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24.3536 · Interpellation · 2024-06-06

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Ich bitte deshalb den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Teilt der Bundesrat die Beurteilung, dass mit der vorgenannten neuen Regelung auf Stufe der Departementsverordnungen ein Widerspruch zwischen Lebensmittel- und Landwirtschaftsgesetzgebung entstanden ist?

2. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass die Zeitspanne zwischen Betäuben, bzw. Entbluten und dem Ausweiden der Schlachtkörper trotz des neuen Maximums von 90 Minuten angesichts der Vorgabe zur Schlachtgewichtsbestimmung in der Praxis mit der obgenannten Ausnahme dennoch weniger als 60 Minuten betragen müsste?

3. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass mit der neuen Vorgabe eine Rechtsungleichheit zugunsten derjenigen Fleischproduzenten geschaffen wurde, welche eine Hof- und Weideschlachtung praktizieren?

4. Wie gedenkt der Bundesrat, den vorgenannten Widerspruch im Interesse einer praktikablen Handhabung zu korrigieren?

Begründung

Im Rahmen der Umsetzung der neuen Regeln im Lebensmittelrecht (Paket Stretto 4) per 1. Februar 2024 wurde in Angleichung an die EU-Gesetzgebung in Anhang 3, Ziffer 2.3 der EDI-Verordnung über die Hygiene beim Schlachten (HyV, SR 817.190.1) die maximale Zeitspanne zwischen Betäuben/Entbluten und dem Ausweiden der Schlachtkörper von 45 auf 90 Minuten erhöht. Dies unter anderem auf Ersuchen der interessierten Kreise aus dem Bereich der Hof- und Weidetötung, trotz der erhöhten Risiken einer höheren Keimbelastung bzw. von sensorischen Beeinträchtigungen (z.B. stickige Reife).

Gemäss der WBF-Verordnung über die Ermittlung des Schlachtgewichtes (SR 916.341.1) ist das Schlachtgewicht im Grundsatz vom Schlachtbetrieb zu ermitteln, und zwar spätestens 60 Minuten nach dem Betäuben des Tieres. Eine Ausnahme gilt für diejenigen Schlachtkörper, die im Auftrag von Fleischproduzenten für die Direktvermarktung oder für deren privaten Eigenkonsum geschlachtet werden.

Angesichts der Tatsache, dass das Ausnehmen der Schlachtkörper naturgemäss vor der Erhebung des Schlachtgewichtes erfolgt, besteht Klärungsbedarf.

Stellungnahme des Bundesrates

1 und 3. Der Bundesrat geht davon aus, dass die Schlachtung weiterhin überwiegend in einem Schlachtbetrieb erfolgt. 60 Minuten für die Ermittlung des Schlachtgewichts sind dabei gewährleistet, und die am 1. Februar 2024 im Lebensmittelrecht in Kraft gesetzte Regelung, die die maximale Zeitspanne zwischen Betäuben/Entbluten und dem Ausweiden der Schlachtkörper von 45 auf 90 Minuten erhöht, hat keine Auswirkungen in diesem Bereich. Bei Hof- und Weidetötungen wird das Fleisch vorwiegend direkt vermarktet. Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung des WBF über die Ermittlung des Schlachtgewichts (SGV; SR 916.341.1) gilt die SGV nicht für Tiere, die im Auftrag von Fleischproduzenten für die Direktvermarktung oder für den privaten Eigenkonsum geschlachtet werden (d.h. im Lohn geschlachtete Tiere). Die Pflicht zur Ermittlung des Schlachtgewichts nach SGV entfällt hier. Diese Ausnahmeregelung galt bereits vor der Änderung vom 1. Februar 2024, und es besteht keine Rechtsungleichheit. 2. In der Praxis soll die Zeitspanne zwischen Betäuben, bzw. Entbluten und Ausweiden der Schlachttierkörper tatsächlich weniger als 60 Minuten betragen, sofern die Tiere nicht im Auftrag von Fleischproduzenten für die Direktvermarktung oder für den privaten Eigenkonsum geschlachtet werden (siehe Antwort 1 und 3).
Nach dem Betäuben und Entbluten muss das Ausnehmen des Schlachttierkörpers möglichst schnell erfolgen, jedoch maximal innert 90 Minuten. Somit gilt der Grundsatz, eine Schlachtung schnell durchzuführen und die 90 Minuten nicht auszureizen. 4. In der Vergangenheit haben sich die 60 Minuten als spätester Zeitpunkt der Wägung des Schlachttierkörpers (Art. 4 SGV) bewährt. Sollte sich diese Frist in der Praxis insbesondere bei der Hof- und Weidetötung nachgewiesenermassen als Herausforderung erweisen, wird sich das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) zusammen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) um eine Lösung bemühen.
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat anfangs 2024 die kantonalen Veterinärämter über die Änderung der EDI-Verordnung über die Hygiene beim Schlachten (VHyS; SR 817.190.1) informiert und gebeten, sich bei Problemen zu melden. Bis heute sind keine entsprechenden Meldungen beim BLV eingegangen.