Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Wehrpflichtersatzabgabe
08. April 2009
Anhörung der Kantone zur Revision der Wehr- pflichtersatzabgabe (WPEV; SR 661.1)
Erläuternder Bericht
Inhalt
1 Ausgangslage
2 Grundsätze
3 Wesentliche Änderungen in der Übersicht
4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
1 Ausgangslage
Mit der Motion 04.3672 von Nationalrat H. Studer wurde die Revision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG, SR 661) angestossen. Diese Revision wurde am 3. Oktober 2008 mit den Schlussabstimmungen durch beide Räte verabschiedet (Nationalrat mit 181:0, Ständerat mit 43:0). Die Referendumsfrist ist am 22. Januar 2009 unbenützt abge- laufen. Der Bundesrat hat das Gesetz am 6. März 2009 auf den 1. Januar 2010 (Ersatzjahr 2010) in Kraft gesetzt. Die Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe soll nun – nachge- lagert zum Gesetz – einer Teilrevision unterzogen werden.
2 Grundsätze
Die Teilrevision WPEV soll in erster Linie die Revision WPEG sowie Änderungen militärge- setzlicher Vorschriften nachvollziehen, in zweiter Priorität Vereinfachungen für die kantona- len Bezugsbehörden ergeben und zuletzt sollen dringend notwendige Anpassungen auf- grund der Erfahrungen der letzten Jahre durchgeführt werden.
3 Wesentliche Änderungen in der Übersicht
Folgende Änderungen fallen in Betracht:
• Aufhebung der Indexklausel beim Sozialabzug, weil der entsprechende Abzug bereits bei der direkten Bundessteuer (DBSt) vorgenommen wird; • Behandlung der Ersatzpflichtigen im Fürstentum Liechtenstein und der Ersatzpflichtigen, welche im Ersatzjahr zur Besatzung eines schweizerischen Hochsee- oder Rheintrans- portunternehmens gehören, als «normale» Auslandurlauber in Folge der neuen militäri- schen und zivildienstlichen Vorschriften;
• Anpassungen bei den Vorschriften zur Registerführung auf Grund von neuen administra- tiven Abläufen im Bereich des militärischen und zivildienstlichen Meldeprozederes; • Präzisierung der Einspracheberechtigten (Anpassung an das Vorgehen im Bereich der direkten Bundessteuer); • Präzisierungen zum Beschwerdeverfahren bei Erlassgesuchen (Ausschluss einer Stel- lungnahme der ESTV); • Aufhebung der 2. Mahnung und der dazugehörenden Mahngebühr in Folge der Geset- zesrevision; • Änderung der Rückerstattungspraxis auf der Basis der Gesetzesrevision (Rückerstattung erst nach Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht); • Notwendige terminologische und sprachliche Anpassungen.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Inhaltliche Änderungen
Artikel 7, Artikel 14 Absatz 2 und 3, Artikel 17 Absatz 1 und 3, Artikel 18, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 46, Artikel 47 Absatz 1 und 2, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 52 Ab- satz 2, Artikel 54 Absatz 1 und 4, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 59.
Sprachliche Anpassungen
Artikel 17 Absatz 4 (Text f und i), Artikel 28 Absatz 3.
Korrektur von Fehlern
Artikel 12 Absatz 3 (Text f), Artikel 13 (Text d), Artikel 40 Absatz 3, Artikel 56.
Artikel 7
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a WPEG über den Abzug für Ehepartner wurde mit der Revi- sion WPEG aufgehoben. Somit hat der entsprechende WPEV-Artikel betreffend die Index- klausel keine rechtliche Basis mehr und muss aufgehoben werden.
Artikel 12 Absatz 3 (Text f)
Schreibfehler im französischen Text (doppelter Artikel).
Artikel 13 (Text d)
Schreibfehler im deutschen Text.
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Artikel 14 Absatz 2
Ersatzpflichtige, welche einen bewilligten Auslandurlaub erhalten haben, müssen sich bei der entsprechenden Schweizervertretung im Ausland nicht mehr anmelden. Daher ist die Präzi- sierung zu streichen. Ersatzpflichtige, welche den Auslandurlaub vom Ausland aus, über die zuständige Auslandsvertretung, verlängern, werden analog dem Verfahren nach Art. 14 Abs. 2 behandelt. Der Verweis auf Absatz 3 ist zu streichen, da dieser aufgehoben wird.
Artikel 14 Absatz 3
Gemäss der VmK müssen sich Ersatzpflichtige, welche einen bewilligten Auslandurlaub er- halten haben, bei der entsprechenden Schweizervertretung im Ausland nicht mehr anmel- den. Ersatzpflichtige welche zur Besatzung eines Hochsee- oder Rheinschifffahrtunter- nehmens gehören, müssen sich nicht mehr beim Kreiskommando Basel-Stadt anmelden und auch Auslandurlauber im Fürstentum Liechtenstein müssen sich nicht mehr beim Sektions- kontrollführer in Buchs (SG) anmelden. Es ist für die kantonalen Bezugsbehörden einfacher, wenn alle Auslandurlauber gleich behandelt werden. Die beiden Ausnahmen sind aus die- sem Grund zu streichen.
Artikel 17 Absatz 1
Im Zuge der letzten zwei Armeereformen (A 95 und A XXI) wurde in den Kantonen der Be- zug der Wehrpflichtersatzabgabe zentralisiert und die meisten Sektionschefs aufgehoben. Alle Register werden heute zentral geführt. Mit der Streichung der Delegationsmöglichkeit wird die Realität abgebildet.
Artikel 17 Absatz 3
Ersatzpflichtige gemäss Artikel 13 Absatz 2 und 19 WPEG, erhalten per Definition eine Er- mässigung und sind nicht von der Ersatzabgabe befreit. Aus diesem Grund muss hier eine entsprechende Präzisierung erfolgen.
Artikel 17 Absatz 4 (Text f und i)
In der Militärgesetzgebung wird nicht mehr von der Matrikelnummer gesprochen. Auch mit Einführung der neuen Versichertennummer ist dieser Name obsolet geworden. Der Text in französisch und italienisch ist dem deutschen Text anzupassen.
Bemerkung zu Artikel 18
Gemäss den gesetzestechnischen Richtlinien der Bundeskanzlei (GTR) sind Erlasse, welche in der Mehrheit der Artikel überarbeitet werden, einer Totalrevision zu unterziehen.
Artikel 18 Absatz 1
Textformulierung analog Art. 17 Abs. 1. Der Verweis auf Absatz 2 muss gestrichen werden, da dieser geändert wird.
Artikel 18 Absatz 2 (alt, wird aufgehoben)
Gemäss VmK müssen sich Ersatzpflichtige, welche einen bewilligten Auslandurlaub erhalten haben, bei der entsprechenden Schweizervertretung nicht mehr anmelden. Ersatzpflichtige, welche zur Besatzung eines Hochsee- oder Rheinschifffahrtunternehmens gehören, müssen sich nicht mehr beim Kreiskommando Basel-Stadt anmelden und auch Auslandurlauber im Fürstentum Liechtenstein müssen sich nicht mehr beim Sektionskontrollführer in Buchs (SG)
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anmelden. Es ist für die kantonalen Bezugsbehörden einfacher, wenn alle Auslandurlauber gleich behandelt werden. Die beiden Ausnahmen sind aus diesem Grund zu streichen.
Artikel 18 Absatz 3 (neu Art. 18 Abs. 2)
Auslandurlauber, welche nicht mehr dienstpflichtig sind bzw. ihre Dienstpflicht erfüllt haben, müssen sich bei der Rückkehr in die Schweiz nicht mehr militärisch oder zivildienstlich zu- rückmelden. Aus diesen militärrechtlichen Gründen erhalten die Bezugsbehörden keine Kenntnis mehr von diesen Auslandrückkehrern. Dies führt zur Situation, dass die Bezugsbe- hörden Auslandurlauber evtl. fälschlicherweise immer noch im Auslandregister führen. Die Registerführung wird so erschwert. Die offene Neuformulierung lässt eine Registererleichte- rung zu, wenn die Bezugsbehörden über einen anderen Weg von der Rückkehr erfahren. Das Register kann ansonsten nur über die absolute Verjährung erleichtert werden.
Artikel 18 Absatz 3 (alt Art. 18 Abs. 4)
Der alte Absatz 4 wird unverändert übernommen.
Artikel 28 Absatz 3
Gemäss WPEG wird nicht mehr von Invalidität gesprochen, sondern von erheblicher Behin- derung. Konsequenterweise soll auch in der WPEV dazu übergegangen werden.
Artikel 34 Absatz 2
Vereinfachung für die Bezugsbehörden, da sich immer wieder vertretende Personen im Na- men des Ersatzpflichtigen melden. Legalisierung der Praxis, welche grundsätzlich akzeptiert, dass sich Elternteile oder andere für den Ersatzpflichtigen engagieren. Anpassung an die Formulierung gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer.
Artikel 37 Absatz 3
Bis anhin wurden Erlassgesuche definitiv von den kantonalen Bezugsbehörden entschieden. Mit der Einführung der Rechtsweggarantie gemäss Artikel 29a BV, müssen auch Erlassge- suche von einer richterlichen Behörde beurteilt bzw. entschieden werden. Die kantonale Re- kurskommission soll letztinstanzlich über die Beschwerde entscheiden.
Artikel 40 Absatz 3
Anpassung an die neuen Gesetzesgrundlagen.
Artikel 46
Präzisierung betreffend die Zinsen.
Artikel 47 Absatz 1
Nachdem mit der Revision WPEG die zweite Mahnung gestrichen wurde, ist auch in der WPEV dieses Faktum nachzuvollziehen. Die verbleibende Mahnung ist kostenfrei.
Artikel 47 Absatz 2
Nachdem mit der Revision WPEG die zweite Mahnung gestrichen wurde, ist auch in der WPEV dieses Faktum nachzuvollziehen. Der Absatz muss aufgehoben werden.
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Artikel 49 Absatz 1
Mit der Einführung des neuen – maschinenlesbaren – Schweizer Passes per 1. Januar 2003, ist eine Verlängerung desselben nicht mehr möglich. Als Konsequenz ist der Passus in der WPEV zu streichen.
Artikel 52 Absatz 2
Bis anhin wurden Erlassgesuche definitiv von den kantonalen Bezugsbehörden entschieden. Mit der Einführung der Rechtsweggarantie gemäss Artikel 29a BV, müssen auch Erlassge- suche von einer richterlichen Behörde beurteilt bzw. entschieden werden. Da die ESTV als Aufsichtsbehörde bis heute die Praxis pflegte, dass die kantonalen Behörden die Erlassge- suche ohne jedes Zutun der ESTV definitiv entschieden haben, soll diese Praxis nun auch mit Einführung der Rechtsweggarantie für Erlassgesuche bestehen bleiben. Nur die Kantone kennen die genauen wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse der Gesuchstellenden. Nur sie können daher objektiv und richtig entscheiden. Die ESTV hat Entscheidungshilfsmittel erstellt und den kantonalen Bezugsbehörden zur Kenntnis gebracht. Die kantonale Bezugs- behörde soll in erster Instanz über das Erlassgesuch verfügen. Die kantonale Rekursbehör- de soll letztinstanzlich über eine Beschwerde entscheiden.
Artikel 54 Absatz 1
Das revidierte WPEG legt fest, dass die Ersatzpflichtigen eine Ersatzabgabe, welche für eine aus persönlichen Gründen verschobene Dienstleistung bezahlt wurde, diese neu erst nach Erfüllung der Gesamtdienstleistungspflicht rückerstattet erhalten. Diese Praxisänderung muss auch in der WPEV nachvollzogen werden.
Artikel 54 Absatz 4
Konsequente Anpassung der Terminologie in Anlehnung an den neuen Artikel 18 Absatz 3 WPEV.
Artikel 56
Anpassung der Konkordanz.
Artikel 57 Absatz 2
Gemäss Revision WPEG gibt es nur noch eine Mahnung. Diese ist kostenlos. Entsprechen- de Textanpassung in der WPEV notwendig.
Artikel 59
Neues Datum der Inkraftsetzung der revidierten WPEV.
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