Lexipedia

24.3949 · Motion · 2024-09-23

Justiz- und Polizeidepartement

In Ständerat geplant

Wortlaut

Der Bundesrat wird aufgefordert, die notwendigen gesetzlichen Anpassungen vorzunehmen, damit Migrantinnen und Migranten, die in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen, nicht bessergestellt sind als jene, die an der Schengen/Dublin-Aussengrenze ein Verfahren durchlaufen. Dies betrifft insbesondere die Unterbringung, den Zugang zur medizinischen Versorgung, das Grenzverfahren und die Sozialleistungen.

Begründung

Die Weichen in der Asylpolitik sind seit Jahren falsch gestellt. Das System ist am Anschlag. Das haben auch die EU-Mitgliedstaaten erkannt. Deshalb haben sie kürzlich den Asylpakt beschlossen. Die neuen europäischen Asylregeln haben auch Auswirkungen auf die Schweiz, die sich über die Verträge von Schengen und Dublin ebenfalls daran halten muss.

Der Asylpakt sieht erstmals Verfahren an den Schengen-Aussengrenzen vor. Migrantinnen und Migranten mit geringen Chancen auf Aufnahme sollen so an der Weiterreise gehindert und direkt aus den Grenzlagern ausgeschafft werden. Aus Sicht der Schweiz gilt es, illegale Migration zu verhindern und keine Sogwirkung zuzulassen. Es ist deshalb unabdingbar, das schweizerische Recht so anzupassen, dass Asylsuchende, die in der Schweiz ein Gesuch stellen, nicht besser gestellt werden als solche, die über die Aussengrenzen einreisen.

Dies gilt nicht nur für das Verfahren; auch bei der Unterbringung, der medizinischen Versorgung und den Sozialleistungen dürfen Migrantinnen und Migranten, die in der Schweiz ein Gesuch stellen, nicht besser gestellt werden. Nur so kann verhindert werden, dass die Schweiz weiterhin Ziel illegaler Einwanderer bleibt. Wer Schutz braucht, wird ihn auch weiterhin erhalten.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat am 14. August 2024 vorbehältlich der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen gestützt auf die Schengen-/Dublin-Assoziierungsabkommen diejenigen Teile des EU-Migrations- und -Asylpakts übernommen, die von der EU als Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands notifiziert wurden. Ein Hauptziel der Reform ist, die irreguläre Sekundärmigration innerhalb Europas, und somit auch in die Schweiz, zu vermindern. Hervorzuheben sind dabei insbesondere ein neues Überprüfungsverfahren (Screening), mit dem irregulär einreisende Personen identifiziert und mittels eines Gesundheits- und Sicherheitscheck überprüft werden können, neue Regeln für die Dublin-Zusammenarbeit und -Prozesse sowie die Revision und Erweiterung der Eurodac-Datenbank. Hinsichtlich der von der Motionärin genannten Themenbereiche, wie Grenzverfahren an den EU-Aussengrenzen, gibt es für die Schweiz keine Übernahmeverpflichtung, da sie ausserhalb des Schengen/Dublin-Besitzstands liegen. Der Bundesrat setzt sich auf europäischer Ebene schon seit Jahren dafür ein, dass die Asylsysteme und Asylstandards in Europa, soweit rechtlich möglich, einander angeglichen werden, um Anreize für irreguläre Weiterwanderung zu vermindern. Es ist ein gemeinsames Ziel der Schweiz und der EU, dieser Sekundärmigration in Europa entgegenzuwirken und deshalb begrüsst der Bundesrat den Grundgedanken dieser Motion. Es ist hingegen nicht im Interesse der Schweiz, Regelungen, die über den Schengen/Dublin-Besitzstand hinausgehen, ohne Weiteres in das nationale Asylverfahrensrecht zu übernehmen. Für die Umsetzung der im Rahmen des EU-Migrations- und -Asylpakts vorgeschlagenen Änderungen im Asylverfahren, welche die Schweiz aufgrund der fehlenden Schengen-/Dublin-Relevanz nicht übernehmen wird, haben die EU-Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit. Hinsichtlich der neuen Grenzverfahren an der Aussengrenze der EU besitzt die Schweiz bereits ein etabliertes und funktionierendes Verfahren an ihrer Schengen-Aussengrenze (an den internationalen Flughäfen Zürich und Genf) für Personen, die ein Asylgesuch stellen. Dieses beinhaltet ein Asyl- und Rückkehrverfahren. Wie die neuen Grenzverfahren in der EU erfüllt dieses Verfahren den Zweck, die Asylgesuche an den Aussengrenze möglichst rasch abzuwickeln. Der Bundesrat sieht zum aktuellen Zeitpunkt keinen Anpassungsbedarf in diesem Bereich. Für die anderen genannten Themenbereiche der Unterbringung, der medizinischen Versorgung und der Sozialleistungen kann zum heutigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob die neue EU-Praxis derart von unserer nationalen Praxis abweichen wird, dass mit nachteiligen Auswirkungen auf die Schweiz zu rechnen ist. Der Bundesrat ist jedoch bereit, den gesetzlichen Anpassungsbedarf zu prüfen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Verhinderung von Sekundärmigration | Lexipedia | Lexipedia