Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

72 IV 107

33. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. September 1946 i. S. Staatsanwaltsehaîft des Kantons Schaffhausen gegen Landert. :

Art. 119 zift. 3 SiGB, geerbemäesige Abtreibung.

Gewerbsmässigkeit erfordert nicht, dass die Absicht, sich durch das Verbrechen Einnahmen zu verschaffen, der einzige oder vorherrschende Beweggrund sei.

Art. 119 ch. 8 CP. Faire métier de l'avortement:

Faire métier d’une infraction ne suppose pas que l'intention. de se par là des ressources soit pour l'auteur le mobile ‘exclusif ou prépondérant. :

108 Strafgesetzbuch. N° 33.

Art. 119, cifra 8 CP. Fare mestiere delle pratiche abortive.

Fare mestiere d’un reato non presuppone che l'intenzione di procurarsi in tale modo degli introiti sia per l'autore il motivo esclusivo o preponderañte.

Faits

A. — Emma Landert nabhm von 1934 bis zu ihrer am 8. August 1944 erfolgten Verhaftung in 45 Füällen an schwangeren oder vermeintlich schwangeren Personen Eingriffe vor, die auf Abtreibung der Leibesfrucht gerichtet waren und in einem Teil der Fälle Erfolg hatten, Sie liess sich vorwiegend vom Wunsch bewegen, den Frauen, die bei ïhr Hilfe suchten, aus der Not zu helfen. Sie griff stets ein, ohne vorher tüiber eine Entschädigung zu sprechen. In dreizehn Füällen erhielt sie keine solche. Eïinige Male wies sie das Geld ganz oder teilweise zurück, als man sie nach Begehung der Tat entschädigen wollte. Sechsmal nahm sie Fr. 5.—, fünfmal Fr. 10.—, zweimal Fr. 15.—, sechemal Fr. 20.—, zweimal Fr. 25. —, sechsmal Fr. 30.—, zweimal Fr. 40.— einmal Fr. 45. — und zweimal Fr, 50.— an.

. B. — Am 28. Januar 1946 erklärte das Kantonsgericht von Schaffhausen Emma Landert i in einundzwanzig Fällen der vollendeten und in sieben Fällen der versuchten Abtreïbung schuldig und verurteilte sie in Anwendung von ÂÀrt. 119 Ziff 3 StGB zu drei Jahren Zuchthaus und fünfjähriger Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit. In Gutheissung der Berufung der Verurteïlten verneinte das Obergericht durch Urteil vom 31. Mai 1946 die Gewerbsmässigkeit der begangenen Verbrechen, weil _ bei der Angeklagten das Hilfsmoment als Beweggrund im Vordergrund gestanden habe, die Entgegennahme einer Entschädigung nach der Tat noch nicht den Schiuss zulasse, der Täter habe nur in Erwartung einer Entschädigung gehandelt, und die Angeklagte angesichts der bescheidenen Einnahmen, des Zeïtaufwandes, der Auslagen für Reisen nach auswärts sowie für Anschaffung der Abtreïbungsinstrumente auf die Dauer praktisch wohl überhaupt keinen Gewinn habe erzielen kônnen.

Das Obergericht setzte die Zuchthausstrafe auf sweieinhalb Jahre herab. :

C. — Der Staatsanwalt des Kantons Schaffhausen führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung unter Annahme von Gewerbsmässigkeit im Sinne des Art. 119 Zi 3 StGB an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Kassationshof a à in Eruigung :

2. — Gewerbsmässig bandelt nach der Rechtaprechung des Kassationshofes, wer die Tat in der Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen, wiederholt begeht (BGE 70 IV 17, 135; 71 IV 115). In der vorliegenden Sache ist nicht die Vielheïit der Begehung, sondern bloss die Erwerbsabsicht streitig. Das Obergericht hält sie für nicht gegeben, weil der Wille, den Schwangeren zu helfen, als Beweggrund im Vordergrund gestanden habe. Allein dieses soziale Empfinden schliesst den Willen der Täterin, die Abtreïibungen gleichzeitig zur Erwerbsquelle: zu machen, nicht aus, wie denn auch die Vorinstanz in ihm bloss die hauptsächliche, nicht die ausschliessliche Triebfeder erblickt. Tatsächlich hat die Nächstenliebe die Beschwerdegegnerin nicht gehindert, sich in der Mehrzahl der Fälle bezahlen zu lassen. Dass hin und wieder ein Honorar ausblieb oder von der Beschwerdegegnerin ganz oder teilweise zurückgewiesen wurde, ist unerheblich, denn die übrigen Välle bilden eine genügende Vielheit von Abtreibungen und Abtreibungsversuchen, um das gesamte Verhalten als ein von den Merkmalen der Gewerbsmässigkeit gekennzeichnetes Kollektivverbrechen erscheinen zu lassen, in dem auch die wenigen unentgeltlichen Füälle aufgehen (BGE 71 IV 237). Wohl hat die Beschwerdegegnerin die Eingriffe nie von der Zusicherung einer Entschädigung abhängig gemacht. Allein tatsächlich hat sie ihre Taten durch die nachherige Annahme der 110 Strafgesetzbuch.:N° 34, Honorare doch zur ÆErwerbsquelle werden lassen und damit gezeigt, dass es ïihr recht war, wenn nicht jedesmal, so doch in einem Teïl der Fälle entschädigt zu werden. Sie hat mit der Entschädigung zum vornherein geréchnet. Dass die Absicht, sich durch das Verbrechen Einnahmen zu verschaffen, der einzige oder zum mindesten vorherrschende Beweggrund sei, ist nicht nôtig.. Gewerbsmässig handelt der Täter schon dann, wenn er sich von ihr bloss teilweise bestimmen lässt, denn damit zeigt er das, was das Gesetz als Grund zur schärferen Bestrafung betrachtet: die dem Gewerbebetrieb eigene Bereitschaft, um des Verdienstes willen gegenüber unbestimmt vielen zu handeln (BGE 71 IV 115). Hat auch die Beschwerdegegnerin ihre Hemmungen vorwiegend aus sozialen Erwägungen ein für allemal aufgegeben, so hat sie sich doch auch durch die Aussicht auf Verdienst. leiten lassen. Dass dieser gering war, spielt: für die Frage der Gewerbsmässigkeit keine Rolle.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkéitsbeschwerde wird atgcheissen., das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 81. Mai 1946 aufgehoben und die Sache zur Verurteilung der Emma Landert wegen vollendeter und versuchter gewerbsmässiger Abtreibung an: die Vorinstanz zurück- 34. Auszug aus -dem Urteil des Kassationshofes vom 4 Oktober 1946 i. S. Steurer gegen Staatsanwaltschaît des Kantons Thur- gau.

1. Bedeutung der Anerkennung der Anklage durch den . Ange- (Erw. 1). 2. Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB trifft auch zu, wenn die fortgesetzte .. Verübung von Raub oder Diebstahl nicht der einzige oder . ursprüngliche Zweck der Bande ist (Erw. 2). 8. Strafzumessung, wenn die Tat sowohl unter Art. 137. Zift. 2 Abs. 2 als auch unter Art. 137 Ziff. 2 Abe. 4 StGB fällt (Erw. 8).

1. Portée du fait que l’accusé se soumet à l’accusation (consid. 1). 2, L'art. 137 ch. 2 al, 2 CP s’applique aussi lorsque la commission de vols ou de brigandages n’est pas le but unique ou originaire 8. Mesure de la peine lorsque l'infraction tombe à la fois sous le coup de l’art. 137 ch. 2 al. 2 et sous celui de l’art. 137 ch. 2 al. 4 CP (consid. 3). ‘ ‘1. Portata del riconoscimento dell’accusa da parte dell’accusato 2. L'art. 137, cifra 2, cp. 2 CP si applica anche quando lo scopo ‘ unico od originario della banda non è quello di commette furti o rapine (consid. 2). _ 8. Commisurazione della pene nel caso in cui il reato è punito ‘ tanto dall’art. 137, cifra 2, cp. 2 CP, quanto dall'art. 137, cifra 2, cp. 4, CP (consid. 3). . ;

Considérants

1. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Beschwerdeführer habe die Anklage und damit auch das Merkmal der Bandenmässigkeit des Diebstahls anerkannt und sei deswegen statt vom Geschworenengericht von der Kriminalkammer beurteilt worden. Ein Rückzug des erwähnten Geständnisses sei in diesem Verfahren nicht mehr môglich. Auch sei die Frage der tätigen Reue nicht mehr zu beurteilen, weil dieser Strafmilderungsgrund in der Anklageschrift nicht vermerkt worden sei und daher von der Kriminalkammer nicht habe beurteilt werden dürfen, Wenn der Beschwerdeführer tätige Reue hätte geltend machen wollen, hätte er die Anklage in diesem Punkte bestreiten müssen, worauf er dem Geschworenengericht überwiesen worden wäre. 2

Soweit mit diesen Ausfübrungen das Recht des Kassationshofes zur freien rechtlichen Würdigung der festgestellten Tatsachen bestritten werden will, weil nach kantonalem Prozessrecht das Geschworenengericht hätte urteilen müssen, wenn der. Beschwerdeführer sich der Rechtsauffassung des Anklägers im kantonalen Verfahren nicht unterzogen hätte, sind sie unbegründet. Für den Kassationshof verbindlich kônnen als Ergebnis des kantonalen Verfahrens, sei es gestützt auf ein Geständnis, sei es gestützt auf andere Beweismittel, nur Taisachen

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