631.09
Verordnung über die Geländeüberwachung mit Videogeräten
vom 26. Oktober 1994 (Stand am 1. März 2005)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 27 Absatz 1 und 142 Absatz 2 des Zollgesetzes vom1. Oktober 19251, verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Einsatz von Videogeräten zur Sicherung der Zollgrenze und des Zollbezuges sowie zur Überwachung des Grenzübertritts.
Art. 2 Einsatz
Die zuständige Zollkreisdirektion entscheidet über den Einsatz festinstallierter und mobiler Videogeräte.
Mit der Überwachung der betreffenden Grenzabschnitte wird das Grenzwachtkorps betraut.
Als Grenze gilt die Zoll- und Landesgrenze.
Art. 3 Aufzeichnungen
Videoaufnahmen zur Geländeüberwachung können aufgezeichnet werden.
Die Aufzeichnungen sind nach spätestens drei Wochen zu löschen.2 Soweit noch abzuklären ist, ob die Aufzeichnungen für ein Verfahren nach Artikel 4 herauszugeben sind, können Teile der Aufzeichnungen über diese Frist hinaus aufbewahrt werden.
Art. 4 Herausgabe von Aufzeichnungen
Aufzeichnungen über den Grenzübertritt einer bestimmten Person werden den Behörden des Bundes oder der Kantone herausgegeben, wenn sie zur Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 27 Absatz 1 des Zollgesetzes vom1. Oktober 1925 benötigt werden.
AS 1994 2471
Zuständig für den Entscheid über Gesuche zur Herausgabe von Aufzeichnungen ist:
die Direktion des Zollkreises, in deren Kreis die Grenze überschritten wurde, für Gesuche der kantonalen Polizei;
die Oberzolldirektion für alle übrigen Gesuche.
Art. 5 Datenschutz
Die Anwendung des Datenschutzrechts des Bundes richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz oder besonderen gesetzlichen Regelungen.
Die Oberzolldirektion regelt die Zugriffs- und Zugangsberechtigung und sorgt für die Sicherung der Arbeitsräume vor dem Zutritt unbefugter Personen.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 1995 in Kraft.