Funtauna

132.1

Finanzausgleichsgesetz (FAG)

(vom12. Juli 2010)1, 2

Präambel

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 28. Januar 20093 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom7. Mai 20104 , beschliesst:1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den Finanzausgleich zwischen den politischen Gemeinden, den Schulgemeinden und dem Kanton.

Art. 2 Ziele, Finanzierung

Der Finanzausgleich ermöglicht den Gemeinden, die Erfüllung ihrer notwendigen Aufgaben zu finanzieren, und sorgt dafür, dass die Gemeindesteuerfüsse nicht erheblich voneinander abweichen.

Er beschränkt sich auf die Verminderung jener Unterschiede in den finanziellen Verhältnissen der Gemeinden, die diese nicht beeinflussen können.

Er wird vom Kanton und von den finanzstarken Gemeinden sowie aus Mitteln des Strassenfonds finanziert.

Art. 3 Grundsätze a. Inhalt

Der Finanzausgleich ist so ausgestaltet, dass er

  1. a. die gesetzeskonforme, sparsame, wirtschaftliche, wirksame und nachhaltige Verwendung der Mittel, die den Gemeinden zur Erfüllung ihrer notwendigen Aufgaben zur Verfügung stehen, unterstützt,

  2. b. die Gemeindeautonomie stärkt,

  3. c. die Planbarkeit der Gemeindeaufgaben und deren Finanzierung verbessert,

  4. d. die Voraussetzungen für einen fairen Wettbewerb unter den Gemeinden fördert,

  5. e. sich an Änderungen der finanziellen Rahmenordnung, insbesondere der Verteilung von Aufgaben und Einnahmen zwischen Kanton und Gemeinden, anpasst,

  6. f. der Leistungsfähigkeit der Gemeinden und dem interkantonalen Standortwettbewerb Rechnung trägt. n den Gemeinden grundsätzlich ohne Zweck- 2 Die Beiträge werde ; vorbehalten bleiben beim Zentrumslastenaus- bindung ausgerichtet im Bereich Kultur gemäss § 28 Abs. 2. gleich die Beiträge n mit Auflagen verbunden werden. 3 Die Beiträge könne

Art. 4 b. Sanktionen

Missachtet eine Gemeinde die allgemeinen Grundsätze der Haushalts- und Rechnungsführung und beeinflusst sie damit die sie betreffenden Finanzausgleichsbeiträge, setzt ihr die Direktion eine Frist zur Behebung der Mängel an.

Die Direktion kann die Beiträge bis zur Erfüllung allfälliger Auflagen zurückbehalten.

Können die Mängel nicht behoben werden, passt die Direktion die Beiträge entsprechend an.

Cità en

Art. 5 Verhältnis zum neuen Finanzausgleich des Bundes

Der Kanton sorgt bei den Gemeinden für einen angemessenen Lastenausgleich. Die Gemeinden haben keinen Anspruch auf Leistungen, die sich aus dem Finanzausgleich des Bundes und aus der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich ergeben.

Art. 6 Verrechenbarkeit, Bagatellbeiträge

Durch dieses Gesetz begründete Forderungen zwischen dem Kanton und einer Gemeinde sind verrechenbar.

Beiträge unter Fr. 1000 werden weder ausbezahlt noch abgeschöpft.

Art. 7 Teuerungsausgleich

Sieht dieses Gesetz für ein Instrument des Finanzausgleichs die Anpassung an die Teuerung vor, erfolgt sie nach dem Landesindex der Konsumentenpreise.

Massgebend ist der Indexstand am Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Ausgleichsjahr vorangeht. Basis ist der Indexstand am Ende des zweiten Kalenderjahres vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Art. 8 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

  1. a. Ausgleichsjahr: Kalenderjahr, in dem die Beiträge ausbezahlt oder bezogen werden.

  2. b. Bemessungsjahr: Kalenderjahr, dessen Werte für die Bemessung der Beiträge massgebend sind.

  3. c. Gesamtsteuerfuss der Gemeinde: Die Summe der Steuerfüsse der politischen Gemeinde und der Schulgemeinden. Bestehen innerhalb der gleichen Gemeinde Gruppen von Steuerzahlenden, für die verschiedene Steuerfüsse gelten, ist das mit der absoluten Steuerkraft gewogene Mittel der Steuerfüsse massgebend.

  4. d. Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse: Das mit der absoluten Steuerkraft gewogene Mittel der Gesamtsteuerfüsse der Gemeinden. Die Werte der Stadt Zürich werden dabei nicht berücksichtigt.

  5. e. Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner: Einwohnerbestand einer Körperschaft am Ende des Kalenderjahres.

  6. f. Absolute Steuerkraft einer Gemeinde: Der auf einen Steuerfuss von 100% umgerechnete Ertrag der allgemeinen Gemeindesteuern einschliesslich der Nachsteuern.

  7. g. Relative Steuerkraft einer Gemeinde: Die absolute Steuerkraft einer Gemeinde geteilt durch die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner.

  8. h. Kantonsmittel der relativen Steuerkraft: Die Summe der absoluten Steuerkraft aller Gemeinden geteilt durch die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons. Die Werte der Stadt Zürich werden dabei nicht berücksichtigt.

  9. i. Steuerfussindex: Das Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse im Bemessungsjahr geteilt durch das Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse im zweiten der Inkraftsetzung dieses Gesetzes vorangehenden Jahr.

Cità en

Art. 9 Zuständigkeit und Verfahren

Der Finanzausgleich wird von der für die Gemeinden zuständigen Direktion des Regierungsrates (Direktion) durchgeführt.

Die Direktion teilt den politischen Gemeinden die voraussichtlichen Beiträge rechtzeitig zur Einstellung in die Budgets mit.

Sie zahlt die Beiträge Mitte des Ausgleichsjahres aus; vorbehalten bleiben die Zuschüsse und Abschöpfungen des Ressourcenausgleichs gemäss §§ 13 und 16 sowie die Beitragszahlungen für den individuellen Sonderlastenausgleich gemäss § 26 Abs. 4.

Zahlungen erfolgen zwischen dem Kanton und den politischen Gemeinden.2. Teil: Instrumente des Finanzausgleichs

  1. Abschnitt: Ressourcenausgleich

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 10 Ziel und Instrumente

Der Ressourcenausgleich bezweckt eine Minderung der Unterschiede zwischen den Gesamtsteuerfüssen der Gemeinden. Er stellt sicher, dass die relative Steuerkraft mindestens 95% des Kantonsmittels (Ausgleichsgrenze) beträgt.

Er umfasst Ressourcenzuschüsse an finanzschwache Gemeinden und Ressourcenabschöpfungen bei finanzstarken Gemeinden.

B. Ressourcenzuschuss

Art. 11 Berechtigung

Politische Gemeinden, deren relative Steuerkraft unter der Ausgleichsgrenze liegt, haben Anspruch auf Ressourcenzuschuss.

Schulgemeinden haben gegenüber den politischen Gemeinden Anspruch auf einen Anteil am Ressourcenzuschuss.

Art. 12 Bemessung

Die Höhe des Ressourcenzuschusses hängt ab vom Unterschied zwischen der relativen Steuerkraft der Gemeinde und der Ausgleichsgrenze und ist proportional zur Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner sowie zum Gesamtsteuerfuss. Massgebend ist die Formel1 im Anhang 1 zu diesem Gesetz.

Der Anteil der Schulgemeinden bemisst sich nach dem Verhältnis des Steuerfusses der Schulgemeinde zum Gesamtsteuerfuss der Gemeinde. Umfasst eine Schulgemeinde nicht das ganze Gebiet der politischen Gemeinde, wird zusätzlich das Verhältnis der absoluten Steuerkraft der Schulgemeinde auf dem Gebiet der politischen Gemeinde zur absoluten Steuerkraft der politischen Gemeinde berücksichtigt. Massgebend ist die Formel2 im Anhang 1 zu diesem Gesetz.

Bemessungsjahr ist das zweite dem Ausgleichsjahr vorangehende Kalenderjahr.

Cità en

Art. 13 Auszahlung

Die Direktion zahlt den politischen Gemeinden die Zuschüsse bis Ende Oktober des Ausgleichsjahres aus.

C. Ressourcenabschöpfung

Art. 14 Verpflichtung

Die Ressourcenabschöpfung erfolgt bei politischen Gemeinden, deren relative Steuerkraft das Kantonsmittel um mehr als 10% übersteigt (Abschöpfungsgrenze).

Politische Gemeinden haben gegenüber Schulgemeinden Anspruch auf Beteiligung an der Ressourcenabschöpfung.

Cità en

Art. 15 Bemessung

Die Höhe der Ressourcenabschöpfung hängt ab vom Unterschied zwischen der relativen Steuerkraft der Gemeinde und der Abschöpfungsgrenze und ist proportional zur Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner, zum Abschöpfungssatz von 70% sowie zum Steuerfussindex. Massgebend ist die Formel3 im Anhang 1 zu diesem Gesetz.

Der Anteil der Schulgemeinden bemisst sich nach dem Verhältnis des Steuerfusses der Schulgemeinde zum Gesamtsteuerfuss der Gemeinde. Umfasst eine Schulgemeinde nicht das ganze Gebiet der politischen Gemeinde, wird zusätzlich das Verhältnis der absoluten Steuerkraft der Schulgemeinde auf dem Gebiet der politischen Gemeinde zur absoluten Steuerkraft der politischen Gemeinde berücksichtigt. Massgebend ist die Formel4 im Anhang 1 zu diesem Gesetz.

Bemessungsjahr ist das zweite dem Ausgleichsjahr vorangehende Kalenderjahr.

Art. 16 Bezug

Die Direktion bezieht die Abschöpfungen von den politischen Gemeinden jährlich bis Ende September des Ausgleichsjahres.2. Abschnitt: Demografischer Sonderlastenausgleich

Art. 17 Ziel

Der demografische Sonderlastenausgleich gleicht die besonderen Lasten einer politischen Gemeinde infolge eines hohen Anteils an Einwohnerinnen und Einwohnern unter 20 Jahren aus.

Art. 18 Berechtigung

Anspruchsberechtigt sind politische Gemeinden, in denen der Anteil der Einwohnerinnen und Einwohner unter 20 Jahren an der Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde den entsprechenden Anteil im Kanton um das1,1-Fache übersteigt (Anspruchsgrenze). Die Werte der Stadt Zürich werden nicht berücksichtigt.

Gemeinden, deren Gesamtsteuerfuss das 0,75-Fache des Kantonsmittels oder weniger beträgt, haben keinen Anspruch.

Schulgemeinden haben gegenüber den politischen Gemeinden Anspruch auf Beteiligung an den Ausgleichszahlungen.

Art. 19 Bemessung

Politische Gemeinden erhalten für die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner unter 20 Jahren, die über der Anspruchsgrenze nach § 18 Abs. 1 liegt, eine Pauschale von Fr. 12 000. Diese passt sich jährlich der Teuerung an.

Politische Gemeinden mit einem Gesamtsteuerfuss gleich oder grösser als das1,3-Fache des Kantonsmittels erhalten den vollen Beitrag gemäss Formel 5a im Anhang 1 zu diesem Gesetz.

Politische Gemeinden mit einem Gesamtsteuerfuss kleiner als das1,3-Fache, aber grösser als das 0,75-Fache des Kantonsmittels erhalten einen linear gekürzten Beitrag gemäss Formel 5b im Anhang 1 zu diesem Gesetz. emeinde beteiligt die Schulgemeinden am demo- 4 Die politische G astenausgleich gemäss dem Verhältnis der Zahl der grafischen Sonderl chüler der Schulgemeinde zur Zahl der Personen Schülerinnen und S r politischen Gemeinde. Massgebend ist die Formel unter 20 Jahren de diesem Gesetz. 5c im Anhang 1 zu st das zweite dem Ausgleichsjahr vorangehende 5 Bemessungsjahr i Kalenderjahr. rafisch-topografischer Sonderlastenausgleich3. Abschnitt: Geog

Art. 20 Ziel

Der geografisch-topografische Sonderlastenausgleich gleicht die besonderen Lasten einer politischen Gemeinde infolge ihrer geringen Bevölkerungsdichte und ihrer schwierigen topografischen Verhältnisse aus.

Art. 21 Berechtigung

Anspruchsberechtigt sind politische Gemeinden,

  1. a. deren Bevölkerungsdichte weniger als 150 Personen pro Quadratkilometer beträgt oder

  2. b. bei denen mehr als 15% des Gemeindegebiets eine Hangneigung von über 35% aufweisen (Steigungsindex).

Gemeinden, deren Gesamtsteuerfuss das 0,75-Fache des Kantonsmittels oder weniger beträgt, haben keinen Anspruch.

Art. 22 Bemessung

Die Beitragshöhe ist direkt proportional zum Steigungsindex und zur Einwohnerzahl der Gemeinde und umgekehrt proportional zu ihrer Bevölkerungsdichte. Der Beitrag passt sich jährlich der Teuerung an.

Politische Gemeinden mit einem Gesamtsteuerfuss gleich oder grösser als das1,3-Fache des Kantonsmittels erhalten den vollen Beitrag gemäss der Formel 6a im Anhang 1 zu diesem Gesetz.

Politische Gemeinden mit einem Gesamtsteuerfuss kleiner als das1,3-Fache, aber grösser als das 0,75-Fache des Kantonsmittels erhalten einen linear gekürzten Beitrag gemäss der Formel 6b im Anhang 1 zu diesem Gesetz.

Bemessungsjahr ist das zweite dem Ausgleichsjahr vorangehende Kalenderjahr.4. Abschnitt: Individueller Sonderlastenausgleich

Art. 23 Ziel

Der individuelle Sonderlastenausgleich gleicht besondere Lasten einer politischen Gemeinde aus, die

  1. a. von ihr nicht beeinflusst werden können und

  2. b. weder vom demografischen Sonderlastenausgleich noch vom geografisch-topografischen Sonderlastenausgleich abgegolten werden.

Art. 24 Berechtigung

Anspruchsberechtigt sind politische Gemeinden, die im Ausgleichsjahr einen Gesamtsteuerfuss festsetzen müssen, der über dem Ausgleichssteuerfuss liegt.

Der Ausgleichssteuerfuss entspricht dem1,3-Fachen des Kantonsmittels der Gesamtsteuerfüsse des zweiten dem Ausgleichsjahr vorangehenden Kalenderjahres.

Die Städte Zürich und Winterthur haben keinen Anspruch auf individuellen Sonderlastenausgleich.

Art. 25 Bemessung

Ausgeglichen werden die Lasten gemäss § 23, soweit sie zu Aufwendungen führen, die über der Ausgleichsgrenze liegen.

Über der Ausgleichsgrenze liegt jener Teil der Aufwendungen einer Gemeinde, den sie mit dem Ausgleichssteuerfuss nach § 24 Abs. 2 nicht decken könnte.

Bemessungsjahr ist das Ausgleichsjahr.

Art. 26 Verfahren

Politische Gemeinden, die Beiträge aus dem individuellen Sonderlastenausgleich beantragen, haben die besonderen Lasten im Einzelnen zu beziffern und nachzuweisen. Sie reichen alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen mit den Budgetentwürfen bis spätestens Ende August des Vorjahres zum Ausgleichsjahr der Direktion ein.

Die Direktion legt die Höhe des Beitrags provisorisch fest und zahlt ihn der Gemeinde aus.

Die endgültige Festlegung des Beitrags erfolgt nach der Prüfung der Gemeinderechnung. Die Direktion unterbreitet den Vorschlag für die Festlegung dem Fachbeirat zur Stellungnahme.

Auszahlungen und Rückzahlungen gemäss Abs. 3 erfolgen 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Verfügung.

Für ausserordentliche Ereignisse während des Ausgleichsjahres können Beiträge bis Ende März des dem Ausgleichsjahr folgenden Jahres geltend gemacht werden.

Cità en

Art. 27 Fachbeirat des Kantons und de unabhängige Fachpe rats.

Der Fachbeirat berät die Direktion beim Vollzug des individuellen Sonderlastenausgleichs. t wählt je zwei Vertreterinnen oder Vertreter 2 Der Regierungsra r Gemeinden. en und Vertreter wählen eine aussenstehende, 3 Die Vertreterinn rson als Vorsitzende oder Vorsitzenden des Beideren Lasten der Gemeinden die Aufgaben- 4 Soweit die beson Direktionen des Regierungsrates betreffen, sind diese bereiche weiterer einzuladen. zur Stellungnahme rumslastenausgleich der Städte Zürich5. Abschnitt: Zent und Winterthur

Cità en

Art. 28 Ziel und Ausgestaltung

Der Zentrumslastenausgleich bezweckt eine angemessene, pauschale Abgeltung der besonderen Lasten und der besonderen Leistungen der Städte Zürich und Winterthur.

Er erfolgt in Form eines nicht zweckgebundenen allgemeinen Beitrags und eines zweckgebundenen Beitrags für den Bereich der Kultur, dessen Höhe einem Prozentsatz des gesamten Beitrags entspricht.

Art. 29 Bemessung a. Zürich

Der Zentrumslastenausgleich für die Stadt Zürich beträgt 412,2 Mio. Franken. Er passt sich der Teuerung an.

Der zweckgebundene Kulturanteil beträgt10,7%.

Art. 30 b. Winterthur

Der Zentrumslastenausgleich für die Stadt Winterthur beträgt 86 Mio. Franken. Er passt sich der Teuerung an.

Der zweckgebundene Kulturanteil beträgt6,9%.3. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 31 Wirksamkeitsbericht

Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat mindestens alle vier Jahre einen Bericht über den Vollzug und die Wirksamkeit dieses Gesetzes vor.

Der Bericht gibt Aufschluss über

  1. a. die Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs in der vergangenen Periode,

  2. b. die Veränderungen in der Verteilung der öffentlichen Aufgaben zwischen Kanton und Gemeinden sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den Handlungsspielraum und die Finanzen der Gemeinden,

  3. c. die Entwicklung der Ressourcen der Gemeinden und ihrer Belastung durch die Erfüllung der notwendigen Aufgaben.

Haben sich die Ressourcenunterschiede oder die Belastung der Gemeinden wesentlich verändert, so beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Revision des Gesetzes, die den neuen Verhältnissen Rechnung trägt.

Cità en

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die Staatsbeiträge an die Gemeinden und über den Finanzausgleich vom11. September 1966 wird aufgehoben.

Art. 33 Änderung bisherigen Rechts

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang 2 geändert.

Art. 34 Bemessung der Steuerkraft im Jahr des Inkrafttretens

Im Jahr des Inkrafttretens des neuen Gesetzes (Ausgleichsjahr) bemisst sich die Steuerkraft gemäss § 8 lit. f–h nach dem Durchschnitt des vierten, dritten und zweiten Kalenderjahres, die dem Ausgleichsjahr vorangehen.

Die Werte des vierten und dritten Kalenderjahres gemäss Abs. 1 werden nach dem Landesindex der Konsumentenpreise auf das zweite dem Ausgleichsjahr vorangehende Kalenderjahr hochgerechnet.

Die Nachsteuern gemäss § 8 lit. f werden nicht einbezogen.

Art. 35 Übergangsausgleich a. Ziel

Der Übergangsausgleich erleichtert Gemeinden mit besonders hoher Steuerbelastung den Übergang vom bisherigen zum neuen Finanzausgleichsgesetz und verschafft ihnen ausreichend Zeit für die erforderlichen Anpassungen.

Der Übergangsausgleich wird während sechs Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgerichtet.

Art. 36 b. Berechtigung

Anspruch auf Übergangsausgleich haben politische Gemeinden, die trotz der Beiträge aus den übrigen Instrumenten dieses Gesetzes zum Ausgleich ihres Haushalts einen Gesamtsteuerfuss erheben müssten, der über dem massgebenden Gesamtsteuerfuss gemäss Abs. 2 und 3 liegt (Steuerfussüberhang).

Der massgebende Gesamtsteuerfuss entspricht im Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes und im Folgejahr dem Höchststeuerfuss, wie er im letzten Geltungsjahr des Finanzausgleichsgesetzes vom11. September 19666 gemäss § 27 Abs. 2 bestimmt worden ist.

Für die weiteren Jahre wird der massgebende Gesamtsteuerfuss wie folgt festgesetzt:

  1. a. ab Beginn des dritten Jahres auf das um den Faktor1,25 erhöhte Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse,

  2. b. ab Beginn des fünften Jahres auf das um den Faktor1,35 erhöhte Kantonsmittel der Gesamtsteuerfüsse. as Kantonsmittel ist das zweite dem Ausgleichs- 4 Massgebend für d Kalenderjahr. jahr vorangehende h und Winterthur haben keinen Anspruch auf 5 Die Städte Züric . Übergangsausgleich

Art. 37 c. Bemessung

Es wird der volle Steuerfussüberhang ausgeglichen.

Die Gemeinde hat zumutbare, eigene Anstrengungen zu unternehmen, um die gegenwärtige und künftige Steuerbelastung zu senken; dazu gehören insbesondere die Zusammenarbeit oder Vereinigung mit anderen Gemeinden.

Bei Ausgaben und dem Verzicht auf Einnahmen, welche Abs. 2 oder den Grundsätzen gemäss § 3 widersprechen, gelangt § 4 zur Anwendung.

Bemessungsjahr ist das Ausgleichsjahr.

Art. 38 d. Verfahren

Das Verfahren für Gemeinden, die Beiträge aus dem Übergangsausgleich beanspruchen, richtet sich sinngemäss nach § 26 Abs. 1–4, jedoch ohne Beteiligung des Fachbeirates und ohne Nachzahlung.

Art. 39 Bisherige Fonds a. Investitionsfonds

Der Investitionsfonds nach § 19 des Finanzausgleichsgesetzes vom11. September 19666 wird im Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgehoben.

Zahlungen bereits zugesicherter Beiträge werden im Jahr der Auszahlung der Staatsrechnung belastet.

Art. 40 b. Ausgleichsfonds

Die Mittel des Ausgleichsfonds nach § 9 des Finanzausgleichsgesetzes vom11. September 19666 werden zur Finanzierung des Übergangsausgleichs eingesetzt.

Art. 41 Verzicht auf Kürzungen beim Steuerkraftausgleich Anhang 1 Formel1: Ressourcenzuschuss

Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird auf die Kürzung und Rückforderungen von Beiträgen des Steuerkraftausgleichs gemäss §§ 9–18 des Finanzausgleichsgesetzes vom11. September 19666 verzichtet. an politische Gemeinden (§§ 10–13) huss Z an eine politische Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t: Der Ressourcenzusc Legende inwohnerinnen und Einwohner der politischen Gemeinde i E i;t–2 Zahl der E t–2 (§8 lit. b und e) im Bemessungsjahr Steuerkraft der ausgleichsberechtigten politischen Gemeinde SKR i;t–2 Relative r t–2 (§8 lit. b und g) i im Bemessungsjah mittel der relativen Steuerkraft im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 SKR KM;t–2 Kantons lit. b und h) euerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 GSF i;t–2 Gesamtst (§8 lit. b und c) Formel2: meinden am Ressourcenzuschuss Anteil von Schulge 12 Abs. 2) (§§ 11 Abs. 2 und chulgemeinde u am Ressourcenzuschuss Z einer politischen Der Anteil einer S im Ausgleichsjahr t: Gemeinde i beträgt Legende Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr SKA i;t–2 Absolute d f) t–2 (§8 lit. b un Steuerkraft der Schulgemeinde u auf dem Gebiet der poli- SKA u;t–2 Absolute im Bemessungsjahr t–2 (§8 lit. b und f) tischen Gemeinde i euerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 GSF i;t–2 Gesamtst (§8 lit. b und c) s der Schulgemeinde u im Bemessungsjahr t–2 (§8 lit. b) SF u;t–2 Steuerfus schuss an die politische Gemeinde i im Ausgleichsjahr t Z i;t Ressourcenzu (§8 lit. a) Formel3: ung bei politischen Gemeinden (§§ 14–16) Ressourcenabschöpf höpfung A bei einer politischen Gemeinde i beträgt im Aus- Die Ressourcenabsc gleichsjahr t: Legende inwohnerinnen und Einwohner der politischen Gemeinde i E i;t–2 Zahl der E t–2 (§8 lit. b und e) im Bemessungsjahr Steuerkraft der ausgleichspflichtigen politischen Gemeinde i SKR i;t–2 Relative t–2 (§8 lit. b und g) im Bemessungsjahr mittel der relativen Steuerkraft im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 SKR KM;t–2 Kantons lit. b und h) mittel der Gesamtsteuerfüsse im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 GSF KM;t–2 Kantons lit. b, d und i) ittel der Gesamtsteuerfüsse im zweiten der Inkraftsetzung GSF KM;–2 Kantonsm rangehenden Jahr (§8 lit. d und i) dieses Gesetzes vo Formel4: meinden an der Ressourcenabschöpfung Anteil von Schulge 15 Abs. 2) (§§ 14 Abs. 2 und chulgemeinde u an der Ressourcenabschöpfung A einer politi- Der Anteil einer S eträgt im Ausgleichsjahr t: schen Gemeinde i b Legende schöpfung bei der politischen Gemeinde i im Aus- A i;t Ressourcenab lit. a) gleichsjahr t (§ 8 Steuerkraft der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr SKA i;t–2 Absolute d f) t–2 (§8 lit. b un Steuerkraft der Schulgemeinde u auf dem Gebiet der poli- SKA u;t–2 Absolute im Bemessungsjahr t–2 (§8 lit. b und f) tischen Gemeinde i euerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 GSF i;t–2 Gesamtst (§8 lit. b und c) s der Schulgemeinde u im Bemessungsjahr t–2 ( § 8 lit. b) SF u;t–2 Steuerfus derlastenausgleich (§§ 17–19) Demografischer Son Formel 5a: B v des demografischen Sonderlastenausgleichs an eine politische Der volle Beitrag im Ausgleichsjahr t: Gemeinde i beträgt t–2 / E i;t–2 ) – (P –20K;t–2 / E K;t–2 ) × 110%] × E i;t–2 × PP 0 × (I t–2 / I –2 ) B vi;t = [(P –20i; Formel 5b: ag B g des demografischen Sonderlastenausgleichs an eine poli- Der gekürzte Beitr beträgt im Ausgleichsjahr t: tische Gemeinde i Formel 5c: ulgemeinde B Au am Beitrag des demografischen Sonderlasten- Der Anteil der Sch politische Gemeinde i beträgt im Ausgleichsjahr t: ausgleichs an die Legende ie politische Gemeinde i für den demografischen Sonder- B i;t Beitrag an d Ausgleichsjahr t (§8 lit. a) lastenausgleich im inwohnerinnen und Einwohner der politischen Gemeinde i E i;t–2 Zahl der E t–2 (§8 lit. b und e) im Bemessungsjahr inwohnerinnen und Einwohner des Kantons ohne Stadt E K;t–2 Zahl der E gsjahr t–2 (§8 lit. b und e) Zürich im Bemessun euerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 GSF i,t–2 Gesamtst (§8 lit. b und c) mittel der Gesamtsteuerfüsse im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 GSF KM,t–2 Kantons lit. b und d) ndesindexes der Konsumentenpreise am Ende des Be- I t–2 Stand des La (§8 lit. b und § 7) messungsjahres t–2 desindexes der Konsumentenpreise am Ende des zwei- I –2 Stand des Lan raftsetzung dieses Gesetzes (§ 7) ten Jahres vor Ink Einwohnerin oder Einwohner unter 20 Jahren im Jahr PP 0 Pauschale pro dieses Gesetzes (§ 19 Abs. 1) der Inkraftsetzung r Einwohnerinnen und Einwohner (Personen) unter 20 Jahren P –20i;t–2 Zahl de meinde i im Bemessungsjahr t–2 (§8 lit. b und e) der politischen Ge r Einwohnerinnen und Einwohner (Personen) unter 20 Jahren P –20K;t–2 Zahl de tadt Zürich im Bemessungsjahr t–2 (§8 lit. b und e) des Kantons ohne S chülerinnen und Schüler der Schulgemeinde im Schuljahr, S u;t–2 Zahl der S ahr t–2 beginnt (§8 lit. b) das im Bemessungsj afischer Sonderlastenausgleich (§§ 20–22) Geografisch-topogr Formel 6a: B v des geografisch-topografischen Sonderlastenausgleichs einer Der volle Beitrag de i beträgt im Ausgleichsjahr t: politischen Gemein Formel 6b: afisch-topografische Sonderlastenausgleich B g einer politischen Der gekürzte geogr im Ausgleichsjahr t: Gemeinde i beträgt Legende rag des geografisch-topografischen Sonderlastenausgleichs B vi;t Voller Beit Gemeinde i im Ausgleichsjahr t (§8 lit. a) an die politische gsdichte der politischen Gemeinde i in Einwohnerinnen und D i,t–2 Bevölkerun dratkilometer im Bemessungsjahr t–2 (§8 lit. b) Einwohnern pro Qua inwohnerinnen und Einwohner der politischen Gemeinde i E i;t–2 Zahl der E t–2 (§8 lit. b und e) im Bemessungsjahr ndesindexes der Konsumentenpreise am Ende des Be- I t–2 Stand des La (§8 lit. b und § 7) messungsjahres t–2 desindexes der Konsumentenpreise am Ende des zwei- I –2 Stand des Lan raftsetzung dieses Gesetzes (§ 7) ten Jahres vor Ink Gebietes der politischen Gemeinde i mit einer Hangneigung S i;t–2 Anteil des sindex) über 35% (Steigung euerfuss der politischen Gemeinde i im Bemessungsjahr t–2 GSF i,t–2 Gesamtst (§8 lit. b und c) mittel der Gesamtsteuerfüsse im Bemessungsjahr t–2 (§ 8 GSF KM,t–2 Kantons lit. b und d) Anhang 2 n Rechts (§ 33) Änderung bisherige etz vom6. Juni 19265 wird wie folgt geändert: . . .19 a. Das Gemeindeges agsgesetz vom1. April 19907 wird wie folgt geän- b. Das Staatsbeitr dert: . . .19 esetz vom7. Februar 20058 wird wie folgt geän- c. Das Volksschulg dert: . . .19 rungsgesetz vom1. Februar 19709 wird wie folgt d. Das Kulturförde geändert: . . .19 die Raumplanung und das öffentliche Baurecht e. Das Gesetz über 975 10 wird wie folgt geändert: . . .19 vom7. September1 gesetz zum Gewässerschutzgesetz vom8. Dezem- f. Das Einführungs ie folgt geändert: . . .19 ber 197411 wird w etz vom 27. September 198112 wird wie folgt geän- g. Das Strassenges dert: . . .19 gesetz zum Nationalstrassengesetz vom 24. März h. Das Einführungs olgt geändert: . . . 19 196313 wird wie f chaftsgesetz vom2. Juni 199114 wird wie folgt geän- i. Das Wasserwirts dert: . . .19 tz vom19. Juni 198315 wird wie folgt geändert: . . .19 j. Das Energiegese das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) vom k. Das Gesetz über vgl. Anhang zum Gesundheitsgesetz vom4. November 1962 ( wird wie folgt geändert: 20 2. April 200716 ) gesetz vom14. Juni 198117 wird wie folgt geän- l. Das Sozialhilfe dert: . . .19 die Jugendhilfe vom14. Juni 198118 wird wie folgt m. Das Gesetz über geändert: . . .19 die Beitragsleistungen des Staates für Alters- n. Das Gesetz über Eingliederungsstätten und Werkstätten für heime sowie Heime, rz 197321 Invalide vom4. Mä

Finanzausgleichsgesetz – Zurich, 132.1 | Lexipedia