprache logisch erscheinen mag, ist im Schweizer Gesetz weit weniger logisch. Es gibt nämlich keine Bezeichnungen, die für tierische Produkte reserviert sind.
Pflanzlicher Schinken, vegane Wurst, Quorn-Schnitzel, Hühnchen auf Erbsenbasis oder Quorn-Wurst stehen in den Regalen neben echtem Fleisch. Bei den Online-Anbietern figurieren diese Produkte häufig in der Rubrik "Fleisch und Fisch". Wenn dann noch eine sorgfältig illustrierte Verpackung hinzukommt, kann dies bei den Konsumentinnen und Konsumenten Verwirrung stiften.
Für die Akteure, die an der Herstellung tierischer Produkte beteiligt sind, hauptsächlich die Produzentinnen und Produzenten, kommt dies unlauterem Wettbewerb gleich: So erinnern uns einerseits diese Bezeichnungen unbewusst an unsere traditionellen Gerichte mit echtem Fleisch, andererseits ist die Herstellung von Speck oder Rumpsteaks mit pflanzlichen Proteinen wie Soja oder Weizen viel billiger und ökologisch fragwürdig.
Unsere französischen Nachbarn sind diesem Fehler nicht aufgesessen: Sie haben Ende Februar ein Dekret (Nr. 2024-144) über die Verwendung bestimmter Bezeichnungen für Lebensmittel, die pflanzliche Proteine enthalten, veröffentlicht. In Europa gibt es eine solche Regelung bereits für Produkte aus Tiermilch (pflanzlicher Joghurt oder Käse ist verboten). Es wäre an der Zeit, dass die Schweiz eine solche Regelung auch für Fleisch einführt.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Die rechtlichen Grundlagen der Bezeichnung von Lebensmitteln sind im Lebensmittelrecht klar definiert und gewährleisten eine korrekte Information der Konsumentinnen und Konsumenten (vgl. Art. 18 des Lebensmittelgesetzes [LMG; SR 817.0] «Täuschungsschutz» und Art. 12 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung [LGV; SR 817.02] «Täuschungsverbot»). Die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Produkte und die Werbung dafür dürfen die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) konkretisierte mit dem Informationsschreiben 2020/3.1 «Vegane und vegetarische Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft» den Täuschungsschutz in diesem Bereich. Gewisse Begriffe wie etwa Milch, Käse und Fleisch unterliegen einer klaren rechtlichen Definition (vgl. Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft [SR 817.022.108]) und dürfen entsprechend nicht für Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs verwendet werden. Die Nennung einer Tierart ist somit bei Fleischersatzprodukten nicht erlaubt, auch wenn diese mit einem Hinweis auf die pflanzliche Herkunft ergänzt werden. Deshalb sind Bezeichnungen wie «veganes Rinderfilet» oder «Kalbswurst auf Sojabasis» nicht zulässig. Auch Bezeichnungen wie «veganer Käse» oder «Hafermilch» sind nicht erlaubt. Begriffe wie zum Beispiel «Filet», «Steak» oder «Schnitzel» sind hingegen bei vegetarischen oder veganen Alternativen zu tierischen Produkten zulässig, wenn eindeutig auf die pflanzliche Herkunft des Produkts hingewiesen wird (z. B. «Schnitzel auf Sojabasis»). Würde die Motion angenommen, so beträfen die geforderten Verbote auch heute übliche, weit verbreitete und verständliche Bezeichnungen wie «Sojaschnitzel» oder «Sellerie-Grillsteak». Die Verwendung dieser Bezeichnungen ermöglicht es den Unternehmen, die Konsumentinnen und Konsumenten klar zu informieren und sicherzustellen, dass sie verstehen, um welches Produkt es sich handelt. Würden diese Bezeichnungen verboten, hätte dies verschiedene negative Auswirkungen. So würden beispielsweise die Lebensmittelhersteller bei der Produktion und dem Verkauf von innovativen Lebensmitteln behindert und gegenüber der Konkurrenz aus dem Ausland benachteiligt. Zudem würde eine solche Regelung ein Handelshemmnis darstellen, müssten doch zum Beispiel importierte Produkte aus Deutschland oder Österreich neu gekennzeichnet werden. Darüber hinaus wurde das in der Motion erwähnte Dekret Nr. 2024-144 der französischen Regierung im April 2024 von der französischen Justizbehörde sistiert. Für Schlussfolgerungen ist es somit noch zu früh. Das geltende Recht wird von den kantonalen Lebensmittelvollzugsorganen gemäss Informationsschreiben des BLV vollzogen. Dadurch werden die Ziele des Lebensmittelrechts, nämlich die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln vor Täuschungen zu schützen und ihnen für den Erwerb von Lebensmitteln die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, sichergestellt. Eine Anpassung des Lebensmittelrechts ist daher nicht notwendig.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.