Funtauna

173.111.1

Reglement für das Schweizerische Bundesgericht

vom 14. Dezember 1978 (Stand am 20. Juni 2006)

Das Bundesgericht, gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom16. Dezember 19431 (OG), verordnet:

Erster Titel Organisation der Rechtsprechung2

Erster Abschnitt Zusammensetzung der Abteilungen

Art. 1

Die erste öffentlichrechtliche Abteilung besteht aus sieben Mitgliedern.

Die zweite öffentlichrechtliche Abteilung sowie die erste und zweite Zivilabteilung bestehen aus je sechs Mitgliedern; drei Mitglieder der zweiten Zivilabteilung bilden die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer.3

Der Kassationshof besteht aus fünf Mitgliedern.4

und 5 ...5

Cità en

Zweiter Abschnitt Verteilung der Geschäfte

Art. 2 Erste öffentlichrechtliche Abteilung

Der ersten öffentlichrechtlichen Abteilung werden zugeteilt:

1. die staatsrechtlichen Beschwerden und Verwaltungsgerichtsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen: – politische Rechte, – internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferung und andere Rechtshilfe), – Bau- und Planungsrecht, – Umweltschutz, Gewässerschutz, Waldrecht, Natur- und Heimatschutz, – öffentliche Werke, AS 1979 46 – Bodenverbesserungen (wie namentlich Landumlegungen und Erschliessungen), – Enteignungen, – Wohnbau- und Wohneigentumsförderung, soweit raumplanerische Gesichtspunkte betroffen sind, – Fuss- und Wanderwege, – Datenschutz; 2. die staatsrechtlichen Beschwerden, soweit nicht überwiegend das Sachgebiet der zweiten öffentlichrechtlichen Abteilung betroffen ist, wegen Verletzung: – der Menschenwürde, – des Rechts auf Leben und auf persönliche Freiheit, – des Schutzes der Kinder und Jugendlichen, – des Schutzes der Privatsphäre, – des Rechts auf Ehe und Familie, – der Meinungs- und Informationsfreiheit, – der Medienfreiheit, – der Wissenschaftsfreiheit, – der Kunstfreiheit, – der Versammlungsfreiheit, – der Vereinigungsfreiheit, – der Eigentumsgarantie, – der Koalitionsfreiheit, – des Petitionsrechts, – der Gemeindeautonomie; 3. die staatsrechtlichen Beschwerden, die nicht einer anderen Abteilung des Gerichts zugewiesen sind, namentlich wegen Verletzung: – der Rechtsgleichheit, – des Schutzes vor Willkür und der Wahrung von Treu und Glauben, – allgemeiner Verfahrensgarantien (wie Ansprüche auf Gleichbehandlung vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen, rechtliches Gehör, unentgeltliche Rechtspflege), – der Garantien gemäss Artikel 30 Absatz 1 und 3 der Bundesverfassung6 (BV), – der Garantien betreffend das Strafverfahren und die Missachtung des kantonalen Strafprozessrechts, – bundesrechtlicher Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Behörden, – des kantonalen Strafrechts, soweit nicht das Sachgebiet einer anderen Abteilung betroffen ist;

4. die Beschwerden gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a des Strafgerichtsgesetzes vom4. Oktober 20027 (SGG); 5. die staatsrechtlichen Klagen.8

Sie übt die Aufsicht aus über die Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten.

Zweite öffentlichrechtliche Abteilung Der zweiten öffentlichrechtlichen Abteilung werden zugeteilt: 1.10 die staatsrechtlichen Beschwerden und Verwaltungsgerichtsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen: – Ausländerrecht, – öffentliches Dienstrecht, – Verantwortlichkeit des Gemeinwesens (ausgenommen Staatshaftung aus ärztlicher Tätigkeit), – Bildungsrecht, – Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, – Filmwesen, – Tierschutz, – Landesverteidigung (militärische und wirtschaftliche Verteidigung, Militärdienst, Zivilschutz), – Kriegsmaterial- und Waffenrecht, – Subventionen, – Steuern und andere Abgaben (Vorzugslasten, Anschlussbeiträge, Gebühren, usw.), – Strassenverkehr (ausgenommen Führerausweisentzüge sowie Beschränkungen gemäss Art. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dez. 195811 [SVG] aus Gründen des Umweltschutzes und der Raumplanung), – Schifffahrt, – Transport (Strassen, Eisenbahn, Luftverkehr; ausgenommen Planung und Bau von Anlagen sowie Enteignung), – Post- und Fernmeldewesen, soweit nicht überwiegend Rechtsgebiete der ersten öffentlichrechtlichen Abteilung betroffen sind (Umweltschutz, Raumplanung, Datenschutz), – Monopole, – Konzessionen, soweit nicht überwiegend Rechtsgebiete der ersten öffentlichrechtlichen Abteilung betroffen sind, – Submissionen, – Energie (Lieferung von Wasser, Elektrizität), soweit nicht überwiegend Rechtsgebiete der ersten öffentlichrechtlichen Abteilung betroffen sind, – Gesundheit, – Lebensmittelpolizei, – Arbeitsgesetzgebung, – Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, soweit nicht die Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gegeben ist, – Wohnraumförderung sowie Wohnbau- und Wohneigentumsförderung, soweit nicht überwiegend Rechtsgebiete der ersten öffentlichrechtlichen Abteilung betroffen sind (Raumplanung), – Fürsorge, – Landwirtschaft (ausgenommen Bodenverbesserungen), – Jagd und Fischerei, soweit nicht überwiegend Rechtsgebiete der ersten öffentlichrechtlichen Abteilung betroffen sind (Umweltschutz, Gewässerschutz), – Lotterie, Glücksspiele und Spielbanken, – Wirtschaft (Banken-, Börsen- und Versicherungsaufsicht, Betriebsbewilligungen), – Kartellrecht und Preisüberwachung, – Aussenhandel, – freie Berufe; 2.12 die staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung: – der Glaubens- und

Gewissensfreiheit, – der Sprachenfreiheit, – der Wirtschaftsfreiheit, – der Niederlassungsfreiheit, – des Rechts auf Hilfe in Notlagen, – des Anspruchs auf Grundschulunterricht, – der Koalitionsfreiheit bei einer Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienstrecht; 3. die verwaltungsrechtlichen Klagen (unter Vorbehalt der Zuständigkeit der ersten Zivilabteilung);

4.13 die übrigen Verwaltungsgerichtsbeschwerden, die nicht einer anderen Abteilung des Bundesgerichts oder dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zugewiesen sind. 5. ...14 Erste Zivilabteilung Der ersten Zivilabteilung werden zugeteilt: 1. die Berufungen, Nichtigkeits- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerden, welche die folgenden Rechtsgebiete betreffen: – Obligationenrecht, – Immaterialgüterrecht, – privates Wettbewerbsrecht, – Haftpflicht im Strassenverkehr (ausgenommen die Streitigkeiten aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag); 2.16 die staatsrechtlichen Beschwerden betreffend die Staatshaftung aus ärztlicher Tätigkeit sowie die staatsrechtlichen Beschwerden, welche die Rechtsgebiete gemäss Ziffer 1 oder das entsprechende kantonale Verfahren mit Einschluss des kantonalen Zwangsvollstreckungsrechts betreffen: – wegen Verletzung der Artikel 8,9 und 29 BV17, – wegen Verletzung der Garantie des Wohnsitzrichters (Art. 30 Abs. 2 BV), – wegen Verletzung von Konkordaten oder Staatsverträgen (Art. 84 Abs. 1 Bst. b und c OG), – wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit der Behörden (Art. 84 Abs. 1 Bst. d OG), – auf dem Gebiet des Schiedsgerichtswesens mit Einschluss der Beschwerden nach Artikel 85 Buchstabe c OG; 3.18 die direkten Prozesse gemäss Artikel 41 OG, die nicht der zweiten Zivilabteilung zugeteilt sind; 4. die verwaltungsrechtlichen Klagen aus dem Verantwortlichkeitsrecht des Bundes in Materien, die von der Sache her mit den Rechtsgebieten gemäss Ziffer 1 vergleichbar sind; 5. sowie die folgenden Streitigkeiten:

– die Zivilstreitigkeiten aus Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a des Nationalbankgesetzes vom23. Dezember 195319, welche Materien beschlagen, die durch das eidgenössische Zivilrecht geregelt sind, – die durch die Artikel 26 und 44 des Bundesgesetzes vom25. September 191720 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmen dem Bundesgericht übertragenen Streitigkeiten, soweit sie die in Ziffer 1 genannten Rechtsgebiete betreffen.

Zweite Zivilabteilung

Der zweiten Zivilabteilung werden zugeteilt:

1. die Berufungen und Nichtigkeitsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen: – Personenrecht, – Familienrecht, – Erbrecht, – Sachenrecht, – Versicherungsvertrag, – Schuldbetreibung und Konkurs, – Eisenbahnhaftpflicht, – Haftpflicht für elektrische Anlagen, für Rohrleitungsanlagen und für Nuklearschäden; 2.22 die staatsrechtlichen Beschwerden, welche die Rechtsgebiete gemäss Ziffer 1 oder das entsprechende kantonale Verfahren mit Einschluss des kantonalen Zwangsvollstreckungsrechts betreffen: – wegen Verletzung der Artikel 8,9 und 29 BV23, – wegen Verletzung der Garantie des Wohnsitzrichters (Art. 30 Abs. 2 BV), – wegen Verletzung von Konkordaten oder Staatsverträgen (Art. 84 Abs. 1 Bst. b und c OG), – wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit der Behörden (Art. 84 Abs. 1 Bst. d OG), – auf dem Gebiet des Schiedsgerichtswesens mit Einschluss der Beschwerden nach Artikel 85 Buchstabe c OG,

[AS 1979 983, 1993 399, 1997 2252, 1998 2847 Anhang Ziff. 7, 2000 1144 Anhang Ziff. 4, 2004 297 Ziff. I6. AS 2004 1985 Anhang Ziff. I 2]. Siehe heute: das BG vom 3. Okt. 2003 (SR 951.11).

– auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen (Art.25 ff. des BG vom18. Dez. 198724 über das Internationale Privatrecht); 3.25 die direkten Prozesse gemäss Artikel 41 OG in den Rechtsgebieten gemäss Ziffer 1; 4.26 die Verwaltungsgerichtsbeschwerden: – auf dem Gebiet des Bürgerrechts, – auf dem Gebiet der Adoptionsvermittlung und der Aufnahme von Pflegekindern, – auf dem Gebiet des bäuerlichen Grundbesitzes, – gegen die Entscheide der Aufsichtsbehörden über die Stiftungen, unter Vorbehalt der Vorsorgeeinrichtungen (Zuständigkeit der II. öffentlichrechtlichen Abteilung), – gegen die Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Zivilstands-, Viehverschreibungs-, Grundbuch- und Schiffsregistersachen; 5. die folgenden Streitfälle: – die Streitigkeiten, die dem Bundesgericht durch das Bundesgesetz vom 25. September 191727 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen übertragen worden sind, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der ersten Zivilabteilung; unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer urteilt die Abteilung auch auf dem Gebiet des Nachlassverfahrens betreffend diese Unternehmungen, – die Rekurse gegen Entscheidungen der Nachlassbehörde betreffend die Bestätigung von Bankennachlassverträgen (Art. 19 der V des BGer vom 11. April 193528 betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen).

Sie ist zuständig:

– für die Verweigerung der Einberufung von Gläubigerversammlungen bei Anleihensobligationen, Genehmigung von Beschlüssen solcher Gläubigerversammlungen und Widerruf derselben, – für die Verbindlicherklärung von Nachlassverträgen nach Artikel 3 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom4. Dezember 194729 über die Schuldbetreibung gegen die Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts.

[BS 10 396; AS 52 122, 1971 1176, 1996 2929 3494. AS 2004 3403]

Cità en

Art. 6 Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer werden zugeteilt:

1. die Rekurse und Beschwerden nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 11. April 188930 über Schuldbetreibung- und Konkurs; 2. die durch das Bundesgesetz vom4. Dezember 194731 über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts dem Bundesgericht zugewiesenen Befugnisse, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der zweiten Zivilabteilung;32 3. folgende durch das Bundesgesetz vom25. September 191733 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen dem Bundesgericht zugewiesenen Befugnisse:

  1. Eröffnung der Zwangsliquidation sowie Ernennung, Leitung und Beaufsichtigung des Masseverwalters;

  2. Gewährung einer Nachlassstundung sowie Ernennung, Leitung und Beaufsichtigung des Sachwalters;

  3. Ernennung, Leitung und Beaufsichtigung des Steigerungskommissärs nach Artikel 48;

4.34 die Rekurse gemäss Artikel 53 Absatz 2 der Vollziehungsverordnung vom 30. August 196135 zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen unter Vorbehalt der Zuständigkeit der zweiten Zivilabteilung.

Sie erledigt die dem Bundesgericht als Aufsichtsbehörde im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen zufallenden Geschäfte.

Kassationshof Der Kassationshof beurteilt: 1.37 die Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide kantonaler Straf- und Überweisungsbehörden (Art. 268 des BG vom15. Juni 193438 über die Bundesstrafrechtspflege) sowie gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Art. 33 Abs. 3 lit. b SGG39; 2.40 die mit einer hängigen Nichtigkeitsbeschwerde konnexen staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung der Artikel 8,9, 29 und 32 BV41;

Satzende gemäss V des BGer vom24. Nov. 1992 (AS 1993 3165).

[AS 1961 693, 1972 821. AS 2004 2779] 3. die Verwaltungsgerichtsbeschwerden betreffend: – den Strafvollzug (Strafen, sichernde und andere Massnahmen nach dem Strafgesetzbuch), – Führerausweisentzüge nach dem SVG42.43

Art. 8 Zusammenarbeit der Abteilungen

Beschlägt ein Geschäft Materien, die in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Abteilungen fallen, so ist für die Zuteilung die Rechtsfrage massgebend, auf der das Schwergewicht der Entscheidung liegt.

Von der Verteilung der Geschäfte nach den Artikeln 2–7 kann aufgrund der Natur des Geschäfts, seiner Konnexität mit andern Geschäften sowie zur Ausgleichung der Geschäftslast abgewichen werden.

Die zuständigen Abteilungspräsidenten einigen sich in diesen Fällen über die Geschäftsverteilung. In Zweifelsfällen und bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Bundesgerichtspräsident.

Das Gesamtgericht kann zur Ausgleichung der Geschäftslast vorübergehend auch ganze Gruppen von Geschäften abweichend von den Bestimmungen der Artikel 2–7 zuteilen.

Cità en

Dritter Abschnitt Gerichtsbetrieb44

Art. 9 Arbeitsverteilung

Die Abteilungspräsidenten verteilen die Geschäfte unter den Mitgliedern ihrer Abteilung.

...45

Art. 1046 Gerichtsschreiber

Die Gerichtsschreiber wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.

Sie erarbeiten Referate, redigieren und unterschreiben die Entscheide des Bundesgerichts.

Ferner führen sie die Protokolle der Verhandlungen, teilen die Urteilsdispositive in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen mit, bearbeiten und anonymisieren soweit nötig die zur Veröffentlichung bestimmten oder an Dritte abzugebenden Urteile und nehmen weitere Aufgaben für die Abteilungen, die Kammern und das Gericht wahr.

Die Gerichtsschreiber werden vom Gericht auf getreue Amtserfüllung vereidigt.

Jedes Mitglied des Gerichts hat Anrecht auf einen persönlich zugeteilten Gerichtsschreiber.

Art. 11 Vorbereitung der Sitzungen

Die Abteilungspräsidenten laden zu den Sitzungen mit Traktandenlisten ein, die in der Regel mindestens sechs Tage vorher ausgeteilt werden.

Die Akten der angesetzten Geschäfte werden spätestens mit der Einladung zur Einsicht aufgelegt.

Art. 12 Sitzordnung und Beratung

Bei den Sitzungen nehmen die Richter ihre Plätze rechts und links vom Vorsitzenden ein, in der Reihenfolge ihres Eintritts in das Gericht, gleichzeitig gewählte nach ihrem Alter.

Bei der Beratung erteilt der Vorsitzende das Wort erst dem Berichterstatter, sodann den übrigen Mitgliedern. Er selbst spricht zuletzt. Wer einen Gegenantrag stellen will, kann dies unmittelbar nach dem Antrag des Berichterstatters tun. Dem Urteilsredaktor steht beratende Stimme zu.

Cità en

Art. 13 Kleidung

Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Richter, die Urteilsredaktoren und die Parteivertreter in schwarzer Kleidung.

Art. 14 Abweichende Rechtsprechung

Ist eine Rechtsfrage nach Vorschrift von Artikel 16 OG durch die Vereinigung mehrerer Abteilungen zu entscheiden, so haben dabei mindestens zwei Drittel der Mitglieder jeder der beteiligten Abteilungen mitzuwirken.

Der Richter, der eine abweichende Rechtsprechung beantragt, erstellt für die Sitzung der vereinigten Abteilungen einen Bericht; es wird ein zweiter Berichterstatter bestimmt.

Bei Stimmengleichheit bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung.

Art. 15 und 1647

Art. 17 Genehmigung der Urteilsentwürfe

Die Urteilsentwürfe werden zur Genehmigung beim Berichterstatter und bei den übrigen Mitgliedern der Abteilung, die bei der Urteilsfällung mitgewirkt haben, in Zirkulation gesetzt. Auf Verlangen eines Mitglieds oder des Urteilsredaktors wird über Abänderungsanträge von der Abteilung entschieden.

In einfachen Fällen oder bei besonderer Dringlichkeit genügt die Genehmigung durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden.

Art. 18 Veröffentlichung

Jede Abteilung bestimmt, welche ihrer Entscheidungen in die amtliche Sammlung aufzunehmen sind; sie kann damit eine Kommission, den Vorsitzenden oder ein Mitglied beauftragen.

Cità en

Zweiter Titel Gerichtsverwaltung48

Vierter Abschnitt Gesamtgericht49

Art. 1950 Zuständigkeit

Dem Gesamtgericht, bestehend aus den von der Bundesversammlung gewählten ordentlichen Mitgliedern, stehen zu: 1. die dem Bundesgericht durch andere Bundesgesetze als dem OG übertragenen Wahlen (Art. 11 Abs. 1 Bst. a OG); 2. der Erlass von Verordnungen, Reglementen und Kreisschreiben für kantonale Behörden und Amtsstellen (Art. 11 Abs. 1 Bst. d OG); 3. der Erlass des Bundesgerichtsreglements (Art.8 und 14 Abs. 1 OG) sowie der Tarife für die Parteientschädigungen (Art. 160 OG) und die Gerichtsgebühren; 4. die Bestellung der Abteilungen und Kammern und die Wahl ihrer Präsidenten (Art.12 und 13 OG); 5. ... 51 6. die Entscheidung von Rechtsfragen, die alle Abteilungen betreffen (Art. 16 Abs. 1 OG); 7.52 die Wahl der Verwaltungskommission und ihres Präsidenten, zweier Richter in die Rekurskommission sowie des Generalsekretärs und seines Stellvertreters; 8. die Genehmigung des Geschäftsberichts; 9. der Beschluss über besonders wichtige Vernehmlassungen und Verwaltungsgeschäfte, die jedes Mitglied persönlich berühren, sowie über Anträge an die Bundesversammlung (Art. 11 Abs. 1 Bst. b OG).

JedesMitglied kann verlangen, dass ein anderes Verwaltungsgeschäft vom Gesamtgericht behandelt werde.

Art. 2053 Beschlüsse

Das Gesamtgericht fasst seine Beschlüsse in der Regel auf dem Zirkulationsweg.

An den Sitzungen des Gesamtgerichts sind auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern Abstimmungen über Verwaltungsgeschäfte und Wahlen geheim durchzuführen.

Art. 2154 Protokolle

Die Protokolle der Sitzungen des Gesamtgerichts, der Präsidentenkonferenz, der Verwaltungskommission und aller mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung betrauten Kommissionen stehen den Mitgliedern des Gerichts jederzeit zur Einsicht offen.

Fünfter Abschnitt Bundesgerichtspräsident55

Art. 2256 Aufgaben

Der Präsident führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Präsidentenkonferenz.

Der Präsident vertritt in Angelegenheiten des Gesamtgerichts sowie im Einvernehmen mit der Verwaltungskommission auch in wichtigen Verwaltungsgeschäften das Gericht gegenüber Bundesversammlung und Bundesrat oder Departementsvorstehern und anderen hochgestellten Behörden.

Er wird über die wichtigen Verwaltungsgeschäfte durch das Protokoll der Verwaltungskommission laufend unterrichtet und ist berechtigt, mit beratender Stimme an deren Sitzungen und denjenigen von Fachkommissionen teilzunehmen.

Sechster Abschnitt Präsidentenkonferenz57

Art. 2358 Zusammensetzung, Abstimmung

Die Präsidentenkonferenz besteht aus dem Bundesgerichtspräsidenten, den Präsidenten der öffentlichrechtlichen Abteilungen, der beiden Zivilabteilungen und des Kassationshofes.

Führt der Bundesgerichtspräsident keinen Abteilungsvorsitz, gilt für Abstimmungen folgende Regelung: Stimmen der Bundesgerichtspräsident und der Präsident der Abteilung, welcher der Bundesgerichtspräsident angehört, gleich, zählen ihre Stimmen als eine Stimme. Stimmen sie verschieden und sind die Stimmen gleichgeteilt, gibt diejenige des Bundesgerichtspräsidenten den Ausschlag.

Art. 2459 Zuständigkeit

Der Präsidentenkonferenz stehen zu: 1. die Zuteilung der Ersatzrichter an die Abteilungen; 2. die Zuteilung der Gerichtsschreiber, Sekretäre und persönlichen Mitarbeiter an die Abteilungen; 3. die Vorschläge an das Gesamtgericht über die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen; 4. der Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Gestaltung der Urteile; 5. die Erteilung von Urlaub an einzelne Gerichtsmitglieder (Art. 20 Abs. 2 OG); 6. die Bewilligung der Schiedsrichter- und Gutachtertätigkeit; 7. die Vernehmlassung im Meinungsaustausch zu Entwürfen von Gesetzen, Konkordaten, Gesuchen um Kompetenzzuweisung und um Akteneinsicht, soweit davon mehr als eine Abteilung berührt ist; 8. die Beschlüsse betreffend die Teilnahme an internationalen Kongressen und Beitritt zu internationalen Organisationen; 9. die Genehmigung der Richtlinien für die Akkreditierung von Journalisten.

Art. 2560 Zusammenarbeit mit der Verwaltungskommission

Die Präsidentenkonferenz wird von der Verwaltungskommission bei allen die Leitung der Rechtsprechung direkt berührenden grundsätzlichen Entscheidungen vorgängig angehört.

Die Präsidentenkonferenz holt vor der Zuteilung der Gerichtsschreiber, Sekretäre und persönlichen Mitarbeiter an die Abteilungen die Zustimmung der Verwaltungskommission ein.

Die Präsidentenkonferenz unterbreitet der Verwaltungskommission und dem Generalsekretär die gemeinsamen Bedürfnisse der Abteilungen.61 Auf Verlangen der Verwaltungskommission entscheidet die Präsidentenkonferenz, welche geeigneten Mitglieder und Mitarbeiter die Abteilungen für Aufgaben des ganzen Gerichts zur Verfügung zu stellen haben.

Cità en

Siebter Abschnitt Verwaltungskommission62

Art. 2663 Bestellung

Die Verwaltungskommission besteht aus drei ordentlichen Richtern, die vom Gesamtgericht auf zwei Jahre gewählt und in der Regel zweimal wiedergewählt werden, wobei alle zwei Jahre ein neues Mitglied gewählt werden soll.

Den Vorsitz führt der vom Gesamtgericht gewählte Präsident, bei seiner Verhinderung das amtsälteste Mitglied. Der Generalsekretär wohnt den Sitzungen mit beratender Stimme bei.64

Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden von der Mitarbeit in ihren Abteilungen ausreichend entlastet.

Art. 2765 Aufgabe

Der Verwaltungskommission obliegt die oberste Leitung der Verwaltung, soweit sie nicht dem Gesamtgericht und der Präsidentenkonferenz vorbehalten ist. Sie übt die Aufsicht über den Generalsekretär aus.66

Sie plant die Bewältigung der Geschäftslast und trifft die hiefür notwendigen Massnahmen. Sie befasst sich mit der Rekrutierung, Ausbildung und Laufbahn der juristischen Mitarbeiter und sorgt für genügende wissenschaftliche und administrative Dienstleistungen.

Art. 2867 Zuständigkeit

Die Verwaltungskommission ist insbesondere zuständig für: 1. die Genehmigung von Voranschlag und Jahresrechnung sowie die entsprechenden Anträge zuhanden der Bundesversammlung; 2. ...68 3.69 alle weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht anderen Gremien, dem Generalsekretär oder anderen Beamten vorbehalten sind oder an sie delegiert werden.

Achter Abschnitt:70 Kanzlei und wissenschaftliche Dienste

Art. 2971 Generalsekretär

Der Generalsekretär gewährleistet das Sekretariat des Gesamtgerichts, der Präsidentenkonferenz und der Verwaltungskommission. Er ist der Vorsteher der Gerichtsverwaltung mit Einschluss der wissenschaftlichen und administrativen Dienste.

Er ist insbesondere zuständig für:

1. die Überwachung der Verwaltung, der Dienstabteilungen und der Sicherheit; 2. die Gebäude (Benützung, Bauten, Miete); 3.72 den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Anlage der Akten; 4.73 die Vorbereitung des Voranschlages und die Kontrolle des Finanzwesens; 5.74 die Publikationen, die Öffentlichkeitsarbeit und gesellschaftliche Anlässe; 6.75 die Durchführung der vom Gesamtgericht, von der Präsidentenkonferenz und von der Verwaltungskommission gefassten Beschlüsse; 7.76 die Personalentscheidungen gemäss der Personalverordnung des Bundesgerichts vom27. August 200177; 8.78 die Festlegung der Gerichtsferien.

Die Verwaltungskommission regelt die Stellvertretung.

Art. 30 Unterschrift

Der Generalsekretär führt die Unterschrift für das Gericht in allen Verwaltungsangelegenheiten.79

Er zeichnet zu zweit:

– zusammen mit dem Bundesgerichtspräsidenten, soweit die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts bzw. der Präsidentenkonferenz fällt oder der Bundesgerichtspräsident das Gericht nach aussen vertritt (Art. 22 Abs. 2);

– zusammen mit dem Präsidenten der Verwaltungskommission, soweit die Angelegenheit in ihre Zuständigkeit fällt.

Art. 3180 Presse

Journalisten,welche die Aufgaben eines Gerichtsberichterstatters für in der Schweiz erscheinende oder niedergelassene Medien ausüben wollen, werden vom Generalsekretär auf Gesuch hin für eine bestimmte Dauer akkreditiert.

Akkreditierte Journalisten haben Zugang zu den im Gericht für sie aufgelegten Informationen und erhalten auf Anfrage die für sie bestimmten Auskünfte über hängige Verfahren. Hauptberuflich auf dem Gebiete der Bundesrechtspflege tätigen Journalisten bietet das Gericht zusätzliche Dienstleistungen an.

Die Akkreditierungsrichtlinien regeln die Einzelheiten.

Art. 31bis 81 Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung

Der für ein amtliches Verwaltungsdokument zuständige Dienst kann für dieses Dokument Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom17. Dezember 200482 gewähren. Mündliche Gesuche werden in der Regel mündlich, schriftliche Gesuche in der Regel schriftlich beantwortet.

Sollder Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wird das Gesuch unverzüglich dem Generalsekretariat übermittelt.

Es wird kein Schlichtungsverfahren durchgeführt.

Die Stellungnahme des Generalsekretariats zu schriftlichen Gesuchen ergeht in Form einer beschwerdefähigen Verfügung nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196883 über das Verwaltungsverfahren.

Beschwerdeinstanz ist die Rekurskommission des Bundesgerichts. Ihr Entscheid ist endgültig.

Berater und Anlaufstelle im Sinne von Artikel 20 der Öffentlichkeitsverordnung vom24. Mai 200684 ist der Datenschutzbeauftragte des Bundesgerichts. Er ist auch für die Berichterstattung zuständig.

Für die Gebührenerhebung gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 24. August 199485 über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts. Soweit diese keine Bestimmung enthält, richten sich die Gebühren nach dem Gebührentarif im Anhang zur Öffentlichkeitsverordnung vom24. Mai 2006.

Im Übrigen wird die Verordnung des Bundesrates über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung sinngemäss angewendet.

Neunter Abschnitt:86 Aufsicht

Art. 32

Aufgehoben

Art. 3489 Zusammensetzung

Die Rekurskommission besteht aus drei ordentlichen Richtern. Der Bundesgerichtspräsident führt den Vorsitz. Zwei Richter werden vom Gesamtgericht gewählt.

Bei Beschwerden nach Artikel 81 Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 200190 setzt sich die Rekurskommission aus den drei Richtern sowie zwei vom Personal gewählten Vertretern zusammen.

Die Rekurskommission instruiert und redigiert ihre Entscheidungen ohne Beizug eines Gerichtsschreibers.

Art. 3591 Zuständigkeit

Die Rekurskommission beurteilt Streitigkeiten nach Artikel 16 der Verordnung des Bundesgerichts vom27. September 199992 zum Archivierungsgesetz, nach Artikel 19 der Richtlinien vom24. August 199493 betreffend die Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht und nach Artikel 81 Personalverordnung des Bundesgerichts vom27. August 200194.

Art. 36 Verfahren

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom20. Dezember 196895 über das Verwaltungsverfahren (Art. 1 Abs. 2 Bst. b und

Art. 44ff .).

Schlussbestimmungen96

Art. 3797 Schlussbestimmung des Reglements vom14. Dezember 1978

Das Reglement vom21. Oktober 194498 für das Schweizerische Bundesgericht wird aufgehoben.

Dieses Reglement tritt am1. Februar 1979 in Kraft.

Art. 3899 Schlussbestimmung der Änderung vom6. September 1990100

Die Artikel 10 und 19–26 des Reglements vom14. Dezember 1978101 sowie das Reglement vom6. Juli 1932102 für die Kanzlei des Schweizerischen Bundesgerichts werden aufgehoben.

Diese Änderung tritt am1. Januar 1991 in Kraft.

[BS 3 581; AS 1948 1134, 1964 192 324, 1969 953, 1970 933] 100 AS 1991 378 101 AS 1979 46 102 In der AS nicht veröffentlicht.