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Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Département fédéral des finances DFF Dipartimento federale delle finanze DFF

Erläuternder Bericht 11.07.2014

Teilweise Befreiung der Treibstoffe für Pistenfahr- zeuge von der Mineralölsteuer Kompetenzdelegation für Steuerbefreiungen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen

Änderung des Mineralölsteuergesetzes

Version 1.5

Zusammenfassung

Teilweise Befreiung der Treibstoffe für Pistenfahrzeuge von der Mineralölsteuer Die vom Parlament überwiesene Motion von Ständerat Isidor Baumann (12.4203) vom 13. Dezember 2012 beauftragt den Bundesrat, eine Änderung des Mineral- ölsteuergesetzes vorzuschlagen. Treibstoffe, die für Pistenfahrzeuge verwendet wer- den, sollen in dem Umfang von der Steuerpflicht befreit werden, als diese Mittel für Aufwendungen für den Strassenverkehr bestimmt sind. Die Steuerbegünstigung soll mittels eines Rückerstattungsverfahrens gewährt wer- den. Begünstigt sind auf Schnee verkehrende Pistenfahrzeuge, die insbesondere für die Präparierung und den Unterhalt von Skipisten und Loipen sowie für die Rettung verunfallter Wintersportler eingesetzt werden. In den Grundzügen wird sich das neue Verfahren an bestehende Rückerstattungsverfahren im Mineralölsteuerbereich leh- nen. Die betreffenden Bestimmungen werden auf Verordnungsstufe geregelt. Ge- plant ist, die Steuerrückerstattung differenziert, nach der Ausrüstung der Fahrzeuge mit Partikelfiltern, auszurichten. Diese differenzierte Rückerstattung wird wegen der damit verbundenen Reduktion der Russemissionen als sinnvoll erachtet und hat sich bei den vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen bewährt. Der Bun- desrat regelt die Fälle, in denen der Steueranteil nur teilweise rückerstattet wird. Die Steuerrückerstattung erfolgt für den Bund haushaltneutral, mit Ausnahme des all- fälligen personellen Mehrbedarfs zur Abwicklung der Rückerstattungsverfahren. Der Bundesrat lehnte die Motion aus ordnungs- und finanzpolitischen Gründen ab. Ausserdem steht sie im Widerspruch zum Engagement der Schweiz auf internationa- ler Ebene. Kompetenzdelegation für Steuerbefreiungen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen Mit Änderung der Mineralölsteuerverordnung vom 23. Oktober 2013 hat der Bundes- rat beschlossen, die Steuerbefreiungen für Lieferungen von Treib- und Brennstoffen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen aus Gründen der Klarheit und Lesbarkeit in eine neue Form zu überführen. Dabei ist festgehalten wor- den, dass eine Kompetenzdelegation zu Gunsten der Steuerbehörde in das Mineral- ölsteuergesetz aufzunehmen ist. Die Ergänzung ändert an den heute gewährten Steuerbefreiungen nichts.

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1 Teilweise Befreiung der Treibstoffe für Pistenfahrzeuge von der Mineral-

ölsteuer

1.1 Ausgangslage

Die vom Parlament überwiesene Motion Baumann (12.4203) vom 13. Dezember

2012 beauftragt den Bundesrat, eine Änderung der Gesetzgebung über die Mineral-

ölsteuern in die Wege zu leiten, so dass die Pistenfahrzeuge teilweise von der Mine- ralölsteuer befreit werden. Damit der Vorstoss für die allgemeine Bundeskasse bud- getneutral ist, wird vorgeschlagen, die Steuerbefreiung nur in dem Ausmass umzu- setzen, in dem die Steuern für Aufwendungen des Strassenverkehrs bestimmt sind. Ständerat Baumann begründet seinen Vorstoss insbesondere damit, dass der Berg- tourismus vor sehr grossen Herausforderungen stehe. Die zunehmenden Auflagen für Sicherheit in allen Bereichen verursachten laufend zusätzliche Kosten, die keinen Mehrwert generierten und nicht auf die Preise abgewälzt werden könnten. Jede Ver- besserung der Rahmenbedingungen leiste einen Beitrag zur Stärkung des Wintertou- rismus in der Schweiz. In seiner Stellungnahme hatte der Bundesrat die Ablehnung der Motion beantragt. Er begründete dies wie folgt: • Die Mineralölsteuer ist eine Verbrauchssteuer und keine Strassenbenutzungsge- bühr. Sie verfolgt in erster Linie das Ziel, Einnahmen für den Staat zur Finanzie- rung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zu generieren. Es ist daher uner- heblich, ob der Treibstoff im Strassenverkehr oder anderweitig verbraucht wird. • Eine auch teilweise Befreiung von Pistenfahrzeugen von der Mineralölsteuer ent- spricht einer Subvention in Form einer Finanzhilfe und ist aus ordnungs- wie fi- nanzpolitischen Gründen abzulehnen. Die Änderung des Mineralölsteuergesetzes ist unter Einbezug der folgenden zwei Branchenverbände ausgearbeitet worden: • Seilbahnen Schweiz, Dählhölzliweg 12, 3000 Bern 6; • Loipen Schweiz, Sot god 9, 7078 Lenzerheide, der auch die Interessen von Ro- mandie ski de fond, 2208 Les Hauts-Geneveys vertritt.

1.2 Grundzüge der Mineralölsteuer

Die Mineralölsteuer ist eine Verbrauchssteuer, die das Ziel hat, dem Staat Einnah- men zur Finanzierung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben zu verschaffen. Sie umfasst: • eine Mineralölsteuer auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen ("Grundsteuer"); • einen Mineralölsteuerzuschlag auf Treibstoffen.

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1.2.1 Steuerliche Belastung

Die Erträge des Mineralölsteuerzuschlages, die Hälfte der Mineralölsteuererträge auf Treibstoffen sowie der Reinertrag der Nationalstrassenabgabe (Autobahnvignette) sind zweckgebunden. Sie fliessen in eine Spezialfinanzierung1 Strassenverkehr und werden für Aufgaben und Aufwendungen des Bundes im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr verwendet. Die andere Hälfte der Mineralölsteuererträge fliesst in die allgemeine Bundeskasse. Steuerliche Belastung2 von Benzin- bzw. Dieselöl-Treibstoff: Steuer3 Benzin Dieselöl Mineralölsteuer 431.20 458.70 Mineralölsteuerzuschlag 300.00 300.00 Gesamtbelastung 731.20 758.70

1.2.2 Nettoerträge aus der Mineralölsteuer im Jahr 2013

Mineralölsteuer Einnahmen Verwendung (in 1‘000 Franken) Mineralölsteuer auf 2‘988‘647 50 % für die Bundeskasse Treibstoffen und 50 % zweckgebunden für Aufgaben im Zusam- menhang mit den Stras- sen- resp. Luftverkehr Mineralölsteuerzuschlag 1‘994‘432 100 % zweckgebunden für Aufgaben im Zusammen- hang mit den Strassen- bzw. Luftverkehr Mineralölsteuer auf 22‘667 100 % für die Bundeskas- Brennstoffen se

Im Jahr 2013 bewirkte die Mineralölsteuer 7.7 % der Bundeseinnahmen.

1 Gemäss Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der National- strassenabgabe (MinVG; SR 725.116.2). 2 Gemäss Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (MinöStG; SR 641.61), Anhang 1 Mineralölsteuertarif. 3 In Franken je 1‘000 Liter bei 15 oC.

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1.2.3 Steuerbegünstigungen

Steuerrückerstattungen4 sind insbesondere vorgesehen für Treibstoffe, die in der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Berufsfischerei, durch konzessionierte Transportunternehmungen, im Naturwerkstein-Abbau bzw. in der Industrie und im Gewerbe verwendet werden. Der Anspruch auf Steuerrückerstattung verwirkt, wenn der Verbrauch mehr als zwei Jahre zurückliegt. Seit 1. Juli 2008 werden zudem Steuerbefreiungen für Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen5 gewährt, sofern die vom Bundesrat festgelegten ökologischen und sozia- len Mindestanforderungen erfüllt sind. Auf Treibstoffe mit Steuererbefreiung besteht kein Anspruch auf Steuerrückerstattung. Rückerstattungsbeträge Jahr 2013 Bereich Rückerstattungsbeträge (in 1‘000 Franken) Landwirtschaft 65‘857 Forstwirtschaft 2‘913 Berufsfischerei 124 Konzessionierte Transportunterneh- 73‘894 mungen Naturwerkstein-Abbau 1‘540 Industrie und Gewerbe 3‘605

1.3 Die neue Regelung

1.3.1 Steuerrückerstattung

Für die Umsetzung der Motion muss Art. 18 des Mineralölsteuergesetzes angepasst werden. Da die Motion die „budgetneutrale“ Umsetzung für die allgemeine Bundes- kasse verlangt, wird neben dem Mineralölsteuerzuschlag nur der Teil der Mineral- ölsteuer rückerstattet, welcher nach Artikel 86 BV für Aufwendungen für den Stras- senverkehr bestimmt ist, nicht jedoch der Anteil, der in die allgemeine Bundeskasse fliesst. Im weiteren soll der Bundesrat die Möglichkeit haben, die Steuerrückerstattung für den Verbrauch von Dieselöl differenziert nach der technischen Ausrüstung der Pis- tenfahrzeuge zu regeln. Diese differenzierte Rückerstattung wird wegen der damit verbundenen Reduktion der Russemissionen als sinnvoll erachtet und hat sich bei den vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen bewährt. Sie betrifft den Teil der Mineralölsteuer, der nach Artikel 86 BV für Aufwendungen für den Strassen-

4 MinöStG Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 18. 5 MinöStG Artikel 12b.

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verkehr bestimmt ist, nicht jedoch den unabhängig davon rückzuerstattenden Mine- ralölsteuerzuschlag. In dieser Hinsicht ist zu erwähnen, dass der Bundesrat 2006 einen Aktionsplan ge- gen Feinstaub verabschiedet hat. Ziel der vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ausgearbeiteten Massnah- men ist, zu einer beträchtlichen Verringerung der Russemissionen beizutragen. Das UVEK hat deswegen mit Seilbahnen Schweiz Ende 2009 eine freiwillige Verein- barung zur Ausrüstung mit Partikelfiltern von neuen (klassischen) mit Dieselöl betrie- benen Pistenfahrzeugen getroffen. Zur Verbesserung der Luftqualität sollen gemäss dieser Absichtserklärung ab 2010 nur noch Pistenfahrzeuge mit Russfiltern oder gleichwertigen Technologien in Verkehr gelangen. Im Weiteren wird ab 2015 in fol- genden Kantonen eine Filterpflicht für alle (auch für alte) Pistenfahrzeuge in Kraft tre- ten: ZG, LU, UR, SZ, OW und NW. Für Fahrzeuge mit Dieselmotor soll deswegen der Anteil an der Mineralölsteuer nur für mit Partikelfilter ausgerüstete Fahrzeuge rückerstattet werden (der Mineralölsteu- erzuschlag ist von dieser Regelung nicht betroffen bzw. wird vollständig rückerstat- tet). Es sollen ausschliesslich LRV6-konforme Partikelfilter oder Motoren verwendet werden.7 Mit Dieselöl betriebene Fahrzeuge, welche die vorstehenden Anforderun- gen nicht erfüllen, sollen hingegen nur den Mineralölsteuerzuschlag rückerstattet er- halten8. Von dieser Regelung nicht betroffen sind Fahrzeuge mit anderem als Dieselmotor. Es ergeben sich folgende Rückerstattungsansätze: Steuer9 Benzin Dieselöl LRV konforme LRV nicht konforme Fahrzeuge Fahrzeuge Mineralölsteuerzuschlag 300.00 300.00 300.00 Mineralölsteuer 215.60 229.35 0.00 Totalrückerstattung 515.60 529.35 300.00

6 Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1). 7 Weitere Informationen: www.bafu.admin.ch/filterliste. 8 Eine seit 2008 geltende differenzierte Steuerrückerstattung bei den konzessionierten Transportunternehmungen ist sehr wirksam und hat zu einer raschen Technologieeinführung und in der Folge Dieselrussminderung geführt. 9 In Franken je 1‘000 Liter bei 15 oC.

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1.3.2 Befreite Fahrzeuge

In den Genuss der Steuerrückerstattung sollen auf Schnee verkehrende und mit Schneeraupen ausgerüstete Fahrzeuge gelangen. Gemeint sind hauptsächtlich die klassischen Pistenfahrzeuge (Pistenraupen, Ratrac, Pistenbullys, Leitner, Schnee- katzen usw.). Motorschlitten und mit Raupen ausgerüstete Quads (ATV10) sollen auch von der Steuerbegünstigung profitieren können, sofern sie für die gleichen Zwecke (vgl. Ziffer 1.3.3) verwendet werden. Sämtliche Pneufahrzeuge (bspw. Trak- toren) sollen hingegen keine Steuerrückerstattung erhalten. Eine Auswertung des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) ergibt, dass 2013 folgen- de Fahrzeuge immatrikuliert waren:

Fahrzeugart An- Fahrzeuge mit Parti- Anzahl Fahrzeuge / Antrieb zahl kelfilter Pistenfahr- 1‘435 33 1‘373 Dieselmotor zeuge 57 Benzinmotor

5 ohne Angabe

Motorschlit- 1‘94911 0 16 Dieselmotor ten/Quads 1‘926 Benzinmotor

6 Elektromotor

1 ohne Angabe

1.3.3 Befreite Verwendungen

Nicht alle Einsätze der in Ziffer 1.3.2 genannten Fahrzeuge sollen von der Steuer- rückerstattung profitieren können. In Zusammenarbeit mit beiden Verbänden wurden folgende steuerbegünstigten Verwendungen definiert: • Präparierung von Skipisten, Langlaufloipen, Schlittelbahnen und Winterwander- wegen; • Präparierung von Snowboardpisten bzw. –parks; • Transport von Material zum Unterhalt bzw. zur Sicherung der Pisten, Parks, Loi- pen, Schlittelbahnen und Winterwanderwege; • Rettung verunfallter Wintersportler; • kombinierte Fahrten mit dem Hauptzweck der Präparierung; • Fahrten als Liftersatz in Notfällen sowie zur Ausbildung (Fahrschule).

Als nicht befreite Verwendungen und damit nicht rückerstattungsberechtigt sollen insbesondere folgende Einsätz von Raupenfahrzeugen gelten:

10 All Terrain Vehicle. 11 Motorschlitten: 1‘849 Fahrzeuge; Quads mit Raupen: geschätzt 100 Fahrzeuge (keine Angaben erhältlich).

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• auf Baustellen als Baumaschinen (Sommer und Winter); • für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten; • zum Gepäck- bzw. Warentransport für Bahnen, Hotels, Restaurants bzw. Berg- hütten12, Private usw.; • für Personentransporte (ausg. Rettung Verunfallter und Liftersatz).

1.4 Regelung auf Stufe Mineralölsteuerverordnung13

In den Grundzügen lehnt sich das neue Verfahren an bestehende Rückerstattungs- verfahren im Mineralölsteuerbereich an, die in der Verordnung geregelt sind. Der Vollständigkeit halber sind diese Regelungen nachfolgend kurz beschrieben. Der Antragsteller hat die Rückerstattung bei der Eidgenössischen Zollverwaltung zu beantragen. Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat. Sie muss zu diesem Zweck Aufzeich- nungen (Verbrauchskontrollen) über Eingang, Ausgang und Verbrauch führen. Die Verbrauchskontrollen sind für jedes Fahrzeug getrennt zu erfassen. Kann der Nach- weis nicht in der vorgeschriebenen Art erbracht werden, wird keine Rückerstattung gewährt. Viele der neu rückerstattungsberechtigten Betriebe führen bereits heute Aufzeich- nungen über den Verbrauch ihrer eingesetzten Fahrzeuge. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der zusätzliche administrative Aufwand gering ausfällt. Zudem sollen die nachfolgenden, in der Mineralölsteuerverordnung enthaltenen Re- gelungen14 auch für das neue Verfahren gelten: • Artikel 46 Absatz 1 - Aufbewahrungspflicht Die begünstigte Person muss alle für die Steuerbegünstigung wesentlichen Un- terlagen während fünf Jahren aufbewahren und der Steuerbehörde auf Verlangen vorlegen. • Artikel 46 Absatz 2 - Nachweispflicht Kann die begünstigte Person nicht in der vorgeschriebenen Art nachweisen, wel- che Treibstoffmengen sie für steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat, so hat sie keinen Anspruch auf Rückerstattung. • Artikel 47 - Geringfügige Beträge Rückerstattungsbeträge von weniger als 100 Franken werden nicht ausbezahlt. • Artikel 48 - Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen Rückerstattungsanträge sind in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Ab- schluss des Geschäftsjahres zu stellen. Für Waren, die mehr als zwei Jahre vor Einreichen des Antrages verbraucht worden sind, besteht kein Anspruch auf

12 Auch solche im Besitz von Seilbahnunternehmen bzw. Betreibern von Loipen. 13 Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996 (MinöStV; SR 641.611). 14

5. Kapitel - Steuerrückerstattungen, 1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen.

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Steuerrückerstattung mehr. Im Einzelfall kann die Eidgenössische Zollverwaltung die Steuerrückerstattung auch für früher verbrauchte Waren vorsehen, wenn die Frist unverschuldet nicht eingehalten wurde oder es sich um einen Härtefall han- delt.

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2 Kompetenzdelegation für Steuerbefreiungen im Rahmen der diplomati-

schen und konsularischen Beziehungen Mit Änderung der Mineralölsteuerverordnung vom 23. Oktober 2013 hat der Bundes- rat beschlossen, die Steuerbefreiungen für Lieferungen von Treib- und Brennstoffen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen aus Gründen der Klarheit und Lesbarkeit in eine neue Form zu überführen. Dabei wurde festgehalten, dass eine Kompetenzdelegation zu Gunsten der Steuerbehörde für die Regelung des Verfahrens in das Mineralölsteuergesetz aufgenommen werden muss. Die Ergänzung des neuen Absatzes ändert an den heute gewährten Steuerbefreiun- gen nichts.

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3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Kompetenzdelegation

Artikel 17 Absatz 1bis Steuerbefreiungen Mit Änderung der Mineralölsteuerverordnung vom 23. Oktober 2013 wurden sämtli- che Artikel betreffend die Steuerbefreiung für Lieferungen von Treib- und Brennstof- fen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen überarbeitet. Dabei wurde festgehalten, dass eine Kompetenzdelegation zu Gunsten der Steuer- behörde hinsichtlich Festlegung der Bedingungen für eine Steuerbefreiung sowie des Verfahrens fehlt. Aus rechtlichen Gründen muss daher der Artikel 17 MinöStG er- gänzt werden. Konkret soll die Steuerbehörde die Bedingungen für eine Steuerbefreiung im Rah- men von Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben g und h sowie die Regelung des Verfahrens bestimmen können.

3.2 Pistenfahrzeuge

Artikel 18 Absatz 1ter Steuerrückerstattung Dieser Artikel schafft für Pistenfahrzeuge die gesetzliche Grundlage für die Rücker- stattung der Steuer (Mineralölsteuer und Mineralölsteuerzuschlag), die für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist Der Bundesrat regelt, welche Fahrzeugtypen und welche Verwendungszwecke steu- erbegünstigt werden. Zudem definiert er mittels Kompetenzdelegation die Fälle, in denen der Steueranteil nur teilweise rückerstattet wird. Der Mineralölsteuerzuschlag wird unabhängig von dieser Differenzierung vollständig rückerstattet.

3.3 Konzessionierte Transportunternehmungen

Artikel 18 Absatz 1bis Steuerrückerstattung Im Sinne der systematischen Bereinigung des Gesetzes wird der Text von Artikel 17 Abs. 3 zu Art. 18 Abs. 1bis verschoben. Die Anpassung ändert an der heute gewähr- ten Steuerrückerstattung nichts.

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4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die einzelnen Akteure

Auf die gesamte Volkswirtschaft hat diese Gesetzesänderung kaum Auswirkungen. Die Treibstoffsteuerrückerstattung für die Pistenfahrzeuge wird hingegen für die Seil- bahnunternehmen und die Loipenbetreiber von Bedeutung sein, die von den neuen Steuerbefreiungsmöglichkeiten profitieren können.

4.2 Auswirkungen auf den Bund

4.2.1 Finanzielle Auswirkungen

4.2.1.1 Steuerrückerstattung für Pistenfahrzeuge

Der Vorstoss verlangt, dass der Bundeshaushalt durch die Steuerbefreiungen (rund 8 bis 13 Mio. Franken) nicht belastet wird. Dies soll dadurch erreicht werden, dass die Steuerbefreiung zu Lasten der für den Strassenverkehr zweckgebundenen Erträ- ge erfolgt. Dies wird über entsprechend geringer ausfallende Entnahmen aus der Spezialfinanzierung Strassenverkehr langfristig ausgabenseitig kompensiert. Aufgrund der zur Zeit geringen LRV-Ausrüstung bei Pistenfahrzeugen ist bei der Mi- neralölsteuer mit Einnahmenausfällen von rund 8 Mio. Franken pro Jahr zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass die Steuerrückerstattung witterungsbedingt von Jahr zu Jahr relativ stark schwanken wird, insbesondere in Sportgebieten, in denen es keine Beschneiungsanlagen gibt. Sollte die Umsetzung der Steuerrückerstattung für Pistenfahrzeuge zu einem pla- fonderhöhenden personellen Mehrbedarf führen, wäre die Haushaltneutralität nicht mehr gegeben.

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Die grobe Berechnung sieht wie folgt aus: Fahrzeugart An- Treib- Einsatzdau- Verbrauch Rückerstat- Steuerrückerstat- 15 16 zahl stoffart er in h / Jahr tungssatz tung (1‘000 Liter) (in 1‘000 Franken) 17 Pisten- 33 Dieselöl 25‘740 514 529.35 273 fahrzeuge 1‘345 Dieselöl 1‘049‘100 20‘982 300.00 6‘295

57 Benzin 44‘460 889 515.60 459

Motor- 018 Dieselöl 529.35 0 schlitten /

7 Dieselöl 1‘680 25 300.00 8

Quads

771 Benzin 185‘040 2‘775 515.60 1‘431

Total 8‘466

Bemerkungen Pistenfahrzeuge: • Schätzung Verbrauch (Benzin und Dieselöl): 20 Liter/h; • Schätzung Einsatzdauer: 6.5 Std pro Tag x 30 Tage x 4 Monate/Jahr = 780 h/Jahr.

Motorschlitten/Quads: • Anzahl Fahrzeuge: 1‘927 Benzin und 16 Dieselöl; davon sind rund 40 % der Hal- ter juristische Personen und rund 60 % Private (gemäss Auswertung ASTRA); • Schätzung Verbrauch (Benzin und Dieselöl): 15 Liter/h; • Schätzung Einsatzdauer: 2 Std pro Tag x 30 Tage x 4 Monate/Jahr = 240 h/Jahr (gemäss Seilbahnen Schweiz).

15 Angaben gemäss ASTRA; Quads: geschätzt (keine Angaben erhältlich). 16 In Franken je 1‘000 Liter bei 15 oC. 17 Anzahl LRV konforme Fahrzeuge (gemäss Auswertung ASTRA). 18 Anzahl LRV konforme Fahrzeuge (gemäss Auswertung ASTRA).

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In der Annahme, dass zu einem späteren Zeitpunkt alle Pistenfahrzeuge LRV- konform ausgerüstet sind, würde der Einnahmenausfall rund 13 Mio. Franken pro Jahr betragen. Fahrzeug- An- Treib- Einsatzdau- Verbrauch Rückerstat- Steuerrückerstat- 19 20 art zahl stoffart er in h / Jahr tungssatz tung (1‘000 Liter) (in 1‘000 Franken)

Pisten- 1‘378 Dieselöl 1‘074‘840 21‘496 529.35 11‘379 fahrzeu-

57 Benzin 44‘460 889 515.60 459

ge Motor- 7 Dieselöl 1‘680 25 529.35 14 schlitten

771 Benzin 185‘040 2‘775 515.60 1‘431

/ Quads Total 13‘283

Bei Investitionskosten von 18‘000 bis 25‘000 Franken für einen Partikelfilter und rund

800 Betriebsstunden pro Jahr sowie einem Durchschnittsverbrauch von 20 Litern/h

beträgt die Amortisationszeit 4 bis 6 Jahre.

4.2.1.2 Kompetenzdelegation

Keine finanziellen Auswirkungen.

4.2.2 Personelle Auswirkungen

4.2.2.1 Steuerrückerstattung für Pistenfahrzeuge

Nach heutigem Kenntnisstand führen die formelle Prüfung der Rückerstattungsgesu- che und die materiellen Kontrollen mittels Betriebsprüfungen vor Ort zu einem zu- sätzlichen personellen Mehrbedarf bei der EZV. Dieser wird nach Abschluss der Vernehmlassung evaluiert und dem Bundesrat nach der parlamentarischen Beratung gegebenenfalls beantragt. Der allfällige zusätzliche personelle Mehrbedarf kann für den Bund nicht haushalts- neutral umgesetzt werden, sondern wird über den allgemeinen Bundeshaushalt zu finanzieren sein.

4.2.2.2 Kompetenzdelegation

Keine Auswirkungen.

19 Angaben gemäss ASTRA; Quads: geschätzt (keine Angaben erhältlich). 20 In Franken je 1‘000 Liter bei 15 oC.

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4.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Gesetzesänderungen haben keine direkten Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden.

4.4 Ökologische Auswirkungen

Die Befreiung resp. Teilbefreiung von Pistenfahrzeugen von der Mineralölsteuer ver- billigt die Treibstoffe Benzin und Diesel und vermindert damit die Anreize zu deren sparsamen Einsatz. Diese Subventionierung fossiler Energieträger läuft den ener- gie-, umwelt- und klimapolitischen Zielsetzungen des Bundes entgegen. Die Einführung eines solchen Anreizsystems beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit des Engagements der Schweiz auf internationaler Ebene gegen den Klimawandel und gegen Subventionen auf fossile Energieträger (vgl. Ziffer 5.2). Die teilweise Befreiung der Treibstoffe für Pistenfahrzeuge von der Mineralölsteuer erfordert aus ökologischen Gründen die Einführung eines Anreizsystems für die Aus- rüstung mit Partikelfiltern (differenzierte Rückerstattung für Dieselfahrzeuge; vgl. Zif- fer 1.3.1). LRV-konforme Partikelfilter weisen einen Abscheidegrad von mindestens 97 % der Feststoffpartikel auf. In der Realität erreichen viele Partikelfilter einen Ab- scheidegrad von 99.9 %. Damit könnte der Ausstoss von krebserregendem Diesel- russ reduziert werden.

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5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Das MinöStG stützt sich auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e. sowie Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101), welche dem Bund die Kompe- tenz gibt, auf Erdöl, anderen Mineralölen, Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung ge- wonnen Produkten sowie auf Treibstoffen aus anderen Ausgangsstoffen eine Verbrauchssteuer zu erheben. Die Vorlage weicht vom Grundsatz über die Ausgestaltung der Bestimmungen über Finanzhilfen nach Artikel 7 Buchstabe g. des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) ab, wonach auf Finanzhilfen in Form von steuerlichen Vergünstigungen in der Regel zu verzich- ten ist.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

Die Vorlage verletzt keine internationalen Verpflichtungen. Sie steht jedoch im Widerspruch zum internationalen Engagement der Schweiz in- nerhalb der Gruppe der Friends of Fossil Fuel Subsidy Reform (FFFSR), die sich auf diplomatischer Ebene für den Abbau von Subventionen fossiler Energieträger ein- setzt. Die Problematik der Steuerbefreiungen für fossile Energieträger wird insbe- sondere von der OECD, dem IWF, der Weltbank und der Internationalen Energie- agentur (IEA) basierend auf ihren Wirtschaftsdaten kritisiert.

5.3 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen

Artikel 164 Absatz 2 BV legt fest, dass das Bundesgesetz die Delegation von Recht- setzungskompetenzen vorsehen kann, soweit die Verfassung dies nicht ausschliesst. Die Delegationsnorm hat den Gegenstand, den Umfang und die Leitlinien der dele- gierten Regelung zu umschreiben. Die in Artikel 18 Absatz 4 MinöStG an den Bun- desrat delegierten Kompetenzen erfüllen diese Anforderungen.

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