Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6F_11/2012

6F_11/2012

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 12. Juli 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Denys,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Gesuchstellerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_292/2012 vom 31. Mai 2012.

Erwägungen

1.

Mit Urteil 6B_292/2012 vom 31. Mai 2012 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin nicht ein. Diese reicht am 29. Juni 2012 dagegen ein Revisionsgesuch ein.

Die Gründe, aus denen die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden kann, werden in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Demgegenüber kann die rechtliche Würdigung eines Falles im Revisionsverfahren nicht mehr zur Diskussion gestellt werden. Einleitend zur Begründung ihres Gesuches stellt die Gesuchstellerin fest, das Verhältnismässigkeitsprinzip sei bis heute unbeachtet geblieben und es könne nicht sein, dass sie für ihr geringes Verschulden solch hohe Untersuchungskosten zu bezahlen habe. Diese Vorbringen sind unzulässig, denn sie betreffen die rechtliche Würdigung des Falles. Auch in ihren übrigen Ausführungen vermag die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund vorzubringen. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Gesuchstellerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 64, Art. 65, Art. 66, Art. 121, Art. 122 und Art. 123 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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