Funtauna

817.02

Lebensmittelverordnung (LMV)
(LMV)

vom 1. März 1995 (Stand am 12. Juli 2005)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Lebensmittelgesetz vom9. Oktober 19921 (LMG), auf Artikel 31 des Epidemiengesetzes vom18. Dezember 19702 und auf die Artikel 14 Absatz 1, 16 Absatz 2 und 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20033 (GTG),4 verordnet:

1. Titel Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel Geltungsbereich und Anforderungen an Lebensmittel

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für:

  1. das Herstellen, Behandeln, Lagern, Transportieren und Abgeben von Lebensmitteln;

  2. das Kennzeichnen und Anpreisen von Lebensmitteln;

  3. die landwirtschaftliche Produktion, soweit sie der Herstellung von Lebensmitteln dient.

Für Tabak, Tabakerzeugnisse und Tabakersatzstoffe gilt die Tabakverordnung vom 1. März 19955.

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Art. 2 Allgemeine Anforderungen

Nahrungsmittel dürfen Stoffe und Organismen nur in Mengen enthalten, welche die menschliche Gesundheit nicht gefährden können.

Lebensmittel dürfen nicht verdorben, verunreinigt oder sonst im Wert vermindert AS 1995 1491

[AS 1995 1659, 1998 148. AS 2004 4533 Art. 20 Abs. 1]. Siehe heute: die V vom27. Okt. 2004 (SR 817.06).

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Art. 3 Zulässige Lebensmittel

Als Lebensmittel dürfen verwendet werden:

  1. Lebensmittel, welche in dieser Verordnung unter einer Sachbezeichnung umschrieben sind und den entsprechenden Anforderungen genügen;

  2. 6 Mischungen und Zubereitungen aus Lebensmitteln nach Buchstabe a.

Lebensmittel, welche nicht unter Absatz 1 fallen, bedürfen der Bewilligung durch das Bundesamt für Gesundheit7 (Bundesamt).

Bei der Beurteilung prüft das Bundesamt die Zusammensetzung, den Verwendungszweck und die Kennzeichnung der Lebensmittel nach Absatz 2. Es berücksichtigt dabei internationale Normen und ausländische Gesetzgebungen.

Die Bewilligung wird nur an Personen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz erteilt. Auswärtige Gesuchstellende müssen in der Schweiz eine Vertretung bestellen, welche um die Bewilligung nachzusuchen und die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften zu übernehmen hat.8

Das Bundesamt kann die Bewilligung davon abhängig machen, dass die Gesuchstellenden auf ihre Kosten ein Gutachten vorlegen, das dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht und den Nachweis erbringt, dass das betreffende Produkt gesundheitlich unbedenklich und zweckmässig zusammengesetzt ist und die angegebenen Eigenschaften aufweist. Es kann nach Absprache mit den Gesuchstellenden auf deren Kosten externe Expertinnen oder Experten beiziehen und weitere Beurteilungsgrundlagen (z.B. einen Analysenbericht) verlangen.9

Das Bundesamt setzt mit der Bewilligung die Sachbezeichnung fest und teilt dem Lebensmittel eine Bewilligungsnummer zu, die auf der Packung oder Etikette anzugeben ist.10

Die Bewilligung ist auf maximal 10 Jahre zu befristen. Sie erlischt, wenn das Lebensmittel in dieser Verordnung unter einer Sachbezeichnung umschrieben wird oder nicht vor Ablauf der Bewilligungsfrist ein Gesuch auf Erneuerung eingereicht wird.11

Das Bundesamt kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden ist, nicht mehr gegeben sind. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse eine Gesundheits-

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom19. Dez. 1997.

gefährdung oder eine Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten nicht ausgeschlossen werden kann.12

Das Bundesamt veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt periodisch eine Liste der bewilligten Lebensmittel.13

Ein nach Absatz 2 bewilligtes Lebensmittel darf als Zutat in einem zusammengesetzten Lebensmittel nach Absatz 1 Buchstabe b eingesetzt werden. Die Bewilligungsauflagen gelten für das zusammengesetzte Lebensmittel sinngemäss.14

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Art. 4 Markttests

Das Bundesamt kann für Lebensmittel, welche die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, einen Markttest bewilligen.

In der Bewilligung werden die Bedingungen und Auflagen für den Markttest festgelegt; dabei sind der Schutz der Gesundheit und der Schutz vor Täuschung sicherzustellen. Die Bewilligung ist zu befristen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren.

Markttests für Lebensmittel, die nach dieser Verordnung bewilligungspflichtig sind, werden im Rahmen des betreffenden Bewilligungsverfahrens zugelassen.

Die Erteilung der Bewilligungen nach den Absätzen1 und 3 erfolgt nach Anhören der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden.

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Art. 5 Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate

Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate sind Erzeugnisse, die nicht zum unmittelbaren Konsum bestimmt sind und zu Lebensmitteln verarbeitet werden.

Sie müssen so beschaffen sein, dass sich daraus bei sachgemässer Behandlung oder Verarbeitung einwandfreie Lebensmittel ergeben.

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Art. 6 Zusatz von essentiellen oder physiologisch nützlichen Stoffen zu Lebensmitteln

Zur Erhaltung oder Verbesserung des Nährwertes sowie aus Gründen der Volksgesundheit dürfen Lebensmitteln essentielle oder physiologisch nützliche Stoffe wie Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt werden. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) regelt in einer Verordnung (Anhang 1):

  1. die Deklaration;

  2. die zulässigen Höchstmengen;

  3. die zulässigen Anpreisungen.

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2. Kapitel Stoffe und Mikroorganismen

Art. 7 Inhaltsstoffe

Das EDI regelt in einer Verordnung (Anhang 1) die Beurteilung von gesundheitsgefährdenden oder antinutritiv wirkenden Inhaltsstoffen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 LMG (z. B. Histamin, Cyanid, Methanol) und legt Höchstkonzentrationen fest.

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Art. 8 Zusatzstoffe

Zusatzstoffe im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 LMG sind:

  1. Stoffe mit oder ohne Nährwert, die Lebensmitteln aus technologischen oder sensorischen Gründen absichtlich direkt oder indirekt zugesetzt werden, wobei sie oder ihre Folgeprodukte ganz oder teilweise in diesen Lebensmitteln verbleiben;

  2. Stoffe, die einem Lebensmittel zugesetzt werden, um diesem einen besonderen Geruch oder Geschmack zu verleihen (Aromen); nicht als Aromen gelten: 1. Lebensmittel wie Gewürze und andere pflanzliche Teile oder Stoffe, Kakao, Kaffee, Honig und Früchte, 2. Stoffe mit ausschliesslich süssem, saurem oder salzigem Geschmack.

Das EDI regelt in einer Verordnung (Anhang 1) die Zulässigkeit, die Höchstmengen sowie die Deklaration der einzelnen Zusatzstoffe.

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Art. 9 Fremdstoffe

Fremdstoffe im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 LMG sind Stoffe, die:

  1. bei der Gewinnung, Herstellung, Lagerung und Zubereitung in die Lebensmittel gelangen können (Pflanzenbehandlungs- und Vorratsschutzmittel, Tierarzneimittel usw.);

  2. durch Umwelteinflüsse hineingelangen oder durch chemische und biologische Vorgänge darin entstehen (chlorierte Kohlenwasserstoffe, Schwermetalle, radioaktive Nuklide, Nitrosamine, Mykotoxine, usw.).

Das EDI regelt in einer Verordnung (Anhang 1) die Beurteilung von Fremdstoffen und legt Höchstkonzentrationen fest. Es kann die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, verbieten, wenn nach den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von diesen Tieren gewonnenen Lebensmittel die menschliche Gesundheit gefährden.15

Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

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Art. 10 Mikroorganismen

Mikroorganismen sind Viren, Bakterien, Hefen, Schimmelpilze, parasitäre Protozoen usw.

Das EDI regelt in einer Verordnung (Anhang 1):

  1. die hygienischen und mikrobiologischen Anforderungen an Lebensmittel;

  2. die Höchstwerte für Mikroorganismen bei Lebensmitteln;

  3. die Nachweisverfahren zur Bestimmung der Werte nach Buchstabe b.16 3 ...17

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3. Kapitel Verfahren zur Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln

1. Abschnitt Physikalische Verfahren18

Art. 11 Tiefkühlung

Lebensmittel, die sich dazu eignen, können zur Verlängerung ihrer Haltbarkeit oder zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit tiefgekühlt werden. Das Verfahren ist so anzuwenden, dass die stoffliche Zusammensetzung sowie die physikalischen, ernährungsphysiologischen und sensorischen Eigenschaften der Lebensmittel möglichst wenig verändert werden.

Tiefgekühlte Produkte müssen bei minus 18 °C oder kälter gehalten werden. Diese Lagerungstemperatur darf während des Transportes und beim Abtauen der Tiefkühlgeräte im Detailhandel kurzfristig erhöht werden. Die Produktetemperatur darf in den Randschichten minus 15 °C jedoch nicht übersteigen.

Tiefgekühlte Produkte müssen vorverpackt sein. Ausgenommen sind Roh- oder Zwischenprodukte, die zur industriellen oder gewerblichen Verarbeitung bestimmt sind.

In unmittelbaren Kontakt mit tiefgekühlten Lebensmitteln dürfen nur folgende Gefriermittel gelangen:

  1. Luft;

  2. Stickstoff;

  3. Kohlendioxid.

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Art. 12 Kühlung

Lebensmittel, die bei Raumtemperatur eine rasche Vermehrung von Mikroorganismen erwarten lassen (leichtverderbliche Lebensmittel), müssen nach der Gewinnung, Herstellung oder Zubereitung so schnell wie möglich auf 5 °C oder weniger abgekühlt und bis zur Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten bei dieser Temperatur gehalten werden.

Vorbehalten bleiben:

  1. die produktespezifischen Vorschriften in den besonderen Bestimmungen;

  2. die vom EDI gestützt auf Artikel 17 Absatz 4 erlassenen Sonderregelungen für bestimmte Produkte.

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Art. 13 Thermisation, Wärmebehandlung19

Lebensmittel, die sich dazu eignen, können thermisiert, pasteurisiert, ultrahocherhitzt oder sterilisiert werden.20 Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass die stoffliche Zusammensetzung sowie die physikalischen, ernährungsphysiologischen und sensorischen Eigenschaften der Lebensmittel möglichst wenig verändert werden.

Lebensmittel gelten als:

  1. 21 thermisiert, wenn sie auf57 bis 68 °C erwärmt und während mindestens 15 Sekunden bei dieser Temperatur gehalten werden;

  2. pasteurisiert, wenn sie auf mindestens 63 °C erhitzt und bei dieser oder höheren Temperaturen so lange gehalten werden, bis alle vegetativen pathogenen Keime abgetötet sind;

  3. ...22

  4. 23 ultrahocherhitzt (UHT), wenn sie während einigen Sekunden auf Temperaturen von 135–155°C erhitzt werden und dadurch alle wachstumsfähigen Mikroorganismen und Sporen eliminiert werden;

  5. sterilisiert, wenn sie einem Erhitzungsverfahren unterzogen werden, das Gewähr bietet, dass das Lebensmittel unter normalen Lagerbedingungen weder mikrobiell noch enzymatisch verderben kann.

Vorbehalten bleiben die produktespezifischen Vorschriften in den besonderen Bestimmungen.

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Art. 14 Andere physikalische Behandlungen

Der Bewilligung durch das Bundesamt bedarf die Behandlung von Lebensmitteln mit:

  1. ionisierenden Strahlen;

  2. neuen physikalischen Verfahren, welche die physiologischen Eigenschaften oder die stoffliche Zusammensetzung der betreffenden Lebensmittel nachweisbar ändern.

Nicht als mit ionisierenden Strahlen behandelt gelten Lebensmittel, die mit ionisierenden Strahlen von Mess- oder Prüfgeräten bestrahlt worden sind, wenn die absorbierte Dosis bei Prüfgeräten, bei denen Neutronen verwendet werden, 0,01 Gy und bei anderen Geräten 0,5 Gy nicht übersteigt. Die maximale Strahlenenergie darf nicht überschreiten:

  1. 10 MeV bei Röntgenstrahlen;

  2. 14 MeV bei Neutronen;

  3. 5 MeV in den übrigen Fällen.24 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn eine Gesundheitsgefährdung nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft ausgeschlossen werden kann. Sie ist auf maximal 10 Jahre zu befristen. Sie erlischt, wenn nicht vor Ablauf der Bewilligungsfrist ein Gesuch auf Erneuerung eingereicht wird.25 3 Die Bewilligungen werden vom Bundesamt im Schweizerischen Handelsamtsblatt periodisch publiziert.

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2. Abschnitt Gentechnisch veränderte Organismen26

Art. 1527 Definition

Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt (Art. 5 Abs. 2 GTG).

Art. 15a28 Bewilligungspflicht

Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die GVO sind, enthalten oder daraus gewonnen wurden und zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, bedürfen der Bewilligung durch das Bundesamt.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

  1. nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden kann;

  2. bei Lebensmitteln, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, die Voraussetzungen nach dem Tierschutzgesetz vom9. März 197829, dem Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198330, dem GTG, dem Epidemiengesetz vom18. Dezember 1970, dem Landwirtschaftsgesetz vom29. April 199831 sowie dem Tierseuchengesetz vom1. Juli 196632 erfüllt sind;

  3. bei Lebensmitteln, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen, die GVO sind oder solche enthalten, zusätzlich zu den Voraussetzungen nach dieser Verordnung diejenigen nach der Freisetzungsverordnung vom25. August 199933 erfüllt sind.

Das Bundesamt leitet und koordiniert das Bewilligungsverfahren unter Berücksichtigung der Freisetzungsverordnung vom25. August 1999, wenn es sich um Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe handelt, die GVO sind oder solche

Das EDI regelt in einer Verordnung das Bewilligungsverfahren.

Art. 15b34 Toleranz

Das Vorhandensein von Material nach Artikel 15a Absatz 1 wird ohne Bewilligung toleriert, wenn:

  1. das Material lediglich in geringen Anteilen vorhanden ist;

  2. belegt werden kann, dass die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein solchen Materials zu vermeiden; und

  3. nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft oder nach der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze nach den Artikeln 6–9 des GTG ausgeschlossen werden kann.

Das EDI legt die maximale Höhe der geringen Anteile fest und regelt das Verfahren zur Beurteilung, ob das Material die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt.

Das Bundesamt nimmt die Beurteilung vor und erlässt eine Liste des Materials, welches die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt.

Art. 15c35 Pflicht zur Dokumentation

Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe abgibt, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, hat die Abnehmerin oder den Abnehmer mit einer Dokumentation darauf hinzuweisen. Diese Pflicht gilt nicht für die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten.

Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe einführt, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, hat dazu eine Dokumentation einzufordern.

Aus der Dokumentation muss hervorgehen:

  1. dass das Lebensmittel, der Zusatzstoff oder der Verarbeitungshilfsstoff aus GVO besteht, solche enthält oder daraus gewonnen wurde;

  2. die Bezeichnung der GVO, die im Lebensmittel, Zusatzstoff oder Verarbeitungshilfsstoff enthalten sind;

  3. die Bezeichnung des Warenloses, sofern eine solche nach Artikel 27 erforderlich ist; und

  4. die Namen und Adressen der Personen, die das Lebensmittel, den Zusatzstoff oder den Verarbeitungshilfsstoff abgeben und entgegennehmen.

Die Angabe nach Absatz 3 Buchstabe b hat mit dem international anerkannten Erkennungsmarker zu erfolgen. Fehlt ein solcher, so ist die Identität der Organismen unter Angabe der wesentlichen Eigenschaften und Merkmale zu bezeichnen.

Die Absätze1 und 2 gelten nicht beim Vorhandensein von Material nach Artikel 22b Absatz 7.

Wer eine Dokumentation abgibt oder entgegennimmt, hat die Dokumente während fünf Jahren nach der Übergabe aufzubewahren.

Das Bundesamt kann in einer Verordnung die Lebensmittel, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die der Dokumentationspflicht unterliegen, genauer bezeichnen und die Art und Weise der Dokumentation regeln.

Art. 15d36 Trennung des Warenflusses

Wer mit Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen umgeht, die GVO sind oder solche enthalten, hat im Rahmen der «Guten Herstellungspraxis»

Vorgaben festzulegen und Massnahmen zu ergreifen, um unerwünschte Vermischungen mit gentechnisch nicht veränderten Organismen zu vermeiden.

Zu diesem Zweck muss er oder sie über ein geeignetes System zur Qualitätssicherung verfügen, welches namentlich gewährleistet:

  1. die Identifikation von Punkten entlang des Warenflusses beim Umgang mit Lebensmitteln, Zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen, an denen unerwünschte Vermischungen auftreten können;

  2. die Festlegung von Vorgaben und Massnahmen an den Punkten nach Buchstabe a, um unerwünschte Vermischungen zu vermeiden;

  3. die Durchführung der Massnahmen;

  4. die regelmässige Überprüfung des Systems auf seine Tauglichkeit;

  5. die geeignete Ausbildung der mit der Durchführung der Massnahmen beauftragten Personen;

  6. die Dokumentation der Vorgaben und Massnahmen nach den Buchstaben a–e.

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3. Abschnitt Verarbeitungshilfsstoffe37

Art. 16 ...38

Verarbeitungshilfsstoffe sind Stoffe oder Präparate, die bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Zwischenprodukten oder Lebensmitteln aus technologischen Gründen verwendet werden. Werden sie den Rohstoffen, Zwischenprodukten oder Lebensmitteln zugesetzt, so müssen sie im Laufe des Verarbeitungsprozesses wieder entfernt werden, soweit dies technisch möglich ist.

Technisch unvermeidbare Rückstände oder Folgeprodukte von Verarbeitungshilfsstoffen müssen gesundheitlich unbedenklich sein und dürfen im Endprodukt keine Wirkung entfalten.

Das EDI kann in einer Verordnung (Anhang 1) die Beurteilung von Verarbeitungshilfsstoffen regeln und Höchstkonzentrationen festlegen.

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4. Kapitel Hygienebestimmungen

Art. 17 Hygiene

Beim Gewinnen, Verarbeiten, Herstellen, Zubereiten, Verpacken, Lagern, Transportieren und Abgeben sowie beim Umgang mit Lebensmitteln müssen alle nötigen Massnahmen getroffen werden, damit das Lebensmittel hygienisch einwandfrei bleibt und bezüglich Geruch, Geschmack oder sonstiger Beschaffenheit nicht nachteilig verändert wird.

Die im Umgang mit Lebensmitteln verwendeten Gefässe, Apparate, Werkzeuge, Packmaterialien, Transportmittel usw. sowie die zur Lebensmittelherstellung, zur Aufbewahrung und zum Verkauf bestimmten Räume müssen hygienisch und in gutem Zustand gehalten werden.

Zur Sicherstellung der Lebensmittelhygiene sind die für die Sicherheit der Lebensmittel kritischen Punkte zu ermitteln. Es sind Massnahmen vorzusehen, welche die spezifischen biologischen, chemischen und physikalischen Gesundheitsrisiken beseitigen oder auf ein akzeptables Mass vermindern.

DasEDI erlässt in einer Verordnung (Anhang 1) Vorschriften über Gebäude, Räume, Installationen und den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln.

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Art. 18 Kranke Personen im Umgang mit Lebensmitteln

In einem Lebensmittelbetrieb beschäftigte Personen, die auf Lebensmittel übertragbare Infektionserreger ausscheiden und dadurch die Sicherheit der Lebensmittel gefährden, dürfen während der Zeit der Keimausscheidung nur Arbeiten ausführen, welche Lebensmittelkontaminationen ausschliessen.

Die in Lebensmittelbetrieben beschäftigten Personen müssen den Betriebsverantwortlichen allfällige ärztlich festgestellten Krankheitsbefunde nach Absatz 1 melden. Diese sind verpflichtet, beim Stellenantritt auf die Meldepflicht aufmerksam zu machen und darüber zu informieren, dass besondere Schutzmassnahmen angeordnet werden können.

Treten in Lebensmittelbetrieben gleichzeitig bei mehreren Personen Infektionserkrankungen auf, so müssen die Betriebsverantwortlichen dies den kantonalen Vollzugsbehörden melden.

Die kantonalen Vollzugsbehörden sind berechtigt, von den in einem Lebensmittelbetrieb beschäftigten Personen den ärztlichen Nachweis zu verlangen, dass sie keine Infektionserreger nach Absatz 1 ausscheiden. Als besondere Schutzmassnahme können sie Ausscheiderinnen und Ausscheider von der Arbeit beurlauben lassen oder ihnen das Arbeiten mit ungeschützten Lebensmitteln vorübergehend verbieten.

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5. Kapitel Angaben über Lebensmittel (Kennzeichnung)

Art. 19 Täuschungsverbot

Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Packungen und Packungsaufschriften sowie Arten der Aufmachung müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung über Natur, Herkunft, Herstellung, Zusammensetzung, Produktionsart, Inhalt, Haltbarkeit usw. der betreffenden Lebensmittel Anlass geben. Insbesondere sind verboten:

  1. Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft gar nicht besitzt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind;

  2. Angaben, mit denen zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen;

  3. 39 Hinweise irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit oder als Schlankheitsmittel zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind Hinweise auf die Wirkung von Zusätzen essentieller oder ernährungsphysiologisch nützlicher Stoffe zu Lebensmitteln aus Gründen der Volksgesundheit (Art. 6);

  4. Aufmachungen irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel den Anschein eines Heilmittels geben;

  5. Angaben, welche darauf schliessen lassen, dass ein Lebensmittel einen Wert hat, welcher über seiner tatsächlichen Beschaffenheit liegt;

  6. bei alkoholischen Getränken: Angaben, die sich in irgendeiner Weise auf die Gesundheit beziehen, wie «stärkend», «kräftigend», «energiespendend», «für Ihre Gesundheit» oder «tonisch»;

  7. 40 Angaben oder Aufmachungen irgendwelcher Art, die zu Verwechslungen mit Bezeichnungen führen können, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom28. Mai 199741, nach einer analogen kantonalen Gesetzgebung oder nach einem Staatsvertrag mit der Schweiz geschützt sind;

  8. 42 bei bewilligungspflichtigen Produkten: werberische Hinweise auf die durch das Bundesamt erteilte Bewilligung.

Absatz 1 gilt auch für die Werbung.

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Art. 20 Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung hat der Natur, Art, Sorte, Gattung oder Beschaffenheit des Lebensmittels oder den für seine Herstellung verwendeten Rohstoffen zu entsprechen.

Als Sachbezeichnung gilt die in dieser Verordnung speziell vorgesehene oder die in der Definition der einzelnen Lebensmittel verwendete Bezeichnung; dabei gilt:

a. Wenn nur eine Produktegattung (z. B. «Backwaren») definiert wird, kann die für das betreffende Produkt verkehrsübliche Bezeichnung (z. B. «Nussgipfel») verwendet werden.

  1. 43 Wenn ein definiertes Lebensmittel ausschliesslich aus Zutaten einer bestimmten Art oder Sorte besteht, kann eine Bezeichnung verwendet werden, welche das Lebensmittel charakterisiert und aus der die verwendete Art oder Sorte erkennbar ist (z. B. «Traubensaft», «Williams»).

  2. ... 44 3 Als Sachbezeichnung bei Mischungen und Zubereitungen aus Lebensmitteln (Art. 3 Abs. 1 Bst. b) gilt die verkehrsübliche Bezeichnung oder eine Beschreibung des Lebensmittels und, falls erforderlich, seiner Verwendung.

Eine nach der GUB/GGA-Verordnung vom28. Mai 199745 geschützte Ursprungsbezeichnung, eine geschützte geografische Angabe oder eine auf Grund eines Staatsvertrags mit der Schweiz geschützte analoge Bezeichnung oder Angabe kann die Sachbezeichnung ersetzen. Die Sachbezeichnungen von Fleisch und Fleischerzeugnissen richten sich nach Artikel 123, diejenigen von Wein nach den Artikeln 366 und 372.46

Eine Hersteller- oder Handelsmarke oder ein Phantasiename kann die Sachbezeichnung nicht ersetzen.

Bezeichnungen, wie «-Façon», «-Typ», «-Genre» im Zusammenhang mit der Sachbezeichnung sind verboten.

Art. 20a47 Mengenmässige Angaben von Zutaten

Die Menge einer bei der Herstellung eines zusammengesetzten Lebensmittels verwendeten Zutat muss angegeben werden, wenn die Zutat:

  1. in der Sachbezeichnung genannt ist (z. B. «Erdbeer-Joghurt», «Früchtesorbet», «Pizza mit Schinken»);

  2. von den Konsumentinnen und Konsumenten normalerweise mit der Sachbezeichnung in Verbindung gebracht wird (z. B. Rindfleisch in «Gulaschsuppe»); oder

  3. auf der Etikette oder Packung durch Worte, Bilder oder grafische Darstellungen hervorgehoben wird (z. B. «mit Butter zubereitet», «mit Erdnüssen»).

Absatz 1 gilt nicht:

  1. für Zutaten, deren Abtropfgewicht angegeben ist;

  2. für Zutaten, die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet werden (z. B. Gewürze oder deren Extrakte);

  3. in den Fällen, in denen auf Grund anderer Vorschriften dieser Verordnung auf das Vorhandensein von Süssungsmitteln, Alkohol, Coffein, Chinin, Koh- lensäure oder Zucker hingewiesen werden muss (z. B. «mit Zucker und Süssungsmitteln», «alkoholhaltig», «kohlensäurehaltig», «gezuckert»);

  4. für Zutaten, deren Mengen nach einer andern Vorschrift dieser Verordnung angegeben werden müssen (z. B. Fruchtsaftanteil in Tafelgetränken nach

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Art. 245 ); Art. 20b50

  1. für Zutaten, die, obwohl sie in der Sachbezeichnung genannt sind, für die Wahl der Konsumentinnen und Konsumenten nicht ausschlaggebend sind, da unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht wesentlich sind oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln unterscheiden;

  2. für Vitamine, Mineralstoffe oder andere essenzielle oder physiologisch nützliche Stoffe in Fällen, in denen diese im Rahmen der Nährwertkennzeichnung (Art. 36) angegeben sind.48 3 Die Menge der Zutaten ist in Massenprozenten anzugeben. Massgebend ist der Zeitpunkt der Verarbeitung. Abweichend davon gilt:

  3. Bei Lebensmitteln, denen durch Hitzebehandlung oder in anderer Weise Wasser entzogen wurde, ist die Menge der verarbeiteten Zutaten in Massenprozent, bezogen auf das Endprodukt, anzugeben. Übersteigt die Menge einer solchen Zutat oder die in der Kennzeichnung anzugebende Gesamtmenge aller Zutaten 100 Massenprozent, so ist stattdessen das Gewicht der für die Herstellung von 100 g des Endproduktes verwendeten Zutaten anzugeben.49

  4. Die Menge flüchtiger Zutaten ist nach Massgabe ihres Massenanteils im Endprodukt anzugeben.

  5. Die Menge der Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendet und bei der Herstellung in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden, kann nach ihrem Massenanteil vor dem Eindicken oder Trocknen angegeben werden.

  6. Bei konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln, denen bei der Zubereitung Wasser zugefügt werden muss, kann die Menge der Zutaten nach ihrem Massenanteil am genussfertigen Lebensmittel angegeben werden.

Die Angabe hat in der Sachbezeichnung, in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Verzeichnis der Zutaten bei der betreffenden Zutat zu erfolgen.

Aromatisierte Lebensmittel

Wird auf eine bestimmte Zutat in Worten hingewiesen und werden deren organoleptische Eigenschaften vorwiegend durch Zusatz von Aromen erzeugt, so muss der 1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Hinweis «mit X-Aroma» oder «mit X-Geschmack» lauten (z. B. «mit Erdbeer- Aroma», «mit Vanille-Geschmack»).

Bei Zusätzen nach Absatz 1 sind Abbildungen nicht erlaubt. Vorbehalten bleiben produktspezifische Vorschriften in den besonderen Bestimmungen dieser Verordnung.

Art. 21 Kennzeichnung der Lebensmittel

Alle für die Kennzeichnung von Lebensmitteln vorgeschriebenen Angaben müssen:

  1. an gut sichtbarer Stelle in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht werden;

  2. mindestens in einer Amtssprache abgefasst sein; sind sie in einer anderen Sprache abgefasst, müssen sie durch entsprechende Aufschriften in einer Amtssprache ergänzt werden, falls die Konsumentinnen und Konsumenten sonst ungenügend oder missverständlich über das Lebensmittel orientiert

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Art. 22 Angaben bei vorverpackten Lebensmitteln

Lebensmittel, die ausser Sichtweite der Konsumentinnen oder Konsumenten auf solche Weise in Verkaufseinheiten abgemessen und abgepackt werden, dass der Packungsinhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Packung geöffnet oder abgeändert wird (vorverpackte Lebensmittel), müssen bei der Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten auf den Packungen oder Etiketten folgende Angaben aufweisen:51

  1. die Sachbezeichnung (Art. 20); sie kann unterbleiben, wenn die Natur, Art, Sorte, Gattung und Beschaffenheit des betreffenden Lebensmittels ohne weiteres erkennbar ist;

  2. 52 das Verzeichnis der Zutaten (Art. 28);

  3. die Datierung (Art.25 und 26);

  4. den Namen oder die Firma sowie die Adresse derjenigen Person, welche Lebensmittel herstellt oder importiert oder abpackt bzw. abfüllt oder verkauft;

  5. 53 das Produktionsland (Art. 22a), sofern dieses nicht aus der Sachbezeichnung oder aus der Adresse nach Buchstabe d ersichtlich ist;

  6. «alkoholhaltig» bei alkoholhaltigen Nahrungsmitteln mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 0,5 Massenprozent;

  7. 54 den Alkoholgehalt bei Getränken mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 0,5 Volumenprozent, ergänzt durch das Symbol «% vol»; der tatsächliche Gehalt darf vom angegebenen Gehalt nach oben und nach unten höchstens um 0,5 Volumenprozent abweichen; vorbehalten bleibt Artikel 22c;

  8. einen Hinweis auf den physikalischen Zustand des Lebensmittels oder über die besondere Behandlung, die es erfahren hat (z. B. pulverförmig, gefriergetrocknet, konzentriert, geräuchert, pasteurisiert), sofern die Unterlassung einer solchen Angabe zu einer Täuschung führen könnte;

  9. «mit ionisierenden Strahlen behandelt» oder «bestrahlt» bei entsprechender Behandlung des Lebensmittels (Art. 14);

  10. 55 einen Hinweis nach Artikel 22b bei Lebensmitteln, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen, die gentechnisch veränderte Organismen sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden;

  11. eine Gebrauchsanleitung, sofern das Lebensmittel ohne diese Angabe nicht bestimmungsgemäss verwendet werden kann;

  12. das Warenlos (Art. 27);

  13. ...56 2 Rückverdünnte Lebensmittel müssen als solche gekennzeichnet werden.

Lebensmittel, die nach Artikel 12 kühl gehalten werden müssen, sind mit einer Angabe über die Aufbewahrungstemperatur zu versehen.57

Bei tiefgekühlten Lebensmitteln sind die in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben zu ergänzen durch:

  1. einen Vermerk wie «Tiefkühlprodukt», «tiefgekühlt» oder «tiefgefroren»;

  2. die Aufbewahrungstemperatur;

  3. Hinweise über die Behandlung des Produktes nach dem Auftauen;

  4. einen Vermerk wie «nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren».

Beträgt die grösste bedruckbare Einzelfläche von vorverpackten Lebensmitteln weniger als10 cm2, kann auf die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b, d–h, l und m verzichtet werden.

Bei Mehrfachpackungen (mehrere gleiche oder verschiedene Produkte, die zu einer neuen Packung zusammengefasst sind) kann auf die nach dieser Verordnung geforderten Angaben auf der äusseren Packung verzichtet werden, wenn:

  1. die Angaben auf den darin enthaltenen Einzelpackungen angebracht sind; und

  2. die Angaben von aussen für die Konsumentinnen und Konsumenten lesbar sind oder über sie am Verkaufspunkt auf andere Weise informiert wird.58

Bei Lebensmitteln, die an gemeinschaftliche Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäuser oder Kantinen abgegeben werden, können die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b, e–l und n auch auf einem Geschäftspapier, welches den Lieferschein, die Rechnung oder die Sendung begleitet, erfolgen.

Bezüglich der Mengenangaben sind die Vorschriften der Deklarationsverordnung vom 15. Juli 197059 anwendbar.60

Vorbehalten bleiben produktespezifische Vorschriften in den besonderen Bestimmungen.61 Art. 22a62 Produktionsland

Ein Lebensmittel gilt als in der Schweiz produziert, wenn es hier:

  1. vollständig erzeugt wurde; oder

  2. genügend bearbeitet oder verarbeitet worden ist.

Als vollständig in der Schweiz erzeugt gelten:

  1. mineralische Erzeugnisse, die hier aus dem Boden gewonnen worden sind;

  2. pflanzliche Erzeugnisse, die hier geerntet worden sind;

  3. Fleisch von hier aufgezogenen Tieren, deren überwiegende Gewichtszunahme in der Schweiz erfolgt ist oder die ihr Leben zum überwiegenden Teil hier verbracht haben;

  4. Erzeugnisse, die von hier gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

  5. Jagdbeute und Fischfänge, die hier erzielt worden sind;

  6. Lebensmittel, die hier ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a–e hergestellt worden sind.

Als in der Schweiz genügend bearbeitet oder verarbeitet gilt ein Lebensmittel, wenn es in einer Weise bearbeitet worden ist, dass es hier seine charakteristischen Eigenschaften oder eine neue Sachbezeichnung gemäss dieser Verordnung erhalten hat.

Besteht die Gefahr, dass die Konsumentinnen oder Konsumenten aufgrund der Angabe des Produktionslandes des Lebensmittels getäuscht werden könnten über das Produktionsland wesentlicher Rohstoffe oder Zutaten des betreffenden Lebensmittels, so ist anzugeben, aus welchen Ländern diese Rohstoffe oder Zutaten stammen.

Das EDI bezeichnet in einer Verordnung abschliessend diejenigen Lebensmittel, bei denen Zusatzangaben nach Absatz 4 anzubringen sind. Es legt die Einzelheiten

[AS 1970 937, 1972 1723 2742, 1978 2074, 1986 1924, 1995 1491 Art. 440 Ziff. 3. AS 1998 1614 Art. 32]. Siehe heute die Deklarationsverordnung vom8. Juni 1998 (SR 941.281).

der Kennzeichnung fest. Es hört vor dem Erlass und vor der Änderung dieser Verordnung die betroffenen Bundesbehörden, die interessierten Kreise und die Konsumentenorganisationen an.

Für Lebensmittel, die in anderen Ländern als der Schweiz produziert wurden, gelten die Absätze 1–5 sinngemäss.

Kann einem Lebensmittel aufgrund der Absätze 1–3 kein bestimmtes Produktionsland zugeordnet werden oder lässt sich das Land, aus dem die Rohstoffe oder Zutaten stammen, nicht eindeutig bestimmen, ist der kleinste geographische Raum anzugeben, aus dem das Lebensmittel, die Rohstoffe oder die Zutaten stammen (z. B. Schnittsalat aus der Europäischen Union, Fisch aus der Ostsee).

Art. 22b63 Gentechnisch veränderte Organismen und daraus gewonnene Erzeugnisse

Lebensmittel und Zusatzstoffe, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, sind mit dem Hinweis «aus gentechnisch verändertem X hergestellt»64 oder «aus genetisch verändertem X hergestellt» zu kennzeichnen.65

Verarbeitungshilfsstoffe, die als solche abgegeben werden und gentechnisch veränderte Organismen sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden, sind mit dem Hinweis «aus gentechnisch verändertem X hergestellt» oder «aus genetisch verändertem X hergestellt» zu kennzeichnen.

Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Mikroorganismen enthalten, die zu technologischen Zwecken eingesetzt werden, sind mit dem Hinweis «mit gentechnisch veränderten Y hergestellt»66 oder «mit genetisch veränderten Y hergestellt» zu kennzeichnen. Werden die Mikroorganismen als solche abgegeben, so sind sie mit dem Hinweis «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» zu kennzeichnen.

Der Hinweis ist im Verzeichnis der Zutaten in Klammern direkt hinter der betreffenden Zutat, dem betreffenden Stoff oder dem betreffenden Mikroorganismus anzubringen. Falls kein Verzeichnis der Zutaten vorhanden ist, ist der Hinweis bei der Sachbezeichnung aufzuführen.

Ist eine Zutat oder ein Stoff im Verzeichnis der Zutaten oder in der Sachbezeichnung bereits als aus X hergestellt aufgeführt, kann der Hinweis zu «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» abgekürzt werden.

Sind mehrere Zutaten oder Stoffe zu kennzeichnen, kann der Hinweis «gentechnisch verändert» oder «genetisch verändert» in einer Fussnote zum Verzeichnis der Zutaten angebracht werden. Die Angaben in der Fussnote müssen in mindestens gleicher Schriftgrösse angebracht werden wie das Verzeichnis der Zutaten.

X = Name des gentechnisch veränderten Organismus

Y = Namen der gentechnisch veränderten Mikroorganismen

Auf den Hinweis kann beim Vorhandensein von Material, das aus GVO besteht, solche enthält oder daraus gewonnen ist, verzichtet werden, wenn:

  1. keine Zutat solches Material im Umfang von mehr als 0,9 Massenprozent enthält (ausgenommen Mikroorganismen nach Abs. 3); und

  2. belegt werden kann, dass die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein solchen Materials in der Zutat zu vermeiden.67 8 Mit dem Hinweis «ohne Gentechnik hergestellt» können Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe versehen werden, wenn:68

  3. anhand einer lückenlosen Dokumentation belegt werden kann, dass: 1. das Lebensmittel oder die für das Lebensmittel verwendeten Zutaten, Stoffe, Verarbeitungsshilfsstoffe oder Mikroorganismen nach den Absätzen 1–3 nicht aus gentechnisch veränderten Organismen stammen, 2.69 bei der Produktion des Lebensmittels keine GVO verwendet wurden; davon ausgenommen sind Tierarzneimittel, und 3.70 die geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein von Material, das aus GVO besteht, solche enthält oder daraus gewonnen ist, zu vermeiden;

  4. 71 die Voraussetzung nach Absatz 7 Buchstabe a erfüllt ist; und

  5. 72 gleichartige Lebensmittel, Zusatzstoffe, Stoffe, Verarbeitungshilfsstoffe oder Mikroorganismen nach den Absätzen 1–3: 1. nach Artikel 15 Absatz 2 bewilligt worden sind, oder 2. nach schweizerischem Recht mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen oder Ausgangsprodukten produziert werden dürfen, die gentechnisch veränderte Organismen sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden.

Andere Hinweise als die Hinweise nach den Absätzen 1–3, 5,6 oder 8 sind nicht zulässig.73 Art. 22c74 Süsse alkoholhaltige Getränke Auf den Packungen oder Etiketten süsser alkoholhaltiger Getränke mit beliebiger Zusammensetzung und einem Alkoholgehalt über 0,5 Volumenprozent, die organoleptisch mit alkoholfreien Süssgetränken wie Limonaden, Tafelgetränken, Nektaren, Fruchtsäften oder Eistee verwechselt werden können (z. B. «Alcopops»), sind folgende Hinweise anzubringen:

  1. «alkoholhaltiges Süssgetränk»;

  2. «enthält x % vol Alkohol».

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Art. 2375 Angaben bei offen angebotenen Lebensmitteln

Die Bestimmungen über die Angaben bei vorverpackten Lebensmitteln (Art. 22) gelten sinngemäss auch für offen angebotene Lebensmittel sowie für Lebensmittel, die in Einrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben angeboten werden.

Auf die schriftliche Angabe der Hinweise nach Artikel 22 Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn die Information der Konsumentinnen und Konsumenten auf andere Weise gewährleistet wird (z. B. durch mündliche Auskunft).

In jedem Fall schriftlich anzugeben sind jedoch:

  1. die Hinweise nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben i und k;

  2. das Produktionsland von Lebensmitteln, soweit dies das EDI in einer Verordnung vorsieht.

InEinrichtungen wie Gaststätten, Krankenhäusern oder Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben haben die Hinweise nach Absatz 3 Buchstaben a und b in geeigneter Form (z.B. in der Speisekarte oder auf einem Plakat) zu erfolgen.

Das EDI hört vor dem Erlass und der Änderung der Verordnung nach Absatz 3 Buchstabe b die betroffenen Bundesbehörden, die interessierten Kreise und die Konsumentenorganisationen an.

Bezüglich der Mengenangaben sind die Vorschriften der Deklarationsverordnung vom 15. Juli 197076 anwendbar.

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Art. 2477

[AS 1970 937, 1972 1723 2742, 1978 2074, 1986 1924, 1995 1491 Art. 440 Ziff. 3. AS 1998 1614 Art. 32]. Siehe heute die Deklarationsverordnung vom8. Juni 1998 (SR 941.281).

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2. Abschnitt Datierung

Art. 25 Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum

Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält.

Das Verbrauchsdatum bezeichnet das Datum, bis zu welchem ein Lebensmittel zu verbrauchen ist. Nach diesem Datum darf das Lebensmittel nicht mehr als solches an

Auf vorverpackten Lebensmitteln muss das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben werden. Bei vorverpackten Lebensmitteln, die nach Artikel 12 kühl gehalten werden müssen, ist an Stelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum anzugeben.78

Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich bei:

  1. frischem Obst und Gemüse, die nicht geschält, geschnitten oder in ähnlicher Weise behandelt worden sind; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse (Sprossen von Hülsenfrüchten usw.);

  2. alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 7 Volumenprozent;

  3. Essig;

  4. Speisesalz;

  5. 79 Zuckerarten in fester Form;

  6. 80 Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen und Farbstoffen bestehen;

  7. Honig;

  8. Kaugummi und ähnlichen Erzeugnissen zum Kauen;

  9. Speiseeis in Portionenpackungen;

  10. Lebensmitteln, welche zum Verzehr innerhalb von 24 Stunden abgegeben 4bis Bei leichtverderblichem frischem Obst und Gemüse, die nicht geschält, geschnitten oder in ähnlicher Weise behandelt worden sind, kann an Stelle des Verbrauchsdatums das Abpackdatum oder das Erntedatum angegeben werden. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Keime von Samen und ähnliche Erzeugnisse (Sprossen von Hülsenfrüchten usw.).81

Produktespezifische Vorschriften in den besonderen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

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Art. 26 Angabe der Datierung

Die Datierung ist wie folgt anzugeben:

  1. für Lebensmittel, die nach Artikel 12 kühl gehalten werden müssen: mit dem Verbrauchsdatum, ausgedrückt mit den Worten: «verbrauchen bis ...»;

  2. für die übrigen Lebensmittel: mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum, ausgedrückt mit den Worten: 1. deutsch: «mindestens haltbar bis...», wenn der Tag genannt wird, «mindestens haltbar bis Ende...» in den übrigen Fällen; 2. französisch: «à consommer de préférence avant le...» oder «à consommer de préférence jusqu’au...», wenn der Tag genannt wird, «à consommer de préférence avant fin...» in den übrigen Fällen; 3. italienisch: «da consumare preferibilmente entro il ...», wenn der Tag genannt wird, «da consumare preferibilmente entro fine...» in den übrigen Fällen.82 2 In Verbindung mit dem Wortlaut von Absatz 1 ist das Datum selbst anzugeben oder die Stelle, wo es auf der Packung zu finden ist. Diese Angaben sind, soweit erforderlich, durch einen Hinweis auf die Aufbewahrungsbedingungen zu ergänzen.

Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe in der Reihenfolge Tag, Monat und Jahr. Bei Lebensmitteln, deren Haltbarkeit:

  1. weniger als drei Monate beträgt, genügt die Angabe von Tag und Monat;

  2. mehr als drei Monate, jedoch höchstens 18 Monate beträgt, genügt die Angabe von Monat und Jahr;

  3. mehr als 18 Monate beträgt, genügt die Angabe des Jahres.

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3. Abschnitt Warenlos

Art. 27

Als Warenlos gilt eine Gesamtheit von Produktions- oder Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Umständen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde.

Lebensmittel sind mit einer Bezeichnung zu versehen, mit der sich das Los, zu dem sie gehören, feststellen lässt.

Der Bezeichnung muss der Buchstabe «L» vorausgehen, es sei denn, sie unterscheide sich deutlich von den anderen Kennzeichnungsangaben. Bei vorverpackten Lebensmitteln ist die Bezeichnung auf der Packung, bei nicht vorverpackten Lebensmitteln auf dem Behälter oder auf den entsprechenden Geschäftspapieren anzubringen.

Die Warenlosbezeichnung ist nicht erforderlich:

  1. für Agrarerzeugnisse, die vom Gebiet des landwirtschaftlichen Betriebs an Lager- oder Verpackungsstellen verkauft oder geliefert, an Erzeugerorganisationen weitergeleitet oder zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden;

  2. wenn die Lebensmittel an der Verkaufsstelle auf Anfrage der Konsumentinnen oder Konsumenten verpackt oder im Hinblick auf ihre unmittelbare Abgabe vorverpackt werden;

  3. 83 wenn das Mindesthaltbarkeits- oder das Verbrauchsdatum, bzw. das Abpackdatum oder das Erntedatum in der Kennzeichnung angegeben ist und es aus der unverschlüsselten Angabe mindestens des Tages und des Monats besteht;

  4. bei Speiseeis-Einzelpackungen; hier genügt die Angabe auf der Sammelpackung.

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4. Abschnitt Deklaration der Zusammensetzung von Lebensmitteln

Art. 28 Verzeichnis der Zutaten84

Sämtliche Zutaten müssen mit ihrer Bezeichnung in mengenmässig absteigender Reihenfolge auf den Packungen oder Etiketten der vorverpackten Lebensmittel angegeben werden; ausgenommen sind diejenigen Zusatzstoffe, für welche das EDI keine Deklaration vorsieht.85 Phantasie- oder Markennamen dürfen nicht verwendet

Massgebend ist der Massenanteil im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die Artikel 31 und 32 bleiben vorbehalten.

Bei Obst-, Gemüse- oder Gewürzmischungen und Gewürzzubereitungen können die Obst-, Gemüse- oder Gewürzarten, die sich in ihrem Massenanteil nicht wesentlich unterscheiden, in einer anderen Reihenfolge aufgezählt werden, wobei im Verzeichnis ein Hinweis wie: «in veränderlichen Massenanteilen...» anzubringen ist.

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Art. 29 Deklaration der Zutaten

Zutaten müssen mit ihrer Sachbezeichnung aufgeführt werden.

Abweichend von Absatz 1 können die nachfolgenden vereinfachten Bezeichnungen verwendet werden:

Zutaten Vereinfachte Bezeichnung raffinierte Öle, ausser Olivenöl, und «Öl», bzw. «Fett», ergänzt durch: raffinierte Fette – «pflanzlich» oder «tierisch» oder – die Angabe der spezifischen pflanzlichen oder tierischen Herkunft; diese Angabe ist erforderlich, wenn das Öl bzw. Fett aus Lebensmitteln nach

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Art. 30 Abs. 3 hergestellt worden ist, Mischungen von Mehl aus zwei oder mehreren Getreidearten natürliche Stärken und auf physikalischem oder enzymatischem Weg modifizierte Stärken sowie Spezialstärken (sofern sie nicht als Zusatzstoffe gelten) Fische jeder Art, sofern Bezeichnung und Aufmachung des Lebensmittels sich nicht auf eine bestimmte Fischart beziehen Käse jeder Art, sofern Bezeichnung und Aufmachung des Lebensmittels sich nicht auf eine bestimmte Käseart beziehen Gewürze jeder Art, sofern sie insgesamt nicht mehr als 2 Massenprozent des Lebensmittels ausmachen Kräuter oder Kräuterteile jeder Art, sofern sie insgesamt nicht mehr als 2 Massenprozent des Lebensmittels ausmachen

wobei Art. 30 Abs. 4 vorbehalten bleibt; – «gehärtet», wenn das Öl bzw. Fett gehärtet ist. «Mehl», gefolgt von der Aufzählung der Getreidearten, aus denen es hergestellt ist, in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils. «Stärke», ergänzt mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft, wenn sie «Gluten» enthalten könnte (z.B. «Weizenstärke»). «Fisch»

«Käse»

«Gewürz(e)» oder «Gewürzmischung», ergänzt mit einem Hinweis auf Lebensmittel nach Art. 30 Abs. 3, wenn solche enthalten sind. «Kräuter» oder «Kräutermischung», ergänzt mit einem Hinweis auf Lebensmittel nach Art. 30 Abs. 3, wenn solche enthalten sind.

Zutaten Vereinfachte Bezeichnung Grundstoffe jeder Art, die für die Her- «Kaumasse» stellung der Kaumasse von Kaugummi verwendet werden Saccharose «Zucker» Glucosesirup und getrockneter «Glucosesirup» Glucosesirup Milchprotein jeder Art (Kaseine, «Milchprotein» oder «Milcheiweiss» Kaseinate und Milchprotein) und Mischungen daraus kandierte Früchte, sofern sie nicht mehr «kandierte Früchte» als 10 Massenprozent des Lebensmittels ausmachen Weine jeder Art «Wein» Gemüsemischungen, sofern sie nicht «Gemüse», ergänzt mit einem Hinweis mehr als 10 Massenprozent des auf Lebensmittel nach Art. 30 Lebensmittels ausmachen Abs. 3, wenn solche enthalten sind. Holundersaft, Holundersaftpulver usw., «färbender Fruchtsaft» oder «Fruchtfärzum Färben besaft» Randensaft, Randensaftpulver usw., «färbender Gemüsesaft» oder «Gemüsezum Färben färbesaft», ergänzt mit einem Hinweis auf Lebensmittel nach Art. 30 Abs. 3, wenn solche enthalten sind.87

Wird ein nach Artikel 3 Absatz 2 bewilligtes Lebensmittel als Zutat in einem zusammengesetzten Lebensmittel nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eingesetzt, so ist in der Liste der Zutaten die Bewilligungsnummer nach Artikel 3 Absatz 5 unmittelbar nach der Zutat in Klammer anzugeben.88

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Art. 3089 Deklaration der zusammengesetzten Zutaten

Ist eine Zutat ihrerseits aus zwei oder mehr Zutaten zusammengesetzt (zusammengesetzte Zutat; z. B. Schokolade als Zutat, die ihrerseits aus den Zutaten Zucker, Kakaobutter, Kakaomasse usw. besteht) und ist sie in dieser Verordnung umschrieben, so kann sie unter ihrer Sachbezeichnung (z. B. Schokolade) angegeben werden, wenn unmittelbar danach die Zusammensetzung der Zutat angegeben wird.

Beträgt der Anteil der zusammengesetzten Zutat weniger als 5 Massenprozent des Endproduktes, so müssen abweichend von Absatz 1 nur die Zusatzstoffe angegeben werden, die im Endprodukt noch technologisch wirksam sind; Absatz 3 bleibt vorbehalten.

Immer anzugeben sind folgende Lebensmittel, einschliesslich der daraus hergestellten Produkte, und Sulfite:

  1. glutenhaltiges Getreide wie Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel;

  2. Milch (einschliesslich Lactose);

  3. Eier;

  4. Fische;

  5. Krebstiere;

  6. Sojabohnen;

  7. Erdnüsse;

  8. Walnüsse (Juglans regia), Cashewnüsse bzw. Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Haselnüsse (Corylus avellana), Macadamianüsse bzw. Australnüsse bzw. Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia), Mandeln (Amygdalus communis), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pecannüsse (Carya illinoiesis), Pistazien (Pistacia vera);

  9. Sesamsamen;

  10. Sellerie;

  11. Senf;

  12. Sulfite (E 220–224, 226–228) in einer Konzentration von mehr als10 mg SO2 pro Kilogramm oder Liter, bezogen auf das genussfertige Lebensmittel.

Kann der Beweis erbracht werden, dass einzelne Produkte, die aus in Absatz 3 genannten Lebensmitteln hergestellt worden sind, keine Allergien oder Intoleranzen auslösen, so kann auf deren Angabe verzichtet werden.

Sind Zutaten sowohl Bestandteil des Lebensmittels wie auch Bestandteil einer unter ihrer Sachbezeichnung im Verzeichnis der Zutaten angegebenen zusammengesetzten Zutat, so brauchen sie im Verzeichnis der Zutaten nur einmal aufgeführt zu werden. In diesem Falle ist in unmittelbarer Nähe des Verzeichnisses der Zutaten darauf hinzuweisen, dass diese im betreffenden Lebensmittel sowohl als einfache Zutat wie auch als Zutat einer zusammengesetzten Zutat enthalten sind.

Art. 30a90 Deklaration von unbeabsichtigten Vermischungen

Auf die in Artikel 30 Absatz 3 genannten Lebensmittel und Sulfite muss auch dann hingewiesen werden, wenn sie unbeabsichtigt in ein anderes Lebensmittel gelangt sind, sofern ihr Anteil, bezogen auf das genussfertige Lebensmittel:

  1. im Falle von Lebensmitteln1 g pro Kilogramm oder Liter übersteigt oder übersteigen könnte;

  2. im Falle von Sulfiten10 mg SO2 pro Kilogramm oder Liter übersteigt oder übersteigen könnte.

Es muss belegt werden können, dass alle im Rahmen der «Guten Herstellungspraxis» gebotenen Massnahmen ergriffen wurden, um die unbeabsichtigten Vermischungen nach Absatz 1 zu vermeiden oder möglichst gering zu halten.

Auf Vermischungen mit Lebensmitteln oder Sulfiten nach Artikel 30 Absatz 3, die unter den in Absatz 1 festgelegten Höchstwerten liegen, darf hingewiesen werden.

Hinweise nach den Absätzen1 und 3 (z. B. «kann Erdnüsse enthalten») sind unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten anzubringen.

Artikel 30 Absatz 4 gilt sinngemäss.

Art. 31 Deklaration von Wasser und flüchtigen Stoffen

Zugegebenes Wasser und flüchtige Stoffe sind nach Massgabe ihres Massenanteils am Endprodukt anzugeben. Beträgt der Anteil des zugegebenen Wassers nicht mehr als fünf Massenprozent des Endproduktes, so kann die Angabe entfallen.

Abweichend von Absatz 1 muss bei der Herstellung der zugegebene Wasseranteil nicht angegeben werden:

  1. wenn die Verwendung von Wasser lediglich dazu dient, eine Zutat in konzentrierter oder getrockneter Form in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuführen;

  2. bei Aufgussflüssigkeiten.

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Art. 32 Deklaration von konzentrierten und getrockneten Zutaten

Zutaten, die in konzentrierter oder getrockneter Form verwendet und bei der Herstellung des Lebensmittels in ihren ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden, können nach ihrem Massenanteil vor dem Eindicken oder vor dem Trocknen angegeben werden.

Bei konzentrierten oder getrockneten Lebensmitteln, denen bei der Zubereitung Wasser zugefügt werden muss, können Zutaten und Zusatzstoffe nach ihrem Massenanteil am genussfertigen Lebensmittel angegeben werden; in diesem Fall muss der Liste der Zutaten und Zusatzstoffe ein Hinweis vorausgehen wie: «Zusammensetzung der genussfertigen Zubereitung: ...».

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Art. 3391 «vegetarisch», «vegetabil»

Lebensmittel gelten als:

  1. «vegetarisch» oder «ovo-lacto-vegetarisch» oder «ovo-lacto-vegetabil», wenn sie keine Zutaten tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Milch, Milchbestandteilen (z.B. Lactose), Eiern, Eibestandteilen oder Honig;

  2. «ovo-vegetarisch» oder «ovo-vegetabil», wenn sie keine Zutaten tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Eiern, Eibestandteilen oder Honig;

  3. «lacto-vegetarisch» oder «lacto-vegetabil», wenn sie keine Zutaten tierischer Herkunft enthalten, mit Ausnahme von Milch, Milchbestandteilen oder Honig;

  4. «vegan» oder «vegetabil», wenn sie keine Zutaten tierischer Herkunft enthalten.

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Art. 3492

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Art. 35 Deklaration der Zwischenprodukte und Halbfabrikate

Die Angaben über Zwischenprodukte und Halbfabrikate müssen ermöglichen, die daraus hergestellten Lebensmittel gesetzeskonform zu bezeichnen.

5. Abschnitt Nährwertkennzeichnung

Art. 36

Als Nährwertkennzeichnung gelten die auf der Packung oder der Etikette eines Lebensmittels aufgeführten und wo möglich in einer Tabelle zusammengefassten Angaben über seinen Energiewert und seinen Gehalt an Nährstoffen. Vorbehältlich Absatz 2 und der Bestimmungen über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, erfolgt die Nährwertkennzeichnung freiwillig.

Wird in Werbedarstellungen, in der Aufmachung oder auf der Etikette eines Lebensmittels auf dessen besonderen Nährwerteigenschaften hingewiesen, ist die Nährwertkennzeichnung, ausser bei produkteübergreifenden Werbekampagnen, zwingend. Nicht als Hinweis auf besondere Nährwerteigenschaften gelten Angaben, die in Vorschriften vorgeschrieben sind, wie «gezuckert» bei Fruchtsäften.

Das EDI regelt in einer Verordnung (Anhang 1) die zulässigen Angaben.

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6. Kapitel:93 Gemeinsame Bestimmungen über alkoholische Getränke

Art. 37 Werbung für alkoholische Getränke

Jede Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter

Jahren (Jugendliche) richtet, ist untersagt. Verboten ist insbesondere die Werbung:

  1. an Orten, wo sich hauptsächlich Jugendliche aufhalten;

  2. in Zeitungen, Zeitschriften oder andern Publikationen, die hauptsächlich für Jugendliche bestimmt sind;

  3. auf Schülermaterialien (Schulmappen, Etuis, Füllfederhaltern usw.);

  4. mit Werbegegenständen, die unentgeltlich an Jugendliche abgegeben werden, wie T-Shirts, Mützen, Fähnchen, Badebälle;

  5. auf Spielzeug;

  6. durch unentgeltliche Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche;

  7. an Kultur-, Sport- oder andern Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden.

Art. 37a94 Abgabe alkoholischer Getränke

Alkoholische Getränke müssen so zum Verkauf angeboten werden, dass sie von alkoholfreien Getränken deutlich unterscheidbar sind.

Sie dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung.

Am Verkaufspunkt ist ein gut sichtbares Schild anzubringen, auf welchem in gut lesbarer Schrift darauf hingewiesen wird, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche verboten ist. Dabei ist auf die nach Absatz 2 sowie nach der Alkoholgesetzgebung geltenden Mindestabgabealter hinzuweisen.

Alkoholische Getränke dürfen nicht mit Angaben und Abbildungen versehen werden, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richten.

Bezüglich der Aufmachung alkoholischer Getränke gilt Absatz 4 sinngemäss.

Siehe auch Abs. 7 der SchlB Änd.27.3. 2002 am Ende dieses Textes.

7. Kapitel:95 Meldewesen Die kantonalen Vollzugsbehörden melden dem Bundesamt die festgestellten Grenzwertüberschreitungen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 LMG, wenn:

  1. eine akute Gesundheitsgefährdung besteht; oder

  2. die beanstandeten Lebensmittel oder Zusatzstoffe an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben worden sind und die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet ist.

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2. Titel Besondere Bestimmungen

1. Kapitel:97 Milch

Art. 38

Milchist das ganze Gemelk einer Kuh oder mehrerer Kühe, die regelmässig gemolken werden.

Rohmilch ist eine Milch, die

  1. nicht über 40 °C erwärmt und keiner Behandlung mit entsprechender Wirkung unterzogen wurde; und

  2. ausser einer mechanischen Reinigung und der Kühlung keine weitere Behandlung erfahren hat.

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Art. 39 Rohmilch

Rohmilch,die direkt an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben wird, muss mechanisch gereinigt worden sein.

Rohmilch, die nicht zum unmittelbaren Konsum abgegeben wird, muss mechanisch gereinigt und auf höchstens 6°C gekühlt werden.

Ungekühlt darf Rohmilch nur unmittelbar nach dem Melken oder unmittelbar nach ihrer Annahme in Käsereien und Milchsammelstellen abgegeben werden.

Beim Verdacht der Verbreitung von Krankheiten durch Rohmilch kann die zuständige Behörde für diese Milch eine Wärmebehandlung zur Abtötung der Krankheitserreger anordnen.

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Art. 40 Genussfertige Milch, Behandlungen98

Milch gilt nur dann als genussfertig und darf nur dann als solche zum Konsum an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, wenn sie einer ausreichenden Behandlung unterzogen worden ist.99

Als ausreichende Wärmebehandlungen gelten:

  1. 100 Pasteurisation: Erhitzung auf mindestens71,7 °C während 15 Sekunden oder Temperatur-Zeit-Relationen mit gleicher Wirkung, die zu einem negativen Phosphatase- und einem positiven Peroxidasetest führen, oder Erhitzung auf eine Temperatur zwischen85 und 134 °C, die zusätzlich zu einem negativen Peroxidasetest führt (Hochpasteurisation);

  2. Ultrahocherhitzung nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d;

  3. Sterilisation nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e;

  4. 101 andere Verfahren, die zu einer mindestens gleichwertigen Haltbarkeit und Hygienisierung wie die unter Buchstabe a genannten Verfahren führen; Artikel 14 bleibt vorbehalten.

Milch darf vor der Ultrahocherhitzung oder Sterilisation einer einmaligen Pasteurisation unterzogen werden.

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Art. 41 Nachbehandlung von wärmebehandelter Milch

Pasteurisierte Milch muss unmittelbar nach der Wärmebehandlung auf 6 °C oder weniger abgekühlt und bei dieser Temperatur in geschlossenen Behältnissen unter geschützten Bedingungen bis zur Abgabe gelagert werden.102

Ultrahocherhitzte Milch und sterilisierte Milch müssen in geschlossene Behältnisse abgefüllt werden. Nach dem Abfüllen in die Verpackungen dürfen diese keiner weiteren Nacherhitzung unterzogen werden.

Beim Offenausschank im Gastgewerbe ist das einmalige Nacherhitzen genussfertiger Milch mit trockenem Wasserdampf erlaubt. Es dürfen Portionen von höchstens 0,5 Liter erhitzt werden.

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Art. 42 Abgabe genussfertiger Milch

Ultrahocherhitzte Milch und sterilisierte Milch dürfen, ausser im Gastgewerbe und in Kollektivverpflegungsbetrieben, nur vorverpackt abgegeben werden.

Pasteurisierte Milch darf direkt an Konsumentinnen oder Konsumenten offen abgegeben werden, wenn durch das Abgabesystem (Behälter, Zapfstelle usw.) die kontaminationsfreie Entnahme der Milch sichergestellt ist. Die Abgabestelle ist verpflichtet, die Konsumentinnen und Konsumenten über die Haltbarkeit und die Aufbewahrungsbedingungen der Milch sowie über die Reinigung des Abfüllbehälters zu informieren.

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Art. 43 Zulässige Fettgehaltsstufen genussfertiger Milch

Bezüglich des Fettgehalts genussfertiger Milch gilt:

  1. Bei Vollmilch darf der Fettgehalt weder durch Hinzufügung oder Entnahme von Milchfett noch durch Mischung mit im Fettgehalt veränderter Milch geändert werden. Er muss jedoch mindestens35 g pro Kilogramm betragen.

  2. Teilentrahmte Milch muss einen Fettgehalt von mehr als 5 g, jedoch weniger als35 g pro Kilogramm aufweisen.

  3. Halbentrahmte Milch muss einen Fettgehalt von mindestens 15 und höchstens18 g pro Kilogramm aufweisen.

  4. Entrahmte Milch (Magermilch) darf einen Fettgehalt von höchstens 5 g pro Kilogramm aufweisen.

  5. 103 Rahmangereicherte Milch (fettangereicherte Milch) muss einen Fettgehalt von mindestens50 g pro Kilogramm und weniger als 150 g pro Kilogramm 2 Die Einstellung des Fettgehaltes darf nur über die Zugabe oder Wegnahme von Rahm oder durch Mischen mit Voll- oder mit Magermilch erfolgen.

Milch darf homogenisiert werden.

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Art. 44 Mindestanforderungen an Vollmilch

Vollmilch muss:

  1. bei einem Fettgehalt von35 g pro Kilogramm und einer Temperatur von 20 °C eine Masse von mindestens 1028 g je Liter aufweisen oder bei einem andern Fettgehalt eine entsprechende Masse;

  2. bei einem Fettgehalt von35 g pro Kilogramm mindestens28 g Eiweiss pro Kilogramm enthalten oder bei einem andern Fettgehalt eine entsprechende Eiweiss-Konzentration;

c. bei einem Fettgehalt von35 g pro Kilogramm mindestens85 g fettfreie Trockenmasse pro Kilogramm enthalten oder bei einem andern Fettgehalt einen entsprechenden Anteil fettfreie Trockenmasse.

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Art. 45 Zulässige Gehaltsveränderungen

Genussfertige Milch, ausgenommen Vollmilch nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe a, darf nach Artikel 6 angereichert werden.

Milch, die mit Eiweiss angereichert wurde, muss einen Milcheiweissgehalt von mindestens38 g pro Kilogramm aufweisen. Zur Anreicherung darf einzig Milcheiweiss verwendet werden. Ein vorgängiger Entzug von Milcheiweiss ist nicht zulässig.

Eine Verminderung des Eiweissgehalts ist nicht zulässig.

Zur Verringerung des Laktosegehalts in der Milch ist die Umwandlung von Laktose in Glukose und Galaktose gestattet.

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3. Abschnitt:104 Kennzeichnung

Art. 46105 Sachbezeichnungen für Milch

Als Sachbezeichnungen für Milch sind die Bezeichnungen nach Artikel 43 Absatz 1 zu verwenden.

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Art. 47 Rohmilch

Wird Rohmilch vorverpackt abgegeben, so sind zusätzlich zu den Angaben nach

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Artikel 22 anzugeben:

  1. der Hinweis «Bei höchstens 6 °C aufbewahren»; das Piktogramm nach Anhang 8 ist zulässig;

  2. ein Hinweis, dass die Rohmilch vor dem Konsum auf mindestens 70 °C erhitzt werden muss.

Wird Rohmilch offen verkauft, so hat die Abgabestelle die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Form zu informieren, dass die Rohmilch nicht genussfertig ist und vor dem Konsum auf mindestens 70 °C erhitzt werden muss. Zudem ist die Abgabestelle verpflichtet, über die Haltbarkeit und Aufbewahrungsbedingungen von Rohmilch zu informieren.

Art. 48 Genussfertige Milch106

Bei genussfertiger Milch sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 anzugeben:107

  1. 108 die Art der Behandlung; Abkürzungen wie «Past», «UHT» oder «Steril» sind zulässig;

  2. der Fettgehalt als «Gramm pro Kilogramm» oder als Prozentangabe («%»); bei Vollmilch ist die Angabe des Mindestfettgehaltes zulässig;

  3. Angaben über eine Gehaltsveränderung nach Artikel 45;

  4. bei pasteurisierter Milch der Hinweis «Bei höchstens 6 °C aufbewahren»; das Piktogramm nach Anhang 8 ist zulässig;

  5. der Hinweis «Vor Licht geschützt aufbewahren»;

  6. wenn die Milch einer Homogenisation unterzogen wurde, der Hinweis «Homogenisiert».

2. Kapitel:109 Milchprodukte

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1. Abschnitt Allgemeine Anforderungen

Art. 49110 Definition

Milchprodukte sind Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung von Milch entstehen und prozess- und produktspezifische Zutaten und Zusatzstoffe enthalten können.

Die produktspezifischen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

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Art. 50111 Wärmebehandlung

Einer Wärmebehandlung nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b–e sind zu unterziehen:

  1. Milch, die für die Herstellung von Milchprodukten verwendet wird; oder

  2. Milchprodukte, wenn die zu ihrer Herstellung verwendete Milch nicht wärmebehandelt wurde.

Bei der Herstellung von Käse, Sauermilch, gesäuerter Milch, Joghurt, Kefir, Butter und Milchstreichfetten kann auf eine Wärmebehandlung verzichtet werden, wenn die Lebensmittelsicherheit gewährleistet ist.

Cità en

Art. 51 Kennzeichnung

Für Milchprodukte sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 anzugeben:

  1. 112 der Fettgehalt als Gramm pro Kilogramm, Gramm pro 100 Gramm oder als Prozentangabe («%»);

  2. wenn sie kühl zu lagern sind: der Hinweis «Bei höchstens 6 °C aufbewahren» oder das Piktogramm nach Anhang 8;

  3. die Art der Wärmebehandlung.113 1bis Produktspezifische Kennzeichnungsvorschriften bleiben vorbehalten.114

Bei Erzeugnissen von höchstens20 g je Einheit, welche in Mehrfachpackungen enthalten sind, können die Angaben nach Artikel 22 Absätze1 und 8 auf der Umhüllung der Mehrfachpackung angebracht werden.115 Ausgenommen sind die Angaben nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a, i und k.

Rohmilchprodukte nach Artikel 50 Absatz 2 sind als solche zu deklarieren. Die produktspezifischen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Cità en

Art. 52116 Milchprodukte mit milchfremden Zutaten

Milchprodukte dürfen höchstens 300 g milchfremde Zutaten pro Kilogramm enthalten. Die milchfremden Zutaten dürfen die Milchbestandteile weder ganz noch teilweise funktionell ersetzen.

Die produktspezifischen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Cità en

2. Abschnitt Käse

Art. 53 Definitionen

Käse ist ein Erzeugnis, das aus Milch hergestellt und durch Lab, andere koagulierende Stoffe oder Verfahren von der Molke abgeschieden wird. Er kann je nach Art des Erzeugnisses weiterbehandelt oder gereift werden.

Bei der Herstellung von gereiftem Käse dürfen nebst den Stoffen nach Artikel 54 lediglich Milchbestandteile zugegeben werden.117

Ungereifter Käse oder Frischkäse (z. B. Quark, Mozzarella, Hüttenkäse, Frischkäsegallerte, Mascarpone) ist Käse, der unmittelbar nach der Herstellung genussfertig ist.118

Gereifter Käse (z. B. mit schimmelgereifter Rinde, mit geschmierter Rinde, mit trockener Rinde oder auch rindenlos gereift) ist Käse, der erst genussfertig ist, wenn er während einer bestimmten Zeit und unter definierten Bedingungen gereift worden ist.

Cità en ·

Art. 54 Verarbeitungshilfsstoffe und Verfahren

In der Käseherstellung sind erlaubt:

  1. Kulturen von gesundheitlich unbedenklichen Milchsäure und Aroma bildenden Bakterien (inkl. Spezialkulturen), Hefen und Schimmelpilzen;

  2. die Verwendung von Verarbeitungshilfstoffen (Art. 16) und Speisesalz.

Zur Geschmacksgebung sind erlaubt:

  1. die Behandlung mit Spirituosen nach den Artikeln 399–421a, Wein, Obstwein und Essig;

  2. das Räuchern;

  3. die Zugabe von Gewürzen und daraus hergestellten Extrakten sowie von anderen zur Geschmacksgebung geeigneten Zutaten.

Cità en

Art. 55 Fettgehalts- und Festigkeitsstufen

Käse wird nach dem Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i. T.) in folgende Fettgehaltsstufen eingeteilt:

  1. Doppelrahmkäse mindestens 650 g/kg;

  2. Rahmkäse 550–649 g/kg;

  3. Vollfettkäse 450–549 g/kg;

  4. Dreiviertelfettkäse 350–449 g/kg;

  5. Halbfettkäse 250–349 g/kg;

  6. Viertelfettkäse 150–249 g/kg;

  7. Magerkäse weniger als 150 g/kg.

Gereifter Käse wird nach dem Wassergehalt im fettfreien Käse (wff) in folgende Festigkeitsstufen eingeteilt:

a. extra-hart bis 500 g/kg;

  1. halbhart mehr als 540 bis 650 g/kg;

  2. weich mehr als 650 g/kg.

Beim ungereiften Käse (Frischkäse) darf der wff-Wert höchstens 880 g/kg betragen. Bei der Frischkäsegallerte muss der wff-Wert mehr als 880 und höchstens 890 g/kg betragen.

Cità en

Art. 56 Kennzeichnung

Käse darf an Stelle einer Sachbezeichnung eine Käsebezeichnung tragen. Als solche gelten Ursprungs-, Herkunfts- und Sortenbezeichnungen sowie Herkunftsangaben.

Für Schweizer Käse gelten folgende Vorschriften:

  1. Eine Ursprungsbezeichnung darf verwendet werden, wenn der Käse im überlieferten, geografisch begrenzten Ursprungsgebiet nach lokalen und konstanten Verfahren hergestellt und gereift wird.

  2. Eine Herkunftsbezeichnung darf verwendet werden, wenn der Käse in einem begrenzten Gebiet hergestellt wird, welches über das überlieferte Ursprungsgebiet hinausreicht.

  3. Eine Sortenbezeichnung darf verwendet werden, wenn der Käse nach einem allgemein bekannten Verfahren hergestellt und gereift wird, jedoch keinen Ursprungs- oder Herkunftsschutz geniesst.

  4. Einer Herkunftsangabe muss die Sachbezeichnung «Käse» beigefügt werden.

  5. Das EDI regelt in einer Verordnung (Anhang 1), welche Käse eine Ursprungs-, Herkunfts- oder Sortenbezeichnung tragen dürfen und welche Anforderungen diese Käse erfüllen müssen.

Käse mit einer Fantasiebezeichnung oder einer nicht geschützten Käsebezeichnung muss die Sachbezeichnung «Käse» tragen.

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind anzugeben:

  1. die Geschmacksgebung durch Gewürze, Kräuter, Behandlung mit Rauch, Spirituosen oder andere Zutaten;

  2. 119 bei Verwendung von Buttermilch deren Anteil in Massenprozenten;

  3. ...120

  1. 121 bei gereiftem Käse die Bezeichnung der Festigkeitsstufe (hart, halbhart, usw.) nach Artikel 55 Absatz 2;

  2. die Bezeichnung «pasteurisiert» oder «aus pasteurisierter Milch», wenn in einem Zeitpunkt der Fabrikation die Milch oder die Käsemasse eine der Pasteurisation nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a entsprechende Wärmebehandlung erfahren hat;

  3. die Bezeichnung «aus thermisierter Milch», wenn in einem Zeitpunkt der Fabrikation die Milch ganz oder teilweise einer Thermisation nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a oder einer Behandlung mit ähnlicher Wirkung unterzogen wurde und die Milch einen positiven Phosphatasetest aufweist;

Die Bezeichnung «aus Rohmilch» oder «Rohmilchkäse» oder sonst ein Hinweis, der auf die Verwendung von Rohmilch bei der Käsefabrikation schliessen lässt, ist nur zulässig, wenn die gesamte Milchmenge, welche für die Käsefabrikation verwendet wird, den Anforderungen an Rohmilch nach Artikel 38 Absatz 2 entspricht.

An Stelle des Fettgehalts nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a ist die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe nach Artikel 55 Absatz 1 anzugeben.122 Art. 56a123 Übrige Bestimmungen

Frischkäse ist bei höchstens 6 °C kühl zu lagern.

Zum Stempeln von Käserinde dürfen verwendet werden:

  1. die vom EDI zum Färben von Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe;

  2. Ultramarin (CI-Nr. 77007);

  3. Methylviolett B (CI-Nr. 42535).

Cità en

3. Abschnitt Käseerzeugnisse

Art. 57 Geriebener Käse und Käsemischungen

Geriebener Käse und Käsemischungen für Fondue, Käsekuchen usw. dürfen nur Käse enthalten. Das Mitreiben von Käserinde ist verboten.

Cità en ·

Art. 58 Käsezubereitungen

Käsezubereitungen sind Produkte aus Käse mit Zutaten. Der Anteil an Käse muss mehr als 500 g pro Kilogramm betragen.

An Stelle der Sachbezeichnung «Käsezubereitung» können Bezeichnungen verwendet werden, aus denen Zubereitung und Mischung der Zutaten unmissverständlich hervorgehen (z. B. «Quarkzubereitung» oder «Käsesalat»).124

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 51 Absatz 1 ist bezüglich des Käseanteils die Geschmacksgebung durch Gewürze, Kräuter, Behandlung mit Rauch, Spirituosen oder andere Zutaten anzugeben.125

An Stelle des Fettgehalts nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a kann, bezogen auf den Käseanteil, die Bezeichnung der Fettgehaltsstufe nach Artikel 55 Absatz 1 angegeben werden.126

Art. 59 Fertig-Fondue, Käse-Chips

Fertig-Fondue ist ein Erzeugnis, das aus Käse und weiteren Zutaten unter Anwendung von Wärme und einem Emulsionsprozess hergestellt wird. Es muss folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweisen:

  1. Die Trockenmasse muss mindestens 300 g pro Kilogramm Endprodukt betragen und mindestens zu 700 g pro Kilogramm aus Käsetrockenmasse bestehen.

  2. Fertig-Fondue wird nach dem Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i.T.) in folgende Fettgehaltsstufen eingeteilt: 1. Fertig-Fondue Rahmstufe mindestens 500 g/kg, 2. Fertig-Fondue Vollfettstufe 400–499 g/kg, 3. Fertig-Fondue Halbfettstufe 200–399 g/kg.127

  3. Fertig-Fondue darf höchstens30 g Stärke pro Kilogramm enthalten.

Käse-Chips sind ein Erzeugnis aus Käse, Stärke und möglichen weiteren Zutaten. Die Trockenmasse muss mindestens 950 g pro Kilogramm betragen und mindestens zu 600 g pro Kilogramm aus Käsetrockenmasse bestehen.

...128

Art. 60 Schmelzkäse und Streichschmelzkäse

Schmelzkäse und Streichschmelzkäse sind Erzeugnisse, die aus Käse durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme und einem Emulsionsprozess, in der Regel unter Verwendung von Schmelzsalzen, hergestellt werden.

Für Schmelzkäse und Streichschmelzkäse dürfen zusätzlich zu Käse verwendet

  1. Milch und Milchprodukte;

  2. Gewürze, Kräuter und daraus hergestellte Extrakte;

  3. Speisesalz;

  4. Trinkwasser.

Die Trockenmasse (T) des Endproduktes muss zu mindestens 750 g pro Kilogramm aus Käsetrockenmasse bestehen. Entsprechend dem Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i. T.) muss die Trockenmasse betragen:

Fettgehaltsstufe Mindestens Schmelzkäse Streichschmelzkäse Doppelrahm 650 530 450 Rahm 550 500 450 Vollfett 450 500 400 Dreiviertelfett 350 450 400 Halbfett 250 400 300 Viertelfett 150 400 300 Mager weniger als 150 400 300

Für Schmelzkäse und Streichschmelzkäse mit einer Käsebezeichnung dürfen zusätzlich zu Käse ausschliesslich verwendet werden:

  1. Milchfett;

  2. Speisesalz;

  3. Trinkwasser.

Für die Zusammensetzung gelten folgende Anforderungen:

  1. Wird zusammen mit der Sachbezeichnung eine Ursprungsbezeichnung verwendet, so darf ausschliesslich der genannte Käse eingeschmolzen sein.

  2. Wird zusammen mit der Sachbezeichnung eine vom EDI festgelegte Herkunfts- oder Sortenbezeichnung (Art. 56 Abs. 2 Bst. e) verwendet, so muss die Schmelzmischung mindestens 750 g pro Kilogramm des genannten Käses enthalten. Der übrige Käse muss ähnlich beschaffen sein.

  3. Wird eine andere Käsebezeichnung verwendet, so muss die Schmelzmischung zu mehr als 500 g pro Kilogramm aus dem betreffenden Käse bestehen.

Der Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i. T.) muss dem in der Bezeichnung genannten Käse entsprechen. Die Trockenmasse (T) muss beim Schmelzen von extrahartem und hartem Käse mindestens 500 g pro Kilogramm, von halbhartem Käse mindestens 450 g pro Kilogramm und von weichem Käse mindestens 350 g pro Kilogramm betragen.

Cità en

Art. 61 Schmelzkäsezubereitungen

Schmelzkäsezubereitungen bestehen aus Schmelzkäse und Zutaten.

Die Trockenmasse des Endproduktes muss aus mindestens 500 g Käsetrockenmasse pro Kilogramm bestehen.

Entsprechend dem Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i. T.) muss das Endprodukt die folgende Trockenmasse aufweisen:

  1. bei 450 g/kg (Fett i. T.) und mehr: mindestens 400 g pro Kilogramm Trockenmasse;

  2. bei weniger als 450 g/kg (Fett i. T.): mindestens 200 g pro Kilogramm Trockenmasse.

Cità en

Art. 62129 Kennzeichnung von Schmelzkäse, Streichschmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 51 Absatz 1 ist bezüglich des Käseanteils die Geschmacksgebung durch Gewürze, Kräuter, Behandlung mit Rauch, Spirituosen oder andere Zutaten anzugeben.

An Stelle des Fettgehalts nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a kann auch die Fettgehaltsstufe oder der Mindestfettgehalt in der Trockenmasse (Fett i.T.) nach

Artikel 60 Absatz 3 angegeben werden.

4. Abschnitt Rahm

Art. 63130

Rahm ist der fettreiche Anteil der Milch, der durch physikalische Trennverfahren gewonnen wird. Die Trockenmasse des milchfettfreien Anteils muss mindestens

g pro Kilogramm betragen.

Rahm darf zur Stabilisierung mit höchstens30 g Milchbestandteilen pro Kilogramm angereichert werden.

Als Fettgehaltsstufen sind zulässig:

  1. «Doppelrahm»: mindestens 450 g Milchfett/kg;

  2. «Vollrahm», «Schlagrahm» oder «Rahm»: mindestens 350 g Milchfett/kg;

  3. «Halbrahm» oder «Kaffeerahm»: mindestens 150 g Milchfett/kg.

Als Sachbezeichnung sind die in Absatz 3 genannten Bezeichnungen zu verwenden.

Bei vorverpacktem Rahm ist zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 51 Absatz 1 die Art der Wärmebehandlung anzugeben.

Rahm mit Ausnahme von ungeöffnetem UHT-Rahm ist bei höchstens 6 °C kühl zu lagern.

Sauerrahm (einschliesslich Crème fraîche) ist ein durch geeignete Mikroorganismen gesäuerter, wärmebehandelter Rahm. Für Sauerrahm gelten die Absätze 1–6 sinngemäss.

Verdickter Rahm ist ein Rahm, der durch Verdickungsmittel dickflüssig bis streichbar geworden ist. Für verdickten Rahm gelten die Absätze1, 2 und 5–7 sinngemäss.

5. Abschnitt Butter, Butterprodukte, Butterzubereitungen, Milchstreichfette

Art. 64 Definitionen

Butter ist eine Emulsion von Wasser in Milchfett. Bei der Herstellung von Butter dürfen ausschliesslich die Stoffe nach Artikel 65 verwendet werden. Die Zugabe von Salz ist zulässig.131

Milchstreichfette (einschliesslich Dreiviertelfettbutter und Halbfettbutter) sind Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend vom Typ Wasser in Öl, ausschliesslich bestehend aus Milch oder bestimmten Milcherzeugnissen mit Fett als wesentlichem Wertbestandteil; andere zu ihrer Herstellung notwendige Stoffe dürfen zugesetzt werden, sofern diese Stoffe nicht dazu bestimmt sind, einen Milchbestandteil ganz oder teilweise zu ersetzen.132

Butterzubereitungen sind Mischungen von Butter mit Zutaten, die eine deutliche Veränderung der sensorischen Eigenschaften ergeben.

Entwässerte Butter ist ein Butterprodukt, das ausser Milchfett Milchbestandteile und Wasser nur noch in Spuren enthält.

Butterfraktionen sind aus Butterfett mittels physikalischer Prozesse gewonnene Produkte, die in ihren Schmelzeigenschaften verändert worden sind.

Cità en

Art. 65 Süssrahmbutter und gesäuerte Butter

Zur Herstellung von Süssrahmbutter darf ausschliesslich Rahm verwendet werden.

Zur Herstellung von gesäuerter Butter dürfen verwendet werden:

  1. Butter, die mit auf Milchbasis mikrobiell hergestelltem Milchsäurekonzentrat gesäuert wurde; oder

  2. Sauerrahm.

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Art. 66 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Hinsichtlich des Milchfettgehalts gelten die folgenden Anforderungen:

  1. Butter mindestens 820 g pro Kilogramm;

  2. Dreiviertelfettbutter mindestens 600 und maximal 620 g pro Kilogramm;

  3. Halbfettbutter mindestens 390 und maximal 410 g pro Kilogramm;

  4. gesalzene Butter mindestens 800 g pro Kilogramm;

  5. Butterzubereitungen mindestens 620 g pro Kilogramm;

  6. Milchstreichfette: 1. mehr als 100 und weniger als 390 g pro Kilogramm, 2. mehr als 410 und weniger als 600 g pro Kilogramm, oder 3. mehr als 620 und weniger als 820 g pro Kilogramm.

Der Säuregrad im Butterfett darf höchstens betragen:

  1. bei den Butterkategorien nach Absatz 1: 1. bei Butter aus unpasteurisiertem Rahm: maximal20 mmol NaOH/kg Fett, 2. bei Butter aus pasteurisiertem Rahm: maximal12 mmol NaOH/kg Fett;

  2. bei entwässerter Butter: maximal20 mmol NaOH/kg Fett.

Der pH-Wert im Serum muss in Süssrahmbutter mindestens6,0 und in gesäuerter Butter höchstens 5,5 sein.

Der Klar-Schmelzpunkt für Butterfraktionen muss im Bereich von 30–38°C liegen.

Gesalzene Butter darf höchstens20 g Speisesalz pro Kilogramm enthalten.

Art. 67 Sachbezeichnungen

Es sind die folgenden Sachbezeichnungen zu verwenden:

  1. «Butter», «Dreiviertelfettbutter», «Halbfettbutter», «gesalzene Butter», «Butterzubereitung» und «Milchstreichfett»: entsprechend dem jeweiligen Fettgehalt nach Artikel 66 Absatz 1;

  2. «Entwässerte Butter» («eingesottene Butter», «Schmelzbutter», «wasserfreie Butter», «Butteröl», «Butterfett», «Butterreinfett», «Bratbutter» usw.): für Erzeugnisse nach Artikel 64 Absatz 3;

  3. «Butterfraktionen»: für Erzeugnisse nach Artikel 64 Absatz 4.

Bei Milchstreichfetten ist die Sachbezeichnung mit der Angabe des Fettgehaltes in Prozenten zu ergänzen.

Die Sachbezeichnungen nach Absatz 1 Buchstabe a sind mit dem Hinweis «unpasteurisiert» zu ergänzen, wenn die Erzeugnisse aus nicht wärmebehandelten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt worden sind.

Butter nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a kann auch als «Milchrahmbutter», «Süssrahmbutter» oder «gesäuerte Butter» bezeichnet werden, wenn sie aus den entsprechenden Ausgangsprodukten hergestellt ist. Die Bezeichnung «Sirtenrahmbutter» darf verwendet werden, wenn die Butter aus einem Gemisch von Milch- und Sirtenrahm hergestellt worden ist.

Sirtenrahmbutter, die in einer Käserei hergestellt worden ist, kann als «Käsereibutter» bezeichnet werden.

An Stelle der Sachbezeichnung «Butter» darf bei entsprechender Herstellung eine Qualitätsangabe wie z. B. «Vorzugsbutter» oder «unpasteurisierte Alpbutter» verwendet werden.

Zur Herstellung von Lebensmitteln, die in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf Butter tragen (z. B. Buttergebäck, Margarine mit Butter), darf als Zutat Butter jeder Art (Abs. 1 Bst. a–c) verwendet werden.

Dreiviertelfettbutter darf auch als «Butter, fettreduziert» und Halbfettbutter als «Butter, fettarm», «Butter, leicht» oder «Butter, light» bezeichnet werden.

Art. 68 Übrige Kennzeichnungen

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 51 Absatz 1 ist der Hinweis «vor Licht geschützt aufbewahren» anzubringen.133

Werden in den Säuerungsmischkulturen Spezialkulturen verwendet, so sind entsprechende Hinweise nur gestattet, wenn diese in Mengen von mindestens 1 Million koloniebildenden Einheiten je Gramm Butter nachweisbar sind.

Bei gesalzener Butter, Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfetten ist im Verzeichnis der Zutaten der Salzgehalt in Prozenten anzugeben.

Bei Butterfraktionen ist unmittelbar in Verbindung mit der Sachbezeichnung der eingestellte Klar-Schmelzpunkt in °C aufzuführen.

Art. 68a134 Lagerung Butter (Art. 64 Abs. 1) und Milchstreichfette (Art. 64 Abs. 1bis) sind bei höchstens

°C kühl zu lagern.

6. Abschnitt Sauermilch, gesäuerte Milch, Joghurt, Kefir, Buttermilch

Art. 69 Sauermilch, gesäuerte Milch

Sauermilch (fermentierte Milch) wird durch Fermentation von Milch mit geeigneten Mikroorganismen hergestellt.

Gesäuerte Milch wird durch Zugabe von geeigneten Säuerungsmitteln hergestellt.

Bei Sauermilch ist auf die vorgenommene Wärmebehandlung nach der Milchsäuregärung hinzuweisen. Ein Hinweis auf die verwendeten Mikroorganismen ist nur zulässig, wenn diese in einer Menge von mindestens 1 Million koloniebildenden Einheiten je Gramm vorliegen.

Für den Milchfettgehalt gelten die Bestimmungen für Joghurt (Art. 70 Abs. 3) sinngemäss.135

Sauermilch ist bei höchstens 6 °C kühl zu lagern.136

Art. 70 Joghurt

Joghurt wird durch Fermentation von Milch mit Lactobacillus delbrueckii ssp bulgaricus und Streptococcus thermophilus hergestellt. Im Endprodukt müssen insgesamt mindestens 10 Millionen koloniebildende Einheiten der vorgenannten Mikroorganismen je Gramm vorhanden sein.

Joghurt kann zusätzlich andere geeignete Mikroorganismen enthalten. Ein Hinweis darauf ist nur zulässig, wenn diese in einer Menge von mindestens 1 Million koloniebildenden Einheiten je Gramm vorliegen.

Bezüglich des Milchfettgehaltes gilt für:

  1. Joghurt oder Vollmilchjoghurt: mindestens35 g pro Kilogramm;

  2. teilentrahmtes Joghurt: mehr als 5 g, jedoch weniger als35 g pro Kilogramm;

  3. Magerjoghurt oder entrahmtes Joghurt: höchstens 5 g pro Kilogramm;

  4. rahmangereichertes Joghurt, aus Milch und Rahm hergestellt: mindestens 50 g pro Kilogramm.

Bei teilentrahmtem und bei rahmangereichertem Joghurt ist unmittelbar bei der Sachbezeichnung der Fettgehalt in Massenprozent anzugeben. Die Fettgehaltsangabe bezieht sich auf den Milchanteil.

Wird Joghurt anderen Lebensmitteln als Zutat zugesetzt, so darf es in der Sachbezeichnung angegeben werden, wenn es die verwendeten Mikroorganismen in einer Menge von mindestens 1 Million koloniebildenden Einheiten je Gramm Lebensmittel enthält. Ist die Konzentration an Mikroorganismen geringer, so darf Joghurt nur im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt werden.

Joghurt ist bei höchstens 6 °C kühl zu lagern.137

Art. 71 Kefir

Kefir wird aus Milch fermentiert. Zusätzlich zur Milchsäuregärung erfolgt eine alkoholische Gärung mit Hefen.

Kefir muss mindestens 1 Million koloniebildende Milchsäurebakterien und mindestens 10 000 lebensfähige Hefen je Gramm Fertigprodukt enthalten.

Für den Milchfettgehalt gelten die Bestimmungen für Joghurt (Art. 70 Abs. 3) sinngemäss.

Kefir ist bei höchstens 6 °C kühl zu lagern.138

Art. 72 Buttermilch, saure Buttermilch

Buttermilch (süsse Buttermilch) ist die beim Butterungsprozess von ungesäuertem Rahm anfallende Flüssigkeit. Sie muss mindestens80 g fettfreie Milchtrockenmasse pro Kilogramm enthalten.

Saure Buttermilch ist die beim Butterungsprozess von angesäuertem Rahm anfallende Flüssigkeit. Sie muss mindestens80 g fettfreie Milchtrockenmasse pro Kilogramm aufweisen. Sie kann auch aus süsser Buttermilch durch mikrobielle Ansäuerung gewonnen werden.

Der Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse darf durch Aufkonzentrieren von Buttermilch und von saurer Buttermilch erhöht werden.

Buttermilch ist bei höchstens 6 °C kühl zu lagern.139

7. Abschnitt Molke, Milchserum

Art. 73 Molke

Molke (Süssmolke, Sirte) ist die Flüssigkeit, die nach der Gerinnung der Milch bei der Käse- oder Kaseinherstellung anfällt.140

Sauermolke ist eine Molke, deren Lactose ganz oder teilweise durch geeignete Mikroorganismen zu Milchsäure vergoren ist.

Gesäuerte Molke wird durch Zugabe von geeigneten Säuerungsmitteln zu Molke hergestellt.

Molke ist bei höchstens 6 °C kühl zu lagern.141

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Art. 74 Milchserum

Milchserum ist die verbleibende Flüssigkeit nach Entzug des Proteins und des Fettes aus Milch oder Molke. Für saures und gesäuertes Milchserum gilt Artikel 73 Absätze2 und 3 sinngemäss.

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8. Abschnitt Ziger

Art. 75 Ziger

Ziger (Ricotta) ist ein Erzeugnis, das durch Säure-Hitze-Fällung aus Fett- oder Magersirte (Molke), allenfalls unter Zugabe von Mager- oder Buttermilch, gewonnen wird. Der Entzug von Flüssigkeit vor der Säurefällung der Milch ist gestattet.

Ziger muss folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweisen:

  1. Der Anteil der Molkenproteine am Gesamteiweiss des Endproduktes muss mindestens 510 g pro Kilogramm betragen.

  2. Der Anteil der Trockenmasse muss mindestens 200 g pro Kilogramm des Endproduktes ausmachen.

  3. Ziger muss mehr als 150 g Fett pro Kilogramm Trockenmasse enthalten.

  4. Magerziger darf höchstens 150 g Fett pro Kilogramm Trockenmasse enthalten.

Ziger ist unmittelbar nach der Herstellung, gereifter Ziger und gereifter Magerziger erst nach einer bestimmten Reifezeit genussfertig.

Als Verarbeitungshilfsstoffe sind Milchsäure (z. B. Käsereisauer), Zitronensäure oder Essigsäure zugelassen.

Zur Geschmacksgebung sind gestattet:

  1. Speisesalz;

  2. Gewürze und Kräuter sowie daraus hergestellte Extrakte;

  3. Räuchern.

Cità en ·

9. Abschnitt Konzentrierte Milch, Milchpulver, Milchproduktepulver, Milchprotein

Art. 76 Konzentrierte Milch

Konzentrierte Milch ist gezuckerte oder ungezuckerte Milch, der ein wesentlicher Teil des Wassers entzogen worden ist. Sie muss folgende Trockenmassen und Fettgehalte aufweisen:

  1. konzentrierte Vollmilch (Kondensmilch): mindestens 250 g Trockenmasse pro Kilogramm; Mindestfettgehalt von75 g pro Kilogramm;

  2. konzentrierte Magermilch (Kondensmagermilch): mindestens 200 g Trockenmasse pro Kilogramm; Maximalfettgehalt von10 g pro Kilogramm;

  3. 142 fettangereicherte, konzentrierte Milch: mindestens 265 g Trockenmasse pro Kilogramm; Mindestfettgehalt von 150 g pro Kilogramm.

Für gezuckerte konzentrierte Milch gelten die Werte nach Absatz 1 unter entsprechender Berücksichtigung des Zuckeranteils.

Konzentrierte Milch darf in ihrem Milcheiweissgehalt auf einen Wert von mindestens 34 Prozent der fettfreien Milchtrockenmasse standardisiert werden. Zur Standardisierung des Milcheiweissgehaltes sind ausschliesslich Milchbestandteile zulässig. Das Verhältnis zwischen Molkenprotein und Casein darf nicht verändert werden.143

Cità en

Art. 77 Milchpulver

Milchpulver ist Milch, der das Wasser grösstenteils entzogen worden ist. Der Wassergehalt darf nicht mehr als50 g pro Kilogramm betragen.

Magermilchpulver darf einen Fettgehalt von höchstens 15 g pro Kilogramm aufweisen.

Fettreduziertes oder teilentrahmtes Milchpulver muss einen Fettgehalt von weniger als 260 g und von mehr als 15 g pro Kilogramm aufweisen.

Milchpulver oder Vollmilchpulver muss einen Fettgehalt von mindestens 260 g und von weniger als 420 g pro Kilogramm aufweisen.

Milchpulver mit hohem Fettgehalt (fettangereichertes Milchpulver, Rahmpulver) muss einen Fettgehalt von mindestens 420 g pro Kilogramm aufweisen.

Milchpulver darf im Milcheiweissgehalt auf einen Wert von mindestens 34 Prozent der fettfreien Milchtrockenmasse standardisiert werden. Zur Standardisierung des Milcheiweissgehaltes sind ausschliesslich Milchbestandteile zulässig. Das Verhältnis zwischen Molkenprotein und Casein darf nicht verändert werden.144

Cità en

Art. 78 Milchproduktepulver

Milchproduktepulver (Molkepulver, Buttermilchpulver, Sauermilchpulver etc.) sind Milchprodukte, denen das Wasser grösstenteils entzogen worden ist.

Joghurtpulver muss mindestens 1 Million koloniebildende Einheiten der Fermentationskeime (Art. 70 Abs. 1 und 2) pro Gramm enthalten.

Cità en ·

Art. 79 Milchprotein

Milchprotein ist ein Konzentrat oder Pulver von einzelnen oder allen Proteinen der Milch.

Die Trockenmasse von Milchproteinen muss mindestens 500 g Proteine pro Kilogramm enthalten.

Cità en

Art. 80 Kennzeichnung

Auf Erzeugnissen, die zur Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt sind, ist an Stelle des Fettgehalts nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a anzugeben:

  1. der von der Milch stammende Gehalt an fettfreier Trockenmasse, ausgenommen bei Milchpulver;

  2. 145 der Fettgehalt in Gramm pro Kilogramm, Gramm pro 100 Gramm oder als Prozentangabe («%»), ausgenommen für konzentrierte Magermilch (gezuckert und ungezuckert) sowie Magermilchpulver.

Die unter Absatz 1 Buchstaben b und c vorgesehenen Angaben müssen sich im gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung befinden.

Bei Joghurtpulver ist in der Sachbezeichnung der Fettgehalt im Milchanteil anzugeben (z. B. «Erdbeerjoghurtpulver mit 260 g Fett/kg Milchanteil»).146

Bei Milchpulver mit hohem Fettgehalt muss in der Sachbezeichnung der Fettgehalt angegeben werden.

...

Cità en

Art. 81147

3. Kapitel:148 Milch und Milchprodukte anderer Säugetierarten

Art. 82

Für Milch und Milchprodukte anderer Säugetierarten gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Kapitels sinngemäss.

Milch anderer Säugetierarten muss als solche bezeichnet werden.

Milchprodukte aus Milch anderer Säugetierarten müssen als solche bezeichnet

Beim Mischen von Milch verschiedener Tierarten für den Milchkonsum und für die Herstellung von Milchprodukten müssen die Tierarten und das Mischverhältnis angegeben werden (z.B. «Kuhmilch mit X% Ziegenmilch», «Schafmilch mit Y% Kuhmilch»). Bei Käse muss das Mischverhältnis nicht angegeben werden.

Für Käse aus Ziegen- oder Schafmilch sind, wenn sie nicht ausschliesslich aus Ziegen- oder Schafmilch hergestellt wurden, folgende Sachbezeichnungen zu verwenden:

  1. «Halb-Ziegenkäse» oder «Halb-Schafkäse», wenn die für die Fabrikation bestimmte Milch mindestens aus 500 g pro Kilogramm Ziegenmilch oder Schafmilch besteht;

  2. «Käse mit Zugabe von X % Ziegenmilch» oder «Käse mit Y % Schafmilch», wenn der für die Fabrikation bestimmten Milch weniger als 500 g pro Kilogramm zugegeben wird.

BeiMilch, die aus technischen Gründen keiner Wärmebehandlung unterzogen werden darf (z. B. Stutenmilch), muss die Lebensmittelsicherheit durch eine von der Produzentin oder vom Produzenten dem Produkt angepasste Qualitätssicherung gewährleistet sein.

Cità en · ·

Art. 83 –92

Aufgehoben 4. Kapitel:149 ...

Art. 93 –97

5. Kapitel Speiseöl, Speisefett

1. Abschnitt Speiseöl

Art. 98 Definitionen

Speiseöl ist Öl tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, dessen vorwiegende Bestandteile die Glycerinester der natürlichen Fettsäuren sind. Es ist bei Raumtemperatur flüssig.

Cità en · ·

Art. 99 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale150

Der Säuregrad darf je 100 g Öl nicht übersteigen:

  1. in Speiseöl:10 ml NaOH (1 mol/l);

  2. bei als «vierge» bezeichnetem Olivenöl: 7,10 ml NaOH (1 mol/l);

  3. bei als «extra vierge» bezeichnetem Olivenöl:3,55 ml NaOH (1 mol/l).

Speiseöl darf mit geschmacksgebenden Zutaten wie Gewürzen oder Kräutern sowie mit Aromen aromatisiert werden.151

Cità en ·

Art. 100 Sachbezeichnung

Speiseölmischungen müssen als «Speiseöl» bezeichnet werden. Bei ausschliesslicher Verwendung von pflanzlichen Ölen ist die Bezeichnung «Pflanzenöl» zulässig.

Die Sachbezeichnung kann bei Speiseölmischungen auch durch Nennung der verschiedenen verwendeten Rohstoffe erfolgen, wenn deren Gehalte mengenmässig angegeben werden, z. B. «Olivenöl mit 15 Prozent Sesamöl».

Aromatisierte Speiseöle müssen in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf die Aromatisierung enthalten (z. B. «mit Provence-Kräutern» oder «mit Trüffel- Aroma»).152

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Art. 101 Übrige Kennzeichnung

Schonend erzeugtes Speiseöl, das bezüglich Fremd- und Inhaltsstoffen den vom EDI festgelegten Kriterien genügt, kann wie folgt bezeichnet werden:

  1. als «kaltgepresst» (bzw. «kaltgeschlagen», «nativ», «nativ extra», «naturbelassen» oder «unraffiniert»), wenn: 1. es durch Pressung oder Zentrifugierung aus zuvor nicht erhitzten Rohstoffen gewonnen wurde, und 2. die Temperatur bei der Pressung 50 °C nicht überstiegen hat, und 3. es keiner Raffination, d. h. keiner Neutralisation, keiner Behandlung mit Adsorbentien, Bleicherde und keiner Ausdämpfung unterworfen wurde;

  2. als «schonend gedämpft», wenn sich die Raffination ausschliesslich auf eine Ausdämpfung beschränkt hat und dabei 130 °C nicht überschritten worden sind;

  3. als «kaltgepresst, schonend gedämpft», wenn: 1. es nach Buchstabe a Ziffern1 und 2 erzeugt wurde, und 2. nach Buchstabe b gedämpft wurde;

  4. als «schonend raffiniert», wenn das Öl unter milden Bedingungen raffiniert 2 Ganz oder teilweise gehärtetes Öl muss als solches bezeichnet werden (z. B. «Sonnenblumenöl gehärtet» oder «Speiseöl, teilweise gehärtet»).

Für Öl, das als Zutat verwendet wird, gilt Absatz 2 sinngemäss.

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2. Abschnitt Speisefett

Art. 102 Definition

Speisefett ist Fett tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, dessen vorwiegende Bestandteile die Glycerinester der natürlichen Fettsäuren sind. Es ist bei Raumtemperatur fest.

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Art. 103 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale153

Der Säuregrad darf je 100 g Fett nicht übersteigen:

  1. in Schweinefett, Rindsfett und Speisefettmischungen: 5 ml NaOH (1 mol/l);

  2. in Kokosnussfett, Palmkernfett und in gehärteten Fetten:

Speisefett darf mit geschmacksgebenden Zutaten wie Gewürzen oder Kräutern sowie mit Aromen aromatisiert werden.154

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Art. 104 Sachbezeichnung

Speisefettmischungen müssen als «Kochfett» oder «Speisefett» bezeichnet werden. Bei ausschliesslicher Verwendung von pflanzlichen oder tierischen Fetten ist die Bezeichnung «Pflanzenfett» bzw. «tierisches Fett» zulässig.

Für Speisefettmischungen gilt Artikel 100 Absatz 2 sinngemäss.

Für aromatisierte Speisefette gilt Artikel 100 Absatz 3 sinngemäss.155

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Art. 105 Übrige Kennzeichnung

Ganz oder teilweise gehärtetes Fett muss als solches bezeichnet werden.

Für Fett, das als Zutat verwendet wird, gilt Absatz 1 sinngemäss.

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6. Kapitel:156 Margarine, Minarine, Streichfett

Art. 106 Definition

Margarine, Minarine und Streichfett sind durch Emulgieren gewonnene wasserhaltige Mischungen von pflanzlichen oder tierischen Speisefetten oder Speiseölen. Sie können weitere Zutaten enthalten wie Milch, Milchfett oder Milchprodukte (gegebenenfalls durch Milchsäurebakterien angesäuert), Eiprodukte, Proteine, Stärke, Speisesalz oder Zuckerarten.

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Art. 107 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Der Fettgehalt muss betragen:

  1. in Margarine: mindestens 800 g pro Kilogramm;

  2. in Dreiviertelfettmargarine: mindestens 600 und maximal 620 g pro Kilogramm;

  3. in Minarine oder Halbfettmargarine: mindestens 390 und maximal 410 g pro Kilogramm;

  4. in Streichfett: 1. weniger als 390 g pro Kilogramm, 2. mehr als 410 und weniger als 600 g pro Kilogramm, oder 3. mehr als 620 und weniger als 800 g pro Kilogramm.

Der Säuregrad des Fettes darf höchstens 5 ml NaOH (1 mol/l) je 100 g Fett betragen.

Der Anteil an Speisesalz darf, ausser bei gesalzener Margarine, Minarine und Streichfetten, höchstens 0,5 Massenprozent betragen.

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Art. 108 Sachbezeichnung

Entsprechend dem jeweiligen Fettgehalt nach Artikel 107 Absatz 1 sind die Sachbezeichnungen «Margarine», «Dreiviertelfettmargarine», «Halbfettmargarine», «Minarine» oder «Streichfett» zu verwenden.

Bei Streichfett ist die Sachbezeichnung mit der Angabe des Fettgehaltes in Prozenten zu ergänzen («Streichfett X %»). An Stelle dieser Sachbezeichnung darf auch «Margarine X % Fett» verwendet werden.

Margarine und Minarine mit einem Milchfettanteil zwischen10 und 80 Massenprozent des Gesamtfettgehaltes kann auch als «Mischfett», «Dreiviertelmischfett» usw. bezeichnet werden.

Dreiviertelfettmargarine kann auch als «Margarine, fettreduziert», Halbfettmargarine und Minarine als «Margarine, fettarm», «Margarine, leicht» oder «Margarine light» bezeichnet werden.

Margarine, Minarine und Streichfett können als «Pflanzenmargarine», «Pflanzenminarine», «Pflanzenstreichfett» oder als «pflanzlich» bezeichnet werden, sofern sie nur aus Fetten pflanzlichen Ursprungs hergestellt worden sind; eine fabrikationstechnisch bedingte Toleranz für Fett tierischen Ursprungs von höchstens 2 Massenprozent des Gesamtfettgehaltes wird eingeräumt.

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Art. 109 Übrige Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 ist der Fettgehalt in Prozenten anzugeben.

Auf die Zugabe eines bestimmten Fettes oder Öles (z. B. Sonnenblumenöl) darf nur hingewiesen werden, wenn dieses weder gehärtet noch umgeestert ist.

Margarine, Minarine und Streichfett mit mehr als 0,5 Massenprozent Speisesalz sind als «gesalzen» zu bezeichnen. Der Salzgehalt ist im Verzeichnis der Zutaten in Prozenten anzugeben.

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Art. 110 –113

Aufgehoben

7. Kapitel Mayonnaise, Salatsauce

1. Abschnitt Mayonnaise, Salatmayonnaise

Art. 114157 Definition

Mayonnaise und Salatmayonnaise sind Zubereitungen aus Speiseöl, Hühnereiern (Vollei oder Eigelb) und Gärungsessig; ihnen können Speisesalz, Gewürze, Senf und andere Zutaten wie Zuckerarten oder Zitronensaft zugegeben werden.

Art. 115 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Mayonnaise muss mindestens 70 Massenprozent, Salatmayonnaise mindestens

Massenprozent Speiseöl enthalten.

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2. Abschnitt Salatsauce

Art. 116 Definition

Salatsauce ist eine Mischung aus Speiseöl, Gärungsessig oder organischen Säuren (Weinsäure, Zitronensäure, Milchsäure) sowie allenfalls weiteren Zutaten.

Ölfreie Salatsauce ist eine Mischung nach Absatz 1, die jedoch kein Speiseöl enthält.

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Art. 117 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Salatsaucen müssen mindestens 1 Massenprozent Essigsäure in Form von Gärungsessig oder mindestens 1 Massenprozent organische Säuren (Weinsäure, Zitronensäure, Milchsäure), bezogen auf die wässrige Phase, enthalten.

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8. Kapitel Fleisch, Fleischerzeugnisse

Art. 118 Fleisch

Fleisch sind alle geniessbaren Tierkörper und Tierkörperteile, die keiner Behandlung unterzogen worden sind.

Nicht als Behandlung nach Absatz 1 gelten:

  1. Kältebehandlung;

  2. Zerkleinerung (Zerlegen, Schnetzeln, Hacken);

  3. Verpackung;

  4. die Anwendung von Verarbeitungshilfsstoffen bei der Gewinnung.

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Art. 119158 Fleischerzeugnisse

Fleischerzeugnisse sind Lebensmittel, die unter Verwendung von mehr als 20 Massenprozent Fleisch hergestellt sind, einer anderen Behandlung als den unter Artikel 118 Absatz 2 genannten unterzogen wurden und in ihrer Eigenart vom Fleischanteil bestimmt sind.

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Art. 120159

2. Abschnitt Ausgangsprodukte

Art. 121 Zugelassene Tierarten

Fleisch darf ausschliesslich gewonnen werden von:

  1. 160 domestizierten Tieren der zoologischen Familien der Bovidae (Hornträger), Cervidae (Hirsche), Camelidae (Kamele), Suidae (Schweine) und Equidae (Pferde);

  2. 161 Hausgeflügel (Huhn, Truthuhn, Perlhuhn, Gans, Ente, Taube, Zuchtwachtel);

  3. Hauskaninchen;

  4. Wild, d. h. von in freier Wildbahn lebenden oder in Gehegen gehaltenen Landsäugetieren und Vögeln; ausgenommen sind: 1. Carnivora (Fleischfresser) ausser Landbären, 2. Primates (Affen und Halbaffen), 3. Rodentia (Nagetiere) ausser Murmeltier und Nutria;

  5. Fröschen (Rana spp.);

  6. Zuchtreptilien;

  7. Fischen, ausser Fischen der Familien Tetraodontidae (Kugelfische), Molidae (Mondfische), Diodontidae (Igelfische) und Canthigasteridae (Spitzkopf- Kugelfische);

  8. Krebstieren;

  9. Weichtieren;

  10. Stachelhäutern.

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Art. 122162 Ungeeignete Tierkörperteile

Von Tieren nach Artikel 121 Buchstaben a–c sowie von in freier Wildbahn lebenden oder in Gehegen gehaltenen Landsäugetieren dürfen die folgenden Körperteile nicht zu Lebensmitteln verarbeitet oder als Lebensmittel an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden:

  1. Harn- und Geschlechtsapparat mit Ausnahme der Nieren, Harnblase und Hoden;

  2. Kehlkopf, Mandeln, Luftröhre und extralobuläre Bronchien;

159 Augehoben durch Ziff. I der V vom27. März 2002 (AS 2002 573). 160 Siehe auch die SchlB Änd.19.12. 1997 am Ende dieses Textes. 161 Siehe auch die SchlB Änd.19.12. 1997 am Ende dieses Textes.

  1. Augen und Lider;

  2. der äussere Gehörgang;

  3. das Gekröse mit Lymphknoten und Fett, ausgenommen das Kalbsgekröse;

  4. Horngewebe und Haare;

  5. beim Hausgeflügel: der Darm, die weiblichen Geschlechtsorgane und die Federn.

Fleisch, das durch mechanisches Entbeinen von Knochen von Tieren der Rinder-, Schaf- oder Ziegengattung gewonnen wird (Separatorenfleisch), darf nicht zu Lebensmitteln verarbeitet oder als Lebensmittel an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.163

Die Verwendung von spezifiziertem Risikomaterial nach den Artikeln 179d Absatz 1 und 180c Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 1995164 zur Herstellung von Speisegelatine, Talg und Talgerzeugnissen sowie zur Gewinnung von Aminosäuren und Peptiden ist verboten.165

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3. Abschnitt Kennzeichnung von Fleisch und Fleischerzeugnissen

Art. 123 Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung für Fleisch und Fleischerzeugnisse muss sich zusammensetzen aus:

  1. einem Hinweis auf die Tierarten, von denen das Fleisch stammt;

  2. 166 einer der folgenden Bezeichnungen, entsprechend der Eigenart des Produktes: 1. «Fleisch» oder branchenübliche Bezeichnung der Fleischstücke, 2. «Fleischerzeugnis (oder branchenübliche Bezeichnung der Fleischstücke) zum Gekochtessen» für Fleischerzeugnisse, die vor dem Verzehr erhitzt werden müssen (für rohe Hackfleischwaren, rohe Würste, rohe Kochpökelwaren usw.), 3.167 «Fleischerzeugnis (oder branchenübliche Bezeichnung der Fleischstücke) zum Rohessen» für Fleischerzeugnisse, die roh gegessen werden können (Rohpökelwaren, Rohwurstwaren usw.), 4. «Fleischerzeugnis (oder branchenübliche Bezeichnung der Fleischstücke) gekocht» für alle gekochten Fleischerzeugnisse (für Kochpökelwaren, Brühwürste und Brühwurstwaren, Kochwürste und Kochwurstwaren, Pasteten, Terrinen, Mousse usw.), 5.168 «(Tierart) oder branchenübliche Bezeichnung der Fleischstücke» für Fische, Krebs- und Weichtiere, 6.169 «(Tierart)-Erzeugnis (oder branchenübliche Bezeichnung der Fleischstücke) zum Gekochtessen» für Fisch-, Krebs- oder Weichtiererzeugnisse, die vor dem Verzehr erhitzt werden müssen, 7.170 «(Tierart)-Erzeugnis (oder branchenübliche Bezeichnung der Fleischstücke) zum Rohessen» für Fisch-, Krebs- und Weichtiererzeugnisse, die roh gegessen werden können, 8.171 «(Tierart)-Erzeugnis (oder branchenübliche Bezeichnung der Fleischstücke) gekocht» für alle gekochten Fisch-, Krebs- und Weichtiererzeugnisse.

Kann das Produkt keiner der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Produktegruppen zugeordnet werden, so muss statt dessen die Herstellungstechnologie oder die Art der Behandlung angegeben werden.

In der Sachbezeichnung von Fleischerzeugnissen müssen fleischfremde, nicht übliche Zutaten zusätzlich angegeben werden.

An Stelle einer Sachbezeichnung nach den Absätzen1 oder 2 darf nur bei folgenden Fleischerzeugnissen die nachstehende allgemein übliche Bezeichnung als Sachbezeichnung verwendet werden: (Rahm-)Blutwurst, Bündnerfleisch, Cervelas, (Bauern-, Deli-)Fleischkäse, Kalbsbratwurst, Landjäger, Leberwurst, Lyoner, Mortadella, Rohessspeck, Rohschinken, Salami (Milano, Nostrano, Varzi), (Bauern-, Hinter-, Koch-, Model-)Schinken, Schüblig, Schweinsbratwurst, Tessiner Trockenfleisch, Walliser Trockenfleisch, Wienerli.172

Ein Hinweis auf die Tierarten ist nicht erforderlich bei Fleischerzeugnissen, die ausschliesslich aus Fleisch von Tieren der Rinder- und Schweinegattung zusammengesetzt sind, sowie bei Verwendung einer traditionellen Bezeichnung nach Absatz 4. Wird in der Sachbezeichnung auf eine der beiden Tierarten hingewiesen, so muss deren Fleischanteil mehr als 50 Massenprozent des im Fleischerzeugnis verarbeiteten Fleisches betragen.173

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Art. 124 Übrige Kennzeichnung

DieZutaten aus Fleisch in Fleischerzeugnissen müssen im Verzeichnis der Zusammensetzung wie folgt angegeben werden:

  1. Muskelfleisch, inklusive Herz und Zunge: «...174 -Fleisch»;

  2. Innereien (Organe): «...175 ...(Angabe des Organs)»;

  3. Fettgewebe: «...176 -Fett»;

  4. Speck, Schwarte, Blut und Plasma können ohne Angabe der Tierarten deklariert werden.

Absatz 1 gilt sinngemäss auch für Lebensmittel, die aus höchstens 20 Massenprozent Fleisch hergestellt sind.177

Wursthüllen müssen im Verzeichnis der Zusammensetzung wie folgt angegeben

  1. nicht für den Verzehr geeignete Wursthüllen aus Natur- oder Kunstdarm: «Hülle nicht zum Verzehr geeignet»;

  2. gefärbte oder mit Tauchmasse behandelte Wursthüllen: «gefärbte Hülle».

Mit dem Verbrauchsdatum (Art. 26 Abs. 1 Bst. a) zu versehen sind:

  1. Fleisch;

  2. küchen- und pfannenfertige Fleischerzeugnisse;

  3. alle rohen Hackfleischwaren (Hamburger, Hacksteak, Hackbraten usw.);

  4. erhitzte Brühwurstwaren (umgerötet und aufgeschnitten, nicht umgerötet) sowie deren Halbfabrikate (Brühwurstbrät usw.);

  5. Blut- und Leberwürste, Schwartenmagen und Presskopf;

  6. aufgeschnittene Kochpökelwaren;

  7. Sulzartikel;

  8. gegartes, aufgeschnittenes Fleisch;

  9. gekochte Kutteln;

  10. gekochte Krebstiere, Weichtiere und Stachelhäuter;

  11. rohe Bratwürste.178 4 Die unter Absatz 3 genannten Lebensmittel können mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum (Art. 26 Abs. 1 Bst. b) versehen werden, wenn sie tiefgekühlt sind oder einem Verfahren unterzogen wurden, welches die Haltbarkeit deutlich verlängert.179 5 Verpackungen von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die nicht für die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, müssen nach den Artikeln 25 174 Tierart 175 Tierart 176 Tierart und 26 datiert werden. An Stelle des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums kann angegeben werden:

  12. bei Fleisch: das Abpackdatum;

  13. bei Fleischerzeugnissen: das Herstellungsdatum.180 6 Das Räuchern, Würzen, Marinieren oder Panieren von Fleisch und Fleischerzeugnissen gilt nicht als genügende Bearbeitung oder Verarbeitung nach Artikel 22a Absatz 3.181

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4. Abschnitt Verarbeitung, Behandlung und Aufbewahrung

Art. 125 ... 182

Beim Transport, bei der Lagerung und beim Verkauf von Fleisch und Fleischerzeugnissen müssen folgende Höchsttemperaturen eingehalten werden: Transport Lagerung Verkauf

  1. Fleisch 7 °C 2 °C 5 °C

  2. Hackfleisch, rohe 5 °C 2 °C 5 °C Hackfleischwaren, Geschnetzeltes

  3. übrige Fleischerzeugnisse 7 °C 5 °C 5 °C

  4. 183 Fische, Krebstiere, Weichtiere, 2 °C 2 °C 2 °C Stachelhäuter, ganz oder in Teilen, ausgenommen lebende

  5. tiefgekühlte Produkte –18 °C –18 °C –18 °C

  6. gefrorenes Verarbeitungsfleisch –12 °C als Zwischenprodukt

Die Höchsttemperaturen nach Absatz 1 gelten nicht für:

  1. Transporte von schlachtwarmen Schlachttierkörpern vom Schlachtbetrieb zum Kühl-, Zerlege- oder Verarbeitungsbetrieb, während längstens einer Stunde;

  2. Transporte im Hauslieferdienst während längstens zwei Stunden;

  3. Transporte für den Eigenbedarf der Armee;

182 Augehoben durch Ziff. I der V vom27. März 2002 (AS 2002 573).

  1. Fleisch und Fleischerzeugnisse, die in mobilen Verkaufsständen während längstens einer Stunde zum Verkauf aufliegen; ausgenommen sind die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Produkte;

  2. Sterilprodukte, Rohwurstwaren mit abgebrochener Reifung, gereifte Rohwurst- und Rohpökelwaren sowie andere Produkte mit einem aW-Wert unter 0,93.

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9. Kapitel Fleischextrakt, Fleischbouillon und -consommée, Sulze,

Speisegelatine184

Art. 126 Definitionen

Fleischextrakt ist ein von gerinnbaren Eiweissstoffen befreiter, mehr oder weniger eingedickter wässriger Auszug aus möglichst fettfreiem Muskelfleisch, dem zur Konservierung Speisesalz zugegeben werden darf.

Fleischbouillon (Fleischbrühe) und Fleischconsommée sind feste, halbfeste oder flüssige Zubereitungen, die Suppe ergeben und Fleisch oder Fleischextrakt enthalten. Es dürfen Zutaten wie Knochenauszüge, tierische oder pflanzliche Fette, Würze, Hefeextrakte, Gemüse, Gemüseauszüge, Zuckerarten, Speisesalz, Stärke, Gewürze oder Kräuter oder deren Extrakte zugegeben werden.185

Sulze ist eine gallertige Masse, die durch Auskochen von Sehnen, Knorpeln, Knochen usw. unter Zugabe von Zutaten wie Würze, Gewürze, Speisesalz oder Zuckerarten hergestellt wird. Sie kann auch auf der Basis von Gelatine hergestellt werden. Sie muss, mit Wasser angerührt und erwärmt in Formen gegossen, beim Erkalten eine Gallerte geben.186

Speisegelatine ist ein Eiweiss, das durch partielle Hydrolyse aus dem Kollagen von Haut, Sehnen, Bändern, Knochen usw. von Tieren gewonnen wird. Für Speisegelatine gilt Artikel 122 sinngemäss.187

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Art. 127 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Der Wassergehalt von Fleischextrakt, der als solcher an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben wird, darf nicht mehr als 40 Massenprozent und der Kreatiningehalt nicht weniger als8,5 Massenprozent (auf die Trockenmasse ohne zugegebenes Speisesalz berechnet) betragen.

Fleischbouillon muss im Liter des nach Vorschrift zubereiteten Endproduktes mindestens35 mg Kreatinin, Fleischconsommée mindestens52,5 mg Kreatinin, vom zugegebenem Fleisch oder Fleischextrakt herrührend, enthalten. Der Speisesalzgehalt darf12,5 g pro Liter nicht übersteigen.

Geflügelbouillon muss soviel Geflügelfleisch, Gefügelfleischextrakt oder Geflügelfett enthalten, dass der Geruch und Geschmack nach Geflügel deutlich zur Geltung kommt. Der Gehalt an Gesamtstickstoff des nach Vorschrift zubereiteten Endproduktes darf 100 mg pro Liter nicht unterschreiten. Der Speisesalzgehalt darf 12,5 g pro Liter nicht übersteigen.

Für Fischbouillon gilt Absatz 3 sinngemäss.

Speisegelatine muss einen Eiweissgehalt von mindestens 84 Massenprozent aufweisen.188

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Art. 128189 Kennzeichnung

Fleischextrakt und Fleischbouillon, welche nicht aus Fleisch vom Rind stammen, müssen entsprechend bezeichnet werden (z. B. «Schweinefleischextrakt»).

Speisegelatine, welche aus Rohmaterialien vom Schwein stammt, ist als «Speisegelatine» oder «Gelatine» zu deklarieren. Für Speisegelatine, welche nicht ausschliesslich aus Rohmaterialien vom Schwein stammt, müssen diese Tierarten angegeben werden (z. B. «Rinderspeisegelatine»).

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10. Kapitel Würze, Bouillon, Suppe, Sauce

Art. 129 Definitionen

Würze ist das flüssige, halbfeste oder feste Abbauprodukt von Eiweissstoffen, das der Verbesserung oder Verstärkung des Geschmacks von Speisen dient. Zur Erzielung bestimmter Geschmacksrichtungen können ihr Zutaten wie Fleisch-, Hefe-, Pilz-, Gewürz- oder Gemüseextrakte sowie Zuckerarten zugegeben werden.190

Streuwürze ist ein festes, mischfähiges, auf Basis von Speisesalz hergestelltes Erzeugnis. Ihm können weitere Zutaten wie Hefe, Gemüse, Pilze, Gewürze und, zur Erzielung einer besseren Rieselfähigkeit, Stärke oder Fett zugegeben werden.191

Würzmischung ist Streuwürze mit mindestens 10 Massenprozent Gewürzen, Küchenkräutern oder deren Mischungen.

Sojasauce ist eine würzähnliche Sauce, die durch enzymatischen und teilweise auch säurehydrolytischen Abbau überwiegend von Sojabohnen und entfettetem Sojamehl hergestellt wird. Zur Geschmacksbeeinflussung kann sie Zutaten wie Speisesalz oder Zuckerarten enthalten.192 193

Bouillon (klare Suppe) ist eine feste, halbfeste oder flüssige Zubereitung aus Zutaten wie Hefeextrakt, Würze, Fett, Zuckerarten, Gemüse, Gewürzen, Gewürzextrakt oder Speisesalz.194

Suppe und Sauce sind Erzeugnisse aus Zutaten wie Bouillons, Getreide- oder Leguminosenmehlen, Stärkemehlen, Eiern oder Milch.195

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Art. 130 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Würze muss eine Dichte von mindestens 1220 kg/m3 (20 °C) und in der Trockenmasse einen Gehalt an Aminosäure-Stickstoff von mindestens 2 Massenprozent und an Gesamtstickstoff von mindestens 4 Massenprozent aufweisen. Der Speisesalzgehalt darf höchstens 50 Massenprozent in der Trockenmasse betragen.

Sojasauce muss mindestens 1 Massenprozent Gesamtstickstoff, 0,4 Massenprozent Aminosäure-Stickstoff und 25 Massenprozent Trockensubstanz enthalten.

Bouillon (klare Suppe) darf pro Liter des nach Vorschrift zubereiteten Endproduktes nicht weniger als50 mg Gesamtstickstoff und nicht mehr als12,5 g Speisesalz enthalten.196

Hefeextrakt, der als solcher an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben wird, darf nicht mehr als 25 Massenprozent Wasser und nicht mehr als

Massenprozent Speisesalz enthalten. Der Gehalt an Aminosäure-Stickstoff muss mindestens 3 Massenprozent betragen.

Bratensauce muss pro Liter des nach Vorschrift zubereiteten Endproduktes mindestens 140 mg Kreatinin aus dem zugegebenen Fleisch oder Fleischextrakt enthalten.

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Art. 131197 Kennzeichnung

Bei Würze und Bouillon (klare Suppe) sind Angaben und Abbildungen, die auf Fleisch hinweisen, verboten.

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11. Kapitel Getreide, Hülsenfrüchte, Müllereiprodukte

Art. 132 Getreide (Cerealien)

Folgende Getreidearten (Cerealien) werden unterschieden:

  1. die Schliessfrüchte (Karyopsen) von Gräsern (Graminae) wie Weizen (Weich-, Hartweizen), Dinkel, Roggen, Mais, Reis, Gerste, Hafer, Sorghum, Hirse und Triticale;

  2. stärkehaltige Körnerfrüchte wie Buchweizen, Amarant und Quinoa.

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Art. 133 Hülsenfrüchte

Hülsenfrüchte sind die reifen, trockenen Samen von Schmetterlingsblütlern (Leguminosen), namentlich Erbsen, Linsen, Bohnen, Erdnüsse und Sojabohnen, die zur Herstellung von Müllereiprodukten geeignet sind.

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Art. 134 Müllereiprodukte

Müllereiprodukte sind mechanisch zerkleinerte Getreidearten oder Hülsenfrüchte, die allenfalls zusätzlich behandelt werden.

Je nach Herstellungsverfahren werden unterschieden:

  1. Graupen: die rundlichen, geschälten und polierten Ganz- oder Teilkörner;

  2. Grütze: die geschälten, grob gebrochenen oder geschnittenen Teilkörner;

  3. Flocken, Flöckli: das aus ganzem, geschältem Getreide, aus Nacktfrucht oder aus Grütze oder Graupen mit Dampf und anschliessendem Trocknen hergestellte Müllereiprodukt;

  4. Schrot: das bei der groben Zerkleinerung von ganzen Körnern (mit Keimling) anfallende Müllereiprodukt;

  5. Griess: die beim Schroten oder Mahlen anfallenden schalenfreien Endospermteilchen;

  6. Dunst: weiter zerkleinerter und gereinigter feiner Griess;

  7. Mehl: fein vermahlene Körner mit einer Partikelgrösse von mehrheitlich weniger als 180 μ m;

  8. Keimling: der fett- und proteinhaltige Embryo, mit oder ohne Scutellum (Schildchen, Kotyledon), der durch Hitzebehandlung stabilisiert werden kann;

  9. Kleie: das die äusseren nahrungsfaserhaltigen Schichten des Korns und einen grossen Teil der darunter liegenden Aleuronschicht umfassende Müllereiprodukt;

  1. Gluten (Weizenkleber): die gummiähnliche, elastische Masse, die vorwiegend aus wasserunlöslichem Protein besteht und nach Auswaschen der Stärke und der löslichen Bestandteile des Teiges mit Wasser zurückbleibt;

  2. Quellmehl: Mehl mit verkleistertem Stärkeanteil.

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Art. 135198 Normalmehl

Normalmehl (Mehl) ist das aus Weizen hergestellte Müllereiprodukt.

Folgende Sorten werden unterschieden:

  1. Weissmehl: vorwiegend aus dem inneren Teil des Getreidekornes gewonnenes Mehl;

  2. Halbweissmehl: nahezu schalenfreies Mehl;

  3. Ruchmehl: Mehl, das noch einen Teil der äusseren Schalenschicht enthält;

  4. Vollkornmehl: aus dem ganzen Getreidekorn gewonnenes Mehl, mit oder ohne äusserste Schalenteile; die Gesamtausbeute muss mindestens 98 Massenprozent des gesamten Getreidekorns betragen.

Zur Verbesserung der Backfähigkeit können dem Mehl bis insgesamt höchstens

Massenprozent Dinkel, Roggen, Quellmehle, Gluten (Weizenkleber), enzymaktives Malzmehl sowie Acerolapulver oder andere geeignete Lebensmittel mit einem hohen natürlichen Gehalt an Ascorbinsäure zugegeben werden.

Acerolapulver nach Absatz 3 darf als Trägerstoffe Zutaten wie Maniokstärke, Maltodextrin oder Weizenstärke bis zu 70 Massenprozent enthalten.

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Art. 136 Spezialmehl

Spezialmehl ist Mehl, das sich von Normalmehl entweder durch seine Zusammensetzung oder durch den Verwendungszweck deutlich unterscheidet (z. B. Dinkelmehl, Roggenmehl, Gerstenmehl, Fünfkornmehl, Mehl mit Zugabe von Weizenkeimlingen, Kuchenmehl, Biskuitmehl).

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Art. 137 Stärke

Stärke (Weizen-, Reis-, Kartoffelstärke, Sago oder Tapioka usw.) ist ein Reservepolysaccharid, das aus Pflanzen gewonnen wird.

Art. 137a199 Maltodextrin Maltodextrin ist ein wasserlösliches Kohlenhydrat, das durch teilweisen Abbau von Stärke gewonnen wird und ein Dextrose-Äquivalent von 3–20 Massenprozent aufweist.

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Art. 138 Paniermehl

Paniermehl ist das Müllereiprodukt aus getrocknetem Brot oder speziell vorbereitetem Gebäck, das geröstet, zerkleinert und gesichtet oder durch Extrusionsverfahren

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Art. 139 Malz, Malzmehl, Malzextrakt

Malz, Malzmehl und Malzextrakt werden aus gekeimtem und gedarrtem Getreide hergestellt.

Malzextrakt kann auch aus einem Gemisch von Malz und Gerste unter Zusatz von im Malz natürlicherweise vorhandenen Enzymen gewonnen werden. Dabei muss der Malzanteil mindestens 25 Massenprozent betragen.200

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Art. 140

Der Wassergehalt von Müllereiprodukten darf 16 Massenprozent nicht übersteigen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

Normalmehle müssen folgende Mineralstoffgehalte (Aschegehalt) aufweisen (bezogen auf die Trockensubstanz):

  1. Weissmehl max. 0,63 Massenprozent

  2. Halbweissmehl 0,64–0,90 Massenprozent

  3. Ruchmehl 0,91–1,69 Massenprozent

  4. Vollkornmehl min.1,70 Massenprozent 3 Stärke muss folgenden Anforderungen genügen:

  1. Wassergehalt: max. 15 Massenprozent, bei Kartoffelstärke max. 21 Massenprozent;

  2. Aschegehalt (bezogen auf die Trockensubstanz): max. 1 Massenprozent.

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3. Abschnitt Behandlungsverfahren

Art. 141

Die Behandlung von Getreide (z. B. Reis oder Gerste) mit Stärkezucker, Speiseölen oder Speisefetten ist bis 0,8 Massenprozent gestattet.

Die Bleichung von Mehl und die Behandlung von Müllereiprodukten mit nitrosen Gasen, sauerstoffhaltigen Halogenverbindungen, Persulfaten und anderen sauerstoffabgebenden Stoffen, mit Chlor oder chlorabgebenden Stoffen oder mit Verbindungen von ähnlicher Wirkung sind verboten.

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Art. 142

Malz, Malzmehl und Malzextrakt, die nicht aus Gerste hergestellt sind, müssen entsprechend gekennzeichnet werden.

Zugaben nach Artikel 135 Absatz 3, einschliesslich die Trägerstoffe der natürlichen Ascorbinsäurequelle, müssen im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt werden.201

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12. Kapitel Brot, Back- und Dauerbackwaren

1. Abschnitt Brot

Art. 143 Definitionen

Normalbrot (Brot) ist der gebackene Teig, der ausschliesslich aus Normalmehl (Art. 135), Wasser, Speisesalz sowie Backhefe oder Sauerteig hergestellt worden ist.

Spezialbrot ist:

  1. Normalbrot mit Zutaten wie Milch, Fett oder Früchten;

  2. der gebackene Teig aus Spezialmehl (Art. 136) mit oder ohne Zutaten wie Milch, Fett oder Früchten.

Art. 144202 Zusammensetzungsmerkmale

Spezialbroten dürfen Nahrungsfasern aus Weizen, Äpfeln, Rüben usw. zugesetzt

Art. 145 Sachbezeichnung

Als «Weiss-», «Halbweiss-», «Ruch-» oder «Vollkornbrot» darf nur Normalbrot (Art. 143 Abs. 1) bezeichnet werden.203

Spezialbrot muss entsprechend bezeichnet werden (z. B. als Roggenbrot, Dinkelbrot, Grahambrot, Fünfkornbrot, Milchbrot, Butterzopf, Toastbrot oder Früchtebrot). Dabei gelten folgende Anforderungen:

  1. 204 Wird ein Spezialbrot nach einer Getreideart benannt, so muss der Anteil des entsprechenden Mehls bei Weizen-, Dinkel- und Roggenmehl mehr als 50 Massenprozent, bei Mais, Reis, Gerste, Hafer, Sorghum, Hirse und Triticale mehr als 25 Massenprozent betragen.

  2. Wird Spezialbrot als «Milchbrot» bezeichnet, so muss zu dessen Herstellung mindestens so viel Milch wie Wasser (bzw. die entsprechende Menge Vollmilchpulver) verwendet worden sein.

  3. Wird Spezialbrot als «Magermilchbrot» bezeichnet, so muss zu dessen Herstellung mindestens so viel Magermilch wie Wasser (bzw. die entsprechende Menge Magermilchpulver) verwendet worden sein.

  4. In der Sachbezeichnung darf auf einen Buttergehalt hingewiesen werden (z. B. «Butterzopf»), wenn das Erzeugnis in der Trockenmasse einen Butterfettgehalt von mindestens70 g pro Kilogramm aufweist. Die Zugabe von Speisefetten und -ölen sowie von Margarinen und Minarinen ist in diesem Fall nicht erlaubt.205 Art. 145a206 Übrige Kennzeichnung Wird Normalbrot aus Normalmehl hergestellt, dem Zutaten nach Artikel 135 Absatz 3 zugegeben worden sind, so sind diese, einschliesslich die Trägerstoffe der natürlichen Ascorbinsäurequelle, im Verzeichnis der Zutaten aufzuführen.

2. Abschnitt Back- und Dauerbackwaren

Art. 146 Definitionen

Backwaren sind durch Backen oder ähnliche Verfahren (z. B. Extrusion) hergestellte Lebensmittel aus Müllereiprodukten, Zuckerarten, Fetten, Eiern oder Eierbestandteilen, mit oder ohne Füllungen, Überzüge, Garnituren usw.207 Als weitere Zutaten können Milch und Milchprodukte, Kakao, Schokolade, Couverture, Glasurmassen, Honig, Gewürze, Nüsse, Fruchtzubereitungen usw. verwendet werden.

Feinbackwaren sind süsse oder salzige Backwaren wie Nussgipfel, Brioche, Berliner Pfannkuchen, Brezel oder Salzstengel.

Dauerbackwaren sind Backwaren, die mindestens einen Monat haltbar sind.

205 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Art. 147 Sachbezeichnung

Wird in der Sachbezeichnung auf eine der nachstehenden Zutaten hingewiesen, so gelten folgende Anforderungen:

  1. Bei Milch:1 kg des Gebäckanteils muss mindestens 100 g Milch oder die entsprechende Menge Vollmilchpulver enthalten.

  2. 208 Bei Butter:1 kg des Gebäckanteils muss mindestens 100 g Butter enthalten. Die Zugabe von Speisefetten und -ölen sowie von Margarinen und Minarinen ist, ausser beim traditionellen Petit-Beurre, nicht erlaubt. Beim Petit- Beurre muss der Buttergehalt mindestens25 g auf1 kg des Fertigproduktes und der Butterfettgehalt mindestens 20 Massenprozent des gesamten Fettanteils betragen.

  3. Bei Eiern:1 kg des Gebäckanteils muss mindestens 100 g Eierinhalt oder die entsprechende Menge Trockenvollei enthalten.

  4. 209 Bei Honig: Der Gebäckanteil muss mindestens gleich viel Honig wie Zuckerarten enthalten.

  5. Bei Vollkorn: Der Mehlanteil muss mindestens 70 Massenprozent Vollkornmahlprodukt enthalten.

Art. 147a210 Übrige Kennzeichnung Werden Back-, Feinback- oder Dauerbackwaren aus Normalmehl hergestellt, dem Zutaten nach Artikel 135 Absatz 3 zugegeben worden sind, so sind diese, einschliesslich die Trägerstoffe der natürlichen Ascorbinsäurequelle, im Verzeichnis der Zutaten aufzuführen.

13. Kapitel Backhefe

Art. 148 Definitionen

Backhefe ist obergärige Kulturhefe (Saccharomyces cerevisiae und deren Hybriden), die zur Teiglockerung verwendet wird.

Presshefe ist von Wasser teilweise befreite Backhefe. Sie muss eine homogene, feuchte, aber nicht klebrig oder schmierig anzufühlende, teigartige oder bröcklige Masse von graugelblicher Farbe bilden und einen schwach säuerlichen, an Gärungsprodukte erinnernden Geruch besitzen.

Trockenbackhefe ist schonend getrocknete Backhefe, die vor der Verwendung rehydratisiert werden muss.

Instanttrockenhefe ist schonend getrocknete Backhefe, die bei der Teigbereitung in trockener Form dem Mehl direkt zugemischt werden kann.

Flüssighefe ist Backhefe mit einem hohen Wassergehalt.

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Art. 149 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Presshefe darf höchstens 1 Massenprozent Stärke (aus der Verwendung als Filterhilfsmittel) und 0,3 Massenprozent Speiseöl (aus der Verwendung als Pfundieröl) enthalten. Der Wassergehalt darf 75 Massenprozent nicht übersteigen.

Die Trockenmasse von Trockenhefe muss mindestens90, die Trockenmasse von Instanttrockenhefe mindestens 93 Massenprozent betragen.

Der Wassergehalt von Flüssighefe darf 80 Massenprozent nicht überschreiten.

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14. Kapitel Pudding, Crème

Art. 150 Pudding und Crème

Pudding und Crème sind halbfeste oder dickflüssige Zubereitungen aus Müllereiprodukten oder Stärke von Getreide, Leguminosen, Kartoffeln oder anderen Knollenfrüchten mit Milch, Fett, Eiern, Zuckerarten, Wasser oder anderen Zutaten.211

Sie können geschmackgebende Zutaten wie Fruchtsaft, Kakao, Mandelmehl, vermahlene Nüsse, getrocknete Früchte oder Fruchtbestandteile oder Gewürze enthalten.

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Art. 151 Pudding- und Crèmepulver

Pudding- und Crèmepulver muss bei Zubereitung nach Gebrauchsanweisung ein Lebensmittel nach Artikel 150 ergeben.

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15. Kapitel Teigwaren

Art. 152212 Definition

Teigwaren sind Lebensmittel, die aus Müllereiprodukten hergestellt werden. Sie dürfen Zutaten wie Eier, Milch oder Gemüse enthalten.

Frische Teigwaren sind Teigwaren, die bei der Herstellung nicht getrocknet oder lediglich angetrocknet werden. Die Behandlung mit heissem Wasser oder mit Wasserdampf ist erlaubt, ebenso die Pasteurisation, Kühlung oder Tiefkühlung.

Sterilisierte Teigwaren sind Teigwaren im Sinne von Absatz 2, die jedoch vor dem Inverkehrbringen sterilisiert werden.

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Art. 153 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Der Wassergehalt von Trockenteigwaren jeder Art darf 13 Massenprozent nicht

Die titrierbare Säure von Trockenteigwaren darf, ausser bei Eierteigwaren, nicht mehr als10 ml NaOH (1 mol/l) pro 100 g betragen. 3–4 ...213

Die Zugabe von Hühnerei- und Klebereiweiss, Speisefett und Speiseöl sowie von Speisesalz ist gestattet.

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Art. 154 Sachbezeichnung

Als «Teigwaren» bezeichnete Produkte dürfen nur aus Weizenmahlprodukten hergestellt sein.

Werden Teigwaren mit anderen Müllereiprodukten (z. B. Mehl von Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel oder Soja) hergestellt, so ist dies in der Sachbezeichnung entsprechend anzugeben.

Die Zugabe von Gemüse oder andern Zutaten muss in der Sachbezeichnung angegeben werden. Ausgenommen sind die Zutaten nach Artikel 153 Absatz 5 sowie Eier und Milch.214

In der Sachbezeichnung darf auf Eier hingewiesen werden («Eierteigwaren»), wenn das Erzeugnis mindestens 135 g Eierinhalt von Schalen- oder Gefriereiern oder 36 g Trockenvollei auf1 kg Müllereiprodukte enthält. Bei Verwendung von Eierkonserven muss das Verhältnis von Eiweiss und Eigelb demjenigen von Vollei entsprechen.215

In der Sachbezeichnung darf auf Milch hingewiesen werden («Milchteigwaren»), wenn das Erzeugnis mindestens20 g Milchtrockenmasse pro Kilogramm Müllereiprodukte enthält.216

Enthalten Eierteigwaren Eier, die nicht vom Huhn stammen, muss die zugegebene Eierart in der Sachbezeichnung angegeben werden.

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16. Kapitel Eier, Eiprodukte

Art. 155 Eier

Eier (Schaleneier) sind die von einer unverletzten Kalkschale umgebenen, unbebrüteten Keimzellen des Haushuhnes (Gallus domesticus) oder anderer Vogelarten.

Das Ei besteht aus:

  1. dem Eidotter (Eigelb): dem homogen gelblich durchscheinenden innersten Teil des Eis;

  2. dem Eiweiss (Eiklar): der den Eidotter umgebenden farblosen bis weisslich durchscheinenden gallertartigen Masse;

  3. der Schalenhaut: der zwischen der Kalkschale und dem Eiweiss liegenden Membran.

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Art. 156 Eiprodukte

Eiprodukte sind Produkte aus Hühner-, Enten-, Truthühner-, Perlhühner- oder Wachteleiern oder aus deren Bestandteilen. Sie können flüssig, konzentriert, getrocknet, kristallisiert, pasteurisiert, gefroren, tiefgefroren oder koaguliert sein.

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2. Abschnitt Hühnereier

Art. 157 Mindestanforderungen

Eier, die zur Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Luftkammerhöhe: höchstens9 mm;

  2. Luftkammer: unbeweglich;

  3. Schale: normal, sauber, unverletzt;

  4. Eiweiss (Eiklar): klar, durchsichtig, frei von fremden Einlagerungen jeder Art;

  5. Dotter: frei von fremden Einschlüssen;

  6. Keim: nicht sichtbar entwickelt;

  7. Geruch: frei von fremdem Geruch.

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Art. 158 Eier mit Mängeln

Eier mit beschädigten, aber vollständigen Schalen und unversehrter Schalenhaut («Knickeier») sowie Eier, die den Anforderungen von Artikel 157 nicht genügen, dürfen nur zur Herstellung von Eiprodukten verwendet werden.

Nicht als Lebensmittel dürfen verwendet werden:

  1. Eier mit zersprungener Schale und zerrissener Schalenhaut («angeschlagene Eier», «Brucheier»);

  2. aus dem Brutapparat stammende, unbefruchtete Eier oder angebrütete Eier mit abgestorbener Frucht («Schiereier»).

Bei der Kontrolle einer Partie von Eiern, die für die Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt sind, dürfen 7 Prozent Eier mit Qualitätsmängeln vorhanden sein, darunter höchstens:

  1. 4 Prozent angeschlagene oder Knickeier, wobei der Mangel von blossem Auge sichtbar sein muss;

  2. 1 Prozent Eier mit Fleisch- oder Blutflecken, die erkennbar sind.

Wenn die kontrollierte Partie nach Absatz 3 weniger als 180 Eier umfasst, sind die Fehlertoleranzen für Qualitätsmängel zu verdoppeln.

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Art. 159 Lagerung

Eier müssen ab dem Legetag vor direkter Sonneneinwirkung geschützt und trocken und gut durchlüftet (kondenswasserfrei) bei weniger als 20 °C gelagert werden.

Eier, die über 20 Tage alt sind, dürfen nur auf 5 °C oder weniger gekühlt an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden. Sie müssen vollständig trocken und gut durchlüftet gelagert werden. Die Kühlung darf nicht unterbrochen werden.

Werden Eier vor dem21. Tag auf 5 °C oder weniger gekühlt, so darf die Kühlung bis zur Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten nicht mehr unterbrochen

Die Absätze 1–3 gelten nicht für hartgesottene Eier mit unverletzter Schale, wenn sie einer Oberflächenbehandlung unterzogen worden sind, die das Eindringen von Mikroorganismen verhindert.

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Art. 160 Kennzeichnung

Auf den Detailverkaufspackungen sind die Angaben nach Artikel 22 zu ergänzen durch:

  1. einen Hinweis wie «ungekühlt zu verkaufen bis ...» (20 Tage nach dem Legedatum);

  2. einen Hinweis wie «Bei 5 °C oder weniger aufbewahren», wenn auf 5 °C gekühlte Eier angeboten werden;

  3. die Eierstückzahl und das Nettogewicht oder die Eierstückzahl und das Mindestgewicht pro Ei in Gramm.

Wird das Legedatum angegeben, muss es deutlich als solches erkennbar sein.

Die Angabe des Produktionslandes (Art. 22 Abs. 1 Bst. e) kann auch durch eine gebräuchliche Abkürzung erfolgen (z. B. D für Deutschland oder PL für Polen).

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3. Abschnitt Eiprodukte

Art. 161 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Eiprodukte, die bei der Weiterverarbeitung keiner Hitzebehandlung unterzogen werden, müssen vor ihrer weiteren Verwendung pasteurisiert werden.

Pasteurisierte Eiprodukte sind nach der Erhitzung sofort auf 5 °C oder weniger abzukühlen und bis zur weiteren Verwendung bei dieser Temperatur zu halten.

Eipulver muss nicht gekühlt werden.

Eier verschiedener Tierarten dürfen nicht gemischt werden.

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Art. 162 Kennzeichnung

  1. ein Hinweis wie «Gekühlt aufbewahren» oder die Angabe der Lagerungstemperatur;

  2. wenn Eiprodukten andere Lebensmittel zugesetzt werden: die Angabe des Eigehalts in Massenprozenten bezogen auf das Endprodukt.

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Art. 163 Eier, die nicht von Hühnern stammen

Eier, die nicht von Hühnern (Gallus domesticus) stammen, müssen ihrer Herkunft entsprechend gekennzeichnet werden (z. B. als Entenei oder Taubenei).

Verpackungen und Behälter, welche Enteneier enthalten, müssen eine Aufschrift tragen wie: «Vor Genuss mindestens 10 Minuten kochen!».

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Art. 164 Zulässige Farbstoffe

Zum Färben von Eierschalen dürfen verwendet werden:

  1. die vom EDI als Lebensmittel-Zusatzstoffe zugelassenen Farbstoffe;

  2. Brillantgrün (CI-Nr. 42040);

  3. Viktoriablau (CI-Nr. 44045);

  4. Rhodamin B (CI-Nr. 45170);

  5. Ultramarin (CI-Nr. 77007);

  6. Alkanna (Alcanna tinctoria);

  7. Blauholz (Haematoxylon campechianum);

  8. Gelbholz (Maclura tinctoria, Morus tinctoria);

  9. Rotholz (Caesalpinia echinata);

  1. Sandelholz gelb (Santalum album) und rot (Pterocarpus santalinus);

  2. Walnuss-Schale (Juglans regia);

  3. 217 Kaliumaluminiumsilicat (E555).

Zum Stempeln von Eiern dürfen verwendet werden:

  1. die in Absatz 1 Buchstaben a, d und e erwähnten Farbstoffe;

  2. Methylviolett B (CI-Nr. 42535).

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17. Kapitel Speziallebensmittel

Art. 165 Definition

Speziallebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und aufgrund ihrer Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung:

  1. den besonderen Ernährungsbedürfnissen von Menschen entsprechen, welche aus gesundheitlichen Gründen eine andersartige Kost benötigen; oder

  2. dazu beitragen, bestimmte ernährungsphysiologische Wirkungen zu erzielen.

Als Speziallebensmittel gelten:

  1. lactosearme und lactosefreie Lebensmittel (Art. 170);

  2. natriumarme und streng natriumarme Lebensmittel (Art. 171);

  3. eiweissarme Lebensmittel (Art. 172);

  4. glutenfreie Lebensmittel (Art. 173);

  5. energieverminderte und energiearme Lebensmittel (Art. 174);

  6. kohlenhydratverminderte Lebensmittel (Art. 175);

  7. zuckerfreie Lebensmittel (Art. 176);

  8. für Diabetiker verwendbare Lebensmittel (Art. 177);

  9. 218 eiweissangereicherte Lebensmittel (Art. 179);

  10. 219 nahrungsfaserreiche Lebensmittel (Art. 180);

  11. 220 zur Gewichtskontrolle bestimmte Lebensmittel (Art. 181);

  1. 221 Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen (Art. 182);

  2. 222 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (Art. 183);

  3. 223 Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- und Nährstoffbedarf (Art. 184);

  4. 224 malzextrakthaltige Nahrungsmittel (Art. 184a);

  5. 225 Nahrungsergänzungen (Art. 184b);

  6. 226 coffeinhaltige Spezialgetränke (Art. 184c).

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Art. 166 Allgemeine Anforderungen

Speziallebensmittel müssen sich von normalen Lebensmitteln vergleichbarer Art (Normalerzeugnisse) durch ihre Zusammensetzung oder ihr Herstellungsverfahren deutlich unterscheiden. Alkohol darf nur so weit enthalten sein, als dieser aus Eigengärung herrührt und die aufgenommene Alkoholmenge bei bestimmungsgemässem Konsum des betreffenden Lebensmittels 1 Gramm pro Tagesration nicht überschreitet.227

Die Anforderungen an Normalerzeugnisse gelten sinngemäss auch für Speziallebensmittel, ausser wenn sich Abweichungen aufgrund der besonderen Zweckbestimmung als notwendig erweisen.

Speziallebensmittel dürfen nur vorverpackt an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden, ausser wenn sie an Ort und Stelle konsumiert werden.

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Art. 167 Anpreisungen

Allgemeine Hinweise auf die besondere Zweckbestimmung und die besondere ernährungsphysiologische Wirkung eines Speziallebensmittels wie z. B. «zur besonderen Ernährung bei Diabetes mellitus im Rahmen eines Diätplanes» sind zulässig.

Art. 168228

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Art. 169 Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind anzugeben:

  1. ein Hinweis auf die Besonderheiten der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung oder den besonderen Herstellungsprozess, durch den das Erzeugnis seine besonderen nutritiven Eigenschaften erhält;

  2. die Nährwertkennzeichnung nach Artikel 36;

  3. ... 229 2 Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 kann der Hinweis «10 g Kohlenhydrate (einschliesslich Zuckeraustauschstoffe) sind in X g oder ml enthalten» aufgeführt 3 Speziallebensmittel dürfen durch den Hinweis «diätetisch» gekennzeichnet werden. Ausgenommen sind Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen sowie Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder.230 4 Speziallebensmittel, die Süssungsmittel enthalten, müssen in der Nähe der Sachbezeichnung den Hinweis «mit Süssungsmittel(n)» tragen.231 Auf Produkten, denen neben Süssungsmitteln auch Zuckerarten zugegeben wurden, muss ein Hinweis wie «mit Zucker und Süssungsmittel(n)» angebracht werden.232 5-6 ... 233

Produkte, die Aspartam enthalten, müssen einen Hinweis wie «enthält eine Phenylalaninquelle» tragen.234

2. Abschnitt Besondere Bestimmungen

Art. 170 Lactosearme und lactosefreie Lebensmittel

Ein Lebensmittel gilt als lactosearm, wenn der Lactosegehalt im genussfertigen Produkt im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis mindestens um die Hälfte herabgesetzt ist und höchstens2 g pro 100 g Trockenmasse beträgt.

Ein Lebensmittel gilt als lactosefrei, wenn es im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis keine Lactose enthält.

Art. 171 Natriumarme und streng natriumarme Lebensmittel, Speisesalzersatz

Ein Lebensmittel gilt als natriumarm, wenn es in 100 g genussfertigem Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium enthält. Abweichend davon gelten Streuwürzen, Würzen und Senf als natriumarm, wenn ihr Natriumgehalt nicht mehr als 0,36 g pro 100 g beträgt.

Ein Lebensmittel gilt als streng natriumarm, wenn es in 100 g genussfertigem Produkt nicht mehr als 0,04 g Natrium enthält. Abweichend davon gelten Streuwürzen, Würzen und Senf als streng natriumarm, wenn ihr Natriumgehalt nicht mehr als 0,12 g pro 100 g beträgt.

Speisesalzersatz oder Diätsalz sind Salzmischungen aus Kaliumsulfat, Kalium-, Magnesium-, Ammonium-, Calcium- und Cholinsalz von organischen und anorganischen Säuren wie Glutamin-, Adipin-, Kohlen-, Bernstein-, Milch-, Zitronen-, Apfel-, Wein-, Essig-, Salz- oder Orthophosphorsäure.235 Der Natriumgehalt darf 0,12 g pro 100 g nicht übersteigen.

Der Natrium- und der Kaliumgehalt des genussfertigen Produktes sind in Gramm pro 100 g oder 100 ml anzugeben.

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Art. 172 Eiweissarme Lebensmittel

Ein Lebensmittel gilt als eiweissarm, wenn der Eiweissgehalt im genussfertigen Produkt im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis mindestens um die Hälfte herabgesetzt ist und höchstens1 g pro 100 g Trockenmasse beträgt.

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Art. 173 Glutenfreie Lebensmittel

Ein Lebensmittel gilt als glutenfrei, wenn dessen glutenhaltiger Rohstoff (Weizen, Roggen, Hafer, Gerste usw.) durch einen von Natur aus glutenfreien (Mais, Hirse, Reis, Kartoffeln, Buchweizen, Soja usw.) oder durch einen glutenfrei gemachten Rohstoff ersetzt worden ist. Der Gehalt an Prolamin (Gliadin) darf10 mg pro 100 g Trockenmasse nicht übersteigen.

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Art. 174 Energieverminderte und energiearme Lebensmittel

Ein Lebensmittel gilt als energievermindert (kalorienvermindert), wenn der Energiewert im genussfertigen Produkt im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis um mindestens 30 Prozent herabgesetzt ist.236 Die Energiereduktion darf nicht über die Verminderung des Eiweissgehaltes erreicht werden.

Ein Lebensmittel gilt als energiearm (kalorienarm), wenn der Energiewert im genussfertigen Produkt im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis um mindestens die Hälfte herabgesetzt ist und je 100 g genussfertiges Produkt höchstens 210 kJ (50 kcal), bei Getränken und Suppen je 100 ml höchstens84 kJ (20 kcal) beträgt. Die Energiereduktion darf dabei nicht über die Verminderung des Eiweissgehaltes erreicht werden.

Art. 175 Kohlenhydratverminderte Lebensmittel

Ein Lebensmittel gilt als kohlenhydratvermindert, wenn der Gehalt an verwertbaren Kohlenhydraten (inkl. Zuckeraustauschstoffe) im genussfertigen Produkt im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis, um mindestens 40 Prozent, bei Brot, Back- und Dauerbackwaren sowie Teigwaren um mindestens 30 Prozent herabgesetzt ist.

Art. 176 Zuckerfreie Lebensmittel

Ein Lebensmittel gilt als zuckerfrei, wenn die Zuckerarten im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis weggelassen oder vollständig durch Süssungsmittel ersetzt worden sind und der Gehalt an Zuckerarten, die natürlicherweise enthalten sind,1 g pro 100 g Trockenmasse nicht überschreitet.237

Die Anpreisungen «zahnschonend» und «zahnfreundlich» in Packungs-, Etiketten- oder Werbetexten müssen durch ein zahnmedizinischen Gutachten nachgewiesen

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Art. 177 Für Diabetiker verwendbare Lebensmittel

Für Diabetiker verwendbare Lebensmittel müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Der Gehalt an Fett darf nicht höher sein als im entsprechenden Normalerzeugnis.

  2. Sie dürfen folgende Zugaben nicht enthalten: 1. Glucose, Glucosesirup, Invertzucker und Dissacharide; Lactose darf nur zugegeben sein, wenn sie als Trägerstoff von Süssstoffen verwendet wird und die Mischung eine mindestens zwanzigfache Süsskraft im Verhältnis zu Zucker hat, 2. Maltodextrine, ausser wenn sie als Trägerstoff verwendet werden und der Anteil im genussfertigen Produkt höchstens 2 Massenprozent beträgt.

  3. 238 An Stelle der Stoffe nach Buchstabe b dürfen nur Fructose, Süssungsmittel sowie Polydextrose zugegeben werden.

Art. 178239

Art. 179 Eiweissangereicherte Lebensmittel

Ein Lebensmittel gilt als eiweissangereichert, wenn der Eiweissgehalt im genussfertigen Produkt im Vergleich zum entsprechenden Normalerzeugnis um mindestens

Prozent erhöht ist. Der Eiweissgehalt muss mit mindestens10 g ernährungsphysiologisch gleichwertigem Eiweiss je 100 g Trockenmasse erhöht werden.

Art. 180 Nahrungsfaserreiche (ballaststoffreiche) Lebensmittel

Ein Lebensmittel gilt als nahrungsfaserreich (ballaststoffreich), wenn der Gehalt an natürlichen oder zugegebenen Nahrungsfasern (Ballaststoffe) im genussfertigen Produkt mindestens 10 Massenprozent beträgt und in der Tagesration mindestens

g dieser Nahrungsfasern enthalten sind.

Bei nahrungsfaserreichen Getränken genügt ein Gehalt von10 g in der Tagesration.

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Art. 181240 Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung

Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung sind Lebensmittel mit einer besonderen Zusammensetzung, die bei Verwendung entsprechend den Anweisungen des Herstellers die tägliche Nahrungsmittelration ganz oder teilweise ersetzen. Es sind zwei Kategorien zu unterscheiden:

  1. Erzeugnisse zum Ersatz einer ganzen Tagesration;

  2. Erzeugnisse zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten.

Die Zusammensetzung muss den in Anhang 7 aufgeführten Kriterien entsprechen.

Sämtliche Bestandteile eines zum Ersatz einer ganzen Tagesration bestimmten Erzeugnisses müssen in einer einzigen Verpackung enthalten sein.

Die Sachbezeichnung lautet:

  1. bei Erzeugnissen zum Ersatz einer ganzen Tagesration: «Tagesration für eine gewichtskontrollierende Ernährung»;

  2. bei Erzeugnissen zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten: «Mahlzeit für eine gewichtskontrollierende Ernährung».

Abweichend von Artikel 8 der Nährwertverordnung vom26. Juni 1995241 sind der Energiewert, der Gehalt an Eiweiss, Kohlenhydraten, Fett und an allen in Anhang 7 enthaltenen Vitaminen und Mineralstoffen je angegebene Menge des genussfertigen, zum Verbrauch angebotenen Erzeugnisses anzugeben. Im Falle der Erzeugnisse zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten ist bei Vitaminen und Mineralstoffen zusätzlich zur Gehaltsangabe der prozentuale Anteil an der empfohlenen Tagesdosis nach Anhang 1 der Nährwertverordnung aufzuführen.

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 169 Absatz 1 Buchstaben a und b sind anzugeben:

  1. nötigenfalls Anweisungen für die richtige Zubereitung sowie ein Hinweis auf die Bedeutung ihrer Befolgung;

  2. ein Hinweis auf eine mögliche laxative Wirkung, wenn bei vorschriftsgemässer Zubereitung pro Tag mehr als20 g mehrwertige Alkohole zugeführt werden;

  3. eine Erklärung über die Bedeutung einer ausreichenden täglichen Flüssigkeitsaufnahme;

  4. bei Erzeugnissen zum Ersatz einer ganzen Tagesration eine Erklärung, dass alle für einen Tag erforderlichen Nährstoffe in angemessener Menge enthalten sind und dass das Erzeugnis nicht länger als drei Wochen ohne ärztliche Konsultation verwendet werden sollte;

  5. bei Erzeugnissen zum Ersatz einer oder mehrerer Mahlzeiten eine Erklärung, dass die Erzeugnisse nur im Rahmen einer kalorienarmen Ernährung den angestrebten Zweck erfüllen und andere Lebensmittel Teil dieser Ernährung sein müssen.

Hinweise über das Zeitmass bzw. die Höhe einer möglichen Gewichtsabnahme oder über eine Verringerung des Hungergefühls bzw. ein verstärktes Sättigungsgefühl sind verboten.

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Art. 182 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

Säuglingsanfangsnahrung sind Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von gesunden Säuglingen (Kinder unter 12 Monaten) während der ersten vier bis sechs Lebensmonate bestimmt sind und für sich allein den Ernährungsbedürfnissen dieser Personengruppe genügen.

Folgenahrung sind Lebensmittel, die für die besondere Ernährung von gesunden Säuglingen über vier Monate bestimmt sind und den grössten flüssigen Anteil einer nach und nach abwechslungsreichen Kost dieser Personengruppe darstellt.

Für Säuglingsanfangsnahrung gelten folgende Anforderungen:

  1. Die Zusammensetzung muss den in Anhang 2 aufgeführten Kriterien entsprechen.

  2. abis. 242 Sie wird aus den in Anhang 2 definierten Proteinquellen und gegebenenfalls anderen Zutaten hergestellt, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen von der Geburt an durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist. Die in Anhang 2 festgelegten Verbote und Einschränkungen sind zu beachten.

  3. Sie muss nach Zugabe von Trinkwasser genussfertig sein.

c. Bei der Herstellung dürfen nur die Nährstoffe nach Anhang 3 zugegeben 4 Für Folgenahrung gelten folgende Anforderungen:

  1. 243 Die Zusammensetzung muss den in Anhang 4 aufgeführten Kriterien entsprechen.

  2. abis. 244 Sie wird aus den in Anhang 4 definierten Proteinquellen und gegebenenfalls anderen Zutaten hergestellt, deren Eignung für die besondere Ernährung von über vier Monaten alten Säuglingen durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist. Die in Anhang 4 festgelegten Verbote und Einschränkungen sind zu beachten.

  3. Ihr dürfen nur die Nährstoffe nach Anhang 3 zugegeben werden.

Die Sachbezeichnung lautet «Säuglingsanfangsnahrung» bzw. «Folgenahrung». Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die ausschliesslich aus Milchproteinen hergestellt ist, muss als «Säuglingsmilchnahrung» bzw. «Folgemilch» bezeichnet

Die Angaben auf der Packung, der Etikette oder den Beipackzetteln von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung müssen die erforderlichen Informationen über die richtige Verwendung vermitteln. Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 169 Absatz 1 Buchstaben a und b ist aufzuführen:

  1. bei Säuglingsanfangsnahrung: eine Angabe wie «Wichtiger Hinweis», gefolgt von einem Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens und der Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medizin oder der Ernährung bzw. anderer für die Säuglingspflege zuständiger Personen zu verwenden;

  2. bei nicht mit Eisen angereicherter Säuglingsanfangsnahrung: die Angabe, dass der Gesamteisenbedarf bei Verabreichung an Säuglinge über 4 Monate aus andern zusätzlichen Quellen gedeckt werden muss;

  3. bei Folgenahrung: die Angabe, dass das Erzeugnis nur Teil einer Mischkost sein soll und dass es nicht als Ersatz für Muttermilch während der ersten vier Lebensmonate verwendet werden darf;

  4. 245 die durchschnittliche Menge aller in den Anhängen2 und 4 enthaltenen Mineralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls an Cholin, Inositol, Carnitin und Taurin je 100 ml der genussfertigen Zubereitung;

  5. eine Anleitung zur richtigen Zubereitung sowie die Warnung, dass eine unangemessene Zubereitung gesundheitsschädlich sein kann.

Bei Folgenahrung kann zusätzlich zur Angabe der Menge der Vitamine und Mineralstoffe der prozentuale Anteil an den in Anhang 6 aufgeführten Referenzwerten angegeben werden, sofern dieser Anteil mindestens 15 Prozent beträgt.246

Auf der Packung, der Etikette oder den Beipackzetteln dürfen nur in den in Anhang 5 dieser Verordnung aufgeführten Fällen und unter den dort festgelegten Bedingungen Werbebehauptungen über die besondere Zusammensetzung einer Säuglingsanfangsnahrung gemacht werden.

Auf der Verpackung von Säuglingsanfangsnahrung dürfen weder Bilder noch Texte stehen, die das Erzeugnis idealisieren, insbesondere dürfen keine Kinder abgebildet werden.

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Art. 183247 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sind Lebensmittel, die den besonderen Ernährungsbedürfnissen von gesunden Säuglingen und Kleinkindern zwischen 4 Monaten und 3 Jahren entsprechen.248

Nicht als andere Beikost gilt Milch, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt ist.249

Getreidebeikost darf angeboten werden als:

  1. einfaches Getreideprodukt, das mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet ist oder damit zubereitet werden muss;

  2. Getreideprodukt mit zugegebenen proteinreichen Lebensmitteln, das mit Wasser oder anderen proteinfreien Flüssigkeiten zubereitet ist oder damit zubereitet werden muss;

  3. 250 Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden;

  4. Zwiebacks und Biscuits (Kekse), die entweder direkt oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden.

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder müssen aus Zutaten hergestellt werden, deren Eignung für die besondere Ernährung von Kindern nach Absatz 1 durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist. Für die Zusammensetzung gelten die folgenden Anforderungen:

  1. Getreidebeikost muss die in Anhang 9 aufgeführten Kriterien erfüllen.

  2. Andere Beikost muss die in Anhang 10 aufgeführten Kriterien erfüllen.

c. Bei der Herstellung dürfen nur die Nährstoffe nach Anhang 11 verwendet 4 ...251

Die Angaben auf der Packung, der Etikette oder den Beipackzetteln müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 169 Absatz 1 folgende Informationen enthalten:

  1. einen Hinweis, ab welchem Alter das Erzeugnis unter Berücksichtigung seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer besonderer Merkmale verwendet werden darf;

  2. 252 Informationen über Glutengehalt (z. B. «glutenhaltig») oder Glutenfreiheit, wenn das empfohlene Alter unter sechs Monaten liegt;

  3. 253 die durchschnittliche Menge der einzelnen Mineralstoffe und Vitamine, für die in Anhang 9 (für Getreidebeikost) und in Anhang 10 (für andere Beikost) spezifische Gehalte festgelegt sind, je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je Portion des Produkts;

  4. 254 falls erforderlich eine Anleitung zur richtigen Zubereitung mit einem Hinweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung.

Hinweise auf den durchschnittlichen Gehalt der in Anhang 11 aufgeführten Nährstoffe sind zulässig, je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je Portion des Produkts.255

Hinweise auf die in Anhang 11 enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe, ausgedrückt als prozentualer Anteil der in Anhang 6 angegebenen Referenzwerte, je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Produkts und gegebenenfalls je Portion des Produkts, sind zulässig, sofern der Gehalt mehr als 15 Prozent der Referenzwerte beträgt.256

Werden Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente der Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder zugesetzt, so gelten die Höchstmengen nach Anhang 12.257

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Art. 184258 Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung)259

Ein Lebensmittel gilt als Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- und Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung), wenn es deren besonderen Ernährungsbedürfnissen gerecht wird und den ernährungsphysiologischen Mehrbedarf deckt. Es werden folgende Kategorien unterschieden:

  1. Produkte zur Energiebereitstellung;

  2. 260 Produkte mit einem definierten Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen (Mengen- oder Spurenelementen) oder anderen für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf relevanten Stoffen;

  3. Protein- und Aminosäurenpräparate;

  4. Kombinationen der Produktegruppen nach den Buchstaben a–c.

Produkte zur Energiebereitstellung müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Kohlenhydrat-Konzentrate müssen mehrere unterschiedlich resorbierbare Zuckerarten oder Stärkeabbauprodukte enthalten. Mindestens 80 Prozent der Energie muss von Kohlenhydraten stammen. Die Kohlenhydratenergie darf höchstens zu 50 Prozent aus Saccharose stammen. Im genussfertigen Produkt darf der Energiegehalt nicht kleiner als 300 kJ pro 100 ml beziehungsweise 1400 kJ pro 100 g Trockenmasse sein.

  2. Bei energiereichen Erzeugnissen darf der Energiegehalt nicht kleiner als 1400 kJ pro 100 g Trockenmasse sein. Mindestens 50 Prozent dieser Energie muss aus Kohlenhydraten und höchstens 30 Prozent darf aus Fett stammen.

  3. Energieliefernde Getränke müssen geeignet sein, den Verlust an Nährstoffen auszugleichen. Der Energiegehalt muss mindestens 190 kJ pro 100 ml betragen. Mindestens 50 Prozent dieser Energie muss aus Kohlenhydraten und höchstens 30 Prozent darf aus Fett stammen.

Produkte mit Vitaminen, Mineralstoffen (Mengen- oder Spurenelementen) oder anderen Stoffen, die für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf relevant sind, müssen dem sportbedingten Verlust an Nährstoffen Rechnung tragen. Elektrolythaltige Getränke müssen die wichtigsten im Schweiss vorhandenen Mineralstoffe wie Natrium, Kalium, Calcium oder Magnesium enthalten. Sie können bei einer Osmolarität von 250–340 mOsmol pro Liter als isoton bezeichnet werden.261

In Protein- und Aminosäurepräparaten ist der Einsatz von biologisch hochwertigen tierischen oder pflanzlichen Proteinen zulässig. Wird Mischungen davon kollagenes Eiweiss zugegeben, so darf dessen Anteil nicht mehr als 20 Prozent des Protein- anteiles betragen. Die maximale Gesamtzufuhr an Protein darf einschliesslich des mit der üblichen Ernährung aufgenommenen Eiweisses2 g pro kg Körpergewicht und Tag nicht übersteigen.

Kombinationspräparate sind Mischformen der Erzeugnisse nach den Absätzen 2–4.

DieZulässigkeit der Zusätze sowie deren Kennzeichnung, Höchstmengen und Anpreisungen richten sich nach den Anhängen13 und 14.262

Das Bundesamt kann auf Gesuch hin weitere Zusätze zulassen. Es prüft die gesundheitliche Unbedenklichkeit, die Zweckmässigkeit, die Kennzeichnung sowie die Anpreisung der betreffenden Zusätze. Artikel 3 Absätze3 und 8 gilt sinngemäss.

Erzeugnisse nach Absatz 1 müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 169 Absatz 1 aufweisen:

  1. eine Umschreibung der besonderen Zweckbestimmung des Nahrungsmittels;

  2. eine Gebrauchsanleitung.

Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a.

Bei der Kennzeichnung ist auf den Vitamingehalt am Ende der Haltbarkeitsfrist hinzuweisen.263 Art. 184a264 Malzextrakthaltige Nahrungsmittel

Malzextrakthaltige Nahrungsmittel dienen der Ergänzung der Ernährung mit Malzextrakt.

Sie müssen, bezogen auf die Trockenmasse, mindestens 30 Massenprozent Malzextrakt und in der Tagesration mindestens10 g Malzextrakt enthalten.

Bei Erzeugnissen zur Herstellung malzextrakthaltiger Getränke, die Milch enthalten und mit Wasser anzurühren sind, bezieht sich der Mindestgehalt an Malzextrakt auf die Trockenmasse ohne die Milchbestandteile.

Malzextrakthaltige Nahrungsmittel dürfen die in Anhang 14 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe in den dort aufgeführten Mengen enthalten.

Die Tagesration ist auf der Verpackung oder der Etikette anzugeben.

Art. 184b265 Nahrungsergänzungen

Nahrungsergänzungen sind Erzeugnisse, die:

a. Vitamine oder Mineralstoffe in konzentrierter Form enthalten;

  1. in Darreichungsformen wie Kapseln, Tabletten, Flüssigkeiten oder Pulvern angeboten werden; und

  2. zur Ergänzung der Nahrung mit diesen Stoffen dienen.

Sie dürfen nur die in Anhang 14 aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe enthalten.

In der empfohlenen Tagesration müssen mindestens 30 Prozent der für Erwachsene zugelassenen Tagesdosis nach Anhang 14 enthalten sein.266 Dies gilt unabhängig davon, ob die Vitamine und Mineralstoffe direkt zugesetzt sind oder aus Zutaten mit einem natürlichen Gehalt stammen. Die empfohlene Tagesration muss auf der Verpackung oder Etikette angegeben werden.

Um den spezifischen ernährungsphysiologischen Bedürfnissen bestimmter Bevölkerungsgruppen gerecht zu werden, darf der Vitamingehalt nach Anhang 14 um das Dreifache der dort angegebenen Tagesdosis überschritten werden. Bei Vitamin A ist nur eine Überdosierung bis zu 100 Prozent, bei Vitamin D bis zu 50 Prozent gestattet.

Nahrungsergänzungen müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 169 Absatz

aufweisen:

  1. einen Hinweis, dass es sich beim betreffenden Erzeugnis um eine Nahrungsergänzung handelt;

  2. einen Hinweis, dass die Erzeugnisse ausserhalb der Reichweite von Kindern zu lagern sind;

  3. bei selenhaltigen Nahrungsergänzungen: einen Hinweis, dass die empfohlene Tagesdosis von 50 μg Selen nicht überschritten werden sollte.

Bei der Kennzeichnung ist auf den Vitamingehalt am Ende der Haltbarkeitsfrist Art. 184c267 Coffeinhaltige Spezialgetränke

Coffeinhaltige Spezialgetränke sind alkoholfreie Getränke, die pro 100 ml einen Energiewert von mindestens 190 kJ oder 45 kcal, überwiegend aus Kohlenhydraten stammend, und einen Coffeingehalt von mehr als25 mg pro 100 ml aufweisen. Die Zugabe von Taurin, Glucuronolacton, Inosit, Vitaminen, Mineralstoffen und Kohlendioxid ist zulässig.

Es gelten folgende Höchstmengen (pro 100 ml):

  1. Coffein 32 mg;

  2. Taurin 400 mg;

  3. Glucuronolacton 240 mg;

  4. Inosit 20 mg;

  1. Niacin 8 mg;

  2. Vitamin B6 2 mg;

  3. Pantothensäure 2 mg;

  4. Vitamin B12 0,002 mg.

Coffeinhaltige Spezialgetränke müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 169 Absatz 1 aufweisen:

  1. 268 einen Hinweis, dass die Getränke wegen des erhöhten Coffeingehaltes nur in begrenzten Mengen konsumiert werden sollten und für Kinder, schwangere Frauen und coffeinempfindliche Personen ungeeignet sind;

  2. bei Getränken, die mehr als2 g Kohlendioxid pro Liter enthalten: einen Hinweis wie «kohlensäurehaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung;

  3. den Hinweis «nicht zusammen mit Alkohol mischen»;

  4. den Gehalt an Coffein, Taurin und Glucuronolacton in mg pro 100 ml.

Bei der Kennzeichnung ist auf den Vitamingehalt am Ende der Haltbarkeitsfrist

Zusätzlich zur Sachbezeichnung «Coffeinhaltiges Spezialgetränk» ist die Bezeichnung «Energy Drink» erlaubt.

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18. Kapitel Obst, Gemüse

1. Abschnitt Obst

Art. 185 Definitionen

Obst sind unverarbeitete Pflanzenerzeugnisse, die der menschlichen Ernährung dienen. Es werden folgende Obstarten unterschieden:

  1. Kernobst: Äpfel, Birnen, Quitten usw.;

  2. Steinobst: Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Zwetschgen, Mirabellen, Reineclauden usw.;

  3. Beerenobst (Beeren): Brombeeren, Erdbeeren, Heidelbeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Trauben usw.;

  4. Zitrusfrüchte (Agrumen): Grapefruits, Mandarinen, Klementinen, Orangen, Zitronen usw.;

  5. Exotische Früchte: Ananas, Bananen, Datteln, Feigen, Avocados usw.;

  6. Hartschalenobst: Edelkastanien, Erdnüsse, Haselnüsse, Kokosnüsse, Mandeln, Paranüsse, Pistazien, Baumnüsse (Walnüsse) usw..

Tafelobst ist Obst, das bei der Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten sauber und reif, in Form, Farbe und innerer Beschaffenheit normal entwickelt, und frei von Fehlern ist, welche den Konsumwert beeinträchtigen.

Einmachobst oder Kochobst ist Obst, welches den Anforderungen an Tafelobst nicht oder nicht mehr entspricht, sich aber zum Kochen, Dörren, Trocknen und für andere Konservierungs- oder Verwendungsarten eignet. Es darf äussere Fehler aufweisen, nicht voll ausgereift oder leicht überreif, in Frische und Haltbarkeit leicht beeinträchtigt, leicht geschrumpft und durch ungeeignete oder zu lange Lagerung oder durch Transportschäden leicht entwertet sein.

Obst aus ökologischem Anbau darf kleine äussere Fehler aufweisen. Die Anforderungen der Absätze2 und 3 gelten sinngemäss.

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Art. 186 Sachbezeichnung

Auf den Gebinden und Packungen von Äpfeln und Birnen muss die Sorte angegeben

Art. 187 Fehlertoleranzen

Das EDI kann in einer Verordnung die für Obst zulässigen Fehler definieren und Toleranzgrenzen festlegen.

2. Abschnitt Gemüse

Art. 188 Definition

Gemüse sind Pflanzen oder Pflanzenteile, die der menschlichen Ernährung dienen. Es werden folgende Gemüsearten unterschieden:

  1. Knollen- und Wurzelgemüse: Kartoffeln, Karotten, Knollensellerie, Randen, Schwarzwurzeln, Bodenkohlrabi, Radieschen, Rettiche usw.;

  2. Stengelgemüse: Stielmangold (Krautstiele), Rhabarber, Spargeln, Fenchel, Stangensellerie (Bleichsellerie) usw.;

  3. Blattgemüse: alle Blattkohle, Spinat, Lattich, Kopfsalate und andere Blattsalate, Catalonia usw.;

  4. Fruchtgemüse: Gurken, Tomaten, Zucchetti, Aubergines, Melonen usw.;

  5. Hülsenfrüchte und Hülsengemüse (frisch): Bohnen, Erbsen, Kefen, Soja, Linsen usw.;

  6. Zwiebelgewächse: alle Sorten Zwiebeln, Knoblauch usw.;

  7. Zichoriengewächse: Treibzichorien (Witloof), roter und grüner Cicorino, Zuckerhut usw.;

  8. Küchenkräuter.

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Art. 189 Mindestanforderungen

Gemüse muss bei der Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten:

  1. sauber, sortentypisch und unversehrt sein;

  2. normal entwickelt und erntereif sein;

  3. wenn gewaschen, gut abgetropft sein.

Kartoffeln müssen bei der Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten sortenrein und möglichst frei von Erdbesatz sein.

Art. 190 Sachbezeichnung

Auf den Gebinden und Packungen von Kartoffeln muss die Sorte angegeben werden.

Art. 191 Lagerung, Transport, Abgabe

Mischsalate und küchenfertiges Gemüse müssen bei der Lagerung, beim Transport und bei der Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten bei Temperaturen von 12 °C oder weniger aufbewahrt werden. Ein kurzfristiger Temperaturanstieg beim Transport ist zulässig.

Art. 192 Fehlertoleranzen

Das EDI kann in einer Verordnung die für Gemüse zulässigen Fehler definieren und Toleranzgrenzen festlegen.

Art. 193 Beschweren mit Wasser

Das Beschweren von frischem Gemüse mit Wasser ist verboten. Nicht als Beschweren gilt das handelsübliche, ausschliesslich zur Frischhaltung erforderliche Befeuchten.

3. Abschnitt Obst- und Gemüsekonserven

Art. 194 Definitionen

Obst- und Gemüsekonserven sind Konserven aus Obst oder Gemüse, deren Haltbarkeit und Lagerfähigkeit durch geeignete Verfahren verlängert wurde.

Delikatessen sind Obst-, oder Gemüsekonserven wie Cornichons, gefüllte Oliven oder Meerretich-Pasten, die in der Regel in geringer Menge genossen werden oder nur als Zugabe zu Speisen oder Getränken bestimmt sind.

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Art. 195 Zulässige Verfahren, Aufbewahrung

Obst- und Gemüsekonserven dürfen mit folgenden Verfahren hergestellt werden:

a. Tiefkühlung (Art. 11);

  1. Pasteurisation (Art. 13 Abs. 2 Bst. b);

  2. Sterilisation (Art. 13 Abs. 2 Bst. e);

  3. Einlegen in Flüssigkeiten oder Lösungen;

  4. Trocknung;

  5. Gärung;

  6. andere geeignete Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 14.

SterilisierteObst- und Gemüsekonserven müssen keimdicht verschlossen sein (z. B. in Gläsern oder Metalldosen).

Art. 196 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Nass-Konserven (schwach sauer oder sauer) dürfen als Zutaten zur Haltbarmachung Spirituosen, pflanzliche Öle, Gärungsessig, Speisesalz sowie Zuckerarten enthalten.269 Ebenfalls dürfen Zutaten wie Gewürze oder Kräuter zugegeben werden.

Der Gehalt an Mehl in als küchenfertig oder ähnlich bezeichneten Spinatkonserven darf, auf wasserfreie Stärke berechnet, 2 Massenprozent des Produktes nicht übersteigen.

Dörrobst darf zur Konservierung nebst den zulässigen Zusatzstoffen auch Speisesalz oder Zuckerarten enthalten.270

Gedörrtem Gemüse darf Speisesalz zugegeben werden.

18a. Kapitel:271 Tofu, Sojadrink, Tempeh und andere Produkte aus Pflanzenproteinen

1. Abschnitt Tofu, Sojadrink, Tempeh

Art. 196a Definitionen

Tofu ist ein Erzeugnis, das hergestellt wird aus Sojabohnen und Wasser unter Zusatz eines Koagulierungsmittels mit oder ohne Abscheidung von Flüssigkeit.

Sojadrink ist der wässerige Extrakt aus der eingeweichten und zermahlenen Sojabohne, der anschliessend gefiltert oder dekantiert und gekocht wird.

Tempeh ist ein Erzeugnis aus Sojabohnen, das mit geeigneten Kulturen (z. B. Rhizopus oligosporus) fermentiert wird. Es kann auch aus Getreide hergestellt werden.

Art. 196b Koagulierungsmittel

Als Koagulierungsmittel dürfen verwendet werden:

  1. Nigari (Magnesiumchlorid und Magnesiumsulfat);

  2. Calciumsulfat, Calciumchlorid;

  3. Magnesiumchlorid;

  4. Glucono-delta-Lacton;

  5. Genusssäuren;

  6. Kulturen von gesundheitlich unbedenklichen Milchsäurebakterien.

2. Abschnitt Andere Produkte aus Pflanzenproteinen

Art. 196c Definition

Andere Produkte aus Pflanzenproteinen sind Erzeugnisse, die aus Getreideproteinen oder Proteinen aus Hülsenfrüchten und aus weiteren rein pflanzlichen Zutaten hergestellt werden und die nicht Produkte nach Artikel 196a sind.

Art. 196d Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 20. Fleischersatzprodukte können zusätzlich als «vegetarisches Schnitzel», «vegetarisches Plätzli», «vegetarisches Ragout» usw. bezeichnet werden.

19. Kapitel Speisepilze

Art. 197 Definitionen

Speisepilze sind die essbaren Fruchtkörper der höheren Pilzarten, die, erforderlichenfalls nach einer entsprechenden Behandlung, als Nahrungsmittel geeignet sind.

Frische Speisepilze dürfen vor der Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten nur einer trockenen, mechanischen Reinigung der Oberfläche unterzogen werden.

Haltbar gemachte Speisepilze sind Speisepilze, welche mit einem Verfahren nach

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Artikel 195 Absatz 1 haltbar gemacht worden sind. Ebenfalls zulässig ist das Haltbarmachen für kurze Zeit durch Milchsäuregärung (silierte Pilze) oder durch Einlegen in Aufgüssen aus pflanzlichem Öl, Sole, Gärungsessig, Spirituosen, usw.

Verarbeitete Speisepilze sind Lebensmittel aus frischen oder haltbar gemachten Speisepilzen, welche zu Granulat, Pulver, Pasten, Garniermassen, Extrakten oder Konzentraten verarbeitet worden sind und als solche oder in küchenfertigen Lebensmitteln an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.

Art. 198272

Art. 199 Sachbezeichnung

Auf den Gebinden und Packungen von Speisepilzen ist die Pilzart anzugeben.273 Gibt es keine oder ist sie nicht eindeutig, so muss die lateinische Bezeichnung angegeben werden.

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Art. 200 Übrige Kennzeichnung

  1. ...274

  2. ein Hinweis wie «aus getrockneten Pilzen hergestellt» bei Produkten aus getrockneten Pilzen;

  3. der Produktionsbetrieb bei kultivierten frischen Speisepilzen.

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Art. 201 Ausführungsbestimmungen

Das EDI legt in einer Verordnung (Anhang 1) die zulässigen Speisepilzarten fest und erlässt Vorschriften über:

  1. die Anforderungen an frische und haltbar gemachte Speisepilze sowie deren Verarbeitung und Kennzeichnung;

  2. die Anforderung an Zubereitungen aus Speisepilzen sowie deren Verarbeitung und Kennzeichnung;

  3. die Anforderungen an trüffelhaltige Lebensmittel und deren Kennzeichnung;

  4. die für Speisepilze zulässigen Fehlertoleranzen;

  5. die Kontrolle wild gewachsener Speisepilze;

  6. 275 die Ausbildung und die Prüfungsanforderungen für Personen, die in amtlicher Funktion Pilzarten bestimmen.

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20. Kapitel Honig, Melasse, Gelée royale, Blütenpollen276

1. Abschnitt Honig

Art. 202 Definition

Honig ist der süsse Stoff, den die Bienen erzeugen, indem sie Nektar und Honigtau oder andere an lebenden Pflanzenteilen sich vorfindende zuckerhaltige Säfte aufnehmen, durch körpereigene Stoffe bereichern, in ihrem Körper verändern, in Waben aufspeichern und reifen lassen.

Honig kann flüssig, dickflüssig oder kristallin sein.

Art. 203 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Honig darf höchstens 21 Massenprozent Wasser, Heidehonig (Calluna) und Kleehonig (trifolium sp.) höchstens 23 Massenprozent Wasser aufweisen.

Honig darf nicht übermässig erhitzt werden. Als Überhitzungskriterien gelten die Honigdiastase und der Hydroxymethylfurfural-Gehalt des Honigs. Die Anforderungen richten sich nach Kapitel 23A «Honig» (Ausgabe 1995) des Schweizerischen Lebensmittelbuches277.

Art. 204 Sachbezeichnung

Anstelle der Sachbezeichnung «Honig» dürfen folgende Sachbezeichnungen verwendet werden:

  1. Blütenhonig: für Honig, der hauptsächlich aus Nektariensäften von Blüten stammt;

  2. Honigtauhonig: für Honig, der hauptsächlich aus Sekreten lebender Pflanzenteile oder aus sich auf solchen befindlichen Sekreten stammt;

  3. Waben- oder Scheibenhonig: für Honig, den die Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen frisch gebauter Waben aufspeichern und der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird;

  4. Honig mit Wabenteilen: für Honig, der eine oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält;

  5. Tropfhonig: für Honig, der durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnen wird;

  6. Schleuderhonig: für Honig, der durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnen wird;

  7. Presshonig: für Honig, der durch Pressen der brutfreien Waben ohne Erwärmen oder mit gelindem Erwärmen gewonnen wird.

277 In der AS nicht veröffentlicht; zu beziehen beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern.

Wabenhonig, Scheibenhonig sowie Honig mit Wabenteilen müssen als solche gekennzeichnet werden.

Honig, der einen fremden Geschmack oder Geruch aufweist, in Gärung oder Schäumung übergegangen oder zu stark erhitzt worden ist, muss als «Backhonig» oder «Industriehonig» bezeichnet werden.

Die Sachbezeichnung, ausgenommen bei Backhonig und Industriehonig, kann ergänzt werden durch:

  1. die Angabe der Herkunft aus bestimmten Blüten oder Pflanzen, wenn der Honig überwiegend aus diesen stammt und wenn er deren sensorische, physikalisch-chemische und mikroskopische Merkmale aufweist;

  2. 278 einen regionalen, territorialen oder topographischen Namen, wenn der Honig aus der angegebenen Gegend stammt; die Bestimmungen der GUB/GGA- Verordnung vom28. Mai 1997279 bleiben vorbehalten.

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2. Abschnitt Melasse

Art. 205 Definition

Melasse ist das dickflüssige Nebenprodukt, das bei der Zuckergewinnung oder bei der Fructosegewinnung aus Mais anfällt.

Art. 206 Sachbezeichnung

Zur Bezeichnung von Mischungen von Melasse mit Honig darf das Wort «Honig» nicht verwendet werden.

3. Abschnitt:280 Gelée royale

Art. 206a Definition

Gelée royale ist das Sekretionsprodukt des Schlunddrüsensystems der Arbeiterbienen.

Art. 206b Sachbezeichnung

Gelée royale kann auch als «Weiselfuttersaft», «Königinnenkost» oder «Königinnenfuttersaft» bezeichnet werden.

Art. 206c Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Gelée royale darf höchstens 70 Massenprozent Wasser enthalten.

Der Gehalt an 10-Hydroxydecensäure muss mindestens1,4 Massenprozent betragen.

4. Abschnitt:281 Blütenpollen

Art. 206d

Blütenpollen sind die von Bienen gesammelten männlichen Keimzellen aus den Staubbeuteln von Blütenpflanzen. Sie sind mit Nektar oder Honigtau aus dem Bienenmagen befeuchtet, dabei mit körpereigenen Enzymen bereichert, als Pollenhöschen zu Nahrungszwecken ins Bienenvolk eingetragen und mit speziellen Pollenfallen geerntet worden.

Aufgeschlossener Pollen ist Pollen, dessen Hülle mechanisch so verändert wird, dass der Inhalt für den menschlichen Organismus besser verwertbar wird.

Blütenpollen dürfen höchstens 8 Massenprozent Wasser enthalten.

21. Kapitel Zuckerarten282

Art. 206e283 Zuckerarten Als Zuckerarten gelten alle in Lebensmitteln vorhandenen Mono- und Disaccharide. Darunter fallen insbesondere die in den Artikeln 207–213 definierten Produkte.

Art. 207 Zucker

Zucker (Weisszucker) ist gereinigte und kristallisierte Saccharose. Er muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Gehalt an Saccharose: mindestens99,7 Massenprozent;

  2. Gehalt an Invertzucker: höchstens 0,04 Massenprozent;

  3. Verlust beim Trocknen: höchstens 0,1 Massenprozent.

Rohzucker ist Zucker von geringerer Reinheit, der bei der Herstellung von Saccharose vorzeitig aus dem Kristallisationsprozess entnommen wird. Bei der Abgabe an die Konsumentinnen oder Konsumenten muss er folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Gehalt an Saccharose: mindestens 90 Massenprozent;

  2. Wassergehalt: höchstens1,5 Massenprozent.

Art. 208 Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup

Invertflüssigzucker ist die wässrige Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, bei welcher der Saccharoseanteil überwiegt. Er muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Trockenmasse: mindestens 62 Massenprozent;

  2. Gehalt an Invertzucker: mindestens3, jedoch höchstens 50 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse;

  3. Leitfähigkeitsasche: höchstens 0,4 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse.

Invertzuckersirup ist die wässrige, auch kristallisierte Lösung von teilweise durch Hydrolyse invertierter Saccharose, in welcher der Anteil an Invertzucker über

Massenprozent bezogen auf die Trockenmasse beträgt. Im Übrigen gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c.

Art. 209 Glucosesirup, Glucose-Fructosesirup, Fructose-Glucosesirup und getrockneter Glucosesirup, getrockneter Glucose-Fructosesirup, getrockneter Fructose-Glucosesirup284

Glucosesirup ist die gereinigte und konzentrierte wässrige Lösung von zur Ernährung geeigneten, aus Stärke oder Inulin gewonnen Sacchariden. Er muss folgende Anforderungen erfüllen:285

  1. Trockenmasse: mindestens 70 Massenprozent;

  2. Dextroseäquivalent: mindestens 20 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse, in D-Glucose ausgedrückt;

  3. Sulfatasche: höchstens 1 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse;

  4. 286 Fructosegehalt: höchstens 5 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse.

Wird Glucosesirup ausschliesslich aus Stärke gewonnen, so kann die Bezeichnung «Stärkesirup» verwendet werden.287

Getrockneter Glucosesirup ist Glucosesirup mit einer Trockenmasse von mindestens 93 Massenprozent. Im Übrigen gelten die Anforderungen von Absatz 1 Buch- staben b, c und d. Wurde er ausschliesslich aus Stärke gewonnen, so kann die Bezeichnung «Stärkezucker» verwendet werden.288

Enthalten die Lebensmittel nach Absatz 1 oder 2 mehr als 5 Massenprozent Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, so sind sie als Glucose-Fructosesirup oder als Fructose-Glucosesirup beziehungsweise als getrockneter Glucose-Fructosesirup oder als getrockneter Fructose-Glucosesirup zu bezeichnen, je nachdem, ob der Glucose- oder der Fructosebestandteil den grösseren Anteil ausmacht.289

Art. 210 Traubenzucker (Glucose oder Dextrose)

Kristallwasserhaltiger Traubenzucker (Glucose oder Dextrose) ist die gereinigte und kristallisierte D-Glucose mit einem Molekül Kristallwasser pro D-Glucose- Molekül. Er muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Gehalt: mindestens99,5 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse;

  2. Trockenmasse: mindestens 90 Massenprozent;

  3. Sulfatasche: höchstens 0,25 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse.

Kristallwasserfreier Traubenzucker ist die gereinigte und kristallisierte D-Glucose. Er muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Gehalt: mindestens99,5 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse;

  2. Trockenmasse: mindestens 98 Massenprozent;

  3. Sulfatasche: wie Absatz 1 Buchstabe c.

Art. 211 Fruchtzucker (Fructose)

Fruchtzucker (D-Fructose) ist die Zuckerart, die aus süssen Früchten oder anderen Pflanzen durch Hydrolyse oder aus Invertzucker (Art. 208) oder isomerisiertem Glucosesirup (Art. 209) mittels physikalisch-chemischen Methoden gewonnen wird.

Er muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. 290 Fructosegehalt: mindestens 98 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse;

  2. Trockenmasse: mindestens99,5 Massenprozent;

  3. Sulfatasche: höchstens 0,1 Massenprozent, bezogen auf die Trockenmasse;

  4. 291 Glucosegehalt: höchstens 0,5 Massenprozent.

Art. 212 Milchzucker (Lactose)

Milchzucker (Lactose) ist die Zuckerart, die aus der vom Milchalbumin befreiten Labmolke gewonnen wird.

Art. 213 Malzzucker (Maltose)

Malzzucker (Maltose) ist die Zuckerart, die durch enzymatische Spaltung stärkehaltiger Rohstoffe gewonnen wird.

Art. 214 Gelierzucker

Gelierzucker ist eine Mischung aus Zucker mit Pektin und Zitronensäure.

Art. 215 Vanillezucker, Vanillinzucker

Vanillezucker ist eine Mischung von Zucker mit mindestens 10 Massenprozent getrockneter Vanillefrucht.

Vanillinzucker ist eine Mischung von Zucker mit mindestens 2 Massenprozent Vanillin.

Mischungen von Vanillezucker mit Vanillinzucker oder Vanillin sind als «Vanillinzucker» zu bezeichnen.

Art. 215a292 Karamelisierter Zucker (Caramelzucker) Karamelisierter Zucker (Caramelzucker) ist das Erzeugnis, das ausschliesslich durch kontrolliertes Erhitzen von Saccharose, allenfalls mit Zusatz anderer Zuckerarten, ohne Zusatz von Basen, Mineralsäuren oder anderen chemischen Zusatzstoffen

Art. 216

Bei Erzeugnissen nach den Artikeln 207–214, welche weniger als50 g wiegen, kann auf die Angabe des Nettogewichtes verzichtet werden.

3. Abschnitt:293 Zuckerarten in tablettierter Form

Art. 217

Zuckerarten, die in tablettierter Form angeboten werden, dürfen Kakaobutter und Stärke enthalten. Der Anteil dieser Zutaten darf, zusammen mit den zulässigen Zusatzstoffen, 5 Massenprozent nicht übersteigen.

22. Kapitel Konditorei- und Zuckerwaren

Art. 218294 Definition

Konditorei- und Zuckerwaren sind süss schmeckende Lebensmittel, die zum wesentlichen Teil Zuckerarten enthalten.

Art. 218a295 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale Konditorei- und Zuckerwaren darf Coffein zugesetzt werden, jedoch höchstens bis zu 250 mg pro Kilogramm, einschliesslich des natürlichen Coffeins.

Art. 219296 Sachbezeichnung

Folgende Sachbezeichnungen dürfen verwendet werden:

  1. Marzipan: für ein Gemisch von geschälten, geriebenen Mandeln mit Zuckerarten; der Gehalt an Zuckerarten darf höchstens 68 Massenprozent, der Wassergehalt höchstens12,5 Massenprozent des Fertigproduktes betragen;

  2. Persipan: für ein Gemisch aus entbitterten Aprikosen- oder Pfirsichkernen mit Zuckerarten; der Gehalt an Zuckerarten darf höchstens 74 Massenprozent, der Wassergehalt höchstens 8 Massenprozent des Fertigproduktes betragen; ein Stärkezusatz bis 0,2 Massenprozent ist zulässig;

  3. Trüffel oder Trüffelmasse: für ein Gemisch aus Milchbestandteilen, Kakao, und Zuckerarten; ölhaltige Samenfrüchte (Baumnüsse, Haselnüsse, Mandeln, Pistazien usw.) und Spirituosen dürfen zugegeben werden; diese müssen in der Sachbezeichnung aufgeführt werden;

  4. Milchbonbon: für Bonbons, welche auf die Gesamtmasse berechnet mindestens2,5 Massenprozent Milchfett enthalten;

  5. Rahmbonbon: für Bonbons, welche auf die Gesamtmasse berechnet mindestens 4 Massenprozent Milchfett enthalten.

Abweichend von Artikel 20b Absatz 2 sind bei Zuckerwaren Abbildungen von Zutaten auch dann erlaubt, wenn an Stelle dieser Zutaten vorwiegend Aromen zugesetzt werden, sofern:

  1. keine künstlichen Aromastoffe verwendet werden; und

  2. im gleichen Sichtfeld wie die Abbildung der Hinweis «mit X-Aroma» oder «mit X-Geschmack» (z. B. «mit Erdbeer-Aroma») angebracht wird.

Art. 219a297 Übrige Kennzeichnung Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 ist bei coffeinhaltigen Produkten ein Hinweis wie «coffeinhaltig» anzubringen, wenn der Coffeingehalt30 mg pro Tagesration überschreitet.

23. Kapitel Speiseeis

Art. 220 Speiseeis

Speiseeis ist eine gefrorene oder halbgefrorene Zubereitung aus Milch, Milchprodukten, Trinkwasser, Zuckerarten, Eiprodukten, Früchten, Fruchtsäften, Pflanzenfetten oder aus Mischungen nach Artikel 228.298 Zugaben wie Nüsse, Backwaren, Zuckerwaren, Obstkonserven, Honig oder alkoholische Getränke sind erlaubt.

Die für die Herstellung von Speiseeis bestimmten Grundmischungen müssen vor dem Einfrieren pasteurisiert werden. Ausgenommen sind Erzeugnisse nach Artikel 228.

Das Gewicht des Speiseeises darf 450 g je Liter Fertigprodukt nicht unterschreiten.299

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Art. 221 Rahmeis

Rahmeis (Ice Cream, Rahmglace) ist Speiseeis aus einer gefrorenen Mischung von Rahm, Milch und Zuckerarten. An Stelle von flüssigem Rahm oder Milch können auch Butter, Rahmpulver oder Milchpulver verwendet werden. Ergänzend können andere Milchprodukte zugegeben werden. Die Zugabe weiterer Zutaten wie Baumnüsse, Backwaren, Zuckerwaren, Schokolade, Früchte oder Fruchtsäfte ist erlaubt.300

Der Milchfettgehalt von Rahmeis nach Absatz 1 muss betragen:

  1. bei Rahmeis, dem Zutaten zugegeben worden sind: mindestens 6 Massenprozent;

  2. bei Rahmeis, dem keine Zutaten zugegeben worden sind: mindestens 8 Massenprozent.301 3 Die Gesamttrockenmasse darf 30 Massenprozent nicht unterschreiten.

In Rahmeis dürfen keine Fette enthalten sein, die nicht von Zutaten stammen, die nach Absatz 1 erlaubt sind.302

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Art. 222 Doppelrahmeis

Doppelrahmeis ist Speiseeis, das nach den für Rahmeis gültigen Vorschriften hergestellt ist und mindestens 12 Massenprozent Milchfett und 33 Massenprozent Gesamttrockenmasse aufweist.

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Art. 223 Milcheis

Milcheis (Milchglace, Ice Milk) ist Speiseeis, das nach den für Rahmeis geltenden Vorschriften hergestellt ist und mindestens 3 Massenprozent Milchfett enthält. Es muss mindestens 8 Massenprozent fettfreie Milchtrockenmasse und eine Gesamttrockenmasse von mindestens 30 Massenprozent aufweisen.

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Art. 224 Sorbet

Sorbet ist Speiseeis, dessen Gesamttrockenmasse mindestens 25 Massenprozent beträgt. Der Fruchtanteil von Fruchtsorbets muss mindestens 20 Massenprozent, für Zitronen 6 Massenprozent und für die übrigen Zitrusfrüchte 10 Massenprozent

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Art. 225 Wassereis

Wassereis ist Speiseeis, das mindestens 15 Massenprozent Gesamttrockenmasse und höchstens 3 Massenprozent Fett enthält.

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Art. 226 Glace

Glace ist Speiseeis, das mindestens 3 Massenprozent Gesamtfett aufweist. Die Gesamttrockenmasse muss mindestens 30 Massenprozent, der Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse mindestens 8 Massenprozent betragen.

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Art. 227 Halbgefrorenes Speiseeis

Softeis (Soft Ice) ist halbgefrorenes Speiseeis, das zum unmittelbaren Genuss bestimmt ist.

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Art. 228 Speiseeispulver, flüssige Zubereitungen zur Herstellung von Speiseeis

Speiseeispulver (Rahmeispulver, Milcheispulver, Sorbetpulver, Wassereispulver usw.) ist eine hitzebehandelte, haltbare Mischung, die nach Zugabe von Trinkwasser, pasteurisierter Milch oder pasteurisiertem Rahm, mit oder ohne Zusätze von Aromen, Früchten, Fruchtsäften, Nüssen, Schokolade usw., in gefrorenem oder halbgefrorenem Zustand Speiseeis ergibt.

Flüssige Zubereitungen zur Herstellung von gefrorenem oder halbgefrorenem Speiseeis sind hitzebehandelte, haltbare Mischungen, die mit oder ohne Aromen, Früchte, Fruchtsäfte, Nüsse, Schokolade usw., in gefrorenem oder halbgefrorenem Zustand Speiseeis ergeben.

Für Speiseeis, das nach den Absätzen1 und 2 hergestellt wird, gelten die Vorschriften für Speiseeis nach diesem Kapitel.

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Art. 229 ...303

Anstelle der Sachbezeichnung «Speiseeis» können auch die entsprechenden Sachbezeichnungen nach den Artikeln 221–227 verwendet werden.

Speiseeis, das nach Joghurt benannt wird (z. B. Joghurt-Speiseeis, Joghurt-Glace, Frozen-Joghurt), muss so viel Joghurt enthalten, dass die Anforderungen nach Artikel 57 Absatz 1304 erfüllt sind.

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Art. 230305

24. Kapitel Fruchtsaft, Fruchtnektar

1. Abschnitt Fruchtsaft

Art. 231 Definitionen

Fruchtsaft ist ein unvergorener, gärfähiger Saft, der durch ein mechanisches Verfahren aus frischen oder durch Kälte haltbar gemachten, gesunden und reifen Früchten gewonnen worden ist und der die charakteristische Farbe, das charakteristische Aroma und den charakteristischen Geschmack der Früchte besitzt, von denen er stammt.

Fruchtsaft ist auch der Saft, der aus konzentriertem Fruchtsaft durch Rückverdünnung mit Trinkwasser hergestellt worden ist und gleichartige sensorische und analytische Eigenschaften besitzt wie der aus Früchten derselben Art hergestellte Fruchtsaft nach Absatz 1.

Konzentrierter Fruchtsaft ist Fruchtsaft, dem auf physikalischem Wege Wasser entzogen worden ist.

Getrockneter Fruchtsaft ist Fruchtsaft, dem auf physikalischem Wege nahezu das gesamte Wasser entzogen worden ist.

304 Heute: nach Art. 70 Abs. 5

Verdünnter Fruchtsaft ist ein Getränk, das durch Verdünnen von Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtsaft, Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark oder deren Gemisch mit Trinkwasser hergestellt worden ist. Fruchtmark ist dabei das unvergorene, gärfähige Mark, das aus dem passierten geniessbaren Teil der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen worden ist.

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Art. 232 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Fruchtsaft muss folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Der Gehalt an gesamter, aus der Frucht stammender, löslicher Trockensubstanz muss dem natürlichen Gehalt der verwendeten Fruchtart entsprechen.

  2. Das Mischen verschiedener Fruchtsäfte oder von Fruchtmark ist erlaubt.

  3. Apfelsaft darf bis höchstens 10 Massenprozent Birnensaft, Birnensaft bis höchstens 10 Massenprozent Apfelsaft und Orangensaft bis höchstens 10 Massenprozent Mandarinensaft oder je die entsprechende Menge Konzentrat enthalten.

  4. Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt.

  5. Der Ethylalkoholgehalt darf 0,5 Volumenprozent nicht überschreiten.

  6. 306 Die Zugabe von Zucker, Glucose oder Fructose ist, ausser bei Apfel-, Birnen- und Traubensaft, unter folgenden Bedingungen zugelassen: 1. zur Korrektur eines natürlichen Mangels an Zuckerarten: bis höchstens insgesamt 15 g pro Liter (ausgedrückt in Trockenmasse), 2. zur Erzielung eines süssen Geschmackes: bis höchstens insgesamt 100 g pro Liter (ausgedrückt in Trockenmasse); bei Saft von Zitronen, Limetten, Bergamotten sowie schwarzen, roten oder weissen Johannisbeeren: bis höchstens insgesamt 200 g pro Liter.

  7. Die Zuckerung und die Säuerung ein und desselben Fruchtsaftes schliessen einander aus.

  8. Das Aroma von rückverdünntem Fruchtsaft muss mit Hilfe der flüchtigen Aromastoffe, die bei der Konzentrierung des ursprünglichen Fruchtsaftes aufgefangen worden sind, wiederhergestellt werden.

Für konzentrierten, getrockneten und verdünnten Fruchtsaft, der für die unmittelbare Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt ist, gelten folgende Anforderungen:

  1. Konzentrierter Fruchtsaft muss mindestens auf die Hälfte des Volumens des ursprünglichen Fruchtsaftes eingeengt sein.

  2. Die bei der Konzentrierung oder Trocknung aufgefangenen Aromastoffe müssen wieder zugesetzt werden.

  1. Bei verdünntem Fruchtsaft muss der Fruchtsaftanteil im Enderzeugnis mindestens 50 Massenprozent betragen.

  2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten sinngemäss.

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Art. 233 Sachbezeichnung

Enthält ein Fruchtsaft mehrere Fruchtsaftarten, muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B. «Fruchtsaftgemisch»). Ebenfalls zulässig ist die Angabe der einzelnen Fruchtsaftarten in mengenmässig absteigender Reihenfolge (z. B. «Saft aus Orangen und Aprikosen»).

Apfel- und Birnensaft und deren Mischungen dürfen als «Kernobstsaft», «Obstsaft» oder «Süssmost» bezeichnet werden.307

Bei Fruchtsäften, denen Zuckerarten zur Erzielung eines süssen Geschmackes zugegeben worden sind, muss die Sachbezeichnung durch eine Angabe wie «gezuckert» oder «mit Zuckerzusatz», gefolgt von der Angabe der Höchstmenge der zugegebenen Zuckerarten, ergänzt werden.308

Wird in der Sachbezeichnung auf eine Fruchtsorte hingewiesen (z. B. «Gravensteiner-Apfelsaft»), muss deren Saftanteil im Endprodukt mindestens 80 Massenprozent

Bei getrocknetem Fruchtsaft kann «getrocknet» durch «in Pulverform» ersetzt und durch die Angabe der angewandten Sonderbehandlung ergänzt oder ersetzt werden (z. B. «gefriergetrocknet»).

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Art. 234 Übrige Kennzeichnung

  1. ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung bei Erzeugnissen, die mehr als2 g pro Liter Kohlendioxid enthalten;

  2. der Mindestgehalt an Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile in der Nähe der Sachbezeichnung bei verdünntem Fruchtsaft.

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2. Abschnitt Fruchtnektar

Art. 235309 Definition

Fruchtnektar ist ein unvergorenes, gärfähiges Getränk aus Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtsaft, Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark oder deren Gemisch, das mit Trinkwasser verdünnt wurde und dem Zuckerarten zugegeben worden sind.

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Art. 236 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Die fertigen Erzeugnisse müssen je nach Fruchtart die nachfolgenden Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmark, in Massenprozent, bezogen auf das Endprodukt, aufweisen:

a. Früchte mit saurem Saft, der zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist:

Passionsfrucht (Passiflora edulis) 25 Quitoorangen (Solanum Quitoense) 25 Schwarze Johannisbeeren 25 Weisse Johannisbeeren 25 Rote Johannisbeeren 25 Stachelbeeren 30 Sanddorn (Hippophaé) 25 Schlehen 30 Pflaumen 30 Zwetschgen 30 Ebereschen 30 Hagebutten (Früchte von Rosa sp.) 40 Sauerkirschen 35 Andere Kirschen 40 Heidelbeeren 40 Holunderbeeren 50 Himbeeren 40 Aprikosen 40 Erdbeeren 40 Brombeeren 40 Preiselbeeren 30 Quitten 50 Zitronen und Limetten 25 Andere Früchte dieser Kategorie 25

b. Früchte mit geringem Säuregehalt oder viel Fruchtfleisch oder sehr aromatische Früchte mit zum unmittelbaren Genuss nicht geeignetem Saft:

Mango 35 Bananen 25 Guaven 25 Papayas 25 Litschis 25 Azarola 25 Stachelannone (Annona Muricata) 25 Netzannone (Annona Reticulata) 25 Cherimoya 25 Granatäpfel 25 Kaschuäpfel 25 Rote Mombinpflaumen (Spondias Purpurea) 25 Umbu (Spondias Tuberosa Aroda) 30 Andere Früchte dieser Kategorie 25

c. Früchte mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft:

Äpfel 50 Birnen 50 Pfirsiche 45 Zitrusfrüchte, ausser Zitronen und Limetten 50 Ananas 50 Andere Früchte dieser Kategorie 50

Zuckerarten sind bis insgesamt höchstens 20 Massenprozent des Endproduktes zulässig.310

Das Mischen von Fruchtnektar einer oder mehrerer Fruchtarten untereinander, gegebenenfalls unter Zugabe von Fruchtsaft oder Fruchtmark, ist zulässig. In diesem Falle muss die Summe der einzelnen Quotienten (Fruchtsaft- und Fruchtmarkanteil dividiert durch den angegebenen Mindestgehalt der entsprechenden Frucht nach Abs. 1) mindestens1 sein.

Zuckerarten dürfen vollständig durch Honig ersetzt werden; dabei darf die in Absatz 2 genannte Höchstmenge nicht überschritten werden.311

Die Bestimmungen von Artikel 232 Absatz 1 Buchstaben d und e gelten sinngemäss.

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Art. 237 Sachbezeichnung

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Artikel 233 Absatz 1 gilt sinngemäss.

Art. 238 Übrige Kennzeichnung

  1. ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung bei Erzeugnissen, die mehr als2 g pro Liter Kohlendioxid enthalten;

  2. der Mindestgehalt an Fruchtbestandteilen in der Nähe der Sachbezeichnung.

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25. Kapitel Fruchtsirup, Sirup mit Aromen, Tafelgetränk, Limonade,

Pulver und Konzentrat zur Herstellung alkoholfreier Getränke

1. Abschnitt Fruchtsirup, Sirup mit Aromen

Art. 239312 Definitionen

Fruchtsirup ist das dickflüssige Erzeugnis, das aus Fruchtsaft oder dessen Konzentraten unter Zugabe von Zuckerarten nach dem Koch- oder Kaltlöseverfahren

Sirup mit Aromen ist das dickflüssige Erzeugnis, das aus Trinkwasser und natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen, Aromaextrakten oder Fruchtsaft unter Zugabe von Zuckerarten hergestellt wird.

Grenadinesirup (Grenadine) ist ein Sirup nach Absatz 2, der im Wesentlichen mit Säften von roten Früchten sowie mit Vanille oder deren Extrakten und eventuell mit Zitronensaft aromatisiert ist.

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Art. 240 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Die lösliche Trockenmasse von Sirup muss mindestens 60 Massenprozent betragen. Fruchtsirup muss mindestens 30 Massenprozent Fruchtsaft enthalten.313

...314

Fruchtsirup aus Zitrusfrüchten darf aromagebende Bestandteile der Schale enthalten.

Der Ethylalkoholgehalt darf 0,5 Volumenprozent der trinkfertigen Verdünnung nicht überschreiten.

Art. 241 Sachbezeichnung

Enthält ein Fruchtsirup mehrere Fruchtsaftarten, muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B. «gemischter Fruchtsirup»). Ebenfalls zulässig ist die Angabe der einzelnen Fruchtsaftarten in mengenmässig absteigender Reihenfolge (z. B. «Orangen-Aprikosen-Sirup).

Für Sirup mit Aromen gilt Absatz 1 sinngemäss. Sirup nach Artikel 239 Absatz 3 darf als «Grenadinesirup» oder «Grenadine» bezeichnet werden.315

2. Abschnitt Tafelgetränk mit Fruchtsaft

Art. 242 Definition

Tafelgetränk mit Fruchtsaft ist ein Getränk aus Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtsaft oder Fruchtsirup, das mit Trinkwasser oder natürlichem Mineralwasser verdünnt wurde. Zuckerarten dürfen zugegeben werden.316

Art. 243 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Der Fruchtsaftanteil im Enderzeugnis muss mindestens 10 Massenprozent betragen. Tafelgetränke, die ausschliesslich mit Zitronensaft hergestellt werden, müssen im Endprodukt mindestens 6 Massenprozent Zitronensaft enthalten.

Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt.

Der Ethylalkolgehalt darf 0,5 Volumenprozent nicht überschreiten.

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Art. 244 Sachbezeichnung

Enthält ein Tafelgetränk mehrere Fruchtsaftarten, muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B. «Tafelgetränk mit Fruchtsäften»). Ebenfalls zulässig ist die Angabe der verwendeten Fruchtsaftarten in mengenmässig absteigender Reihenfolge (z. B. «Tafelgetränk mit Orangen- und Aprikosensaft»).

Art. 245 Übrige Kennzeichnung

  1. der Fruchtsaftanteil im Endprodukt in Massenprozent in der Nähe der Sachbezeichnung;

  2. ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung bei Erzeugnissen, die mehr als2 g pro Liter Kohlendioxid enthalten.

3. Abschnitt Limonade

Art. 246317 Definition

Limonade ist ein Getränk mit oder ohne Kohlensäure aus Trinkwasser oder natürlichem Mineralwasser und Fruchtsaft oder Aromen mit oder ohne Zugabe von Zuckerarten, Coffein oder Chinin.

Art. 247 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Kohlensäurehaltige Limonade muss mindestens2 g Kohlendioxid pro Liter enthalten.318

Coffeinhaltige Limonade darf nicht mehr als 150 mg Coffein pro Liter enthalten.

Chininhaltige Limonade darf nicht mehr als80 mg Chinin pro Liter, berechnet als Chininhydrochlorid, enthalten.

Art. 248 Sachbezeichnung

Ab einem Fruchtsaftanteil von 4 Massenprozent darf in der Sachbezeichnung auf den Gehalt an Fruchtsaft hingewiesen werden (z. B. «Limonade mit Zitronensaft» oder «Orangenlimonade»). Der Fruchtsaftanteil im Endprodukt ist in Massenprozent in der Nähe der Sachbezeichnung anzugeben.

Bei einem Fruchtsaftanteil von weniger als 4 Massenprozent lautet die Sachbezeichnung z. B. «Limonade mit Zitronenaroma». Die ganze Sachbezeichnung muss in gleich grossen Buchstaben gedruckt werden.

Wurde zur Herstellung anstelle von Trinkwasser ein natürliches Mineralwasser verwendet, darf das Erzeugnis als «Tafelwasser» bezeichnet werden (z. B. «Tafelwasser mit Zitronensaft bzw. Zitronenaroma»), wobei der Ursprung des betreffenden Mineralwassers erwähnt werden darf. Die Angabe der detaillierten Mineralwasseranalyse ist verboten.

Enthält das Erzeugnis mehrere Fruchtsaftarten oder Aromen, muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B. «Limonade mit Fruchtsäften» bzw. «Limonade mit Fruchtaromen»). Ebenfalls zulässig ist die Angabe der einzelnen Fruchtsaftarten oder Aromen in mengenmässig absteigender Reihenfolge (z. B. «Limonade mit Orangen- und Zitronensaft» bzw. «Limonade mit Orangen- und Zitronenaroma»).

Limonade ohne Kohlensäure muss als solche gekennzeichnet werden.319

Art. 249 Übrige Kennzeichnung

a. ein Hinweis wie «coffeinhaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von über30 mg pro Liter; beträgt der Coffeingehalt bei einem Getränk, das üblicherweise coffeinhaltig ist, weniger als1 mg pro Liter, ist dies in der Nähe der Sachbezeichnung kenntlich zu machen (z. B. durch den Hinweis «coffeinfrei»);

  1. ein Hinweis wie «chininhaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung bei Getränken, die Chinin enthalten;

  2. ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung, wenn einem Tafelwasser Kohlendioxid in einer Menge von mehr als2 g pro Liter zugegeben worden ist.

4. Abschnitt Tafelgetränk mit Milch, Molke, Milchserum oder

anderen Milchprodukten

Art. 250 Definition

Tafelgetränke mit Milch, Molke, Milchserum oder anderen Milchprodukten sind Getränke, die durch Verdünnen von vergorener oder unvergorener Milch, teilentrahmter Milch, Magermilch, Buttermilch, Molke oder Milchserum mit Trinkwasser oder natürlichem Mineralwasser und eventuell Zugabe von anderen Zutaten wie Zuckerarten, Fruchtsaft oder Pflanzenextrakten hergestellt worden sind.320 Sie können klar oder trübe sein.

Art. 251 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Der Anteil an Milch aller Fettstufen und Buttermilch muss mindestens

Massenprozent, an Molke mindestens 20 Massenprozent, an Milchserum mindestens 25 Massenprozent betragen.

Die Zugabe von Kohlendioxid ist erlaubt.

Der Ethylalkoholgehalt darf 0,5 Volumenprozent nicht überschreiten.

Art. 252 Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung muss mit der Angabe des verwendeten Grundstoffes ergänzt werden (z. B. «Tafelgetränk mit Buttermilch»).

Art. 253 Übrige Kennzeichnung

  1. der Anteil des verwendeten Grundstoffes im Endprodukt in Massenprozent in der Nähe der Sachbezeichnung (z. B. «25 % Milchserum);

  2. ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung, wenn dem Erzeugnis Kohlendioxid in einer Menge von mehr als2 g pro Liter zugegeben worden ist.

5. Abschnitt Pulver und Konzentrat zur Herstellung von alkoholfreien Getränken

Art. 254 Definition

Pulver zur Herstellung von alkoholfreien Getränken ist ein trockenes Erzeugnis, das durch Zugabe von Wasser ein alkoholfreies Getränk ergibt.

Konzentrat zur Herstellung von alkoholfreien Getränken ist ein halbflüssiges oder flüssiges Erzeugnis in konzentrierter Form, das durch Zugabe von Wasser ein alkoholfreies Getränk ergibt.

Art. 255 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Pulver und Konzentrat müssen nach der Rückverdünnung ein alkoholfreies Getränk nach den Artikeln 231 Absatz 5, 235, 242, 246 oder 250 ergeben.

Pulver darf Kalium- oder Natriumhydrogencarbonat zur Erzeugung von Kohlendioxid enthalten.

Art. 256 Sachbezeichnung

Anstelle der Sachbezeichnung «Pulver zur Herstellung einer Limonade» oder «Konzentrat zur Herstellung einer Limonade» dürfen auch Wortkombinationen wie «Brausepulver» oder «Limonadepulver» verwendet werden.

26. Kapitel Gemüsesaft

Art. 257 Definitionen

Gemüsesaft ist ein unverdünnter, gärfähiger, unvergorener oder milchsauer vergorener Saft, der für die unmittelbare Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt ist und durch ein mechanisches Verfahren oder durch enzymatische Methoden und Nachextraktion aus gesundem und sauberem Gemüse gewonnen worden ist.

Gemüsesaft ist auch der aus konzentriertem, reinem Gemüsesaft oder Gemüsemark hergestellte Saft, der mit Trinkwasser auf den ursprünglichen Gehalt rückverdünnt worden ist. Gemüsemark ist dabei der gärfähige, unvergorene oder milchsauer vergorene Gemüseteil, der aus dem passierten, geniessbaren Teil des Gemüses ohne Abtrennung des Saftes gewonnen wird.

Konzentrierter Gemüsesaft ist Gemüsesaft, dem auf physikalischem Weg Wasser entzogen worden ist.

Getrockneter Gemüsesaft ist Gemüsesaft, dem das Wasser auf physikalischem Weg praktisch vollständig entzogen worden ist.

Verdünnter Gemüsesaft ist ein Getränk, das durch Verdünnen von Gemüsesaft oder Gemüsesaftkonzentrat mit Trinkwasser hergestellt und auf physikalischem Wege haltbar gemacht worden ist.

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Art. 258 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Für Gemüsesaft gelten folgende Anforderungen:

  1. Der Gehalt an gesamter aus dem Gemüse stammender löslicher Trockenmasse muss dem natürlichen Gehalt des jeweils verwendeten Gemüses entsprechen. Bei Tomatensaft beträgt der Mindestgehalt4,5, bei Selleriesaft6,5, bei Karottensaft 7,0 und bei Randensaft 7,5 Massenprozent. Rückverdünnte Säfte müssen einen um 1 Massenprozent erhöhten Mindestgehalt

  2. Das Mischen verschiedener Gemüsesäfte ist erlaubt.

  3. Als Zutaten sind erlaubt: 1. Speisesalz, 2.321 Zuckerarten oder Honig bis zu insgesamt50 g pro Kilogramm, 3. Gewürze, Kräuter und daraus hergestellte Extrakte, 4. Fruchtsäfte, 5. milchsauer vergorene Molke oder milchsauer vergorenes Milchserum bis zu 100 g pro Kilogramm.

Für konzentrierten Gemüsesaft und verdünnten Gemüsesaft, die für die unmittelbare Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt sind, gelten folgende Anforderungen:

  1. Bei Gemüsesaftkonzentrat muss der Gehalt an gesamter, aus dem Gemüse stammender löslicher Trockenmasse mindestens doppelt so hoch sein wie derjenige des Saftes. Bei Tomatensaftkonzentrat muss er mindestens 8 Massenprozent betragen.

  2. Das Konzentrat von rückverdünntem Gemüsesaft muss die Anforderungen, die an den entsprechenden Gemüsesaft gestellt sind, erfüllen.

  3. Bei verdünntem Gemüsesaft muss der reine Gemüsesaftanteil im Enderzeugnis mindestens 40 Massenprozent betragen.

  4. Die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstaben b und c gelten sinngemäss.

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Art. 259 Sachbezeichnung

Bei milchsauer vergorenen Erzeugnissen ist dies in der Sachbezeichnung anzugeben (z. B. «milchsauer vergorener Karottensaft» bzw. «milchsauer vergorenes Karottensaftkonzentrat»).

Enthältein Erzeugnis mehrere Gemüsesaftarten, so muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B. Gemüsesaft-Cocktail). Zulässig ist die Angabe der verwendeten Gemüsearten in mengenmässig absteigender Reihenfolge.

Enthältein Erzeugnis Zutaten nach Artikel 258 Absatz 1 Buchstabe c, ist die Sachbezeichnung zu ergänzen, z. B. mit den Worten «mit Zuckerzusatz» oder «gezuckert».

Die Bestimmungen der Absätze 1–3 gelten sinngemäss auch für Mischungen von Gemüsesäften mit Fruchtsäften.

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Art. 260 Übrige Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 ist anzugeben:

  1. bei Gemüsesaftkonzentrat: wie viele Teile Wasser dem Konzentrat zugemischt werden müssen, um die ursprüngliche Dichte des betreffenden Gemüsesaftes zu erhalten; bei Tomatensaftkonzentraten kann diese Angabe durch die Nennung des Mindestgehaltes der aus der Tomate stammenden Trockenmasse in Massenprozenten oder durch folgende Bezeichnungen ersetzt werden: 1. «einfach konzentriert» bei mindestens 12 Massenprozent Trockenmasse 2. «zweifach konzentriert» bei mindestens 24 Massenprozent Trockenmasse 3. «dreifach konzentriert» bei mindestens 36 Massenprozent Trockenmasse;

  2. bei verdünntem Gemüsesaft: der Gemüsesaftanteil im Endprodukt in Massenprozent in der Nähe der Sachbezeichnung.

Eingedicktes Tomatenmark kann als «Tomatenpüree» oder «Tomatenkonzentrat» bezeichnet werden.

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27. Kapitel Konfitüre, Gelée, Marmelade, Maronencrème, Brotaufstrich

Art. 261322 Konfitüren und Gelées

Konfitüre ist ein Lebensmittel aus Früchten oder anderen hierzu geeigneten Pflanzenteilen, die mit Zuckerarten eingekocht worden sind.

Gelée ist mit Zuckerarten eingekochter, bei gewöhnlicher Temperatur gelierender Fruchtsaft oder eine in gleicher Weise behandelte Auskochung von Früchten oder Fruchtbestandteilen; bei nicht gelatinierenden Früchten ist die Beimischung von Apfelsaft nur gestattet, soweit dies zur Verdickung nötig ist.

Art. 262 Konfitüre einfach und Konfitüre extra

Konfitüre einfach ist die auf die geeignete Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten und Pulpe oder Mark aus einer oder mehreren Fruchtsorten.323

Konfitüre extra ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten und Pulpe aus einer oder mehreren Fruchtsorten.324 Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Weintrauben, Kürbisse, Gurken und Tomaten dürfen nicht verwendet werden.

Art. 263 Gelée einfach und Gelée extra

Gelée einfach ist die hinreichend gelierte Mischung von Zuckerarten sowie von Saft oder von wässrigen Auszügen aus einer oder mehreren Fruchtsorten.325

Gelée extra ist die hinreichend gelierte Mischung von Zuckerarten sowie von Saft oder von wässrigen Auszügen aus einer oder mehreren Fruchtsorten.326 Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Weintrauben, Kürbisse, Gurken und Tomaten dürfen nicht verwendet werden.

Art. 264 Marmelade, Gelée-Marmelade

Marmelade ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten mit Pulpe, Mark, Saft, wässrigen Auszügen oder Schalen von Zitrusfrüchten.327

Gelée-Marmelade ist Marmelade, bei der sämtliche unlöslichen Bestandteile mit Ausnahme allfälliger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt worden sind.

Art. 265328 Maronencrème

Maronencrème (Maronenpüree oder Kastanienpüree) ist die auf die geeignete Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten mit dem Mark der Edelkastanie.

Art. 266329 Brotaufstrich

Brotaufstrich ist ein Lebensmittel aus Zutaten wie Fruchtmus, Fruchtsaftkonzentrat oder Nusspaste, das sich auf Grund seiner Konsistenz zum Aufstrich auf Brot eignet.

Nicht darunter fallen Lebensmittel, die in dieser Verordnung bereits unter einer Sachbezeichnung umschrieben sind.330 Art. 266a331 Bäckereimarmelade, Backmarmelade Bäckereimarmelade (Backmarmelade) ist eine Fruchtmasse oder Fruchtzubereitung aus Früchten und weiteren Zutaten, die sich zur Füllung von Back- oder Konditoreiwaren eignet.

Art. 266b332 Milchkonfitüre Milchkonfitüre (Confiture de lait) ist ein Erzeugnis mit karamelartigem Geschmack, das durch Eindicken von Milch und Zucker bis zu einer pastenartigen Konsistenz

Art. 267 Konfitüre einfach und Gelée einfach

Für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis müssen mindestens 350 g Pulpe oder Mark bzw. Saft oder wässrige Auszüge verwendet werden. Andere Mindestmengen gelten für:

  1. schwarze Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten: 250 g;

  2. Ingwer: 150 g;

  3. Kaschuäpfel: 160 g;

  4. Passionsfrüchte:60 g.

Bei der Berechnung der Mengen nach Absatz 1 wird bei Gelée das Gewicht des Wassers abgezogen, das für die Zubereitung der wässerigen Lösung verwendet

Art. 268 Konfitüre extra und Gelée extra

Für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis müssen mindestens 450 g Pulpe bzw. Saft oder wässrige Auszüge verwendet werden. Andere Mindestmengen gelten für:

  1. schwarze Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten: 350 g;

  2. Ingwer: 250 g;

  1. Kaschuäpfel: 230 g;

  2. Passionsfrüchte:80 g.

Artikel 267 Absatz 2 gilt sinngemäss.

Hagebutten-Konfitüre extra kann ganz oder teilweise aus Hagebuttenmark hergestellt werden.

Art. 269 Marmelade

Für die Herstellung von 1000 g Enderzeugnis müssen mindestens 200 g Zitrusfrüchte verwendet werden. Davon müssen mindestens75 g dem Endokarp entstammen.

Art. 270 Maronencrème

Für die Herstellung von 1000 g Maronencrème muss mindestens 380 g Mark der Edelkastanie verwendet werden.

Art. 271 Erlaubte Zutaten

Lebensmitteln nach den Artikeln 262–265 dürfen folgende Zutaten zugegeben

  1. Trinkwasser;

  2. Speiseöl und -fett zur Verhütung von Schaumbildung;

  3. Honig, Zuckermelasse oder brauner Zucker;

  4. 333 Spirituosen, Wein und Likörwein, Walnüsse, Haselnüsse, Mandeln, Kräuter, Gewürze;

  5. andere, sofern sie den Geschmack beeinflussen.

Weiter dürfen zugegeben werden:

  1. Erzeugnisse, die Pektin enthalten und aus getrockneten Rückständen ausgepresster Äpfel oder aus getrockneten Schalen von Zitrusfrüchten oder aus einer Mischung von beiden durch Behandlung mit verdünnter Säure und anschliessender teilweiser Neutralisierung mit Natrium- oder Kaliumsalzen gewonnen wurden, zu allen in den Artikeln 262–264 umschriebenen Erzeugnissen;

  2. 334 Vanille und Vanilleauszüge zu den in den Artikeln 261–265 umschriebenen Erzeugnissen;

  3. Schalen von Zitrusfrüchten und Blätter von Pelargonium odoratissimum zu Konfitüre extra, Konfitüre einfach, Gelée extra und Gelée einfach, sofern sie aus Quitten hergestellt sind;

  1. Zitrussaft zu aus anderen Früchten hergestellter Konfitüre extra und Konfitüre einfach;

  2. Randensaft zu Konfitüre einfach und Gelée einfach, die aus Erdbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren oder Pflaumen hergestellt sind;

  3. Saft aus roten Früchten zu Konfitüre extra und Konfitüre einfach, welche aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren oder Pflaumen hergestellt sind;

  4. Fruchtsäfte zu Konfitüre einfach.

3. Abschnitt Behandlung und Aufbewahrung von Ausgangserzeugnissen

Art. 272

Früchte,Fruchtpulpe, Fruchtmark, Zitrusschalen sowie wässrige Auszüge von Früchten, welche zur Herstellung der Lebensmittel nach den Artikeln 261–265 bestimmt sind, dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:

  1. einer Wärme- oder Kältebehandlung;

  2. der Gefriertrocknung;

  3. der Konzentrierung, sofern sie sich technisch dafür eignen.

Die zur Herstellung von Konfitüre einfach bestimmten Aprikosen dürfen auch anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen werden.

Zitrusschalen dürfen in Salzlake aufbewahrt werden.

Ingwer darf getrocknet oder in Sirup aufbewahrt werden.

Art. 273 Sachbezeichnung

Werden den in den Artikeln 262–265 definierten Erzeugnissen in Artikel 271 Absatz 1 Buchstaben d und e sowie Absatz 2 Buchstaben b-d aufgeführte Zutaten in solchen Mengen zugegeben, dass sie den Geschmack beeinflussen, ist in der Sachbezeichnung auf diese Zutaten hinzuweisen.

Art. 274 Übrige Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind anzugeben:

  1. ein Hinweis wie «hergestellt aus ... g Früchten je 100 g Fertigprodukt», bei Verwendung von: 1. Fruchtpulpe, -mark, -saft und wässrigen Auszügen zur Herstellung von Konfitüre extra, Konfitüre einfach, Gelée extra, Gelée einfach und Maronencrème, sofern erforderlich nach Abzug des Gewichtes des für die Zubereitung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers, 2. Zitrusfrüchten zur Herstellung von Marmelade;

  2. die Angabe «Gesamtzuckergehalt: ... g je 100 g», wobei die angegebene Zahl den bei 20 °C ermittelten Refraktometerwert des Fertigproduktes darstellt; bei der refraktometrischen Bestimmung ist eine Abweichung von ñ 3 Massenprozent zulässig;

  3. eine Angabe wie «nach dem Öffnen kühl aufbewahren» bei Erzeugnissen, deren Gehalt an löslicher Trockenmasse weniger als 63 Massenprozent beträgt; bei Fertigprodukten in Kleinpackungen, deren Inhalt normalerweise auf einmal verzehrt wird, sowie bei Erzeugnissen mit Konservierungsmitteln kann auf diese Angabe verzichtet werden.

Im Verzeichnis der Zusammensetzung sind aufzuführen:

  1. Aprikosen, die in Konfitüre einfach verwendet werden und andern Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen worden sind, als «getrocknete Aprikosen»;

  2. Randensaft, der Gelée einfach oder Konfitüre einfach aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren oder Pflaumen zugegeben wird, als «Randensaft zur Verstärkung der Farbe» oder unter Verwendung einer ähnlichen Bezeichnung.

Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Früchten hergestellt werden, kann das Verzeichnis der Zusammensetzung entweder durch die Angabe «Mehrfrucht», die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte oder den Hinweis «Früchte» ersetzt werden.

Ganz oder teilweise aus getrockneten Früchten hergestellte Konfitüren müssen entsprechend bezeichnet werden.

28. Kapitel Trinkwasser, Quellwasser, natürliches und künstliches Mineralwasser,

kohlensaures Wasser335

1. Abschnitt Trinkwasser336

Art. 275337 Definition

Trinkwasser ist Wasser, das natürlich belassen oder nach Aufbereitung zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen sowie zur Reinigung von Gegenständen bestimmt ist, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.338

Wasser, das in einem Lebensmittelbetrieb zur Herstellung, Behandlung oder Konservierung von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen und Substanzen verwendet werden soll, muss Trinkwasser sein, falls die Qualität des Wassers die Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses beeinträchtigen kann.

Art. 275a339 Mindestanforderungen

Trinkwasser muss in mikrobiologischer, chemischer und physikalischer Hinsicht genusstauglich sein.

Genusstauglich ist Trinkwasser, wenn es an der Stelle, an der es zum Gebrauch zur Verfügung steht:

  1. die vom EDI für Trinkwasser festgelegten hygienischen und mikrobiologischen Anforderungen erfüllt;

  2. die vom EDI für Trinkwasser festgesetzten Toleranz- und Grenzwerte für Fremd- und Inhaltsstoffe nicht überschreitet; und

  3. bezüglich Geschmack, Geruch und Aussehen einwandfrei ist.

Art. 275b340 Eis, Wasserdampf Eis und Wasserdampf, die für Zwecke nach Artikel 275 verwendet werden, müssen aus Trinkwasser hergestellt sein.

Art. 275c341 Kennzeichnung Auf Behältnissen von Trinkwasser, welche an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden, dürfen nicht angebracht werden:

  1. Hinweise auf Quellorte oder Quellnamen sowie Bildzeichen, Abbildungen oder Bezeichnungen, die Anlass zu Verwechslungen mit einem natürlichen Mineralwasser oder Quellwasser geben könnten;

  2. gesundheitsbezogene Anpreisungen.

Art. 275d342 Information Wer über eine Wasserversorgungsanlage Trinkwasser an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt, hat diese jährlich mindestens einmal umfassend über die Qualität des Trinkwassers zu informieren.

Cità en

Art. 276 Anlagen, Mittel und Verfahren für Trinkwasser

Wer Wasserversorgungsanlagen (Anlagen zur Fassung oder Aufbereitung, zum Transport, zur Speicherung oder Verteilung von Trinkwasser, das an Dritte abgegeben wird) erstellen, erweitern oder abändern will, muss dies der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde vorgängig melden.

Anlagen, Apparate, und Einrichtungen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik eingerichtet, betrieben, erweitert oder abgeändert werden. Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, sie durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und unterhalten zu lassen.343

Anlagen, Apparate, Einrichtungen und Verfahren zur Aufbereitung von Trinkwasser dürfen nur benutzt werden, wenn das behandelte Trinkwasser jederzeit den Anforderungen von Artikel 275a entspricht.344

Der Bewilligung durch das Bundesamt bedürfen Verfahren zur Aufbereitung und Desinfektion von Trinkwasser.345

Cità en ·

2. Abschnitt Quellwasser346

Art. 277347 Definition

Quellwasser ist Trinkwasser, das an der Quelle abgefüllt und nicht oder nur mit den für natürliches Mineralwasser zulässigen Verfahren aufbereitet wird.

Cità en

Art. 278348 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Quellwasser muss bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten die für Trinkwasser geltenden Reinheitsanforderungen erfüllen. Es muss zudem den an natürliches Mineralwasser gestellten hygienischen Anforderungen genügen.

Quellwasser darf keiner Behandlung unterworfen und mit keinem Zusatz versehen werden. Ausgenommen sind die Verfahren nach Artikel 281 Absatz 2.

Für Quellwasser gelten die Artikel 285 und 286 sinngemäss.

Art. 278a349 Kennzeichnung

Die Sachbezeichnung für Quellwasser lautet «Quellwasser».

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 müssen der Quellname und der Quellort angegeben werden. Artikel 283 Absätze3 und 5-7 gilt auch für Quellwasser. Die Sachbezeichnung «Quellwasser mit Kohlensäure versetzt» ist erlaubt, wenn dem Quellwasser Kohlendioxid zugegeben wurde.

Für Quellwasser dürfen keine Angaben oder Aufmachungen verwendet werden, die zur Verwechslung mit natürlichem Mineralwasser führen. Dies gilt auch für Abbildungen, Fantasienamen, Firmennamen und Werbematerial. Verboten sind insbesondere die Bezeichnungen «Mineralwasser» oder ähnliche Bezeichnungen, die das Wort «Mineral» enthalten.

Cità en

3. Abschnitt:350 Natürliches Mineralwasser

Art. 279351 Definition und Geltungsbereich

NatürlichesMineralwasser ist mikrobiologisch einwandfreies Wasser, das aus einer oder mehreren natürlichen Quellen oder aus künstlich erschlossenen unterirdischen Wasservorkommen besonders sorgfältig gewonnen wird.

Die Artikel 280–287 gelten für natürliches Mineralwasser, das in Behältnisse abgefüllt als Lebensmittel an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben wird. Natürliches Mineralwasser, das für einen anderen Gebrauch bestimmt ist, fällt nicht unter diese Bestimmungen.

Art. 280 Mindestanforderungen

Natürliches Mineralwasser muss sich auszeichnen durch besondere geologische Herkunft, Art und Menge der mineralischen Bestandteile, ursprüngliche Reinheit sowie durch die im Rahmen natürlicher Schwankungen gleich bleibende Zusammensetzung und Temperatur. Dies muss nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren wie folgt überprüft werden:

  1. geologisch und hydrogeologisch;

  2. physikalisch, chemisch und physikalisch-chemisch;

  3. mikrobiologisch.

Das EDI legt in einer Verordnung (Anhang 1) Art und Umfang der Untersuchungen und Gutachten fest.

Die Untersuchungsergebnisse sind der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zuzustellen.

Art. 281 Zugelassene Behandlungen und Reinheitsanforderungen

Natürliches Mineralwasser darf keiner Behandlung unterworfen und mit keinem Zusatz versehen werden.

Abweichend von Absatz 1 ist erlaubt:

  1. das Dekantieren und Filtrieren, eventuell nach Belüften mit hygienisch einwandfreier Luft, zum Entfernen oder Vermindern von unerwünschten Bestandteilen, sofern das natürliche Mineralwasser durch diese Behandlung in seinen wesentlichen Bestandteilen keine Veränderung erfährt;

  2. das vollständige oder teilweise Entfernen des Kohlendioxids durch ausschliesslich physikalische Verfahren;

  3. das Zugeben von Kohlendioxid;

d. andere Behandlungen, wenn diese: 1. zwingend notwendig sind, 2. das natürliche Mineralwasser in seinen wesentlichen Bestandteilen nicht verändern, und 3. nicht der hygienischen Verbesserung eines an der Quelle nicht einwandfreien natürlichen Mineralwassers dienen.

Natürliches Mineralwasser muss bei der Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten mindestens die für Trinkwasser geltenden Reinheitsanforderungen erfüllen.

Art. 282 Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung lautet «natürliches Mineralwasser». Setzt das Mineralwasser unter normalen Druck- und Temperaturverhältnissen Kohlendioxid frei, so lautet sie:

  1. «natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser», wenn das Wasser denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie am Quellaustritt besitzt; Kohlendioxid, das innerhalb der üblichen technischen Toleranzen frei wird, kann dabei in gleicher Menge aus demselben Quellvorkommen wieder zugegeben werden;

  2. «natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt», wenn der Gehalt an Kohlendioxid aus dem gleichen Quellvorkommen stammt und nach der Abfüllung höher ist als beim Quellaustritt;

  3. «natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt», wenn dem Mineralwasser Kohlendioxid zugegeben wurde, das nicht aus dem gleichen Quellvorkommen stammt.

Bei einer Behandlung nach Artikel 281 Absatz 2 Buchstabe b ist die Sachbezeichnung durch den Hinweis «Kohlensäure ganz entzogen», bzw. «Kohlensäure teilweise entzogen» zu ergänzen.

Je nach Zusammensetzung kann die Sachbezeichnung durch folgende Angaben ergänzt werden:

  1. «mit geringem Gehalt an Mineralien», wenn der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt nicht mehr als 500 mg/l beträgt;

  2. «mit sehr geringem Gehalt an Mineralien», wenn der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt nicht mehr als50 mg/l beträgt;

  3. «mit hohem Gehalt an Mineralien», wenn der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt mehr als 1500 mg/l beträgt;

  4. «natriumhaltig», wenn der Natriumgehalt mehr als 200 mg/l beträgt;

  5. «calciumhaltig», wenn der Calciumgehalt mehr als 150 mg/l beträgt;

  6. «magnesiumhaltig», wenn der Magnesiumgehalt mehr als50 mg/l beträgt;

  7. «eisenhaltig», wenn der Gehalt an zweiwertigem Eisen mehr als1 mg/l beträgt;

  8. «fluoridhaltig», wenn der Fluoridgehalt mehr als1 mg/l beträgt;

  1. «bicarbonathaltig» oder «hydrogencarbonathaltig», wenn der Hydrogencarbonatgehalt mehr als 600 mg/l beträgt;

  2. «sulfathaltig», wenn der Sulfatgehalt mehr als 200 mg/l beträgt;

  3. «chloridhaltig», wenn der Chloridgehalt mehr als 200 mg/l beträgt;

  4. «Säuerling» oder «Sauerbrunnen», wenn der Gehalt an freiem, quelleigenem Kohlendioxid mehr als 250 mg/l beträgt;

  5. «mit viel Kohlensäure», wenn der Gehalt an Kohlendioxid mehr als 6500 mg/l beträgt;

  6. «mit wenig Kohlensäure», wenn der Gehalt an Kohlendioxid nicht mehr als 4000 mg/l beträgt;

  7. «kann abführend wirken», wenn mehr als 2000 mg/l Sulfate vorhanden sind.

Art. 283 Übrige Kennzeichnung

Auf den Behältnissen ist zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 Absatz 1 der Ort des Quellaustritts anzugeben.

Das Verzeichnis der Zutaten (Art. 28) ist zu ersetzen durch:352

  1. die Angabe der Menge der charakteristischen Bestandteile des natürlichen Mineralwassers; oder

  2. den Vermerk «Zusammensetzung entsprechend den Ergebnissen der amtlich anerkannten Analyse vom ... (Tag der Analyse)».

Wird ein natürliches Mineralwasser nach Artikel 281 Absatz 2 Buchstabe a belüftet oder nach Buchstabe d behandelt, ist die Art der Behandlung anzugeben.

Wird von verschiedenen Quellen am gleichen Ort natürliches Mineralwasser, das sich in der Gesamtmineralisation oder im Mineralisationstyp wesentlich unterscheidet, ausgebeutet und abgegeben, so ist zusätzlich der Name der Quelle zu erwähnen.

Natürliches Mineralwasser der gleichen Quelle darf nicht unter mehreren Marken- oder Fantasienamen in den Handel gebracht werden.

Enthalten Etiketten oder Aufschriften auf den Verkaufsbehältnissen von Mineralwasser einen Fantasienamen, so muss der Ort oder der Name der Quelle mindestens gleich gross und gleich auffällig angegeben werden wie der Fantasiename. Dies gilt auch für die Werbung.

DieBestimmungen über die Nährwertkennzeichnung (Art. 36) finden keine Anwendung.

Cità en

Art. 284 Besondere Anpreisungen

Die Angabe «geeignet für die natriumarme Ernährung» ist erlaubt, wenn der Natriumgehalt weniger als20 mg pro Liter beträgt. Weitere Hinweise dieser Art sind gestattet, wenn eine besondere physiologische Wirkung im Vergleich zu normalem Trinkwasser eindeutig nachgewiesen ist.

Art. 285 Erschliessung und Abfüllung

Wer gewerbliche Anlagen zur Fassung, Weiterleitung, Speicherung oder Behandlung von natürlichem Mineralwasser erstellen, erweitern oder abändern will, muss dies vorgängig der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde melden. Diese informiert das Bundesamt, wenn die Meldungen Neufassungen oder Behandlungen betreffen.

Natürliches Mineralwasser muss so gefasst und zum Abfüllort geleitet werden, dass die chemischen und mikrobiologischen Eigenschaften, die das Wasser am Quellaustritt besitzt, weitgehend erhalten bleiben. Insbesondere muss die Quelle am Quellaustritt gegen Verunreinigung geschützt sein. Fassungen, Rohrleitungen und Reservoirs müssen aus einem für das natürliche Mineralwasser geeigneten Material bestehen und so beschaffen sein, dass jede chemische, physikalisch-chemische und mikrobiologische Veränderung des Wassers verhindert wird.

Natürliches Mineralwasser darf von der Quelle zum Abfüllort nur in Rohrleitungen geführt werden. Der Weitertransport in Tankwagen ist nicht gestattet.

Verkaufsbehältnisse für natürliches Mineralwasser müssen mit einem Verschluss versehen sein, der eine Verfälschung oder Verunreinigung verunmöglicht.

Cità en

Art. 286 Kontrolle

Die Inhaberin oder der Inhaber muss seine Quelle in regelmässigen Abständen, mindestens aber viermal jährlich, auf Erguss, Temperatur, die charakteristischen Inhaltsstoffe und die mikrobiologische Reinheit kontrollieren.

Cità en

Art. 287 Importe

Ausländische natürliche Mineralwässer dürfen in der Schweiz nur dann an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden, wenn die zuständige Behörde des Herkunftslandes bescheinigt, dass die Wässer den Bestimmungen der Artikel 279– 281, 285 Absätze 2–4 und 286 genügen.

4. Abschnitt:353 Künstliches Mineralwasser

Art. 288 Definition

Künstliches Mineralwasser ist Trinkwasser, dem natürliches Mineralwasser, Sole, natürliche Quellsalze oder Nachahmungen solcher Salzmischungen zugegeben worden sind. Künstliches Mineralwasser ist auch natürliches Mineralwasser, dem Mineralsalze beigefügt worden sind.

353 Ursprünglich3. Abschn.

Art. 289 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Künstliches Mineralwasser muss bei der Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten die für Trinkwasser geltenden Reinheitsanforderungen erfüllen. Es muss zudem den vom EDI an natürliches Mineralwasser gestellten hygienischen Anforderungen genügen.

Künstlichem Mineralwasser dürfen nur reine Natrium-, Kalium-, Calcium- oder Magnesiumsalze der Kohlensäure, der Salzsäure oder der Schwefelsäure, jedoch nicht als Hydrogensulfate, zugegeben werden. Die Zugabe von Kohlendioxid ist gestattet.

Art. 290 Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung lautet: «künstliches Mineralwasser». Beide Worte müssen in gleich grossen Buchstaben und gleicher Farbe unmittelbar nebeneinander auf der Packung angebracht werden. Ein künstliches Mineralwasser, das mindestens 600 mg pro Liter Natriumhydrogencarbonat enthält, kann als «Sodawasser» bezeichnet werden.

Art. 291 Übrige Kennzeichnung

Ist dem künstlichen Mineralwasser Kohlendioxid in einer Menge von mehr als2 g pro Liter zugegeben worden, so muss in der Nähe der Sachbezeichnung ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» angebracht werden.

Artikel 275c gilt sinngemäss.354

Art. 292 Pulver zur Herstellung von künstlichen Mineralwässern

Pulver zur Herstellung von künstlichem Mineralwasser ist Pulver, das bei vorschriftsgemässem Auflösen in Trinkwasser ein künstliches Mineralwasser ergibt.

Zur Erzeugung von Kohlendioxid darf das Pulver Natrium- oder Kaliumhydrogencarbonat und Zitronen- oder Weinsäure enthalten. Es muss im übrigen Artikel 289 Absatz 2 genügen.

Artikel 275c gilt sinngemäss.355

5. Abschnitt:356 Kohlensaures Wasser

Art. 293 Kohlensaures Wasser

Kohlensaures Wasser ist Trinkwasser, dem Kohlendioxid zugegeben worden ist. Der Gehalt an Kohlendioxid muss mindestens4 g pro Liter betragen.

356 Ursprünglich4. Abschn.

Kohlensaures Wasser muss bei der Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten die für Trinkwasser geltenden Reinheitsanforderungen erfüllen.

Die Sachbezeichnung lautet: «Kohlensaures Wasser», «Kohlensaures Trinkwasser» oder «Siphon».

Artikel 275c gilt sinngemäss.357

Art. 294 Pulver zur Herstellung von kohlensaurem Wasser

Pulver zur Herstellung von kohlensaurem Wasser ist Pulver aus Natrium- oder Kaliumhydrogencarbonat und Zitronen- oder Weinsäure, das nach vorschriftsgemässem Auflösen in Trinkwasser ein kohlensaures Wasser ergibt.

Artikel 275c gilt sinngemäss.358

29. Kapitel Alkoholfreier Wermut, Bitter, Obstwein, alkoholfreies Bier

1. Abschnitt Alkoholfreier Wermut

Art. 295

Alkoholfreier Wermut ist ein Getränk aus Trinkwasser, Zuckerarten, Extrakt aus Wermutkraut und allenfalls zusätzlichen aromatischen Pflanzen oder Pflanzenteilen.359

Er muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:

  1. Der zuckerfreie Extrakt beträgt mindestens10 g pro Liter.

  2. Der Ethylalkoholgehalt darf 0,5 Volumenprozent nicht überschreiten.

2. Abschnitt Verdünnter alkoholfreier Wermut

Art. 296 Definition

Verdünnter alkoholfreier Wermut ist ein trinkfertiges Getränk, das aus alkoholfreiem Wermut (Art. 295) durch Zugabe von Trinkwasser oder natürlichem Mineralwasser hergestellt wird.

Art. 297 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Der zuckerfreie Extrakt muss mindestens2 g pro Liter betragen.

Verdünnter alkoholfreier Wermut darf mit Kohlendioxid versetzt werden.

Art. 298 Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung lautet: «verdünnter alkoholfreier Wermut» oder «trinkfertiger alkoholfreier Wermut».

Art. 299 Übrige Kennzeichnung

Wird verdünntem alkoholfreiem Wermut Kohlendioxid in einer Menge von mehr als

g pro Liter zugegeben, muss in der Nähe der Sachbezeichnung ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» angebracht werden.

3. Abschnitt Alkoholfreier Bitter

Art. 300

Alkoholfreier Bitter ist ein Getränk aus Trinkwasser und Extrakten aus bitteren und aromatischen Pflanzen oder Pflanzenteilen.360 Gewürze, ätherische Öle, natürliche Aromen sowie Zuckerarten können zugegeben werden.

Er muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:

  1. Der zuckerfreie Extrakt beträgt mindestens10 g pro Liter.

  2. Der Ethylalkoholgehalt darf 0,5 Volumenprozent nicht überschreiten.

4. Abschnitt Verdünnter alkoholfreier Bitter

Art. 301 Definition

Verdünnter alkoholfreier Bitter ist ein trinkfertiges Getränk, das aus alkoholfreiem Bitter (Art. 300) durch Zugabe von Trinkwasser oder natürlichem Mineralwasser

Art. 302 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Der zuckerfreie Extrakt muss mindestens2 g pro Liter betragen.

Verdünnter alkoholfreier Bitter darf mit Kohlendioxid versetzt werden.

Art. 303 Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung lautet: «verdünnter alkoholfreier Bitter» oder «trinkfertiger alkoholfreier Bitter».

Wird zur Herstellung des Erzeugnisses natürliches Mineralwasser verwendet, so darf in der Sachbezeichnung der Ursprung des betreffenden Mineralwassers erwähnt werden. Die Angabe der detaillierten Mineralwasseranalyse ist verboten.

Art. 304 Übrige Kennzeichnung

Wird verdünntem alkoholfreiem Bitter Kohlendioxid in einer Menge von mehr als

g pro Liter zugegeben, muss in der Nähe der Sachbezeichnung ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» angebracht werden.

5. Abschnitt Alkoholfreier Obstwein

Art. 305 Definition

Alkoholfreier Obstwein ist Obstwein (Art. 378), dem der Alkohol auf physikalischem Wege entzogen worden ist oder dessen Gärung so gelenkt wird, dass kein Alkohol entsteht.

Art. 306 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Der Ethylalkoholgehalt von alkoholfreiem Obstwein darf 0,5 Volumenprozent nicht überschreiten.

Er darf mit Kohlendioxid versetzt werden.

Apfel- oder Birnensaft oder ihre Konzentrate dürfen in reiner oder in rückverdünnter Form zugegeben werden.

Natürliche, flüchtige Bestandteile dürfen dem alkoholfreien Obstwein in derjenigen Menge wieder zugegeben werden, die ihm vorher entzogen worden ist.

Art. 307 Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung lautet «alkoholfreier Obstwein», «Obstwein ohne Alkohol» oder «entalkoholisierter Obstwein».

Art. 308 Übrige Kennzeichnung

Wird dem alkoholfreien Obstwein Kohlendioxid in einer Menge von mehr als2 g pro Liter zugegeben, muss in der Nähe der Sachbezeichnung ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» angebracht werden.

6. Abschnitt Alkoholfreies Bier

Art. 309

Alkoholfreies Bier ist Bier (Art. 394), dem der Alkohol entzogen ist oder bei dem die Gärung der Würze so gelenkt wird, dass kein Alkohol entsteht. Es darf aus Konzentrat durch Rückverdünnen hergestellt werden.361

Es muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:

  1. Der Ethylalkoholgehalt darf 0,5 Volumenprozent nicht übersteigen.

  2. Artikel 395 gilt sinngemäss.

Die Sachbezeichnung lautet: «alkoholfreies Bier», «Bier ohne Alkohol» oder «entalkoholisiertes Bier».

30. Kapitel Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel

Art. 310 Rohkaffee

Rohkaffee (grüner Kaffee) ist der von der Fruchtschale vollständig und von der Samenschale nahezu vollständig befreite, reife Samen des Kaffeestrauches (Gattung Coffea).

Rohkaffee darf nicht mehr als 13 Massenprozent Wasser sowie nicht mehr als

Massenprozent Verunreinigungen (schwarze oder sonstwie verdorbene oder beschädigte Kaffeebohnen, Schalen oder Fremdkörper) enthalten.

Das mechanische Glätten oder Polieren von Rohkaffee ist erlaubt.

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Art. 311 Röstkaffee

Röstkaffee ist gerösteter Rohkaffee.

Röstkaffee darf nicht mehr als 1 Massenprozent verkohlte Bohnen und nicht mehr als 5 Massenprozent Wasser enthalten.

Röstkaffee muss mindestens 22 Massenprozent wasserlöslichen Extrakt bezogen auf die Trockenmasse ergeben.

361 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom27. März 2002, in Kraft seit1. Mai 2002 (AS 2002 573).

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Art. 312 Entcoffeinierter Kaffee

Entcoffeinierter Kaffee (coffeinfreier Kaffee) ist Roh- oder Röstkaffee, welcher nach der Röstung einen Coffeingehalt von höchstens 0,1 Massenprozent bezogen auf die Trockensubstanz aufweist.

Dem Kaffee dürfen nur Stoffe zugegeben werden, die durch die Extraktion unerwünschterweise entzogen worden sind. Die zugegebenen Mengen dürfen nicht grösser sein als die entzogenen Mengen.

Der Wassergehalt darf nicht höher sein als:

  1. 13 Massenprozent bei coffeinfreiem Rohkaffee;

  2. 5 Massenprozent bei coffeinfreiem Röstkaffee.

EntcoffeinierterKaffee muss mindestens 22 Massenprozent wasserlöslichen Extrakt bezogen auf die Trockenmasse ergeben.

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Art. 313 Behandelter Kaffee

Behandelter Kaffee muss sich von Kaffee nach den Artikeln 310 und 311 analytisch oder in seiner physiologischen Wirkung dadurch unterscheiden, dass ihm andere Stoffe als Coffein entzogen wurden oder dass er sonst in seinen Eigenschaften wesentlich verändert ist.

Entcoffeinierter behandelter Kaffee muss den Anforderungen von Artikel 312 entsprechen.

Die Bestimmungen der Artikel 310 und 311 gelten sinngemäss.

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Art. 314 Kaffee-Extrakt

Kaffee-Extrakt (löslicher Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee, Instant-Kaffee) ist der mehr oder weniger konzentrierte Extrakt, der ausschliesslich durch wässerige Extraktion von Röstkaffee gewonnen wird.362 Er darf ausser fabrikationstechnisch nicht vermeidbaren unlöslichen Stoffen lediglich die löslichen und aromatischen Anteile des Kaffees enthalten. Hydrolyseverfahren unter Zusatz von Säuren oder Basen sind verboten.

Der Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse muss betragen:

  1. mindestens 95 Massenprozent bei Kaffee-Extrakt in fester Form (Pulver, Tabletten usw.);

  2. 70–85 Massenprozent bei Kaffee-Extrakt in Pastenform;

  3. 15–55 Massenprozent bei flüssigem Kaffee-Extrakt.

Kaffee-Extrakt in fester Form und in Pastenform darf keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile enthalten. Flüssiger Kaffee-Extrakt darf gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens 12 Massenprozent enthalten.363

Coffeinfreier Kaffee-Extrakt darf, auf die Trockensubstanz bezogen, höchstens 0,3 Massenprozent Coffein enthalten.

Für Extrakte aus behandeltem Kaffee gilt Artikel 313 sinngemäss.

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Art. 315 Kaffee-Ersatzmittel, Kaffee-Zusätze

Kaffee-Ersatzmittel und Kaffee-Zusätze sind Pulver aus geeigneten gerösteten stärke- oder zuckerhaltigen Pflanzenteilen wie Zichorie, Getreide, Obst, Malz oder Eicheln oder aus Zuckerarten oder Melasse.364

Kaffee-Ersatzmittelund Kaffee-Zusätze müssen mindestens 95 Massenprozent Trockenmasse enthalten.

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Art. 316 Zichorien-Extrakt

Zichorien-Extrakt (löslicher Zichorien-Extrakt, lösliche Zichorie, Instant-Zichorie) ist Extrakt, der ausschliesslich durch wässerige Extraktion aus gerösteter Zichorie gewonnen wird.365 Hydrolyseverfahren unter Zusatz von Säuren oder Basen sind verboten.

Die aus Zichorie stammende Trockenmasse muss betragen:

  1. mindestens 95 Massenprozent bei Zichorien-Extrakt in fester Form (Pulver, Tabletten usw.);

  2. 70–85 Massenprozent bei Zichorien-Extrakt in Pastenform;

  3. 25–55 Massenprozent bei flüssigem Zichorien-Extrakt.

Zichorien-Extrakt in fester Form und in Pastenform dürfen keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile enthalten. Der Gehalt an nicht aus Zichorie stammenden Stoffen darf 1 Massenprozent nicht überschreiten.

Flüssiger Zichorien-Extrakt darf Zuckerarten bis zu einem Anteil von 35 Massenprozent enthalten.366

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Art. 317 Extrakt aus andern Kaffee-Ersatzmitteln

Extrakt aus Kaffee-Ersatzmitteln oder Kaffeezusätzen oder aus deren Mischungen oder aus ihren Mischungen mit Kaffee sind die mehr oder weniger konzentrierten oder getrockneten löslichen Erzeugnisse, die durch die wässerige Extraktion der verwendeten Rohstoffe gewonnen werden. Hydrolyseverfahren unter Zusatz von Säuren und Basen sind verboten.

Extrakt in fester Form muss mindestens 95 Massenprozent Trockenmasse enthalten.

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Art. 318 Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung kann durch die Angabe «konzentriert» ergänzt werden:

  1. bei flüssigem Kaffee-Extrakt, dessen Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse mehr als 25 Massenprozent beträgt;

  2. bei flüssigem Zichorien-Extrakt, dessen Gehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse mehr als 45 Massenprozent beträgt.

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Art. 319 Übrige Kennzeichnung

Bei Extrakten aus Kaffee und Zichorien sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 anzugeben:

  1. der Hinweis «entcoffeiniert» oder «coffeinfrei» bei den entsprechenden Extrakten;

  2. der Mindestgehalt an aus Kaffee oder Kaffee-Ersatzmitteln stammender Trockenmasse in Massenprozenten des fertigen Erzeugnisses bei flüssigem und pastenförmigem Extrakt;

  3. 367 der Hinweis «mit Zucker geröstet» bei flüssigem Extrakt aus Kaffee und bei Zichorien-Extrakten, wenn der Extrakt aus mit Zucker gerösteten Ausgangsstoffen gewonnen wird; werden an Stelle von Zucker andere Zuckerarten verwendet, so müssen diese angegeben werden;

  4. 368 der Hinweis «gezuckert» oder «mit Zucker haltbar gemacht» oder «mit Zuckerzusatz», wenn der Zucker dem Ausgangsstoff nach dem Rösten zugegeben worden ist; werden an Stelle von Zucker andere Zuckerarten verwendet, so müssen diese angegeben werden.

Bei Mischungen von Kaffee mit Kaffee-Ersatzmitteln sowie bei Mischungen von Extrakten aus Kaffee und Kaffee-Ersatzmitteln muss der Gehalt an Kaffee in der Ausgangsmischung auf der Packung und in Werbetexten in Massenprozenten angegeben werden.

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31. Kapitel Tee, Mate, Kräuter- und Früchtetee

Art. 320 Tee

Tee (grüner und schwarzer Tee) sind die nach dem üblichen Verfahren zubereiteten Blattknospen und jungen Blätter des Teestrauches (Camellia sinensis L.). Je nach der Herkunft darf Tee auch geringere oder grössere Mengen Stengelteile enthalten.

Der Wassergehalt von Tee darf 12 Massenprozent nicht übersteigen.

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Art. 321 Entcoffeinierter Tee

Entcoffeinierter Tee oder coffeinfreier Tee ist Tee mit einem Coffeingehalt von höchstens 0,10 Massenprozent.

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Art. 322 Mate

Mate (Yerba, Paraguaytee) sind die coffeinhaltigen, schwach gerösteten und grob zerkleinerten Blätter gewisser Ilexarten, besonders von Ilex paraguayensis.

Der Wassergehalt darf 10 Massenprozent nicht übersteigen.

Der Coffeingehalt muss mindestens 0,6 Massenprozent betragen.

Der Gehalt an wasserlöslichem Extrakt muss mindestens 36 Massenprozent betragen.

Gerösteter Mate muss den Anforderungen an Mate entsprechen.

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Art. 323 Kräutertee, Früchtetee

Kräutertee und Früchtetee sind Pflanzenteile bzw. Früchte oder deren Extrakte, die zusammen mit Wasser angebrüht ein aromatisches Getränk ergeben, das der Erfrischung oder dem Genuss dient.

Zur Herstellung von Kräutertee sind neben Gemüse und Küchenkräutern (Art. 188) sowie Gewürzen (Art. 357) nur Kräuter zugelassen, die nicht giftig sind und keine vorwiegende pharmakologische Wirkung aufweisen.

Zur Herstellung von Früchtetee sind die in Artikel 185 aufgeführten Früchte zugelassen. Anstelle der Vollfrucht dürfen auch Fruchtbestandteile (z. B. die Fruchtschale) verwendet werden.

Mischungen aus Kräutertee, Früchtetee und schwarzem Tee sind gestattet. Die Färbung mit Frucht- und Gemüsesäften oder deren Konzentraten ist zulässig.

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Art. 324

Besteht Kräutertee oder Früchtetee aus einer Mischung von mehreren Pflanzen- oder Fruchtarten, muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B. «Kräuterteemischung»). Zulässig ist die Angabe der einzelnen Pflanzenarten in mengenmässig absteigender Reihenfolge (z. B. «Tee aus Pfefferminze, Zitronenmelisse und Apfelschale»).

Bei aromatisiertem Schwarz-, Kräuter- oder Früchtetee lautet die Sachbezeichnung «aromatisierter Tee (Kräutertee oder Früchtetee)» oder «Tee (Kräutertee oder Früchtetee) aromatisiert».369

Abweichend von Artikel 20b Absatz 2 sind bei aromatisiertem Schwarz-, Kräuter- oder Früchtetee Abbildungen von Zutaten auch dann erlaubt, wenn an Stelle dieser Zutaten vorwiegend Aromen zugesetzt werden, sofern im gleichen Sichtfeld wie die Abbildung der Hinweis «mit X-Aroma» oder «mit X-Geschmack» (z. B. «mit Erdbeer-Aroma») angebracht wird.370

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32. Kapitel Guarana

Art. 325

Guarana ist der Samen der Liane Paullinia cupana var. sorbilis mit einem Coffeingehalt von mindestens 3 Massenprozent. Er kann geschält und getrocknet sowie geröstet oder gemahlen sein.

Der Wassergehalt von Guaranapulver darf 10 Massenprozent nicht übersteigen.

Neben der Sachbezeichnung ist ein Hinweis wie «coffeinhaltig» anzubringen und der Coffeingehalt in mg pro 100 g anzugeben.

Bei Lebensmitteln, die Guarana als Zutat enthalten (z. B. Kaugummis, Zuckerwaren oder Riegel), ist ein Hinweis wie «coffeinhaltig» anzubringen, wenn der Coffeingehalt30 mg pro Tagesportion überschreitet.

33. Kapitel Instant- und Fertiggetränke auf Basis von Zutaten wie Kaffee,

Kaffee-Ersatzmitteln, Tee, Kräutern, Früchten oder Guarana371

Art. 326 Definition

Instant- und Fertiggetränke (z. B. «Eistee») sind küchen- bzw. genussfertige Getränke auf Basis von Zutaten wie Kaffee, Kaffee-Ersatzmitteln, Tee und Guarana, Kräutern oder Früchten oder von deren Extrakten oder Konzentraten.372 Sie können Zutaten wie Zuckerarten, Maltodextrin, Milchpulver oder Kohlendioxid enthalten.373

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Art. 327 Kennzeichnung

  1. der Anteil an Extrakt in Massenprozenten oder bei trinkfertigen Erzeugnissen in Gramm pro Liter;

  2. ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung, wenn das Erzeugnis mehr als2 g pro Liter Kohlendioxid enthält;

  3. 374 ein Hinweis wie «coffeinhaltig» in der Nähe der Sachbezeichnung, wenn das Erzeugnis mehr als30 mg Coffein pro Liter enthält; ausgenommen sind Erzeugnisse, die in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf Kaffee oder Tee

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34. Kapitel Kakao, Schokoladen, andere Kakaoerzeugnisse

Art. 328 Kakaobohnen, Kakaokerne, Kakaomasse, Kakaobutter

Kakaobohnen sind fermentierte und getrocknete Samen des Kakaobaumes (Theobroma cacao L.).

Kakaokerne sind geröstete oder nicht geröstete, gereinigte und geschälte Kakaobohnen.375

Kakaomasse ist die Masse, die durch ein mechanisches Verfahren aus verarbeiteten Kakaokernen gewonnen wird, denen keine natürlichen Fette entzogen worden sind.

Kakaobutter ist das Fett, das aus Kakaobohnen oder deren Teilen gewonnen wird.

Art. 329 Kakaopulver

Kakaopulver (Kakao) ist durch hydraulisches Abpressen gewonnener Kakaopresskuchen, der durch ein mechanisches Verfahren zu Kakaopulver verarbeitet wurde und, bezogen auf das Gewicht der Trockenmasse, mindestens 20 Massenprozent Kakaobutter und nicht mehr als 9 Massenprozent Wasser enthält.

Fettarmes Kakaopulver (mageres Kakaopulver, fettarmer oder magerer Kakao, stark entöltes Kakaopulver, stark entölter Kakao) ist Kakaopulver, welches bezogen auf das Gewicht der Trockenmasse mindestens 8 Massenprozent Kakaobutter enthält.

Gezuckertes Kakaopulver (gezuckerter Kakao, Schokoladenpulver) ist ein durch Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten gewonnenes Erzeugnis mit einem Mindestgehalt an Kakaopulver von 32 Massenprozent.376

Fettarmes oder mageres, gezuckertes Kakaopulver (fettarmer oder magerer, gezuckerter Kakao, stark entöltes, gezuckertes Kakaopulver, stark entölter, gezuckerter Kakao) ist Kakaopulver, das durch Mischung von fettarmem Kakaopulver mit Zuckerarten gewonnen wird und einen Mindestgehalt an fettarmem Kakaopulver von 32 Massenprozent aufweist.377

Art. 330378 Gezuckertes Haushaltskakaopulver

Gezuckertes Haushaltskakaopulver (gezuckerter Haushaltskakao, Haushaltsschokoladenpulver) ist eine Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten mit einem Mindestgehalt an Kakaopulver von 25 Massenprozent.

Fettarmes oder mageres, gezuckertes Haushaltskakaopulver (fettarmer oder magerer, gezuckerter Haushaltskakao, stark entöltes, gezuckertes Haushaltskakaopulver, stark entölter, gezuckerter Haushaltskakao) ist eine Mischung von fettarmem Kakaopulver und Zuckerarten mit einem Mindestgehalt an fettarmem Kakaopulver von 25 Massenprozent.

Art. 331 Schokolade

Schokolade ist ein Lebensmittel aus Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopulver oder fettarmem Kakaopulver und Zuckerarten mit oder ohne Zugabe von Kakaobutter, das folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweist (Berechnung nach Art. 349):379

  1. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 35 Massenprozent

  2. fettfreie Kakaotrockenmasse mindestens 14 Massenprozent

  3. Kakaobutter mindestens 18 Massenprozent

Art. 332 Haushaltsschokolade

Haushaltsschokolade ist ein Lebensmittel aus Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopulver oder fettarmem Kakaopulver und Zuckerarten mit oder ohne Zugabe von Kakaobutter, das folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweist (Berechnung nach

Art. 349 ):380

  1. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 30 Massenprozent

  2. fettfreie Kakaotrockenmasse mindestens 12 Massenprozent

  3. Kakaobutter mindestens 18 Massenprozent

Art. 333381 Milchschokolade

Milchschokolade ist ein Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch oder Milcherzeugnissen, das folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweist (Berechnung nach Art. 349):

  1. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 25 Massenprozent

  2. Milchtrockenmasse mindestens 14 Massenprozent aus teilweise oder vollständig getrockneter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig getrocknetem Rahm, Butter oder Milchfett

  3. entölte Kakaotrockenmasse mindestens2,5 Massenprozent

  4. Milchfett mindestens3,5 Massenprozent

  5. Gesamtfettgehalt (aus Kakao- mindestens 25 Massenprozent butter und Milchfett)

Art. 334382 Haushaltsmilchschokolade

Haushaltsmilchschokolade ist ein Erzeugnis aus den gleichen Zutaten wie Milchschokolade, das folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweist (Berechnung nach

Art. 349 ):

  1. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 20 Massenprozent

  2. Milchtrockenmasse mindestens 20 Massenprozent aus teilweise oder vollständig getrockneter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, teilweise oder vollständig getrocknetem Rahm, Butter oder Milchfett

  3. entölte Kakaotrockenmasse mindestens2,5 Massenprozent

  1. Milchfett mindestens3,5 Massenprozent

  2. Gesamtfettgehalt (aus Kakao- mindestens 25 Massenprozent butter und Milchfett)

Art. 335 Magermilchschokolade

Magermilchschokolade ist ein Lebensmittel aus Kakaokernen, Kakaomasse, Kakaopulver oder fettarmem Kakaopulver, Zuckerarten und Magermilch (flüssig oder getrocknet) mit oder ohne Zugabe von Kakaobutter, das folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweist (Berechnung nach Art. 349):383

  1. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 25 Massenprozent; bei Mitverwendung von Kakaobutter muss der Anteil an Kakaomasse mindestens 10 Massenprozent betragen

  2. fettfreie Milchtrockenmasse mindestens12,5 Massenprozent

  3. ... 384

Art. 336385 Rahmschokolade

Rahmschokolade ist eine Milchschokolade, die mindestens 5,5 Massenprozent Milchfett enthält.

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Art. 337386 Doppelrahmschokolade

Doppelrahmschokolade ist eine Milchschokolade, die mindestens 10 Massenprozent Milchfett enthält.

Cità en

Art. 338 Schokoladestreusel, Schokoladeflocken

Schokoladestreusel oder Schokoladeflocken ist Schokolade in Form von Streusel oder Flocken mit einem Mindestgehalt an Gesamtkakaotrockenmasse von32 und an Kakaobutter von 12 Massenprozenten.

Cità en

Art. 339 Milchschokoladestreusel, Milchschokoladeflocken

Milchschokoladestreusel oder Milchschokoladeflocken sind Streusel oder Flocken aus Milchschokolade, deren Merkmale von den in Artikel 333 genannten Merkmalen wie folgt abweichen:

  1. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 20 Massenprozent

  2. aus den in Artikel 333 genannten mindestens 12 Massenprozent Bestandteilen gewonnene Gesamtmilchtrockenmasse

  3. ... 387

  4. Gesamtfett mindestens 12 Massenprozent

  5. ... 388

Art. 340 Gianduja-Haselnussschokolade

Gianduja-Haselnussschokolade ist ein Lebensmittel aus Schokolade und fein gemahlenen Haselnüssen, das folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweist:

  1. Gesamtkakaotrockenmasse mindestens 32 Massenprozent

  2. fettfreie Kakaotrockenmasse mindestens 8 Massenprozent

  3. fein gemahlene Haselnüsse mindestens 20 Massenprozent und höchstens 40 Massenprozent (bezogen auf das Endprodukt) 2 Erlaubt ist die Zugabe von:

  1. 389 Milch, teil- oder ganz entrahmter Milch oder von deren Bestandteilen; das Enderzeugnis darf nicht mehr als 5 Massenprozent Gesamtmilchtrockenmasse enthalten;

  2. Mandeln, Haselnüssen und anderen Nüssen, ganz oder in Stücken, wenn das Gewicht dieser Zutaten, einschliesslich der fein gemahlenen Haselnüsse, 60 Massenprozent des Gewichtes des Erzeugnisses nicht übersteigt.

Art. 341 Gianduja-Haselnussmilchschokolade

Gianduja-Haselnussmilchschokolade ist ein Lebensmittel aus Milchschokolade und fein gemahlenen Haselnüssen, das folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweist:

  1. Gesamtmilchtrockenmasse mindestens 10 Massenprozent

  2. fein gemahlene Haselnüsse mindestens 15 und höchstens 40 Massenprozent (bezogen auf das Endprodukt)

Die Zugabe von Mandeln, Haselnüssen und anderen Nüssen, ganz oder in Stücken, ist gestattet, wenn das Gewicht dieser Zutaten, einschliesslich der fein gemahlenen Haselnüsse, 60 Massenprozent des Gewichtes des Erzeugnisses nicht übersteigt.

Cità en

Art. 342 Weisse Schokolade

Weisse Schokolade ist ein Lebensmittel aus Kakaobutter, Zuckerarten, Milch und allenfalls teil- oder ganz entrahmter Milch oder deren Bestandteilen, das folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweist (Berechnung nach Art. 349):390

  1. Kakaobutter mindestens 20 Massenprozent

  2. aus den oben genannten mindestens 14 Massenprozent Bestandteilen gewonnene Gesamtmilchtrockenmasse

  3. Milchfett mindestens3,5 Massenprozent

  4. ... 391

Art. 343 Schokoladeüberzugsmasse

Schokoladeüberzugsmasse (Schokolade-Couverture, Couverture) ist Schokolade, deren Mindestgehalt an Kakaobutter 31 Massenprozent und an fettfreier Kakaotrockenmasse2,5 Massenprozent beträgt. Wird die Schokoladeüberzugsmasse als «dunkle Schokoladeüberzugsmasse» bezeichnet, muss sie mindestens 31 Massenprozent Kakaobutter und 16 Massenprozent fettfreie Kakaotrockenmasse enthalten.

Art. 344 Milchschokoladeüberzugsmasse

Milchschokoladeüberzugsmasse (Milchschokolade-Couverture) ist Milchschokolade mit einem Mindestfettgehalt an Fettstoffen von 31 Massenprozent.

Art. 345 Weisse Schokoladeüberzugsmasse

Weisse Schokoladeüberzugsmasse (weisse Couverture) ist weisse Schokolade mit einem Mindestfettgehalt von 31 Massenprozent.

Art. 346 Gefüllte Schokolade

Gefüllte Schokolade ist ein Lebensmittel, dessen Aussenschicht aus einer der Schokoladen nach den Artikeln 331–337 und 340–345 besteht. Sie muss mindestens

Massenprozent der verwendeten Schokolade enthalten.

Back- und Dauerbackwaren, welche eine Aussenschicht im Sinne von Absatz 1 aufweisen, fallen nicht unter diese Bestimmung.

Art. 347 Pralinés, Pralinen

Pralinés oder Pralinen sind Lebensmittel in mundgerechter Grösse, die sich zusammensetzen aus:

  1. gefüllter Schokolade;

  2. Schichten von Schokoladen nach den Artikeln 331–337 und 340–345 und Schichten aus anderen geniessbaren Stoffen; die Schichten der Schokoladen müssen zumindest teilweise klar sichtbar sein und mindestens 25 Massenprozent des fertigen Lebensmittels ausmachen; oder

  3. 392 einem Gemisch aus Schokoladen nach den Artikeln 331–337 und 342–345 und anderen geniessbaren Stoffen; der Anteil der verwendeten Schokoladen muss mindestens 25 Massenprozent des fertigen Lebensmittels ausmachen.

Art. 348 Schokolade-Konfiseriewaren

Schokolade-Konfiseriewaren, mit Ausnahme von Pralinés (Art. 347), sind Lebensmittel wie Bouchées, Branches oder kleine Stengel, die mindestens 10 Massenprozent Schokolade (Art. 331–337 sowie 342) oder Kakaobutter enthalten oder mit mindestens 20 Massenprozent Schokoladenüberzugsmasse (Art. 343–345) überzogen sind.

Art. 349 Berechnung der Anteile

Vor der Berechnung der in den Artikeln 331–337 sowie 342 aufgeführten Anteile sind von der Masse des Enderzeugnisses folgende Bestandteile abzuziehen:

  1. die Zutaten nach Artikel 352;

  2. die zugesetzten Aromen;

  3. die zugesetzten Emulgatoren.

Bei gefüllten Schokoladen (Art. 346) und Pralinés (Art. 347) errechnet sich der vorgeschriebene Schokoladeanteil nach dem Gesamtgewicht des Fertigerzeugnisses einschliesslich der Verzierung.

2. Abschnitt Zulässige Zutaten

Art. 350393

Art. 351 Pflanzliche Fette

Den Schokoladen nach den Artikeln 331–335 sowie 342–345 darf bis zu maximal 5 Massenprozent des fertigen Erzeugnisses auch anderes Pflanzenfett oder -öl als Kakaobutter zugegeben werden.394 Der vorgeschriebene Mindestgehalt für Kakaobutter und für die Gesamtkakaotrockenmasse darf dabei nicht herabgesetzt werden.

Art. 352 Weitere Zutaten

Die Zugabe von weiteren Zutaten zu Schokoladen nach den Artikeln 331–337 und 342–345 ist gestattet. Sie dürfen gesamthaft nicht mehr als 40 Massenprozent des Gesamtgewichtes betragen.

Nicht gestattet ist die Zugabe von Getreidemehl, Stärke sowie von tierischen Fetten und Ölen, mit Ausnahme von Milchfett.395

Art. 353 Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung ist zu ergänzen durch die Angabe:

  1. der verwendeten Füllung bei gefüllter Schokolade;

  2. der Zutaten nach Artikel 352, wenn diese Schokoladen nach den Artikeln 331–337 oder 342–345 zugegeben worden sind.

Ein Hinweis nach Absatz 1 Buchstabe b ist untersagt bei der Zugabe von:

  1. Milch und Milcherzeugnissen zu Schokoladen nach den Artikeln 331, 332 und 343;

  2. Kaffee und Spirituosen, wenn die Menge der Zutat weniger als 1 Massenprozent des fertigen Erzeugnisses ausmacht;

  3. anderen Zutaten, die in praktisch nicht erkennbarer Weise mitverarbeitet wurden, wenn die Menge der Zutat weniger als 5 Massenprozent des Fertigerzeugnisses ausmacht.

Art. 354 Übrige Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 ist der Mindestgehalt an Kakaotrockenmasse in Massenprozent anzugeben bei:

  1. gezuckertem Kakaopulver;

  2. gezuckertem Haushaltskakaopulver;

  3. fettarmem oder magerem, gezuckertem Kakaopulver;

  4. fettarmem oder magerem, gezuckertem Haushaltskakaopulver;

  5. Schokolade;

  6. Haushaltsschokolade;

  1. Milchschokolade;

  2. Haushaltsmilchschokolade;

  3. Produkten zur Herstellung von Kakaogetränken (Art. 355).

Bei stückweise verkauften Schokoladeerzeugnissen in Form von Eiern, Hasen, Maikäfern usw., bei losen Pralinen und bei stückweise verkauften Schokolade-Konfiseriewaren, deren Einzelgewicht weniger als50 g beträgt, sind die Angaben nach Absatz 1 mindestens auf einem gut sichtbaren, in unmittelbarer Nähe der betreffenden Erzeugnisse angebrachten Schild aufzuführen.

In Abweichung von Artikel 22a Absatz 3 gilt:

  1. 396 Schokoladen nach den Artikeln 331–341, 343 und 344 gelten nur dann als in der Schweiz produziert, wenn diese von der Kakaobohne beziehungsweise von der Kakaomasse an vollständig in der Schweiz hergestellt worden sind. Weisse Schokoladen nach den Artikeln 342 und 345 gelten nur dann als in der Schweiz produziert, wenn diese von der Kakaobutter an vollständig in der Schweiz hergestellt worden sind.

  2. Bei Erzeugnissen nach den Artikeln 346–348, die nicht ausschliesslich mit Schokolade nach Buchstabe a hergestellt worden sind, muss zusätzlich das Land angegeben werden, aus dem diese Schokolade stammt.397 4 Schokoladeerzeugnisse, die neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette enthalten, müssen im selben Blickfeld wie das Verzeichnis der Zutaten den Hinweis «enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette» tragen.398

4. Abschnitt Übrige Bestimmungen

Art. 355399 Produkte zur Herstellung von Kakaogetränken

Produkte zur Herstellung von Kakaogetränken sind Mischungen aus Kakaopulver oder fettarmem Kakaopulver (Art. 329) in Form von Pulver, Granulat oder Lösung (Konzentrat) mit Zutaten wie Zuckerarten, Milch oder Milchbestandteilen.

Art. 356 Wasser- und Fettglasuren

Wasserglasuren sind Mischungen aus Kakao oder Schokolade, Zucker und Wasser.

Fettglasuren sind Mischungen aus Kakao oder Schokolade, Zucker und Pflanzen- oder Milchfett.

35. Kapitel Gewürze, Speisesalz, Senf

1. Abschnitt Gewürze

Art. 357 Definitionen

Gewürze sind getrocknete, kräftig riechende oder schmeckende Pflanzenteile (Wurzeln, Wurzelstöcke, Zwiebeln, Rinden, Blätter, Kräuter, Blüten, Früchte, Samen oder Teile davon), die Lebensmitteln zur Erhöhung des Wohlgeschmacks zugegeben werden.

Gewürzextrakte sind Extrakte, die durch physikalische Verfahren (einschliesslich Destillation) aus Gewürzen gewonnen worden sind.

Gewürzmischungen sind Mischungen, die ausschliesslich aus Gewürzen bestehen.

Gewürzzubereitungen sind Mischungen von einem oder mehreren Gewürzen oder Küchenkräutern mit weiteren Zutaten wie Ölen, Fetten, Zuckerarten, Stärken, Hefeextrakt oder Speisesalz, die zum Zwecke der Geschmacksbeeinflussung beziehungsweise Aromatisierung zugegeben werden.400

Curry oder Currypulver ist eine Mischung von Curcuma mit andern Gewürzen wie Pfeffer, Paprika, Ingwer, Koriander, Kardamom, Nelken. Es können auch andere aroma- und geschmacksverbessernde Zutaten wie Stärke, Zuckerarten oder Speisesalz zugegeben werden.401

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Art. 358 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Curry darf höchstens 5 Massenprozent Speisesalz und höchstens 10 Massenprozent andere Zutaten enthalten.

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Art. 359 Kennzeichnung

Bei Gewürzzubereitungen mit einem Speisesalz-Gehalt von mehr als

Massenprozent muss der Hinweis auf das Speisesalz im Verzeichnis der Zusammensetzung mit der Angabe des prozentualen Anteils ergänzt werden.

Werden bei Gewürzzubereitungen ausschliesslich Küchenkräuter verwendet, kann die Sachbezeichnung «(Küchen-)Kräuterzubereitung» lauten.

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Art. 360 Verwendung von Gewürzextrakten anstelle von Gewürzen

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist die Verwendung von Gewürzextrakten anstelle von Gewürzen im Rahmen der guten Herstellungspraxis zulässig.

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2. Abschnitt Speisesalz

Art. 361 Definitionen

Speisesalz (Kochsalz) ist Salz, das aus unterirdischen Steinsalzlagern, aus Meerwasser oder aus natürlicher Sole gewonnen wird und für die menschliche Ernährung geeignet ist.

Speisesalz mit besonderen Zusätzen ist eine Mischung von Speisesalz mit Zusätzen wie Gewürzen (Gewürzsalz) oder Aromen (z. B. Salz mit Raucharomen). Es darf zusätzlich aroma- und geschmacksverbessernde Zutaten wie Hefe, Hefeextrakt, Malz, Zuckerarten oder stärkehaltige Mehle enthalten.402

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Art. 362 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Speisesalz, das nicht aus Meerwasser gewonnen wurde, muss pro Kilogramm Trockenmasse mindestens 97 Massenprozent Natriumchlorid enthalten.

Die Trockenmasse von Speisesalz darf nicht mehr als 1 Massenprozent unlösliche Begleitstoffe aufweisen.

Speisesalz mit besonderen Zusätzen muss mehr als 40 Massenprozent Speisesalz

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Art. 363 Kennzeichnung

Bei Speisesalz, das mehr als 3 Massenprozent Wasser enthält, muss der Wassergehalt in der Nähe der Sachbezeichnung angegeben werden.

Speisesalz aus Meerwasser darf als Meersalz bezeichnet werden. Wird es als solches bezeichnet, muss in der Nähe der Sachbezeichnung der Gehalt an Natriumchlorid und an allfälligen Begleitsalzen (vorwiegend Kalium-, Calcium- und Magnesium-Chloride und -Sulfate) angegeben werden.

Fein kristallisiertes oder fein gemahlenes Speisesalz darf als Tafelsalz bezeichnet

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3. Abschnitt Senf

Art. 364 Definition

Senf ist eine Mischung von Senfsamen (Senfkörner) mit Essig, Wein oder Wasser. Zutaten wie Speisesalz, Zuckerarten, Gewürze, Reis- oder Stärkemehl dürfen zugegeben werden.403

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Art. 365 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Der Gehalt an Reis- und Stärkemehl darf, bezogen auf Trockensubstanz, 10 Massenprozent nicht überschreiten.

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36. Kapitel Wein, Sauser, Traubensaft im Gärstadium pasteurisiert,

weinhaltige Getränke

1. Abschnitt Wein

Art. 366404 Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. Traubenmost: Most, der natürlicherweise oder durch einen physikalischen Prozess aus frischen Trauben gewonnen wird;

  2. Wein: das Getränk, das durch alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben (Früchte der Vitis-Arten) oder des frischen Traubenmostes gewonnen wird;

  3. 405 Roter Wein, Roséwein: Wein aus blauen Trauben, die mehr oder weniger lang an der Maische vergoren und zur weiteren Gärung abgepresst werden;

  4. Weisser Wein: Wein aus weissen Trauben oder aus vollständig süss gekelterten blauen Trauben;

  5. ... 406

  6. Perlwein: Wein mit gelöstem Kohlendioxid, das einen Überdruck von mindestens1 bis höchstens2,5 bar bei 20 °C erzeugt;

  7. Schaumwein: Wein mit gelöstem Kohlendioxid, das einen Überdruck von mindestens3 bar bei 20 °C erzeugt;

  8. 407 Likörwein: Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 und höchstens 22 Volumenprozent, hergestellt aus Traubenmost, in Gärung stehendem Traubenmost oder Wein, durch Zugabe von Wein oder Destillat aus getrockneten Weintrauben oder neutralem Weinalkohol;

  9. 408 Schiller («Schillerwein»): Wein aus Trauben der1. Kategorie, bestehend aus blauen und weissen Trauben, die aus derselben Parzelle stammen und gemeinsam verarbeitet wurden.

404 Siehe auch die SchlB Änd.19.12. 1997 am Ende dieses Textes.

Art. 367 Weinkategorien

Weine werden in drei Kategorien eingeteilt:

  1. 409 Kategorie1: Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung;

  2. Kategorie2: Weine mit Herkunftsbezeichnung;

  3. 410 Kategorie3: Weine ohne kontrollierte Ursprungs- oder Herkunftsbezeichnung.

Zur Herstellung von Schweizer Weinen müssen die der jeweiligen Kategorie entsprechenden Traubenmoste nach Artikel 64 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom29. April 1998411 verwendet werden.412

Art. 368 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Wein muss einen Gesamtalkoholgehalt (vorhandener und potentieller) von mindestens 7 Volumenprozent und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 5,5 Volumenprozent aufweisen.413

Folgende Zutaten dürfen zugegeben werden:

  1. Fülldosage, zur Erzeugung der zweiten Gärung, bei der Herstellung von Schaum- oder Perlweinen;

  2. Versanddosage, bei der Herstellung von Schaum- oder Perlweinen;

  3. Kohlendioxid zur Herstellung von Schaum- und Perlweinen mit zugegebener Kohlensäure nach Artikel 366 Buchstaben f und g.

Durch die Zugabe der Fülldosage zu Schaum- oder Perlwein darf dessen Alkoholgehalt um höchstens1,5 Volumenprozent und durch die Zugabe der Versanddosage um höchstens 0,5 Volumenprozent erhöht werden.

Das EDI legt in einer Verordnung (Anhang 1) die zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen fest.414

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Art. 369415 Entfärben

Das Entfärben von Rotwein und Roséwein ist verboten.

Art. 370 Erhöhung des Alkoholgehaltes

Zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes darf den Weintrauben, dem Traubenmost oder dem Wein im Gärstadium Zucker in trockener Form oder konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat zugegeben werden.416

Der natürliche Alkoholgehalt von Schweizer Wein darf durch die Zugaben nach Absatz 1 um höchstens2,5 Volumenprozent erhöht werden.

Der Alkoholgehalt von Schweizer Wein der Kategorien2 und 3 darf durch die Zugabe nach Absatz 1 bei Weisswein12,0 Volumenprozent, bei Rot- und Roséwein 12,5 Volumenprozent nicht übersteigen.

Durch die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat darf das Ausgangsvolumen höchstens um 8 Prozent erhöht werden.

Zugaben nach Absatz 1 gelten nicht als Verschnitt.417

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Art. 371 Verschnitt

Unter Verschnitt wird das Mischen von Trauben, Traubenmost oder Wein verschiedenen Ursprungs oder verschiedener Herkunft verstanden.

Vorbehältlich der Absätze3 und 5 ist verboten:

  1. der Verschnitt von Schweizer Wein der Kategorien1 und 2 mit ausländischem Wein;

  2. der Verschnitt von ausländischem Wein der Kategorien1 und 2.418 3 Für den Verschnitt von Schweizer Wein mit Schweizer Wein gilt:

  1. Wein der Kategorie1 darf insgesamt bis höchstens 10 Prozent mit Weinen gleicher Farbe verschnitten werden.

  2. Wein der Kategorie2 darf insgesamt bis höchstens 15 Prozent mit Weinen gleicher Farbe verschnitten werden.419 4 Wein der Kategorie3 darf beliebig verschnitten werden.420

Ausländischer Wein, der eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine andere gemäss einer ausländischen Gesetzgebung geschützte Bezeichnung trägt, muss bei der Abgabe bezüglich Verschnitt und Sachbezeichnung dieser ausländischen Gesetzgebung entsprechen.421

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Art. 372 Sachbezeichnung

Anstelle der Sachbezeichnung «Wein» kann für Weine der Kategorie1 der geographische Ursprung verwendet werden.

Wein der Kategorie2 muss die Sachbezeichnung «Tafelwein» tragen, ergänzt durch die Angabe der geografischen Herkunft. Zusätzlich kann auf die Farbe des Weines hingewiesen werden. Als Sachbezeichnung zulässig ist ebenfalls «Landwein», ergänzt durch die Angabe der geografischen Herkunft, wenn die Traubenproduktion einer Mengenbeschränkung nach Artikel 14 Absatz 3 der Weinverordnung vom 7. Dezember 1998422 unterstellt ist.423

Wein der Kategorie3 muss die Sachbezeichnung «Wein» tragen. Sie kann ergänzt werden durch die Angabe der Farbe des Weines. Zusätzliche Angaben, wie Angaben über Ursprung, Herkunft, Rebsorte oder Jahrgang, sind verboten.424

Wurde Perlwein oder Schaumwein Kohlendioxid zugegeben, so lautet die Sachbezeichnung «Perlwein mit zugegebener Kohlensäure» bzw. «Schaumwein mit zugegebener Kohlensäure».

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Art. 373 Kennzeichnung

In Abweichung von den allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften müssen auf der Etikette folgende Angaben angebracht werden:425

  1. die Sachbezeichnung nach den Artikeln 366 und 372;

  2. der Name oder die Firma und die Adresse entweder der produzierenden, abfüllenden, importierenden oder verkaufenden Person, der Weinkellerei, der Händlerin oder des Händlers;

  3. 426 das Produktionsland für Weine, sofern es nicht aus der Sachbezeichnung oder dem Namen oder der Firma und der Adresse der Produzentin oder des Produzenten ersichtlich ist;

  4. ... 427

  5. die Angaben nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben g, i, k, m und n.

Die Angabe nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe m (Warenlos) kann anstatt auf der Etikette auch an einem anderen Ort auf der Flasche angebracht werden.

Die Angabe des Jahrganges ist erlaubt, wenn der Wein zu mindestens 85 Prozent aus Trauben des angegebenen Jahrganges besteht. Zugaben nach Artikel 370 Absatz 1 werden nicht mitberechnet.428

Die Angabe von einer oder mehreren Traubensorten ist gestattet, wenn mindestens

Prozent des Weines von den angegebenen Traubensorten stammen. Zugaben nach Artikel 370 Absatz 1 werden nicht mitberechnet. Werden mehrere Traubensorten erwähnt, muss die Angabe in mengenmässig absteigender Reihenfolge gemacht werden.429

Bei Schaumwein sind die Angaben nach Artikel 22, entsprechend den Restzuckergehalten im Liter, zu ergänzen durch die Hinweise: – «extra brut» bei 0 g bis 6 g – «brut» bei weniger als 15 g – «extra trocken» bei12 g bis 20 g – «trocken» bei17 g bis 35 g – «halbtrocken» bei33 g bis 50 g – «süss» oder «mild» bei mehr als50 g

Bei den übrigen Weinen dürfen, entsprechend den Restzuckergehalten im Liter, die folgenden Hinweise angebracht werden: – «trocken» bei höchstens4 g – «halbtrocken» oder «leicht süss» bei mehr als4 bis 12 g – «lieblich» bei mehr als12 bis 45 g – «süss» bei mehr als45 g.430

Cità en

2. Abschnitt Sauser, Traubensaft und Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert

Art. 374 Sauser, pasteurisierter Sauser

Sauser ist frisch gewonnener, gärender Traubenmost oder Traubensaft.

Der Ethylalkoholgehalt muss mehr als 0,5 Volumenprozent betragen.

Die Sachbezeichnung muss mit der Angabe der geographischen Herkunft ergänzt

Wird Sauser pasteurisiert, muss er als «pasteurisierter Sauser» bezeichnet werden.

Die Angabe des Alkoholgehaltes ist für nicht pasteurisierten Sauser durch «alkoholhaltig» zu ersetzen.

428 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

Cità en ·

Art. 375 Traubensaft und Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert

Traubensaft und Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert sind Getränke, die aus Traubensaft bzw. Traubenmost durch teilweise Gärung und anschliessende Pasteurisierung gewonnen werden.

Der Ethylalkoholgehalt muss mehr als 0,5 Volumenprozent betragen.

Die Sachbezeichnung lautet «Traubensaft im Gärstadium pasteurisiert» bzw. «Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert» oder «teilweise vergorener Traubensaft» bzw. «teilweise vergorener Traubenmost». Sie muss mit der Angabe der geographischen Herkunft ergänzt werden.

Cità en ·

3. Abschnitt Weinhaltige Getränke

Art. 376431 Aromatisierte weinhaltige Getränke

Aromatisierte weinhaltige Getränke sind Getränke, die:

  1. aus Wein gewonnen wurden;

  2. nicht mit Alkohol jeglicher Art versetzt wurden, ausgenommen bei Zurra;

  3. einer Süssung nach Artikel 400g unterzogen worden sein können; und 2 Der Gehalt an Wein im Enderzeugnis muss mindestens 50 Massenprozent betragen. Der Alkoholgehalt muss mindestens 7 und weniger als14,5 Volumenprozent 3 Ergänzend zur Sachbezeichnung «aromatisiertes weinhaltiges Getränk» können folgende Bezeichnungen verwendet werden:

  4. Sangria: Für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk mit einem Alkoholgehalt von weniger als 12 Volumenprozent, das mit natürlichen Zitrusfruchtaromen oder -extrakten aromatisiert wurde und das Säfte von Zitrusfrüchten, Kohlendioxid oder Gewürze enthalten und gesüsst worden sein kann. Der Bezeichnung «Sangria» muss stets die Angabe «hergestellt in …», gefolgt vom Namen des Produktionslandes, beigefügt werden, ausser wenn das Getränk in Spanien oder Portugal hergestellt wurde.

  5. Clarea: Für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk aus Weisswein, das mit natürlichen Zitrusfruchtaromen oder -extrakten aromatisiert wurde und das Säfte von Zitrusfrüchten, Kohlendioxid oder Gewürze enthalten und gesüsst worden sein kann. Der Bezeichnung «Clarea» muss stets die Angabe «her- gestellt in…», gefolgt vom Namen des Produktionslandes, beigefügt werden, ausser wenn das Getränk in Spanien hergestellt wurde.

  6. Zurra: Für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das durch Zusatz von Branntwein oder Weinbrand hergestellt wurde, einen Alkoholgehalt von mindestens9 und weniger als 14 Volumenprozent aufweist und Fruchtstücke enthalten kann.

  7. Bitter soda: Für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das mindestens 50 Prozent Bitter vino (Art. 377 Abs. 3 Bst. b) enthält, einen Alkoholgehalt von mindestens8 und weniger als10,5 Volumenprozent aufweist und Kohlendioxid enthält.

  8. Kalte Ente: Für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das hergestellt wurde durch Mischung von Wein, Perlwein und Schaumwein unter Zusatz von natürlicher Zitrone oder deren Extrakten und dessen Gehalt an Schaumwein im Enderzeugnis mindestens 25 Massenprozent beträgt.

  9. Glühwein (Viiniglögi-Vinglögg): Für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das ausschliesslich aus Rotwein oder Weisswein gewonnen und hauptsächlich mit Zimt oder Gewürznelken aromatisiert wurde. Im Fall der Zubereitung aus Weisswein muss die Bezeichnung durch den Hinweis «aus Weisswein» ergänzt werden.

  10. Maiwein: Für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das aus Wein unter Zusatz von Waldmeister (asperula odorata) oder dessen Extrakten gewonnen wurde, wobei der Geschmack des Waldmeisters vorherrschen muss.

  11. Maitrank: Für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das aus trockenem Weisswein, in den Waldmeister (asperula odorata) oder dessen Extrakte eingemischt wurde, unter Zusatz von Orangen oder anderen Früchten und höchstens 5 Prozent Zucker gewonnen wurde. Die Früchte können auch in Form von Saft, Konzentraten oder Extrakten zugegeben werden.

Aromatisierte weinhaltige Cocktails

Aromatisierte weinhaltige Cocktails sind Getränke, die:

  1. aus Wein oder Traubenmost gewonnen wurden;

  2. nicht mit Alkohol jeglicher Art versetzt wurden;

  3. einer Süssung nach Artikel 400g unterzogen worden sein können; und

Der Gehalt an Wein oder Traubenmost im Enderzeugnis muss mindestens

Massenprozent betragen. Der Alkoholgehalt muss weniger als 7 Volumenprozent

Ergänzend zur Sachbezeichnung «aromatisierter weinhaltiger Cocktail» können folgende Bezeichnungen verwendet werden:

  1. weinhaltiger Cocktail (Weincocktail): für einen aromatisierten weinhaltigen Cocktail, bei dem der Anteil an konzentriertem Traubenmost 10 Prozent des Gesamtvolumens des Enderzeugnisses nicht übersteigt und der Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, weniger als 80 Gramm pro Liter beträgt.

  2. aromatisierter Traubenperlmost: für einen aromatisierten weinhaltigen Cocktail, der ausschliesslich aus Traubenmost hergestellt wurde, bei dem der Alkoholgehalt weniger als 4 Volumenprozent beträgt und das Kohlendioxid ausschliesslich aus der Gärung der verwendeten Erzeugnisse herrührt.

Aromatisierte Weine

Aromatisierte Weine sind Getränke, die:

  1. aus Wein oder aus mit Alkohol versetztem (stummgemachtem) Traubenmost hergestellt wurden;

  2. mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs, Branntwein, Weinbrand oder Tresterbrand versetzt wurden;

  3. in der Regel einer Süssung nach Artikel 400g unterzogen wurden; und 2 Der Gehalt an Wein oder an mit Alkohol versetztem (stummgemachtem) Traubenmost im Enderzeugnis muss mindestens 75 Massenprozent betragen. Der Alkoholgehalt muss mindestens14,5 und weniger als 22 Volumenprozent betragen. Bezeichnungen können die Sachbezeichnung «aromatisierter Wein»

a. Wermut oder Wermutwein: für einen aromatisierten Wein, dessen charakteristisches Aroma durch Verwendung geeigneter Stoffe erzielt wurde; dabei müssen immer auch Stoffe verwendet werden, die aus Artemisia-Arten gewonnen wurden; zur Süssung dürfen nur Zucker, karamelisierter Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat verwendet werden.

  1. bitterer aromatisierter Wein: für einen aromatisierten Wein mit einem charakteristischen bitteren Aroma; die Bezeichnung «bitterer aromatisierter Wein» kann durch die Angabe des verwendeten bitteren Aromastoffs ergänzt werden oder sie darf durch eine der folgenden Bezeichnungen ersetzt werden: 1. «Wein mit Chinarinde», wenn für die Aromatisierung im Wesentlichen natürliches Chinarindearoma verwendet wurde, 2. «Bitter vino», wenn für die Aromatisierung im Wesentlichen natürliches Enzianaroma verwendet wurde und eine Gelb- oder Rotfärbung erfolgte, 3. «Americano», wenn die Aromatisierung von aus Beifuss und Enzian gewonnenen natürlichen Aromen herrührt und eine Gelb- oder Rotfärbung erfolgte;

  2. aromatisierter Wein mit Ei: für einen aromatisierten Wein mit einem Gehalt von mindestens 10 Gramm Eigelb und 200 Gramm Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, pro Liter Enderzeugnis.

Die Bezeichnung «aromatisierter Wein» kann durch die Bezeichnung «Wein- Aperitif» ersetzt werden.

Art. 377a434 Allgemeine Bestimmung

Wenn die Bezeichnung der in den Artikeln 376 und 377 genannten Produkte den Ausdruck «Schaum-» umfasst, so muss die verwendete Menge Schaumwein im Enderzeugnis mindestens 95 Prozent ausmachen.

Die in den Artikeln 376 und 377 genannten Bezeichnungen können entsprechend dem Restzuckergehalt pro Liter durch folgende Angaben ergänzt werden: – «extratrocken» bei weniger als30 g/l – «trocken» bei weniger als50 g/l – «halbtrocken» bei50 bis 90 g/l – «lieblich» bei mehr als90 bis 130 g/l

Die Angaben «lieblich» und «süss» können durch eine Angabe des Zuckergehalts in Gramm pro Liter ersetzt werden.

Wird einem dieser Produkte Kohlendioxid in einer Menge von mehr als2 g pro Liter zugegeben, so ist in der Nähe der Sachbezeichnung zusätzlich ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» anzugeben.

37. Kapitel Obst- und Fruchtwein, Kernobstsaft im Gärstadium,

Getränke aus Obst- oder Fruchtwein, Honigwein435

1. Abschnitt Obstwein

Art. 378 Definition

Obstwein ist ein alkoholhaltiges Getränk, das aus frisch gepresstem oder physikalisch haltbar gemachtem Apfelsaft oder Birnensaft durch eine teilweise oder vollständige alkoholische Gärung gewonnen worden ist.

Cità en

Art. 379 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Der Alkoholgehalt muss mindestens 3 Volumenprozent betragen.

Gestattet ist die Zugabe von:

  1. Apfel- oder Birnensaft;

  2. 436 Zuckerarten für die Nachgärung zur Herstellung von Obstschaumwein;

  3. Kohlendioxid.

Cità en

Art. 380 Sachbezeichnung

DieSachbezeichnung lautet «Obstschaumwein», wenn der natürlich erzeugte Kohlendioxidgehalt mindestens4 g pro Liter beträgt.

Wurde dem Obstwein Kohlendioxid zugegeben und beträgt der gesamte Kohlendioxidgehalt4 g pro Liter oder mehr, so lautet die Sachbezeichnung «Obstschaumwein mit zugegebener Kohlensäure».

Wird in der Sachbezeichnung auf eine Fruchtsorte hingewiesen (z. B. Sauergrauech-Apfelwein), so muss deren Saftanteil im Endprodukt mindestens 80 Massenprozent betragen.

Art. 381 Übrige Kennzeichnung

Bei Obstwein mit einer relativen Dichte (20/20) von mehr als1,005, entsprechend einem Invertzuckergehalt von 9–11 g pro Liter, ist in der Nähe der Sachbezeichnung der Hinweis «teilvergoren» anzubringen.

Bei Obstschaumwein dürfen anstelle von «teilvergoren» folgende Angaben gemacht werden: – brut bei einem Restzuckergehalt von weniger als10 g/l – extra trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen8 und 20 g/l – trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen17 und 40 g/l – halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwischen37 und 65 g/l – süss bei einem Restzuckergehalt von mehr als65 g/l

2. Abschnitt Verdünnter Obstwein

Art. 382 Definition

Verdünnter Obstwein ist Obstwein, der mit Trinkwasser verdünnt oder durch alkoholische Gärung von verdünntem Apfel- oder verdünntem Birnensaft hergestellt

Cità en

Art. 383 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Der Obstweinanteil im Enderzeugnis muss mindestens 70 Massenprozent betragen.

Der Alkoholgehalt muss mehr als 2 Volumenprozent betragen.

Gestattet ist die Zugabe von:

  1. Apfel- oder Birnensaft;

  2. Kohlendioxid.

Cità en ·

Art. 384 Sachbezeichnung

Wurde dem verdünnten Obstwein Kohlendioxid zugegeben und beträgt der gesamte Kohlendioxidgehalt4 g pro Liter oder mehr, so ist in der Sachbezeichnung auf diese Zugabe hinzuweisen.

Art. 385 Übrige Kennzeichnung

Verdünnter Obstwein mit einer relativen Dichte (20/20) von mehr als1,005, entsprechend einem Invertzuckergehalt von 9–11 g pro Liter, muss in der Nähe der Sachbezeichnung als «teilvergoren» bezeichnet werden.

Cità en

3. Abschnitt Kernobstsaft im Gärstadium

Art. 386 Definition

Kernobstsaft im Gärstadium ist teilweise vergorener Obstwein (Art. 378) mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 0,5 und weniger als 3 Volumenprozent.

Art. 387 Sachbezeichnung

Bei pasteurisiertem Kernobstsaft im Gärstadium ist die Sachbezeichnung durch das Wort «pasteurisiert» zu ergänzen.

Wurde Kernobstsaft im Gärstadium Kohlendioxid zugegeben und beträgt der gesamte Kohlendioxidgehalt4 g pro Liter oder mehr, so ist in der Sachbezeichnung auf diese Zugabe hinzuweisen.

Art. 388 Übrige Kennzeichnung

Bei nicht pasteurisiertem Kernobstsaft im Gärstadium ist die Angabe des Alkoholgehaltes durch «alkoholhaltig» zu ersetzen.

4. Abschnitt Fruchtwein

Art. 389437 Definition

Fruchtwein ist ein alkoholhaltiges Getränk aus frisch gepressten oder physikalisch haltbar gemachten Beeren- oder Fruchtsäften, mit Ausnahme von Apfel-, Birnen- und Traubensaft, das durch eine teilweise oder vollständige alkoholische Gärung gewonnen wird. Vor der Gärung dürfen dem Saft Zuckerarten oder Trinkwasser zugegeben werden.

Cità en

Art. 390 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Die Mischung, die der Vergärung unterworfen wird, muss mindestens 30 Massenprozent Beeren- oder Fruchtsaft enthalten.438

Der Alkoholgehalt muss mindestens 3 Volumenprozent betragen.

Gestattet ist nach der Gärung die Zugabe von:439

  1. 440 Beeren- oder Fruchtsaft sowie von Zuckerarten;

  2. Kohlendioxid.

Das Mischen verschiedener Fruchtweine ist erlaubt.

Cità en

Art. 391 Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung lautet «Fruchtschaumwein», wenn der natürlich erzeugte Kohlendioxidgehalt mindestens4 g pro Liter beträgt.

Wurde Fruchtwein Kohlendioxid zugegeben und beträgt der gesamte Kohlendioxidgehalt4 g pro Liter oder mehr, so lautet die Sachbezeichnung «441 -Schaumwein mit zugegebener Kohlensäure».

441 Frucht- oder Beerenart

Art. 392 Übrige Kennzeichnung

Wurde der Fruchtwein aus verdünntem Beeren- oder Fruchtsaft hergestellt, so muss der Anteil des Saftes in Massenprozent unmittelbar bei der Sachbezeichnung wie folgt angegeben werden: «aus442 %443-saft».

Artikel 381 gilt sinngemäss.

5. Abschnitt Getränke aus Obst- oder Fruchtwein

Art. 393

Getränke aus Obst- oder Fruchtwein sind Getränke, die als Hauptbestandteil Obst- oder Fruchtwein enthalten und denen Zutaten wie Trinkwasser, natürliches Mineralwasser, Fruchtsäfte, Spirituosen, Zuckerarten oder Honig sowie Auszüge von aromatischen Pflanzen oder Pflanzenteilen oder natürliche oder naturidentische Aromen zugegeben werden können.444

Der Gehalt an Obst- oder Fruchtwein im Enderzeugnis muss mindestens 50 Massenprozent betragen. Für die Zutaten gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.

Die Bestimmungen von Artikel 376 Absätze3 und 4 gelten sinngemäss.

Cità en ·

6. Abschnitt:445 Honigwein

Art 393a Definition

Honigwein (Met) ist ein Getränk, das durch alkoholische Gärung eines Wasser- Honig-Gemisches gewonnen wird.

Art. 393b Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Honigwein muss einen Alkoholgehalt von mindestens 7 Volumenprozent aufweisen.

Der Zusatz von Zuckerarten vor der Vergärung ist verboten.

Die Aromatisierung mit Gewürzen und Kräutern ist zulässig.

442 Mindestgehalt an Frucht- oder Beerensaft 443 Frucht- oder Beerenart

38. Kapitel Bier

Art. 394 Definitionen

Bier ist ein alkoholisches und kohlensäurehaltiges Getränk, das aus mit Hefe vergorener Würze gewonnen wird, der Doldenhopfen oder Hopfenprodukte zugegeben werden. Die Würze ist aus stärke- oder zuckerhaltigen Rohstoffen und aus Trinkwasser hergestellt.

Hopfenprodukte sind Hopfenpulver, angereichertes Hopfenpulver, Hopfenextrakt, Hopfenextraktpulver und isomerisierter Hopfenextrakt.

Cità en · ·

Art. 395 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Bier muss in der Regel klar sein. Bestimmte Biertypen (z. B. unfiltriertes Bier, Hefeweizenbier) dürfen Trübungen oder Ablagerungen aufweisen, die infolge eines speziellen Herstellungsverfahrens entstanden sind.

Für die Herstellung der Würze können neben Gersten- oder Weizenmalz folgende stärke- oder zuckerhaltigen Rohstoffe verwendet werden:

  1. Cerealien wie Gerste, Weizen, Mais, Reis;

  2. Zucker, Invertzucker, Dextrose, Glucosesirup bis höchstens 10 Massenprozent;

  3. Stärke bis höchstens 20 Massenprozent.

Für die Zubereitung der Würze dürfen Röstmalz und Röstmalzextrakte verwendet

Der pH-Wert des Bieres darf bei der Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten 5,0 nicht übersteigen.

Der Gehalt an Kohlendioxid muss mindestens 0,3 Massenprozent betragen.

Bier muss aus einer Stammwürze von mindestens 10 Massenprozent hervorgegangen sein. Vorbehalten bleibt Artikel 396 Absätze3 und 4.

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Art. 396 Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung lautet «Bier».

Entsprechend dem Stammwürzegehalt können auch folgende Sachbezeichnungen verwendet werden:

  1. Lagerbier bei10,0–12,0 Massenprozent

  2. Spezialbier bei11,5–14,0 Massenprozent

  3. Starkbier bei mindestens 14 Massenprozent 3 Bier darf bis zu einem Alkoholgehalt von3,0 Volumenprozent als «Leichtbier»

bezeichnet werden. Der Stammwürzegehalt von Leichtbier unterliegt keiner Begrenzung.

Bier mit einem Kohlenhydratgehalt von höchstens 7,5 g pro Liter und einem Alkoholgehalt von höchstens4,5 Volumenprozent darf als «kohlenhydratarm» bezeichnet werden. Der Stammwürzegehalt muss8,0–9,0 Massenprozent betragen.

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Art. 397 Übrige Kennzeichnung

Trübe Biere, die nach einem speziellen Verfahren hergestellt wurden, müssen auf der Etikette einen entsprechenden Hinweis enthalten.

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Art. 398 Ausschank

Zum Ausschank von Fassbier sind nur Druckapparate (Bierpressionen) gestattet, bei denen komprimiertes Kohlendioxid oder Stickstoff verwendet werden.

Der Anschluss der Druckgasleitung am Siphon oder Anstichkopf muss mit einem Rückschlagventil versehen sein.

Mit den für Bier bestimmten Schenkhahnen dürfen keine anderen Getränke ausgeschenkt werden.

Tropfbier und Bierreste dürfen nicht ausgeschenkt werden.

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39. Kapitel Spirituosen446

1. Abschnitt:447 Allgemeine Bestimmungen

Art. 399 Spirituosen

Spirituosensind alkoholische Flüssigkeiten, die zum Konsum bestimmt sind, besondere organoleptische Eigenschaften aufweisen und einen Mindestalkoholgehalt von 15 Volumenprozent haben.

Sie werden gewonnen durch:

  1. Destillation aus natürlichen vergorenen Erzeugnissen mit oder ohne Zusatz von natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen;

  2. 448 Einmaischen von pflanzlichen Stoffen in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, in Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder in Brand nach den Artikeln 401–424, mit oder ohne anschliessende Destillation;

  3. Zusatz von natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen, Zuckerarten oder anderen Süssungsmitteln oder sonstigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;

d. Mischen einer Spirituose nach den Buchstaben a und b mit: 1. anderen Spirituosen, 2. mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder Brand nach den Artikeln 401–424, oder 3. mit andern alkoholischen oder mit nichtalkoholischen Getränken.

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Art. 400 Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (Trinksprit)

Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (Trinksprit) ist Alkohol, der durch Destillation aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach alkoholischer Gärung hergestellt wird und der die in Anhang 15 aufgeführten Merkmale aufweist.

Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ist nicht für den direkten Konsum bestimmt.

...449

Art. 400a Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs

Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs ist die alkoholische Flüssigkeit, die durch Destillation aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach alkoholischer Gärung hergestellt wird und weder die Merkmale von Ethylalkohol noch diejenigen einer Spirituose aufweist, jedoch ein Aroma und einen Geschmack bewahrt hat, das von den verwendeten Ausgangsstoffen stammt.

...450

Art. 400b Spirituosenkategorie

Als Spirituosenkategorie gilt eine Gruppe von Spirituosen, die derselben Definition entspricht.

Art. 400c Alkoholgehalt

Der Alkoholgehalt einer Spirituose ist das Verhältnis von ihrem Volumen an reinem Alkohol zum Gesamtvolumen bei einer Temperatur von 20°C.

Art. 400d Gehalt an flüchtigen Bestandteilen

Der Gehalt an flüchtigen Bestandteilen einer ausschliesslich durch Destillation hergestellten Spirituose ist die Menge der aus der Destillation oder der erneuten Destillation der verwendeten Ausgangsstoffe stammenden flüchtigen Bestandteile. Nicht mitgerechnet werden der Ethylalkohol und das Methanol.

Art. 400e Zusammenstellung (Blend)

Zusammenstellung (Blend) ist das Verfahren, in dem zwei oder mehrere Spirituosen gemischt werden, die derselben Spirituosenkategorie angehören und sich voneinander höchstens bezüglich der folgenden Merkmale unterscheiden:

  1. Herstellungsverfahren;

  2. verwendete Destillationsgeräte;

  3. Reifungsdauer oder Alterungsdauer;

  4. geografisches Erzeugungsgebiet.

Das gewonnene Getränk gehört derselben Spirituosenkategorie an wie die ursprünglichen Spirituosen vor der Zusammenstellung.

Art. 400f 451 Verschnitt

Verschnitt ist das Verfahren, in dem einer Spirituose zugesetzt wird:

  1. Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;

  2. Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs; oder

  3. eine oder mehrere Spirituosen.

Art. 400g Süssung

Süssung ist das Verfahren, in dem zur Produktion von Spirituosen eines oder mehrere der folgenden Erzeugnisse verwendet werden:

  1. Zucker: fest, flüssig oder karamelisiert;

  2. flüssiger Invertzucker oder Sirup von Invertzucker;

  3. Glukosesirup;

  4. Dextrose;

  5. Fructose;

  6. Traubenmost, frisch oder konzentriert;

  7. rektifiziertes Traubenmostkonzentrat;

  8. Honig;

  9. Johannisbrotsirup;

  10. andere natürliche Zuckerstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die vorstehend genannten Erzeugnisse haben.

Art. 400i Reifung oder Alterung

Reifung oder Alterung ist das Verfahren, in dem in geeigneten Behältern Vorgänge natürlich ablaufen können, durch welche die betreffende Spirituose organoleptische Merkmale erhält, welche sie vorher nicht hatte.

Art. 400j Reduktion

Reduktion ist das Verfahren, in dem einer Spirituose Wasser zugegeben wird, um ihren Alkoholgehalt zu senken. Das Wasser muss den Anforderungen an Trinkwasser nach Artikel 275 genügen und kann gegebenenfalls destilliert oder demineralisiert worden sein.

Art. 401454 Branntwein

Branntwein ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Destillation von Wein zu weniger als 86 Volumenprozent oder durch erneute Destillation des vorgängig erzeugten Weindestillates zu weniger als 86 Volumenprozent gewonnen wird.

Er muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens1,25 g pro Liter reinem Alkohol aufweisen; diese dürfen ausschliesslich aus dem entsprechenden Grundstoff stammen.

Art. 402455 Weinbrand (Brandy)

Weinbrand (Brandy) ist eine Spirituose, die aus Branntwein mit oder ohne Zusammenstellung mit Weindestillat gewonnen wird. Das Weindestillat muss zu weniger als 94,8 Volumenprozent destilliert sein und darf mit seinem Alkoholgehalt

Prozent des Alkoholgehalts des Enderzeugnisses nicht übersteigen.

Weinbrand muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens1,25 g pro Liter reinem Alkohol aufweisen, die ausschliesslich aus dem entsprechenden Grundstoff stammen.

Er muss in Eichenholzbehältern während mindestens einem Jahr oder in Eichenfässern von weniger als 1000 l Fassungsvermögen während mindestens sechs Monaten gereift sein.

Art. 402a456 Bierbrand Bierbrand ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch unmittelbare Destillation von frischem Bier zu weniger als 86 Volumenprozent gewonnen wird. Das Destillat muss organoleptische Eigenschaften aufweisen, die aus dem Bier stammen.

Cità en

Art. 403457 Tresterbrand, Trester, Marc, Grappa

Tresterbrand (Trester, Marc) ist eine Spirituose, die gewonnen wird aus vergorenem Traubentrester entweder durch Wasserdampf oder durch Destillation mit möglichem Zusatz von Wasser oder Trub. Das Destillat muss zu weniger als 86 Volumenprozent destilliert sein. Eine erneute Destillation auf denselben Alkoholgehalt ist zulässig.

Tresterbrand muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens1,4 g pro Liter reinem Alkohol aufweisen.

Die Trubzugabe darf 25 Kilogramm Trub je 100 Kilogramm Traubentrester nicht übersteigen. Die aus dem Trub gewonnene Alkoholmenge darf nicht mehr als

Prozent der Gesamtalkoholmenge des Fertigerzeugnisses ausmachen.

Grappa ist Tresterbrand, der in Italien, im Kanton Tessin, Calancatal, Bergell, Val Mesolcina oder Puschlav aus Trauben der betreffenden Region hergestellt wurde.

Art. 404458

Art. 405 Hefebrand, Drusenbrand

Hefe- oder Drusenbrand (Drusen, Lies) ist eine Spirituose, die durch Destillation aus Weindrusen oder aus einer Mischung von Weindrusen und Weinrückständen

Art. 406459 Getreidespirituose, Getreidebrand

Getreidespirituose ist eine Spirituose, die durch Destillation aus vergorener Getreidemaische gewonnen wird und die die organoleptischen Merkmale der Ausgangsstoffe aufweist.

Getreidebrand ist eine Getreidespirituose, die durch Destillieren zu weniger als

Volumenprozent aus vergorener Getreidemaische gewonnen wird und die die organoleptischen Merkmale der Ausgangsstoffe aufweist.

Art. 407460 Whisky, Whiskey

Whisky (Whiskey) ist eine Spirituose, die durch Destillation von Getreidemaische gewonnen wird, welche durch die in ihr enthaltenen Malzamylasen mit oder ohne andere natürliche Enzyme verzuckert und mit Hefe vergoren ist. Die Maische muss zu weniger als 94,8 Volumenprozent so destilliert worden sein, dass das Destillationserzeugnis das Aroma und den Geschmack der verwendeten Ausgangsstoffe aufweist.

Whisky (Whiskey) muss während mindestens drei Jahren in Holzfässern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 700 l gereift sein.

Art. 408461 Obstbrand

Obstbrand ist eine Spirituose, die:

  1. ausschliesslich durch alkoholische Gärung und Destillation einer frischen fleischigen Frucht oder des frischen Mosts dieser Frucht, mit oder ohne Steine, gewonnen wird; und

  2. zu weniger als 86 Volumenprozent so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der verwendeten Frucht behält.

Art. 408a462 Obstspirituose

Obstspirituose ist eine Spirituose, die durch Einmaischen einer Frucht in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder in Destillate landwirtschaftlichen Ursprungs oder in einen Brand nach diesem Kapitel gewonnen wird.

Zum Einmaischen müssen mindestens 5 Kilogramm Früchte je 20 Liter reinen Alkohol verwendet werden.

Zur Aromatisierung können natürliche oder naturidentische Aromen zugesetzt werden, die nicht von der verarbeiteten Frucht stammen. Der charakteristische Geschmack des Getränks sowie dessen Färbung muss jedoch ausschliesslich von der verarbeiteten Frucht stammen.

Art. 409463 Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein

Brand aus Apfelwein oder Brand aus Birnenwein ist eine Spirituose, die:

  1. durch ausschliessliche Destillation von Apfel- oder Birnenwein hergestellt wird; und

  2. zu weniger als 86 Volumenprozent so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der verwendeten Frucht behält.

Cità en ·

Art. 410464 Brand aus Obsttrester

Brand aus Obsttrester ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Gärung und Destillation zu weniger als 86 Volumenprozent von Obsttrester, ausgenommen Traubentrester, gewonnen wird. Eine erneute Destillation auf denselben Alkoholgehalt ist zulässig.

Art. 411 Obstdrusenbrand

Obstdrusenbrand ist eine Spirituose, die durch Destillation aus Obstweindrusen oder aus einer Mischung von Obstweindrusen und Obstweinrückständen gewonnen wird.

Art. 412465 Brand aus Beeren oder anderen Obstarten

Brand aus Beeren oder anderen Obstarten ist eine Spirituose, die durch Einmaischen von teilweise vergorenen oder unvergorenen Beeren oder sonstigen Obstarten wie Himbeeren, Brombeeren, Heidelbeeren, Holunder oder Kiwi in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, in ein Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs oder in einen Brand nach diesem Kapitel und durch anschliessende Destillation gewonnen wird.

Zum Einmaischen müssen mindestens 100 kg Früchte je20 l reinem Alkohol verwendet werden.

Art. 413466 Rum

Rum ist eine Spirituose, die ausschliesslich gewonnen wird durch alkoholische Gärung und Destillation von Melasse oder Sirup, die aus der Herstellung von Rohr- zucker stammen oder vom Saft des Zuckerrohrs selbst. Rum muss auf weniger als

Volumenprozent destilliert worden sein und typische organoleptische Merkmale

Rum, der aus Zuckerrohrsaft gewonnen wurde, muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens2,25 g pro Liter reinem Alkohol aufweisen.

Art. 414467

Art. 415 Kartoffelbrand

Kartoffelbrand ist eine Spirituose, die durch Destillation aus einer vergorenen Kartoffelmaische gewonnen wird.

Art. 416 Wodka

Wodka ist eine Spirituose, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen wird:

  1. durch Rektifikation oder durch Filtrieren über Aktivkohle, gegebenenfalls mit anschliessender einfachen Destillation; oder

  2. 468 durch eine gleichwertige Behandlung, welche die organoleptischen Merkmale der verwendeten Ausgangsstoffe selektiv abschwächt.

Durch den Zusatz von Aromastoffen können dem Erzeugnis besondere organoleptische Eigenschaften, insbesondere ein weicher Geschmack, verliehen werden.469

Art. 417470 Spirituose mit Wacholder

Spirituose mit Wacholder ist eine Spirituose, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Getreidedestillat oder Getreidebrand mit Wacholderbeeren (Juniperus communis) gewonnen wird.

Es können andere natürliche oder naturidentische Aromastoffe, Aromaextrakte oder Duftstoffpflanzen zugesetzt werden. Die organoleptischen Merkmale der Wacholderbeeren müssen jedoch wahrnehmbar bleiben.

Gin ist eine Spirituose mit Wacholder, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der die entsprechenden organoleptischen Merkmale aufweist, mit natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen oder mit Aromaextrakten gewonnen wird, wobei der Wacholderbeerengeschmack vorherrschend bleiben muss.

Destillierter Gin (z. B. «London Gin») ist eine Spirituose mit Wacholder, die ausschliesslich durch die erneute Destillation von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs von angemessener Qualität mit den gewünschten organoleptischen Merkmalen und unter Zusetzen von Wacholderbeeren und anderen natürlichen pflanzlichen Stoffen hergestellt wird. Er muss folgenden Mindestanforderungen genügen:

  1. Das Ausgangsprodukt der erneuten Destillation muss einen ursprünglichen Alkoholgehalt von mindestens 96 Volumenprozent aufweisen.

  2. Bei der erneuten Destillation muss der Wacholdergeschmack vorherrschend bleiben.

  3. Zur Aromatisierung können zusätzlich natürliche oder naturidentische Aromastoffe oder Aromaextrakte verwendet werden.

Art. 418471

Art. 419472 Enzian

Enzian ist eine aus einem Enziandestillat hergestellte Spirituose, die durch Gärung von Enzianwurzeln mit oder ohne Zusatz von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen wird.

Art. 420 Kräuterbrand

Kräuterbrand ist eine Spirituose, die gewonnen wird durch:

  1. Destillation von in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder in einem Brand nach diesem Kapitel eingemaischten Kräutern; oder

  2. Zugabe eines Kräuterextraktes zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder einem Brand nach diesem Kapitel.473 2 Die Färbung mit pflanzlichen Extrakten sowie die Zugabe von ätherischen Ölen sind gestattet.

Art. 421474 Kümmel, Aquavit

Kümmel (Spirituose mit Kümmel) ist eine Spirituose, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Kümmel (Carum carvi L.) gewonnen wird. Es dürfen andere natürliche oder naturidentische Aromastoffe oder Aromaextrakte zugesetzt werden. Der Kümmelgeschmack muss jedoch vorherrschend bleiben.

Aquavit (Akvavit) ist Kümmel, bei dem die Aromatisierung mit einem Kräuterdestillat oder Gewürzdestillat vorgenommen wurde. Bezüglich der Zusammensetzung gilt:

  1. Ein wesentlicher Teil des Aromas muss aus der Destillation von Kümmelsamen oder Dillsamen (Anethum graveolens L.) stammen.

  2. Es dürfen auch andere Aromastoffe verwendet werden.

  3. Der Zusatz ätherischer Öle ist nicht zulässig.

  4. Der Geschmack von Bitterstoffen darf nicht dominierend sein.

  5. Der Extraktgehalt darf nicht mehr als1,5 g pro 100 ml betragen.

Art. 421a475 Agavenspirituose Agavenspirituose ist eine Spirituose, die durch Destillation und Rektifikation aus mindestens 51 Prozent vergorener blauer Agave (Agave tequilana Weber) gewonnen wird.

Art. 422476 Likör

Likör ist eine Spirituose, die gewonnen wird durch Aromatisieren mit natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen oder Aromaextrakten und durch Süssung von:

  1. Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;

  2. Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs;

  3. Spirituosen dieses Kapitels;

  4. einer Mischung der Erzeugnisse nach den Buchstaben a–c.

Die Zugabe von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs wie Milch, Milchprodukte, Obstwein oder aromatisierter Wein ist gestattet.

Der Alkoholgehalt eines Likörs, der nach einer bestimmten Spirituose benannt wird (Eiercognac, Kirschlikör, Williamslikör usw.), muss ausschliesslich aus dieser Spirituose stammen.

Likör muss einen Mindestzuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, von 100 g pro Liter aufweisen. Davon abweichend gelten folgende Werte:

  1. ...477

  2. für Kirschlikör:70 g pro Liter;

  3. für Enzianlikör:80 g pro Liter;

  4. für Eierlikör und Likör mit Eizusatz: 150 g pro Liter;

  1. für «478- crème»: 250 g pro Liter

  2. für Cassiscrème: 400 g pro Liter.

Eierlikör (Advokat, Advocaat, Avocat) ist eine Spirituose, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen wird und als Bestandteile hochwertiges Eigelb, Eiweiss und Zucker oder Honig enthält. Das Enderzeugnis muss mindestens 140 g Eigelb pro Liter enthalten.

Likör mit Eizusatz ist eine Spirituose, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen wird und als Bestandteile hochwertiges Eigelb, Eiweiss und Zucker oder Honig enthält. Das Enderzeugnis muss mindestens70 g Eigelb pro Liter

Art. 423479 Aperitif, Spirituose mit bitterem Geschmack, Bitter

Aperitif ist ein Getränk aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder aus Spirituosen nach den Artikeln 401–421a, Wassser und aromatischen Pflanzenauszügen oder natürlichen oder naturidentischen Aromen oder Aromaextrakten, die ihm die charakteristischen sensorischen Eigenschaften verleihen. Aperitif darf Zuckerarten, Honig oder Wein enthalten. Für Aperitif auf Basis von Wein gelten die Bestimmungen von Kapitel 36.

Spirituose mit bitterem Geschmack (Bitter) ist eine Spirituose, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen oder Aromaextrakten gewonnen wurde. Sie muss einen bitteren Geschmack aufweisen.

Art. 423a480 Absinth Absinth ist eine Spirituose aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder aus einem Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs, die:

  1. mit Wermutkraut (Artemisia absinthium L.) oder dessen Extrakten, in Verbindung mit anderen Pflanzen oder Pflanzenextrakten wie Anis, Fenchel und dergleichen, aromatisiert ist;

  2. durch Einmaischen und Destillation hergestellt wird;

  3. einen bitteren Geschmack hat und nach Anis oder Fenchel riecht; und

  4. beim Verdünnen mit Wasser ein trübes Getränk ergibt.

478 Bezeichnung der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffes, mit Ausnahme von Milcherzeugnissen

Art. 424481 Spirituose mit Anis

Spirituose mit Anis ist eine Spirituose, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit natürlichen Extrakten von Sternanis (Illicium verum), Anis (Pimpinella anisum), Fenchel (Foeniculum vulgare) oder anderen Pflanzen, die im Wesentlichen das gleiche Aroma aufweisen, nach einem der folgenden Verfahren hergestellt wird:

  1. Einmaischen oder Destillation;

  2. erneute Destillation des Alkohols unter Zusatz von Samen oder anderen Teilen der oben genannten Pflanzen;

  3. Beigabe von natürlichen destillierten Extrakten von Anispflanzen;

  4. einer Kombination der Verfahren nach den Buchstaben a–c.

Es können auch andere als die in Absatz 1 genannten natürlichen Pflanzenextrakte oder würzende Samen ergänzend verwendet werden. Dabei muss der Anisgeschmack vorherrschend bleiben.

Pastis ist eine Spirituose mit Anis, wenn sie ausserdem natürliche Extrakte aus Süssholz (Glycyrrhiza glabra) und damit auch so genannte Chalkone (Farbstoffe) sowie Glycyrrhizinsäure enthält. Für die Zusammensetzung gilt:

  1. Der Gehalt an Glycyrrhizinsäure muss mindestens 0,05 g pro Liter und darf höchstens 0,5 g pro Liter betragen.

  2. Der Gehalt an Anethol muss mindestens1,5 g pro Liter und darf höchstens 2,0 g pro Liter betragen.

  3. Der Zuckergehalt darf 100 g pro Liter nicht übersteigen.

Ouzo ist eine Spirituose mit Anis, die in Griechenland hergestellt wird.

Anis ist eine Spirituose mit Anis, deren charakteristisches Aroma ausschliesslich von Sternanis (Illicium verum), Anis (Pimpinella anisum) oder Fenchel (Foeniculum vulgare) herrührt.

Destillierter Anis ist Anis, dessen Alkohol mindestens zu 20 Prozent aus Alkohol besteht, der unter Beigabe von Samen von Pflanzen nach Absatz 1 destilliert wurde.

2. Abschnitt:482 Alkoholgehalt, Süssung, Verschnitt

Art. 425 Alkoholgehalt von Spirituosen

Spirituosen, die für die Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt sind, müssen mindestens folgenden Alkoholgehalt in Volumenprozent aufweisen:

a. 483 Whisky, Kartoffelbrand, Absinth, Pastis:40,0 Prozent;

  1. Hefe- oder Drusenbrand, Bierbrand:38,0 Prozent;

  2. Branntwein, Tresterbrand, Marc, Grappa, Obstbrand, Brand aus Apfel- oder Birnenweinen, Brand aus Obsttrester, Obstdrusenbrand, Brand aus Beeren oder sonstigen Früchten, Spirituose mit Wacholder, Gin, destillierter Gin, Enzian, Rum, Kräuterbrand, Wodka, Aquavit, Ouzo:37,5 Prozent;

  3. Weinbrand, Brandy:36,0 Prozent;

  4. Getreidespirituose, Getreidebrand, Agavenspirituose, Anis:35,0 Prozent;

  5. Kümmel (ausgenommen Aquavit):30,0 Prozent;

  6. fbis. 484 Obstspirituose:25,0 Prozent;

  7. Liköre, Spirituose mit Anis, Spirituose mit bitterem Geschmack sowie alle anderen Spirituosen, die nicht bezeichnet sind: 15,0 Prozent; ausgenommen sind Eierlikör (14,0 Prozent), Pastis (Bst. a), Ouzo (Bst. c) und Anis (Bst. e).

Spirituosen mit höherem Alkoholgehalt dürfen gemäss Artikel 400j reduziert werden.

Art. 426 Süssung, Zugabe von Bonificateuren

Die Süssung nach Artikel 400g von Spirituosen ist erlaubt.

Zur Abrundung des Geschmacks von Spirituosen dürfen Bonificateure eingesetzt werden. Ausgenommen ist Obstbrand.

Als Bonificateure gelten Mischungen aus süssenden Erzeugnissen, Pflanzenextrakten, färbenden Stoffen und natürlichen oder naturidentischen Aromastoffen.

Der Gesamtextrakt nach der Süssung oder der Zugabe von Bonificateuren darf höchstens10 g pro Liter betragen. Bei Obstbrand darf er3 g pro Liter nicht übersteigen.

Spezialitäten wie «Vieille Prune» dürfen zwischen20 und 80 g Zucker pro Liter enthalten.485

In der Kennzeichnung ist auf die Süssung oder die Zugabe von Bonificateuren

Art. 427487 Sachbezeichnung

Als Sachbezeichnung ist die Kategoriebezeichnung zu verwenden.

Spirituosen, welche die Zusammensetzungsmerkmale und Mindestanforderungen einer Spirituosenkategorie nicht erfüllen, dürfen die entsprechende Sachbezeichnung nicht tragen. Sie müssen als «Spirituose» oder «alkoholisches Getränk» bezeichnet

Folgende Spirituosen dürfen ihre entsprechende Sachbezeichnung nicht tragen, wenn sie verschnitten wurden:

  1. Branntwein (Art. 401);

  2. Weinbrand (Brandy) (Art. 402);

  3. Tresterbrand, Trester, Marc, Grappa (Art. 403);

  4. Hefebrand, Drusenbrand (Art. 405);

  5. Getreidespirituose, Getreidebrand (Art. 406);

  6. Whisky, Whiskey (Art. 407);

  7. Obstbrand (Art. 408);

  8. Brand aus Apfel- oder Birnenwein (Art. 409);

  9. Obstdrusenbrand (Art. 411);

  10. Rum (Art. 413);

  11. Kartoffelbrand (Art. 415);

  12. Kräuterbrand (Art. 420);

  13. 488 Absinth (Art. 423a).489 3 Obstbrand wird unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht als «-brand» bezeichnet (z. B. «Mirabellenbrand», «Zwetschgenbrand»). Er kann unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht auch als «-wasser» bezeichnet 4 Werden die Maischen zweier oder mehrerer Obstarten zusammen destilliert, so lautet die Sachbezeichnung «Obstbrand». Ergänzend können die einzelnen Arten in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angeführt werden.

Bei folgenden Obstbränden darf die Bezeichnung «-brand» durch die Angabe der Frucht ersetzt werden:

  1. Mirabellen;

  2. Pflaumen, Pflümli;

  3. Zwetschgen;

  4. Gravensteiner;

  5. Apfel;

  6. Williams;

  7. Kirsch

  8. Quitte.

Die Sachbezeichnung von Brand aus Obsttrester lautet «Brand aus -trester», unter Einsetzung des Namens des verwendeten Obstes (z. B. «Brand aus Apfeltrester»). Wird Trester unterschiedlicher Obstsorten verwendet, so lautet die Sachbezeichnung «Obsttresterbrand».

Um eine Verwechslung mit Obstbränden nach Artikel 408 zu vermeiden, darf die Sachbezeichnung «-brand» bei Brand aus Beeren und anderen Obstarten unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht nur dann verwendet werden, wenn die zusätzliche Angabe «durch Einmaischen und Destillieren gewonnen» gemacht wird. Diese Regelung gilt für Brombeeren, Erdbeeren, Blaubeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Schlehen, Vogelbeeren, Eberesche, Stechpalme, Mehlbeerbaum, Holunder, Hagebutte und schwarze Johannisbeere.

Brand aus Beeren oder anderen Obstarten, der durch Einmaischen ganzer, nicht vergorener Früchte in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und durch anschliessende Destillation hergestellt worden ist, kann als «-geist» unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht bezeichnet werden (z. B. Himbeergeist»).

Art. 428 Übrige Kennzeichnung

Bei der Angabe einer Jahreszahl oder eines Alters ist der jüngste verwendete alkoholische Bestandteil massgebend. Untersagt sind die Bezeichnung «alt» für Destillationsprodukte, deren jüngster alkoholischer Bestandteil weniger als ein Jahr alt ist, sowie sich widersprechende oder sonst irreführende Altersangaben.

Werden geographische Angaben gemacht, muss die Produktionsphase, in der die Spirituose ihren endgültigen Charakter erhalten hat, im genannten geographischen Gebiet stattgefunden haben. Die Bestimmungen der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997490 bleiben vorbehalten.491 Die Angabe des Produktionslandes richtet sich nach Artikel 22a.492

...493 491 Satz eingefügt durch Art. 24 der GUB/GGA-Verordnung vom28. Mai 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (SR 910.12). 492 Dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom19. Dez. 1997 (AS 1998 108).

In der Kennzeichnung von Ethylalkohol oder Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs darf nur dann auf einen bestimmten Ausgangsstoff hingewiesen werden, wenn der Alkohol ausschliesslich aus diesem Ausgangsstoff gewonnen worden ist.494

In Abweichung zu Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b muss bei Spirituosen nach den Artikeln 401–421a das Verzeichnis der Zutaten nicht angegeben werden.495

Auf der Etikette der in Artikel 427 Absatz 2bis erwähnten Verschnitte darf nur ausserhalb der Sachbezeichnung auf eine Spirituosenkategorie Bezug genommen werden. Nach der Bezeichnung «Spirituosengemisch» müssen in diesem Fall die jeweiligen alkoholischen Bestandteile, gefolgt vom jeweiligen Mischanteil in Volumenprozenten des gesamten Alkoholgehalts der Mischung in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angegeben werden.496

Art. 429 Beschriftung in Gaststätten

Auf Getränkekarten in Gaststätten müssen für Spirituosen die Sachbezeichnung, der Alkoholgehalt in Volumenprozent und die Menge aufgeführt werden. Die Pflicht zur Angabe der Menge und des Alkoholgehaltes auf Getränkekarten gilt nicht für Spirituosen oder Getränke auf Basis von Spirituosen, die im Gastlokal ad hoc zubereitet werden.497

Auf Behältern von Spirituosen, die in Gaststätten verkauft werden, muss deutlich sichtbar und lesbar die Sachbezeichnung, das Produktionsland sowie der Alkoholgehalt in Volumenprozent stehen.

Art. 430498 Ausländische Spirituosen

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, dürfen ausländische Spirituosen, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine andere geschützte Bezeichnung gemäss einer ausländischen Gesetzgebung tragen, nur als Originalerzeugnisse aus dem angegebenen Ursprungsgebiet in den Handel gebracht werden.

Bezüglich der Kennzeichnung ausländischer Spirituosen bleiben die allgemeinen Bestimmungen vorbehalten.

Art. 431 Weiteres anwendbares Recht

Die Bestimmungen des Alkoholgesetzes vom21. Juni 1932499 und des darauf gestützten Ausführungsrechts bleiben vorbehalten.

...

Art. 432500

39a. Kapitel:501 Übrige alkoholhaltige Getränke

Art. 432a Definition

Übrige alkoholhaltige Getränke sind alle alkoholhaltigen Getränke, die:

  1. einen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 Volumenprozent aufweisen; und

  2. 502 nicht in den Artikeln 366–431 geregelt sind.

Art. 432b Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Coffeinhaltige Getränke dürfen nicht mehr als 150 mg Coffein pro Liter enthalten.

Chininhaltige Getränke dürfen nicht mehr als80 mg Chinin pro Liter, berechnet als Chininhydrochlorid, enthalten.

Art. 432c Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 20.

Art. 432d Übrige Kennzeichnung

Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 22 sind im gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung anzugeben:

  1. ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig», wenn dem Getränk Kohlendioxid in einer Menge von mehr als2 g pro Liter zugegeben worden ist;

  2. ein Hinweis wie «coffeinhaltig» bei einem Getränk mit einem Coffeingehalt von über30 mg pro Liter;

  3. ein Hinweis wie «chininhaltig» bei einem Getränk, das Chinin enthält.

40. Kapitel ...

Art. 433503

41. Kapitel Gärungsessig, Essigsäure zu Speisezwecken

1. Abschnitt Gärungsessig

Art. 434 Definitionen

Gärungsessig ist Essig, der durch Essigsäuregärung aus alkoholhaltigen Flüssigkeiten hergestellt worden ist.

Gärungsessigarten sind:

  1. Weinessig: Gärungsessig, der ausschliesslich aus Wein hergestellt ist;

  2. Obstessig: Gärungsessig, der ausschliesslich aus Obstwein oder aus vergorenem Obstsaftkonzentrat hergestellt ist;

  3. Alkoholessig oder Essig aus reinem Alkohol: Gärungsessig aus Alkohol, der aus pflanzlichem Material gewonnen wird;

  4. Molkenessig: Gärungsessig aus Molke;

  5. Milchserumessig: Gärungsessig aus Milchserum oder Ultrafiltrat (Permeat);

  6. weitere Arten von Gärungsessig (z. B. Malz-, Bier-, Honigessig): Gärungsessig, der aus kohlenhydrathaltigen Lebensmitteln durch alkoholische Gärung und Essigsäuregärung hergestellt worden ist.

Gärungsessigmischungen sind:

  1. Essigwein: das Erzeugnis, das ausschliesslich aus Wein durch teilweise Essigsäuregärung oder durch Mischung von Weinessig und Wein hergestellt worden ist;

  2. Zitronenessig: das Erzeugnis, das durch teilweisen Ersatz von Gärungsessig durch Zitronensaft hergestellt worden ist;

  3. Mischungen der unter Absatz 2 genannten Essigarten;

  4. Gärungsessig mit aromatisierenden Zutaten wie Honig, Gewürzen oder deren Extrakten;

  5. Gärungsessig, dem ein oder mehrere Frucht- oder Beerensäfte zugegeben worden sind.

«Aceto Balsamico» ist eine nach einem traditionellen Verfahren hergestellte Essigspezialität auf Basis von vergorenem Traubenmost.

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Art. 435 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale

Für Gärungsessig gelten folgende Anforderungen:

  1. Der Gehalt an Gesamtsäure, als Essigsäure berechnet, muss mindestens45 g pro Liter betragen.

  2. Der Ethylalkoholgehalt darf 0,5 Volumenprozent, bei Weinessig 1 Volumenprozent, nicht überschreiten.

  3. Der Zusatz von für das Wachstum der Bakterien notwendigen Nährstoffen wie Phosphaten, Sulfaten, Spurenelementen und Glucose (höchstens 0,1 Massenprozent) ist erlaubt.

  4. Das Entfärben der Gärungsessigarten und des zur Herstellung von Essig verwendeten Rotweins mit reiner Aktivkohle ist erlaubt.

  5. Die Verwendung von Tresterauslaugsäften zur Herstellung von Gärungsessig ist verboten.

  6. Das Mischen von Gärungsessig mit Essigsäure ist verboten.

Für die einzelnen Gärungsessigarten, ihre Rohstoffe und Zutaten gelten zusätzlich folgende Anforderungen:

  1. Wein und Obstwein zur Essigherstellung müssen, ausser bezüglich Essigstichigkeit und Trübung, den Anforderungen der Kapitel 36 bzw.37 genügen.

  2. Weinessig muss, bezogen auf den Gesamtsäuregehalt, als Essigsäure berechnet, mindestens 14 Massenprozent zuckerfreien Extrakt enthalten. Der Aschegehalt muss, in gleicher Weise berechnet, mindestens1,4 Massenprozent betragen.

  3. Obstessig muss, bezogen auf den Gesamtsäuregehalt, als Essigsäure berechnet, mindestens 28 Massenprozent zuckerfreien Extrakt enthalten. Der Aschegehalt muss, in gleicher Weise berechnet, mindestens 3 Massenprozent betragen.

  4. Essigwein muss einen Gehalt an Gesamtsäure, als Essigsäure berechnet, von 30–45 g pro Liter und einen Alkoholgehalt von 3–6 Volumenprozent aufweisen.

  5. Molken- und Milchserumessig muss als Säure hauptsächlich Essigsäure und Milchsäure enthalten, wobei die Essigsäure mengenmässig überwiegen muss. Der Lactoserestgehalt darf 5 g pro Liter nicht überschreiten.

  6. Das Aufspriten der Rohstoffe zur Herstellung von Gärungsessigarten ist verboten.

Für Gärungsessigmischungen gelten folgende Anforderungen:

  1. Zitronenessig muss zu mindestens einem Drittel seines Volumens aus Zitronensaft bestehen. Der Zitronensaft kann ganz oder teilweise durch die entsprechende Menge Zitronensaftkonzentrat ersetzt werden. Zum Säureausgleich ist ein Zusatz von reiner Zitronensäure zulässig.

  2. Speisesalz, aromatisierende Zusätze und Fruchtsäfte, die mit Gärungsessig gemischt werden sollen, müssen den Anforderungen der entsprechenden Kapitel dieser Verordnung genügen. Wird Fruchtsaft zugegeben, so muss er mindestens 5 Massenprozent, bezogen auf das Endprodukt, betragen. Gewürze oder deren Extrakte müssen geschmacklich deutlich wahrnehmbar

  3. Die Absätze1 und 2 gelten sinngemäss.

«Aceto Balsamico» muss einem Säuregehalt von mindestens 6 Gramm pro 100 ml, einen Alkoholgehalt von höchstens1,5 Volumenprozent und einen Gehalt an zuckerfreiem Extrakt von mindestens30 g pro Liter aufweisen.

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Art. 436 Sachbezeichnung

Bezeichnungen wie «Kräuteressig» oder «Gewürzessig» gelten als Sachbezeichnungen, wenn sie durch die verwendete Gärungsessigart ergänzt werden.

Alkoholessig sowie Mischungen von Gärungsessigarten können auch als «Tafelessig» oder als «Speiseessig» bezeichnet werden.

Bei Zitronenessig muss die neben dem Zitronensaft verwendete Gärungsessigart in der Sachbezeichnung angegeben werden.

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Art. 437 Übrige Kennzeichnung

  1. der Gehalt an Säure, als Essigsäure berechnet, in Massenprozent oder in Gramm pro Liter;

  2. bei Essigwein: der Alkoholgehalt in Volumenprozent.

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2. Abschnitt Essigsäure zu Speisezwecken

Art. 438

Essigsäure zu Speisezwecken ist Essigsäure, die auf chemischem Weg hergestellt und mit Trinkwasser verdünnt worden ist.

Sie darf einen Säuregehalt von höchstens 14 Massenprozent aufweisen.

Aromatisierende Zusätze sind gestattet.

Die Sachbezeichnung lautet: «Essigsäure zu Speisezwecken». Bezeichnungen wie «Essig» ohne weitere Angaben oder «Essenzessig» sind nicht zulässig.

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3. Titel Schlussbestimmungen

Art. 439 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden:

  1. die Lebensmittelverordnung vom26. Mai 1936504;

  2. der Bundesratsbeschluss vom26. November 1940505 betreffend Ermächtigung des Eidgenössischen Departements des Innern zur Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;

  3. die Verordnung des EDI vom28. Juni 1989506 über die Verkaufsfristen für Fleisch und Fleischwaren;

  4. die Verordnung des EDI vom9. April 1975507 über die Behandlung oder Aufbereitung von Trinkwasser;

  5. die Vollziehungsverordnung vom12. Dezember 1912508 zum Bundesgesetz betreffend das Verbot von Kunstwein und Kunstmost;

  6. die Verordnung vom20. August 1965509 über das Absinthverbot.

Art. 440 Änderung bisherigen Rechts

1. Die Eierverordnung vom 15. August 1990510 wird wie folgt geändert:

Art. 15 Abs. 3 zweiter Satz

...

Art. 17 Abs. 1

...

Art. 20 Abs. 1 und 2

...

504 [BS 4 469; AS 1948 555, 1951 135, 1952 889, 1954 1354, 1957 919 Art.120 Abs. 2 971, 1960 305, 1963 1149, 1964 925, 1965 411, 1966 509, 1967 1523, 1969 237, 1971 158, 1972 135 442 Art. 91 1772, 1973 962 Ziff. II, 1975 653 662, 1976 1718, 1978 1585, 1979 1760, 1980 1155 1514, 1981 1364 2004, 1982 1966, 1984 427, 1985 633, 1986 418 1924 Ziff. II1, 1987 530 Art. 14 1727, 1988 800 Art. 89 Ziff. 2 1345, 1989 2365, 1990 1549 Art. 37, 1991 370 Anhang Ziff. 7 1981 Ziff. II 2] 505 [BS 4 608] 506 [AS 1989 1444] 507 [AS 1975 665, 1976 2738] 508 [BS 4 686] 509 [AS 1965 665, 1991 952] 510 [AS 1990 1549, 1992 957, 1995 2093. AS 1996 838 Art. 20]

2. Die Stoffverordnung vom9. Juni 1986511 wird wie folgt geändert:

Art. 20 Abs. 1 Bst. b

...

3. Die Deklarationsverordnung vom 15. Juli 1970512 wird wie folgt geändert:

Art. 11

...

Art. 441 Übergangsbestimmungen

Lebensmittel dürfen noch bis zum31. Dezember 1997 nach altem Recht hergestellt, abgepackt, gekennzeichnet und importiert werden. Sie dürfen noch bis zum 31. Dezember 1998 an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.513

Abweichend von Absatz 1 gilt:

  1. Wein nach Artikel 366 sowie Spirituosen nach Artikel 399 dürfen noch bis zum31. Dezember 1997 nach altem Recht hergestellt werden.514 Die bis zu diesem Datum hergestellten Erzeugnisse dürfen noch nach altem Recht an

  2. Bezüglich der vom EDI für Lebensmittel festgelegten Höchstkonzentrationen an Fremdstoffen (Art. 9 Abs. 2) und Höchstmengen von Mikroorganismen (Art. 10 Abs. 2) gelten die vom EDI festgelegten Übergangsbestimmungen.

  3. Für die Artikel 15 Absatz 2 und 22 Absatz 1 Buchstabe k gilt keine Übergangsfrist. Hingegen darf der Hinweis «GVO-Erzeugnis» nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe k bis zum31. Dezember 1997 statt auf den Packungen oder Etiketten auch an einem andern Ort angebracht werden (z. B. auf Plakaten bei den Verkaufsgestellen oder auf Tafeln). In jedem Fall ist sicherzustellen, dass der Hinweis für die Konsumentinnen und Konsumenten gut sichtbar und leicht lesbar ist.515

  4. 516 Bei der Abgabe von Fleisch von Tieren nach Artikel 121 Buchstaben a und b sowie von Fleischerzeugnissen mit Fleisch von Tieren nach Artikel 121 Buchstaben a und b gilt bezüglich der Angabe des Produktionslandes (Art. 22 Abs. 1 Bst. e) eine Übergangsfrist bis zum30. April 1996. Für die 512 [AS 1970 937, 1972 1723 2742, 1978 2074, 1986 1924. AS 1998 1614 Art. 32] 515 Zweiter und dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 1997 (AS 1997 292).

übrigen Lebensmittel gilt eine Übergangsfrist bis zum31. Dezember 1999.517

e. 518 Für Artikel 17 gilt eine Übergangsfrist bis zum30. Juni 1997.

Bewilligungen, welche nach altem Recht unbefristet erteilt worden sind, müssen bis zum30. Juni 1998 erneuert werden. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht erneuerte Bewilligungen erlöschen.

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Art. 442 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Juli 1995 in Kraft.

Schlussbestimmungen der Änderung vom19. Dezember 1997519

Lebensmittel dürfen noch bis zum31. Dezember 1999 nach bisherigem Recht (Fassung vom1. März 1995520) an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben

Die Angabe des Produktionslandes von Fleisch von Tieren nach Artikel 121 Buchstaben a und b sowie von Fleischerzeugnissen mit Fleisch solcher Tiere hat bis zum Ende der Übergangsfrist nach Absatz 1 weiterhin nach bisherigem Recht (einschliesslich der Revision vom3. April 1996521) zu erfolgen.

Wein nach Artikel 366 sowie Spirituosen nach Artikel 399 dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 nach bisherigem Recht hergestellt werden. Die bis zu diesem Datum hergestellten Erzeugnisse dürfen auch über dieses Datum hinaus nach bisherigem Recht an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.

Für Artikel 122 Absätze2 und 3 gilt keine Übergangsfrist.

Schlussbestimmung der Änderung vom14. Juni 1999522 Erzeugnisse nach Artikel 22b Absätze 1–3 dürfen noch bis zum31. Dezember 1999 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

517 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom19. Dez. 1997 (AS 1998 108). 519 AS 1998 108 520 AS 1995 1491 521 AS 1996 1211 522 AS 1999 1848 Schlussbestimmungen der Änderung vom27. März 2002523

Lebensmittel dürfen noch bis zum30. April 2004 nach bisherigem Recht hergestellt, importiert und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Vorbehalten bleiben die Absätze 3–7.

Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen für Lebensmittel, die in dieser Verordnung neu unter einer Sachbezeichnung umschrieben werden oder neu ohne Bewilligung abgegeben werden dürfen, erlöschen am30. April 2002. Die betreffenden Lebensmittel dürfen noch bis zum30. April 2004 nach bisherigem Recht abgegeben werden.

Bewilligungen, welche nach bisherigem Recht unbefristet erteilt worden sind, müssen bis zum30. April 2005 erneuert werden. Sie erlöschen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag auf Erneuerung gestellt wird.

Spirituosen und aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte alkoholhaltige Cocktails, die nach Anhang 8 des Abkommens vom 23. Juni 1999524 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschützt sind und die bis zum30. Juni 2002 hergestellt, gekennzeichnet und aufgemacht wurden, dürfen von Grosshändlern (Art. 39 Abs. 3 des Alkoholgesetzes vom21. Juni 1932525) noch bis zum30. Juni 2003 und von Kleinhändlern (Art. 39 Abs. 4 des Alkoholgesetzes vom21. Juni 1932) bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht abgegeben werden.

Schweizer Rotwein und Schweizer Roséwein der Kategorien1 und 2 dürfen bis und mit dem Jahrgang 2005 nach bisherigem Recht mit ausländischem Wein verschnitten werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Schweizer Weisswein der Kategorien1 und 2 darf noch bis und mit Jahrgang 2001 nach bisherigem Recht mit ausländischem Wein verschnitten werden. Er darf noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben

Keine Übergangsfrist gilt für:

  1. die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3bis bei Bewilligungen, welche ab dem Inkrafttreten dieser Änderung erteilt werden;

  2. Artikel 37a;

  3. Artikel 124 Absatz 6.

523 AS 2002 573 Schlussbestimmungen der Änderung vom 15. Dezember 2003526

Weinhaltige Getränke nach den Artikeln 376–377 dürfen noch bis zum31. Mai 2005 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben

Für die Artikel 28 Absatz 1bis 527, 29 Absatz 2,30, 30a, 427 Absatz 2bis und 428 Absatz 6 gilt eine Übergangsfrist bis zum31. Mai 2005.

Schlussbestimmung der Änderung vom 7. Juni 2004528 Lebensmittel dürfen noch bis zum31. Dezember 2005 nach bisherigem Recht an Schlussbestimmung der Änderung vom26. Januar 2005529 Der Umgang mit sowie die Abgabe und die Einfuhr von Lebensmitteln, Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen, die GVO sind, enthalten oder daraus gewonnen wurden, dürfen noch bis zum28. Februar 2006 nach bisherigem Recht erfolgen.

526 AS 2004 457 527 AS 2004 573 528 AS 2004 3035 529 AS 2005 1057 Anhang 1530 Liste der Departementsverordnungen, die gestützt auf Delegationsbestimmungen in dieser Verordnung erlassen werden

a. Zu den Artikeln6 und 36 Absatz 3: die Nährwertverordnung des EDI vom26. Juni 1995531

b. Zu den Artikeln 7, 9 Absatz 2 und 16 Absatz 3: die Fremd- und Inhaltsstoffverordnung vom26. Juni 1995532

c. Zu Artikel 8 Absatz 2: die Zusatzstoffverordnung vom27. März 2002533

d. Zu den Artikeln 10 Absatz 2 und 17 Absatz 4: die Hygieneverordnung vom26. Juni 1995534

e. Zu Artikel 15 Absatz 4: die Verordnung vom19. November 1996535 über das Bewilligungsverfahren für GVO-Lebensmittel, GVO-Zusatzstoffe und GVO-Verarbeitungshilfsstoffe

f. Zu Artikel 22a Absatz 5: die Rohstoffdeklarationsverordnung vom6. März 2000536

g. Zu Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe e: die Verordnung des EDI vom10. Dezember 1981537 über die Bezeichnungen von Schweizer Käse

h. Zu Artikel 201 Buchstaben a–e: die Pilzverordnung vom26. Juni 1995538

i. Zu Artikel 201 Buchstabe f: die Pilzfachleute-Verordnung vom26. Juni 1995539

j. Zu Artikel 280 Absatz 2: die Verordnung vom12. Februar 1986540 über die Anerkennung von natürlichen Mineralwässern

k. Zu Artikel 368 Absatz 4: die Verordnung des EDI vom27. März 2002541 über die zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen Anhang 2542 (Art. 182 Abs. 3 Bst. a und abis) Grundzusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung bei Rekonstitution nach Hinweisen des Herstellers Anmerkung: Die angegebenen Werte beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.

Energie 250 kJ 315 kJ

Proteine Proteingehalt = Stickstoffgehalt ×6,38 bei Milchproteinen. Proteingehalt = Stickstoffgehalt ×6,25 bei Sojaproteinen und Proteinteilhydrolysaten. Der «chemische Index» ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge jeder essentiellen Aminosäure des Testproteins und der Menge jeder entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins.

Anfangsnahrungen auf der Basis von Milchproteinen Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung jede essentielle und halbessentielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch nach Ziff. 26); bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden.

Anfangsnahrung auf der Basis von Proteinteilhydrolysaten Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung jede essentielle und halbessentielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch nach Ziff. 26); bei dieser Abs. 2 der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Berechnung können jedoch der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden. Der Proteinwirksamkeitskoeffizient (protein efficiency ratio, PER) und die Nettoproteinverwertung (net protein utilisation, NPU) müssen mindestens der von Casein gleichkommen. Der Tauringehalt muss mindestens 10 μmol/100 kJ (42 μmol/100 kcal) und der L-Carnitingehalt mindestens1,8 μmol/100 kJ (7,5 μmol/100 kcal) betragen.

Anfangsnahrungen aus Sojaproteinen, pur oder in einer Mischung mit Milchproteinen Mindestens Höchstens Bei der Herstellung dieser Fertignahrungen sind nur Sojaproteine zu verwenden. Der chemische Index beträgt mindestens 80 Massenprozent desjenigen des Referenzproteins (Muttermilch nach Ziff. 25). Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung Methionin mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch nach Ziff. 26). Der Gehalt an L-Carnitin muss mindestens1,8 μmol/100 kJ (7,5 μmol/100 kcal) betragen.

In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwertes der Proteine in den hiefür notwendigen Mengen gestattet.

Für die Aminosäurezusammensetzung von Muttermilchprotein gelten folgende Werte (g/100 g Protein)543 Arginin 3,8 Cystin 1,3 Histidin 2,5 Isoleucin 4,0 Leucin 8,5 Lysin 6,7 Methionin 1,6 Phenylalanin 3,4 Threonin 4,4 Tryptophan 1,7 Tyrosin 3,2 Valin 4,5 543 Aminosäuregehalt von Nahrungsmitteln und biologische Daten über Protein. FAO ernährungswissenschaftliche Studien, Nr. 24, Rom 1970, Art. 375 und 383.

Für die essentiellen und halbessentiellen Aminosäuren in Muttermilch gelten folgende Werte:

Arginin 16 69 Cystin 6 24 Histidin 11 45 Isoleucin 17 72 Leucin 37 156 Lysin 29 122 Methionin 7 29 Phenylalanin 15 62 Threonin 19 80 Tryptophan 7 30 Tyrosin 14 59 Valin 19 80

Lipide

Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt: – Sesamöl – Baumwollsaatöl

Laurinsäure – 15 Massenprozent des Gesamtfettgehalts

Myristin-Säure – 15 Massenprozent des Gesamtfettgehalts

Linolsäure (in Form von Glyceriden = Linoleaten)

Der Alphalinolsäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen. Das Verhältnis Linolsäure/Alphalinolsäure muss mindestens 5 und darf höchstens 15 betragen.

Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 4 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen.

Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen.

Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt – bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens

Prozent und – bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens

Prozent (bei Arachidonsäure höchstens 1 %) betragen. Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein.

Kohlenhydrate

Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden: – Lactose – Maltose – Saccharose – Malto-Dextrine – Glucosesirup oder getrockneter Glucosesirup – vorgekochte Stärke (von Natur aus glutenfrei) – gelatinierte Stärke (von Natur aus glutenfrei)

Lactose Diese Bestimmung gilt nicht für Fertignahrungen, bei denen der Anteil an Sojaprotein mehr als 50 Massenprozent des Gesamtproteingehalts beträgt.

Saccharose – 20 Massenprozent des Gesamtkohlenhydratgehalts

Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke – 2 g/100 ml und 30 Massenprozent des Gesamtkohlenhydratgehalts

Mineralstoffe

Anfangsnahrungen aus Milchproteinen je 100 kJ je 100 kcal Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens Natrium (mg) 5 14 20 60 Kalium (mg) 15 35 60 145 Chlor (mg) 12 29 50 125 Calcium (mg) 12 – 50 – Phosphor (mg) 6 22 25 90 Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15 Eisen (mg)544 0,12 0,36 0,5 1,5 Zink (mg) 0,12 0,36 0,5 1,5 Kupfer (μg) 4,8 19 20 80 Jod (μg) 1,2 – 5 – Selen (μg)545 – 0,7 – 3 Das Calcium/Phosphor-Verhältnis beträgt mindestens1,2 und höchstens2,0.

Anfangsnahrungen aus Sojaproteinen, pur oder als Mischung mit Milchproteinen Es gelten alle Anforderungen nach Ziffer 51 mit Ausnahme der Anforderungen für Eisen und Zink, die wie folgt lauten: je 100 kJ je 100 kcal Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens Eisen (mg) 0,25 0,5 1 2 Zink (mg) 0,18 0,6 0,75 2,4 544 Die Grenzwerte gelten für mit Eisen angereicherte Fertignahrungen. 545 Grenzwerte gelten für Nahrung mit Selenzusatz.

Vitamine je 100 kJ je 100 kcal Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens Vitamin A (μg-RE)546 14 43 60 180 Vitamin D (μg)547 0,25 0,65 1 2,5 Thiamin (μg) 10 – 40 – Riboflavin (μg) 14 – 60 – Niacin (mg-NE)548 0,2 – 0,8 – Pantothensäure (μg) 70 – 300 – Vitamin B6 (μg) 9 – 35 – Biotin (μg) 0,4 – 1,5 – Folsäure (μg) 1 – 4 – Vitamin B12 (μg) 0,025 – 0,1 – Vitamin C (mg) 1,9 – 8 – Vitamin K (μg) 1 – 4 – Vitamin E (mg-α-TE)549 0,5/g – 0,5/g – mehrfach mehrfach ungesättigte ungesättigte Fettsäuren als Fettsäuren als Linolsäure Linolsäure ausgedrückt, ausgedrückt, auf keinen auf keinen Fall jedoch Fall jedoch weniger als weniger als verfügbare kJ verfügbare kcal

Folgende Nukleotide können verwendet werden:

Cytidin-5’monophosphat 0,60 2,50 Uridin-5’monophosphat 0,42 1,75 Adenosin-5’monophosphat 0,36 1,50 Guanosin-5’monophosphat 0,12 0,50 Inosin-5’monophosphat 0,24 1,00 546 RE = Retinoläquivalent, alle trans. 547 In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, davon 10 μg = 400 IE Vitamin D. 548 NE = Niacinäquivalent = mg Nikotinsäure + mg Tryptophan/60. 549 α-TE = δ-α-Tocopheroläquivalent. 550 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht 551 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht Anhang 3552 (Art. 182 Abs. 3 Bst. c und Abs. 4 Bst. b) Nährstoffe 1. Vitamine Vitamine Vitaminzubereitung Vitamin A Retinylacetat Retinylpalmitat Beta-Carotin Retinol Vitamin D Vitamin D2 (Ergocalciferol) Vitamin D3 (Cholecalciferol) Vitamin B1 Thiaminhydrochlorid Thiaminmononitrat Vitamin B2 Riboflavin Riboflavin-5’-phosphat-Natrium Niacin Nicotinsäureamid Nicotinsäure Vitamin B6 Pyridoxinhydrochlorid Pyridoxin-5’-phosphat Folsäure Folsäure Pantothensäure Calcium-D-pantothenat Natrium-D-pantothenat Dexpanthenol Vitamin B12 Cyanocobalamin Hydroxocobalamin Biotin D-Biotin Vitamin C L-Ascorbinsäure Natrium-L-ascorbat Calcium-L-ascorbat 6-Palmitoyl-L-Ascorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat) Kaliumascorbat Vitamin E D-alpha-Tocopherol

DL-alpha-Tocopherol D-alpha-Tocopherylacetat DL-alpha-Tocopherylacetat Vitamin K Phyllochinon (Phytomenadion) 2. Mineralstoffe Mineralstoffe Zulässige Salze Calcium (Ca) Calciumcarbonat Calciumchlorid Calciumcitrate Calciumgluconat Calciumglycerophosphat Calciumlactat Calciumorthophosphate Calciumhydroxid Magnesium (Mg) Magnesiumcarbonat Magnesiumchlorid Magnesiumoxid Magnesiumorthophosphate Magnesiumsulfat Magnesiumgluconat Magnesiumhydroxid Magnesiumcitrate Eisen (Fe) Eisencitrat Eisengluconat Eisenlactat Eisensulfat Eisenammoniumcitrat Eisenfumarat Eisendiphosphat Kupfer (Cu) Kupfercitrat Kupfergluconat Kupfersulfat Kupferlysinkomplex Kupfercarbonat Jod (I) Kaliumjodid Natriumjodid Kaliumjodat Zink (Zn) Zinkacetat Zinkchlorid Zinklactat Zinksulfat Zinkcitrat Zinkgluconat Zinkoxid Mangan (Mn) Mangancarbonat Manganchlorid Mangancitrat Mineralstoffe Zulässige Salze Mangansulfat Mangangluconat Natrium (Na) Natriumbicarbonat Natriumchlorid Natriumcitrat Natriumgluconat Natriumcarbonat Natriumlactat Natriumorthophosphate Natriumhydroxid Kalium (K) Kaliumbicarbonat Kaliumcarbonat Kaliumchlorid Kaliumcitrate Kaliumgluconat Kaliumlactat

Kaliumorthophosphate Kaliumhydroxid Selen (Se) Natriumselenat Natriumselenit 3. Aminosäuren und sonstige stickstoffhaltige Verbindungen L-Arginin und sein Hydrochlorid L-Cystin und sein Hydrochlorid L-Histidin und sein Hydrochlorid L-Isoleucin und sein Hydrochlorid L-Leucin und sein Hydrochlorid L-Lysin und sein Hydrochlorid L-Cystein und sein Hydrochlorid L-Methionin L-Phenylalanin L-Threonin L-Tryptophan L-Tyrosin L-Valin L-Carnitin und sein Hydrochlorid Taurin Cytidin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz Uridin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz Adenosin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz Guanosin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz Inosin-5’-monophosphat und sein Natriumsalz 4. Sonstige Cholin Cholinchlorid Cholincitrate Cholintartrate Inositol Anhang 4553 (Art. 182 Abs. 4 Bst. a und abis) Grundzusammensetzung von Folgenahrung bei der Rekonstitution nach Hinweisen des Herstellers Anmerkung: Die Werte beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis.

Energie

Proteine Proteingehalt = Stickstoffgehalt ×6,38 bei Milchproteinen Proteingehalt = Stickstoffgehalt ×6,25 bei Sojaproteinen Der chemische Index der enthaltenen Proteine beträgt mindestens 80 Prozent desjenigen des Referenzproteins (Casein oder Muttermilch), für dessen Aminosäurezusammensetzung folgende Werte gelten (g/100 g Protein)554:

Casein Muttermilch Arginin 3,7 3,8 Cystin 0,3 1,3 Histidin 2,9 2,5 Isoleucin 5,4 4,0 Leucin 9,5 8,5 Lysin 8,1 6,7 Methionin 2,8 1,6 Phenylalanin 5,2 3,4 Threonin 4,7 4,4 Tryptophan 1,6 1,7 Tyrosin 5,8 3,2 Valin 6,7 4,5 554 Aminosäuregehalt von Nahrungsmitteln und biologische Daten über Protein. FAO ernährungswissenschaftliche Studien, Nr. 24, Rom 1970, Art. 375 und 383.

Der «chemische Index» ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge der einzelnen essenziellen Aminosäuren des Testproteins und der Menge der entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins. Bei Folgenahrung, die aus Sojaproteinen hergestellt ist und pur oder als Mischung mit Milchproteinen vorliegt, sind nur Proteine aus Soja zu verwenden. Zur Verbesserung des Nährwerts der verwendeten Proteine können der Folgenahrung Aminosäuren in den notwendigen Mengen zugesetzt werden. Bei gleichem Brennwert muss die Fertignahrung Methionin mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten sein wie Muttermilch (nach Anh.2, Ziff. 26).

Lipide

Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt: – Sesamöl – Baumwollsaatöl

Laurinsäure – 15 Massenprozent des Gesamtfettgehalts

Myristinsäure – 15 Massenprozent des Gesamtfettgehalts

Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten) Dieser Mindestwert gilt nur für Folgemilch mit Pflanzenölzusatz.

Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 4 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen.

Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen.

Kohlenhydrate

Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt.

Lactose Die Bestimmung gilt nicht für Folgenahrung, in der der Anteil von Sojaproteinen mehr als 50 Massenprozent des Gesamtproteingehalts beträgt.

Saccharose, Fructose, Honig – einzeln oder insgesamt: 20 Massenprozent des Gesamtkohlenhydratgehalts

Mineralstoffe

Eisen, Jod je 100 kJ je 100 kcal Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens Eisen (mg) 0,25 0,5 1 2 Jod (μg) 1,2 – 5 –

Zink 521 Ausschliesslich aus Milch hergestellte Folgenahrung 522 Sojaproteine enthaltende Folgenahrung, pur oder mit Milch gemischt

Sonstige Mineralstoffe Der Gehalt entspricht mindestens den normalerweise in Milch festgestellten Werten, gegebenenfalls in demselben Verhältnis vermindert wie der Proteingehalt der Folgenahrung im Vergleich zu dem Gehalt von Milch. Als Referenz gelten folgende Mineralstoffgehalte:

je 100 g feste je Gramm Protein fettfreie Bestandteile Natrium (mg) 550 15 Kalium (mg) 1680 43 Chlorid (mg) 1050 28 Calcium (mg) 1350 35 Phosphor (mg) 1070 28 Magnesium (mg) 135 3,5 Kupfer (μg) 225 6

Das Calcium/Phosphor-Verhältnis beträgt höchstens2,0.

Vitamine je 100 kJ je 100 kcal Mindestens Höchstens Mindestens Höchstens Vitamin A (μg-RE)555 14 43 60 180 Vitamin D (μg)556 0,25 0,75 1 3 Vitamin C (mg) 1,9 – 8 – Vitamin E (mg-α-TE)557 0,5/g – 0,5/g – mehrfach mehrfach ungesättigte ungesättigte Fettsäuren, Fettsäuren, als Linolsäure als Linolsäure ausgedrückt, ausgedrückt, auf keinen auf keinen Fall jedoch Fall jedoch weniger als weniger als verfügbare kJ verfügbare kcal 555 RE = Retinoläquivalent, alle trans. 556 In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, davon 10 μg = 400 IE Vitamin D. 557 α-TE = δ-α-Tocopheroläquivalent.

Folgende Nukleotide können verwendet werden:

Cytidin-5’monophosphat 0,60 2,50 Uridin-5’monophosphat 0,42 1,75 Adenosin-5’monophosphat 0,36 1,50 Guanosin-5’monophosphat 0,12 0,50 Inosin-5’monophosphat 0,24 1,00 558 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht 559 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht Anhang 5560 (Art. 182 Abs. 7) Kriterien für die Zusammensetzung von Säuglingsfertignahrung, die eine entsprechende Werbebehauptung rechtfertigen Voraussetzung für die Werbebehauptung Der Proteingehalt liegt unter 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal) und das Verhältnis zwischen Molkenproteinen und Casein beträgt mindestens1,0. Der Natriumgehalt liegt unter9 mg/100 kJ Saccharose ist nicht enthalten. Lactose ist das einzige vorhandene Kohlenhydrat. Lactose ist nicht enthalten561. Eisen wurde zugesetzt.

  1. Die Säuglingsanfangsnahrung muss den Allergien auf Milchproteine. Bestimmungen von Anhang 2 Ziffer 22 In dieser Behauptung können genügen; die Menge der Immunreaktionen Begriffe verwendet werden, hervorrufenden Proteine muss mit allgedie sich auf reduzierten Antigen- mein akzeptierten Messmethoden nach- oder reduzierten Allergengehalt gewiesen werden und darf höchsten 1 Probeziehen. zent der Stickstoff enthaltenden Stoffe der Anfangsnahrung ausmachen.

  2. Auf der Kennzeichnung ist anzugeben, dass Säuglinge, die gegen intakte Proteine, aus denen die Nahrung hergestellt ist, allergisch sind, diese nicht verzehren dürfen, es sei denn, dass in allgemein anerkannten klinischen Test der Nachweis der Verträglichkeit der Anfangsnahrung in mehr als 90 Prozent (Vertrauensbereich 95 Prozent) der Fälle erbracht wurde, in denen Säuglinge unter einer Überempfindlichkeit gegenüber den Proteinen leiden, aus denen das Hydrolysat hergestellt ist.

561 Sofern mit einem Verfahren bestimmt, dessen Nachweisgrenze später festgelegt wird.

Werbebehauptung Voraussetzung für die Werbebehauptung

  1. Anfangsnahrung sollte bei Tieren keine Sensibilisierung gegen die intakten Proteine, aus denen die Anfangsnahrung hergestellt wird, hervorrufen.

  2. Zum Nachweis der behaupteten Eigenschaften müssen objektive und wissenschaftlich nachgewiesene Angaben vorliegen.

Anhang 6562 Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind Nährstoff Referenzwert Vitamin A (μg) 400 Vitamin D (μg) 10 Vitamin C (mg) 25 Vitamin B1 (Thiamin) (mg) 0,5 Vitamin B2 (Riboflavin) (mg) 0,8 Niacin-Aequivalent (mg) 9 Vitamin B6 (mg) 0,7 Folat (μg) 100 Vitamin B12 (μg) 0,7 Calcium (mg) 400 Eisen (mg) 6 Zink (mg) 4 Jod (μg) 70 Selen (μg) 10 Kupfer (mg) 0,4 Anhang 7563 (Art. 181 Abs. 2 und 5) Kriterien für die Zusammensetzung von Lebensmitteln für eine gewichtskontrollierende Ernährung Die Angaben beziehen sich auf gebrauchsfertige Erzeugnisse, die als solche vertrieben bzw. nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers gebrauchsfertig gemacht werden.

Energiewert

Der Energiewert eines Erzeugnisses nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a sollte mindestens 3360 Kilojoule (800 Kilokalorien) und höchstens 5040 Kilojoule (1200 Kilokalorien) je Tagesration betragen.

Der Energiewert eines Erzeugnisses nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe b sollte nicht unter 840 Kilojoule (200 Kilokalorien) und nicht über 1680 Kilojoule (400 Kilokalorien) je Mahlzeit liegen.

Proteine

Der Energiewert der in Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnisse soll zu mindestens25 und höchstens

Prozent auf Proteine entfallen. In keinem Fall darf ein Erzeugnis nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe b mehr als 125 g Proteine enthalten.

Die obigen Vorschriften für Proteine beziehen sich auf ein Protein, dessen chemischer Index demjenigen des nachfolgend genannten Referenzproteins der FAO/WHO (1985) entspricht.

Cystin + Methionin 1,7 Histidin 1,6 Isoleucin 1,3 Leucin 1,9 Lysin 1,6 Phenylalanin + Tyrosin 1,9 Threonin 0,9 Tryptophan 0,5 Valin 1,3 564 Weltgesundheitsorganisation. Energy and protein requirements (Brennwert- und Proteinanforderungen). Bericht einer gemeinsamen FAO/WHO/UNU-Tagung. Genf: Weltgesundheitsorganisation, 1985 (WHO Technical Report Series: 724).

Liegt der chemische Index unter 100 Prozent des Indexes des Referenzproteins, ist der Mindestproteingehalt entsprechend zu erhöhen. Der chemische Index des Proteins muss in jedem Fall zumindest bei 80 Prozent des Indexes des Referenzproteins liegen.

Der «chemische Index» ist das niedrigste Verhältnis zwischen der Menge jeder einzelnen essentiellen Aminosäure des zu prüfenden Proteins und der Menge der jeweils entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins.

In jedem Fall ist der Zusatz von Aminosäuren allein zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur in dem dazu erforderlichen Ausmass gestattet.

Fette

Der Energiewert der Fette darf 30 Prozent des gesamten Energiewertes des Erzeugnisses nicht überschreiten.

Erzeugnisse nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a müssen mindestens 4,5 g Linolsäure (in Form von Glyceriden) enthalten.

Erzeugnisse gemäss Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe b müssen mindestens

g Linolsäure (in Form von Glyceriden) enthalten.

Nahrungsfasern Die Erzeugnisse nach Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a müssen mindestens

g und höchstens30 g Nahrungsfasern je Tagesration enthalten.

Vitamine und Mineralstoffe

Die in Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeugnisse müssen bei einer Tagesration mindestens 100 Prozent der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern.

Die in Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnisse müssen je Mahlzeit mindestens 30 Prozent der in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Vitamin- und Mineralstoffmengen liefern; dagegen müssen diese Erzeugnisse mindestens 500 mg Kalium je Mahlzeit enthalten.

Vitamin A (μg Retinol-Äquivalent) 700 Vitamin D (μg) 5 Vitamin E (mg Tocopherol-Äquivalent) 10 Vitamin C (mg) 45 Thiamin (mg) 1,1 Riboflavin (mg) 1,6 Niacin (mg Nicotinsäureamid-Äquivalent) 18 Vitamin B6 (mg) 1,5 Folate (μg) 200 Vitamin B12 (μg) 1,4 Biotin (μg) 15 Pantothensäure (mg) 3 Calcium (mg) 700 Phosphor (mg) 550 Kalium (mg) 3100 Eisen (mg) 16 Zink (mg) 9,5 Kupfer (mg) 1,1 Jod (μg) 130 Selen (μg) 55 Natrium (mg) 575 Magnesium (mg) 150 Mangan (mg) 1 Anhang 8565 (Art. 47 Abs. 1 Bst. a und 48 Bst. d) Piktogramm zur Angabe der zulässigen Höchsttemperatur für die Aufbewahrung

Anhang 9566 (Art. 183 Abs. 3 Bst. a und 5 Bst. c) Grundzusammensetzung von Getreidebeikost für Säuglinge Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an die Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben wird, oder auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers genussfertig zubereitet worden ist.

Getreideanteil Getreidekost wird hauptsächlich aus einem oder mehreren gemahlenen Getreide- oder Knollenstärkeprodukten hergestellt. Der Anteil an Getreide- und Knollenstärkeprodukten muss mindestens 25 Massenprozent der endgültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.

Protein

Bei den in Artikel 183 Absatz 2 Buchstaben b und d genannten Produkten darf der Proteingehalt höchstens1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen.

Bei den in Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe b genannten Produkten muss der Gehalt an zugesetztem Protein mindestens 0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal)

Die in Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe d genannten Kekse, die unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von min-

Der chemische Index des zugesetzten Proteins muss mindestens 80 Prozent des Referenzproteins (Kasein, vgl. Tabelle unter Ziff. 25) betragen oder der Eiweisswirkungsgrad (PER) des Proteins in der Mischung muss mindestens

Prozent des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig.

Abs. 1 der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit1. Mai 2004 (AS 2004 457).

Aminosäurenzusammensetzung von Kasein (g je 100 g Protein) Arginin 3,7 Cystin 0,3 Histidin 2,9 Isoleucin 5,4 Leucin 9,5 Lysin 8,1 Methionin 2,8 Phenylalanin 5,2 Thereonin 4,7 Tryptophan 1,6 Tyrosin 5,8 Valin 6,7

Kohlenhydrate

Wird den Produkten nach Artikel 183 Absatz 2 Buchstaben a und d Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,8 g/100 kJ (7,5 g/100 kcal) und der Fructosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ (3,75 g/100 kcal) betragen.

Wird den Produkten nach Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe b Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens1,2 g je 100 kJ (5 g/100 kcal) und der Fructosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal) betragen.

Fette

Bei den in Artikel 183 Absatz 2 Buchstaben a und d genannten Produkten darf der Fettgehalt höchstens 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen.

Die in Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe b genannten Produkte dürfen einen Fettgehalt von höchstens1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so gilt:

  1. Der Laurinsäuregehalt darf höchstens 15 Prozent des Gesamtfettgehalts

  2. Der Myristinsäuregehalt darf höchstens 15 Prozent des Gesamtfettgehalts betragen.

  3. Der Linolsäuregehalt (in Form von Glyceriden = Linoleaten) muss einen Wert von mindestens70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) erreichen und darf 285 mg/100 kJ (1200 mg/100 kcal) nicht überschreiten.

Mineralstoffe

Natrium

  1. Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur zugesetzt werden, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist.

  2. Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf höchstens25 mg/100 kJ (100 mg/100 kcal) betragen.

Calcium

  1. Die in Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe b genannten Produkte müssen einen Calciumgehalt von mindestens20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal)

  2. Die in Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe d genannten, unter Verwendung von Milch hergestellten Produkte (Milchkekse), die als solche angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von mindestens12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) aufweisen.

Vitamine

Getreidebeikost muss einen Thiamingehalt von mindestens 25 μg/100 kJ (100 μg/100 kcal) aufweisen.

Für die in Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe b genannten Produkte gelten folgende Gehalte:

je 100 kJ je 100 kcal min. max. min. max.

Vitamin A (μg RE)1 14 43 60 180 Vitamin D (μg)2 0,25 0,75 1 3

RE = Retinoläquivalent, alle trans.

In Form von Cholecalciferol, davon 10 μg = 400 IE Vitamin D.

Die Höchstwerte gelten auch, wenn Vitamin A und D anderer Getreidebeikost zugesetzt wird.

Anhang 10567 (Art. 183 Abs. 3 Bst. b und 5 Bst. c) Grundzusammensetzung von anderer Beikost für Säuglinge Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird oder auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers genussfertig zubereitet worden ist.

Proteine

Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen die einzigen in der Produktbezeichnung genannten Zutaten, so muss:

  1. der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweissquellen insgesamt mindestens 40 Massenprozent des Gesamtprodukts betragen;

  2. der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweissquellen mindestens insgesamt

  3. der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens1,7 g/100 kJ (7 g/100 kcal) betragen.

Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen in der Produktbezeichnung einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht:

  1. der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweissquellen mindestens 10 Massenprozent des Gesamtprodukts betragen;

  2. der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweissquellen insgesamt mindestens

  3. der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens1 g/100 kJ (4 g/100 kcal) betragen.

Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen in der Produktbezeichnung zwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht:

Abs. 1 der V vom 15. Dez. 2003, in Kraft seit1. Mai 2004 (AS 2004 457).

  1. der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweissquellen mindestens 8 Massenprozent des Gesamtprodukts betragen;

  2. der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweissquellen insgesamt mindestens

  3. der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen;

  4. der Gesamtgehalt des Produkts an Protein jeglicher Art mindestens 14 Wenn Käse zusammen mit anderen Zutaten in der Produktebezeichnung eines nicht süssen Erzeugnisses erwähnt ist, so muss der Gehalt an Protein aus Milchprodukten mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) und der Gehalt des Erzeugnisses an Protein aus allen Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht.

Wird das Erzeugnis auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet, sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen jedoch in der Produktbezeichnung nicht erwähnt, so muss der Gesamtproteingehalt des Produkts aus allen Quellen mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit aufgemacht sind, gelten die Anforderungen in den Ziffern 11–15 nicht.

Süssspeisen, bei denen in der Verkehrsbezeichnung Milchprodukte als erste oder einzige Zutat angegeben sind, müssen mindestens2,2 g Milchprotein/100 kcal enthalten. Für alle anderen Süssspeisen gelten die Anforderungen in den Ziffern 11–15 nicht.

Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschliesslich zur Verbesserung des Nährwerts der vorhandenen Proteine und nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig.

Kohlenhydrate Der Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektar aus Obst und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddings darf höchstens folgende Werte erreichen:

  1. bei Gemüsesaft und Getränken auf der Grundlage von Gemüsesaft:

  2. bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf deren Grundlage hergestellten Getränken: 15 g/100 ml;

  3. bei reinen Obstspeisen:20 g/100 g;

  4. bei Desserts und Puddings:25 g/100 g;

  5. bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch zubereitet sind: 5 g/100 g.

Fett

Sind bei Erzeugnissen nach Ziffer 11 Fleisch oder Käse die einzigen in der Produktbezeichnung genannten Zutaten oder stehen sie an erster Stelle, so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen Quellen höchstens1,4 g/100 kJ (6 g/100 kcal) betragen.

Bei allen anderen Produkten darf der Gesamtgehalt des Produkts an Fett aus allen Quellen höchstens1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) betragen.

Natrium

Der Natriumgehalt des Fertigprodukts darf höchstens48 mg/100 kJ (200 mg/100 kcal) oder höchstens 200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der Produktbezeichnung genannte Zutat, so darf der Natriumgehalt höchstens70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) betragen.

Obstspeisen, Desserts und Puddings dürfen, ausser für technologische Zwecke, keine Natriumsalze zugesetzt werden.

Vitamine

Vitamin C Bei Fruchtsaft, Fruchtnektar oder Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin C des Fertigprodukts mindestens6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) bzw.

mg/100 g betragen.

Vitamin A Bei Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin A des Fertigprodukts mindestens 25 μg RE/100 kJ (100 μg RE/100 kcal)568 betragen. Anderer Beikost darf Vitamin A nicht zugesetzt werden.

Vitamin D Vitamin D darf anderer Beikost nicht zugesetzt werden.

568 RE = Retinoläquivalent, alle trans.

Anhang 11569 Nährstoffe 1. Vitamine Vitamin A Retinol Retinyl-acetat Retinyl-palmitat beta-Carotin Vitamin D Vitamin B1 (Thiamin) Thiaminhydrochlorid Thiaminnitrat Vitamin B2 (Riboflavin) Riboflavin Riboflavin-5’-phosphat-Natrium Niacin Nicotinsäureamid Nicotinsäure Vitamin B6 Pyridoxinhydrochlorid Pyridoxin-5-phosphat Pyridoxindipalmitat Pantothensäure Calcium-D-pantothenat Natrium-D-pantothenat Dexpanthenol Folat Folsäure Vitamin B12 Cyanocobalamin Hydroxocobalamin Biotin D-Biotin Vitamin C L-Ascorbinsäure Natrium-L-ascorbat Calcium-L-ascorbat 6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat) Kalium-ascorbat Vitamin K Phyllochinon (Phytomenadion) Vitamin E D-alpha-Tocopherol DL-alpha-Tocopherol D-alpha-Tocopherylacetat DL-alpha-Tocopherylacetat 2. Aminosäuren L-Arginin und sein Hydrochlorid L-Cystin und sein Hydrochlorid L-Histidin und sein Hydrochlorid L-Isoleucin und sein Hydrochlorid L-Leucin und sein Hydrochlorid L-Lysin und sein Hydrochlorid L-Cystein und sein Hydrochlorid L-Methionin L-Phenylalanin L-Threonin L-Tryptophan L-Tyrosin L-Valin 3. Sonstige Cholin Cholinchlorid Cholincitrat Cholinbitartrat Inositol L-Carnitin L-Carnitinhydrochlorid 4. Mineralstoffe (Mengenelemente und Spurenelemente) Calcium Calciumcarbonat Calciumchlorid Calciumcitrate Calciumgluconat Calciumglycerophosphat Calciumlactat Calciumoxid Calciumhydroxid Calciumorthophosphate Magnesium Magnesiumcarbonat Magnesiumchlorid Magnesiumcitrate Magnesiumgluconat Magnesiumoxid Magnesiumhydroxid Magnesiumorthophosphate Magnesiumsulfat Magnesiumlactat Magnesiumglycerophosphat Kalium Kaliumchlorid Kaliumcitrate Kaliumgluconat Kaliumlactat Kaliumglycerophosphat Eisen Eisen-(II)-citrat Eisen-(III)-ammoniumcitrat Eisen-(II)-gluconat Eisen-(II)-lactat Eisen-(II)-sulfat Eisen-(II)-fumarat Eisen-(III)-diphosphat (Eisenpyrophosphat) Elementares Eisen (Carbonyl-, Elekrolyt- und hydrogenreduziertes Eisen) Eisen-(III)-saccharat Eisennatriumdiphosphat Eisen-(II)-carbonat Kupfer Kupfer-Lysin-Komplex Kupfer-(II)-carbonat Kupfer-(II)-citrat Kupfer-(II)-gluconat Kupfer-(II)-sulfat Zink Zinkacetat Zinkchlorid Zinkcitrat Zinklactat Zinksulfat Zinkoxid Zinkgluconat Mangan Mangan-(II)-carbonat Mangan-(II)-chlorid Mangan-(II)-citrat Mangan-(II)-gluconat Mangan-(II)-sulfat Mangan-(II)-glycerophosphat Iod Natriumiodid Kaliumiodid Kaliumiodat Natriumiodat

Anhang 12570 (Art. 183 Abs. 7) Höchstmengen für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente, wenn sie Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder zugesetzt werden Die Nährstoffanforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben wird, sowie auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers genussfertig zubereitet wird. Ausgenommen sind Kalium und Calcium, bei denen sich die Anforderungen auf das Erzeugnis beziehen, das an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird.

Nährstoff Höchstwert je 100 kcal Vitamin A (μg RE) 1801 Vitamin D (μg) 31 Vitamin E (mg a-TE) 3 Vitamin C (mg) 12,5/252/1253 Vitamin B1 (Thiamin) (mg) 0,25/0,54 Vitamin B2 (Riboflavin) (mg) 0,4 Niacin (mg NE) 4,5 Vitamin B6 (mg) 0,35 Folsäure (μg) 50 Vitamin B12 (μg) 0,35 Pantothensäure (mg) 1,5 Biotin (μg) 10 Kalium (mg) 160 Calcium (mg) 80/1805/1006 Magnesium (mg) 40 Eisen (mg) 3 Zink (mg) 2 Kupfer (μg) 40 Iod (μg) 35 Mangan (mg) 0,6

Im Einklang mit den Bestimmungen der Anhänge9 und 10.

Dieser Höchstwert gilt für mit Eisen angereicherte Erzeugnisse.

Dieser Höchstwert gilt für Gerichte auf Fruchtbasis, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte.

Dieser Höchstwert gilt für verarbeitete Lebensmittel auf Getreidebasis.

Dieser Höchstwert gilt für die in Artikel 183 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse.

Dieser Höchstwert gilt für die in Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe d genannten Erzeugnisse.

817.02 Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände Anhang 13571 (Art. 184 Abs. 6) Liste der zulässigen Substanzen in Nahrungsmitteln für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung) Substanz Salze Deklaration Höchstmenge Anpreisung Auflage Bemerkungen L-Carnitin Base, -tartrat, in mg pro Tagesration 1000 mg/Tag Dient als Transportmole- Darf nicht als Schlankfumarat kül der Fettsäuren heitsmittel oder zur in die Mitochondrien und Reduktion der Fettermöglicht dort deren masse angepriesen optimale Verbrennung werden. (Energiefreisetzung).

Creatin Monohydrat in g pro Tagesration Initialdosis: bis 20 g/Tag, Leistungssteigerung bei Nicht für Kinder und Hinweis, dass eine während 7 Tagen Kurzzeitleistungen im Jugendliche im Wachs- Gewichtszunahme Erhaltensdosis: 2–4 g/Tag anaeroben Bereich. tum geeignet, nicht zur eintreten kann. Langzeiteinnahme bestimmt.

Cholin bis 1 g pro Tag Inositol 300–1000 mg/Tag Vitamine in mg pro 100 g/100 ml bis zur 3-fachen Menge des und pro Tagesration Tagesbedarfs pro Tagesration; ausgenommen bei den Vitaminen A und D Lebensmittelverordnung Höchstmenge Anpreisung Auflage Bemerkungen entsprechend dem emp- und pro Tagesration fohlenen Tagesbedarf nach

Art. 6 LMV Selen Als Selenit oder in μg pro Tagesration Chrom in μg pro Tagesration Molybdän in μg pro Tagesration Mangan in mg pro Tagesration Kupfer in mg pro Tagesration L-Arginin in mg pro Tagesration L-Ornithin in mg pro Tagesration Taurin Aminosäuren in mg pro Tagesration 19. Dezember 27. März 2002 15. Dezember

μg/Tag Dosierung darf nicht Selenhefe überschritten werden.

30–100 μg/Tag 50–100 μg/Tag 2–5 mg/Tag 1–1.5 mg/Tag Bis zu2 g/Tag Bis zu2 g/Tag Bis zu1 g/Portion minimaler Tagesbedarf oder mg/100 g Eiweiss (optimaler Bedarf liegt ca. 2 mal höher): L-Lysin 700 mg L-Leucin1,1 g L-Threonin 500 mg L-Methionin1,1 g L-Valin 800 mg L-Phenylalanin1,1 g L-Isoleucin 700 mg Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände Anhang 14572 In Nahrungsergänzungen zugelassene Vitamine und Mineralstoffe in den für Erwachsene zugelassenen Tagesdosen Vitamin/Mineralstoff für Erwachsene zugelassene Tagesdosen Vitamin A 800 μg β-Carotin (Provitamin A) 4,8 mg Vitamin D 5 μg Vitamin E 10 mg Vitamin C 60 mg Vitamin K 0,1 mg Vitamin B1 (Thiamin) 1,4 mg Vitamin B2 (Riboflavin) 1,6 mg Niacin (Vitamin PP) 18 mg Vitamin B6 2 mg Folsäure/Folacin 200 μg Vitamin B12 1 μg Biotin 150 μg Pantothensäure 6 mg Calcium 800 mg Phosphor 800 mg Eisen 14 mg Magnesium 300 mg Zink 15 mg Jod 150 μg Selen 50 μg Kupfer 1,5 mg Mangan 5 mg Chrom 100 μg Molybdän 100 μg Natrium 2500 mg Kalium 4000 mg Chlor 3500 mg Anhang 15573 (Art. 400 Abs. 1) Eigenschaften von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs 1. Organoleptische Eigenschaften kein feststellbarer Fremdgeschmack 2.

Mindestalkoholgehalt 96.0 % vol 3. Höchstwerte an Nebenbestandteilen (alle Werte in g/l reinem Alkohol):

Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt als Essigsäure 0.015 Ester, ausgedrückt als Ethylacetat 0.013 Aldehyde, ausgedrückt als Acetaldehyd 0.005 Höhere Alkohole, ausgedrückt als Methyl-2 Propanol-1 0.005 Methanol 0.5 Abdampfrückstand 0.015 Flüchtige Stickstoffbasen, ausgedrückt als Stickstoff 0.001 Furfural Nicht nachweisbar Sachregister Schlagwort Artikel Absinth 423a, 425, 427 Aceto Balsamico 434, 435 Agavenspirituose 421a, 425 Alkoholessig 434, 436 Alkoholgehalt von alkoholhaltigen 22, 22c,25, 366, 368, 370, 374-377, Getränken 379, 383, 386, 388, 390, 393b, 396, Alkoholgehalt von alkoholfreien 232, 240, 247, 251, 295, 297, 300, Getränken 302, 306, 309 Alkoholgehalt, Erhöhung bei Wein 370 Allergien 30, 30a, 182 Altersangabe bei Spirituosen 428 Americano 377, 377a Amtssprachen 21 Anforderungen, allgemeine 2 Angaben, allgemeine 19-36 Angaben, geografische 19,20, 22a, 428 Anlagen 276, 285 Anpreisungen 1,6, 19, 167, 176, 184, 275c, 284 Aperitif 423 Apfelwein 380, 409 Apparate 17, 276, 398 Aquavit 421, 425 Aufbewahrungsbedingungen 22,25, 26, 42, 47 Backhefe 143, 148, 149 Backhonig 204 Backmarmelade, Bäckereimarmelade 266a Backwaren 20, 146, 147a, 175, 220, 221, 346 Baumnüsse (Walnüsse) 30, 185 Beerenobst 185 Behandlung 5,14, 19, 22, 38, 40, 54, 56, 101,

118, 119, 123, 141, 152, 197, 271, 272, 275, 278, 281, 282, 283, 285, 368, 416, 439 Behandlungen, physikalische 14 Behandlungsverfahren 11–14, 141 Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 165, 169, 183 Beschriftung von Spirituosen in 429 Gaststätten Beschweren mit Wasser 193 409, 410, 413 Bestrahlung 14 Bewilligung 3,4, 14, 15a,19, 29, 276, 441 Bezeichnungen, vereinfachte 29 Bier, alkoholfreies 309 Bier, kohlenhydratarmes 396 Bier, trüb 397 Bierbrand 402a, 425 Bieressig 434 Bierpressionen 398 Bitter 423, 425 Bitter, alkoholfreier 300 Bitter, alkoholfreier, trinkfertiger 303 Bitter, alkoholfreier, verdünnter 301–304 Bitter soda 376, 377a Bitter vino 377, 377a Blend 400e Blütenhonig 204 Blütenpollen 206d Bonificateur 426 Bouillon 129-131 Brand aus Apfelwein 409, 425, 427 Brand aus Beeren oder anderen Obstarten 412, 425, 427 Brand aus Birnenwein 409, 425, 427 Brand aus Obsttrester 410, 425, 427 Brandy 402, 425, 427 Branntwein 401, 402, 425, 427 Bratensauce 130 Brot 138, 143, 175, 266 Brotaufstrich 266 334 Butter, eingesottene 67 Butter, entwässert 64, 66–68a Butter, gesalzen 64, 66–68a Butter, gesäuert 65-68a Butterfraktionen 64, 66–68 Buttermilch 56,72, 75, 250–252 Buttermilchpulver 78 Butterzopf 145 Butterzubereitungen 64, 66 Caramelzucker

(karamelisierter Zucker) 215a, 400g Cashewnüsse 30 Cerealien 132, 395 Clarea 376, 377a Cocktails, aromatisierte weinhaltige 376a Couverture 146, 343, 344, 345 Crème 63, 150, 422 Crème fraîche 63 Crèmepulver 151 Curry 357, 358 Darstellung, grafische 20a Datierung 22,25, 26 Dauerbackwaren 146, 147a, 175, 346 Deklaration der Halbfabrikate 35 Deklaration von unbeabsichtigten 30a Vermischungen Deklaration der Zusatzstoffe 8,28, 30, 32 Deklaration der Zutaten 20a,28, 29, 30, 32 Deklaration der Zwischenprodukte 35 Deklarationsverordnung 22,23, 440 Delikatessen 194 Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs 377, 399, 400, 400a, 400f, 412, 422, 428 Destillierter Gin 417, 425 Dextrose 210, 395, 400g Diätsalz 171 Doppelrahm 60, 63 Doppelrahmeis 222 Doppelrahmkäse 55 Doppelrahmschokolade 337 Dörrobst 196 Drusenbrand 405, 425 Dunst 134 Eier 30,33, 129, 146, 147, 150, 152, 154, 155, 157–161, 163, 164 Eier mit Mängeln 158 Eier, die nicht von Hühnern stammen 163 Eierlikör 422, 425 Eierteigwaren 153, 154 Einmachobst 185 Eiprodukte 106, 156, 158, 161, 162, 220 Eistee 22c, 326 Energy Drinks 184c Enteneier 163 Enzian 419, 425 Erdnüsse 20a,30, 133, 185 Ergänzungsnahrungen 184 Essig

25,54, 364, 434, 435, 438 Essigsäure zu Speisezwecken 438 Essigwein 434, 435, 437 Ethylalkohol landwirtschaftlichen 377, 399, 400, 400f, 408a, 412, 416, Ursprungs (Trinksprit) 417, 419–424, 426a, 427, 428 Fantasiename 20, 278a, 283 Fantasiebezeichnung 56, 428 Farbstoffe für Eierschalen 164 Fassbier 398 Feinbackwaren 146 Fertig-Fondue 59 Fertiggetränke 326 Fett 29,55, 59–62, 64, 66,74, 75, 80, 102, 103–105, 107–109, 122, 124, 129, 143, 146, 150, 177, 181, 184, 221, 225, 328, 357 Fett, pflanzliche 29, 102, 104, 108, 126, 351, 354 Fett, tierische 29, 102, 104, 108, 126, 352 Fettgehaltsstufe 43,55, 56, 58–60,62, 63 Fettglasuren 356 Fisch 22a,29, 30, 121, 123, 125 Fischbouillon 127 Fläche, bedruckbar 22 Fleisch 20, 22a, 118, 119, 121–128, 130, 131, 439, 441 Fleisch, Sachbezeichnung 20, 20a, 123 Fleischbouillon 126, 127, 128 Fleischbrühe 126 Fleischersatzprodukte 196d Fleischconsommée 126, 127 Fleischerzeugnisse 20, 119, 123, 124, 125, 441 Fleischextrakt 126, 127, 128, 130 Flocken 134, 338, 339 Flüssighefe 148, 149 Folgenahrung 165, 169, 182 Fondue 57, 59 Fremdstoffe 9, 441 Frischkäse 53,55, 56a Frischkäsegallerte 53, 55 Frozen-Joghurt 229 Fruchtnektar 235, 236 Fruchtsaft 20a,29, 150, 231-236, 239, 240, 241, 242, 243, 244, 245, 246, 248, 250, 261, 266, 390, 392, 435 Fruchtsaft, konzentrierter 231, 232 Fruchtsaft, verdünnter 231, 232, 234 Fruchtschaumwein

391 Fruchtsirup 239–242 Fruchtwein 389–393 Fruchtsaft, getrockneter 231, 232, 233 Fruchtzucker 211 Früchte 8,29, 143, 150, 185, 211, 220, 221, 272, 274, 323, 326, 357, 366, 376, Früchtetee 323, 324 Fructose 177, 209, 211, 232, 400g Gärungsessig 114, 116, 117, 196,197, 434, 435, 436 Gaststätten 22,23, 429 Gebäude 17 Gebrauchsanleitung 22, 184 Gefässe 17 Geflügelbouillon 127 Geist 427 Gelatine 122, 126–128 Gelée 261, 267, 271 Gelée einfach 263, 267, 271, 274 Gelée extra 263, 268, 271, 274 Gelée-Marmelade 264 Gelée royale 206a-206c Gelierzucker 214 Geltungsbereich 1, 279 Gemüse 25,28, 29, 126, 129, 152, 154, 188, 189, 191–194, 257, 258, 323 Gemüse, gedörrt 196 Gemüsekonserven 194, 195 Gemüsesaft 29, 257, 258, 259, 260 Gemüsesaft, getrocknet 257 Gemüsesaft, konzentriert 257, 258, 260 Gemüsesaft, verdünnt 257, 258, 260 Gesundheitsanpreisungen 19, 275c Getränke, aromatisierte weinhaltige 376, 377a Getränke aus Obst- oder Fruchtwein 393 Getränke, alkoholische, besondere 19,22, 22c,25, 37, 37a Bestimmungen Getränke, alkoholhaltige, übrige 432a-432d Getränkekarten 429 Getreide 30, 132, 134, 139, 141, 150, 196a, 315 Getreideart 29, 132, 134, 145 Getreidebeikost für Säuglinge und 165, 169, 183 Kleinkinder Getreidebrand 406, 417, 425, 427 Getreideproteine 196c Getreidespirituose 406, 425, 427 Gewürze 8, 20a,28, 29, 54, 56, 58, 60, 62, 75, 99,

103, 114, 126, 129, 146, 150, 196, 258, 271, 300, 323, 357, 360, 435 Gewürzessig 436 Gewürzextrakt 129, 357, 360 Gewürzmischungen 28, 357 Gewürzsalz 361 Gewürzzubereitungen 28, 357, 359 «gezuckert» 20a,36, 233, 259, 319 Gianduja-Haselnussschokolade 340 Gianduja-Haselnussmilchschokolade 341 Gin 417, 425 Gin, destillierter 417, 425 Glace 226 Glucose 177, 209, 210, 232, 435 Glucosesirup 29, 177, 209, 211, 395 Gluten 30, 134, 135, 183 Glutenfreie Lebensmittel 165, 173, 183 Glühwein 376, 377a Grappa 403, 425, 427 Graupen 134 Griess 134 Grüner Tee 320 Grütze 134 Guarana 325, 326 Halbfabrikate 5,35, 124 Halbfettmargarine 107, 108 Halbrahm 63 Schlagwort Artikel Halbweissbrot 145 Halbweissmehl 135, 140 Haltbarkeit 11,19, 26, 40, 42, 47, 124, 185, 194, 195 Hartschalenobst 185 Haselnüsse 30, 185, 340, 341 Haushaltskakaopulver, fettarmes, 330, 354 gezuckertes Haushaltskakaopulver, gezuckert 330, 354 Haushaltsmilchschokolade 334, 354 Haushaltschokolade 332, 354 Haushaltsschokoladepulver 330 Hefe 10,54, 71, 129, 148, 361, 394, 407 Hefebrand 405, 425, 427 Hefeextrakt 126, 129, 130, 357, 361 Herkunft 19,33, 163, 204, 280, 320, 371, 372, 374, 375 Herkunftsangabe 56 Herkunftsbezeichnung 56,60,

367 Herstellungsdatum 124 Herstellungsverfahren 16, 134, 166, 395, 400e Hitzebehandlung 20a, 134, 161 Hochpasteurisation 40 Höchsttemperaturen für Fleisch und 125 Fleischwaren Honig 8,25, 33, 146, 147, 202, 203, 204, 422, 423, 434 Honigessig 434 Honigtauhonig 204 Hopfenprodukte 394 Hühnereier 114, 157 Hülsenfrüchte 25, 133, 134, 188, 196c Hygiene 17 Hygienisierung 40 Ice Cream 221 Ice Milk 223 Industriehonig 204 Inhaltsstoffe 7, 101, 275a, 286 Innereien 124 Installationen 17 Instantgetränke 326 Instant-Kaffee 314 Instant-Zichorie 316 Instanttrockenhefe 148, 149 Intoleranzen 30, 30a Invertflüssigzucker 208 Invertzuckersirup 208 Joghurt 50,70, 229 Joghurt-Glace 229 Joghurtpulver 78, 80 Kaffee, 8, 310, 312, 313, 319, 326, 327, 353 Kaffee, behandelter 313 Kaffee, coffeinfreier 312 Kaffee, entcoffeinierter 312 Kaffee, löslicher 314 Kaffee-Ersatzmittel 315, 317, 319, 326 Kaffee-Extrakt 314, 318, 319 Kaffee-Zusätze 315, 317 Kaffeerahm 63 Kakao 8, 146, 150, 219, 329, 356 Kakaobohnen 328, 354 Kakaobutter 30, 217, 328, 329, 331–335, 338, 342, 343, 348, 351, 354 Kakaogetränk 354, 355 Kakaokerne 328, 331, 332, 335 Kakaomasse 328, 331, 332, 335, 354 Kakaopulver 329, 330, 331, 332, 335, 354,

355 Kakaopulver, fettarmes 329, 330 Kakaopulver, fettarmes, gezuckertes 329 Kakaopulver, gezuckert 329 Kalte Ente 376, 377a Kartoffelbrand 415, 425, 427 Kartoffeln 150, 173, 188, 189, 190 Kartoffelstärke 137, 140 Kasein 29 Kaseinate 29 Kastanienpüree 265 Käse 29,50, 51, 53, 55–60, 82 Käse, gerieben 57 Käse-Chips 59 Käseherstellung 54 Käsemischungen 57 Käserinde, Stempelfarben 56a Käsesalat 58 Käsezubereitungen 58 Karottensaft 258, 259 Kefir 50, 71 Keimling 134 Kennzeichnung von Lebensmitteln, allg. 19–36 Kernobst 185 Kernobstsaft 233 Kernobstsaft im Gärstadium 386–388 Kleie 134 Knickeier 158 Kochfett 104 Kochobst 185 Kochsalz 361 Kohlenhydrat-Konzentrat 184 Kohlensaures Wasser 293, 294 Kohlensaures Wasser, Pulver zur 294 Herstellung Kondensmagermilch 76 Kondensmilch 76 Konfitüre einfach 262, 267, 271, 272, 274 Konfitüre extra 262, 268, 271, 274 Konfitüre 261, 271, 274 Konzentrate zur Herstellung von 254 alkoholfreien Getränken Krankheitserreger 39 Kräuter 29,56, 60, 75, 99, 100, 103, 126, 420 Kräuterbrand 420, 425, 427 Kräuteressig 436 Kräuterkäse 60 Kräutertee 323, 324 Kräuterteemischung 324 Krebstiere 30, 121, 124, 125 Kühlhaltung von Eiern

159 Kühlung 12,38, 152, 159 Kümmel 421, 425 Kuhmilch 38–48, 82 Lab 53 Lactose 30,33, 73, 170, 177, 212 Lagerbier 396 Lagerung von Eiern 159 Landwein 372 Lebensmittel, aromatisiert 20b Lebensmittel, aus Pflanzenproteinen 196c Lebensmittel, eiweissangereicherte 165, 179 Lebensmittel, eiweissarme 165, 172 Lebensmittel, energieverminderte, 165, 174 energiearme Lebensmittel, für Diabetiker verwendbare 165, 177 Lebensmittel, für eine gewichts- 165, 181 kontrollierende Ernährung Lebensmittel, für erhöhten Energie- 165, 184 oder Nährstoffbedarf Lebensmittel, glutenfreie 165, 173, 183 Lebensmittel. kohlenhydratverminderte 165, 175 Lebensmittel, laktosearme, laktosefreie 165, 170 Lebensmittel, leichtverderbliche 12, 25 Lebensmittel, malzextrakthaltig 165, 184a Lebensmittel, nahrungsfaserreiche 165, 180 Lebensmittel, natriumarme 165, 171 Lebensmittel, offen abgegebene 23, 42 Lebensmittel, rückverdünnte 22, 232, 258, 306 Lebensmittel, sonstige, für Säuglinge 165, 169, 183 Lebensmittel, vorverpackte 22,23, 25, 27, 28 Lebensmittel, zuckerfreie 165, 176 Lebensmittel, zulässige 3 Lebensmittel, zur Energiebereitstellung 184 Leichtbier 396 Likör 422, 425 Likörwein 271, 366 Limonade 22c, 246, 247, 248, 256 Limonadepulver 256 Macadamianüsse (Australnüsse, 30 Queenslandnüsse) Magermilch 43, 76,80, 145, 250, 335 Magermilchbrot 145 Magermilchpulver 77,80, 145 Magermilchschokolade 335 Maitrank 376, 377a Maiwein 376, 377a Maltodextrin 137a Maltose 213 Malz

139, 142, 315, 361 Malzessig 434 Malzextrakt 139, 142, 184a Malzmehl 135, 139, 142 Malzzucker 213 Mandeln 30, 185 Marc 403, 425, 427 Margarine 67, 106–109, 145, 147 Markttest 4 Marmelade 264, 269, 274 Maronencrème 265, 270, 271, 274 Marzipan 219 Mascarpone 53 Mate 322 Mayonnaise 114, 115 Meersalz 363 Mehl 29, 134, 135, 136, 141, 145, 148, 154, 196, 361 Mehrfachpackungen 22 Melassen 205, 206, 315, 413 Mengenangabe 22, 23 Mikroorganismen 10,12, 13, 15, 15a─15d, 22b,63, 69, 70, 73, 159, 441 Milch 30,33, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 45, 48, 49, 50, 51, 53, 56, 60, 63, 69, 70, 71, 73, 75, 76,77, 79, 80, 82, 106,129, 143, 145, 146, 147, 150, 152, 154, 422 Milch, anderer Säugetierarten 82 Milch, fettangereicherte 43, 76 Milch, genussfertige 40,41, 42, 43, 45, 48 Milch, gesäuerte 50, 69 Milch, halbentrahmte 43 Milch, konzentrierte 76 Milch, pasteurisierte 41,42, 48, 56, 228 Milch, Sachbezeichnungen 46 Milch, sterilisierte 41, 42 Milch, teilentrahmte 43 Milch, ultrahocherhitzte 40,41, 42 Milch, wärmebehandelte 41 Milchbonbon 219 Milchbrot 145 Milcheis 223 Milcheiweiss 29, 45 Milchglace 223 Milchkonfitüre 266b Milchprodukte 49,50, 51, 52, 60, 78, 82, 106, 146, 220, 221, 250, 422 Milchproduktepulver

78 Schlagwort Artikel Milchproteine 29,79, 182 Milchpulver 77,80, 221, 326 Milchrahmbutter 67 Milchschokolade 333, 334, 336, 337, 339, 341, 344, 354 Milchschokolade-Couverture 344, 345 Milchschokoladeflocken 339 Milchschokoladestreusel 339 Milchschokoladeüberzugsmasse 344 Milchserum 74, 250, 251, 253, 258, 434 Milchserumessig 434, 435 Milchstreichfett 50, 64, 66–68a Milchteigwaren 154 Milchzucker 212 Minarine 106, 107, 108, 109, 145, 147 Mindesthaltbarkeitsdatum 25,26, 124 Mineralstoffe 6, 20a, 140, 181, 182, 183, 184, Mineralwasser, künstliches 288, 289, 290, 291, 292 Mineralwasser, künstliches, Pulver zur 292 Herstellung Mineralwasser, natürliches 242, 244, 246, 248, 250, 252, 275c, 285, 288, 289, 296, 298, 301, 303, 393 Molke 53,73, 74, 75, 250, 251, 258, 434 Molkenessig 434 Molkepulver 78 Müllereiprodukte 133, 134, 140, 141, 146, 150, 152, 154 Nacherhitzen 41 Nahrungsergänzungen 165, 184b Nährwertkennzeichnung 20a,36, 169, 283 Nass-Konserven 196 Normalbrot 143, 145, 145a Obst 25,28, 185, 187, 194, 315, 427 Obstbrand 408, 425, 426, 427 Obstdrusenbrand 411, 425, 427 Obstessig 434, 435 Obstkonserven 194, 195, 220 Obstschaumwein 379, 380, 381 Obstspirituose 408a, 425 Obstwein 54, 305, 306, 307, 308, 378, 380, 381, 382, 384, 385, 386, 422, 434,

435 Obstwein, alkoholfreier 305, 307, 308 Obstwein, verdünnter 382, 385 Oel 29,98, 99, 100, 101, 109, 196, 197, 300, 351, 352, 357, 420, 421 Oel, gehärtetes 29, 101 Oel, ätherisches 300, 420, 421 Oel, kaltgepresstes 101 Oel, naturbelassenes 101 Offenverkauf von Lebensmitteln 23 Olivenöl 29,99, 100 Organismen, gentechnisch veränderte 15, 15a─15d,22, 22b Ouzo 424, 425 Packmaterialien 17 Paniermehl 138 Paraguaytee 322 Paranüsse 30, 185 Pasteurisation 13,40, 56, 152, 195 Pastis 424, 425 Pecannüsse 30 Perlwein 366, 368, 372 Persipan 219 Personen, kranke 18 Pflanzenfett 29, 104, 220, 351 Pflanzenöl 29, 100 Pflanzenprotein 196c Pilzkontrolleure 201 Pistazien 30, 185, 219 Pollen, Blütenpollen 206d Pollen, mechanisch aufgeschlossene 206d Polydextrose 177 Pralinés 347, 348, 349 Presshefe 148, 149 Presshonig 204 Produktegattung 20 Produktionsland 22, 22a,23, 160, 373, 428, 429, 441 Protein- und Aminosäurepräparate 184 Proteine, Getreide 196c Proteine, Hülsenfrüchte 196c Pudding 150, 151 Pulver zur Herstellung von alkoholfreien 254 Getränken Pulver zur Herstellung von kohlensaurem 294 Wasser Quark 53, 55 Quellmehl 134, 135 Rahm 43,60, 63, 65, 66,70, 72, 123, 221,

228, 333, 334 Rahm, verdickter 63 Rahmbonbon 219 Rahmeis 221, 222, 223 Rahmglace 221 Rahmpulver 77, 221 Rahmschokolade 336 Räume 17 Randensaft 29, 258, 271, 274 Ricotta 75 Rohkaffee 310, 311, 312 Rohmilch 38,39, 47, 56 Rohstoffe 5,16, 20, 22a,67, 100, 101, 213, 317, 394, 395, 435 Rohzucker 207 Röstkaffee 311, 312, 314 Ruchbrot 145 Ruchmehl 135, 140 Rum 413, 425, 427 Salatmayonnaise 114, 115 Salatsauce 116, 117 Sangria 376, 377a Sauermilch 50, 69 Sauermolke 73 Sauerrahm 63, 65 Sauser 374 Sauser, pasteurisierter 374 Säuglingsanfangsnahrung 165, 169, 182 Schafmilch 82 Schafkäse 82 Schaumwein 366, 368, 372, 373, 376, 377a, 391 Scheibenhonig 204 Schiereier 158 Schiller 366 Schlagrahm 63 Schleuderhonig 204 Schlagwort Artikel Schmelzbutter 67 Schmelzkäse 60,61, 62 Schmelzkäsezubereitungen 61, 62 Schokolade 146, 221, 228, 331, 338, 340, 342, 343, 345, 346, 347, 348, 349, 351, 352, 353, 354, 356 Schokolade, gefüllte 346, 347, 349, 353 Schokolade, weisse 342, 345 Schokolade-Couverture 343,

344, 345 Schokolade-Konfiseriewaren 348, 354 Schokoladeflocken 338 Schokoladepulver 329 Schokoladestreusel 338 Schokoladeüberzugsmasse 343, 344, 345 Schrot 134 Schwarzer Tee 320, 323, 324 Senf 30, 114, 171, 364 Sellerie 30, 188, 258 Sesamsamen 30 Separatorenfleisch 122 Sicherheit, hygienisch-mikrobiologisch 11 Siphon 293, 398 Sirte 67,73, 75 Sirup mit Aromen 239–241 Sodawasser 290 Softeis 227 Soja 154, 173, 188 Sojabohnen 30, 129, 133, 196a Sojadrink 196a Sojamehl 129 Sojasauce 129, 130 Sorbet 224 Sortenbezeichnung 56, 60 Speiseeis 25,27, 220-229 Speiseeis, halbgefrorenes 227, 228 Speiseeis, nach Joghurt benanntes 229 Speiseeispulver 228 Speiseessig 436 Speisefett 102, 103, 104, 106, 141, 145, 147, 153 Speisefettmischungen 103, 104 Speiseöl 98,99, 100, 101, 106, 114, 115, 116, 141, 149, 153, 271 Speiseölmischungen 100 Speisepilze 197, 199, 200, 201 Speisepilze, wild wachsende 201 Schlagwort Artikel Speisesalz 25,54, 60, 66,75, 106, 107, 109, 114, 126, 127, 129, 130, 143, 153, 196, 258, 357-359, 361-364, 435 Speisesalz mit besonderen Zusätzen 361, 362 Speisesalzersatz 171 Spezialbier

396 Spezialbrot 143, 144, 145 Spezialgetränke, coffeinhaltig 165, 184c Speziallebensmittel 165, 166, 167, 169 Spezialmehl 136, 143 Spirituose mit Agaven 421a, 425 Spirituose mit Anis 423a, 424, 425 Spirituose mit Wacholder 417, 425 Spirituosen 54,56, 58, 62, 196, 197, 219, 271, 353, 393, 399-431, 441 Spirituosen, Alkoholgehalt 400c, 400j, 402, 403, 410, 417, 422, 425, 428, 429 Spirituosen, ausländische 430 Staatsvertrag 19, 20 Starkbier 396 Stärke 29, 59, 106, 126, 129, 132, 134, 137, 140, 149, 150, 196, 209, 213, 217, 219, 315, 352, 357, 361, 394, 395 Stärkemehl 129, 364, 365 Stärkesirup 209 Stärkezucker 141, 209 Steinobst 185 Sterilisieren 13,40, 41, 42, 48, 152, 195 Stoffe, essentielle 6, 19 Stoffe, flüchtige 31 Stoffe, physiologisch nützliche 6, 20a Strahlen, ionisierende 14, 22 Streichfett 106-109 Streichschmelzkäse 60, 62 Streuwürze 129, 171 Sulfite 30, 30a Sulze 126 Suppe 126, 129, 130, 131, 174 Süssmost 233 Süssrahmbutter 65–67 Süssstoffe 177 Süssungsmittel 20a, 169, 176, 177, 399 Tafelessig 436 Tafelgetränk mit Fruchtsaft 242 Tafelgetränk mit Milch 250 Tafelgetränk mit Milchprodukten 250 Tafelgetränk mit Molke 250 Tafelgetränk mit Milchserum 250 Tafelobst 185 Tafelsalz 363 Tafelwasser 248, 249 Tafelwein 372 Talg, Talgerzeugnisse 122 Täuschungsverbot 19 Tee 320, 322, 323, 324,

326, 327 Tee, coffeinfreier 321 Tee, entcoffeinierter 321 Teigwaren 152, 154, 175, 153 Tempeh 196a Thermisation 13, 56 Tiefkühlung 11,22, 125, 152, 195 Tierarten, zugelassene 121 Tierkörperteile, unzulässige 122 Tomatenmark, eingedickt 260 Tomatenpüree 260 Tomatensaft 258 Tomatensaftkonzentrat 258, 260 Transport 11,17, 125, 191, 276 Traubenmost im Gärstadium 375 Traubenperlmost, aromatisierter 376a Traubensaft im Gärstadium 375 Traubenzucker 210 Tresterbrand 377, 403, 425, 427 Trinksprit 400 Trinkwasser 60, 182, 220, 228, 231, 235, 239, 242, 246, 248, 250, 257, 271, 275– 296, 300, 301, 382, 389, 393, 394, Trinkwasseraufbereitung 276 Trockenbackhefe 148 Tropfbier 398 Tropfhonig 204 Trüffel(-masse) 219 Ultrahocherhitzung 13, 40 Ursprungsbezeichnung 19,20, 56, 60, 367, 371, 430 Schlagwort Artikel Vanille 20, 239, 271 Vanillezucker 215 Vanillinzucker 215 Vegan 33 Vegetabil 33 Vegetarisch 33, 196d 118 Verbrauchsdatum 25,26, 27, 124 Verfahren, neue physikalische 14 Verkaufspunkt 22, 37a Vermischungen, unbeabsichtigte 30a Vieille Prune 426 Vollkornbrot 145 Vollkornmehl 135, 140 Vollmilch 43,44, 45, 48, 76, 333, 334 Vollmilchpulver 77, 145, 147 Vollrahm 63 Vollzugsbehörde, kantonale 4,18, 37b, 276, 280, 285 Vorverpackte Lebensmittel 22,25, 27, 28 Wabenhonig 204 Walnüsse (Baumnüsse) 30, 185 Warenlos 22,27,

373 Wärmebehandlung 13,39, 40, 41, 48, 50, 51, 56, 63, 69,

Wasser, kohlensaures 293, 294 Wassereis 225 Wasserglasuren 356 Wein 20,29, 54, 271, 364, 366-373, 376– 377, 401, 422, 423, 434, 435, 441 Weine, aromatisierte 377, 377a Wein, bitterer aromatisierter 377, 377a Wein, entfärben 369 Wein mit Chinarinde 377, 377a Wein, Zuckerzugabe 370 Weinbrand 402, 425, 427 Weincocktail 376a Weinessig 434, 435 Weinverschnitt 371 Weissbrot 145 Weissmehl 135, 140 Weizenkleber 134, 135 Werbung 19,37, 283 Schlagwort Artikel Werkzeuge 17 Wermut 377, 377a Wermut, alkoholfreier 295 Wermut, alkoholfreier, verdünnter 296–299 Wermutwein 377, 377a Whisky 407, 425, 427 Wodka 416, 425 Wursthüllen 124 Würze 126, 129, 130, 131, 171, 309, 394, 395 Würzmischung 129 Yerba 322 Zahnschonend 176 Zichorie, lösliche 316 Zichorien-Extrakt 316, 318, 319 Ziegenkäse 82 Ziegenmilch 82 Ziger 75 Zitronenessig 434, 435, 436 Zitrusfrüchte 185 Zucker 29, 207ff Zucker, karamelisiert (Caramelzucker) 215a, 400g Zuckerarten 25, 106, 206eff Zuckerarten, in tabletierter Form 217 Zuckeraustauschstoffe 169, 175 Zuckerwaren 25, 218, 218a, 219 Zurra 376, 377a Zusammensetzung, Verzeichnis 22,28

Zutaten, fleischfremde 123 Zutaten, flüchtige 20a Zutaten, getrocknete 20a, 32 Zutaten, konzentrierte 20a, 32 Zutaten, milchfremde 52 Zutaten, zusammengesetzte 30 Zwetschgenbrand 427 Zwischenprodukte 5,11, 16, 35 Inhaltsverzeichnis

1. Titel Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel Geltungsbereich und Anforderungen an

Lebensmittel Geltungsbereich ..............................................................................Art. 1 Allgemeine Anforderungen ............................................................Art. 2 Zulässige Lebensmittel ...................................................................Art. 3 Markttests .......................................................................................Art. 4 Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate...........................Art. 5 Zusatz von essentiellen oder physiologisch nützlichen Stoffen zu Lebensmitteln................................................................Art.6

2. Kapitel Stoffe und Mikroorganismen

Inhaltsstoffe ....................................................................................Art. 7 Zusatzstoffe ....................................................................................Art. 8 Fremdstoffe.....................................................................................Art. 9 Mikroorganismen .........................................................................Art.10

3. Kapitel Verfahren zur Herstellung und Behandlung

von Lebensmitteln

1. Abschnitt Physikalische Verfahren

Tiefkühlung ..................................................................................Art. 11 Kühlung ........................................................................................Art. 12 Thermisation, Wärmebehandlung ................................................Art. 13 Andere physikalische Behandlungen ...........................................Art.14

2. Abschnitt Gentechnisch veränderte Organismen

Definition......................................................................................Art. 15 Bewilligungspflicht ....................................................................Art. 15a Toleranz ......................................................................................Art. 15b Pflicht zur Dokumentation .........................................................Art. 15c Trennung des Warenflusses........................................................Art. 15d

3. Abschnitt Verarbeitungshilfsstoffe

......................................................................................................Art.16

4. Kapitel Hygienebestimmungen

Hygiene.........................................................................................Art. 17 Kranke Personen im Umgang mit Lebensmitteln.........................Art.18

5. Kapitel Angaben über Lebensmittel (Kennzeichnung)

Täuschungsverbot ........................................................................ Art. 19 Sachbezeichnung ......................................................................... Art. 20 Mengenmässige Angaben von Zutaten...................................... Art. 20a Aromatisierte Lebensmittel ....................................................... Art. 20b Kennzeichnung der Lebensmittel ................................................ Art. 21 Angaben bei vorverpackten Lebensmitteln ................................. Art. 22 Produktionsland ......................................................................... Art. 22a Gentechnisch veränderte Organismen und daraus gewonnene Erzeugnisse ....................................................................... Art. 22b Süsse alkoholhaltige Getränke....................................................Art. 22c Angaben bei offen angebotenen Lebensmitteln .......................... Art. 23 Aufgehoben .................................................................................. Art. 24

2. Abschnitt Datierung

Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum ............................. Art. 25 Angabe der Datierung.................................................................. Art. 26

3. Abschnitt Warenlos

..................................................................................................... Art. 27

4. Abschnitt Deklaration der Zusammensetzung von

Lebensmitteln Verzeichnis der Zutaten ............................................................... Art. 28 Deklaration der Zutaten ............................................................... Art. 29 Deklaration der zusammengesetzten Zutaten .............................. Art. 30 Deklaration von unbeabsichtigten Vermischungen ................... Art. 30a Deklaration von Wasser und flüchtigen Stoffen.......................... Art. 31 Deklaration von konzentrierten und getrockneten Zutaten ......... Art. 32 «vegetarisch», «vegetabil» .......................................................... Art. 33 Aufgehoben .................................................................................. Art. 34 Deklaration der Zwischenprodukte und Halbfabrikate................ Art. 35

5. Abschnitt Nährwertkennzeichnung

..................................................................................................... Art. 36

6. Kapitel Gemeinsame Bestimmungen über alkoholische

Getränke Werbung für alkoholische Getränke ............................................ Art. 37 Abgabe alkoholischer Getränke................................................. Art. 37a

7. Kapitel Meldewesen

....................................................................................................Art. 37b

2. Titel Besondere Bestimmungen

1. Kapitel Milch

......................................................................................................Art. 38 Rohmilch ......................................................................................Art. 39 Genussfertige Milch, Behandlungen ............................................Art. 40 Nachbehandlung von wärmebehandelter Milch ...........................Art. 41 Abgabe genussfertiger Milch .......................................................Art. 42 Zulässige Fettgehaltsstufen genussfertiger Milch ........................Art. 43 Mindestanforderungen an Vollmilch............................................Art. 44 Zulässige Gehaltsveränderungen..................................................Art. 45 Sachbezeichnungen für Milch ......................................................Art. 46 Rohmilch ......................................................................................Art. 47 Genussfertige Milch .....................................................................Art.48

2. Kapitel Milchprodukte

1. Abschnitt Allgemeine Anforderungen

Definition......................................................................................Art. 49 Wärmebehandlung........................................................................Art. 50 Kennzeichnung .............................................................................Art. 51 Milchprodukte mit milchfremden Zutaten ...................................Art.52

2. Abschnitt Käse

Definitionen ..................................................................................Art. 53 Verarbeitungshilfsstoffe und Verfahren .......................................Art. 54 Fettgehalts- und Festigkeitsstufen ................................................Art. 55 Kennzeichnung .............................................................................Art. 56 Übrige Bestimmungen................................................................Art. 56a

3. Abschnitt Käseerzeugnisse

Geriebener Käse und Käsemischungen ........................................Art. 57 Käsezubereitungen .......................................................................Art. 58 Fertig-Fondue, Käse-Chips...........................................................Art. 59 Schmelzkäse und Streichschmelzkäse..........................................Art.60

Schmelzkäsezubereitungen.......................................................... Art. 61 Kennzeichnung von Schmelzkäse, Streichschmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen.......................................................... Art. 62

4. Abschnitt Rahm

..................................................................................................... Art. 63

5. Abschnitt Butter, Butterprodukte, Butterzubereitungen, Milchstreichfette

Definitionen ................................................................................. Art. 64 Süssrahmbutter und gesäuerte Butter .......................................... Art. 65 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ......... Art. 66 Sachbezeichnungen...................................................................... Art. 67 Übrige Kennzeichnungen ............................................................ Art. 68 Lagerung .................................................................................... Art. 68a

6. Abschnitt Sauermilch, gesäuerte Milch, Joghurt,

Kefir, Buttermilch Sauermilch, gesäuerte Milch ....................................................... Art. 69 Joghurt ......................................................................................... Art. 70 Kefir............................................................................................. Art. 71 Buttermilch, saure Buttermilch.................................................... Art. 72

7. Abschnitt Molke, Milchserum

Molke........................................................................................... Art. 73 Milchserum .................................................................................. Art. 74

8. Abschnitt Ziger

Ziger............................................................................................. Art. 75

9. Abschnitt Konzentrierte Milch, Milchpulver,

Milchproduktepulver, Milchprotein Konzentrierte Milch..................................................................... Art. 76 Milchpulver.................................................................................. Art. 77 Milchproduktepulver ................................................................... Art. 78 Milchprotein ................................................................................ Art. 79 Kennzeichnung ............................................................................ Art. 80 ... Aufgehoben .................................................................................. Art. 81

3. Kapitel Milch und Milchprodukte anderer Säugetierarten

..................................................................................................... Art. 82 Aufgehoben ............................................................................ Art. 83–92

4. Kapitel ...

Aufgehoben .............................................................................Art. 93–97

5. Kapitel Speiseöl, Speisefett

1. Abschnitt Speiseöl

Definitionen ..................................................................................Art. 98 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ..........Art. 99 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 100 Übrige Kennzeichnung ...............................................................Art. 101

2. Abschnitt Speisefett

Definition....................................................................................Art. 102 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 103 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 104 Übrige Kennzeichnung ...............................................................Art. 105

6. Kapitel Margarine, Minarine, Streichfett

Definition....................................................................................Art. 106 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 107 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 108 Übrige Kennzeichnung ...............................................................Art. 109 Aufgehoben .........................................................................Art. 110–113

7. Kapitel Mayonnaise, Salatsauce

1. Abschnitt Mayonnaise, Salatmayonnaise

Definition....................................................................................Art. 114 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 115

2. Abschnitt Salatsauce

Definition....................................................................................Art. 116 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 117

8. Kapitel Fleisch, Fleischerzeugnisse

Fleisch.........................................................................................Art. 118 Fleischerzeugnisse ......................................................................Art. 119 Aufgehoben .................................................................................Art. 120

2. Abschnitt Ausgangsprodukte

Zugelassene Tierarten.................................................................Art. 121 Ungeeignete Tierkörperteile .......................................................Art. 122

3. Abschnitt Kennzeichnung von Fleisch und Fleischerzeugnissen

Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 123 Übrige Kennzeichnung .............................................................. Art. 124

4. Abschnitt Verarbeitung, Behandlung und

Aufbewahrung ... ................................................................................................ Art. 125

9. Kapitel Fleischextrakt, Fleischbouillon und -

consommée, Sulze, Speisegelatine Definitionen ............................................................................... Art. 126 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 127 Kennzeichnung .......................................................................... Art. 128

10. Kapitel Würze, Bouillon, Suppe, Sauce

Definitionen ............................................................................... Art. 129 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 130 Kennzeichnung .......................................................................... Art. 131

11. Kapitel Getreide, Hülsenfrüchte, Müllereiprodukte

Getreide (Cerealien)................................................................... Art. 132 Hülsenfrüchte............................................................................. Art. 133 Müllereiprodukte ....................................................................... Art. 134 Normalmehl ............................................................................... Art. 135 Spezialmehl................................................................................ Art. 136 Stärke ......................................................................................... Art. 137 Maltodextrin ............................................................................ Art. 137a Paniermehl ................................................................................. Art. 138 Malz, Malzmehl, Malzextrakt.................................................... Art. 139 ................................................................................................... Art. 140

3. Abschnitt Behandlungsverfahren

................................................................................................... Art. 141 ................................................................................................... Art. 142

12. Kapitel Brot, Back- und Dauerbackwaren

1. Abschnitt Brot

Definitionen ................................................................................Art. 143 Zusammensetzungsmerkmale.....................................................Art. 144 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 145 Übrige Kennzeichnung .............................................................Art. 145a

2. Abschnitt Back- und Dauerbackwaren

Definitionen ................................................................................Art. 146 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 147 Übrige Kennzeichnung .............................................................Art. 147a

13. Kapitel Backhefe

Definitionen ................................................................................Art. 148 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 149

14. Kapitel Pudding, Crème

Pudding und Crème ....................................................................Art. 150 Pudding- und Crèmepulver.........................................................Art. 151

15. Kapitel Teigwaren

Definition....................................................................................Art. 152 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 153 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 154

16. Kapitel Eier, Eiprodukte

Eier .............................................................................................Art. 155 Eiprodukte ..................................................................................Art. 156

2. Abschnitt Hühnereier

Mindestanforderungen................................................................Art. 157 Eier mit Mängeln ........................................................................Art. 158 Lagerung.....................................................................................Art. 159 Kennzeichnung ...........................................................................Art. 160

3. Abschnitt Eiprodukte

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 161 Kennzeichnung ...........................................................................Art. 162 Eier, die nicht von Hühnern stammen ........................................Art. 163 Zulässige Farbstoffe ...................................................................Art. 164

17. Kapitel Speziallebensmittel

Definition................................................................................... Art. 165 Allgemeine Anforderungen ....................................................... Art. 166 Anpreisungen............................................................................. Art. 167 Aufgehoben ................................................................................ Art. 168 Kennzeichnung .......................................................................... Art. 169

2. Abschnitt Besondere Bestimmungen

Lactosearme und lactosefreie Lebensmittel............................... Art. 170 Natriumarme und streng natriumarme Lebensmittel, Speisesalzersatz ......................................................................... Art. 171 Eiweissarme Lebensmittel ......................................................... Art. 172 Glutenfreie Lebensmittel ........................................................... Art. 173 Energieverminderte und energiearme Lebensmittel .................. Art. 174 Kohlenhydratverminderte Lebensmittel .................................... Art. 175 Zuckerfreie Lebensmittel........................................................... Art. 176 Für Diabetiker verwendbare Lebensmittel ................................ Art. 177 Aufgehoben ................................................................................ Art. 178 Eiweissangereicherte Lebensmittel ........................................... Art. 179 Nahrungsfaserreiche (ballaststoffreiche) Lebensmittel ............. Art. 180 Lebensmittel für eine gewichtskontrollierende Ernährung........ Art. 181 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung............................ Art. 182 Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder ................................................................................ Art. 183 Nahrungsmittel für Personen mit erhöhtem Energie- oder Nährstoffbedarf (Ergänzungsnahrung) ...................................... Art. 184 Malzextrakthaltige Nahrungsmittel ......................................... Art. 184a Nahrungsergänzungen ............................................................. Art. 184b Coffeinhaltige Spezialgetränke.................................................Art. 184c

18. Kapitel Obst, Gemüse

1. Abschnitt Obst

Definitionen ............................................................................... Art. 185 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 186 Fehlertoleranzen ........................................................................ Art. 187

2. Abschnitt Gemüse

Definition................................................................................... Art. 188 Mindestanforderungen ............................................................... Art. 189 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 190

Lagerung, Transport, Abgabe.....................................................Art. 191 Fehlertoleranzen .........................................................................Art. 192 Beschweren mit Wasser .............................................................Art. 193

3. Abschnitt Obst- und Gemüsekonserven

Definitionen ................................................................................Art. 194 Zulässige Verfahren, Aufbewahrung..........................................Art. 195 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 196

18a. Kapitel Tofu, Sojadrink, Tempeh und andere

Produkte aus Pflanzenproteinen

1. Abschnitt Tofu, Sojadrink, Tempeh

Definitionen ..............................................................................Art. 196a Koagulierungsmittel .................................................................Art. 196b

2. Abschnitt Andere Produkte aus Pflanzenproteinen

Definition..................................................................................Art. 196c Sachbezeichnung ......................................................................Art. 196d

19. Kapitel Speisepilze

Definitionen ................................................................................Art. 197 Aufgehoben .................................................................................Art. 198 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 199 Übrige Kennzeichnung ...............................................................Art. 200 Ausführungsbestimmungen ........................................................Art. 201

20. Kapitel Honig, Melasse, Gelée royale, Blütenpollen

1. Abschnitt Honig

Definition....................................................................................Art. 202 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 203 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 204

2. Abschnitt Melasse

Definition....................................................................................Art. 205 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 206

3. Abschnitt Gelée royale

Definition..................................................................................Art. 206a Sachbezeichnung ......................................................................Art. 206b Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ......Art. 206c

4. Abschnitt Blütenpollen

..................................................................................................Art. 206d

21. Kapitel Zuckerarten

Zuckerarten ...............................................................................Art. 206e Zucker ........................................................................................ Art. 207 Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup ................................ Art. 208 Glucosesirup, Glucose-Fructosesirup, Fructose- Glucosesirup und getrockneter Glucosesirup, getrockneter Glucose-Fructosesirup, getrockneter Fructose- Glucosesirup .............................................................................. Art. 209 Traubenzucker (Glucose oder Dextrose) ................................... Art. 210 Fruchtzucker (Fructose)............................................................. Art. 211 Milchzucker (Lactose) ............................................................... Art. 212 Malzzucker (Maltose) ................................................................ Art. 213 Gelierzucker............................................................................... Art. 214 Vanillezucker, Vanillinzucker ................................................... Art. 215 Karamelisierter Zucker (Caramelzucker) ................................ Art. 215a ................................................................................................... Art. 216

3. Abschnitt Zuckerarten in tablettierter Form

................................................................................................... Art. 217

22. Kapitel Konditorei- und Zuckerwaren

Definition................................................................................... Art. 218 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ..... Art. 218a Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 219 Übrige Kennzeichnung ............................................................ Art. 219a

23. Kapitel Speiseeis

Speiseeis .................................................................................... Art. 220 Rahmeis ..................................................................................... Art. 221 Doppelrahmeis ........................................................................... Art. 222 Milcheis ..................................................................................... Art. 223 Sorbet......................................................................................... Art. 224 Wassereis ................................................................................... Art. 225 Glace .......................................................................................... Art. 226 Halbgefrorenes Speiseeis........................................................... Art. 227

Speiseeispulver, flüssige Zubereitungen zur Herstellung von Speiseeis ..............................................................................Art. 228 ... .................................................................................................Art. 229 Aufgehoben .................................................................................Art. 230

24. Kapitel Fruchtsaft, Fruchtnektar

1. Abschnitt Fruchtsaft

Definitionen ................................................................................Art. 231 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 232 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 233 Übrige Kennzeichnung ...............................................................Art. 234

2. Abschnitt Fruchtnektar

Definition....................................................................................Art. 235 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 236 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 237 Übrige Kennzeichnung ...............................................................Art. 238 25. Kapitel: Fruchtsirup, Sirup mit Aromen, Tafelgetränk, Limonade, Pulver und Konzentrat zur Herstellung alkoholfreier Getränke

1. Abschnitt Fruchtsirup, Sirup mit Aromen

Definitionen ................................................................................Art. 239 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 240 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 241

2. Abschnitt Tafelgetränk mit Fruchtsaft

Definition....................................................................................Art. 242 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 243 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 244 Übrige Kennzeichnung ...............................................................Art. 245

3. Abschnitt Limonade

Definition....................................................................................Art. 246 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 247 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 248 Übrige Kennzeichnung ...............................................................Art. 249

4. Abschnitt Tafelgetränk mit Milch, Molke,

Milchserum oder anderen Milchprodukten Definition....................................................................................Art. 250

Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 251 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 252 Übrige Kennzeichnung .............................................................. Art. 253

5. Abschnitt Pulver und Konzentrat zur Herstellung

von alkoholfreien Getränken Definition................................................................................... Art. 254 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 255 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 256

26. Kapitel Gemüsesaft

Definitionen ............................................................................... Art. 257 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 258 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 259 Übrige Kennzeichnung .............................................................. Art. 260

27. Kapitel Konfitüre, Gelée, Marmelade,

Maronencrème, Brotaufstrich Konfitüren und Gelées ............................................................... Art. 261 Konfitüre einfach und Konfitüre extra ...................................... Art. 262 Gelée einfach und Gelée extra ................................................... Art. 263 Marmelade, Gelée-Marmelade .................................................. Art. 264 Maronencrème ........................................................................... Art. 265 Brotaufstrich .............................................................................. Art. 266 Bäckereimarmelade, Backmarmelade ..................................... Art. 266a Milchkonfitüre ......................................................................... Art. 266b Konfitüre einfach und Gelée einfach ......................................... Art. 267 Konfitüre extra und Gelée extra ................................................ Art. 268 Marmelade ................................................................................. Art. 269 Maronencrème ........................................................................... Art. 270 Erlaubte Zutaten......................................................................... Art. 271

3. Abschnitt Behandlung und Aufbewahrung von

Ausgangserzeugnissen ................................................................................................... Art. 272 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 273 Übrige Kennzeichnung .............................................................. Art. 274

28. Kapitel Trinkwasser, Quellwasser, natürliches und

künstliches Mineralwasser, kohlensaures Wasser

1. Abschnitt Trinkwasser

Definition....................................................................................Art. 275 Mindestanforderungen..............................................................Art. 275a Eis, Wasserdampf .....................................................................Art. 275b Kennzeichnung .........................................................................Art. 275c Information ...............................................................................Art. 275d Anlagen, Mittel und Verfahren für Trinkwasser ........................Art. 276 2. Abschnitt:Quellwasser Definition....................................................................................Art. 277 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 278 Kennzeichnung .........................................................................Art. 278a

3. Abschnitt Natürliches Mineralwasser

Definition und Geltungsbereich .................................................Art. 279 Mindestanforderungen................................................................Art. 280 Zugelassene Behandlungen und Reinheitsanforderungen..........Art. 281 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 282 Übrige Kennzeichnung ...............................................................Art. 283 Besondere Anpreisungen............................................................Art. 284 Erschliessung und Abfüllung .....................................................Art. 285 Kontrolle.....................................................................................Art. 286 Importe .......................................................................................Art. 287

4. Abschnitt Künstliches Mineralwasser

Definition....................................................................................Art. 288 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 289 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 290 Übrige Kennzeichnung ...............................................................Art. 291 Pulver zur Herstellung von künstlichen Mineralwässern ...........Art. 292

5. Abschnitt Kohlensaures Wasser

Kohlensaures Wasser..................................................................Art. 293 Pulver zur Herstellung von kohlensaurem Wasser.....................Art. 294

29. Kapitel Alkoholfreier Wermut, Bitter, Obstwein,

alkoholfreies Bier

1. Abschnitt Alkoholfreier Wermut

....................................................................................................Art. 295

2. Abschnitt Verdünnter alkoholfreier Wermut

Definition................................................................................... Art. 296 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 297 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 298 Übrige Kennzeichnung .............................................................. Art. 299

3. Abschnitt Alkoholfreier Bitter

................................................................................................... Art. 300

4. Abschnitt Verdünnter alkoholfreier Bitter

Definition................................................................................... Art. 301 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 302 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 303 Übrige Kennzeichnung .............................................................. Art. 304

5. Abschnitt Alkoholfreier Obstwein

Definition................................................................................... Art. 305 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 306 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 307 Übrige Kennzeichnung .............................................................. Art. 308

6. Abschnitt Alkoholfreies Bier

................................................................................................... Art. 309

30. Kapitel Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel

Rohkaffee................................................................................... Art. 310 Röstkaffee .................................................................................. Art. 311 Entcoffeinierter Kaffee .............................................................. Art. 312 Behandelter Kaffee .................................................................... Art. 313 Kaffee-Extrakt ........................................................................... Art. 314 Kaffee-Ersatzmittel, Kaffee-Zusätze ......................................... Art. 315 Zichorien-Extrakt....................................................................... Art. 316 Extrakt aus andern Kaffee-Ersatzmitteln................................... Art. 317 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 318 Übrige Kennzeichnung .............................................................. Art. 319

31. Kapitel Tee, Mate, Kräuter- und Früchtetee

Tee ..............................................................................................Art. 320 Entcoffeinierter Tee....................................................................Art. 321 Mate ............................................................................................Art. 322 Kräutertee, Früchtetee ................................................................Art. 323 ....................................................................................................Art. 324

32. Kapitel Guarana

....................................................................................................Art. 325

33. Kapitel Instant- und Fertiggetränke auf Basis von

Zutaten wie Kaffee, Kaffee-Ersatzmitteln, Tee, Kräutern, Früchten oder Guarana Definition....................................................................................Art. 326 Kennzeichnung ...........................................................................Art. 327

34. Kapitel Kakao, Schokoladen, andere Kakaoerzeugnisse

Kakaobohnen, Kakaokerne, Kakaomasse, Kakaobutter.............Art. 328 Kakaopulver ...............................................................................Art. 329 Gezuckertes Haushaltskakaopulver............................................Art. 330 Schokolade .................................................................................Art. 331 Haushaltsschokolade ..................................................................Art. 332 Milchschokolade.........................................................................Art. 333 Haushaltsmilchschokolade .........................................................Art. 334 Magermilchschokolade...............................................................Art. 335 Rahmschokolade.........................................................................Art. 336 Doppelrahmschokolade ..............................................................Art. 337 Schokoladestreusel, Schokoladeflocken.....................................Art. 338 Milchschokoladestreusel, Milchschokoladeflocken...................Art. 339 Gianduja-Haselnussschokolade ..................................................Art. 340 Gianduja-Haselnussmilchschokolade.........................................Art. 341 Weisse Schokolade .....................................................................Art. 342 Schokoladeüberzugsmasse .........................................................Art. 343 Milchschokoladeüberzugsmasse ................................................Art. 344

Weisse Schokoladeüberzugsmasse ............................................ Art. 345 Gefüllte Schokolade................................................................... Art. 346 Pralinés, Pralinen ....................................................................... Art. 347 Schokolade-Konfiseriewaren..................................................... Art. 348 Berechnung der Anteile ............................................................. Art. 349

2. Abschnitt Zulässige Zutaten

Aufgehoben ................................................................................ Art. 350 Pflanzliche Fette ........................................................................ Art. 351 Weitere Zutaten ......................................................................... Art. 352 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 353 Übrige Kennzeichnung .............................................................. Art. 354

4. Abschnitt Übrige Bestimmungen

Produkte zur Herstellung von Kakaogetränken ......................... Art. 355 Wasser- und Fettglasuren .......................................................... Art. 356

35. Kapitel Gewürze, Speisesalz, Senf

1. Abschnitt Gewürze

Definitionen ............................................................................... Art. 357 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 358 Kennzeichnung .......................................................................... Art. 359 Verwendung von Gewürzextrakten anstelle von Gewürzen ..... Art. 360

2. Abschnitt Speisesalz

Definitionen ............................................................................... Art. 361 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 362 Kennzeichnung .......................................................................... Art. 363

3. Abschnitt Senf

Definition................................................................................... Art. 364 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 365

36. Kapitel Wein, Sauser, Traubensaft im Gärstadium

pasteurisiert, weinhaltige Getränke

1. Abschnitt Wein

Definitionen ............................................................................... Art. 366 Weinkategorien.......................................................................... Art. 367 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 368 Entfärben.................................................................................... Art. 369 Erhöhung des Alkoholgehaltes .................................................. Art. 370

Verschnitt ...................................................................................Art. 371 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 372 Kennzeichnung ...........................................................................Art. 373

2. Abschnitt Sauser, Traubensaft und Traubenmost im

Gärstadium pasteurisiert Sauser, pasteurisierter Sauser .....................................................Art. 374 Traubensaft und Traubenmost im Gärstadium pasteurisiert.......Art. 375

3. Abschnitt Weinhaltige Getränke

Aromatisierte weinhaltige Getränke...........................................Art. 376 Aromatisierte weinhaltige Cocktails ........................................Art. 376a Aromatisierte Weine...................................................................Art. 377 Allgemeine Bestimmung ..........................................................Art. 377a

37. Kapitel Obst- und Fruchtwein, Kernobstsaft im

Gärstadium, Getränke aus Obst- oder Fruchtwein, Honigwein

1. Abschnitt Obstwein

Definition....................................................................................Art. 378 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 379 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 380 Übrige Kennzeichnung ...............................................................Art. 381

2. Abschnitt Verdünnter Obstwein

Definition....................................................................................Art. 382 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 383 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 384 Übrige Kennzeichnung ...............................................................Art. 385

3. Abschnitt Kernobstsaft im Gärstadium

Definition....................................................................................Art. 386 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 387 Übrige Kennzeichnung ...............................................................Art. 388

4. Abschnitt Fruchtwein

Definition....................................................................................Art. 389 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ........Art. 390 Sachbezeichnung ........................................................................Art. 391 Übrige Kennzeichnung ...............................................................Art. 392

5. Abschnitt Getränke aus Obst- oder Fruchtwein

....................................................................................................Art. 393

6. Abschnitt Honigwein

Definition.................................................................................. Art 393a Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ..... Art. 393b

38. Kapitel Bier

Definitionen ............................................................................... Art. 394 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 395 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 396 Übrige Kennzeichnung .............................................................. Art. 397 Ausschank.................................................................................. Art. 398

39. Kapitel Spirituosen

Spirituosen ................................................................................. Art. 399 Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (Trinksprit)........ Art. 400 Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs ................................ Art. 400a Spirituosenkategorie ................................................................ Art. 400b Alkoholgehalt ...........................................................................Art. 400c Gehalt an flüchtigen Bestandteilen .......................................... Art. 400d Zusammenstellung (Blend).......................................................Art. 400e Verschnitt.................................................................................. Art. 400f Süssung .................................................................................... Art. 400g Aufgehoben .............................................................................. Art. 400h Reifung oder Alterung .............................................................. Art. 400i Reduktion.................................................................................. Art. 400j 1a. Abschnitt:Spirituosenkategorien Branntwein................................................................................. Art. 401 Weinbrand (Brandy) .................................................................. Art. 402 Bierbrand ................................................................................. Art. 402a Tresterbrand, Trester, Marc, Grappa ......................................... Art. 403 Aufgehoben ................................................................................ Art. 404 Hefebrand, Drusenbrand............................................................ Art. 405 Getreidespirituose, Getreidebrand ............................................. Art. 406 Whisky, Whiskey....................................................................... Art. 407 Obstbrand................................................................................... Art. 408 Obstspirituose .......................................................................... Art. 408a Brand aus Apfelwein, Brand aus Birnenwein............................ Art. 409 Brand aus Obsttrester................................................................. Art. 410 Obstdrusenbrand ........................................................................

Art. 411

Brand aus Beeren oder anderen Obstarten .................................Art. 412 Rum ............................................................................................Art. 413 Aufgehoben .................................................................................Art. 414 Kartoffelbrand ............................................................................Art. 415 Wodka.........................................................................................Art. 416 Spirituose mit Wacholder ...........................................................Art. 417 Aufgehoben .................................................................................Art. 418 Enzian .........................................................................................Art. 419 Kräuterbrand...............................................................................Art. 420 Kümmel, Aquavit .......................................................................Art. 421 Agavenspirituose ......................................................................Art. 421a Likör ...........................................................................................Art. 422 Aperitif, Spirituose mit bitterem Geschmack, Bitter..................Art. 423 Absinth .....................................................................................Art. 423a Spirituose mit Anis .....................................................................Art. 424

2. Abschnitt Alkoholgehalt, Süssung, Verschnitt

Alkoholgehalt von Spirituosen ...................................................Art. 425 Süssung, Zugabe von Bonificateuren .........................................Art. 426 Aufgehoben ...............................................................................Art. 426a Sachbezeichnung ........................................................................Art. 427 Übrige Kennzeichnung ...............................................................Art. 428 Beschriftung in Gaststätten.........................................................Art. 429 Ausländische Spirituosen ...........................................................Art. 430 Weiteres anwendbares Recht......................................................Art. 431 ... Aufgehoben .................................................................................Art. 432

39a. Kapitel Übrige alkoholhaltige Getränke

Definition..................................................................................Art. 432a Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ......Art. 432b Sachbezeichnung ......................................................................Art. 432c Übrige Kennzeichnung .............................................................Art. 432d

40. Kapitel ...

Aufgehoben .................................................................................Art. 433

41. Kapitel Gärungsessig, Essigsäure zu Speisezwecken

1. Abschnitt Gärungsessig

Definitionen ............................................................................... Art. 434 Mindestanforderungen und Zusammensetzungsmerkmale ....... Art. 435 Sachbezeichnung ....................................................................... Art. 436 Übrige Kennzeichnung .............................................................. Art. 437

2. Abschnitt Essigsäure zu Speisezwecken

................................................................................................... Art. 438

3. Titel Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts.................................................... Art. 439 Änderung bisherigen Rechts...................................................... Art. 440 Übergangsbestimmungen .......................................................... Art. 441 Inkrafttreten ............................................................................... Art. 442

Schlussbestimmung der Änderung vom14. Juni 1999

Schlussbestimmung der Änderung vom 7. Juni 2004 Schlussbestimmung der Änderung vom26. Januar 2005