Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 69 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

1C_512/2009

1C_512/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 10. August 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

X.__________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber,

gegen

Gemeinde Hinwil, vertreten durch den Gemeinderat, Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil,

Regierungsrat des Kantons Zürich, vertreten durch

die Baudirektion, Tiefbauamt, Rechtsdienst,

Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Festsetzung Strassenprojekt,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. September 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

3. Abteilung, 3. Kammer.

Sachverhalt

A.

Mit Beschluss vom 11. Juli 2007 stimmte der Gemeinderat Hinwil dem Projekt Verbreiterung und Instandsetzung der Fahrbahn "Bäretswilerstrasse" zu. Geplant ist namentlich die Verbreiterung der Fahrbahn auf sechs Meter, der Einbau einer vier Meter breiten Mittelinsel auf der Bäretswilerstrasse im Eingangsbereich zum Weiler Ringwil zwecks Geschwindigkeitsreduktion und das Erstellen eines zwei Meter breiten Gehwegs zwischen dem Ortsausgang Ringwil und der einmündenden Tüelenstrasse.

X.__________ ist Eigentümer der unüberbauten Parzelle Nr. 3369, welche entlang der Bäretswilerstrasse an die Einmündung der Tüelenstrasse anschliesst, und der benachbarten, mit einem Haus überbauten Parzelle Nr. 3370 am Dorfeingang von Ringwil.

X.__________ erhob Einsprache gegen das Bauprojekt und präsentierte in Form von "Ideenskizzen" eigene Vorschläge zur Gestaltung der Dorfeinfahrt. Eine daraus stammende Variante mit beidseitiger Fahrbahnverschwenkung wurde teilweise ins Projekt übernommen.

Mit Beschluss vom 4. Februar 2009 setzte der Regierungsrat des Kantons Zürich das Projekt für die Verbreiterung und Instandsetzung der Bäretswilerstrasse fest und wies die Einsprache von X.__________ ab, soweit er sie nicht als erledigt abschrieb.

Gegen diesen Entscheid führte X.__________ Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Urteil vom 17. September 2009 abwies.

B.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. November 2009 beantragt X.__________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben.

Der Regierungsrat stellt Antrag auf Beschwerdeabweisung. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Umwelt reicht eine Vernehmlassung zur Beschwerde ein, ohne ausdrücklich Anträge zu stellen. Die Gemeinde Hinwil verzichtet auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer hält an seiner Rechtsauffassung fest.

C.

Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2009 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen.

Erwägungen

1.

1.1

Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 3369 und 3370 an der Bäretswilerstrasse. Im Zusammenhang mit dem strittigen Strassenprojekt soll er von diesen beiden Grundstücken Land abtreten. Er hat damit ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der rechtsgenüglichen Begründung (E. 1.2 hienach) einzutreten.

1.2

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere Anforderungen gelten, wenn - wie hier - die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen gelten die gleichen Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz trotz entsprechendem Antrag keinen Augenschein durchgeführt habe. Zudem verletze sie ihre Begründungspflicht, da sie nicht auf alle seine Vorbringen eingegangen sei.

2.2

Die Vorinstanz erwägt insbesondere, aufgrund der Akten ergebe sich ein klares Bild von den in Frage stehenden Verhältnissen, weshalb es sich erübrige, einen Augenschein vorzunehmen.

2.3

Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 49 E. 3a S. 51, 241 E. 2 S. 242; je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 124 II 146 E. 2a S. 149; je mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1 S. 428; 124 I 208 E. 4a S. 211; je mit Hinweisen).

Der Augenschein ist die Besichtigung einer Streitsache an Ort und Stelle durch die entscheidende Behörde, in der Regel in Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, § 7 N. 41 f.).

2.4

Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere gegen die Gestaltung des Eingangstors von Ringwil, das heisst gegen die räumliche Positionierung der Verkehrsinsel. Die Vorinstanz stellt bei der Beurteilung der örtlichen Verhältnisse einerseits auf den eingeholten technischen Bericht vom 1. Dezember 2008 ab, welcher eine ausführliche und kommentierte Fotodokumentation enthält. Andererseits würdigt sie jedoch auch die "Ideenskizzen", welche der Beschwerdeführer ausfertigen liess. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann der Vorinstanz keine einseitige Sachverhaltsfeststellung angelastet werden, und der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb ein Augenschein unabdingbar war. Vielmehr durfte die Vorinstanz angesichts der dargelegten Umstände davon ausgehen, dass eine Besichtigung vor Ort zu keiner anderen Beurteilung führen würde. Dementsprechend konnte sie, ohne den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen, dessen Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abweisen.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde befasst sich die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und würdigt diese. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch insoweit nicht ersichtlich.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Positionierung der Mittelinsel führe dazu, dass die Fahrzeuglenker ihre Geschwindigkeit reduzierten und in der Folge sofort wieder beschleunigten. Es sei evident, dass eine derartige Beschleunigung in der Nähe seines Wohnhauses zu höheren Lärmimmissionen führe. Diese Lärmbelastung aber könnte durch Verschiebung des "Eingangstors" deutlich vor den Dorfeingang auf einfache Weise vermindert werden. Würde zudem die von ihm verlangte Linkskurve im Anschluss an die Verkehrsinsel realisiert, so hätte dies zur Folge, dass gar keine Beschleunigungsmanöver mehr stattfänden. In der jetzigen Form widerspreche das Projekt daher der Bestimmung von Art. 11 Abs. 2 USG (SR 814.01), da die Emissionen nicht so weit als möglich begrenzt würden.

Zugleich - so führt der Beschwerdeführer weiter aus - wende die Vorinstanz § 14 des Strassengesetzes des Kantons Zürich vom 27. September 1981 (StrG/ZH; LS 722.1) willkürlich an, indem sie den Aspekten des Lärmschutzes und der Verkehrssicherheit keine genügende Beachtung schenke.

3.2

Die Vorinstanz betont, mit der Vorverlegung der Mittelinsel würde die erwartete Reduktion der Geschwindigkeit bis zum Dorfeingang wieder verpuffen, da die Fahrzeuglenker nach Passieren der Insel mutmasslich wieder beschleunigen würden.

Die Vorinstanz hält weiter fest, der Einbau einer an die Mittelinsel anschliessenden ausgeprägten Linkskurve würde keine Herabsetzung der Geschwindigkeit bewirken, da die Strasse diesfalls aus Sicherheitsgründen um 1,3 Meter verbreitert werden müsste, was zu einem vermehrten Beschleunigen und Schneiden der Kurve führen würde.

3.3

Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Nach § 14 StrG/ZH mit dem Randtitel Projektierungsgrundsätze sind Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren. Die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen.

3.4

Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde weitestgehend darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzustellen, ohne sich substanziiert mit der Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Mit seinem pauschalen Vorbringen, die Erwägungen der Vorinstanz seien "schleierhaft", vermag er diese nicht zu widerlegen. Soweit die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG überhaupt genügt, ist die Argumentation des Beschwerdeführers nicht stichhaltig.

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Einschätzung der Fachbehörden ist davon auszugehen, dass die Mittelinsel mit Fahrspurverschwenkung die Verkehrsteilnehmer dazu anhält, die Geschwindigkeit entsprechend zu reduzieren. Angesichts des weiteren Strassenverlaufs, das heisst der folgenden leichten Linkskurve, ist nicht mit einem anschliessenden Beschleunigen im Dorfzentrum zu rechnen. Würde die Verkehrsinsel hingegen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, in einem grösseren Abstand zum zu schützenden Siedlungsbereich positioniert, dürften die Fahrzeuglenker versucht sein, die Geschwindigkeit nach Passieren dieser Eingangspforte wieder zu erhöhen, was die angestrebte Verkehrsberuhigung vereiteln und selbstredend zu erhöhten Lärmimmissionen führen würde.

Der Vorschlag des Beschwerdeführers schliesslich, im Anschluss an die Mittelinsel eine stärkere Linkskurve vorzusehen, vermag nicht zu überzeugen und würde den Anliegen der Verkehrssicherheit nicht gerecht. Die Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Einbau einer Linkskurve aufgrund der engen Kurvenradien aus Sicherheitsgründen mit einer Verbreiterung der Fahrbahn einhergehen müsste, ist ebenso nachvollziehbar und plausibel wie die im angefochtenen Urteil gezogene Schlussfolgerung, dass ein solcher Ausbau der Fahrbahn die Fahrzeuglenker zur Erhöhung der Geschwindigkeit und zum Schneiden der Kurve verleiten würde.

Zusammenfassend ist damit nicht einsichtig, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Massnahmen zu einer Reduktion der Immissionen führen sollten. Vielmehr werden mit dem zu beurteilenden Strassenprojekt die Vorgaben von Art. 11 Abs. 2 USG eingehalten, indem die Emissionen so weit als möglich begrenzt werden. Ebenso wird mit dem Projekt den in § 14 StrG/ZH verankerten Grundsätzen Rechnung getragen. Jedenfalls ist eine willkürliche Anwendung der genannten kantonalen Bestimmung in keiner Weise ersichtlich.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, der Gemeinde Hinwil, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Stohner

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 68, Art. 82, Art. 86, Art. 90 und Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 7. März 2010; der Erlass wurde am 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la protecziun da l’ambient, Art. 11 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2010; der Erlass wurde am 1. November 2013, 1. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. April 2015, 1. August 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 1. April 2026 und 1. August 2026 erneut konsolidiert.
  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Juli 2014, 1. April 2016, 1. Januar 2018, 1. Februar 2019, 1. August 2020, 1. Juli 2021, 1. Juni 2022 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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