Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 38 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

105 IV 157

105 IV 157

Rubrum

41. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 2. Mai 1979 i.S. Generalprokurator des Kantons Bern gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Regeste

Gerichtstandsbestimmung; Art. 350 Ziff. 1 StGB. Wird jemand wegen eines Kollektivdelikts verfolgt, so gelten die vollendeten und die versuchten Straftaten, die im Kollektivdelikt aufgehen, im Sinne von Art. 350 Ziff. 1 StGB als mit der gleichen Strafe bedroht.

Sachverhalt

S. steht im Kanton Bern in Strafuntersuchung und wird beschuldigt, neben Urkundenfälschungen und Widerhandlungen gegen das SVG zahlreiche Vermögensdelikte, darunter gewerbsmässige Betrüge, verübt zu haben. Eine erste Strafanzeige wegen Betrugsversuchs, begangen am 16. Januar 1979 in Zuchwil SO, erfolgte am 31. Januar 1979 in Zuchwil, eine zweite wegen vollendeten Betrugs, begangen in der Zeit vom 31. Januar bis 2. Februar 1979 in Glattbrugg, am 2. Februar 1979 in Opfikon/Glattbrugg ZH.

Der Generalprokurator des Kantons Bern korrespondierte mit den Staatsanwaltschaften der Kantone Solothurn und Zürich über die interkantonale Zuständigkeit. Er stellte sich auf den Standpunkt, der vollendete Betrug sei mit schwererer Strafe bedroht als der versuchte, so dass gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die Behörden des Kantons Zürich zur Durchführung der Strafverfolgung zuständig seien. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn schloss sich dieser Meinung an. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vertrat demgegenüber die Ansicht, der gewerbsmässige Betrug stelle ein Kollektivdelikt dar, welches die versuchten und die vollendeten Verbrechen zu einer Einheit zusammenfasse; mit Bezug auf die von diesem Kollektivdelikt erfassten Taten sei die Untersuchung zuerst im Kanton Solothurn angehoben worden, so dass die Behörden dieses Kantons zur Strafverfolgung zuständig seien. Eine Einigung kam nicht zustande.

Mit Eingabe vom 26. April 1979 an die Anklagekammer des Bundesgerichts beantragt der Generalprokurator des Kantons Bern, die Behörden des Kantons Zürich seien für die Verfolgung und Beurteilung aller S. zur Last gelegten Verfehlungen zuständig zu erklären.

Die Anklagekammer weist das Gesuch im Sinne der Erwägungen ab.

Erwägungen

1.

Zwischen den beteiligten Kantonen ist unbestritten, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Betrüge die mit der schwersten Strafe bedrohten Taten darstellen und dass ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschuldigte habe diese Betrüge gewerbsmässig verübt.

2.

Wird jemand wegen mehrerer an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind die strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das versuchte Verbrechen grundsätzlich mit milderer Strafe bedroht als das vollendete (BGE 75 IV 95). Dieser Grundsatz erleidet indessen eine gewisse Einschränkung, wo der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte begangen und dabei gewerbsmässig gehandelt hat. In diesem Fall liegt ein Kollektivverbrechen vor, das sowohl alle gewerbsmässigen wie auch einzelne nicht gewerbsmässige Handlungen und sowohl die vollendeten wie die versuchten Taten umfasst. Der Versuch geht hier im vollendeten gewerbsmässigen Kollektivdelikt auf. Würde man anders entscheiden und die gewerbsmässigen Delikte in vollendete und versuchte aufteilen, würde dies zu einer Strafschärfung im Sinne von Art. 68 StGB führen, was dem Sinn des Gesetzes widerspräche. Blosse Versuche können beim Kollektivdelikt nicht strafschärfend wirken, weil sie gegenüber den vollendeten Taten ein Minus darstellen (dazu BGE 91 IV 171, BGE 72 IV 109, BGE 71 IV 237; ZR 66 Nr. 49, 65 Nr. 48, 62 Nr. 112; SCHWANDER, Nr. 333). Das Bundesgericht führte denn auch im Hinblick auf derartige Fälle ausdrücklich aus, für eine besondere Schuldigerklärung wegen vollendeter und versuchter einfacher Tatbegehung (Abtreibung) sei neben derjenigen wegen gewerbsmässiger Tatverübung kein Raum (BGE 71 IV 237 unten). Analoges muss aus den angeführten Gründen auch für die Unterscheidung zwischen versuchter und vollendeter gewerbsmässiger Tatverübung gelten.

Wird der Beschuldigte im Sinne der ihm heute gemachten Vorwürfe schuldig gesprochen, hat die Schuldigerklärung demnach nur auf gewerbsmässigen Betrug, nicht auch zusätzlich noch auf gewerbsmässigen Betrugsversuch zu lauten. Die ihm zur Last gelegten versuchten und vollendeten gewerbsmässigen Betrüge bilden zusammen die Einheit des Kollektivverbrechens. Diese Einheit muss sich konsequenterweise schon bei der Gerichtstandsbestimmung auswirken. Sie hat zur Folge, dass alle dem Beschuldigten unter dem Titel des gewerbsmässigen Betrugs zur Last gelegten Verfehlungen, das heisst alle versuchten und vollendeten gewerbsmässigen Betrüge, gleich zu behandeln sind und als mit der gleichen Strafe bedroht zu gelten haben. Gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind deshalb die Behörden jenes Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Das ist nach den Ausführungen des Generalprokurators des Kantons Bern der Kanton Solothurn.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 68 und Art. 350 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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