Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Versicherung von inhaftierten Personen). Änderung
25.099 · Geschäft des Bundesrates · 2025-12-12
Departement des Innern
In Kommission des Nationalrats
Zusammenfassung
Botschaft vom 12. Dezember 2025 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Versicherung von inhaftierten Personen)
Ausgangslage
Medienmitteilung des Bundesrates vom 12.12.2025
Krankenversicherung: Der Bundesrat will die Finanzierung der Gesundheitskosten von Inhaftierten regeln
An seiner Sitzung vom 12. Dezember 2025 hat der Bundesrat einen Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung verabschiedet. Damit sollen künftig alle inhaftierten Personen in der Schweiz obligatorisch krankenversichert sein. Dies gewährleistet die medizinische Gleichbehandlung im Freiheitsentzug, wie es die Bundesverfassung vorsieht. Die Kantone können dabei die Wahl des Versicherers und des Versicherungsmodells für die inhaftierten Personen einschränken.
Gegen ein Drittel aller inhaftierten Personen in der Schweiz, also rund 2300 Personen, waren 2023 nicht über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) versichert. Dies liegt daran, dass sie über keinen Wohnsitz in der Schweiz verfügen und somit nicht versicherungspflichtig sind. Aufgrund der in der Bundesverfassung sowie in völkerrechtlichen Verträgen verankerten Grund- und Menschenrechte hat der Staat eine umfassende Verantwortung für die Gesundheit von inhaftierten Personen. Unabhängig von ihrem Aufenthaltsrecht haben sie Anspruch auf medizinische Versorgung, die der Behandlung von Personen in Freiheit gleichwertig ist.
Die anfallenden Gesundheitskosten dieser Personen wurden bisher von den Kantonen getragen und durch kantonale Steuergelder finanziert. Die Finanzierung ist jedoch nicht einheitlich geregelt. Aktuell werden die Kosten von verschiedenen Institutionen des Justiz- oder Strafvollzugs, der Gesundheitsbehörden oder von den kommunalen Sozialhilfebehörden getragen.
Mit der vorgeschlagenen Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sollen auch inhaftierte Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz künftig nach dem KVG versichert werden. Der Bundesrat hat einen Entwurf mit der entsprechenden Botschaft an seiner Sitzung vom 12. Dezember verabschiedet. Die Prämie ist von den betroffenen Personen selbst zu tragen. Die Kantone können die Prämien verbilligen. Dadurch werden die medizinische Grundbehandlung sowie die Gleichbehandlung sichergestellt. Durch die KVG-Änderung werden die anfallenden Gesundheitskosten für die Kantone besser kalkulierbar. Auf die Prämien der übrigen Versicherten hat die Änderung keine spürbare Auswirkung.
Kantone können die Versicherung spezifisch regeln und einschränken
Inhaftierte haben grundsätzlich kein Recht auf freie Arztwahl, da die medizinische Versorgung in der Regel durch Gefängnisärztinnen und Gefängnisärzte gewährleistet wird. Die Kantone sollen mit der KVG-Änderung die Möglichkeit haben, die Wahl des Versicherers und der Leistungserbringer sowie die Wahl der Versicherungsform für inhaftierte Personen einzuschränken.
Verhandlungen
SDA-Meldung
Debatte im Ständerat, 01.06.2026
Ausländische Inhaftierte sollen keine Krankenversicherung erhalten
Inhaftierte ohne Schweizer Wohnsitz sollen auch künftig nicht krankenversichert sein. Dieser Meinung ist der Ständerat. Er ist am Montag nicht auf eine Gesetzesänderung eingetreten, die einen Wechsel vorsieht.
Die kleine Kammer fällte ihren Entscheid mit 33 zu 9 Stimmen. Über die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss nun noch der Nationalrat entscheiden. Sagt auch er Nein, ist das Geschäft erledigt.
Ein Drittel aller inhaftierten Personen in der Schweiz waren 2023 nicht krankenversichert, wie der Bundesrat zur Vorlage schreibt. Gemäss Bundesverfassung und völkerrechtlichen Verträgen habe die Schweiz die Verantwortung, für die Gesundheit von Inhaftierten zu sorgen, unabhängig von ihrem Wohnsitz, sagte Sozialministerin Elisabeth Baume-Schneider. Die medizinische Versorgung solle der Behandlung von Menschen in Freiheit gleichwertig sein.
Brigitte Häberli-Koller (Mitte/TG) hielt im Namen der Kommissionsmehrheit dagegen, dass die Vorlage in die Grundprinzipien des KVG eingreife. Demnach sei die Krankenversicherungspflicht an den Schweizer Wohnsitz gebunden. Viele ausländische inhaftierte Personen hätten jedoch weder die Absicht noch die Perspektive, sich hier niederzulassen.
Die Kommissionsmehrheit befürchte mit der Gesetzesänderung zudem zusätzliche Kosten zulasten der Prämienzahlenden. Dabei sei die gesundheitliche Versorgung von inhaftierten Personen eine staatliche Aufgabe, die nicht über Prämien finanziert werden solle.
Geht es nach dem Ständerat, sollen die anfallenden Gesundheitskosten dieser Personen wie bisher von den Kantonen getragen und durch kantonale Steuergelder finanziert werden. Einheitlich geregelt wäre die Finanzierung weiterhin nicht. Zurzeit werden die Kosten von Institutionen des Justiz- oder Strafvollzugs, von den Gesundheitsbehörden oder den kommunalen Sozialhilfebehörden getragen.
Auskünfte
Sekretariat der Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK)
sgk.csss@parl.admin.ch