Funtauna

231.110

Justizgesetz (JG)

Justizgesetz (JG) 1 (Vom 18. November 2009) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO), 2 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO) 3 und der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO), 4 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gleichstellung

Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.

Art. 2 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Justizbehörden. Vorbehalten bleiben Bundesrecht und ergänzendes oder abweichendes kantonales Recht.

Es enthält das kantonale Ausführungsrecht zu den Schweizerischen Prozessordnungen (ZPO, StPO und JStPO) und Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege.

Art. 3 Rechtsanwendung

Dieses Gesetz findet auf alle Justizverfahren Anwendung, soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen.

Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung finden auch auf das kantonale Strafrecht Anwendung. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen Ordnungsbussengesetzes vom 18. Februar 2009 7.

Art. 4 Justizbehörden

a) Gerichte

Die obersten kantonalen Gerichte sind:

  • a) das Kantonsgericht;

  • b) das Verwaltungsgericht.

Die erstinstanzlichen Gerichte sind:

  • a) das kantonale Straf- und Jugendgericht;

  • b) das Zwangsmassnahmengericht;

  • c) die Bezirksgerichte.

Art. 5 b) Strafverfolgungsbehörden

Untersuchungs- und Anklagebehörde ist die Staatsanwaltschaft. Soweit dieses Gesetz und das Bundesrecht nichts anderes bestimmen, ist jeder Staatsanwalt örtlich und sachlich zuständig.

Im Jugendstrafverfahren ist der Jugendanwalt Untersuchungs- und Anklagebehörde.

Gerichtliche Polizei im Straf- und Jugendstrafverfahren sind:

  • a) die Kantonspolizei, soweit sie im Bereich der Strafverfolgung tätig ist;

  • b) Personen, welchen durch Gesetz polizeiliche Aufgaben übertragen sind.

Art. 6 c) Weitere Justizbehörden

Weitere Justizbehörden sind:

  • a) die Schlichtungsbehörden;

  • b) die Schätzungskommission;

  • c) die Notariate und Grundbuchämter und deren Inspektorat;

  • d) die Betreibungs- und Konkursämter und deren Inspektorat;

  • e) die Anwaltskommission.

Art. 7 Unabhängigkeit der Justiz

In ihrer Rechtsprechung sind die Justizbehörden unabhängig und nur an das Recht gebunden. Sie haben über das, was rechtens sei, keine Weisungen entgegenzunehmen. Bei Rückweisung ist die untere Instanz an den Entscheid und die Rechtsauffassung der oberen Instanz gebunden.

Die Gerichte bestimmen ihre Organisation im Rahmen des Gesetzes selbst.

Art. 8 Kompetenzkonflikte

Zur BeurteiIung von Kompetenzstreitigkeiten, welche trotz Meinungsaustausch zwischen den in Frage kommenden Behörden nicht behoben werden können, sind zuständig:

  • a) der Kantonsrat für Konflikte zwischen dem Regierungsrat und Gerichten sowie für Konflikte zwischen Verwaltungsgericht und anderen Gerichten oder selbstständigen Rekurskommissionen;

  • b) der Regierungsrat für Konflikte zwischen Verwaltungsbehörden;

  • c) das Verwaltungsgericht für Konflikte zwischen von ihm beaufsichtigten Behörden untereinander und mit Verwaltungsbehörden;

  • d) das Kantonsgericht für Konflikte zwischen Zivil- und Strafgerichten;

Art. 9 Amtsgeheimnis

Die Mitglieder der Justizbehörden und ihr Personal sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet. 2. Titel: Justizbehörden 1. Kapitel: Gerichte 1. Abschnitt: Kantonsgericht

Art. 10 Bestand

Das Kantonsgericht besteht aus dem Präsidenten und zehn bis fünfzehn Kantonsrichtern.

Der Kantonsrat setzt die Zahl der Richter nach Anhörung des Gerichts bis zu einer neuen Beschlussfassung fest. Dabei bleibt den Bezirken Schwyz, March und Höfe die Wahl von je zwei und den übrigen Bezirken von je einem Kantonsrichter garantiert.

Das Kantonsgericht wählt Vizepräsidenten aus seiner Mitte und stellt Gerichtsschreiber sowie das weitere Personal an.

Art. 11 Besetzung und Beschlussfähigkeit

Das Kantonsgericht behandelt seine Geschäfte nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Kammern oder präsidial.

Das Gesamtgericht bestimmt die erforderlichen Kammern, deren Besetzung und die Vorsitzenden. Die einzelnen Kammern bestehen aus mindestens drei Richtern und sind nur bei Vollbesetzung beschlussfähig.

Berufungen in Zivil- und Strafsachen werden in einer Besetzung von fünf Richtern beurteilt. Berufungen gegen Entscheide im summarischen Verfahren, über vorsorgliche Massnahmen und über Übertretungen beurteilt eine Besetzung von drei Richtern.

Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken.

Art. 12 Zuständigkeit

a) im Allgemeinen

Das Kantonsgericht beurteilt Berufungen und Beschwerden in Zivil- und Schuldbetreibungssachen sowie in Straf- und Jugendstrafsachen.

Es ist nach Massgabe der übrigen Gesetzgebung für weitere Geschäfte zuständig.

Art. 13 12 b) als Aufsichtsbehörde

Das Kantonsgericht beaufsichtigt das kantonale Straf- und Jugendgericht, das Zwangsmassnahmengericht, die Bezirksgerichte, die Inspektorate gemäss § 6 Bst. c und d und fachlich die Notariate und Grundbuchämter.

Diese erstatten dem Kantonsgericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und diejenige der ihnen unterstellten Instanzen. 2. Abschnitt: Verwaltungsgericht

Art. 14 Bestand

Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und sechs bis zehn Verwaltungsrichtern.

Der Kantonsrat setzt die Zahl der Richter nach Anhörung des Gerichts bis zu einer neuen Beschlussfassung fest.

Das Verwaltungsgericht wählt Vizepräsidenten aus seiner Mitte und stellt Gerichtsschreiber sowie das weitere Personal an.

Art. 15 Besetzung und Beschlussfähigkeit

Das Verwaltungsgericht behandelt seine Geschäfte nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Kammern oder einzelrichterlich.

Das Gesamtgericht bestimmt die erforderlichen Kammern, deren Besetzung und die Vorsitzenden. Die einzelnen Kammern bestehen aus mindestens drei Richtern und sind nur bei Vollbesetzung beschlussfähig.

Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken.

Art. 16 Zuständigkeit

a) im Allgemeinen

Das Verwaltungsgericht beurteilt Verwaltungsgerichtsbeschwerden und verwaltungsgerichtliche Klagen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 14 und der übrigen Gesetzgebung.

Es ist:

  • a) das kantonale Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung;

  • b) die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten; 15

  • c) die kantonale Rekurskommission im Sinne von Art. 22 Abs. 3 und Art. 31 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe 16 und die zuständige richterliche Behörde, soweit das Bundesrecht als einzige Beschwerdeinstanz ein oberes kantonales Gericht vorsieht.

Art. 17 b) als Aufsichtsbehörde

Das Verwaltungsgericht beaufsichtigt die Schätzungskommission.

Diese erstattet dem Verwaltungsgericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. 3. Abschnitt: Kantonales Straf- und Jugendgericht

Art. 18 Bestand

Das kantonale Straf- und Jugendgericht besteht aus dem Präsidenten und sieben bis zwölf Richtern.

Der Kantonsrat setzt die Zahl der Richter nach Anhörung des Gerichts bis zu einer neuen Beschlussfassung fest.

Das kantonale Straf- und Jugendgericht wählt Vizepräsidenten aus seiner Mitte und stellt Gerichtsschreiber sowie das weitere Personal an.

Der Präsident des Strafgerichtes amtet einzelrichterlich.

Art. 19 Besetzung und Beschlussfähigkeit

Das kantonale Straf- und Jugendgericht behandelt seine Geschäfte nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Kammern oder einzelrichterlich.

Das Gesamtgericht bestimmt die erforderlichen Kammern, deren Besetzung und die Vorsitzenden. Die einzelnen Kammern bestehen aus fünf, in Jugendstrafsachen sowie im abgekürzten Verfahren aus drei Richtern. Sie sind nur bei Vollbesetzung beschlussfähig.

Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken.

Art. 20 Zuständigkeit

a) im Allgemeinen

Das kantonale Strafgericht beurteilt Anklagen wegen:

Führen Änderungen im Bundesrecht zu einer Verschiebung der Zuständigkeiten, kann der Regierungsrat vorübergehend für einzelne Delikte eine abweichende Regelung vorsehen. Er berücksichtigt dabei den sachlichen Zusammenhang und die Spezialisierung. 21

Art. 21 b) des Einzelrichters

Einzelrichterlich werden beurteilt:

  • a) Einsprachen gegen Strafbefehle für Delikte, welche in die Zuständigkeit des kantonalen Strafgerichts fallen;

  • b) Einsprachen gegen Einziehungsbefehle.

Art. 22 c) als Jugendgericht

Das kantonale Strafgericht als Jugendgericht beurteilt alle strafbaren Handlungen von Jugendlichen unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Jugendanwaltes. 4. Abschnitt: Zwangsmassnahmengericht

Art. 23 Wahl

Der Kantonsrat wählt den Präsidenten und die weiteren Richter des Zwangsmassnahmengerichts. Sie müssen die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss

Art. 34 Abs. 2 erfüllen.

Art. 24 Bestand

Das Zwangsmassnahmengericht besteht nebst dem Präsidenten aus mindestens drei weiteren Richtern.

Der Kantonsrat setzt die Zahl der Richter nach Anhörung des Gerichts bis zu einer neuen Beschlussfassung fest.

Das Zwangsmassnahmengericht wählt den Vizepräsidenten aus seiner Mitte und bezeichnet die Gerichtsschreiber sowie das weitere Personal.

Jeder Richter amtet einzelrichterlich.

Art. 25 Besetzung und Beschlussfähigkeit

Das Zwangsmassnahmengericht behandelt seine Geschäfte nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Dreierbesetzung oder einzelrichterlich.

Der Präsident weist die Geschäfte zu und bestimmt die Dreierbesetzung.

Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken.

Art. 26 Zuständigkeit

a) im Strafverfahren

Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet in Dreierbesetzung über:

Über alle anderen Zwangsmassnahmen wird einzelrichterlich entschieden.

Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Jugendanwalts (Art. 26 Abs. 1 JSPO).

Art. 27 b) im Ausländerrecht

Einzelrichterlich beurteilt werden die Anordnung und Verlängerung von Zwangsmassnahmen gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer 22.

Das Verfahren richtet sich nach der Ausländergesetzgebung.

Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kann gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Art. 28 23 c) im Polizeirecht

Einzelrichterlich beurteilt werden:

  • a) Genehmigung der Überwachungsanordnung nach dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und § 9b des Polizeigesetzes (PolG); 24

  • b) Bewilligung des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers nach § 9d Abs. 3 PolG;

  • c) Anordnung des Polizeigewahrsams nach Art. 8 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 25;

  • d) Anordnung der Aus- und Eingrenzung nach § 19a PolG.

Das Zwangsmassnahmengericht ist nach Massgabe der übrigen Gesetzgebung zur Beurteilung weiterer polizeilicher Massnahmen zuständig.

Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nach Abs. 1 Bst. c kann gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz 26 innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Art. 28a 27 d) im Abgaberecht

Einzelrichterlich beurteilt wird die Anordnung einer Pass- und Schriftensperre nach Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe. 28

Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kann gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 29 innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. 5. Abschnitt: Bezirksgerichte

Art. 29 Trägerschaft

Jeder Bezirk hat ein Bezirksgericht.

Mehrere Bezirke können durch Beschluss ihrer Stimmberechtigten ein gemeinsames Bezirksgericht führen.

Art. 29a Zusammenarbeit

a) Vereinbarung

Führen mehrere Bezirke ein gemeinsames Bezirksgericht, vereinbaren die Bezirksräte den Sitz des Gerichts, die anwendbare Dienst- und Gehaltsordnung, die Aufteilung der Kosten, die Haushaltsführung und die Kündigung sowie weitere Einzelheiten der Zusammenarbeit.

Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser hört vorgängig das Kantonsgericht an.

Art. 29b 32 b) Gerichtskommission

Die Bezirksräte setzen eine Gerichtskommission ein, welche aus mindestens drei Stimmberechtigten der beteiligten Bezirke zusammengesetzt wird. Die Gerichtskommission konstituiert sich selbst.

Die Kommissionsmitglieder dürfen nicht dem Bezirksgericht, einem Bezirksrat, einer Rechnungsprüfungskommission oder einer Bezirksverwaltung der beteiligten Gemeinwesen, einer Strafverfolgungsbehörde, einer unter der Aufsicht des Bezirksgerichtspräsidenten stehenden Justizbehörde oder dem Kantonsgericht angehören.

Die Gerichtskommission bereitet die Wahl der Richter vor, legt die Einzelheiten des Arbeitsverhältnisses fest und stellt Antrag zu Geschäften des gemeinsamen Bezirksgerichts.

Art. 29c Bestand

Das Bezirksgericht besteht aus einem Präsidenten und sechs Richtern. Die Stimmberechtigten des Bezirks können die Anzahl der Richter nach Anhörung des Gerichts bis auf acht erhöhen.

Führen mehrere Bezirke ein gemeinsames Bezirksgericht, können die Stimmberechtigten des Bezirks die Zahl der Richter nach Anhörung des Gerichts bis auf zehn Richter erhöhen.

Das Bezirksgericht wählt Vizepräsidenten und Einzelrichter aus seiner Mitte und stellt Gerichtsschreiber sowie das weitere Personal an.

Art. 30 Besetzung und Beschlussfähigkeit

Das Bezirksgericht behandelt seine Geschäfte nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in Kammern oder einzelrichterlich.

Das Gesamtgericht bestimmt die erforderlichen Kammern, deren Besetzung und die Vorsitzenden. Die einzelnen Kammern bestehen aus mindestens drei Richtern und sind nur bei Vollbesetzung beschlussfähig.

Der Präsident ist befugt, ein Geschäft dem Gesamtgericht zu unterbreiten. Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder mitwirken.

Art. 31 Zuständigkeit

a) in Zivilsachen

Das Bezirksgericht beurteilt alle Zivilsachen, soweit sie nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.

Es beurteilt einzelrichterlich:

  • a) Familien- und Partnerschaftssachen;

  • b) Miet-, Arbeits- und Konsumentensachen;

  • c) die vereinfachten Verfahren;

  • d) die summarischen Verfahren einschliesslich gerichtliche Verbote.

Art. 32 36 b) in Strafsachen

Die Bezirksgerichte beurteilen unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, des kantonalen Straf- und Jugendgerichtes sowie anderer Behörden gemäss der Spezialgesetzgebung alle Strafsachen.

Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte bestimmt sich nach Art. 31 und 32 StPO.

Einzelrichterlich beurteilt werden:

  • a) Einsprachen gegen Strafbefehle für Delikte, welche nicht gemäss § 21 in die Zuständigkeit des kantonalen Strafgerichts fallen;

  • b) Anklagen wegen Übertretungen.

Art. 33 37 c) als Aufsichtsbehörde

Die Präsidenten der Bezirksgerichte beaufsichtigen und instruieren die Schlichtungsbehörden der Bezirke und der Gemeinden.

Führen mehrere Bezirke oder Gemeinden eine gemeinsame Schlichtungsbehörde, bezeichnet das Kantonsgericht einen der Bezirksgerichtspräsidenten als Aufsichtsbehörde.

Die Präsidenten der Bezirksgerichte beaufsichtigen die Konkurs- und Betreibungsämter. 6. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 34 Gerichtswahlen

Als Richter wählbar sind in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen.

Gerichtspräsidenten sowie voll- und teilamtliche Richter werden separat gewählt und müssen:

  • a) ein juristisches Studium mit einem Lizenziat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines anderen Staates, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, abgeschlossen haben, oder

  • b) über ein Anwaltspatent verfügen.

Die nebenamtlichen Richter sollen über Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, welche für die Aufgabenerfüllung der Gerichte von Bedeutung sind.

Das zuständige Gericht erstellt ein Anforderungsprofil mit den persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, welche das neu zu wählende Mitglied erfüllen sollte. Dieses Anforderungsprofil wird den im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien und auf Wunsch weiteren Interessenten abgegeben.

Die neu zu besetzenden Richterstellen sind zusätzlich zur Ankündigung der Wahl öffentlich auszuschreiben. In der Ausschreibung ist auf die Pflicht zur Offenlegung von Interessenbindungen gemäss Transparenzgesetz vom 6. Februar 2019 39 hinzuweisen.

Art. 35 Unvereinbarkeit

a) in der Person Demselben Gericht können nicht gleichzeitig Personen mit Richter- oder Gerichtsschreiberfunktion angehören, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen, im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind.

Art. 36 b) aufgrund eines Amts oder einer Tätigkeit

Die Richter sowie die Gerichtsschreiber können nicht gleichzeitig dem Gemeinderat, dem Bezirksrat, dem Regierungsrat, dem Kantonsrat, einer Strafverfolgungsbehörde oder der oberen Gerichtsinstanz angehören.

Die Richter sowie die Gerichtsschreiber des Kantons- und des Verwaltungsgerichts können nicht gleichzeitig bei der kantonalen Verwaltung beschäftigt sein.

Die Parteivertretung vor Gericht ist den Richtern sowie Gerichtsschreibern dieses Gerichts untersagt.

Art. 37 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Gerichte beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Juli.

Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt. Bei nebenamtlichen Richtern kann von einer Ersatzwahl abgesehen werden, wenn die Vakanz nicht mehr als sechs Monate vor den allgemeinen Erneuerungswahlen eintritt.

Art. 38 Konstituierung

Die Gerichte konstituieren sich selbst. Die erstinstanzlichen Gerichte teilen ihre Konstituierung der Aufsichtsbehörde mit.

Die Konstituierung und die Zuständigkeiten der einzelnen Kammern sind im Amtsblatt und im Staatskalender zu publizieren.

Weiter gehende Geschäftsreglemente sind im Amtsblatt zu publizieren.

Art. 39 Amtshandlungen im Kanton

Die Gerichte sind befugt, Amtshandlungen auf dem Gebiet des ganzen Kantons vorzunehmen.

Art. 40 Präsidialbefugnisse

Der Präsident des Gerichts sorgt für die Verfahrens- und Verhandlungsleitung, namentlich den Erlass von Vorladungen, die Einberufung des Gerichts bzw. der Kammern, die Referatszuteilung und die Sitzungspolizei nach Massgabe des Bundesrechts, das auch für die weiteren kantonalen Verfahren gilt.

Über Nichteintreten, Verfahrensabschreibung, Zwischenfragen, insbesondere vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistungen und Beweisabnahmen, sowie genehmigungsbedürftige Vereinbarungen kann präsidial entschieden werden. Zudem führt der Präsident die Instruktionsverhandlungen durch.

Er kann ferner über die Erstattung von Vernehmlassungen, die Berichtigung von offenkundigen Versehen wie Schreibfehler und Rechnungsirrtümer, die irrige Bezeichnung der Parteien sowie in Zivilsachen über die Erläuterung entscheiden.

Art. 41 Stellvertretung

Die Vorsitzenden der Kammern, die Referenten sowie die Einzelrichter üben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Befugnisse des Präsidenten aus.

Der Präsident wird durch einen Vizepräsidenten vertreten. Sie können sich im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied des Gerichtes vertreten lassen.

Bei Verhinderung des Präsidenten kann in dringenden Fällen auch der Gerichtsschreiber handeln.

Art. 42 Gerichtskanzlei

Die Gerichtsschreiber redigieren in der Regel die Entscheide und sorgen für die Kanzleigeschäfte des Gerichtes.

An den Verhandlungen und Beratungen nehmen sie mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

Die Durchführung von Vergleichsverhandlungen kann ihnen übertragen werden.

Auf ihren Beizug kann verzichtet werden, wenn die Mitwirkung nicht als erforderlich erscheint.

Das Rechnungswesen kann der Kanzlei übertragen werden.

Art. 43 Sitzungen

Das Gericht hält so viele Sitzungen ab, wie die rasche Erledigung der Geschäfte es erfordert.

Parteien, die innert einer halben Stunde nach Verhandlungsbeginn nicht erscheinen (Respektzeit), gelten als säumig und werden entschädigungspflichtig. Ist ihnen die Teilnahme freigestellt, braucht ihr Erscheinen nicht abgewartet zu werden.

Die strafprozessualen Bestimmungen über die polizeiliche Vorführung gelten auch für die weiteren kantonalen Verfahren.

Das Kantonsgericht erlässt einen Gerichtskalender für Verhandlungstermine.

Art. 44 Beratung und Abstimmung

Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich.

Die Richter sind verpflichtet, bei allen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben.

Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Ergibt sich bei gerader Zahl der Richter Stimmengleichheit, so macht jene Ansicht Recht, für welche sich die vorsitzende Person ausspricht.

Die Gerichte können Entscheide auf dem Zirkularweg fassen, sofern die mitwirkenden Richter einem Antrag zustimmen und keine Sitzung verlangt wird.

Art. 45 Entscheide

In der Sache wird ein Urteil erlassen. Andere Entscheide und die Zwischenentscheide von Kollegialbehörden ergehen als Beschluss, solche von Einzelbehörden als Verfügung. Im summarischen Verfahren wird einzelrichterlich auch in der Sache durch Verfügung entschieden. Für die Verwaltungsrechtspflege gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Entscheide werden durch die vorsitzende Person oder den Gerichtsschreiber, Urteile in der Sache durch beide unterzeichnet.

Das Gericht kann seinen Entscheid durch Mitteilung des Dispositivs eröffnen und nach Massgabe des Bundesrechts oder mit Zustimmung der Parteien auf eine Begründung verzichten.

Beschwerdeentscheide über eine fürsorgerische Unterbringung können mündlich begründet und schriftlich auf das Dispositiv beschränkt werden, sofern die Parteien zustimmen.

In Rechtsmittelentscheiden kann das Gericht auf die Darstellung und die Entscheidungsgründe der Vorinstanz verweisen, soweit es ihnen beipflichtet.

Art. 46 Gerichtsberichterstattung

Die vorsitzende Person kann zur Gerichtsberichterstattung Einsicht in Verfahrensakten gewähren. Sie berücksichtigt insbesondere öffentliche oder private Interessen.

Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes sind nicht gestattet.

Im Jugendstrafverfahren ist die Berichterstattung in den Medien nur mit Bewilligung der vorsitzenden Person zulässig. Sie darf nur bewilligt werden, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt. Die angeschuldigte Person oder ihre gesetzliche Vertretung ist in jedem Fall vorher anzuhören.

In der Berichterstattung sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Parteien, insbesondere der Opfer und Geschädigten, sowie allfälliger Dritter zu wahren. Die vorsitzende Person kann im Einzelfall Sperrfristen anordnen.

Art. 46a Controlling und Rechnungslegung, Ausgabenbewilligung

Die kantonalen Gerichte sind dem Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (FHG) vom 20. November 2013 43 und den dazugehörenden Vollzugserlassen unterstellt.

Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht unterbreiten dem Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Finanzen und Leistungen, einen Voranschlagsentwurf sowie die Rechnung, die in den Aufgaben- und Finanzplan, den Voranschlag und in die Jahresrechnung integriert werden. Sie können dafür die Unterstützung der kantonalen Verwaltung beanspruchen.

Die kantonalen Gerichte sind bezüglich Ausgabenbewilligungskompetenz dem Regierungsrat gleichgestellt. §§ 25-31 FHG gelten sinngemäss. 2. Kapitel: Strafverfolgungsbehörden 1. Abschnitt: Staatsanwaltschaft

Art. 47 Zusammensetzung und Organisation

Die Staatsanwaltschaft setzt sich zusammen aus:

  • a) dem Oberstaatsanwalt und der Stellvertretung;

  • b) den leitenden Staatsanwälten sowie dem leitenden Jugendanwalt;

  • c) den Staatsanwälten sowie den Jugendanwälten;

  • d) den Assistenzstaatsanwälten;

  • e) den Untersuchungssekretären;

  • f) dem weiteren Personal.

Der Regierungsrat legt die Abteilungen der Staatsanwaltschaft fest. Er berücksichtigt dabei die Bedürfnisse für Spezialdienste.

Mindestens eine Abteilung wird im inneren und eine im äusseren Kantonsteil geführt.

Art. 48 Wahl und Anstellung

Es werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt:

  • a) durch den Kantonsrat: der Oberstaatsanwalt und seine Stellvertretung;

  • b) durch den Regierungsrat: die leitenden Staatsanwälte, der leitende Jugendanwalt, die Staatsanwälte, die Jugendanwälte und die Assistenzstaatsanwälte.

Für sie gelten die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss § 34 Abs. 1 und 2.

Der Oberstaatsanwalt stellt das weitere Personal an und kann Untersuchungssekretäre bezeichnen.

Art. 49 Oberstaatsanwalt

a) Stellung

Der Oberstaatsanwalt leitet die Staatsanwaltschaft. Er kann insbesondere:

  • a) jederzeit Verfahren an sich ziehen oder umteilen;

  • b) Anweisungen zu einzelnen Verfahren erteilen;

  • c) die Genehmigung von Strafbefehlen, Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen vorsehen;

  • d) Rechtsmittel ergreifen;

  • e) die Staatsanwaltschaft in eidgenössischen Verfahren vertreten.

Der Oberstaatsanwalt erteilt oder verweigert die Zustimmung zur Berufungsanmeldung, zur Berufungserklärung und zur Erhebung von eidgenössischen Rechtsmitteln und kann die Erhebung weiterer Rechtsmittel von seiner Zustimmung abhängig machen.

Die Befugnisse gemäss Abs. 1 kann der Oberstaatsanwalt den leitenden Staatsanwälten und dem leitenden Jugendanwalt delegieren.

Art. 50 47 b) Weitere Verfahrensbefugnisse

Der Oberstaatsanwalt verfügt zusätzlich über folgende Verfahrensbefugnisse:

  • a) Er kann für bestimmte Verfahren ausserordentliche Staatsanwälte oder Jugendanwälte ernennen;

  • b) er vertritt die Interessen der schwyzerischen Strafrechtspflege gegenüber den Bundesbehörden bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit;

  • c) er regelt in strittigen Fällen den interkantonalen Gerichtsstand;

  • d) er ist für die passive internationale Rechtshilfe zuständig.

Die Befugnisse gemäss Abs. 1 Bst. b bis d kann der Oberstaatsanwalt den leitenden Staatsanwälten oder dem leitenden Jugendanwalt delegieren.

Art. 51 48 c) Bezeichnung von Sachverständigen

Der Oberstaatsanwalt kann die amtlichen oder dauernd bestellten Sachverständigen bezeichnen, namentlich für:

  • a) die Untersuchung und Spurensicherung an lebenden und verstorbenen Personen und die Rekonstruktion von Tatabläufen;

  • b) die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen und den Nachweis von Betäubungsmitteln, Giften und Medikamenten.

Art. 52 49 d) Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Der Oberstaatsanwalt erlässt Weisungen über die Mitteilungen an die Öffentlichkeit.

Art. 53

§ 53

Art. 54

§ 54

Art. 55

§ 55

Art. 56

§ 56

Art. 57 Leitende Staatsanwälte und leitender Jugendanwalt

Die leitenden Staatsanwälte und der leitende Jugendanwalt führen je eine Abteilung der Staatsanwaltschaft.

Sie können innerhalb ihrer Abteilung insbesondere:

  • a) jederzeit Verfahren an sich ziehen oder umteilen;

  • b) Anweisungen zu einzelnen Verfahren erteilen;

  • c) vorbehältlich der Kompetenzen des Oberstaatsanwaltes die Erhebung von Rechtsmitteln von ihrer Zustimmung abhängig machen und selber Rechtsmittel ergreifen.

Art. 57a Assistenzstaatsanwälte

Die Assistenzstaatsanwälte führen Verfahren wegen Übertretungen und unter der Leitung eines Staatsanwaltes Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen. Ihnen stehen unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 die Befugnisse eines Staatsanwaltes zu.

Assistenzstaatsanwälte sind von der Anklageerhebung und von der Vertretung der Anklage vor Gericht ausgeschlossen.

Bei Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen bleiben zusätzlich folgende Befugnisse den Staatsanwälten vorbehalten:

  • a) die Nichtanhandnahme der Untersuchung;

  • b) die Eröffnung der Untersuchung;

  • c) der Antrag auf Untersuchungshaft;

  • d) der Antrag auf Haftverlängerung;

  • e) die Anordnung oder Beantragung von Zwangsmassnahmen, welche vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt oder angeordnet werden müssen;

  • f) die Einstellung des Verfahrens;

  • g) der Erlass von Strafbefehlen.

Art. 58 Untersuchungssekretäre

Die Einvernahme von beschuldigten Personen, Zeugen und Auskunftspersonen kann Untersuchungssekretären übertragen werden.

Art. 59 Aufsicht

Die Staatsanwaltschaft steht unter der Aufsicht des Regierungsrates. Der Oberstaatsanwalt erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft.

Das zuständige Departement kann im Auftrag des Regierungsrates oder von sich aus beim Oberstaatsanwalt Auskünfte oder zusätzliche Berichte über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft verlangen und Visitationen durchführen.

Der Regierungsrat kann dem Oberstaatsanwalt generelle Weisungen über die Wahrnehmung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft erteilen. Ausgeschlossen sind konkrete Anweisungen zu einzelnen Verfahren.

Art. 60

§ 60

Art. 61

§ 61

Art. 62

§ 62

Art. 63

§ 63

Art. 63a

§ 63a

Art. 64

§ 64

Art. 65

§ 65

Art. 66

§ 66

Art. 66a

§ 66a

Art. 67

2. Abschnitt: Gerichtliche Polizei

Art. 68 Ausführungsbestimmungen

Der Regierungsrat:

  • a) erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zur Polizei als Strafverfolgungsbehörde und zur personalrechtlichen Stellung der vorübergehend angestellten verdeckten Ermittler (Art. 287 Abs. 1 Bst. b StPO);

  • b) kann die dafür ausgebildeten Angehörigen der Polizei bestimmen, welche im Auftrag der Staatsanwaltschaft im Einzelfall Zeugen einvernehmen können (Art. 142 Abs. 2 StPO);

  • c) kann die Befugnisse der Polizei, Zwangsmassnahmen anzuordnen oder durchzuführen, Polizeiangehörigen mit einem bestimmten Dienstgrad oder einer bestimmten Funktion vorbehalten (Art. 198 Abs. 2 StPO);

  • d) ist zuständig für die Ermächtigung von Polizeiangehörigen gemäss Art. 219 Abs. 5 StPO. 3. Kapitel: Schlichtungsbehörden

Art. 69 Zuständigkeit

Die Vermittlerämter sind als Schlichtungsbehörden für alle Schlichtungsverfahren zuständig, die nicht einer anderen Behörde übertragen sind.

Die Schlichtungsbehörden in Mietsachen sind für die gesetzlich vorgesehenen Mietverfahren zuständig.

Die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten ist für die vorgesehenen Verfahren nach der Gleichstellungsgesetzgebung zuständig.

Art. 69a Vermittlerämter

a) Trägerschaft

Jede Gemeinde hat ein Vermittleramt.

Mehrere Gemeinden können durch Beschluss ihrer Stimmberechtigten ein gemeinsames Vermittleramt führen.

Art. 69b 70 b) Zusammenarbeit

Führen mehrere Gemeinden ein gemeinsames Vermittleramt, vereinbaren die Gemeinderäte den Sitz des Vermittleramtes, die anwendbare Dienst- und Gehaltsordnung, die Aufteilung der Kosten, die Haushaltsführung und die Kündigung sowie weitere Einzelheiten der Zusammenarbeit. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser hört vorgängig das Kantonsgericht an.

Die Gemeinderäte setzen eine gemeinsame Kommission ein. Für diese gilt

Art. 29b Abs. 1 und 3 sinngemäss.

Art. 69c 71 c) Bestand

Das Vermittleramt besteht aus einem Vermittler und dessen Stellvertreter.

Führen mehrere Gemeinden ein gemeinsames Vermittleramt, können die Stimmberechtigten der Gemeinden die Zahl der Stellvertreter nach Anhörung des Vermittlers auf zwei erhöhen.

Art. 69d 72 d) Aufgabenübertragung

Sämtliche Gemeinden eines Bezirkes können durch Beschluss ihrer Stimmberechtigten die Aufgabe ihrer Vermittlerämter an den Bezirk übertragen.

Die Bestimmungen über die Vermittlerämter der Gemeinden gelten für die Vermittlerämter der Bezirke sinngemäss. 3. Titel: Justizverwaltung 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 70 Oberaufsicht

Die Justizverwaltung steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates.

Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht erstatten ihm jährlich Bericht und sind ihm über den Geschäftsgang der Justizbehörden zur Auskunft verpflichtet. Vorbehalten bleibt die Berichterstattung des Regierungsrates über die Strafverfolgungsbehörden.

Die zuständige Kommission des Kantonsrates kann zur Untersuchung besonderer Vorkommnisse im Geschäftsgang der Justizbehörden unabhängige Sachverständige einsetzen, die Einblick in alle Akten und Vorgänge haben und Auskunftspersonen befragen können. Die von der Untersuchung betroffenen Personen und Justizbehörden haben das Recht auf Stellungnahme zum Untersuchungsergebnis.

Art. 71 Amtseinweisungen

Es werden vor der Aufnahme der Funktion in ihr Amt eingewiesen:

  • a) durch den Kantonsratspräsidenten: die Präsidenten des Kantons-, Verwaltungs- und Strafgerichtes, der Oberstaatsanwalt sowie die Stellvertretung;

  • b) durch den Kantonsgerichtspräsidenten: die Mitglieder und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichtes sowie die Präsidenten der Bezirksgerichte;

  • c) durch den Verwaltungsgerichtspräsidenten: die Mitglieder und Gerichtsschreiber des Verwaltungsgerichtes sowie der Präsident der Schätzungskommission;

  • d) durch den Präsidenten des jeweiligen Gerichts: die Mitglieder und Gerichtsschreiber des kantonalen Straf- und Jugendgerichtes und der Bezirksgerichte;

  • e) durch den Vorsteher des zuständigen Departementes: die Staatsanwälte, die Assistenzstaatsanwälte und die Jugendanwälte;

  • f) durch den Präsidenten des Bezirksgerichts: die unter seiner Aufsicht stehenden Schlichtungsbehörden der Bezirke und der Gemeinden.

Über die Amtseinweisung ist Protokoll zu führen.

Es ist der Eid oder das Handgelübde zu leisten. Die Formel lautet: «Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen, meine Aufgabe getreu den gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen.» bzw. «Ich gelobe, meine Aufgabe getreu den

Art. 72 Ausserordentliche Besetzung

a) Zuständigkeit

Ist eine ordentliche Besetzung nicht möglich, ergänzen oder ersetzen sich das Kantons- und das Verwaltungsgericht gegenseitig. Nötigenfalls ergänzt der Kantonsrat das Kantons- und das Verwaltungsgericht durch ausserordentliche Richter.

Kann eine andere Justizbehörde nicht mehr ordentlich besetzt werden oder liegen andere zwingende Gründe vor, überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einer anderen Justizbehörde.

Braucht eine Justizbehörde wegen Ausstand oder sonstiger Verhinderung einen ausserordentlichen Ersatz, so wird ein solcher von der Aufsichtsbehörde ernannt.

Bei ausserordentlichen Besetzungen gilt die Unvereinbarkeit nur gegenüber Mitgliedern einer vorinstanzlich befassten Justizbehörde.

Im Ausnahmefall kommt zusätzlich das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz 75 zur Anwendung.

Art. 72a 76 b) Kostenregelung

aa) bei Überweisung

Das Gemeinwesen, dessen Justizbehörde ausserordentlich zuständig ist, trägt die Kosten und erhält den Erlös.

Bei ausserordentlich hohem Aufwand oder Erlös kann die Aufsichtsbehörde eine abweichende Regelung treffen.

Art. 72b 77 bb) bei Ernennung

Die Aufsichtsbehörde vereinbart mit dem ausserordentlichen Mandatsträger die Vergütung.

Das Gemeinwesen, dessen Justizbehörde einen ausserordentlichen Ersatz braucht, trägt die Kosten für den ausserordentlichen Mandatsträger. 2. Kapitel: Geschäftsgang und Besoldung

Art. 73 Geschäftsleitung

Der Präsident des Gerichtes sowie der Oberstaatsanwalt sorgen für die Geschäftsleitung und die Pflichterfüllung innerhalb der Behörde, insbesondere:

  • a) die beförderliche Erledigung der Rechtsverfahren und Administrativgeschäfte samt periodischer Information der Gesamtbehörde über ihren Stand;

  • b) das Personalwesen einschliesslich Bestellung von ausserordentlichem Personal und die weitere, nicht besonders zugewiesene Justizverwaltung;

  • c) die Vertretung nach aussen einschliesslich Erstattung von Vernehmlassungen;

  • d) die sachgerechte Aufgabendelegation.

Art. 74 Geschäftskontrolle

Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft führen fortlaufende Kontrollen über alle eingeleiteten Rechtsverfahren und die Art ihrer Erledigung.

Art. 75 Besoldung

Die Besoldung bei den kantonalen Gerichten und der Staatsanwaltschaft richtet sich nach dem Besoldungsrecht des Kantons.

Für die Besoldung der übrigen Behörden und des Personals bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen vorbehalten. Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Bezirke und Gemeinden einheitliche Besoldungsgrundlagen für Schlichtungsbehörden und Betreibungsämter fest. 3. Kapitel: Akten und Archivwesen

Art. 76 Aktenführung

Alle Akten, eingereichten Augenscheinobjekte und andere Gegenstände werden in ein Aktenverzeichnis eingetragen.

Es sind zu vermerken, wer die Akten einreichte, sowie der Tag der Postaufgabe und des Einganges.

Art. 77 Rückgabe

Originalakten und Gegenstände werden vorbehältlich abweichender Entscheidung nach letztinstanzlicher Erledigung des Verfahrens zurückgegeben.

Die vorzeitige Herausgabe darf nur aus zureichenden Gründen bewilligt werden.

Art. 78 Spruchbücher

Die Endentscheide werden chronologisch in besonderen Spruchbüchern gesammelt.

Art. 79 Aufbewahrung

Die Spruchbücher sind dauernd und die Protokolle sowie andere Akten 30 Jahre aufzubewahren. Diese Frist beträgt bei Strafsachen, welche sich auf Vergehen oder Verbrechen beziehen, 50 Jahre. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Minimalfristen.

Mit Ausnahme der Spruchbücher kann die Aufsichtsbehörde eine ausschliesslich elektronische oder andere Aufbewahrung bewilligen.

Art. 80 Verlorene Akten

Sind Akten abhanden gekommen, so werden sie soweit möglich nach den Handakten des Gerichtes und der Parteien wiederhergestellt.

Die Parteien sind verpflichtet, zu diesem Zweck alle Unterlagen auszuhändigen, welche die Sache betreffen. Ist die Wiederherstellung auf diesem Weg nicht möglich, können die betreffenden Handlungen wiederholt werden.

Die Kosten trägt, wer den Verlust verursacht hat. 4. Kapitel: Kosten

Art. 81 Gebühren und Vollstreckungstitel

Der Regierungsrat erlässt die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege. Die Gebühren betragen höchstens Fr. 200 000.-- zuzüglich Auslagen. Bei ausserordentlich hohem Aufwand oder Streitwert kann der Höchstbetrag überschritten werden.

Der Regierungsrat erlässt die weiteren Gebührentarife, namentlich einen Entschädigungstarif für Rechtsanwälte. Er regelt insbesondere die Ansätze für die amtliche Verteidigung, den „Anwalt der ersten Stunde“ und die unentgeltliche Rechtsvertretung.

Vollstreckbare Entscheide, die auf Bezahlung von Gebühren und Auslagen gemäss Gebührenordnung gehen, sind einem Gerichtsurteil im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 81 gleichgestellt.

Art. 82 Gebührenpflicht

Die Gebühr trägt, wer die öffentliche Sache oder Anstalt beansprucht oder eine Amtshandlung veranlasst hat. Abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Es kann ein Kostenvorschuss verlangt werden.

Art. 83 Kostentragung in der Rechtspflege

Hat eine Partei unnötige Kosten verursacht, so werden sie ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens auferlegt.

Kosten, die keine Partei veranlasst hat oder durch einen offensichtlichen Fehlentscheid entstanden sind, werden in der Regel der Gerichtskasse auferlegt.

Durch Dritte schuldhaft verursachte Kosten können diesen nach Anhörung auferlegt werden.

Personen, über deren Ausstand entschieden wird, dürfen keine Kosten auferlegt werden.

Art. 84 Kostenbezug

Die Justizbehörden beziehen ihre Gebühren, Auslagen und Ordnungsbussen selbst, soweit keine andere Regelung getroffen wird.

Vorbehalten bleibt der Kostenbezug im Rahmen der Vollstreckung der Strafentscheide.

Die Gebühren, Auslagen und Ordnungsbussen fallen der Trägerschaft der jeweiligen Justizbehörde zu, soweit keine andere Regelung getroffen wird. 5. Kapitel: Aufsichtsbeschwerde

Art. 85 Subsidiarität

Die Aufsichtsbeschwerde ist unzulässig, wenn nach eidgenössischem oder kantonalem Recht ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf ergriffen werden kann.

Art. 86 Zulässigkeit und Zuständigkeit

Wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie wegen anderen Verletzungen von Amtspflichten kann bei der übergeordneten Aufsichtsbehörde Aufsichtsbeschwerde geführt werden.

Vorbehalten bleibt die Pflicht der Aufsichtsbehörde, gegen Missstände von Amtes wegen einzuschreiten.

Art. 87 Beschwerdefrist

Richtet sich die Aufsichtsbeschwerde gegen einen bestimmten Entscheid oder eine bestimmte Handlung, so ist sie innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder Kenntnis einzureichen.

In anderen Fällen ist sie solange zulässig, als ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers besteht.

Art. 88 Verfahren

Die Aufsichtsbeschwerde ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist, wird sie dem betroffenen Gericht, der betroffenen Behörde oder den betroffenen Funktionären zur Vernehmlassung und weiteren Beteiligten zur schriftlichen Beantwortung zugestellt.

Der Sachverhalt wird von Amtes wegen untersucht. Im Übrigen finden die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sinngemäss Anwendung.

Die Aufsichtsbehörde oder ihr Vorsitz kann vorsorgliche Massnahmen anordnen.

Art. 89 Weiterzug

Aufsichtsbeschwerdeentscheide einer untergeordneten Aufsichtsbehörde können innert 30 Tagen seit der Mitteilung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. 4. Titel: Kantonales Prozessrecht 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 90 Missbräuchliche Ausstandsbegehren

Ausstand und Ausstandsverfahren richten sich nach den Schweizerischen Prozessordnungen; für die Verwaltungsrechtspflege gelten §§ 132 bis 139 dieses Gesetzes.

Offensichtlich missbräuchliche Ausstandsbegehren können unter Mitwirkung der betroffenen Richter beurteilt werden.

Art. 91 Verbot des Berichtens

Es ist untersagt, Mitglieder der Justizbehörden und ihr Personal ausserhalb des Verfahrens von der Sache zu unterrichten, unterrichten zu lassen oder in anderer Weise zu beeinflussen.

Beeinflussungsversuche sind abzulehnen und die in der Sache zuständige Behörde ist zu orientieren.

Art. 92 Verfahrenssprache

Verfahrenssprache ist deutsch.

Stumme oder gehörlose Personen werden schriftlich, mit Hilfe technischer Geräte oder durch den Beizug geeigneter Personen befragt.

Für Übersetzungen gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.

Art. 93 Elektronische Übermittlung

Der Regierungsrat kann unter Vorbehalt des Bundesrechts, des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und der Spezialgesetzgebung Vollzugsbestimmungen über die elektronische Form von Eingaben und Zustellungen erlassen.

Art. 94 Fristwahrung

Fristgerechte Eingaben und Zahlungen, die an eine unzuständige Gerichts- oder Verwaltungsstelle gerichtet sind, gelten als rechtzeitig eingegangen. Die Weiterbeförderung an die zuständige Stelle erfolgt von Amtes wegen.

Aus einer falschen Fristangabe darf einer Partei kein Nachteil erwachsen.

Art. 95 Adressänderungen

Die Parteien haben Adress- und Änderungen ihres ständigen Aufenthalts während eines Verfahrens unverzüglich anzuzeigen, anderenfalls Zustellungen an die bisherige Adresse unter Vorbehalt des Bundesrechts rechtswirksam sind.

Art. 96 Protokollführung

Die vorsitzende Person bestimmt die Protokollführung.

Art. 97 Akteneinsicht durch Drittpersonen

Drittpersonen haben keinen Anspruch auf Akteneinsicht.

Ausnahmsweise kann ihnen Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse glaubhaft machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Bei hängigen Verfahren entscheidet die vorsitzende Person, bei abgeschlossenen Verfahren die Leitung der Justizbehörde über die Akteneinsicht.

Art. 98 Mitteilung an andere Behörden

Die Justizbehörden informieren eidgenössische, kantonale oder ausländische Behörden über ihre Verfahren:

  • a) soweit sie gesetzlich dazu verpflichtet sind;

  • b) soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe auf die Information angewiesen sind und das öffentliche Interesse an der Information gegenüber den Persönlichkeitsrechten der Parteien überwiegt. Betroffene sind nachträglich zu orientieren.

Art. 99 Zustellung durch Veröffentlichung

Die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt des Kantons Schwyz. 2. Kapitel: Zivilrechtspflege

Art. 100 Zuständigkeit in Zivil- und Betreibungssachen

Die Zuständigkeiten in Zivil- und Betreibungssachen einschliesslich Verfahrensart richten sich nach den Einführungserlassen zum eidgenössischen Recht, soweit sie nicht in der Zivilprozessordnung und im vorliegenden Gesetz geregelt sind.

Art. 101 Schiedswesen

Soweit Bundesrecht in Schiedsverfahren ein oberes Gericht oder eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht, ist die Beschwerdeinstanz zuständig.

Im Übrigen ist der Einzelrichter des Bezirksgerichts staatliche Instanz.

Art. 102 Vollstreckung

Kantonales Vollstreckungsgericht ist der Einzelrichter des Bezirksgerichts im summarischen Verfahren.

Das Gericht und im Rahmen gerichtlicher Ermächtigung die mit der Vollstreckung betraute Person können die Hilfe der Kantonspolizei in Anspruch nehmen.

Die Kantonspolizei hat die Vollstreckungshilfe im Rahmen ihrer Möglichkeiten so rasch wie möglich zu gewähren. Nötigenfalls nimmt sie mit dem Vollstreckungsgericht Rücksprache.

Art. 103 Unterstützung privater Rechtsverfolgung

Der gesuchstellenden Person wird einzelrichterlich der Eid oder eine eidesstattliche Erklärung (Affidavit) abgenommen, die zur Rechtsverfolgung ausserhalb des Kantons notwendig ist. Verlangt das auswärtige Recht die Abnahme vor einem oberen Gericht, so ist der Präsident des Kantonsgerichts zuständig.

Wenn es für die Rechtsverfolgung ausserhalb des Kantons erforderlich ist, lässt der Einzelrichter richterliche Entscheide und andere Urkunden auf Antrag einer beteiligten Person in eine fremde Sprache übertragen. 3. Kapitel: Strafrechtspflege 1. Abschnitt: Ausführungsbestimmungen zu den Strafprozessordnungen und zum Strafgesetzbuch 86

Art. 104 Ausnahme vom Verfolgungszwang

Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und des Kantons- und des Verwaltungsgerichts können wegen mündlicher oder schriftlicher Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben, wenn sie missbraucht wird.

Art. 105 Rechtshilfe

Unter Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung zur nationalen Rechtshilfe können die Strafbehörden anderen Kantonen auch in Strafsachen des kantonalen Rechts Rechtshilfe leisten.

Art. 106 Schutz gefährdeter Personen

Bei dringendem Verdacht auf Straftaten, insbesondere gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität, informiert die Staatsanwaltschaft die gefährdeten oder in Schulen, Heimen, Spitälern oder Freizeitorganisationen verantwortlichen Personen, wenn dies zum Schutz der gefährdeten Personen erforderlich erscheint.

Die Information muss die Unschuldsvermutung und so weit möglich die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen wahren.

Art. 107 Zustellung an andere Behörden

Bei Anordnung einer therapeutischen Massnahme (Art. 59 bis 61 StGB), einer Verwahrung (Art. 64 StGB) oder einer Schutzmassnahme (Art. 12 bis 15 des Jugendstrafgesetzes 89) ist der Entscheid der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Ist die Anzeige oder der Rapport von einer Behörde erstattet worden, so wird ihr der Entscheid auf Verlangen zugestellt.

Art. 108 Ausserprozessualer Schutz von Beweispersonen

Das zuständige Departement trifft für Personen im Sinne von Art. 149 Abs. 1 StPO, die nach Abschluss des Verfahrens noch gefährdet sind, die geeigneten Schutzmassnahmen.

Es kann sie insbesondere mit einer Legende im Sinne von Art. 288 Abs. 1 StPO und den dafür notwendigen Urkunden ausstatten.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 109 Aussetzung von Belohnungen

Bei schweren Verbrechen oder Vergehen kann das zuständige Departement eine Belohnung aussetzen für Angaben, die zur Ergreifung des Täters führen.

Art. 110 Anzeigepflicht

Mitarbeitende des Kantons, der Bezirke und Gemeinden sind verpflichtet, von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen und Vergehen, die ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt werden, anzuzeigen.

Die Anzeigepflicht gilt auch für Behörden.

Art. 111 Amtliche Bekanntmachungen

Die Veröffentlichung eines Entscheides obliegt der Strafbehörde, die sie angeordnet hat.

Mitteilungen an die Strafregisterbehörden besorgen die urteilenden Behörden.

Art. 112 Antragsrecht bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

Das Antragsrecht bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 2 StGB steht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie der Fürsorgebehörde zu.

Art. 113 Strafregister

Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zum Strafregister. 2. Abschnitt: Vollstreckung der Strafentscheide

Art. 114 Vollzugsbehörden

Das zuständige Amt vollzieht die Strafen und Massnahmen, die durch kantonale Justizbehörden und die Bezirksgerichte ausgefällt worden sind sowie die nach dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen 92 vollstreckbar erklärten ausländischen Strafentscheide.

Für den Vollzug in der Form von gemeinnütziger Arbeit kann der Regierungsrat eine besondere Verwaltungsstelle oder Institution bestimmen.

Das Amt für Migration vollzieht die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB.

Das Verkehrsamt vollzieht das Fahrverbot nach Art. 67b StGB.

Bei Jugendlichen ist der Jugendanwalt für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständig.

Der Regierungsrat sorgt für ein Controlling.

Art. 114a Kostentragung

Der Kanton trägt:

  • a) die Untersuchungs- und Anklagekosten;

  • b) die Gerichtskosten aus Verfahren vor den kantonalen Gerichten;

  • c) die Kosten für die amtliche Verteidigung;

  • d) die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung;

  • e) Entschädigung und Genugtuung;

  • f) die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs.

Der Bezirk trägt die Gerichtskosten aus Verfahren vor dem Bezirksgericht. Vorbehalten bleiben Abs. 1 Bst. c und d.

Kostentragungs- und Rückerstattungspflichten der Parteien und der antragsstellenden Person bleiben vorbehalten (Art. 426 ff. StPO; Art. 44 f. JStPO;

Art. 82 f. dieses Gesetzes).

Art. 115 Bezug und Verwertung

Die zuständige Vollzugsbehörde bezieht Geldstrafen, Bussen und Kosten. Ihr obliegt die Verwertung eingezogener Gegenstände.

Der Erlös fällt dem Kanton zu. Die vom Bezirk zu tragenden Gerichtskosten sind ihm vom Kanton zu erstatten, soweit sie eingebracht werden.

Art. 116 Bewährungshilfe

Der Regierungsrat bezeichnet die für die Durchführung der Bewährungshilfe zuständige Verwaltungsstelle oder Institution. Er kann dieser weitere Aufgaben übertragen.

Art. 116a Beizug der Staatsanwaltschaft

Die zuständige Behörde hört die Staatsanwaltschaft vor der Gewährung einer wesentlichen Vollzugsöffnung an, sofern die verurteilte Person eine Straftat gemäss Art. 64 StGB begangen hat und gegen sie eine stationäre Massnahme oder eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde.

Die Staatsanwaltschaft kann vor der Beschwerdeinstanz Parteirechte ausüben.

Der Regierungsrat bestimmt die wesentlichen Vollzugsöffnungen und regelt das Verfahren.

Art. 117 Nachträgliche Verfahren

a) Nachträgliche Entscheide der Vollzugsbehörde

Die Vollzugsbehörde ist zuständig für Entscheide, die im Strafgesetzbuch vorgesehen und nicht dem Gericht vorbehalten sind.

Sie ist namentlich zuständig zum Erlass von Verfügungen:

Art. 118 97 b) Nachträgliche Entscheide des Gerichts

Gestützt auf Art. 363 Abs. 1 in fine StPO ist der Präsident des Gerichts, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, zuständig zur:

Das Bezirksgericht entscheidet einzelrichterlich über Anträge von Verwaltungsbehörden auf Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen (Art. 36 Abs. 2 und 106 Abs. 5 StGB). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich sinngemäss nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht. 98

Das Strafgericht entscheidet einzelrichterlich über Anträge auf Anordnung von Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen wegen Übertretungen des Steuerrechts.

Art. 119 99 c) Nachträgliche Entscheide der Jugendstrafbehörde

Die Jugendanwälte sind zuständig für die nachträglichen richterlichen Entscheide.

In folgenden Fällen ist das Jugendgericht zuständig:

  • a) Änderung einer Schutzmassnahme gemäss Art. 12 bis 14 JStG in eine Unterbringung;

  • b) Widerruf eines bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzuges von mehr als drei Monaten;

  • c) Rückversetzung in den Strafvollzug nach bedingter Entlassung, wenn die Reststrafe mehr als drei Monate beträgt;

  • d) Vollzug von Freiheitsstrafen über drei Monaten nach Abbruch der Unterbringung;

  • e) bei Übergangstätern für die durch die Strafprozessordnung dem Gericht zugewiesenen Entscheide.

Das Jugendgericht führt in den Fällen von Abs. 2 Bst. a bis d eine Hauptverhandlung durch.

Art. 119a 100 d) Einleitung

Das Verfahren wird von der Vollzugsbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft eingeleitet.

Ist ein Entscheid nach Bundesrecht einer richterlichen Behörde vorbehalten, hat die Vollzugsbehörde ihren Antrag oder Bericht der Staatsanwaltschaft einzureichen. Diese leitet den Antrag oder Bericht mit ihrem eigenen Antrag an das Gericht weiter.

Art. 119b 101 e) Parteirechte der Staatsanwaltschaft

In Verfahren betreffend nachträgliche selbständige Entscheide des Gerichts übt die Staatsanwaltschaft die Rechte einer Partei aus und vertritt die Sache vor dem Gericht.

Art. 119c 102 Vollzugsrechtliche Sicherheitshaft

a) Anordnung Die Vollzugsbehörde oder die Staatsanwaltschaft können eine Person vor oder nach der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides gemäss Art. 363 ff. StPO in Sicherheitshaft setzen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zur Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug oder zur Anordnung des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Massnahme oder der Freiheitsstrafe kommt und wenn:

  • a) die Öffentlichkeit erheblich gefährdet ist;

  • b) die Erfüllung des Massnahmenzwecks nicht anders gewährleistet werden kann oder

  • c) Fluchtgefahr vorliegt.

Art. 119d 103 b) Entscheid des Gerichts

Soll eine Person in Sicherheitshaft bleiben, beantragt die Staatsanwaltschaft unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach der Festnahme, die Anordnung von Sicherheitshaft oder einer Ersatzmassnahme gemäss

Art. 237 ff. StPO beim

a) Präsidenten des Gerichts, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat; b) Zwangsmassnahmengericht, soweit die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen hat. Hat die Vollzugsbehörde eine Person in Sicherheitshaft gesetzt, teilt sie der Staatsanwaltschaft ihren Antrag mit. Die Staatsanwaltschaft leitet den Antrag der Vollzugsbehörde mit ihrem eigenen Antrag der Gerichtsbehörde gemäss Abs. 1 weiter. Die Frist, innert welcher die Staatsanwaltschaft Antrag zu stellen hat, verlängert sich in diesem Fall nicht. Für das Verfahren sind Art. 222 und 229 ff. StPO sinngemäss anwendbar.

Art. 119e 104 c) Vollzug

Die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen durchgeführt.

Wird dadurch der Zweck der Sicherheitshaft vereitelt, ist die Sicherheitshaft nach den Regeln des Vollzugs der Untersuchungshaft durchzuführen.

Art. 120 105 Rechtsmittel

Verfügungen der Vollzugsbehörden können innert 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Die Rechtsmittelfrist beträgt 10 Tage bei Verfügungen über:

  • a) den Vollzug der Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB;

  • b) Zwangsmassnahmen gemäss §§ 122a Abs. 2 Bst. a und b oder 122c.

In den Fällen von Abs. 2 Bst. b kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Die Rechtsmittelinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag gewähren.

Im Jugendstrafvollzug richten sich die Rechtsmittel nach Bundesrecht.

Art. 121 106 Vollzugskosten

Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs trägt der Staat.

Die verurteilte Person hat die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs zu ersetzen, soweit dadurch ihre Resozialisierung nicht gefährdet wird. Vorbehalten bleiben Art. 380 StGB und Art. 44 JStPO.

Persönliche Auslagen, die mit dem eigentlichen Straf- und Massnahmenvollzug in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, trägt die eingewiesene Person selbst.

Art. 122 107 Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen

Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

Er regelt insbesondere die Rechte und Pflichten der Inhaftierten, ihre Beschwerdemöglichkeiten, das Disziplinarrecht sowie die Aufsicht über die Haftanstalten.

Disziplinarsanktionen sind:

  • a) der Verweis;

  • b) der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte bis längstens zwei Monate, im Wiederholungsfall drei Monate;

  • c) die Busse bis Fr. 500.--; sowie

  • d) der Arrest bis 14 Tage.

Bei der Beurteilung von Disziplinarvergehen werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sinngemäss angewendet.

Art. 122a 108 Medizinische Zwangsmassnahmen

a) Anordnung

Lehnt die inhaftierte Person eine medizinische Massnahme ab, sieht die einweisende Behörde von der Anordnung einer solchen ab, sofern die inhaftierte Person ihren Entschluss im Zustand der Urteilsfähigkeit und selbstbestimmt getroffen hat.

Die einweisende Behörde ordnet auf Empfehlung eines Arztes die vorgesehene medizinische Massnahme an, wenn:

  • a) die inhaftierte Person ihre Urteilsfähigkeit verliert, ihr ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht und sie nicht in einer Patientenverfügung gemäss § 122b Abs. 2 festgelegt hat, dass sie bei Verlust der Urteilsfähigkeit auf eine Behandlung verzichtet;

  • b) ohne die Behandlung das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet wird;

  • c) eine richterlich angeordnete stationäre oder ambulante therapeutische Massnahme zu vollziehen ist und die Behandlung unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten zur Erfolg versprechenden Durchführung dieser Massnahme unumgänglich erscheint.

In dringenden Fällen entscheidet der Arzt der Vollzugseinrichtung. Dieser informiert die einweisende Behörde umgehend.

Die medizinische Zwangsmassnahme ist unter fachärztlicher Leitung durchzuführen. Ist sie für längere Zeit angeordnet, muss die einweisende Behörde die Massnahme regelmässig überprüfen und neu anordnen.

Art. 122b 109 b) Abklärungspflicht

Hat die Vollzugseinrichtung Kenntnis, dass eine inhaftierte Person auf medizinische Massnahmen verzichten will, stellt sie umgehend sicher, dass:

  • a) die inhaftierte Person von einem Arzt über die gesundheitlichen Risiken eines Verzichts und über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt wird und

  • b) sich ein Arzt versichert, dass die inhaftierte Person ihren Entschluss in urteilsfähigem Zustand gefasst hat.

Droht der inhaftierten Person ohne die vorgesehene Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden, bespricht der Arzt mit ihr die Möglichkeit und den Inhalt einer Patientenverfügung nach Art. 370 Zivilgesetzbuch (ZGB) 110 zur Frage, ob die inhaftierte Person bei Verlust der Urteilsfähigkeit medizinisch behandelt werden soll. Falls die inhaftierte Person eine Patientenverfügung erstellt, bestätigt der Arzt, dass die inhaftierte Person diese selbst gelesen, verstanden und sich dabei in urteilsfähigem Zustand befunden hat.

Die Vollzugseinrichtung stellt dem Arzt nötigenfalls einen Übersetzer zur Verfügung, welcher bestätigt, dass er der inhaftierten Person den Inhalt der Patientenverfügung übersetzt und diese ihm bestätigt habe, dass sie ihren Willen wiedergibt.

Art. 122c 111 Hungerstreik

a) Zwangsernährung

Verweigert eine inhaftierte Person die Nahrungsaufnahme oder teilt sie mit, in den Hungerstreik treten zu wollen, ordnet die einweisende Behörde keine Zwangsernährung an, sofern die inhaftierte Person ihren Entschluss im Zustand der Urteilsfähigkeit und selbstbestimmt getroffen hat.

Der im Hungerstreik stehenden Person wird täglich Nahrung angeboten.

Bei Verlust des Bewusstseins ordnet die einweisende Behörde eine künstliche Ernährung an, sofern die inhaftierte Person nicht in einer Patientenverfügung gemäss § 122d Abs. 2 festgelegt hat, dass sie bei Verlust der Urteilsfähigkeit eine solche ablehnt. Bei Dringlichkeit gilt § 122a Abs. 3.

Art. 122d 112 b) Abklärungspflicht

Hat die Vollzugseinrichtung Kenntnis, dass eine inhaftierte Person auf die Nahrungsaufnahme verzichten will, stellt sie umgehend sicher, dass:

  • a) die inhaftierte Person von einem Arzt über die gesundheitlichen Risiken eines Hungerstreiks aufgeklärt wird und

  • b) sich ein Arzt versichert, dass die inhaftierte Person ihren Entschluss in urteilsfähigem Zustand gefasst hat.

Der Arzt bespricht mit der inhaftierten Person die Möglichkeit und den Inhalt einer Patientenverfügung nach Art. 370 ZGB zur Frage, ob die inhaftierte Person bei Verlust der Urteilsfähigkeit künstlich ernährt werden soll. Falls die inhaftierte Person eine Patientenverfügung erstellt, bestätigt der Arzt, dass die inhaftierte Person diese selbst gelesen, verstanden und sich dabei in urteilsfähigem Zustand befunden hat.

Für den Beizug eines Übersetzers gilt § 122b Abs. 3.

Art. 122e 113 Technische Überwachung

Zur Sicherheit und zum Schutz der Inhaftierten und des Personals sowie zur Gewährleistung des ordentlichen Gefängnisbetriebes können die Einrichtungen technisch überwacht werden.

Das zuständige Amt stellt sicher, dass:

  • a) die betroffenen Personen vorgängig über die Überwachung informiert werden;

  • b) die gespeicherten Personendaten innert sechs Monaten gelöscht werden, soweit sie nicht für Beweiszwecke benötigt werden.

Im Übrigen regelt das zuständige Departement die Einzelheiten der technischen Überwachung, namentlich die Form, Dauer, erfassten räumlichen Bereiche sowie die Zugriffsberechtigung auf die Aufzeichnungen und deren Schutz vor missbräuchlicher Verwendung. 3. Abschnitt: Begnadigung

Art. 123 Zuständigkeit

Das Recht der Begnadigung wird ausgeübt:

  • a) bei Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung und bei Straftaten, die mit einem solchen Verbrechen oder Vergehen in Zusammenhang stehen, vom Kantonsrat;

  • b) in den übrigen Fällen von der zuständigen Kommission des Kantonsrates.

Art. 124 Verfahren

a) Einleitung

Das Verfahren wird durch die Einreichung eines Begnadigungsgesuchs an das zuständige Departement eingeleitet. Wer dazu befugt ist, bestimmt Art. 382 des Strafgesetzbuchs.

Das zuständige Departement holt die Akten des Strafverfahrens, die Stellungnahme der Vollzugsanstalt sowie des Gerichts, das in der Sache selbst geurteilt hat, ein.

Zusammen mit den Akten leitet es das Begnadigungsgesuch an die zuständige Kommission des Kantonsrates weiter.

Art. 125 b) Wirkung

Das Begnadigungsgesuch hemmt den Vollzug des Urteils nicht.

Das zuständige Departement kann die Vollstreckung aufschieben, wenn das Begnadigungsgesuch nicht aussichtslos erscheint.

Art. 126 114 c) Entscheid

Die zuständige Kommission des Kantonsrates prüft bei Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung und bei Straftaten, die mit einem solchen Verbrechen oder Vergehen in Zusammenhang stehen, das Gesuch und stellt dem Kantonsrat begründeten Antrag, ob und in welchem Umfang dem Gesuch entsprochen werden soll.

Der Kantonsrat entscheidet über das Begnadigungsgesuch in geheimer Abstimmung endgültig. Eine Diskussion findet nicht statt.

In den übrigen Fällen entscheidet die zuständige Kommission des Kantonsrates endgültig.

Die Vorschriften über den Ausstand gemäss §§ 132 bis 139 dieses Gesetzes gelten sinngemäss auch für das Begnadigungsverfahren. Über ein streitiges Ausstandsgesuch entscheidet die Begnadigungsbehörde in Abstand der betroffenen Mitglieder selbst.

Art. 127 Wirkungen

Die Wirkungen der Begnadigung richten sich nach Art. 383 StGB.

Wird die Begnadigung bedingt ausgesprochen, bestimmt die Begnadigungsbehörde der begnadigten Person eine Probezeit von einem Jahr bis zu fünf Jahren.

Die Begnadigung hat keinen Einfluss auf die Prozesskosten und die zivilrechtlichen Folgen der strafbaren Handlung. 4. Kapitel: Verwaltungsrechtspflege 1. Abschnitt: Amtshandlungen und Rechtshilfe

Art. 128 Amtshandlungen ausserhalb des Kantons

Amtshandlungen ausserhalb des Kantons sind nach Massgabe des am Ort ihrer Vornahme geltenden Rechts zulässig.

Die Amtshandlungen erfolgen nach schwyzerischem Recht, soweit nicht das am Ort ihrer Vornahme geltende Recht seine Beachtung verlangt.

Art. 129 Amtshandlungen auswärtiger Behörden

Behörden anderer Kantone haben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Kantons Schwyz eine Bewilligung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts einzuholen.

Mit Zustimmung der zuständigen Bundesbehörde können auch Amtshandlungen ausländischer Behörden bewilligt werden, wenn wichtige Gründe es erfordern und nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Auf Verlangen der betroffenen Person hat der Präsident des Verwaltungsgerichts der Amtshandlung beizuwohnen und zu überwachen, dass der Rahmen der bewilligten Amtshandlung nicht überschritten wird.

Art. 130 Zulässigkeit der Rechtshilfe

Ordnungsgemässen Rechtshilfebegehren betreffend Verwaltungssachen wird entsprochen, wenn die Rechtshilfehandlung in den Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichts und der schwyzerischen Behörden fällt.

Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn feststeht, dass der ausländische Staat nicht Gegenrecht hält. Sie kann unter Bedingungen oder Auflagen gewährt werden, namentlich unter der Auflage, dass die Ergebnisse der Erhebung in der Schweiz von den Behörden des ersuchenden Staates nur insoweit verwendet werden dürfen, als die Rechtshilfe bewilligt wurde.

Art. 131 Verfahren der Rechtshilfe

Die Rechtshilfe wird unter Anwendung des schwyzerischen Rechts von den Behörden nach Massgabe ihrer Zuständigkeit gewährt. Auf Verlangen der ersuchenden Behörde und mit dem Einverständnis der betroffenen Person kann auch ein anderes Verfahren eingehalten werden.

Die Rechtshilfe kann von der Leistung eines Kostenvorschusses oder einer Kostengutsprache abhängig gemacht werden.

Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird der Verkehr mit ausländischen Behörden durch die Bundesbehörden vermittelt. 2. Abschnitt: Ausstand

Art. 132 115 Ausstandspflicht

Richter, Gerichtsschreiber sowie das Kanzleipersonal sind von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn ein Ausstandsgrund gemäss den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorliegt.

Die betroffene Person legt einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen und tritt von sich aus in den Ausstand, wenn sie den Grund als gegeben erachtet.

Art. 133 116

Art. 134 117

Art. 135 Begehren Dritter

Das Ausstandsbegehren kann von einer Partei oder von jedem Mitglied der Gerichtsabteilung während des ganzen Verfahrens gestellt werden.

Art. 136 Verzögerung des Begehrens

Wer durch ungerechtfertigte Verzögerung des Begehrens zusätzliche Umtriebe verursacht, wird dafür kosten- und entschädigungspflichtig und kann mit Ordnungsbussen bestraft werden.

Art. 137 Verfahren

Das Begehren ist zu begründen und gleichzeitig durch Urkunden oder schriftliche Auskünfte von Amtsstellen zu belegen. Fehlen solche Beweismittel, wird aufgrund einer gewissenhaften Erklärung der abgelehnten Person entschieden. Aus zureichenden Gründen können weitere Beweise erhoben werden.

Derjenigen Person, die den Ausstand selber verlangt, darf er auf die gewissenhafte Erklärung hin, dass ein Ausstandsgrund vorliege, nicht verweigert werden. Der Ausstand kann ihr auch aus anderen zureichenden Gründen bewilligt werden.

Art. 138 118 Entscheid

Über ein streitiges Ausstandsbegehren eines Mitgliedes entscheiden die Justizbehörden, die Verwaltungsbehörden oder -kommissionen in Abstand des betreffenden Mitgliedes.

Fällt durch den Abstand die Beschlussfähigkeit dahin, entscheidet über den Ausstand die Aufsichtsbehörde und beim Verwaltungsgericht das Kantonsgericht.

Über Ausstandsbegehren gegen Gerichtsschreiber oder Kanzleipersonal entscheidet das Gericht; über Ausstandsbegehren gegen Schreiber und Sekretäre von Behörden und Kommissionen entscheiden diese.

Art. 139 119 Nichtbeachten des Ausstandes

Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.

Wird die Verletzung der Meldepflicht über das Vorliegen eines Ausstandsgrundes erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, gelten die Bestimmungen über die Revision.

Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf die Behörde berücksichtigen. 3. Abschnitt: Verfahren

Art. 140 Öffentlichkeit

Die Verhandlungen und die mündliche Eröffnung der Entscheide sind öffentlich.

Nicht öffentlich sind Verhandlungen über Beschwerden aus dem Abgaberecht.

Das Verwaltungsgericht kann die Öffentlichkeit zudem ausschliessen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder von Sitte und Anstand zu befürchten ist, sowie wenn die schutzwürdigen Interessen einer beteiligten Person es erfordern. Vorbehalten bleibt auch der Ausschluss der Öffentlichkeit aufgrund spezieller Bestimmungen betreffend das Steuerstrafverfahren.

Art. 141 Protokollinhalt im Allgemeinen

Verhandlungen sind zu protokollieren.

Ins Protokoll sind aufzunehmen:

  • a) die Darstellung aller wesentlichen Verfahrensvorgänge bezüglich Ort, Zeit, Inhalt und mitwirkender Personen;

  • b) die Anträge der Parteien, die wesentlichen mündlichen Ausführungen sowie die auf Verlangen einer Partei wörtlich ins Protokoll aufzunehmenden Äusserungen;

  • c) der Verweis auf die Rechtsschriften, Eingaben, Urkunden und andere Akten;

  • d) die Beweiserhebungen und deren Ergebnisse;

  • e) die Entscheide im Dispositiv.

Art. 142 Form des Protokolls

Der Protokollführer führt in den Verhandlungen das Protokoll und unterzeichnet es.

Zur Unterstützung der Protokollführung kann das Verwaltungsgericht Aufzeichnungsgeräte verwenden.

Die Rechtsmittelinstanz und, bei Tragung der Kosten, jede Partei können verlangen, dass das Protokoll in Reinschrift niedergeschrieben und in Abschrift ausgehändigt wird.

Art. 143 Beweiskraft

Das Protokoll bildet Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Verhandlungen.

Über Begehren um Berichtigung des Protokolls entscheidet das Verwaltungsgericht. 4. Abschnitt: Vorladungen und andere Zustellungen

Art. 144 Form

Vorladungen werden schriftlich erlassen.

Anwesende Parteien können bei Verhandlungsunterbrüchen auch nur mündlich vorgeladen werden.

Art. 145 Inhalt

Die Vorladung enthält:

  • a) die Bezeichnung der Person, an die sie gerichtet ist, und die Angabe, in welcher Eigenschaft sie vorgeladen wird;

  • b) die Bezeichnung der Prozessparteien und der Prozesssache;

  • c) Ort und Zeit des Erscheinens;

  • d) die Aufforderung an die vorgeladene Person, vor der Behörde zu erscheinen unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens;

  • e) für die Parteien: den Zweck der Verhandlung;

  • f) Datum und Unterschrift des Richters bzw. eines Mitarbeiters der Kanzlei.

Art. 146 Frist

Vorladungen sind mindestens fünf Tage vor dem Termin auszuhändigen. In dringenden Fällen bleibt die Verkürzung dieser Frist vorbehalten.

Art. 147 Vorführbefehl

Bei wichtigen Gründen kann ein Vorführbefehl mit der Verpflichtung zum sofortigen Erscheinen erlassen werden.

Art. 148 Zustellung

Hat die Partei eine Vertretung, so wird die Vorladung dieser zugestellt. Wird das persönliche Erscheinen der Partei verlangt, so wird die Vorladung ihr zugestellt, der Vertretung eine Kopie mit eingeschriebenem Brief.

Die Zustellung erfolgt an die vorgeladene Person persönlich oder an eine nach Bundesrecht zum Empfang von Gerichtsurkunden befugte Person.

Art. 149 Zustellungsorgane

Die Vorladung wird durch die Post, einen Kanzleiangestellten oder ausnahmsweise durch die Polizei zugestellt.

Vorladungen für Personen, die ausserhalb des Kantons wohnen, werden durch Vermittlung der zuständigen Behörde ihres Aufenthaltsortes zugestellt. In der Schweiz kann die Zustellung auch durch die Post erfolgen.

Art. 150 120 Gescheiterte Zustellung

Die Zustellung gilt nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt,

  • a) wenn der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat: am Tag der erfolglosen Zustellung;

  • b) bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.

In den übrigen Fällen wird die Zustellung nach einem ersten erfolglosen Zustellungsversuch wiederholt. Die Zustellung gilt spätestens am siebten Tag nach dem zweiten Zustellungsversuch als erfolgt.

Art. 151 Beweis der Zustellung

Die Vorladung wird eingeschrieben, gegen Empfangsschein oder amtliche Bescheinigung zugestellt.

Art. 152 Anzeigepflicht

Wer eine Vorladung zu persönlichem Erscheinen nicht befolgen kann, hat sich sofort zu entschuldigen. Im Krankheitsfall ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen.

Art. 153 Öffentliche Vorladung

Kann einer Partei die Vorladung trotz sachdienlicher Nachforschungen nicht zugestellt werden, so wird sie im Amtsblatt oder nach Bedürfnis auch in anderen geeigneten Blättern veröffentlicht.

Ist eine im Ausland notwendige Zustellung undurchführbar, so tritt die öffentliche Vorladung an Stelle der persönlichen Zustellung.

Art. 154 Andere Zustellungen

Die Bestimmungen über die Vorladung gelten sinngemäss für andere gerichtliche Zustellungen. 5. Abschnitt: Fristen

Art. 155 Gesetzliche Fristen

Gesetzlich vorgeschriebene Fristen dürfen nicht geändert werden.

Sie können nur erstreckt werden, wenn eine Partei oder ihre Vertretung im Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird.

Die Erstreckung kann von Amtes wegen erfolgen.

Art. 156 Richterliche Fristen

Richterliche Fristen sollen der Bedeutung des Streitfalles entsprechend angesetzt werden und in der Regel nicht weniger als zehn und nicht mehr als 30 Tage dauern.

Art. 157 121 Stillstand der Fristen

Keine Verhandlungen finden statt, und gesetzliche und richterlich bestimmte Fristen stehen still:

  • a) vom 7. Tage vor Ostern bis und mit dem 7. Tage nach Ostern;

  • b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

  • c) vom 18. Dezember bis und mit dem 7. Januar.

Diese Vorschrift gilt nicht für:

  • a) Verhandlungen in dringenden Fällen und vorsorgliche Massnahmen;

  • b) Einsprache- und Rechtsmittelverfahren in Planungs- und Bausachen sowie nach Steuergesetz;

  • c) Rechtsmittelverfahren im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht und betreffend die Aufnahme in Schulen, die Promotion und den Abschluss einer Schul- und Berufsausbildung;

  • d) Rechtsmittelverfahren beim Vollzug der Landesverweisung und bei Zwangs-

  • e) das öffentliche Beschaffungswesen;

  • f) Wahl-, Abstimmungs- und Stimmrechtssachen;

  • g) Verhandlungen und Fristansetzungen im Einvernehmen mit den Parteien.

Art. 158 Fristberechnung

Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt.

Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, oder kann die Post an diesem Tage nicht wie gewöhnlich benützt werden, so endigt die Frist am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage während laufender Fristen werden mitgezählt.

Art. 159 Einhaltung

Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben sein. Zahlungen müssen spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Bestimmungsstelle der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sein.

Art. 160 Erstreckungs- und Verschiebungsgesuche

Die Verschiebung einer Verhandlung oder die Erstreckung einer richterlichen Frist wird nur aus zureichenden Gründen bewilligt.

Fristerstreckungsgesuchen wird nur entsprochen, wenn sie vor Ablauf der Frist gestellt werden. Verschiebungsgesuche können abgelehnt werden, wenn sie nicht sofort nach Kenntnis der Verhinderung gestellt werden.

Art. 161 Androhung der Säumnisfolgen

Wo das Gesetz die Folgen der Säumnis einer Frist oder Verhandlung nicht festsetzt, bestimmt sie das Gericht.

Die Androhung darf nicht weitergehen, als der ordnungsgemässe Fortgang des Prozesses es erfordert.

Art. 162 Kosten bei Säumnis

Kann wegen Säumnis einer Partei eine Verhandlung nicht stattfinden, so wird der erschienenen Partei sofort volle Entschädigung zugesprochen.

Ferner kann die säumige Partei, falls sie nicht andere prozessuale Nachteile treffen, mit Ordnungsbusse bestraft werden, wenn sie sich innert Frist nicht genügend zu entschuldigen vermag.

Art. 163 122 Wiederherstellung

Die Behörde kann auf Antrag der säumigen Partei eine Frist wiederherstellen, eine Verhandlung neu ansetzen und einen Endentscheid aufheben, wenn sie glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Versäumnis trifft.

Das Verschulden einer Hilfsperson der Partei oder ihrer Vertretung wird der Partei zugerechnet, wenn nicht gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Hilfsperson nachgewiesen wird.

Das Wiederherstellungsgesuch ist spätestens zehn Tage nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Ist das Verfahren bei einer oberen Instanz rechtshängig, so entscheidet diese über die Wiederherstellung und Aufhebung. 6. Abschnitt: Entscheide

Art. 164 Zustellung

Die Vorschriften über die Vorladung finden sinngemäss Anwendung auf die Mitteilung der Entscheide.

Die öffentliche Mitteilung beschränkt sich auf den Urteilsspruch. Sie kann sich auf die Angabe der Prozessparteien, des Prozessgegenstandes, der Art des Entscheides und der laufenden Fristen beschränken mit dem Hinweis, dass der Entscheid bei der Gerichtskanzlei zu beziehen sei. 7. Abschnitt: Erläuterung und Berichtigung

Art. 165 Erläuterung

Ist ein Entscheid unklar oder enthält er Widersprüche, so wird er vom Verwaltungsgericht auf Antrag oder von Amtes wegen erläutert.

Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich einzureichen. Die beanstandeten Stellen und die verlangte Fassung sind wörtlich anzugeben.

Das Gesuch wird der Gegenpartei zur freigestellten Beantwortung mitgeteilt.

Wird ein Entscheid auf das Erläuterungsbegehren hin anders gefasst, so werden die Rechtsmittelfristen den Parteien neu eröffnet.

Art. 166 Berichtigung

Offenkundige Versehen, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer und irrige Bezeichnung der Parteien, werden vom Gerichtsschreiber im Einverständnis mit dem Präsidenten und unter Mitteilung an die Parteien berichtigt. 8. Abschnitt: Kosten

Art. 167 Bestandteile

Die Parteien haben nach den Bestimmungen über die Kostenauflage zu bezahlen:

  • a) eine Gerichtsgebühr;

  • b) die Barauslagen;

  • c) die Gebühr für schriftliche Ausfertigungen.

Art. 168 Ordnungsbussen

Ordnungsbussen gemäss diesem Kapitel dürfen im Einzelfall den Betrag von Fr. 1000.-- nicht übersteigen.

Im Wiederholungsfall kann nach vorangegangener Androhung Überweisung an die Strafbehörden wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung erfolgen.

Art. 169 Verjährung

Die Gerichtskosten und Ordnungsbussen verjähren in zehn Jahren; die Vorschriften des Obligationenrechts 123 sind sinngemäss anwendbar. 5. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 170 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 171 Allgemeine Verbote

Allgemeine Verbote, die nach bisherigem kantonalem Prozessrecht ausgesprochen wurden, bleiben in Kraft. Vorbehalten bleibt die Einsprache nach Art. 260 ZPO; die Frist dazu beginnt mit einer einmaligen, generellen Publikation durch das Kantonsgericht im Amtsblatt.

Nach Inkrafttreten des neuen Rechts begangene Widerhandlungen werden gestützt auf Art. 258 ZPO geahndet; es gilt die bisher verfügte und publizierte mildere Strafandrohung.

Art. 172 Übergangsbestimmung und Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt zusammen mit den Schweizerischen Prozessordnungen in Kraft. 124

Der Regierungsrat kann einzelne Bestimmungen vor diesem Zeitpunkt in Kraft setzen.

Es gelten die Übergangsbestimmungen der Schweizerischen Prozessordnungen.

Art. 173 125 Referendum und Publikation

Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.

Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. Anhang Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  • a) Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 126

  • b) Zivilprozessordnung vom 25. Oktober 1974 127

  • c) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum interkantonalen Konkordat betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten (cautio judicatum solvi) vom 2. Dezember 1903 128

  • d) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zum Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 20. Februar 1970 129

  • e) Verordnung über den Vollzug des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 6. April 1970 130

  • f) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 11. September 1975 131

  • g) Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz (Strafprozessordnung) vom 28. August 1974 132

  • h) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen und die Anpassung der Gerichtsordnung vom 23. März 1994 133

  • i) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 26. Oktober 1977 134

  • j) Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche vom 18. Mai 1972 135 Folgende Erlasse werden geändert: 1. Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (Migrationsgesetz) vom 21. Mai 2008 136

I. Aufhebung von Erlassen

II. Änderung von Erlassen

Art. 7 Abs. 1

Sieht das Bundesrecht die richterliche Überprüfung einer Zwangsmassnahme oder die Zustimmung zu einer Zwangsmassnahme vor, so urteilt als kantonale richterliche Behörde die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Zwangsmassnahmengerichts.

Für die Anordnung der Durchsuchung von Wohnungen und Räumen nach einem erstinstanzlichen Entscheid (Art. 70 Abs. 2 AuG) ist die kantonale Staatsanwaltschaft zuständig.

Art. 26 Abs. 1 und 3, Abs. 4 (neu)

Das Zwangsmassnahmengericht beurteilt einzelrichterlich die Anordnung und Verlängerung von Zwangsmassnahmen gemäss Bundesrecht. Verfügungen und Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über Zwangsmassnahmen sind kostenlos. Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts kann gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. 2. Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre vom 20. Februar 1970 137

Art. 17

Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen, welche Funktionäre in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit begehen, werden nach den Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des kantonalen Einführungsrechts bestraft.

Vorbehalten bleibt § 104 der Justizverordnung. 3. Verordnung über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 8. Mai 1996 138

Art. 4 Abs. 1

Der Regierungsrat wählt für eine vierjährige Amtsdauer die Schlichtungsstelle. Ihre Zusammensetzung richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung.

Art. 6 Abs. 2

Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung.

Art. 8

Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben werden im vereinfachten Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung beurteilt. 4. Geschäftsordnung für den Kantonsrat des Kantons Schwyz vom 28. April 1977 139

Art. 39

Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und des Kantons- und des Verwaltungsgerichts können wegen mündlicher oder schriftlicher Äusserungen in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen rechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Der Kantonsrat kann die Immunität aufheben, wenn sie missbraucht wird.

Art. 77 Bst. e

(Durch geheime Wahlen werden gewählt:) e) der Staatsschreiber sowie der Oberstaatsanwalt und die Stellvertretung. Anhang: Aufgabenbereiche der ständigen Kommissionen des Kantonsrates Rechts- und Justizkommission – Vorberatung oder Entscheid von Begnadigungsgesuchen nach Massgabe der Justizverordnung 5. Verordnung über die Pensionskasse des Kantons Schwyz vom 19. Mai 2004 140

Art. 3 Abs. 1 Bst. f

(1 Die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse ist obligatorisch für:) f) den Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertretung. 6. Steuergesetz vom 9. Februar 2000 141

Art. 222 gg) Verweisung auf die Schweizerische Strafprozessordnung und

das Beschwerdeverfahren Soweit dieses Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorschreiben, gelten hinsichtlich Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und im Übrigen die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sinngemäss.

Art. 229 Abs. 1

Das Verfahren richtet sich nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung. 7. Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978 142

Art. 1 I. Richterliche Behörden

Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Art. 2 Summarisches Verfahren

Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren nebst den in Art. 249, 271, 302 und 305 der Schweizerischen Zivilprozessordnung erwähnten Angelegenheiten:

  • a) Personenrecht: 1. Begehren zur Aufhebung, Abänderung oder Verlängerung von Massnahmen gegen häusliche Gewalt (Art. 28b Abs. 4 ZGB und § 19b Polizeiverordnung)

  • b) Familienrecht: 1. Zustimmung zur Eheschliessung einer entmündigten Person (Art. 94 Abs. 2 ZGB) 2. Einräumung von Zahlungsfristen (Art. 11 SchlTZGB)

  • c) Erbrecht: 1. Aufsicht über den Willensvollstrecker (Art. 517 und 518 ZGB) 2. Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen und erforderliche Anordnungen (Art. 570 und 574-576 ZGB) 3. Anordnung des öffentlichen Inventars (Art. 580 ZGB) 4. Sicherstellung der Ansprüche von Miterben bei Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers (Art. 585 Abs. 2 ZGB) 5. Aufforderung zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft und Einräumung einer weiteren Frist (Art. 587 ZGB) 6. Anordnung der amtlichen Liquidation (Art. 593 und 594 ZGB) und Feststellung der Überschuldung (Art. 597 ZGB) 7. Bestellung eines Vertreters für die Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 3 ZGB) 8. Beauftragung der Schätzungskommission mit der Feststellung des Anrechnungswertes von Grundstücken vor Anhebung des Erbteilungsprozesses (Art. 618 ZGB)

  • d) Sachenrecht: 1. Festlegung einer ungewissen Grenze (Art. 669 ZGB) 2. Bewilligung der Durchleitung und Verlegung von Brunnen, Röhren, Leitungen und dgl. durch ein fremdes Grundstück (Art. 691-693 ZGB) 3. Verbot des Betretens von Wald und Weide (Art. 699 ZGB) 4. Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung, Entzug des Besitzes und Anordnung des Inventars (Art. 760, 762 und 763 ZGB) 5. Anordnung der Abtretung von Nutzniessungsforderungen (Art. 775 ZGB) 6. Ordnung der Pfandrechte (Art. 833 und 852 ZGB) 7. Anordnungen über die Hinterlegung von Zahlungen bei Schuldbrief und Gült (Art. 861 ZGB) 8. Ansprüche aus Besitzesentziehung und Besitzesstörung (Art. 927 und 928 ZGB)

Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren aufgrund des Partnerschaftsgesetzes die folgenden Angelegenheiten:

Art. 8 Bst. b

wird aufgehoben.

Art. 12

Für die Vornahme von Beglaubigungen sind die Urkundspersonen gemäss § 10, der Staatsschreiber und die vom Regierungsrat bezeichneten Mitarbeiter der Staatskanzlei, der Staatsarchivar, die Gerichtsschreiber der schwyzerischen Gerichte sowie die Staatsanwälte zuständig.

Art. 14

Urkunds- und Beglaubigungspersonen treten in den Ausstand, wenn ein Ausschlussgrund gemäss den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorliegt. 8. Verordnung über die Beurkundung und die Beglaubigung vom 24. Mai 2000 143

Art. 2 Abs. 1 Bst. c

(1 Begehren um Vornahme einer Beurkundung haben die zuständigen Amtsnotare innert angemessener Frist zu entsprechen, ausser) c) wenn ein Ausstandsgrund gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung vorliegt.

Art. 12 Abs. 5

Für den Beizug von Zeugen und Sachverständigen sind die entsprechenden Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung, und bezüglich deren Ausstand § 14 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch sinngemäss anzuwenden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesrechts. 9. Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches vom 26. Februar 1958 144

Art. 23

Die Klage ist bei dem nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung zuständigen Gericht anhängig zu machen. Abs. 2 wird aufgehoben. 10. Verordnung über die amtliche Vermessung im Kanton Schwyz vom 6. März 1996 145

Art. 17 Abs. 4

Gegen den Einspracheentscheid ist unabhängig vom Streitwert die Beschwerde gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung an das Kantonsgericht zulässig.

Art. 30 Abs. 2

Im Übrigen finden die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege sowie auf das Verfahren gemäss § 17 Abs. 4 der vorliegenden Verordnung die Schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung. 11. Kantonale Vollzugsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht und zu den dazugehörenden Ergänzungs- und Ausführungserlassen vom 25. Oktober 1974 146

Art. 2 2. Richterliche Behörden

Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Art. 3 Summarisches Verfahren

Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren aufgrund des Obligationenrechts nebst den in Art. 250 ZPO erwähnten Angelegenheiten:

Art. 13 Abs. 1

Die Schlichtungsstelle ist in den vom Bundesrecht bezeichneten Fällen zuständig. werden aufgehoben.

Art. 19

Das Kantonsgericht ist einzige kantonale Instanz gemäss Art. 5 der Schweizerischen Zivilprozessordnung. §§ 20 bis 22 werden aufgehoben. 12. Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 147

Art. 4 d) Anwendung der Justizverordnung

Die Bestimmungen über den Ausstand, über Vorladungen und andere Zustellungen, Fristen, Erläuterung und Berichtigung sowie die allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts in der Justizverordnung gelten sinngemäss auch für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den selbständigen Rekursbehörden.

Auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind die Vorschriften der Justizverordnung anwendbar, soweit diese Verordnung das Verfahren nicht selbst regelt.

Art. 13

Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die Streitgenossenschaft und den Parteiwechsel sind für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, den selbständigen Rekurskommissionen und dem Verwaltungsgericht sinngemäss anwendbar.

Art. 22 Abs. 2

Ist eine Partei durch einen in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vertreten, stellt ihm die Behörde die Akten auf sein Gesuch hin zur Einsichtnahme zu. Sie sieht von der Aktenzustellung ab, wenn dadurch das Verfahren nicht mehr ordnungsgemäss durchgeführt werden könnte. (Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4).

Art. 24 Abs. 3

Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die Beweisabnahme und die Beweissicherung sind sinngemäss anwendbar.

Art. 38 Abs. 1

Die Rechtsmitteleingabe ist der zuständigen Rechtsmittelinstanz im Doppel einzureichen. Sie darf weder ungebührlichen Inhalts noch weitschweifig oder schwer lesbar sein.

Art. 39 Abs. 3, Abs. 4 (neu)

Werden andere Mängel nicht behoben, so bleibt die Eingabe unbeachtet und die Behörde entscheidet aufgrund der Akten. Fehlende Ausfertigungen sind nachzuverlangen oder auf Kosten der Partei zu erstellen.

Art. 63 b 5. Verweis auf die Schweizerische Zivilprozessordnung

Im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar.

Art. 67 Abs. 2 und 3

In den unter Abs. 1 Buchstaben a bis f erwähnten Streitigkeiten bleiben besondere Vorschriften, welche eine andere Behörde als zuständig bezeichnen, vorbehalten. Haftungsklagen gegen den Kanton im Sinne von Art. 46 ZGB, 429a ZGB und 955 ZGB sowie Art. 5 SchKG beurteilen die Zivilgerichte. Widerklagen im Sinne der Schweizerischen Zivilprozessordnung sind zulässig, sofern der Gegenstand der Widerklage auch Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage sein könnte.

Art. 70

Für das Verfahren sind die §§ 9 bis 33 sowie 60 dieser Verordnung und im Übrigen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung, insbesondere jene über die Widerklage, die Rechtshängigkeit der Klage und die Säumnis, sinngemäss anwendbar.

Art. 77 Abs. 2

Urteile des Verwaltungsgerichtes in Klagefällen werden nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vollstreckt, soweit sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt. 13. Gesetz über den kantonalen Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg vom 17. März 1999 148

Art. 1

Der Kanton errichtet und betreibt in Biberbrugg einen Sicherheitsstützpunkt für die Kantonspolizei, die Staatsanwaltschaft und den Vollzug von Haft und von Freiheitsstrafen. 14. Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 25. Oktober 1974 149

Art. 12 Richterliche Behörden

Zuständigkeit und Verfahren für gerichtliche Entscheidungen beurteilen sich nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Art. 13 Ordentliches und vereinfachtes Verfahren

Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich ohne Rücksicht auf den Streitwert die folgenden Betreibungs- und Konkursstreitigkeiten:

  • a) Klagen auf Anfechtung der Ansprüche Dritter an Arrestgegenständen;

  • b) Klagen auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG) und Klagen Dritter, welche aufgrund von Art. 268a OR die Herausgabe von Retentionsgegenständen verlangen;

  • c) Widerspruchsklagen (Art. 107, 108 SchKG) sowie Klagen über die Lasten auf einer zu versteigernden Liegenschaft (Art. 140 SchKG);

  • d) Klagen über den Anschluss von Ehegatten, Kindern, Mündeln, Verbeiständeten und Pfründern an einer Pfändung (Art. 111 SchKG, Art. 334 ZGB, Art. 529 OR) sowie Einsprachen von Ehegatten und Kindern des Schuldners gegen die Pfändung ihres Erwerbs und der Erträgnisse ihres Vermögens;

  • e) Klagen über die Anfechtung des vom Betreibungsamt entworfenen Kollokationsplanes (Art. 148, 157 SchKG);

  • f) Klagen über Eigentumsansprachen und Anfechtung des Kollokationsplanes im Konkurs und im Verfahren betreffend Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 242, 250, 251 und 321 SchKG);

  • g) Anfechtungsklagen (Art. 214, 286-288 SchKG);

  • h) Klagen auf Anhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85a SchKG).

Art. 14 Summarisches Verfahren

Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren nebst den in Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung erwähnten Angelegenheiten:

  • a) Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes sowie Anordnung sichernder Massnahmen, Anerkennung eines ausländischen Kollokationsplanes, eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfahrens (Art. 166 bis 175 IPRG);

  • b) einseitige Vollstreckbarerklärung im Sinne von Art. 31 LugÜ, sofern diese ausserhalb des Betreibungsverfahrens beantragt wird; der Rekurs bleibt vorbehalten.

Art. 15a

wird aufgehoben.

Art. 16

Das Sicherheitsdepartement besorgt die Verrichtungen des Betreibungsamtes bei Betreibungen gegen Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.

Art. 18 Vorbehalt der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Justizverordnung und der Schweizerischen Zivilprozessordnung. 15. Gesetz über die Landwirtschaft vom 26. November 2003150

Art. 25

Der Einzelrichter entscheidet zivilrechtliche Streitigkeiten über das Kaufs- und Vorkaufsrecht der Verwandten (Art. 25 und 42 BGBB) sowie das Vorkaufsrecht des Pächters (Art. 47 BGBB).

Art. 31

Der Einzelrichter entscheidet zivilrechtliche Streitigkeiten aus Verträgen über die landwirtschaftliche Pacht und Begehren um Erstreckung des Pachtverhältnisses (Art. 15 Abs. 3 und 26 LPG). 16. Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Wald vom 21. Oktober 1998 151

Art. 23a

Wer einem Feuer- oder Feuerwerksverbot nach § 14a zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohter Straftatbestand des Bundesrechts erfüllt ist. 17. Gesetz über die Erhebung einer Kurtaxe durch die Gemeinden vom 10. November 1970 152

Art. 6 Abs. 2

Verfahren und Zuständigkeit richten sich nach der Justizverordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung. 18. Verordnung betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen vom 14. Januar 1926 153

Art. 11 Abs. 1

Ist eine Explosion erfolgt, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, ohne Verzug der Staatsanwaltschaft und der Prüfungsstelle gleichzeitig Anzeige zu erstatten. Vor der amtlichen Untersuchung darf der durch den Unfall geschaffene Zustand nicht verändert werden, es sei denn zur Verhütung weiteren Schadens und zur Rettung von Personen. 19. Vollziehungsverordnung zur bundesrätlichen Verordnung über Azetylen, Sauerstoff und Kalziumkarbid vom 29. Oktober 1953 154

Art. 4

Übertretungen der für die Aufstellung oder Einrichtung der in § 1 bezeichneten Lager, Apparate und Anlagen geltenden Vorschriften werden nach Massgabe der Justizverordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung mit Busse bis Fr. 500.-- gebüsst. 20. Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung 155

Art. 24 Abs. 2

Es ist auch für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig. 21. Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 156

Art. 80 Abs. 2 und 4

Öffentlich-rechtliche Einsprachen sind nach Massgabe der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege bei der Bewilligungsbehörde, privatrechtliche Einsprachen nach Massgabe der Justizverordnung beim zuständigen Einzelrichter für den Ort der gelegenen Sache einzureichen. Die Bewilligungsbehörde beurteilt öffentlich-rechtliche, der Einzelrichter im summarischen Verfahren privatrechtliche Einsprachen. Beide Verfahren sind in der Regel unabhängig voneinander und ohne Verzug zu Ende zu führen.

Art. 92 Abs. 1

Wer Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer Baubewilligung errichtet, ändert oder umnutzt, wird nach den Vorschriften der Justizverordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung mit Busse bis Fr. 50 000.-- bestraft. Bei Gewinnsucht ist die Strafbehörde an den Höchstbetrag der Busse nicht gebunden. 22. Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 16. März 2005 157

Art. 10 Abs. 1

Genügt § 72 der Justizverordnung für ausserordentliche Besetzungen zur Aufrechterhaltung der Rechtspflege infolge äusserer Umstände nicht, kann die gerichtliche Aufsichtsbehörde ausserordentliche Ersatzrichter ernennen oder ein anderes Gericht vorübergehend mit dessen Aufgaben betrauen. 23. Verordnung über die Schadenwehr vom 27. Januar 1994 158

Art. 36

Widerhandlungen gegen diese Verordnung oder gegen die gestützt darauf erlassenen Vorschriften des Kantons und der Gemeinden werden nach den Vorschriften der Justizverordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung mit Busse bestraft. 24. Verordnung über die obligatorische Versicherung der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden vom 25. März 1981 159

Art. 3 Abs. 3

Ist eine Einigung nicht möglich, so setzt der Einzelrichter des Ortes, wo das zu versichernde Objekt liegt, den Versicherungswert im summarischen Verfahren fest. 25. Verordnung betreffend Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken vom 25. Januar 1946 160

Art. 7

Zur Strafverfolgung ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Sie verfolgt Widerhandlungen gegen die vorliegende Verordnung von Amtes wegen.

Art. 8

Hält die Staatsanwaltschaft nach Abklärung des Tatbestandes die Ausfällung einer Geldstrafe von höchstens 100 Franken für angezeigt, so fällt sie den Bussenentscheid selber aus.

Für das Verfahren und den Weiterzug gelten die Justizverordnung und die Schweizerische Strafprozessordnung.

Art. 9

Hält die Staatsanwaltschaft die Ausfällung einer Busse von über 100 Franken für angezeigt, so überweist sie die Akten dem Bezirksgericht zur Beurteilung.

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung.

Art. 10

In jedem Fall beschlagnahmt die Staatsanwaltschaft, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Beschuldigten, die Geldmittel und Naturalien, die ohne Bewilligung gesammelt worden sind.

Nach Abschluss der Untersuchung überweist die Staatsanwaltschaft die beschlagnahmten Gelder und Naturalien jener Behörde, die gemäss § 3 zur Bewilligung zuständig ist. Diese Behörde entscheidet über die Verwendung des Sammelergebnisses zugunsten eines wohltätigen oder gemeinnützigen Zweckes. 26. Gesundheitsverordnung vom 16. Oktober 2002 161

Art. 48 Abs. 2

Vorbehalten bleibt die Obduktion nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung und aus wichtigen Gründen, namentlich bei schweren Unglücksfällen und beim Verdacht auf übertragbare Krankheiten.

Art. 50 Abs. 3

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung.

Art. 54

Das Verfahren richtet sich, soweit es nicht bundesrechtlich geregelt ist, nach den Bestimmungen für die verwaltungsgerichtliche Klage gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege und nach den Bestimmungen der Justizverordnung. 27. Verordnung über die Volksschule vom 19. Oktober 2005 162

Art. 41 Abs. 4

Für Tatbestände, die dem schweizerischen oder kantonalen Strafgesetz unterliegen, gelten die Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung. Solche Fälle hat die Lehrperson der Schulleitung zur Weiterleitung an die zuständige Untersuchungsbehörde zu melden.

Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS 22-82 mit Änderung vom 17. März 2010 (PolV, GS 22-97a), vom 14. September 2011 (Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, GS-23-14e), vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80r), vom 20. November 2013 (FHG, GS 23- 83b), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. März 2015 (WAG, GS 24-29b), vom 25. März 2015 (GS 24-30), vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9a), vom 14. März 2018 (KRB Übertragung der Aufgaben der Strafverfolgung und des Strafvollzugs auf den Kanton, GS 25-24a), vom 14. März 2018 (KRB Zusammenarbeit der Justizbehörden der Gemeinden und Bezirke, GS 25-25f), vom 6. Februar 2019 (TPG, GS 25-45d), vom 22. Mai 2019 (ÖDSG, GS 25-53a), vom 18. September 2019 (KRB Organisation des Grundbuch- sowie des Betreibungs- und Konkursinspektorats, GS 25-61b), vom 27. Mai 2020 (PolG, GS 26-14a) und vom 24. April 2024 (VRP, GS 27-32a).

BBl 2007 6977.

BBl 2009 1993.

BBl 2009 21.

Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.

Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 14. März 2018, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3.

Bst. e aufgehoben am 14. März 2018.

Abs. 2 in der Fassung vom 25. September 2013.

Abs. 3 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

Abs. 1 in der Fassung vom 18. September 2019.

Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 25. März 2015.

SR 312.5.

Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 25. Oktober 2017.

Der Regierungsrat hat mit der Verordnung über die vorübergehende Anpassung der Zuständigkeitsordnung in Strafsachen vom 27. Juni 2023 (GS 27-9; SRSZ 220.111) von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht.

SR 142.20.

Fassung vom 17. März 2010; Abs. 1 Bst. d neu eingefügt am 27. Mai 2020.

Neu eingefügt am 25. März 2015.

Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 14. März 2018.

Neu eingefügt am 14. März 2018.

Neu eingefügt am 14. März 2018.

Neu eingefügt am 14. März 2018.

Abs. 3 in der Fassung vom 14. März 2018.

Abs. 2 Bst. d in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

Abs. 1 in der Fassung vom 14. März 2020.

Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 14. März 2018.

Abs. 5 in der Fassung vom 6. Februar 2019.

Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 25. Oktober 2017.

Abs. 4 in der Fassung vom 25. September 2013.

Neu eingefügt am 20. November 2013.

Überschrift und Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 14. März 2018.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 1 und 2 neu eingefügt am 14. März 2018.

Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 14. März 2018.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 14. März 2018.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 14. März 2018.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 aufgehoben am 14. März 2018.

Aufgehoben am 14. März 2018.

Aufgehoben am 14. März 2018.

Aufgehoben am 14. März 2018.

Aufgehoben am 14. März 2018.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 14. März 2018.

Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.

Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 14. März 2018.

Aufgehoben am 14. März 2018.

Aufgehoben am 14. März 2018.

Aufgehoben am 14. März 2018.

Aufgehoben am 14. März 2018.

Aufgehoben am 14. März 2018.

Aufgehoben am 14. März 2018.

Aufgehoben am 14. März 2018.

Fassung vom 25. Oktober 2017.

Aufgehoben am 14. März 2018.

Aufgehoben am 14. März 2018.

Bst. a in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018.

Neu eingefügt am 14. März 2018.

Neu eingefügt am 14. März 2018.

Neu eingefügt am 14. März 2018.

Neu eingefügt am 14. März 2018.

Abs. 1 Bst. e und f in der Fassung vom 14. März 2018.

Überschrift, Abs. 4 in der Fassung vom 25. Oktober 2017; Abs. 2 aufgehoben am 14. März 2018, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.

Neu eingefügt am 25. Oktober 2017; Abs. 2 aufgehoben am 14. März 2018, bisheriger Abs. 3 wird zu Abs. 2.

Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.

Fassung vom 14. März 2018.

Abs. 1 in der Fassung vom 14. März 2018.

Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.

Abs. 1 in der Fassung vom 24. April 2024.

Fassung vom 25. September 2013.

Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

Fassung vom 25. Oktober 2017.

Abs. 1 in der Fassung vom 14. März 2018.

Abs. 1 in der Fassung vom 14. September 2011.

Fassung vom 14. September 2011.

Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 25. Oktober 2017, bisherige Abs. 4 bis 6 werden zu Abs. 5 bis 7; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 14. März 2018, bisherige Abs. 4 bis 7 werden zu Abs. 3 bis 6.

Neu eingefügt am 14. März 2018.

Abs. 2 in der Fassung vom 14. März 2018.

Neu eingefügt am 25. Oktober 2017; Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. März 2018.

Überschrift, Abs. 2 Bst. a, i, j und k in der Fassung vom, Bst. l neu eingefügt am 25. Oktober 2017.

Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

Überschrift in der Fassung vom 25. Oktober 2017. 100 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 14. März 2018. 101 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017; Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 14. März 2018. 102 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017. 103 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017. 104 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017. 105 Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 neu eingefügt am 25. Oktober 2017, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 4. 106 Abs. 3 neu eingefügt am 25. Oktober 2017; Abs. 1 in der Fassung vom 14. März 2018. 107 Abs. 3 Bst. b und d in der Fassung vom 25. Oktober 2017. 108 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017. 109 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017. 110 SR 210. 111 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017. 112 Neu eingefügt am 25. Oktober 2017. 113 Neu eingefügt am 22. Mai 2019. 114 Abs. 4 in der Fassung vom 25. September 2013. 115 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 25. Oktober 2017. 116 Aufgehoben am 25. Oktober 2017. 117 Aufgehoben am 25. Oktober 2017. 118 Fassung vom 25. Oktober 2017. 119 Fassung vom 25. Oktober 2017. 120 Fassung vom 25. Oktober 2017. 121 Abs. 2 Bst. a und b in der Fassung vom 25. März 2015; Abs. 2 Bst. c, d, e und f in der Fassung vom und Bst. g neu eingefügt am 25. Oktober 2017, bisherige Bst. d bis f werden zu Bst. e bis g. 122 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017. 123 SR 220. 124 Inkraftsetzung der §§ 23, 24, 34, 47, 48 Bst. h und i, 50, 53 bis 55, 59, 63, 64, 114, Anhang Ziffer 4/§ 77 Bst. e am 1. April 2010 (Abl 2010 643) und die übrigen Bestimmungen am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508); Änderungen vom 17. März 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2291), vom 14. September 2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851), vom 20. November 2013 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2211), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. März Januar 2017 (Abl 2016 2674), vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83), vom 14. März 2018 (GS 25-25f) am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2836), vom 14. März 2018 (GS 25- 24a) am 1. Januar 2021 (Abl 2020 1251), vom 22. Mai 2019 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2836), vom 18. September 2019 am 1. Juni 2020 (Abl 2020 1252),vom 27. Mai 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2835), vom 6. Februar 2019 am 1. Juli 2022 (Abl 2022 1366) und vom 24. April 2024 am 1. Juli 2026 (Abl RE-SZ19-0000000058) in Kraft getreten. 125 Fassung vom 25. September 2013. 126 SRSZ 231.110; GS 16-427. 127 SRSZ 232.110; GS 16-563 128 SRSZ 232.210; GS 4-348. 129 SRSZ 232.220; GS 15-720. 130 SRSZ 232.221; GS 15-721. 131 SRSZ 232.230; GS 16-696. 132 SRSZ 233.110; GS 16-509. 133 SRSZ 233.220; GS 18-392. 134 SRSZ 270.310; GS 17-13. 135 SRSZ 270.320; GS 16-140. 136 SRSZ 111.210; GS 22-8. 137 SRSZ 140.100; GS 15-733. 138 SRSZ 140.310; GS 19-116. 139 SRSZ 142.110; GS 16-841. 140 SRSZ 145.210; GS 20-551. 141 SRSZ 172.200; GS 19-492. 142 SRSZ 210.100; GS 17-79. 143 SRSZ 210.210; GS 19-597. 144 SRSZ 213.410; GS 14-82. 145 SRSZ 214.110; GS 19-509. 146 SRSZ 217.110; GS 16-549. 147 SRSZ 234.110; GS 16-455. 148 SRSZ 250.110; GS 20-1. 149 SRSZ 270.110; GS 16-545. 150 SRSZ 312.100; GS 20-452. 151 SRSZ 313.110; GS 19-329. 152 SRSZ 314.110; GS 15-784. 153 SRSZ 351.510; GS 10-323. 154 SRSZ 351.520; GS 13-486. 155 SRSZ 361.100; GS 21-145. 156 SRSZ 400.100; GS 17-685. 157 SRSZ 512.100; GS 21-18. 158 SRSZ 530.110; GS 18-381. 159 SRSZ 531.110; GS 17-304. 160 SRSZ 544.110; GS 12-444. 161 SRSZ 571.110; GS 20-364. 162 SRSZ 611.210; GS 21-38.