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99.467 · Parlamentarische Initiative · 1999-12-22

Erledigt

Ausgangslage

Ständerat Dick Marty reichte im Dezember 1999 eine Parlamentarische Initiative mit dem Titel "Die Tiere in der schweizerischen Rechtsordnung" in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs ein. Mit der Initiative soll das Landesrecht so geändert werden, dass Tiere durch die Gesetzgebung des Bundes nicht mehr als Sachen im Rechtssinn behandelt werden, sondern eine eigene Kategorie bilden. Damit soll der veränderten Beziehung der Bevölkerung zu Tieren Rechnung getragen werden und der rechtliche Status des Tieres verbessert werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Grossteil der Bevölkerung die aus dem römischen Recht stammende Auffassung, wonach das Tier als Sache gilt, nicht mehr teilt. So stösst zum Beispiel die geltende Regelung, nach der das Verletzen eines Tieres einer Sachbeschädigung gleichgesetzt wird, auf immer weniger Verständnis. Die veränderte Haltung gegenüber dem Tier findet Ausdruck im neuen Artikel 641a des Zivilgesetzbuches (ZGB), der vorsieht, dass Tiere nurmehr als Sachen behandelt werden können, wenn keine gegenteilige Regelung besteht.

Die Parlamentarische Initiative verlangt eine Reihe von Änderungen des Zivilgesetzbuches im Bereich des Erbrechts (Art. 482 ZGB), bei Fund (Art. 720a ZGB), im Zusammenhang mit Erwerb von Eigentum an einem Tier und dessen Besitz (Art. 722, 728 und 934 ZGB) sowie mit der richterlichen Zusprechung von Eigentum oder Besitz von Tieren (Art. 651a ZGB). Daneben sollen zwei Bestimmungen des Obligationenrechts geändert werden: Die Heilungskosten für ein verletztes Tier sollen als Schaden geltend gemacht werden können (Art. 42 OR) und dem gefühlsmässigen Wert des Tieres soll bei der Festlegung des Schadens Rechnung getragen werden (Art. 43 OR). Zudem soll die Liste der Legaldefinitionen im Strafgesetzbuch dahingehend geändert werden, dass die rechtliche Unterscheidung zwischen Tier und Sache sichtbar wird (Art. 110 StGB). Schliesslich sollen Tiere in bestimmten Fällen unpfändbar sein (Art. 92 SchKG).

Der Bundesrat stimmte in seiner Stellungnahme dem Entwurf zu.

Verwandtes Geschäft: 01.028 "Für eine bessere Rechtsstellung der Tiere (Tier-Initiative)" und "Tiere sind keine Sachen!". Volksinitiativen

Wortlaut

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung, beschliesst:

I

Das Zivilgesetzbuch (SR 210) wird wie folgt geändert:

Art. 482 Abs. 4 (neu)

4 Wird ein Tier mit einer Zuwendung von Todes wegen bedacht, so gilt die entsprechende Verfügung als Auflage, für das Tier tiergerecht zu sorgen.

Art. 641 Randtitel (neu)

A. Inhalt des Eigentums

I. Im Allgemeinen

Art. 641a (neu)

I. Tiere

1 Tiere sind keine Sachen.

4 Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften.

Art. 720 Randtitel (neu)

III. Fund

1. Bekanntmachung, Nachfrage

a. Im Allgemeinen

Art. 720a (neu)

Wer ein verlorenes Tier findet, hat den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, der vom Kanton bezeichneten Stelle den Fund anzuzeigen. Vorbehalten bleibt Artikel 720 Absatz 3.

Art. 722 Abs. 1bis und 1ter (neu)

1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.

1ter Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen.

Art. 728 Abs. 1bis (neu)

1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.

Art. 729a (neu)

D. Richterliche Zusprechung von Eigentum oder Besitz an Tieren

1 Im Rahmen des Eheschutzes, einer Trennung, einer Scheidung, einer Erbteilung, der Liquidation einer einfachen Gesellschaft oder der Auflösung von Miteigentum kann der Richter das Eigentum oder den Besitz an einem Tier, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, derjenigen an der Auseinandersetzung beteiligten Person zusprechen, die in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gewährleistet.

2 Der Richter kann die Person, die das Tier zugesprochen erhält, zur Leistung einer angemessenen Entschädigung an die Gegenpartei verpflichten; er bestimmt deren Höhe nach freiem Ermessen.

Art. 934 Abs. 1

1 Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Artikel 722.

II

Das Obligationenrecht (SR 220) wird wie folgt geändert:

Art. 42 Abs. 3 (neu)

3 Im Rahmen von Treu und Glauben können Heilungskosten für ein Tier auch dann als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.

Art. 43 Abs. 1bis (neu)

1bis Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres kann er dem gefühlsmässigen Wert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.

III

Das Strafgesetzbuch (SR 311.0) wird wie folgt geändert:

Art. 110 Ziff. 4bis (neu)

4bis. Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.

Art. 332

Wer beim Fund oder bei der Zuführung einer Sache nicht die in den Artikeln 720 Absatz 2, 720a und 725 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches vorgeschriebene Anzeige erstattet, wird mit Busse bestraft.

IV

Das Bundesgesetz über Betreibung und Konkurs (SR 281.1) wird wie folgt geändert:

Art. 92 Ziff. 1a (neu)

Unpfändbar sind:

....

1a. Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden.

V

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Verhandlungen

Mit 30 gegen 3 Stimmen beschloss der Ständerat, der Parlamentarischen Initiative Marty Dick Folge zu geben. In der Frühjahrssession 2002 erläuterte Dick Marty (R, TI) in der kleinen Kammer, weshalb heute eine Abkehr vom römischen Recht, das Tiere einfach als Sachen behandelt, notwendig sei. Man müsse zur Kenntnis nehmen, dass die Beziehung zwischen einem Menschen und einem Haustier weit über die Beziehung hinausgehe, die ein Mensch zu einem leblosen Gegenstand haben könne. Im Gegensatz zu den beiden Volksinitiativen "Für eine bessere Rechtsstellung der Tiere (Tier-Initiative)" und "Tiere sind keine Sachen!" (01.028), sollen die entsprechenden Normen nicht in der Verfassung, sondern auf Gesetzesstufe verankert werden. Der Ständerat stimmte der (sehr leicht veränderten) Initiative Marty, die auch von Bundesrätin Ruth Metzler unterstützt wurde, einstimmig (27 Ja-Stimmen) zu. Gleichzeitig wurden die beiden Volksinitiativen einstimmig (26 Stimmen) abgelehnt.

Im Nationalrat wiesen die Berichterstatter Ulrich Siegrist (V, AG) und Hubert Lauper (C, FR) darauf hin, dass Tiere zwar rechtlich einen anderen Status haben müssen als die anderen dem Sachenrecht unterstellten Gegenstände; sie können aber nicht gleiche Rechtssubjekte werden wie Menschen. Gleichzeitig würde eine Verankerung des Grundsatzes, wonach Tiere keine Sachen im Rechtssinn sind, in der Verfassung einem Aspekt des Sachenrechts im Verhältnis zu den anderen Aspekten dieses Gebietes ein unverhältnismässiges Gewicht verleihen. Grösstenteils überzeugt von der vorgeschlagenen Lösung folgte die grosse Kammer dem Entscheid des Ständerates mit 96 gegen 11 Stimmen ohne Änderungen. Sie hat ebenfalls die beiden Volksinitiativen (01.028) verworfen; die Initiative "Für eine bessere Rechtsstellung der Tiere (Tier-Initiative)" mit 112 gegen 1 Stimme, die Initiative "Tiere sind keine Sachen!" mit 107 gegen 3 Stimmen. Die Initiativen wurden in der Folge von den Initianten zurückgezogen.