520.18
Verordnung über die Nationale Alarmzentrale
(VNAZ)
vom 17. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2019)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom4. Oktober 20021, auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom3. Februar 19952 und auf die Artikel 19 Absätze1 und 3, 20 Absatz 2 sowie 47 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom22. März 19913,4 verordnet:
Art. 1 Aufgaben
Die Nationale Alarmzentrale (NAZ) ist im Rahmen der Zuständigkeiten nach
Artikel 2 Fachstelle des Bundes für folgende ausserordentliche Ereignisse:
Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität;
Gefährdung durch Störfälle mit chemischen Stoffen oder Organismen;
Gefährdung durch Überflutung infolge von Talsperrenbruch oder Überschwappen;
Gefährdung infolge Satellitenabsturzes;
5 Gefährdung durch bevölkerungsschutzrelevante Ereignisse von nationaler Tragweite.
Sie beschafft, analysiert und verbreitet Daten im Zusammenhang mit den genannten Ereignissen.
Sie sorgt für die zeit- und sachgerechte fachtechnische Information der zuständigen Bundesstellen, der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen, der Behörden und Fachstellen der Kantone und des Auslands sowie der internationalen Kontaktstellen.6 AS 2007 4953
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Sie überprüft regelmässig die Sicherheit der entsprechenden Informations- und Datenkanäle sowie der Meldewege.
…7
8 Sie sammelt die Ereignisdaten, wertet sie aus und stellt sie den Fachstellen des Bundes, der Kantone und des Auslands sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen zur Verfügung.
9 Sie stellt eine elektronische Lagedarstellung zur Verfügung.
Der Bundesrat kann der NAZ auch Aufgaben bei Gefährdung durch andere ausserordentliche Ereignisse übertragen.
Art. 2 Zuständigkeiten
Bei unmittelbar drohender Gefahr und solange die zuständigen Organe des Bundes nicht handeln können, hat die NAZ in eigener Kompetenz zu informieren, die Behörden zu warnen, die Alarmierung der Bevölkerung zu veranlassen und ihr Verhaltensanweisungen über Radio zu erteilen. Über die Information der Öffentlichkeit und der Behörden spricht sie sich soweit möglich mit der Bundeskanzlei ab. Bei Ereignissen mit erhöhter Radioaktivität stützt sie sich auf das Dosis-Massnahmenkonzept nach Anhang 2 der Verordnung vom2. März 201810 über den Bundesstab Bevölkerungsschutz (VBSTB).11
Die Zuständigkeiten betreffend die einzelnen ausserordentlichen Ereignisse sind in den folgenden Erlassen geregelt:
12 bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität in der VBSTB;
bei Gefährdung durch Störfälle mit chemischen Stoffen oder Organismen in der Verordnung vom 27. Februar 199113 über den Schutz vor Störfällen;
bei Gefährdung durch Überflutung infolge von Talsperrenbruch oder Überschwappen von Talsperren in der Stauanlagenverordnung vom7. Dezember 199814.
[AS 19994, 2003 3311 5165 Art. 22 Abs. 2 Ziff. 1]. Siehe heute: die Stauanlagenverordnung vom17. Okt. 2012 (SR 721.101.1)
DieNAZ informiert bei ausserordentlichen Ereignissen den Führungsstab der Armee, nach einer Teil- oder allgemeinen Mobilmachung der Armee das Armeekommando.
Art. 3 Organisation
Die NAZ ist Teil des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz.
Sie gliedert sich in mehrere Fachbereiche, insbesondere:
die Alarmstelle NAZ (ASNAZ); diese ist die dauernd besetzte Anlaufstelle für Meldungen aus dem In- und Ausland und leitet die eingehenden Meldungen zeitgerecht an das Pikett weiter;
das Pikett; es ist das ständig erreichbare Fachorgan der NAZ; es beurteilt anhand der eingegangenen Meldungen die Lage und veranlasst die Massnahmen nach Artikel 2 Absatz 1.
Im Ereignisfall wird die NAZ personell durch den Stab Bundesrat NAZ verstärkt; dieser kann auch für Vorbereitungsarbeiten beigezogen werden. Bei einem Ereignis mit erhöhter Radioaktivität wird die NAZ zusätzlich von weiteren Verwaltungsstellen, von Fachleuten aus Wissenschaft und Wirtschaft sowie von den Eidgenössischen Kommissionen für Strahlenschutz15 sowie für nukleare Sicherheit unterstützt.16
Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz):
betreibt die ASNAZ für die NAZ;
stellt der NAZ oder dem Stab Bundesrat NAZ die für die Beurteilung der Gefährdung notwendigen Wetterdaten zur Verfügung, liefert spezifische Vorhersagen für die kurz- und mittelfristige Entwicklung der Wetterlage und leistet fachliche Beratung;
stellt die Übermittlung der Daten des Netzes für automatische Dosisalarmierung und -messung (NADAM) an die NAZ sicher.
Art. 4 Mittel
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Einsatz benützt die NAZ Teile der Anlage KNAZ sowie Mess- und Kommunikationsmittel des Bundes. Zur Erfassung der radiologischen Lage steht der NAZ eine Probenahme- und Messorganisation zur Verfügung.17
Die NAZ sorgt für den Unterhalt der entsprechenden Teile der Anlage KNAZ und der ihr zur Verfügung stehenden übrigen Mittel.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den1. Jan. 2015 angepasst.
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) kann kantonale Fachstellen und Dritte zur Unterstützung der NAZ beiziehen. Es regelt den Einsatz militärischer Mittel zugunsten der NAZ.
Art. 4a18 Probenahme- und Messorganisation
Die Probenahme- und Messorganisation umfasst Messstellen zur ständigen Überwachung der Radioaktivität der Luft sowie Netze von Messstellen zur ständigen Überwachung der Geländeverstrahlung; dazu gehören das NADAM und das Messnetz für die automatische Dosisleistungsüberwachung in der Umgebung der Kernkraftwerke.
Sie kann von der NAZ erweitert werden durch:
ihr Netz von Atomwarnposten als Ergänzung des NADAM;
mobile Messequipen mit Messwagen und Armeehelikoptern;
Messequipen der ABC-Abwehr der Armee;
Messlaboratorien zur Feststellung der Verstrahlung, insbesondere von Lebens- und Futtermitteln sowie von Trink- und Tränkewasser;
Strahlenwehrstützpunkte.
Das Eidgenössische Departement des Innern und das VBS sorgen in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Einsatzbereitschaft kantonaler Probenahmeorganisationen sowie kantonaler und privater Messlaboratorien und ihrer Messorganisationen. Die Laboratorien des Bundes und der ETH stehen gemäss besonderer Regelung zur Verfügung.
Im Ereignisfall setzt die NAZ die Probenahme- und Messorganisation ein.
Art. 4b19 Informationssystem «ELD Bevölkerungsschutz»
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) betreibt das Informationssystem «elektronische Lagedarstellung Bevölkerungsschutz» (ELD Bevölkerungsschutz).
Art. 4c20 Im ELD Bevölkerungsschutz erfasste Daten
Folgende Daten werden im ELD Bevölkerungsschutz erfasst:
Name der am Lageverbund der bevölkerungsschutzrelevanten Lage (Lageverbund BREL) teilnehmenden Organisation;
Name, Vorname, Geschäfts-E-Mail, Geschäftstelefonnummer und Geschäftsfaxnummer der Kontaktperson der am Lageverbund BREL teilnehmenden Organisation;
Name und Zustand des Betriebs, von dem eine akute ABC- oder technische Gefahr für die Bevölkerung ausgeht;
Zustand einer Infrastruktur bei einem bevölkerungsschutzrelevanten Ereignis.
Art. 4d21 Datenbeschaffung
Das BABS beschafft die Daten für das ELD Bevölkerungsschutz bei den zuständigen Stellen der am Lageverbund BREL teilnehmenden Organisationen.
Art. 4e22 Datenbekanntgabe
Das BABS gibt die Daten des ELD Bevölkerungsschutz den am Lageverbund BREL teilnehmenden Organisationen im Abrufverfahren bekannt.
Art. 4f23 Datenaufbewahrung
Die Personendaten des ELD Bevölkerungsschutz werden höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
Art. 5 Kontakte mit anderen Stellen
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben tritt die NAZ mit anderen Stellen direkt in Verbindung, insbesondere mit:
der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft für die Verbreitung von Alarmierungsaufträgen und Verhaltensanweisungen nach Absprache mit der Bundeskanzlei;
24 den Fachstellen des Bundes und der Kantone sowie den Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen für fachtechnische Belange;
25 den zuständigen militärischen Stellen für die Erfassung der ABC-Lage und die Bereitstellung von Transportkapazität;
ausländischen Fachstellen, insbesondere der Nachbarstaaten und internationaler Organisationen, für die Entgegennahme, Abgabe und Weiterleitung von Meldungen und Informationen aufgrund bestehender zwischenstaatlicher Abkommen.
Die Kantone geben der NAZ ihre Fachstelle bekannt.
Art. 6 Ausbildung
Zur Ausbildung werden regelmässig Übungen durchgeführt.
Die NAZ arbeitet zu diesem Zweck mit den Fachstellen des Bundes sowie der Kantone zusammen und nimmt an den Übungen teil.
Art. 7 Vollzug
Das VBS vollzieht diese Verordnung.
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom3. Dezember 199026 über die Nationale Alarmzentrale wird aufgehoben.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. November 2007 in Kraft.
[AS 1991 735, 1996 3027 Art. 18 Ziff. 1, 19994 Art. 28 Abs. 2]