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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bern, 22. Dezember 2025

Erläuternder Bericht zur Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) – Anhang Pflanzenschutzmittel

Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026

BAFU-D-21FF3401/2622

Inhaltsverzeichnis

1 Ausgangslage .....................................................................................................3 1.1 Auftrag........................................................................................................3 1.2 Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst......................................................3 1.3 Einschränkungen der Bekämpfung gemäss ChemRRV ............................3 1.4 Japankäfer als Auslöser gemäss Motion Hegglin ......................................5 2 Grundzüge der Vorlage ......................................................................................5

3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht und

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz....................8 4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln.................................................................9 4.1 Artikel 4 ......................................................................................................9 4.1.1 Art. 4 Buchstabe c......................................................................................9 4.1.2 Art. 4 Buchstabe d .....................................................................................9 4.2 Artikel 5 ....................................................................................................10 4.2.1 Art. 5 Absatz 1 .........................................................................................10 4.3 Anhang 2.5...............................................................................................10 4.3.1 Ziff. 1.2 Abs. 3 ..........................................................................................10 4.3.2 Ziff. 1.2 Abs. 3bis .......................................................................................11 4.3.3 Ziff. 1.2 Abs. 3ter .......................................................................................12

4.3.4 Ziff. 1.3 13

5 Auswirkungen ...................................................................................................14 5.1 Auswirkungen auf den Bund ....................................................................14 5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden ...........................................14 5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft......................................................15

5.3.1 Prüfpflicht 1 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a Unternehmensentlastungsgesetz

(UEG, SR 930.31): Vereinfachungen für KMU ........................................15

5.3.2 Prüfpflicht 2 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b UEG: Vermeidung eines Swiss

Finish 15

5.3.3 Prüfpflicht 3 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c UEG: Vereinfachung des

Vollzugs durch elektronische Mittel..........................................................15

5.3.4 Prüfpflicht 4 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d UEG: Aufhebung von

Regulierungen im selben Themenbereich ...............................................15 5.3.5 Regulierungskostenabschätzung nach Art. 5 UEG..................................15 5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft ..........................................................16 5.5 Auswirkungen auf die Umwelt..................................................................16

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1 Ausgangslage

1.1 Auftrag

Am 9. September 2024 überwies der Ständerat die Motion Hegglin 23.3998. Sie verlangt, dass die nötigen rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, um invasive gebietsfremde Organismen1 wie die Asiatische Hornisse im Wald mit Biozidprodukten bekämpfen zu können. Zur Umsetzung der Motion wurde die Chemikalien- Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) revidiert. Sofern invasive gebietsfremde Organismen eine erhebliche Gefährdung für die Gesundheit des Menschen oder von Nutztieren oder für die Umwelt darstellen, können seit dem 1. Oktober 2025 Bewilligungen für deren Bekämpfung mit Biozidprodukten im Wald erteilt werden. An der Regelung der Bekämpfung besonders gefährlicher Pflanzenschadorganismen, zum Beispiel des Japankäfers, mit Pflanzenschutzmitteln in sensiblen Lebensräumen wie dem Wald ändert diese Revision nichts.

1.2 Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst

Besonders gefährliche Schadorganismen für Pflanzen, die in der Schweiz nicht auftreten oder erst wenig verbreitet sind, müssen gemäss der Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV, SR 916.20) als so genannte Quarantäneorganismen2 gemeldet und bekämpft werden.3 Bei einem Befall bestimmt der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (Bundesamt für Umwelt [BAFU] und Bundesamt für Landwirtschaft [BLW]), mit Unterstützung von Agroscope oder der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) in einem ersten Schritt die Bekämpfungsstrategie sowie die zur Tilgung oder Eindämmung des Quarantäneorganismus geeigneten Massnahmen (z. B. unter anderen der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln). Abhängig davon, welche Pflanzen überwiegend betroffen sind (landwirtschaftliche Kulturen oder Wald), wo die Quarantäneorganismen genau auftreten und, ob sie zu tilgen oder einzudämmen sind, ordnen in einem zweiten Schritt entweder das BLW, das BAFU oder der betroffene Kanton die Bekämpfungsmassnahmen an. Dabei legen sie das Gebiet fest, in dem die Tilgungs- oder Eindämmungsmassnahmen durchgeführt werden sollen. Die zuständigen kantonalen Dienste oder Betriebe ergreifen in der Folge die angeordneten Massnahmen.

1.3 Einschränkungen der Bekämpfung gemäss ChemRRV

Die Bekämpfung von Quarantäneorganismen mit dafür zugelassenen Pflanzenschutzmitteln ist heute im landwirtschaftlichen und im Siedlungsgebiet erlaubt. Im Wald dürfen solche Mittel gegen Quarantäneorganismen nur eingesetzt werden, sofern dies für die Erhaltung des Waldes in seinen Funktionen unerlässlich ist. Verboten ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald hingegen für die Bekämpfung von Quarantäneorganismen, die in erster Linie landwirtschaftliche 1 Art. 3 Abs. 1 Bst. h in Verbindung mit Bst. f und a der Freisetzungsverordnung (FrSV, SR 814.911) vom 10. September 2008

2 Art. 4 der Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV, SR 916.20)

3 Quarantäneorganismen sind in der Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK, SR 916.201) im Anhang 1 geregelt.

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Kulturen und den produzierenden Gartenbau gefährden. In anderen sensiblen Lebensräumen ist die Bekämpfung von Quarantäneorganismen, die nicht die betroffenen Lebensräume selbst schädigen, mit Pflanzenschutzmitteln verboten (z. B. Riedgebiete, Hecken, Feldgehölze und Moore, die nicht von nationaler Bedeutung sind) oder bei Vorliegen überwiegender Interessen zulässig (in formell unter Naturschutz stehenden Gebieten). Aufgrund der Bundesverfassung (BV, SR 101) nicht zulässig ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Mooren von nationaler Bedeutung4. Sensible Lebensräume können Quarantäneorganismen als Rückzugsgebiet oder Lebensraum dienen. Können dort keine anderen ausreichend wirksamen Bekämpfungsmethoden angewendet werden, kann dies eine erfolgreiche Bekämpfung verhindern.

Ähnlich wie im Wald ist die Situation in und um Oberflächengewässer. Die Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen, stellen für das Gewässer selbst keine Gefährdung dar. Wasser ist in der Regel kein Lebensraum für diese Organismen. Der Gewässerraum hingegen kann ein Rückzugsgebiet oder Lebensraum bestimmter Quarantäneorganismen sein. Die Ufervegetation kann dabei durch die Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen beeinträchtigt werden. Dabei ist die artenarme Ufervegetation anfälliger auf Schäden als die artenreiche Vegetation.

Artikel 6 Absatz 1 Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR 814.20) verbietet das Einbringen von Stoffen und damit auch Pflanzenschutzmitteln mittelbar (im gesamten Bereich von Böschung und Sohle) oder unmittelbar (direkt) in ein Gewässer, wenn diese das Gewässer verunreinigen können. Das Ausbringen von Stoffen ausserhalb des Böschungsbereichs ist ebenfalls untersagt, wenn dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers besteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Ausnahmen vom Verunreinigungsverbot sind in Artikel 6 GSchG nicht vorgesehen und entsprechend direkt gestützt darauf auch nicht bewilligungsfähig5. Ein Abweichen von Artikel 6 GSchG ist nur dann zulässig, wenn eine koordinierte Rechtsanwendung mit anderen, gleichrangigen Normen nicht möglich und eine Verletzung des Reinhaltegebots als Folge eines zwingenden Normkonflikts quasi geboten ist(BGE 125 II 29 ff.).

Im festgelegten Gewässerraum nach Artikel 41a und b der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) ist das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich verboten (Art. 41c Abs. 3 GSchV). Dieses Verbot bekräftigt den Schutz vor Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 6 GSchG.

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist gemäss Anhang 2.5 ChemRRV in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern verboten. Gemessen wird der drei Meter lange Streifen wie folgt:

• Bei Fliessgewässern mit einem nach Artikel 41a GSchV festgelegten Gewässerraum: ab der Uferlinie

4 Art. 78 Abs. 5 der Bundesverfassung (BV, SR 101)

5 BGE 125 II 29 ff., 37

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• Bei Fliessgewässern, bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet wurde: ab der Uferlinie

• Alle anderen Fliessgewässer (d. h. jene mit übergangsrechtlichem Gewässerraum): ab der Böschungsoberkante gemäss Pufferstreifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften», KIP/PIOCH 2009

• Stehende Gewässer: ab der Böschungsoberkante gemäss Pufferstreifenmerkblatt «Pufferstreifen richtig messen und bewirtschaften», KIP/PIOCH 2009

1.4 Japankäfer als Auslöser gemäss Motion Hegglin

In den vergangenen Jahren wurde eine deutliche Zunahme von Befällen von Quarantäneorganismen beobachtet. Eine begrenzte und lokale Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in einem bestimmten sensiblen Gebiet (ausser in Mooren von nationaler Bedeutung) kann als letzte Massnahme als notwendig erachtet werden, wenn zum Beispiel durch eine frühzeitige Tilgung eines Quarantäneorganismus später grössere Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen oder der lokalen Tier- und Pflanzenwelt und ein damit zu erwartender grösserer Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verhindert werden kann. Ein aktuelles Beispiel ist der Japankäfer Popillia japonica. Dieser stellt eine erhebliche Gefährdung insbesondere für die Landwirtschaft, aber in geringerem Mass auch für die Umwelt dar. Während die Larven sich von Wurzeln von Gräsern ernähren, was zu Schäden an Wiesen und Rasenflächen bis zum Totalverlust führen kann, kann der Käfer über 400 verschiedene Pflanzenarten befallen und Frassschäden an Blättern, Blüten und Früchten von Nutzpflanzen wie Mais, Soja, Weinreben, Obstbäume und Zierpflanzen verursachen. Die Schäden an Kulturen können bis zum Totalausfall reichen und würden ohne Bekämpfung hunderte Millionen Franken ausmachen. In den USA beispielsweise werden jährlich 450 Millionen US-Dollar für die Bekämpfung ausgegeben6. Ohne Behandlung wurden Ernteverluste von bis zu 32,4 Prozent bei Mais7 und 20 Prozent bei Soja8 beobachtet. In Europa wurde der Japankäfer erstmals 2014 in Italien entdeckt, in der Schweiz erstmals 2017. Die geschätzten Ernteausfälle liegen je nach Kultur und Befallsgrad zwischen 1 und 50 Prozent9.

2 Grundzüge der Vorlage

Die vorgeschlagene Änderung der ChemRRV soll es den Kantonen ermöglichen, die Anwendung von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung von Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen10 in den folgenden sensiblen Lebensräumen ausnahmsweise zu bewilligen:

6 USDA. Managing the Japanese beetle: a homeowner’s handbook. APHIS (2015) 81:25–003. 7 Steckel & Tindall (2013): Effects of Japanese Beetle (Coleoptera: Scarabaeidae) and Silk Clipping in Field Corn. Journal of Economic Entomology, Volume 106, Issue 5, 1 October 2013, Pages 2048–2054, https://doi.org/10.1603/EC13042 8 Gould George E (1963): Japanese Beetle Damage to Soybeans and Corn. Journal of Economic Entomology, Volume 56, Issue 6, 1 December 1963, Pages 776–781, https://doi.org/10.1093/jee/56.6.776 9 https://www.popillia.eu/about-the-japanese-beetle-popillia-japonica/the-economic-impact-of-the-japanese-beetle 10 Potenzielle Quarantäneorganismen sind besonders gefährliche Schadorganismen, bei denen noch abzuklären ist, ob sie die Kriterien eines Quarantäneorganismus erfüllen. Bis diese Abklärungen vorliegen, werden sie ähnlich wie Quarantäneorganismen behandelt.

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• im Wald sowie in einem Streifen von 3 Metern entlang der Bestockung;

• in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutz stehen;

• in Riedgebieten und Mooren (ausgenommen Moore von nationaler Bedeutung);

• in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen;

• in Gewässernähe: in einem Streifen von drei Metern Breite entlang oberirdischer Gewässer und im Gewässerraum (ohne die eigentlichen Gewässeroberflächen), wenn ein solcher nach Artikel 41a GSchV festgelegt worden ist.

Wie bisher dürfen in Mooren von nationaler Bedeutung keine Bewilligungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt werden (Art. 78 Abs. 5 BV). Nicht von der Vorlage betroffen sind auch die Gewässer selbst. Ein allfälliger Einsatz von Pflanzenschutzmitteln dort richtete sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. BGE 125 II 29, E. 3d, Voraussetzungen, unter welchen eine Abweichung von gewässerschutzrechtlichen Normen zulässig sein kann). Das Anwendungsverbot in der Zone S1 von Grundwasserschutzzonen (Anh. 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. f ChemRRV) soll ebenfalls nicht geändert werden. Der Schutz des Trinkwassers überwiegt. Diese Zonen sind zudem so klein, dass ihre Bedeutung für eine Tilgung oder Eindämmung gering ist und alternative Bekämpfungsmethoden eingesetzt werden können. Die von der Vorlage betroffenen Lebensräume beherbergen einen hohen Anteil der einheimischen Tier- und Pflanzenarten und sind grundlegend für deren Überleben. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln stellt einen Eingriff in diese Lebensräume dar und rechtfertigt sich nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen: • Das zuständige Bundesamt hat die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln als geeignete Bekämpfungsmassnahme bestimmt.

• Der Quarantäneorganismus oder der potenzielle Quarantäneorganismus kommt mit grosser Wahrscheinlichkeit im betroffenen Gebiet vor.

• Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels kann nicht durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten.

• Für die Bekämpfung wird dasjenige Pflanzenschutzmittel angewendet, welches die Umwelt am wenigsten belastet.

• Für Gebiete, die formell unter Naturschutz stehen, und bei oberirdischen Gewässern müssen die Auswirkungen der Anwendung des Pflanzenschutzmittels im betroffenen Gebiet und der Nutzen für die Tilgung oder die Eindämmung des Quarantäneorganismus oder des potenziellen Quarantäneorganismus zudem in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.

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Bei der Anwendung dürfen keine Pflanzenschutzmittel in die Gewässer gelangen. Deshalb hat die Bewilligungsbehörde mittels geeigneter Auflagen sicherzustellen, dass die bewilligte Anwendung möglichst geringe Auswirkungen auf die betroffenen Lebensräume zeitigen. Dies kann beispielsweise die Anwendung geeigneter Fallen anstelle eines Sprüheinsatzes eines Pflanzenschutzmittels bedeuten. Die produktspezifisch verfügten Anwendungsvorschriften der Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel wie Gewässerabstände sind in jedem Fall einzuhalten. Die Schaffung neuer Ausnahmemöglichkeiten zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald, an Gewässern und in anderen sensiblen Lebensräumen stellt eine wesentliche Änderung des Umgangs mit diesen Produkten dar. Daher werden Personen, die Pflanzenschutzmittel dort im Auftrag des Kantons ausnahmsweise anwenden, verpflichtet, die entsprechenden Anwendungen zu dokumentieren und diese der zuständigen Behörde zu melden. Ausserdem werden die Kantone verpflichtet, dem BAFU jährlich Bericht über die erteilten Anwendungsbewilligungen zu erstatten. So kann geprüft werden, ob die in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen sicherstellen, dass Pflanzenschutzmittel zur Bekämpfung von Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen in den betroffenen Lebensräumen als letztes Mittel eingesetzt und die Lebensräume vor den negativen Auswirkungen ausreichend geschützt werden. Was die gesetzlichen Grundlagen dieser Änderungen betrifft, so stützen sich diese in erster Linie auf Artikel 29 Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01). Diese Bestimmung ermächtigt den Bundesrat, über Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften, Verwendungsart oder Verbrauchsmenge die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, Vorschriften erlassen. Dazu zählt auch der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Für den Wald legt Artikel 18 Waldgesetz (WaG, SR 921.0) fest, dass im Wald keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden dürfen. Für Ausnahmen verweist die Bestimmung auf die Umweltschutzgesetzgebung. Artikel 25 der Waldverordnung (WaV, SR 921.01) konkretisiert diesen Verweis und hält fest, dass sich die ausnahmsweise Verwendung solcher Stoffe im Wald nach der ChemRRV als massgeblichem Erlass der Umweltschutzgesetzgebung im Sinne von Artikel 18 WaG richtet. Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Nähe von Gewässern stützt sich die Änderung – nebst auf Artikel 29 USG – auf die bereits erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 125 II 29; siehe Kapitel 1.3). Für Gebiete, die gemäss dem Gesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) unter Schutz stehen, ist bei der Ausgestaltung der sich auf Artikel 29 USG stützenden Verordnungsbestimmungen Artikel 18 Absatz 1ter NHG zu berücksichtigen. Dieser verlangt eine umfassende Interessenabwägung bei Eingriffen in schutzwürdige Lebensräume. Diese Interessenabwägung wird mit den vorliegenden Änderungen konkretisiert.

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3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht und

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die Pflanzengesundheit in der Schweiz wird durch nationale und internationale Vorschriften geregelt. Das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC, SR 0.916.20) bildet den globalen Rahmen für pflanzengesundheitliche Bestimmungen und Massnahmen, zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen und zur Sicherung des internationalen Handels mit Pflanzen und Pflanzenprodukten. Die Pflicht zur Bekämpfung von Quarantäneorganismen ist in der PGesV verankert und basiert auf dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen CH-EU, SR 0.916.026.81). Für den gemeinsamen phytosanitären Raum CH-EU muss die Schweiz über gleichwertige pflanzengesundheitliche Bestimmungen verfügen wie die EU (Anhang 4 Agrarabkommen). Die Bekämpfungsmassnahmen sind in der EU in der Verordnung (EU) Nr. 2016/203111 geregelt. Die amtlichen Bekämpfungsmassnahmen gegen Quarantäneorganismen wie z. B. dem Japankäfer müssen mit der EU harmonisiert werden. Das Pflanzengesundheitsrecht unterscheidet dabei nicht zwischen verschiedenen Lebensräumen. Die Zulassung und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind auf europäischer Ebene in der Verordnung (EU) Nr. 1107/200912 geregelt. Die Schweiz hat ihre eigenen Regelungen und Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel in der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV, SR 916.161) festgelegt. Diese verfolgt im Wesentlichen die gleichen Ziele wie die EU-Pflanzenschutzmittelverordnung. Die Schweiz kann zusätzliche nationale Anforderungen vorsehen. Die Anwendung umweltgefährdender Stoffe, zu denen auch Pflanzenschutzmittel gehören, im Wald ist gemäss WaG grundsätzlich verboten. Ausnahmen zu diesem Verbot sind gemäss Artikel 25 WaV in der ChemRRV geregelt. In schutzwürdigen Lebensräumen im Sinne des NHG dürfen Pflanzenschutzmittel nur dann zum Einsatz kommen, wenn daran ein überwiegendes Interesse besteht. Bei Biotopen von nationaler Bedeutung muss es sich um ein überwiegendes nationales Eingriffsinteresse handeln. In Mooren von nationaler Bedeutung ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verboten. Anhang 2.5 der ChemRRV verbietet die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in schutzwürdigen Lebensräumen allgemein, behält aber für formell ausgeschiedene Naturschutzgebiete anderslautende Regelungen vor. Ein generelles Verbot für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald kennt die EU-Pflanzenschutzmittelverordnung nicht. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald ist somit in den EU-Mitgliedsstaaten grundsätzlich erlaubt, sofern diese Produkte nach den Vorschriften der EU- Pflanzenschutzmittelverordnung zugelassen sind. Daneben sind zusätzlich aber die in den jeweiligen Ländern geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. So sind

11 Verordnung (EU) Nr. 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Massnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, ABl. L 317 vom 23.11.2016, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024, ABl. L, 2024/3115, vom 16.12.2024. 12 Verordnung (EU) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

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beispielsweise in Deutschland neben dem EU-Recht auch das Bundesnaturschutzgesetz und die Waldgesetze der einzelnen Bundesländer von Bedeutung. Insbesondere die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in besonders sensiblen Gebieten (z. B. Naturschutzgebieten) wird in vielen Staaten durch die nationale Gesetzgebung eingeschränkt bzw. ganz verboten. Die vorgeschlagene Änderung der ChemRRV lockert das geltende grundsätzliche Verbot zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald. Es handelt sich dabei um eine restriktiv zu handhabende Lockerung von Vorschriften, die nur in der Schweiz gelten. Die vorgesehene Ausgestaltung der ausnahmsweisen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Schweizer Wäldern ist aber nach wie vor deutlich strenger als die Normen der EU-Mitgliedstaaten, die kein grundsätzliches Verbot der Verwendung von solchen Mitteln im Wald kennen. Anders als in den EU-Mitgliedstaaten gilt in der Schweiz weiterhin das Verbot gemäss Artikel 18 WaG, von dem nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Die Bekämpfung von Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen und das Festlegen von Regeln für besonders sensible Gebiete (z. B. Naturschutzgebiete) sind in der EU-Aufgabe der Mitgliedstaaten. Die vorgesehenen neuen Bekämpfungsmöglichkeiten in solchen sensiblen Lebensräumen, mit Ausnahme der Moore von nationaler Bedeutung, ermöglichen es der Schweiz, ihre Verantwortung bei der Bekämpfung solcher Schadorganismen besser wahrzunehmen. Sie sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich Pflanzenschutz vereinbar. Somit ist die vorgeschlagene Änderung der ChemRRV mit dem EU-Recht vereinbar.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Artikel 4

4.1.1 Art. 4 Buchstabe c

Eine Anwendungsbewilligung der kantonalen Behörde ist heute für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern im Wald nötig. Die Bestimmung wird dahingehend ergänzt, dass auch für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestockung eine Anwendungsbewilligung der zuständigen kantonalen Behörde erforderlich wird.

4.1.2 Art. 4 Buchstabe d

Neu soll für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten, die ‒ gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht ‒ unter Naturschutz13 stehen, in Riedgebieten oder Mooren, wobei Moore von nationaler Bedeutung ausgenommen sind; in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen und von drei Metern Breite entlang von oberirdischen Gewässern sowie im Gewässerraum (ohne die eigentlichen Gewässerflächen) mit einer Anwendungsbewilligung der kantonalen Behörde möglich sein. Das bestehende Verbot 13 Gebiete, die vom Bundesrat gestützt auf Art. 18a NHG oder von einem Kanton gestützt auf Art. 18b Abs. 1 NHG bezeichnet wurden.

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der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln gemäss Artikel 41c Absatz 3 GSchV wird durch einen Verweis auf Anhang 2.5 der ChemRRV in Ausnahmefällen gelockert.

4.2 Artikel 5

4.2.1 Art. 5 Absatz 1

Die Regeln des Absatzes 1 sollen auch für die neue Anwendungsbewilligung nach Artikel 4 Buchstabe d gelten.

4.3 Anhang 2.5

4.3.1 Ziff. 1.2 Abs. 3

Die Schaffung der zusätzlichen Ausnahmetatbestände ermöglicht die chemische Bekämpfung von Quarantäneorganismen oder potenziellen Quarantäneorganismen, die überwiegend landwirtschaftliche Kulturen und den produzierenden Gartenbau gefährden, im Wald und im Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestockung.

Entlang der Bestockung bedeutet entlang des Waldrandes. Der Waldrand wiederum ist die äussere Grenze des Waldsaumes, dessen Lage und Breite von den Kantonen festgelegt wird. Dieser drei Meter breite Streifen entlang der Bestockung gilt rechtlich nicht als Wald, aber er dient ihm als Puffer. Der drei Meter breite Streifen kann auf einer landwirtschaftlichen Fläche oder in einem Naturschutzgebiet liegen. Wenn er zum Beispiel in einem Gebiet liegt, das gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutz steht, muss zusätzlich eine Interessenabwägung gemäss Absatz 3ter Buchstabe e gemacht werden.

Die zuständige kantonale Behörde erteilt die Bewilligung für die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels zur Tilgung oder Eindämmung eines Quarantäneorganismus oder eines potenziellen Quarantäneorganismus, der überwiegend landwirtschaftliche Kulturen oder den produzierenden Gartenbau gefährdet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

• Das BLW hat den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln als geeignete Massnahme für die Bekämpfung des Quarantäneorganismus oder potenziellen Quarantäneorganismus, die vorwiegend landwirtschaftliche Kulturpflanzen und den produzierenden Gartenbau gefährden, als Teil der Bekämpfungsstrategie im Sinne von Artikel 13 PGesV bestimmt. Diesen Entscheid fällt das BLW gemäss Artikel 100 Absatz 3 und 5 PGesV mit Zustimmung des BAFU.14

• Der Quarantäneorganismus oder potenzielle Quarantäneorganismus muss im zu bekämpfenden Entwicklungsstadium mit grosser Wahrscheinlichkeit im Wald oder im drei Meter breiten Streifen entlang der Bestockung vorkommen. Die zuständige kantonale Behörde muss somit prüfen, ob das Vorkommen des Organismus nicht

14 Für die Bekämpfung eines Quarantäneorganismus oder eines potenziellen Quarantäneorganismus, der den Wald erheblich in seinen Funktionen gefährdet, richtet sich der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nach Anhang 2.5 Ziffer 1.2 Absatz 3 Buchstabe a ChemRRV. In diesem Fall muss das BAFU den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln als geeignete Massnahme für die Bekämpfung des Quarantäneorganismus oder potenziellen Quarantäneorganismus als Teil der Bekämpfungsstrategie im Sinne von Artikel 13 PGesV bestimmen.

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nur möglich, sondern wahrscheinlich ist. Eine präventive Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln ohne konkrete Anhaltspunkte für das Auftreten des Quarantäneorganismus oder potenziellen Quarantäneorganismus ist somit nicht zulässig. Ausserdem muss sich der Quarantäneorganismus oder potenzielle Quarantäneorganismus in einem Lebensstadium befinden, in welchem eine Bekämpfung wirksam ist. Zum Beispiel müssen Larven des Japankäfers im Wald mit einer grossen Wahrscheinlichkeit vorkommen, um im Wald Pflanzenschutzmittel gegen Larven des Japankäfer ausbringen zu können. Eine einzige Beobachtung adulter Käfer im Wald rechtfertigt eine Behandlung des Bodens (zur Bekämpfung von Larven) mit Pflanzenschutzmitteln nicht.

• Unter den verfügbaren Bekämpfungsmassnahmen und Pflanzenschutzmitteln sind diejenigen anzuwenden, die die Umwelt am wenigsten belasten. Als erstes ist zu prüfen, ob anderweitige Bekämpfungsmassnahmen als Pflanzenschutzmittel zur Verfügung stehen. Der Boden kann in einem kleineren Ausbruchsherd von wenigen m2 beispielsweise mit Folien abgedeckt, gefräst oder abgetragen werden. Nur wenn der Einsatz eines Pflanzenschutzmittels als mildeste Bekämpfungsmassnahme qualifiziert wird, wird eine Ausnahmebewilligung für die entsprechende Anwendung im Wald erteilt. In diesem Fall muss jeweils das für die Umwelt mildeste Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Als mögliche Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln mit chemischen Wirkstoffen kommen Pflanzenschutzmittel mit Makroorganismen, Mikroorganismen oder mit mineralischen Wirkstoffen infrage. Es ist für jeden Organismus und unter Berücksichtigung lokaler Gegebenheiten zu prüfen, ob für die Umwelt weniger belastende Bekämpfungsmassnahmen zur Verfügung stehen. Das BAFU und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) beraten die zuständigen Behörden bei der Auswahl des Pflanzenschutzmittels, welches zu den geringsten Risiken für die Umwelt bzw. die Arbeitnehmenden führt. Wenn nötig, legt die Zulassungsstelle (BLV) Auflagen für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels fest, um die Risiken auf ein akzeptables Mass zu senken.

Die zuständige kantonale Behörde prüft das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Rahmen der Anordnung der Massnahmen nach Artikel 13 ff. PGesV.

4.3.2 Ziff. 1.2 Abs. 3bis

In diesem Absatz wird festgelegt, für welche sensiblen Lebensräume mit Ausnahme des Waldes und des Streifens von 3 Metern entlang der Bestockung, die bereits in Ziffer 1.2 Absatz 3 Buchstabe e geregelt sind, eine Bewilligung für die ausnahmsweise Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Tilgung oder Eindämmung eines Quarantäneorganismus oder eines potenziellen Quarantäneorganismus zu erteilen ist. Erfasst sind folgende sensible Lebensräume:

• Gebiete, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutz stehen (Bst. a): Dabei handelt es sich um die Biotope von nationaler Bedeutung, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 18a Absatz 1 NHG ausgeschieden hat, sowie um Biotope von lokaler und regionaler Bedeutung im Sinne von Artikel 18b Absatz 1 NHG, für deren Schutz die Kantone zuständig sind.

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• Riedgebiete und Moore (Bst. b): Was die Moore betrifft, so handelt sich dabei um solche, die nicht unter Buchstabe a fallen. Aufgrund der Bundesverfassung nicht zulässig ist die Erteilung von Bewilligungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Mooren von nationaler Bedeutung (Art. 78 Abs. 5 BV).

• Hecken und Feldgehölze sowie ein Streifen von drei Metern Breite entlang solcher (Bst. c);

• bei oberirdischen Gewässern (Bst. d):

o für die ein Gewässerraum nach Artikel 41a GSchV festgelegt oder bei denen nach Artikel 41a Absatz 5 GSchV ausdrücklich auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wurde: ab der Uferlinie im terrestrischen Teil des Gewässerraums;

o bei denen der Gewässerraum noch nicht ausgeschieden wurde: ab der Uferlinie bis und mit drei Meter ab Böschungsoberkante, gemessen nach den Vorgaben von Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe e.

Soweit das BLW beabsichtigt, für die Tilgung oder die Eindämmung eines Quarantäneorganismus oder eines potenziellen Quarantäneorganismus die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels als Massnahme in Lebensräumen nach Anhang 2.5 Absatz 3bis Buchstaben a bis d der ChemRRV zu bestimmen, soll das BLW die Zustimmung des BAFU einholen. Dies wird im neuen Absatz 3bis in Artikel 100 PGesV festgelegt.

4.3.3 Ziff. 1.2 Abs. 3ter

Diese Bestimmung legt fest, unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde eine Ausnahmebewilligung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Lebensräumen nach Ziffer 1.2 Absatz 3bis erteilt. Die Voraussetzungen sind die gleichen wie für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald und in einem Streifen von drei Metern Breite entlang der Bestockung nach Ziffer 1.2 Absatz 3. Beispielsweise gelten die analogen Bedingungen hinsichtlich des Vorkommens des Quarantäneorganismus oder potenziellen Quarantäneorganismus im entsprechenden Entwicklungsstadium im betroffenen sensiblen Lebensraum. Nachfolgend wird lediglich noch auf Punkte eingegangen, die zusätzlich zu berücksichtigen sind.

In Bezug auf die Gebiete, die gestützt auf Artikel 18a NHG unter Schutz gestellt sind (Biotope von nationaler Bedeutung; vgl. Anhang 2.5 Ziff. 1.2 Abs. 3bis Bst. a VE- ChemRRV), ist anzuführen, dass die Bekämpfung eines Quarantäneorganismus oder eines potenziellen Quarantäneorganismus ein nationales Eingriffsinteresse darstellt.

Die Erteilung einer Bewilligung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter Naturschutz stehen (Anhang 2.5 Ziff. 1.2 Abs. 3bis Bst. a VE-ChemRRV), sowie entlang von Oberflächengewässern (Anhang 2.5 Ziff. 1.2 Abs. 3bis Bst. d VE-ChemRRV) setzt

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gemäss Anhang 2.5 Ziffer 1.2 Absatz 3bis Buchstabe e VE-ChemRRV voraus, dass die negativen Auswirkungen der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf die Schutzziele des betroffenen Gebietes in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen desselben für die Tilgung oder Eindämmung des Quarantäneorganismus oder potenziellen Quarantäneorganismus und der dadurch erreichten Schadensverhinderung z. B. in landwirtschaftlichen Kulturen stehen. Der Einsatz als solcher kann sogar schutzzieldienlich sein, wenn der Quarantäneorganismus oder potenziellen Quarantäneorganismus auch das betroffene Schutzgebiet erheblich schädigen kann. Denkbar ist beispielsweise eine Situation in einem Schutzgebiet, in der Japankäfer eine national prioritäre Pflanzenart stark dezimieren und gefährden.

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung sind allen ökologischen Interessen Rechnung zu tragen, welche durch die Tilgung oder Eindämmung berührt werden (d. h. auch Kollateralschäden). Besonders zu berücksichtigen sind Beeinträchtigungen geschützter Arten.

Gewässerverunreinigungen, direkt oder indirekt, sind nicht zulässig (Art. 6 GSchG). Daher dürfen Pflanzenschutzmittel an Stellen, wo sie ins Gewässer gelangen können, nur unter entsprechenden Vorsichtsmassnahmen angewendet werden. Die Zulassungsstelle legt für die einzusetzenden Pflanzenschutzmittel Auflagen für die Anwendung fest (z. B. die Einhaltung von Abständen zu Oberflächengewässern), um die Risiken auf ein akzeptables Mass zu senken.

4.3.4 Ziff. 1.3

Absatz 1

Die Möglichkeit für Ausnahmen vom Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald, in einem Streifen von drei Metern entlang der Bestockung und andere Schutzgebieten nach Ziffer 1.2 Absatz 3bis Buchstabe a bis d stellt eine wesentliche Änderung der bisherigen Rechtslage dar. Daher werden Personen, welche über eine Ausnahmebewilligung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten verfügen, verpflichtet, die einzelnen Anwendungen regelmässig zu dokumentieren sowie folgende Angaben der zuständigen Behörde bis am 31. Dezember zu melden:

• Handelsname und Nummer der eidgenössischen Zulassung der angewendeten Pflanzenschutzmittel;

• Menge der angewendeten Pflanzenschutzmittel und Art der Anwendung;

• Anwendungsdaten und -orte sowie Grösse der behandelten Flächen

Absatz 2

Die zuständigen Behörden werden verpflichtet, dem BAFU jährlich Bericht über die erteilten Ausnahmebewilligungen von Pflanzenschutzmitteln im Wald, in einem Streifen von drei Metern entlang der Bestockung und andere Schutzgebieten nach Ziffer 1.2

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Absatz 3bis Buchstabe a bis d des Vorjahres zu erstatten. Der Bericht muss folgende Angaben enthalten und ist dem BAFU jeweils per 28. Februar zuzustellen:

a. Zweck der Bekämpfung und bekämpfte Quarantäneorganismen und potenzielle Quarantäneorganismen;

b. Handelsname und Nummer der eidgenössischen Zulassung der angewendeten Pflanzenschutzmittel;

c. die in den angewendeten Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Wirkstoffe und deren Konzentration;

d. Menge der angewendeten Pflanzenschutzmittel; und

e. Anwendungsdaten und -orte sowie Grösse der behandelten Flächen.

So kann überprüft werden, ob die in der Verordnung definierten Kriterien ausreichen, um den Schutz der betroffenen Gebiete vor umweltgefährdenden Stoffen zu gewährleisten.

Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln innerhalb von Biotopen von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG stellt eine Bodenveränderung dar. Die Ausnahmebewilligungen sind dem BAFU gemäss Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV, SR 451) mitzuteilen, somit also zu eröffnen.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Mit der vorliegenden Revision der ChemRRV ergeben sich insgesamt keine wesentlichen Änderungen der Aufgaben des Bundes. Die Änderung hat folglich keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die mit dieser Änderungsvorlage neu eingeführte Möglichkeit, Ausnahmebewilligungen für die Bekämpfung Quarantäneorganismen bzw. potenzielle Quarantäneorganismen zu erteilen, führt bei den kantonalen Behörden zu einem gewissen Mehraufwand, wenn entsprechende Organismen in ihrem Hoheitsgebiet auftreten. Schon heute befassen sich diese Behörden mit der Bekämpfung solcher Organismen. Durch die klare Kompetenzzuweisung werden kurze Entscheidungswege geschaffen und Nachfragen vermieden, so dass sich insgesamt keine nennenswerte Mehrbelastung ergibt.

Die Änderungen dieser Vorlage haben keine Auswirkungen auf die Gemeinden, weil diese in diesem Bereich keine Vollzugsaufgaben zu erfüllen haben.

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5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Wirkung auf die Gesamtwirtschaft ist gering. Die grösste wirtschaftliche Wirkung für den Fall der Bekämpfung des Japankäfers liegt im neu verbesserten Schutz der Landwirtschaft und des produzierenden Gartenbaus resp. im Vermeiden von signifikanten Ertragsausfällen. Die Konsumentinnen und Konsumenten sind kaum betroffen.

5.3.1 Prüfpflicht 1 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a Unternehmensentlastungsgesetz

(UEG, SR 930.31): Vereinfachungen für KMU Die Vorlage ermöglicht es den Kantonen, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung von Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen in sensiblen Lebensräumen, ausnahmsweise zu bewilligen. Wenn die Kantone die Bekämpfung nicht selbst durchführen können, können sie Firmen oder Organisationen beauftragen, die über die nötigen Kenntnisse und Ausrüstung verfügen. Dies generiert seltene Aufträge für die betroffenen Firmen und Organisationen. Es handelt sich dabei um eine Lockerung der bisherigen Regulierung. Die Vorlage hat folglich keine negativen Auswirkungen auf grössere oder kleinere Unternehmen.

5.3.2 Prüfpflicht 2 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b UEG: Vermeidung eines Swiss

Finish Es handelt sich um eine Lockerung der bisherigen Regulierung. Die Vorlage verfolgt die gleichen Ziele wie diejenigen der EU. Da sie keine negativen Auswirkungen hat, ist sie nicht belastender für Unternehmen als entsprechende Regulierungen in vergleichbaren Ländern.

5.3.3 Prüfpflicht 3 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. c UEG: Vereinfachung des Vollzugs

durch elektronische Mittel Der Vollzug liegt weiterhin bei den Kantonen. Eine kantonale Ausnahmebewilligung ist für die Anwendung von Pflanzenschutzmittel in sensiblen Lebensräumen erforderlich. Die Kantone sind dafür verantwortlich, den adäquaten Einsatz elektronischer Mittel zu fördern. Die Vorlage generiert keine Einschränkung zur Verwendung elektronischer Kanäle.

5.3.4 Prüfpflicht 4 nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d UEG: Aufhebung von

Regulierungen im selben Themenbereich Bei der Ausarbeitung der Vorlage wurde darauf geachtet, dass keine Widersprüche zu Regulierungen in verwandten Themenbereichen entstehen. So wird beispielsweise die GSchV angepasst, um dies zu gewährleisten.

5.3.5 Regulierungskostenabschätzung nach Art. 5 UEG

Die Vorlage ermöglicht es den Kantonen, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung von Quarantäneorganismen und potenziellen Quarantäneorganismen in sensiblen Lebensräumen, ausnahmsweise zu bewilligen. Wenn die Kantone die Bekämpfung nicht selbst durchführen können, können sie Firmen oder Organisationen beauftragen, die über die nötigen Kenntnisse und Ausrüstung verfügen. Dies betrifft nur sehr wenige Unternehmen, die dadurch zusätzliche Aufträge erhalten können. Die 15/16

Ausnahmeregelung ist zwar an eine Dokumentationspflicht geknüpft, jedoch werden die entstehenden Kosten pro Unternehmen vernachlässigbar sein und den Auftraggebern verrechnet. Mit der vorgeschlagenen Anpassung der ChemRRV entstehen entsprechend keine direkten neuen Pflichten für Unternehmen und es werden keine direkten Regulierungskosten für Unternehmen nach Artikel 5 UEG erwartet.

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Bekämpfung von für die Landwirtschaft oder den produzierenden Gartenbau relevanten Quarantäneorganismen bzw. potenzielle Quarantäneorganismen leistet einen Beitrag zur Versorgungssicherheit resp. reduziert finanzielle Einbussen. Da mit der neuen Regulierung eine Verunreinigung von Gewässern durch Pflanzenschutzmittel und ihren Abbauprodukten nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, besteht bei unsorgfältiger Handhabung die Möglichkeit, dass die Qualität des Lebensmittels «Trinkwasser» in gewässernahen Fassungen herabgesetzt wird. Ansonsten haben die vorgeschlagenen Änderungen keine Auswirkungen auf die Gesellschaft.

5.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 ChemRRV und die Bedingungen, die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt sein müssen, verhindern unerwünschte Auswirkungen auf die Umwelt weitestgehend. Zudem werden als Voraussetzung für die Zulassung die Umweltrisiken der einzusetzenden Pflanzenschutzmittel beurteilt. Wenn nötig legt die Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel Auflagen für die Anwendung fest, um die Risiken auf ein akzeptables Mass zu senken. Sollte ein Organismus nicht mehr als Quarantäneorganismus bzw. potenzieller Quarantäneorganismus eingestuft sein, darf er nicht mehr in den sensiblen Lebensräumen bekämpft werden.

Unter Umständen kann die Pflanzenwelt von der Massnahme profitieren, sofern es gelingt, Quarantäneorganismen bzw. potenzielle Quarantäneorganismen, welche die Flora signifikant und nachhaltig schädigen würden, frühzeitig erheblich einzudämmen oder zu tilgen. Negative Auswirkungen treten auf, wenn trotz aller Sicherheitsmassnahmen Pflanzenschutzmittel in Gewässer gelangen. Hier ist zu beachten, dass sich Pflanzenschutzmittel im Gewässer generell viel langsamer abbauen als unter aeroben Bedingungen in Böden. Solche Kollateralschäden können alle Wasserlebewesen betreffen.

Im terrestrischen Bereich sollen mittels der zu erfüllenden Voraussetzungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Anhang 2.5 Ziffer 1.2 Absatz 3 und 3ter ChemRRV) und der Auflagen für die Anwendung bei der Bekämpfung der Quarantäneorganismen oder der potenziellen Quarantäneorganismen, je nach Art des Pflanzenschutzmittels und insbesondere bei der Tilgung, Kollateralschäden für weiterer Insektenarten, darunter Bestäuber, Bodenorganismen, oder Kleinsttiere minimiert werden.

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