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BFS/RMA

Verordnung zum Registerharmonisierungsgesetz RHG vom 23. Juni 2006 RHV Kommentar zu den Verordnungsänderungen ZStV, ZEMIS-Verordnung, Ordipro-Verordnung VERA-Verordnung, Erhebungsverordnung, Gebührenverordnung BFS und GWR- Verordnung

Abkürzungsverzeichnis ............................................................................................................3 1 Ausgangslage.....................................................................................................................5 1.1. Übersicht zur Regelung auf Verordnungsstufe................................................................6 1.1.1. Kerngehalt der RHV............................................................................................6

1.1.2. Automatisiertes Meldesystem und Registerharmonisierung (Infostar, ZEMIS,

Ordipro und VERA).............................................................................................................7 2 Die einzelnen Bestimmung der RHV ..................................................................................8 Artikel 2 ..............................................................................................................................8 Artikel 3 ..............................................................................................................................8 Artikel 4 ..............................................................................................................................8 Artikel 5 ..............................................................................................................................9 Artikel 6 ..............................................................................................................................9 Artikel 7 ..............................................................................................................................9 Artikel 8 ..............................................................................................................................9 Artikel 9 ............................................................................................................................10 Artikel 10 ..........................................................................................................................11 Artikel 11 ..........................................................................................................................12 Artikel 12 ..........................................................................................................................12 Artikel 13 ..........................................................................................................................12 Artikel 14 ..........................................................................................................................13 Artikel 15 ..........................................................................................................................13 Artikel 16 ..........................................................................................................................14 Artikel 17 ..........................................................................................................................14 Artikel 18 ..........................................................................................................................14 Artikel 19 ..........................................................................................................................14 Artikel 20 ..........................................................................................................................15 Artikel 21 ..........................................................................................................................16 Artikel 23 ..........................................................................................................................16 Artikel 24 ..........................................................................................................................16 Artikel 25 ..........................................................................................................................17 Artikel 26 ..........................................................................................................................17 Artikel 27 ..........................................................................................................................17 Artikel 28 ..........................................................................................................................17 Artikel 29 ..........................................................................................................................18 Artikel 31 Inkraftsetzung ...................................................................................................18

3 Änderung der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale

Migrationsinformationssystem; SR 142.513 .....................................................................18 Artikel 4 Absatz 2 Bst. c....................................................................................................18 Änderung von Anhang 1...................................................................................................18 Änderung von Anhang 2...................................................................................................18

20.08.2007

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Artikel 9 Bst. k ..................................................................................................................19 Artikel 10 Bst. j..................................................................................................................19 Artikel 13 Abs. 3 ...............................................................................................................19 Inkraftsetzung ...................................................................................................................19 4 Änderung der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV); SR 211.112.2 .............19 Artikel 8 ............................................................................................................................19 Artikel 49 ..........................................................................................................................19 Artikel 99a ........................................................................................................................20 Inkraftsetzung ...................................................................................................................20 5 Änderung der Verordnung vom 7. Juni 2004 über das Informationssystem Ordipro des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten; SR 235.21 ................20 Artikel 3 Bst. v ..................................................................................................................20 Artikel 3a ..........................................................................................................................20 Art. 7 Bst. h und i ..............................................................................................................20 Art. 17a .............................................................................................................................20 Inkraftsetzung ...................................................................................................................21

6 Änderung der Verordnung vom 7. Juni 2004 über die Vernetzte Verwaltung der

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer; SR 235.22............................................21 Artikel 3 Bst. v ..................................................................................................................21 Artikel 3a ..........................................................................................................................21 Artikel 14a ........................................................................................................................21 Für die Nacherfassung ist auch in der VERA-Verordnung eine Übergangsbestimmung aufzunehmen, die inhaltlich derjenigen in der Ordipro-Verordnung entspricht.................21 Inkraftsetzung ...................................................................................................................21 7 Änderung der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes; SR 431.012.1 ..........................................................................21 Ingress..............................................................................................................................21 Inkraftsetzung ...................................................................................................................21 8 Änderung der Verordnung vom 25. Juni 2003 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes; SR 431.09......21 9 Änderung der Verordnung vom 31. Mai 2000 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister; SR 431.841 .......................................................................................22 Artikel 7 ............................................................................................................................22 Inkraftsetzung ...................................................................................................................22

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Abkürzungsverzeichnis AllgGebV Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV); SR 172.041.1 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; Neue Versicher- tennummer), BBL 2006 501; SR 831.10, Änderung noch nicht in Kraft AHVV Verordnung vom... über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVV), Änderung noch nicht in Kraft BIT Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BGIAA Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informations- system für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA); SR 142.51 BFM Bundesamt für Migration BFS Bundesamt für Statistik BStG Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStG); SR 431.01 BJ Bundesamt für Justiz BV Bundesverfassung vom 18. Dezember 1999, SR 101 EDA Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegen- heiten EGID Eidgenössischer Gebäudeidentifikator Erhebungsverordnung Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes; SR 431.012.1 EWID Eidgenössischer Wohnungsidentifikator GWR Eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister GWR-Verordnung Verordnung vom 31. Mai 2000 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister Infostar Informatisiertes Standesregister Infostar ORDIPRO Informationssystem Ordipro für Diplomaten und internatio- nale Funktionäre des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten ORDIPRO-Verordnung Verordnung vom 7. Juni 2004 über das Informationssys- tem Ordipro des Eidgenössischen Departements für aus- wärtige Angelegenheiten; SR 235.21 RHG Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenre- gister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG), teilweise in Kraft seit 1. November 2006; SR 431.02 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG); SR 172.010 SAK Schweizerische Ausgleichskasse VR Versichertenregister der ZAS VERA Informationssystem Vernetzte Verwaltung der Ausland- schweizerinnen und Auslandschweizer VERA VERA-Verordnung Verordnung vom 7. Juni 2004 über die Vernetzte Verwal- tung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer; SR 235.22 Volkszählungsgesetz neues Bundesgesetz über die eidgenössische Volkszäh- lung vom 22. Juni 2007, noch nicht in Kraft, BBl 2007 53; SR 431.112 VPB Verwaltungspraxis des Bundes ZAS Zentrale Ausgleichsstelle ZEMIS Zentrales Migrationsinformationssystem ZEMIS für den

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Ausländerbereich ZEMIS-Verordnung Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrati- onsinformationssystem; SR 142.513 ZertES Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Zertifizie- rungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES); SR 943.03 Zivilstandsverordnung Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV); SR 211.112.2

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1 Ausgangslage

Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG), teilweise in Kraft seit 1. November 2006, verfolgt zwei Ziele. Es soll die Nutzung von Registerdaten für die Statistik vereinfachen und den Datenaustausch zwischen den Registern erleichtern. In diesem Sinne trägt das Gesetz gleichzeitig zu einer rationalisierten Statistikproduktion und zur Entwicklung des E-Governments in der Schweiz bei. Es wird denn auch in der E- Government-Strategie Schweiz vom Januar 2007 als prioritäres Vorhaben geführt. Konkret schreibt das RHG die zwingende Harmonisierung der Einwohnerregister der Kantone und Gemeinden sowie der wichtigsten Personenregister des Bundes fest1. Es bestimmt die Iden- tifikatoren und die Merkmale, die in den Registern geführt werden müssen und formuliert die Anforderungen, denen die Register zu entsprechen haben. Darüber hinaus regelt es die Be- reitstellung von Daten, die Datenübertragung an das Bundesamt für Statistik (BFS), die Da- tennutzung sowie die Datenkommunikation. Das RHG sieht ausserdem vor, dass die neue AHV-Versichertennummer, welche die bisherige AHV-Nummer ab 2008 ersetzen wird, in allen vom Gesetz betroffenen Personenregistern als gemeinsames Merkmal figuriert.

Für die Beschaffung statistischer Informationen geniesst die systematische Nutzung bereits vorhandener Daten aus rechtlichen und finanziellen Gründen Vorrang gegenüber neuen di- rekten Erhebungen mit entsprechender Belastung der Befragten2. Die Nutzung von Verwal- tungsdaten und Registern ist eine effiziente und kostengünstige Form der Datenbeschaffung. In der Regel wird bei Registererhebungen eine sehr gute Abdeckung der zu beobachtenden Einheiten erreicht und die verfügbaren Informationen sind von hoher Aktualität. Register er- lauben zudem eine häufigere und weitgehend automatisierbare Datenerhebung. Eine opti- male Nutzung solcher Datenquellen kann allerdings nur dann erfolgen, wenn geeignete rechtliche, inhaltliche, technische und organisatorische Voraussetzungen (Rechtsgrundla- gen, harmonisierte Register, übergreifende Identifikatoren, Kommunikationsplattform etc.) geschaffen werden.

Das Parlament hat das mit Botschaft vom 23. November 20053 vorgelegte RHG am 23. Juni 2006 verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 12. Oktober 2006 ungenutzt abgelaufen. Per 1. November 2006 wurde das RHG mit Ausnahme der Artikel 6a und 13 Absatz 1 und der Ziff. 1-3 des Anhangs in Kraft gesetzt. Diese noch nicht in Kraft gesetzten Artikel nehmen Bezug auf die neue AHV-Versichertennummer, die mit der Revision des Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; Neue Versi- chertennummer, Änderung noch nicht in Kraft) eingeführt wird.

Mit der Registerharmonisierungsverordnung RHV werden die Einzelheiten der Harmonisie- rung geregelt und gleichzeitig die nötigen Anpassungen in den folgenden Verordnungen vor- genommen: Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung), Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV), Verordnung vom 7. Juni 2004 über das Informationssystem Ordipro des Eidgenössischen Departements für aus- wärtige Angelegenheiten (Ordipro-Verordnung), Verordnung vom 7. Juni 2004 über die Ver- netzte Verwaltung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (VERA-Verordnung), Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des

1 Siehe Art. 2 RHG. Auf Bundesebene handelt es sich um das Zentrales Migrationsinformationssystem ZEMIS für den Ausländerbereich (ZEMIS), Informatisiertes Standesregister Infostar (INFOSTAR), Informationssystem Ordipro für Diplomaten und internationale Funktionäre des Eidgenössischen De- partements für auswärtige Angelegenheiten (ORDIPRO) sowie Informationssystem Vernetzte Verwal- tung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer VERA (VERA). 2 vgl. Art. 65 Abs. 2 BV, Art. 4 BStatG, Art. 3 Abs. 2 des geltenden Bundesgesetzes über die eidge- nössische Volkszählung und Art. 3 und 4 des neuen Volkszählungsgesetzes vom 22. Juni 2007.

3 BBl 2006

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Bundes (Erhebungsverordnung), Verordnung vom 25. Juni 2003 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes und Verordnung vom 31. Mai 2000 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregis- ter (GWR-Verordnung). Weil das RHG durch die neue AHV-Versichertennummer eng mit der AHVG-Revision verbunden ist, wurden die Ausführungsbestimmungen zu diesen beiden Bundesgesetzen aufeinander abgestimmt. Die Inkraftsetzung der RHV ist auf den 1. Januar 2008 vorgesehen. Die neue AHV- Versichertennummer betreffenden Artikel 6a und 13 Absatz 1 sowie der Ziff. 1-3 des An- hangs RHG sollen gleichzeitig per 1. Januar 2008, in Kraft gesetzt werden.

Die im RHG abschliessend bezeichneten amtlichen Personenregister, insbesondere die Einwohnerregister der Kantone und der Gemeinden sind verpflichtet, ihre Personendaten zu harmonisieren, die erforderlichen Identifikatoren einzuführen und eine Mindestanzahl von Merkmalen zu führen (Art. 6 RHG). Der amtliche Katalog der Merkmale enthält präzise An- gaben zu den Merkmalsausprägungen, den massgebenden Nomenklaturen und den Kodier- schlüsseln. Er ist ein technisches Instrument, das regelmässig den veränderten Bedürfnissen der Registerführung oder neuen Anforderungen der Statistik angepasst werden muss. Eine Aktualisierung des Merkmalskatalogs verlangt in der Regel Anpassungsarbeiten bei den Einwohnerregistern, namentlich im Softwarebereich. Es ist daher vorgesehen, den Aktuali- sierungsrhythmus in keinem Fall unter ein Jahr fallen zu lassen. Realistischerweise darf eher von einem Aktualisierungsrhythmus alle 2-3 Jahre ausgegangen werden.

1.1. Übersicht zur Regelung auf Verordnungsstufe

1.1.1. Kerngehalt der RHV

Im RHG wurde eine abschliessende minimale Liste von Merkmalen festgelegt, die in den kantonalen und kommunalen Einwohnerregistern zu führen sind. Die Harmonisierung ergibt sich insbesondere aus der einheitlichen Führung dieser Merkmale. Die Merkmale, deren Ausprägungen und die massgebenden Nomenklaturen und Kodierschlüssel sind im amtli- chen Katalog der Merkmale ausgeführt.

Für den Datenaustausch zwischen den Registern untereinander und den Registern mit dem BFS stellt der Bund die Informations- und Kommunikationsplattform Sedex (secure data ex- change) unentgeltlich zur Verfügung. Die Plattform Sedex ermöglicht einen raschen, siche- ren und medienbruchfreien Informationsaustausch zwischen dem BFS und den betroffenen Personenregistern. Funktionsweise und Betrieb von Sedex entsprechen vollumfänglich den hohen Anforderungen des Datenschutzes.

Als neues Merkmal ist in allen vom RHG betroffenen Registern die neue AHV- Versichertennummer zu führen. Diese neue, nichtsprechende 13-stellige AHV- Versichertennummer wird gemäss Artikel 6 RHG als gemeinsamer Identifikator in den Per- sonenregistern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geführt. Die Vergabe der Ver- sichertennummer erfolgt durch die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS). Gestützt auf Artikel 50c Absatz 2 Buchstabe b des revidierten AHVG wird eine Versicherten- nummer neu zugewiesen, wenn dies im Verkehr mit einer aufgrund des RHG zur Führung der Nummer verpflichteten Stelle notwendig ist. In den RHG-Registern figuriert heute ein grösserer Personenkreis als im Versichertenregister der ZAS (VR). Aus den Bestimmungen von RHG und AHVG ergibt sich somit ein einmaliger Bedarf für die Erstzuweisung der Num- mer an bisher nicht im VR erfasste Personen. Das revidierte AHVG stellt sicher, dass in Zu- kunft die laufende Erstzuweisung der Nummer bei der ZAS durch automatisierte Meldungen der Geburten (Infostar) und der Zuwanderung aus dem Ausland (ZEMIS) erfolgt. Sind alle nötigen Nummern generiert, müssen sie in den verschiedenen Registern der richtigen Per- son zugeordnet werden. Die wesentlichen Bestimmungen zur Bekanntgabe und Erfassung der Nummer sind in der AHVV bzw. in der neuen "Verordnung über die Mindeststandards der technischen und organisatorischen Massnahmen bei der systematischen Verwendung

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der AHV-Versichertennummer ausserhalb der AHV" vorgesehen (vgl. Entwürfe gemäss der am 26. Juni 2007 eröffneten Anhörung; www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html#EDI). Soweit im Zusammenhang mit der Registerführung zusätzliche Sondernormen gelten und Vorschrif- ten zur Nachführung und Nacherfassung nötig sind, sind diese im Rahmen der Ausführungs- bestimmungen in der RHV bzw. in den einschlägigen Verordnungen zu regeln, da sich die Pflicht zur Führung der neuen AHV-Versichertennummer aus dem RHG ergibt.

1.1.2. Automatisiertes Meldesystem und Registerharmonisierung (Infostar, ZEMIS,

Ordipro und VERA) In der Botschaft zur Revision des AHVG vom 23. November 2005 wurden die neuen Abläufe bei der Zuteilung der AHV-Versichertennummner eingehend dargestellt (Ziffer 1.2.1.3 und 1.2.2.2). Im Wesentlichen geht es darum, dass die ZAS die Versichertennummer möglichst rasch zuweisen kann.

Eine automatisierte Zuteilung erfolgt im Falle • der Geburt durch das Infostar; • der erstmaligen Einreise von ausländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitznahme oder Begründung eines Aufenthalts in der Schweiz über das ZEMIS. •

Die für die Zuweisung der Nummer nötigen Meldeflüsse an die ZAS werden im Rahmen der Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der AHVG-Revision für Infostar in der ZStV ge- regelt. Für ZEMIS sind sie bereits mit den geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA)4 und der ZEMIS-Verordnung abgedeckt. Die automatisierte Rückmeldung der Nummer von der ZAS (Bekanntgabe der Nummer an Infostar und ZEMIS) wird ebenfalls mit einer Ausführungsbestimmung zur AHVG-Revision (Artikel 134quater Absatz 1 AHVV-Entwurf) vorgesehen, aber erst mit den Artikeln 6 Buchstabe a und Artikel 13 Absatz 1 sowie dem Anhang Ziff.1-3 RHG in Kraft gesetzt, weil die gesetzliche Grundlage für die Führung der AHV-Versichertennummer in den eidgenössischen Personenregistern Infostar und ZEMIS nicht mit der AHVG-Revision, sondern mit dem RHG geschaffen wurde. Da die Ausfüh- rungsbestimmungen zur AHVG-Revision in Bezug auf die Drittnutzer der neuen Nummer auch für alle Nutzer aufgrund des RHG gelten, kommen die Bestimmungen für die Zuwei- sung der Nummer und deren Bekanntgabe auch für alle registerführenden Stellen gemäss Artikel 2 RHG zur Anwendung. Für Sonderregeln, welche nur für die dem RHG unterstellten Stellen gelten, müssen die notwendigen Anpassungen auf Verordnungsebene beim Erlass der RHV vorgenommen werden.

Die Datenübermittlungen von Infostar und ZEMIS zu den Einwohnerregistern können über Sedex erfolgen. Ordipro wird neu aufgenommene Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die noch über keine Versichertennummer verfügen, der ZAS melden, damit eine Versicherten- nummer zugeteilt werden kann. Nach der Zuteilung der Nummer wird Ordipro die Person sowie die Versichertennummer dem Einwohnerregister der Wohngemeinde melden. Erhält VERA ein Zivilstandsereignis gemeldet, welches eine Auslandschweizerin oder einen Aus- landschweizer betrifft, so meldet VERA dieses Ereignis an Infostar, welches seinerseits die Bekanntgabe der Versichertennummer bei der ZAS verlangt. Weil der Auslandschweizer resp. die Auslandschweizerin keinen Wohnsitz in der Schweiz aufweist, erfolgt keine Mel- dung an ein schweizerisches Einwohnerregister.

4 SR 142.51

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2 Die einzelnen Bestimmung der RHV

Artikel 2 Artikel 2 enthält die wichtigsten Begriffsbestimmungen, die spezifisch für die Registerharmo- nisierung von allgemeiner Bedeutung sind.

Der Kollektivhaushalt (Bst. a) bildet das Gegenstück zum Privathaushalt. Die Kantone haben gestützt auf Artikel 11 Absatz 1 RHG die notwendigen Vorschriften zu erlassen, wonach sich jede Person innerhalb von 14 Tagen beim Einwohnerregister als Niedergelassener oder Auf- enthalter anmelden muss. Kollektivhaushalte bilden insofern einen Spezialfall, als deren Be- wohner und Bewohnerinnen häufig einen Privathaushalt führen, jedoch während einer be- stimmten Zeit Aufenthalt in einem Kollektivhaushalt haben, weil sie z.B. in eine Institution im sozialen Bereich oder in eine Strafanstalt eintreten. Um die im RHG verlangte Zuweisung der Personen in Privat- bzw. Kollektivhaushalte zu ermöglichen, wurden die betroffenen Kollek- tivhaushalte abschliessend aufgeführt.

Das RHG verpflichtet den Bund in Artikel 10 Absatz 3, den zuständigen Amtsstellen und Be- hörden für den Datenaustausch eine Informatik- und Kommunikationsplattform zur Verfü- gung zu stellen. Diese IKT-Plattform wird mit Sedex umgesetzt (Bst. b).

XML ist eine Datenbeschreibungssprache (Extensible Markup Language), die definiert, wie Daten in Textdateien strukturiert gespeichert werden können. Die Daten können plattformu- nabhängig zwischen verschiedenen Softwareprogrammen ausgetauscht werden. Das XML- Schema definiert die Art und die Struktur der Elemente, die in den XML-Dokumenten enthal- ten sind (Bst. c).

Der Token stellt die Identifikation eines Teilnehmers oder einer Teilnehmerin in einem ge- meinsamen Netz sicher (z.B. im Internet). Der Token lässt sich nicht kopieren, ist einmalig und stellt damit sicher, dass keine Fälschung der Identität erfolgen kann (Bst. d).

Artikel 3 Die Personenregister von Bund, Kantonen und Gemeinden sind eine Grundlage der neuen registerbasierten Volkszählung und bilden das Fundament des integrierten Systems der Per- sonen-, Haushalts-, Gebäude- und Wohnungsstatistik. Dieses integrierte bevölkerungsstatis- tische System kann mit dem am 22. Juni 2007 vom Parlament verabschiedeten Bundesge- setz über die eidgenössische Volkszählung (Volkszählungsgesetz) umgesetzt werden. Wird ein Register wesentlich geändert, insbesondere in Bezug auf die geforderten Merkmale (Auf- nahme von neuen Informationen etc.), den Aktualisierungsrhythmus der erfassten Daten oder die Quellen , so müssen die Auswirkungen der Änderungen sorgfältig auf die möglichen Konsequenzen bezüglich BFS geprüft werden. Das BFS kann auf die Registerführung nur beschränkt Einfluss nehmen, doch ist es darauf angewiesen, frühzeitig über grundlegende Änderungen orientiert zu werden, damit es deren Auswirkungen auf die Statistikproduktion überprüfen und allfällige Korrekturen vornehmen kann.

Artikel 4 Die Architektur von Sedex erfüllt alle Anforderungen der Sicherheitsstufe 3 (starke Authenti- fizierung, Daten- und Kanal-Verschlüsselung, digitale Signatur). Damit diese Sicherheitsele- mente nicht umgangen werden können, muss auch die Infrastruktur der Registersoftware dieselben Anforderungen erfüllen. Dies bedeutet, dass der Registersoftwarebetreiber zum Schutz der Registerinformationen den Zugang zur Infrastruktur ebenfalls auf Sicherheitsstufe 3 schützen muss. Dies ist eine Anforderung, welche bereits beim Betrieb einer Registersoft- ware ohne Sedex eingehalten und auch für den Austausch der Daten mittels Datenträger (CD, DVD) erfüllt sein muss.

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Artikel 5

Abs. 1: Das Gesetz schreibt den elektronischen Datenaustausch vor. Ein Austausch über die IKT-Plattform Sedex kann als Standardprozess in die bestehenden Softwarelösungen einge- baut werden und ist damit deutlich effizienter und kostengünstiger als ein Datenaustausch mit Datenträgern (CD, DVD), der nach wie vor manuelle Verfahren auf Sender- wie auf Emp- fängerseite erfordert. Deshalb ist anzustreben, dass alle Kantone und Gemeinden Sedex verwenden.

Abs. 2: Die Plattform besteht aus einer zentralen Serverinfrastruktur und einem beim Regis- terbetreiber installierten Adapter. Beide Komponenten werden durch den Bund realisiert und weiterentwickelt. Die Server-Komponenten bestehen aus Software, Hardware und einer Kommunikationsinfrastruktur. Der Adapter besteht aus einer Softwarelösung. Der Bund stellt sie den Registerbetreibern kostenlos zur Verfügung. Die Installation und der Betrieb des A- dapters werden durch den Registerbetreiber vorgenommen und finanziert.

Abs. 3: Der Betrieb von Sedex hat einerseits organisatorische andererseits technische Auf- gaben zu erfüllen. Es liegt in der Verantwortung und im Ermessen des Bundes zu bestim- men, wie, durch wen und in welcher Qualität diese Aufgaben zu erfüllen sind. Aktuell erbringt das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) die Betriebsleistungen.

Artikel 6 Abs. 1: Artikel 10 RHG schreibt den Kantonen vor, die notwendigen Vorschriften zu erlassen, damit im Fall des Weg- und Zuzugs von Einwohnerinnen und Einwohnern die Daten nach Artikel 6 RHG elektronisch und in verschlüsselter Form ausgetauscht werden können. In ver- schiedenen Kantonen findet bereits ein elektronischer Datenaustausch unter den Einwohner- registern statt. Mit dem RHG sind nun alle Einwohnerregister verpflichtet, den Datenaus- tausch elektronisch vorzunehmen, die Verschlüsselung nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundes- gesetz über die elektronische Signatur, ZertES) sicherzustellen und den Datenaustausch nach den vom Bundesrat vorgegebenen Modalitäten zu richten. Um eine minimale Einheit- lichkeit des Datenaustauschs zu gewährleisten, verlangt der Bundesrat beim Datenaus- tausch bei Weg- und Zuzug die Verwendung der vom BFS freigegebenen XML-Schemen.

Abs. 2: Die schweizweite Standardisierung der Zu- und Wegzugsmeldungen mittels elektro- nischem Datenaustausch zwischen den Einwohnerregistern ist eine Grundvoraussetzung für die Umsetzung des in Absatz 1 beschriebenen Prozesses. Nur so lassen sich der administ- rative Aufwand bei Weg- und Zuzügen von Einwohnerinnen und Einwohnern wirksam redu- zieren sowie Medienbrüche verhindern. Das BFS wird daher in Absprache mit den Kantonen und dem für die Beschreibung und Publikation der Standardisierungsprozesse federführen- den Verein eCH bei der Einführung des elektronischen Datenaustauschs eine Koordinations- rolle übernehmen sowie in Zusammenarbeit mit den Kantonen Termine und Übergangsrege- lungen festlegen.

Artikel 7 Die Regeln für die Datenlieferungen der eidgenössischen Personenregister ans BFS sind weitgehend dieselben wie für die Datenlieferungen der Einwohnerregister ans BFS (Abs. 1 und 2). Anders als für die Einwohnerregister sind jedoch die Mehrheit der von den eidgenös- sischen Registern zu liefernden Daten nicht im RHG aufgeführt. Inhalt und Periodizität der von ihnen zu liefernden Daten werden bezogen auf die jeweilige Erhebung im Anhang zur Erhebungsverordnung aufgeführt (Abs. 3).

Artikel 8 Abs. 1: Artikel 14 Absätze 1 und 2 RHG verpflichten die Kantone und Gemeinden, dem BFS die Daten gemäss Artikel 6 und 7 RHG unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Vorgesehen

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ist eine quartalsweise Lieferung. Damit kann sichergestellt werden, dass die Daten in für die Zwecke der Statistik geeigneter Form vorliegen. Das betrifft insbesondere die Nachführung des Adressverzeichnisses für die Durchführung statistischer Erhebungen. Eine quartalsweise Aktualisierung des Adressverzeichnisses reduziert massgeblich die Wahrscheinlichkeit, dass Personen, die zufällig für eine Stichprobe gezogen wurden, zwischenzeitlich umgezogen und nicht mehr an der vom Einwohnerregister gemeldeten Adresse wohnhaft sind. Damit entfal- len aufwändige und kostenintensive Nachverfolgungen.

Abs. 2: Zur Vergleichbarkeit der Registerdaten aus den verschiedenen Registern ist es zwin- gend, dass das BFS diese bezogen auf einen definierten Stichtag erhält. Es wurden jährlich vier Stichtage jeweils auf das Quartalsende festgelegt. Das Register muss per Stichtag aktu- elle Daten enthalten. Weg- und zuziehende Personen müssen sich spätestens 14 Tage nach dem Ereignis bei der Einwohnerkontrolle ab- resp. anmelden (Art. 11 Abs. 1 RHG). Weil Mu- tationen erst nach der Meldung des Mutationsereignisses im Einwohnerregister nachgeführt werden können, brauchen die registerführenden Stellen Zeit, um die Mutationsmeldungen zu verarbeiten. Die Datenlieferung ans BFS hat daher etwas später, d.h. bis spätestens zum 21. des Folgemonats zu erfolgen.

Abs. 3: Das RHG bestimmt, welche Datensätze von den registerführenden Stellen gemäss festgelegtem Liefertermin an das BFS zu übermitteln sind. Für die Statistikproduktion sind drei Informationstypen quartalsweise zu liefern. Dies sind zum einen alle Personen, die in der Gemeinde im Haupt- oder Nebenwohnsitz angemeldet sind. Diese Meldung gibt den ak- tuellen Bestand der im Register geführten Personen wieder. Zusätzlich sind Angaben zu ma- chen über die im Verlauf des Berichtsjahres bis zum Stichtag verstorbenen Personen sowie der im Berichtsjahr bis zum Stichtag weggezogenen Personen.

Abs. 4: Gemäss RHV können die Datenlieferungen ans BFS elektronisch via Sedex oder mittels elektronischem Datenträger erfolgen. Das RHG erlaubt diese alternative Übermitt- lungsart, doch wird für den sicheren, einheitlichen und raschen Datentransport die Verwen- dung von Sedex empfohlen. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass einige weni- ge Gemeinden noch nicht über die nötigen Informatikmittel verfügen, um den Dienst von Sedex in Anspruch nehmen zu können. Werden die Daten auf elektronischen Datenträgern geliefert, erzeugt dies beim BFS zusätzlichen Aufwand bei der Datenintegration. Erhält das BFS spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Stichtag die Meldung, welche Einwohnerre- gister die Lieferung mittels elektronischem Datenträger vornehmen, so ist es in der Lage, die nötigen Ressourcen bereit zu stellen, damit auch diese Daten zeitgerecht und in der erfor- derlichen Qualität in das Produktionssystem integriert und zusammen mit den via Sedex ge- lieferten Daten bearbeitet werden können.

Artikel 9 Bewohner und Bewohnerinnen eines Kollektivhaushaltes sind sich oft nicht bewusst, dass sie sich gestützt auf Artikel 6 Bst. o RHG nach drei Monaten beim Einwohnerregister der Aufenthaltsgemeinde anmelden müssen. Je nach Art des Kollektivhaushaltes, z.B. bei Insti- tutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs, ist auch kaum zu erwarten, dass ein Aufent- halt in einer von der Niederlassungsgemeinde abweichenden Gemeinde zuverlässig von den betroffenen Personen gemeldet wird. Aus diesem Grund müssen die Kantone die notwendi- gen Vorschriften erlassen, damit die verantwortlichen Leiterinnen und Leiter von den in Arti- kel 2 definierten Kollektivhaushalten verpflichtet werden, der Meldepflicht beim Einwohnerre- gister stellvertretend für ihre Bewohner nachzukommen, sobald diese mindestens drei Mona- te in der betroffenen Institution verbracht haben. Die für die Führung des Einwohnerregisters zuständige Amtsstelle muss in regelmässigen Abständen kontrollieren, ob sie über die Daten der Kollektivhaushalte auf ihrem Gemeindegebiet verfügt. Dies kann sie z.B. sicherstellen, indem sie die Leiter der betreffenden Institutionen schriftlich auf ihre Meldepflicht per Ende Jahr mit Lieferdatum bis 15. Januar des Folgejahres hinweist. Mit der Lieferung bis 15. Ja- nuar ist es den Einwohnerregisterbetreibern möglich, ihrerseits die Daten zu erfassen und per 21. Januar ans BFS zu liefern. Die Meldung hat die Bewohner und Bewohnerinnen zu

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enthalten, die sich am Jahresende im Kollektivhaushalt aufhalten und mindestens drei Mona- te dort gelebt haben.

Artikel 10 Abs. 1: Artikel 5 RHG schreibt vor, dass die dem BFS gelieferten Daten aktuell, richtig und vollständig sein müssen. Das BFS wird die von den Einwohnerregistern gelieferten Daten validieren, um einen Mindeststandard an Qualität garantieren zu können. Der Validierungs- service wird den Kantonen für die Umsetzung der Registerharmonisierung zur Verfügung gestellt. Damit stellt der Bund den Gemeinden und den vom Kanton bezeichneten Amtsstel- len (Artikel 9 RHG) ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie Informationen zum Stand und zur Qualität der Harmonisierungsarbeiten erhalten. Sie erhalten damit Unterstützung in Be- zug auf die Planung und Koordination von Umsetzungsmassnahmen in den Bereichen Fort- schrittskontrolle und Qualitätssicherung. Mit Abschluss der Harmonisierungsarbeiten und mit der Aufnahme der Statistikproduktion wird dieser Validierungsservice die quartalsweise ge- lieferten Daten kontrollieren und bei Fehlerhaftigkeit Meldungen an das Lieferregister abge- ben.

Durchgeführt werden die in Artikel 10 Absatz 2 abschliessend aufgezählten Kontrollen. Sie beschränken sich auf die Vollständigkeit der Datenlieferung, das Vorhandensein des Regis- terinhalts nach Artikel 6 RHG, die korrekte Anwendung der im Merkmalskatalog vorgeschrie- benen Identifikatoren und Merkmale, Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodier- schlüssel in den vom BFS freigegebenen XML-Schemen sowie einzelne Plausibilisierungen. Plausibilisierungen werden dort vorgenommen, wo sie durch Regeln standardisiert werden können. So kann beispielsweise der Zivilstand einer Person mit dem Alter in Beziehung ge- setzt werden. Eine 12-jährige Person, die im Register als verheiratet geführt ist, wird demzu- folge eine Fehlermeldung auslösen. Weiter ist es möglich, den eidgenössischen Gebäudei- dentifikator (EGID) und den eidgenössischen Wohnungsidentifikator (EWID), welche aus dem Einwohnerregister geliefert wurden, mit den Angaben im eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) zu vergleichen sowie zu prüfen, ob für die angegebene Ge- bäudeadresse der EGID korrekt ist und ob die im Gebäude gemeldeten EWID vorhanden sind. Die Plausibilierungsregeln werden durch das BFS in einer Richtlinie festgelegt und zur Information der registerführenden Stellen im Internet veröffentlicht (Abs. 4).

Abs. 3: Die Protokollierung ist ein Hilfsintrument für die Kantone und Gemeinden bei der Umsetzung der Registerharmonisierung. Die von den Einwohnerregistern der Kantone und Gemeinden an das BFS zugestellten Daten werden durch einen Validierungsservice auf ihre Vollständigkeit, auf das Vorhandensein und die Gültigkeit der obligatorischen Merkmale nach Artikel 6 RHG geprüft. Die Protokollierungsdatei, die die kantonalen Amtsstellen nach Artikel 9 RHG anfordern können, dokumentiert in aggregierter Form, welche Art Fehler und wie vie- le Fehler pro Art im gelieferten Datensatz festgestellt worden sind.

Abs. 5: Mit dem RHG ist erstmals eine gesetzliche Grundlage geschaffen worden, um schweizweit die Führung der Einwohnerregister zu harmonisieren. Es vereinfacht nicht nur die Nutzung von Registerdaten für die Statistik, es erleichtert ebenso den Datenaustausch zwischen den Registern. In diesem Sinne trägt das Gesetz gleichzeitig zu einer rationalisier- ten Statistikproduktion und zur Entwicklung des E-Governments in der Schweiz bei. Für die Sicherstellung der in Artikel 5 RHG geforderten Vollständigkeit, Aktualität und Korrektheit des im Register erfassten Personenkreises ist die Offenlegung entdeckter Fehler und die Infor- mation an die registerführenden Stellen sinnvoll und notwendig. Für die Qualitätssicherung und um Fehler korrigieren zu können, werden für die Zwecke der Statistik zusätzliche Ver- fahren angewendet. Es werden z.B. Informationen verschiedener Registerquellen zusam- mengeführt. Fehler, die aus solchen, einzig für statistische Zwecke angewendeten Verfahren festgestellt worden sind, werden den registerführenden Stellen nicht gemeldet.

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Abs. 6: Sind Fehler in den vom Register gelieferten Daten nicht durch statistische Methoden oder durch die Ergänzung mit Informationen aus anderen Registern zu korrigieren bzw. zu ergänzen, werden die Lieferregister aufgefordert, die fehlerhaften Datensätze zu korrigieren und erneut zuzustellen. Das BFS wird im Einzelfall festlegen, welche Daten nochmals gelie- fert werden müssen und innert welcher Frist dies zu erfolgen hat. Die erneut bzw. korrigiert zu liefernden Daten müssen sich auf den gleichen Stichtag beziehen wie die ursprüngliche Datenlieferung.

Artikel 11 Aufgrund der Architektur von Sedex ist es möglich, sowohl einen Kanton als auch einzelne Gemeinden an Sedex anzuschliessen. Die Verantwortung für den Anschluss eines kantona- len oder kommunalen Einwohnerregisters liegt beim jeweiligen Kanton. Betreibt ein Kanton eine eigene kantonale Datendrehscheibe oder ein zentrales Register, an dem alle Gemeinden des Kantons angeschlossen sind, wird die kantonale Datendrehscheibe bzw. das kantonale Register an Sedex angeschlossen. In diesem Fall übernimmt der Kanton die Aufgaben des Weiterleitens der Daten an das BFS resp. an andere kantonale oder kom- munale Register. Es ist aus Sicht der Bundesstatistik nicht zusätzlich nötig, die Gemeinden ebenfalls an Sedex anzuschliessen, weil es alle benötigten Daten direkt vom Kanton erhält. Register können auch über ein Client-Verfahren an Sedex angeschlossen werden. Diese Lösung ist Teil der Funktionen des Adapters.

Artikel 12 Für die Kommunikation mit Sedex hat der Registerbetreiber den Sedex-Adapter zu verwen- den (Abs. 1). Dieser stellt die Sicherheit und Vollständigkeit des Datenaustausches gemäss Sicherheitsstufe 3, wie vom Datenschutzgesetz DSG5 gefordert, sicher. Der Adapter wird durch den Bund entwickelt und den Registerbetreibern kostenlos zur Verfügung gestellt. All- fällig notwendige Infrastrukturvoraussetzungen werden durch das BFS im Internet veröffent- licht. Die Registerbetreiber können damit die nötigen Umsetzungsarbeiten vornehmen. Der Sedex-Adapter wird als Source-Code (z.Zt. in Java) zur Verfügung gestellt. Kompilierte Ver- sionen stehen zur Zeit für Microsoft und Unix-Systeme zur Verfügung (Abs. 2). Die Kosten für die Installation des Sedex-Adapter sowie die nötigen Anpassungen der Registersoftware, der Hardware oder für Unterhaltsarbeiten liegen in jedem Fall bei den Kantonen und Ge- meinden (Abs. 3).

Artikel 13 Auf Sedex sind keine Geschäftsprozesse abgebildet. Wann welche Daten ausgetauscht werden, liegt ausschliesslich in der Kontrolle der Register-Software. Diese Software muss "Sedex-fähig" erklärt, d.h. zertifiziert werden (Abs. 1). Die Zertifizierung erfolgt durch den Software-Hersteller oder den Software-Lizenzgeber in einer Deklaration, in welcher bestätigt wird, dass die Software sowohl die Anforderungen von Sedex als auch die Anforderungen der Geschäftsprozesse erfüllt (Abs. 2). Konkret wird deklariert, dass die Registersoftware die richtigen Daten zur richtigen Zeit mit der richtigen Empfängeradresse zum Sedex-Adapter sendet und dass die Registersoftware die vom Sedex-Adapter übermittelten Informationen zeitgerecht liest und richtig ins System integriert. Die Bezeichnung "Sedex zertifiziert" darf nur verwendet werden, wenn eine entsprechende Bestätigung des BFS vorliegt. Nachbesse- rungen der Registersoftware bei fehlerhaftem Verhalten der eigenen Software sind durch den Registersoftware-Hersteller bzw. Lizenzgeber vorzunehmen. Die Zertifizierung erfolgt schriftlich. Zu verwenden sind die im Internet verfügbaren Formula- re, Anleitungen und Vorgaben (Abs. 3).

5 SR 235.1

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Artikel 14 Abs. 1: Im Rahmen der Registerharmonisierung wird Sedex zur Übermittlung von Datenliefe- rungen unter den Personenregistern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie für die Datenlieferung an die Statistik eingesetzt. Dazu werden die Daten mit einem symmetri- schen Schlüssel verschlüsselt. Dieser Schlüssel wird dem Empfänger ebenfalls verschlüsselt versendet. Jeder Datenaustausch beinhaltet 3 Dateien: Umschlag, Daten und Schlüssel. Der Empfänger entschlüsselt mit seinem Private Key den symmetrischen Schlüssel und an- schliessend mit dem symmetrischen Schlüssel die übermittelten Daten. Diese Sicherheits- funktionen stellen eine spezifische Funktion des Sedex-Adapters dar.

Abs. 2: Zur Nachvollziehbarkeit des Datenaustausches werden die Umschlagsdaten proto- kolliert. Alle Daten, die Sender und Empfänger betreffen, können von diesen abgefragt wer- den. Der Umschlag ist gemäss eCH-Standard definiert.

Abs. 3: Die Quittungen sind Bestätigungen, dass der Datenaustausch erfolgreich war oder dass aufgrund eines Fehlers der Datenaustausch abgebrochen wurde.

Abs. 4: Wird eine Meldung vom Empfänger empfangen, wird sie unmittelbar danach auf dem Sedex-Server gelöscht. Wird eine Meldung durch den Empfänger nicht abgeholt, wird der Umschlag mitsamt Inhalt nach einem Monat automatisch gelöscht. Das Löschen wird proto- kolliert.

Abs. 5: Der Verein eCH erstellt die XML-Schemen für den Datenaustausch mit Sedex. Diese werden vom BFS freigegeben und im Internet publiziert. Es sind ausschliesslich diese Schemen zu verwenden. Der Sedex-Adapter überprüft deren Gültigkeit beim Senden und Empfangen. Daten mit ungültigen Schemen werden nicht versendet.

Artikel 15

Abs. 1: Sedex wird als IKT-Plattform für den im RHG geregelten Datenaustausch geschaffen und betrieben. Es zeichnet sich jedoch ein breiteres Interesse in den Kantonen ab, Sedex als sichere und zentrale IKT-Plattform auch für weitere Datenaustauschprozesse ausserhalb der Registerharmonisierung im engeren Sinne zu verwenden. Eine allfällig breitere Nutzung von Sedex liegt durchaus im Interesse des Bundes, bietet sich doch auf diese Weise die Mög- lichkeit, weitere Aufgaben über eine sichere und breit abgestützte Plattform abzuwickeln. Bedingung für die Nutzung von Sedex ist jedoch in jedem Fall, dass einzig die vom BFS frei- gegebenen XML-Schemen verwendet werden, die also dem Sedex-Adapter bekannt sind. Die vom BFS freigegebenen XML-Schemen werden im Internet publiziert. Der Sedex- Adapter überprüft deren Gültigkeit beim Senden und Empfangen. Daten mit ungültigen Schemen werden nicht versendet. Die Nutzer von Sedex sind in jedem Fall selber dafür ver- antwortlich, dass der Datentransfer via Sedex auch bezüglich des transportierten Inhalts im Rahmen des gesetzlich Erlaubten erfolgt. Der Bund übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der versendeten Daten.

Abs. 2: Wird Sedex für weitere behördliche Zwecke genutzt, d.h. ausserhalb der Register- harmonisierung im engeren Sinne, so können für diese Dienstleistung Gebühren erhoben werden. Beim Erlass der Gebühren ist das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip zu be- achten (Art. 46a Abs. 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 RVOG). Das Kostendeckungsprinzip gebietet, dass der Gesamtertrag der Gebüh- reneinnahmen eines Verwaltungszweiges dessen Kosten nicht übersteigen. Das Äquiva- lenzprinzip verlangt als gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips, dass eine Gebühr nicht in offensichtlichem Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bestimmt sich dabei nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt - oder nach dem Kostenaufwand für die konkrete Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des

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betreffenden Verwaltungszweiges, wobei schematische, auf Durchschnittswerten basierende Massstäbe angelegt werden dürfen (VPB 67.136).

Artikel 16 Wird Sedex als Datenübermittlungsplattform von Nutzern verwendet, die nicht eine register- führende Amtsstelle gemäss Artikel 2 RHG sind, so haben diese Nutzer dieselben Mass- nahmen zur Einhaltung des Datenschutzes zu ergreifen wie sie für die registerführenden Amtsstellen gelten.

Artikel 17 Abs. 1: Die digitale Identität wird nicht auf Personen, sondern einzig auf Amtsstellen ausge- stellt. Auf Basis dieser Identität wird ein Sicherheitszertifikat vergeben. Die verantwortliche Amtsstelle stellt sicher, dass das Sicherheitszertifikat nicht missbraucht werden kann (lö- schen, kopieren etc.). Die technischen Details der Sedex-Plattform sowie die entsprechen- den Beschreibungen der Funktionalitäten und Sicherheitsmechanismen werden aktuell im Internet publiziert. Das BFS führt ein Verzeichnis, das die Amtsstellen und deren digitale I- dentität enthält (Abs. 2).

Abs. 3: Das Zertifikat darf nicht mit der Software-Zertifizierung verwechselt werden. Das Zer- tifikat enthält die konkreten Hilfsmittel, die für den sicheren, zertifizierten Datenaustausch benötigt werden. Es sind dies der Schlüssel (Private Key und Public Key) für die Entschlüs- selung, der Token (Code) für die Authentifizierung und die elektronische Signatur. Der Token ist ein gegenüber blossem Passwort und Streichlistennummer erhöhtes Sicherheitselement zur eindeutigen Authentifizierung der betroffenen Amtsstelle. Für Amtsstellen wird das Zerti- fikat vom Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) erteilt.

Abs. 4: Nutzer von Sedex, die keine Amtsstelle und damit nicht im Verzeichnis des BFS über die Amtsstellen und deren digitaler Identität aufgeführt sind, haben sich bei einer offiziellen Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss Signaturgesetz zertifizieren zu lassen.

Abs. 5: Die Ausstellung des Zertifikats fällt nicht unter das Zurverfügungstellen von Sedex durch den Bund. Daher sind hier die betroffenen Amtsstellen und die weiteren Nutzer für diese Dienstleistung kostenpflichtig.

Artikel 18 Das RHG regelt, dass die neue AHV-Versichertennummer in allen vom Gesetz betroffenen Personenregistern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden als gemeinsames Merkmal geführt werden muss. Artikel 50g des revidierten AHV-Gesetzes verlangt als sichernde Massnahme, dass sich diejenigen Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer systematisch verwenden, der für die Zuweisung zuständigen Stelle (ZAS) Meldung erstatten. Artikel 134ter des Anhörungsentwurfs zur AHVV regelt das Meldeverfahren. Als Besonderheit für die Umsetzung des RHG wird in der RHV eine Sammelmeldung vorgesehen, damit die ZAS nicht von allen Kantonen und rund 2700 Gemeinden einzeln eine Meldung erhält. Denn es ist aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll, wenn der Kanton diese Meldung für alle Gemeinden seines Hoheitsgebiets als Sammelmeldung vornimmt. Die vom Kanton bestimm- te Amtsstelle gemäss Artikel 9 RHG, die für die Koordination, Durchführung und Qualitäts- kontrolle der Harmonisierung zuständig ist, wird die Aufgabe im eigenen Kantonen überneh- men.

Artikel 19 Abs. 1: Die kantonale Amtsstelle gemäss Artikel 9 RHG stellt sicher, dass sämtliche Ge- meinden des Kantons bei der ZAS die Bekanntgabe der Versichertennummer nach Artikel 134quater des Entwurfs AHVV verlangen. Dafür müssen sie der ZAS die in Artikel 133bis Ab- satz 4 AHVV festgelegten Angaben zur Person zustellen, damit diese die AHV- Versichertennummer bekannt geben kann. Die ZAS kann folgende Daten verlangen: Famili-

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enname, Ledigname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienname der Mutter, Vornamen der Mutter, Familienname des Vaters, Vornamen des Vaters, Staatsange- hörigkeit, alte Versichertennummer (sofern bekannt). Gestützt auf Artikel 133bis Absatz 6 AHVV kann die ZAS zusätzliche Angaben zur Person verlangen, wenn die gemeldeten Da- ten für die Zuweisung nicht ausreichen.

Abs. 2: Um den Registern die Aufdatierung mit der AHV-Versichertennummer zu erleichtern, wird das BFS unter allen Beteiligten eine Koordinationsfunktion wahrnehmen. Es wird in die- sem Zusammenhang, nach Absprache mit der ZAS und den kantonalen Amtsstellen, insbe- sondere das Vorgehen und die Termine festlegen.

Abs. 3: Das BFS entwickelt zusammen mit der ZAS und weiteren involvierten Stellen auf Bundesstufe ein Verfahren, das es erlaubt, die neue AHV-Versichertennummer eindeutig zuzuweisen. Bei der Zuordnung der neuen AHV-Versichertennummer können für eine ein- deutige Identifikation einer Person Bereinigungsverfahren notwendig werden. Ein solches Verfahren wird nötig, wenn eine Person aufgrund der in den verschiedenen Registern oder Adressbeständen geführten Angaben nicht automatisch und eindeutig identifiziert werden kann, sondern erst durch weitergehende manuelle Verfahren oder in Ausnahmefällen durch Rückfragen bei den Datenlieferanten (z.B. Einwohnerregistern). Die Abgleichprozesse müs- sen definiert und operativ sein, bevor die Datenlieferungen zur Bekanntgabe der neuen AHV- Versichertennummer erfolgen können. Das BFS wird daher nebst dem Stichtag auch den frühestmöglichen Zeitpunkt bekannt geben, ab wann die Datenlieferungen an die ZAS erfol- gen können.

Abs. 4: Die ZAS wird die vom Einwohnerregister übermittelten Personendaten und die der jeweiligen Person zugewiesene AHV-Versichertennummer auf demselben elektronischen Weg zurückmelden, wie sie die Daten vom Einwohnerregister erhalten hat. D.h., eine Ge- meinde, die an Sedex angeschlossen ist, erhält die Daten via Sedex zurück und eine Ge- meinde, die mit elektronischem Datenträger arbeitet, werden die Daten wiederum auf einem Datenträger ausgeliefert.

Abs. 5: Die ZAS ist ebenfalls zur aktuellen, richtigen und vollständigen Führung ihrer Regis- ter verpflichtet (Artikel 2 Absatz 1 Bst. e i.V. mit Artikel 5 RHG). Durch die Abgleichprozesse bei der eindeutigen Erstzuweisung der neuen AHV-Versichertennummer verfügt die ZAS von den in Infostar oder ZEMIS geführten Personen über deren amtliche Angaben. Falls die ZAS feststellt, dass sich die Angaben des Einwohnerregisters gegenüber den amtlichen Angaben aus Infostar und ZEMIS unterscheiden, so muss sie nebst der Versichertennummer auch die amtlichen Angaben an die Einwohnerregister liefern. Mit dem RHG ist die gesetzliche Grund- lage geschaffen worden, schweizweit die Führung der Einwohnerregister zu harmonisieren und damit die Korrektheit des im Register erfassten Personenkreises sicherzustellen. Eine Offenlegung entdeckter Fehler und die entsprechende Information an die registerführenden Stellen ist daher sinnvoll und notwendig.

Artikel 20 Im Verkehr mit Kantonen und Gemeinden hält die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV) in Artikel 3 Absatz 1 fest, dass - unter Vorbehalt des Gegen- rechts - generell auf die Erhebung von Gebühren verzichtet wird. Die Regelung in Art. 134quater der Verordnung zum AHVG übernimmt diese Grundsätze, allerdings mit einer Ein- schränkung: nur dann, wenn die Dienstleistung der ZAS aufgrund der Verwendung der Nummer zum Vollzug von Bundesrecht nötig ist, soll sie gebührenfrei in Anspruch genom- men werden können. Damit wird erreicht, dass den Einwohnerregistern zur Umsetzung des RHG die AHV-Versichertennummer gebührenfrei ausgeliefert wird. Ebenfalls gestützt auf Artikel 134quinquies des Entwurfs zur AHVV wird für die Bekanntgabe und Verifizierung der Nummer für Infostar, ZEMIS, Ordipro und VERA auf die Erhebung von Gebühren verzichtet. Die ZAS kann jedoch dann Gebühren erheben, wenn die neue AHV-Versichertennummer an Stellen und Institutionen geliefert wird, welche die Nummer gestützt auf eine kantonale Ge-

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setzgebung verwenden und keine sonstige Ausnahmeregelung von Artikel 134quinquies des Entwurfs zur AHVV greift. Die RHV sieht daher vor, dass jene Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kanto- nalem Recht betraut sind und aufgrund eidgenössischer oder kantonaler Gesetzgebung be- rechtigt sind, die neue AHV-Versichertennummer systematisch zu verwenden, diese bei ei- nem kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister beziehen können (Abs. 1). Die Erhe- bung von Gebühren richtet sich in diesem Fall nach kantonalem Recht (Abs. 2).

Artikel 21 Die Bekanntgabe der AHV-Versichertennummer an die eidgenössischen Register richtet sich grundsätzlich nach der AHV-Gesetzgebung. Für die Ersterfassung gilt Artikel 5 des Entwurfs "Verordnung über die Mindeststandards der technischen und organisatorischen Massnah- men bei der systematischen Verwendung der AHV-Versichertennummer ausserhalb der AHV" (Abs. 1). Um den Registern die Aufdatierung mit der AHV-Versichertennummer zu er- leichtern, wird das BFS eine Koordinationsfunktion wahrnehmen. Es wird in diesem Zusam- menhang, nach Absprache mit der ZAS und den registerführenden Stellen beim Bund, das Vorgehen festlegen (Abs. 2). Wie bei den Einwohnerregistern legt das BFS fest, ab welchem Zeitpunkt und auf welchen Stichtag die Datenlieferungen an die ZAS zur Bekanntgabe der Versichertennummer erfol- gen können (Abs. 3). Es wird angestrebt, auch die eidgenössischen Register an Sedex an- zuschliessen. Sie sind jedoch gestützt auf das RHG nicht dazu verpflichtet und haben dem- zufolge wie die Einwohnerregister die Möglichkeit, die Datenlieferung elektronisch mittels Datenträger vorzunehmen. In diesem Falls sind ebenfalls die vom BFS freigegebenen XML- Schemen zu verwenden.

Artikel 23 Artikel 9 RHG verpflichtet die Kantone, eine Amtsstelle zu bestimmen, die für die Koordinati- on, die Durchführung und die Qualitätskontrolle der Harmonisierung zuständig ist. In der kon- kreten Umsetzung hat diese Amtsstelle das Vorgehen und die Termine zum Vollzug des RHG auf ihrem Hoheitsgebiet in Absprache mit dem BFS, welches die Gesamtkoordination innehat, festzulegen (Abs. 1). Als Kontroll- und Hilfsmittel bei ihrer Aufgabe kann die kanto- nale Amtsstelle einen Auszug aus der Protokollierungsdatei des Validierungsservice beim Sedex-Betreiber anfordern. Die von den kantonalen und kommunalen Einwohnerregistern dem BFS zugestellten Daten werden durch einen Validierungsservice auf ihre Vollständigkeit bezüglich der obligatorischen Merkmale nach Artikel 6 RHG, die Einhaltung der im Merk- malskatalog vorgeschriebenen Identifikatoren, Merkmalsausprägungen, Nomenklaturen und Kodierschlüssel geprüft. Die Protokollierungsdatei dokumentiert in aggregierter Form, welche Art Fehler und wie viele Fehler pro Art im gelieferten Datensatz festgestellt worden sind. Die Protokollierungsdatei umfasst keine Daten, die Rückschluss auf einzelne Personen zulas- sen. Mit diesen Angaben ist es der Amtsstelle möglich, das Umsetzungs- und Qualitätscont- rolling im Kanton wirkungsvoll wahrzunehmen (Abs. 2). Voraussetzung für die Zuordnung des EWID zu einer bestimmten Person in einem bestimm- ten Haushalt ist die Bereinigung des GWR resp. der gestützt auf Artikel 2 der GWR- Verordnung anerkannten Register. Die kantonale Amtsstelle unterstützt die Gemeinden da- bei in ihrer Aufgabe (Abs. 3).

Artikel 24 Artikel 16 Absatz 3 RHG gibt dem BFS die gesetzliche Grundlage, damit es die Daten ge- mäss Artikel 6 Bst. a-h, j, k und m als Adressverzeichnis für die Durchführung von statisti- schen Erhebungen verwenden kann. Die Merkmale aus Artikel 6 RHG, die nicht im Adress- verzeichnis geführt werden dürfen, sind: der Heimatort bei Schweizerinnen oder Schweizern (Bst. i), die Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft (Bst. l), Angaben zur Art des Ausweises bei Auslände-

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rinnen und Ausländern (Bst. n), Niederlassungs- und Aufenthaltsgemeinde (Bst. o und p), bei Weg- und Zuzug Zielstaat resp. Herkunftsstaat (Bst. q und r), das Datum bei Umzug in der Gemeinde (Bst. s), Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene (Bst. t) und das Todesdatum (Bst. u). Die damit im Adressverzeichnis gespeicherten Daten enthal- ten keine Angaben, die dazu führen könnten, dass die Persönlichkeitsrechte der Erfassten verletzt werden. Das Adressverzeichnis wird vierteljährlich mit den von den Einwohnerregis- tern quartalsweise gelieferten Daten nachgeführt (Abs. 2). Das Adressverzeichnis wird als Datenbank eingerichtet. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die für die statisti- schen Erhebungen notwendigen Adressinformationen jederzeit verfügbar sind (Abs. 1).

Artikel 25 Im Artikel 25 wird nochmals explizit festgehalten, dass das BFS das Adressverzeichnis ein- zig für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung verwendet.

Artikel 26 Artikel 17 Absatz 2 RHG gibt den statistischen Ämtern der Kantone und Gemeinden die Möglichkeit, vom BFS die von ihnen gelieferten Daten über ihr eigenes Hoheitsgebiet ge- mäss Artikel 6 Bst. a-h, j, k und m als Adressverzeichnis für die Durchführung von statisti- schen Erhebungen kostenlos zu verlangen. Dieses Begehren gegenüber dem BFS hat schriftlich zu erfolgen (Abs. 1). Das BFS erhält die Daten aus den Einwohnerregistern quar- talsweise und erneuert sein eigenes Adressverzeichnis ebenfalls quartalsweise. Es wird da- her einem anfragenden Kanton die Daten ebenfalls höchstens quartalsweise zur Verfügung stellen können, jedoch frühestens einen Monat nach Erhalt der letzten Datenlieferung aus dem entsprechenden Kantonsgebiet. Diese Zeitspanne ist für die Aufbereitung der Daten im BFS erforderlich. Die nach Art 17 Absatz 2 RHG ausgeschlossenen Merkmale müssen ge- löscht und die Daten für den Versand an die statistischen Ämter der Kantone und Gemein- den aufbereitet werden. Auch wenn es sich nicht um sensible Daten handelt, erfolgt die Da- tenübermittlung verschlüsselt. Die Übermittlung erfolgt in der Regel via Sedex (Abs. 2). Das kantonale Adressverzeichnis darf nur für kantonseigene statistische Erhebungen genutzt werden (Abs. 3).

Artikel 27 Im Adressverzeichnis werden keine sensiblen Personendaten gespeichert, sondern lediglich die in Artikel 16 Absatz 3 RHG abschliessend aufgezählten. Um aber dem Datenschutz in jeder Beziehung zu entsprechen und alle Eventualitäten auszuschliessen, wird im BFS für die Nutzung des Adressverzeichnisses ein Bearbeitungsreglement erstellt (Abs. 1). Zudem wird ausgeschlossen, dass das Adressverzeichnis an Dritte weitergegeben werden darf (Abs. 2).

Artikel 28 Die Registerharmonisierung ist eine wichtige Voraussetzung für die Durchführung der regis- terbasierten Volkszählung im Jahr 2010. Artikel 19 Absatz 1 RHG präzisiert entsprechend, dass der Bundesrat die Fristen für die Harmonisierung der Register unter Berücksichtigung der Anforderungen für die Volkszählung 2010 festlegt. Das BFS braucht eine minimale Vorlaufzeit für Tests, damit die Volkszählung auf den Stich- tag vom 31.12.2010 auf einer konsolidierten und geprüften Basis erfolgen kann. Unter Be- rücksichtigung der im Vorfeld der Volkszählung 2010 sicherzustellenden Vorbereitungsarbei- ten, muss die Registerharmonisierung spätestens am 15. Januar 2010 abgeschlossen sein (Abs. 1).

Das RHG gibt dem Bundesrat in Artikel 19 Absatz 2 die Möglichkeit, die Fristen für die Ein- führung der AHV-Versichertennummer und des EWID über die Volkszählung 2010 hinaus zu erstrecken und das BFS mit dem Erlass von Weisungen zur Regelung der Einzelheiten zu beauftragen. In Anwendung dieser Gesetzesbestimmung muss der EWID spätestens am 31. Dezember 2012 in allen kantonalen und kommunalen Einwohnerregistern geführt wer-

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den. Für den EGID besteht keine Fristerstreckungsmöglichkeit. Er muss spätestens am 15. Januar 2010 geführt werden (Abs. 2).

Sedex wird den Registerbetreibern ab 15. Januar 2010 für die Datenlieferung ans BFS zur Verfügung stehen (Abs. 4), der Sedex-Anschlussadapter bereits ab 15. Januar 2008 (Abs. 3).

Für den elektronischen Datenaustausch bei Weg- und Zuzug wird Sedex ab 15. Januar 2010 zur Verfügung stehen (Abs. 4).

Das BFS wird seinerseits gewisse Fristen einzuhalten haben. So wird es den Validierungs- service ab dem 15. Januar 2008 zur Verfügung stellen (Abs. 5).

Artikel 29 Das Registerharmonisierungsgesetz und dessen ausführenden Bestimmungen bedingen in verschiedenen Verordnungen Anpassungen. Sie werden im Anhang der RHV aufgeführt und nachfolgend ab Ziffer 3 ff. kommentiert.

Artikel 31 Inkraftsetzung Die Inkraftsetzung soll auf den 1. Januar 2008 erfolgen. Obwohl die durch das RHG erforder- lichen Gesetzesanpassungen in den Kantonen nicht in erster Linie vom Inkrafttreten der RHV abhängen, enthält die RHV doch zusätzliche Informationen und Detaillierungen, wie die Registerharmonisierung in den Einwohnerregistern der Kantone und Gemeinden zu erfolgen hat.

3 Änderung der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migration-

sinformationssystem; SR 142.513

Artikel 4 Absatz 2 Bst. c Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des RHG schreibt vor, dass im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS die AHV-Versichertennummer ge- führt werden muss. Die Personendaten, die im ZEMIS erfasst werden, sind in Artikel 4 Ab- satz 2 der ZEMIS-Verordnung aufgeführt. Artikel 4 Absatz 2 Bst. b spricht von einer Perso- nenidentifikationsnummer; dabei handelt es sich jedoch um eine eigene Personennummer des ZEMIS. Artikel 4 Absatz 2 ist also mit einem zusätzlichen Buchstabe c zu ergänzen, da- mit die vom RHG vorgeschriebene AHV-Versichertennummer ebenfalls im ZEMIS geführt wird.

Änderung von Anhang 1 Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b RHG schreibt vor, dass im ZEMIS die neue AHV-Versichertennummer geführt werden muss. Zur Umsetzung dieser Bestimmung ist der im Anhang 1 enthaltene Datenkatalog der ZEMIS-Verordnung in der Rubrik I (Stammdaten) mit der neuen AHV-Versichertennummer zu ergänzen. Damit ist si- chergestellt, dass sowohl im Ausländer- wie im Asylbereich die neue AHV- Versichertennummer geführt werden kann. Um Doppelspurigkeiten in der Datenhaltung zu vermeiden, ist gleichzeitig das Datenfeld "AHV-Nummer", welches heute nur den Ausländer- bereich abdeckt, aufzuheben (Rubrik IV "übrige ZEMIS-Datenfelder", Unterrubrik "2. Auslän- derbereich", Buchstabe "a. Personalien", 5. Feld). Schliesslich ist der ZAS ein Informations- recht zum Geburtsort in der Rubrik IV "übrige ZEMIS-Datenfelder", Unterrubrik "3. Asylbe- reich", Buchstabe "a. Personalien", im 7. Feld einzuräumen.

Änderung von Anhang 2 Artikel 13 der ZEMIS-Verordnung regelt die Bekanntgabe von Daten des BFM an Behörden und schränkt die Datenbekanntgabe in Absatz 2 an die Schweizerische Ausgleichskasse

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(SAK) und die kantonalen Ausgleichskassen im Bereich der Finanzierung und Rückvergü- tung der AHV-Beiträge für nicht erwerbstätige Asylsuchende mit Sonderregeln gemäss An- hang 2 ein. Weil die neue AHV-Versichertennummer, welche nun im ZEMIS neu auch im Bereich Asyl geführt wird, für die Datenkommunikation besonders wichtig ist, ist im Anhang 2 auch die Bekanntgabe der Versichertennummer zusätzlich aufzunehmen.

Artikel 9 Bst. k Artikel 9 ZEMIS-Verordnung hält fest, welchen Behörden das BFM Daten des Ausländerbe- reichs durch ein Abrufverfahren zugänglich machen kann. Damit die Personenregister ge- mäss Artikel 2 RHG die benötigten Daten aus dem Migrationsinformationssystem erhalten, ist ein zusätzlicher Buchstabe k aufzunehmen, der es den für die Einwohnerregister zustän- digen Amtsstellen erlaubt, im Rahmen der Nachführung der AHV-Versichertennummer auf das ZEMIS zuzugreifen. Gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 ZEMIS-Verordnung kann das BFM u.a. den Behörden nach Artikel 9 und 10 die in ZEMIS bearbeiteten Personendaten zur Erfül- lung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen ein- malig oder periodisch bekannt geben. Um Medienbrüche und Fehler bei der Datenübernah- me zu verhindern, soll auch ZEMIS den Einwohnerregistern die Personendaten via Sedex an die Einwohnergemeinden übermitteln. Entsprechend wird in Artikel 13 Abs. 3 eine entspre- chende Verpflichtung aufgenommen.

Artikel 10 Bst. j Die Ausführungen zu den Meldeflüssen der Daten im Ausländerbereich gilt entsprechend für die Daten im Asylbereich. Art. 10 der ZEMIS-Verordnung ist daher mit einen Buchstaben j zu ergänzen.

Artikel 13 Abs. 3 Das RHG schreibt für die Datenlieferungen zwischen den Personenregistern resp. den Per- sonenregistern und dem BFS den elektronischen Datenaustausch vorzugsweise via Sedex vor. Artikel 13 ist daher mit einem neuen Absatz 3 zu ergänzen, der diese Meldeformen um- schreibt.

Inkraftsetzung Die Inkraftsetzung soll gleichzeitig mit der Inkraftsetzung der restlichen Bestimmungen des RHG und der RHV erfolgen.

4 Änderung der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV);

SR 211.112.2

Artikel 8 Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a RHG schreibt vor, dass das von den Kantonen geführte und vom Bundesamt für Justiz (BJ) betriebene Informatisier- te Standesregister (Infostar) die neue AHV-Versichertennummer führen muss. Die Daten, die in Infostar erfasst werden, sind in Artikel 8 ZStV im Detail aufgeführt. Artikel 8 Bst. b spricht von einer Personenidentifikationsnummer; dabei handelt es sich jedoch um die infostareige- ne "Star-Nummer". Artikel 8 ist also mit einem zusätzlichen Buchstaben bbis zu ergänzen, damit die vom RHG vorgeschriebene neue AHV-Versichertennummer ebenfalls in Infostar geführt wird.

Artikel 49 Gestützt auf Artikel 49 ZStV meldet das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes sämtliche Änderungen des Personenstandes und des Bürgerrechts sowie die Berichtigung von Daten einer Person (Abs. 1). Diese Meldung dient der Führung der Einwohnerregister (Abs. 2). Die Einwohner- register sind wie im Fall der ausländischen Wohnbevölkerung darauf angewiesen, dass sie

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vom zuständigen Zivilstandsamt die vollständigen Daten zu einer Person erhalten. Absatz 1 ist daher dahingehend zu ergänzen, dass sie auch die Versichertennummer geliefert erhal- ten.

Das RHG schreibt für die Datenlieferungen zwischen den Personenregistern resp. den Per- sonenregistern und dem BFS den elektronischen Datenaustausch vorzugsweise via Sedex vor. Artikel 49 ist daher mit einem neuen Absatz 3 zu ergänzen, der diese Meldeformen um- schreibt.

Artikel 99a Wie bei der ZEMIS-Verordnung ist in den Übergangsbestimmungen der ZStV festzuhalten, dass bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 8 Buchstabe bbis bereits in Infostar verzeichneten Personen die Versichertennummer nacherfasst wird, wobei sich das Verfah- ren nach der AHV-Gesetzgebung richtet.

Inkraftsetzung Die Inkraftsetzung soll gleichzeitig mit der Inkraftsetzung der restlichen Bestimmungen des RHG und der RHV erfolgen.

5 Änderung der Verordnung vom 7. Juni 2004 über das Informationssystem

Ordipro des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenhei- ten; SR 235.21

Artikel 3 Bst. v Artikel 3 der Ordipro-Verordnung führt die Liste derjenigen Personendaten, die in Ordipro bearbeitet werden. Weil auch das Ordipro durch das RHG verpflichet wird, die neue AHV- Versichertennummer zu führen, ist in Artikel 3 ein zusätzlicher Buchstabe v mit der Versi- chertennummer aufzunehmen.

Artikel 3a Bei der Pflicht von Ordipro, die AHV-Versichertennummer zu führen, handelt es sich um eine neue Aufgabe. In der Ordipro-Verordnung sind daher Bestimmungen aufzunehmen, die fest- legen, bei welchen in Ordipro erfassten Personen eine Versichertennummer zu beziehen ist und wie die Bekanntgabe erfolgt. Es ist daher eine neue Bestimmung aufzunehmen, wonach für Personen, die Wohnsitz in der Schweiz haben und die noch über keine Versicherten- nummer verfügen, durch die zuständigen Stellen nach Artikel 4 eine solche bei der ZAS zu beziehen ist.

Art. 7 Bst. h und i Die Diplomaten und internationalen Funktionäre sind aufgrund internationalen Rechts nicht verpflichtet, sich bei den Einwohnerregistern anzumelden. Sie sind bei der Schweizerischen Ständigen Mission in Genf oder beim Protokoll des Eidgenössischen Departements für aus- wärtige Angelegenheiten (EDA) angemeldet. Damit das EDA diese Personen den Betreibern der Einwohnerregister melden kann, muss die Ordipro-Verordnung angepasst und die Da- tenlieferung an die kantonalen und kommunalen Einwohnerregister vorgesehen werden. E- benfalls ist ein zusätzlicher Buchstabe i aufzunehmen, der die Bekanntgabe der Daten an die ZAS vorsieht, damit diese die Versichertennummer zuweisen und bekannt geben kann.

Art. 17a In den Übergangsbestimmungen ist zudem festzuhalten, dass für die im Zeitpunkt des In- krafttretens von Artikel 3 Buchstabe v bereits in Ordipro verzeichneten Personen die Versi- chertennummer nacherfasst wird.

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Inkraftsetzung Die Inkraftsetzung soll gleichzeitig mit der Inkraftsetzung der restlichen Bestimmungen des RHG und der RHV erfolgen.

6 Änderung der Verordnung vom 7. Juni 2004 über die Vernetzte Verwaltung

der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer; SR 235.22

Artikel 3 Bst. v Für die VERA-Verordnung gilt dasselbe wie bei der Ordipro-Verordnung. Auch diese ist in Artikel 3 mit dem zusätzlichen Buchstaben v zu versehen, worin die Pflicht zur Führung der Versichertennummer statuiert wird.

Artikel 3a Wie bei der Ordipro-Verordnung muss auch in der VERA-Verordnung die Bekanntgabe der Versichertennummer definiert werden. Weil die in VERA erfassten Auslandschweizer über ein schweizerisches Bürgerrecht verfügen, muss die Versichertennummer nicht direkt bei der ZAS angefragt werden. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer werden in Infostar geführt. Die in VERA neu aufgenommenen Personen mit schweizerischer Staatsbürger- schaft, die noch über keine Versichertennummer verfügen, sind daher Infostar zu melden. Die Zuweisung der Versichertennummer durch die ZAS erfolgt anschliessend nach Artikel 133bis der AHVV.

Artikel 14a

Für die Nacherfassung ist auch in der VERA-Verordnung eine Übergangsbestimmung aufzunehmen, die inhaltlich derjenigen in der Ordipro-Verordnung entspricht. Inkraftsetzung Die Inkraftsetzung soll gleichzeitig mit der Inkraftsetzung der restlichen Bestimmungen des RHG und der RHV erfolgen.

7 Änderung der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von

statistischen Erhebungen des Bundes; SR 431.012.1

Ingress Gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 RHV werden Inhalt und Periodizität der Datenlieferungen der eidgenössischen Register an das BFS im Anhang zur Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes festgelegt. Die Erhebungsverordnung stützt sich in ihrem Ingress lediglich auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 des Bundesstatistik- gesetzes. Der Ingress ist daher zu ergänzen mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 15 des RHG.

Inkraftsetzung Die Inkraftsetzung soll gleichzeitig mit der Inkraftsetzung der restlichen Bestimmungen des RHG und der RHV erfolgen.

8 Änderung der Verordnung vom 25. Juni 2003 über die Gebühren und Ent-

schädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes; SR 431.09 Sedex wird als Informations- und Kommunikationsplattform den Registerbetreibern unent- geltlich zur Verfügung gestellt. Als zentrale Datenaustauchplattform bietet sie sich idealer- weise für weitere behördliche Zwecke über die Registerharmonisierung im engeren Sinne hinaus an. Die weitere Nutzung von Sedex ist jedoch nicht durch den RHG-Kredit abgedeckt; es sind demzufolge Gebühren zu erheben. Die Gebührenerhebung richtet sich nach der Ge- bührenverordnung des BFS, welche entsprechend anzupassen ist.

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9 Änderung der Verordnung vom 31. Mai 2000 über das eidgenössische Ge-

bäude- und Wohnungsregister; SR 431.841

Artikel 7 Nicht nur die Bereinigung, sondern auch die Nachführung des GWR ist eine wichtige Vor- aussetzung für registerbasierte Erhebungen für die betroffenen Statistikbereiche. Die Daten- lieferungen der Einwohnerregister ans BFS erfolgen vierteljährlich. Es macht daher Sinn, auch die Nachführung des GWR mindestens vierteljährlich vorzuschreiben (Abs. 1).

Gemäss Artikel 8 Absatz 2 der GWR-Verordnung definiert das BFS die Überprüfungen und Qualitätsstandards des GWR im Zusammenhang mit der elektronischen Datenübernahme. Selbstverständlich gelten diese Qualitätsanforderungen nicht nur für den elektronischen Da- tenaustausch, sondern werden auf den Datenbestand des eidg. Gebäude- und Wohnungs- registers insgesamt angewendet. D.h., die Qualitätssicherung ist ein integrierter Teil der ge- samten Registerführung. In diesem Sinne bezieht sich in der Praxis die in Artikel 7 Absatz 2 formulierte Pflicht der Kantone und Gemeinden zur Datenlieferung nicht nur auf das Melden von Neubauten, Umbauten und Abbrüchen, sondern auch auf allfällige Korrekturen und Er- gänzungen am gesamten Datenbestand des GWR, soweit dies aufgrund der Qualitätsanfor- derungen des BFS notwendig ist. Mit der Ergänzung von Artikel 7 Absatz 2 wird diesem Sachverhalt explizit Rechnung getragen (Abs. 2).

Inkraftsetzung Die Inkraftsetzung soll gleichzeitig mit der Inkraftsetzung der restlichen Bestimmungen des RHG und der RHV erfolgen.