Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Migration (BFM)
Entwurf vom 20.06.2010
Erläuterungen zur Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem
1. Einleitung
Mit der Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens1 (im Folgenden SAA) wurde der Grundstein für den Anschluss der Schweiz ans zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) gelegt. Die Entscheidung 2004/512/EG2 des Rates vom 8. Juni 2004 betraf die Einrichtung eines Systems zum Austausch der Daten über die Visa. Die Entscheidung ist Teil des Schengen-Besitzstands. In der VIS-Verordnung3, die der Schweiz am 16. Juli 2008 als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert wurde, werden der Zweck, die Funktionen und Zuständigkeiten für das System festgelegt. Des Weiteren werden die verschiedenen Verfahren für den Austausch von Visumdaten zwischen den Schengen- Staaten beschrieben. Um eine zuverlässige Identifizierung der Visumgesuchstellerinnen und -steller zu ermöglichen, sind im System die biometrischen Daten (Fotografie und Abdrücke der zehn Finger) erfasst. Das C-VIS dient der Verbesserung der Umsetzung der gemeinsamen Schengener Visumpolitik, der konsularischen Zusammenarbeit und der Konsultation der Visumbehörden und soll dabei helfen: − das Visumgesuchsverfahren zu vereinfachen; − «Visum-Shopping» zu verhindern; − die Betrugsbekämpfung zu erleichtern; − Kontrollen an den Aussengrenzübergangsstellen und innerhalb des Hoheitsgebiets der Schengen-Staaten zu erleichtern; − zur Identifizierung von Personen, die die Voraussetzungen für die Einreise in einen Schengen-Staat oder den dortigen Aufenthalt nicht erfüllen, beizutragen;
1 SR 0.362.31 2 Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS), ABl. L 213 vom 15. Juni 2004, S. 5. 3 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa- Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 60. 1
− die Anwendung der Dublin-Verordnung4 zur Bestimmung des Staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylgesuchs und für die Bearbeitung eines solchen Gesuchs zuständig ist, zu unterstützen; − zur Verhütung von Gefahren für die innere Sicherheit der Schengen-Staaten beizutragen. Die Behörden der Schengen-Staaten können in Einzelfällen zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer und sonstiger Straftaten Zugriff auf die im C-VIS eingetragenen Daten beantragen. Die Verfahren für Abfragen unter diesen Umständen sind im Beschluss 2008/663/JI5 des Rates festgelegt. Die für die Umsetzung des Visa-Informationssystems (VIS) erforderlichen Gesetzesgrundlagen wurden vom Bundesrat am 29. Mai 20096 genehmigt. Das Parlament hat den Entwurf in der Schlussabstimmung am 11. Dezember 2009 angenommen. Die Gesetzesvorlage gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil betrifft die Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des zentralen VIS (C-VIS) anzuwenden sind. Dabei handelt es sich um die Gesetzesgrundlagen, die erforderlich sind, damit die schweizerischen Behörden Zugang zum C-VIS haben und damit die von den schweizerischen Behörden im System für die automatisierte Ausstellung und Kontrolle der Visa (EVA) erfassten Daten ans C-VIS übermittelt werden können. Die Inbetriebnahme des C-VIS ist zurzeit im vierten Quartal 2010 vorgesehen. Für einen zweiten Schritt sind Gesetzesbestimmungen vorgesehen, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des neuen nationalen Visumsystems, voraussichtlich 2011, angewendet werden müssen. Im Gegensatz zu EVA, einem Subsystem des Informationssystems für den Ausländer- und den Asylbereich (Zentrales Migrationsinformationssystem, ZEMIS), wird das neue nationale Visumsystem vollständig unabhängig von ZEMIS funktionieren. Es ist angezeigt, die für die beiden Umsetzungsphasen des VIS erforderlichen Gesetzesgrundlagen durch zwei neue Verordnungen zu konkretisieren.
1.1. Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem
Diese Verordnung wird voraussichtlich im Dezember 2010 in Kraft treten. Darin soll lediglich die Inbetriebnahme des C-VIS geregelt werden. Es muss festgelegt werden, welche Behörden Zugang zu den Daten des C-VIS haben. In der ersten Phase der Umsetzung des C-VIS wird das neue nationale Visumsystem noch nicht zur Verfügung stehen. Zu jenem Zeitpunkt darf in keiner Bestimmung auf das nationale Visumsystem verwiesen werden, da dieses erst später eingeführt wird (2011). Die Bestimmungen zu den Systemen EVA und ZEMIS gelten während dieser ersten Phase somit weiterhin (Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA]7 und ZEMIS-Verordnung8).
4 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1. 5 Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten, in der Fassung gemäss ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129. 6 Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa- Informationssystem (VIS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), BBl 2009 4245. 7 SR 142.51 8 SR 142.513 2
1.2. Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale
Visumsystem Diese Verordnung stellt eine Totalrevision der Verordnung unter Punkt 1.1 dar. Die bereits bestehende Verordnung ist mit den Bestimmungen zum neuen nationalen Visumsystem zu ergänzen. Es muss detailliert festgelegt werden, welche Behörden die Daten des neuen nationalen Visumsystems erfassen werden und welche sie abfragen können.
2. Erläuterungen zu den Verordnungen
Ziel dieses Vernehmlassungsverfahrens ist eine definitive Verordnung, die sowohl die Bestimmungen zum C-VIS als auch jene zum nationalen Visumsystem enthält. Mit dem neuen nationalen Visumsystem soll die Interoperabilität mit dem C-VIS verbessert werden. Deshalb wird diese Verordnung zuerst erläutert.
2.1. Erläuterungen zur Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem
und das nationale Visumsystem
1. Kapitel Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand In diesem Artikel wird der Gegenstand der vorliegenden Verordnung geregelt. Sowohl das C- VIS als auch das nationale Visumsystem werden darin behandelt.
Art. 2 Begriffe In diesem Artikel werden zur besseren Verständlichkeit die Begriffe aufgenommen, die in der Verordnung wiederholt verwendet werden. Es geht insbesondere darum, die Anwendung N-VIS zu definieren. Es wird auch eine Definition der Begriffe «Drittstaat», «Schengen- Staat» und «Dublin-Staat» geliefert. Die Begriffsbestimmungen zum C-VIS und zum nationalen Visumsystem finden sich in den Artikeln 109a Absatz 1 und 109b Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)9. Der Begriff der zentralen Zugangsstelle wird in Artikel 109a Absatz 4 AuG bestimmt.
2. Kapitel Verantwortung für das nationale Visumsystem, Architektur des
nationalen Systems, VISION-Büro und VIS-Mail
Art. 3 Verantwortung für das nationale Visumsystem In diesem Artikel wird das Bundesamt für Migration (BFM) als das für das neue nationale Visumsystem verantwortliche Organ bezeichnet. Es wird angegeben, welche Aufgaben mit der Verantwortung für das System hauptsächlich verbunden sind.
9 SR 142.20, Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), BBl 2009 4245. 3
Art. 4 Architektur des nationalen Visumsystems und Datenübermittlung ans C-VIS Dieser Artikel legt den Aufbau des nationalen Visumsystems fest und beschreibt, wie es mit dem C-VIS zusammenarbeitet.
Art. 5 Das VISION-Büro Artikel 5 betrifft das VISION-Büro, das vom BFM im Rahmen der Schengen-Assoziierung eingerichtet wurde und seit dem 5. Dezember 2008 im Einsatz ist. Abs. 1 Das VISION-Büro ist für den Datenaustausch im Zusammenhang mit der Konsultation der Schengen-Staaten im Hinblick auf die Erteilung von Schengen-Visa in Anwendung von Artikel 22 des Visakodex10 verantwortlich. Ein Schengen-Staat kann nämlich von den anderen verlangen, dass sie ihn bei Gesuchen aus einem bestimmten Drittstaat oder von bestimmten Kategorien von Staatsangehörigen systematisch konsultieren. Eine Antwort muss innerhalb von sieben Tagen vorliegen. Übermittelt der konsultierte Staat keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er keinen Einwand gegen die Erteilung eines Visums erhebt. Das VISION-Büro muss im Rahmen des Konsultationsverfahrens die Daten zur Gesuchsstellung mit der Gesuchsnummer ans C-VIS übermitteln. Abs. 2 Dieses Verfahren gilt nach Artikel 16 Absatz 3 der EG-VIS-Verordnung ebenfalls für den Informationsaustausch über die Erteilung von Visa mit einer räumlich beschränkten Gültigkeit, für die Übermittlung sonstiger Mitteilungen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit sowie für die Ersuchen um Übermittlung von Unterlagen im Zusammenhang mit dem Visumgesuch oder von Kopien dieser Unterlagen in elektronischer Form. Abs. 3 Zurzeit wird für die Kommunikation zur Konsultation über die Visa das Schengener Konsultationsnetz VISION verwendet. Bei Inbetriebnahme des C-VIS wird das System VIS- Mail parallel dazu verwendet; in einem zweiten Schritt werden Mitteilungen nur noch über das Kommunikationsnetz VIS-Mail ausgetauscht werden. Das VISION-Büro wird also schliesslich VIS-Mail verwenden.
Art. 6 VIS-Mail Abs. 1 Durch das Kommunikationssystem VIS-Mail lassen sich im Rahmen der Visumerteilung zum Zweck der Konsultation der zentralen Behörden und der konsularischen Zusammenarbeit Daten austauschen. Das BFM muss jede über dieses System eingegangene Mitteilung beantworten. Es ist ausserdem frei, das System nach eigenem Ermessen für Ersuchen um Auskünfte zu verwenden. Demnach kann nur schwer vorausgesagt werden, wie umfassend der Informationsaustausch sein wird. Die erforderlichen technischen Einrichtungen müssen auf den Versand von 220 Mitteilungen pro Tag ausgerichtet werden. Die Bearbeitung der Mitteilungen in diesem quantitativen Umfang wird langfristig voraussichtlich zusätzlichen
10 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1. 4
Personalbedarf generieren. Zurzeit ist der Personalbedarf für die Aufgaben im Zusammenhang mit dem VISION-Büro jedoch gedeckt. Abs. 2 Gemäss der Entscheidung 377/2009/EG der Kommission vom 5. Mai 200911 über die Annahme von Durchführungsmassnahmen für das Konsultationsverfahren und die sonstigen Verfahren nach Artikel 16 der VIS-Verordnung darf VIS-Mail zur Übermittlung von Mitteilungen zur konsularischen Zusammenarbeit und zu den Ersuchen um Belege verwendet werden (Art. 16 Abs. 3 VIS-Verordnung). Dabei geht es darum, nähere Auskünfte über eine Visumgesuchstellerin oder einen Visumgesuchsteller anzufordern oder zu liefern. Eventuell müssen zum Beispiel Informationen über Schlepperaktivitäten oder Reisedokumente übermittelt werden. Mitteilungen im Rahmen der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort im Sinn von Artikel 48 des Visakodex können ebenfalls über VIS- Mail gemacht werden. VIS-Mail kann auch für Mitteilungen zu unrichtigen Daten im C-VIS verwendet werden (siehe Art. 24 Abs. 2 VIS-Verordnung) oder auch für Hinweise an die anderen Schengen-Staaten, dass eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller das Schweizer Bürgerrecht erworben hat (siehe Art. 25 Abs. 2 VIS-Verordnung). In letzterem Fall muss das BFM den Staat, der die Daten zu den Visa erfasst hat, darüber unterrichten, damit die Daten gelöscht werden. Im Übrigen wird VIS-Mail schliesslich das einzige Kommunikationsmittel im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach Artikel 22 des Visakodex sein. Die Sektion Grundlagen Visa des BFM arbeitet mit dem VISION-Büro zusammen, um die auf Grundlage der VIS-Verordnung und des Visakodex erforderlichen Mitteilungen zu machen.
3. Kapitel Eingabe von Daten durch die Visumbehörden
Art. 7 Eingabe der Daten In diesem Artikel wird die Eingabe von Daten durch die Behörden behandelt, die gemäss Artikel 109b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) – der Artikel 8a bei der Inbetriebnahme des neuen nationalen Visumsystems ersetzt12 (Inkrafttreten im Jahr 2011) – dafür zuständig sind. Abs. 1 Hier wird auf die entsprechenden Bestimmungen der VIS-Verordnung verwiesen, in denen festgelegt wird, welche Daten obligatorisch eingegeben werden müssen, wenn ein Visumgesuch im Sinne von Artikel 19 des Visakodex13 als zulässig erachtet wird sowie wenn ein Visum erteilt, annulliert, aufgehoben oder verlängert wird. Die betreffenden Datenkategorien werden im Anhang ausführlich in einer Matrix, die die Zugangsberechtigungen zum nationalen Visumsystem regelt, aufgelistet (Anhang 2). Diese Daten werden automatisch vom nationalen Visumsystem ins C-VIS übermittelt.
11 ABl. L 117 vom 12.5.2009, S. 3
12 Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa- Informationssystem (VIS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), BBl 2009 4245. 13 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.09.2009, S.1. 5
Abs. 2 Nach Absatz 2 werden bestimmte Daten erfasst, die nur für die Schweiz nützlich sind. Diese Daten werden insbesondere erfasst, wenn die Schweiz ein Schengen-Visum der Kategorie D erteilt, d. h. ein nationales Visum im Sinn von Artikel 18 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengen-Assoziierungsabkommens14. Dieselben Daten werden von den Kantonen erfasst, wenn Schengen-Visa für kurzfristige Aufenthalte (unter drei Monaten) erteilt werden, die aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bewilligungspflichtig sind. Der entsprechende Teil der Datenfelder gemäss Anhang der geltenden ZEMIS-Verordnung wurde hier in die Kategorie VII des Anhangs 2 aufgenommen. Diese zusätzlichen Daten werden nicht ans C-VIS übermittelt.
Art. 8 Eingabe in Vertretung eines anderen Schengen-Staates Abs. 1 Am 30. November 2009 nahm die Europäische Kommission die Entscheidung zur Annahme von technischen Umsetzungsmassnahmen für die Dateneingabe und die Verknüpfung der Antragsdatensätze, den Datenzugang sowie für das Führen von und den Zugriff auf Aufzeichnungen im Visa-Informationssystem an15. Einige Grundsätze dieser Entscheidung wurden in der vorliegenden Verordnung übernommen. In Artikel 8 ist entsprechend Punkt 2 des Anhangs der genannten Entscheidung vorgesehen, dass bei der Eingabe von Daten zu einem Visumgesuch in Vertretung eines anderen Schengen-Staates im nationalen Visumsystem und im zentralen Visa-Informationssystem die Identifizierungsnummer des vertretenen Staates anzugeben ist. Abs. 2 Dieselbe Angabe muss gemacht werden, wenn ein Visum erteilt wird, die Prüfung eines Gesuchs nicht fortgeführt wird oder wenn das Visum abgelehnt, aufgehoben, annulliert oder verlängert wird.
Art. 9 Datenbesitzer Abs. 1 Unter Punkt 2 des Anhangs der Entscheidung der Kommission vom 30. November 2009 wird definiert, wer «Besitzer» der jeweiligen Daten ist. So ist der Staat, der bei der Einreichung eines Visumgesuchs für die Dateneingabe zuständig ist, Besitzer dieser Daten. Abs. 2 Die Daten, die bei einem Entscheid zur Visumerteilung oder zur Visumverlängerung eingegeben werden, gehören dem gleichen Datenbesitzer. Erhält zum Beispiel ein chinesischer Staatsangehöriger ein Visum der Schweizer Botschaft in Peking und beantragt dieser während eines Aufenthalts in Belgien eine Verlängerung des Visums, gehen die
14 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19. Geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1. 15 Entscheidung der Kommission vom 30. November 2009 zur Annahme von technischen Umsetzungsmassnahmen für die Dateneingabe und die Verknüpfung der Antragsdatensätze, den Datenzugang, die Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten sowie für das Führen von und den Zugriff auf Aufzeichnungen im Visa-Informationssystem, ABl. L
315 vom 2.12.2009, S. 30.
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Daten zum Verlängerungsentscheid in den Besitz Belgiens über, während die Schweiz im Besitz der von ihr vorgängig erfassten Daten bleibt.
Abs. 3 Kopiert eine für das Visumverfahren zuständige Behörde bereits im C-VIS erfasste Fingerabdrücke, wird sie zur Besitzerin des so erstellten neuen Datensatzes. Abs. 4 Muss ein Gesuch wegen Zugehörigkeit zu einer Gruppe von Reisenden oder zu einer Familie mit anderen Gesuchen verknüpft werden, werden sämtliche Daten einem einzigen Staat zugeordnet. Nur dieser Staat kann zudem Verknüpfungen zwischen den verschiedenen Mitgliedern der Gruppe erstellen oder diese korrigieren. Abs. 5 Nur der Staat im Besitz eines Datensatzes zu einem Visumgesuch ist berechtigt, diesen mit anderen Datensätzen der gleichen gesuchstellenden Person zu verknüpfen oder die entsprechenden Verknüpfungen zu löschen.
4. Kapitel Berechtigung zum Online-Zugang
Art. 10 Online-Zugangsberechtigung zum nationalen Visumsystem Hier wird genau geregelt, welche Dienststellen über eine Zugangsberechtigung zum neuen nationalen Visumsystem verfügen. Artikel 10 konkretisiert Artikel 109c AuG. Die Zugangsberechtigungen werden in Anhang 2 der vorliegenden Verordnung ausführlich bestimmt. In diesem Anhang wird festgelegt, welche Daten im nationalen Visumsystem enthalten sind, und die entsprechenden Abfrage- und Bearbeitungsberechtigungen werden festgelegt. (Siehe Erläuterungen zu Anhang 2 am Ende dieses Dokuments.) Abs. 1 Bst. a Es muss insbesondere festgelegt werden, dass beim BFM die Abteilung Zulassung und Aufenthalt im Rahmen ihrer Aufgaben in den Bereichen Visa und Reisedokumente Zugang zu den Daten haben muss. Auch für die Personenidentifikation im Migrationsbereich ist ein Zugang zum nationalen Visumsystem erforderlich. Der Direktionsbereich Asyl und Rückkehr hat im Rahmen der Prüfung der Asylgesuche Zugang zum System. Die Registratur muss zur Archivierung Zugang haben, die Sektion Informatik und Statistik zur Erstellung von Visa- statistiken. Die Abteilung Zulassung und Arbeitsmarkt schliesslich hat Zugang zum nationalen Visumsystem, um Gesuche im Bereich des Ausländerrechts prüfen zu können. Abs. 1 Bst. b–g Die unter den Buchstaben b, c, e, f und g vorgesehenen Zugangsberechtigungen entsprechen den Berechtigungen im aktuellen System EVA, einem Subsystem von ZEMIS. Die schweizerischen Behörden müssen im neuen nationalen Visumsystem über dieselben Berechtigungen verfügen. In Artikel 11 Buchstabe d hingegen ist ein neuer Zugang für die Konsularischen Angelegenheiten der Direktion für Ressourcen des EDA vorgesehen. Dieser Zugang ist gerechtfertigt und soll zu einer effizienteren Bearbeitung der Beschwerden im Rahmen der 7
Visumerteilung im Zuständigkeitsbereich des EDA beitragen. Dafür muss in der vorliegenden Verordnung eine klare rechtliche Grundlage geschaffen werden. Buchstabe g ist den kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden gewidmet. Jede Behörde, die Aufenthaltsbewilligungen erteilt oder verlängert oder über Einbürgerungsverfahren entscheidet, muss Zugang zum nationalen Visumsystem haben, um die verschiedenen Migrationsstationen der betreffenden Person überprüfen zu können. In Buchstabe g werden auch die kantonalen Polizeibehörden genannt, die Aufgaben im Migrationsbereich erfüllen, d. h. im Bereich des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer. Auch sie müssen Zugang zu den Visumdaten des nationalen Visumsystems haben. Diese Kantonsbehörden müssen z. B. Personen identifizieren können, die über keine Papiere verfügen, mit denen diese nachweisen können, dass sie sich legal in der Schweiz und im Schengen-Raum aufhalten. Dieser Zugang wird auf Grundlage von Artikel 109c Buchstabe e AuG gewährt. Abs. 1 Bst. h Aufgrund der von Nationalrat Toni Brunner eingereichten parlamentarischen Initiative (05.463; Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt) hat das Parlament am 12. Juni 2009 eine Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB)16, des Partnerschaftsgesetzes (PartG)17 und des BGIAA gutgeheissen. Mit diesen Änderungen werden die Zivilstandsbehörden in Zukunft den rechtmässigen Aufenthalt der zukünftigen Eheleute oder Partner in der Schweiz prüfen und diejenigen Personen den Migrationsbehörden melden müssen, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben. Um diese Aufgabe erfüllen zu können und die Ehen bzw. Partnerschaften zu bekämpfen, die offensichtlich den Zweck haben, die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (vgl. Art. 97a ZGB und Art. 6 Abs. 2 PartG), erhalten die Zivilstandsbehörden und ihre Aufsichtsbehörden einen Zugang zu den Daten von ZEMIS. Dies gilt auch für bestimmte Daten zu den Visa. Diese Daten müssen für die Zivilstandsbehörden auch im neuen nationalen Visumsystem, das in der vorliegenden Verordnung geregelt wird, zugänglich sein. Abs. 1 Bst. i, j und k In den Buchstaben i, j und k werden Zugangsberechtigungen zu den Visumdaten gewährt, die bereits im Rahmen der ZEMIS-Verordnung gelten. Diese Berechtigungen müssen auch für das neue nationale Visumsystem gewährt werden. Davon betroffen sind die Berechtigungen bei der Abteilung Internationale Rechtshilfe des Bundesamtes für Justiz, beim Nachrichtendienst des Bundes zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz sowie beim Bundesverwaltungsgericht für die Instruktion der Beschwerden nach dem AuG. Abs. 2 In diesem Absatz wird auf Anhang 2 verwiesen, in dem die Zugangsberechtigungen für die verschiedenen Daten im nationalen Visumsystem geregelt werden.
Art. 11 Online-Abfrage des C-VIS Artikel 11 soll genau bestimmen, welche Dienststellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben online Daten des C-VIS abfragen können. Er konkretisiert Artikel 109a AuG.
16 SR 120 17 SR 211.231 8
Abs. 1 Bst. a In Buchstabe a wird bestimmt, welche Einheiten des BFM online Daten des C-VIS abfragen können. Die Abteilung Zulassung und Aufenthalt muss im Rahmen ihrer Aufgaben im Visumverfahren Zugang zum C-VIS haben. Die Dublin-Sektionen des BFM sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ; Art. 11 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2) haben zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständigen Dublin-Staates Zugang zum C-VIS. Ein solcher Zugang ist für die Mitarbeitenden der EVZ unbedingt nötig, damit sie die Dublin-Fälle von den anderen Fällen trennen können. So können sie überprüfen, ob eine Person in einem anderen Dublin-Staat bereits ein Visum erhalten hat. Ist dies der Fall, kann das Dublin- Verfahren eingeleitet werden. Bst. b–d In den Buchstaben b–d werden zum Teil die Zugangsberechtigungen nach Artikel 109a Absatz 2 Buchstaben a, c und d AuG übernommen, d. h. die Zugangsberechtigungen für: − die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und das Grenzwachtkorps, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Mission der Schweiz bei der UNO in Genf, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA, zur Prüfung der Visumgesuche; − das Grenzwachtkorps und die zuständigen kantonalen Polizeibehörden namentlich zur Durchführung von Kontrollen an den Schengen-Aussengrenzen und im Hoheitsgebiet der Schweiz. Bst. f Die kantonalen Migrationsbehörden müssen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Visumbereich Zugang zum C-VIS haben. Die Kantone können Aufgaben im Migrationsbereich auf die Gemeinden und Städte übertragen, auch in Bezug auf Visa. Aufgrund der Kompetenzen, die z. B. vom Kanton Bern auf die Gemeinden Bern, Biel und Thun übertragen wurden, müssen auch diese Zugang zum C-VIS haben. Diese Kompetenzdelegation ist formell im Einführungsgesetz zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG) des Kantons Bern vorgesehen. Ab Inbetriebnahme des C-VIS müssen alle Behörden, die Visa ausstellen oder verlängern, das neue europäische System gemäss der VIS-Verordnung abfragen. Abs. 2 Die Einsatzzentrale fedpol kann als zentrale Zugangsstelle Daten des C-VIS direkt abfragen (Art. 109a Abs. 4 AuG). Sie beantwortet die Gesuche, die von den Behörden nach den Absätzen 15 und 16 an sie gerichtet werden. Abs. 3 Die Abfrageberechtigungen sind in Anhang 3 der vorliegenden Verordnung umfassend geregelt. In diesem Anhang werden sämtliche Daten zu den Visa sowie die entsprechenden Abfrage- und Bearbeitungsberechtigungen aufgeführt (siehe Erläuterungen zu Anhang 3).
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5. Kapitel Datenkategorien für die Abfrage des C-VIS
Art. 12 Abfragen des C-VIS an den Schengen-Aussengrenzen oder auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz In Artikel 12 wird bestimmt, welche Datenkategorien verwendet werden dürfen, um an den Schengen-Aussengrenzen oder auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz das C-VIS abzufragen. Die Behörden werden in Artikel 11 genannt. Welche Daten verwendet werden dürfen, wird in der VIS-Verordnung festgelegt. Aus Gründen der Klarheit und der Transparenz wird auf die einschlägigen Bestimmungen verwiesen und zudem erwähnt, welche Daten für Kontrollen verwendet werden dürfen. Welche Daten im Fall eines Treffers im C-VIS abgefragt werden können, wird in der VIS- Verordnung geregelt. Aus praktischen Gründen wird hier nur auf die betreffenden Bestimmungen der Verordnung verwiesen. In der angehängten Matrix zu den Zugangsberechtigungen zum C-VIS ist ersichtlich, welche Daten von welchen Behörden abgefragt werden können.
Art. 13 Abfragen des C-VIS zur Bestimmung des zuständigen Dublin- Staates Dieser Artikel gleicht Artikel 12. Darin wird geregelt, welche Datenkategorien zum Abfragen des C-VIS verwendet werden können, um den Staat zu bestimmen, der auf Grundlage der Dublin-Verordnung für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist. Das wichtigste Instrument für die Suche sind die Fingerabdrücke der asylsuchenden Person. Die im Empfangs- und Verfahrenszentrum abgenommenen Fingerabdrücke müssen dementsprechend mit den Daten im C-VIS abgeglichen werden können. Absatz 4 Die Datenabfrage wird durch Artikel 13 Absatz 4 eingeschränkt. Ergibt die Suche zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates im Rahmen eines Asylgesuchs einen Treffer, so ist eine Abfrage der Daten zu verknüpften Gesuchen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 der VIS-Verordnung (Familien- oder Reisegruppen) ausschliesslich bei Familienmitgliedern möglich. Diese Regelung ist unter Punkt 3 des Anhangs der Entscheidung der Kommission zur Annahme von technischen Umsetzungsmassnahmen für die Dateneingabe und die Verknüpfung der Antragsdatensätze, den Datenzugang sowie für das Führen von und den Zugriff auf Aufzeichnungen im Visa-Informationssystem18 vorgesehen.
Art. 14 Abfragen des C-VIS zur Prüfung von Asylgesuchen Dieser Artikel gleicht Artikel 13. Darin wird geregelt, welche Datenkategorien zum Abfragen des C-VIS für die Bearbeitung eines Asylgesuchs verwendet werden können, wenn die Schweiz auf Grundlage der Dublin-Verordnung für die Behandlung des Asylgesuchs
18 Entscheidung der Kommission vom 30. November 2009 zur Annahme von technischen Umsetzungsmassnahmen für die Dateneingabe und die Verknüpfung der Antragsdatensätze, den Datenzugang, die Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten sowie für das Führen von und den Zugriff auf Aufzeichnungen im Visa-Informationssystem, ABl. L
315 vom 2.12.2009, S. 30.
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zuständig ist. Die Suche im C-VIS erfolgt auch hier hauptsächlich anhand der Fingerabdrücke der asylsuchenden Person.
6. Kapitel Berechtigung zum Zugang zum C-VIS über die zentrale Zugangsstelle
Art. 15 Bundesbehörden Dieser Artikel hält aus Gründen des Datenschutzes und der Transparenz fest, welche Behörden auf Stufe des Bundes im Sinne des Beschlusses 2008/633/JI vom 23. Juni 2008 des Rates (nachfolgend VIS-Beschluss19; Art. 3 Abs. 2) berechtigt sind, eine Anfrage an die zentrale Zugangsstelle auf Erhalt von Daten aus dem C-VIS zu stellen. Ihre Berechtigung ergibt sich aus ihrer gesetzlich begründeten Aufgabe, welche im Rahmen der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Sinn von Anhang 4 der Verordnung liegt.
Art. 16 Kantonale Behörden Die unter diesem Artikel aufgeführten kantonalen Behörden können zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten ihre Gesuche an die zentrale Zugangsstelle (Einsatzzentrale fedpol) richten, um bestimmte Daten aus dem C-VIS zu erhalten. Die Strafverfolgungsbehörden der Kantone sind auf der Grundlage des VIS-Beschlusses ebenfalls berechtigt, Daten aus dem C-VIS zu verlangen und einzusehen. Diese können bei ihren Kantonspolizeien beantragen, dass ein Gesuch an die Einsatzzentrale fedpol gerichtet wird. Die kommunalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden können bei der Einsatzzentrale ihrer Kantonspolizei beantragen, dass diese ein Gesuch an die Einsatzzentrale fedpol um Erhalt bestimmter Daten aus dem C-VIS stellen. Die Kantone regeln das Verfahren.
Art. 17 Verfahren für den Erhalt der Daten Dieser Artikel regelt das ordentliche Verfahren einerseits und das Verfahren in einem dringenden Ausnahmefall andererseits. Grundsätzlich erfolgt ein Gesuch der berechtigten Behörden an die Einsatzzentrale fedpol unter Verwendung des Gesuchsformulars der Einsatzzentrale fedpol, welches auf elektronischem Weg verfasst und übermittelt wird. In diesem Formular wird zwischen dem Normalfall und dem dringenden Fall unterschieden. Ein dringender Ausnahmefall besteht unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. dringende Ermittlungshandlung, Beweismittelsicherung oder Haftsache). Die Möglichkeit der Einsatzzentrale fedpol, ein mündliches Gesuch zu stellen, setzt voraus, dass eine äusserste Dringlichkeit besteht, welche keinen Aufschub duldet. Diese Dringlichkeit muss im mündlichen Gesuch bereits begründet werden. Das Gesuchsformular muss bei der Einsatzzentrale fedpol unverzüglich nach dem mündlichen Gesuch eingereicht werden und die Einsatzzentrale fedpol prüft, ob alle Bedingungen von Artikel 18 erfüllt waren und ob tatsächlich ein dringender Ausnahmefall gegeben war. Die nachträgliche Überprüfung ist innert nützlicher Frist nach erfolgter Bearbeitung des Gesuchs durchzuführen. Fedpol legt in einem Bearbeitungsreglement das konkrete Verfahren fest.
19 ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 129
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Art. 18 Bedingungen für den Erhalt der Daten In diesem Artikel wird genau bestimmt, unter welchen Bedingungen die Behörden nach den Artikeln 15 und 16 die Daten erhalten können.
Art. 19 Informationsaustausch mit den EU-Mitgliedstaaten, für welche die EG-VIS- Verordnung nicht in Kraft ist Der Informationsaustausch im Sinne von Artikel 6 des VIS-Beschlusses zwischen der Schweiz und den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden jener EU-Mitgliedstaaten, für welche die VIS-Verordnung noch nicht in Kraft getreten ist, muss gewährleistet werden. Hier ist z. B. zu erwähnen, dass die VIS-Verordnung für das Vereinigte Königreich und Irland zurzeit nicht in Kraft ist. Ferner haben die Anfragen anhand eines hinreichend begründeten schriftlichen oder elektronischen Gesuchs an die in Artikel 109a Absatz 3 AuG genannten Behörden der Schweiz zu erfolgen. Diese richten ihr Gesuch darauf an die Einsatzzentrale fedpol. Auf der anderen Seite kann die Schweiz bei einem Mitgliedstaat, für welchen die VIS- Verordnung noch nicht in Kraft getreten ist, beantragen, ihr seine Visumdaten zu liefern. Diese Gesuche haben ebenfalls hinreichend begründet und schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
7. Kapitel Datenbearbeitung, Datensicherheit und Aufsicht
1. Abschnitt Datenbearbeitung
Art. 20 Bearbeitungsgrundsatz Nur die schweizerischen Behörden nach Artikel 109b Absatz 3 AuG sind berechtigt, die Daten, die sie erfasst haben und die ans C-VIS übermittelt wurden, zu ändern. D. h., kein Staat darf die Daten ändern, wenn er sie nicht selbst erfasst hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass nur die Visumbehörden zum Zwecke der Eingabe, Änderung oder Löschung der Daten Zugang zum C-VIS haben.
Art. 21 Speicherung der Daten im nationalen Visumsystem Abs. 1 Dieser Artikel bezieht sich lediglich auf die Daten des nationalen Visumsystems. Im Allgemeinen müssen die Daten gelöscht werden, wenn der Zweck, für den sie gespeichert wurden, erfüllt ist oder nicht mehr gilt. Die für die Speicherung der Daten im schweizerischen Visumsystem vorgesehene Maximalfrist bietet den berechtigten schweizerischen Behörden die Möglichkeit, über einen ausreichend langen Zeitraum Recherchen im Visabereich durchzuführen. Nach fünf Jahren ist es nicht mehr erforderlich, die Daten für Recherchen aufzubewahren. Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG20) sieht keine Frist für die Speicherung von Daten vor. Durch die für das nationale Visumsystem vorgesehene Frist wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit befolgt. Die Frist entspricht jener, die in der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS-
20 SR 235.1 12
Verordnung21) vorgesehen ist. Die Daten werden automatisch gelöscht, wenn die Maximalfrist von fünf Jahren erreicht wird. Vorbehältlich der Ausnahmen nach Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung dürfen keine Daten aus dem C-VIS im nationalen Visumsystem gespeichert werden. Ausser in bestimmten Einzelfällen (siehe Art. 13 Abs. 1 des VIS-Beschlusses22) dürfen die Daten des C-VIS nicht in nationale Dateien kopiert werden. Abs. 2 In diesem Absatz wird bestimmt, ab wann die fünfjährige Frist nach Absatz 1 zu laufen beginnt. Dies unter Berücksichtigung der verschiedenen Fälle, in denen Daten im nationalen Visumsystem erfasst werden.
Art. 22 Löschung der Daten Abs. 1 Erwirbt eine Person das Schweizer Bürgerrecht, so müssen die Daten zu ihren Visa im nationalen Visumsystem und im C-VIS gelöscht werden. Hat ein anderer Staat die Daten erfasst, teilt das BFM diesem unverzüglich mit, die erforderliche Löschung vorzunehmen. Bei der Löschung der Daten über eine Person müssen auch die bestehenden Verknüpfungen im Sinn von Artikel 8 Absätze 3 und 4 der VIS-Verordnung gelöscht werden. Die Löschung muss unverzüglich erfolgen. Unter «unverzüglich» wird die kürzestmögliche Zeitspanne verstanden. Abs. 2 Damit die Löschung nach Absatz 1 vorgenommen werden kann, müssen die Bürgerrechtsbehörden das BFM (Sektion Grundlagen Visa) über die Einbürgerungen unterrichten. Abs. 3 Wie bereits erwähnt, können nur die Staaten bzw. Behörden, die ein Visum erteilt oder verweigert haben, die Daten im nationalen Visumsystem und im C-VIS ändern. Wird eine Beschwerde gegen eine Visumverweigerung zugunsten der beschwerdeführenden Person gutgeheissen, darf nur die Behörde, die das Visum verweigert hat (erste Instanz), die Daten der beschwerdeführenden Person löschen. Eine Änderung der Daten darf nur nach einem endgültigen Entscheid der Beschwerdeinstanz vorgenommen werden.
Art. 23 Datenqualität Dieser Artikel regelt das Verfahren, das die Behörden befolgen müssen, wenn Daten im nationalen Visumsystem sich als unrichtig erweisen oder unrechtmässig bearbeitet wurden. Dies ergibt sich namentlich aus den Artikeln 5 und 25 DSG. Das BFM unternimmt unverzüglich die erforderlichen Schritte, sobald ihm unrichtige Daten oder eine unrechtmässige Datenbearbeitung zur Kenntnis gebracht wurden.
Art. 24 Speicherung der Daten des C-VIS Abs. 1
21 SR 362.0
22 ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 129
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Grundsätzlich dürfen keine Daten, die aus dem C-VIS bezogen werden, im nationalen Visumsystem gespeichert werden. Abs. 2 Artikel 24 Absatz 2 sieht eine Ausnahme vom Verbot der Speicherung von Daten des C-VIS im nationalen Visumsystem vor. Die aus dem C-VIS bezogenen Daten dürfen nur in nationalen Dateien gespeichert werden, wenn dies in einem Einzelfall erforderlich ist und dem Zweck des C-VIS (vgl. Art. 30 der VIS-Verordnung) sowie den entsprechenden Rechtsbestimmungen – insbesondere in Bezug auf den Datenschutz – entspricht; die Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, als dies für den betreffenden Fall notwendig ist. In Artikel 4 Absatz 2 DSG ist diesbezüglich vorgesehen, dass die Datenbearbeitung nach Treu und Glauben zu erfolgen hat und verhältnismässig sein muss. Abs. 3 In diesem Absatz wird bestimmt, dass die Behörden nach den Artikeln 15 und 16 der vorliegenden Verordnung die von der Einsatzzentrale fedpol erhaltenen Daten vernichten müssen, ausser wenn und solange diese im Einzelfall unter Berücksichtigung der Zwecke des VIS-Beschlusses erforderlich sind, demgemäss solange der Einzelfall bearbeitet wird (vgl. Art. 13 des VIS-Beschlusses). Abs. 4 Eine den Absätzen 1–3 der vorliegenden Bestimmung widersprechende Verwendung der Daten wird im Sinne von Artikel 120d AuG als Datenmissbrauch betrachtet.
Art. 25 Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen Abs. 1 Die im nationalen Visumsystem oder im C-VIS bearbeiteten Daten dürfen Drittstaaten oder internationalen Organisationen grundsätzlich nicht bekanntgegeben werden. Unter den entsprechenden Begriff «Übermittlung» nach Artikel 31 Absätze 1 und 2 der VIS-Verordnung fällt auch das Zurverfügungstellen von Daten in Einzelfällen. Abs. 2 Das BFM darf die beantragten Informationen im Einzelfall Drittstaaten oder internationalen Organisationen bekanntgeben. Die Bedingungen, unter denen die Daten des C-VIS bekanntgegeben werden dürfen, sind in Artikel 31 der VIS-Verordnung geregelt. Es dürfen nur bestimmte Daten übermittelt werden. Diese sind in Artikel 25 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannt. Die internationalen Organisationen werden im Anhang der VIS-Verordnung genau aufgelistet: das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das Rote Kreuz. Abs. 3 In Bezug auf die Bekanntgabe oder das Zurverfügungstellen von Daten des nationalen Visumsystems ist das BFM nicht gehalten, entsprechende Anfragen zu beantworten und von sich aus Auskunft zu erteilen. Hier muss auf Artikel 105 AuG verwiesen werden, gemäss welchem Drittstaaten und internationalen Organisationen Daten bekanntgegeben werden können. Die Bekanntgabe von ZEMIS-Daten an Dritte richtet sich nach Artikel 15 BGIAA; in diesem wird ebenfalls auf Artikel 105 AuG verwiesen.
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Art. 26 Übertragung von Aufgaben im Rahmen der Visumerteilung In Artikel 26 wird Artikel 98b Absatz 3 AuG konkretisiert. Es soll bestimmt werden, unter welchen Bedingungen externe Dienstleistungserbringer bestimmte Aufgaben im Rahmen der Visumerteilung erfüllen dürfen. Die erwähnten Bedingungen basieren grösstenteils auf der Verordnung (EG) Nr. 390/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, hinsichtlich der Aufnahme biometrischer Identifikatoren einschliesslich Bestimmungen über die Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen23. Diese Verordnung wurde in den Visakodex aufgenommen, insbesondere in den Artikeln 42 und 4324. Abs. 1 Das EDA und das BFM müssen sicherstellen, dass im Staat, in dem ein Dienstleistungserbringer beauftragt werden soll, ein angemessener Datenschutz garantiert ist. Eine absolute Datenschutzgarantie kann nicht gewährleistet werden. Deshalb ist genau zu bestimmen, in welchen Staaten ein Dienstleistungserbringer aus Sicht der Schweiz engagiert werden kann. Abs. 2 Das EDA schliesst mit den Dienstleistungserbringern eine Vereinbarung nach Anhang X des Visakodex ab. In dieser Vereinbarung ist insbesondere vorgesehen, dass nur die Botschaft Inhaberin der Datensammlung ist. Zudem müssen die erhobenen Daten spätestens 30 Tage nach dem Termin in der Botschaft gelöscht worden sein. Die Datenübermittlung hat zwingend auf gesichertem Weg zu erfolgen. Jeglicher Verstoss eines Unternehmens gegen die Vertraulichkeitsklausel kann zur umgehenden Vertragsauflösung sowie zu einer Konventionalstrafe (Busse) führen. In diesem Fall muss das Unternehmen die Daten unverzüglich vernichten. Mit dieser vertraglichen Regelung wird gewährleistet, dass die Unternehmen die schweizerischen Gesetzesvorschriften zum Datenschutz einhalten. Abs. 3 Das EDA muss verschiedene Überprüfungen betreffend die Qualität der Arbeit der externen Dienstleistungserbringer vornehmen. Es muss namentlich prüfen, ob die Vereinbarung im Sinn von Artikel 43 Absatz 11 des Visakodex korrekt durchgeführt wird. Dem externen Dienstleistungserbringer sind die Kenntnisse zu vermitteln, die er benötigt, um den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern eine angemessene Dienstleistung anbieten zu können. Schliesslich ist sicherzustellen, dass die Datenübermittlung im Sinn von Artikel 44 des Visakodex auf gesichertem Weg erfolgt. Abs. 4 Wird mit anderen Schengen-Staaten zusammengearbeitet und derselbe Dienstleistungserbringer geteilt, so werden die Aufgaben nach Absatz 3 gemeinsam erfüllt. Abs. 5
23 ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 1
24 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1. 15
Bei Verstössen der Dienstleistungserbringer gegen Verpflichtungen im Hinblick auf die Bearbeitung von Personendaten der Visumgesuchstellerinnen und -gesuchsteller haftet die Schweiz, ungeachtet der Haftung des Dienstleistungserbringers.
Abs. 6 Die Dienstleistungserbringer sind berechtigt, zusätzlich zur üblichen Gebühr einen Betrag zur Abgeltung ihrer Arbeit für eine Vertretung zu erheben. Diese Dienstleistungsgebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten stehen, die dem Dienstleistungserbringer bei der Ausführung einer oder mehrerer der unter Artikel 98b AuG genannten Aufgaben entstanden sind. Die Beträge müssen überdies in der Vereinbarung zwischen dem Dienstleistungserbringer und der Botschaft genau festgehalten werden. Abs. 7 Die Möglichkeit, Honorarkonsulinnen und -konsuln mit bestimmten Aufgaben zu betreuen, hat Vorrang (Art. 42 des Visakodex). Nur wenn keine Honorarkonsulin oder kein Honorarkonsul beauftragt werden kann, können bestimmte Aufgaben einem externen Dienstleistungserbringer übertragen werden. Auch die übrigen im Visakodex vorgesehenen Optionen für die Zusammenarbeit müssen berücksichtigt werden.
Inkrafttreten von Artikel 26 Artikel 26 der vorliegenden Verordnung richtet sich nach Artikel 98b AuG betreffend die Übertragung von Aufgaben im Visumverfahren an Dritte. Auch wenn diese Übertragung von Kompetenzen, namentlich in Bezug auf die Erfassung biometrischer Daten, mit der Inbetriebnahme des C-VIS zusammenhängt, aufgrund dessen bei jeder Einreichung eines Visumgesuchs biometrische Daten erfasst werden müssen, sollte dieser Artikel so früh wie möglich in Kraft gesetzt werden. Das EDA wünscht, bestimmte Aufgaben aufgrund des am 5. April 2010 in Kraft getretenen Visakodex rasch an externe Dienstleistungserbringer zu übertragen. Die Inbetriebnahme des C-VIS ist zurzeit für Dezember 2010 vorgesehen. Auch wenn dieser Termin verschoben werden sollte, wäre es angezeigt, Artikel 98b AuG und Artikel 26 der vorliegenden Verordnung zu jenem Zeitpunkt in Kraft zu setzen. In diesem Fall würde Artikel 26 inhaltlich unverändert in der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)25, voraussichtlich im 8. Abschnitt, übernommen.
2. Abschnitt Rechte betroffener Personen
Art. 27 Recht auf Auskunft sowie auf Berichtigung und Löschung der Daten Artikel 27 übernimmt den Inhalt von Artikel 6 BGIAA und von Artikel 19 der ZEMIS- Verordnung. Diese Artikel sind immer noch die Grundlage für die Rechte der betroffenen Personen im Visabereich, namentlich für das Recht auf Auskunft, das Recht auf Information über die Beschaffung von Personendaten und das Recht auf Berichtigung und Löschung von Daten. Abs. 1
25 SR 142.204 16
Macht eine Person ihr Recht auf Auskunft oder auf Berichtigung und Löschung der Daten des nationalen Visumsystems oder des C-VIS geltend, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch beim BFM einzureichen.
Abs. 2 In Absatz 2 dieser Bestimmung wird der Grundsatz übernommen, nach welchem lediglich die Behörden, die die Daten im nationalen Visumsystem erfasst und ans C-VIS übermittelt haben, diese Daten im Rahmen eines Gesuchs um Auskunft bekanntgeben können. Abs. 3 Die in Absatz 3 vorgesehenen Gesuche um ein Auskunftsrecht werden gemäss den Bestimmungen des Bearbeitungsreglements registriert, das vom BFM nach Massgabe von Artikel 11 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG)26 erstellt wird. Abs. 4 Können die schweizerischen Behörden Daten nicht berichtigen oder löschen, weil sie von einem anderen Staat erfasst wurden, so muss das BFM diesen innerhalb von vierzehn Tagen kontaktieren. Abs. 5 Jedes Gesuch ist unverzüglich zu bearbeiten. Unter «unverzüglich» wird hier eine kürzestmögliche Zeitspanne nach Gesuchseinreichung verstanden. Ein begründeter Entscheid ist nur dann zu verfassen, wenn die Auskunft über Daten oder die Berichtigung oder Löschung der Daten verweigert wird.
Art. 28 Informationspflicht Abs. 1 Bei der Beschaffung der biometrischen Daten und der Personendaten der gesuchstellenden Person wird diese namentlich über die Identität des Inhabers der Datensammlung, d. h. das BFM, sowie über den Zweck der Bearbeitung der Daten im nationalen Visumsystem (in einer ersten Phase im ZEMIS-Subsystem EVA, dem System für die automatisierte Ausstellung und Kontrolle der Visa, vgl. Artikel 25 der unter Punkt 2.2 kommentierten Verordnung) sowie im C-VIS informiert. Die Person muss auch erfahren, welche Kategorien von Datenempfängern Daten des C-VIS erhalten. Abs. 2 Die Garantin oder der Garant hat ebenfalls ein Recht, über die in Absatz 1 genannten Punkte informiert zu werden.
Art. 29 Schadenersatz In der VIS-Verordnung ist kein Schadenersatz für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des nationalen Visumsystems vorgesehen. In Artikel 33 der VIS-Verordnung wird jedoch festgehalten, dass jeder Staat im Rahmen des Betriebs des C-VIS Haftung trägt. Die Schweiz haftet demnach bei schlechtem Betrieb ihres nationalen Systems und für die
26 SR 235.11 17
Folgen, die dies auf das C-VIS haben kann. Folglich muss die Haftung in der vorliegenden Verordnung geregelt werden. Personen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des nationalen Visumsystems Schaden erleiden, haben einen Anspruch auf Schadenersatz. Dieser Anspruch sowie das entsprechende Verfahren werden durch das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)27 geregelt. Im Rahmen der Umsetzung der Schengen- Assoziierungsabkommen hat die Schweiz die Frage der Schadenersatzforderungen in Verbindung mit dem Betrieb des Schengener Informationssystems (SIS) in diesem Gesetz geregelt. Die einschlägigen Artikel sehen unter anderem – unabhängig von der Person, die den Schaden verursacht hat – eine Kausalhaftung des Bundes vor, verbunden mit der Möglichkeit, auf den Kanton zurückzugreifen, bei dem die verantwortliche Person angestellt ist. Es ist sinnvoll, die für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des SIS geltenden Artikel des Verantwortlichkeitsgesetzes auch hier analog anzuwenden, da es sich ebenfalls um ein Schengen-Informationssystem handelt.
3. Abschnitt Datensicherheit, Datenschutzberatung und Aufsicht über die
Datenbearbeitung
Art. 30 Datensicherheit Dieser Artikel entspricht der Regelung, die im Bereich Datensicherheit für Datenbanken üblich ist, so zum Beispiel in Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 1 der ZEMIS- Verordnung28. Die genauen organisatorischen und technischen Massnahmen werden im Bearbeitungsreglement festgelegt.
Art. 31 Statistiken Diese Bestimmung stellt sicher, dass die Schweiz den verschiedenen Organen der Europäischen Union die erforderlichen Statistiken übermitteln und somit ihre Meldepflichten erfüllen kann. Bestimmte Vereinigungen im Tourismusbereich oder interessierte Dritte können Statistiken zur Anzahl der erteilten Touristenvisa oder zu den Visa im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz erhalten.
Art. 32 Datenschutzberatung Die Einhaltung der Datenschutzvorschriften fällt in den Zuständigkeitsbereich der Datenschutzberaterin oder des Datenschutzberaters des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Diese oder dieser ist für die Koordination zuständig und unterstützt – hauptsächlich im Sinne von Artikel 23 VDSG – die Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater der beteiligten Bundesämter, d. h. vor allem des BFM und von fedpol. Die Aufgaben sind klar festgelegt und werden von den Datenschutzberaterinnen und -beratern der betreffenden Bundesämter erfüllt.
Art. 33 Aufsicht über die Bearbeitung von Daten
27 SR 170.32 28 SR 142.513 18
Als oberste Aufsichtsbehörde ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beauftragt, die Bearbeitung der Personendaten zu beaufsichtigen. Diese Aufgabe fällt auch den kantonalen Datenschutzbehörden zu, sofern sie in diesem Bereich zuständig sind. Die Datenschutzbehörden des Bundes und der Kantone arbeiten eng mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zusammen. Um die Zusammenarbeit effizient zu gestalten, dient der EDÖB als nationale Ansprechstelle für die kantonalen Datenschutzbehörden und den EDSB.
8. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem (VISV) muss zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der vorliegenden Verordnung aufgehoben werden.
Art. 35 Änderung bisherigen Rechts Die ZEMIS-Verordnung muss im Hinblick auf die Inbetriebnahme des nationalen Visumsystems geändert werden. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, der auf das System EVA verweist, wird aufgehoben. Diese Aufhebung muss bei der Inbetriebnahme des neuen nationalen Visumsystems erfolgen, voraussichtlich Ende 2011. Zudem müssen die Visumdaten in Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung gelöscht werden, da die Daten zu den Visa ausschliesslich im neuen nationalen Visumsystem enthalten sein werden.
Art. 36 Inkrafttreten Die Verordnung tritt in Kraft, sobald das nationale Visumsystem in Betrieb genommen wird, voraussichtlich Ende 2011 oder Anfang 2012.
Anhang 1 In diesem Anhang werden die Schengen- und die Dublin-Assoziierungsabkommen aufgeführt.
Anhang 2 In diesem Anhang werden nach Artikel 109b und 109c AuG sowie Artikel 11 dieser Verordnung alle Daten, die im nationalen Visumsystem enthalten sind, sowie die Zugangsberechtigungen der jeweiligen Benutzergruppen aufgeführt. Darin lässt sich auch ablesen, ob die Daten nur abgefragt (A) oder ob sie auch bearbeitet werden können (B). Wie bereits erwähnt müssen die Behörden für den Zugang zu den Daten nachweisen, dass diese im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags unerlässlich sind. Die Daten, die den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage bei der Einsatzzentrale fedpol vom C-VIS bekanntgegeben werden, sind durch den VIS-Beschluss vorgegeben. Der Umfang der Daten, die den Sicherheitsbehörden aus dem C-VIS im Einzelfall unter Erfüllung der Bedingungen des VIS-Beschlusses zugänglich sein werden, entspricht nicht den Daten, die heute bei einem Treffer in EVA abgefragt werden können. 19
Der Umfang des Zugriffs der kantonalen Polizeien (Grenzkontrolle), die schon einen direkten Zugriff im C-VIS haben, auf die Daten des nationalen Visumsystems wird im Vergleich zum aktuellen Zugriff auf EVA leicht erweitert. Ebenfalls wird der Umfang des Zugriffs von fedpol II (Bundeskriminalpolizei) und III (Nationales Zentralbüro INTERPOL) auf Daten des nationalen Visumsystems erweitert. Bei den zusätzlichen Daten handelt es sich nicht um besonders schützenswerte Personendaten. Für die Arbeit der Behörden bedeutet diese Erweiterung zudem einen Mehrwert für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags.
Anhang 3 Ähnlich wie in Anhang 2 werden in Anhang 3 die im C-VIS enthaltenen Daten aufgelistet. Er beinhaltet die Zugangsberechtigungen der schweizerischen Behörden zum C-VIS nach Artikel 109a AuG und Artikel 12 dieser Verordnung. Die Daten des C-VIS können nur abgefragt werden; sie können nicht direkt im C-VIS geändert werden. Sämtliche Änderungen müssen im nationalen Visumsystem vorgenommen und darauf ins C-VIS übertragen werden (Art. 4 VISV).
Anhang 4 Die im VIS-Beschluss in Artikel 2 aufgeführten Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI29 sowie 2002/475/JI30 dienen der Begriffsbestimmung für «terroristische Straftaten» sowie «schwerwiegende Straftaten». Diese Rahmenbeschlüsse sind für die Schweiz nicht anwendbar, die dort aufgeführten Straftaten gelten jedoch, insofern sie dem nationalen Recht entsprechen oder gleichwertig sind. Im Anhang 4 findet sich für die Definition einer «schweren Straftat» deshalb in Anlehnung an Anhang 1 des Schengener Informationsaustausch-Gesetzes31 ein Straftatenkatalog der unter Schweizer Recht strafbaren Handlungen im Sinne des VIS-Beschlusses.
29 Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1. 30 Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung, ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3–7. 31 SR 362.2 20
2.2. Erläuterungen zur Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem:
1. Phase der Umsetzung
In diesem Kapitel werden die Bestimmungen erläutert, die für die erste Phase der Inbetriebnahme des VIS vorgesehen sind, d. h. für die Phase ohne das neue nationale Visumsystem. Die Artikel, die sich lediglich auf das nationale Visumsystem beziehen, sind in dieser Verordnung nicht mehr aufgeführt. Dabei handelt es sich um die Artikel 3, 10 und 21 der oben erläuterten Verordnung.
Einige Artikel müssen sich ausserdem auf das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich beziehen, also auf das System, in dem aktuell die Daten über die schweizerischen Visa enthalten sind. Bestimmte Punkte sind zurzeit zudem bereits im BGIAA und in der ZEMIS-Verordnung geregelt. Es ist somit nicht nützlich, hier eine bereits bestehende Regelung zu übernehmen. Diese Verordnung wird bei Inbetriebnahme des C-VIS in Kraft treten und wird durch die Verordnung unter Punkt 2.1. total revidiert, sobald das neue nationale Visumsystem in Betrieb genommen wird, voraussichtlich im Jahr 2011.
1. Kapitel Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand In diesem Artikel wird der Gegenstand der vorliegenden Verordnung geregelt. Nur das C-VIS wird darin behandelt.
Art. 2 Begriffe Dieser Artikel entspricht dem unter Punkt 2.1. erläuterten Artikel 2.
2. Kapitel Datenübermittlung ans C-VIS, VISION-Büro und VIS-Mail
Art. 3 Datenübermittlung ans C-VIS Dieser Artikel beschreibt, wie die im Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich erfassten Daten ans C-VIS übermittelt werden.
Art. 4 Das VISION-Büro Artikel 4 betrifft das VISION-Büro, das vom BFM im Rahmen der Schengen-Assoziierung eingerichtet wurde und seit dem 5. Dezember 2008 im Einsatz ist. Es wird auf die Erläuterungen zu Artikel 5 unter Punkt 2.1. verwiesen.
Art. 5 VIS-Mail Dieser Artikel entspricht Artikel 6 der unter Punkt 2.1. erläuterten Verordnung.
21
3. Kapitel Eingabe von Daten durch die Visumbehörden
Art. 6 Eingabe der Daten Dieser Artikel betrifft die Daten, die von den zuständigen Behörden nach Artikel 8a des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA32; Inkrafttreten ab Inbetriebnahme des C-VIS und Aufhebung bei Inbetriebnahme des neuen nationalen Visumsystems 2011) erfasst werden. Abs. 1 In diesem Absatz wird auf die einschlägigen Bestimmungen der VIS-Verordnung verwiesen, in denen festgelegt wird, welche Daten obligatorisch eingegeben werden müssen, wenn ein Visumgesuch im Sinne von Artikel 19 des Visakodex33 als zulässig erachtet wird sowie wenn ein Visum erteilt, annulliert, aufgehoben oder verlängert wird. Die betreffenden Datenkategorien werden im Anhang ausführlich in einer Matrix, die die Zugangsberechtigungen zum zentralen Visa-Informationssystem regelt, aufgelistet (Anhang 2) Diese Daten werden automatisch vom System EVA, einem Subsystem von ZEMIS, ins C-VIS übermittelt. Abs. 2 Nach Absatz 2 werden die Datenfelder des Anhangs der ZEMIS-Verordnung ergänzt, damit sämtliche auf Grundlage der VIS-Verordnung erfassten Daten erwähnt werden. Anhang 3 enthält die Felder, die in der ZEMIS-Verordnung als Daten zu den Visa neu aufgeführt werden müssen.
Art. 7 Eingabe in Vertretung eines anderen Schengen-Staates Die Regeln in Bezug auf die Erfassung von Daten in Vertretung eines anderen Schengen- Staates werden auf EU-Ebene festgelegt. Dieser Artikel entspricht vollumfänglich Artikel 8 der unter Punkt 2.1. erläuterten Verordnung. Somit wird auf die entsprechenden Erläuterungen oben verwiesen.
Art. 8 Datenbesitzer Der Begriff des Datenbesitzes wird bereits in Artikel 7 der Verordnung unter Punkt 2.1. erläutert. Es wird auf die entsprechenden Erläuterungen verwiesen.
32 SR 142.51 33 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.09.2009, S.1. 22
4. Kapitel Berechtigung zum Online-Zugang
Art. 9 Online-Abfrage des C-VIS In Artikel 9 wird genau geregelt, welche Dienststellen Daten des C-VIS online abfragen können. Er konkretisiert Artikel 109a AuG. Dieser Artikel entspricht genau Artikel 11 der Verordnung, die bei Inbetriebnahme des nationalen Visa-Informationssystems in Kraft treten wird. Es wird auf die Erläuterungen zu diesem Artikel unter Punkt 2.1. verwiesen.
5. Kapitel Datenkategorien für die Abfrage des C-VIS
Artikel 10–12 Die Artikel 10, 11 und 12 dieses Kapitels entsprechen wörtlich den Artikeln 12, 13 und 14 des 5. Kapitels der unter Punkt 2.1. erläuterten Verordnung.
6. Kapitel Berechtigung zum Zugang zum C-VIS über die zentrale Zugangsstelle
Artikel 13–17 In diesem Kapitel wird der Zugang der Bundes- und Kantonsbehörden zu den Daten des C-VIS über die Einsatzzentrale fedpol im Rahmen der Verhütung und Bekämpfung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten geregelt. Das Kapitel entspricht inhaltlich dem 5. Kapitel der unter 2.1. erläuterten Verordnung.
7. Kapitel Datenbearbeitung, Datensicherheit und Aufsicht
1. Abschnitt Datenbearbeitung
Art. 18 Bearbeitungsgrundsatz Nur die schweizerischen Behörden können die Daten, die sie erfasst haben und die ans C-VIS übermittelt wurden, ändern. Dieser Artikel entspricht Artikel 20 der unter Punkt 2.1. erläuterten Verordnung.
Art. 19 Löschung der Daten Dieser Artikel entspricht genau Artikel 22 der unter Punkt 2.1. erläuterten Verordnung.
Art. 20 Datenqualität Dieser Artikel sieht vor, dass das BFM unverzüglich informiert werden muss, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von den schweizerischen Behörden erfasste Daten des C-VIS unrichtig sind. Das BFM unternimmt unverzüglich die erforderlichen Schritte, sobald ihm unrichtige Daten oder eine unrechtmässige Datenbearbeitung zur Kenntnis gebracht 23
wurden. Im Gegensatz zu Artikel 23 der unter Punkt 2.1. erläuterten Verordnung wird in diesem Artikel nicht auf das nationale Visumsystem verwiesen.
Art. 21 Speicherung der Daten des C-VIS Dieser Artikel entspricht wortwörtlich Artikel 24 der unter Punkt 2.1. erläuterten Verordnung.
Art. 22 Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen Im Gegensatz zu Artikel 25 der unter Punkt 2.1. erläuterten Verordnung behandelt Artikel 22 nur die Bekanntgabe von Daten des C-VIS an Drittstaaten oder internationale Organisationen. Die Bekanntgabe von Visumdaten des Systems ZEMIS wird durch die bereits bestehenden Gesetzesgrundlagen und insbesondere Artikel 105 AuG geregelt.
Art. 23 Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens Dieser Artikel entspricht genau Artikel 26 der unter 2.1. erläuterten Verordnung. Es wird auf die Erläuterungen oben verwiesen.
2. Abschnitt Rechte betroffener Personen
Art. 24 Recht auf Auskunft sowie auf Berichtigung und Löschung der Daten Obwohl die Artikel 6 BGIAA und Artikel 19 der ZEMIS-Verordnung gelten, wird in Artikel 24 der vorliegenden Verordnung das Recht auf Auskunft über die Daten des C-VIS, das Recht auf Information über die Beschaffung von Personendaten und das Recht auf Berichtigung und Löschung von ans C-VIS übermittelten Daten festgehalten. Inhaltlich entspricht dieser Artikel im Wesentlichen Artikel 27 der unter Punkt 2.1. erläuterten Verordnung. Hier wird jedoch nicht auf das nationale Visumsystem verwiesen.
Art. 25 Informationspflicht Dieser Artikel entspricht im Wesentlichen Artikel 28 der unter 2.1. erläuterten Verordnung. Hier wird jedoch erwähnt, dass schriftlich über den Inhaber der Datensammlung und den Zweck der Bearbeitung der Daten im System für die automatisierte Ausstellung und Kontrolle der Visa (EVA) von ZEMIS und im C-VIS informiert werden muss.
Art. 26 Schadenersatz Dieser Artikel entspricht dem unter Punkt 2.1. erläuterten Artikel 29. Hier geht es jedoch um den Betrieb in Bezug auf die Visumdaten im Rahmen von ZEMIS und nicht des nationalen Visumsystems.
24
3. Abschnitt Datensicherheit, Datenschutzberatung und Aufsicht über die
Datenbearbeitung
Art. 27 Datensicherheit Dieser Artikel definiert die Regeln in Bezug auf die Datensicherheit. Er entspricht Artikel 30 der unter 2.1. erläuterten Verordnung.
Art. 28 Statistiken Diese Bestimmung stellt sicher, dass die Schweiz den verschiedenen Organen der Europäischen Union die erforderlichen Statistiken übermitteln und somit ihre Meldepflichten erfüllen kann. Er verweist auf das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (ZEMIS) und auf das C-VIS.
Art. 29 Datenschutzberatung Dieser Artikel entspricht Artikel 32 der unter Punkt 2.1. erläuterten Verordnung.
Art. 30 Aufsicht über die Bearbeitung von Daten Dieser Artikel entspricht Artikel 33 der unter Punkt 2.1. erläuterten Verordnung.
8. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 31 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)34 muss angepasst werden. Dabei ist einzig auf einen neuen europäischen Rechtsakt zu verweisen, den die Schweiz als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands übernommen hat: die Verordnung (EG) Nr. 81/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf die Nutzung des Visa- Informationssystems (VIS) im Rahmen des Schengener Grenzkodex35. Der aktuelle Verweis in der Fussnote zu Artikel 20 VEV bezieht sich nur auf den Schengener Grenzkodex. Auch der neue Rechtsakt ist nun zu nennen, da die Schengen-Staaten aufgrund dieses Rechtsakts bei der Kontrolle an den Schengen-Aussengrenzen die Visa systematisch im C- VIS überprüfen müssen. Die Fussnote zu Artikel 20 VEV muss demnach ab Inbetriebnahme des C-VIS entsprechend angepasst werden.
Art. 32 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt in Kraft, sobald die Schweiz ans C-VIS angeschlossen wird. Zurzeit ist die Inbetriebnahme des C-VIS am 1. Dezember 2010 geplant. Das C-VIS wird geografisch gestaffelt in Betrieb genommen. Die erste Etappe wird in der Region Nordafrika realisiert.
34 SR 142.204
35 ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 56
25
Anhang 1 In diesem Anhang werden die Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen aufgeführt.
Anhang 2 In Anhang 2 werden die im C-VIS enthaltenen Daten aufgelistet. Er beinhaltet die Zugangsberechtigungen der schweizerischen Behörden zum C-VIS nach Artikel 109a AuG und Artikel 9 dieser Verordnung. Die Daten des C-VIS können nur abgefragt werden; sie können nicht direkt im C-VIS geändert werden. Sämtliche Änderungen müssen im Informationssystem ZEMIS vorgenommen und darauf ins C-VIS übertragen werden.
Anhang 3 Anhang 3 umfasst die zusätzlichen Daten zu den Visa, die von den Behörden auf Grundlage der VIS-Verordnung neu erfasst werden müssen. Diese Daten ergänzen den geltenden Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung.
Anhang 4 Dieser Anhang ist identisch mit dem unter 2.1. erläuterten Anhang 4.
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Finanzielle Auswirkungen Die finanziellen Auswirkungen wurden bereits in der Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 2009 angekündigt. Die für die Verwirklichung des VIS-Projekts erforderlichen Mittel sind im für Schengen und Dublin reservierten Kredit von 141,8 Millionen Franken des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements für die Periode 2008–2012 enthalten. Dasselbe gilt für die Mittel für die Inbetriebnahme der Informationssysteme sowie die Ausbildung der Botschaften. Die entsprechenden Mittel sind im Budget sowie in der Finanzplanung vorgesehen. Die hier erläuterten Verordnungen haben somit keine finanziellen Auswirkungen.
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