413.12
Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung
vom 7. Dezember 1998 (Stand am 5. Dezember 2006)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom4. Oktober 19911, sowie Artikel 6 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 18772 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung der Artikel 6 und 7 der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 19953 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen, verordnet:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Diese Verordnung regelt die schweizerische Maturitätsprüfung zur Erlangung eines gymnasialen Maturitätsausweises.
Der nach dieser Verordnung ausgestellte Maturitätsausweis ist den kantonalen gymnasialen Maturitätsausweisen gleichgestellt, die auf Grund der Maturitäts-Anerkennungsverordnung vom15. Februar 19954 (MAV) beziehungsweise des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen anerkannt werden.
Art. 2 Zuständigkeiten
Die Durchführung der Prüfung obliegt der Schweizerischen Maturitätskommission (Kommission).
Das Staatssekretariat für Bildung und Forschung (Staatssekretariat)5 führt das Prüfungssekretariat und ist für die administrative Leitung der Maturitätsprüfung zuständig.
AS 1999 1414
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
2. Kapitel Besondere Prüfungsbestimmungen
1. Abschnitt Prüfungssessionen, Anmeldung und Zulassung
Art. 3 Prüfungssessionen
Prüfungssessionen finden alljährlich im Frühjahr und Herbst in der deutschen und in der französischen Schweiz, im Sommer und Winter in der italienischen Schweiz statt. Ort und Zeit der Prüfungen werden im Bundesblatt publiziert.
Art. 4 Anmeldung
Die Kandidatinnen und Kandidaten melden sich beim Staatssekretariat zur Prüfung an, indem sie folgende Unterlagen einreichen:
das Anmeldeformular;
das Formular mit den Personalien;
das letzte Zeugnis einer Maturitätsschule, wenn deren Maturitätsausweise nach MAV6 anerkannt sind;
den Ausweis mit den Noten aus früheren Prüfungen vor der Kommission;
das Formular mit den Angaben über die vorbereiteten Spezialgebiete;
die Maturaarbeit nach Artikel 15;
...7 2 Für die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e sind die Formulare des Staatssekretariates zu verwenden.
Art. 58 Zulassung
Ergibt die Prüfung der Anmeldeunterlagen, dass die Zulassungsbedingungen erfüllt sind, so teilt das Staatssekretariat dies dem Kandidaten oder der Kandidatin unter gleichzeitiger Angabe von Ort und Zeit der Prüfung sowie der Frist für die Bezahlung der Anmelde- und der Prüfungsgebühr und der Frist für einen allfälligen Prüfungsrückzug schriftlich mit.
Art. 6 Hinderungsgrund
Zur Gesamtprüfung oder zur zweiten Teilprüfung (Art. 20) ist nur zugelassen, wer im Jahr dieser Prüfung mindestens 18 Jahre alt wird. Liegen besondere Gründe vor (etwa Zuzug aus dem Ausland mit weiter fortgeschrittener Schulbildung), so können mit Bewilligung des Staatssekretariats jüngere Kandidaten und Kandidatinnen zugelassen werden.
Art. 7 Anmelde- und Prüfungsgebühr
Die Anmelde- und Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verordnung vom4. Februar 19709 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung.
...10
2. Abschnitt Prüfung und Maturitätszeugnis
Art. 8 Prüfungszweck
Die Prüfung soll feststellen, ob die Kandidaten und Kandidatinnen die Hochschulreife erlangt haben.
Hochschulreife im Sinne von Absatz 1 setzt voraus:
den sicheren Besitz der für die Sekundarstufe II grundlegenden Kenntnisse;
die Beherrschung einer Landessprache und grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen; die Fähigkeit, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern sowie den Reichtum und die Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu erkennen;
geistige Offenheit, ein unabhängiges Urteil, eine entwickelte Intelligenz sowie Sensibilität in ethischen und musischen Belangen;
Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit, Übung im Abstrahieren sowie im logischen, intuitiven, analogen und vernetzten Denken;
die Fähigkeit, sich in der natürlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt zurechtzufinden und dies in Bezug auf die Gegenwart und die Vergangenheit, auf schweizerischer und internationaler Ebene;
Dialogfähigkeit sowie eine offene und kritische Haltung gegenüber Kommunikation und Information.
Art. 9 Prüfungsziele und -inhalte
Die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer richten sich nach dem gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der EDK.
Sie sind in den Richtlinien (Art. 10) enthalten.
Art. 10 Richtlinien
Die Kommission erlässt in Ergänzung zu dieser Verordnung Richtlinien für die Prüfungen in der deutschen, französischen und italienischen Schweiz. Diese enthalten:
Einzelheiten über die Zulassungsbedingungen und die Einschreibetermine;
die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer;
das Prüfungsverfahren und die Beurteilungskriterien;
die Ziele sowie die Kriterien und Verfahren der Bewertung der Maturaarbeit;
die Liste der wählbaren literarischen Werke;
die Liste der zugelassenen Hilfsmittel und Bücher.
Die Richtlinien sind dem Eidgenössischen Departement des Innern zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 11 Prüfungsleitung
Die Prüfung wird von einem Mitglied der Kommission geleitet (Sessionspräsident oder Sessionspräsidentin).
Der Sessionspräsident oder die Sessionspräsidentin vertritt die Kommission im Prüfungsverfahren und trifft alle für die Durchführung der Prüfung notwendigen Anordnungen, soweit sie nicht andern Organen vorbehalten sind. Er oder sie bezeichnet die Experten und Expertinnen, die Examinatoren und Examinatorinnen sowie die Redaktoren und Redaktorinnen der schriftlichen Prüfungsaufgaben. Er oder sie sorgt für ein einheitliches Vorgehen bei der Bewertung der Prüfungsleistungen.
Die Sessionspräsidenten und -präsidentinnen treffen sich periodisch untereinander und mit den durch die Prüfung betroffenen Kreisen. Sie sorgen mit Hilfe der Fachverantwortlichen für die Harmonisierung der Aufgabenstellungen und Prüfungsanforderungen. Sie schlagen der Kommission Änderungen und Anpassungen der Richtlinien vor.
Art. 12 Examinatoren und Examinatorinnen sowie Experten und Expertinnen
Die Examinatoren und Examinatorinnen korrigieren die schriftlichen Prüfungsarbeiten. Sie bereiten die mündlichen Prüfungen vor, führen sie durch und bewerten die erbrachten Leistungen.
Die Experten und Expertinnen nehmen an den mündlichen Prüfungen in den verschiedenen Fächern teil und nehmen Einsicht in die schriftlichen Arbeiten. Anhand der Leistungen in den schriftlichen und mündlichen Prüfungen nehmen sie eine Gesamtbeurteilung der Kandidaten und Kandidatinnen vor.
Art. 13 Zutritt zur Prüfung
Aussenstehenden ist der Zutritt zu den Prüfungen mit Bewilligung der Prüfungsleitung gestattet.
Art. 14 Prüfungsfächer, Maturitätsprofil
Die Maturitätsprüfung wird in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 1 MAV11 in neun Fächern abgenommen, nämlich in sieben Grundlagenfächern sowie in einem Schwerpunkt- und einem Ergänzungsfach.
Die sieben Grundlagenfächer sind:
die Erstsprache (Deutsch, Französisch, Italienisch);
eine zweite Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch);
eine dritte Sprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch, Latein, Griechisch);
Mathematik;
der Bereich Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik);
der Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte und Geographie sowie Einführung in Wirtschaft und Recht);
Bildnerisches Gestalten oder Musik.
Das Schwerpunktfach ist aus folgenden Fächern oder Fächergruppen auszuwählen:
alte Sprachen (Latein oder Griechisch);
eine moderne Sprache (eine dritte Landessprache oder Englisch oder Spanisch oder Russisch);
Physik und Anwendungen der Mathematik;
Biologie und Chemie;
Wirtschaft und Recht;
Bildnerisches Gestalten;
Musik.
Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen:
Physik;
Chemie;
Biologie;
Anwendungen der Mathematik;
Geschichte;
Geographie;
Philosophie;
Wirtschaft und Recht;
Pädagogik/Psychologie;
Bildnerisches Gestalten;
Musik;
Sport.
Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht gleichzeitig als Schwerpunktfach gewählt werden. Ebenso ist die gleichzeitige Wahl eines Faches als Schwerpunkt- und Ergänzungsfach ausgeschlossen. Die Wahl von Bildnerischem Gestalten oder Musik als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Bildnerischem Gestalten, Musik oder Sport als Ergänzungsfach aus; ein Fach kann zudem nicht gleichzeitig als Grundlagen- und Ergänzungsfach gewählt werden.12
In einem Grundlagenfach findet die Prüfung auf einem erweiterten Niveau statt. Die Kandidaten und Kandidatinnen wählen dafür ein Fach aus der Gruppe zweite Landessprache, dritte Sprache, Mathematik.
Die Kandidaten und Kandidatinnen wählen unter Beachtung der oben erwähnten Bedingungen und der in den Richtlinien zugelassenen Wahlfächer ihr Maturitätsprofil.
Art. 15 Maturaarbeit
Die Kandidaten und Kandidatinnen verfassen vor der Anmeldung zur Prüfung persönlich eine grössere eigenständige Arbeit.
Diese Arbeit wird im Rahmen der Maturitätsprüfung bewertet.
Die Ziele, die Kriterien und das Verfahren der Bewertung werden in den Richtlinien näher dargestellt.
Art. 16 Rätoromanisch
Die Kandidaten und Kandidatinnen können bei der Anmeldung verlangen, dass Rätoromanisch zusammen mit der Prüfungssprache als Erstsprache geprüft wird.
Beide Fächer werden schriftlich und mündlich geprüft und zu gleichen Teilen zur Ermittlung der Note des Fachs «Erstsprache» herangezogen.
Art. 1713 Zweisprachige Matur
Die Kandidaten und Kandidatinnen können ein Zeugnis mit dem Vermerk «Zweisprachige Matur» erwerben, wenn sie die Prüfungen in drei Fächern in einer zweiten Sprache ablegen.
Als Fächer können gewählt werden:
a. aus dem Kanon der Grundlagenfächer: Geschichte, Geografie, Einführung in Wirtschaft und Recht, Biologie, Chemie, Physik;
b. aus dem Kanon der Ergänzungsfächer: Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Biologie, Chemie, Physik, Philosophie, Pädagogik/Psychologie.
Mindestens ein Fach muss dem Bereich der Geistes- und Sozialwissenschaften angehören.
Die zweite Sprache kann unter den schweizerischen Landessprachen Deutsch, Französisch und Italienisch gewählt werden. Das Staatssekretariat kann Englisch zur Wahl zulassen.
Die Kommission kann die Prüfungsart den besonderen Anforderungen der zweisprachigen Matur anpassen.
Sie kann die zur Verfügung stehenden Fächer schrittweise zur Wahl anbieten.
Sie regelt die zur Wahl stehenden Fächer und das Prüfungsverfahren in den Richtlinien.
Art. 18 Prüfungsart
In den Grundlagenfächern Erstsprache, zweite Landessprache, dritte Sprache und Mathematik sowie im Schwerpunktfach wird schriftlich und mündlich geprüft.
In den Grundlagenfächern Naturwissenschaften sowie Geistes- und Sozialwissenschaften wird schriftlich geprüft.
Im Ergänzungsfach wird mündlich geprüft.
ImFach Bildnerisches Gestalten wird schriftlich und praktisch geprüft. Ist es Schwerpunktfach, so kommt eine mündliche Prüfung hinzu. Die Prüfung im Fach Musik besteht aus einer instrumentalen oder vokalen Interpretation sowie einem mündlichen Teil. Ist es Schwerpunktfach, so kommt eine schriftliche Prüfung hinzu.
Die Fächer, die in einer Fächergruppe zusammengeschlossen und mit einer einzigen Zeugnisnote versehen sind, werden zusammen geprüft.
Art. 19 Dauer, Verfahren, Bewertung, Hilfsmittel
Die Dauer der schriftlichen und mündlichen Prüfung, das Prüfungsverfahren, die Bewertungskriterien, die erlaubten Hilfsmittel sowie die zur Wahl stehenden literarischen Werke werden in den Richtlinien festgehalten.
Art. 20 Gesamt- und Teilprüfungen
Die Kandidaten und Kandidatinnen können nach eigener Wahl die ganze Prüfung in einer einzigen Prüfungssession ablegen (Gesamtprüfung) oder sie auf zwei Sessionen verteilen (Teilprüfungen).
Bei einer Aufteilung der Prüfung auf zwei Sessionen ist mit der ersten Teilprüfung zu beginnen.
Die erste Teilprüfung umfasst die Grundlagenfächer:
Naturwissenschaften;
Geistes- und Sozialwissenschaften;
Bildnerisches Gestalten oder Musik.14 4 Die zweite Teilprüfung umfasst:
die Grundlagenfächer: 1. Erstsprache, 2. zweite Landessprache, 3. dritte Sprache, 4. Mathematik;
das Schwerpunktfach;
das Ergänzungsfach;
die Präsentation der Maturaarbeit.15
Art. 21 Noten, Notengewichtung und Punktzahl
Die Leistung in jedem der neun Fächer wird in ganzen oder halben Noten ausgedrückt.6 ist die höchste,1 die tiefste Note; Noten unter4 stehen für ungenügende Leistungen.
Die Noten der mündlichen Prüfungen werden vom Experten oder von der Expertin und vom Examinator oder von der Examinatorin gemeinsam erteilt. In den Fächern mit verschiedenen Prüfungsarten wird die Schlussnote gemittelt und gegebenenfalls gerundet.
Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den neun Fächern. Die Noten in den Fächern zweite Landessprache, dritte Sprache, Mathematik, Bildnerisches Gestalten, Musik und im Ergänzungsfach zählen doppelt. Die Noten im Fach Erstsprache, im Bereich Naturwissenschaften, im Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften, im Schwerpunktfach sowie im Grundlagenfach, das auf erweitertem Niveau gewählt wurde, zählen dreifach.
Art. 22 Bestehensnormen
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin:
mindestens 115 Punkte erreicht; oder
zwischen 92 und 114.5 Punkten erreicht, in höchstens drei Fächern ungenügend ist und die Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von 4 nach unten höchstens 7 Punkte beträgt.
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin:
die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt;
ohne rechtzeitige Angabe triftiger Gründe der Prüfung fernbleibt;
sich unerlaubter Hilfsmittel bedient oder sich andere Unredlichkeiten zu Schulden kommen lässt;
ohne Bewilligung die angefangene Prüfung nicht innerhalb eines Jahres fortsetzt.
Art. 23 Sanktionen
Das Mitbringen und die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie andere Unredlichkeiten haben die sofortige Zurückweisung von der Prüfung zur Folge. Die Zurückweisung wird dem Kandidaten oder der Kandidatin durch den Sessionspräsidenten oder die Sessionspräsidentin eröffnet. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht bestanden.
In besonders schweren Fällen kann die Kommission den Ausschluss der fehlbaren Kandidaten und Kandidatinnen für eine beschränkte Zeit verfügen.
Den Kandidaten und Kandidatinnen sind die Bestimmungen dieses Artikels vor Beginn der Prüfung ausdrücklich mitzuteilen.
Art. 24 Prüfungsentscheid
Examinator oder Examinatorin und Experte oder Expertin bestätigen schriftlich die Richtigkeit der gesetzten Noten.
Im Anschluss an die Teil- oder Gesamtprüfung werden die Noten durch den Experten oder die Expertin und den Sessionspräsidenten oder die Sessionspräsidentin ratifiziert. Auch wird in jedem einzelnen Fall festgestellt, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht.
Der Sessionspräsident oder die Sessionspräsidentin spricht die Reifeerklärung aus.
Art. 25 Maturitätszeugnis und Notenmitteilung
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Maturitätszeugnis. Dieses enthält folgende Angaben:
den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer das Herkunftsland) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers;
Datum und Ort der Prüfungssession;
die Noten der neun Maturitätsfächer nach Artikel 14; d das Thema und die Bewertung der Maturaarbeit;
gegebenenfalls den Vermerk «Zweisprachige Matur» mit Angabe der zweiten Sprache;
die Unterschrift des Präsidenten oder der Präsidentin der Schweizerischen Maturitätskommission und des Präsidenten oder der Präsidentin der Prüfungssession;
einen Hinweis auf die vorliegende Verordnung.
Die Noten der ersten Teilprüfung und die Noten nicht bestandener Prüfungen werden den Betroffenen vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Kommission ebenfalls schriftlich mitgeteilt.
Art. 26 Wiederholung der Prüfung
Es besteht ein Recht auf zwei Versuche für jede Teil- und Gesamtprüfung. Bei der Wiederholung können das Schwerpunkt- und das Ergänzungsfach ersetzt werden.
Innerhalb von zwei Jahren nach einem ersten Misserfolg werden die Prüfungen in jenen Fächern erlassen, in denen mindestens die Note 5 erreicht wurde. Bei Fächern mit Noten unter4 müssen und bei Fächern mit Note4 oder 4,5 können die Prüfungen wiederholt werden. Die Note des letzten Prüfungsversuchs zählt.
Bei einer Prüfungswiederholung sind die Anmelde- und Prüfungsgebühr (Art. 7) erneut zu bezahlen.
Art. 27 Ausnahmeregelung
Sofern besondere Umstände dies erfordern (etwa bei behinderten Kandidatinnen und Kandidaten), kann die Kommission auf begründetes Gesuch hin Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. Der Prüfungszweck nach Artikel 8 muss aber in jedem Fall erreicht werden.
3. Kapitel Ergänzungsprüfungen
Art. 28
Die Kommission kann im Rahmen der schweizerischen Prüfung Ergänzungsprüfungen durchführen. Diese stehen insbesondere Absolventinnen und Absolventen von ausländischen Maturitäten und von Berufsmaturitäten offen.
Art und Anzahl der zu prüfenden Fächer richten sich nach den besonderen Regelungen der zuständigen Organe.
4. Kapitel Beschwerdeverfahren
Art. 2916
Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Kommission richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
5. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. Dezember 197317 über die eidgenössischen Maturitätsprüfungen wird aufgehoben.
Art. 31 Übergangsbestimmungen
Für Maturitätsprüfungen bis zum 31. Dezember 2002 gilt das bisherige Recht.
Wer die Prüfung nach altem Recht begonnen hat, kann sie längstens bis Ende 2005 nach altem Recht abschliessen. Dabei gilt:
die schriftlichen Prüfungen der Maturitätstypen A, B, D und E in der zweiten und dritten Landessprache, in Englisch, Russisch und Spanisch sowie in Mathematik werden nach den Zielen, Inhalten und Verfahren durchgeführt und bewertet, wie sie in den Richtlinien für das normale Niveau festgelegt sind;
die schriftlichen Prüfungen des Maturitätstypus C in Mathematik werden nach den Zielen, Inhalten und Verfahren durchgeführt und bewertet, wie sie in den Richtlinien für das erweiterte Niveau festgelegt sind.18 3 Die Kommission kann die volle Liste der in Artikel 14 Absätze3 und 4 erwähnten Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer schrittweise zur Wahl anbieten. Die zur Wahl stehenden Fächer sind in den Richtlinien festzuhalten.
Art. 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2003 in Kraft.
[AS 1974 196, 1982 2274, 1986 949, 1990 691]