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Schweizerische Verwaltungsakten in Deutschland konfisziert? Was unternimmt der Bundesrat?

24.4135 · Interpellation · 2024-09-26

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird - hinsichtlich der untenstehend geschilderten Sachverhalte - ersucht, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Wird der Bund ex officio eine Untersuchung einleiten, um verbindlich festzustellen, wo sich die Akten der PMEDA befinden und ob sie von den deutschen Steuerbehörden konfisziert wurden?

  2. Wie beurteilt der Bundesrat die Frage nach einer Haftung nach Art. 78 ATSG oder nach VG (SR 170.32), sollte einem betroffenen Bürger ein Schaden entstehen?

  3. Sieht der Bundesrat potenziell erfüllte Straf- und/ oder Disziplinartatbestände und, falls ja, was wird er unternehmen?

  4. Welche Konsequenzen haben diese neuen Vorwürfe auf die Revisionsmöglichkeiten von betroffenen versicherten Personen?

  5. Was unternimmt der Bund nun konkret im Fall PMEDA? Die Probleme bei früheren Gutachten werden ja nicht dadurch verringert, dass die Firma keine weiteren Aufträge mehr erhält.

Begründung

Auf meine Frage 24.7716 «Verlust von Souveränitätsrechten bei der Begutachtung?» antwortete der Bundesrat: «Bei allfälligen Pflichtverletzungen durch die Gutachterstellen oder Konfiszierungen von Unterlagen durch einen ausländischen Staat würde das BSV Massnahmen im Einzelfall prüfen und die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten, um beispielsweise die Herausgabe und Löschung der Daten zu erreichen.» Nun hat SRF Dok berichtet, dass die PMEDA-Gutachterstelle die Akten, welche im Auftrag der IV erstellt wurden, anscheinend systematisch in Deutschland gelagert und diese dort anscheinend von der deutschen Steuerbehörde konfisziert wurden. Ein Rechtsexperte geht anscheinend davon aus, dass die Möglichkeit des Verdachts einer Amtsgeheimnisverletzung vorliegen könnte. Würde zudem der Vorwurf zutreffen, dass eine Sekretärin in Deutschland Gutachten «zusammengeschrieben» hat, so könnte möglicherweise auch der Tatbestand des falschen ärztlichen Zeugnisses zumindest in objektiver Hinsicht erfüllt sein. Die IV war Auftraggeberin, unterliegt dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und muss auch sicherstellen, dass Gutachten ordnungsgemäss erstellt und aufbewahrt werden. Die ordentliche Aktenführung gehört auch zu den Berufspflichten eines Arztes (Art. 40 lit. a MedbG). Nicht zuletzt ist das Vertrauen der Versicherten in Gefahr.

Stellungnahme des Bundesrates

1. und 3. Der Bundesrat hat erst anlässlich der SRF-Dokumentation von den Vorwürfen gegen die PMEDA AG bzw. deren ehemaligen Leiter bezüglich möglicher steuerrechtlicher Verfehlungen in Deutschland oder allfälliger Verstösse gegen das Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) Kenntnis erhalten. Es liegen ihm keine sachdienlichen Informationen vor, die es erlauben würden, sich weiter zu diesen Mutmassungen zu äussern. Das BSV wird über die schweizerischen Steuerbehörden, die Sachlage im Hinblick auf die Frage nach dem Verbleib von Daten oder Akten von Versicherten der IV klären. Sollten sich die behaupteten Tatbestände konkretisieren oder gar bestätigen, werden weitere rechtliche Schritte geprüft und gegebenenfalls eingeleitet. 2. Eine Haftung nach Artikel 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kommt nur in Frage, wenn der versicherten Person ein Schaden im Rahmen der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe durch Organe der Versicherungsträger entstanden ist. Die potentiell haftbare Person muss also eine durchführungsrechtliche Funktion erfüllen und direkt in den Versicherungsvollzug eingebunden sein. Gemäss einem Teil der Lehre können aussenstehende Gutachterstellen nicht zu den Durchführungsorganen gezählt werden. Diesem Teil der Lehre folgend erscheint eine Anwendung von Artikel 78 Absatz 1 ATSG ausgeschlossen. Nach Artikel 78 Absatz 3 wäre die Haftung nach Artikel 19 Verantwortlichkeitsgesetz (VG; SR 170.32) zu beurteilen, da Gutachterstellen beziehungsweise Sachverständige, die für die Invalidenversicherung Gutachten erstellen, als von der Verwaltung unabhängig (Art. 44 Abs. 2 ATSG) gelten. Gemäss VG bedarf es eines widerrechtlichen Vorgehens in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit eines Beamten, damit der Bund haftet. 4. und 5. Die unbestätigten Vorwürfe an die Adresse der PMEDA AG bezüglich möglicher Verstösse im Bereich des deutschen Steuerrechts oder des Datenschutzes haben sich bisher nicht konkretisiert. Inwieweit diese allfälligen, bisher nicht bewiesenen Verfehlungen überhaupt konkrete Auswirkungen auf einzelne Gutachten der PMEDA AG haben könnten, kann die IV nicht beurteilen, da kein direkter Zusammenhang erkennbar ist. Das Bundesgericht hat im Urteil 9F_18/2023 die Weisung des BSV, wonach rechtskräftige Leistungsentscheide bestehen blieben, nicht beanstandet. Je nach Einzelfall haben die betroffenen Personen die Möglichkeit, ihre individuelle Situation gerichtlich klären zu lassen, Beschwerde gegen den Entscheid einer IV-Stelle einzulegen oder einen neuen Antrag zu stellen.