Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 78 IV 67

66 Stra8senverkehr. N° 17. Strassenverkehr. N° 18. 67

und heute dem Art. 137 StGB untersteht. Der strafrecht- führer dadurch, dass er die Fortsetzung der Fahrt durch liche Schutz durch das kantonale Recht gegen die Ent- Schweigen psychisch unterstützt haben soll, sich nicht wendung zum Gebrauch war dagegen ungenügend. Dass strafbarer Gehülfenschaft schuldig gemacht haben. Ob in Art. 62 MFG die. Aneignung, nicht erst den Gebrauch seinem passiven Verhalten überhaupt eine «Hülfe J> im unter Strafe stellen will, kommt übrigens selbst in der Sinne des Art. 25 StGB gesehen werden könnte, bleibe französischen Fassung zum Ausdruck, in welcher der dahingestellt. Randtitel « Entwendung zum Gebrauch » mit << vol d'usa- ge »,nicht etwa mit« usage d'un vehicule soustrait »wieder- Demnach erkennt der Kassationshof : gegeben ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur- Bleibt es demnach dabei, dass schon die Aneignung teil des Amtsgerichtes Sursee vom 11. Oktober 1951 unter Strafe steht, so kann das Vergehen nicht durch den gegenüber Werner Stutz aufgehoben und die Sache zur Gebrauch des Fahrzeuges fortgesetzt werden. Das wäre Freisprechung des Beschwerdeführers an das Amtsgericht nur möglich, wenn man den deutschen und den italieni- zurückgewiesen. schen Text einerseits und den französischen anderseits miteinander verbände, d. h. einen Sinn in das Gesetz hineinlegte, der durch keine der drei Fassungen gedeckt ist. Da schon die Aneignung das vollendete Vergehen 18. Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar 1952 i. S. Flnry ausmacht, kann nicht der Gebrauch, der etwas anderes gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solotbnm. ist, ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung auch noch l. Art. 65 Abs. 3 MJJ'G, Art. 334, 56 StGB. Wirtshausverhot als Strafe nach sich ziehen. Wenn der Gesetzgeber die Schritte Nebenstrafe für Widerhandlungen gegen das Motorfahrzeug- gesetz ist zulässig. unter Strafe stellen will, die der Täter nach Vollendung 2. Art. 269 Abs. 1 BStP. Darf der Kassationshof die Angemessen- eines Deliktes in Fortsetzung der verbrecherischen Absicht heit der ~trafe überprüfen ? unternimmt, muss er das ausdrücklich tun, wie es z. B. 1. Art. 65 eil. 3 LA ,334 et 56 OP. L'interdiction des auberges für die Warenfälschung und das Inverkehrbringen gefälsch- peut ~tre prononcee comme peine accessoire en cas de contra- vention a la loi sur la circulation des vehicules automobiles.

ter Waren (Art. 153, 154, StGB), die Fälschung amtlicher 2. Art. 269 eil. 1 PPJJ'. La Cour de cassation peut-elle revoir la Wertzeichen (Art. 245), die Fälschung von Mass und :lixation de la peine ? Gewicht (Art. 248 StGB) und die Verletzung militärischer 1. Art. 65 cp. 3 LA, art. 334 e 56 OP. Il divieto di frequentare le osterie puo essere pronunciato come pena accessoria per Geheimnisse (Art. 86 MStG) geschehen ist. Es wäre übri- le contravvenzioni alla legge sulla circolazione degli autoveicoli. gens verwunderlich, wenn das Fahren mit einem zum 2. Art. 269 cp. 1 PPJJ'. La Corte di cassazione puo sindacare la misura della pena ? Gebrauch entwendeten Motorfahrzeug auch noch strafbar wäre, nachdem Art. 62 MFG den Gebrauch eines gestoh- .A. - Karl Flury, der schon am 28. Februar 1948 in lenen Fahrzeuges straflos lässt und auch Art. 137 StGB angetrunkenem Zustande ein Motorfahrzeug geführt und dem Dieb nicht ausser für die Wegnahme auch noch für damit Sachschaden verursacht hatte und daher vom Ober- Besitz und Gebrauch der gestohlenen Sache Strafe an- gericht des Kantons Solothurn am 3. Juli 1948 mit droht. Fr. 200.- gebüsst worden war, setzte sich am l. April 2. - Da das Führen des Fahrzeuges durch Oehen von 1951 neuerdings angetrunken an das Steuer eines Wagens Art. 62 MFG nicht erfasst wird, kann der Beschwerde- und führte ihn. An einer Strassenkreuzung in Balsthal

68 Stra.ssenverkehr. N° 18. Strassenverkehr. N° 18. 69

stiess sein Fahrzeug mit einem von vier Personen besetzten einem besonderen Grunde verzichtet. Art. 13 sehe vor, Motorwagen zusammen. Die Insassen beider Automobile dass einem Motorfahrzeugführer bei Fahren in angetrun- wurden verletzt, und es entstand erheblicher Sachschaden. kenem Zustand der Führerausweis zu entziehen sei. Somit Wie schon beim Vorfall vom 28. Februar 1948 weigerte sei nicht notwendig, den Fehlbaren durch Wirtshausver- sich Flury gegenüber der Polizei, sich zur Feststellung bot noch besonders zu bestrafen und von allfälligen wei- des Alkoholgehaltes Blut entziehen zu lassen. Er roch teren Verfehlungen nach der nämlichen Richtung abzu- stark nach Alkohol, stotterte und hatte einen auffallend halten. Endlich sei die Anordnung des Wirtshausverbotes schwankenden Gang. gegenüber dem Beschwerdeführer unangebracht und unan- B. - Wegen des Vorfalles vom 1. April 1951 verurteilte gemessen, weil er in seinem Berufe als Maler häufig auf das Amtsgericht Balsthal Flury am 1. Mai 1951 gestützt auswärtigen Baustellen arbeite und sich dort in Wirt- auf Art. 59 Abs. 2, 26 Abs. 2 MFG und Art. 75 Abs. 1 schaften verköstigen müsse. Da es auf dem Lande in der lit. b MFV zu Fr. 300.- Busse und untersagte ihm in Regel keine alkoholfreie Wirtschaften gebe, müsse er zur Anwendung des Art. 56 StGB den Besuch von Wirtschaften Einnahme warmer Speisen solche mit Alkoholausschank auf dem Gebiete der ganzen Schweiz für die Dauer eines besuchen. Jahres. D. - Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft Flury appellierte gegen das Wirtshausverbot. Das Ober- beantragen unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die gericht des Kantons Solothurn bestätigte es indessen mit Abweisung der Beschwerde. Urteil vom 29. Juni 1951. Es pflichtete der Auffassung

Erwägungen

gegen das Motorfahrzeuggesetz nicht anwendbar sei, 1. - Art. 65 Abs. 3 MFG bestimmt, dass der erste unter Hinweis auf Art. 333 StGB nicht bei. Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über

0. - Flury ficht das Urteil des Obergerichts mit der das Bundesstrafrecht auf die Widerhandlungen gegen das eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, Motorfahrzeuggesetz anwendbar sei. Das Bundesgesetz das Wirtshausverbot sei aufzuheben. Er macht geltend, über das Bundesstrafrecht ist durch Art. 398 Abs. 2 lit.a Art. 65 Abs. 3 MFG schreibe vor, dass der erste Abschnitt StGB aufgehoben worden. An Stelle seines ersten Ab- des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundes- schnittes, der die <<allgemeinen Bestimmungen», insbe- strafrecht subsidiär Anwendung finde. Unter der Herr- sondere die Normen über die Strafen enthielt, gelten schaft dieses Gesetzes sei sich die Rechtslehre darin einig daher gemäss Art. 334 StGB die allgemeinen Bestimmun- gewesen, dass die Nebenstrafen des allgemeinen Strafrechts gen des schweizerischen Strafgesetzbuches, insbesondere für die nach dem MFG zu beurteilenden Straffälle nicht die Art. 35 ff. über die Strafen und Massnahmen und, angewendet werden könnten, weil dieses Gesetz für die soweit Übertretungen in Frage stehen, die Art. 101 ff. Verletzung seiner Vorschriften die Strafen erschöpfend auf- Unter anderem ist daher auch Art. 56 StGB betreffend zähle. Dieser Rechtszustand sei durch den Erlass des Wirtshausverbot anwendbar. Strafgesetzbuches nicht geändert worden. Nach wie vor Freilich hat der Kassationshof in BGE 37 1 115 erklärt, sei eine Erweiterung des in sich geschlossenen Strafen- dass die Nebengesetze des Bundes die Strafen für ihre systems des MFQ durch die Nebenstrafen des StGB nicht Verletzungen ausschliesslich regelten und die Einstellung zulässig. Das MFG habe auf das Wirtshausverbot aus im Aktivbürgerrecht auf Gr.und von Art. 4 Abs. 5 BStrR

70 Strasaenverkehr. No 18. Stre.ssenverkehr. No 18. 71

nicht zuliessen, selbst nicht im Gebiete des eidgenössischen 3 MFG einen engeren Sinn zu unterschieben, als sie nach Lebensmittelgesetzes, obwohl dessen Art. 42 die allge- ihrem Wortlaut hat. Mochte das Strafensystem des Bun- meinen Bestimmungen des ersten Abschnittes des Bundes- desgesetzes vom 4. Februar 1853 als starr erscheinen, wenn gesetzes über das Bundesstrafrecht anwendbar erkläre, es auf die durch die Nebengesetze des Bundes geregelten denn aus der Entstehungsgeschichte, der Tendenz und Verhältnisse angewendet wurde - obschon bei pfilcht- der Fassung des Lebensmittelgesetzes ergebe sich, dass es gemässer Handhabung d~s richterlichen Ermessens in die Strafen und Strafarten für die in ihm normierten Wirklichkeit Härten schon damals ausgeschlossen waren-, Delikte abschliessend und ausschliesslich regeln wollte. so kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass das System Daran kann aber jedenfalls für das Gebiet des Motorfahr- der Strafen und Massnahmen des schweizerischen Straf- zeuggesetzes nicht festgehalten werden. Es ginge gegen gesetzbuches zum vornherein nicht auf die Verhältnisse den klaren Wortlaut, dem Art. 65 Abs. 3 MFG den Sinn der Nebengesetze, insbesondere des Motorfahrzeuggesetzes, zu geben, dass die allgemeinen Bestimmungen betreffend passe. Die Voraussetzungen, unter denen die einzelne die Nebenstrafen nicht gelten sollten, obschon sie im Nebenstrafe ausgesprochen werden darf, sind im Straf- ersten Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 gesetzbuch so eingehend umschrieben, dass die angemes- enthalten waren, auf den Art. 65 Abs. 3 MFG schlechthin, sene Lösung auch bei Anwendung auf die durch andere ohne irgendwelche Ausnahme, verweist. Die Frage, ob Bundesgesetze mit Strafe bedrohten Handlungen gewähr- Nebenstrafen zulässig seien, muss sich dem Gesetzgeber leistet ist. Ferner enthalten die Art. 103 und 104 StGB so gebieterisch aufgedrängt haben, dass die Fassung des die Milderungen, die sich für blosse Übertretungen auf- Art. 65 Abs. 3 nicht zu verstehen wäre, wenn er das Stra- drängen; auch dadurch ist der Anwendung von Neben- fensystem des Motorfahrzeuggesetzes als abschliessend strafen und Massnahmen auf Verhältnisse, auf die sie betrachtet hätte. Dieses Gesetz enthält denn auch mit nicht passen, vorgebeugt. Zu beachten ist schliesslich das

Ausnahme des Art. 65 Abs. 2, wonach bei wahlweiser in Art. 333 StGB zum Ausdruck kommende Bestreben des Androhung von Gefängnis und Busse die beiden Strafen Gesetzes, die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetz- auch verbunden werden können, keine allgemeinen Be- buches überhaupt auf alle Taten anwenden zu lassen, die stimmungen über die Strafen. Insbesondere fehlen Vor- in anderen Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, inso- schriften über Nebenstrafen, die als « abschliessende Re- weit diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen auf- gelung » jener des ersten Abschnittes des Bundesstraf- stellen. Alle strafbaren Handlungen des Bundesrechts rechts überhaupt hätten vorgehen können. In dieser Hin- sollen nach einheitlichen allgemeinen Normen beurteilt und sicht unterscheidet sich das Motorfahrzeuggesetz z. B. gesühnt werden. Abweichungen gelten als Ausnahmen, und vom Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebens- solche sind nur dort anzunehmen, wo sie sich aus dem mitteln und Gebrauchsgegenständen und vom Bundes- Gesetz klar ergeben. gesetz über· Jagd und Vogelschutz, in denen immerhin Der Anwendung des Wirtshausverbotes auf Übertretun- schwache Ansätze einer eigenen Regelung der Neben- gen oder Vergehen gegen das Motorfahrzeuggesetz steht strafen zu finden sind (vgl. Art. 44 LMG und Art. 58 auch nicht der Umstand im Wege, dass dem angetrunke- Jagdgesetz). Vollends besteht seit dem Inkrafttreten des nen Führer in Anwendung des Art. 13 MFG der Führer- schweizerischen Strafgesetzbuches kein Grund, der durch ausweis zu entziehen ist. Das ist eine Verwaltungsmass- Art. 334 StGB berichtigten Verweisung des Art. 65 Abs. nahme, die verhindern will, dass der Täter während ihrer

72 Strassenverkehr. No 18. Strassenverkehr. No 19. 73

Dauer neuerdings den Verkehr unsicher mache. Das Wirtshausverbot geht weiter. Es ist eine Strafe, die den 19. Extrait de l'arrM de la Cour de eassation penale Verurteilten ganz allgemein dahin beeinflussen soll, nicht du ter avril 1952 dans la cause Comte contre Ministere public mehr durch den Besuch von Wirtshäusern, in denen du canton de Vaud. alkoholische Getränke verabreicht werden, sich zu irgend- L'art. 52 RA vise uniquement les places amenagees a cöte du welchen strafbaren Handlungen verleiten zu lassen. Das siege du conducteur. Wirtshausverbot kann somit sehr wohl neben dem Entzug Art. 117 et 18 OP.

  • Le conducteur d'un vehicule automobile peut se rendre des Führerausweises geboten sein, ganz abgesehen davon, coupable d'homicide par negligence sans contrevenir a une dass auch sonst die Massnahmen der Verwaltungsbehörden regle expresse de la circulation.

  • N egligence du conducteur d'un tracteur agricole qui permet den Richter nicht davon abhalten sollen, die angemessenen a deux personnes de monter sur le marchepied pour un Strafen auszufällen. trajet de plusieurs kilometres sur la voie publique.

2. - In zweiter Linie wendet sich der Beschwerde- Art. 52 Abs. 1 MFV gilt nur für die Plätze neben dem Führer- führer gegen das Wirtshausverbot, weil es unangemessen sitz. Art. 117, 18 StGB. sei, da er sich als Maler häufig auswärts in Wirtshäusern - Der Führer eines Motorfahrzeuges kann sich der fahrläs- verköstigen müsse. Ob eine Nebenstrafe, deren gesetzliche sigen Tötung schuldig machen, ohne eine ausdrückliche Verkehrsvorschrift zu übertreten. Voraussetzungen vorliegen, dem Verschulden, den Beweg- - Fahrlässigkeit des Führers, der zwei Personen erlaubt, gründen, dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen mehrere Kilometer weit auf öffentlicher Strasse auf dem Trittbrett eines landwirtschaftlichen Traktors mitzufahren. des Täters angepasst sei (Art. 63 StGB), ist indessen eine Frage der Strafzumessung, in die der Kassationshof nur L'art. 52 RLA concerne soltanto i posti a sedere accanto al condu- cente. eingreifen kann, wenn der Sachrichter das Ermessen über- Art. 117 e 18 OP. schreitet, d. h. ein offensichtlich unhaltbares, willkürlich - Il conducente di un autoveicolo puo rendersi colpevole di omicidio colposo senza trasgredire ad un.a norma espli- hartes (oder mildes) Urteil fällt. Hier ist das nicht der cita per la circolazione. Fall. Da das Wirtshausverbot Strafe ist, hat der Be- - Negligenza del conducente di una trattrice agricola ehe permette a due persone di salire sul marciapiedi per un schwerdeführer die damit verbundenen Nachteile, auch tragitto di parecchi chilometri sulla strada pubblica. soweit sie ihn in der Ausübung seines Berufes treffen, auf sich zu nehmen, wie er auch die beruflichen Nachteile A. - Dans la soiree du 14 octobre 1950, Comte rentrait einer Gefängnisstrafe, die angesichts seines Rückfalles und de Fechy a Etoy au Volant d'un tracteur agricole, qui seines Benehmens gegenüber der Polizei hätte verantwortet remorquait un char. Il etait accompagne de Caillat, assis werden können, hätte ertragen müssen. a l'arriere du char, ainsi que de Prod'hom et Buclin, debout derriere le conducteur sur une plaque de fer en forme de

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof : marchepied. Invite par Caillat a prendre place a cöte de Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. lui, Buclin avait preföre monter sur le tracteur. Comte lui a recommande, de meme qu'a Prod'hom, de se tenir ferme- ment. Le tracteur est pourvu de deux barres de protection arrondies, entre les roues et le siege du conducteur. A l'entree d'Etoy, alors qu'il roulait a une vitesse de 15 a 20 km/h, le tracteur a ete secoue en passant sur une

Cità en