Funtauna

442.11

Verordnung über die eidgenössische Kunstpflege

vom 29. September 1924 (Stand am 5. Dezember 2006)

Der Schweizerische Bundesrat, in Vollziehung des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 18871 betreffend die Förderung und Hebung der schweizerischen Kunst (im folgenden Bundesbeschluss genannt), sowie zur Regelung der übrigen Fragen, die sich auf die eidgenössische Kunstpflege beziehen, auf den Antrag seines Departements des Innern, beschliesst:

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Der Bundesrat verteilt alljährlich auf den Antrag seines Departements des Innern den für die Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz ausgesetzten Kredit auf die in Artikel 1 des Bundesbeschlusses genannten Aufgaben, nämlich:

  1. Veranstaltung nationaler und Beteiligung an auswärtigen Kunstausstellungen;

  2. Ankauf und Bestellung von Werken schweizerischer Künstler;

  3. Erstellung öffentlicher monumentaler Kunstwerke auf Kosten oder mit Unterstützung des Bundes;

  4. 2 Gewährleistung von Stipendien an begabte, jüngere Schweizer Künstler;

  5. Unterstützung anderer im allgemeinen Interesse des Landes liegender Bestrebungen für Förderung und Hebung der bildenden Künste.

Art. 2

Auf den Vorschlag seines Departements des Innern wählt der Bundesrat eine Fachkommission von neun Mitgliedern, die den Titel «Eidgenössische Kunstkommission» führt. Der Kommission liegt die Aufgabe ob, zuhanden des Eidgenössischen Departements des Innern alle wesentlichen, auf die Ausführung des Bundesbeschlusses bezüglichen Fragen und Geschäfte sowie alle andern Kunstfragen des Bundes in Malerei, Skulptur und Architektur zu prüfen und zu begutachten.3 BS 4 200

Im französischen Text bildet jeder Satz einen Absatz.

Sie soll ferner von sich aus nach Mitteln für die Hebung und Förderung der Kunst im Sinne des Bundesbeschlusses trachten, zur Erreichung dieser Zwecke dem Eidgenössischen Departement des Innern geeignete Anträge stellen und ihm in der Vollziehung der vom Bundesrate gefassten Beschlüsse und der departementalen Verfügungen behilflich sein.

Art. 3

Bei der Bestellung der Kunstkommission wird der Bundesrat darauf Bedacht nehmen, dass in ihr die hauptsächlichsten Kunstzweige angemessen vertreten seien; ausserdem sollen sich in der Kommission mehrere Mitglieder befinden, die nicht dem Stande der ausübenden Künstler angehören. Von den neun Mitgliedern der Kommission sollen ferner mindestens drei die französische und mindestens eines die italienische Schweiz vertreten. Die Kommission in ihrer Gesamtheit soll für eine billige Berücksichtigung aller Kunstrichtungen Gewähr bieten.

Art. 4

Die Kommission erneuert sich in der Weise, dass alljährlich die Mitglieder, die vier Jahre im Amt sind, austreten und ersetzt werden.

Die Ausgetretenen sind erst nach Ablauf von zwei Jahren wieder wählbar.

Art. 5

Präsident und Vizepräsident der Kommission werden vom Bundesrate gewählt; einer von beiden soll ausübender Künstler sein. Für sie gelten die im vorhergehenden Artikel enthaltenen Bestimmungen nicht; der Bundesrat wird aber dafür sorgen, dass auch im Präsidium und Vizepräsidium von Zeit zu Zeit ein Wechsel eintritt.

Art. 6

Abgesehen von den nationalen Ausstellungen dürfen die Mitglieder der Kommission in Angelegenheiten, die, wie Wettbewerbe, Bestellungen u. dgl. ihrer Prüfung unterliegen, weder persönlich mitwirken, noch in anderer Weise sich an ihnen beteiligen. Dieses Verbot bezieht sich indessen weder auf früher erteilte Aufträge, noch auf andere Angelegenheiten, mit denen sich die Kommissionsmitglieder schon vor ihrem Amtsantritt befasst haben.

Art. 7

Die Vorberatung der Traktanden und die Ausführung beschlossener Massnahmen ist Sache des aus Präsident, Vizepräsident und Sekretär bestehenden Büros.

Die Kommission kann weitere Sachverständige zu Rate und zu ihren Sitzungen beiziehen; ebenso kann sie für besondere Aufgaben kleinere Ausschüsse aus ihrer Mitte bestellen.

Art. 8

Die Kunstkommission geniesst im Rahmen der jeweiligen eidgenössischen Gesetzgebung Portofreiheit für ihre amtliche Korrespondenz.

Die Mitglieder der Kommission werden in Gemässheit der jeweiligen Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Kommissionsmitglieder und eidgenössischen Experten entschädigt.

Der Präsident bezieht ausserdem für die Geschäftsleitung eine jährliche Entschädigung, die auf den Antrag des Eidgenössischen Departements des Innern durch den Bundesrat festgesetzt wird.

Art. 9

Zur Besorgung der Sekretariatsgeschäfte wird der Kunstkommission ein Beamter des Eidgenössischen Departements des Innern zur Verfügung gestellt.

Diesem werden in der Regel auch die Funktionen eines Kommissärs der vom Bunde organisierten Kunstausstellungen übertragen. Sollte in einem speziellen Falle die Wahl eines besondern Kommissärs notwendig werden, so ist dieser auf den Antrag der Kunstkommission durch den Bundesrat zu ernennen und aus dem Kunstkredit zu besolden.

Art. 10

Die Verhandlungen und Beschlüsse der Kommission sind in kurzer Fassung zu Protokoll zu nehmen.

Kapitel II Bestimmungen über die Kunstausstellungen

1. Nationale Kunstausstellungen

Art. 11

Eine nationale Kunstausstellung wird der Regel nach alle zwei oder drei Jahre zu Lasten des ordentlichen Kunstkredites veranstaltet. Ihre Dauer wird durch ein Reglement bestimmt, das für jede Ausstellung durch die Eidgenössische Kunstkommission und das Eidgenössische Departement des Innern aufgestellt wird und durch den Bundesrat zu genehmigen ist.

Art. 12

Der Entscheid über den Ort, an dem die Ausstellung abgehalten werden soll, steht auf den Antrag der Kunstkommission und des Eidgenössischen Departements des Innern dem Bundesrate zu.

Art. 13

Wird die Ausstellung in der transportablen Ausstellungshalle des Bundes durchgeführt, so hat der Ausstellungsort an die Kosten des Transportes, der Aufstellung und des Abbruchs der Halle einen Beitrag von mindestens 10 000 Franken zu leisten und überdies das Terrain, nebst den erforderlichen Installationen, wie Gas, Elektrizität, Wasserleitung usw. unentgeltlich in solchem Zustande zur Verfügung zu stellen, dass die Halle ohne weiteres montiert werden kann.

Kann die Ausstellung dagegen in andern, bereits erstellten Gebäuden veranstaltet werden, dann hat der Ausstellungsort an deren Mietzins sowie an die Kosten der Installation und Ausstattung der Ausstellung einen angemessenen Beitrag zu leisten, der von Fall zu Fall bestimmt wird.

Art. 14

Die Eidgenössische Kunstkommission ist die leitende Behörde der Ausstellung und für deren künstlerische Ausgestaltung verantwortlich; die Oberaufsicht über die Ausstellung führt das Eidgenössische Departement des Innern.

Art. 15

Zur Beschickung der Ausstellung sind berechtigt: alle Schweizerkünstler im In- und Auslande, sowie fremde Künstler, sofern sie seit wenigstens fünf Jahren ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und ihr Heimatland den dort domizilierten Schweizerkünstlern analoge Vergünstigungen gewährt.

Es werden in der Regel nur Werke lebender oder nach der letzten nationalen Ausstellung verstorbener Künstler angenommen.

Art. 16

Die Werke, die nach Massgabe des Reglements an die Ausstellung eingesandt werden, unterliegen der Prüfung von Aufnahmejurys, die ausschliesslich aus ausübenden Künstlern bestehen sollen und von den die Ausstellung beschickenden Künstlern selbst gewählt werden. Jede der Jurys wird durch ein dem Stande der ausübenden Künstler angehörendes Mitglied der Eidgenössischen Kunstkommission präsidiert, und es müssen in ihnen die verschiedenen Kunstzweige (Malerei, Bildhauerei, Graphik und Architektur), sowie die drei wichtigsten Sprachgebiete der Schweiz angemessen vertreten sein. Das Wahlverfahren selbst wird durch das Reglement jeder Ausstellung geregelt.

Für die Zurückweisung eines Kunstwerkes ist Zweidrittelmehrheit der Stimmen der Mitglieder der zuständigen Jury erforderlich.

Die Aufnahmejurys entscheiden über die künstlerische Eignung der Werke zur Ausstellung.4

Der Kunstkommmission steht das Recht zu, einzelne von den Jurys angenommene Werke, die Anstoss erregen könnten, ihrerseits auszuschalten. Von einem solchen Entscheid ist dem Eidgenössischen Departement des Innern und dem Autor des Werkes Kenntnis zu geben.

Art. 17

Der Bundesrat behält sich vor, in Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 11–16 Gruppenausstellungen veranstalten zu lassen, die grundsätzlich ebenfalls allen schweizerischen und den seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz domizilierten ausländischen Künstlern zugänglich gemacht werden sollen und demgemäss auch als nationale Ausstellungen gelten können. In dem Falle haben die Künstlervereinigungen ihre Jurys selbständig zu wählen und die volle Verantwortlichkeit für die Durchführung der Ausstellung zu tragen, während der Bund sich darauf beschränkt, ihnen das Ausstellungsgebäude oder Teile desselben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und nötigenfalls noch weitere Unterstützungen zu gewähren.

Art. 18

Die erforderlichen Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen werden sowohl im Falle der Organisation der Ausstellung gemäss den Artikeln 11-16 dieser Verordnung als bei einem Vorgehen im Sinne des Artikels 17 dem jeweiligen Reglement vorbehalten.

In diesem sind vor allem auch die Leistungen des Bundes an die Transport- und Versicherungsspesen festzusetzen.

2. Regionale und Gesellschaftsausstellungen

Art. 19

In den Jahren, in denen keine nationale Kunstausstellung stattfindet, können an die Kosten der Organisation bedeutender regionaler und grösserer Gesellschaftsausstellungen Bundesbeiträge bewilligt werden. Bei der Festsetzung dieser Beiträge ist auf die Bedeutung der Ausstellungen und ihre Kosten Rücksicht zu nehmen.

3. Auswärtige Kunstausstellungen

Art. 20

Der Bund erleichtert den schweizerischen Künstler die kollektive Teilnahme an auswärtigen Kunstausstellungen.

Art. 21

Der Bundesrat bestimmt, für welche Ausstellungen die Unterstützung des Bundes einzutreten hat und in welcher Weise von Fall zu Fall diese Teilnahme zu organisieren ist. Zu diesem Zwecke erlässt er jeweils auf den Antrag der Kunstkommission und des Eidgenössischen Departements des Innern besondere Reglemente, in denen auf die Vorschriften der auswärtigen Ausstellungsverwaltungen Rücksicht zu nehmen ist. Der Bundesrat behält sich aber ausdrücklich vor, diese Ausstellungen nur mit Werken einer beschränkten Anzahl hervorragender lebender oder verstorbener schweizerischer Künstler zu beschicken. Die Auswahl erfolgt auf den Antrag der Kunstkommission durch das Eidgenössische Departement des Innern.

Der Bund beteiligt sich in einem und demselben Jahre der Regel nach nur einmal und in den Jahren, in denen eine nationale Kunstausstellung stattfindet, überhaupt nur ganz ausnahmsweise an solchen Ausstellungen.

Art. 22

Die Organisation der schweizerischen Abteilung an Ausstellungen im Auslande ist Sache der Kunstkommission.

Art. 23

Der Bund übernimmt zu seinen Lasten:

  1. die Entschädigung des Kommissärs und der Jury;

  2. die Kosten des Transportes der Werke vom Wohnort des Künstlers und an diesen zurück, falls die auswärtigen Ausstellungen diese Kosten nicht selbst tragen;

  3. die Kosten für das Auspacken der Werke, für das Wiedereinpacken, die Aufstellung und die Aufsicht; ferner die Kosten für die Reinigung und für allfällig notwendig werdende Installationen der Ausstellungsräume.

Kapitel III Bestimmungen über den Ankauf von Kunstwerken

Art. 24

Der Bund erwirbt Kunstwerke:

  1. direkt aus den nationalen Kunstausstellungen sowie den Ausstellungen der grossen Künstlergesellschaften, die Mitglieder aus allen Landesteilen umfassen;

  2. durch die Sektionen des schweizerischen Kunstvereins, welche die Turnusausstellung dieses Vereins übernehmen;

  3. durch die vom Kunstverein unabhängigen, öffentlichen kantonalen und städtischen Kunstmuseen, die von Zeit zu Zeit bedeutendere retrospektive oder grössere allgemeine Kunstausstellungen veranstalten, zu denen die sämtlichen Künstler wenigstens eines Kantons ohne Rücksicht darauf zugelassen werden, ob sie einer Künstlervereinigung angehören oder nicht.

Der Entscheid darüber, ob die Leistungen der einzelnen Museen nach dieser Richtung als genügend zu erachten sind, steht dem Eidgenössischen Departement des Innern zu.

Von dem Betrage, den der Bund jährlich für indirekte Ankäufe (Buchst. b und c) zur Verfügung stellt, sollen mindestens drei Viertel dem schweizerischen Kunstverein zugewiesen werden.

Art. 255

Für die direkten Erwerbungen werden die Vorschläge durch die Kunstkommission in offener Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen aufgestellt.

Bei der Auswahl sollen nur bedeutende Kunstwerke berücksichtigt werden, die als Bereicherung des öffentlichen Kunstbesitzes gelten können.

Die Empfehlung zum Kauf erfordert keine nähere Begründung.

Es werden keine Werke von Mitgliedern der Eidgenössischen Kunstkommission zum Ankauf vorgeschlagen.

Die Käufe selbst beschliesst auf den Antrag seines Departements des Innern der Bundesrat.

Art. 26

Die von der Eidgenossenschaft direkt erworbenen Werke werden den öffentlichen Museen zur Aufbewahrung übergeben oder zur Ausschmückung öffentlicher Gebäude des Bundes verwendet.

Ausnahmsweise können einzelne Werke den Kantonen auch zur Ausschmückung ihres Kantonsratssaales oder anderer geeigneter Räumlichkeiten in kantonalen oder städtischen Gebäuden verabfolgt werden.

Es ist dem Verbande schweizerischer Kunstmuseen Gelegenheit zu geben, die zur Verteilung gelangenden Werke einzusehen und dem Eidgenössischen Departement des Innern die Verteilungsliste im Entwurf vorzulegen.

Die Verteilung der Werke selbst erfolgt durch den Bundesrat.

Die nähern Verpflichtungen der Depositäre betreffend Aufbewahrung, Versicherung der Kunstwerke usw. sind in den von ihnen zu unterzeichnenden Depotreversen niedergelegt.

Art. 27

Die Ankäufe, die der Bund durch die Sektionen des schweizerischen Kunstvereins und durch die vom Kunstverein unabhängigen kantonalen und städtischen Kunst-

Im französischen Text besteht dieser Artikel aus sechs Absätzen. Der Satzteil «in offener Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit» bildet den Abs. 3 des französischen Textes.

museen vornehmen lässt, dürfen nur an der nationalen Kunstausstellung, an der Turnusausstellung des Kunstvereins, oder an den gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c organisierten Ausstellungen erfolgen.

Die so erworbenen Kunstwerke bleiben gleichfalls Eigentum des Bundes, werden aber den mit dem Ankauf betrauten Sektionen des Kunstvereins, bzw. den dazu ermächtigten Kunstmuseen, gegen Ausstellung eines Depotreverses und Übernahme der darin niedergelegten Verpflichtungen in Verwahrung gegeben.

Kapitel IV Bestimmungen über die Erstellung und Unterstützung öffentlicher

monumentaler Kunstwerke

Art. 28

Der Schweizerische Bundesrat kann auf Antrag der Eidgenössischen Kunstkommission und des Eidgenössischen Departements des Innern die Erstellung eines öffentlichen monumentalen Kunstwerkes auf eigene Kosten, oder die Gewährung eines Bundesbeitrages an eine Behörde oder ein Initiativkomitee für ein solches Unternehmen beschliessen.

In beiden Fällen müssen die in Aussicht genommenen Werke einen nationalen oder historischen Charakter im Sinne des Bundesbeschlusses und allgemeines Interesse besitzen.

a. Eigene Unternehmungen der Eidgenossenschaft

Art. 29

Als solche können in Betracht kommen: Werke der monumentalen Baukunst sowie der Malerei oder Bildhauerei, die zur Ausschmückung von öffentlichen, und zwar in erster Linie eidgenössischen oder Bundeszwecken dienenden Gebäuden bestimmt sind.

Art. 30

Die Entwürfe zu Werken dieser Art werden beschafft:

  1. durch Ausschreibung eines allgemeinen öffentlichen Wettbewerbs unter den schweizerischen Künstler im In- und Ausland; oder

  2. durch Ausschreibung eines beschränkten Wettbewerbs unter denjenigen schweizerischen Künstlern, die zur Lösung der Aufgabe besonders geeignet erscheinen; oder

  3. durch direkten Auftrag an denjenigen Schweizerkünstler, der für eine hervorragende Ausführung des Werkes die grössten Garantien bietet.

Art. 31

Zur Beurteilung der eingelangten Arbeiten und zur Verteilung der nach dem Programm ausgesetzten Preise wählt das Eidgenössische Departement des Innern auf den Antrag der Kunstkommission eine mehrheitlich aus ausübenden Künstlern bestehende Jury, in der die Kunstkommission selbst auch angemessen vertreten sein soll.

Wenn ein erster Wettbewerb oder direkter Auftrag kein befriedigendes Ergebnis gezeitigt hat, bleibt die Veranstaltung eines neuen, allgemeinen oder beschränkten Wettbewerbs vorbehalten.

Art. 32

Ein Programm setzt die Bedingungen jeder Konkurrenz fest. Es soll ausdrücklich bestimmen, dass Projekte, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, vom Wettbewerb auszuschliessen sind.

Art. 33

Wird für ein und dasselbe Unternehmen zunächst ein allgemeiner und dann ein beschränkter Wettbewerb veranstaltet, so sollen zu dem letztern nur die von der Jury bezeichneten Teilnehmer am ersten Wettbewerb, und zwar höchstens fünf im gleichen Range, zugelassen werden. Die letztere Bestimmung gilt in gleicher Weise für alle beschränkten Wettbewerbe.

Art. 34

Die Jury klassiert die Entwürfe und bezeichnet denjenigen, dessen Ausführung sie vorschlägt, sowie die Bedingungen, von denen die Bestellung abhängig zu machen ist. Sofern ein zweiter Wettbewerb veranstaltet wurde, sollen alle Konkurrenten mit Ausnahme desjenigen, dem die Ausführung des Werkes übertragen wird, eine zum voraus festzusetzende Entschädigung erhalten. Diese wird auch in dem Falle ausgerichtet, wenn keines der Modelle als für die Ausführung geeignet befunden wird.

Art. 35

Über die Ausführung eines Entwurfes entscheidet der Bundesrat, worauf sie dem Künstler durch besondern Vertrag übertragen wird. Die Kunstkommission hat die Ausführung des Werkes zu überwachen.

b. Andere Unternehmungen

Art. 36

Wird die Erstellung eines öffentlichen monumentalen Kunstwerkes von einer Behörde oder einem Initiativkomitee angestrebt und dafür ein Bundesbeitrag gewünscht, so soll allem vorgängig der Bundesrat die Frage prüfen, ob dem projektierten Werk ein nationaler oder historischer Charakter im Sinne des Bundesbeschlusses und allgemeines Interesse zukomme und ob er gegebenenfalls an die Kosten seiner Ausführung einen Bundesbeitrag zu bewilligen im Falle sei.

Bejahendenfalls hat der Initiant selbst einen Entwurf nebst Ausführungsprogramm und Kostenvoranschlag vorzulegen.

Art. 37

Der Entwurf wird durch die Eidgenössische Kunstkommission oder eine von ihr bestellte Jury geprüft. Kommission oder Jury erstatten darauf Bericht an das Eidgenössische Departement des Innern und beantragen gegebenenfalls die Zubilligung einer Bundessubvention; sie bestimmen deren Höhe und bezeichnen zugleich die von ihnen als wünschenswert erachteten Änderungen am Entwurf.

In der Jury soll die Kunstkommission durch mindestens zwei ihrer Mitglieder vertreten sein.

Am Entwurf verlangte Änderungen sind durch das Departement dem Initianten und dem ausführenden Künstler in genauer Formulierung zur Kenntnis zu bringen.

Die Kunstkommission lässt die Ausführung des Werkes durch eines ihrer Mitglieder überwachen, das ihr schriftlich Bericht zu erstatten hat.

Art. 38

Vor der definitiven Gewährung einer Bundessubvention hat der Initiant Garantien dafür beizubringen, dass für den Unterhalt des Kunstwerkes in richtiger Weise und ohne Inanspruchnahme des Bundes gesorgt werde.

Für einen Bundesbeitrag fallen nur die Summen in Betracht, die für die Ausführung des eigentlichen Kunstwerkes mit Ausschluss der Kosten für die Herrichtung des Platzes usw. aufzuwenden sind.

Der gesamte Bundesbeitrag darf einen Viertel der veranschlagten Kosten für das Kunstwerk nicht übersteigen.

Das Betreffnis für ein einzelnes Monument darf ebenso wie die Gesamtsumme aller im gleichen Jahre zu entrichtenden Beiträge an monumentale Kunstwerke einen Viertel des jährlichen Kunstkredites nicht übersteigen.

Art. 39

Für Kunstwerke, die schon vor Einreichung eines Subventionsgesuches ganz oder teilweise ausgeführt wurden, wird kein Bundesbeitrag bewilligt.

Kapitel V Bestimmungen über die Nachbildung von Kunstwerken des Bundes

Art. 40

Der Bund erwirbt Kunstwerke grundsätzlich nur unter der Bedingung, dass mit der Erwerbung das Autorrecht, d.h. das ausschliessliche Recht der Vervielfältigung oder der Ausführung in allen Verfahren, in seinen alleinigen Besitz übergehe. Ausnahmen hiervon können für graphische Werke und Werke der Kleinplastik gemacht werden.

Art. 41

Um Nachbildungen von Kunstwerken des Bundes anzufertigen, ist durch schriftliches Gesuch die Erlaubnis des Eidgenössischen Departements des Innern einzuholen. In diesem Gesuch ist Genau anzugeben, in welcher Technik und zu welchem Zweck die Nachbildung erstellt werden soll.

Art. 42

Das Eidgenössische Departement des Innern entscheidet, nachdem es das Gesuch der Direktion der Sammlung, in der das Original deponiert ist, zur Begutachtung unterbreitet hat; handelt es sich um die Vervielfältigung eines Werkes durch Kupferstich, Stahlstich, Radierung oder durch ein anderes Verfahren, das dem Gebiete der Kunst angehört, so soll überdies dem Autor des Originals Gelegenheit gegeben werden, sich über das Gesuch zu äussern.

Kopien sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen und mit einem Vermerk zu versehen, aus dem der Autor des Originals, sowie dessen Eigentümer und Depositar ersichtlich sind.

Die weitern Bedingungen, die an die Gestattung von Nachbildungen zu knüpfen sind, formuliert das Eidgenössische Departement des Innern von Fall zu Fall.

Art. 43

Die Vorstände der Sammlungen haben die genaue Befolgung der an die Erlaubnis geknüpften Bedingungen zu überwachen.

Art. 44

Die Erlaubnis zur Nachbildung ist unübertragbar und gilt nur für die Dauer von sechs Monaten. Wenn die Nachbildung vor Ablauf dieser Frist nicht vollendet ist, so muss das Gesuch bei dem Eidgenössischen Departement des Innern erneuert werden.

Art. 45

Nachbildungen dürfen nur von freier Hand oder durch Photographie angefertigt werden.

Durchzeichnungen, Durchstiche, Abmessungen oder Abgüsse werden nicht gestattet.

Art. 46

Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Erteilung der Erlaubnis von der Bezahlung einer angemessenen, einmaligen oder periodischen Entschädigung abhängig machen, die es je nach den Umständen dem Autor des Werkes, dem überlebenden Ehegatten desselben, seinen Kindern oder Eltern, oder der Unterstützungskasse für schweizerische bildende Künstler zuweist.

Überdies kann das Departement vom Gesuchsteller jeweils die Abgabe einer angemessenen Anzahl von Freiexemplaren der Reproduktion zuhanden der Eidgenössischen und kantonalen Sammlungen und die unentgeltlich Überlassung der Negative verlangen.

Art. 47

Personen, denen die Nachbildung erlaubt worden ist, haben sich bei Ausführung ihrer Arbeit nach den besondern Reglementen der Kunstsammlungen zu richten, in denen die nachzubildenden Kunstwerke ausgestellt sind. Sie sind für allfällige, durch ihre Schuld oder Fahrlässigkeit entstehende Beschädigungen der Kunstwerke haftbar.

Kapitel VI Bestimmungen über die Verleihung von Stipendien6

1. Studienstipendien7

Art. 488

Das Eidgenössische Departement des Innern kann Studienstipendien an Schweizer Künstler ausrichten. Dafür steht ihm ein Drittel des jährlichen Kunstkredits zur Verfügung.

Art. 499

Studienstipendien werden Künstlern gewährt, die sich über einen solchen Grad künstlerischer Begabung und Entwicklung ausweisen, dass bei einer Verlängerung ihrer Ausbildung ein Erfolg für sie zu erwarten ist.

Art. 5010

Studienstipendien werden im Rahmen eines jährlichen Wettbewerbs vergeben.

Der Stipendienwettbewerb wird vom Eidgenössischen Amt für kulturelle Angelegenheiten durchgeführt. Künstler, die sich um ein Stipendium bewerben, beziehen die Anmeldeunterlagen beim Amt, das in der Ausschreibung die Wettbewerbsbedingungen und weitere Einzelheiten bekannt gibt.

Ein Künstler kann sich nur jedes zweite Jahr um ein Stipendium bewerben, es sei denn, er erhalte ein Stipendium zugesprochen; in diesem Fall kann er bereits im folgenden Jahr wieder mit Stipendienwettbewerb teilnehmen.

Von der Bewerbung ausgeschlossen sind Künstler, die

  1. das 40. Altersjahr überschritten haben, oder

  2. sich an drei Wettbewerben erfolglos beteiligt haben, oder

  3. sich im gleichen Jahr um ein eidgenössisches Stipendium für angewandte Kunst bewerben.

Wer ein Stipendium erhält, ist erneut zur dreimaligen Teilnahme berechtigt. Ebenso dürfen Künstler, die nach dreimaliger erfolgloser Bewerbung ausgeschieden sind, nach Ablauf einer fünfjährigen Wartefrist erneut teilnehmen.

Art. 5111

Der Stipendienwettbewerb wird in zwei Runden durchgeführt.

In der ersten Runde wählt die Eidgenössische Kunstkommission jene Künstler aus. die zur Teilnahme an der zweiten Kunde einzuladen sind. Sie trifft die Auswahl aufgrund der eingereichten Dossiers (Werkdokumentation und weitere Unterlagen). Dabei kann sie zusätzliche Abklärungen vornehmen und aussenstehende Experten beiziehen.

In der zweiten Runde beurteilt die Kommission das Schaffen der eingeladenen Bewerber anhand von Arbeitsproben, die in der Regel aus den letzten drei Jahren stammen sollten.

Die eingesandten Dossiers und Arbeitsproben bleiben Eigentum des Künstlers.

Art. 5212

Die Eidgenössische Kunstkommission unterbreitet dem Eidgenössischen Departement des Innern nach Abschluss der zweiten Wettbewerbsrunde Vorschläge für Studienstipendien. Dabei zieht sie im Interesse einer kontinuierlichen Förderung Bewerbungen bisheriger Stipendiaten vor, falls zu viele gleichwertige Bewerbungen zur Wahl stehen.

Ein Künstler kann höchstens dreimal ein Studienstipendium erhalten.

Die Höhe der Stipendien wird von Fall zu Fall festgesetzt; ein Stipendium beträgt mindestens 18 000 Franken und höchstens 25 000 Franken.13

Art. 5314

Die Kunstkommission wacht über die Verwendung der Stipendien.

Die Stipendiaten berichten der Kunstkommission innerhalb eines Jahres nach der Verleihung des Stipendiums schriftlich und mit einer Bilddokumentation über ihr seitheriges künstlerisches Schaffen.

Die Kunstkommission berichtet dem Eidgenössischen Departement des Innern jährlich über die Verwendung der Stipendien.

2. Werkstipendien15

Art. 5416

Das Eidgenössische Departement des Innern kann auf Antrag der Eidgenössischen Kunstkommission Künstlern Werkstipendien ausrichten, um ihnen die Ausführung eines bedeutenden Kunstwerks zu erleichtern.

Kapitel VII Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 55

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind alle bisherigen Vollziehungsverordnungen und Reglemente über die eidgenössische Kunstpflege (Förderung und Hebung der bildenden Künste), einschliesslich des Reglements vom13. April 189717 betreffend die Gestattung von Nachbildungen (Kopien) von Kunstwerken, die dem Bunde angehören, aufgehoben.

Diese Verordnung tritt auf1. Oktober 1924 in Kraft.

[AS 16 129]