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Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern

AS 2001 522 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Dals 10 schan. 2001

https://lexipedia.io/rm/docs/ch/as-ro-ru/2001-522/de/verordnung-uber-das-inverkehrbringen-von-dungern

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Funtauna

Mida: Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (SR 814.911), Gewässerschutzverordnung (SR 814.201), Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (SR 910.18), Verordnung über den Wald (SR 921.01), Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (SR 814.013), Giftverordnung (SR 813.01)

Act da basa da: Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (SR 916.171)

AS 2001 522

Verordnung
über das Inverkehrbringen von Düngern
(Dünger-Verordnung, DüV)

vom 10. Januar 2001

Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 158 Absatz 2, 160 Absätze 1–5, 161, 164 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), auf die Artikel 29 Absatz 1 und 29c Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom7. Oktober 19832, auf Artikel 10 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19663, und auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c und 27 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19914 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19955 über die technischen Handelshemmnisse,
verordnet:

Footnotes

  1. [1] SR 910.1
  2. [7] SR 814.911
  3. [2] SR 814.01
  4. [3] SR 916.40
  5. [4] SR 814.20
  6. [6] SR 814.911
  7. [5] SR 946.51

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt vorbehaltlich anderer Bestimmungen die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Düngern zur Verwendung in der Landwirtschaft, im produzierenden Gartenbau und in Hausgärten.

Die Verordnung gilt nicht:

  1. für Hofdünger, die für den eigenen Betrieb bestimmt sind oder von diesem Betrieb direkt an den Endverbraucher abgegeben werden (beispielsweise mittels Abnahmeverträgen);

  2. für Dünger, die ausschliesslich zur Ausfuhr bestimmt sind.

Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über den Verkehr mit Giften.

Art. 2 Zulassungspflicht

Dünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind und den entsprechenden Anforderungen genügen.

SR 916.171

Ein Dünger ist zugelassen, wenn:

  1. er einem Düngertyp der Düngerliste entspricht; oder

  2. einer oder mehreren Personen oder Firmen eine Bewilligung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist.

Art. 3 Voraussetzungen für die Zulassung

Ein Dünger darf nur zugelassen werden, wenn er:

  1. sich zur vorgesehenen Verwendung eignet;

  2. bei vorschriftsgemässem Gebrauch keine unannehmbaren Nebenwirkungen zur Folge hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann;

  3. bei vorschriftsgemässem Gebrauch Gewähr dafür bietet, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.

Art. 4 Verwendungsverbot

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) kann Produkte bestimmen, die nicht als Dünger verwendet werden dürfen, wenn das Inverkehrbringen dieser Produkte nicht zugelassen ist.

Art. 5 Begriffe

Dünger dienen der Pflanzenernährung.

Als Dünger im Sinne dieser Verordnung gelten:

  1. Hofdünger: Gülle, Mist, Mistwässer, Gülleseparierungsprodukte, Silosäfte und vergleichbare Abgänge aus Betrieben mit Tierhaltung, in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form;

  2. Abfalldünger pflanzlicher, tierischer, mikrobieller oder mineralischer Herkunft oder aus der Abwasserreinigung, wie: 1. Kompost: fachgerecht, unter Luftzutritt verrottetes pflanzliches und tierisches Material, das zu Düngezwecken, als Bodenverbesserer, als Substrat, als Erosionsschutz, in Rekultivierung oder für künstliche Kulturerden verwendet wird, 2. unverrottetes pflanzliches Material wie Gemüse-, Brennerei- und Mostereiabfälle oder Extraktionsschrot, 3. Erzeugnisse aus mineralischen Abfällen oder tierischen Abfällen wie Knochen-, Fleisch-, Blut-, Horn-, Klauen- oder Ledermehl, 4. Klärschlamm: Schlamm in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form aus der Abwasserreinigung, der direkt zu Düngezwecken verwendet oder Kompost beigegeben wird;

  1. Mineraldünger: Erzeugnisse, die aus Naturstoffen oder chemisch hergestellt werden, und Stoffe wie Cyanamid und Harnstoff, wie: 1. Mineralische Einnährstoffdünger: Dünger, die: – nur ein Makronährelement (Stickstoff, Phosphor, Kalium, Calcium, Magnesium oder Schwefel) enthalten und davon mindestens 3 Prozent, oder – nur ein Makronährelement enthalten und davon mindestens 3 Prozent, wobei das Element in Verbindung mit Kalium, Magnesium oder Schwefel als Begleition vorliegt, 2. Mineralische Mehrnährstoffdünger (NPK-, NP-, NK-, PK-Dünger): Dünger, die: – von mindestens zwei der Makronährelemente Stickstoff, Phosphor und Kalium insgesamt mindestens 3 Prozent enthalten, oder – eines der Makronährelemente Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten und Calcium, Magnesium oder Schwefel nicht nur als Begleition (insgesamt mindestens 3 Prozent dieser Elemente);

  2. Organische und organisch-mineralische Dünger: Dünger, die: – mindestens 10 Prozent organischer Substanz enthalten, und – insgesamt mindestens 3 Prozent von einem oder mehreren folgender Stoffe: Stickstoff, Phosphor, Kalium, Calcium, Magnesium oder Schwefel, und/oder – insgesamt mindestens 0,005 Prozent von zwei oder mehreren der Spurennährstoffe Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink oder mindestens 0,01 Prozent von einem dieser Stoffe;

  3. Dünger mit Spurennährstoffen: Dünger, die mindestens 0,01 Prozent von einem oder insgesamt mindestens 0,005 Prozent von mehreren Spurennährstoffen (Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän oder Zink) oder mindestens 3 Prozent eines nützlichen Nährstoffes (Natrium oder Silizium) enthalten;

  4. Zusätze zu Düngern: Erzeugnisse, welche die Eigenschaften oder die Wirkung von Düngern verbessern oder ihre Anwendung erleichtern;

  5. Kompostierungsmittel: Erzeugnisse, welche das Verrotten organischer Abfälle fördern;

  6. Bodenverbesserungsmittel: Erzeugnisse, welche die Eigenschaften des Bodens verbessern;

  7. Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden, Saatgut oder Pflanzen: Erzeugnisse, welche die Entwicklung landwirtschaftlicher Nutzpflanzen fördern, indem sie vermehrt Nährstoffe zur Verfügung stellen oder symbiotische Leistungen erbringen;

  8. sonstige Erzeugnisse pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs sofern sie nicht andernorts in dieser Verordnung vorkommen, welche der Pflanzenernährung dienen (Gärgut, Algenprodukte, Nesselbrühe, Gesteinsmehl und ähnliche Erzeugnisse);

  1. Mischungen der Erzeugnisse nach den Buchstaben a–j;

  2. Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden: Erzeugnisse, welche die Umwandlungsvorgänge von Nährstoffen oder deren Freisetzung durch Bodenorganismen verändern.

Im Sinne dieser Verordnung gilt als Inverkehrbringen jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Düngers.

Art. 6 Berechtigte Personen und Firmen

Nur Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz dürfen Dünger in Verkehr bringen.

An Personen und Firmen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung im Ausland kann eine Bewilligung für das Inverkehrbringen erteilt werden, wenn diese Möglichkeit in einem Staatsvertrag vorgesehen ist.

2. Kapitel: Zulassung von Düngern

1. Abschnitt: Zulassung auf Grund der Aufnahme in die Düngerliste

Art. 7 Düngerliste

Dünger der folgenden Düngerkategorien sind zum Inverkehrbringen zugelassen, wenn sie einem Düngertyp der Düngerliste entsprechen:

  1. Mineralische Einnährstoffdünger;

  2. Mineralische Mehrnährstoffdünger;

  3. Organische oder organisch-mineralische Dünger;

  4. Dünger mit Spurennährstoffen;

  5. Mineralische und organische Bodenverbesserungsmittel;

  6. Hof- und Abfalldünger;

  7. Zusätze zu Hofdüngern.

In der Düngerliste sind die Typenbezeichnungen und die Anforderungen festgelegt, welchen die einzelnen Dünger genügen müssen.

Das Departement erlässt die Düngerliste. Es nimmt neue Düngertypen in der Regel auf Antrag von Personen oder Firmen mit Sitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz hin auf.

Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt, BLW) kann Düngertypen provisorisch für längstens zwei Jahre zulassen, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 8 erfüllen.

Wenn neue Erkenntnisse zeigen, dass der vorschriftsgemässe Gebrauch eines Düngers der Düngerliste unannehmbare Nebenwirkungen zur Folge hat oder er die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet oder nicht Gewähr dafür bietet, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände erge- ben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen, kann das Bundesamt zeitlich befristet für diesen Dünger zusätzliche Anforderungen festlegen oder die Zulassung für das Inverkehrbringen aufheben.

Art. 8 Voraussetzungen für die Aufnahme

Düngertypen werden in die Düngerliste aufgenommen, wenn sie:

  1. die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen;

  2. Wirkstoffe enthalten, deren Wirksamkeit und Sicherheit bekannt sind;

  3. nicht aus tierischen Produkten wie Fleisch-, Knochen- und Blutmehl hergestellt sind.

In die Düngerliste aufgenommen werden auch Düngertypen, die in der Schweiz bewilligt sind und in einem Land mit vergleichbaren Zulassungsbedingungen mit gleichartigen wertbestimmenden Eigenschaften zugelassen sind. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, verlässt sich das Departement auf die Angaben im Verzeichnis der Dünger im Herkunftsland; weitergehende Angaben berücksichtigt es, soweit sie ihm zur Kenntnis gebracht werden.

Düngertypen werden nur in die Düngerliste aufgenommen, wenn der Schutz der erstanmeldenden Person in der Schweiz gewährleistet ist; Artikel 13 Absätze2 und

findet sinngemäss Anwendung.

Die Regelungen des Wettbewerbs- und des Immaterialgüterrechts werden von den Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Art. 9 Änderung der Düngerliste

Das Departement kann:

  1. die Anforderungen an einen Düngertyp ändern, wenn neue Erkenntnisse zeigen, dass der vorschriftsgemässe Gebrauch dieses Düngertyps unannehmbare Nebenwirkungen zur Folge hat oder er die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet;

  2. einen Düngertyp aus der Düngerliste streichen, wenn neue Erkenntnisse ergeben, dass sich der Düngertyp zur vorgesehenen Verwendung nicht eignet oder dass der vorschriftsgemässe Gebrauch dieser Dünger unannehmbare Nebenwirkungen zur Folge hat oder die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet.

2. Abschnitt: Zulassung auf Grund eines Bewilligungsverfahrens

Art. 10 Bewilligungspflicht

Folgende Dünger bedürfen zur Zulassung einer Bewilligung des Bundesamtes:

  1. Dünger, die keinem Düngertyp der Düngerliste entsprechen;

  2. Dünger der folgenden Düngerkategorien:

1. Zusätze zu Düngern mit Ausnahme der Hofdüngerzusätze, 2. Kompostierungsmittel, 3. Kulturen von Mikroorganismen zur Behandlung von Böden, Saatgut oder Pflanzen, 4. Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden, 5. Mischungen von Düngern der Kategorien nach den Ziffern 1–4 unter sich und mit Düngerkategorien nach Artikel 7.

Eine Bewilligung für das Inverkehrbringen ist in jedem Falle erforderlich für Dünger, denen Mikroorganismen zugesetzt wurden oder die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten. Dies gilt auch für Dünger, die einem Düngertyp der Düngerliste entsprechen.

Art. 11 Bewilligung

Die Bewilligung ist persönlich und unübertragbar.

Das Bundesamt kann die Bewilligung befristen, mit Auflagen versehen und an Bedingungen knüpfen sowie besondere Angaben bezüglich Kennzeichnung vorschreiben. Es bestimmt die Bezeichnung des Düngers.

Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, werden nur bewilligt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 24 der Freisetzungsverordnung vom 25. August 19996 erfüllt sind.

Dünger, die mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht worden sind, brauchen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine Bewilligung.

Die Bewilligung gilt nur solange, als der Dünger den bei der Erteilung der Bewilligung festgelegten Eigenschaften entspricht. Das Bundesamt kann Änderungen von Eigenschaften, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nicht berühren, ohne neue Prüfung bewilligen.

Eine Bewilligung wird hinfällig, wenn der Dünger einem Düngertyp entspricht, der in die Düngerliste aufgenommen wird.

Auch nach der Zulassung sind neue Erkenntnisse über den Dünger vom Bewilligungsinhaber dem Bundesamt laufend und unaufgefordert mitzuteilen.

Das Bundesamt kann eine Bewilligung jederzeit mit einschränkenden Bedingungen und Auflagen versehen oder widerrufen, wenn:

  1. die Bewilligung auf Grund falscher oder irreführender Angaben ausgestellt worden ist;

  2. die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber den Dünger nicht wie vorgeschrieben bezeichnet oder wenn sie oder er trotz Verwarnung oder gerichtlicher Verurteilung falsche oder irreführende Angaben verbreitet;

  3. ein bewilligter Dünger nicht mehr den bei der Erteilung der Bewilligung festgelegten Eigenschaften entspricht oder wenn zusätzliche Angaben, die auf Grund neuer Erkenntnisse vom Bundesamt verlangt worden sind, nicht fristgerecht eingereicht wurden;

  4. neue Erkenntnisse zeigen, dass sich der Dünger zur vorgesehenen Verwendung nicht eignet oder der vorschriftsgemässe Gebrauch unannehmbare Nebenwirkungen zur Folge hat oder Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährdet.

Art. 12 Provisorische Bewilligung

Das Bundesamt kann vor Abschluss des Bewilligungsverfahrens während maximal fünf Jahren nach Einreichung des Gesuches für einen Dünger eine provisorische Bewilligung erteilen, wenn dieser geeignet erscheint und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann und wenn:

  1. ein lange dauerndes Bewilligungsverfahren zu erwarten ist, aus Gründen, die nicht dem Gesuchsteller anzulasten sind; oder

  2. erste Erfahrungen aus der landwirtschaftlichen Praxis für die Erteilung einer definitiven Bewilligung notwendig sind.

Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, werden nur provisorisch bewilligt, wenn die Anforderungen nach Artikel 24 der Freisetzungsverordnung vom 25. August 19997 erfüllt sind.

Art. 13 Zweitbewilligung

Wer einen bereits bewilligten Dünger in Verkehr bringen will, ohne selbst Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber zu sein, muss ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 16 einreichen.

Das Bundesamt kann auf Angaben und Beweismittel des Zweitgesuchstellers verzichten und diejenigen des Inhabers der ersten Bewilligung zu Grunde legen, soweit der Zweitgesuchsteller nachweist:

  1. dass er vom Inhaber der Bewilligung ermächtigt worden ist, dessen Daten zu benützen; oder

  2. dass seit der ersten Bewilligung zehn Jahre vergangen sind und es sich zweifelsfrei um das gleiche Produkt wie dasjenige des Erstgesuchstellers handelt.

Für die Dauer von fünf Jahren nach dem Entscheid, der auf nachgeforderten Unterlagen basiert, aber mindestens bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 2 Buchstabe b, darf das Bundesamt ohne Zustimmung des Inhabers der ersten Bewilligung auch nicht auf die Daten zurückgreifen, die das Bundesamt von diesem auf Grund neuer Erkenntnisse für einen neuen Entscheid verlangt hatte.

3. Abschnitt: Zulassungsverfahren

Art. 14 Verfahren

Die vollständigen Gesuchsunterlagen sind dem Bundesamt einzureichen.

Das Bundesamt unterbreitet das Zulassungsgesuch weiteren Bundesstellen, wenn deren Aufgabenbereich berührt ist.

Das Departement kann weitere Einzelheiten des Zulassungsverfahrens regeln, insbesondere die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen.

Art. 15 Gesuchsunterlagen für die Aufnahme in die Düngerliste

Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung des Gesuchstellers in der Schweiz;

  2. vollständige Angaben über die Verwendbarkeit und die Gebrauchsweise des Düngertyps;

  3. genaue und vollständige Angaben über das Ausgangsmaterial, die Zusammensetzung und die Eigenschaften des Düngertyps und dessen Eignung zur vorgesehenen Verwendung;

  4. den Nachweis, dass der Düngertyp bei vorgesehener Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann.

Art. 16 Gesuchsunterlagen für eine Bewilligung

Wo keine speziellen Anforderungen gestellt werden, müssen die Gesuchsunterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung des Gesuchstellers in der Schweiz;

  2. die Bezeichnung, unter welcher der Dünger in Verkehr gebracht werden soll;

  3. den Ort, wo der Dünger hergestellt, verpackt oder umgepackt wird;

  4. Name und Adresse des Herstellers des Düngers und der darin enthaltenen Wirkstoffe;

  5. vollständige Angaben über die Verwendbarkeit und die Gebrauchsweise des Düngers;

  6. genaue und vollständige Angaben über das Ausgangsmaterial, die Zusammensetzung und die Eigenschaften des Düngers und dessen Eignung zur vorgesehenen Verwendung;

g. den Nachweis, dass der Dünger bei vorgesehener Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen hat und weder die Umwelt noch mittelbar den Menschen gefährden kann.

Für Zusätze zu Düngern, für Kompostierungsmittel, für Bodenverbesserungsmittel, für sonstige Erzeugnisse pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder mineralischen Ursprungs und für Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden müssen keine Unterlagen zum Nachweis der Eignung zur vorgesehenen Verwendung geliefert werden. Die Zulassungsbehörde ist befugt, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass die Eignung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nicht geprüft wurde.

Für Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen die Gesuchsunterlagen zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 14 der Freisetzungsverordnung vom 25. August 19998 erfüllen.

Der Gesuchsteller hat Beweismittel, insbesondere Berichte über wissenschaftliche Untersuchungen zur Eignung und Sicherheit eines Düngers, wissenschaftliche Publikationen, amtliche Veröffentlichungen, Versuchsprotokolle oder Gutachten im Gesuch zu nennen oder diesem beizulegen.

Beweismittel aus einem anderen Land werden anerkannt, soweit die für die Anwendung des Düngers relevanten Bedingungen in den betreffenden Gebieten in Bezug auf Landwirtschaft, Düngung und Umwelt – einschliesslich der Witterungsverhältnisse – vergleichbar mit den schweizerischen Bedingungen sind.

Das Bundesamt kann bei Düngern, die nur in geringen Mengen und lokal in Verkehr gebracht werden, ausnahmsweise auf die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b, e und f ganz oder teilweise verzichten.

Genügt das Gesuch den Anforderungen nicht, so räumt das Bundesamt dem Gesuchsteller eine Frist zur Ergänzung ein. Werden die erforderlichen Angaben innert dieser Frist nicht geliefert, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.

Footnotes

  1. [8] SR 814.911

Art. 17 Berücksichtigung ausländischer Gesuchsunterlagen

Ist ein Dünger bereits in einem Land mit vergleichbaren Vorschriften zugelassen, werden die Ergebnisse der dafür durchgeführten Prüfungen berücksichtigt, soweit neben den Gesuchsunterlagen nach den Artikeln15 und 16 auch die Zulassungsbescheinigung dieses Landes und eine Kopie der Zulassungsunterlagen eingereicht werden.

Footnotes

  1. [15] SR 813.01

Art. 18 Prüfung des Gesuches

Das Bundesamt ist nicht verpflichtet, die Angaben und Beweismittel des Gesuches von sich aus zu ergänzen; es beschränkt sich in der Regel darauf, die Unterlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann es Versuche und andere Erhebungen durchführen oder durchführen lassen.

Es führt keine solchen Versuche und Erhebungen durch und entscheidet über das Gesuch aufgrund der vorhandenen Unterlagen, wenn der Gesuchsteller:

  1. bei den Versuchen und Erhebungen nicht mitwirkt, indem er beispielsweise den Dünger nicht in der benötigten Menge oder bei Versuchen, die über den üblichen Rahmen hinausgehen, Personal, Geräte, Versuchseinrichtungen usw. nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt;

  2. die Haftung für Schäden nicht übernimmt, die bei solchen Versuchen und Erhebungen ohne Verschulden des Bundesamtes oder eines Dritten entstehen könnten.

Falls ein Dünger aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen besteht oder solche enthält, führt es die für die Erteilung der Bewilligung allenfalls notwendigen Freilandprüfungen nur durch, wenn dabei weder die Umwelt noch der Mensch gefährdet werden; dazu hört es vorgängig das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) an.

3. Kapitel: Anmeldung

Art. 19 Anmeldepflicht

Wer einen Dünger, der einem Düngertyp der Düngerliste entspricht, in Verkehr bringen will, muss diesen beim Bundesamt anmelden. Die Anmeldung muss alle fünf Jahre vom Anmelder bestätigt werden.

Das Departement kann Ausnahmen von der Anmeldepflicht vorsehen.

Dünger, die mit einer Anmeldung in Verkehr gebracht worden sind, brauchen auf den nachfolgenden Handelsstufen keine Anmeldung.

Vorbehalten bleibt die Anmeldepflicht nach der Gesetzgebung über den Verkehr mit Giften.

Art. 20 Unterlagen für die Anmeldung

Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Adresse des Anmelders;

  2. die Bezeichnung des Düngers;

  3. Definition des Düngers (Düngertyp);

  4. das Ausgangsmaterial und die Zusammensetzung;

  5. die Gebrauchsanweisung;

  6. den Verwendungszweck.

Art. 21 Änderungen, Erlöschen

Die Anmeldung gilt nur solange, als das Produkt den bei der Anmeldung gemachten Angaben entspricht.

Für Dünger, deren Anmeldung nach Artikel 19 Absatz 1 nicht bestätigt ist, erlischt die Anmeldung.

4. Kapitel: Einfuhr

Art. 22

Dünger dürfen nur eingeführt werden, wenn sie nach Artikel 2 zugelassen sind.

Art. 23 Einfuhr von Düngern nach Artikel 160 LwG

Das Bundesamt und das BAG erlassen gemeinsam die Liste derjenigen Düngertypen, die nach Artikel 160 Absatz 7 LwG und Artikel 3a Absatz 1 des Giftgesetzes vom21. März 19699 eingeführt werden dürfen (gemeinsame Düngerliste BLW- BAG).

Dünger der gemeinsamen Düngerliste BLW-BAG dürfen nur in der Originalverpackung, wie sie der Hersteller oder Inverkehrbringer im Herkunftsland auf den Markt bringt, eingeführt und in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Die Vorschriften von Artikel 24 müssen dabei erfüllt sein.

Für diese eingeführten Dünger sind die Artikel 19–21, 26 und 28 anwendbar, wenn sie in Verkehr gebracht werden.

Dünger, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, können nicht in die gemeinsame Düngerliste BLW-BAG aufgenommen werden.

Footnotes

  1. [21] SR 814.911
  2. [9] SR 813.0

5. Kapitel: Bezeichnungen, Kennzeichnung

Art. 24 Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften

Bei der Kennzeichnung und Verpackung von Düngern dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen werden, so dass der Käufer oder der Verwender über die Eigenschaften, die Art der Zusammensetzung oder die Verwendbarkeit eines Düngers getäuscht werden kann.

Auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, müssen mindestens folgende Angaben gemacht werden:

a. Bezeichnung des Düngertyps nach der Düngerliste oder bei bewilligten Düngern nach der Vorschrift des Bundesamtes;

  1. Art und Gehalt der Inhalts- und Zusatzstoffe;

  2. Handelsname, soweit vorhanden;

  3. Name und Adresse der für das Inverkehrbringen oder den Import verantwortlichen Firma;

  4. Ausgangsmaterialien bei Abfalldüngern oder Düngern, die solche enthalten.

Gebrauchsanweisungen, Vorschriften über die Verwendbarkeit des Düngers und Auflagen zu seiner Verwendung können direkt auf der Verpackung angebracht werden oder auf einem separaten beigelegten Blatt aufgeführt sein.

Die Angaben müssen gut lesbar, unverwischbar und in mindestens einer Amtssprache gemacht werden.

Das Departement regelt die zusätzlichen spezifischen Angaben für die einzelnen Düngertypen.

Vorbehalten bleiben die Kennzeichnungsvorschriften der Giftgesetzgebung.

Art. 25 Deklaration gentechnisch veränderter Dünger

Dünger, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, müssen mit einer entsprechenden Bezeichnung gekennzeichnet sein.

Das Bundesamt kann im Einvernehmen mit den andern am Zulassungsverfahren beteiligten Ämtern für Dünger, die aus weniger als einem Masseprozent an gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder weniger als ein Masseprozent solcher Organismen enthalten, im Einzelfall eine Ausnahme von der Deklarationspflicht festlegen.

Für gentechnisch veränderte Dünger sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:

  1. «aus gentechnisch verändertem X»10;

  2. «aus genetisch verändertem X»; oder

  3. «X (GVO)»

Art. 26 Anpreisungen

Dünger dürfen nur angepriesen und zu Reklamezwecken abgegeben werden, wenn sie zugelassen sind. Die Anpreisungen dürfen keine täuschenden Angaben enthalten.

In sämtlichen Anpreisungen (Prospekte, Inserate usw.) sind deutlich erkennbar anzugeben:

  1. Bezeichnung des Düngertyps nach der Düngerliste oder bei bewilligten Düngern nach der Vorschrift des Bundesamtes;

  2. Handelsname soweit vorhanden;

  3. Zusammensetzung und wertbestimmende Gehalte.

X = Name des Organismus

6. Kapitel: Information und Umsatzstatistik

Art. 27 Information der Öffentlichkeit

Das Bundesamt kann ein Verzeichnis der bewilligten Dünger herausgeben. Das Verzeichnis darf keine vertraulichen Angaben enthalten.

Art. 28 Umsatzstatistik

Firmen und Personen, welche Dünger herstellen und/oder in Verkehr bringen, sind verpflichtet, auf Anfrage hin dem Bundesamt Angaben über ihre umgesetzten Produkte und Mengen zu machen. Die Umsatzstatistik unterliegt den Bestimmungen der Verordnung vom 30. Juni 199311 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes.

Footnotes

  1. [11] SR 431.012.1

7. Kapitel: Vollzug und Kontrolle

Art. 29 Vollzug

Soweit nicht anders geregelt, vollzieht das Bundesamt diese Verordnung und die hierauf erlassenen Vorschriften; es bewilligt insbesondere die Dünger und kontrolliert die Erfüllung der Anmeldepflicht.

Die Kantone kontrollieren, ob inverkehrgebrachte Dünger die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen (Marktüberwachung). Das Bundesamt nimmt diese Aufgabe subsidiär wahr und koordiniert die Vollzugsaufgaben der Kantone.

Die Vollzugsorgane können Proben nehmen, nehmen lassen oder einfordern und sie untersuchen oder untersuchen lassen.

Für die Proben ist der handelsübliche Preis zu zahlen, sofern dies verlangt wird. Keine Entschädigung erhalten Firmen oder Personen, welche die kontrollierten Dünger gewinnen, herstellen, importieren, neu verpacken, umarbeiten oder in Verkehr bringen.

Die Vollzugsorgane sind ermächtigt, jährlich pro Produkt eine Probe oder, soweit das Verhalten einer Firma oder Person dazu Anlass gibt, mehrere Proben auf Kosten der Firma oder Person, welche die Dünger gewinnt, herstellt, importiert, neu verpackt, umarbeitet oder in Verkehr bringt, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

Art. 30 Zusammenarbeit der Behörden

Soweit deren Aufgabenbereiche berührt sind, holt das Bundesamt vor der Zulassung die Stellungnahme der betroffenen Bundesstellen ein.

Bei der Zulassung von Düngern, die aus gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen bestehen oder solche enthalten, leitet und koordiniert das Bundes- amt das Verfahren unter Berücksichtigung der Freisetzungsverordnung vom 25. August 199912.

Footnotes

  1. [12] SR 814.911

Art. 31 Aufgaben der Zollorgane

Die Zollorgane informieren das Bundesamt über die Einfuhr von Düngern.

Die Zollorgane können die vom Bundesamt bezeichneten Dünger, die in der Schweiz nicht zum Verkehr zugelassen sind, sowie Dünger, die von Personen eingeführt werden, welche die erforderliche Bewilligung nicht besitzen, zurückbehalten oder an der Grenze zurückweisen.

Gegen Verfügungen nach Absatz 2 kann innert zehn Tagen Einsprache erhoben werden.

Gegen Entscheide über Einsprachen nach Absatz 3 richtet sich der Rechtsmittelweg nach der Landwirtschaftsgesetzgebung.

Art. 32 Probenahme, Analyse, Toleranzen und Einschränkung

Das Departement kann Probenahme- und Analysenvorschriften erlassen.

Es legt die erlaubten Abweichungen des gemessenen Wertes vom Gehalt an wertbestimmenden und wertvermindernden Stoffen (Toleranzen) fest. Davon ausgenommen sind die Grenzwerte nach der Stoffverordnung vom9. Juni 198613.

Footnotes

  1. [13] SR 814.013

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 33 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Dünger-Verordnung vom 26. Januar 1994 14 wird aufgehoben.

Art. 34 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 35 Übergangsbestimmung

Nach bischerigem Recht zugelassene Dünger dürfen noch bis zum 31. Dezember 2002 nach bisherigem Recht verkauft oder unentgeltlich abgegeben werden.

Dünger, die bisher ohne Bewilligung in Verkehr gebracht wurden und mit Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligungspflichtig werden, dürfen noch bis zum 30. September 2003 ohne Bewilligung abgegeben werden. Wer solche Dünger auch nach dem 30. September 2003 in Verkehr bringen will, muss bis zum 31. März 2002 ein Bewilligungsgesuch einreichen.

AS 1994 700, 1999 303 2748

Dünger, die bisher ohne Anmeldung in Verkehr gebracht wurden und mit Inkrafttreten dieser Verordnung anmeldepflichtig werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2001 ohne Anmeldung abgegeben werden.

Art. 36 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. März 2001 in Kraft.

10. Januar 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger 11314 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Anhang

(Art. 34) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Giftverordnung vom19. September 1983 15 In Artikel 17a Absatz 1 Buchstaben a, b, c sowie Absatz 2 und Artikel 17c und 17d wird der Ausdruck «landwirtschaftlicher Hilfsstoff» durch «Pflanzenschutzmittel» ersetzt.

Art. 1a Abs. 1

Die Artikel 4–12 und 15 Absätze 2–4 GG sowie das2. und 3. Kapitel (Art. 3–17 und 18–38) und der2. Abschnitt des4. Kapitels (Art. 42–48) dieser Verordnung gelten unter Vorbehalt von Artikel 38b Absatz 2 nicht für landwirtschaftliche Hilfsstoffe, die in Anwendung von Artikel 3a GG in die Liste nach Artikel 17a aufgenommen worden sind oder einem Düngertyp der Liste nach Artikel 17e entsprechen.

Gliederungstitel vor Art. 17a 2a. Kapitel: Listen der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe nach Artikel 3a GG

1. Abschnitt: Liste der Pflanzenschutzmittel nach Artikel 3a GG

Art. 17a Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Aufnahme von Pflanzenschutzmitteln in die Liste

Das Bundesamt verfügt die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der Pflanzenschutzmittel von Amtes wegen, wenn das Erzeugnis vom Bundesamt für Landwirtschaft in Anwendung von Artikel 160 Absatz 7 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199816 als frei für die Einfuhr und das Inverkehrbringen verfügt wurde und wenn: ...

Gliederungstitel vor Art. 17e

Footnotes

  1. [16] SR 910.1

2. Abschnitt: Liste der Düngertypen nach Artikel 3a GG

Art. 17e Erlass der Liste

Das Bundesamt erlässt gemeinsam mit dem Bundesamt für Landwirtschaft eine Liste derjenigen Düngertypen, die nach Artikel 3a GG und Artikel 160 Absatz 7 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199817 eingeführt werden dürfen (gemeinsame Düngerliste BLW-BAG).

Die Regelungen des Wettbewerbs- und des Immaterialgüterrechts werden durch den Erlass dieser Liste nicht berührt.

Footnotes

  1. [17] SR 910.1

Art. 17f Änderungen der Liste

Geht von einem nach Artikel 3a GG eingeführten Dünger, der einem Düngertyp entspricht, der aus der gemeinsamen Düngerliste BLW-BAG (Art. 17e) gestrichen wurde, eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit aus, kann das Bundesamt die Importeure anweisen, den von ihnen eingeführten Dünger zurückzurufen und zu reexportieren oder zu vernichten. Kommen die verantwortlichen Importeure dieser Verpflichtung nicht nach, veranlasst es auf deren Kosten den Rückruf und die entschädigungslose Einziehung und Vernichtung des Erzeugnisses.

Art. 38a Abs. 3 Bst. b und c

Der Importeur muss dem Bundesamt jede Einfuhr innerhalb von zwei Arbeitstagen mit folgenden Angaben melden:

  1. bei Pflanzenschutzmitteln: 1. das Warenkennzeichen bzw. die Handelsbezeichnung des Erzeugnisses 2. die Ordnungsnummer (Art. 17b Bst. h);

  2. bei Düngern: die Typenbezeichnung und deren Nummer gemäss der Liste nach Artikel 17e;

Art. 38b Abs. 1

Der Verkehr mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen, die in der Liste der Pflanzenschutzmittel nach Artikel 17a aufgeführt sind oder einem Düngertyp der Liste nach

Artikel 17e entsprechen, ist unter Vorbehalt von Artikel 48c nur in Originalverpackungen, wie sie der Hersteller oder Inverkehrbringer im Herkunftsland auf den

Markt bringt, und unter Einhaltung der Auflagen gestattet.

Art. 38c Schutzklausel

Besteht der Verdacht, dass ein Erzeugnis, das in der Liste der Pflanzenschutzmittel nach Artikel 17a aufgeführt ist oder einem Düngertyp der Liste nach Artikel 17e entspricht, die Gesundheit unmittelbar und erheblich gefährdet, so trifft das Bundesamt die geeigneten Massnahmen. Insbesondere kann es den Verkehr mit dem Erzeugnis bis zur Klärung des Sachverhalts vorläufig untersagen.

Art. 48c Abs. 1

Landwirtschaftliche Hilfsstoffe nach Artikel 3a GG dürfen nur in ihrer Originalverpackung eingeführt werden. Vorbehalten bleiben Veränderungen an der Originalverpackung, die Angaben oder Elemente betreffen, die ausschliesslich zur Kennzeichnung von Vertriebswegen bestimmt sind.

Art. 74 Abs. 2 zweiter Satz

... Betreffen die Verfügungen die Einfuhr von Düngern nach Artikel 3a GG, so richtet sich der Rechtsmittelweg nach der Landwirtschaftsgesetzgebung.

2. Stoffverordnung vom9. Juni 198618 Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 21 Absatz 1 Buchstabe c, 59 Buchstabe a und 60 Absätze1 und 3 Buchstabe a wird der Ausdruck «Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse» durch «Dünger» ersetzt. In den Artikeln 20 Absatz 1 Buchstabe a, 21 Absätze 1bis und 4, 59 Buchstabe a sowie 64 Absatz 3 Buchstabe b wird der Ausdruck «Dünger-Verordnung vom 26. Januar 1994» durch «Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001» ersetzt.

Footnotes

  1. [18] SR 814.013

Footnotes

  1. [19] SR 910.11

Anhang 4.5

In der Überschrift und in den Ziffern21, 25 Absätze 1 Buchstaben c–f und 5, 31 Absatz 1 sowie 33 Absätze1, 3 und 4 wird der Ausdruck «Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse» durch «Dünger» ersetzt.

Ziffer 1 Absätze 2 Buchstaben a, b Einleitungssatz und d-g, sowie 3–5

a. Hofdünger: Gülle, Mist, Mistwässer, Gülleseparierungsprodukte, Silosäfte und vergleichbare Abgänge aus Betrieben mit Tierhaltung, in aufbereiteter oder nicht aufbereiteter Form;

  1. Abfalldünger pflanzlicher, tierischer, mikrobieller und mineralischer Herkunft oder aus der Abwasserreinigung, wie:

  2. Zusätze zu Düngern (Erzeugnisse, welche die Eigenschaften oder die Wirkung von Düngern verbessern oder ihre Anwendung erleichtern);

  3. Kompostierungsmittel (Erzeugnisse, welche das Verrotten organischer Abfälle fördern);

  4. Bodenverbesserungsmittel (Erzeugnisse, welche die Eigenschaften des Bodens verbessern);

g. Mittel zur Beeinflussung biologischer Vorgänge im Boden (Erzeugnisse, welche die Umwandlungsvorgänge von Nährstoffen und deren Freisetzung durch Bodenorganismen verändern).

Bisheriger Absatz 4

Bisheriger Absatz 5

Bisheriger Absatz 6

Ziffer 25 Absatz 1 Buchstaben a und g

Das BLW hat folgende Befugnisse und Aufgaben:

  1. es entscheidet über die begriffliche Zuordnung von Düngern (Ziff. 1 Abs. 2);

  2. es erhebt die Gebühren, die in der Verordnung vom18. Oktober 200019 über die Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft vorgesehen sind.

Ziffer 3a

3a Ausfuhr von Abfalldüngern Für die Ausfuhr von Abfalldüngern pflanzlicher und tierischer Herkunft oder aus der Abwasserreinigung gelten die anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen und Beschlüsse sowie die nationalen Vorschriften über den grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen.

3. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199820

Footnotes

  1. [20] SR 814.201

Anhang 4

In den Ziffern 212 Einleitungssatz und Buchstabe a, 221 Absatz 2 sowie 222 Absatz 2 wird der Ausdruck «Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse» durch «Dünger» ersetzt.

4. Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 21 In Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f wird der Ausdruck «Dünger-Verordnung vom 26. Januar 1994» durch «Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001» ersetzt.

5. Verordnung vom22. September 199722 über die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der pflanzlichen Erzeugnisse und Lebensmittel In Artikel 12 Absatz 2 wird der Ausdruck «Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse» durch «Dünger» ersetzt.

6. Verordnung vom 30. November 199223 über den Wald In Artikel 27 Absatz 1 wird der Ausdruck «Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse» durch «Dünger» ersetzt.

Footnotes

  1. [22] SR 910.18
  2. [23] SR 921.01