Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

2D_39/2013

2D_39/2013

Rubrum

{T 0/2} 2D_39/2013 2D_40/2013

Urteil vom 28. August 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Finanzdepartement des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Staats- und Bundessteuer 2011 / Erlass,

Beschwerde gegen das Urteil des Steuergerichts

des Kantons Solothurn vom 1. Juli 2013.

Nach Einsicht

in das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 1. Juli 2013, welches Rekurs und Beschwerde von X.________ gegen die ihm den Erlass der Staats- und Bundessteuern 2011 verweigernde Verfügung der Erlassabteilung des Finanzdepartements des Kantons Solothurn abweist,

in die an das Bundesgericht adressierte Eingabe von X.________ vom 26. August 2013, womit er unter inhaltlicher Bezugnahme auf das Urteil des Steuergerichts erklärt, Einsprache zu erheben,

Erwägungen

dass Gegenstand des Urteils des Steuergerichts der Erlass von Abgaben ist, weshalb die Eingabe vom 26. August 2013 als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. m BGG) und als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist (Art. 113 ff. BGG),

dass mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen spezifischer Geltendmachung und Begründung bedürfen (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG),

dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, welches verfassungsmässige Recht das Steuergericht mit seinem Urteil verletzt haben könnte, sodass es an einer hinreichenden Beschwerdebegründung fehlt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),

dass dem Beschwerdeführer mangels Rechtsanspruchs auf den beantragten Steuererlass ohnehin weitgehend die Legitimation zur Verfassungsbeschwerde fehlte (Art. 115 lit. b BGG und dazu BGE 133 I 185; spezifisch zum Steuererlass nach Solothurnischem Recht Urteile 2D_27/2013,2D_28/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2;2D_12/2013 vom 5. März 2013 sowie 2D_71/2012,2D_72/2012 vom 17. Dezember 2012; zum Erlass der direkten Bundessteuer namentlich das erwähnte Urteil 2D_27/2013,2D_28/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2 mit Hinweisen),

dass auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass die Umstände des Falles es rechtfertigen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das einleitend zur vorliegenden Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,

Dispositiv

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 66, Art. 83, Art. 106, Art. 108, Art. 113, Art. 115 und Art. 116 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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