Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

9F_5/2009

9F_5/2009

Rubrum

{T 0/2}

Urteil vom 12. Mai 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien

S.________, Gesuchstellerin,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,

Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Fristwiederherstellungsgesuch betreffend

das Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2009

im Verfahren 9C_147/2009.

Erwägungen

dass das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Februar 2009 (Verfahren 9C_147/2009) auf die Beschwerde der S.________ vom 12. Februar 2009 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2008 mangels sachbezogener Begründung nicht eingetreten ist,

dass S.________ dem Bundesgericht am 30. April 2009 eine Eingabe, die als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist bezeichnet ist, eingereicht hat,

dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt,

dass die Wiederherstellung auch nach der Eröffnung des Urteils bewilligt werden kann (Art. 50 Abs. 2 BGG),

dass die Gesuchstellerin vorbringt, sie habe die gesetzliche Frist zur Einreichung einer hinreichend begründeten Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) verpasst, wobei jedoch die vorgebrachten Gründe für eine Wiederherstellung nicht ausreichen, hätte sie doch genügend Zeit gehabt, einen anderen Vertreter zu bezeichnen,

dass ein Fristwiederherstellungsgesuch nicht dazu dient, nachträglich eine rechtzeitig eingereichte, ungenügend begründete Beschwerde mit einer hinreichenden Begründung zu versehen,

dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 50 BGG von vornherein ausser Betracht fällt (Urteil 4F_6/2008 vom 5. Juni 2008), weshalb das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

Dispositiv

erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Mai 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 50, Art. 66 und Art. 100 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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