AS 2018 5343
Obligationenrecht
(Revision des Verjährungsrechts)
Änderung vom 15. Juni 2018
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom29. November 20131,
beschliesst:
I
Das Obligationenrecht2 wird wie folgt geändert:
Art. 60 Abs. 1, 1bis und 2
Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit
Art. 67 Abs. 1
Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.
Art. 128a
2a. Zwanzig Forderungen auf Schadenersatz oder Genugtuung aus vertragswidriger Jahre Körperverletzung oder Tötung eines Menschen verjähren mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6–8
Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
6. solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann; 7. für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars; 8. während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren.
Art. 136
2. Wirkung der 1 Die Unterbrechung der Verjährung gegen einen Solidarschuldner Unterbrechung unter Mitver- oder den Mitschuldner einer unteilbaren Leistung wirkt auch gegen pflichteten die übrigen Mitschuldner, sofern sie auf einer Handlung des Gläubigers beruht.
Ist die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, so ist sie es auch gegen den Bürgen, sofern die Unterbrechung auf einer Handlung des Gläubigers beruht.
Dagegen wirkt die gegen den Bürgen eingetretene Unterbrechung nicht gegen den Hauptschuldner.
Die Unterbrechung gegenüber dem Versicherer wirkt auch gegenüber dem Schuldner und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer besteht.
Art. 139
V. Verjährung Haften mehrere Schuldner solidarisch, so verjährt der Regressandes Regressanspruchs spruch jenes Schuldners, der den Gläubiger befriedigt hat, mit Ablauf von drei Jahren vom Tage an gerechnet, an welchem er den Gläubiger befriedigt hat und den Mitschuldner kennt.
Art. 141 Randtitel, Abs. 1, 1bis und 4
VII. Verzicht auf 1 Der Schuldner kann ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens die Verjährungseinrede zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.
Der Verzicht muss in schriftlicher Form erfolgen. In allgemeinen Geschäftsbedingungen kann lediglich der Verwender auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.
Der Verzicht durch den Schuldner kann dem Versicherer entgegengehalten werden und umgekehrt, sofern ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Versicherer besteht.
Art. 760
D. Verjährung 1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das
Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
Art. 878 Abs. 2
Der Rückgriff der Genossenschafter unter sich verjährt mit Ablauf von drei Jahren vom Zeitpunkt der Zahlung an, für die er geltend gemacht wird.
Art. 919
D. Verjährung 1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das
Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
Koordination mit der Änderung vom16. März 2018 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Mit Inkrafttreten der Änderung vom16. März 2018 des SchKG (Anhang Ziff. I der Änderung vom16. März 20183 des Bundesgesetzes vom18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht) lautet Artikel 292 SchKG (Anhang Ziff. 4 des vorliegenden Gesetzes) wie folgt:
Art. 292
E. Verjährung 1 Das Anfechtungsrecht verjährt:
1. nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1); 2. nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2); 3. nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
Bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes wird die Zeit zwischen dem Anerkennungsantrag und der Publikation nach
Artikel 169 IPRG5 nicht mitberechnet.
IV
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat,15. Juni 2018 Ständerat,15. Juni 2018 Der Präsident: Dominique de Buman Die Präsidentin: Karin Keller-Sutter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am4. Oktober 2018 unbenützt abgelaufen.6
7. November 2018 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Alain Berset |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am1. Nov. 2018 im vereinfachten Verfahren gefällt.
Anhang
(Ziff. II) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Asylgesetz vom26. Juni 19988
Art. 85 Abs. 3 erster Satz
Der Rückerstattungsanspruch des Bundes verjährt drei Jahre, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung. …
2. Verantwortlichkeitsgesetz vom14. März 19589
Art. 20 Abs. 1 und 2
Der Anspruch gegen den Bund (Art. 3 ff.) verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts10 über die unerlaubten Handlungen.
Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sind beim Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Die schriftliche Geltendmachung beim Eidgenössischen Finanzdepartement unterbricht die Verjährung.
Art. 21
Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegen einen Beamten verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
Art. 23
Der Schadenersatzanspruch des Bundes gegenüber einem Beamten aus Amtspflichtverletzung (Art.8 und 19) verjährt innert drei Jahren, nachdem die zur Geltendmachung des Anspruches zuständige Dienststelle oder Behörde vom Schaden und vom ersatzpflichtigen Beamten Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
Hat der Beamte durch sein schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei
3. Zivilgesetzbuch11
Art. 455 Abs. 1 und 2
Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts12 über die unerlaubten Handlungen.
Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
Art. 586 Abs. 2 Aufgehoben
SchlT Art. 49 F. Verjährung 1 Bestimmt das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht, so gilt das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist.
Bestimmt das neue Recht eine kürzere Frist, so gilt das bisherige Recht.
Das Inkrafttreten des neuen Rechts lässt den Beginn einer laufenden Verjährung unberührt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Im Übrigen gilt das neue Recht für die Verjährung ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
4. Bundesgesetz vom11. April 188913 über Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 6
2. Verjährung 1 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
Art. 292
E. Verjährung Das Anfechtungsrecht verjährt: 1. nach Ablauf von drei Jahren seit Zustellung des Pfändungsverlustscheins (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1); 2. nach Ablauf von drei Jahren seit der Konkurseröffnung (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 2); 3. nach Ablauf von drei Jahren seit Bestätigung des Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
5. Bundesgesetz vom14. Dezember 201214 über die Förderung der Forschung und der Innovation
Art. 38 Abs. 2 und 2bis
Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Geldgeber davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
Hat die Empfängerin oder der Empfänger durch ihr oder sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Rückforderungsanspruch frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit
6. Militärgesetz vom 3. Februar 199515
Art. 143 Verjährung
Der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Bund verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts16 über die unerlaubten Handlungen. Als Klage im Sinne von
Artikel 135 Ziffer 2 des Obligationenrechts gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs beim VBS.
Der Anspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee sowie Formationen verjährt innert drei Jahren, nachdem der Bund vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch des Bundes frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei
Der Rückgriffsanspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
7. Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom4. Oktober 200217
Art. 65 Verjährung
1 Schadenersatzansprüche gegenüber dem Bund, Kantonen und Gemeinden nach den
Artikeln 60 und 64 verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts18 über die unerlaubten Handlungen. Als Klage im Sinne von Artikel 135 Ziffer 2 des Obligationenrechts gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs bei Bund, Kantonen und Gemeinden.
Der Anspruch des Bundes, der Kantone und der Gemeinden auf Rückgriff nach
Artikel 61 verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen
Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
Der Schadenersatzanspruch des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nach
Artikel 62 verjährt innert drei Jahren, nachdem der Bund, der Kanton oder die
Gemeinde Kenntnis vom Schaden und der ersatzpflichten Person erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das
Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit
8. Landesversorgungsgesetz vom17. Juni 201619
Art. 44 Verjährung
Ansprüche des Bundes nach den Artikeln41 und 43 verjähren innert drei Jahren, nachdem die zuständigen Behörden des Bundes vom Anspruch Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch zehn Jahre seit dem Entstehen des Anspruchs.
2 Hat der Pflichtige durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjähren die Ansprüche des Bundes frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen
Die Ansprüche Geschädigter nach Artikel 41 Absatz 4 verjähren innert drei Jahren, nachdem der Geschädigte von der Einziehung der unrechtmässig erlangten Waren oder Vermögensvorteile durch den Bund Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch zehn Jahre nach der Einziehung.
9. Subventionsgesetz vom5. Oktober 199020
Art. 32 Abs. 2 und 4
Der Anspruch auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjährt innert drei Jahren, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
Hat der Empfänger durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so
Art. 33
Aufgehoben 10. Bundesgesetz vom13. Dezember 197421 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten
Art. 6 Abs. 2 und 3
Der Anspruch verjährt drei Jahre, nachdem der Bund vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
11. Elektrizitätsgesetz vom24. Juni 190222 Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 37
Die in diesem Gesetz erwähnten Schadenersatzansprüche für Personen und Sachen verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts23 über die unerlaubten
12. Strassenverkehrsgesetz vom19. Dezember 195824
Art. 83
Verjährung 1 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Unfällen mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts25 über die unerlaubten
Der Rückgriff unter den Haftpflichtigen aus einem Unfall mit Motorfahrzeugen, Fahrrädern oder fahrzeugähnlichen Geräten und die übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Rückgriffsrechte verjähren in drei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde.
13. Rohrleitungsgesetz vom4. Oktober 196326
Art. 39
3. Gemeinsame 1 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Schadenereignissen, Bestimmungen
a. Verjährung die durch eine Rohrleitungsanlage verursacht wurden, verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts27 über die unerlaubten 2 Der Rückgriff unter mehreren aus einem Schadenereignis Haftpflichtigen und der Rückgriff des Versicherers verjähren in drei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde.
14. Bundesgesetz vom 3. Oktober 197528 über die Binnenschifffahrt
Art. 34 Abs. 3
Der Rückgriff des Versicherers verjährt in drei Jahren vom Tage hinweg, an dem der Versicherer seine Leistung vollständig erbracht hat und der Pflichtige bekannt wurde.
15. Seeschifffahrtsgesetz vom23. September 195329
Art. 124 Abs. 1
Beiträge zur und Vergütungen aus Havarie-Grosse verjähren nach Ablauf von drei Jahren vom Tage hinweg, an dem die Güter im Bestimmungshafen angekommen sind oder hätten ankommen müssen.
16. Luftfahrtgesetz vom21. Dezember 194830
Art. 68
III. Verjährung Die Ersatzansprüche verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts31 über die unerlaubten Handlungen.
17. Humanforschungsgesetz vom30. September 201132
Art. 19 Abs. 2
DieErsatzansprüche verjähren nach Artikel 60 des Obligationenrechts33. Der Bundesrat kann für einzelne Forschungsbereiche eine längere Frist festlegen.
18. Gewässerschutzgesetz vom24. Januar 199134
Art. 66 Abs. 2 und 3
Die Ansprüche des Bundes verjähren innert drei Jahren, nachdem er vom Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
19. Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit vom17. Juni 200535
Art. 15 Abs. 3
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 34 der Zivilprozessordnung36.
20. Zivildienstgesetz vom6. Oktober 199537
Art. 59 Verjährung, Allgemeines
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den Bund verjähren nach den Bestimmungen des Obligationenrechts38 über die unerlaubten Handlungen.
Schadenersatzansprüche des Bundes verjähren innerhalb von drei Jahren, nachdem der Bund vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das
3 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare
Handlung begangen, so verjährt der Anspruch des Bundes auf Schadenersatz frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.
Art. 60 Abs. 2
Der Rückgriffanspruch des Bundes gegenüber einer zivildienstleistenden Person verjährt innert drei Jahren seit der Anerkennung oder der rechtskräftigen Feststellung der Schadenersatzpflicht des Bundes, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
21. Bundesgesetz vom20. Dezember 194639 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 52 Abs. 3
Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts40 über die unerlaubten Handlungen.
22. Bundesgesetz vom25. Juni 198241 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Art. 52 Abs. 2
Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
23. Bundesgesetz vom20. März 198142 über die Unfallversicherung
Art. 64c Abs. 2
Der Anspruch der Suva auf Schadenersatz gegen die Mitglieder der Organe sowie die mit der Geschäftsführung und der Revision befassten Personen verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem diese Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
24. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom25. Juni 198243
Art. 88 Abs. 3 und 4
Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts44 über die unerlaubten Handlungen.
4 Aufgehoben
25. Bundesgesetz vom20. März 197045 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
Art. 14
Verjährung 1 Die Rückerstattungsansprüche gemäss Artikel 13 Absätze1 und 2 verjähren mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die zuständige kantonale Amtsstelle vom Anspruch des Bundes Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber innert Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruches.
Hat der durch die Finanzhilfe Begünstige durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Rückerstattung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei
26. Tierseuchengesetz vom1. Juli 196646
Art. 45 Abs. 2 und 3
Die Rückerstattungsansprüche verjähren mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die zuständigen Organe vom Anspruch Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innert zehn Jahren seit dem Entstehen des Anspruches.
27. Bundesgesetz vom18. März 201647 über die elektronische Signatur
Art. 19 Verjährung
Die auf dieses Gesetz gestützten Ansprüche verjähren drei Jahre, nachdem die oder der Berechtigte vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis hat, spätestens aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.
Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit
Vertragliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
28. Kollektivanlagengesetz vom23. Juni 200648
Art. 147 Verjährung
Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt fünf Jahre nach dem Tage, an dem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person erlangt hat, spätestens aber drei Jahre nach der Rückzahlung eines Anteils und jedenfalls mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das
Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit
29. Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 200849
Art. 27 Abs. 4
Die Ansprüche nach diesem Artikel verjähren mit Ablauf von drei Jahren nach der Entdeckung des Mangels, in jedem Fall jedoch mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag der Belastung.
Art. 28 Abs. 4
Die Ansprüche nach diesem Artikel verjähren mit Ablauf von drei Jahren nach der Entdeckung des Mangels, in jedem Fall jedoch mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag der Gutschrift.
Art. 29 Abs. 4
Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren mit Ablauf von drei Jahren, nachdem die berechtige Person von ihrem Anspruch und von der Person ihrer Schuldnerin oder ihres Schuldners Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit dem Tag der Belastung. Artikel 60 Absatz 2 des Obligationenrechts bleibt vorbehalten.