941.12
Gerichtskostenverordnung
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 941.12
Gerichtskostenverordnung vom 9. Dezember 2010 (Stand 1. März 2012)
Kantonsgericht und Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 98 Abs. 1 Bst. b und d des Gerichtsgesetzes vom 2. April 19871 als Verordnung:2
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieser Erlass gilt für die amtlichen Kosten3, die Gerichtskosten4 und die Verfahrenskosten5 vor:
den Gerichten und den von diesen gewählten Behörden;
der Staatsanwaltschaft.
Er regelt die Entschädigung an Verfahrensbeteiligte, die nicht Partei sind, und die Kanzleigebühren.
Art. 2 Kostenvorschüsse und Sicherheitsleistungen
Vorschüsse und Sicherheitsleistungen werden erhoben, wenn das Gesetz solche vorsieht.
In der Verwaltungsrechtspflege6 werden bei der Bemessung insbesondere die voraussichtliche Gebühr und die Art des Falls berücksichtigt.
In der Zivil- und Strafrechtspflege werden Vorschüsse und Sicherheitsleistungen nach den Bestimmungen der eidgenössischen Prozessgesetze7 bemessen.
sGS 941.1.
Abgekürzt GKV. Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. Dezember 2010, ABl 2010, 4042 ff.; in Vollzug ab 1. Januar 2011. Geändert durch Nachtrag vom 29. Dezember 2011, nGS 47–29.
Art. 94 ff. VRP, sGS 951.1.
Art. 95 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO).
Art. 96 Abs. 1 VRP, sGS 951.1.
Art. 98 ZPO, SR 272; Art. 383 StPO, SR 312.0.
nGS 46– 42
Art. 3 Einschreibgebühren im Strafverfahren
Ergreift die beschuldigte Person im Strafverfahren ein Rechtsmittel8, erhebt die Rechtsmittelinstanz eine Einschreibgebühr.
Die Einschreibgebühr beträgt Fr. 500.–.
II. Entscheidgebühren
1. Allgemeines
Art. 4 Gebührenbemessung
Mit der Entscheidgebühr wird der Aufwand des Gerichtes und der Staatsanwaltschaft als Pauschale abgegolten. Dies gilt sinngemäss für die Gebühr des Verfahrens vor den Schlichtungsbehörden.
Enthält dieser Erlass einen Mindest- und einen Höchstansatz, werden bei der Gebührenbemessung berücksichtigt:
die Art des Falls;
die finanziellen Interessen der Beteiligten;
die Umtriebe;
die finanziellen Verhältnisse des oder der Kostenpflichtigen;
die Art der Prozessführung der Beteiligten.
Art. 5 Unterschreitung des Ansatzes
Der nach Massgabe dieses Erlasses anzuwendende Gebührenansatz kann unterschritten werden, wenn dieser ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Gebühr und Aufwand des Gerichtes zur Folge hat oder der Aufwand aussergewöhnlich gering ist.
Ist der Aufwand vernachlässigbar gering, kann von einer Gebühr Umgang genommen werden.
Art. 6 Erhöhung des Ansatzes
Wenn das finanzielle Interesse, die Umtriebe oder die Schwierigkeiten des Falls aussergewöhnlich sind, kann die Gebühr bis auf das Vierfache erhöht werden.
2. Behörden der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Art. 7 Entscheidgebühren
Verwaltungsrekurskommission und Versicherungsgericht
Einzelrichterin oder Einzelrichter; Präsidentin oder 111 Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügung, Abschreibungsverfügung und Ähnliches . . . . . . . . . 200.– bis 2 000.– 112 Endentscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400.– bis 4 000.–
Abteilung oder Kammer 121 Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügungen 122 Endentscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 15 000.–
Verwaltungsgericht
Einzelrichterin oder Einzelrichter; Präsidentin oder 211 Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügung, Abschreibungsverfügung und Ähnliches . . . . . . . . 200.– bis 2 000.– 212 Endentscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400.– bis 4 000.–
Gericht 221 Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügung 222 Endentscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 15 000.–
Anwaltskammer
Präsidentin oder Präsident 311 Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügung und Ähnliches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2 000.– 312 Endentscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400.– bis 4 000.–
Kammer 321 Zwischenentscheid, verfahrensleitende Verfügung 322 Endentscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 6 000.–
3. Behörden der Zivilgerichtsbarkeit
Art. 8 a) Schlichtungsbehörden
Die Gebühren für Verfahren vor dem Vermittlungsamt und den Schlichtungsstellen, soweit nicht Kostenlosigkeit vorgeschrieben ist9, betragen:
Erteilung der Klagebewilligung10 . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 1 000.–
Urteilsvorschlag11 und Entscheid12 3�������������������������� 300.– bis 1 000.–
Einigung13, Säumnis der klagenden Partei14 und Rückzug des Schlichtungsgesuchs15 . . . . . . . . . 100.– bis 600.–
Die Gebühr kann für besonders aufwendige Verfahren bis zum doppelten Ansatz erhöht werden. Art. 6 dieses Erlasses wird nicht angewendet.
Art. 9 b) Zivilgerichte Grundsätze
Die Entscheidgebühr wird für Zwischen- und Endentscheide erhoben. Vorbehalten bleiben Verfahren, in denen Kostenlosigkeit vorgeschrieben ist.
Die Kosten für vorsorgliche Massnahmen können separat oder zusammen mit den Kosten der Hauptsache erhoben werden.
Der Aufwand für prozessleitende Verfügungen wird in der Regel mit der Entscheidgebühr des Endentscheids abgegolten.
Eine separate Entscheidgebühr kann namentlich für die folgenden prozessleitenden Verfügungen erhoben werden:
Ausstand;16
Sistierung;17
Zulassung der Nebenintervention;18
Zulassung der Streitverkündungsklage;19
Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung;20
Verpflichtung zur Nachzahlung;21
Art. 113 Abs. 2 Bst. d, Art. 115 ZPO, SR 272.
Art. 209 ZPO, SR 272.
Art. 210 ZPO, SR 272.
Art. 212 ZPO, SR 272.
Art. 208 Abs. 1 Bst. b ZPO, SR 272.
Art. 206 ZPO, SR 272.
Art. 207 Abs. 1 Bst. a ZPO, SR 272.
Art. 50 ZPO, SR 272.
Art. 126 ZPO, SR 272.
Art. 75 ZPO, SR 272.
Art. 82 ZPO, SR 272.
Art. 99 f. ZPO, SR 272.
Art. 123 ZPO, SR 272.
Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren;22
Wiederherstellung;23
Verweigerung der Mitwirkung durch Drittpersonen;24
Abschreibung des Verfahrens.25 5 Bei Entscheiden über Revisionsgesuche, Entscheiden des Einzelrichters für Schiedsgerichtssachen sowie des Kantonsgerichtes betreffend Hinterlegung des Schiedsspruchs und Bescheinigung dessen Vollstreckbarkeit gilt der Tarif für prozessleitende Verfügungen.
Art. 10 26 Entscheidgebühren
Kreisgericht
Einzelrichterin oder Einzelrichter; Präsidentin oder 111 Endentscheide und Zwischenentscheide27���������������� 500.– bis 5 000.– 112 Prozessleitende Verfügungen und Summarentscheide28 200.– bis 3 000.–
Kollegialgericht 121 Endentscheide und Zwischenentscheide . . . . . . . . . 500.– bis 6 000.– 122 Prozessleitende Verfügungen (Kollegialgericht) . . . 300.– bis 3 000.– 123 Prozessleitende Verfügungen und vorsorgliche Massnahmen (verfahrensleitende Richterin oder verfahrensleitender Richter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2 000.–
Kantonsgericht
Einzelrichterin oder Einzelrichter; Präsidentin oder 211 Endentscheide und Zwischenentscheide . . . . . . . . . 300.– bis 5 000.– Massnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 3 000.–
Kammer 221 Endentscheide und Zwischenentscheide . . . . . . . . . 800.– bis 8 000.– 222 Prozessleitende Verfügungen (Kammer) . . . . . . . . . 400.– bis 4 000.– Massnahmen (verfahrensleitende Richterin oder verfahrensleitender Richter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2 000.–
Art. 127 ZPO, SR 272.
Art. 149 ZPO, SR 272.
Art. 167 ZPO, SR 272.
Art. 241 f. ZPO, SR 272.
Fassung gemäss Nachtrag.
Art. 237 ZPO, SR 272.
Art. 248 ff. ZPO, SR 272.
Handelsgericht
Präsidentin oder Präsident; prozessleitende Richterin oder prozessleitender Richter Massnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 3 000.– 312 Entscheide nach Art. 11 Abs. 2 EG-ZPO . . . . . . . . . 300.– bis 3 000.–
Gericht 321 Endentscheide und Zwischenentscheide . . . . . . . . . 1 000.– bis 15 000.– 322 Prozessleitende Verfügungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400.– bis 4 000.–
Art. 11 Streitwert
Die Entscheidgebühren für Zwischen- und Endentscheide werden abhängig vom Streitwert wie folgt erhöht:
bei einem Streitwert über Fr. 50 000.– bis Fr. 100 000.– . . . . . . . . . . . . . . . . . . auf höchstens 200 Prozent
bei einem Streitwert über Fr. 100 000.– bis Fr. 250 000.– . . . . . . . . . . . . . . . . . auf höchstens 300 Prozent
bei einem Streitwert von je weiteren Fr. 250 000.– . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . je weitere 100 Prozent 2 Eine weitere Erhöhung nach Art. 6 kann nur noch erfolgen, wenn die Umtriebe oder die Schwierigkeiten des Falls aussergewöhnlich sind.
Art. 12 29 Begründung
Soweit eine Eröffnung ohne Begründung erfolgt, enthält der Entscheid je einen Gebührenansatz für die begründete und nicht begründete Ausfertigung. Der Ansatz für den nicht begründeten Entscheid ist ein Drittel tiefer.
Art. 13 Abschreibung
Bei Abschreibung des Verfahrens kann die Gebühr bis zum Ansatz für den Entscheid in der betreffenden Sache erhöht werden.
Fassung gemäss Nachtrag.
4. Behörden der Strafgerichtsbarkeit
Art. 14 Grundsätze
Die Entscheidgebühr wird für instanzabschliessende schriftliche Entscheide erhoben.
Der Aufwand des Gerichtes für verfahrensleitende Verfügungen und Beschlüsse wird in der Regel mit der Gebühr für den instanzabschliessenden Entscheid abgegolten.
Eine separate Gebühr kann insbesondere erhoben werden für verfahrensleitende Verfügungen und Beschlüsse über:
Wiederherstellung;30
Sicherheitsleistung;31
Sistierung.32
Art. 15 Entscheidgebühren
Kreisgericht
Einzelgericht 111 Verfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2 000.– 112 Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 5 000.–
Kollegialgericht 121 Verfügung (Verfahrensleitung) . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2 000.– 122 Beschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 5 000.– 123 Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 15 000.–
Anklagekammer
Verfügung (Verfahrensleitung) . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2 000.–
Beschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 5 000.–
Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 15 000.–
Kantonsgericht
Verfügung (Verfahrensleitung) . . . . . . . . . . . . . . . . 200.– bis 2 000.–
Beschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 5 000.–
Urteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500.– bis 15 000.–
Art. 16 Zivilklage
Die Gebühr wird bei der Beurteilung einer Zivilklage im Strafurteil auf höchstens den doppelten Ansatz erhöht.
Art. 17 33 Begründung
Soweit eine Eröffnung ohne Begründung erfolgt, enthält der Entscheid je einen Gebührenansatz für die begründete und nicht begründete Ausfertigung. Der Ansatz für den nicht begründeten Entscheid ist ein Drittel tiefer.
Bei Entscheiden des Kreis- oder Kantonsgerichtes, die von Gesetzes wegen zu begründen sind, wird der Gebührenansatz um einen Drittel ermässigt, wenn die Parteien und andere legitimierte Verfahrensbeteiligte nach Eröffnung des Dispositivs auf ein Rechtsmittel verzichten.
III. Staatsanwaltschaft
Art. 18 Grundsätze
Gebühren werden erhoben für:
schriftlich eröffnete Verfügungen und Entscheide;
schriftliche Anträge, soweit sie nicht Beschwerden gegen eigene Entscheide betreffen;
mündliche Vertretung der Anklage.
2
Art. 4 bis 6 und 16 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.
Art. 19 Ansätze
a) Erwachsenenstrafrechtspflege 1 Die Gebühren in der Erwachsenenstrafrechtspflege betragen:
Verfügung, Entscheid oder Antrag, wenn keine andere Gebühr festgesetzt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 1000.–
Ausstandsentscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 3000.–
Nichtanhandnahmeverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1000.–
Sistierungsverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 1000.–
Einstellungsverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 3000.–
Strafbefehl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 3000.–
Anklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 3000.–
Schlussbericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 3000.–
Fassung gemäss Nachtrag.
Vertretung der Anklage vor Gericht . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 6000.–
Schriftlicher Antrag im Gerichtsverfahren . . . . . . . 300.– bis 1000.–
Antrag im Rechtsmittelverfahren . . . . . . . . . . . . . . 300.– bis 1000.–
Art. 20 b) Jugendstrafrechtspflege
Die Gebühren in der Jugendstrafrechtspflege betragen:
Verfügung, Entscheid oder Antrag, wenn keine andere Gebühr festgesetzt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 1000.–
Ausstandsentscheid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 3000.–
Nichtanhandnahmeverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 1000.–
Sistierungsverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 1000.–
Einstellungsverfügung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 3000.–
Strafbefehl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 3000.–
Anklage oder Schlussbericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 3000.–
Schlussbericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 3000.–
Vertretung der Anklage vor Gericht . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 6000.–
Schriftlicher Antrag im Gerichtsverfahren . . . . . . . 100.– bis 500.–
Antrag im Rechtsmittelverfahren . . . . . . . . . . . . . . . 100.– bis 500.– IV. Zusätzliche Gerichts- und Untersuchungskosten
Art. 21 Gerichte und Staatsanwaltschaft
Der Aufwand des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft wird nach den tatsächlichen Kosten berechnet, wenn er aussergewöhnlich ist, wie bei auswärtiger Beweiserhebung.
Art. 22 Amtliche Verteidigung und Vertretung des Kindes
Die Kosten für die amtliche Verteidigung34, die unentgeltliche Verbeiständung35 und die Vertretung des Kindes36 richten sich nach dem Anwaltsgesetz vom 11. November 199337 und der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 1994 38.
Art. 95 Abs. 2 Bst. e ZPO, SR 272.0.
sGS 963.70.
sGS 963.75.
Art. 23 Entschädigungen
a) Zeugen und Auskunftspersonen 1 Zeugen und Auskunftspersonen werden nach Massgabe des ausgewiesenen Verdienstausfalls oder nach Zeitaufwand entschädigt.
Bei Entschädigung nach Zeitaufwand beträgt diese: Fr.
bei einem Zeitaufwand bis vier Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160.–
bei einem Zeitaufwand über vier Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320.– 3 Für die Entschädigung von ausgewiesenen Spesen wird die Spesenverordnung vom 6. Dezember 200439 sachgemäss angewendet.
Art. 24 b) Sachverständige sowie Übersetzerinnen und Übersetzer
Für die Entschädigung von ärztlichen Sachverständigen wird die Verordnung über die Entschädigung der Ärzte für amtliche Verrichtungen vom 10. Januar 198940 sachgemäss angewendet.
Andere Sachverständige sowie Übersetzerinnen und Übersetzer werden nach branchenüblichen Ansätzen entschädigt, soweit kein amtlicher Tarif besteht.
Art. 25 c) andere Drittpersonen
Anderen Drittpersonen, die auf Anordnung der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft am Verfahren mitwirken, erhalten die gleiche Entschädigung wie Zeugen und Auskunftspersonen nach Art. 23 dieses Erlasses.
Art. 26 Amtliche Veröffentlichungen
Die Kosten der amtlichen Veröffentlichung werden nach dem Tarif des Publikationsorgans berechnet.
sGS 143.6.
sGS 311.5.
V. Kanzleigebühren
Art. 27 Grundsatz
Kanzleigebühren werden erhoben, wenn die entsprechenden Leistungen nicht Bestandteil des ordentlichen Geschäftsgangs eines Verfahrens sind.
Art. 28 Ansätze
Die Kanzleigebühren betragen:
Ausfertigung, Abschrift oder Auszug von Schriftstücken, je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.–
Kopien
bis fünf Fotokopien, je Fotokopie . . . . . . . . . . . . . . 1.–
für jede weitere Fotokopie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –.50
je Datenträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30.–
Bereitstellung der Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80.– je Stunde, höchstens 2000.–
Bescheinigung der Vollstreckbarkeit und andere Bescheinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20.–
Geldverkehr und Depots für Drittpersonen
Grundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10.– bis 200.–
für jede Auszahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6.–
Einsichtgabe in Akten oder Auskunft über deren Inhalt an Gesuchstellerin oder Gesuchsteller ohne Parteistellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– bis 500.–
Mahnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10.– bis 50.–
Genehmigung der Formulare im Mietrecht 41
Genehmigung ohne Berichtigung . . . . . . . . . . . . . . 50.–
Verweigerung oder Genehmigung nach Berichtigung 100.– bis 300.–
Art. 29 Verzugszins
Für Kosten nach diesem Erlass, die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder Entscheids geschuldet sind, ist im Fall einer Betreibung ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet.
Der Verzugszins wird ab dem Zeitpunkt der ersten Mahnung berechnet.
Vorbehalten bleiben abweichende bundesrechtliche Vorschriften.42
Art. 5 der Verordnung über die Schlichtungsbehörden, sGS 941.112.
Art. 112 ZPO, SR 272.
VI. Prüfungs- und Bewilligungsgebühren für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Rechtsagentinnen und Rechtsagenten sowie Notarinnen und Notare
Art. 30 Prüfungsgebühr
Die Prüfungsgebühren betragen: Fr.
für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2200.–
für Rechtsagentinnen und Rechtsagenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1800.–
für Notarinnen und Notare (Beurkundungsrecht) . . . . . . . . . . . . . 800.– 2 Für eine Ergänzungsprüfung wird die Hälfte des Ansatzes nach Abs. 1 dieser Bestimmung erhoben.
Die Gebühr ist mit der Anmeldung zur Prüfung zu entrichten. Bei Rückzug der Anmeldung vor der schriftlichen Prüfung werden 80 Prozent, bei Rückzug vor der mündlichen Prüfung 50 Prozent der Gebühr zurückerstattet.
Art. 31 Bewilligungsgebühren
Die Bewilligungsgebühren betragen: Fr.
für den Eintrag in das Anwaltsregister, das Notariatsregister oder die öffentliche Anwaltsliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200.–
für die Rechtspraktikantenbewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100.–
für die Disziplinarbescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50.– VII. Schlussbestimmungen
Art. 32 43
Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Gerichtskostentarif vom 19. Mai 200944 wird aufgehoben.
Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
nGS 44–92 (sGS 941.12).
Art. 34 Übergangsbestimmung
Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 auf alle Verfahren angewendet.
Vorbehalten bleiben Verfahren, für die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses übergangsrechtlich das Zivilprozessgesetz vom 20. Dezember 199045 oder das Strafprozessgesetz vom 1. Juli 199946 angewendet wird. Auf diese Verfahren wird das bisherige Recht angewendet.
Art. 35 Vollzugsbeginn
Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
nGS 42–80 (sGS 961.2).
nGS 42–31 (sGS 962.1).
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