24.3834 · Interpellation · 2024-09-09
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Viele Bürgerinnen und Bürger nehmen Einzelpersonen oder Familien, die vor Krieg und Krisen auf der ganzen Welt fliehen, bei sich zu Hause auf. Sie beherbergen die Geflohenen und unterstützen sie finanziell, organisatorisch und emotional. Mit ihrem Engagement leisten Bürgerinnen und Bürgern einen unverzichtbaren Beitrag zur Bewältigung der Herausforderungen, die sich aus dem wachsenden Zustrom von schutzsuchenden Menschen in der Schweiz ergeben. Auch Bund, Kantone und viele Gemeinden ermutigen die Bevölkerung, Menschen in Not zu helfen.
Manchmal werden grossherzige Bürgerinnen und Bürger jedoch schlecht belohnt. Das zur Verfügung gestellte Material geht teilweise oder ganz kaputt, der Wohnraum ist schlecht unterhalten, beschädigt und schmutzig. Die Rechnungen für Reparaturen, neues Material und Reinigungsarbeiten können mehrere Tausend Franken betragen. Für eine Entschädigung muss man jedoch enorm kämpfen. Dies kann engagierte Menschen entmutigen.
Die Geschädigten fühlen sich hilflos und haben das unangenehme Gefühl, ausgenutzt worden zu sein. Zwar deckt die Haftpflichtversicherung der für die Begleitung von Migrantinnen und Migranten zuständigen Einrichtungen einen Teil der Risiken, aber nur unter sehr strengen Bedingungen. Haftpflichtversichert – übrigens auf Kosten der Steuerzahlenden – sind nämlich die Antragstellenden. Und diese verschwinden oft einfach.
Die für die Begleitung der Migrantinnen und Migranten zuständigen Einrichtungen verweisen dann auf die Versicherung. Diese verlangt Rechnungen und Quittungen, die nur wenige Betroffene aufbewahren. Sie schickt auch nicht wie bei beschädigten Fahrzeugen Sachverständige vor Ort. Im besten Fall gewährt sie eine pauschale Kulanzzahlung, doch für den Restbetrag und die Sanierungsarbeiten müssen die Bürgerinnen und Bürger selbst aufkommen. Diese Situation ist unbefriedigend.
Solidarische und grossherzige Menschen sollen angemessene finanzielle Entschädigungen erhalten. Ihre Grosszügigkeit darf nicht missbraucht werden.
Ich bitte daher den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
1) Ist ihm der erwähnte Missstand bekannt?
2) Wie gedenkt er, ihn zu beheben?
3) Wäre es nicht sinnvoller, wenn die für die Aufnahme der Migrantinnen und Migranten zuständigen Behörden direkt eine Haftpflichtversicherung abschliessen, um die Bürgerinnen und Bürger entschädigen zu können? Sie könnten gegebenenfalls die Schadensverursacherinnen oder -verursacher belangen.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die überwiegende Mehrheit von Asyl- und Schutzsuchenden in Bundeszuständigkeit wird in Bundesasylzentren (BAZ) untergebracht. Nur in einzelnen Ausnahmefällen wird eine Privatunterbringung bewilligt, dies beispielsweise für die Unterbringung bei bereits in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen, für unbegleitete minderjährige Asylsuchende im Alter unter 12 Jahren, wenn medizinische Gründe dies erforderlich machen oder in anderen Fällen von Vulnerabilität, in welchen eine Unterbringung in einem BAZ nicht möglich ist. Angesichts der geringen Anzahl privat untergebrachter Personen sind keine Schadensfälle, resp. Forderungen zur Schadensbegleichung privater Unterbringender an den Bund bekannt.Im Gegensatz zu den eingangs genannten Asylsuchenden handelt es sich bei Personen in Privatunterbringung oft um Menschen mit Schutzstatus S. Diese befinden sich rund sieben Tage in BAZ, dann werden sie einem Kanton zugewiesen. Ab diesem Punkt geht die Zuständigkeit für die Unterbringung vom Bund auf den jeweiligen Kanton über. Das SEM verfügt nicht über Angaben zu Schadensfällen in den Kantonen. 2. und 3. Wie alle anderen Mietenden in der Schweiz haften auch Personen des Asylbereichs für von ihnen an den gemieteten Sachen verursachte Schäden nach den Regeln des Mietrechts (Art. 267 f. i.V.m. Art. 97 ff. Obligationenrecht [SR 220, OR]). Wollen Vermietende nicht auf solchen Schäden sitzen bleiben, können sie mietvertraglich den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung durch die Mietenden vorsehen oder sich eine Sicherheit – von den Mietenden oder den Sozialhilfebehörden – leisten lassen.Von den Mietenden an der Mietsache verursachte Schäden stellen keine aus der Sozialhilfe zu deckende Kosten dar und sind daher nicht vom sozialhilfezuständigen Gemeinwesen zu finanzieren.Der Vorschlag der Interpellantin, wonach die für die Aufnahme zuständige Behörde eine Haftpflichtversicherung für Personen des Asylbereichs abschliessen sollen, um für allfällige Schäden durch Asyl- und Schutzsuchende aufkommen zu können, ist aufgrund der persönlichen Haftung der betroffenen Personen abzulehnen. Zudem fehlt es dafür an einer gesetzlichen Grundlage. Denn der Bund bzw. die Kantone schliessen aufgrund ihrer Stellung als Selbstversicherer keine Versicherungen ab. Sie haften gemäss Verantwortlichkeitsgesetz (SR 170.32) für Schäden, die sie ausschliesslich im Rahmen ihrer Tätigkeiten zu verantworten haben.