Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

6F_12/2015

6F_12/2015

Rubrum

Urteil vom 3. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.X.________ und B.X.________,

Gesuchsteller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,

Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_283/2015 vom 20. April 2015.

Erwägungen

1.

Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_283/2015 vom 20. April 2015 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie keine taugliche Begründung enthielt. Die Gesuchsteller verlangen die Revision des Urteils.

Das Ausstandsbegehren gegen Gerichtsschreiber C. Monn ist gegenstandslos. Er wirkt am vorliegenden Verfahren nicht mit.

Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG ab-schliessend aufgezählt. Die Gesuchsteller vermögen keinen dieser Gründe zu nennen. Dass sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sind, stellt keinen Revisionsgrund dar. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind den Gesuchstellern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtsschreiber C. Monn wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Gesuchstellern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 66, Art. 121, Art. 122 und Art. 123 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2014; der Erlass wurde am 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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