Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 26 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BB.2015.18

BB.2015.18

Rubrum

Gesc häftsnummer: BB.2015.18 + BP.2015. 5

Beschluss vom 12. März 2015 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Gesuchstellerin

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS BERN, Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO);

Amtliche Verteidigung im Gesuchsverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- A. mit einem vom 14. Februar 2015 datierten "Ausstandsgesuch nach Art. 49 ZPO zur Weiterleitung und Beurteilung an das Bundesstrafgericht Bellinzona" an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern gelangt und einerseits den Ausstand des gesamten Regionalgerichts Oberland in Thun, insbesondere der Gerichtspräsidentin Fritz, und andererseits den Ausstand des gesamten Obergerichts des Kantons Bern, insbesondere der Obergerichtspräsidentin Schnell (recte: Präsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern) und der Oberrichter Trenkel und Stucki, beantragt (act. 1);

- die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 20. Februar 2015 auf das Ausstandsgesuch betreffend des gesamten Regionalgerichts Oberland in Thun und die Gerichtspräsidentin Fritz nicht eintrat; ferner das Ausstandsgesuch, soweit es sich gegen einzelne Mitglieder der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern richtet, zuständigkeitshalber an dessen Strafkammer, und soweit es gegen alle Mitglieder des Obergerichts erhoben wird, an das Bundesstrafgericht überwies (act. 2);

- die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig entscheidet, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem von einer Partei gestellten Ausstandsgesuch widersetzt, welches sich auf Art. 56 lit. b-e StPO abstützt (Art. 59 Abs. 1 lit. b und d StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts jedoch – nebst den Fällen von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO – nur gegeben ist, wenn das gesamte Berufungsgericht vom Ausstandsgesuch betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO);

- die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern daher zu Recht das Ausstandsgesuch von A. nur in dem Umfang an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht überwiesen hat, soweit es sich gegen alle Mitglieder des Obergerichts richtet;

- die Ausstandsgründe immer in der Person begründet sind, weshalb sich das Gesuch auch immer nur gegen die Mitwirkung einer in der konkreten Sache tätigen einzelnen Person richtet, nicht jedoch gegen die Gesamtbehörde oder das ganze Gericht (BOOG, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 58 m.w.H.); daran auch der Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. d StPO nichts ändert;

- gegebenenfalls ein Gesuch gegen die Gesamtbehörde als einheitliches Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder entgegenzunehmen ist, was jedoch entsprechend begründet sein muss (BOOG, a.a.O.; Beschluss der Beschwerdekammer BB.2012.140 vom 26. September 2012);

- sich das vorliegende Ausstandsgesuch gegen das Obergericht des Kantons Bern "in corpore" und damit pauschal als Gesamtbehörde richtet und eine Begründung, weshalb alle Einzelmitglieder des Obergerichts in den Ausstand treten sollen, fehlt;

- es der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bei diesen Voraussetzungen nicht möglich ist, die Befangenheit jedes einzelnen Mitglieds des Obergerichts des Kantons Bern zu überprüfen;

- deshalb auf das Ausstandsgesuch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (in Analogie zu Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario) nicht einzutreten ist;

- infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Ausstandsgesuches das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines amtlichen Verteidigers ohne Weiteres abzuweisen ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV; Art. 132 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011, E. 3.2);

- die Kosten des vorliegenden Verfahrens daher von der Gesuchstellerin zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO) und auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 BStKR).

Regeste

Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO). Amtliche Verteidigung im Gesuchsverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

Dispositiv

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder des Obergerichts des Kantons Bern wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines amtlichen Verteidigers wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.

Bellinzona, 13. März 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A.

  • Obergericht des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 56, Art. 59 und Art. 132 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 18. Mai 2014; der Erlass wurde am 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 49 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes, Art. 37 und Art. 73 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2012; der Erlass wurde am 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Juli 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Dezember 2019, 1. September 2024 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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