AS 2006 4705
Verordnung
über die Anpassung von Bundesratsverordnungen
vom 8. November 2006
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 182 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
verordnet:
I
Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom11. August 19992 über die Schweizerische Asylrekurskommission; 2. Verordnung vom1. Mai 19973 über die Zuteilung von Parkplätzen bei den eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen; 3. Verordnung vom15. Januar 19924 über die teilweise Inkraftsetzung der Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; 4. Verordnung vom 3. Februar 19935 über die vollständige Inkraftsetzung der Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; 5. Verordnung vom 3. Februar 19936 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen; 6. Verordnung vom 3. Februar 19937 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts.
AS 1999 2413, 2000 291, 2001 2197, 2004 1659
AS 1997 1096, 2002 4151
AS 1992 337 2350
AS 1993 877 2078
AS 1993 879 2079, 1996 518 1799, 1997 2823, 1998 665, 1999 1070 3497, 2000 2847, 2001 2197 2747 3294 3597, 2002 3635 4160, 2003 2122, 2004 2155 5267, 2005 2695
AS 1993 901
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom19. Dezember 20018 über die Personensicherheitsprüfungen
Art. 22
2. Vollziehungsverordnung vom1. März 19499 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
Art. 20 Abs. 2
3. Verordnung vom22. Mai 200210 über die Einführung des freien Personenverkehrs 11. Abschnitt (Art. 31)
4. Asylverordnung1 vom11. August 199911
Art. 7 Abs. 6
Die kantonale Behörde teilt dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche Massnahmen nach den Absätzen 2–4 unverzüglich mit.
Art. 14 Abs. 2
Hat die von einem Entscheid über die vorsorgliche Wegweisung betroffene Person ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Artikel 112 Absatz 1 des Gesetzes eingereicht, so informiert das Bundesverwaltungsgericht die für die Vollstreckung der vorsorglichen Wegweisung zuständige kantonale Behörde und das Bundesamt unverzüglich darüber.
Art. 27 Abs. 2
Wird gegen den Entscheid, den ein Kanton vorbereitet hat, Beschwerde erhoben und ordnet das Bundesverwaltungsgericht einen Schriftenwechsel an, so kann das Bundesamt beim Kanton eine Stellungnahme einholen
5. Asylverordnung 2 vom11. August 199912
Art. 9 Abs. 3 Bst. b
Die mit den Sicherheitsleistungen nach Artikel 86 des Gesetzes zu verrechnenden rückerstattungspflichtigen Kosten werden festgesetzt auf Grund:
b. der beim Bundesverwaltungsgericht ungedeckt gebliebenen Verfahrenskosten;
Art. 10 Abs. 3
Zugriff auf die Daten der Sicherheitskonten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes, die vom Bundesamt nach den Artikeln 86 Absatz 5 und 87 Absatz 3 des Gesetzes beauftragten Dritten und das Bundesverwaltungsgericht.
6. Asylverordnung 3 vom11. August 199913
Art. 1 Abs. 2 vierter Satz
… Zugriff auf die Daten haben alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes und das Bundesverwaltungsgericht. …
7. Zemis-Verordnung vom12. April 200614
Art. 8 Daten über Beschwerden
(Art. 8 BGIAA) Das Bundesverwaltungsgericht übermittelt dem BFM regelmässig in elektronischer Form die Daten über den Eingang und über die Erledigung von Beschwerden.
Art. 9 Bst. d
Daten des Ausländerbereichs kann das BFM folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
d. dem Bundesverwaltungsgericht: für die Instruktion der Beschwerden nach dem ANAG;
Art. 10 Bst. d
Daten des Asylbereichs kann das BFM folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
d. dem Bundesverwaltungsgericht: für die Instruktion der Beschwerden nach dem AsylG;
Anhang 1
Im Anhang 1 (Organisationseinheiten) werden die Ausdrücke «ARK: Asylrekurskommission» und «BD EJPD: Beschwerdedienst EJPD» ersetzt durch die Ausdrücke «BVGer: – I: Dritte Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts – II: Vierte und fünfte Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts» Im Anhang1 (Datenkatalog ZEMIS) wird der Ausdruck «BD EJPD» durch den Ausdruck «BVGer I» und der Ausdruck «ARK» durch den Ausdruck «BVGer II» ersetzt.
8. Verordnung vom30. Dezember 195815 zum Verantwortlichkeitsgesetz
Art. 2 Abs. 3
Verfügungen nach den Artikeln 10 Absatz 1 und 19 Absatz 3 des Gesetzes unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Art. 5 Abs. 2
Die Verfügung unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
9. Verordnung vom30. September 199616 über das Statut des Personals des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
Art. 31 Abs. 2
Die Verfügung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen 10. Organisationsverordnung vom17. November 199917 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
Art. 14 Abs. 2
Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.
Art. 26 Bst. e
Art. 29 Abs. 3
Das IGE ist in seinem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
11. Organisationsverordnung vom11. Dezember 200018 für das Eidgenössische Finanzdepartement
Art. 5
Die im 2. und 3. Kapitel genannten Verwaltungseinheiten des Departements sind in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
12. Organisationsverordnung vom 6. Dezember 199919 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Art. 10 Abs. 3 Bst. c und 4
Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das ASTRA folgende Funktionen wahr:
c. Aufgehoben 4 Das ASTRA ist berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, welche die Strassenverkehrsgesetzgebung betreffen, Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben. Die kantonalen Behörden haben dem ASTRA solche Entscheide zu eröffnen.
13. Verordnung vom25. April 200120 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes
Art. 65 Abs. 3
14. Verordnung vom25. April 200121 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes
Art. 59 Abs. 3
15. Kommissionenverordnung vom 3. Juni 199622
Art. 1 Abs. 1 Bst. a
Diese Verordnung gilt für:
a. ausserparlamentarische Kommissionen sowie Rekurs- und Schiedskommissionen nach spezialgesetzlichen Bestimmungen;
16. Verordnung vom 3. Juli 200223 über die finanzielle Hilfe an vorübergehend im Ausland weilende Schweizer Staatsangehörige
Art. 9 Rechtsschutz
Verfügungen schweizerischer Vertretungen unterliegen der Beschwerde an das Bundesamt für Justiz. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
17. Zivilstandsverordnung vom28. April 200424
Art. 89 Abs. 2
Das Verfahren vor den Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen
Art. 90 Abs. 2, 4 und 5
Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.
Das Bundesamt für Justiz kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.
Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen zuhanden des Bundesamtes für Justiz zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.
18. Verordnung vom 4. Oktober 199325 über das bäuerliche Bodenrecht
Art. 5 Abs. 1
Das Bundesamt für Justiz ist berechtigt, Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben gegen letztinstanzliche kantonale Beschwerdeentscheide, die sich auf das BGBB oder auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 198526 über die landwirtschaftliche Pacht stützen.
19. Verordnung vom22. Februar 191027 betreffend das Grundbuch
Art. 102 Abs. 2 zweiter Satz
… Dieses kann gegen den Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht führen.
Art. 103 Abs. 4
Letztinstanzliche kantonale Entscheide unterliegen der Beschwerde nach den 20. Verordnung vom16. November 199428 über das eidgenössische Patent für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer 7. Abschnitt (Art. 31) 21. Verordnung vom10. November 199929 über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft
Art. 17
22. Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 193730
Art. 3 Abs. 4bis
Ist die kantonale Aufsichtsbehörde keine gerichtliche Instanz, so kann gegen deren Entscheid beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden.
Art. 5
Rechtsschutz 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen
Das Bundesamt für Justiz ist zur Beschwerde an das Bundesgericht und zu den kantonalen Rechtsmitteln gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden berechtigt.
23. Sortenschutzverordnung vom11. Mai 197731
Art. 47 Beschwerde
Die Verfügungen des Büros unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen 24. Verordnung vom14. Juni 199332 zum Bundesgesetz über den Datenschutz In den Gliederungstiteln vor den Artikeln28 und 35 wird der Ausdruck «Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission» durch «Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht» ersetzt.
Art. 31 Abs. 2
Der Beauftragte verkehrt direkt mit den anderen Verwaltungseinheiten, den eidgenössischen Gerichten, den ausländischen Datenschutzbehörden und mit allen anderen Behörden und privaten Personen, die der Datenschutzgesetzgebung des Bundes oder der Gesetzgebung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung unterstehen.
Art. 32 Abs. 3
Das Bundesverwaltungsgericht hat Zugriff auf die wissenschaftliche Dokumentation des Beauftragten.
Art. 35
Das Bundesverwaltungsgericht kann verlangen, dass ihm Datenbearbeitungen vorgelegt werden.
Es gibt dem Beauftragten seine Entscheide bekannt.
25. Rechtshilfeverordnung vom24. Februar 198233
Art. 5 Mitteilungen an das Bundesamt
Verfügungen kantonaler und eidgenössischer Behörden aus dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sind dem Bundesamt mitzuteilen.
26. Verordnung vom 5. Mai 198734 über die externe Prüfung für Betriebsökonomen
Art. 26
Entscheide des Bundesamtes betreffend Zulassung zur Prüfung oder Verweigerung des Diploms unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über 27. Verordnung vom 7. Dezember 199835 über die schweizerische Maturitätsprüfung
Art. 29
Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Kommission richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
28. Sportförderungsverordnung vom21. Oktober 198736
Art. 49
Das Beschwerdeverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen des BASPO richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
29. Verordnung vom25. Juni 200337 über die Gebühren und Entschädigungen für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes
Art. 5 Gebührenverfügung
Die Gebühr wird als Verfügung eröffnet.
30. Verordnung vom19. Juni 199538 über die Gebühren der Schweizerischen Landesbibliothek
Art. 9 Abs. 2
31. Gebührenverordnung SLM vom11. April 200139
Art. 11 Verfügung
Das Landesmuseum verfügt die Gebühren unmittelbar nach Erbringung der Dienstleistung.
32. Verordnung vom29. September 192440 über die eidgenössische Kunstpflege
Art. 16 Abs. 3
Die Aufnahmejurys entscheiden über die künstlerische Eignung der Werke zur Ausstellung.
33. Artenschutzverordnung vom19. August 198141 Gliederungstitel vor Art. 21
6. Abschnitt: Einsprache
Art. 21 Sachüberschrift
Art. 22
34. Gebührenverordnung VBS vom21. Dezember 199042
Art. 9 Abs. 3
35. Verordnung vom10. April 200243 über die Rekrutierung
Art. 22 Abs. 4
36. Verordnung vom26. November 200344 über die ausserdienstliche Tätigkeit in den militärischen Gesellschaften und Dachverbänden 7. Abschnitt (Art.17 und 18)
AS 199191, 1997 2779, 1998 2653, 2002 127
37. Schiessverordnung vom 5. Dezember 200345
Art. 46 und 47
Art. 48
Die Gruppe Verteidigung entscheidet über streitige Ansprüche vermögensrechtlicher Art des Bundes oder gegen den Bund betreffend das Schiesswesen ausser Dienst.
38. Verordnung vom29. Oktober 200346 über die ausserdienstliche Tätigkeit der Truppe
Art. 28
39. Verordnung vom23. Februar 200547 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen
Art. 21 Abs. 2 zweiter Satz
40. Verordnung vom10. Juni 199648 über die Mietpferde in Ausbildungsdiensten
Art. 21 und 22 Abs. 2
41. Zivilschutzverordnung vom 5. Dezember 200349
Art. 33 Abs. 4 und 5 sowie 36 Abs. 4 und 5
42. Kulturgüterschutzverordnung vom17. Oktober 198450
Art. 26 Abs. 2 und 3 sowie 29 Abs. 5 und 6
10. Kapitel (Art. 35) 43. Bundesratsbeschluss vom12. April 195751 betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen
Art. 5 Abs. 3 zweiter und dritter Satz
44. Verordnung vom 3. Dezember 197352 über die Stempelabgaben
Art. 1 Abs. 2
Sie ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
Art. 17 Abs. 3
Die Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung über Stundung und Erlass von Abgaben unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen 45. Verordnung vom29. März 200053 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Gliederungstitel vor Art. 45b 14b. Abschnitt: Beschwerdeverfahren
Art. 45b
Einspracheentscheide und Sicherstellungsverfügungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über
Zur Beschwerde an das Bundesgericht ist auch die Eidgenössische Steuerverwaltung berechtigt.
46. Verrechnungssteuerverordnung vom19. Dezember 196654
Art. 1 Abs. 2
Sie ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
Art. 66 Abs. 3
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.
47. Verordnung vom23. August 198955 über Gebühren für Dienstleistungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung
Art. 7 Abs. 2
Die Gebührenverfügung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
48. Verordnung vom30. August 199556 über die Wehrpflichtersatzabgabe
Art. 12 Abs. 2 Bst. b
Sie ist insbesondere befugt:
b. Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben sowie Revisions- und Berichtigungsbegehren zu stellen.
Art. 39
49. Bundesratsbeschluss vom14. Dezember 196257 betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes
Art. 5
3. Entscheide und 1 Beabsichtigt die zuständige Steuerbehörde, eine Bescheinigung zu Rechtsmittel verweigern, einen Antrag nicht weiterzuleiten, eine erteilte Bescheinigung zu widerrufen, eine ausländische Steuer einzufordern oder einer ausländischen Steuerbehörde von der Tatsache der ungerechtfertigten Inanspruchnahme einer Steuerentlastung Kenntnis zu geben, so hat sie dies dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Erhebt der Betroffene Einwendungen, so erlässt die zuständige Steuerbehörde einen Entscheid. Dieser ist zu begründen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Der Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Rechtskräftige Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Einforderung einer ausländischen Steuer (Art. 4 Abs. 1 Bst. d) stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom11. April 188958 über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.
50. Verordnung vom22. Dezember 200459 über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften
Art. 6 Rechtsmittel
Entscheide der ESTV unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Zur Beschwerde an das Bundesgericht ist auch die ESTV berechtigt.
51. Verordnung vom30. April 200360 zum schweizerisch-deutschen
Art. 4 Rechtsmittel
Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 8 Abs. 3
Art. 17 Abs. 1 und 3
Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Übermittlung von Informationen unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
52. Verordnung vom18. Dezember 197461 zum schweizerisch-dänischen
Art. 3 Abs. 4
Der Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der Beschwerde
Art. 4 Formvorschriften
Die Eidgenössische Steuerverwaltung nimmt Korrespondenzen von in Dänemark ansässigen Antragstellern in einer der schweizerischen Landessprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) und auch in englischer Sprache entgegen.
53. Verordnung vom15. Juni 199862 zum schweizerischamerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996
Art. 5 Rechtsmittel
Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Sinne der Artikel 3 Absatz 4 und 4 Absatz 4 unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen
Art. 20k Abs. 1 und 3
Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Übermittlung von Informationen unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
54. Verordnung vom23. April 197563 zum schweizerisch-britischen
Art. 3 Abs. 4
Der Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der Beschwerde
Art. 4 Formvorschriften
Die Eidgenössische Steuerverwaltung nimmt Korrespondenzen von im Vereinigten Königreich ansässigen Antragstellern in einer der schweizerischen Landessprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) und auch in englischer Sprache entgegen.
Art. 8 Abs. 3
55. Verordnung vom19. Oktober 200564 zum schweizerischnorwegischen Doppelbesteuerungsabkommen
Art. 11 Art. 1 Abs. 3
Ab Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom17. Juni 200565 lauten die
Artikel 1 Absatz 3 und 10 Absätze1, 3 und 4 wie folgt:
Art. 1 Abs. 3
56. Bundesratsbeschluss vom28. März 195266 über die Ausführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Rückerstattung der Quellensteuern von Kapitalerträgen)
Art. 7 Abs. 2
Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegen der Beschwerde
Art. 8 Abs. 1
Die Eidgenössische Steuerverwaltung nimmt Korrespondenzen von Antragstellern mit Wohnsitz in den Niederlanden in einer der schweizerischen Landessprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) entgegen.
57. Raumplanungsverordnung vom28. Juni 200067
Art. 48 Abs. 4
Es ist im Bereich der Raumplanung zur Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege berechtigt.
58. Verordnung vom 3. Juli 200168 über die Gebühren des Bundesamtes für Wasser und Geologie
Art. 14
59. Stilllegungsfondsverordnung vom 5. Dezember 198369 Gliederungstitel vor Art. 19
4. Abschnitt: Aufsicht
Art. 21
60. Entsorgungsfondsverordnung vom 6. März 200070 Gliederungstitel vor Art. 19
5. Abschnitt: Aufsicht
Art. 21
61. Gebührenverordnung ASTRA vom19. Juni 199571
Art. 12 Sachüberschrift und Abs. 2 Gebührenverfügung
62. Verkehrsregelnverordnung vom13. November 196272
Art. 93 Abs. 3
63. Signalisationsverordnung vom 5. September 197973
Art. 106 Sachüberschrift und Abs. 2 Einsprache
Art. 111 Abs. 3
Die Verfügungen werden im Bundesblatt veröffentlicht, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
64. Verkehrszulassungsverordnung vom27. Oktober 197674
Art. 41 Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6
… Die Anfechtung neuer Vorladungen, die wegen Vereinbarung eines anderen Termins ergehen, ist ausgeschlossen.
Aufgehoben
Art. 64 Abs. 1 und 3
1 Aufgehoben
Gegen Entscheide der Prüfungskommission über das Ergebnis der Vor-, Fahrlehrer- und Kontrollprüfungen ist die Beschwerde an die kantonale Behörde zulässig, die für die Erteilung des Fahrlehrerausweises zuständig ist.
Art. 110
65. Verordnung vom19. Juni 199575 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen Gliederungstitel vor Art. 43
5. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 43
Art. 44 Sachüberschrift
66. Gebührenverordnung BAV vom25. November 199876
Art. 14
67. Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom25. November 199877
Art. 25 Abs. 1
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation regelt Organisation und Verfahren der Schiedskommission nach Artikel 40a EBG.
68. Unfalluntersuchungsverordnung vom28. Juni 200078
Art. 22 Abs. 4, 28 Abs. 3, 32 Abs. 4, 35 Abs. 2
69. Seilbahnverordnung vom10. März 198679 Gliederungstitel vor Art. 49
8. Abschnitt: Strafbestimmungen und Verwaltungsmassnahmen
Art. 49
Art. 50 Sachüberschrift
70. Verordnung vom22. März 197280 über die Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Bundeskonzession und über die Skilifte
Art. 17 Abs. 2
Art. 19
71. Verordnung vom13. Dezember 199381 über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern
Ziff. 15a
72. Verordnung vom23. Januar 198582 über die Typenprüfung von Schiffen
Art. 9
73. Schiffbauverordnung vom14. März 199483 Gliederungstitel vor Art. 52
8. Kapitel: Ergänzendes Recht und Strafbestimmungen
Art. 53
74. Verordnung vom30. Oktober 198584 über die Seeschifffahrtsgebühren
Art. 9 Abs. 2 und 3
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über 75. Verordnung vom15. März 197185 über die schweizerischen Jachten zur See
Art. 2 Abs. 2
Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
76. Vollziehungsverordnung vom 2. September 196086 zum Bundesgesetz über das Luftfahrzeugbuch
Art. 21 Abs. 1
Ist die Löschung eines Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugregister von Amtes wegen vorzunehmen, so gibt der Verwalter den durch Eintragungen im Luftfahrzeugbuch am Luftfahrzeug Berechtigten unverzüglich von der Vormerkung des Streichungsgrundes Kenntnis. Das Beschwerdeverfahren gegen die Streichung richtet sich nach den 77. Verordnung vom31. Oktober 200187 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Art. 32 Rechtsschutz
Gegen Verfügungen des Dienstes über den Vollzug dieser Verordnung kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.
78. Postverordnung vom26. November 200388
Art. 36 Rechtsschutz
Gegen Verfügungen des Departements und der Regulationsbehörde, die gestützt auf die Bestimmungen dieses Abschnitts erlassen werden, kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geführt werden.
79. Verordnung vom28. September 200189 über das Personal des Schweizerischen Heilmittelinstituts
Art. 43 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 Verfahren
und 3 Aufgehoben
80. Verordnung vom 5. Juli 200090 über Getränkeverpackungen
Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 2 Verfahren
81. Freisetzungsverordnung vom25. August 199991 82. Einschliessungsverordnung vom25. August 199992 83. Verordnung vom 2. Dezember 198593 über Beiträge an die Bekämpfung von Krankheiten Gliederungstitel vor Art. 17
3. Kapitel: Verwendung der Beiträge und Rückerstattung
Art. 17 Sachüberschrift
Art. 18
84. Vollzugsverordnung vom 2. September 194994 zum Bundesgesetz über die eidgenössische Einigungsstelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten
Art. 6 zweiter Satz
… Die Artikel 34–36 des Bundesgerichtsgesetzes vom17. Juni 200595 sind sinngemäss anwendbar.
85. Verordnung vom25. November 199696 über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit
Art. 11 Rechtspflege
Entscheide des Bundesamtes nach Artikel 9 unterliegen der Beschwerde nach den 86. Verordnung vom21. Mai 200397 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Art. 17 Abs. 2
Die zuständige Bundesbehörde zur Behandlung von Streitfällen, die sich aus dem Vollzug durch die tripartite Kommission im Sinne von Artikel 360b Absatz 5 des OR98 ergeben, ist das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.
87. Verordnung vom 6. Oktober 198699 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
Art. 53 Abs. 1, 2 und 3 zweiter Satz
Aufgehoben
… Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
88. Zivildienstverordnung vom11. September 1996100
Art. 1 Abs. 2
89. Verordnung vom22. Mai 1996101 betreffend die Übertragung von Vollzugsaufgaben des Zivildienstes auf Dritte
Art. 7 Abs. 4
Art. 12 zweiter Satz
90. Verordnung vom30. Juni 2004102 über das Informationssystem des Zivildienstes In den Ziffern 5.1 (68) und 5.2 (74) des Anhangs wird der Ausdruck «Entscheid der Rekurskommission» durch «Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts» ersetzt.
91. Verordnung vom31. Oktober 1947103 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 201 Beschwerdebefugnis der Behörden
Das Bundesamt und die beteiligten Ausgleichskassen beziehungsweise IV-Stellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.
Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
Art. 203
92. Verordnung vom17. Januar 1961104 über die Invalidenversicherung
Art. 41 Abs. 1 Bst. i
Die IV-Stelle hat über die im Gesetz und in dieser Verordnung genannten Aufgaben hinaus namentlich noch folgende:
i. die Stellungnahme in Beschwerdefällen und die Erhebung von Beschwerden beim Bundesgericht;
Art. 89ter Sachüberschrift und Abs. 2 Legitimation des Bundesamtes zur Beschwerde gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte
Das Bundesamt ist berechtigt, gegen diese Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.
93. Verordnung vom15. Januar 1971105 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Art. 38
Das Bundesamt und die beteiligten kantonalen Durchführungsstellen sind berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesamt ist auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.
Die Entscheide sind den beschwerdeberechtigten Behörden mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
94. Verordnung vom29. Juni 1983106 über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen
Art. 4a Beschwerde und Zustellung der Entscheide
Die Entscheide der kantonalen Gerichte nach Artikel 73 Absatz 1 BVG oder Artikel 89bis Absatz 6 des Zivilgesetzbuches107 und die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge sind sofort und unentgeltlich dem Bundesamt für Sozialversicherung zuzustellen.
Das Bundesamt für Sozialversicherung ist berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Gerichte und des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.
95. Verordnung vom27. Juni 1995108 über die Krankenversicherung
Art. 27
Die Entscheide der kantonalen Versicherungsgerichte (Art. 57 ATSG und 87 KVG), der kantonalen Schiedsgerichte (Art. 89 KVG) und des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der sozialen Krankenversicherung sind dem BAG zu eröffnen.
Das BAG ist berechtigt, gegen Entscheide nach Absatz 1 Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben.
96. Verordnung vom12. April 1995109 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung
Art. 15 Abs. 2
97. Verordnung vom20. Dezember 1982110 über die Unfallversicherung
Art. 132 Beschwerde durch das Bundesamt
Die kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 57 des Gesetzes, die kantonalen Versicherungsgerichte nach Artikel 57 ATSG und das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden nach Artikel 109 des Gesetzes stellen ihre Entscheide auch dem Bundesamt zu.
Das Bundesamt ist berechtigt, gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte, der kantonalen Versicherungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben.
98. Kranverordnung vom27. September 1999111
Art. 19
Verfügungen der SUVA nach den Artikeln11, 14 und 16 unterliegen der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
99. Verordnung vom10. November 1993112 über die Militärversicherung
Art. 34 Beschwerde durch das BAG
Die kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27 des Gesetzes und die kantonalen Versicherungsgerichte nach Artikel 57 ATSG stellen ihre Entscheide dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zu.
Das BAG ist berechtigt, gegen diese Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben.
100. Arbeitslosenversicherungsverordnung vom31. August 1983113
Art. 129
101. Verordnung vom30. November 1981114 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
Art. 75a Rechtsschutz
Der Rechtsschutz bei Streitigkeiten über öffentlichrechtliche Verträge im Sinne der
Artikel 56 Absatz 2 und 57 Absatz 3 des Gesetzes richtet sich nach den allgemeinen
102. Verordnung vom28. Mai 1997115 über die Kontrolle des Handels mit Wein Gliederungstitel vor Art. 12
4. Abschnitt: Aufsicht
Art. 12
Art. 13 Sachüberschrift
103. Verordnung vom10. November 2004116 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Art. 4 Abs. 2 und 3
Die Verfügung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen 104. Verordnung vom20. April 1988117 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten
Art. 84 Abs. 2 und 3
105. Verordnung vom27. Mai 1924118 zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten
Art. 2 und 13–15
106. Prägegewinnverordnung vom16. März 2001119
Art. 8
107. Eichstellenverordnung vom15. Februar 2006120
Art. 12 Abs. 2
Das Beschwerdeverfahren gegen Einspracheentscheide richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
108. Verordnung vom15. Juni 1998121 über die Exportrisikogarantie
Art. 32
109. Verordnung vom18. Mai 2004122 über die Einziehung eingefrorener irakischer Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen und deren Überweisung an den Development Fund for Iraq
Art. 4 Beschwerde
Einziehungsverfügungen des EVD unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
110. Verordnung vom 4. Juli 1984123 über die Ursprungsbeglaubigung Gliederungstitel vor Art. 16
5. Abschnitt: Aufsicht
Art. 16 Sachüberschrift
Art. 17
111. Verordnung vom12. Dezember 1977124 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe 8. Abschnitt (Art. 30)
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2007 in Kraft.
8. November 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger |
Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz |