HEFT 1 JANUAR 1957
zu HRIFT ZEITSC FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN
INHALT
Von Monat zu Monat Die Ergebnisse der parlamentarischen Beratungen der vierten Revision der AHV ...........1 Bericht über die Erwerbscrsatzordnung im Jahre 1955 . . 16 Zur Frage der Uebergangs-Witwe nabfindung .....23 Anspruch der ungarischen Flüchtlinge auf Leistungen der AHV 25 Durchführungsfragen ...........27 Kleine Mitteilungen ...........32 Gerichtsentscheide: Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige Alters- und Hinterlassenenversicherung . 33
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Die Administration
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
ZEITSCHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN
JAHRGANG 1956
40603
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
VON Am 20. und 21. Dezember 1956 fanden im Ständerat und MONAT Nationalrat die Schlul3abstimrnungen über das Bundes- betreffend die Aenderung des Bundesgesetzes über z u gesetz die Alters- und Hinterlassenenversicherung statt. Das MONAT Gesetz wurde am 28. Dezember 1956 im Bundesblatt ver- öffentlicht, und die Referendumsfrist wird am 28. März 1957 ablaufen.
Die Oeffentlichkeit wurde verschiedentlich über die Bedeutung dieser Gesetzesänderung aufgeklärt. Nachdem am 26. Dezember 1956 im Landes- sender Sottens unter «Sie fragen, wir antworten» auf die Neuerungen hingewiesen wurde, sprach am 29. Dezember 1956 Direktor Dr. Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung in der «Woche im Bundeshaus» über den Landessender Beromünster zur vierten Revision der AHV und am 16. Januar 1957 erläuterte Direktor Dr. Saxer vor der Fernsehkamera die Rentenverbesserungen nach der vierten Revision. * Am 15. und 16. Januar 1957 wurden vom Bundesamt für Sozialver- sicherung Instruktionskurse für die deutschsprachigen kantonalen und Verbands-Ausgleichskassen durchgeführt. Am 18. Januar 1957 fand ein gleicher Kurs für die Ausgleichskassen des französischen Sprachgebietes statt. * Durch einen Notenaustausch zwischen der Schweizerischen Gesandt- schaft in Köln und dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutsch- land ist eine am 3. Oktober 1955 getroffene Vereinbarung über die Ab- änderung von Art. 7, Abs. 2, des schweizerisch-deutschen Sozialversiche- rungsabkommens auf den 15. Januar 1957 in Kraft gesetzt worden; sie gilt rückwirkend ab 1. Januar 1955.
Die Ergebnisse der parlamentarischen Beratungen der vierten Revision der AI-IV In der letzten Nummer konnte unter der Rubrik «Von Monat zu Monat» noch die Beseitigung der letzten Differenzen in den parlamenta- rischen Beratungen der Revisionsvorlage mitgeteilt werden (vgl. ZAK 1956, S. 446 und S. 448 ff.). Sodann haben beide Räte in den Schluf3abstimmun gen vom 20. und 21. Dezember 1956 das Bundesgesetz betreffend die Aenderung des AHVG
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gutgeheißen, und zwar der Ständerat mit 29:0 Stimmen und der National- rat mit 150:0 Stimmen. Die Gesetzesnovelle wird nach unbenütztem Ab- lauf der dreimonatigen Referendumsfrist rückwirkend auf den 1. Januar
1957 in Kraft treten. Einen Ueberblick über die revidierten Bestimmun-
gen vermittelt die nachfolgende synoptische Darstellung; sie enthält links die bisherigen und rechts die abgeänderten oder neuen Bestim- mungen. Die Neuerungen sind durch Schrägdruck hervorgehoben.
Bisherige Bestimmungen
Art. 3, Abs. 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig von der Aufnahme einer Er- werbstätigkeit, auf jeden Fall aber vom ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres an, bis zum letzten Tag des Kalenderhalbjahres, in welchem sie das 65. Altersjahr vollendet haben. Art. 3, Abs. 2, lit. a und d Von der Beitragspflicht sind befreit: a) die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 15. Altersjahr zurückgelegt haben; d) Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum letzten Tag des Kalenderhalbjahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben. Art. 5, Abs. 3 Für Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder gilt bis zum letzten Tag des Kalenderhalbjahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben, nur der Barlohn als maßgebender Lohn. Das gleiche gilt für die im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau, ohne Rücksicht auf ihr Alter.
Art. 6 Die Beiträge versicherter Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unterliegt, betragen 4 Prozent des maßgebenden Lohnes,
Neue Bestimmungen
Art. 3, Abs. 1 Die Versicherten sind beitragspflichtig von der Aufnahme einer Er- werbstätigkeit, auf jeden Fall aber vom 1. Januar des der Vollendung des
20. Altersjahres folgenden Jahres an, bis zum letzten Tag des Monats, in
welchem Männer das 65. und Frauen das 63. Altersjahr vollendet haben.
Art. 3, Abs. 2, lit. a und d Von der Beitragspflicht sind befreit: a) die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben; d) Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das
20. Altersjahr vollendet haben.
Art. 5, Abs. 3 Für Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder gilt bis zum 31. De- zember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben, nur der Barlohn als maßgebender Lohn. Das gleiche gilt für die im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau, ohne Rücksicht auf ihr Alter. Art. 5, Abs. 5 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen, wonach durch Neben- erwerb erzielte geringfügige Entgelte mit Zustimmung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers vom Einbezug in den maßgebenden Lohn auszuneh- men sind, sofern diese Entgelte einmalig oder nur gelegentlich ausge- richtet werden. Ebenfalls können Stipendien und ähnliche Leistungen ausgenommen werden. Art. 6 Die Beiträge versicherter Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unterliegt, betragen 4 Prozent des maßgebenden Lohnes,
wobei dieser für die Berechnung auf die nächsten 100 Franken abgerun- det wird. Beträgt der maßgebende Lohn weniger als 4800 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2 Prozent.
Art. 8, Abs. 1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Bei- trag von 4 Prozent erhoben, wobei das Einkommen auf die nächsten
100 Franken abgerundet wird. Beträgt dieses Einkommen weniger als
4800, aber mindestens 600 Franken im Jahr, so vermindert sich der Bei- tragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2 Prozent. Art. 10, Abs. 1 Versicherte, die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 12 Franken gemäß den Artikeln 5, 6 und 8 zu bezahlen haben, entrichten vom ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres an nebst den allfälligen Beiträgen vom Erwerbseinkommen je nach den sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 12-600 Franken im Jahr. Der Bundesrat erläßt die nähern Vorschriften über die Bemessung der Bei- träge. Art. 10, Abs. 3 Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, sowie Studenten, die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 12 Franken gemäß den Artikeln 5, 6 und 8 zu bezahlen haben, entrichten vom ersten Tag des der Vollendung des
20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres an nebst den allfälligen
Beiträgen vom Erwerbseinkommen einen Beitrag von 12 Franken im Jahr. Art. 18, Abs. 2 Angehörige von Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen nicht Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind, Staatenlose und Hinterlassene sol- cher Personen sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren zivilrecht- lichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern die Beiträge während mindestens 10 vollen Jahren entrichtet worden sind. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen.
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wobei dieser für die Berechnung auf die nächsten 100 Franken abgerun- det wird. Beträgt der maßgebende Lohn weniger als 7200 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2 Prozent.
Art. 8, Abs. 1
Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 4 Prozent erhoben, wobei das Einkommen auf die nächsten 100 Franken abgerundet wird. Beträgt dieses Einkommen weniger als 7200, aber mindestens 600 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitrags- ansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2 Prozent. Art. 10, Abs. 1
Versicherte, die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 12 Franken gemäß Artikel 5, 6 und 8 zu bezahlen haben, entrichten vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an nebst den allfälligen Beiträgen vom Erwerbseinkommen je nach den sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 12-600 Franken im Jahr. Der Bundesrat erläßt die nähern Vorschriften über die Bemessung der Beiträge.
Art. 10, Abs. 3
Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, sowie Studenten, die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 12 Franken gemäß Artikel 5, 6 und 8 zu be- zahlen haben, entrichten vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Alters- jahres folgenden Jahres an nebst den allfälligen Beiträgen vom Erwerbs- einkommen einen Beitrag von 12 Franken im Jahr.
Art. 18, Abs. 2
Ausländer, Staatenlose und nicht das Schweizerbürgerrecht besitzende Hinterlassene solcher Personen sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern die Beiträge während mindestens 10 vollen Jahren entrichtet worden sind. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes un- gefähr gleichwertig sind.
Art. 21
Anspruch auf eine einfache Altersrente haben ledige, verwitwete oder geschiedene Männer und Frauen sowie Ehemänner, denen gemäß Art. 22 kein Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente zusteht. Hat der Ehemann keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente, so kann die Ehe- frau eine ordentliche einfache Altersrente beanspruchen, sofern sie vor oder während der Ehe Beiträge entrichtet hat. 2 Der Anspruch auf eine einfache Altersrente entsteht am 1. Tag des der Vollendung des 65. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres. Für Personen, die nach diesem Zeitpunkt verwitwen oder geschieden werden, entsteht der Anspruch am 1. Tag des der Verwitwung oder Scheidung folgenden Monats. Der Anspruch auf eine einfache Altersrente erlischt mit der Entstehung des Anspruches auf eine Ehepaar-Altersrente oder mit dem Tode des Berechtigten.
Art. 22, Abs. 3
Der Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente entsteht am 1. Tag des der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen folgenden Kalen- derhalbjahres. Er erlischt mit der Scheidung der Ehe oder mit dem Tode eines Ehegatten.
Art. 29, Abs. 2
Die ordentlichen Renten gelangen zur Ausrichtung in Form von Vollrenten für Versicherte, deren Jahrgang während mindestens
20 vollen Jahren der Beitragspflicht unterstellt war, oder für deren
Witwen, ferner für alle Waisen solcher Versicherter, die während mindestens eines vollen Jahres Beiträge entrichtet haben; Teilrenten für Versicherte, deren Jahrgang während mindestens eines vollen Jahres, aber während weniger als 20 vollen Jahren der Beitragspflicht unterstellt war, sowie für deren Witwen.
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Art. 21
Anspruch auf eine einfache Altersrente haben, sofern kein Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente besteht, Männer, welche das 65. Altersjahr zurückgelegt haben; Frauen, welche das 63. Altersjahr zurückgelegt haben. 2 Der Anspruch auf eine einfache Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäß Absatz 1 maßgebenden Altersjahres oder dem Erlöschen des Anspruches auf eine Ehepaar- Altersrente folgt. Der Anspruch auf eine einfache Altersrente erlischt mit der Entstehung des Anspruches auf eine Ehepaar-Altersrente oder mit dem Tode des Berechtigten.
Art. 22, Abs. 3
Der Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente entsteht am ersten Tag des der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen folgenden Monats. Er erlischt mit der Scheidung der Ehe oder mit dem Tode eines Ehegatten, im Falle einer Uebergangsrente zudem mit der Entstehung eines Anspruches der Ehefrau auf eine ordentliche einfache Altersrente.
Art. 29, Abs. 2 Die ordentlichen Renten gelangen zur Ausrichtung in Form von Vollrenten für Versicherte mit mindestens 20 vollen Beitrags- jahren sowie für deren Witwen und Waisen; Teilrenten für Versicherte mit weniger als 20 vollen Beitrags- jahren sowie für deren Witwen und Waisen.
1. Grundlagen der Berechnung der ordentlichen Renten
Art. 29bis
Maßgebend für die Bestimmung der gemäß Art. 29, Abs. 2, zu ge- währenden Rente ist vorbehältlich Abs. 2 und 3 die Zahl der Jahre, wäh- rend welcher der Versicherte seit dem 1. Januar des der Vollendung des
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Art. 30, Abs. 2 Der durchschnittliche Jahresbeitrag wird ermittelt, indem anhand der individuellen Beitragskonten des Versicherten alle bis zur Entstehung des Rentenanspruches geleisteten Beiträge zusammengezählt und durch die Anzahl Jahre geteilt werden, während welcher der Versicherte seit dem 1. Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalender- halbjahres Beiträge bezahlt hat.
Art. 33, Abs. 3 Maßgebend für die Berechnung der einfachen Altersrente für Witwen über 65 Jahren ist der für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente maß- gebende durchschnittliche Jahresbeitrag. Die von der Witwe nach dem Tode des Ehemannes bis zum vollendeten 65. Altersjahr selbst geleisteten Beiträge werden angerechnet, sofern dies die Ausrichtung einer höheren einfachen Altersrente zur Folge hat. Der Bundesrat erläßt die näheren Vorschriften. Art. 34, Abs. 1 Die jährliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus einem festen Rententeil von 300 Franken und einem veränderlichen Renten- teil, der nach dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag abge- stuft wird. 8
20. Altersjahres folgenden Jahres Beiträge geleistet hat. Bei der Berech-
nung der einer geschiedenen Frau zukommenden Altersrente werden die Jahre, während welcher die Frau auf Grund von Art. 3, Abs. 2, lit. b, keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt. Bei der Berechnung der Altersrenten der vor dem 1. Dezember 1902 geborenen Männer und der vor dem 1. Dezember 1904 geborenen Frauen wird die Beitragsdauer doppelt gezählt. Hat der Versicherte während einer geringeren Anzahl von Jahren als sein Jahrgang Beiträge geleistet, so ist ausschließlich Abs. 1 anwendbar. Der Berechnung der Hinterlassenenrenten wird diejenige Zahl von vollen Beitragsjahren zugrunde gelegt, welche dem Versicherten im Er- lebensfall für die Berechnung der einfachen Altersrente hätte angerech- net werden müssen. Hat der Versicherte vom 1. Januar des der Voll- endung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zu seinem Tode während einer geringeren Anzahl von Jahren als sein Jahrgang Beiträge geleistet, so ist ausschließlich Abs. 1 anwendbar.
Art. 30, Abs. 2 Der durchschnittliche Jahresbeitrag wird ermittelt, indem anhand der individuellen Beitragskonten des Versicherten alle Beiträge bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruches vor- angeht, zusammengezählt und durch die Anzahl Jahre geteilt werden, während welcher der Versicherte seit dem 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zum genannten Zeitpunkt Bei- träge geleistet hat.
Art. 33, Abs. 3 Maßgebend für die Berechnung der einfachen Altersrente für Witwen über 63 Jahren sind die für die Berechnung der Witwenrente maß geben- den Grundlagen, sofern die vollen Beitragsjahre der Witwe und die von ihr geleisteten Beiträge nicht die Ausrichtung einer höheren einfachen Altersrente erlauben. Der Bundesrat erläßt die näheren Vorschriften.
Art. 34, Abs. 1 Die jährliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus einem festen Rententeil von 350 Franken und einem veränderlichen Rententeil, der nach dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag abgestuft wird.
Art. 34, Abs. 3 Die einfache Altersrente beträgt jedoch mindestens 720 Franken und höchstens 1700 Franken im Jahr.
Art. 35 Die Ehepaar-Altersrente beträgt 160 Prozent der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente; sie beträgt jedoch mindestens 1160 Franken und höchstens 2720 Franken im Jahr. Art. 36 Die Witwenrente wird nach Maßgabe des Alters der Witwe am Ende des Monats, in dem sie verwitwet, abgestuft und beträgt in Prozenten der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden ein- fachen Altersrente:
Für Frauen, die verwitwen Prozent- satz
vor Vollendung des 40. Altersjahres .........60 nach Vollendung des 40., aber vor Vollendung des
50. Altersjahres ...............70
nach Vollendung des 50., aber vor Vollendung des
60. Altersjahres ..............80
nach Vollendung des 60. Altersjahres ........90
Die Witwenrente beträgt jedoch mindestens 580 Franken im Jahr.
Die einmalige Witwenabfindung ist gleich dem doppelten Jahres- 2
betreffnis der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag ent- sprechenden einfachen Altersrente.
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Art. 34, Abs. 3 Die einfache Altersrente beträgt jedoch mindestens 900 Franken und höchstens 1850 Franken im Jahr.
Art. 35 Die Ehepaar-Altersrente beträgt 160 Prozent der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 1440 Franken und höchstens 2960 Franken im Jahr.
Art. 36
Die Witwenrente beträgt 80 Prozent der dem maßgebenden durch- schnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 72T Franken und höchstens 1480 Franken im Jahr.
Die einmalige Witwenabfindung ist für Frauen, die vor Vollendung des 40. Altersjahres verwitwet sind, gleich dem dreifachen und für Frauen, die nach Vollendung des 40. Altersjahres verwitwet sind, gleich dem vierfachen Jahresbetreffnis der Witwenrente. Witwen, die weniger als ein Jahr verheiratet gewesen sind, erhalten eine Abfindung im Betrag des doppelten Jahresbetreffnisses der Witwenrente. Die Abfindung darf jedoch den Gesamtbetrag nicht übersteigen, den die Witwe in der Form einer Witwenrente bis zur Entstehung des Anspruches auf eine einfache Altersrente beziehen könnte. 11
Art. 37, Abs. 1 und 2 Die einfache Waisenrente beträgt 30 Prozent der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 220 Franken und höchstens 510 Franken im Jahr. Die Vollwaisenrente beträgt 45 Prozent der dem maßgebenden 2
durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 330 Franken und höchstens 765 Franken im Jahr.
Art. 38 Der Berechnung der Teilrenten wird in allen Fällen die nach Maß- gabe der Art. 34 bis 36 zu ermittelnde Vollrente zugrunde gelegt. Bei einem durchschnittlichen Jahresbeitrag bis zu 100 Franken ist die Teilrente gleich der Vollrente. Uebersteigt der durchschnittliche Jahresbeitrag 100 Franken, so setzt sich die jährliche Teilrente zusammen aus einem Grundbetrag in der Höhe der einen durchschnittlichen Jahresbeitrag von 100 Franken ent- sprechenden Vollrente und einem Zuschlag für jedes volle Beitragsjahr des Jahrganges von einem Zwanzigstel des Unterschiedes zwischen die- sem Grundbetrag und der Vollrente.'
Art. 39 1 Entrichtet ein Versicherter die Beiträge während einer geringeren Zahl von Jahren, als sein Jahrgang gemäß Art. 3, Abs. 1, der Beitrags- pflicht unterstellt war, so wird der den Mindestansatz gemäß Art. 34 bis
36 übersteigende Teil der Rente im Verhältnis zu den fehlenden Beitrags-
jahren gekürzt. Ausgenommen von dieser Kürzung sind die Waisen- renten. Bei der Berechnung der einer geschiedenen Frau zukommenden 2
Rente werden diejenigen Jahre, während welcher die Frau auf Grund von Art. 3, Abs. 2, lit. b, keine Beiträge entrichtet hatte, nicht als fehlende Beitragsjahre gezählt.
Art. 40 Rentenberechtigten Angehörigen von Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen nicht Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind, sowie den Staaten- losen werden die ordentichen Renten um ein Drittel gekürzt. Vorbe- halten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen. 12
Art, 37, Abs. 1 und 2 Die einfache Waisenrente beträgt 40 Prozent der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 360 Franken und höchstens 740 Franken im Jahr. Die Vollwaisenrente beträgt 60 Prozent der dem maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 540 Franken und höchstens 1110 Fr a nken im Jahr.
Art. 38 Der Berechnung der Teilrenten wird die nach Maßgabe der Artikel
34 bis 37 zu ermittelnde Vollrente zugrunde gelegt. Dem Mindestbetrag
wird für jedes gemäß Artikel 39111s ermittelte volle Beitrugsjahr ein Zwanzigstel des Unterschiedes zwischen der Vollrente und dem Mindest- betrag hinzugerechnet.
Art. 39 Aufgehoben.
Art. 40 Rentenberechtigten Ausländern und Staatenlosen werden die ordent- liehen Renten um ein Drittel gekürzt. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.
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Art. 43, Abs. 3 Maßgebend für die Bemessung der Renten ist in der Regel der zivil- rechtliche Wohnsitz. Der Bundesrat ist befugt, Ausnahmen vorzusehen.
Art. 43bis, Einleitungssatz Die in Art. 42, Abs. 1, festgesetzten Einkommensgrenzen und die in Art. 43, Abs. 2, erster Satz, vorgeschriebene Rentenkürzung finden keine Anwendung:
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Art. 42bis
1 Von den im Ausland niedergelassenen Schweizerbürgern haben unter
den in Art. 42, Abs. 1, genannten Voraussetzungen Anspruch auf eine Uebergangsrente: die vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen und ihre Hinter- lassenen; die vor dem 1. Dezember 1948 verwitweten Frauen und verwaisten Kinder. Der Bundesrat kann die Einkommensgrenzen den Verhältnissen in den einzelnen Wohnsitzstaaten anpassen und besondere Verfahrensvor- schriften erlassen. Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht das schweizerische überwiegt, haben keinen Anspruch auf eine Uebergangsrente.
Art. 43, Abs. 3 Aufgehoben.
Art. 43bis, Einleitungssatz Die in Art. 42, Abs. 1, festgesetzten Einkommensgrenzen und die in Art. 43, Abs. 2, erster Satz, vorgeschriebene Rentenkürzung finden keine Anwendung auf folgende in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger.
Art. 43bis, lit. c auf Ehefrauen, solange der Ehemann keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann.
TJebergangsbestirnniung
(Ziffer II, Abs. 2, der Gesetzesnovelle) Die neuen Bestimmungen sind vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auch auf bereits laufende Renten anzuwenden, die jedoch in keinem Falle eine Verminderung erfahren dürfen.
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Bericht über die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige im Jahre 1955 (Fortsetzung und Schluß)
C. DIE DURCHFÜHRUNG
1. Die entschädigungsberechtigten Personen
Für die Ausrichtung von besonderen Entschädigungen an Teilnehmer der Eidgenössischen Leiterkurse für Vorunterricht wird auf Abschnitt F verwiesen.
II. Die Entschädigungsarten Für statistische Angaben über die einzelnen Entschädigungsarten sei auf Abschnitt C, Kapitel VI, verwiesen. Im folgenden wird lediglich über Erfahrungen hinsichtlich Entschädigungsfällen besonderer Art und der Unterstützungszulagen berichtet. Haushaltungsentschädigunq In insgesamt 593 Fällen (491) wurden Haushaltungsentschädigungen von Wehrpflichtigen mit der Begründung geltend gemacht, sie seien aus amtlichen oder beruflichen Gründen gezwungen, einen Haushalt zu führen. Davon wurden 321 (376) Gesuche bewilligt und 272 (215) ab- gelehnt. Die Durchführung dieser Sonderbestimmung stößt im Gegen- satz zu den ersten zwei Jahren der Geltung der EO auf keine bedeu- tenden Schwierigkeiten mehr, weil die Gerichtspraxis im wesentlichen abgeklärt hat, unter welchen Voraussetzungen der besondere Entschä- digungsanspruch gegeben ist. Kinderzulagen Für 466 Stiefkinder wurden Kinderzulagen verlangt, davon 396 bewilligt und 70 abgelehnt. Für außereheliche Kinder gingen 535 Gesuche ein, wovon 476 bewilligt und 59 abgelehnt wurden. Hinsichtlich der Pflege- kinder lauten die entsprechenden Zahlen: 322 Gesuche, 276 Bewilligun- gen und 55 Ablehnungen. Insgesamt wurden für Stiefkinder, außerehe- liche Kinder und Pflegekinder in 1 323 Fällen Kinderzulagen nachge- sucht, wovon lediglich 184 abgewiesen werden mußten.
Vgl. ZAK 1956, S. 465.
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Die praktische Anwendung der Bestimmung, wonach der Zulagen- anspruch an die Voraussetzung geknüpft ist, daß der Wehrpflichtige mindestens überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt, be- reitet den Ausgleichskassen oft Schwierigkeiten, weil es eingehender Untersuchungen bedarf, die tatsächlichen Kosten des Unterhalts zu bestimmen und nicht immer genügende Beweismittel vorgelegt werden können. Es ist denn auch schon mehrfach die Anregung gemacht wor- den, den Wehrpflichtigen für alle Kinder uneingeschränkten Anspruch auf Kinderzulagen zuzugestehen, was allerdings nur durch Revision des EOG möglich wäre.
3. Unterstützungszulagen
Es gingen 11 342 (12 119) Gesuche um Gewährung einer Unterstützungs- zulage ein, von denen 9 549 (10 359) bewilligt und 1 793 (1 760) abge- wiesen wurden. Gegenüber dem Vorjahr ist ein leichter Rückgang zu verzeichnen. Es liegt in der Natur der Sache, daß die Bemessung der Unterstüt- zungszulagen den Ausgleichskassen verhältnismäßig viel Arbeit verur- sacht, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Wehr- pflichtigen und der von ihnen unterstützten Personen abgeklärt werden müssen. Dieser Arbeitsaufwand läßt sich aber im Hinblick auf die sozial wichtige Funktion der Unterstützungszulagen ohne weiteres vertreten. Die Texttabelle 2 gibt Aufschluß über die Verteilung der Gesuche auf die Ausgleichskassen.
Gesuche Hrn Fntcrstiitiungsziilagcn Texttabelle, 2
1953 1954 1 955 Gesuche je Ausgleichs- Aus - Gesuche Aus- Gesuche Aus- Gesuche Kasse gleichs- ins- gleichs- ins- gleichs- ins- Kassen gesamt kassen gesamt kassen gesamt
o - 29 43 661 45 713 41 548 30— 99 35 2136 31 1945 38 2102 100-499 22 4540 23 4922 21 4531 500-999 2 1294 3 1 716 2 1478
1 000 u. mehr 2 2 494 2 2 8232 '2683
Total 104 11 125 104 12 119 104 11 342
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Die Bemessung der Entschädigungen Im allgemeinen bietet die Bemessung der Entschädigungen keine Proble- me. Schwierigkeiten bestehen jedoch, wie schon im Bericht über das Jahr 1954 erwähnt, wenn das vordienstliche Einkommen des Wehrpflich- tigen starken Schwankungen unterworfen war. Will man die Entschä- digungsbemessung nicht dem Zufall preisgeben, so wird man bei Akkordarbeitern, Handelsreisenden und andern Berufen mit starken Einkommensschwankungen stets auf eine relativ lange vordienstliche Bemessungsperiode abstellen, also beträchtliche administrative Umtriebe in Kauf nehmen müssen. Immerhin schenkt das BSV diesen Fragen Aufmerksamkeit und prüft, ob die Entschädigungsfestsetzung für Un- selbständigerwerbende mit stark schwankendem Einkommen vereinfacht werden könnte. Der selbständigerwerbende Wehrpflichtige kann die Neubemessung seiner Entschädigung verlangen, falls innert 12 Monaten seit dem Ein- rücken in der AHV eine andere Beitragsverfügung ergangen ist. Die Ausgleichskassen haben in 688 Fällen die Entschädigung neu bemessen. Geht man von der Annahme aus, daß nur etwas mehr als fünf Prozent aller Diensttage von Selbständigerwerbenden geleistet werden, so kommt man - für 1955 zum Schluß, daß etwas über vier Prozent der Selb- ständigerwerbenden die Berechnung ihrer Entschädigungen revidieren ließen. Dieser geringe Prozentsatz läßt vermuten, daß viele Selbständig- erwerbende vom Recht auf Neubemessung - die nicht von Amtes wegen vorzunehmen ist - keinen Gebrauch machten.
Festsetzung und Auszahlung der Entschädigungen Im Berichtsjahr haben rund 10 500 Arbeitgeber die Entschädigung selbst festgesetzt und ausbezahlt, während rund 101 500 Arbeitgeber sie nur selbst ausgerichtet haben, die Festsetzung also durch die Ausgleichs- kasse erfolgte. Insgesamt sind den Ausgleichskassen 333 500 Arbeit- geber angeschlossen, sodaß 221 500 Arbeitgeber sieh weder mit der Fest- setzung noch mit der Auszahlung von Entschädigungen befassen, sei es, weil sie beide Aufgaben durch ihre Ausgleichskasse vornehmen lassen, sei es, weil sie überhaupt kein Militärdienst leistendes Personal be- schäftigen. Unrechtmäßig bezogene Entschädigungen sind zurückzuerstatten. Die kantonalen Ausgleichskassen erließen 451 und die Verbandsausgleichs- kassen 509 Rückerstattungsverfügungen. Gemessen am Total von rund 18
477 000 im Jahre 1955 verarbeiteten Meldekarten, machen die Rück-
erstattungsfälle nur etwa 2 Promille aus. Vom Gesamttotal der ausbe- zahlten Erwerbsausfallentschädigungen von 47 020 530 Franken mußten
28 499 Franken oder 0,6 Promille zurückgefordert werden. 1 806 Franken
wurden erlassen oder als uneinbringlich abgeschrieben. Diese Zahlen stellen der Arbeit der Durchführungsorgane ein gutes Zeugnis aus. Trotzdem verfolgt das BSV die Fälle von unrechtmäßigem Entschädi- gungsbezug mit Aufmerksamkeit und legt großen Wert auf die Arbeit der Kontrollstellen. Die 575 von den Rechnungsführern unrichtig ausgestellten Melde- karten (vgl. Abschnitt B, Kapitel 1, Ziffer 1) hatten die unrechtmäßige Ausrichtung von 4 922 Tagesentschädigungen von insgesamt 19 196 Franken zur Folge. In 377 Fällen wurden Rückerstattungsforderungen von zusammen 18 386 Franken geltend gemacht. Die nicht zurückgefor- derten rund 800 Franken ergeben sich aus rund 200 Fällen, in denen wegen Geringfügigkeit des Rückerstattungsbetrages auf eine nachträg- liche Berichtigung verzichtet wurde. Für den besondern Aspekt der unrechtmäßigen Doppelbezüge sei auf die Ausführungen in Abschnitt B, Kapitel 1, Ziffer 3, verwiesen.
V. Die technische Durchführung
Meldekarte Wie schon im letzten Jahresbericht in Aussicht gestellt, wurde die Mel- dekarte, mit welcher der Wehrpflichtige den Anspruch auf Erwerbsaus- fallentschädigung geltend macht, formulartechnisch im Sinne einer Ver- einfachung überprüft. U. a. wurde der Abschnitt, in welchem der Wehr- pflichtige Angaben über seine persönlichen Verhältnisse zu machen hat, in dem Sinne erweitert, als darin auch außereheliche-, Stief- und Pflege- kinder aufgeführt werden, für die der Wehrpflichtige allein sorgt. Das Ergänzungsblatt erübrigt sich nun in diesen Fällen. Die neuen Melde- karten werden seit dem 1. Januar 1956 verwendet.
Ergänzungsblatt zur Meldekarte Die Aenderung der Meldekarte hatte zur Folge, daß auch das Ergän- zungsblatt zur Meldekarte neu gestaltet werden mußte. Die darin ge- stellten Fragen wurden verdeutlicht und übersichtlicher geordnet. Auch das neue Ergänzungsblatt wird seit dem 1. Januar 1956 verwendet. 19
Vh Statb,flk (1er EtseIidigLn9I Im Berichtsjahr haben 318 110 Wehrpflichtige (321 599) insgesamt
9 059 343 (9 167 412) besoldete Diensttage geleistet. Dafür wurden
46 992 974 Franken (48 485 956 Franken) an Erwerbsausfallentschädi-
gungen ausgerichtet, also pro Mann im Tagesdurchschnitt Fr. 5.19 (Fr. 5.29). Die Zahl der Wehrpflichtigen, die Dienst geleistet haben, ist um 3489, die Zahl der Soldtage um 108 069 oder um etwas mehr als
1 Prozent gesunken.
D. BETRIEBSRECHNUNG Die Rechnungsergebnisse sind in Texttabelle 3 zusammengestellt; sie haben sieh im Rahmen des Vorjahres gehalten. So ist das Total der Er- werbsausfallentschädigungen von 48 510 185 Franken im Jahre 1954 um
1 489 655 Franken oder 3,07 Prozent auf 47 020 530 Franken im Berichts-
jahr zurückgegangen. Die Verminderung dürfte auf die etwas geringere Anzahl Soldtage zurückzuführen sein (vgl. Abschnitt C, Kapitel VI). Die Rückerstattungsforderungen zu Unrecht bezogener Entschädi- gungen sind sich mit 28 499 Franken (28 134 Franken) beinahe gleich geblieben. Dagegen sind mehr Rückerstattungsforderungen erfolgt (1 761 Franken gegenüber 621 Franken 1954) und weniger Rückerstat- tungsforderungen als uneinbringlich abgeschrieben worden (45 Franken statt 455 Franken). Bei den Buchungen über Lohn- und Verdienstersatzbeiträge für die Zeit vor 1948 haben die Abschreibungen uneinbringlicher Forderungen die Eingänge nahezu aufgewogen. Es handelt sieh hier um langwierige Konkurse und Abzahlungsvereinbarungen, die bisher nicht abgewickelt werden konnten. Die Kosten für die Durchführung der EO werden den AHV-Aus- gleichskassen vergütet. Die Höhe der aus der Rückstellung für die EO geleisteten Vergütungen richtet sich für 1955 noch nach der Verfügung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes vom 29. Dezember 1954; zu Ende des Berichtsjahres, nämlich am 22. November 1955, erließ das Eidg. Departement des Innern eine neue Verfügung, weiche für die Vergütun- gen der Jahre 1956 bis 1958 maßgebend ist. Unter dem Titel Ver- waltungskosten werden in der Betriebsrechnung neben den Vergütungen an die Ausgleichskassen die Durchführungskosten des Bundes (Kosten der Zentralen Ausgleichsstelle und der Schweizerischen Ausgleichskasse) ausgewiesen. Auch diese Kosten werden dem Bund gemäß BG vom 30. September 1953 (Revision von AHVG Art. 95) aus der Rückstellung für die Erwerbsersatzordnung vergütet. 20
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß in der Betriebsrechnung keine Kapitalzinsen mehr ausgewiesen werden, weil gemäß BG über be- sondere Sparmaßnahmen vom 23. Dezember 1953 die Verzinsung der Rückstellung für die Erwerbsersatzordnung eingestellt worden ist. Ueber die zeitliche Verteilung der Aufwendungen für Erwerbsausfall- entschädigungen gibt Texttabelle 4 Auskunft. Während die militärischen Schulen jedes Jahr in die gleichen Monate fallen, zeigt die Staffelung der Wiederholungs- und Ergänzungskurse von Jahr zu Jahr große Unter- schiede die ungleichmäßige jahreszeitliche Verteilung der Militärdienste spiegelt sich in der Tabelle, d. h. in den erst nach Absolvierung des Dien- stes ausgerichteten Entschädigungen, nur mit Verzögerung.
Betriebsrechnung 1955
Beträge in Franken Texttabelle 3 Rechnungskonten Ausgaben Einnahmen
1. Beiträge
der Erwerbstätigen für (30 Zeit vor dem 1. Tau. 1948 3 429.10 Abschreibung von Beitrags- forderungen 3 012.45 Nachzahlung von abgcschrichcncn Beitragsforderungen 445.40 862.05
2. Entschädigungen
Erwcrbsausfall- entschädigungen 47 020 529.65 Rückerstattungs- forderungen -28 499.10 Erlaß von Rük- erstattungsfoiderungen 1 760.50 Abschreibung von Rück- erstattungsfoi'dcrung(?n 45.10 16 993 836.15
3. Verwaltungskosten
a) Vergütungen an die Ausgleichskassen 872292. 3) Durchführungskosten des Bundes 230 211.20 1 102 503.20
4 1 b rscl uf d r Ausgaben
. - 18095471 30
Total 18 096 339.35' 43 096 339.35
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Zeitliche Verteilung der Entschädigungen
Beträge in Millionen Franken Texttabelle 4
Monate 1953 1954 1955
Januar . 2,42 . 1,94 2,18 Februar . 0,90 . 1,15 1,07 März 2,10 2,37 2,13 April . . 3,96 . 6,02 4,44 Mai .......3,71 4,69 4,39 Juni . . 4,91 . 4,50 5,75 Juli .......2,87 3,11 2,73 August . 2,16 . 2,16 1,98 September 2,83 3,48 2,67 Oktober 5,50 6,32 5,97 November 6,09 . 8,01 7,63 Dezember 4,24 . 4,73 6,05
Total . . 41,69 48,48 46,99
DIE FINANZIELLE LAGE
Wie aus der Betriebsrechnung in Texttabelle 3 hervorgeht, resultierte im Rechnungsjahr 1955 ein Ausgabenüberschuß von 48 095 477 Franken (49 678 083 Franken). Da auch in Zukunft mit einem jährlichen Aufwand von gegen 50 Millionen Franken zu rechnen sein wird, dürfte die Rück- stellung für die Erwerbsersatzordnung, welche Ende des Berichtsjahres noch rund 292 Millionen Franken betrug, bis gegen Ende des Jahres 1959 auf den in EOG Art. 28, Abs. 1, erwähnten Stand von 100 Millionen Fran- ken gesunken sein.
EIDGENÖSSISCHE LEITERKURSE FÜR VORUNTERRICHT
Gemäß einer Vereinbarung mit den zuständigen militärischen Stellen werden den Teilnehmern an Eidgenössischen Leiterkursen für Vorunter- richt, in sinngemäßer Anwendung der EO, durch die Ausgleichskassen besondere Entschädigungen ausgerichtet, wobei aber diese Ausgaben die EO nicht belasten, vielmehr aus einem Kredit des EMD zurückvergütet werden.
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Das BSV hat im Berichtsjahr ein Kreisschreiben an die Ausgleichs- kassen erlassen, worin die verfahrenstechnischen Vorkehren erläutert werden. Diese besondere Regelung gelangte erstmals zur Durchführung; sie spielte reibungslos. Von den Teilnehmern an Eidgenössischen Leiter- kursen für Vorunterricht sind 626 Meldekarten eingereicht worden. Auf Grund dieser Karten wurden für 3 339 Tage Entschädigungen von ins- gesamt 21 217 Franken ausgerichtet. Es fällt auf, daß die Kursteilnehmer den Anspruch auf diese Sonderentschädigung nur zu 28 Prozent geltend gemacht haben. Wenn auch noch mit nachträglich eingereichten Melde- karten gerechnet werden kann, steht doch heute schon fest, daß die Mehr- zahl der Kursteilnehmer auf die Entschädigung verzichtet hat.
Zur Frage der Übergangs-Witwenabfindung Nach AHVG Art. 24 können Witwen, die im Zeitpunkt der Verwitwung die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwenrente nicht er- füllen, eine einmalige Witwenabfindung beanspruchen. Diese Versiche- rungsleistung kommt somit gemäß AHVG Art. 23, Abs. 1, den kinder- losen Frauen zu, die vor dem 40. Altersjahr verwitwen oder die bei der Verwitwung nach diesem Alter noch nicht während mindestens fünf Jahren verheiratet gewesen sind. Sie ist hauptsächlich dazu bestimmt, diesen Witwen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in der ersten Zeit nach dem Tode des Ehemannes und Versorgers überbrücken zu helfen und den allfälligen Wiedereintritt ins Erwerbsleben zu erleichtern. Der Anspruch auf die einmalige Witwenabfindung entsteht, gleich wie der Anspruch auf eine Witwenrente, grundsätzlich am ersten Tage des dem Tode des Ehemannes folgenden Monats (vgl. AHVG Art. 23, Abs. 3). Nach Inkrafttreten des AHV-Gesetzes unterlag es keinem Zweifel, daß auch die vor dem 1. Januar 1948 verwitweten Frauen, welche die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllten, eine Uebergangs- Witwenrente ab diesem Zeitpunkt beanspruchen konnten. Fraglich er- schien es dagegen mangels besonderer Gesetzesbestimmungen, ob auch den vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verwitweten kinderlosen oder im Zeitpunkt der Verwitwung noch nicht 40jährigen Frauen einmalige Ab- findungen gewährt werden konnten. Die AHV-Verwaltung war anfäng- lich der Meinung, daß Frauen, deren Ehemann schon vor Jahren gestor- ben war, keiner besonderen Uehcrbrückungsleistungen mehr bedürfen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat dann aber festgestellt, daß auch den Witwen der sog. Uebergangsgeneration, gleichgültig wie lange sie am 23
1. Januar 1948 schon verwitwet waren, im Bedarfsfalle eine Uebergangs- Witwenabfindung zu gewähren sei (vgl. ZAK 1948, S. 325 ff.). Das Ge- richt wollte damit auch eine Härte des neuen Rechts mildern, die sich daraus ergab, daß bedürftige Witwen, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts auf Grund der Uebergangsordnung eine Witwenrente bezogen haben, infolge der abgeänderten Bezugsvoraussetzungen ab 1. Januar
1948 keine Rente mehr beanspruchen konnten. Die ihnen daraus erwach-
senden akuten wirtschaftlichen Schwierigkeiten sollten mit der Gewäh- rung einer einmaligen Abfindung überwunden werden. Nach der Praxis des Gerichtes entstand der Abfindungsanspruch für alle früher verwit- weten Frauen am 1. Januar 1948. Für die Ausrichtung der Abfindung waren demzufolge die wirtschaftlichen Verhältnisse der Witwe an diesem Zeitpunkt und die damals geltenden örtlichen Einkommensgrenzen maß- gebend. An dieser Rechtsprechung hat das Eidg. Versicherungsgericht in der Folge festgehalten. So lehnte es das Gericht wiederholt ab, den Eintritt des Versicherungsfalles für die Witwen der Uebergangsgeneration noch weiter hinauszuschieben und allfällig später eingetretene rechtliche oder wirtschaftliche Veränderungen zu berücksichtigen. Beispielsweise wurde ein erst nach dem 1. Januar 1948 eingetretener Bedarf nicht mehr als anspruchsbegründend anerkannt (vgl. ZAR 1950, S. 277). Ferner ent- schied das Gericht, daß aus der auf den 1. Januar 1951 erfolgten Erhö- hung der Einkommensgrenzen kein Anspruch auf eine Witwenabfindung abgeleitet werden könne, da den neuen Gesetzesbestimmungen über die wirtschaftlichen Bezugsvoraussetzungen keine rückwirkende Kraft zu- komme. Tatsachen, die unter der Herrschaft des früheren Rechts einge- treten seien, müßten auf Grund der am 1. Januar 1948 geltenden wirt- schaftlichen Bezugsvoraussetzungen beurteilt werden (vgl. ZAK 1952, S. 56). Nach 1952 führte das Gericht schließlich in einer Reihe weiterer Entscheide aus, daß der Anspruch der vor dem 1. Januar 1948 verwit- weten Frauen nun gemäß AHVG Art. 46 endgültig verjährt sei. Die Uebergangs-Witwenabfindungen für die Witwen der Uebergangsgenera- tion könnten seit Januar 1953 nicht mehr ausgerichtet werden, sofern der Anspruch nicht innert der fünfjährigen Verjährungsfrist geltend gemacht worden sei (vgl. ZAK 1954, S. 351 f.), und zwar unbeschadet der auf den 1. Januar 1954 neuerdings erweiterten Einkommensgrenzen und der gleichzeitig erhöhten Rentenansätze. Nachdem auf den 1. Januar 1, 956 die Einkommensgrenzen für die Uebergangsgeneration überhaupt abgeschafft und die Rentenansätze zum Teil nochmals erhöht worden sind, meldeten sich zahlreiche Witwen der
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Uebergangsgeneration, denen seinerzeit infolge Nichterfüllung der wirt- schaftlichen Bezugsvoraussetzungen keine Abfindung zugesprochen wer- den konnte, zum Bezuge einer solchen Leistung. Ausgehend von der kon- stanten Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts lehnte es die AHV-Ver- waltung ab, auf Grund der neuen Bestimmungen diesen Begehren zu ent- sprechen. Von verschiedenen Anwärterinnen auf eine Uebergangs- Witwenabfindung wurde der Rechtsweg beschritten, wobei es sieh zeigte, daß die Auffassungen der verschiedenen kantonalen Rekursbehörden auseinandergingen. Mehrere Beschwerdeinstanzen bejahten die An- spruchsberechtigung der Witwen. Dies in der Ueberlegung, daß mit der auf den 1. Januar 1956 erfolgten Aufhebung der Einkommensgrenzen für die Angehörigen der Uehergangsgeneration ein neuer Abfindungsan- spruch geschaffen worden sei. In einem kürzlich ergangenen Urteil, das auf S. 36 auszugsweisc wiedergegeben wird, hat nun das Eidg. Versieherungsgerieht in Bestäti- gung seiner bisherigen Rechtsprechung letztinstanzlich entschieden, daß auch mit der auf den 1. Januar 1956 für die Angehörigen der Uebergangs- generation erfolgten Aufhebung der Einkommensgrenzen kein neues Recht auf Abfindung für die vor dem 1. Januar 1948 verwitweten Frauen geschaffen worden sei. Die Frage, oh diesen Witwen eine solche Leistung zustehe, beurteile sieh vielmehr nach wie vor nach den wirtschaftlichen Bezugsvoraussetzungen, wie sie im Jahr 1948 gegolten hätten. Im übrigen wäre ein Anspruch, auch wenn er damals allenfalls bestanden hätte, schon längst verjährt und könne deshalb heute nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.
Anspruch der ungarischen Fi ii chtiinge auf Leistungen der AHV
Verschiedene Anfragen über die Rechtsstellung der ungarischen Flücht- linge in der AHV lassen es wünschbar erscheinen, hierüber eine kurz gefaßte Darstellung zu geben. Wie bereits in der letzten Nummer mitgeteilt wurde, sind die unga- rischen Flüchtlinge in gleicher Weise der ÄHV angeschlossen wie alle andern in der Schweiz wohnhaften Personen. Die Polizeiabteilung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes unterstellt ferner alle ungarischen
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Flüchtlinge dem Internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951. Ihre Rechtslage im allgemeinen wird in diesem Abkommen und in dem bei Genehmigung des Abkommens ange- brachten Vorbehalt näher umschrieben; die Rechtsstellung der Flücht- linge in der AHV wurde weitgehend derjenigen von Ausländern ange- glichen, mit deren Heimatstaat die Schweiz ein Sozialversicherungs- abkommen abgeschlossen hat. Obwohl die ungarischen Flüchtlinge in allernächster Zeit noch keine Leistungsansprüche geltend machen können, sei heute schon kurz auf die geltende Regelung hingewiesen. Die Leistungen seitens der AHV be- stehen entweder in Renten oder subsidiär in der Rückvergütung gelei- steter Beiträge. Die Ausrichtung ordentlicher Renten setzt eine minde- stens 10jährige Beitragsdauer im Zeitpunkt des Versicherungsfalles vor- aus. Rentenberechtigt ist auch derjenige Flüchtling (bzw. dessen Hinter- lassene), der bei mindestens einjähriger Beitragsdauer wenigstens
10 Jahre Aufenthalt in der Schweiz - wovon mindestens 5 Jahre un-
mittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall nachweisen kann. Für die Rentenberechnung finden die Bestimmungen des AHVG allgemein Anwendung; die Rente unterliegt nicht der Drittelskürzung des AHVG Art. 40. Daß keine Uebergangsrenten gewährt werden, sei der Vollständigkeit halber erwähnt. Größere praktische Bedeutung dürfte schon bald die Rückvergütung der geleisteten Beiträge erlangen. Dabei wird vor allem zu beachten sein, daß einem in der Schweiz wohnhaften ungarischen Flüchtling (oder seinen Hinterlassenen) bei Fehlen eines Rentenanspruchs im Versiche- rungsfalle (Alter oder Tod) nebst den persönlich geleisteten auch all- fällige Arbeitgeberbeiträge in vollem Umfange zurückzuerstatten sind. Bei Auswanderung vor Eintritt des Versicherungsfalles werden hingegen dem Flüchtling nur die von ihm selbst geleisteten Beiträge zurückver- gütet. Für die Geltendmachung der Leistungsansprüche ist das übliche Ver- fahren zu beachten; Anmeldungen und Gesuche sind in der Regel bei der für den Bezug der Beiträge zuletzt zuständigen Ausgleichskasse einzu- reichen.
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Durchführungsfragen Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau In einem Scheidungsurteil wurde eine «Vereinbarung» rechtsgültig an- erkannt, wonach die bisherige Ehefrau erklärte, daß ihr keine Ansprüche gemäß ZGB Art. 151, 152 und 153 gegenüber dem beklagten Ehemann zustehen. Demgegenüber erklärte sich der beklagte Ehemann bereit, nach der Scheidung seiner bisherigen Frau bis zur eventuellen Wiederver- heiratung freiwillig einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 550.— auszurichten. Es stellt sich die Frage, ob diese Leistungen gemäß Kreis- schreiben Nr. 37 b, Randziffer 25, zu jenen familienrechtlichen Unter- halts- und Unterstützungsbeiträgen zu zählen sind, von denen die ge- schiedene Frau keine Beiträge entrichten müßte, oder ob sie nicht dem für die Bemessung der Beiträge der Nichterwerbstätigen maßgebenden Einkommen gleichzustellen sind. Nach den besonderen Verhältnissen sind diese Leistungen den im Kreisschreiben Nr. 37 b, Randziffer 24, genannten Unterhaltsbeiträgen gleichzustellen, obwohl in der Scheidungskonvention die gesetzliche Un- terhaltspflicht ausgeschlossen wurde. Die soziale Stellung der geschie- denen Frau wird durch diese Leistungen verbessert. Diese sind darum für die Bemessung der von ihr gemäß AHVG Art. 10, Abs. 1, als Nicht- erwerbstätige zu entrichtenden AHV-Beiträge maßgebend.
Leistungen zugunsten ungarischer Flüchtlinge Verschiedene Ausgleichskassen fragen, wie Arbeitsleistungen von Beleg- schaften zu behandeln seien, auf deren Erlös zugunsten der ungarischen Flüchtlinge verzichtet wird. Die Frage kann vorläufig nicht allgemein beantwortet werden. Die Ausgleichskassen werden gebeten, solche Fälle dem Bundesamt für Sozialversicherung zu unterbreiten, damit ein un- gleiches Vorgehen vermieden werden kann.
Berichterstattung über Arbeitgeberkontrollen Nach Abschnitt V, Ziffer 2, der Weisungen an die Revisionsstellen vom 1. September 1954 über die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen wird die Angabe des Datums der vorangegangenen Kontrolle verlangt. Diese Bestimmung geht von der Annahme aus, daß bis zum Revisionstag kon- trolliert wird. Wie die Erfahrung zeigt, kontrollieren verschiedene Re- visionsstellen im Sinne der Ausführungen in ZAK 1955, Seite 15/16, nur
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bis zu einem gewissen Zeitpunkt (z. B. bis zum vorangegangenen Jahres- ende) abschließend und begnügen sich für die übrige Zeit bis zum Re- visionstag mit geeigneten Teilprüfungen. Die Revisionsstellen sind gebeten, in solchen Fällen nicht nur das Datum der vorangegangenen Kontrolle, sondern auch die Zeitspanne, die in der vorangegangenen Kontrolle abschließend geprüft worden ist, im Bericht anzugeben, damit die lückenlose Aufeinanderfolge der Kontrollen aus den Berichten ersichtlich ist.
Neudruck von Buchhaltungsformularen Im Laufe der letzten Monate haben verschiedene Ausgleichskassen dem Bundesamt für Sozialversicherung Probeabzüge für den Neudruck ihrer Abrechnungskonten und Abrechnungsjournale zur Genehmigung einge- reicht. Im Hinblick auf den derzeitigen Stand der Vorarbeiten für die Einführung der Invalidenversicherung wurde den Ausgleichskassen em- pfohlen, nur eine beschränkte Auflage dieser Buchhaltungsformulare drucken zu lassen. Obwohl man sich bemühen wird, für die Verbuchung der Beiträge und Leistungen der Invalidenversicherung eine möglichst einfache und rationelle Lösung zu treffen, wird es sich bei der Verwirk- lichung der Invalidenversicherung nicht vermeiden lassen, daß diese neue Aufgabe Auswirkungen auf die Buchhaltung der Ausgleichskassen haben wird. Aus diesen Erwägungen heraus empfiehlt es sich, beim Neudruck der Abrechnungsformulare (Beitragskarten, Abrechnungsbogen usw.) Zurückhaltung zu üben. Aus dem gleichen Grund sollte auch mit der Neuanschaffung voll Bu- chungsautomaten und Maschinen für die Führung der IBK vorläufig zu- gewartet werden. Lassen sich indessen solche Anschaffungen nicht auf- schieben, so ist es angezeigt, vorgängig mit dem Bundesamt für Sozial- versicherung in Verbindung zu treten.
Entschädigungsberechtigung für besoldete, vor- oder nach- dienstlich im Interesse der schweizerischen Armee geleistete Arbeiten Nch EOG Art. 1, Abs. 1, haben Wehrpflichtige, die in der schweizeri- schen Armee Militärdienst leisten, für jeden besoldeten Diensttag An- spruch auf eine Entschädigung, sofern sie vor dein Einrücken erwerbs- tätig waren oder sich in der Berufslehre oder im Studium befanden. Welche Dienstleistungen in der schweizerischen Armee Anspruch auf
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Sold geben und welche Diensttage daher als besoldet im Sinne von EOG Art. 1, Abs. 1, gelten, bestimmt sich ausschließlich nach den einschlägigen militärrechtlichen Vorschriften. Nach den Bestimmungen des Militärrechts werden die Wehrpflichtigen nicht nur für Dienstleistungen bei der Truppe (Einheit oder Stab), son- dern auch für folgende vor- oder nachdienstlich im Interesse der schwei- zerischen Armee verrichtete Arbeiten besoldet: - Rechnungsablage von Rechnungsführern; Erlaß der Marschbefehle durch einen vom Kommandanten beauf- tragten Angehörigen der betreffenden Einheit (sog. Aufgebotsstelle) - Rekognoszierung vor dem Einrücken der Truppe; dienstliche, zu Hause verrichtete Arbeiten von Justizoffizieren, wie Aktenstudium, Vorbereitungen für Einvernahmen und Verhandlun- gen, schriftliche Arbeiten und andere Amtshandlungen außerhalb der Verhandlungs- und Reisetage. Weil es sich bei den erwähnten Arbeiten um besoldete militärische Dienst- leistungen handelt, besteht bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen von EOG Art. 1, Abs. 1, auch Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung. Die militärische Dienststelle, welche dem Wehrpflichtigen für die ge- nannten vor- oder nachdienstlichen Arbeiten Sold ausrichtet, gibt dem Wehrpflichtigen die Meldekarte ab und bescheinigt darauf die Zahl der besoldeten Diensttage. Dabei wird für einzelne Diensttage vor einem längeren, zusammenhängenden Dienst die Meldekarte in dem Zeitpunkt ausgestellt, in dem die Besoldung erfolgt. Ist dies im Rahmen der län- geren Dienstleistung der Fall, so werden die einzelnen Diensttage - mit den genauen Daten unter «Mutationen» aufgeführt.
Herabsetzung der Abzüge für den Eigenbedarf des Unterstützenden gemäß EOV Art. 4, Abs. 2. Gemäß EOV Art. 4, Abs. 1, ist zur Festsetzung der Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen von den Zuwendungen des Wehrpflichtigen ein Betrag von 4 Franken im Tag für Verpflegung und Unterkunft abzu- ziehen, wenn der Wehrpflichtige mit unterhaltenen oder unterstützten Personen in Hausgemeinschaft lebt. Nach Absatz 2 der erwähnten Bestim- mung können die Ausgleichskassen den Abzug herabsetzen, falls der Wehrpflichtige und die von ihm unterhaltenen oder unterstützten Per- sonen in sehr bescheidenen Verhältnissen leben.
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Einige Ausgleichskassen wenden EOV Art. 4, Abs. 2, bei Vorliegen der Voraussetzungen von sich aus an, andere aber nur auf entsprechendes Gesuch der Wehrpflichtigen. Den Wehrpflichtigen dürfte diese Aus- nahmebestimmung nur in ganz vereinzelten Fällen bekannt sein, so daß die Herabsetzung der Abzüge oft unterbleibt. Da die Höhe der Abzüge das Ausmaß der Unterstützungszulage stark beeinflussen kann, ist im Hinblick auf eine rechtsgleiche Behandlung der Wehrpflichtigen eine ein- heitliche Kassenpraxis geboten. In ausgesprochenen Härtefällen, d. h. in Fällen, in denen offensichtlich sehr bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse gegeben sind, sollen die Ausgleichskassen EOV Art. I, Abs. 2, von Amtes wegen anwenden und nicht darauf abstellen, ob ein förmliches Gesuch des Wehrpflichtigen um Herabsetzung des Abzuges vorliegt. Ob die Voraussetzungen eines Ab- Zuges vorliegen, ist auf Grund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Wehrpflichtigen und seiner Angehörigen zu entscheiden. Die wirt- schaftlichen Verhältnisse sind anhand der Angaben über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Wehrpflichtigen und seiner Angehöri- gen auf der Meldekarte und dem Ergänzungsblatt sowie ergänzender An- gaben, die von den Ausgleichskassen bei den Gemeindebehörden einzu- holen sind, zu beurteilen. Der in vorliegender Nummer der ZAK ver- öffentlichte Entscheid der Rekurskommission des Kantons Luzern für die AHV i. Sa. K. F. vom 22. Mai 1956 (vgl. S. 33) mag als Richtlinie für das Ausmaß der Herabsetzung dienen. Abschließend sei darauf hingewiesen, daß die Ausgleichskassen EOV Art. 4, Abs. 1, letzter Satz, wonach die Abzüge zu erhöhen sind, falls auch die Ehefrau oder Kinder des Wehrpflichtigen in der Hausgemeinschaft leben, ebenfalls von sich aus anzuwenden haben.
Ziffer 11 des Beiblattes zum Jahresbericht 1956 der Ausgleichskassen Anläßlich der Auswertung der Beiblätter zum Jahresbericht 1955 der Ausgleichskassen stellte das Bundesamt für Sozialversicherung fest, daß die Fragestellung unter Ziffer 11 des für die Verbandsausgleichskassen bzw. Ziffer 12 des für die kantonalen Ausgleichskassen bestimmten Bei- blattes zu Mißverständnissen Anlaß gab, die ihrerseits zu Rückfragen und Mehrarbeit führten.
Das Bundesamt bittet die Ausgleichskassen, bei der Erstellung des Beiblattes 1956 folgendes zu beachten:
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Unter Ziffer 11 auf der Zeile «Eingegangene Ergänzungsblätter» ist das Total der in der Zeit vom 1. Februar 1956 bis 31. Januar 1957 ein- gegangenen Ergänzungsblätter und nicht das Total der darin ent- haltenen Gesuche um Haushaltungsentschädigungen, Kinder- und Unterstützungszulagen anzugeben. Die Einzelangaben über Gesuche um llaushaltungszulagen, Kinderzulagen und Unterstützungszulagen brauchen zusammen nicht unbedingt das Total der eingegangenen Ergänzungsblätter zu ergeben. Unter Ziffer 11 bei der Frage: «Davon-betreffend Haushaltungs- zula gen» ist die Anzahl der in den eingegangenen Ergänzungsblättern enthaltenen Gesuche um Haushaltungsentschädigungen alleinstehen- der Wehrpflichtiger, die geltend machen, wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung zu eigener Haushaltführung gehalten zu sein (Abschnitt II, Ziffer 14 des Ergänzungsblattes zur Meldekarte), an- zugeben und sodann in die Anzahl der hievon bewilligten bzw. ab- gewiesenen Gesuche aufzuteilen.
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KLEINE MITTEILUNGEN
Vorlesungen über Sozialversicherung an Schweizerischen Hochschulen Wintersemester 1956/5'
Universität Basel: Tschudi: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht Universität Genf: Berenstein: Assurances sociales: Principes gnraux, I'assurance- vieillesse et survivants, l'assurance-accidents Universität Lausanne: IJrech: L'assurance contre la maladie Jquier: Technique des assurances; les assurances collectives Universität Zürich: ef: Sozialversicherungsrecht des Bundes Eidg. Techn. Hoch- schule Zürich: Hug: Sozialversicherungsrecht Nolfi: Grundlagen der Invalidenversicherung Handelshochschule St. Gallen Grossmann: Sozialversicherung 1: Allgemeiner Teil und AHV Walz: Probleme einer künftigen Invalidenversicherung
Berichtigung Durch ein drucktechnisches Versehen ist in der letzten Nummer unserer Zeitschrift der Schlußsatz des Auf- satzes «Die AHV-rechtliche Stellung der Aerzte, Zahn- ärzte und Tierärzte in Sonderfällen» (ZAK 1956, Nr. 12, S.459) verstümmelt worden. Dieser letzte Satz muß lauten: An der AHV-rechtlichen Stellung des primär Beauftragten ändert dies indessen nichts.
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GERICHTS-ENTSCHEIDE
Erwerbsersatz für Wehrpflichtige Anspruch auf Betriebszulage
Ein selbständigerwerbender Camionneur, der für seine Berufsaus- übung lediglich über einen Lastwagen verfügt und keine Hilfskraft beschäftigt, führt keinen Betrieb und hat daher keinen Anspruch auf Betriebszulage. EOG Art. 8. (Rekurskommission des Kantons Genf i. Sa. M. G., vom 19. März 1956, BSV 25/56.)
Herabsetzung der Abzüge für den Eigenbedarf des Unterstützenden
Die Abzüge für den Eigenbedarf sind von Fr. 120.— auf Fr. 100.— herabzusetzen, wenn der Unterstützende lediglich einen Stundenlohn von Fr. 1.70 hat und der Unterstützte mit zwei minderjährigen Kin- dern über ein Reineinkommen von nur Fr. 3 600.— im Jahr verfügt. (Rekurskommission des Kantons Luzern i. Sa. K. F., vom 22. Mai 1956, BSV 53/56.)
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. BEITRÄGE
Eine Kollektivgesellschaft stellt einem Teilhaber aus dessen Ge- schäftsanteil für den Bau einer Privatvilla Kapital zur Verfügung, das nicht seinem Kapitalkonto belastet, sondern als Kontokorrent- kredit verbucht wird. Die Zahlung wird als Rückzahlung eines Teils des investierten Kapitals, und nicht als Darlehen, erachtet. AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. e.
Der Berufungskläger ist neben seinen beiden Brüdern Teilhaber der Kollektiv- gesellschaft K. & Co. Im «Fragebogen» deklarierte die Firma seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen per 1. Januar 1953 zuhanden der Wehrsteuerver- waltung mit Fr. 1 396 937.— (Fr. 343 794.— Kapitaleinlage plus Fr. 1 630 548.— Anteil an den Reserven abzüglich einer «Schuld» von Fr. 577 405.—). Die Aus- gleichskasse legte der Berechnung seines persönlichen AHV-Beitrages das steueramtlich erfaßte durchschnittliche Erwerbseinkommen der Jahre 1951/52
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von Fr. 419 459.— zugrunde und zog hievon - ausgehend von einem im Ge- schäft investierten Eigenkapital von Fr. 1 109 205.— - gemäß AHVV Art. 18, Abs. 2, einen Zins von Fr. 49 950.— ab. Vom so ermittelten beitragspflichtigen Einkommen von rund Fr. 369 500.— wurde pro 1954 und 1955 eine AHV-Prämie von Fr. 14 780.— im Jahr erhoben. K. beantragte im Beschwerdeweg, es sei die «Schuld» von Fr. 577 405.— als Bestandteil des von ihm investierten Ge- schäftsvermögens zu behandeln und der abziehbare Eigenkapitalzins entspre- chend zu erhöhen. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde ab mit der Begründung, daß die Wehrsteuerverwaltung das Gesamtvermögen, das K. am 1. Januar 1953 besaß, auf Fr. 1 640 743.— veranlagt habe. Ziehe man hievon das Privatvermögen von Fr. 531718.— ab, so ergebe sich das der Ver- fügung der Ausgleichskasse zugrunde gelegte Geschäftsvermögen von rund Fr. 1 110 000.—. In der Berufung ließ der Pflichtige im wesentlichen ausführen, er habe seinerzeit zum Zwecke des Erwerbs bzw. des Umbaues seines Einfamilien- hauses von der Firma einen «Kontokorrentkredit» im Betrag von Fr. 577 405.— erhalten, der in der Geschäftsbuchhaltung unter «Debitoren» verbucht sei. In dem von der Wehrsteuerbehörde ermittelten Gesamtvermögen sei diese Privat- schuld zutreffend berücksichtigt worden. Bei Berechnung seines Anteils am Geschäftsvermögen habe man aber übersehen, daß es sich bei den besagten Fr. 577 405.— um ein «Geschäftsguthaben» handle und daß es nicht angehe, die «private Kontokorrentschuld» vom Anteil am Geschäftsvermögen abzu- ziehen. Der Berufungskläger hätte den Betrag von Fr. 577 405.— ohne weiteres auch mittelst Inanspruchnahme eines Baukredites mit anschließender grund- pfandrechtlicher Belastung der Liegenschaft erhältlich machen können. Hätte er dies getan, so wäre wohl niemandem in den Sinn gekommen, die privat ein- gegangene Schuld mit der Beteiligung an der Gesellschaft zu verquicken. Dadurch daß er bei der Gesellschaft die erwähnte «Kontokoi'rentschuld» ein- gegangen sei, habe sich am privaten Charakter der Schuld nichts geändert. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwä- gungen ab: Die im Hinblick auf die Möglichkeit des Zinsenabzugs nach AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. e, wichtige Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen bereitet keinerlei Schwierigkeiten, wenn es sich um Aktiven handelt, die wie Fabrikanlagen, Maschinen oder Warenlager eindeutig zum im Betrieb arbei- tenden Kapital gehören. Weniger einfach ist die Abgrenzung bei Liegen- schaften, Wertschriften, Guthaben und ähnlichen Vermögenswerten, die ihrer Beschaffenheit nach ebensogut Bestardteil des Geschäftsvermögens wie des Privatvermögens sein können. Hier hat die Rechtsprechung (vgl. vor allem EVGE 1950, 1951, S.241; ZAK 1951, S. 463) den Grundsatz aufgestellt, daß eine Sache im Zweifelsfall immer dann dem Geschäftsvermögen zuzurechnen sei, wenn sie im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb aus Mitteln des Geschäftes oder für geschäftliche Zwecke erworben wurde und tatsächlich dem Geschäftszweck dient. Die buchmäßige Behandlung, die in der Geschäfts- buchhaltung einem Vermögensobjekt zuteil wird, kann ein gewichtiges Indiz für die Abgrenzung bilden, ist aber nach der Judikatur nicht unbedingt ent- scheidend. Anderseits wird gestützt auf die Vorschrift des AHVV Art. 22 eine durch die zuständige Steuerbehörde getroffene Ausscheidung solange als zu- treffend vermutet, als nicht ihre Unrichtigkeit erwiesen wird. Besonders bei
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Einmanngesellschaften - und ebenso bei Familiengesellschaften - besteht nicht selten die Gefahr, daß im Hinblick auf die Möglichkeit des Zinsenabzugs nach AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. e, versucht wird, den Geschäftsanteil größer erscheinen zulassen, als es den Tatsachen entspricht. Deshalb müssen an den Nachweis der Unrichtigkeit der steueramtlichen Ausscheidung besonders strenge Anforderungen gestellt werden.
Im vorliegenden Falle steht fest, daß nicht nur die Wehrsteuerverwaltung, sondern sogar die Firma selber die dem Berufungskläger für den Bau seiner Villa zur Verfügung gestellten Fr. 577405.— von dessen Geschäftsanteil in Abzug brachten. Daß dies zu Unrecht geschehen sei, ist nicht dargetan. Frei- lich wurde in der Geschäftsbuchhaltung die bezügliche Summe nicht dem «Kapitalkonto» belastet, sondern auf «Kontokorrentkonto» gebucht. Indessen kann aus diesem formalen Moment nach der Lage der Dinge keineswegs ge- schlossen werden, die Gesellschaft habe mit ihrem Teilhaber ein Rechtsver- hältnis begründet, das nicht mehr zur Sphäre der internen gesellschaftlichen Beziehungen zu rechnen wäre. An sich ist es zwar durchaus möglich, daß ein Kollektivgesellschafter mit seiner Gesellschaft wie ein Dritter in eine außer- gesellschaftliche Rechtsbeziehung treten kann; allein im Zweifelsfalle ist es nicht anzunehmen. Und mindestens mit einem Zweifelsfalle hat man es hier zu tun.
Die im vorliegenden Fall gewählte Verbuchungsart ist nicht nur denkbar beim Vorliegen eines Darlehensvertrages, sondern auch bei der Vereinbarung, den von der Gesellschaft erhaltenen Kapitalbetrag wieder zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsabmachung, die im vorliegenden Falle als nachgewiesen gelten mag, sagt folglich noch nichts Entscheidendes über die Natur des Rechts- geschäftes aus. Gegen ein Darlehen aber spricht die Tatsache, daß alle die Merkmale fehlen, die sonst bei Darlehen im kaufmännischen Verkehr üblich sind. Der Berufungskläger muß sich mit der allgemeinen Behauptung be- gnügen, er werde sich bemühen, die Schuld nach Möglichkeit abzutragen. Auch von einer bezüglichen Zinsverpflichtung ist nirgends die Rede. Die Ver- hältnisse sind auch nicht etwa so, daß die Firma darauf angewiesen wäre, aus Kredit- oder andern Gründen ein um die «Kontokorrentforderung» ver- mehrtes Geschäftskapital auszuweisen, mußte doch der Vertreter des Beru- fungsklägers selber zugeben, daß die Firma noch nie in die Lage gekommen sei, Debitoren zu Kreditzwecken abzutreten oder zu verpfänden, und dies auch inskünftig nicht beabsichtige. Andererseits steht fest, daß der Berufungs- kläger laut § 12 des Gesellschaftsvertrages berechtigt ist, teils ohne, teils mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter seine Geschäftseinlage bis auf den Betrag von Fr. 500 000.— zu reduzieren. Beim Fehlen einer eindeutigen Dar- lehensvereinbarung und im Hinblick auf die der Firma auch nach der Aus- zahlung der Fr. 577405.— verbliebenen Kapitalkraft drängt sich ur r den gegebenen Verhältnissen eher die Vermutung auf, daß es sich bei deL er- wähnten Transaktion gar nicht um eine Darlehensgewährung, sondern um einen innergesellschaftlichen - zum mindesten vorübergehenden - Kapital- rückzug handelte, der von der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung daher in durchaus zutreffender Weise bei der Ermittlung des Geschäftskapitals be- rücksichtigt wurde. Wirft der Berufungskläger später das Bezogene wieder
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in das Geschäftsvermögen ein, so wird sich diese Zunahme des Geschäfts- anteils in der nachfolgenden Beitragsperiode auswirken können. Selbst wenn man übrigens das Vorliegen eines «Darlehensgeschäftes» zwischen dem Berufungskläger und der Firma als erwiesen annehmen könnte, so bliebe dennoch die Frage berechtigt, die im vorliegenden Falle offen ge- lassen werden kann, ob diese am Ausgange des Prozesses etwas zu ändern vermocht hätte. Es sei nur erwähnt, daß der Berufungskläger als Darlehens- nehmer in seiner Eigenschaft als Mitgesellschafter gleichzeitig auch auf der Darlehensgeberseite beteiligt wäre und daß bei einem derartig engen gegen- seitigen Abhängigkeitsverhältnis - jedenfalls wirtschaftlich - von einem wechselseitigen Gläubiger- und Schuldnerverhältnis kaum gesprochen werden könnte, wie es denn auch vorkommt, daß Darlehensschuld und Anteil am Gesellschaftskapital miteinander verrechnet werden können. (Vgl. in dieser Hinsicht auch die Ausführungen bei Siegwart, Kommentar zu OR Art. 530 ff., S. 94 und 97.) (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. K. & Co., vom 11. September 1956, H 60/56.)
B. RENTEN
I. Witwenabfindung
Mit der Aufhebung der Einkommensgrenzen für die Angehörigen der Uebergangsgeneration ist den vor dem 1. Januar 1948 verwitweten Frauen kein neuer Anspruch auf Uebergangs-Witwenabfindung ein- geräumt worden. AHVG Art. 24, Art. 42, 43bis und Art. 46.
H. S. ist am 8. April 1935 im 38. Altersjahr kinderlos verwitwet. Am 2. Februar
1956 meldete sie sich zum Bezug einer Uebergangs-Witwenrente an. Die Aus-
gleichskasse lehnte die Ausrichtung einer Witwenrente und auch die Gewäh- rung einer Witwenabfindung ab. H. S. erhob gegen die ablehnende Kassen- verfügung Beschwerde und ersuchte um Zuerkennung einer Witwenabfin- dung. Die Vorinstanz entsprach diesem Begehren. Sie führte im wesentlichen aus, eine Anspruchsverjährung liege nicht vor, weil das Einkommen der H. S. die bis Ende 1955 geltenden Einkommensgrenzen überschritten und H. S. bis dahin keinen Anspruch auf eine Abfindung gehabt habe. Mit dem 1. Januar
1956 seien jedoch die Einkommensgrenzen für die TJebergangsrenten der vor
1948 verwitweten Frauen dahingefallen. Damit müßten nun auch die Witwen-
abfindungen, die an Stelle der Renten träten, ohne Rücksicht auf den Bedarf ausgerichtet werden. Das Bundesamt für Sozialversicherung legte gegen die- sen Entscheid Berufung ein und beantragte, daß H. S. kein Anspruch auf eine einmalige Witwenabfindung zustehe. Das Eidg. Versicherungsgericht ent- sprach diesem Antrag aus folgenden Erwägungen: AHVG Art. 42, der von den Uebergangsrenten handelt, umschreibt den Kreis der rentenberechtigten Personen nicht selbständig und nicht weiter als AHVG Art. 23, sondern ist diesem untergeordnet. Demnach können Witwen- renten gleich welcher Kategorie kinderlosen Witwen nur dann zugesprochen
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werden, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung das 40. Altersjahr zurück- gelegt haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (EVGE 1948, S. 44 ff. und 55 ff.; ZAK 1948, S. 325 ff.). Da H. S. diese Voraussetzungen nicht erfüllt, stellt sich nur die Frage einer Witwenabfindung nach AHVG Art. 24. Nach dem System des Gesetzes kann ein Anspruch auf Leistungen der AHV grundsätzlich nur entstehen, wenn sämtliche erforderlichen Vorausset- zungen im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles erfüllt sind. Dieser Grundsatz findet sich in den allgemeinen Normen, die in den AHVG Art. 18 (Abs. 1), 21 (Abs. 2), 22 (Abs. 3), 23 (Abs. 3) und 30 (Abs. 2) in Verbindung mit AHVG Art. 29 (Abs. 2, lit. b) enthalten sind. Er liegt auch den nach 1948 in Kraft getretenen zwischenstaatlichen Abkommen zugrunde. Bei der Witwenabfindung tritt der Versicherungsfall in analoger Anwen- dung von AHVG Art. 23, Abs. 3, am ersten Tag des dem Tode des Ehemannes folgenden Monats ein. Das Eidg. Versicherungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, von welchem Zeitpunkt an die Verjährungsfrist des AHVG Art. 46 für Witwenabfindungen zu laufen beginnt, ausdrücklich in diesem Sinne ent- schieden (EVGE 1955, S. 110 ff., ZAR 1955, S. 367 f.). Dementsprechend hängt die Ausrichtung einer Abfindung grundsätzlich davon ab, daß sämtliche ge- setzlichen Erfordernisse am ersten Tag des dem Tode des Ehemannes folgen- den Monats erfüllt sind. Der Anspruch auf eine Uebergangs-Witwenabfindung, wie er vorliegend in Frage steht, setzt jedenfalls bis zum 1 Januar 1956 außer dem Schweizer- bürgerrecht und dem Wohnsitz in der Schweiz eine Bedürftigkeit im Sinne von AHVG Art. 42 voraus (EVGE 1948, S. 44 ff., ZAR 1948, S. 325 ff.). Bei Eintritt des Versicherungsfalles müssen grundsätzlich alle diese Voraussetzun- gen erfüllt sein. Für Schweizerinnen, die durch Heirat Ausländerinnen gewor- den sind und bis zur Verwitwung das Schweizerbürgerrecht nicht wieder er- worben haben, wird eine Ausnahme insoweit gemacht, als der Anspruch auch dann entsteht, wenn die Wiedereinbürgerung i n n e r t a n g e m e s 5 e n e r F r i s t nach der Verwitwung erwirkt oder wenigstens beantragt wird; andern- falls wären jene ehemaligen Schweizerinnen, welche s o f o r t nach ihrer Verwitwung in die Schweiz zurückkehren und um Wiedereinbürgerung er- suchen, von der Abfindung ausgeschlossen, was mit dem Sinn des AHVG und des neuen Bürgerrechtsgesetzes kaum vereinbar wäre (EVGE 1955, S. 113 ff., ZAR 1955, S. 365 ff.). Eine weitere Ausnahme hat das Eidg. Versicherungs- gericht für das Uebergangsrecht zugelassen: Weil sich die Frage nach den Voraussetzungen ökonomischer Natur erstmals beim Inkrafttreten des AHVG stellen konnte, wurde für Frauen, die schon vor 1948 verwitweten und die eine Witwenabfindung beanspruchten, als Zeitpunkt des Versicherungsfalles der 1. Januar 1948 bestimmt. Diese Ausnahme wurde gemacht, «um eine Härte des neuen Rechtes zu mildern», namentlich «um den bedürftigen Witwen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechtes eine Witwenrente bezogen, seither jedoch zufolge abgeänderter Voraussetzungen keine mehr erhalten, die ihnen daraus erwachsende ökonomische Spannung überwinden» zu helfen (EVGE 1948, S. 44 ff., ZAK 1948, S. 325 ff.). Dagegen hat es das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt abgelehnt, den Eintritt des Versicherungsfalles bei solchen Abfin- dungen weiter hinauszuschieben und Veränderungen tatsächlicher oder recht- licher Natur, die nach dem 1. Januar 1948 eintraten, zu berücksichtigen. So wurde ein erst nach dem 1. Januar 1948 eingetretener Bedarf nicht mehr als
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anspruchsbegründend anerkannt (Urteil in Sachen A. vom 13. Mai 1950, ZAK 1950, S. 277). Ferner ist entschieden worden, daß die vor 1948 verwitweten Frauen, die am 1. Januar 1948 nicht bedürftig im Sinne des damals geltenden AHVG Art. 42 waren, aus der Erhöhung der Einkommensgrenzen auf den 1. Januar 1951 keinen Anspruch auf eine Witwenabfindung ableiten können; zur Begründung wurde darauf hingewiesen, daß den seit dem 1. Januar 1951 geltenden Gesetzesbestimmungen keine rückwirkende Kraft zukommt (Urteil i. Sa. C. vom 22. November 1951, ZAK 1952, S. 56). Auch einer seit dem Jahre
1932 verwitweten Schweizerin, die im Jahre 1953 in die Schweiz zurückkehrte
und sich im Jahre 1954 wieder einbürgern ließ, wurde die anbegehrte Ab- findung verweigert mit dem Hinweis, der Versicherungsfall sei nicht erst im Jahre 1954, sondern bereits am 1. Januar 1948 eingetreten. Aus den dargelegten Gründen kann auch die durch AHVG Art. 43bis ab 1. Januar 1956 für bestimmte Personenkreise statuierte Abschaffung der Ein- kommensgrenzen denjenigen Frauen, die vor 1948 verwitwet sind, keinen An- spruch auf eine Abfindung verschaffen. AHVG Art. 43bis gilt erst seit dem 1. Januar 1956 und es kommt ihm keine rückwirkende Kraft zu. Die Frage, ob solchen Witwen eine Abfindung zusteht, beurteilt sich nach wie vor nach den Voraussetzungen ökonomischer Natur, wie sie im Jahre 1948 gegolten haben. Zu diesem Zeitpunkt überschritt aber das anrechenbare Einkommen von H. S. nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz die damals geltende Einkommensgrenze, ganz abgesehen davon, daß ein allfällig am 1. Januar 1948 bestandener Anspruch längst verjährt wäre (EVGE 1955, S. 110 ff.; ZAK 1955, S. 367 f.). Der Ansprecherin steht daher keine Witwen- abfindung zu und der Entscheid der Vorinstanz läßt sich nicht aufrecht- erhalten. Der Hinweis der Vorinstanz, die rentenberechtigte Uebergangsgeneration sowie gewisse vor 1948 verwitwete Frauen, die bereits eine Abfindung bezogen hätten, würden bei dieser Lösung rechtsungleich begünstigt, vermag nicht zu überzeugen. Wohl trifft es zu, daß die Uebergangsgeneration heute Renten ohne Nachweis der Bedürftigkeit erhält. Rente und Abfindung sind jedoch zwei völlig verschiedene Leistungsarten, so daß die verschiedene Behandlung dieser beiden Bezügerkategorien keine Rechtsungleichheit darstellt. Auch von einer rechtsungleichen Begünstigung gewisser vor 1948 verwitweten Frauen, die bereits eine Abfindung bezogen haben, kann nicht gesprochen werden, da keine dieser Frauen eine Abfindung erhielt, wenn sie am 1. Januar 1948 nicht be- dürftig im Sinne von AHVG Art. 42 war. IJeberdies ist darauf hinzuweisen, daß einzelnen vor 1948 verwitweten Frauen gestützt auf ihr damals maß- gehendes Einkommen nur eine gekürzte Abfindung ausgerichtet wurde. Sol- che Witwen können im Jahre 1956 auch nach den Ausführungen der Vor- instanz keine Nachzahlung bis zum Höchstbetrag der Abfindungssumme for- dern, zumal ihr Anspruch im Jahre 1948 zur Entstehung gelangte und jede nachträgliche Forderung aus diesem «Titel» inzwischen verjährt wäre. Der Entscheid der Vorinstanz hätte daher die stoßende Folge, daß Witwen, die im Jahre 1948 mangels Bedürftigkeit keine Abfindung erhielten, heute die volle Abfindung beziehen könnten, während Witwen, die im Jahre 1948 bedürftig waren, sich mit der seinerzeit ausgerichteten, gekürzten Abfindung begnügen müßten. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. 5., vom 29. Oktober 1956, H 171/56.)
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II. Waisenrenten
Auch wenn die Erben des verstorbenen mutmaßlichen Vaters eines außerehelichen Kindes vom Zivilrichter zur Zahlung von Unterhalts- beiträgen verurteilt worden sind, kann die einfache Waisenrente nur gewährt werden, wenn der mutmaßliche Vater selbst mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wor- den wäre. AHVG Art. 2, Abs. 2.
Die am 2. August 1954 geborene R. M. ist außereheliches Kind der H. M. Diese bezeichnete den X als Vater des Kindes. Nach Einleitung des Vaterschafts- prozesses verunfallte X tödlich. Der Prozeß wurde gegen seine Erben weiter- geführt und diese wurden mit rechtskräftigem Urteil zur Zahlung von Unter- haltsbeiträgen an das Kind R. M. verurteilt. Das in der Folge eingereichte Begehren um eine einfache Waisenrente wurde von der Ausgleichskasse wie von der Vorinstanz abgewiesen. Die vom Amtsvormund gegen den vorinstanzlichen Entscheid eingereichte Berufung wurde vom Eidg. Versicherungsgericht aus folgenden Gründen gutgeheißen: Im Urteil vom 28. März 1956 i. Sa. B. (EVGE 1956, S. 62 f.; ZAK 1956, S. 318 ff.) hat das Eidg.Versicherungsgericht gefunden, daß die Regelung des AHVG Art. 27, Abs. 2, nicht abschließend sein könne und einer Ergänzung be- dürfe, wenn der Tod des mutmaßlichen außerehelichen Vaters dem Gerichts- urteil oder dem außergerichtlichen Vergleich zuvorkommt. Ist der Vater ge- storben und die Durchführung eines Vaterschaf tsprozesses nicht mehr möglich, so liegt nach diesem Urteil eine Sachlage vor, die der Text des Art. 27, Abs. 2, nicht berücksichtigt und für die die Organe der Rechtsanwendung eine der pro ratio legis entsprechende Lösung zu treffen haben. «Der vom Gesetz an- gestrebte Versorgungszweck legt es nahe, im Einzelfalle die Aussichten abzu- wägen, die eine Vaterschaftsklage gegen den verstorbenen präsumtiven Vater gehabt hätte, wäre er am Leben geblieben. Bei dieser Abwägung muß, wie in jedem andern Gebiet der Sozialversicherungsrechtspflege, die überwiegende Wahrscheinlichkeit den Ausschlag geben. Demzufolge erscheint es als der Ziel- setzung des Gesetzes gemäß, dem außerehelichen Kind die einfache Waisen- rente zuzusprechen, wenn die bestimmte, überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, daß der Kindsvater, falls er noch leben würde, durch Gerichts- urteil (oder außergerichtlichen Vergleich) zur Zahlung von Unterhaltsbeiträ- gen verhalten worden wäre.» Dem gegenwärtigen Fall liegt insofern ein vom Urteil i. Sa. B. abwei- chender Tatbestand zugrunde, als die Erben des mutmaßlichen Vaters durch das Zivilgericht rechtskräftig zu Unterhaltsbeiträgen verurteilt worden sind. Nach dem Wortlaut des AHVG, Art. 27, Abs. 2, vermag jedoch das gegen die Erben lautende Urteil an sich keinen Rentenanspruch der Berufungsklägerin zu begründen. Es liegt ebenfalls eine Sachlage vor, die der Text dieser Be- stimmung nicht berücksichtigt und für die eine Lösung durch die Organe der Rechtsanwendung zu treffen ist. Die im Urteil i. Sa. B. gewonnenen Erkennt- nisse müssen daher auch hier Anwendung finden: es sind die Aussichten ab- zuwägen, die eine Vaterschaftsklage gehabt hätte, wenn der mutmaßliche
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Vater am Leben geblieben wäre. Da AHVG Art. 27, Abs. 2, die bindende Wir- kung abschließend auf das Gerichtsurteil oder den Vergleich gegen den Vater beschränkt, kann dem gegen die Erben ergangenen Urteil nur Beweischarak- ter zukommen. Die AHV-Organe haben ein solches Urteil daraufhin zu prüfen, ob sich aus ihm die bestimmte, überwiegende Wahrscheinlichkeit ergibt, daß der Kindsvater, falls er noch leben würde, zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verurteilt worden wäre. Natürlich wird dies im Regelfall anzunehmen sein und den Feststellungen in einem Urteil kommt qualifizierter Beweiswert zu. Ander- seits ist nicht außer acht zu lassen, daß bei Durchführung eines Vaterschafts- prozesses gegen Erben AHV-rechtliche Momente ausschlaggebend sein können. Um Mißbräuche zu verhüten, ist eine Kontrolle dieser Urteile durch die AHV- Organe angezeigt. In dem von der Berufungsklägerin gegen die Erben des X durchgeführten Vaterschaftsprozeß erklärte die Kindsmutter als Zeugin unter Wahrheits- pflicht, mit X in der kritischen Zeit intim verkehrt zu haben. Dabei versicherte sie, X sei der erste Mann gewesen, der ihr beigewohnt habe; in der kritischen Zeit habe mit keinem andern Mann Geschlechtsverkehr stattgefunden. Die Kindsmutter ist allerdings geistig nicht ganz vollwertig. Ihre Aussagen er- scheinen indessen glaubwürdig und werden durch die Depositionen von E. R. und M. v. G. unterstützt. E. R., die Arbeitgeberin der Kindsmutter, hat be- obachtet, daß diese mit X auf vertrautem Fuße stand, und Maßnahmen ge- troffen, um Besuche des X bei der Kindsmutter zu unterbinden. M. v. G., die Schwester des X, gab der Vormünderin die Erklärung ab, X habe ihr im Sommer 1953 und in der Folge ab und zu erklärt, bei der Kindsmutter ge- schlafen zu haben. Die Bestreitungen des X anläßlich seiner rogatorischen Ein- vernahme erscheinen wenig überzeugend. Bei der gegebenen Aktenlage kann die Beiwohnung während der kritischen Zeit als erstellt gelten, womit zu- gleich die Vermutung der Vaterschaft begründet ist (ZGB Art. 314, Abs. 1). Tatsachen, die diese Vermutung zu entkräftigen vermöchten, sind nicht dar- getan. Es besteht daher mindestens die bestimmte, überwiegende Wahrschein- lichkeit, daß der Kindsvater zu Leistungen verhalten worden wäre, wenn er das Urteil erlebt hätte. Damit sind die Voraussetzungen für den Zuspruch einer einfachen Waisenrente an die Berufungsklägerin erfüllt. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. R. M., vom 12. Nov., 1956, Ii 110/56.)
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Probleme der schweizerischen Sozialversicherung
Referat von Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, anläßlich der 49. Schweiz. Armenpflegerkonferenz (29. Mai 1956 in Romanshorn)
Sonderdruck aus dem «Armenpfleger» 1956, Heft 11 und 12
Preis: Fr. —.90
Zu beziehen beim Bundesamt für Sozialversicherung, Bern, Effingerstraße 33
SEPARATDRUCKE aus der «Zeitschrift für die Ausgleichskassen»
Die Lohn- und Verdienstersatzordnung in der Nachkriegszeit
Preis: Fr. —.70
Die vierte Revision des AHYG
Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen
Preis: Fr. —.45
Zu beziehen beim Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstraße 33, Bern 3
HEFT 2 FEBRUAR 1957
ZEITSCHRIFT zu FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN
INHALT
Von Monat zu Monat ...........41 Zur Durchführung der vierten AHV-Revision .....41 Weiterbildung der Kassenfunktionäre .......46 Die Tätigkeit der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung ......49 Die Entwicklung der monatlichen Rentenzahlungen . . . 52 Kasseneigene Einschätzung auf Grund von Erfahrungszahlen 53 Verkauf und Ablieferung von Beitragsmarken .....60 Kassenzugehörigkeit von Selbständigerwerbenden im Ausland wohnhaften Abrechnungspflichtigen ......62 Fristgemäße Durchführung der Arbeitgeberkontrollen. . 64 Beseitigung von Härten im schweizerisch-deutschen Sozial- versicherungsabkommen .........66 Durchführungsfragen ...........67 Kleine Mitteilungen ...........69 Gerichtsentscheide: Erwerbsersatz für Wehrpflichtige . . 71 Alters- und Hinterlassenenversicherung . 72
40423
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
VON Im Zuge der Aufklärung über die vierte Revision der AHV MONAT wurden die wichtigsten Verbesserungen auf dem Gebiete zu der Renten und der Beiträge am Landessender Monte Ceneri im «Giornale Sonoro» vom 20. Januar 1957 kom- MONAT mentiert.
Am 13. und 14. Februar 1957 wurden unter dem Vorsitz von Dr. A. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung im Rahmen einer vor- beratenden Kommission die Auswirkungen erörtert, welche die revidier- ten Bestimmungen des AHVG auf die Vorschriften der AHVV haben. Der Entwurf für die zu revidierenden Vollzugsbestimmungen wird nach Be- gutachtung durch die Eidg. AHV-Kommission nach Ablauf der Referen- dumsfrist dem Bundesrat zur Beschlußfassung unterbreitet.
Zur Durchführung der 4. AHV-Revision Anläßlich der Instruktionskurse für die Ausgleichskassen über die Durch- führung der vierten AHV-Revision sind einzelne Fragen aus dem Gebiet der Renten erörtert worden, die es wert sind, daß auch an dieser Stelle nochmals kurz auf sie eingetreten wird. Zum voraus sei darauf hinge- wiesen, daß einige weitere Ausführungen über das neue Rentenstatut der Ehefrau und die Rentenliste und Rekapitulation in der nächsten Nummer dieser Zeitschrift erscheinen werden. *
Nach dem neuen AHVG Art. 29b1s, Abs. 2 und 3, greifen bei der Be- rechnung der Altersrente der Angehörigen der sog. Teilrentnergeneration und bei der Berechnung der Hinterlassenenrenten namhafte Vergünsti- gungen Platz, sofern der Versicherte während der gleichen Anzahl von Jahren wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat. In diesen Fällen be- stimmt sich die anwendbare neue Rentenskala anhand der Tabelle für die Ermittlung der Rentenskalen für Alters- und Hinterlassenenrenten (Ska- lenwähler), wobei als Bestimmungsgrößen das Geschlecht und das Ge- burtsdatum der Berechtigten bzw. - bei Hinterlassenenrenten und ge- wissen Altersrenten von Witwen - des Verstorbenen maßgebend sind. In
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dieser Tabelle «Skalenwähler» sind alle Vergünstigungen der neuen Ge- setzesbestimmungen für die Berechnung der Alters- und Hinterlassenen- renten berücksichtigt worden. Wie erwähnt, findet die Tabelle nur An- wendung, wenn eine vollständige Beitragsdauer vorliegt. Bei der Abklä- rung der Frage, ob ein Versicherter eine vollständige Beitragsdauer auf- weist, wird auf die Anzahl der vollen Beitragsjahre abgestellt. Ob all- fällige überschüssige Monate mit Beiträgen belegt sind, ist gleichgültig. Hat somit ein am 3. Mai 1889 geborener Versicherter nicht wie sein Jahr- gang vom 1. Januar 1948 bis zum 30. Juni 1954 während 6 Jahren und
6 Monaten, sondern nur während 6 Jahren und 2 Monaten Beiträge ge-
leistet, so weist er ungeachtet der fehlenden 4 Beitragsmonate doch die nämliche Anzahl von Beitragsjahren wie sein Jahrgang aus. Dem- gemäß ist auch seine Beitragsdauer vollständig und die anwendbare Rentenskala für die ihm ab 1. Januar 1957 zustehende erhöhte Alters- rente wird auf Grund seines Geburtsdatums anhand des Skalenwählers bestimmt (neue Rentenskala 13). *
Mit Rücksicht auf die abgeänderten Bemessungsregeln für die ordent- lichen Hinterlassenenrenten ist vorgesehen, auch AHVV Art. 55, Abs. 2, in dem Sinne abzuändern, daß künftig neben den beitragslosen Ehejahren auch die Jahre, während welcher die Witwe als solche nichterwerbstätig war und aus diesem Grunde keine Beiträge zu leisten hatte, zur Beitrags- dauer der Witwe hinzugerechnet werden. Diese in Aussicht genommene Neuregelung wird schon bei der Anpassung der laufenden Altersrenten für Witwen an die revidierten Bemessungsregeln zu beachten sein, und zwar nicht nur, wenn die Vergleichsrechnung gemäß AHVV Art. 55, Abs. 2, für eine solche Rente auf Grund der neuen Bestimmungen vorge- nommen wird, sondern auch, wenn die Witwe allein Beiträge geleistet hat. Ebenfalls anzuwenden ist diese Regel in dem Sonderfall, in dem die Witwe vor dem Tod des Ehemannes eine einfache Altersrente für Ehe- frauen bezogen hat, nicht aber bei Witwen, deren Mann vor dem Tode die Ehepaar-Altersrente bezogen hat (vgl. AHVG Art. 31, Abs. 2). In zahl- reichen Fällen, in denen bisher wegen beitragsloser Witwenjahre nur eine gekürzte Altersrente ausbezahlt werden konnte, wird nun die Rente auf Grund einer vollständigen Beitragsdauer festgesetzt werden können. Sie wird beispielsweise eine am 3. März 1889 geborene, vor 1948 verwitwete Frau, die lediglich während der Jahre 1949 bis 1951 Beiträge geleistet und seit dem 1. Juli 1954 eine gekürzte einfache Altersrente nach Renten- skala 3/6 erhalten hat, ab 1. Januar 1957 eine Altersrente nach der auf
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Grund ihres Geburtsdatums mit dem Skalenwähler bestimmten neuen Rentenskala 13 beanspruchen können. Unter Berücksichtigung der bei- tragslosen Witwenjahre weist nämlich die Witwe nun nach neuem Recht eine vollständige Beitragsdauer auf.
-x.
Keine Aenderung erfahren anderseits die Berechnungsregeln für die einer Ehefrau zustehende ordentliche einfache Altersrente. Nach wie vor können deshalb die beitragslosen Ehejahre einer Ehefrau nicht als Bei- tragsjahre angerechnet werden. Mit der vierten AHV-Revision sind des weiteren auch für die Berechnung der einer geschiedenen Frau zukom- menden ordentlichen einfachen Altersrente keine von der bisherigen Re- gelung abweichenden besonderen Vorschriften vorgesehen worden. Die Anpassung der laufenden Altersrenten für geschiedene Frauen an die neuen Rentenbemessungsregeln wirft daher im allgemeinen keine beson- deren Fragen auf. Lediglich in den Ausnahmefällen, in denen gemäß Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts noch ein Zuschlag zur einfachen Altersrente bis zum Betrag der von der geschiedenen Frau vor Erreichung der Altersgrenze bezogenen Witwenrente gewährt wurde (vgl. ZAK 1956, S. 92 f. und 122 f.), wird zu prüfen sein, ob ein Zuschlag zur nun erhöhten Altersrente weiterhin auszurichten ist.
Die neue Bestimmung des AHVG Art. 30, Abs. 2, wonach bei der Er- mittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages künftig nur noch die bis Ende des Vorjahres der Rentenberechtigung geleisteten Beiträge ange- rechnet werden, wirft in den Fällen, in denen die Beiträge mit Beitrags- markenheften abgerechnet werden, eine besondere Frage auf. Es kommt öfters vor, daß Versicherte, die mit Beitragsmarkenheften abrechnen, diese erst zusammen mit der Anmeldung zum Rentenbezug bei der Aus- gleichskasse einreichen. Würden nun diese Beiträge samt und sonders als Beitragsleistungen für die letzten Monate vor dem Rentenfall be- trachtet, so würden sie außer Anrechnung fallen und den durchschnitt- lichen Jahresbeitrag allenfalls zu Ungunsten des Versicherten herab- setzen. In solchen Fällen wird es nötig sein, daß die Ausgleichskasse nach Möglichkeit abklärt, in welchen Jahren die mit den Markenheften aus- gewiesenen Beiträge tatsächlich geleistet wurden, und diese dann unter den entsprechenden früheren Jahren im individuellen Beitragskonto des Versicherten aufzeichnet. Für diese Abklärung werden die auf den Mar- kenheften angeführten Ausgabedaten sowie die Entwertungsangaben der
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Arbeitgeber im Markenbüchlein Anhaltspunkte vermitteln; schließlich kann auf die Angaben des Rentenanwärters selbst abgestellt werden. Im übrigen sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die Frage des Eintrags der in den Monaten vor dem Versicherungsfall geleisteten Beiträge in das individuelle Beitragskonto noch im einzelnen geregelt wird. *
Die im Kreisschreiben über die Durchführung der vierten AHV-Re- Vision auf dem Gebiete der Renten vom 5. Januar 1957 aufgestellten Regeln für den Fall, in dem eine laufende Rente auf den 1. April 1957 in ihrer Art wechselt, sehen vor, daß die neue Rente in der üblichen Form zu verfügen ist (vgl. lit. B/II/2/c). Da über die wegfallende bisherige Rentenverfügung in der Rentenliste ausnahmsweise keine Abgangsmel- dung erfolgt, wäre es der Zentralen Ausgleichsstelle von Nutzen, wenn in den Fällen, in denen der Rentenberechtigte wechselt (z. B. Ehepaar- Altersrente des Ehemannes/einfache Altersrente der Frau) in der neuen Rentenverfügung unten links die Anmerkung angebracht wird: «Ersetzt die Verfügung für Vers.-Nr ...... vom ......» Dieser Hinweis trägt dazu bei, der Zentralen Ausgleichskasse die Auf- findung der Registerkarte für die nun erloschene Renten zu erleichtern und allfällige spätere Rückfragen zu vermeiden.
*
Nach den neuen Gesetzesbestimmungen dauert die Beitragspflicht der Versicherten bis zum letzten Tag des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das 63. Altersjahr zurückgelegt haben (vgl. die neuen Fas- sungen von AHVG Art. 3, Abs. 1, und Art. 21). Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages dagegen werden nach dem neuen AHVG Art. 30, Abs. 2, künftig nicht mehr alle bis zur Entstehung des Rentenanspruchs geleisteten, sondern nur noch die bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruches vorangeht, ent- richteten Beiträge sowie die entsprechende Anzahl Beitragsjahre berück- sichtigt. Diese allgemeine Regel gilt für die Ermittlung des durch- schnittlichen Jahresbeitrages bei Altersrenten wie Hinterlassenenrenten. Gemäß Rz. 467 und 468 der Wegleitung über die Renten werden bei Zu- sprechung einer ordentlichen Rente in der Rentenverfügung die für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages maßgebenden Bei- träge und die Beitragsdauer des Versicherten mit Einschluß allfällig ge- strichener Beitragsjahre angeführt. Diese Bestimmung hat durch die
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neuen Ermittlungsregeln für den Jahresdurchschnitt der Beiträge keine Aenderung erfahren. Demnach werden in der Rentenverfügung wie bis- her die für die Durchschnittsberechnung maßgebenden Daten, also die bis Ende des Vorjahres des Rentenbeginns geleisteten Beiträge und die vom Rentenberechtigten bzw. verstorbenen Versicherten erfüllte Beitrags- dauer anzugeben sein. *
Nach einem allgemeinen Grundsatz hat schließlich die rückwirkende Rentenanpassung an die neuen Gesetzesbestimmungen sowie die Nach- zahlung der für die Monate Januar bis März 1957 geschuldeten Erhö- hungsdifferenzen bei allen laufenden Renten von Amtes wegen zu erfol- gen. Man kann sich nun aber fragen, ob die Nachzahlung auch in allen den Fällen ohne besonderen Antrag des Nachforderungsberechtigten zu erfolgen hat, in denen der Rentenberechtigte selbst schon vor Ablauf der Referendumsfrist gestorben ist. Bezieht der überlebende Ehegatte selber eine Rente, so ist diese Frage zu bejahen. Die Nachzahlungsdifferenz für die erloschene frühere Rente kann einem solchen Ehegatten zusammen mit dem ihm selber zustehenden Nachzahlungsbetrag mit der Verfügung «Rentenerhöhung» bzw. der normalen Rentenverfügung zugesprochen werden. In allen übrigen Fällen indessen, in denen die nachforderungs- berechtigten Erben nicht zum voraus feststehen, werden Nachzahlungen nur auf ausdrücklichen Antrag der Erben des verstorbenen Rentners oder von Personen vorzunehmen sein, die sich über die Berechtigung zur Ent- gegennahme des Nachzahlungsbetrages im Auftrag und namens der Erben ausweisen. *
Schließlich hat sich auch die Frage gestellt, welche Buchungen in der Buchhaltung und welche Eintragungen in der Rentenrekapitulation vorzunehmen sind, wenn nach Ablauf der Referendumsfrist sowohl eine Nachzahlungsforderung des Rentenbezügers wie auch eine Rückerstat- tungsforderung der Ausgleichskasse gegenüber dem gleichen Renten- berechtigten entsteht. Es geht namentlich um die Anpassung der laufen- den Renten für Witwen, denen bis Ende März 1957 noch eine Uebergangs- Witwenrente ausgerichtet wird, denen aber infolge der Herabsetzung des Rentenalters für Frauen und des nun geltenden monatsweisen Renten- beginns bei den Altersrenten rückwirkend frühestens ab 1. Januar 1957 eine ordentliche einfache Altersrente an Stelle der Uebergangs-Witwen- rente zuzusprechen ist. Bleibt die gleiche Aus gleichsicasse, welche bisher
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die Witwenrente auszahlte, auch für die Zusprechung und Auszahlung der einfachen Altersrente zuständig, so spricht sie der Berechtigten mit der neuen Rentenverfügung gemäß der allgemeinen Regelung von Rz. 580 der Wegleitung über die Renten lediglich die Differenz zwischen der bis- herigen und der neuen Rente zu. Die bisherigen Leistungen der Aus- gleichskasse werden nicht zurückgefordert und deshalb nicht als Rück- erstattungen verbucht. Anderseits werden aber auch nicht die vollen Nachzahlungsbeträge, sondern lediglich die Differenzbeträge dem Ren- tenkonto 500 belastet. Diese durch die Nachzahlungskontrolle ausgewie- senen effektiven Nachzahlungsbeträge werden im übrigen in Ziffer 6 der Rentenrekapitulation des Monats ihrer Auszahlung aufgenommen. Findet dagegen bei der Zusprechung der ordentlichen einfachen Al- tersrente an eine Witwe ein Kassenwechsel statt, so verbucht die Aus- gleichskasse, welche bisher die Uebergangs-Witwenrente ausgerichtet hat, auf Grund eines internen Rückerstattungsbeleges den zurückzuer- stattenden Rentenbetrag - gemäß Rz. 35 der Buchführungsweisungen - als Rückerstattungsforderung. Die für die Zusprechung der ordent- lichen einfachen Altersrente zuständige Ausgleichskasse zahlt ihrerseits der Rentenberechtigten lediglich den Differenzbetrag zwischen der bisher bezogenen und der neuen Rente aus und überweist der bisherigen Aus- gleichskasse den Betrag der von dieser während der entsprechenden Zeit geleisteten Uebergangsrente. Sie belastet deshalb auch den vollen Nach- zahlungsbetrag dem Rentenkonto und überträgt diesen aus der Nach- zahlungskontrolle in Ziffer 6 der für den Monat der Auszahlung erstellten Rentenrekapitulation.
Weiterbildung der Kassenfunktionäre
Das gute Funktionieren des AIIV-Verwaltungs-Apparates ist wesentlich dem Umstand zu verdanken, daß die AHV-Ausgleichskassen über qua- lifiziertes Personal verfügen. Gerade in größeren Ausgleichskassen konnte jedoch diese Qualifikation nur um den Preis einer starken Spezia- lisierung der einzelnen Funktionäre erkauft werden. Wie in jedem andern Gebiet ist eine allzu weit vorangetriebene Spezialisierung auch in der Durchführung der AHV mit gewissen Nachteilen verbunden. Wer vor lauter Spezialkenntnissen die Zusammenhänge nicht mehr überblickt,
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verliert den gesunden Sinn für die richtigen Maßstäbe. Solche Beziehungs- losigkeit verursacht oft den berühmten «Sand im Getriebe». Ueberdies kann der Ausfall von Spezialisten wichtige Arbeitsabläufe behindern oder sogar blockieren. Schließlich bedeutet übermäßige Spezialisierung zwangsläufig Einengung des Blickfeldes, was für geistig regsame Funk- tionäre auf die Dauer unerträglich ist.
1. Zielsetzung
Angeregt durch entsprechende Bestrebungen auf dem Gebiete der Pri- vatversicherung hat das Bundesamt für Sozialversicherung schon vor einiger Zeit abgeklärt, in welcher Weise den Funktionären der Sozial- versicherung und insbesondere denjenigen der AHV-Ausgleichskassen eine Erweiterung ihrer Branchenkenntnisse ermöglicht werden könnte. Um jede Unklarheit über die Zielsetzung einer solchen Weiterbildung zu vermeiden, sei betont, daß es sich hiebei nicht um die Vermittlung der unerläßlichen Berufskenntnisse (sog. Grundschulungskurse, Instruktions- konferenzen) handeln würde, sondern um Kurse für Funktionäre, die gewillt sind, sich über ihr eigentliches Berufsgebiet hinaus Kenntnisse anzueignen, womit sich nicht zuletzt auch ihre Aufstiegsmöglichkeiten verbessern dürften.
a) Bedürf nisf rage Bei Abklärung des Bedürfnisses konnte die aufschlußreiche Feststel- lung gemacht werden, daß diese Frage nicht nur von einsichtigen leiten- den Funktionären der AHV, sondern auch von Seiten der AHV-Revisoren, von Verbandsfunktionären, von Arbeitgebern für ihre die AHV-Abrech- nungen besorgenden Angestellten, von Fürsorgeeinrichtungen und Pen- sionskassen, bejaht worden ist. Ferner ergab die Kontaktnahme mit andern Zweigen der Sozialversicherung (z. B. Krankenkassen, Arbeits- losenversicherung), daß sich auch für deren Funktionäre, vor allem hin- sichtlich des Kadernachwuchses, gleichartige Probleme stellen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Weiterbildung von AHV-Funktionären mit ähnlichen Bestrebungen in andern Zweigen der Sozialversicherung allen- falls koordiniert werden könnte.
h) Lehrstoff Welcher Stoff könnte im Rahmen der Weiterbildung von Kassenfunktio- nären der AHV behandelt werden?
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Zunächst wäre ausgehend vom materiellen Recht der AHV der Ablauf und das Ineinandergreifen der einzelnen Durchführungstätigkeiten zu veranschaulichen. Hiebei würde sich Gelegenheit bieten, den Ausgleichs- und Finanzierungsmechanismus der AHV darzustellen und auch die volkswirtschaftliche Bedeutung dieses Sozialwerkes darzulegen. In einem weiteren Ueberblick könnte sodann die Stellung der AHV im Rahmen der gesamten eidgenössischen Sozialversicherung beleuchtet werden, was zu der Skizzierung der andern Zweige der Sozialversicherung überleiten würde. Schließlich wäre die neue Begriffswelt von Versicherung, Für- sorge und Vorsorge anhand konkreter in- und ausländischer Beispiele zu erläutern und in den Gesamtzusammenhang der «sozialen Sicherheit» zu stellen.
2. Die praktische Durchführung
Programmgestaltung Wollte man sämtliche vorstehend aufgeworfenen Fragen eingehend be- handeln, so würde dies allerdings den Rahmen einer Weiterbildung von Berufstätigen sprengen. Man wird sich daher auf ein beschränktes Pro- gramm festlegen müssen und hiehei namentlich von zwei Gesichtspunkten einzeln oder kombiniert ausgehen. Einmal wird eine allgemeine Uebersicht zu vermitteln sein und dann sind in bestimmten Zweigen die Kenntnisse zu vertiefen.
Kursgestaltung Unter den verschiedenen Möglichkeiten, die interessierten Funktionäre weiterzubilden, steht die Durchführung von Kursen im Vordergrund. Solche Kurse wären sicher möglich in mehreren Zentren mit großem Ein- zugsgebiet (z. B. in Zürich, Bern, Lausanne). Die Kurse könnten im Ver- laufe eines (Winter-) Semesters abgeschlossen werden, wobei vielleicht ein Kursabend alle zwei bis drei Wochen genügen dürfte; denkbar wäre aber auch die Vermittlung des Stoffes in einmaligen Kursen von mehr- tägiger Dauer.
Lehrkräfte und Lehrmittel Als Lehrkräfte, d. h. als Referenten würden vor allem leitende Fach- beamte der AHV und anderer Sozialversicherungszweige in Betracht fal- len. Für den Anfang dürfte sich die Schaffung besonderer Lehrmittel nicht aufdrängen; in der Folge wäre wohl die Herausgabe eines Leit- fadens, eventuell auch eines Handbuches, in Erwägung zu ziehen.
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(1) Träger der Kurse Als Träger der Kursorganisation könnte eine Aktionsgemeinschaft der an dieser Weiterbildung interessierten Institutionen der Sozialversiche- rung gegründet werden; seitens der AHV wäre in diesem Zusammenhang die Mitwirkung der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen und der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen erwünscht. Den Trägern der Kurse würde auch die Aufgabe obliegen, die Finanzierung des Planes zu regeln.
3. Das weitere Vorgehen
Das Bundesamt für Sozialversicherung beabsichtigt, mit Vertretern jener Kreise, denen die Weiterbildung der Sozialversicherungsfunktionäre not- wendig oder wünschenswert erscheint, die hier aufgeworfenen Fragen an einer gemeinsamen Konferenz erneut zu besprechen, sobald auf dem Sektor AHV etwas «Ruhe» eingetreten ist. Die vorstehenden Ausführun- gen möchten dieser Besprechung nicht vorgreifen. Was die AI- IV anbe- langt, wäre es aber zu begrüßen, wenn Funktionäre der Ausgleichskassen und Zweigstellen, der in der AHV zugelassenen Revisionsstellen sowie anderer, an der Durchführung der AHV beteiligter Organe und Organi- sationen, sich vorher zu der Idee von Weiterbildungskursen äußern könn- ten. Wir laden diese Funktionäre daher freundlich ein, uns ganz unver- bindlich ihre persönliche Auffassung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Die Tätigkeit der Eidgenössischen Expertenkorn in i ssion für die Einführung der Invalidenversicherung Die Eidgenössische Expertenkommission für die Einführung der Invali- denversicherung (JV) hat ihre Arbeit abgeschlossen; demnächst wird ihr Bericht erscheinen. Es rechtfertigt sich, einen kurzen Ueberblick über ihre Tätigkeit zu geben.
In der März- und Juni-Session 1955 erhielten die eidgenössischen Räte durch die Berichte des Bundesrates vom 8. März und 27. April 1955 Kennt- nis vom Zustandekommen der Volksbegehren der Sozialdemokratischen
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Partei der Schweiz und der Partei der Arbeit der Schweiz betreffend die Einführung der Invalidenversicherung. In seinem Bericht vorn 2. Juli
1955 stellte das Departement des Innern fest, daß ein Gesetz über die
JV bereits auf Grund der bestehenden Verfassungsgrundlage (BV Art. 34quater) erlassen werden könne. Am 12. Juli 1955 beauftragte der Bundesrat das Departement des Innern, einen Gesetzesentwurf auszu- arbeiten und ihm Vorschläge für die Ernennung einer Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der JV zu unterbreiten. Mit Beschluß vorn 13. September 1955 bestellte der Bundesrat die Experten - kommission und übertrug deren Vorsitz dem Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung. Mitglieder der Kommission waren nebst Vertre- tern des Bundes und der Kantone solche der Spitzenverbände der Wirt- schaft, der Frauenvereine, der Invalidenfürsorge- und Selbsthilfeorgani- sationen, der Kranken- und Ausgleichskassen, der Versicherungsunter- nehmungen, der gemeinnützigen Gesellschaften und Vereinigungen, der Aerzteschaft sowie mehrere Einzelexperten.
Aus der Mitte der 43 Mitglieder zählenden Plenarkommission wurden. ergänzt durch neu beigezogene Experten, vier Subkommissionen zur Ab- klärung der medizinischen und der beruflichen Maßnahmen zur Einglie- derung Behinderter in das Erwerbsleben sowie zur Abklärung der Finan- zierung, der Geldleistungen und der Organisation der JV gebildet. Be- sonderen Gremien oblag die Behandlung der Fragen der erstinstanzlichen Rechtspflege auf dem Gebiete der JV, des Rückgriffsrechtes auf haft- pflichtige Dritte, der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer so- wie der Durchführung der Berufsberatung, der beruflichen Ausbildung und Arbeitsvermittlung im Rahmen der Eingliederung Invalider in das Erwerbsleben. Ferner stellte eine Arbeitsgruppe ein Verzeichnis der Schulanstalten für gebrechliche Kinder sowie der Anstalten und Werk- stätten für die berufliche Ausbildung und die Dauerbeschäftigung In- valider zusammen, denen Aufgaben im Rahmen der Eingliederungsmaß- nahmen der JV übertragen werden können.
Als Grundlage für die Beratungen der Expertenkommission diente ein ausführliches, vom Bundesamt für Sozialversicherung ausgearbeitetes Diskussionsprogramm. Ferner erhielten die Experten Zahlen- und Ta- bellenmaterial über die statistischen und versicherungsmathematischen Grundlagen der Versicherung, verschiedene Berichte von Invalidenfür- sorge- und Selbsthilfeorganisationen über bestimmte Teilgebiete der bis- herigen Invalidenhilfe sowie die Protokolle und die Schlußberichte der Subkommissionen.
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Die erste Session der Plenarversammlung fand vom 3. bis 7. Oktober
1955 statt. Fachexperten des Bundesamtes für Sozialversicherung orien-
tierten in einführenden Referaten über die grundlegenden Probleme und zeigten vor allem die Vor- und Nachteile der verschiedenen Lösungs- möglichkeiten auf. Durch die Beantwortung der im Diskussionsprogramm gestellten Fragen legte die Expertenkommission die allgemeinen Richt- linien für die Ausgestaltung der Versicherung fest. Gleichzeitig verteilte sie die Aufgaben auf die vier Subkommissionen und grenzte deren Arbeits- gebiete gegeneinander ab. Zu ihrer zweiten Session versammelte sich die Plenarkommission vom
26. bis 29. Juni 1956. Sie prüfte die Berichte der Subkommissionen, die
diese inzwischen ausgearbeitet hatten, und bereinigte die Grundsätze der JV. An ihrer letzten Session vom 29. und 30. November 1956 bereinigte die Kommission den Entwurf des Expertenberichtes. *
Die Expertenkommission hat in den innert Jahresfrist abgehaltenen elf ganztägigen Sitzungen nicht nur alle grundsätzlichen Probleme der JV, sondern auch die wichtigsten Einzelfragen abgeklärt. Ein außer- ordentliches Arbeitspensum bewältigten die Subkommissionen, die in einem Zeitraum von knapp sieben Monaten in zehn meist mehrtägigen Sitzungen die ihnen von der Plenarkommission zur Bearbeitung über- tragenen Probleme lösten und ihre Schlußberichte erstellten. Die Expertenkommission hat die allgemeinen Grundsätze für die Aus- gestaltung der JV völlig frei und unabhängig aufgestellt. Dagegen be- rieten die Subkommissionen und die besondern Arbeitsausschüsse Einzel- fragen im Rahmen der von der Plenarkommission vorgezeichneten Grund- züge der Versicherung. Diese äußerst umfangreiche Arbeit konnte nur bei stärkster Beanspruchung und vollem Einsatz der beteiligten Kräfte innert der sehr knapp bemessenen Zeit zu Ende geführt werden.
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Die Entwicklung der monatlichen Rentenzahlungen Nachstehend publizieren wir - wie in den beiden Vorjahren (vgl. ZAK 1954, S. 161 ff. und 1955, S. 334 ff.) die graphische Darstellung be- treffend die Entwicklung der monatlichen Rentenzahlungen seit 1. Januar
1951 bis zum 30. Juni 1956. Ueber die Entwicklung dieser Zahlen seit dem
30. Juni 1955 ist folgendes zu bemerken:
MI llIons Fnr*.n
41 Hans
d. Innen 37
36
39
33
32
33
32
29
23
27
26
26
24 23
22
21
70
19
18
17
16
19
14
II
12
11
10
=
1911 1952 1953 1 964 1 1911
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Bis zum März 1956 verlaufen beide Kurven völlig normal, d. h. bei den ordentlichen Renten zeichnet sich zu Beginn jedes Semesters der durch den Eintritt eines neuen halben Jahrganges ins Rentenalter bedingte Anstieg ab, während die Uebergangsrenten beinahe gleichmäßig ab- nehmen. Bei den ordentlichen Renten verläuft die Kurve während des ganzen Zeitabschnittes vom Juni 1955 bis zum Juni 1956 gleich wie in den Vor- jahren, indem nach dem bereits erwähnten Anstieg zu Semesterbeginn in den Monaten September und März die in den früheren Artikeln als Nach- zahlungsausgleich umschriebene leicht rückläufige Bewegung einsetzt. Bei den Uebergangsrenten dagegen zeichnet sich im Monat April 1956 eine äußerst steile Spitze ab: Die Auszahlungskurve schießt bis auf über
37 Millionen Franken hinauf, um dann im Mai 1956 auf 20,6 Millionen
Franken abzusinken und damit wieder unter die Kurve der ordentlichen Renten zu fallen. Dieses durch die dritte Revision des AHVG bedingte Emporschnellen der Auszahlungen im Monat April ist deshalb so stark, weil die Gesetzesnovelle erst Ende März 1956 und zudem rückwirkend auf den 1. Januar 1956 in Kraft trat, was zur Folge hatte, daß im April 1956 nicht nur bedeutend mehr Uebergangsrenten als 1955 auszurichten waren, sondern daß gleichzeitig noch die neuen Uebergangsrenten für die Mo- nate Januar bis März 1956 nachzuzahlen waren.
Kasseneigene Einschätzung auf Grund von Erfahrungszahlen
Verschiedene Verbände und Organisationen im schweizerischen Handel und Gewerbe verfügen heute über ein umfassendes Zahlenmaterial, wel- ches bis ins Detail Auskunft gibt über die betrieblichen Verhältnisse der verschiedenen Berufszweige. Dieses Zahlenmaterial umfaßt neben An- gaben über Aufwand und Ertrag meistens auch Richtlinien für die Beur- teilung der Bilanz der Betriebe und gewährt einen weitreichenden Ein- blick in deren Entwicklung. Erhoben wird dieses Material, welches man als «Erfahrungszahlen» bezeichnet, im allgemeinen auf Grund von Buch- haltungsergebnissen verbands- resp. organisationseigener Treuhand- stellen.
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So wertet beispielsweise der «VELEDES», Verband Schweizerischer Lebensmitteldetaillisten, rund 1 000 Buchhaltungen seiner Treuhandstelle aus. Veröffentlicht wurden diese Zahlen im Buch von Dr. E. Hubacher, «Kosten und Ertrag im Lebensmitteldetailhandel», und im Bericht von Dr. W. Stör, «Erhebungen über die Einkommensverhältnisse von 5db- ständigerwerbenden».
Wie es möglich ist, das Betriebseinkommen auch in Fällen von Reni- tenz des Beitragspflichtigen nach Erfahrungszahlen einzuschätzen, zeigt folgender Fall.
Ein Versicherter hatte am 1. November 1954 von seinem Bruder des- sen Lebensmittel- und Merceriegeschäft übernommen. Die Ausgleichs- kasse schätzte das Geschäftseinkommen gemäß AHVV Art. 23, lit. b, ge- stützt auf das vom Vorgänger versteuerte Einkommen auf Fr. 3 300.— ein und erließ eine entsprechende Beitragsverfügung. Der Versicherte zog den Fall bis vor das Eidg. Versicherungsgericht. Im Mitbericht an das Gericht vertrat das Bundesamt die Auffassung, wenn eine vor Ablauf des ersten Geschäftsjahres vorgenommene Einschätzung bestritten sei, emp- fehle es sich, den ersten Geschäftsabschluß abzuwarten und die Beitrags- bemessung auf Grund dieses Ergebnisses vorzunehmen. Damit werde ver- mieden, daß ein Beitragspflichtiger zu Beiträgen auf einem Einkommens- betrag verhalten werde, den er vielleicht gar nicht erziele. Der Be- schwerdeführer selbst machte übrigens mehrmals in seinen Eingaben an das Gericht die Anregung, seine Einkommensverhältnisse möchten an Ort und Stelle geprüft werden. Das Eidg. Versicherungsgericht hob daher den abweisenden Entscheid der Rekurskommission auf und wies die Aus- gleichskasse an, das Einkommen auf Grund des Abschlusses des ersten Geschäftsjahres zu ermitteln.
Dem Begehren des Beitragspflichtigen entsprechend nahm die Aus- gleichskasse eine Prüfung an Ort und Stelle vor, wobei sich gemäß Er- hebungsbericht herausstellte, daß der Beitragspflichtige im ersten Ge- schäftsjahr weder eine Buchhaltung noch ein Kassabuch geführt und alle Einkaufsbelege außer denen der letzten drei Monate vernichtet hatte. Nachdem der Selbständigerwerbende wegen seiner Beitragsbemessung vom Einkommen des ersten Geschäftsjahres bis vor das Eidg. Versiche- rungsgericht gegangen war und schon in jenem Verfahren eine Prüfung an Ort und Stelle beantragte und daher auch erwarten konnte, wirkte die Nichtführung jeglicher Buchhaltung und die Beseitigung der Belege bedenklich.
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Fest stand, daß das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes keines- falls unter solchen Voraussetzungen gefällt worden war, sondern nur den Sinn haben konnte, eine Einkommensermittlung auf Grund genauerer Un- terlagen zu ermöglichen, die der Beitragspflichtige wie aus seinem Be- gehren geschlossen werden mußte vorlegen konnte. Es hält schwer, sich des Eindrucks zu erwehren, daß das Nichtführen der Buchhaltung, die Vermeidung jeglicher Aufzeichnungen in einem neu übernommenen Geschäft und die Beseitigung von Lieferungsbelegen, aus Steuer- und anderen Abgabeinteressen erfolgte. Dieses Verhalten zwang die Ausgleichskasse als selbständiges Veran- lagungsorgan gemäß AHVV Art. 23, lit. b, in Verbindung mit AHVV Art. 25, Abs. 1, lit. a und b, sowie gestützt auf die Weisungen des Kreis- schreibens Nr. 56 b, vom 23. Januar 1956, das Geschäftseinkommen aus dem vorgefundenen Zahlenmaterial zu ermitteln. Hierzu schickte die Aus- gleichskasse einen Kontrolleur an Ort und Stelle, der über das vorgefun- dene Zahlenmaterial einen Erhebungsbericht erstattete. Daraus ergab sich folgendes
Zahlenmaterial gemäß Erhebungen an Ort und Stelle: Anfangsinventar Lebensmittel .....Fr. 3 873.38 Mercerie ......Fr. 3 072.15 Total .......Fr. 6 945.53 Dabei handelte es sich um den Einstandspreis, weil im Uebernahme- inventar dieser Preis für den Uebernahmepreis eines Geschäftes norma- lerweise mitbestimmend ist.
Einkauf skartenkontrolle Sind, wie im vorliegenden Falle, keine Aufzeichnungen über den Umsatz vorhanden, so kann dieser in bestimmten Fällen geschätzt werden ge- stützt auf den Umfang der gewährten Rabatte, falls hierüber Aufzeich- nungen vorliegen. Der Versicherte hat zwar nun keine Rabattmarken abgegeben, aber er trägt die Beträge, auf denen er Rabatte gewährt, oft in sogenannte Einkaufskarten ein. Die Kontrolle dieser Karten ergab, wenn man gemäß den Angaben des Versicherten mit einem Rabatt von 5 % rechnet, einen Umsatz von Fr. 12 293.— in 12 Monaten.
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War dies aber der Gesamtumsatz? Die Ermittlungen ergaben folgen- des: Es fanden sich keine Beweise für die Angabe des Geschäftsinhabers, daß der 5 %ige Rabatt auf allen Artikeln, insbesondere auf Mercerie- waren, gewährt wurde. Normalerweise ist dies nämlich nicht der Fall. Solche Geschäfte ge- währen auf Merceriewaren keinen Rabatt, nicht einmal auf allen Lebensmitteln. Auf Grund der Erhebungen des VELEDES für Geschäfte in diesen Ortsverhältnissen und von dieser Art, Größe und Lage wird nur auf
50 % des Warenumsatzes Rabatt gewährt.
Viele Verkäufe werden mit Kunden ohne Kundenkarten getätigt. Dazu wurde vom obgenannten Verband mitgeteilt, daß der Umsatz der «Kartenkunden» normalerweise etwa 60 % des Gesamtumsatzes be- trägt. Es war nicht dargetan, daß sämtliche Einkaufskarten in die Kontrolle einbezogen werden konnten, so daß auch hier eventuell eine weitere Fehlerquelle vorlag.
Das vorgefundene Zahlenmaterial genügte jedoch, um den Minimal- umsatz des Geschäftes nach verschiedenen Methoden zu berechnen. Als Minimalumsatz gilt der Umsatz, der nach dem gegebenen Zahlenmaterial mit Sicherheit erzielt wird; der wirkliche Umsatz liegt somit mit großer Wahrscheinlichkeit höher. In der Regel wird bei genügenden Unterlagen die Ermittlung des Um- satzes nach einer Methode genügen. Im Hinblick auf die Dürftigkeit des Zahlenmaterials und um mehrere Möglichkeiten aufzuzeigen, sind im fol- genden 3 Methoden angewendet und aus deren Ergebnissen der Durch- schnittswert errechnet.
1. METHODE Berechnung des Umsatzes und Einkommens auf Grund der Ein- kaufskarten
Fr. 12 293.— Umsatz gemäß Einkaufskarten Berechnung:
1. Umrechnung des Umsatzes von 121/2 Monaten auf 1 Jahr:
Fr. 12 293.— : 12,5 >( 12 = Fr. 11800.—.
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Da in solchen Fällen nach Erfahrung nur auf 50% des Warenumsatzes Rabatt gewährt wird, ist einmal der in den Einkaufskarten ausgewie- sene Umsatz nur zur Hälfte angegeben, d. h. wenn ein Kunde für Fr. 10.— Waren kauft, werden nach Erfahrung für ihn nur Fr. 5.— in der Karte oder im Kundenbüchlein eingetragen. Der auf Grund der Karten ausgewiesene Umsatz muß daher verdoppelt werden: Fr. 11 800.— )< 2 = Fr. 23 600.—. Im weitern muß unter der Annahme, es handle sich bei diesen Ein- kaufskarten um nichts anderes als um ein Rabattsystem für ständige Kunden, angenommen werden, daß der Umsatz solcher Kunden höch- stens 60 % des Gesamtumsatzes ausmacht. Der den tatsächlichen Ver- hältnissen entsprechende Umsatz zum Verkaufspreis dürfte Fr. 23 600.— : 60 >( 100 = Fr. 39 333.— betragen. Bei dieser Größenkategorie und Geschäftsart (Lebensmittel und Mer- cerie) beträgt das Einkommen unter normalen Verhältnissen ca. 8 % vom Umsatz zum Verkaufspreis, was somit ein berechnetes Jahres- einkommen von rund Fr. 3 150.— ergibt.
II. METHODE Berechnung des Umsatzes und Einkommens auf Grund des Lagerbestandes und des Lagerumschlages
Lagerbestand (Einstandspreis) Lebensmittel Fr. 3 873.38 Mercerie Fr. 3 072.15 Total Fr. 6 945.53 (gemäß Erhebungsbericht) Jährlicher Lagerumschlag gemäß Erfahrungszahlen des VELEDES: auf Lebensmittel 7mal auf Mercerie 2mal Der Umsatz zu Einstands preisen beläuft sich somit auf:
7 X Fr. 3 873.38 = Fr. 27 113.70
2 >( Fr. 3 072.15 = Fr. 6 144.30
Total Fr. 33 258.—
Um den Umsatz zum Verkaufspreis zu berechnen, wird nun die durch- schnittliche Bruttomarge verwendet. Sie beträgt auf Lebensmitteln 15 % vom Verkaufsumsatz Mercerie 25 % vom Verkaufsumsatz
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Demnach ergibt sich folgende Berechnung: Fr. 27 133.70 : 85 ( = 100-15) >< 100 = Fr. 31898.— Fr. 6 144.30 : 75 ( = 100-25) >( 100 = Fr. 8 192.— Total Fr. 40 090.— Davon ca. 8 Jahreseinkommen auf dem Umsatz zum Verkaufspreis = Fr. 3 200.— berechnetes Jahreseinkommen.
III. METHODE
Berechnung des Verkaufsumsatzes und Einkommens auf Grund des Prozentanteils des Warenlagers am Einstandspreis-Umsatz
Warenlager: Lebensmittel Fr. 3 873.38 Mercerie Fr. 3 072.15 Total Fr. 6945.53 (gemäß Erhebungsbericht)
Gemäß Erfahrungszahlen VELEDES beträgt das Warenlager in Pro- zenten des Umsatzes zum Einstands preis Lebensmittel 14 % Mercerie 48 '/,-
Berechnung: Fr. 3 873.38 :14 > 100 = Fr. 27 670.— Fr. 3 072.15 : 48 / 100 = Fr. 6 400.— Total Fr. 34070.—
Um den Umsatz zu;n Verkaufspreis zu berechnen, wird wiederum die durchschnittliche Bruttomarge verwendet. Sie beträgt auf Lebensmitteln 15 % vom Umsatz zum Verkaufspreis IvIercerie 25 % vom Umsatz zum Verkaufspreis Fr. 27 670.— : 85 < 100 = Fr. 32 553.— Fr. 6 400.— : 75 >( 100 = Fr. 8 533.— Total Fr. 41086.—
Das Jahreseinkommen beträgt 8 (/ vom Umsatz zum Verkaufspreis = Fr. 41086.— : 100 X 8 = Fr. 3 290.-
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Berechnung des durchschnittlichen Minimalumsatzes und des durchschnittlichen Minimaleinkommens
Umsatz zum Berechnetes Methoden Jahreseinkommen Verkaufspreis Fr. Fr. 1 39333.— 3 150.- 11 40090.— 3200.- 111 41086. 3290.—
Total 120509.— 9 640.—
Durchschnitt 40170.— 3 210.—
Die Ermittlung zeigt, daß die Differenzen, welche die einzelnen Me- thoden im Endergebnis untereinander aufweisen, nicht ins Gewicht fallen. Das vom Geschäftsinhaber erzielte Einkommen darf jedenfalls nicht niedriger angenommen werden, da die angewandten Erfahrungszahlen alle Faktoren von Ort, Größe, Lage und Art des Geschäftes berücksich- tigen. Die Gegebenheiten des Falles erwecken eher den Eindruck, daß das effektiv erzielte Jahreseinkommen höher war. Hiefür sprachen die sub- jektiven Umstände, so zum Beispiel hatte der Beitragspflichtige kurz vor Ablauf des ersten Geschäftsjahres eine Hausangestellte mit einem monat- lichen Barlohn von Fr. 60.— gemäß Erhebungsbericht im «Betrieb» be- schäftigt; aber noch weit eindrucksvoller war die Tatsache, daß die Be- lege der fraglichen Zeit offensichtlich im Hinblick auf die Kontrolle ver- nichtet worden waren. Dieses Beispiel zeigt, daß von den Ausgleichskassen auch in schwie- rigen Fällen bei dürftigen Unterlagen Einkommensschätzungen vorge- nommen werden können, die den individuellen Verhältnissen gerecht werden. Unter den gegebenen Umständen ist es in einem Beschwerde- verfahren Sache des Versicherten, den Nachweis zu führen, daß das be- rechnete Einkommen nicht erzielt wurde; hierzu müßte er aber brauch- bare Beweismittel vorlegen.
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Verkauf und Ablieferung von Beitragsmarken Die Abrechnung mit Beitragsmarken ist geregelt in AHVV Art. 145/146 und Kreisschreiben Nr. 30 vom 14. Mai 1948. (Die Beitragsmarken für Studenten bleiben hier außer Betracht.) Diese besondere Abrechnungs- form hat den Zweck, den Arbeitgebern die Beitragsabrechnung für kurz- fristig beschäftigte Arbeitnehmer zu erleichtern. Heute wird denn auch in den verschiedensten Fällen und Berufen mit Beitragsmarken abge- rechnet. Die Arbeitgeberkontrollberichte geben darüber reichhaltige Aus- kunft. So finden wir Beitragsmarken außer für Putzfrauen zum Beispiel für Vereins- und Genossenschaftsfunktionäre, Aushilfen aller Art, Holzspalter, Gelegenheitsvertreter, Heimarbeiter, Auflader und Aus- lader in den verschiedensten Branchen, Wegmacher, Straßen- und Schnee- räumer, Traubenwächter, Rondenbeamte, Einzüger, Orchester-Zuzüger, Desinfektoren, Leichenbitterinnen, Leichenbegleiter, Feuerwehrfunktio- näre usw. usw. Insgesamt betrachtet werden jedoch in der Praxis Beitragsmarken in bedeutend geringerem Umfang verwendet als ursprünglich angenommen. Der Markenverkauf durch die Post ist um 50 bis 70 Prozent kleiner als seinerzeit in Rechnung gestellt und - von einigen Schwankungen ab- gesehen seit 1948 mehr oder weniger stationär. Nachdem anderseits die AI-IV-Beiträge an sich stark zugenommen haben, ist der relative Anteil der Beitragsmarken sogar gesunken. Betrug der Anteil 1950 noch 0,29 Prozent und 1951/52 noch je 0,26 Prozent, so ist er in den Jahren
1953 bis 1955 auf 0,23, 0,22 und schließlich auf 0,21 Prozent gefallen.
Noch wesentlich tiefer liegt der Anteil der gemäß Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern durch Beitragsmarken abgerechneten Beiträge. Die Jahresberichte des BSV haben wiederholt auf diese Entwicklung hingewiesen (vgl. Jahresbericht 1951, Seite 91; 1952, Seite 60; 1953, Seite 58). Die vorstehenden Ausführungen gehen von den von der Post verkauf- ten Beitragsmarken aus. Vergleicht man jedoch die entsprechenden Be- träge mit den von den Ausgleichskassen entgegengenommenen Beitrags- marken, so verschiebt sich das Bild noch mehr.
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Verkaufte und den Ausgleichskassen abgelieferte Beitragsmarken
Seit 1948 An die Durch die Ausgleichs- an die Ausgleichskassen Jahre Post durch die kassen abgeliefert verkauft Post abgeliefert') verkauft absolut in Prozent Fr. Fr. Fr. Fr. 1948 1 028 410 42 179 1 028 410 42 179 4,1 1949 1 176 086 678 860 2 204 496 721 039 32,7 1950 1 316 574 748 800 3 521 070 1 469 839 41,7 1951 1 265 141 898 100 4 786 211 2 367 939 49,5 1952 1 384 119 837 850 6 170 330 3205 789 52,0 1953 1 285 360 920 973 7455 690 4 126 762 55,4 1954 1 235 612 957 161 8 691 302 5 083 923 58,5 1955 1 262 193 922 868 9 953 495 6 006 791 60,3
') 1948 bis 1952 gemäß Statistik der Beiträge und ab 1953 gemäß Buchhaltung (Konten 230 und 231) der Ausgleichskassen.
Wie die Texttabelle zeigt, waren Ende 1955 erst 60,3 Prozent der von der Post bezogenen Beitragsmarken ihrer eigentlichen Bestim- mung - und das ist die Ablieferung an die Ausgleichskasse zugeführt. Beitragsmarken im Werte von rund 3,947 Millionen Franken liegen daher entweder noch beim Arbeitgeber, sind in die noch nicht abgelieferten Markenhefte eingeklebt, zur Seite gelegt worden oder verloren gegangen. Das BSV hat sich wiederholt mit der Markenfrage befaßt, letztmals im Zusammenhang mit der im Jahre 1.955 gebildeten Kommission für Fragen betreffend die Beiträge von geringfügigen Löhnen. Diese Fragen werden im Rahmen der vierten AHV-Revision mindestens teilweise durch eine Neuregelung der Beitragspflicht für geringfügige Entgelte gelöst werden können. Zum andern Teil aber bleiben sie bestehen und müssen bereinigt werden. Im Vordergrund dürfte stehen, die administrative Ab- wicklung der Abrechnung mit Beitragsmarken d. h. vor allem das Markenheft -. zweckmäßiger und «attraktiver» auszugestalten, die Ab- lieferung von Markenheften an die Ausgleichskassen zu erleichtern sowie die psychologischen Bedenken gegen die Beitragsmarken in noch hö- herem Maße zu zerstreuen. Die Vorarbeiten hierzu sind im Gange.
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Die Kassenzugehörigkeit von selbständig- erwerbenden im Auslande wohnhaften Abreehnungspfi ichtigen Die Abklärung der Kassenzugehörigkeit von selbständigerwerbenden im Auslande wohnhaften Abrechnungspflichtigen wirft oft Fragen auf, die nicht leicht zu beantworten sind. Als Beispiel sei folgender Fall ange- führt: Ein im Inland niedergelassener selbständigerwerbender Schweizer, der keinem Gründerverband angehörte, vermittelte einer Schweizerfirma das Alleinvertretungsrecht eines ausländischen Markenartikels. Als Ent- schädigung für seine Vermittlertätigkeit wurde ihm die Ausrichtung einer bestimmten Prämie pro verkauften Gegenstand für die Dauer von
10 Jahren zugesichert. Nach erfolgreichem Abschluß seiner Vermittler-
tätigkeit nahm er im Ausland Wohnsitz, wohin ihm die Prämienbeträge für die ersten 7 Jahre laufend überwiesen wurden. Da es sich bei den erwähnten Zahlungen der Schweizerfirma offenbar um ein durch eine im Inland ausgeübte Erwerbstätigkeit (Vermittlung des Alleinvertretungsrechtes) erzieltes Einkommen eines während dieser Zeit obligatorisch Versicherten handelt, sind davon die gesetzlichen Bei- träge zu bezahlen. Welche Ausgleichskasse soll aber diesen besonders gelagerten Fall behandeln? Es stellte sich zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Sozialversicherung auf Anfrage hin die allenfalls zustän- dige Ausgleichskasse bestimmen kann, und ob es dabei einen Entscheid gemäß AHVV Art. 127 zu treffen hat.
1. Die Kassenzugehörigkeit Selbständigerwerbender, die nicht Mit-
glied eines Gründerverbandes sind, richtet sich nach AHVV Art. 117, Abs. 2. Danach gehören die genannten Personen der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons beziehungsweise des Kantons an, in dem ihr Unternehmen den rechtlichen Sitz hat. Sofern der Wohnsitz des Selb- ständigerwerbenden oder der Sitz seines Unternehmens nicht mit dem Orte der Verwaltung oder des Betriebes übereinstimmt, kann im Einver- nehmen mit den beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Be- triebsteil befindet. Im konkreten Fall fehlen aber jegliche Anhaltspunkte für das Be- stehen einer Betriebsstätte oder einer Geschäftsniederlassung in der Schweiz. Trotzdem muß der Selbständigerwerbende einer Ausgleichs- kasse angeschlossen werden können; denn nach AHVG Art. 1, Abs. 1,
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lit. b, sind natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert und somit beitragspflichtig, auch wenn sie in der Schweiz weder Wohnsitz noch Geschäftsniederlassung haben. Von AHVV Art. 1117, Abs. 2, werden diese Personengruppen aber nicht erfaßt. Das Gesetz weist hier eine Lücke auf, die durch freie Rechtsfin- dung zu schließen ist. AHVV Art. 117, Abs. 2, stellt für die Bestimmung der Kassenzuge- hörigkeit der in der Schweiz niedergelassenen Selbständigerwerbenden auf deren Wohnort und den Ort der Verwaltung oder des Betriebes ihres Unternehmens ab, weil sich hier gewöhnlich der Mittelpunkt der persön- lichen und geschäftlichen Beziehungen befindet. An diesen Orten kann der Abrechnungspflichtige von der zuständigen kantonalen Ausgleichs- kasse und ihrer Zweigstelle am ehesten und auf einfachste Weise erreicht werden. Ausgehend von diesem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestim- mung dürfte für die Kassenzugehörigkeit eines Abrechnungspflichtigen, der in der Schweiz weder Wohnsitz noch eine Geschäftsniederlassung hat, derjenige schweizerische Aufenthaltsort maßgebend sein, wo er am ehe- sten und auf einfachste Weise zu erreichen ist. Als Anhaltspunkte für diese Feststellung können dabei beispielsweise die Eintragungen im Handelsregister oder im Verzeichnis der Telephon-Abonnenten dienen.
2. Gemäß AHVV Art. 127 entscheidet das Bundesamt für Sozial-
versicherung über Streitigkeiten betreffend Kassenzugehörigkeit. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffe- nen angerufen werden. Es handelt sich somit hiebei um die Beilegung eines Kompetenzkonfliktes zwischen Ausgleichskassen. Im vorliegenden Fall liegt aber ein solcher nicht vor. Es besteht demnach für das BSV keine Veranlassung, einen Entscheid über die Kassenzugehörigkeit ge- mäß AHVV Art. 127 zu fällen. Vielmehr haben die Ausgleichskassen in solchen Fällen nach AHVG Art. 63, Abs. 2, selbst für die Erfassung aller Beitragspflichtigen zu sorgen und somit auch über das Vorliegen der Voraussetzungen von AHVG Art. 1 zu entscheiden. Das Ziel, die Bearbei- tung des konkreten Falles durch eine bestimmte Ausgleichskasse sicher- zustellen, kann vom BSV, sofern es dazu veranlaßt wird, durch entspre- chende Weisung an die in erster Linie in Betracht fallende Ausgleichs- kasse erreicht werden (AHVG Art. 72, Abs. 1). Diese Ansicht wurde auch vom Bundesrat in seinem Entscheid in der Beschwerdesache B. und H. vom 27. November 1956 vertreten.
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Fristgemäße Durchführung der Arbeitgeberkontrollen In der letzten Zeit wurde verschiedentlich festgestellt, daß die Auffassun- gen der einzelnen Ausgleichskassen darüber, wann die Kontrollen an Ort und Stelle durchzuführen sind, auseinandergehen. Nach AHVV Art. 162, Abs. 1, sind die Arbeitgeber periodisch, minde- stens aber alle vier Jahre zu kontrollieren. Gemäß Abschnitt 111/1 des Kreisschreibens Nr. 62 beginnt die vierjährige Periode für jeden Arbeit- geber einzeln vom Zeitpunkt der letzten Kontrolle hinweg zu laufen. Er- folgte die letzte Kontrolle z. B. am 12. Juni 1953, so muß die folgende spätestens auf den 11. Juni 1957 angesetzt werden. Entgegen dem klaren Wortlaut der erwähnten Vorschrift wurde die Meinung vertreten, es genüge, wenn die Kontrolle bis zum Ende des vierten Kalenderjahres seit der letzten Kontrolle durchgeführt werde. Das würde im angegebenen Beispiel bedeuten, daß die der Kontrolle vom 12. Juni 1953 folgende Kontrolle noch fristgerecht wäre, wenn sie bis spätestens Ende Dezember 1957 erfolgte. Als Stütze für diese Auslegung werden die Verjährungsfristen in AHVG Art. 16 angeführt, welche eben- falls nicht mitten im Jahre, sondern mit dem Ende des Kalenderjahres ablaufen. *
Wie bereits erwähnt, widerspricht jedoch diese Auslegung dem klaren Wortlaut von AHVV Art. 162, Abs. 1. Die Kontrollperiode wurde gerade wegen der Vorschriften über die Beitragsverjährung (AHVG Art. 16) mit Absicht auf vier Jahre begrenzt. Würde man der Auffassung zustimmen, daß die Kontrolle spätestens innert vier Jahren nach Ablauf des Kalen- derjahres stattzufinden habe, so würde damit die Kontrollperiode in einem Teil der Fälle auf nahezu fünf Jahre ausgedehnt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, daß zwischen den Fristen für die Arbeitgeberkon- trollen und den Verjährungsfristen eine angemessene Zeitspanne vor- handen sein muß, die es den Ausgleichskassen erlaubt, ohne Zeitnot die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und die allfällig notwendige Verfügung zu erlassen. In der Uebergangsperiode, für welche den Aus- gleichskassen gemäß Abschnitt V/2, Abs. 2, des Kreisschreibens Nr. 62 mit Rücksicht auf die frühere Praxis längere Fristen zugestanden werden mußten, wurde dies mit aller Deutlichkeit sichtbar. Wünscht eine Aus- gleichskasse, die Fristenkontrolle nach Kalenderjahren vorzunehmen,
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weil sie darin eine verwaltungstechnische Vereinfachung sieht, so bleibt es ihr freigestellt, als Endtermin das Ende des dritten Kalenderjahres nach der letzten Kontrolle vorzusehen.
Vielfach wird angenommen, die vierjährige Frist gelte nur für Arbeit- geberkontrollen, die durch Revisionsstellen durchgeführt werden. Tat- sächlich bezieht sie sich auf alle Kontrollmaßnahmen, also auch auf die gemäß Abschnitt 1/1, Abs. 3, des Kreissehreibens Nr.62 zulässigen Arbeit- geberkontrollen auf andere geeignete Weise. Somit ist auch hier auf die vierjährige Frist zu achten, sofern sie nicht laufend, sondern nur perio- disch vorgenommen werden. *
Es kommt vor, daß Ausgleichskassen von der Kontrolle durch eine Revisionsstelle auf eine andere Maßnahme übergehen oder umgekehrt. Soweit die Bedingungen gemäß Kreisschreiben Nr. 62 für Kontrollen durch andere Maßnahmen erfüllt sind, ist ihnen dieses Vorgehen ohne weiteres gestattet. Es kann unter Umständen sogar notwendig sein, daß eine Kontrolle an Ort und Stelle durch eine Revisionsstelle angeordnet wird, wenn durch die andere Maßnahme Mängel aufgedeckt werden, die sich nur durch eine eigentliche Arbeitgeberkontrolle zuverlässig abklären und feststellen lassen. Wenn die Revisionsstellen Arbeitgeber kontrollieren, die früher oder in der Zwischenzeit durch andere Maßnahmen kontrolliert wurden, so ist dies im Kontrollbericht zu vermerken. Es ist anzugeben, welche andere Maßnahmen früher zur Anwendung kamen und für welche Zeit. Eine kantonale Ausgleichskasse hat z. B. verschiedene ihrer Mitglieder erst- mals durch ihre Revisionsstelle kontrollieren lassen. Ergaben sich bei diesen Kontrollen nur unbedeutende Differenzen, so überließ sie die wei- tere Ueberwachung dem Zweigstellenleiter. Um indessen sicher zu sein, läßt sie periodisch in größeren Abständen diese Betriebe wieder durch ihre Revisionsstelle kontrollieren. In diesem Fall hat der Revisor in sei- nem Bericht, gestützt auf die Angaben der Ausgleichskasse, zu erwähnen, für welchen Zeitraum die Kontrolle in der Zwischenzeit durch die Zweig- stelle vorgenommen wurde.
Es stellt sich in diesem Zusammenhang noch die Frage, wie weit zurück die Kontrolle an Ort und Stelle bei einem solchen Wechsel in der Art der Kontrollmaßnahme vorzunehmen ist. Dabei ist zu berücksich- tigen, daß sich die Ausgleichskasse in der Regel für eine Kontrolle an Ort und Stelle entschließt, weil ihr die andere Maßnahme im betreffen- den Fall als zu wellig wirksam erscheint. Es ist daher notwendig, daß nach dem gleichen Grundsatz vorgegangen wird, wie er in Ziffer 11/2 der Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung von Arbeit- geberkontrollen (vom 1. September 1954) für Arbeitgeber festgelegt ist, die aus irgend einem Grund in der letzten Kontrollperiode überhaupt nicht kontrolliert worden sind. Das heißt, die Kontrolle hat sich auf die Zeit zu erstrecken, für welche die Beiträge noch nicht gemäß AHVG Art. 16 verjährt sind.
Beseitigung von Härten im schweizerisch- deutschen Sozialversicherungs-Abkommen
Wie in «Von Monat zu Monat» der Januar-Nummer, S. 1, mitgeteilt, ist Artikel 7, Absatz 2, des schweizerisch-deutschen Sozialversicherungs- abkommens abgeändert worden. Mit der Neufassung der genannten Bestimmung sollen gewisse Härten beseitigt werden. Bisher mußten die deutschen Renten teilweise gekürzt werden, wenn ein Rentenberechtigter gleichzeitig Beiträge an die schwei- zerische Alters- und Hinterlassenenversicherung und die deutsche Ren- tenversicherung bezahlt hatte. Davon wurden namentlich die in Deutsch- land pflichtversicherten Schweizer betroffen, die gleichzeitig der schwei- zerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehörten, sowie schweizerische und deutsche Staatsangehörige, die neben der schweizeri- schen Versicherung die deutsche Versicherung freiwillig fortgesetzt hatten. Die neue Regelung sieht nun vor, daß die deutschen Versiche- rungsträger die sich mit den deutschen Versicherungszeiten überschnei- denden schweizerischen Versicherungszeiten nicht mehr rentenmindernd anrechnen.
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Durchfü hrungsfrageii
Zur Schreibweise von Familiennamen
In Uebereinstimmung mit den Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto (Rz 9) verlangt auch die Wegleitung über die Renten die Angabe des Familien- und des Vornamens der Renten- berechtigten auf den Rentenverfügungen in der amtlichen Schreibweise (vgl. Rz. 465 und Rz. 474). Folgerichtig enthält auch die Beschriftung der Anweisungsformulare für die Rentenauszahlung allgemein die amt- liche Schreibweise der Familiennamen. Diese Regelung steht im Einklang mit den zivilrechtlichen Bestim- mungen über die Namensgebung und die Beurkundung des Personen- standes (vgl. ZGB Art. 30 und Art. 39; ferner Art. 43 der Verordnung über den Zivilstandsdienst). Demgemäß haben sich die AHV-Organe bei der Bezeichnung einer Person bis zur Veröffentlichung einer allfällig be- hördlich bewilligten Namensänderung grundsätzlich an die bisher im Zivilstandsregister eingetragene Schreibweise zu halten, ohne Rücksicht darauf, ob jemand im täglichen Leben seinen Familiennamen in etwas abgeänderter Form zu schreiben pflegt. Hat beispielsweise ein Rentenberechtigter, der laut Zivilstandsregister den Namen Bauer führt, aus irgendwelchen Gründen die Gewohnheit angenommen, mit der Dialektform Bur zu unterzeichnen, vermag dieser Umstand noch keineswegs eine Aenderung der amtlichen Schreibweise zu bewirken. Freilich können bei der Rentenauszahlung Komplikationen ent- stehen, wenn der Rentenempfänger hei der Post nur unter dem regel- mäßig gebrauchten Namen Bur bekannt ist. Eine Ausgleichskasse hat in einem solchen Fall eine salomonische Lösung getroffen, indem sie nun auf dem Anweisungsformular den Familiennamen des Empfängers mit «Bauer, genannt Bur» angibt.
Beanstandung von Steuerineldungen
Wie haben die Ausgleichskassen vorzugehen, wenn ein Selbständigerwer- bender nach Erhalt der Beitragsverfügung die Höhe des von der Steuer- behörde gemeldeten Einkommens oder Eigenkapitals beanstandet? Mit dieser Frage hat sich die Gemischte Kommission für die Zusam- menarbeit zwischen AHV- und Steuerbehörden befaßt, nachdem festge- stellt worden war, daß Ausgleichskassen ihre Selbständigerwerbenden bei
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Beanstandungen dieser Art direkt an die zuständige Steuerbehörde wei- sen mit der Aufforderung, sie sollten dort selbst eine Aenderung der er- statteten Steuermeldung erwirken. Die Kommission kam nach Anhören der Auffassungen der Vertreter der Steuerbehörden und Ausgleichs- kassen zum Schluß, als Regel müsse gelten, daß die Ausgleichskassen selbst mit den Steuerbehörden verkehren. Hingegen können beide Be- hörden im Einzelfall vereinbaren, daß ein Pflichtiger die notwendigen Abklärungen direkt bei der Steuerbehörde trifft, was besonders in Fällen mit komplizierter Buchhaltung einfacher und zweckmäßiger ist. Ent- ständen Schwierigkeiten wegen des Meldeverfahrens, so sollten diese zwi- schen den beteiligten Steuerbehörden und Ausgleichskassen direkt be- seitigt werden. Sollte dies ausnahmsweise unmöglich sein, so kann sich das Bundesamt der Angelegenheit annehmen.
IBK-Eröffnungsmelduiigen
Nach Rz. 51 der «Weisungen über Versicherungsusweis und indivi- duelles Beitragskonto» sind die Eröffnungsmeldungen der Zentralen Ausgleichsstelle mit Begleitbordereau (Formular 720.346) zuzustellen. Dieses Bordereau trägt Stempel und Unterschrift der Ausgleichskasse. Aus internen Gründen muß die Zentrale Ausgleichsstelle oft die Sammel- sendungen, bevor diese verarbeitet werden, in die einzelnen Meldungen auflösen. Nun kommt es immer wieder vor, daß die Ausgleichskasse sich auf der Eröffnungsmeldung selber als kontenführende Ausgleichskasse einzutragen vergißt. Ist die Sammelsendung einmal aufgelöst, so können solche IBK nur nach zeitraubender «Detektivarbeit» der kontenführenden Ausgleichskasse zugewiesen werden. Derartige Umtriebe müssen ver- mieden werden. Ausgleichskassen, die ihre Kassenbezeichnung und Kassennummer nicht auf der Eröffnungsmeldung eingedruckt haben, müssen dafür besorgt sein, daß ihre Eröffnungsmeldungen in jedem Falle vollständig, d. h. mit Kassenbezeichnung und Kassennummer, abgeliefert werden. Damit ersparen sie der Zentralen Ausgleichsstelle unnütze Arbeit.
Abgabe alter, unrichtig oder unvollständig ausgefüllter Melde- karten durch die Truppenrechnungsführer
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat in der ZAK 1956, S. 340, die Ausgleichskassen gebeten, die militärischen Einheiten und Stäbe bekannt- zugeben, in denen immer noch Meldekarten der alten Ausgabe verwendet
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werden. Gestützt auf die Meldungen der Ausgleichskassen fordert das Bundesamt die fraglichen Einheiten und Stäbe auf, in Zukunft neue Meldekarten abzugeben. Im Zusammenhang mit Meldungen über die Abgabe alter Meldekarten haben mehrere Ausgleichskassen das Bundesamt wissen lassen, daß ver- schiedentlich Meldekarten nicht entsprechend den Weisungen an die Truppenrechnungsführer ausgestellt worden seien (Fehlen des Grades oder der AHV-Nummer des Wehrpflichtigen auf den Abschnitten A und B der Meldekarte; Fehlen des Truppenstempels auf Abschnitt B der Melde- karte usw.) und ihnen durch Rückfragen bedeutende Mehrarbeit ent- standen sei. Die Ausgleichskassen werden ersucht, dem Bundesamt bis auf wei- teres nicht nur die Einheiten und Stäbe bekanntzugeben, in denen Melde- karten der alten Ausgabe verwendet worden sind, sondern auch Ein- heiten und Stäbe, in welchen unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Meldekarten abgegeben worden sind. Dabei ist auch die Art des Fehlers mitzuteilen.
KLEINE MITTEILUNGEN
Ausgleichsfonds Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenver- die Alters- und sicherung hat im vierten Quartal 1956 insgesamt 123,4 Hinterlassenen- Millionen Franken angelegt. Auf 31. Dezember 1956 be- Versicherung trägt der Buchwert aller Anlagen nach Vornahme der Wertberichtigungen 3 980,0 Millionen Franken. Die fe- sten Anlagen verteilen sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 963,0 (963,0 Stand Ende drittes Vierteljahr), Kantone 569,4 (566,0), Gemeinden 450,0 (444,3), Pfandbriefinstitute 890,4 (841,0), Kantonalbanken 630,8 (600,2), öffentlich- rechtliche Institutionen 11,5 (11,5), gemischtwirtschaft- liebe Unternehmungen 427,1 (407,2) und Banken 0,3 (0,3). Von den restlichen 37,5 (25,0) Millionen Franken entfallen 25,0 Millionen auf Reskriptionen und 12,5 Mil- lionen auf Depotgelder. Die durchschnittliche Rendite der Anlagen, ohne Re- skriptionen und Depotgelder, beläuft sich am 31. Dezem- ber 1956 auf 2,97 % (2,96 9 Ende September 1956).
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Deutsche Die zwischenstaatliche Durchführung des schweizerisch- Verbindungsstellen deutschen Sozialversicherungsabkommens vom 24. Ok- tober 1950 obliegt in beiden Vertragsstaaten den in Art. 1 der Verwaltungsvereinbarung bezeichneten Verbindungs- stellen. In Anwendung von Absatz 3 des erwähnten Arti- kels sind nun in der Bundesrepublik Deutschland die Auf- gaben der Verbindungsstelle für die Rentenversicherung der Angestellten mit Wirkung ab 1. November 1956 der Bundesversicherungsanstalt für Ange- stellte in Berlin-Wilmersdorf übertragen worden. Damit bestehen, entsprechend der Dreigliede- rung der deutschen Rentenversicherung - Rentenver- sicherung der Arbeiter (auch Invalidenversicherung go- nannt),Rentenversicherung der Angestellten, und knapp- schaftliche Rentenversicherung - hinfort auch drei ver- schiedene deutsche Verbindungsstellen. Die einleitenden Ausführungen von Kreisschreiben Nr. 55 des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 18. Oktober
1951 werden durch die vorstehende Mitteilung ergänzt.
Personelles Der Bundesrat hat beim Bundesamt für Sozialversiche- rung folgende Beförderungen und Wahlen vorgenommen: - Zum Unterabteilungschef: Dr. Albert G r an a eh e r; Zu Adjunkten 1: Dr. Jakob Graf, Dr. Hugo Güpfert, Dr. Hans N a e f; Zu Adjunkten II: Dr. Karl Ach ermann, Jean-Louis L 0 U p, Dr. Albert Salath, Dr. Beat Weber, Dr. Anton Wettenschwiler Ferner wurde bei der Sektion für internationale Bezie- hungen und Sozialversicherungsabkommen Herr Hans W o 1 f zum Sektionschef II ernannt.
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GERICHTS-ENTSCHEIDE
Erwerbsersatz für Wehrpflichtige Anspruch auf Kinderzulagen für Stiefkinder Ein Wehrpflichtiger kommt nicht überwiegend für den Unterhalt seines Stiefkindes auf, wenn seine Ehefrau eine Erwerbstätigkeit ausübt und der Vater des Kindes monatlich Fr. 80.— an dessen Unter- haltskosten leistet. EOG Art. 6, Abs. 2, lit. c.
Der Wehrpflichtige erhält für das in seinem Haushalt lebende 5jährige Kind aus erster Ehe seiner Frau vom Vater des Kindes eine monatliche Unterhalts- leistung von Fr. 80.—. Außerdem bezieht er für dieses Kind eine Familien- zulage von Fr. 25.— im Monat. Seine Ehefrau ist erwerbstätig und in der Lage, mindestens teilweise für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Der Wehr- pflichtige ersuchte um Ausrichtung einer Kinderzulage, indem er geltend machte, daß er Fr. 60.— im Monat für die Obhut des Kindes bezahlen und die Familienzulage auf ein Sparheft anlegen müsse. Ohne jegliche Bedeutung sei, daß seine Frau einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Ausgleichskasse und kantonale Rekurskommission verneinten den An- spruch auf Kinderzulage. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Berufung des Wehrpflichtigen mit folgender Begründung ab: Nach EOG Art. 6, Abs. 2, lit. c, besteht Anspruch auf Kinderzulage für Stiefkinder des Wehrpflichtigen, für deren Unterhalt dieser ganz oder über- wiegend aufkommt. Da beide Ehegatten regelmäßig erwerbstätig sind, ist zu entscheiden, ob die Unterhaltsleistungen, welche dem Stiefkind im Haushalt des Wehrpflichtigen zukommen, ausschließlich als solche des Wehrpflichtigen zu betrachten sind oder nicht. In den Fällen wenigstens, in denen kein anderes Kind als dasjenige des Ehegatten im Haushalt lebt, muß diese Frage verneint werden. Nach ZGB Art. 191, Ziff. 3, gehört nämlich der Erwerb der Ehefrau aus selbständiger Arbeit zum Sondergut. Nach ZGB Art. 192, Abs. 1, sowie Art. 246 kann der Ehemann verlangen, daß die Ehefrau zur Tragung der ehelichen Lasten einen angemessenen Beitrag leiste. Nun liegt es auf der Hand, daß in derartigen Fällen der Ehegatte den Arbeitserwerb in erster Linie für den Unterhalt eines eigenen Kindes verwendet, soweit hiefür nicht Dritte aufkommen. Im vorliegenden Fall nahm die Vorinstanz an, daß der Unterhalt des Kindes den Wehrpflichtigen persönlich überhaupt nicht belastet, weil die Lei- stungen des leiblichen Vaters und der Mutter hiefür genügen. Die Berufungs- instanz hat keine Veranlassung, von der erstinstanzlichen Annahme abzu- weichen, gleichgültig, oh die Familienzulage von Fr. 25.— im Monat für den Unterhalt des Kindes verwendet werden kann oder nicht. Auf alle Fälle ist nicht anzunehmen, daß der Berufungskläger selbst überwiegend für den Unterhalt des Kindes aufkommt. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J.-P. Z., vom 19. Sept. 1956, E 12/ 56.)
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Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. BEITRÄGE
Das EVG kann aus prozeßoekonomischen Gründen unter bestimm- ten Voraussetzungen auch auf eine Berufung eintreten, wenn deren Begehren nicht Gegenstand des vorinstanzliehen Verfahrens war. ARVG Art. 86, Abs. 1. Das einem Hirten von seinem Arbeitgeber eingeräumte Recht, die Alp mit eigenem Vieh zu nutzen, gilt als anders gearteter Natural- lohn. AHVV Art. 10, Abs. 2. Die aus der Ausübung dieses Nutzungsrechtes mit eigenem Vieh erzielten Einnahmen sind Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit des Hirten. AHVV Art. 17.
A. L. ist Eigentümer einer Alp. Dort sömmerte er in den Jahren 1950 bis
1955 jeweils rund 30 Gusti, wobei er - laut mündlichem Vertrag - die
Tiere von dem Alphirten J. L. betreuen ließ. Als Vergütung erteilte er dem Hirten die Erlaubnis, auf der Alp eine Anzahl eigener Kühe und etwas Klein- vieh zu halten. Die Ausgleichskasse betrachtet das dem Hirten zustehende Nutzungsrecht als Arbeitslohn und bewertete ihn auf Fr. 800.— im Jahr In diesem Sinne verfügte sie, A. L. habe für die Zeit von Januar 1950 bis September 1955 Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Beiträge für die AHV sowie Fa- milienzulagenheiträge von insgesamt Fr. 230.— (nebst Fr. 11.50 Verwaltungs- kostenbeitrag) für seinen Alphirten nachzuzahlen. A. L. beschwerte sich mit folgender Begründung: «Als Gegenleistung» habe er dem Hirten gestattet, drei Kühe und einige Schafe zu halten. Doch habe dieser (vertragswidrig) 5- 6 Kühe, 4- 5 Schafe und 7- 8 Ziegen gehalten, weshalb der Beschwerde- führer ihm schon lange - wenn auch erfolglos - gekündigt habe. Es werde jede Nachzahlungspflicht bestritten. Von der kantonalen Rekurskommission beigeladen, schrieb J. L., als Lohn für die Besorgung der Gusti und für «Bearbeitung des Landes» habe ihm A. L. erlaubt vier eigene Kühe zu halten. Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab, mit der Begründung, J. L. sei als Alphirt zweifellos Unselbständigerwerbender. Maßgebenden Lohn habe die Ausgleichskasse richtigerweise nur im geldwerten Vorteil erblickt, den das Recht, auf der Alp eigenes Vieh zu halten, sowie die mit der dienstlichen Tätigkeit verbundene freie Unterkunft für J. L. bedeuten. Die Bewertung dieses Vorteils auf Fr. 800.— pro Jahr erscheint selbst dann nicht übersetzt, wenn J. L. bloß berechtigt ist, drei Kühe und einige Schafe zu halten... Im Nutzen, den J. L. aus dem eigenen Viehstand zog, hat die Ausgleichskasse mit Recht nicht maßgebenden Lohn erblickt. Dieser Nutzen stellte zum Teil Vermögensertrag (Ertrag des im Viehstand investierten eigenen Vermögens des Hirten) und zum Teil das Ergebnis einer Tätigkeit dar, die der Hirt nicht für den Beschwerdeführer und in dessen Interesse, sondern in eigenem In- teresse und auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt habe. Dieser Nutzen weist somit die typischen Merkmale des Einkommens aus selbständiger Er- werbstätigkeit auf. Die Ausgleichskasse legte beim Eidgenössischen Veriche- rungsgericht Berufung ein. Sie beantragt festzustellen, daß A. L. «für sämt- liche Einkommenselemente seines Alphirten» Beiträge zu leisten und die
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Kasse eine entsprechende neue Nachzahlungsverfügung zu erlassen habe. Naturallohn sei (gemäß EVGE 1955, S. 286, ZAK 1956, S. 107) nicht allein das auf Fr. 800.---- im Jahr veranschlagte Nutzungsrecht auf B, sondern auch das landwirtschaftliche Einkommen, welches J. L. dank der Haltung eigenen Viehs auf jener Alp erziele. A. L. hat zur Berufung nicht Stellung genommen. Hingegen erklärt J. L., er entrichte «für seinen Viehstand als Selbständigerwerbender» seit Jahren persönliche AHV-Beiträge; er hoffe, man werde ihm keine «weitere Zahlung» auferlegen, zumal er für zehn un- mündige Kinder sorgen müsse. In seinem Mitbericht erachtet das Bundesamt für Sozialversicherung die Berufung der Kasse als unbegründet. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwä- gungen ah: Streng prozeßrechtlich ließe sich die Meinung vertreten, daß die dem Eidg. Versicherungsgericht zum Entscheid vorgelegte Frage, ober der von J. L. mit eigenem Vieh erzielte landwirtschaftliche Ertrag Lohn im Sinne des AHVG Art. 5, Abs. 2, darstelle, nicht Gegenstand der (von der Vorinstanz ge- schützten) Nachzahlungsverfügung der Ausgleichskasse gebildet habe. Gleich- wohl mag aus verfahrensökonomischen Gründen auf die Berufung eingetreten werden. Es ist nämlich auch die Annahme möglich, die Kasse habe in ihrer Verfügung nicht allen für die Nachzahlung von Beiträgen maßgebenden Lohn erfaßt, und sie verlange nun vom Eidg. Versicherungsgericht eine zahlen- mäßige Berichtigung (welche freilich, wenn das Berufungsbegehren gutge- heißen würde, die AHV-rechtliche Nebenfolge hätte, daß dem Alphirten J. L. die Eigenschaft seines Selbständigerwerbenden abzusprechen wäre). Indessen irrt die Ausgleichskasse, wenn sie für ihre heutige Ansicht, Lohn sei auch jenes Einkommen, welches J. L. dank der Haltung eigenen Viehs auf der Alp B. erzielte, das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. No- vember 1955 in Sachen F. B. (EVGE 1955, S. 284 ff., ZAK 1956, S. 107), an- rufen zu können glaubt. Jenes Präjudiz ist nur verwertbar für die Frage, ob man das zwischen dem Eigentümer einer Alp und seinem Alphirten bestehende Rechtsverhältnis als Pachtvertrag (mit Naturalzins durch Arbeitsleistung) oder aber als Dienstvertrag (mit Entlöhnung in natura) zu werten habe. Das Urteil sagt dagegen nichts darüber aus, was alles als Lohn zu gelten habe, falls jenes Rechtsverhältnis als Dienstvertrag betrachtet wird. Wie aus den Eingaben der beiden L. erhellt, war J. L. von Januar 1950 bis September 1955 nicht Pächter, sondern von A. L. für die Bewirtschaftung der Alp angestellter Hirt, d. h. Arbeitnehmer. Als Lohn für die Hirtenarbeit hat ihm der Arbeitgeber das Recht eingeräumt, die Alp mit einer bestimmten Menge eigenen Viehs zu nutzen. Den so gearteten Naturallohn hat die Aus- gleichskasse unwidersprochen --- auf 800 Franken im Jahr bewertet, woraus man folgern darf, daß der Hirt auf der Alp nicht während der vollen Arbeits- zeit eines Landwirts für A. L. beschäftigt gewesen ist. Wenn nun der Hirt das ihm eingeräumte Nutzungsrecht für die Haltung eigenen Viehs verwendet, so stellen die damit erzielten Einnahmen nicht vom Arbeitgeber gewährten zusätzlichen Lohn dar. Vom Arbeitgeber bezogenes Entgelt ist ausschließlich das Recht, die Alp zu nutzen, wobei es Sache des Arbeitnehmers ist, oh und welchen Gebrauch er davon machen wolle. Das Nutzungsrecht setzt den Hirten lediglich in den Stand, es ertragbringend für
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sich selber zu verwenden, indem er auf der Alp eigenes Vieh hält und die damit verbundene Arbeit verrichtet. Soweit der Hirt das ihm zugestandene Nutzungs- recht ausübt, betreibt er Landwirtschaft auf eigene Rechnung. Es trifft also zu, wenn die Vorinstanz ausführt, das vom Hirten auf der Alp gehaltene eigene Vieh bedeute von ihm investiertes Betriebsvermögen (AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. e), und der mit solchem Vieh gewonnene Ertrag Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit (AHVG Art. 9, Abs. 1). Von diesen Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit schuldet der Hirte persönliche AHV-Beiträge, während von seinem auf 800 Franken im Jahr bewerteten - Hirtenlohn der Arbeitgeber A. L. die Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Beiträge entrichten muß. Hieraus folgt, daß die Berufung der Kasse unbegründet ist. A. L. hat das Recht, innert 30 Tagen seit der Zustellung des gegenwärtigen Urteils bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Erlaß der ihm auferlegten Nachzahlung einzureichen (AHVG Art. 14, Abs. 4, in Verbindung mit AHVV Art. 40). Ein Erlaß von Arbeitgeber/Arbeitnehmer-Beiträgen ist aber nur dann zulässig, wenn ein Arbeitgeber im guten Glauben, die (nunmehr nachgefor- derten) Beiträge nicht zu schulden, deren Entrichtung unterlassen hatte, wenn ferner die Nachzahlung ihn sehr hart träfe und überdies ein - gänzlicher oder teilweiser- Erlaß dem beteiligten Arbeitnehmer nicht zum Nachteil gereicht. (Eidg. Versicherungsgericht in Sachen Krummenacher vom 20. März 1956, Erwägung 4, Meyer vom 3. April 1956, Erwägung 2, und Kellerhals vom 8. Mai 1956, Erwägung 2). (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A. L., vom 3. November 1956, H 121/56.)
B. RENTEN Ein bei einer Ausgleichskasse eingereichtes Nachzahlungsbegehren gilt auch für Renten, die zuständigkeitshalber von einer anderen Ausgleichskasse auszuzahlen waren. Gemäß AHVG rev. Art. 46 hat ein Versicherter, der seinen Anspruch auf eine AHV-Rente nicht geltend machte oder die ihm zustehende Rente nicht bezog, das Recht, die in Betracht kommenden Beträge nachzufordern. Der Anspruch auf Nachzahlung erlischt jedoch mit Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welche die Rente geschuldet war. Ob das Gesuch um Renten- zahlung mit oder ohne Verschulden des Versicherten verspätet eingereicht wurde, ist ohne Belang. Auch können nach Art. 46 selbst dann nur höch- stenfalls die in den letzten fünf Jahren fällig gewesenen Rentenbeträge nach- gefordert werden, wenn seinerzeit rechtzeitig ein Rentengesuch gestellt, die- ses aber damals abgelehnt wurde. Anderseits ist nicht erforderlich, daß die Ausgleichskasse, bei welcher das Nachzahlungsgesuch eingereicht wird, für die Auszahlung aller die rückliegende Zeit beschlagenden Renten zuständig sei. Wie das Bundesamt für Sozialversicherung in seinem Mitbericht zutreffend ausführt, bildet die AHV - jedenfalls gegenüber den Rentenberechtigten trotz ihres dezentralisierten Aufbaues eine finanzielle Einheit, woraus folgt, daß ein Nachzahlungsbegehren für llebergangsrenten, das vom Versicherten bei der AHV-Verwaltung seines Wohnsitzes im Zeitpunkt der Gesuchstellung geltend gemacht wird, automatisch auch Gültigkeit haben muß hinsichtlich der Renten, die ihm an einem allfälligen frtihern Wohnsitz in anderen Kantonen zustanden.
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Entgegen der Annahme der Ausgleichskasse des Kantons G. ergibt sich nun aus den Akten, daß A. N., nachdem ihr erstmaliges Rentengesuch am 15. Oktober 1949 abgelehnt worden war, nachweisbar erst am 10. Mai 1955 wieder mit einem Rentengesuch an die AHV-Verwaltung (nämlich an die Aus- gleichskasse des Kantons Z.) gelangte. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 konnte sonach dem neuerlichen Rentenbegehren höchstenfalls mit Wirkung ab Mai 1950 Folge gegeben werden. Da die grundsätzliche Anspruchs- berechtigung des Knaben J. auf eine Rente in diesen fünf Jahren heute mit Recht von keiner Seite mehr bestritten wird, steht der Zusprechung der bezüglichen Beträge in der gesetzlichen Höhe nichts im Weg. Daß die Aus- gleichskasse G. vom Nachzahlungsbegehren erst im März 1956 Kenntnis er- hielt, ist nach dem oben Gesagten ohne Bedeutung. Andererseits läßt sich nicht in Abrede stellen, daß hinsichtlich der Zeit vor dem 1. März 1952 die Nach- zahlung nicht der Ausgleichskasse des Kantons Z., sondern derjenigen des Kantons G. obliegt, da - wie das Bundesamt für Sozialversicherung durch eigene Erhebungen feststellte sowohl A. N. wie auch ihr Kind J. jedenfalls zu jener Zeit noch Wohnsitz im Kanton G. hatten. Zusätzlich zu den Renten- bezügen für die Zeit vom 1. März 1951 bis 30. September 1951 hat mithin der Berufungskläger J. H. gegenüber der berufungsbeklagten Kasse des Kantons G. Anrecht auf Nachzahlung von noch 15 Monatsbeträgen die Monate Mai 1950 bis Februar 1951 und die Monate Oktober 1951 bis Februar 1952 betreffend. (Eidg.Versicherungsgericht i. Sa. J. H., vom 14 . November 1956, H 149/56.)
C. STRAFSACHEN
Beitragsentzug und Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbei- trägen. AHVG Art. 87, Abs. 2 und 3. Verhältnis von AHVG Art. 87, Abs. 3, zu StGB Art. 159 (Unge- treue Geschäftsführung) und Art. 140 (Veruntreuung).
W. Sch., Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft, hat sich in der Zeit vom 1. Januar 1954 bis zur Eröffnung des Konkurses im April 1955 geweigert, der Ausgleichskasse die für die Abrechnung nötigen Angaben zu machen; er lei- stete auch keine Zahlung mehr. Indessen hat er den Arbeitnehmern die Bei- träge von zwei Prozent vom Lohn abgezogen. Gemäß Veranlagungsverfügung der Ausgleichskasse beträgt das Total der abgezogenen, jedoch der Ausgleichs- kasse nicht abgelieferten Arbeitnehmerbeiträge 1 225 Franken und die ge- samte Beitragsschuld der Kollektivgesellschaft 4 039 Franken. W. Sch. wurde wegen Zuwiderhandlung gegen AHVG Art. 87 und wegen ungetreuer Geschäftsführung (STGB Art. 159) zu 20 Tagen Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges während einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Buße von 200 Franken verurteilt. Auf Berufung hin sprach die zweite Instanz Sch. vom Vergehen der un- getreuen Geschäftsführung frei und setzte die Gefängnisstrafe auf 10 Tage herab. Gegen diesen Entscheid erhoben Sch. und der Staatsanwalt vor Bundes- gericht Nichtigkeitsbeschwerde, das beide Beschwerden mit folgender Begrün- dung abwies:
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1. Nach AHVG Art. 87, Abs. 2, wird derjenige, der sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Buße bis zu
10 000 Franken bestraft; beide Strafen können verbunden werden.
Es steht fest, daß Sch. seit 1. Januar 1954 der Ausgleichskasse die An- gaben nicht gemacht hat, zu welchen er gemäß AHVV Art. 34, Abs. 1, ver- pflichtet gewesen wäre. Er machte sich auf diese Weise des in AHVG Art. 87, Abs. 2, unter Strafe gestellten Vergehens schuldig. Zwar erwähnt diese Be- stimmung den Fall, wo der Arbeitgeber überhaupt keine Angaben macht, nicht ausdrücklich. Wenn sich jedoch jemand durch unvollständige Angaben schon strafbar macht, so muß umso mehr die Handlung desjenigen, der jede Angabe verweigert, der Strafe unterliegen; er entzieht sich nämlich im Sinne von AHVG Art. 87, Abs. 2, «in anderer Weise» der Beitragspflicht, und zwar selbst dann, wenn er nicht über das notwendige Geld zur Bezahlung der Bei- träge verfügt. Nach AHVG Art. 87, Abs. 3, ist strafbar, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck entfremdet. Unter Hinweis auf die in BGE 80 IV 184 entwickelten Grundsätze (vgl. ZAK 1954, S. 418) spricht das Bundesgericht Sch. der vor- sätzlichen Widerhandlung gegen diese Strafbestimmung schuldig. II. Wer AHVG Art. 87 zuwiderhandelt, ist nach dieser Bestimmung zu be- strafen, «sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt» (AHVG Art. 87, letzter Absatz). Der Staatsanwalt macht geltend, Sch. habe sich nicht nur der Widerhandlung gegen AHVG Art. 87, Abs. 3, sondern auch der ungetreuen Geschäftsführung (STGB Art. 159) oder eventuell der Veruntreuung (STGB Art. 140) schuldig gemacht, denn diese Vergehen seien nach Strafgesetzbuch mit einer höheren Strafe bedroht. Würde dies zutreffen, so wären die Bestimmungen des Straf- gesetzbuches allein anwendbar und Sch. könnte, entgegen der Auffassung des Staatsanwaltes, nicht noch gestützt auf AHVG Art. 87, Abs. 3, sondern wie sich aus dem klaren Wortlaut des letzten Absatzes dieser Bestimmung ergibt, nur für das mit höherer Strafe bedrohte Vergehen bestraft werden. Nun ist aber, selbst wenn der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsfüh- rung an sich erfüllt wäre, einzig und allein AHVG Art. 87, Abs. 3, anwendbar. Nähme man das Gegenteil an, so könnte diese Strafbestimmung überhaupt nie angewandt werden und hätte gar keinen Sinn mehr. Denn die Nichtablieferung der den Arbeitnehmern vom Lohn abgezogenen Beiträge würde immer den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung oder der Veruntreuung erfüllen und daher ausschließlich unter StG Art. 159 oder 140 fallen. In BGE 76 IV 176 (ZAK 1950, S. 322) und 80 IV 184 (ZAK 1954, S. 418) wurde stillschweigend davon ausgegangen, daß die Strafbestimmungen des AHVG Art. 87 Sonder- vorschriften sind, welche die Anwendung des gemeinen Rechtes soweit aus- schließen, als die Handlungen und Unterlassungen, die dem Täter zur Last gelegt werden, nicht über den Rahmen der Straftatbestände hinausgehen, welche sie aufstellen. (Entscheid des Bundesgerichtes i. Sa. W. Sch., vom 30. Juli 1956.)
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BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
Bericht über die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1955
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Das Verzeichnis der AHV-Behörden kann auch separat bezogen werden. Preis: Fr. ---.45
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Die vierte Revision des AHYG
Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen
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Bericht über die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige im Jahre 1955 Preis: Fr. - -.80
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Die Lohn- und Verdienstersatzordnung in der Nachkriegszeit Preis: Fr. ---.70
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HEFT 3 MÄRZ 1957
ZEITSCHRIFT zu FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN
INHALT
alt Bundesrat Ernst Nobs t ..........77 Von Monat zu Monat ...........77 Die Grundzüge einer eidgenössischen Invalidenversicherung 78 Beginn und Ende der Beitragspflicht nach der vierten AHV- Revision .............92 Die Beitragspflicht der Ehefrau Das neue Rentenstatut der Ehefrauen .......99 Rentenliste und Rentenrekapitulation .......103 Verwaltungskosten-Zuschüsse und -Vergütungen für die Jahre
1957 und 1958 ............108
Durchführungsfragen ...........111 Kleine Mitteilungen ...........113 Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung 115
414
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
alt Bundesrat Ernst Nobs ± Am 13. März 1957 verschied unerwartet alt Bundesrat Ernst Nobs in seinem 71. Lebensjahr, nachdem er am Nachmittag des gleichen Tages noch eine Sitzung des Verwaltungsrates des AHV-Ausgleichsfonds (lei- tender Ausschuß) präsidiert hatte. Alt Bundesrat Ernst Nobs war seit seinem Ausscheiden aus dem Bundesrat Ende 1951 Präsident des Verwaltungsrates des AHV-Aus- gleichsfonds. Als solcher stand er auch dem leitenden Ausschuß des Ver- waltungsrates vor. Sowohl bei der Festlegung der Anlagepolitik wie bei den einzelnen Anlagebeschlüssen kamen die reichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen des früheren Chefs des Eidg. Finanz- und Zoll- departementes voll zur Geltung. Unter der Führung von alt Bundesrat Nobs gelang es, die Stellung des AHV-Ausgleichsfonds auf dem schwei- zerischen Geld- und Kapitalmarkt zu konsolidieren und dabei den Bedürf- nissen der AHV wie auch den Interessen der ganzen Volkswirtschaft Rechnung zu tragen. Bei der Schaffung des Bundesgesetzes über die .AHV im Jahre 1946 war alt Bundesrat Nobs maßgeblich beteiligt, hatte er doch damals die Finanzierung dieser Vorlage vor dem Parlament zu vertreten. Der Ver- storbene nahm ebenfalls regen Anteil am weiteren Ausbau der AHV, wie ihm denn überhaupt die Verbesserung des Loses der sozial Schwä- cheren ein besonderes Anliegen war. Die schweizerische Sozialversicherung hat alt Bundesrat Nobs viel zu verdanken. Sie wird ihm ein ehrendes Andenken bewahren.
VON Am 19, Februar 1957 trat der Ausschuß für Verwaltungs- MONAT kostenf ragen der Eidgenössischen AHV-Kommission unter z u dem Vorsitz von Nationalrat Dr. K. Renold zusammen. MONAT Der Ausschuß nahm mit Befriedigung Kenntnis von der im allgemeinen günstigen Entwicklung der Verwaltungs- kosten der kantonalen und der Vcrbandsausgleichskassen. Den für das Jahr 1957 in Aussicht genommenen Verwaltungskosten-Zuschüssen und -Vergütungen stimmte er zu. Sodann ließ er sich über die Bildung und die Anlage von Verwaltungsvermögen der Ausgleichskassen orientieren. Weiter sprach er sich über Fragen der Rückvergütung von Verwaltungs- kostenbeiträgen an die Abrechnungspflichtigen aus. Schließlich bezog er
MÄRZ 1957 77
Stellung zur Vergütung an das Eidgenössische Politische Departement für die Mitwirkung seiner Auslandsvertretungen in bezug auf die Durch- führung der AHV für Schweizer im Ausland.
Am 1. März gab das Bundesamt für Sozialversicherung Delegationen der kantonalen und der Verbandsausgleichskassen eine Uebersicht über die im laufenden Jahre im Vordergrund stehenden Aufgaben und Ar- beiten der Aufsichtsbehörde. Beim gleichen Anlaß wurden die Richt- linien für den Jahresbericht 1957 der Ausgleichskassen und für das dazu gehörende Beiblatt einläßlich besprochen.
Die Grundzüge einer eidgenössischen Invalidenversicherung A. Die Grundsätze Die in Vorbereitung stehende Invalidenversicherung (JV) wird durch zwei Wesenszüge charakterisiert. Es handelt sich dabei um die spezifi- schen Maßnahmen der Versicherung und um ihre enge Verbindung mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung. I. Zielsetzung und Maßnahmen
1. Nach klassischer Lehre hat die Versicherung dem Versicherten eine
Geldsumme als Ersatz für den durch den Eintritt eines bestimmten Risikos verursachten Schaden zu entrichten. Die Invalidität trifft aber den Menschen in seiner Lebenskraft. Wenn dieses Schadensereignis von einer Sozialversicherung, d. h. von einer Versicherung gedeckt wird, an der die Gemeinschaft und vor allem die Volkswirtschaft ebenso sehr interessiert und beteiligt ist wie der Einzelne, so kann nach der heute vorherrschenden Meinung nicht mehr von der rein abwartenden Haltung der klassischen Versicherung ausgegangen werden. Die Invalidenversi- cherung muß aktiver sein, indem sie Sachleistungen erbringt, die es dem Invaliden erlauben, seine berufliche Tätigkeit unter möglichst günstigen Voraussetzungen wieder aufzunehmen oder fortzusetzen. Sie darf sich nicht darauf beschränken, die aufgelaufenen Kosten zu ersetzen. Die Sachleistungen der JV sollen darüber hinaus die unentgeltliche Benüt- zung jener Einrichtungen umfassen, die es dem Invaliden gestatten, seine ihm noch verbliebenen Fähigkeiten und Möglichkeiten aufs beste auszunützen, und die ihm die Suche nach einem Arbeitsplatz erleichtern.
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Dieses ganze Kapitel, das als «Eingliederungsmaßnahmen» bezeichnet wird, steht innerhalb der Untersuchungen im Hinblick auf die Einfüh- rung der Eidgenössischen JV im Vordergrund.
2. Die Eingliederung erfolgt durch Maßnahmen beruflicher und, so-
weit notwendig, auch medizinischer Art. Das Ziel der Eingliederungsmaß- nahmen besteht darin, die Erwerbsfähigkeit herzustellen, wiederherzu- stellen oder zu verbessern bzw. sie zu erhalten, wenn ihr Verlust mit Sicherheit droht. Nur soweit dieses Ziel nicht oder bloß in ungenügen- dem Maße erreicht werden kann, sollen Renten ausgerichtet werden. Il. Die Verbindung mit der AHV
1. Art. 34quater der Bundesverfassung betrachtet die Alters-, die Hinter-
lassenen- und die Invalidenversicherung als die drei Zweige eines einzigen Versicherungswerkes. Zwar sieht er in seinem ersten Absatz vor, daß die Invalidenversicherung erst nach der Einführung der Alters- und Hinter- lassenenversicherung verwirklicht werde. Aus den andern Abschnitten, besonders aus dem vierten und fünften, geht jedoch hervor, daß diese drei Zweige ein organisches Ganzes bilden sollen. Die Entstehung des erwähnten Verfassungsartikels bestätigt übrigens diese Feststellung. In seiner Botschaft vom 21. Juni 1919 sah der Bundesrat die Schaffung einer Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung vor. Er führte damals aus, er habe die Invalidenversicherung an den Anfang gesetzt, weil sie, zwar verbunden mit der Altersversicherung, ihre Wirkungen logischerweise doch vor dieser entfalten müsse. Im Zeitpunkt aber, als dieses Projekt in den Räten zur Behandlung kam, belastete die Wirt- schaftskrise der Nachkriegszeit den Staat mit schweren Aufgaben und verminderte die finanziellen Mittel unserer Wirtschaft (vgl. Ergänzungs- botschaft des Bundesrates vom 23. Juli 1924, BB1. 1924 II 681 ff.). Vor allem die Unmöglichkeit, die Anwendung des Invaliditätsbegriffes durch die Aerzte, die Gerichte und die weitern mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Organe abzuschätzen, und die daraus sich ergebende weitere Unmöglichkeit, die Kosten der Versicherung auch nur mit minimaler Sicherheit zu berechnen, haben ihre Verwirklichung in einem Zeitpunkt aufgeschoben, da es zu sparen galt und auf Experimente mit unvoraus- sehbaren finanziellen Folgen verzichtet werden mußte.
2. Die enge Anlehnung an die AHV äußert sich, kurz gefaßt, in der
Statuierung des Volksobligatoriums, sodann in der Art der Renten- berechnung, im Ansatz und Bezug der Beiträge sowie im Kreis der Bei- tragspflichtigen. Diese Verbindung kommt ebenfalls in der Organisation der Durchführung und Rechtspflege zum Ausdruck. Schließlich sind auch
die auf dem Taggeldsystem der Erwerbsersatzordnung für Wehrpflich- tige berechneten Taggelder nicht ohne Beziehung zur AHV. Im Gegensatz dazu bleiben die beiden Versicherungszweige auf dem wichtigen Gebiete der Finanzierung getrennt. Zwar stützen sich beide auf Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber, des Bundes und der Kantone, doch besitzt jede ihre besonderen Finanzierungsquellen. Dies hat seinen Grund einmal darin, daß die Verfassung allein der AHV ge- wisse Geldquellen des Bundes erschließt (fiskalische Belastung der ge- brannten Wasser und des Tabaks). Sodann besteht ein Unterschied grundsätzlicher Natur zwischen einer Versicherung gegen das Alter und einer solchen gegen die Inva1idität.Jene gehört zur «Spar-Versicherung», bei der die Prämien nach und nach ein Kapital bilden, das dazu dient, ein künftiges und zeitlich zum voraus bestimmtes Risiko zu decken. Die Invalidenversicherung jedoch gehört zu den «Risiko-Versicherungen», bei denen die Prämien nur ein laufendes Risiko decken. Ihre Finanzierung kann deshalb auf dem Umlageverfahren allein beruhen. Dies schließt einen gemeinsamen Fonds für JV und AHV nicht aus; doch ist für jeden Versicherungszweig getrennt Rechnung zu führen.
III. Die Bedeutung der Grundsätze Die Invalidenversicherung erhält ihr besonderes Gepräge durch die skiz- zierten Wesenszüge. Die Ausgestaltung der Eingliederungsmaßnahmen (vorwiegend Sachleistungen) entspricht dem modernen Versicherungs- prinzip, während die Anlehnung an das Rentensystem der AHV (Geld- leistungen) der klassischen Auffassung angehört. Die Gewährung von Sachleistungen ist erst in jüngster Zeit in den Gesetzgebungen über die Invalidenversicherung vorgesehen worden. Sie hat besonders seit dem zweiten Weltkrieg an Bedeutung zugenommen. So sieht die obligato- rische Unfallversicherung aus dem Jahre 1911 die berufliche Ein- und Wiedereingliederung noch nicht vor, während diese Leistungen im neuen Gesetz über die Militärversicherung vom 20. September 1949 (MVG Art. 14, 39 und 40) enthalten sind. Indem die JV die Eingliederung in den Vordergrund stellt, kommt ihr innerhalb der Sozialpolitik eine hervorragende Stellung zu. Die Rente wird nur dann zugesprochen, wenn sich die Eingliederung eines Invaliden in das Erwerbsleben als unmöglich erweist. Diese Auf- fassung entspricht den Forderungen der Menschenwürde, weil sie an den Willen des Invaliden, sich selbst zu erhalten, appelliert. Sie hat aber auch eine große wirtschaftliche Bedeutung, weil ein in das Erwerbsleben ein- gegliederter Invalider für die Wirtschaft eine produktive Kraft darstellt.
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Außerdem ist eine in diesem Sinne ausgestaltete Versicherung weniger kostspielig, da die für die Eingliederung aufzuwendenden Geldmittel, welche Höhe sie auch erreichen mögen, immer noch geringer sind als jene für eine lebenslängliche Rente.
B. Die Invalidität Eine äußerst wichtige, jedoch sehr schwierige Aufgabe des Gesetzgebers ist die Umschreibung der Invalidität und ihrer Feststellung, handelt es sich doch darum, das subjektive Ermessen bei der Bemessung des Inva- liditätsgrades auf ein Mindestmaß zu beschränken.
I. Der Invaliditätsbegriff Er enthält zwei Komponenten: eine medizinische und eine wirtschaft- liche. In medizinischer Hinsicht wird eine Einschränkung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verlangt. Dabei kann die Gesundheitsschädi- gung verschiedene Ursachen haben. Es ist geplant, durch die JV jede Invalidität zu erfassen, gleichgültig, ob sie durch ein Geburtsgebrechen, eine Krankheit oder einen Unfall verursacht worden ist. Hinsichtlich der Art der Gesundheitsschädigung fragt es sich, ob nur die körperlichen Gebrechen berücksichtigt werden sollen. Es ist jedoch offenkundig, daß in verschiedenen Fällen, wie beispielsweise bei den Taubstummen, nicht genau festgestellt werden kann, ob der Körper- schaden nicht eine geistige Ursache habe. Im übrigen sind die mit den Geisteskrankheiten verbundenen Probleme von jenen nicht sehr verschie- den, die sich im Zusammenhang mit den körperlichen Gebrechen stellen. Auch das Risiko der geistigen Invalidität soll daher Gegenstand der JV sein. Die wirtschaftliche Komponente. Obwohl die JV einen großen hu- manitären und sozialen Wert besitzt, verfolgt sie, wie jede Versicherung, in erster Linie einen wirtschaftlichen Zweck. Deshalb soll sie nicht die bloße Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität oder auch der Fähigkeit, am sozialen und kulturellen Leben der Gesunden teil- zunehmen, entschädigen. Ihr wesentliches Ziel ist vielmehr die Wieder- herstellung der verminderten oder verlorenen Erwerbsfähigkeit.
II. Die Erwerbsunfähigkeit im allgemeinen Die Arbeitsunfähigkeit, d. h. die Unmöglichkeit zur Leistung von Bewe- gung oder Anstrengung, ist ein physiologischer Begriff. Sie wird durch
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den Arzt festgestellt. Die Erwerbsunfähigkeit ist ein weitergefaßter und zudem wirtschaftlicher Begriff. Es ist die Unfähigkeit des Invaliden, irgend eine ihm noch zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. Ihre Fest- stellung erfordert das Zusammenwirken des Arztes, des Fachmannes der Eingliederung, des Berufsberaters, des Spezialisten für Lohn- und Ar- beitsmarktfragen sowie des Juristen, der den gesetzlichen Begriff der Erwerbsunfähigkeit auslegt.
III. Die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit Von welchem Grad der Erwerbsunfähigkeit an wird die JV leistungs- pflichtig? Hinsichtlich der Eingliederungsmaßnahmen erschwert der indivi- duelle Charakter der vorgesehenen Leistungen die Festsetzung eines be- stimmten Invaliditätsgrades als Leistungsvoraussetzung. Die erwähnten Maßnahmen müssen dann erbracht werden, wenn sie für die Herstellung, Wiederherstellung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind. Es sollen daher im allgemeinen alle Versicherten ohne Rücksicht auf den Grad der Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf geeignete und angemessene Eingliederungsmaßnahmen haben. Eine Einschränkung ist lediglich hin- sichtlich der medizinischen Maßnahmen vorgesehen. Solche Maßnahmen sind nach Auffassung der Expertenkommission im Rahmen der Ein- gliederung nur zu gewähren, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit besteht oder mit Sicherheit unmittelbar bevorsteht. Im Gegensatz dazu sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente strenger. Der Rentenanspruch wird davon abhängig gemacht, daß sich der Versicherte allfälligen, von dem zuständigen JV-Organ angeordneten zumutbaren Eingliederungsmaßnahmen unterzogen hat und daß die Erwerbsunfähigkeit auch dann noch besteht (qualifizierte Erwerbs- unfähigkeit). Anders ausgedrückt: Die Versicherung anerkennt die Er- werbsunfähigkeit nur dann, wenn der Invalide unter Berücksichtigung seiner beruflichen Ausbildung, seiner sozialen Stellung und seines nor- malen Arbeitsortes nach Durchführung geeigneter Eingliederungsmaß- nahmen keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben kann. Die Zu- mutbarkeit darf dabei nicht nach starren Regeln, sondern muß nach den Besonderheiten des Einzelfalles beurteilt werden. Diese Unfähigkeit muß einen bestimmten Mindestgrad erreichen. Nach eingehender Prüfung kam die Expertenkommission zum Schlusse, daß bei einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50, aber weniger als
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66/Prozent eine halbe Rente, und bei einer solchen von mindestens
667 Prozent eine ganze Rente zu gewähren sei.
c) Die Rente wird im Falle einer dauernden Erwerbsunfähigkeit zu- gesprochen. Als dauernd ist die Erwerbsunfähigkeit zu betrachten, wenn sie während voraussichtlich längerer, nicht voraussehbarer Dauer be- stehen wird. Der Beginn des Rentenanspruchs muß so umschrieben werden, daß die JV nicht für eine Erwerbsunfähigkeit von ver- hältnismäßig kurzer Zeit leistungspflichtig wird. Sie soll auch nicht Risiken decken, die in das Gebiet anderer Versicherungszweige, beson- ders in das der Krankenversicherung, fallen. So darf nach Ansicht der Expertenkommission der Rentenanspruch grundsätzlich erst dann ent- stehen, wenn der Invalide während 360 Tagen arbeitsunfähig gewesen ist. War der Versicherte während dieser Zeit vollständig arbeitsunfähig, wird nicht darauf abgestellt, ob die medizinische Behandlung abgeschlos- sen ist. Es genügt, wenn die Erwerbsunfähigkeit noch 50 Prozent beträgt. Ist dagegen ein Versicherter während 360 Tagen im Durchschnitt nur zur Hälfte arbeitsunfähig gewesen, so muß er dauernd in ärztlicher Behand- lung gestanden haben, und es darf von einer Fortsetzung derselben keine wesentliche Besserung seines Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sein; zudem muß auch in diesem Fall die qualifizierte Erwerbsunfähig- keit mindestens 50 Prozent betragen. Der Ablauf der 360tägigen Frist ist nicht erforderlich, wenn die mindestens 50prozentige Erwerbsunfähigkeit schon vorher als dauernd feststand und eine ärztliche Behandlung nicht mehr notwendig ist.
3. Die Bemessung des Invaliditätsgrades drückt sich in folgender
Frage aus: «Kann der Versicherte mindestens noch die Hälfte oder ein Drittel dessen verdienen, was er ohne den Eintritt des schädigenden Ereignisses verdient hätte?» Es handelt sich darum, den Verdienst vor Invalidierung mit demjenigen nach Invalidierung in Beziehung zu setzen. Aus verschiedenen Gründen (Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Unfall, Stellenantritt usw.) kann der tatsächlich erzielte frühere Verdienst vom normalen Einkommen abweichen. Anderseits wird das nach der Invali- dierung erzielte Erwerbseinkommen im Zeitpunkt der Bemessung des Invaliditätsgrades noch nicht feststehen. Es muß deshalb der übliche normale Verdienst, den der Versicherte bei Nichteintritt des schädigen- den Ereignisses erhalten hätte, demjenigen gegenüber gestellt werden, den er unter Ausnützung aller ihm noch verbleibenden Kräfte und Fähig- keiten erzielen könnte (nach Durchführung von Wiedereingliederungs- maßnahmen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten seines Falles).
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Festgehalten sei schließlich noch, daß der Anspruch auf Leistungen der JV (Sach- oder Geldleistungen) in dem Augenblick untergeht, da der Anspruch auf eine Altersrente der AHV entsteht.
IV. Die Rentenrevision
1. Die Notwendigkeit einer späteren Neubemessung des Invaliditäts-
grades ergibt sich aus der Tatsache, daß die Folgen einer Krankheit oder eines Unfalles in ihrer Gesamtheit anläßlich der ersten Prüfung des Ge- suches um Versicherungsleistungen nicht vorausgesehen werden können.
2. Der Anstoß zur Rentenrevision kann sowohl vom Versicherten, als
auch von der JV ausgehen. Es ist jedoch eine gewisse Regelung zu treffen, damit einerseits der Versicherte nicht ständig Revisionen anbe- gehrt und anderseits die Organe der Versicherung nicht versucht sind, ein unverhältnismäßiges Kontrollsystem aufzuziehen. Dies ist der Grund, weshalb das den Invaliditätsgrad bemessende Organ das Datum der nächsten Revision, die von Amtes wegen stattfindet, zu bestimmen hat. Eine solche kann während den ersten drei Jahren seit der erstmaligen Prüfung des Invaliditätsgrades jederzeit, später in der Regel nur noch nach Ablauf einer dreijährigen Periode erfolgen.
C. Die Leistungen Im Folgenden sollen kurz die verschiedenen Leistungen der JV aufge- zählt werden.
1. Die Eingliederungsmaßnahmen
Die Eingliederung umfaßt Maßnahmen individueller und allgemeiner Art.
1. Als individuelle Maßnahmen werden Sach- und Geldleistungen
gewährt. a) Zu den Sachleistungen gehören: medizinische Maßnahmen; -die Gewährung von Hilfsmitteln; Sonderschulung invalider Kinder; Berufsberatung und Arbeitsvermittlung einschließlich Hilfe für --
die Ergreifung oder Wiederaufnahme einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit oder der Arbeit als Hausfrau; berufliche Ausbildung einschließlich Umschulung. aa) Die medizinischen Maßnahmen übernimmt die JV nur soweit, als diese unmittelbar zur beruflichen Eingliederung notwendig sind. Als solche Maßnahmen gelten bestimmte, zeitlich begrenzte, nicht auf die
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Behandlung des Leidens an sich gerichtete medizinische Vorkehren, die geeignet sind, eine dauernde und wesentliche Verbesserung der Erwerbs- fähigkeit herbeizuführen. In diesem Rahmen trägt die JV die Kosten für die ärztliche Behandlung, die vom Arzt verordneten Arzneien, die Ver- pflegungskosten bei Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt, die Hilfsmittel (Prothesen usw.) sowie die mit diesen Maßnahmen notwen- digerweise verbundenen Transport- und Reisekosten. Leidet ein Kind an einem Geburtsgebrechen, das eine zukünftige wesentliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat oder haben kann, so übernimmt die JV die einen bestimmten Betrag (Fran- chise) übersteigenden Kosten der medizinischen Maßnahmen, die zur Behebung oder wesentlichen Milderung dieser Folgen notwendig sind, sofern das Gebrechen in einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ent- halten ist. Ist ein minderjähriger Versicherter in der Fähigkeit zur Selbst- besorgung (Ankleiden, Essen etc.) wesentlich beeinträchtigt, so über- nimmt die JV ganz oder teilweise die einen bestimmten Betrag über- steigenden Kosten der medizinischen Maßnahmen, die zur Behebung oder Verbesserung dieses Zustandes notwendig sind. bb) Eine besondere Stellung nimmt die Sonderschulung gebrechlicher Kinder ein. Die JV bezahlt hiefür das Schul- und Kostgeld bis zu einem Höchstbetrag, der vom Bundesrat festgesetzt wird, unter Berücksichti- gung eines Schulbeitrages der Kantone und Gemeinden sowie einer an- gemessenen Beteiligung der Eltern. Leistungen für die Sonderschulung werden insbesondere gewährt für taubstumme (einschließlich hochgradig schwerhörige), blinde (ein- schließlich hochgradig sehschwache) und bildungsfähige geistesschwache Kinder sowie für bewegungsbehinderte Kinder, denen infolge ihres Ge- brechens der Besuch des gewöhnlichen Primarschulunterrichts oder von Spezialklassen nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann. cc) Die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung wird übertragen: für leicht invalide Jugendliche den öffentlichen Berufsberatungs- stellen; für leicht invalide Erwachsene den Arbeitsämtern; - für schwer Invalide (Jugendliche und Erwachsene) besonderen Regionalstellen. Die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung für leicht invalide Ju- gendliche und Erwachsene kann auch den privaten Spezialstellen der Fürsorge- und Selbsthilfeorganisationen übertragen werden, sofern diese Stellen im Hinblick auf die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung einer
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unabweisbaren Notwendigkeit entsprechen und eine enge Zusammen- arbeit mit den öffentlichen Berufsberatungsstellen, Arbeitsämtern und Regionalstellen gewährleistet ist. Die privaten Sozialstellen können von den Regionalstellen für die Abklärung der Gesamtsituation und zur Be- treuung schwerer Fälle herangezogen werden. Für Invalide, deren Er- werbsfähigkeit von den Regionalstellen nicht genügend abgeklärt werden kann oder die eines besonderen Trainings bedürfen, ist die Zuweisung in eine Eingliederungsstätte vorgesehen. Die JV übernimmt die Kostender öffentlichen Berufsberatungsstellen für die Berufsberater, soweit sich diese mit der Beratung von Invaliden befassen. Ferner gewährt sie den Arbeitsämtern und privaten Spezial- stellen Beiträge an die Kosten für die Berufsberatung und Arbeitsver- mittlung Invalider. Die Kosten der Regionalstellen trägt die JV in vollem Umfange. dd) Zu den Maßnahmen der JV im Rahmen der beruflichen Ausbil- dung gehören die erstmalige berufliche Ausbildung, die Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie Vorkehren zur Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit. Die Umschulung wird vermittelt: -durch die Arbeitsämter und privaten Spezialstellen, soweit sie unmittelbar im Zusammenhang mit der durch diese Stellen vor- genommenen Arbeitsvermittlung durchgeführt werden kann; =durch die Regionalstellen in allen andern Fällen. Die JV gewährt den Arbeitsämtern und privaten Spezialstellen Bei- träge an die Kosten der Umschulung; sie übernimmt die gesamten Kosten der von den Regionalstellen vermittelten Umschulung. b) Die Geldleistungen werden in Form von Taggeldern ausgerichtet. Die Taggelder haben ein doppeltes Ziel: einmal sollen sie dem Inva- liden erlauben, seine Pflichten gegenüber seiner Familie auch während der Dauer der Eingliederung zu erfüllen, und sodann sollen sie ihn er- mutigen, sich eingliedern zu lassen. Die Taggelder werden ausgerichtet, sobald Eingliederungsmaßnahmen angeordnet sind. Die Gewährung ist an die Voraussetzung geknüpft, daß die Unmöglichkeit, eine Erwerbs- tätigkeit auszuüben, ausschließlich oder vorwiegend (besonders im Falle der Durchführung von medizinischen Maßnahmen) auf die Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen zurückzuführen ist. Sie werden bis zum Abschluß der Eingliederungsmaßnahmen gewährt. Wie die Erwerbsausfallentschädigungen werden die Taggelder aus- gerichtet als: Entschädigungen für Alleinstehende, Haushaltungsent- schädigungen, Kinderzulagen und Unterstützungszulagen. Die Inhaber
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eines Industrie- oder Handelsunternehmens oder eines landwirtschaft- lichen Betriebes erhalten Betriebszulagen. Die Taggelder werden wie die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige berechnet. Sie stimmen auch in ihrer Höhe mit jenen überein. Das als Berechnungsgrundlage maßgebende Einkommen wird jedoch einer Arbeitsperiode entnommen, während der das Einkommen des Versicherten noch normal war. Zu den Taggeldern hinzu wird eine tägliche Zulage von Fr. 4.— für Verheiratete und Fr. 2.— für Allein- stehende (Eingliederungszuschlag) gewährt. Ist der Invalide während der Eingliederungsmaßnahmen in einer Anstalt untergebracht, so wer- den ihm für Verpflegung und Unterkunft je Fr. 1.— abgezogen.
2. Zu den allgemeinen Maßnahmen gehören solche, die der Eingliede-
rung im allgemeinen dienen, d. h. die den Versicherten indirekt zu- kommen. Sie bestehen in der Gewährung von Beiträgen. Die JV gewährt den von den Kantonen, Gemeinden, der privaten Fürsorgetätigkeit oder den Selbsthilfeorganisationen der Invaliden er- richteten Betrieben, Anstalten und Werkstätten, die in einem wesent- lichen Umfang Eingliederungsmaßnahmen durchführen, Betriebsbeiträge, sofern durch das von der JV bezahlte Unter- richts- und Kostgeld die laufenden Kosten dieser Institutionen für die Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen nicht gedeckt werden; -- Beiträge an Neu-, Erweiterungs-, Um- und Erneuerungsbauten sowie für die Anschaffung von Spezialeinrichtungen. Die JV gewährt im Rahmen der ihr jeweils zur Verfügung stehen- den Mittel und unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der in Frage stehenden Vorkehren Beiträge an Werkstätten für die Dauerbeschäfti- gung Invalider für Bauten und Spezialeinrichtungen; sie fördert in glei- cher Weise die Errichtung von speziellen Wohngelegenheiten für In- valide. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf diese Beiträge und deren Höhe werden vom Bundesrat festgesetzt. Die JV gewährt den Dachorganisationen der privaten Invaliden- hilfe Beiträge für Aufgaben, deren Durchführung für die JV unerläßlich oder doch von wesentlicher Bedeutung ist. Als solche Aufgaben gelten insbesondere: Beratung und Fürsorge für Invalide; - Durchführung von Kursen für Invalide und ihre Angehörige; - Ausbildung von Fachpersonal;
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Erfahrungsaustausch und Koordination unter den Dachorganisatio- nen und den angeschlossenen Institutionen für Invalide; Information der Oeffentlichkeit über die Probleme der Invalidität; Forschung auf dem Gebiet der Eingliederung.
II. Die Renten Die Rentenarten der JV entsprechen im wesentlichen jenen der AHV. Sie werden jedoch durch Leistungen ergänzt, welche den Familienlasten speziell Rechnung tragen. a) Der Invalide selbst erhält eine einfache Rente. Diese wird ledigen, geschiedenen und verwitweten Männern und Frauen sowie jenen Ehe- männern und Ehefrauen gewährt, deren Ehegatte nicht invalid ist (und - für Ehemänner - deren Ehegattin noch nicht 60jährig ist). Die Ehe- paar-Invalidenrente wird ausgerichtet, wenn beide Gatten invalid sind oder wenn der Ehemann invalid und seine Gattin mindestens 60 Jahre alt ist. h) Die Angehörigen des Invaliden haben Anspruch auf besondere Renten. Die nichtinvalide und noch nicht 60jährige Ehefrau erhält eine Zusatzrente in der Höhe von 40 Prozent der einfachen Invalidenrente. Den minderjährigen Kindern werden Kinderrenten ausgerichtet: einfache, wenn der Vater invalid ist, Doppelkinderrenten, wenn beide Elternteile inialid sind. Berechtigt sind, wie in der AHV und unter den gleichen Bedingungen wie dort, die ehelichen und die außerehelichen Kinder sowie die Adoptiv- und Pflegekinder. Kinder, deren Mutter invalid ist, erhalten unter den nämlichen Voraussetzungen wie in der AHV eine Rente. c) Das System, die Bemessung und die Höhe der Renten entsprechen denjenigen der AHV. Die Bemessung und die Höhe werden besonders durch die vierte AHV-Revision beeinflußt. So erhalten bei vollständiger Beitragsdauer jene Invaliden einen Anspruch auf eine Vollrente der JV, die im Erlebensfall ein Anrecht auf die volle Altersrente besitzen. Die Versicherten, welche mindestens einen ganzen Jahresbeitrag ent- richtet haben, besitzen einen Anspruch auf eine ordentliche Rente. Bei Feststellung der Beitragsdauer werden auch die seit 1. Januar 1948 an die AHV entrichteten Beiträge angerechnet. Invaliden, die keine Beiträge geleistet haben (vor allem den Geburtsinvaliden), wird die aul3erordent- liehr Rente ausgerichtet (diese entspricht der minimalen ordentlichen Rente der AHV). Die Hilflosenetschüdigung ist den Invaliden zu gewähren, die ohne Hilfe Dritter zu den notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens
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nicht fähig sind. Die Auszahlung einer solchen Entschädigung recht- fertigt sich umso mehr, als die vorgesehenen Renten die durch die stän- dige Hilfe Dritter verursachten Mehrkosten kaum zu decken vermögen. Die Meinungen in der Expertenkommission gingen darüber ausein- ander, ob diese Entschädigung als klagbare Leistungen durch die JV oder durch eine private Hilfsorganisation als Leistungen an Bedürftige aus- bezahlt werden sollte. Schließlich entschied man sich für die zweite Form. Die JV soll danach schweizerischen Invalidenfiirsorgeorganisatio- nen jährlich einen festen Betrag zur Verfügung stellen, damit diese be- dürftigen hilflosen Invalidenrentnern zusätzliche Entschädigungen aus- richten können. Die Meinung herrschte vor, daß so die persönlichen Ver- hältnisse in den wirklich dringenden Fällen am besten berücksichtigt werden können.
D. Die Durchführung
Allgemeines Die JV wird weitgehend in das organisatorische System der AHV ein- gebaut. Die Expertenkommission vertrat dabei die Ansicht, daß die Ausgleichskassen der AHV alle Entscheide zu erlassen haben. Diese Ent- scheide sollen auf dem gleichen Instanzenweg wie in der AHV angefoch- ten werden können (kantonale Instanzen, die eventuell zu ergänzen sind, um den mit der Invaliditätsbemessung und der Gewährung von Sachlei- stungen verbundenen Problemen gewachsen zu sein).
Die kantonalen JV-Kommissionen
1. Ein vollständig neues Organ stellen die «JV-Kommissionen» dar. Sie
werden durch die Kantone eingesetzt, die auch die 5 Mitglieder, wor- unter mindestens eine Frau, ernennen (ein Arzt, ein Fachmann für die Eingliederung, ein Fachmann für Fragen des Arbeitsmarktes und der Berufsbildung, ein Jurist und ein Fürsorger oder eine Fürsorgerin). Die JV-Kommissionen befinden über Anordnung und Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen sowie über die Gewährung des Taggeldes und setzen den Grad der Invalidität im Hinblick auf die Zusprechung der Invalidenrente fest (die Verfügungen selber gehen von den Ausgleichs- kassen aus). Das Sekretariat dieser Kommissionen wird den kantonalen AHV- Ausgleichskassen übertragen. Seine Aufgabe besteht insbesondere im Registrieren der Versicherten, die eine JV-Leistung beanspruchen, in der
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vorläufigen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, im Einholen aller Unterlagen, in der Kostenvergütung für die Eingliederungsmaßnahmen und schließlich in der Ausführung von allgemeinen Sekretariatsarbeiten (Korrespondenzen, Protokolle). .Um eine möglichst einheitliche Anwendung des Invaliditätsbegrif- fes durch die JV-Kommissionen zu gewährleisten, ist es notwendig, sie der Aufsicht des Bundes zu unterstellen. Dieses Aufsichtsrecht wird ins- besondere durch Weisungen an die Kommissionen und durch deren perio- dische Berichterstattung auszuüben sein.
111. Die Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen
Hinsichtlich der medizinischen Maßnahmen ist vorgesehen, daß die JV Verträge mit den Aerzten, Apothekern, den Kranken- und Kuranstalten sowie mit den medizinischen Hilfspersonen abschließt. Diese Vereinba- rungen werden die Zusammenarbeit regeln und die Entschädigungen festsetzen. Zur Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen beruflicher Art für diejenigen Invaliden, welche nicht durch die öffentlichen Berufsbera- tungsstellen und Arbeitsämter oder durch die privaten Spezialstellen vollständig übernommen werden können, werden Regionalstellen ge- schaffen. Die Regionalstellen übernehmen im Rahmen der ihnen von den JV- Kommissionen übertragenen Fälle folgende Aufgaben: -- Durchführung der Berufsberatung und Arbeitsvermittlung; - Vermittlung von Ausbildungs- und Umschulungsplätzen; -- Vermittlung von Heimarbeit; - Beschaffung fachtechnischer Unterlagen für die JV-Kommissionen. Die gebietsmäßige Umschreibung der einzelnen Regionalstellen wird unter Berücksichtigung der Kantons- und Sprachgrenzen nach Anhören der Kantone in der Regel so vorgenommen, daß pro Regionalstelle minde- stens ein qualifizierter Berufsberater-Arbeitsvermittler vollamtlich be- schäftigt und ein ansehnlicher Teil der Invaliden im Bereich dieser Regio- nalstelle vermittelt werden kann. Es wird mit sechs bis neun Regional- stellen gerechnet. Für die Errichtung und den Betrieb der Regionalstellen werden nach Möglichkeit private Träger eingesetzt, wobei in erster Linie die beste- henden Regionalstellen in Frage kommen. Außerdem können sich die Kantone zur Bildung von Regionalstellen zu Zweckverbänden zusammen- schließen. Nötigenfalls errichtet und betreibt die JV selbst Regional- stellen.
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E. Die Finanzierung Die Gesamtkosten der Versicherung sind mit jährlich 143 Millionen Franken veranschlagt: 116 Millionen Franken sind für Rentenzahlungen und 1 Million Franken für Ausrichtung von Hilfiosenentschädigungen bestimmt. Die medizinischen Maßnahmen dürften 2 bis 3 Millionen Fran- ken beanspruchen, während für die berufliche Eingliederung gegen 12,5 Millionen Franken notwendig sein werden. Die Beiträge an die Institu- tionen und Organisationen der Invalidenhilfe werden einen Betrag von ungefähr 2 Millionen Franken ausmachen. Sowohl die Taggelder wie auch die Verwaltungskosten dürften sich je zwischen 4 bis 5 Millionen Franken bewegen. Verglichen mit dem der AHV-Beitragspflicht unterstellten Erwerbs- einkommen von rund 17,5 Milliarden Franken jährlich (nach den Berech- nungen für die 4. AHV-Revision) belaufen sich die erwähnten Verpflich- tungen auf 8,2 Promille des schweizerischen Einkommens im Sinne der AHV. Der Betrag von 143 Millionen Franken stellt die durchschnittliche jährliche Belastung dar, die als «ewige Rente» bezeichnet wird. In den ersten Jahren werden zwar einzelne Ausgabenposten die vorgesehenen Summen überschreiten. Das trifft insbesondere für die Verwaltungs- kosten, die Baukosten und die Kosten für den Ankauf von Spezialein- richtungen zu. Später jedoch werden die Ausgaben der JV von Jahr zu Jahr ungefähr gleich bleiben. Um die Schaffung eines Spezialfonds zu vermeiden, soll dem AHV-Fonds die Aufgabe übertragen werden, das finanzielle Gleichgewicht von Jahr zu Jahr zu sichern, jedoch wie er- wähnt, mit gesonderter Rechnungsablage. Auf diese Weise wird die JV das Budget der AHV nicht beschneiden. Art. 34quater der Bundesverfassung sieht eine Beteiligung der öffent- lichen Hand an den Ausgaben der JV bis zu 50 Prozent vor. Die Experten- kommission ist der Ansicht, daß der Anteil der öffentlichen Hand
70 Millionen Franken nicht übersteigen soll und je zur Hälfte vom Bund
und den Kantonen aufzubringen ist. Die verbleibenden Aufwendungen sollen von den Versicherten und Arbeitgebern durch einen Zuschlag von einem Zehntel zum AHV-Beitrag aufgebracht werden (0,4 Prozent des Erwerbseinkommens). Die Unselbständigerwerbenden und die Arbeit- geber werden je 0,2 Prozent und die Selbständigerwerbenden 0,4 Prozent zu bezahlen haben (das ergibt einen Gesamtbeitrag für die AHV und die JV von 4,4 Prozenten).
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Beginn und Ende der Beitragspflicht Nach der vierten AHV-Revision
Anläßlich der vierten Revision des AHVG sind die Bestimmungen über den Beginn und das Ende der Beitragspflicht in je zwei Punkten abgeän- dert worden.
I. Beginn der Beitragspflicht Die Beitragspflicht beginnt grundsätzlich nach wie vor mit der Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit (AHVG Art. 3, Abs. 1). Uebt der Ver- sicherte keine Erwerbstätigkeit aus, so war er bisher nach AHVG Art. 3, Abs. 1, vom ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres an beitragspflichtig. Die neue Vorschrift von AHVG Art. 3, Abs. 1, verlegt nun diesen Termin auf den Beginn des dem 20. Ge- burtstag folgenden Kalenderjahres. Dieser Regelung wurden die Sonderbestimmungen von AHVG Art. 3, Abs. 2, lit. d, über die Beitragspflicht der Lehrlinge und mitarbeitenden Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, angepaßt: Auch für sie beginnt die Beitragspflicht jetzt erst am 1. Januar des Jahres, das auf ihren 20. Geburtstag folgt; bis dahin sind sie von der Beitragspflicht befreit. Deshalb mußten auch die Artikel des Gesetzes entsprechend ab- geändert werden, in denen die besonderen Vorschriften über die Beiträge der minderjährigen Lehrlinge und mitarbeitenden Familienglieder (AHVG Art. 5, Abs. 3) sowie der mehrjährigen Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, und der mehrjährigen Studenten (AHVG Art. 10, Abs. 3) enthalten sind.
Waren bisher die erwerbstätigen Kinder bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 15. Altersjahr zurückgelegt hatten, von der Beitragspflicht befreit, so bestimmt nun der revidierte Art. 3, Abs. 2, lit. a, des Gesetzes, die Befreiung dauere bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das
17. Altersjahr zurückgelegt haben; das heißt m. a. W.: ihre Beitrags-
pflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalenderjahres, das der Voll- endung des 17. Altersjahres folgt. Diese auf einen Beschluß des Nationalrates zurückgehende Neuerung wird zur Folge haben, daß die Beitragspflicht der im Jahre 1940 gebore- nen und bereits erwerbstätigen Kinder unterbrochen wird. Sie waren im Jahre 1956 beitragspflichtig; im Jahre 1957 werden sie es nicht sein, wohl aber wieder vom Jahr 1958 hinweg.
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II. Ende der Beitragspflicht Entsprechend dem anläßlich der zweiten Revision des Gesetzes ein- geführten Grundsatz, wonach die Beitragspflicht endet, wenn der An- spruch auf eine Altersrente entsteht (AHVG Art. 3, Abs. 1, Art. 21, Abs. 2, Art. 22, Abs. 3, in der bisherigen Fassung) wird durch die Fas- sung von AHVG Art. 3, Abs. 1, bestimmt, daß Frauen nur bis zu ihrem
63. Altersjahr beitragspflichtig sind.
Demnach endet im Jahre 1957 die Beitragspflicht aller im Jahre 1894 geborenen Frauen, und zwar am letzten Tag des Monats, in den ihr
63. Geburtstag fällt. Nicht mehr beitragspflichtig sind im Jahr 1957 alle
vor dem Jahr 1894 geborenen Frauen; d. h. die in den Jahren 1892 und
1893 geborenen Frauen sind nur noch bis zum 31. Dezember 1956 bei-
tragspflichtig. Da für das Jahr 1956 noch die bisherige Ordnung galt, endete in diesem Jahr die Beitragspflicht der im Jahr 1891 geborenen Frauen mit dem Ende des Kalenderhalbjahres, in welchem sie ihr 65. Al- tersjahr vollendeten. Während bisher nach AHVG Art. 21, Abs. 2, und Art. 22, Abs. 3, der Anspruch auf Altersrenten am ersten Tag des der Vollendung des 65. Al- tersjahres folgenden Kalenderhalbjahres entstand und gemäß AHVG Art. 3, Abs. 1, die Beitragspflicht auch in diesem Zeitpunkt aufhörte, werden nach dem neuen Recht die Altersrenten schon vom ersten Tag des auf die Vollendung des 65. für die Frauen des 63. Altersjahres folgenden Monats hinweg ausgerichtet. Dem Grundsatz folgend, daß die Beitragspflicht endet, wenn der An- spruch auf die Altersrente beginnt, bestimmt die neue Fassung von AHVG Art. 3, Abs. 1, die Versicherten seien beitragspflichtig bis zum letzten Tag des Monats, in dem Männer das 65. und Frauen das 63. Alters- jahr vollenden. Obwohl der revidierte Art. 3, Abs. 1, des Gesetzes die Beitragspflicht monatlich enden läßt, war es doch möglich, die angestrebte Vereinfachung des Rentenfestsetzungsverfahrens zu verwirklichen: In AHVG Art. 30, Abs. 2, wurde die Bestimmung aufgenommen, für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages seien nur die Beiträge maßgebend, die bis zum 31. Dezember des Jahres entrichtet werden, das der Ent- stehung des Rentenanspruches vorangeht. Die Rechte der Versicherten werden dieser Ordnung wegen praktisch nicht beeinträchtigt. Die in den letzten Monaten vor dem Beginn der Rentenberechtigung geleisteten Beiträge vermögen in der Regel die Höhe der Rente nicht mehr zu be- einflussen.
3. Die revidierten Vorschriften des Gesetzes können erst in Kraft
treten, wenn die Referendumsfrist - unbenützt abgelaufen sein wird, nämlich am 28. März 1957. Dann wird das Gesetz rückwirkend, auf den 1. Januar 1957, in Kraft treten. Wie wird es nun in dieser Zwischenzeit, d. h. vom 1. Januar bis zum 28. März 1957 mit der Vorschrift über das Ende der Beitragspflicht ge- halten? Für die auf Grund des neuen Rechtes zu leistenden Renten- zahlungen wird bis zum Ablauf der Referendumsfrist zugewartet. Würde man indessen die alten Vorschriften über das Ende der Beitragspflicht ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin anwenden, so müßten in dem - sehr wahrscheinlichen Fall, daß das Referendum nicht ergriffen wird, Tausende von Beiträgen zurückerstattet werden. Darum wird die Erhebung der Beiträge, die auf Grund der neuen Vorschriften über die Beitragspflicht nicht mehr geschuldet wären, bis zum Ablauf der Re- ferendumsfrist aufgeschoben. Wird das Referendum nicht ergriffen, so tritt das neue Recht in Kraft, das alte fällt dahin und damit auch die aufgeschobene - Erhebung dieser Beiträge. Die im Januar des Jahres 1892 geborenen Männer brauchen daher vom Februar 1957, die im Februar dieses Jahres geborenen Männer vom März 1957 an keine Beiträge mehr zu entrichten. Gleiches gilt für die in den entsprechenden Monaten des Jahres 1894 geborenen Frauen. Die in den Jahren 1893 und 1892 geborenen Frauen haben vom Januar 1957 an keine Beiträge mehr zu bezahlen. Für die im März 1892 geborenen Männer und für die im gleichen Monat des Jahres 1894 geborenen Frauen stellt sich unser Problem nicht mehr; denn Ende März wird man wissen, ob das revidierte Gesetz rückwirkend auf den 1. Januar 1957 in Kraft trete oder ob das alte Recht weitergelte. Sollte wider Erwarten das Referendum gegen das Abänderungsgesetz ergriffen und dieses daher nicht auf den 1. Januar 1957 hin in Kraft treten können, so müßten die nicht erhobenen Beiträge nachgefordert werden.
Die Beitragspflicht der Ehefrau Nach der vierten AHV-Revision Die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten und die im Betrieb ihres Ehemannes ohne Barlohn mitarbeitenden Ehefrauen sind gemäß AHVG Art. 3, Abs. 2, lit. b, von der AHV-Beitragspflicht befreit. Wenn solche Ehefrauen keine eigenen Beiträge an die AHV entrichtet hatten (zum Beispiel weil sie seit 1948 nicht im Erwerbsleben standen) und
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ihr Mann die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Ehepaar- Altersrente nicht oder noch nicht erfüllt, so kann diese Vorschrift zur Folge haben, daß ihnen kein Anspruch auf ordentliche Rente zusteht. Ursprünglich hatte die Ehefrau unter diesen Umständen überhaupt kein Recht auf eine einfache Altersrente; sie erhielt jedoch auf Grund der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes Anspruch auf eine Uebergangsrente, wenn die hierfür maßgebende Einkommensgrenze nicht überschritten war. In der Folge sind Mittel und Wege gesucht worden, diese ungewollte Härte des Gesetzes zu beseitigen. Auf einen parlamentarischen Vorstoß hin (Motion Odermatt) entschloß sich der damals zuständige Vorsteher des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes zu Verwaltungsmaßnahmen, durch welche solchen Ehefrauen die Entrichtung eigener Beiträge er- leichtert werden sollte. Ausgehend von AHVG Art. 10, wonach Personen, die im Kalenderjahr vom Erwerbseinkommen Beiträge von mindestens
12 Franken zu entrichten haben, als Erwerbstätige gelten, wurde das
Einkommen von Ehefrauen, soweit es nicht eindeutig Kapitalertrag, Unterhalts- oder Unterstützungsleistung oder Ersatzeinkommen (Rente, Versicherungs- oder Fürsorgeleistung) darstellte, als Erwerbseinkommen anerkannt. Darunter fielen auch geringfügige Einkünfte aus Zimmer- vermietung und Kostgeberei an familienfremde Personen oder an Ver- wandte mit Ausnahme der Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie. Ferner wurde die Abrechnung von Arbeitgeber/Arbeitnehmer- beiträgen zugelassen, wenn ein Betriebsinhaber für seine mitarbeitende Ehefrau Lohn auswies und zwar auch in Fällen, in denen die Führung des Haushaltes und die Mithilfe im Betrieb ineinanderfließen, wie es in der Landwirtschaft üblich ist. In der Praxis zeigte es sich, daß auch durch diese Maßnahmen die Härtefälle nicht ausgemerzt werden konnten, da sich die Rechtsprechung insbesondere unter Hinweis auf die familien- rechtlichen Obliegenheiten der Ehefrau gemäß ZGB der Annahme eines Dienstverhältnisses zwischen Ehegatten verschloß. Daher wurde dieses Problem im Rahmen der vierten Revision des AHV-Gesetzes neu aufgeworfen. Der Gesetzgeber hob in AHVG Art. 43bis, lit. c, die Einkommensgrenze für den Anspruch der Ehefrau auf eine ein- fache Uebergangsrente auf.
Die Vorschrift lautet:
«Die in Artikel 42, Absatz 1, festgesetzten Einkommensgrenzen finden keine Anwendung:
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c) auf Ehefrauen, solange der Ehemann keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann.»
Nun können nichterwerbstätige Ehefrauen schweizerischer Nationali- tät, welche in der Schweiz Wohnsitz haben und keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente besitzen, ab 1. Januar 1957 eine einfache Uebergangs- rente beanspruchen, solange ihrem Ehemann keine Ehepaar-Altersrente zusteht. Diese Vorschrift kommt auch den Ehefrauen des Jahrganges
1894 zugute, die nach dem 1. Januar 1957 erstmals beitragspflichtig wer-
den, aber wegen Erreichens der Altersgrenze nicht bis zum 31. Dezember
1957 beitragspflichtig bleiben und somit die Voraussetzung des vollen
Beitragsjahres nicht mehr erfüllen. Hingegen beziehen Ehefrauen, die noch im Laufe des Jahres 1956 das 63. Altersjahr vollendeten, deren Rentenberechtigung aber am 1. Januar 1957 beginnt, eine ordentliche Rente, vorausgesetzt, daß sie während des ganzen Jahres 1956 beitrags- pflichtig waren. Auf Ehefrauen ausländischer Nationalität mit Wohnsitz in der Schweiz ist die oben zitierte Vorschrift nicht anwendbar; es sei denn, sie hätten auf Grund eines Sozialversicherungsabkommens Anspruch auf eine schweizerische Uebergangsrente. Zahlenmäßig sind diese Fälle je- doch selten; es besteht die Möglichkeit, auf dem Wege der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenen-Fürsorge untragbare Härten zu beseitigen. Durch die neue Regelung entfällt für die Zukunft die extensive Inter- pretation der Erwerbstätigkeit der Ehefrauen, wie sie den Ausgleichs- kassen nahegelegt worden war. Gestützt auf die Stellungnahme der zur Vorbereitung der vierten Revision des AHV-Gesetzes einberufenen Kom- mission für Beitragsfragen hat das Bundesamt für Sozialversicherung die Ausgleichskassen angewiesen, auf alle neuen Fälle) die im folgenden dar- gelegte Praxis des Eidg. Versicherungsgerichtes anzuwenden. Als neue Fälle sind Gesuche um Bezahlung der Beiträge, sei es für die Vergangen- heit, sei es für die Zukunft, zu betrachten, die erst nach dem 31. Dezem- ber 1956 gestellt werden. Das Eidg. Versicherungsgericht läßt die Beitragszahlung der Ehefrau nicht zu, wenn die von ihr erzielten Einkünfte aus einer Tätigkeit resul- tieren, die zu ihrem familienrechtlichen Pflichtenkreis gehört. Zwar gilt das Wirken der Ehefrau als Hausfrau und Mutter als Ausübung eines Berufes, doch gewinnt diese Begriffsbildung nach der Rechtsprechung nur Bedeutung im Verhältnis zu nebenberuflichem Erwerbseinkommen wie Erteilen von Privatunterricht. Durch die Ausübung des Hausfrauen- berufes allein wird die Ehefrau nicht als Erwerbstätige beitragspflichtig,
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weil es sich hier nicht um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit handelt. Auf Bezügen der Ehefrau für solche Beschäftigung werden daher keine Beiträge geschuldet. In Landwirtschaftsbetrieben ist ein Barlohn seitens des Landwirts an seine Ehefrau grundsätzlich nicht anzuerkennen, denn die Ehefrau zählt nicht zu seinem Personal. Sie steht nicht als Magd in seinem Dienst, sondern als Meistersfrau an seiner Seite. Wenn also ein Landwirt seiner Frau Barbeträge zahlt, erscheint er grundsätzlich nicht als Arbeitgeber, sondern er handelt im Rahmen seiner familienrechtlichen Unterhalts- pflicht gemäß ZGB Art. 160. Seine Zahlungen sind Zuwendungen zur Bestreitung laufender Betriebs- und Haushaltungskosten. Für den Be- weis eines Barlohnes oder Ertrages aus dem Eigentum der Ehefrau müssen somit strenge Anforderungen gestellt werden. In den Rahmen der hausfraulichen Pflichten der Bauersfrau gehört eben neben der Haus- haltsführung die Mithilfe bei landwirtschaftlichen Arbeiten und was die Küche betrifft, das Kochen für die Familie, Dienstboten und Haustiere. Selbst wenn sie drei erwachsenen auswärts arbeitenden Söhnen gegen Entgelt Kost und Logis gibt, führt die Bauersfrau keinen wirtschaft- lieb vom Landwirtschaftsbetrieb des Ehemannes getrennten Pensions- betrieb. Dies ist auch dann nicht der Fall, wenn das Haus, in dem die Familie wohnt, der Ehefrau gehört. Die Beurteilung, ob in einem nichtlandwirtschaftlichen Haushalt die Vermietung von zwei Zimmern und die Verpflegung von zwei Pensio- nären selbständige Erwerbstätigkeit und damit der daraus resultierende Ertrag Sondergut der Ehefrau sei, hängt nach Ansicht des Gerichtes nicht von der Vereinbarung zwischen den Ehegatten ab; vielmehr müssen objektive Gesichtspunkte dafür sprechen. Grundsätzlich begründet die Verköstigung weniger fremder Personen innerhalb des Familienhaus- haltes keine eigene Erwerbstätigkeit der Ehefrau. Begründen die im Rahmen der Haushaltung Fremden gegenüber ge- leisteten Dienste keine Erwerbstätigkeit der Ehefrau, so tun es umso weniger Dienstleistungen gegenüber Familienangehörigen, Wenn z. B. die verheiratete Tochter regelmäßig die Wäsche nach Hause schickt und ihrer Mutter für Waschen, Bügeln und Flicken monatlich 10 Franken bezahlt, so ist dies kein Erwerbseinkommen, weil es sich um einen Dienst handelt, den die Mutter auch ohne Entgelt leisten würde. Auch außerhalb der Haushaltung geleistete Dienste lassen nicht immer auf eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau schließen. Wenn z. B. die Ehefrau neben ihrer Haushaltung einer fremden kranken Dame kleine
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Handreichungen leistet und dafür monatlich 6 Franken erhält, so be- gründet dieses Einkommen nach Ansicht des Gerichtes keine Beitrags- pflicht. Unter Erwerbseinkommen im Sinne des Gesetzes seien nur Be- züge zu verstehen, die wenn sie auch bescheiden sind- doch immer- hin eine Einkommensquelle von etwelcher Bedeutung für den Versicher- ten darstellen müssen. Monatlich 6 Franken, d. h. 72 Franken im Jahr, sind aber nach Auffassung des Gerichtes im Haushaltungsbudget ohne Belang. Zur Frage der Beitragspflicht der im nicht landwirtschaftlichen Be- trieb ihres Mannes mitarbeitenden Ehefrau auf dem Barlohn hat sich das Gericht ebenfalls geäußert. Allgemein gilt der Grundsatz, daß die bloße Mithilfe im Betrieb des Ehemannes einer den Haushalt allein füh- renden Ehefrau zu ihrem familienrechtlichen Pflichtenkreis gehört, selbst wenn sie dafür eine kleine Barvergütung erhält. Dies gilt insbe- sondere für Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes, die nicht quali- fiziert und zeitlich bedeutend genug ist, als daß sie zur Annahme eines zwischen den Ehegatten bestehenden Dienst- oder Gesellschaftsverhält- nisses berechtigen würde. Ebensowenig erkennt das Gericht auf Er- werbstätigkeit, wenn die Bezüge der Ehefrau für ihre Mithilfe nur als Zuwendung an die laufenden Haushaltungskosten anzusehen sind. Eine von Ehegatten nach Art einer Gesellschaft gemeinsam ausgeübte selb- ständige Erwerbstätigkeit wird nur anerkannt, wenn eine genaue Ab- rechnung geführt wird. Ein solches Geschäftsgebaren hält das Gericht bei Klein- und Mittelbetrieben unter Ehegatten für nicht üblich und meist auch gar nicht möglich, weshalb strenge Beweisanforderungen gestellt werden. Aus dieser Praxis des Gerichtes ergibt sich für die Verwaltung die Konsequenz, daß dort, wo die Ehefrau als erwerbstätig gelten soll, klare Beweise für ihre Bezüge und deren wirtschaftliche Bedeutung verlangt werden müssen. Dies gilt insbesondere für Landwirtschaftsbetriebe. Aber auch in Handels- und Gewerbebetrieben kann praktisch nur dort von Erwerbstätigkeit gesprochen werden, wo eine berufliche Qualifika- tion und Konzentration der Ehefrau auf den Geschäftsbetrieb (z. B. bei Beschäftigung von Dienstboten für den Haushalt) nach der Art des Betriebes vorausgesetzt werden muß.
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Das neue Rentenstatut für Ehefrauen' Nach der vierten AHV-Revision
Das Rentensystem der AHV sieht als Versicherungsschutz gegen das Risiko des Alters für die Versicherten, die bestimmte Altersgrenzen zurückgelegt haben, grundsätzlich zwei verschiedene Leistungsarten vor: für alleinstehende Personen sind die einfachen Altersrenten und für Ehepaare die Ehepaar-Altersrenten bestimmt. Ausnahmsweise gewährt es indessen auch Ehemännern die einfache Altersrente, wenn zwar der Ehemann das 65. Altersjahr, nicht aber seine Ehefrau schon das 60. Al- tersjahr zurückgelegt hat. Für den umgekehrten Fall jedoch, in welchem die Ehefrau älter ist als ihr Mann und die für die einfache Altersrente geltende Altersgrenze überschritten hat, ohne daß der Mann eine Ehe- paar-Altersrente beanspruchen könnte, sah das AHV-Gesetz ursprüng- lich in Art. 21, Abs. 1, einen selbständigen Anspruch auf einfache Alters- rente für die Ehefrau lediglich dann vor, wenn diese während der Ehe selbst Beiträge von mindestens 12 Franken im Jahresdurchschnitt ge- leistet hatte. Zu dieser einschränkenden Bestimmung hatte u. a. die Ueberlegung geführt, daß der noch nicht rentenberechtigte, jüngere Ehemann in der Regel noch erwerbstätig ist und somit angenommen werden könne, er sei in der Lage, auch ohne Rente für den Lebensunter- halt beider Ehegatten aufzukommen. Ein selbständiger Rentenanspruch der Ehefrau sollte nur gegeben sein, wenn sich die Frau mittels eigener, während der Ehe geleisteter Beiträge von einem bestimmten Umfang darüber auswies, daß sie als Erwerbstätige mit ihrem Erwerbseinkom- men zur Bestreitung der Kosten des ehelichen Haushalts beigetragen hatte. Es zeigte sich indessen bald, daß diese ursprüngliche Regelung auf die Dauer nicht zu befriedigen vermochte, zumal sie den selbständigen Rentenanspruch der Ehefrau von mancherlei Zufälligkeiten abhängig machte. Insbesondere erwies sich die Voraussetzung des Durchschnitts- beitrages von 12 Franken pro Ehejahr als allzu restriktiv. Dieses Er- fordernis wurde daher anläßlich der zweiten AHV-Revision auf den 1. Ja- nuar 1954 fallen gelassen. Nach der hinfort geltenden Fassung des AHVG Art. 21, Abs. 1, konnte eine Ehefrau, deren Mann keinen oder noch keinen Anspruch auf eine ordentliche Ehepaar-Altersrente besaß, stets dann eine ordentliche einfache Altersrente beanspruchen, wenn
1 vgl. auch ZAK 1948, S. 3 ff.; 1952, S. 350 f.; 1953, S. 395 ff.; 1954, S. 245 ff.
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sie während der erforderlichen Mindestbeitragsdauer Beiträge geleistet hatte, und zwar ohne Rücksicht auf den Umstand, ob die Beiträge vor oder während der Ehe geleistet worden waren. In der Folge ist die Gerichtspraxis noch einen Schritt weiter gegangen. Das Eidg. Ver- sicherungsgericht hat auch der Ehefrau eines nicht rentenberechtigten Ehemannes, die keine Beiträge geleistet hatte, das Recht auf eine ein- fache Uebergangs-Altersrente zuerkannt, sofern die besonderen Bezugs- voraussetzungen erfüllt waren. Damit wurde die Ehefrau, deren Mann nicht oder noch nicht rentenberechtigt ist, im wesentlichen den übrigen Frauen gleichgestellt, konnte sie doch, falls sie Beiträge während der erforderlichen Mindestbeitragsdauer geleistet hatte, eine ordentliche ein- fache Altersrente beanspruchen und stand ihr im anderen Falle grund- sätzlich der Anspruch auf eine einfache Uebergangs-Altersrente zu. Diese sich aus dem bisherigen AHVG Art. 21, Abs. 1, und der Recht- sprechung ergebende Lösung des Problems vermochte jedoch den Ruf nach Verbesserung der Rentenberechtigung der Ehefrau nicht zum Verstummen zu bringen. Ein wesentlicher Grund für die weitergehenden Begehren war darin zu erblicken, daß die nichterwerbstätigen und die ohne Barlohn im Betrieb des Ehemannes mitarbeitenden Ehefrauen -
weil beitragsfrei keinen Anspruch auf ordentliche Rente erwerben konnten und = falls sie nach dem 30. Juni 1883 geboren waren sehr oft auch wegen Ueberschreitung der nach der dritten Revision weiterhin anwendbaren Einkommensgrenzen vom Bezug der Uebergangsrente aus- geschlossen blieben. Nicht zu Unrecht wurde darauf hingewiesen, daß auch diese Ehefrauen zumeist durch ihre Mitarbeit im Betriebe des Ehe- mannes oder durch die Besorgung des ehelichen Haushaltes ihren Teil an die Unterhaltskosten der Familie beigetragen hatten und daß ihnen daher auch der persönliche Anspruch auf die Risikodeckung für das Alter für so lange zugestanden werden sollte, als ihr Ehemann keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen könne. Diesem Wunsche haben nun die eidg. Räte anläßlich der vierten AHV-Revision entsprochen, indem sie einem neuen AHVG Art. 43 bis, lit. c, zustimmten, der vorsieht, daß die Einkommensgrenzen bei den Uebergangsrenten auf Ehefrauen so lange keine Anwendung finden, als der Ehemann keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann. Dem- nach können künftig = die Gesetzesnovelle wird nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist rückwirkend auf den 1. Januar 1957 in Kraft treten - Ehefrauen, die selbst keine oder nicht während der er- forderlichen Zeit Beiträge geleistet haben und deren Mann noch keinen oder = z. B. als Ausländer überhaupt keinen Anspruch auf eine
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Ehepaar-Altersrente hat, nach Zurücklegung der für die einfache Al- tersrente maßgebenden Altersgrenze ohne Rücksicht auf ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse die einfache Uebergangs-Altersrente bean- spruchen. Damit dürfte wohl die letzte Lücke geschlossen worden sein, die hinsichtlich der selbständigen Rentenberechtigung der Ehefrau noch bestanden hat. Das neue Rentenstatut der Ehefrau wird zwar nach wie vor primär durch das Anrecht des Ehemannes auf eine Ehepaar-Alters- rente bestimmt, das grundsätzlich dem selbständigen Anspruch der Ehe- frau auf eine eigene einfache Altersrente vorgeht. Dieser Grundsatz wird sich indessen künftig in den Fällen, in denen der Ehemann keine oder noch keine solche Rente beziehen kann, nicht mehr zum Nachteil der Ehefrau, welche die Altersvoraussetzungen erfüllt, auswirken können. Die Ehefrau wird hier ihren subsidiären eigenen Anspruch auf eine ein- fache Altersrente geltend machen können. Im übrigen gelten natürlich die neuen allgemeinen Bezugsvoraus- setzungen für die einfache Altersrente der Frau, die eine Herabsetzung des Rentenalters auf das vollendete 63. Altersjahr und den monatsweisen Rentenbeginn vorsehen, auch für die Ehefrauen. Solange kein Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente besteht, wird daher die Ehefrau nach der neuen Fassung des AHVG Art. 21 wie die alleinstehenden Frauen eine einfache Altersrente vom ersten Tag des der Vollendung ihres 63. Alters- jahres folgenden Monats an beanspruchen können. Der monatsweise Rentenbeginn, der gleichzeitig auch bei den Ehepaar-Altersrenten ein- geführt wurde (vgl. AHVG Art. 22, Abs. 3), wird zur Folge haben, daß die Ehefrau zuweilen die einfache Altersrente nur während kurzer Zeit im Extremfall während eines einzigen Monats - bezieht, weil näm- lich bei einem ungefähr zweijährigen Altersunterschied bei den Ehe- gatten schon bald nach dem Rentenbeginn die Voraussetzungen für den Bezug einer Ehepaar-Altersrente erfüllt sind. Hat die Ehefrau während der für den Bezug einer ordentlichen Rente erforderlichen Mindestdauer, gleichgültig ob vor oder während der Ehe, Beiträge geleistet, so besitzt sie Anspruch auf eine ordentliche einfache Altersrente. Diese Rente wird wie bisher ausschließlich auf Grund der vollen Beitragsjahre der Ehefrau bestimmt. Allfällige Ehejahre, in denen die Ehefrau als Nichterwerbstätige keine Beiträge zu entrichten hatte, werden im Gegensatz zu den Fällen der einfachen Altersrente für eine Witwe oder geschiedene Frau gemäß AHVV Art. 55, Abs. 2, und AHVG Art. 291IS, Abs. 1 - nicht angerechnet. Demnach wird die anwendbare Rentenskala der Ehefrau, die während einer geringeren Zahl von Jahren als ihr Jahrgang Beiträge geleistet hat, stets nach der
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allgemeinen Regel auf Grund der effektiven Anzahl von Beitragsjahren der Frau bestimmt. Die Ermittlung der anwendbaren Rentenskala auf Grund des Geburtsdatums der Ehefrau nach der Tabelle «Ermittlung der Rentenskalen für Alters- und Hinterlassenenrenten bei vollständi- ger Beitragsdauer» (Skalenwähler) ist dagegen nur in den Fällen zu- lässig, in denen die Ehefrau eine vollständige Beitragsdauer nachweist. Nach einem allgemeinen Grundsatz des AHV-Rechts geht ferner der einmal erworbene Anspruch auf eine ordentliche Rente demjenigen auf eine Uebergangsrente vor (vgl. AHVG Art. 42, Abs. 1). Dieser Grund- satz führt dazu, daß der Anspruch auf die ordentliche einfache Alters- rente der Ehefrau demjenigen auf eine Uebergangs-Ehepaaraltersrente des Mannes vorgeht. Erfüllt somit beispielsweise lediglich die Ehefrau, nicht aber der Ehemann die Erfordernisse für den Bezug einer ordent- lichen Rente und sind die entsprechenden Altersvoraussetzungen ge- geben, so werden die Ehefrau eine ordentliche einfache Altersrente und ihr Mann gegebenenfalls eine einfache Uebergangs-Altersrente beziehen können (vgl. auch neue Fassung von AHVG Art. 22, Abs. 3). Fehlen die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer ordentlichen Altersrente an die Ehefrau, so hat sie ungeachtet ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse Anrecht auf die einfache Uebergangs-Alters- rente von 840 Franken im Jahr. Dieser Grundsatz wird durch die bei den Uebergangsrenten allgemein geltende Nationalitäts- und Wohnsitz- klausel eingeschränkt, wonach nur in der Schweiz wohnhafte Schweizer- bürgerinnen diese Leistungen erhalten können. In der Schweiz wohn- hafte und verheiratete Ausländerinnen können Uebergangsrenten nur im Rahmen der besonderen Bestimmungen beanspruchen, die allenfalls in dem mit dem Heimatstaat abgeschlossenen Sozialversicherungsab- kommen vorgesehen sind. Der Anspruch auf die einfache Uebergangs- Altersrente der Ehefrau entsteht nicht oder erlischt, wenn der Ehemann eine ordentliche oder eine Uebergangs-Ehepaar-Altersrente beanspru- chen kann. Diese Regelung entspricht dem subsidiären Charakter des selbständigen Rentenanspruchs der Ehefrau, der nur da Bestand haben kann, wo er nicht mit einer Ehepaar-Altersrente konkurriert. Erfüllt also ein aus dem Ausland zurückgekehrter oder ein von der obligato- rischen Versicherung befreiter Schweizer die persönlichen Voraussetzun- gen des Alters und des Wohnsitzes für den Bezug einer Uebergangs- Ehepaar-Altersrente und kann eine solche Rente lediglich deshalb nicht ausgerichtet werden, weil das anrechenbare Einkommen des Ehepaares die Einkommensgrenzen übersteigt, so wird sich die Ehefrau nicht auf einen persönlichen Anspruch auf einfache Uebergangs-Altersrente ohne
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Rücksicht auf ihre wirtschaftlichen Verhältnisse berufen können; eben- so wird, falls die Ehefrau schon eine Uebergangsrente bezogen hat, ihr Rentenanspruch hinfällig, sobald der Mann die persönlichen Voraus- setzungen für die Uebergangsrente erfüllt.
Rentenliste und Rentenrekapitulation Zur Durchführung der vierten AHV-Revision
Die tiefgreifenden Aenderungen der vierten AHV-Revision im System der ordentlichen Renten haben zur Folge, daß nach Ablauf der Refe- rendumsfrist, also anfangs April 1957 rund 250 000 laufende ordentliche Renten rückwirkend auf den 1. Januar 1957 von den Ausgleichskassen neu berechnet werden müssen. Der Umstand, daß sozusagen alle lau- fenden ordentlichen Renten erhöht werden und hiefür ein vereinfachtes Zusprechungsverfahren vorgesehen ist, hat es ermöglicht, das Melde- verfahren auf der Rentenliste und die Erstellung der Rentenrekapitu- lation für den Monat April 1957 erheblich zu vereinfachen. Dieses Ziel wird erreicht, indem bei den ordentlichen Renten auf den 1. April 1957 ausnahmsweise auf die Fortschreibung des Verpflichtungsstandes an ordentlichen Renten in der Rentenrekapitulation verzichtet und der ge- samte Bestand an Rentenverpflichtungen ab April 1957 neu ermittelt wird. Dieses Verfahren welches übrigens schon bei der allgemeinen Rentenerhöhung anläßlich der zweiten AHV-Revision im Januar 1954 gewählt wurde - bedingt einige Sonderbestimmungen, die im Kreis- schreiben über die Durchführung der vierten AHV-Revision auf dem Gebiete der Renten vom 5. Januar 1957 enthalten sind. Diese Vor- schriften dienen nicht nur der genauen Erfassung des neuen Verpflich- tungsstandes, der den Ausgangspunkt für die künftigen monatlichen Ueberprüfungen der Rentenverpflichtungen und der Rentenauszahlun- gen bildet, sondern sie müssen auch Rücksicht darauf nehmen, daß die Zentrale Ausgleichsstelle das zentrale Rentenregister nur auf Grund der ihr übermittelten Belege und Angaben ordnungsgemäß nachführen kann. Diese Sonderregeln sollen nun noch anhand des auf S. 106 und 107 wiedergegebenen Beispiels erläutert werden. Wie das Beispiel einer Rentenliste der ordentlichen Renten für den Monat April 1957 zeigt, sind als Zuwachs die Zahl aller Rentenverfü- gungen und die Summe der entsprechenden Monatsbeträge der Renten,
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wie sie im Berichtsmonat erstmals zur Auszahlung gelangten, ausge- schieden nach den drei Gruppen «Rentenerhöhung» (1163), «Mutationen laufender Renten» (76) und «Neue Renten» (91), eingetragen worden. Dabei wurden unter der Bezeichnung «Rentenerhöhung» alle mit dem vereinfachten Formular, unter der Bezeichnung «Mutationen laufender Renten» alle unter Verwendung des üblichen Verfügungsformulares neu zugesprochenen laufenden Renten und unter «Neue Renten» alle Ver- fügungen über die auf 1. April 1957 oder rückwirkend auf die Monate Januar bis März erstmals entstandenen Rentenfälle angeführt. Im ein- zelnen sei noch besonders darauf hingewiesen, daß die «Rentenerhö- hungen» auch jene Erhöhungsverfügungen umfassen, die bei gleich- bleibender oder lediglich aufgerundeter Rente für den internen Ge- brauch der Ausgleichskasse und zuhanden der Zentralen Ausgleichs- stelle ausgefertigt worden sind. Sie sind in zwei Gruppen von je 500 und einer Restgruppe von 163 Verfügungen eingetragen, wie sie -
nach Versichertennummern geordnet und zusammengeheftet sowie mit den entsprechenden Additionsstreifen versehen der Zentralen Aus- gleichsstelle übermittelt werden. Auch die unter «Mutationen laufender Renten» angeführten üblichen Verfügungen sind ausnahmsweise nicht nach dem Rentenbeginn eingetragen, weil auch hier wie bei den Er- höhungsverfügungen die 76 Verfügungsdoppel nach Versicherten- nummern geordnet der Zentralen Ausgleichsstelle übermittelt werden. Dagegen wird bei den «Neuen Renten» das übliche Verfahren der Weg- leitung über die Renten, Nr. 549 ff., beachtet; die 91 Verfügungen wer- den nach dem Beginn des Rentenanspruchs gruppiert. Die Summe der in Kolonne 7 angeführten Monatsbeträge der Renten ergibt schließlich, da die Verfügungen über alle laufenden und neuen Renten in die Liste eingetragen wurden, den Gesamtbetrag von Fr.
143 218.— aller Rentenverpflichtungen für den Berichtsmonat.
Von Abgangsmeldungen in der Rentenliste für April 1957 wird grundsätzlich abgesehen. Demgemäß werden auch im vorliegenden Bei- spiel keine bisherigen Renten, die durch eine erhöhte Rente oder durch eine Rente anderer Art abgelöst wurden, als Abgang gemeldet. Einzig die Renten, die auf Ende März 1957 endgültig weggefallen sind, werden in der üblichen 'Weise als Abgänge in der Rentenliste verzeichnet. Diese erloschenen Renten müssen zwecks Nachführung des zentralen Renten- registers gemeldet werden, da die Zentrale Ausgleichsstelle über sie keinen anderen Hinweis erhält. Zu beachten ist, daß die Monatsbeträge dieser Renten, die in Kolonne 8 wiedergegeben sind, ausnahmsweise nicht aufaddiert werden. Neben zwei Witwenabfindungen, die nach der
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allgemeinen Regelung von Rz. 553 der Wegleitung über die Renten ver- zeichnet sind, wurde im Beispiel schließlich noch die Anzahl der Ver- fügungen vermerkt, mit denen Rentennachzahlungen ausschließlich für die Zeit vor dem 1. April 1957 zugesprochen wurden. Solche Verfügun- gen über die Nachzahlung von vor dem 1. April 1957 erloschenen Renten werden gleichgültig ob es sich lediglich um die brieflich zugesprochene Nachzahlung der Erhöhungsdifferenz zwischen der schon ausbezahlten Rente und der Rente, die dem Berechtigten nach den neuen Gesetzes- bestimmungen zugestanden hätte, handelt oder um den vollen Betrag einer bisher noch nicht zugesprochenen Rente - ausnahmsweise nicht in der Rentenliste für April 1957 in Zuwachs und Abgang genommen. Die Neuermittlung des gesamten Bestandes an Rentenverpflichtun- gen bei den ordentlichen Renten hat, wie das Beispiel der auf Grund der Rentenliste erstellten Rentenrekapitulation für April 1957 zeigt, zur Folge, daß unter Ziffer 1 der Rekapitulation, Kolonne «Ordentliche Ren- ten», keine Rentenverpflichtungen von Ende des Vormonats übernom- men werden. Als Zuwachs im Berichtsmonat ist dagegen unter Ziffer 2 der gesamte, in Kolonne 7 der Rentenliste ermittelte Gesamtbetrag von Fr. 143 218.— aller Rentenverpflichtungen für April 1957 eingetragen und, da keinerlei Abgänge unter Ziffer 3 angeführt werden, unverändert auf Ziffer 4 übertragen worden. Dieser Betrag wird dann wieder im üblichen Verfahren in die Rentenrekapitulation für den Monat Mai
1957 (Ziffer 1) übernommen werden, da von Ende April an der Bestand
an Rentenverpflichtungen nach der allgemeinen Regelung der Weg- leitung über die Renten wieder laufend fortgeschrieben wird. Unter Ziffer 5 ist des weiteren der Gesamtbetrag der in der Rentenliste an- geführten zwei Witwenabfindungen eingetragen. Da es sich im Beispiel um zwei Fälle handelt, in denen der Anspruch schon vor dem 1. April
1957 entstanden ist und den beiden abfindungsberechtigten Witwen vor
dem Erlaß der Verfügung, die erst nach Ablauf der Referendumsfrist erging, ausnahmsweise bereits provisorische Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 5000.— ausgerichtet wurden, ist den Witwen im April 1, 957 tat- sächlich allerdings nur noch die Differenz von Fr. 4664.— ausbezahlt worden. Diesem Sonderfall ist dadurch Rechnung getragen worden, daß unter Ziffer 8 c) der bereits in früheren Monaten ausbezahlte und dem Rentenkonto 500 schon früher belastete Betrag von Fr. 5000.— in Abzug gebracht wird. Unter Ziffer 6 sind schließlich alle im Berichtsmonat aus- bezahlten Nachzahlungen von Renten gemäß der besonderen Nachzah- lungskontrolle (vgl. Rz. 584 der Wegleitung über die Renten) angeführt. Der angegebene Betrag von Fr. 8 551.— umfaßt nicht nur die in der
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Liste der ordentlichen Renten Ausgleichskasse X Monat April 1957 Liste No. 9
Rentenmonat Betrag im Monat Ver- Anzahl Renten- W Bezeichnung der sicherten- Nr. verfügungen bzw. Name des Rentenbezügers Mutation erster letzter Zuwachs Abgang Fr. 1 Fr. 2 8 4 5 6 7 8
ZUWACHS Rentenerhöhung 500 55188.— 500 54 873.— 163 17 406.— Mutationen laufender Renten 76 8226.— Neue Renten 23 1.1.57 1936.- 18 1.2.57 1443.- 29 1.3.57 2298.- 21 1.4.57 1848.— 143218.—
ABGÄNGE
922.89.178 Vontobel Hermann 1 Tod 2.57 93.80
145.39.577 Baumberger Ida 4 18. Altersjahr 3.57 38.30
Witwenabfindungen 2 9664.— Nachzahlungen für die Zeit vor dem 1. April 1957 7
Ausgleichskasse: X Kasse No X
April 1957 Rentenrekapitulation Monatsbeträge - für den Monat April 1957 Ueber- Ordentl. gangs- Renten renten (Konto (Konto r. Nr.501)
Fr. Fr.
1. Rentenverpflichtungen Ende des Vormonats
2. Zuwachs im abgelaufenen Monat ........ 143218.-
TOTAL 143218.-
3. Abgang der im Vormonat letztmals bezahlten Renten
4. Rentenverpflichtungen Ende des abgelaufenen
Monats 143218.-
5. Witwenabfindungen, ausbezahlt im abgelaufenen
Monat 9664.-
6. Nachzahlungen, ausbezahlt im abgelaufenen Monat 8551.-
7. Provisorische Zahlungen im abgelaufenen Monat
8. a) Nachverbuchte Auszahlungen
TOTAL 161433.- Abzügl. der noch nicht verbuchten Auszahlungen Provisorisch ausbezahlte Witwenabfindungen 5000.- TOTAL 156433.
9. Abzüglich der vom Konto Nr. 36 auf Konto Nr. 500
und 501 übertragenen, endgültig nicht bestellbaren Renten .................
10. Rentenleistungen im Betriebsmonat gemäß Monats-
ausweis (Konto Nr. 500 bzw. 501) ....... 156 433.—
Zürich, den 15. Mai 1957 Beilagen Ausgleichskasse Listen für ordentliche Renten Unterschrift 1 Listen für Uebergangsrenten x
1330 Verfügungen von ordentlichen Renten
Verfügungen von Uebergangsrenten
2 Verfügungen von Witwenabfindungen
Verfügungen von Rückvergütungen gemäß AHVG Art. 18, Abs. 3 Verfügungen von Rückvergütungen gemäß Staatsverträgen
7 Nachzahlungsverfügungen,
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Rentenliste ausdrücklich vermerkten Nachzahlungen von vor dem 1. April 1957 bereits erloschenen Renten, sondern alle im April 1957 ausgerichteten Nachzahlungsbeträge für die rückwirkend erhöhten, ab- geänderten und neuen Renten. Im Gegensatz zu den ordentlichen Renten wird bei den Uebergangs- renten, für die die vierte AHV-Revision keine Aenderung der Ansätze gebracht hat, keine Sonderregelung für die Führung der Rentenliste und Rentenrekapitulation im April 1957 vorgesehen. Die Einträge über Zu- wachs und Abgänge in der Rentenliste erfolgen deshalb auch in diesem Monat nach den allgemeinen Bestimmungen der Wegleitung über die Renten und in der Rentenrekapitulation für April 1957 wird entspre- chend der Bestand an Uebergangsrentenverpflichtungen fortgeschrieben. Deshalb werden auch beispielsweise bis Ende März 1957 ausbezahlte Uebergangs-Witwenrenten, die nach Ablauf der Referendumsfrist gemäß den nun in Kraft getretenen neuen Gesetzesbestimmungen rückwirkend durch eine ordentliche einfache Altersrente abgelöst werden, in der Rentenliste für Uebergangsrenten des Monats April 1957 in üblicher Weise im Abgang gemeldet und der Gesamtbetrag dieser weggefallenen Renten unter Ziffer 2, Kolonne «Uebergangsrenten», der Rentenrekapi- tulation des Berichtsmonats angeführt.
Verwaltungskosten-Zuschüsse und -Vergütungen für die Jahre 1957 und 1958
1. Verwaltungskosten-Zuschüsse
Die Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über Ver- waltungskosten in der Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 19. Januar 1955 legt sowohl den jährlichen Gesamtbetrag der Verwal- tungskosten-Zuschüsse als auch die Berechnungselemente für den Schlüs- sel, nach welchem diese Zuschüsse an die einzelnen kantonalen Aus- gleichskassen auszurichten sind, bis Ende 1958 fest. Das für diese Be- rechnungselemente maßgebende Stichjahr wird dagegen jeweils vom BSV bestimmt. Den Berechnungselementen für die Verwaltungskosten-Zuschüsse 1954 und 1955 lagen die Zahlen des Geschäftsjahres 1952 zu Grunde. Für die Festlegung der Verwaltungskosten-Zuschüsse 1956 wurde indessen von der Zahl der Arbeitseinheiten sowie von der kasseneigenen Deckung der Verwaltungsausgaben für die Durchführung der AHV bei einem angenom- menen durchschnittilchen Verwaltungskostenansatz von 4 Prozent des
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Jahres 1954 ausgegangen. Dank der so erreichten weitgehenden Anpas- sung an die zum Teil veränderten Verhältnisse konnte darauf verzichtet werden, für das laufende Jahr wiederum neue Rechnungselemente aufzustellen. Den kantonalen Ausgleichskassen werden somit für das Rechnungsjahr 1957 grundsätzlich dieselben Verwaltungskosten-Zu- schüsse ausgerichtet wie für das Jahr 1956. Sie sind jedoch, da die in Art. 6 der erwähnten Verfügung enthaltene Kürzungsbestimmung erst- mals für das Jahr 1957 Anwendung findet, für jene Kassen herabzusetzen, die im Gesamtdurchschnitt der Jahre 1955/56 von den ihnen angeschlos- senen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und den mehr als den Min- destbeitrag schuldenden Nichterwerbstätigen nicht mindestens 4 Prozent Verwaltungskostenbeiträge erhoben haben. Ob solche Kürzungen not- wendig werden, wird sich erst in den nächsten Monaten zeigen. Für 1955 haben alle kantonalen Ausgleichskassen den Durchschnitt von 4 Prozent erreicht. Es ist vorgesehen, die Verwaltungskosten-Zuschüsse auch • für das Rechnungsjahr 1958 - vorbehältlich einer allfälligen Kürzung im Einzel- fall unverändert zu belassen. Wollte man einen neuen Verteilungs- schlüssel aufstellen, so müßten ihm die Gegebenheiten des Jahres 1956 zu Grunde gelegt werden. Die Durchführung der dritten und die Vor- bereitungsarbeiten für die vierte AHV-Revision haben indessen in diesem Jahr bei den kantonalen Ausgleichskassen in verschiedenem Ausmaß vorübergehende interne Umstellungen und zusätzliche Kosten verur- sacht. Es wäre deshalb unzweckmäßig, die Verwaltungskosten-Zuschüsse für das Jahr 1958 anhand der Arbeitseinheiten und der Verwaltungs- ausgaben des Jahres 1956 (welches - wie natürlich auch das Jahr 1954 - die Verhältnisse vor der vierten AHV-Revision wiederspiegelt) fest- legen zu wollen. Gegen eine solche Neufestsetzung sprechen zudem die zeitliche Befristung der einleitend erwähnten Verfügung auf Ende 1958 sowie die mit der Einführung der Invalidenversicherung ohnehin sich auf- drängende Ueberprüfung der gesamten Verwaltungskostenfrage der Aus- gleichskassen.
II. Verwall ungkosteii-Vergütnngeii
1. Vergütung für die Durchführung der Erwerfrersatzordnung
Gemäß Art. 2 der Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Deckung der Verwaltungskosten der Erwerbsersatz- ordnung vom 22. November 1955 sind für die im Jahr 1957 auszurichten-
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den Vergütungen die durchschnittliche Beitragssumme 1955 und die An- zahl der in diesem Jahr der Zentralen Ausgleichsstelle abgelieferten Ab- schnitte der Meldekarten, für die Vergütungen 1958 die entsprechenden Daten des Jahres 1956 maßgebend. Wie aus nachstehender Tabelle hervorgeht, wird sowohl den kanto- nalen als auch den Verbandsausgleichskassen für das Jahr 1957 eine um insgesamt Fr. 37 176.— bzw. Fr. 54 979.— kleinere Vergütung ausgerich- tet als im Vorjahr. Diese Verminderung ist bei den kantonalen Aus- gleichskassen, da der Vergütungsansatz pro Meldekarte durchwegs un- verändert bleibt, ausschließlich auf die 12 392 Meldekarten zurückzu- führen, welche im Jahr 1955 weniger zu verarbeiten waren als im Jahr
1954. Bei den Verbandsausgleichskassen liegt indessen diesem Rückgang
sowohl die geringere Anzahl Meldekarten als auch eine kleinere Vergü- tung pro Meldekarte bei sechs Ausgleichskassen infolge Ansteigens ihrer durchschnittlichen AHV-Beitragssumme zu Grunde.
Verwaltungskosten-Vergütungen an die Ausgleichskassen für die Jahre 1956 und 1957
Vergütung Anzahl Meldekarten Ausgleichskassen 1956 1 1957 1954 1955 Fr. Fr.
Kantonale Kassen . . 614 668 577 492 196 556 184 164 Verbandskassen . 468182 413203 275 482 260 356
Total ......1082 850 990 695 472 038 444 520
2. Vergütung für die Durchführung des Bundesgesetzes über die
Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern Die Vergütung an die kantonalen Ausgleichskassen für die Durchführung der Familienzulagenordnung für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern wurde durch das Eidgenössische Departement des Innern bis
1958 auf 2,5 Prozent der jeweils im zweitvorangegangenen Rechnungs-
jahr ausgerichteten Familienzulagen festgelegt. Für das Jahr 1957 belaufen sich diese Vergütungen auf insgesamt Fr. 280 457.—. Es sind dies rund 5 000 Franken mehr als der Vorjahr.
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Durchführungsfragen
Gagen, die Schauspielern für eine spielfreie Zwischenzeit ausgerichtet werden
Schauspieler, die von einem Theater nur für die eigentliche Spielzeit ent- löhnt werden, erhalten für die Zwischenzeit (spielfreie Zeit im Sommer) oft Wartegelder (sog. Sustentationsgagen). Diese Leistungen sollen den Schauspielern helfen, über die spiellose Zeit, während der ihnen ihr or- dentliches Einkommen fehlt, leichter hinwegzukommen. Die Bühnen be- zwecken damit, sich die Schauspieler für die nächste Saison zu erhalten und sie daran zu hindern, an ausländische Theater abzuwandern, die ihre Schauspieler während des ganzen Jahres entlöhnen. Die Sustentationsgagen können somit als Entgelt für die Verpflich- tung des Schauspielers betrachtet werden, sich der Bühne während der nächsten Spielzeit zur Verfügung zu stellen. Sie bilden zwar nicht die unmittelbare Gegenleistung für eine vom Schauspieler zu leistende Ar- beit, sind aber so eng mit dem Arbeitsverhältnis verbunden, daß sie dennoch als maßgebender Lohn zu betrachten sind. (Vgl. auch Urteil des EVG vom 29. Oktober 1953 i. Sa. Gebr. T. AG., ZAK 1953, S. 458, sowie aus dem Gebiete des Arbeitslosenversicherungsrechts das Urteil des EVG vom 3. November 1954 i. Sa. 0. D., Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung, Dezember 1954, S. 192; EVGE 1954, S. 301).
Folgen der Einschätzung unter Vorbehalt der spätern Korrektur
Eine Ausgleichskasse hat gegenüber einem Beitragspflichtigen, der an- fangs September 1956 pachtweise einen Betrieb übernommen hatte, Ende Oktober eine Beitrisverfügung erlassen mit der Bemerkung, sie behalte sich vor, auf die Verfügung zurückzukommen, falls die nächste Wehr- steuerveranlagung eine wesentliche Abweichung des Einkommens er- zeige. Der Beitragspflichtige erhob Rekurs mit dem Ergebnis, daß die Re- kurskommission die Verfügung der Ausgleichskasse als provisorisch erklärte; erst die definitive Verfügung schaffe Recht. Es zeigt sich erneut, daß der Vorbehalt einer spätern Korrektur die Wirksamkeit der Beitragsverfügung gefährdet. Verfügungen, die nicht in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar werden, bedeuten nutzlosen Aufwand oder sie bauen auf die Unkenntnis des Beitrags- pflichtigen. Viel sauberer ist es, den Versicherten vor Abschluß des ersten
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Betriebsjahres schlicht und einfach zu Akontozahlungen aufzufordern, wenn die Einschätzung noch nicht möglich ist. Besteht aber Verlust- gefahr, so kann nur eine Verfügung ohne Vorbehalt zum Ziel führen.
Zur Berechnung der einfachen Altersrente für Witwen Verschiedene Ausgleichskassen haben in der letzten Zeit die Frage auf- geworfen, wie die einfache Altersrente für Witwen, deren Ehemann bis zu seinem Tode schon eine ordentliche Ehepaar-Altersrente bezogen hatte, nach den anläßlich der vierten AHV-Revision abgeänderten Be- stimmungen zu berechnen sei. Das AHV-Gesetz sah schon bisher in Art. 31, Abs. 2, eine Sonderbestimmung vor, wonach in einem solchen Falle bei der Berechnung der einfachen Altersrente sowohl für verwit- wete Männer wie Frauen der nämliche durchschnittliche Jahresbeitrag zugrunde gelegt wird, wie er für die Berechnung der Ehepaar-Alters- rente maßgebend war. Eine Vergleichsrechnung auf Grund des durch- schnittlichen Jahresbeitrages des verstorbenen Ehemannes und der eige- nen Beiträge der Witwe zur Feststellung der höheren Rente, welche die über 65jährige Witwe gemäß AHVV Art. 55, Abs. 2, im allgemeinen be- anspruchen kann, fand mithin nicht statt. Diese Sonderregelung des AHVG Art. 31, Abs. 2, ist nicht abgeändert worden und daher auch künf- tig auf alle einschlägigen Fälle anzuwenden. Wird die einfache Altersrente einer Witwe, deren verstorbener Ehe- mann seinerzeit schon eine Ehepaar-Altersrente bezogen hatte, auf Grund der revidierten Gesetzesbestimmungen neu festgesetzt, so wird auch der erhöhten Rente ausschließlich der durchschnittliche Jahresbeitrag des Ehemannes zugrunde gelegt, wie er für die Ehepaar-Altersrente und die bisherige einfache Altersrente der Frau maßgebend war. Entsprechend bleibt auch die Beitragsdauer des verstorbenen Ehemannes für die Ska- lenwahl maßgebend. Hat beispielsweise der Ehemann bis zum Beginn des Anspruches auf die Ehepaar-Altersrente eine vollständige Beitragsdauer ausgewiesen, so ist die neu anwendbare Rentenskala für die einfache Altersrente der Witwe auf Grund des Geburtsdatums des Ehemannes anhand der Tabelle für die Ermittlung der Rentenskalen für Alters- und Hinterlassenenrenten (Skalenwähler) zu bestimmen.
Keine Verzögerungen in der Rentenauszahlung bei Zuständig- keitsstreit Es ist in letzter Zeit hie und da vorgekommen, daß Bezüger von Ueber- gangsrenten, die sich von einem Kanton in einen anderen begeben- "iige
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Monate ohne Rente blieben, weil die Ausgleichskasse des von ihnen ver- lassenen Kantons die Rentenzahlung einstellte und die Ausgleichskasse des neuen Wohnkantons sich nicht für zuständig erachtete. Die betei- ligten Kassen korrespondierten 2 bis 3 Monate hin und her, bis sie schließ- lich den Fall dem Bundesamt für Sozialversicherung unterbreiteten oder bis der Rentenbezüger sich selbst beim Amt beschwerte. Solche Unterbrüche in den Rentenzahlungen sollten unter allen Um- ständen veroiieden werden. Wenn die Ausgleichskasse am neuen Ort sich aus irgend einem Grunde nicht für die Rentenzahlung zuständig erachtet, so hat sie die bisher auszahlende Ausgleichskasse hievon sofort zu ver- ständigen. Vertritt diese die Auffassung, daß sie selbst auch nicht mehr zuständig sei, so hat sie den Fall unverzüglich dem Bundesamt für Sozial- versicherung vorzulegen und die Rente solange weiter auszurichten, bis das Amt entschieden hat.
Der Nachweis der Rentenzahlung Die Postcheckämter bestätigten den Vollzug der Rentenzahlungen auf den für die Ausgleichskassen bestimmten Doppel der Zahlungsbordercaux bisher mit Stempel und Unterschrift. Die Generaldirektion der PTT hat nun im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung am 21. Januar 1957 neue Weisungen erteilt. Danach versehen die Check- ämter mit Wirkung ab 1. Februar 1957 die an die Ausgleichskassen als Auftragsbescheinigung zurückzuleitenden Doppel der Zahlungsbor- dereaux nur noch mit ihrem Stempel. Die Ausgleichskassen und die Re- visionsstellen sind gebeten, von dieser Neuregelung Kenntnis zu nehmen.
KLEINE MITTEILUNGEN
Standesinitiative des Der Große Rat des Kantons Freiburg hat in seiner Kantons Freiburg Sitzung vom 13. Juli 1956 die Einreichung folgender vom 13. Juli 1956 Standesinitiative beschlossen: Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten einen Gesetzesentwurf vorzulegen über die Verallgemei- nerung der Familienzulagen für alle Arbeitnehmer auf eidgenössischem Boden sowie den Einbezug der 5db- ständigerwerhenden Familienväter, insbesondere der Landwirte und des Mittelstandes. In diesem Entwurf ist gleichzeitig ein interkantonaler Ausgleich der Familien- lasten 3,-rzusehen.
Postulat Tschanz, Nationalrat Tschanz hat am 5. Dezember 1956 folgendes vom 5. Dezember 1956 Postulat eingereicht: Jahr für Jahr wird es schwieriger, aus dem Ausland die nötigen Arbeitskräfte für die Landwirtschaft zu be- schaffen. Dies wirkt sich auf die Lohn- und Produktions- kostengestaltung nachteilig aus. Die Rekrutierung aus- ländischer Arbeitskräfte gestaltet sich auch schwerer, weil andere Staaten bessere Anstellungs- und Arbeits- bedingungen anbieten können. Die betreffenden Staaten sind auch in der Lage, den Fremdarbeitern Familien- zulagen auszurichten. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, bei der kommen- den Revision des Bundesgesetzes über die Familienzu- lagen landwirtschaftlicher Arbeitnehmer und Berg- bauern vom 20. Juni 1952 Artikel 1 in dem Sinne zu ändern, daß verheiratete ausländische landwirtschaft- liche Arbeitnehmer nach einer verhältnismäßig kurzen Probezeit im gleichen Betrieb ebenfalls in den Genuß von Familienzulagen kommen, auch wenn sie ihre Familie im Auslande zurückgelassen haben.
Kleine Anfrage Nationalrat Gendre hat am 21. Dezember 1956 folgendes Gendre Postulat eingereicht: vom 21. Dezember Im Zeitpunkt, da die eidgenössischen Räte einen für
1956 unsere Landesverteidigung unerläßlichen Kredit von
179 Millionen bewilligt haben, erscheint es als angezeigt,
die Aufmerksamkeit des Bundesrates erneut auf zwei Fragen hinzulenken, welche die schweizerische Land- wirtschaft nach wie vor beschäftigen: die Frage des Erwerbsersatzes für diensttuende Landwirte sowie die- jenige einer Zollreduktion auf Brennstoffen für land- wirtschaftliche Maschinen. Wie gedenkt der Bundesrat diese Fragen zu lösen, damit die wirtschaftliche Landesverteidigung auch auf dem Gebiet der Landwirtschaft gesichert sei?
Aenderungen im Ausgleichskasse 57 Lausanne Kassenverzeichnis (CIVAS) Pl a c e de la R i p0 n ne 5
Berichtigungen Im Artikel über den A. Isler-Fonds (ZAK 1956, S. 423) ist im zweiten Absatz auf ein Kreisschreiben hingewie- sen, dessen Datum unrichtig angegeben wurde. Es han- delt sich um das Kreisschreiben vom 19 S e p t e m h e r .
1956.
Im Verzeichnis der AHV-Behörden (Anhang 2 zum AHV-Jahresbericht 1955) sind folgende Druckfehler zu berichtigen: Seite 89: Ausgleichskasse Schaffhausen, Leiter: F. T s c h u i (nicht Tschudi), Seite 93: Ausgleichskasse für das schweizerische B ank- gewerbe (nicht Baugewerbe).
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GERICHTS-ENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. BEITRÄGE
Bezug der Beiträge
Die fünfjährige Verwirkungsfrist von AHVG Art. 16, Abs. 1, Satz 1, ist nur gewahrt, wenn eine auf eine «bestimmte» Beitrags- summe lautende Beitrags- bzw. Veranlagungsverfügung bis zum 31. Dezember des fünften Jahres nicht nur der Post übergeben, sondern dem Pflichtigen auch zugestellt worden ist. Unter Umständen genügt es, daß die Verfügung bis zum 31. De- zember des fünften Jahres der Wahrnehmung des Betroffenen nur zugänglich gemacht wurde (Zustellungsversuch). Bei Berufung auf die längere strafrechtliche Verjährungsfrist ge- mäß AHVG Art. 16, Abs. 1, Satz 3, muß die Ausgleichskasse, falls kein Strafurteil vorliegt, anhand von Aktenmaterial bewei- sen, daß der Tatbestand eines fortgesetzten Vergehens objektiv und subjektiv erfüllt ist.
Mit Zuschrift vom 30. Dezember 1954 (durch die Post zugestellt am 1. Januar 1955) teilte die Ausgleichskasse dem Arbeitgeber mit, sie entnehme den Steu- erakten, daß er für die von ihm in den Jahren 1949 und 1950 ausbezahlten Löhne zu wenig AI-IV-Beiträge entrichtet habe. Sie sei genötigt, die einer Lohnsumme von Fr. 25 187.— entsprechenden Beiträge nachzufordern. Auf Beschwerde des Arbeitgebers hin hob die kantonale Rekursbehörde unter Be- rufung auf AHVG Art. 16, Abs. 1, Satz 1, die das Jahr 1949 beschlagende Nachforderung auf. Für das Jahr 1950 schützte sie die Nachforderung der Kasse. Die Ausgleichskasse zog diesen Entscheid an das Eidgenössische Ver- sicherungsgericht mit dem Rechtsbegehren, es sei ihre Verfügung für das Jahr 1949 wiederherzustellen. Die Präklusivfrist von AHVG Art. 16, Abs. 1, sei gewahrt, wenn die Nachzahlungsverfügung innert Frist der Post zur Zu- stellung übergeben werde. ilebrigens habe sich der Arbeitgeber durch sein Verhalten eines Vergehens im Sinne von AHVG Art. 87, Abs. 2, schuldig gemacht. Nach dem letzten Satz des AHVG Art. 16, Abs. 1, sei in einem solchen Falle die Verjährungsfrist des Strafrechts maßgebend, und es dürfte im Hinblick auf den Dauercharakter des Delikts angenommen werden, die einschlägige fünfjährige Verjährungsfrist habe frühestens im Januar 1951 zu laufen begonnen.
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Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Berufung der Aus- gleichskasse mit folgenden Erwägungen ab: AHVG Art.16, Abs.1, Satz 1, bestimmt, daß AHV-Beiträge, die innert einer bestimmten Frist nicht durch Verfügung geltend gemacht werden, nachher nicht mehr eingefordert und nicht mehr entrichtet werden dürfen. Als letzte Frist gilt das Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Kalender- jahres, für welches der Beitrag geschuldet ist. Die Geltendmachung muß nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes durch «Verfügung» erfolgen. Die Aus- gleichskasse nimmt den Standpunkt ein, diesem Erfordernis sei Genüge getan, wenn die Verfügung vor Ablauf des betreffenden Jahres zur Post gegeben werde, wogegen die kantonale Rekursbehörde die Auffassung vertritt, die Verfügung müsse, damit die gesetzliche Verwirkung nicht eintrete, vor Jahres- ende nicht nur zur Post gegeben, sondern dem Pflichtigen auch zugestellt werden. Diese zweiterwähnte Auffassung erweist sich als richtig. Geltend- gemacht ist eine Verfügung erst dann, wenn sie mindestens in den Dispo- sitionsbericht des Betroffenen gelangt. Solange die Verfügung nicht eröffnet ist, hat der Beitragsschuldner nicht einmal die Möglichkeit zu wissen, daß ihm gegenüber überhaupt noch eine Forderung erhoben wird. Die Bestim- mung des Art. 16 will den Versicherten vor Ansprüchen aus weit zurück- liegender Zeit bewahren. Ist einmal die im Gesetz vorgesehene Frist ver- strichen, ohne daß dem Pflichtigen in gehöriger Form eröffnet wird, daß er für das bezügliche Jahr noch einen Betrag schulde, so soll er sich darauf verlassen dürfen, daß die Sache endgültig erledigt ist. Es genügt auch nicht etwa, daß die Kasse den Versicherten noch vor Ablauf der Frist auffordert, eine Beitragsabrechnung zu erstellen (Urteil i. Sa. Gewerbebibliothek X., vom 10. April 1956, ZAK 1956, S. 248). Vielmehr ist erforderlich, daß nach Maßgabe von AHVV Art. 128 eine regelrechte, auf eine bestimmte Beitragssumme lautende Verfügung erlassen wird, die, um existent zu werden, an der verbindlichen Adresse des Empfängers oder seines Vertreters zugestellt werden muß (wobei unter Umständen auch ein Zustel- lungsversuch rechtsgenüglich sein kann). Es gehört zum Begriff eines solchen Verwaltungsaktes, daß derjenige, dessen Rechtsphäre berührt wird, die Mög- lichkeit hat, davon Kenntnis zu nehmen. Solange die Verfügung nicht der Wahrnehmung des Interessenten zugänglich gemacht wird, ist sie nicht per- fekt und daher rechtsunwirksam. Im vorliegenden Falle steht nun fest, daß die Kasse zwar noch vor Ende
1954 eine das Jahr 1949 beschlagende Beitragsverfügung zur Post gab, die
aber erst am 1. Januar 1955 ausgetragen wurde. Da das Schreiben mithin erst nach Ablauf der in Art. 16, Abs. 1, Satz 1, genannten Frist in den Dispo- sitionsbereich des Arbeitgebers gelangte, trat die im Gesetz vorgesehene Ver- wirkungsfolge ein. Der Hinweis der Kasse, daß eine nach AHVG Art. 84 er- hobene Beschwerde als rechtzeitig eingereicht gilt, wenn sie fristgemäß zur Post gegeben wird, geht fehl. Die Rechtsmitteleinreichung bei einer Rekurs- behörde läßt sich mit den Verhältnissen, wie sie bei Erlaß einer rechtsge- staltenden Verfügung vorliegen, nicht vergleichen. Außerdem beruft sich die Kasse auf den Sonderfall des AHVG Art. 16, Abs. 1, Satz 3. Danach tritt unter Umständen an die Stelle der ordentlichen eine besondere strafrechtliche Verjährungsfrist. Aus den Akten ergibt sich
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indessen keineswegs eindeutig genug, daß sich der Arbeitgeber einer delik- tischen Handlung etwa im Sinne von AHVG Art. 87, Abs. 2, - schuldig machte, wie denn auch auffällt, daß sich die Kasse obwohl ihr die Umstände des Falles schon lange bekannt waren, nicht veranlaßt sah, gemäß AHVV Art. 208 Anzeige zu erstatten. Wenn sich die AHV-Verwaltung im Sinne von AHVG Art. 16, Abs. 1, Satz 3, auf eine für sie günstigere strafrechtliche Ver- jährungsfrist berufen will, ohne daß ein Strafurteil vorliegt, so muß von ihr erwartet werden, daß sie ein Aktenmaterial produziert, welches das strafbare Verhalten hinreichend ausweist. Dies ist aber im vorliegenden Falle, wo besonders noch der Tatbestand eines fortgesetzten Vergehens objektiv und subjektiv erfüllt sein müßte, nicht geschehen. Jedenfalls kann eine bloße Steuerdeklaration, bei der ein Beitragspflichtiger behaftet wird, nicht als rechtsgültiger Beweis dafür angesehen werden, daß die im Widerspruch zur Steuererklärung der Ausgleichskasse gegenüber gemachten Angaben derart unrichtig waren, daß sie den Tatbestand eines mit Strafe bedrohten Delikts erfüllten. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. K., vom 22. Dezember 1956, H 150/151/56.)
B. RENTEN
Die nachträgliche Adoption des Pflegekindes durch eine kinderlose Witwe vermag keinen Anspruch auf eine Witwenrente zu begründen. AHVG Art. 23, Abs. 1, lit. a.
Die Eheleute A. und E. S. kamen seit 1928, nachdem ihr eigenes Kind 1926 im Alter von 3 Monaten gestorben war, für einen 1926 geborenen Pflegesohn F. X. H. auf. Am 23. Oktober 1931 starb A. 5, und die 1901 geborene E. S. kam in der Folge allein für die Pflege und den Unterhalt des Pflegekindes, das sie am 27. Oktober 1951 adoptierte, auf. Am 24. Februar 1956 meldete sich E. S. zum Bezuge einer Uebergangs- Witwenrente an. Die Ausgleichskasse lehnte es ab, eine Witwenrente oder Witwenabfindung auszurichten. Eine gegen diese Kassenverfügung erhobene Beschwerde wurde von der kantonalen Rekurskommission abgewiesen. Mit Berufung an das Eidgenössische Versicherungsgericht erneuerte E. S. ihr Begehren, indem sie geltend machte, mit der Adoption des Pflegesohnes habe sie die Voraussetzungen für eine Witwenrente erfüllt. Die Berufung wurde vom Gericht aus folgenden Gründen abgewiesen: AHVG Art. 42, der vom Anspruch auf Uebergangsrente handelt, um- schreibt den Kreis der Berechtigten nicht selbständig, sondern ist hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Anspruchsentstehung dem Art. 23 nachgeordnet. Deswegen kann eine Frau, die - wie E. S. - zur Zeit ihrer Verwitwung zwar mehr als fünf Jahre verheiratet aber noch nicht vierzig- jährig gewesen ist, nur dann eine Witwenrente fordern, wenn sie in jenem Zeitpunkt mindestens ein leibliches oder adoptiertes Kind gehabt hat (EVGE 1948, S. 44 ff. und 55 ff., ZAK 1948, S. 325 ff.; ZAK 1957, S. 36 ff.). Es stellt sich die Frage, ob sich der in casu vorliegende Sachverhalt unter den in
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AHVG Art. 23, Abs. 1, umschriebenen Tatbestand subsumieren lasse. AHVG Art. 23, Abs. 1, lit. a, macht den Anspruch auf Witwenrente davon abhängig, daß die Versicherte «im Zeitpunkt der Verwitwung» minde- stens ein leibliches Kind habe. Der klare Wortlaut der lit. a verbietet es, auch dann auf Rentenberechtigung zu schließen, wenn das leibliche Kind einer Versicherten vor ihrer Verwitwung gestorben ist. Wenn das Gesetz danach fragt, ob eine Frau zur Zeit der Verwitwung leibliche Kinder habe, so bezieht sich seine Frage unmißverständlich nur darauf, ob 1 n j e n e m Z e i t p u n k t leibliche Kinder dieser Frau am Leben seien. Das Gesetz gewährt den Renten- anspruch nur, falls der verstorbene Ehemann eine (noch nicht vierzigjährige) Witwe hinterläßt, die nunmehr selbst für vorhandene leibliche Kinder sorgen muß, und nicht auch dann, wenn die leiblichen Kinder der Witwe vorver- storhen sind und die noch junge Frau fürderhin einzig für sich selber auf- zukommen hat. Diese Regelung hat ihre guten Gründe. Der Tod des Ehe- manns trifft eine noch nicht vierzigjährige Frau, deren leibliche Kinder vor- verstorben sind, wirtschaftlich kaum schwerer als eine gleichaltrige Ehefrau, die überhaupt nie Mutter eines Kindes gewesen ist (EVGE 1953, S. 292 ff.). Es ist aber auch unbehelflich, wenn sich E. S. zur Begründung des Ren- tengesuches auf ihren nachmaligen Adoptivsohn F. X. S. beruft. Art. 23, Abs. 1, lit. a, versteht unter adoptierten Kindern offensichtlich Kinder, die z u r Z e i t d e r V e r w i t w u n g von ihren Pflegeeltern (oder einem der beiden; ZGB Art. 266, Abs. 1) rechtsgültig adoptiert gewesen sind. Daß nur das in jenem Zeitpunkt bestehende Kindesverhältnis maßgebend ist und eine dannzumal fehlende Voraussetzung nicht später soll nachgeholt werden kön- nen, erhellt auch aus AHVG Art. 23, Abs. 3, welcher den Anspruch auf Wit- wenrente sogleich mit dem der Verwitwung folgenden Monat entstehen läßt (vgl. ZAK 1957, S. 36 ff.); ferner aus Art. 24 des Gesetzes, wonach bei feh- lender Rentenberechtigung die Witwe eine einmalige Witwenabfindung zu be- anspruchen hat. -- Uebrigens ist es nicht unbillig, wenn das AHVG die Rente gewährt, falls beim Tode des Mannes Adoptivkinder, sie hingegen verweigert, wenn in jenem Zeitpunkt lediglich Pflegekinder vorhanden sind. Während die formgerechte Adoption ein familien- und erbrechtliches, nur mit beider- seitigem Willen wieder lösbares Band zwischen Adoptiveltern und Kind knüpft (ZGB, Art. 267, 268, 465 und 269), wohnt der Betreuung eines Pflege- kindes nicht die gleiche Stabilität inne. Das Pflegeverhältnis verschafft dem Kind nicht eine Rechtsstellung ähnlich derjenigen eines leiblichen Kindes (vgl. ZAK 1953, S. 36 f.). Im Jahre 1931, als A. S. starb, ist F. X. H. nicht sein oder der Pflege- mutter Adoptivkind gewesen, hat doch erst im Jahre 1951 die Pflegemutter den damals längst volljährigen jungen Mann adoptiert. Uebrigens hätte dieser gar nicht vor 1941 adoptiert werden können, weil die Berufungsklä- gerin erst in jenem Jahr ihr vierzigstes Altersjahr zurückgelegt hat (ZGB Art. 264). Ist aber im Zeitpunkt ihrer Verwitwung kein Adoptivkind vor- handen gewesen, so gebricht es nach dem oben Gesagten an einer materiellrechtlichen Voraussetzung für einen Rentenanspruch. Es besteht nicht bloß ein Formfehler, der durch die zwanzig Jahre später nachgeholte Annahme an Kindes Statt hätte «geheilt» werden können. Wie aus den vorstehenden Erwägungen folgt, muß das Rentengesuch der Versicherten auf Grund des AVHG Art. 23, Abs. 1 abgewiesen werden.
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Auf den (von der Vorinstanz zitierten) Art. 43bis AHVG hat sich E. S. mit Recht nicht ausdrücklich berufen. Dieser seit 1. Januar 1956 in Kraft stehen- de Artikel handelt von den Uebergangsrenten und bestimmt in seiner lit. b, für die vor dem 1. Dezember 1948 verwitweten Frauen setze der Rentenan- spruch nicht mehr eine Unterschreitung der in AHVG Art. 42 umschriebenen Einkommensgrenze voraus. Der Art. 43bis hat nur diesen sachlich begrenzten Geltungsbereich und derogiert nicht dem Art. 23, Abs. 1, der in lit. a die familienrechtlichen und in lit. b die altersmäßigen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Witwenrente normiert (ZAK 1957, S. 36 ff.). (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. ES., vom 27. Dezember 1956, H 172/56.)
C. STRAFSACHEN
Beitragshinterzug, Dolus eventualis wegen mangelhafter Erkun- digung.
Solidarische Haftung der Kollektivgesellschaft für Buße und Ko- sten bei Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb. AHVG Art. 89, Abs. 1.
Gemäß Handeisregistereintragung sind die Brüder F. und P. Inhaber der Kol- lektivgesellschaft F. & P. K. Deren Zweck besteht im Vertrieb von Schachtel- käse und anderen Lebensmitteln en gros. Die Firma führte außerdem eine Milchbar und übernimmt bei größeren Anlässen den Verkauf von Milchpro- dukten, u. a. auch Ice-Cream. An einer Ausstellung führte die Firma ebenfalls einen Verpflegungspavillon. Im Januar und Februar 1955 wurde am Geschäfts- sitz der Firma über die Abrechnung mit der Verhandsausgleichskasse eine Kontrolle durchgeführt. Es ergab sich, daß die Firmainhaber während den Jahren 1948 bis 1954 über eine totale Lohnsumme von rund Fr. 66 000.— nicht abgerechnet hatten. Die Summe setzte sich zusammen aus Löhnen, die in den Jahren 1950/54 an K. senior, Vater der Angeschuldigten, an Frau K. in den Jahren 1952/54 sowie an die Angestellte B. in den Jahren 1953/54 ausgerichtet worden waren. Ferner ergaben sich für 1948 und 1949 erhebliche Differenzen zwischen dem Lohnkonto und den Lohnbuchblättern (Beitragskarten) der Ausgleichskasse. Die Ausgleichskasse erstattete Strafanzeige. Der Richter führte in seinen Erwägungen aus:
1. Nicht unwahre, sicher aber unvollständige Angaben machten die beiden
Angeschuldigten im Falle von Frl. B. Es stellte sich heraus, daß dieser An- gestellten keinerlei AHV-Beiträge abgezogen wurden. Eine Umgehung der Beitragspflicht ist offensichtlich. Im Falle K. sen. wird nicht bestritten, daß dieser tatsächlich gewisse Arbeiten für das Geschäft verrichtete, für die eine andere Person hätte angestellt werden müssen, wenn Vater K. diese Arbeiten nicht besorgt hätte. Sofern die Angeklagten der Meinung waren, sie müßten über die ihrm Vater monatlich ausbezahlten Lohnentschädigungen mit der
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AHV deswegen nicht abrechnen, weil es sich intern um eine Zahlung han- delte, der der Lohncharakter abging, so handelten sie zum mindesten mit Eventualvorsatz, indem sie die Pflicht gehabt hätten, sich diesbezüglich genau über die Zulässigkeit ihres Vorgehens orientieren zu lassen. Nicht anders ver- hielt es sich bei der Ehefrau des P. K., die für ihre Mitarbeit im Geschäft Lohn bezog. Auch hier mußte sich notwendig die Frage nach dem Arbeitgeber- beitrag stellen; denn Frau K. war ja nicht etwa Mitinhaberin der Firma. Hin- sichtlich der übrigen verbuchten Lohnzahlungen, die nach Abzug der Löhne für Vater K., Frau K. und Frl. B. verbleiben und von denen nicht feststeht, an wen sie bezahlt wurden, ist sicher, daß hierüber ebenfalls nie mit der AHV abgerechnet wurde. Auch hier ist ersichtlich, daß die Angeschuldigten sich keineswegs darum kümmerten, ihren Verpflichtungen gemäß AHVG nachzu- kommen. Sie ließen vielmehr die Sache auf sich beruhen. Gestützt auf diese Feststellungen gelangte der Richter zum Schluß, daß sich die beiden Angeschuldigten in den Jahren 1948 bis 1954 zum mindesten mit Eventualvorsatz der AHV-Beitragspflicht entzogen und daher in Anwen- dung von AHVG Art. 87 schuldig zu sprechen sind.
2. Die Firma F. & P. K. stellt eine Personengesellschaft dar, in welcher
beide Angeschuldigte aktiv tätig und am Gewinn zu 2/ und 1/3 beteiligt sind. Ihre Tätigkeit im Geschäft weist grundsätzlich den gleichen Umfang auf, des- gleichen ihre Verantwortlichkeit. Nach AHVG Art. 89, Abs. 1, haben deshalb die Strafbestimmungen auf sie als auf die Personen, die für die Personen- gesellschaft handeln, Anwendung zu finden. Strafrechtlich ist im vorliegenden Fall die Verantwortung der beiden Angeschuldigten als gleichwertig zu wür- digen, da sie sich nach ihren eigenen Aussagen mit Lohnzahlungen und AHV- Angelegenheiten gleichermaßen beschäftigen. (Urteil des Gerichtspräsidenten VI, Bern, vom 4. April 1955.)
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Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung
vom 30. November 1956
ist im Druck erschienen und kann zum Preise von Fr. 5.— bezogen werden
Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale Bern 3
BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
Bericht über die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1955 Preis: Fr. 2.—
Bericht über die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige im Jahre 1955
Preis: Fr. - -.80
Zu beziehen hei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale Bern 3
HEFT 4 APRIL 1957
ZEITSC zu HRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN
INHALT
Von Monat zu Monat ...........121 Kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge .....122 Die Jahresberichte der Ausgleichskassen ......132 Zur Vervollständigung der Beitragsgutschriften im Rentenfall 13 Zusammenarbeit zwischen AHV und STJVA auf dem Gebiete des Abrechnungswesens und der Arbeitgeberkontrollen . 134 Die Auskunftspflicht der Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden gegenüber den AHV-Organen 137 Ausstellung von Ersatzkarten in der EO ......139 Die Aufgaben einer Eingliederungsstätte ......141 Durchführungsfragen ...........144 Kleine Mitteilungen ............147 Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung . 150
42 146
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
VON Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversiche- MONAT rungs-Kommission tagte unter dem Vorsitz ihres Präsi- denten, Direktor Dr. Saxer vom Bundesamt für Sozial- zu versicherung, am 15. März 1957. Gegenstand ihrer Bera- MONAT tungen bildete die durch die vierte AHV-Revision bedingte Anpassung der Vollzugsbestimmungen zum AHV-Gesetz. Die Kommis- sion hieß die ihr vom Bundesamt für Sozialversicherung unterbreiteten Vorschläge mit geringfügigen Abänderungen gut.
Der Bundesrat hat am 15. März vom Bericht der Eidg. Experten- kommission für die Einführung der Invalidenversicherung) vom 30. No- vember 1956, Kenntnis genommen und das Eidg. Departement des Innern beauftragt, den Bericht den Kantonsregierungen, politischen Parteien, Spitzenverbänden der Wirtschaft, Dachorganisationen der Invalidenhilfe sowie weiteren interessierten Institutionen und Organisationen zur Stel- lungnahme sowie den Mitgliedern der eidgenössischen Räte zur Kenntnis- nahme zuzustellen. Nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist, die auf drei Monate angesetzt ist, wird ein Gesetzesentwurf samt Botschaft ausge- arbeitet und dem Parlament unterbreitet werden können. Die Presse wurde vom Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Dr. A. Saxer, über die zu schaffende Invalidenversicherung am 18. März einläß- lieb orientiert. *
Die Referendumsfrist für das am 28. Dezember 1956 (BB1 56 II 995) veröffentlichte Bundesgesetz vom 21. Dezember 1956 betreffend die Aenderung des Bundesgesetzes über die Alters- und rfinterlassenenver- sicherung ist am 28. März 1957 unbenützt abgelaufen. Das Gesetz ist damit rückwirkend auf den 1. Januar 1957 in Kraft getreten. *
Das am 14. November 1955 zwischen der Schweiz und dem Groß- herzogtum Luxemburg abgeschlossene Abkommen über Sozialversiche- rung ist am 1.April1957 in Kraft getreten.Es bezieht sich schweizerischer- seits auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf die Ver- sicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie Berufskrank- heiten, luxemburgischerseits auf die Alters-, Invaliditäts- und Hinter- lassenenversicherung und auf die Versicherung gegen Betriebsunfälle und Berufskrankheiten.
APRIL 1957 121
Kantonale Alters- und unterlassenen- flirsorge
Die in ZAK 1948, S. 377, erstmals veröffentlichte Uebersicht über die Institutionen der kantonalen Alters- und Hinterlassenenfiirsorge wurde in ZAK 1954, S. 442 und 1956, S. 187, entsprechend dem veränderten Stand der Gesetzgebung ergänzt. Seit der letzten Veröffentlichung sind zahlreiche weitere Aenderungen eingetreten. In zwei von 12 Kantonen bzw. Halbkantonen, die anfangs 1956 eine eigene Alters- und Hinter- lassenenfürsorge besaßen (Zürich, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel- Land, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau, Tessin, Waadt, Neuenburg und Genf), nämlich in den Kantonen Bern und Schaffhausen wurde ein neues Gesetz erlassen. In der Mehrzahl der übrigen Kantone fanden tiefgreifende Revisionen statt. Außerdem führte der Kanton Aargau im Jahre 1956 eine eigene Alters- und Hinterlassenenfiirsorge ein. Daher geben wir nachstehend eine neue Uebersicht über die in den genannten Kantonen bestehenden Regelungen. Hinsichtlich der recht unterschiedlichen Einkommens- und Vermö- gensgrenzen sei darauf hingewiesen, daß diese nur bedingt vergleichbar sind, weil das anrechenbare Einkommen und das maßgebende Vermögen von Kanton zu Kanton ebenfalls verschieden sind. Als Ergänzung dieser Uebersicht soll eine Tabelle über die Beiträge der Kantone für ihre kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge, über die Aufwendungen der Gemeinden für zusätzliche Leistungen sowie über die Beiträge der Kantone an die Stiftung für das Alter erfolgen.
KANTON ZÜRICH
1. Gesetzgebung
Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenbeihilfe, vom 14. März 1948 / 4. Juni 1950 / 20. Juni 1954 / 8. Juli 1956.
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Leistungen Beträge in Franken
Bezügergruppen Jährliche Höchstleistungen
Einzelpersonen . . 1 080 Ehepaare 1 728 Witwen 600 Waisen 480
Einkommens- und Vermögensgrenzen Beträge in Franken
Bezugergruppen Jährliche Ein- Vermögens- kommensgrenzen grenzen
Einzelpersonen . .2 500 . 10 000 Ehepaare ...........4000 16 000 Einfache Waisc Waisen 1000 1500' . . 8 000 Vollwaisen 1000 1500 12 000 1 Nach dem Alter abgestuft.
Karenzfrist ..
Der Kantonsbürger muß während den letzten 25 Jahren 10 und der Nicht- kantonsbürger 15 Jahre im Kanton gewohnt haben. In den letzten zwei Jahren darf der Wohnsitz im Kanton nicht aufgegeben resp. unterbrochen worden sein.
Ausländer An Ausländer wird die Altersbeihilfe gewährt, wenn sie während den letzten 25 Jahren mindestens 20 Jahre im Kanton wohnhaft waren. In den letzten zwei Jahren darf der Wohnsitz im Kanton nicht aufgegeben resp. unterbrochen worden sein.
Finanzierung a) Die Gemeinden tragen die Kosten der Beihilfe. Der Staatsbeitrag an diese Kosten besteht in einem Grundbetrag von 25 Prozent der kommu- nalen Aufwendungen und in einem zusätzlichen nach der Steuerlast der Gemeinden abgestuften Beitrag. Die Kantonsbeiträge dürfen 40 Prozent der Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
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b) Ferner werden die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober
1948 / 5. Oktober 1950 / 30. September 1955 teilweise der kantonalen
Beihilfe zugewiesen; der übrige Teil wird für jene Personen verwendet, denen kein Anspruch auf eine Alters- und Hinterlassenenbeihilfe zusteht.
7. Zusätzliche Gemeindebeiträge
31 Gemeinden gewähren zu eigenen Lasten zusätzliche Fürsorgebeiträge.
KANTON BERN
Gesetzgebung Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenfürsorge, vom 9. Dezember 1956. Leistungen Beträge in Franken Jährliche Bezügergruppen Höchstleistungen
- Einzelpersonen . . . 840 Ehepaare 1 360 Waisen 330
Einkommens- und Vermögensgrenzen Beträge in Franken
Jährliche Ein- Vermögens- Bezügergruppen kommensgrenzen grenzen
Einzelpersonen . . . 2200 10 000 Ehepaare 3 400 15 000 Waisen 1 . 700-1200 2000-5000 1 Nach der Kinderzahl abgestuft.
Karenzfrist Für Kantonsbürger besteht keine Karenzfrist. Kantonsfremde Schweizer- bürger müssen 3 Jahre ununterbrochen im Kanton Wohnsitz haben, so- fern der Heimatkanton nicht Gegenrecht hält oder eine kürzere Karenz- frist vorsieht. Der Ablauf der Karenzfrist ist nicht abzuwarten, wenn der Wohnsitz im Kanton während weniger als zwei Jahren unterbrochen war und der
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Gesuchsteller vorher mindestens 20 Jahre lang ununterbrochen im Kan- ton wohnte.
5. Ausländer
Ausländer sind unter den gleichen Voraussetzungen wie die Schweizer fürsorgeberechtigt, wenn sie 10 Jahre lang ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben.
6. Finanzierung
Die Gemeinden tragen die Kosten der Alters- und Hinterlassenen- fürsorge. Der Kanton gewährt an die reinen Aufwendungen der Ge- meinden einen nach der Steuerkraft pro Kopf der Wohnbevölkerung ab- gestuften Beitrag von 55--80 Prozent. Die Kantonsbeiträge dürfen zwei Drittel der Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. Ferner werden der Fürsorge die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 / 5. Oktober 1950 / 30. September 1955 betreffend die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge zugewiesen.
7. Zusätzliche Gemeindebeiträge
3 Gemeinden gewähren zu eigenen Lasten zusätzliche Fürsorgebeiträge.
KANTON SOLOTHURN
Gesetzgebung Gesetz über die kantonale zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge, vom 26. September 1948 / 20. Januar 1957. (Der Erlaß der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die kanto- nale zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge steht bevor.) Leistungen Beträge in Franken
Bezugergruppen Jährliche Höchstleistungen
Einzelpersonen 420 Ehepaare 680 Witwen mit renten- berechtigten Kindern 500 Einfache Waisen . . 400 Vollwaisen 500
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3. Einkomnens grenzen
Beträge in Franken Jährliche Einkommensgrenzen Bezügergruppen Halb- Städtisch .. Ländlich städtisch
Einzelpersonen . . 2000 1900 1 800 Ehepaare .......3200 3 050 2 900 Witwen mit renten- berechtigten Kindern 3200 3 050 2 900 Einfache Waisen . 800 . 750 700 Vollwaisen 950 900 850
4. Karenzfrist
Für Schweizerbürger besteht keine Karenzfrist.
5. Ausländer
Ausländer müssen seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz haben.
6. Finanzierung
Zur Finanzierung der Fürsorge dienen folgende Mittel: Zinsertrag des staatlichen allgemeinen Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherungsfonds; Anteil des Staates am Ertrag des Jagdregals und der Billetsteuer; ein Beitrag aus den ordentlichen Staatseinnahmen bis zu 400 000 Franken im Jahr; Erbanfälle nach Art. 466 ZGB und § 178 des Einführungsgesetzes zum ZGB; Die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 / 5. Ok- tober 1950 / 30. September 1955.
7. Zusätzliche Gemeindebeiträge
10 Gemeinden richten zu eigenen Lasten zusätzliche Beiträge aus.
KANTON BASEL-STADT
1. Gesetzgebung
Die Alters- und Hinterlassenenfürsorge ist in den Erlassen betreffend die Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung geregelt.
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Gesetz betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 4. Dezember 1930 / 26. Oktober 1953 / 16. September 1954 / 29. Sep- tember 1955 / 14. Juni und 11. Oktober 1956; Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 6. Dezember 1932 / 19. März 1948 / 7. April 1952.
2. Leistungen
Beträge in Franken Jährliche Höchstleistungen Bezügergruppen Fürsorgebeiträge Winterzulagen
Einzelpersonen . . 1 320 150 Ehepaare 2 100 200
3. Einkommens- und Vermögensgrenzen
Beträge in Franken
Bezugergruppen Jährliche Ein- Vermögens- kommensgrenzen1 grenzen
Einzelpersonen . . . 3 000 12 000 Ehepaare 4 800 20 000
Das Einkommen aus Leistungen der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Kantonalen Alters- und Hinter- lassenenversicherung wird in vollem Umfang als Einkommen ange- rechnet. Soweit das Vermögen bei Einzelpersonen 6000 Franken, bei Ehepaaren 10 000 Franken übersteigt, wird ein Fünfzehntel davon zum Einkommen hinzugerechnet.
. Karenzfrist Kantonsbürger müssen 3 Jahre und Nichtkantonsbürger 20 Jahre un- unterbrochen im Kanton Wohnsitz haben.
5. Ausländer
Ausländer sind von der Fürsorge ausgeschlossen. Sie werden jedoch den Nichtkantonsbürgern gleichgestellt, wenn ihr Heimatstaat den schweize- rischen Staatsangehörigen entsprechende Leistungen ausrichtet.
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6. Finanzierung
Die Altersfürsorge geht zu Lasten des Kantonalbankertrages und der laufenden Staatsrechnung. Die Beiträge gemäß Bundesbeschlufi vom 8. Oktober 1948 / 5. Oktober 1950 / 30. September 1955 werden nicht nur Finanzierung der kantonalen Alters- und Hinterlassenenfürsorge heran- gezogen; sie werden zur Ausrichtung von Fürsorgebeiträgen an jene Personen verwendet, denen kein Anspruch auf die Leistungen der kanto- nalen Alters- und Hinterlassenenfürsorge zusteht.
KANTON BASEL-LAND
Gesetzgebung Gesetz betreffend die Ausrichtung von Fürsorgebeiträgen an bedürftige Greise, Witwen und Waisen, vom 25. Mai 1950 / 20. Dezember 1956; Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend die Ausrichtung von Fürsorgebeiträgen an bedürftige Greise, Witwen und Waisen, vom 25. Mai 1950. Leistungen Die Leistungen werden im Einzelfall nach freiem Ermessen unter Berück- sichtigung des Bedürftigkeitsgrades des Gesuchstellers von einer Kom- mission festgesetzt. Es werden zusätzlich Winterzulagen ausgerichtet, deren generelle Höhe durch den Landrat bestimmt wird. Einkommens grenzen Das Gesamteinkommen einschließlich der AHV-Renten und der kantona- len Fürsorgebeiträge darf die im AHVG für die Uebergangsrente vor- gesehene Einkommensgrenze (AHVG Art. 42) nicht übersteigen. Karenzfrist Keine. Ausländer Ausländer und Staatenlose müssen seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz haben. Finanzierung Die benötigten Mittel werden bereitgestellt: a) aus einem jährlichen Beitrag des Kantons aus den laufenden Mitteln des Staatshaushaltes, an den die Gemeinden durchschnittlich
20 Prozent zurückzuerstatten haben (die tatsächliche Rückerstattung
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kann - je nach Steuerkraft der Gemeinde über oder unter dem Ansatz von 20 Prozent liegen); aus einem jährlich vom Landrat festzulegenden Anteil aus dem kantonalen AHV-Fonds; aus dem Beitrag gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 / 5. Oktober 1950 / 30. September 1955.
7. Zusätzliche Gemeindebeiträge
3 Gemeinden gewähren zu eigenen Lasten zusätzliche Fürsorgebeiträge.
KANTON SCHAFFHAUSEN
Gesetzgebung Gesetz über die Ausrichtung von kantonalen Zusatzrenten und die Bei- tragsleistung des Kantons an die eidgenössische Alters- und Hinterlasse- nenversicherung, vom 26. November 1956; Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz vom 26. November 1956 über die Ausrichtung von kantonalen Zusatzrenten und die Beitragslei- stung des Kantons an die eidgenössische Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 27. März 1957.
Leistungen Beträge in Franken
Beziigcrgruppen Jährliche Höchstleistungen'
Einzelpersonen 980 Ehepaare 1 320 Witwen 1 160 Einfache Waisen . 320 Vollwaisen 450
Die Zusatzrenten betragen 50 Prozent der Differenz zwischen dem vorhandenen Einkommen und den in nachstehender Tabelle ange- gebenen Einkommensgrenzen.
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3. Einkommensgrenzen
Beträge in Franken
Jährliche Bezügergruppen Einkommens- grenzen'
Einzelpersonen . . . 2 800 Ehepaare 4 000 Witwen 3 000 Einfache Waisen 900 Vollwaisen 1 200
Soweit das Vermögen hei Einzelpersonen 5000 Franken, bei Ehe- paaren 10 000 Franken übersteigt, werden 10-30 Prozent davon -
abgestuft nach dem Alter der Rentenbezüger- zum Einkommen hinzugerechnet.
1. Karenzfrist
Nichtkantonsbürger müssen mindestens 10 Jahre ununterbrochen im Kanton Wohnsitz haben.
Ausländer Ausländer erhalten Zusatzrenten, wenn sie seit 20 Jahren ununterbrochen im Kanton gewohnt haben.
Finanzierung Die kantonalen Zusatzrenten werden finanziert aus: den Erträgnissen der Erbschaftssteuer und dem Anteil des Kantons an der Vergnügungssteuer; den Zinsen des kantonalen Fonds für die Alters- und Hinterbliebe- nenversicherung;
den Beiträgen des kantonalen Elektrizitätswerkes und der Kanto- nalbank und eventuell weiteren Mitteln; der Hälfte der Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober
1948 / 5. Oktober 1950 / 30. September 1955; die andere Hälfte wird den
Stiftungen für das Alter und für die Jugend zur Verfügung gestellt.
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KANTON ST. GALLEN
1. Gesetzgebung
Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 18, vom 23. Februar 1948 / 22. No- vember 1955; Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenhilfe, vom 17. De- zember 1955; Leitsätze für die Alters- und Hinterlassenenhilfe, vorn 3. April 1956,
2. Leistungen
Die Durchführung der Altersfürsorge ist dem Kantonalkomitee der Stif- tung für das Alter und diejenige der Hinterlassenenfürsorge den kanto- nalen Organen der Stiftung für die Jugend übertragen. Beträge in Franken Jährliche Höchstleistungen Bezügergruppen Halb- Städtisch .. Ländlich städt is ch
Einzelpersonen 1920 1 680 1 500 Ehepaare .......2880 2 640 2 400 Witwen .......1 800 1 680 1 500 Einfache Waisen 1 080 960 840 Vollwaisen 1200 1 080 960
Die Renten der AHV sind in diesen Leistungen eingeschlossen.
Ferner werden Herbst- oder Winterzulagen an Witwen und Waisen sowie Beiträge an die Berufsbildung von Waisen ausgerichtet.
3. Einkommens- und Vermögensgrenzen
Beträge in Franken Jährliche Einkommensgrenzen Bezügergruppcn Halb- Städtisch Ländlich städtisch 1
Einzelpersonen 2040 1920 1 740 Ehepaare .........3240 2 940 2 700 Witwen ...........2 040 1920 1 740 Einfache Waisen 1 .080-1 560 960-1380 840-1200 Vollwaisen . ......1200--1800 1 080-1 620 960--1440
Für sämtliche Einkünfte, einschließlich AHV-Renten. Grenzen nach dem Alter abgestuft.
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Beträge in Franken
Bezügergruppen Vermögens- grenzen
Einzelpersonen . . 5 000 Ehepaare 8 000 Witwen 5 000 Einfache Waisen . . 1 4 000 Vollwaisen 5 000
Karenzfrist Keine. Ausländer Ausländern und Staatenlosen werden Fürsorgeleistungen gewährt, wenn sie seit 10 Jahren in der Schweiz wohnhaft sind. Finanzierung Die Fürsorge wird durch die gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober
1948 / 5. Oktober 1950 / 30. September 1955 dem Kanton und den Stif-
tungen ausgerichteten Beiträge finanziert. Ferner werden ihr Beiträge aus dem kantonalen Fonds für die Alters- und Hinterlassenenfürsorge gemäß Regierungsratsbeschluß sowie Stiftungsmittel zugewiesen. Die Wohngemeinden müssen den Stiftungen 40 Prozent der aus den Mitteln des Bundes, des Kantons und der Stiftungen ausgerichteten Für- sorgeleistungen rückvergüten. Dem kantonalen Fonds werden zugewiesen: Die Gebühren für den Erwerb des Kantonsbürgerrechtes, das dem Staate zufallende erbenlose Nachlaßvermögen und die Hälfte der Bettagskollekte. Fortsetzung folgt
Die Jahresberichte der Ausgleichskassen Dem Bundesamt für Sozialversicherung sind jeweils bis Ende April die Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahr einzureichen. Es ist allseits bekannt, daß die Ausgleichskassen im ersten Quartal 1957 durch die Mehrarbeiten, welche die vierte AHV-Revision mit sich brachte, stark «unter Druck» standen. Trotzdem gilt es, die Einreichungsfrist einzu- halten. Daß dies praktisch möglich ist, zeigen die bis Ende März ein- gegangenen Berichte.
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Zur Vervollständigung der Beitragsgutschriften im Rentenfall im System der ordentlichen Renten bilden die Beiträge des einzelnen Ver- sicherten und seiner allfälligen Arbeitgeber die Grundlage für die Be- rechnung seiner Rente. Gesetz und Vollzugsverordnung enthalten eine Reihe von Bestimmungen über die Ermittlung und Anrechnung von Bei- trägen, ergänzt durch verwaltungsinterne Weisungen an die Ausgleichs- kassen; alle dienen dem Ziel, im Einzelfall eine möglichst vollständige Erfassung der in Frage kommenden Beiträge zu gewährleisten. So hat die rentenfestsetzende Ausgleichskasse namentlich beim Vorliegen von Beitragslücken geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die beim Eintritt des Versicherungsfalles nicht verjährten Beiträge geltend gemacht und dem IBK noch gutgeschrieben werden können (vgl. hierzu den Aufsatz «Die Nachforderung von Beiträgen im Rentenfalb, ZAK 1955, S. 52 ff.). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie vorzugehen sei, wenn ein Rentenansprecher behauptet, es fehle auf dem IBK die Gut- schrift von Beiträgen, die er in frühern Jahren geleistet, die aber vom damaligen Arbeitgeber mit der zuständigen Ausgleichskasse offenbar nicht abgerechnet worden waren. Darf in einem solchen Fall trotz des infolge Fristablaufes unmöglich gewordenen Nachbezuges der Lohnbei- träge deren Gutschrift auf dem IBK noch stattfinden, und wenn ja, wie hat in der Praxis die Abklärung des Sachverhaltes zu erfolgen? Dabei ist mit der Komplikation zu rechnen, daß der betreffende frühere Arbeit- geber nicht der rentenfestsetzenden Ausgleichskasse angeschlossen ist. Ausgangspunkt für die Behandlung des Problems bildet AHVG Art. 17, in Verbindung mit AHVV Art. 138, Abs. 1. Danach sind die einem Arbeitnehmer abgezogenen und die für ihn vom Arbeitgeber zu leistenden gesetzlichen Beiträge in das IBK einzutragen, bzw. im Rentenfall zu berücksichtigen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Bei- träge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (vgl. auch Rentenweglei- tung, Rz. 146 cc), und analog die Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto, Rz. 60). Der Umstand, daß die betreffen- den Beiträge vom Arbeitgeber zufolge Verjährung (AHVG Art. 16, Abs. 1) nicht mehr einverlangt werden können, vermag an der umschrie- benen Regelung nichts zu ändern. Der Vermerk in Kreisschreiben Nr. 64, Abschnitt A, Ziff. 1, betreffend die Nichteintragung verjährter Beiträge ist zu allgemein gefaßt und wird gelegentlich zu präzisieren sein. Aus AHVV Art. 141, Abs. 3, folgt jedoch, daß für die Zeit, die weiter als die letzten 5 Kalenderjahre zurückliegt, primär der Versicherte selbst
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für allfällig fehlende 1BK-Gutschriften beweispflichtig ist. Dies bedeutet eine erhebliche Entlastung für die AHV-Organe. Sie können es vorerst dem Versicherten überlassen, die Beweise für den behaupteten Abzug von Arbeitnehmerbeiträgen oder was zum gleichen Ergebnis führt --
über einen allfällig zwischen ihm und dem Arbeitgeber seinerzeit verein- barten Nettolohn (vgl. Urteil des EVG vom 21. August 1953 i. Sa. H. F.; ZAK 1953, S. 426) zu erbringen. Gelingt dieser Nachweis, so sind die ent- sprechenden 4 Prozent Lohnbeiträge für die Rentenfestsetzung zu berück- sichtigen, auch wenn sie infolge Verjährung von einer Ausgleichskasse nicht mehr eingefordert werden können. Liegen derartige Beweise tat- sächlich vor, hat die rentenfestsetzende Ausgleichskasse (eventuell durch Vermittlung einer anderen Ausgleichskasse) bloß noch ergänzende Erhe- bungen oder Ueberprüfungen vorzunehmen, um die gutzuschreibenden Lohnbeiträge möglichst genau zu ermitteln.
Zusammenarbeit zwischen AHV und SUVA auf dem Gebiete des Abrechnungswesens und der Arbeitgeberkontrollen Die SUVA und die AHV erheben von den Arbeitgebern Prämien bzw. Beiträge auf den Lohnauszahlungen. Beide Institutionen kontrollieren die Arbeitgeber periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestim- mungen hin. SUVA und AHV haben daher auf dem Gebiete der Beitrags- erhebung viel Gemeinsames, so daß sich in verschiedenen Belangen eine Zusammenarbeit aufdrängt. Einiges ist schon geschehen. Vor allem wurde der Begriff des für die Prämien- bzw. Beitragspflicht maßgebenden Lohnes so weit als möglich vereinheitlicht. Die noch bestehenden Unter- schiede sind zur Hauptsache in der unterschiedlichen Zweckbestimmung der beiden Sozialversicherungszweige begründet. So kann die SUVA nicht wie die AHV ein Mindest- und Höchstalter für die Beitragspflicht vor- sehen, weil alle in einem unterstellten Betrieb tätigen Personen unbe- kümmert um ihr Alter versichert sind und daher entsprechend dem Ver- sicherungsprinzip auch Prämien zu entrichten sind.
Auch die Möglichkeiten einer Vereinheitlichung und Zusaannenlegung der Lohnaufschriebe des Arbeitgebers wurden geprüft. Schon im Jahre
1948 wurde die AHV-Beitragskarte, die dem Arbeitgeber ohne geordnete
Lohnbuchhaltung zur Aufzeichnung der Löhne der einzelnen Arbeit- nehmer dient, so ausgestaltet, daß sie von der SUVA als Ersatz für das
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SUVA-Lohnheft anerkannt werden konnte. In der Praxis vermochte sich jedoch die AHV-Beitragskarte gegenüber dem SUVA-Lohnbuch nicht durchzusetzen. Abklärungen, welche das BSV zusammen mit der SUVA und einigen Ausgleichskassen vorgenommen hat, haben ergeben, daß die Arbeitgeber nicht auf die Vorteile des SUVA-Lohnbuches verzichten möch- ten. Sie sind nicht geneigt, nur noch Beitragskarten zu führen, weil sie in irgend einer Form eine Zusammenstellung der Lohnzahlungen pro Zahltag vornehmen müssen. Es wird nun zu untersuchen sein, ob die SUVA-Lohnlisten und das SUVA-Lohnbuch nicht für die Zwecke der AI-IV ergänzt werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die in Vorbereitung befindliche Invalidenversicherung voraussichtlich nicht ohne Auswirkungen auf die Anforderungen bleiben wird, welche an die Lohnunterlagen der Arbeitgeber zu stellen sind. Das BSV nimmt im Ein- vernehmen mit der SUVA in Aussicht, die Frage gemeinsamer Abrech- nungsunterlagen SUVA/AVH in die ohnehin notwendige Ueberprüfung des gesamten Abrechnungswesens im Zusammenhang mit der Einführung der Invalidenversicherung einzubeziehen.
Schon da und dort wurde angeregt, die verschiedenen staatlichen Kontrollen, die für Steuern und Sozialabgaben in den Betrieben statt- finden, zusammenzulegen und einer einzigen Stelle zu übertragen. Man verspricht sich davon eine Entlastung der Betriebsinhaber, die nur einmal alle paar Jahre den Besuch eines Revisors erhalten und zur Herbeischaf- fung der Bücher und Belege sowie zur Auskunfterteilung zur Verfügung stehen müssen. Vor allem ist die Frage laut geworden, ob nicht wenig- stens eine Zusammenlegung der Arbeitgeberkontrollen der SUVA und der AHV möglich wäre. Es gibt Arbeitgeber, die es als Mangel an Ko- ordination empfinden, daß der Inspektor der SUVA und der Revisor der AHV unabhängig voneinander und oft kurz hintereinander bei ihnen vor- sprechen, um Lohnaufzeichnungen und Geschäftsbücher zu prüfen. Selbstverständlich ist beiden beteiligten Verwaltungen daran gelegen, die Inanspruchnahme des Arbeitgebers und die Kontrollkosten auf das Un- erläßliche zu beschränken. Die Zentralverwaltung der SUVA und das BSV haben sich daher entschlossen, in praktischen Versuchen abzuklären, ob und wie durch Zusammenarbeit eine Vereinfachung erreicht werden kann. Nach Rücksprache mit den Spitzenverbänden der Arbeitgeber, die den Versuch begrüßten, wurden einerseits SUVA-Inspektoren Arbeit- geberkontrollen der AI-IV übertragen und anderseits Revisionsstellen der AHV mit der Durchführung von SUVA-Kontrollen betraut. Da es sich
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um einen Versuch handelt, welcher der Rechtsgrundlage entbehrt, wird strikte darauf geachtet, daß eine gemeinsame Kontrolle nur bei Arbeit- gebern durchgeführt wird, die sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben.
In einem vom BSV erteilten zweitägigen Instruktionskurs wurden im Sommer 1955 die Insepktoren der SUVA-Kreisagentur Aarau in die AHV- Kontrolle eingeführt. Sie haben daraufhin mit der Durchführung von Kontrollen für die Ausgleichskassen der Kantone Aargau und Solothurn begonnen und bis heute über 350 AHV-Kontrollen gemeinsam mit den SUVA-Kontrollen vorgenommen. Die Arbeitgeber begrüßten beinahe aus- schließlich die Zusammenlegung. Jedoch gab es auch solche, die mit einer gemeinsamen Kontrolle nicht einverstanden waren. Um dem Versuch noch eine etwas breitere Basis zu geben, wurden im Dezember 1956 in einem zweitägigen Kurs auch die Inspektoren der SUVA-Kreisagentur Luzern in die AHV-Arbeitgeberkontrollen einge- führt. Es sind ihnen versuchsweise die Kontrolle der der SUVA unter- stellten Arbeitgeber der Ausgleichskassen Uri sowie Ob- und Nidwalden übertragen. Für die Durchführung von SUVA-Kontrollen haben sich die internen Revisionsstellen der Ausgleichskassen Zürich und Baumeister sowie die Fiduciaire horlogre suisse (Fidhor), externe Revisionsstelle der Aus- gleichskasse der Uhrenindustrie, zur Verfügung gestellt. Sie wurden am
23. und 28. Mai 1956 durch einen von der SUVA in den Verwaltungs-
räumen der Kreisagentur Zürich erteilten Instruktionskurs in die neue Aufgabe eingeführt und haben in der Folge in 88 vorwiegend mittleren und größeren Betrieben gemeinsam mit der AHV-Arbeitgeberkontrolle die Lohnlistenkontrolle für die SUVA vorgenommen. Auch in diesem Versuch wurde die Zusammenlegung der Kontrollen von den Arbeit- gebern mehrheitlich begrüßt; immerhin gab es auch solche, die bemerk- ten, daß sie lieber zwei Kontrollen als eine durch die SUVA-Prüfungen stark verlängerte AHV-Kontrolle über sich ergehen ließen. * Was nun? Die beteiligten Stellen haben anläßlich einer Zusammen- kunft, die am 23. und 24. Januar 1957 in Bern stattfand, ihre Erfah- rungen, welche sie im Laufe der Versuche machten, bekanntgegeben. Die Zentralverwaltung der SUVA und das BSV sind jetzt an der Auswertung der Ergebnisse. Sie werden, nachdem auch die Erfahrungen der weitern Versuchsarbeiten vorliegen, mit Vorschlägen an die interessierten Kreise gelangen.
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Die Auskunftspflicht der Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden gegenüber den AHV- Organen
Artikel 93 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung bestimmt: «Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kan- tone und der Gemeinden sind verpflichtet, den zuständigen Organen die zur Durchführung des ersten Teiles dieses Gesetzes erforderlichen Aus- künfte zu erteilen. Die Auskunftserteilung hat kostenlos zu erfolgen.» Zunächst stellt sich die Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht und deren Unentgeltlichkeit. Sodann ist zu prüfen, ob die Auskunftspflicht zu einer allfälligen Schweigepflicht der angefragten Behörden nicht in Widerspruch steht. Die Beantwortung dieser Fragen ist dadurch erschwert, daß die er- wähnte Bestimmung anläßlich der Beratung des Gesetzesentwurfes zu keiner Diskussion Anlaß gab. Es soll im folgenden dennoch der Versuch unternommen werden, den Fragenkomplex anhand einiger praktischer Fälle und auf Grund der wenigen durch die zuständigen Instanzen ge- troffenen Entscheide zu beleuchten.
Wann haben die verschiedenen Behörden gemäß AHVG Art. 93 Aus- kunft zu geben? Der deutsche Gesetzestext spricht von «erforderlichen Auskünften». Danach scheint Art. 93 nur dann anwendbar zu sein, wenn die Organe der AHV die benötigten Angaben nicht auf anderem, wenn auch vielleicht viel umständlicherem Wege erlangen können. Im französi- schen Text dagegen ist von «renseignements utiles» die Rede. Darunter wären nicht nur die Angaben zu verstehen, welche die AHV-Organe von keiner anderen Seite erhalten können, sondern in einem weiter gefaßten Sinn die Gesamtheit der Auskünfte, die von den Versicherungsorganen benötigt werden. Demnach könnte beispielsweise eine weit entfernte Ver- bandsausgleichskasse die benötigten Angaben bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde einholen, statt selbst eine Kontrolle an Ort und Stelle durchzuführen. Es wird der Gerichtspraxis überlassen bleiben, sich mit den divergierenden Texten auseinanderzusetzen. *
Die von den einzelnen Behörden verlangten Auskünfte sind verschie- den nach den von der entsprechenden Amtsstelle ausgeübten Funktionen.
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-- Die Einwohnerkontrollen werden häufig um Angaben über die per- sönlichen Verhältnisse von Versicherten oder um deren Bestätigung ersucht. -- Die Mitteilungen der Zivilstandsämter sind namentlich im Falle der Rentenfestsetzung wertvoll, dienen sie doch der Ueberprüfung der Personalien des Gesuchstellers. Da bereits in einer früheren Nummer die Mitwirkung der Zivilstandsämter im Rentenfall eingehend darge- stellt worden ist, erübrigen sich weitere Ausführungen. Es sei ledig- lich auf den in ZAK 1952, S. 337 ff., erschienenen Beitrag verwiesen. - Die von den Betreibungs- und Konkursämtern gelieferten Auskünfte sind äußerst nützlich. Es ist für die mit dem Bezug der AIIV-Beiträge beauftragten Organe von größter Wichtigkeit, die Aussichten betrei- bungsrechtlicher Geltendmachung von Beitragsforderungen zu ken- nen, damit überflüssige Kosten und Umtriebe vermieden werden können. In diesem Sinne hat auch das Bundesgericht entschieden. Die Steuerbehörden endlich gewähren vor allem Auskünfte über das in der Steuererklärung deklarierte Einkommen. Ihnen ist durch das AHVG eine besondere Aufgabe hinsichtlich der Ermittlung des Ein- kommens übertragen.
Was den Umfang der Auskunftspflicht von AHVG Art. 93 anbelangt, so ergeben sich hier nicht ohne weiteres eindeutige Regeln. Immerhin läßt sich sagen, daß die Behörden in erster Linie über Tatsachen Aus- kunft zu geben haben, die ihnen aus ihren eigenen Akten bekannt sind. Es ist indessen fraglich, ob den Organen der AHV auch Angaben mit- zuteilen sind, deren Ermittlung eingehendere Erhebungen erfordert. Da- gegen versteht es sich von selbst, daß die Herstellung von Abschriften, Registerauszügen usw. in der erwähnten Verpflichtung enthalten ist.
Alle diese Auskünfte sind nach AHVG Art. 93 unentgeltlich zu er- teilen. Die Unentgeltlichkeit ist der umstrittenste Punkt der Auskunfts- pflicht. Ihre Durchsetzung stieß zuweilen bei jenen Behörden auf Wider- stand, die berechtigt und gewohnt sind, Gebühren zu erheben. Das trifft beispielsweise auf die Betreibungs- und Konkurs- wie auch auf die Zivil- standsämter zu. Mehreren Beschwerden von Ausgleichskassen wurde von den zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen stattgegeben und damit der Anspruch der AHV- Organe auf unentgeltliche Auskunftserteilung gutgeheißen. Dies wurde wie folgt begründet: Die von den Ausgleichskassen verlangten Auskünfte
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über die Zahlungsfähigkeit bestimmter Schuldner erwiesen sich für die Durchführung der AHV als notwendig. Sie seien deshalb gemäß AHVG Art. 93, der die Durchführung der AHV in finanzieller Hinsicht zu er- leichtern bezwecke, unentgeltlich zu erteilen (vgl. hiezu: ZAK 1950, S. 75, wie auch den Bundesgerichtsentscheid in ZAK 1951, S. 309 ff.).
Schließlich stellt sich noch die Frage, ob die in AHVG Art. 93 vor- gesehene Auskunftspflicht der Verpflichtung der um Auskunft ersuchten Behörden zur Wahrung des Amtsgeheimnisses widerspricht. Auf den ersten Blick scheint dies zuzutreffen, sind doch die zur Erteilung von Auskünften in der AHV in Betracht fallenden Amtsstellen durch ver- schiedene Bundesgesetze tatsächlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der scheinbare Widerspruch hält aber einer eingehenden Prüfung nicht stand. In den zahlreichen Fällen, in denen das AHVG als lex specialis oder als lex posterior allfälligen andern anwendbaren Gesetzen vorgeht, stellt sich das Problem rechtlich überhaupt nicht. Würde angenommen, zwischen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses und der in AHVG Art. 93 statuierten Auskunfts- pflicht bestehe ein unlösbarer Widerspruch, so wäre diese Bestimmung in den allermeisten Fällen nicht anwendbar. Das konnte aber keineswegs die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Aus diesem Grunde muß AHVG Art. 93 eine umfassende Verbindlichkeit zugestanden werden, der die übrigen Gesetze weichen müssen. Dies kann umso eher geschehen, als die AHV-Organe ihrerseits durch AHVG Art. 50 zur Verschwiegen- heit über ihre Wahrnehmungen verpflichtet sind. Damit ist die Gefahr gebannt, daß die Mitteilungen der gegenüber den Organen der AHV zur Auskunft verpflichteten Behörden zur Kenntnis von Dritten gelangen.
Ausstellung von Ersatzkarten in der EO Geht die vom militärischen Rechnungsführer ausgehändigte Meldekarte verloren, so hat der Wehrpflichtige bei der Ausgleichskasse unter Vor- lage des Dienstbüchleins eine Ersatzkarte zu verlangen. Die zuständige Ausgleichskasse füllt die Abschnitte A und B anhand des Dienstbüch- leins aus und stellt die Ersatzkarte dem Wehrpflichtigen zu. Dieses be- wußt so einfach wie möglich gestaltete Verfahren schließt die Gefahr in sich, daß der Wehrpflichtige nicht nur die Ersatzkarte, sondern auch die angeblich verlorene ordentliche Meldekarte bei der gleichen oder
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einer andern Ausgleichskasse einreicht und so unrechtmäßig Erwerbs- ausfallentschädigungen bezieht. Solche Doppelzahlungsfälle sind -
jedenfalls bei der geltenden Regelung der Ausstellung von Ersatzkarten kaum völlig auszumerzen. Bedenklicher ist aber die von der Zentralen Ausgleichsstelle in letzter Vergangenheit festgestellte Vermehrung der für den gleichen Dienst ausgestellten Melde- und Ersatzkarten. Gegen- über 1955 haben die zu Unrecht ausgestellten Ersatzkarten in den 1956 durchgeführten Kontrollen um mehr als die Hälfte zugenommen. Auch fällt auf, daß in der Mehrzahl dieser Fälle die gleiche Ausgleichskasse die ordentliche Meldekarte entgegengenommen und die Ersatzkarte erstellt hat. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß vom Gesamtbetrag an un- rechtmäßig bezogenen Entschädigungen ein erheblicher Anteil eben auf die nicht zu Recht bestehenden Ersatzkarten entfällt. Das Bundesamt für Sozialversicherung verfolgt diese Entwicklung aufmerksam, würde es aber bedauern, wenn komplizierte Verfahren wie ein zentral eingerichtetes Meldesystem über die Ausstellung von Ersatz- karten notwendig werden sollten. Jedenfalls werden die Ausgleichskassen gebeten, das ihre dazu beizutragen, daß Ersatzkarten nicht zu unrecht- mäßigem Entschädigungsbezug führen. Diesem Ziel können verschiedene Maßnahmen dienen; von einer sei im folgenden die Rede. *
Gemäß Rz. 194 der EO-Wegleitung füllt die zuständige Ausgleichs- kasse die Abschnitte A und B der Ersatzkarte aus. Die Ausgleichs- kassen haben also wie bei der Entgegennnahme von Meldekarten -
immer sorgfältig zu prüfen, ob ihre Zuständigkeit gegeben ist oder nicht. Diese Zuständigkeit ist in EOV Art. 20 sowie in den Rz. 202 bis
213 der EO-Wegleitung geregelt. In der weitaus größten Zahl der
Fälle, in denen der Wehrpflichtige vordienstlich entweder nur als Arbeit- nehmer und zwar ausschließlich bei einem Arbeitgeber oder nur als Selbständigerwerbender tätig gewesen ist, bietet die Zuständigkeitsfrage keine Schwierigkeiten. Sie ist gleichwohl in jedem einzelnen Fall sorg- fältig zu prüfen. Die Erfahrung hat gezeigt, daß einzelne Wehrpflichtige versehentlich oder mit Absicht der Ausgleichskasse gegenüber nicht zu erkennen geben, daß sie bei verschiedenen Arbeitgebern bzw. als gleichzeitig Unselb- ständigerwerbende und Selbständigerwerbende tätig waren. Hier besteht besondere Gefahr, daß bei der einen Ausgleichskasse die Meldekarte ein- gereicht und bei der andern das Gesuch um Ausstellung einer Ersatz- karte gestellt wird. Betrugsabsicht braucht keineswegs hinter dieser
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Handlungsweise zu stehen. Oft sind Wehrpflichtige, die als Versicherte in derAHV zwei Ausgleichskassen angeschlossen sind, der Meinung, sie hätten bei jeder Ausgleichskasse Entschädigungsrechte anzumelden. Ein Indiz für das Vorliegen eines solchen Falles ist z. B. gegeben, wenn nur ein verhältnismäßig niedriges Einkommen geltend gemacht wird. Dann besteht eben die Möglichkeit, daß der Wehrpflichtige noch eine andere Einkommensquelle besitzt, für welche er die Entschädigung bei einer andern Ausgleichskasse verlangt. Zusätzliche Erhebungen sind in solchen Fällen angezeigt. Etwelche Unsicherheit besteht hinsichtlich der Zuständigkeitsrege- lung für Wehrpflichtige, die unmittelbar vor dem Einrücken arbeitslos waren. Nicht als Arbeitsloser gilt derjenige Wehrpflichtige, der am letz- ten Arbeitstag vor dem Einrücken in den Militärdienst noch gearbeitet hat. Wenn ein Wehrpflichtiger einen oder mehrere Tage oder Wochen vor dem Einrücken seine bisherige Stelle aufgibt, ist die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons zur Ausstellung der Ersatzkarte zuständig. Wenn irgendwelche Zweifel über die Zuständigkeit bestehen, ist mit der andern in Frage kommenden Ausgleichskasse Verbindung aufzuneh- men und wenn die Zuständigkeitsfrage auch so nicht abgeklärt werden kann der Fall dem Bundesamt für Sozialversicherung zu unterbreiten.
Die Aufgaben einer Eingliederungsstätte, Die berufliche Eingliederung umfaßt die Gesamtheit der Anstrengungen, die notwendig sind, um die Erwerbsfähigkeit körperlich oder geistig Invalider zu fördern oder zu erhalten und ihnen unter Berücksichtigung der physischen, psychischen und sozialen Situation eine ihren Fähig- keiten entsprechende Erwerbstätigkeit zu verschaffen. Die Eingliede- rungsmöglichkeit richtet sich einerseits nach den körperlichen und gei- stigen Fähigkeiten des Invaliden, nach der Eigenart seiner Persönlich- keit, nach den Einflüssen der Umwelt und anderseits nach der Lage auf dem Arbeitsmarkt. In günstigen Verhältnissen vermag der Invalide sich durch eigene Anstrengungen, durch die Mitwirkung der Angehörigen und allenfalls unter Beizug bestehender Fachstellen für Gesunde (z. B. öffent- liche Berufsberatungsstellen, Arbeitsämter) im Erwerbsleben durchzu- setzen. Für eine zweite Gruppe müssen zusätzlich die Dienste von Spezial- stellen (wie z. B. Berufsberatungs-, Arbeitsvermittlungs- und Fürsorge- stellen, die auf die Beratung und Vermittlung Invalider spezialisiert sind)
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in Anspruch genommen werden, die den Invaliden ambulant beraten und ihm Ausbildung und Beschäftigung vermitteln. Für Schwerinvalide schließlich sind zur Abklärung der Eingliederungsmöglichkeit präzise, systematische Untersuchungen und Versuche während einer länger dauernden ununterbrochenen Beobachtungsperiode notwendig. Für diese Fälle sind daher Spezialinstitutionen mit Internatcharakter sog. Ein- gliederungsstätten erforderlich, die über besondere Einrichtungen und über ein Team von geeigneten Spezialisten verfügen. Am 31. Oktober 1956 wurde in Basel die «Schweizerische Stätte zur beruflichen Eingliederung Behinderter» eröffnet. Dieses Ereignis bietet uns Gelegenheit, auf die Bedeutung einer solchen Eingliederungsstätte im Rahmen der Invalidenhilfe hinzuweisen und deren wichtigsten Auf- gaben zu umschreiben. *
Jeder Invalidität liegt notwendigerweise ein körperliches oder gei- stiges Gebrechen zugrunde. In erster Linie ist daher eine Ueberprüfung des Gesundheitszustandes notwendig, um abzuklären, welche Bewegun- gen und Anstrengungen nicht möglich oder nicht zumutbar oder einge- schränkt sind. Dabei ist zu überprüfen, wie weit durch medizinische Maßnahmen (wie z. B. Heilgymnastik) die Leistungsfähigkeit verbessert werden kann. (Die Behandlung der Krankheit oder Verletzung als solche wird nicht zu den Eingliederungsmaßnahmen gezählt.) Oft sind schon kleine Fortschritte für die Eingliederung von ausschlaggebender Bedeu- tung. Nicht nur die Steh- und Gehfähigkeit, sondern auch die verschie- denen, bisweilen unscheinbaren Tätigkeiten, die das tägliche Leben er- fordert (z. B. sich selbständig waschen, rasieren, ankleiden) bedeuten wesentliche Schritte zur Selbständigkeit. Eingliederungsversuche können an unbeachteten, scheinbar nebensächlichen Hindernissen scheitern, wenn eine gewisse Selbständigkeit nicht erreicht werden kann. In der Eingliederungsstätte Basel stehen neben den Fachärzten des Bürger- spitals speziell ausgebildete Heilgymnastinnen und Beschäftigungsthera- peutinnen zur Verfügung, die nach modernen Methoden die notwendigen therapeutischen Maßnahmen durchführen. Der Turnsaal ist mit zweck- mäßigen Uebungsgeräten ausgerüstet. Auch eine Eisenbahnplattform fehlt nicht, an der Gehbehinderte sich im Ein- und Aussteigen üben können. Durch zielbewußte körperliche Ertüchtigung unter ärztlicher Aufsicht werden Sicherheit und Gewandtheit gefördert. Durch die medizinische Begutachtung kann die dem Gesundheitszustand entsprechende Leistungsgrenze festgesetzt werden. Kenntnis der zumut-
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baren Bewegungen und Anstrengungen und der Art der ausfallenden oder eingeschränkten Körperfunktionen genügt jedoch für die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit nicht. Die Begabungselemente sind bekanntlich von Person zu Person sehr verschieden ausgeprägt. Invalide mit dem gleichen Gebrechen können je nach den persönlichen Eigenschaften für gänzlich verschiedene Betätigungen in Frage kommen. Als nächster Schritt wird daher eine eingehende Begabungsuntersuchung notwendig. Durch geeignete Teste und Arbeitsproben hat der Berufsberater die gei- stigen, körperlichen und charakterlichen Fähigkeiten abzuklären. Ins- besondere überprüft er Geschicklichkeit, Intelligenz, Beobachtungsgabe, Vorstellungskraft, Gedächtnis, Reaktion, Konzentration, Affinität zu bestimmten Stoffen, Temperament und Arbeitscharakter. Diese Bega- bungsfaktoren können in schwierigeren Fällen oft erst nach längerer Beobachtungszeit genügend erkannt werden. Die Ergebnisse der medizinischen und psychotechnischen Untersu- chungen bilden die Grundlage für die Wahl der künftigen Erwerbs- tätigkeit. Mit diesen Vorschlägen über die Art der zu ergreifenden beruf- lichen Tätigkeit kann die Arbeit der Eingliederungsstätte abgeschlossen werden, falls die Durchführung der weiteren Maßnahmen einer Arbeits- vermittlungsstelle übertragen werden kann oder ein Betrieb die noch notwendigen Vorkehren selbständig übernimmt. Für Schwerinvalide, wie sie der Eingliederungsstätte vorwiegend zugewiesen werden, kommen aber vielfach nur ganz bestimmte, speziell eingerichtete Arbeitsplätze in Frage. In diesen Fällen befaßt sich die Eingliederungsstätte auch mit der Vermittlung des Arbeitsplatzes. Durch Betriebsbesichtigungen und ein- gehende Arbeitsplatzstudien werden die verschiedenen Anforderungen geprüft und mit den Fähigkeiten des Invaliden verglichen. Oft müssen Arbeitsplatz und Arbeitsgeräte zuerst durch technische Veränderungen dem Gebrechen angepaßt werden. Durch diese sog. technische Kompen- sation können Maschinen, die normalerweise nur von Gesunden bedient werden können, für Schwerbehinderte wie Blinde, Amputierte, Arm- und Beingelähmte hergerichtet werden. In der Eingliederungsstätte werden die nötigen Versuche durchgeführt und Spezialkonstruktionen auspro- biert. Sind die vorbereitenden Arbeiten so weit abgeschlossen, so beginnt das eigentliche Arbeistraining. Der Invalide muß in die einzelnen Arbeits- vorgänge eingeführt und an eine bestimmte Arbeitsbelastung gewöhnt werden. Je nach Art der Invalidität, nach Begabung, Charakter und Alter kommen verschiedene Ausbildungsstufen in Frage. Die Eingliederungs- stätte verfügt über spezielle Werkstätten mit ausgebildeten Lehrmei-
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stern, so daß gegebenenfalls auch eine volle Berufslehre vermittelt wer- den kann. Nach Möglichkeit erfolgt jedoch die eigentliche berufliche Ausbildung in der Privatindustrie. *
Eingliederung ist keine Schablonenarbeit. Es ist daher nicht mög- lich, inbezug auf Art und Reihenfolge der Maßnahmen ein allgemein gül- tiges System aufzuzeichnen. Je nach der Situation im Einzelfall werden die verschiedenen Dienste verschieden beansprucht. Jeder Schwerbehin- derte bildet in der Eingliederung einen Sonderfall. Die Hauptaufgabe der Eingliederungsstätte besteht darin, dem Invaliden zu ermöglichen, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, die seinen Fähigkeiten und seiner inneren Tendenz entspricht und ihn so gut wie möglich vorzubereiten und dadurch ihn und den Arbeitgeber vor Enttäuschungen zu bewahren. Die Tätigkeit einer Eingliederungsstätte ist nicht nur vom charitativen, sondern vor allem auch vom volkswirtschaftlichen Standpunkt aus von großer Bedeu- tung, können doch viele Invalide trotz schwerster Gebrechen durch die planmäßigen und koordinierten Anstrengungen dieser Institution wieder produktive Arbeit leisten und auf diese Weise durch eigenes Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Durchführungsfragen Ausländische Arbeiter, die ausbildungshalber in schweizerischen Betrieben tätig sind Im Rahmen eines vom Internationalen Arbeitsamt durchgeführten tech- nischen Hilfsprogrammes sollen jugoslawische Arbeiter es ist von 30 bis 100 Personen die Rede in schweizerischen Betrieben beschäftigt werden, um auf diese Weise ihre berufliche Ausbildung zu fördern. Die Arbeiter werden von den Unternehmern und grundsätzlich nach den branchenüblichen Ansätzen entlöhnt. Nach AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. b, sind natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert, auch wenn sie hier nicht Wohnsitz haben. Der Zweck, der die Arbeiter nach der Schweiz führt, die Ausbildung, bildet keinen Grund, sie von der Ver- sicherung auszunehmen. Die Arbeiter werden in der Schweiz gegen ein vom Arbeitgeber zu entrichtendes Entgelt tätig sein und daher als Er- werbstätigte gelten. Von den Löhnen, die ihnen gewährt werden, sind in ordentlicher Weise die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu ent- richten.
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Anders verhält es sich in Fällen, wo ausländische Arbeiter zwar ebenfalls zum Zwecke der Ausbildung in schweizerischen Betrieben ar- beiten, aber keinen Lohn, sondern vom Internationalen Arbeitsamt ein Stipendium erhalten (das aus technischen Gründen durch die Unterneh- mer für Rechnung des Internationalen Arbeitsamtes ausgerichtet wird) Diese Arbeiter üben in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit aus und sind, da sie in der Schweiz auch nicht Wohnsitz haben, gemäß AHVV Art. 2, Abs. 1, lit. a, von der AHV und damit auch von der Beitragspflicht aus- genommen. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit klärt die Unter- nehmer, die ausländischen Arbeiter in der geschilderten Weise aufneh- men, über deren Stellung in der Al-IV auf.
Beiträge notorisch mittelloser Versicherter und Erlaßverfahren
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in (1cm jüngst erlasse- nen Urteil vom 29. Dez. 1956 i. Sa. E. M. (noch nicht publiziert) näher zu dem Verfahren geäußert, das beim Erlaß der Beiträge im Sinne von AHVG Art. 11, Abs. 2, und AHVV Art. 32 anzuwenden ist. Es hat namentlich festgestellt, daß die Wohnsitzgemeinde weder gegen eine Erlaßverfügung Beschwerde, noch gegen einen kantonalen Entscheid, der den Erlaß aus- spricht, Berufung einlegen kann. Dieses Recht steht der Wohnsitz- gemeinde selbst dann nicht zu, wenn sie nach dem kantonalen Recht einen Teil der erlassenen Beiträge tragen muß. Daraus folgt für die Aus- gleichskassen, daß sie Verfügungen über den Erlaß der Beiträge im Sinne von AHVG Art. 11, Abs. 2, nicht der Wohnsitzgemeinde, sondern dem Wohnsitzkanton des Versicherten zu eröffnen haben; diesem steht das Be- schwerderecht zu. Desgleichen haben die kantonalen Rekursbehörden Entscheide, in denen der Erlaß von Beiträgen im Sinne von AHVG Art. 11, Abs. 2, ausgesprochen wird, dem Wohnsitzkanton und nicht der Wohnsitzgemeinde zuzustellen. Im gleichen Urteil hat das Eidg.Versicherungsgericht die in Abschnitt B, III, 3, des Kreisschreibens Nr. 31 vorgesehene Ordnung anerkannt, die für notorisch mittellose Versicherte die einschlägigen gesetzlichen Vor- schriften zu ergänzen erlaubt. So können die Ausgleichskassen mit den zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden für notorisch mittel- lose Versicherte, wie für Armengenössige, für in Armen- oder in Irren- anstalten untergebrachte Personen, ein vereinfachtes Erlaßverfahren vereinbaren.
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Die Bildung der Versichertennummer für ungarische Flüchtlinge Aus den bisher eingereichten Anmeldeformularen geht hervor, daß be- stimmten ungarischen Familiennamen ein Buchstabe vorangestellt ist (z. B. A.Kiss, B.Kiss. D.Kiss usw.). Dieser Buchstabe dient zur bessern ..
Kennzeichnung der Träger von besonders häufigen Namen. Er gehört in- dessen nicht zum eigentlichen Familiennamen und ist daher bei der Ein- reihung der fraglichen Personen in die Alphabetsgruppen nicht zu berück- sichtigen. Die in den Weisungen über Versicherungsausweis und indivi- duelles Beitragskonto (Anhang 1, Rz. 3 umschriebene Regelung findet demnach in solchen Fällen keine Anwendung. Da anderseits die betreffenden ungarischen Flüchtlinge den vorangestellten Buchstaben fast immer zu verwenden pflegen, empfiehlt es sich, diesen Buchstaben auf dem Versicherungsausweis gleichwohl anzugeben. Er sollte dann aber in Klammern gesetzt werden. Auf diese Weise kann einer möglichen Un- sicherheit bei den ungarischen Versicherten über die richtige Schreib- weise ihres Namens vorgebeugt werden.
Zahlungsanweisungen Die Postzahlungen der Ausgleichskassen betreffen nicht nur Renten, Erwerbsausfallentschädigungen und landwirtschaftliche Familienzula- gen, sondern beispielsweise auch Beitragsrückerstattungen, Verwaltungs- kostenrückvergütungen sowie Rechnungen von Lieferanten, Zweigstellen- vergütungen und Verwaltungskosten aller Art. Soweit diese Zahlungen nicht durch Giro erfolgen, sind Anweisungen zu erstellen. Das geschieht für die Renten auf Formular 720.231 mit dem Vermerk «AHV Renten --
Rentes - Rendite AVS» und dem besonderen Rückleitungsvermerk bei Tod oder Adreßänderung des Rentenbezügers und für die Erwerbsaus- fallentschädigungen und landwirtschaftlichen Familienzulagen auf dem saumon-farbigen Formular 720.110 mit dem in den übrigen Amtssprachen wiederholten Vermerk «Erwerbsausfallentschädigungen und landwirt- schaftliche Familienzulagen (Leistungen der Familienausgleichskassen können einbezogen werden)». Für die übrigen eingangs erwähnten Zah- lungen besteht kein eigenes Formular. Verwendet die Ausgleichskasse hiefür die normalen postalischen Formulare «Postanweisung für das Inland», so ergeben sich Schwierigkeiten wegen der Pauschalfrankatur. Die Postverwaltung hat sich deshalb gegen diesen Ausweg ausgespro- chen. Für ein drittes Sonderformular besteht - zumindest vorläufig -
bei den beteiligten Stellen - es sind auch die Konferenz der kantonalen und die Vereinigung der Verbandsausgl eichskassen angehört worden -
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keine Geneigtheit. Anderseits sollte das Formular 720.231 vor allem im Hinblick auf den Rückleitungsvermerk: «Wenn der Adressat verstorben ist. .» ausschließlich den Rentenzahlungen vorbehalten bleiben. Im In- .
teresse einer einheitlichen Praxis werden die Ausgleichskassen ersucht, sämtliche Zahlungsaufträge außer für Renten auf Formular 720.110 «Erwerbsausfallentschädigungen und landwirtschaftliche Familienzula- gen» zu erteilen. Ueber ein allfälliges drittes Sonderformular wird man sich später endgültig schlüssig werden.
Entsehädigungsberechtigung von Teilnehmern an Gebirgskursen Mit Wirkung ab 1. Januar 1957 sind alle Teilnehmer an Gebirgskursen (Winter- und Sommergebirgskursen) den übrigen Wehrpflichtigen gleich- gestellt. Sie beziehen daher nun ohne Ausnahme Sold, so daß für sie auch Meldekarten ausgestellt werden und grundsätzlich stets Anspruch auf Erwerbsausfallentsehädigung besteht. Bisher traf dies nur für die Teil- nehmer an obligatorischen Kursen und die Funktionäre der freiwilligen Kurse zu, während die übrigen Teilnehmer der freiwilligen Kurse keinen Sold erhielten.
Aufrundung von Unterstützungszulagen Nach Absatz 5 der «Einleitung und Erläuterungen» zu den auf Grund von EOV Art. 14 herausgegebenen «Tabellen zur Ermittlung der Tagesent- schädigungen» haben die Ausgleichskassen den Betrag der Unterstüt- zungszulage pro Tag auf die nächsten 10 Rappen aufzurunden. Da dies nicht immer geschieht, werden die Ausgleichskassen gebeten, bei der Festsetzung von Unterstützungszulagen die erwähnte Bestimmung über die Aufrundung zu beachten.
KLEINE MITTEILUNGEN
Postulat Ritschard Nationalrat Ritschard hat am 12. März 1957 folgendes vom 12. März 1957 Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, oh nicht die im Bundesgesetz über die Erwerbsausfall-Entschädi- gungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung) fest- gelegten Entschädigungsansätze einer Revision zu unter- ziehen und den veränderten Lebenshaltungskosten und Löhnen anzupassen seien.» Postulat Guinand Am 19. März 1957 hat Nationalrat Guinand folgendes vom 19. März 1957 Postulat eingereicht: «Da die eidgenössische Altersversicherung namentlich in städtischen Verhältnissen nicht genügt, um den Arbeit- nehmern, ja nicht einmal um den Selbständigerwerben-
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den einen sorgenfreien Lebensabend zu sichern, sollte sie durch Einrichtungen ergänzt werden, welche die Aus- richtung zusätzlicher Altersrenten vorsehen. Die großen Unternehmungen der Industrie und teilweise auch des Handels haben diese Forderung anerkannt und die un- erläßliche zusätzliche Fürsorge bereits verwirklicht. Da- gegen sind die Betriebe der Kleinindustrie, des Handels und Gewerbes sowie die Angehörigen der liberalen Be- rufe oft nicht in der Lage, eine solche zusätzliche Alters- fürsorge einzuführen, die durch den Betrieb oder den Berufsstand getragen werden muß. Ohne behördliche Mithilfe ist an eine allgemeine Ein- führung der zusätzlichen Altersfürsorge nicht zu denken. Dabei braucht diese Hilfe nicht unbedingt finanzieller Natur zu sein, sondern kann in Steuerprivilegien, admi- nistrativen Erleichterungen usw. bestehen. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, diese Frage zu prüfen und den eidgenössischen Räten einen Bericht, gegebenenfalls einen Gesetzesentwurf vorzulegen mit dem Ziel, für die Gesamtheit der schweizerischen Arbeit- nehmer und wenn möglich auch für die Selbständig- erwerbenden zusätzliche Altersrenten zu den Leistungen der AHV einzuführen.» Postulat Nationalrat Dietschi-Solothurn hat am 20. März 1957 Dietschi-Solothurn folgendes Postulat eingereicht: vom 20. März 1957 «Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, inwieweit die Ansätze der Erwerbsersatzordnung erhöht werden kön- nen. Dabei sollten die Entschädigungen allgemein den erhöhten Lebenskosten angepaßt werden, und es sollte daneben nicht übersehen werden, daß die Ansätze für die Ledigen seinerzeit zu stark zurückgestellt worden waren und einer grundsätzlichen Ueberprüfung bedürfen. Die Unterstützungszulagen, die dem Wehrpflichtigen ermög- lichen sollen, die vor dem Militärdienst geleistete Unter- stützung auch während des Dienstes auszurichten, soll- ten ebenfalls eine angemessene Erhöhung erfahren.» Postulat Boiier Am 21. März 1957 hat Nationalrat Boner folgendes vom 21. März 1957 Postulat eingereicht: «Im Hinblick auf die verteuerten Lebenshaltungskosten und die vermehrten Dienstleistungen drängt sich eine Verbesserung der Erwerbsersatzordnung für die Wehr- männer auf. Der Bundesrat wird daher eingeladen, den eidgenössischen Räten einen Entwurf zu einer Gesetzes- revision vorzulegen und gleichzeitig über die beabsich- tigte weitere Finanzierung dieses bedeutsamen Sozial- werkes Aufschluß zu geben.» Kleine Anfrage Arni Nationalrat Arni hat am 20. Dezember 1956 folgende vom 20. Dezember kleine Anfrage gestellt:
1956 «In seiner Antwort auf eingereichte Begehren im Na-
tionalrat betreffend die Ausweitung und Erhöhung der Beihilfe an Gebirgsbauern und landwirtschaftliche Ar- beitnehmer stellte der Bundesrat die Neuüberprüfung dieser Maßnahmen in Aussicht. In Berücksichtigung der sich fortwährend zuspitzenden
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Lage hinsichtlich der Existenz der Gebirgsbevölkerung und im Sektor der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte wird der Bundesrat höflichst um Auskunft über den heutigen Stand der Angelegenheit gebeten.» Am 15. Februar 1957 hat der Bundesrat diese kleine Anfrage wie folgt beantwortet: «Die Vorarbeiten für die Revision des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für land- wirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern, durch welche die bestehenden Ansätze der Familienzulagen sowie die Einkommensgrenze erhöht werden sollen, sind so weit fortgeschritten, daß die Gesetzesvorlage von den eidgenössischen Räten im Laufe dieses Jahres verab- schiedet werden kann.» Kleine Anfrage «Als die Alters- und Hinterlassenenversicherung geschaf- Schmid Philipp fen wurde, begründete man sie u. a. damit, daß die Al- vom 13. März 1957 ters- und Hinterlassenenversicherungs-Renten in vielen Fällen dazu dienen solle, alte Bürger und Bürgerinnen vor der Armengenössigkeit zu bewahren. Dies hat sicher- lich dazu beigetragen, daß die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung mit einem überwältigenden Mehr ange- nommen wurde. Nun hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem Entscheid die Stellung eingenommen, daß ein Armengenössiger, der in einer Anstalt untergebracht ist, wegen seiner Armengenössigkeit kein Recht darauf hat, die Rente direkt ausbezahlt zu erhalten. Ist der Bundesrat nicht der Meinung, daß dieser Ent- scheid im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorschriften steht? Sollte nicht, falls dieser Entscheid rechtens bleibt, dafür gesorgt werden, daß mindestens das Taschengeld dieser alten Bürger und Bürgerinnen angemessen erhöht wird?» Kleine Anfrage «Art. 40 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- Sauser lassenenversicherung bestimmt, daß die Renten von vom 18. März 1957 Ausländern und Staatenlosen normalerweise um einen Drittel gekürzt werden. Im Bundesbeschluß über die Ge- nehmigung des internationalen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 14. Dezember 1954 ist der Vorbehalt aufgenommen worden, daß die Kürzung der AHV-Renten bei den durch das Abkommen erfaßten Flüchtlingen nicht durchgeführt werden solle. Das ge- nannte Abkommen bezieht sich aber nur auf Flücht- linge, die auf Grund von Ereignissen, die sich vor dem 1. Januar 1951 abgespielt haben, in die Schweiz gekom- men sind. Wie gedenkt der Bundesrat den Bezug der AHV-Renten für die nach diesem Datum in die Schweiz geflüchteten Personen zu regeln, besonders auch für die ungarischen Flüchtlinge?» Aenderungen im Ausgleichskasse 2 Postcheckkonto Adressenverzeichnis (Kanton Bern) III 27000 Ausgleichskasse 39 Zürich 2/22 (Warenhäuser) Stockerstraße 33
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GERICHTS-ENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. BEITRÄGE
Einkommen aus unselbständigem Erwerb
Wer als Arbeitgeber zur Zahlung von ALIV-Beiträgen verhalten wird, ist zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert. AHVG Art. 84, Abs. 1. Die rechtzeitige schriftliche Erklärung, aus der klar ersichtlich ist, daß der Betroffene die Kassenverfügung nicht annehmen will, ist eine Beschwerde im Sinne von AHVG Art. 84, Abs. 1. Private Skilehrer, die zwar weitgehend mit einer Skischule zu- sammenarbeiten, deren Unterricht jedoch von der Skischule weder organisiert noch honoriert wird, gelten als Selbständigerwerbende. AHVG Art. 9, Abs. 1.
Die Schweizerische Skischule S. ist Mitglied des Schweizerischen Skischul- verbandes. An der Spitze der Schule steht eine Skischulkommission, deren Präsident C., Direktor des Hotels S. ist. Skischulleiter war B. Dieser besorgte namens der Skischule die Abrechnung mit der AHV. Die Ausgleichskasse teilte dem Skischulleiter B. zuhanden der Skischule S. mit, sie sei genötigt, mit Bezug auf eine Lohnsumme von total Fr. 34 888.— im Sinne von AHVV Art. 39 eine Nachzahlungsverfügung zu erlassen. Gemäß den Feststellungen ihres Revisors seien in den Beitragsjahren 1949/50, 1950/51, 1951/52 und 1952/53 in der genannten Höhe Lohnsummen zu wenig deklariert worden.
1953 teilte B. der Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit Erhalt der Bei-
tragsforderung mit, er werde seinen persönlichen AI-IV-Beitrag für die von seinem Honorar nicht zur Abrechnung gelangten Fr. 500.— einzahlen. Was dagegen die übrigen von der Nachzahlungsverfügung betroffenen Skilehrer angehe, so seien diese nicht von der Skischule angestellt, sondern im Hotel S. als freie Lehrkräfte tätig gewesen. Sie hätten demzufolge auch keinen Lohn von der Skischule bezogen. Er könne daher als Skischulleiter in dieser Hin- sicht keine «Verantwortung» übernehmen. Eine zwischen den Beteiligten abgehaltene Konferenz führte zu keiner Einigung, indem B. der Ausgleichskasse erklärte, er werde hinsichtlich der Lehrer der Skischule wie bisher die AHV-Beiträge mit der Zweigstelle der kantonalen Ausgleichskasse abrechnen, wogegen er hinsichtlich der Privat- skilehrer keinerlei Verpflichtung übernehme. Die Ausgleichskasse eröffnete daraufhin am 18. März 1954 dem B. zuhan- den der Skischule 5., sie beharre darauf, daß die Skischule S. auch für die Einzelunterricht erteilenden «Privat-Skilehrer» abzurechnen habe, und leitete
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gegen die Skischule Betreibung ein. Ein Rechtsvoranschlag wurde innert nützlicher Frist nicht erhoben. Im Verlaufe des Pfändungsverfahrens erhielt die Kasse einen Verlustschein über Fr. 1357.35. Mit Schreiben vom 8. No- vember 1954 nahm die Kasse auf eine erneute Unterredung Bezug und fügte bei, die bisherigen Verfügungen vom 31. Oktober 1953 und 18. März 1954 seien in Rechtskraft erwachsen. Sie verlange nach wie vor, daß die Skischule für alle von ihr verpflichteten Skilehrer mit der kantonalen Ausgleichskasse ab- rechne. Sollte die Skischule damit nicht einverstanden sein, so stehe ihr hin- sichtlich der Beitragsperiode 1954/55 offen, innert 30 Tagen Beschwerde zu erheben. B. (als Skischulleiter) und C. (als Präsident der Skischulkommission) gelangten hierauf namens der Skischule S. an die kantonale Rekursbehörde mit dem Hinweis, die Ausgleichskasse vertrete einen unhaltbaren Standpunkt. Die kantonale Rekurskommission hieß die Beschwerde gut in der Meinung, daß es Sache der in Frage stehenden privaten Lehrkräfte sei, ihr Einkommen aus dem Skiunterricht als Selbständigerwerbende mit ihrer eigenen Kasse abzu- rechnen. Mit Berufung beantragte die Ausgleichskasse, es sei auf eine Dis- kussion der Verfügung vom 31. Oktober 1953 nicht einzutreten, da gegen diese Verfügung innert nützlicher Frist keine Beschwerde erhoben worden sei. Gegebenenfalls sei die Verfügung zu schützen. Der Standpunkt der Kasse sei auch hinsichtlich der Skischulwinter 1953/54, 1954/55 und 1955/56 zu be- stätigen. In der Begründung wird u. a. ausgeführt, es sei der Kasse unver- ständlich, daß die kantonale Rekursbehörde in ihrem Entscheide auf eine Beitragsforderung zurückgreife, die schon längst auf Grund der in Rechts- kraft erwachsenen Verfügung vom 31. Oktober 1953 ihre Erledigung gefunden und sogar zu einem betreibungsrechtlichen Abschluß geführt habe. Der Vertreter der Skischule trägt auf Bestätigung des Entscheides der Vorinstanz an. Gleichzeitig ersucht er um Zubilligung einer außergerichtlichen Entschädigung von Fr. 150.— zu Lasten der Ausgleichskasse. Hinsichtlich der seinerzeit im «Skirodel» vermerkten Honorarentschädigung der privaten Lehr- kräfte macht er geltend, es habe sich um die von den Privatlehrern bloß schätzungsweise deklarierten Beträge gehandelt, die auf Wunsch des Ski- schulverbandes «pro memoria» im Skischulrodel aufgeführt worden seien. Die am Ausgang der Streitsache mitinteressierten Privatskilehrer erhiel- ten Gelegenheit, sich zur Berufung der Ausgleichskasse zu äußern. Soweit sie von dieser Gelegenheit Gebrauch machten, vertraten sie ausnahmslos den Standpunkt, daß nur diejenigen Skilehrer, die direkt von der Skischule S. engagiert werden, als Arbeitnehmer dieser Schule erachtet werden sollten. Das Bundesamt für Sozialversicherung diskutiert in seinem Mitbericht verschiedene formelle Fragen. In materieller Hinsicht schloß es sich dem Ent- scheid der Vorinstanz an. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwä- gungen ab:
1. Das Bundesamt für Sozialversicherung wirft in seinem Mitbericht vor-
erst die Frage auf, oh die Skischule überhaupt parteifähig sei. Die rechtliche Struktur der Schule ist in der Tat unklar. Von einem Verein kann nicht wohl gesprochen werden, da keine Statuten bestehen (ZGB Art. 60). Eher ließe sich mit der Vorinstanz - die Annahme einer einfachen korporativ organi- sierten Gesellschaft vertreten, wobei freilich aus den Akten nicht ersichtlich ist, wer im einzelnen als Teilhaber der Gesellschaft zu gelten hätte. Indessen
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kann von einer nähern Abklärung in dieser Richtung abgesehen werden, da nach AHVG Art. 84 zur Einreichung einer AHV-rechtlichen Beschwerde als legitimiert erscheint, wer in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber von einer Ausgleichskasse zur Zahlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen verhalten wird. In welcher Form und gegen wen eine allfällige Betreibung ergehen müßte, braucht hier nicht erörtert zu werden, da wie sich aus dem folgenden ergibt aus dem vorliegenden Urteil keinerlei rechtliche Belastung der Skischule resultiert. Hinsichtlich der weitern Frage, ob das eingeschrieben zur Post gege- bene Schreiben des Skischulleiters vom 30. November 1953 eine rechtsgültige Beschwerde gegen die Kassenverfügung vom 31. Oktober 1953 darstellte, hat der Richter keine Bedenken, sich der Auffassung der Vorinstanz anzuschlie- ßen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat schon wiederholt betont, daß bei AHV-Streitigkeiten von jedem unnötigen Formalismus abzusehen sei. Dem Beschwerdebegriff ist Genüge getan, wenn eine schriftliche Erklärung des von der Verfügung Betroffenen vorliegt, aus der klar ersichtlich ist, daß er den beanstandeten Kassenbescheid nicht annehmen will. Dieser Wille ist aus dem Schreiben vom 30. November 1953 hinlänglich ersichtlich, erklärt doch B. namens der Skischule darin ausdrücklich, die Skischule habe die von der Kasse erwähnten Privatskilehrer nicht engagiert, und sie müsse es daher ab- lehnen, für diese Lehrkräfte Verantwortung zu übernehmen, d. h. für sie ab- zurechnen und für sie Arbeitgeberbeiträge zu entrichten. Im weitern Verlauf kam es unter den Beteiligten zu verschiedenen Besprechungen. Dadurch wurde aber die rechtzeitig eingereichte Beschwerde nicht obsolet. Es wäre Sache der Ausgleichskasse gewesen, die Eingabe vom 30. November 1953 un- verzüglich an die kantonale Rekursbehörde zu leiten, so daß diese innert nützlicher Frist das Notwendigste hätte vorkehren können. Vor allem hätten schon damals die an der Kassenverfügung vom 31. Oktober 1953 interessierten Privatsiklehrer Gelegenheit erhalten sollen, ihrerseits am Verfahren teilzu- nehmen, da ihnen eigene Parteirechte zukommen. Daß die Beschwerde vom 30. November 1955 nachträglich zurückgezogen worden wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen gelangt das Eidg. Versicherungs- gericht in Uebereinstimmung mit der kantonalen Rekursbehörde dazu, das Nichteintretensbegehren der Ausgleichskasse abzuweisen. In der Sache selbst fällt auf, daß in den Tätigkeitsberichten, welche die Skischule S. für 1953/54 und 1954/55 der Skischulkommission erstattete, die Einnahmen aus «Privatunterricht durch Skilehrer während der Skischulzeit» in die Rechnung einbezogen sind, wogegen der Verdienst der Privatlehrer im ersterwähnten Bericht nur pro memoria und summarisch und im Bericht des Jahres 1954/55 überhaupt nicht angegeben wurde. Daraus darf geschlossen werden, daß die Skischule mit der A}TTV über die Einkünfte der von ihr enga- gierten Skilehrer, das Honorar für Privatstunden eingeschlossen, in korrekter Weise abrechnete. Die Nachforderung der Ausgleichskasse beschlägt mithin offensichtlich nur solche Honorare, welche die in keinem direkten Anstellungs- verhältnis zur Skischule stehenden Lehrkräfte erzielten. Dieser Verdienst kann aber nicht als maßgebender Lohn im Sinne von AHVG Art. 5 erkannt werden. Soweit aus den Akten erhellt, werden und wurden diese frei erwerbenden Ski- lehrer nicht durch die Skischule entlöhnt und allem Anschein nach ist die Schule an diesen Einkünften auch in keiner Weise beteiligt. Es mag sein, daß
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die in Frage stehenden Erwerbstätigen in gleicher Art wie das von der Ski- schule angestellte Personal gehalten sind, ein einheitliches Abzeichen zu tra- gen und sich an den für die Gegend geltenden Tarif zu halten. Auch müssen sie offenbar nach der Lehrmethode unterrichten, welche der Schweizerische Skischulverband in verbindlicher Form vorschreibt. Dieses Unterworfensein unter die Berufsdisziplin kann aber nicht dem Subordinationsverhältnis gleich- gestellt werden, wie es AHV-rechtlich für die Beziehungen zwischen Arbeit- geber und Arbeitnehmer in wirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer Hinsicht verlangt wird, und ebenso verhält es sich bezüglich der Notwendig- keit, allfällige Wünsche des Hoteleigentümers, auf dessen Gebiet der private Unterricht zum Teil erfolgt, zu befolgen. Ausschlaggebend ist, daß der von den sogenannten Privatskilehrern erteilte Unterricht von der Skischule weder organisiert noch honoriert wird und daß die bezüglichen Einkünfte offenbar auch nicht Bestandteil der Buchhaltung der Schule bilden. Sollten die Privat- honorare der freien Skilehrkräfte in frühern Jahren im sogenannten Skirodel einzeln aufgeführt worden sei, so geschah dies, wie der Vertreter der Ski- schule glaubhaft dartut, nicht, um damit die Zugehörigkeit zum eigentlichen Personal der Skischule zu bekunden, sondern vermutlich aus Gründen, die mit der Organisation der Skischule nur ganz indirekt zusammenhingen. Da mithin ein schlüssiger Nachweis dafür fehlt, daß die zur Diskussion stehenden Privatskilehrer im Sinne des AHV-Rechts Arbeitnehmer der Ski- schule waren, muß der Entscheid der Vorinstanz geschützt und die Berufung der Kasse abschlägig beschieden werden. Gerichtskosten kommen nicht in Anschlag. Auch kann entgegen dem Begehren der Skischule— eine Partei- entschädigung nicht zugesprochen werden (0V Art. 9). (Eidg.Versicherungsgericht i. Sa. Schweiz. Skischule 5., vom 17. Dezember 1956, H 105/56.)
Eine Strumpfstopferin, die keine Privatkundschaft hat, sondern als Heimarbeiterin ausschließlich für ein Warenhaus tätig ist, nach dessen Weisungen arbeitet und nach Tarif entlöhnt wird, übt eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus, auch wenn sie eigene Maschinen benutzt und Zeiteinteilung und Umfang ihrer Arbeit selbst bestimmt.
Frau L. ist Strumpfstopferin und arbeitet als Heimarbeiterin für ein Waren- haus. In der Annahme, diese Frau sei Selbständigerwerbende, setzte die Aus- gleichskasse die Beiträge für 1956 und 1957 auf Fr. 70.— jährlich fest, ent- sprechend der Meldung der Wehrsteuerverwaltung für die 8. Periode (1953/54). Gegen diese Verfügung erhob Frau L. Beschwerde, indem sie geltend machte, die steuerlichen Angaben für das Jahr 1953 seien unrichtig. IJeberdies sei sie
1955 schwer erkrankt und in schwere finanzielle Bedrängnis geraten. Ihrer
Beschwerde legte sie einen Lohnausweis der Firma bei. Die kantonale Rekurs- kommission war der Auffassung, es sei nicht auf die Steuermeldung abzu- stellen, sondern die streitigen Beiträge seien auf den von der Firma angege- benen Entschädigungen zu berechnen. Sie hob die Beitragsverfügung auf und wies den Fall zur Neufestsetzung der Beiträge an die Ausgleichskasse zurück. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dagegen Berufung erhoben mit
153
dem Begehren, Frau L. sei für ihre Tätigkeit im Dienste des Warenhauses Unselbständigerwerbende, weshalb die Firma ab 1. Januar 1956 auf den an sie ausbezahlten Entgelte die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu ent- richten habe. Das Eidg. Versicherungsgericht hat nach ergänzenden Erhe- bungen über die Arbeitsbedingungen von Frau L. die Berufung mit folgenden Erwägungen gutgeheißen: Ob Erwerbseinkommen als Entlöhnung für in unselbständiger Stellung ge- leistete Arbeit zu betrachten ist oder Entschädigung für selbständige Tätigkeit darstellt, ist eine Rechtsfrage, die von Fall zu Fall auf Grund der gesamten Verhältnisse zu entscheiden ist. Maßgebendes Merkmal für die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von AHVG Art. 5 bildet der Um- stand, daß eine der Vertragsparteien ihre Arbeit in einem Unterordnungs- verhältnis ausführt und kein eigenes Geschäftsrisiko trägt, wie es der selb- ständige Geschäftsherr hat, der für die Leitung seines Unternehmens die Verantwortung trägt. Frau L. bestätigt, daß sie durch keinen Dienstvertrag mit dem Waren- haus verbunden ist, sondern vielmehr durch einen Werkvertrag und dem zwischen der Firma und ihrem Personal geltenden Gesamtarbeitsvertrag nicht untersteht. Diese von der Firma bestätigte Erklärung ist indessen nicht maßgeblich dafür, ob im vorliegenden Fall selbständige Erwerbstätigkeit vor- liegt. Die zivilrechtliche Natur des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien ist zwar ein wichtiges Indiz, jedoch nicht entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Erwerbstätigkeit als selbständige oder unselb- ständige Erwerbstätigkeit betrachtet werden muß. Im übrigen kann man in dieser Frage, wie das Eidg. Versicherungsgericht schon wiederholt fest- gestellt hat, den Vereinbarungen und Erklärungen der Parteien keine zwin- gende Bedeutung beimessen. Die Beteiligten weisen insbesondere darauf hin, daß Frau L. nach eige- nem Gutdünken die ihr zugewiesenen Arbeiten annehmen oder ablehnen kann, und daß sie die Arbeiten mit eigenen Maschinen verrichtet und die notwen- digen Zutaten aus eigener Tasche zahlt. Diese Merkmale sind jedoch eben- falls nicht entscheidend. In vielen Berufen hat der Arbeiter seine Werkzeuge selbst zu stellen, die er mit den ihm ausgerichteten Entschädigungen amorti- sieren muß. Die Tatsache, daß Frau L. befugt ist, ihre Erwerbstätigkeit jederzeit einzustellen und daß sie die Zeit, die sie dem Warenhaus zur Ver- fügung stellen will, nach Belieben selbst bestimmen kann, genügt ebenfalls nicht, um sie als Seibständigerwerbende zu qualifizieren. Ihre Stellung ent- spricht der Stellung der Heimarbeiter, die in den meisten Fällen die ihnen zugewiesenen Arbeiten nach freiem Ermessen annehmen können und nicht gehalten sind, eine bestimmte Arbeitsmenge zu erfüllen. Im Gegenteil schei- nen die nachfolgenden Tatsachen für die Lösung des Falles von entscheiden- der Bedeutung zu sein. Frau L. hat keine eigene Kundschaft und sucht keine Kunden. Sie hat auch keine Werkstatt und beschäftigt keine Hilfskraft. Je- doch steht sie dem Warenhaurs nach Bedarf zur Verfügung. Sie verrichtet ihre Arbeiten gemäß dessen Weisungen und wird auf Grund des von diesem festgesetzten Tarifs entlöhnt. Sie stellt Rechnung auf den ihr von der Firma gelieferten Formularen, gibt den Betrag für die eigene Arbeitsleistung und den Kundenpreis an. Sie trägt kein wirtschaftliches Risiko, oder doch nur
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ein solches von untergeordneter Bedeutung, wie es jeder Unselbständigerwer- bende trägt. Angesichts dieser Umstände überwiegen die Merkmale für un- selbständige Erwerbstätigkeit. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. R. L., vom 13. November 1956, H 118/56).
B. RENTEN
Die Drittauszahlung der Rente nach AHVV Art. 76, Abs. 1, kann auch erfolgen, wenn der Rentenberechtigte zwar keiner finanziellen Unter- stützung, wohl aber einer ständigen persönlichen Betreuung bedarf. Frau M. B., die seit 1950 Anspruch auf eine Uebergangs-Altersrente hat, er- hielt die Rente bis 1951 direkt ausbezahlt. Seither richtete die Ausgleichskasse die Rente dem Beistand der Berechtigten aus. Im Februar 1956 verlangte Frau M. B., die Rente sei wiederum an sie persönlich auszuzahlen. Ausgleichskasse und Rekurskommission wiesen dieses Begehren ab. Auf erhobene Berufung hat das Eidg. Versicherungsgericht die Direktauszahlung der Rente aus folgenden Erwägungen abgelehnt: Nach AHVV Art. 76, Abs. 1, kann die Ausgleichskasse zur Gewährleistung einer zweckmäßigen Verwendung der Rente deren Auszahlung an eine ge- eignete Drittperson oder an eine Behörde vornehmen, - wenn bewiesen wird, daß der Berechtigte die Rente nicht für sich selbst oder Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet oder dazu nicht im- stande ist, und - er deswegen ganz oder teilweise der öffentlichen Fürsorge zur Last fällt. Daß die erste der beiden erwähnten Voraussetzungen erfüllt sei, muß ohne weitere Erhebungen, gestützt auf die von der Verwaltungsbehörde gemachten Angaben sowie die Schlußfolgerung, zu denen die Vorinstanz in Würdigung des Sachverhaltes gelangt ist, bejaht werden. Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung scheint es, daß die Berufungs- klägerin gegenwärtig nicht ganz mittellos ist, sondern noch ein Vermögen von einigen tausend Franken besitzt, das vom Beistand verwaltet wird. Was die Deckung ihres Lebensbedarfes betrifft, kann man daher nicht sagen, sie fiele unmittelbar der öffentlichen Fürsorge zur Last, wenn sie die Rente nicht für den eigenen Unterhalt verwendete. Indessen braucht der Begriff der Fürsorge gemäß AHVV Art. 76, Abs. 1, nicht ausschließlich im strengen Sinne einer materiellen Hilfe durch wirt- schaftliche Mittel für die unentbehrlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens aufgefaßt zu werden. Träfe dies zu, so wäre die Anwendung von Art. 76 gegen- über jedem Rentenberechtigten ausgeschlossen, der nicht unter Vormund- schaft stünde und noch nicht von allen seinen Existenzmitteln entblößt wäre. Das kann jedoch nicht der Sinn von AHVV Art. 76 sein und auch nicht jener der grundlegenden Bestimmung von AHVG Art. 45. Bei der Anwendung dieser Vorschriften ist gegenteils anzunehmen, daß die Fürsorge für eine psychisch labile Person auch die notwendige Ueberwachung ihres Verhaltens sowie die geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung von T5nmäßigkeiten umfaßt. Im vorliegenden Fall hätte die Direktauszahlung der Rente an die Be- rechtigte zur Folge, daß dem Beistand und anderen Personen ihrer Umgebung
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die Last einer ständigen Ueberwachung zwecks Verhinderung von Alkohol- exzessen auferlegt würde; denn solche Exzesse könnten nicht nur öffentliches Aergernis erregen, sondern auch, wie die Erfahrung lehrt, die geistigen Stö- rungen, welche die Berufungsklägerin schon mehrmals pflegebedürftig mach- ten, wieder aufleben lassen. Die oben erwähnten Personen könnten nicht un- tätig zusehen; sie wären moralisch verpflichtet, einzuschreiten. Somit würde die Direktauszahlung der Rente an die Berufungsklägerin Fürsorgelasten mit sich bringen, die man niemandem auferlegen dürfte, weil sie gerade mit der in Frage stehenden Verwaltungsmaßnahme leicht zu vermeiden wären. Deshalb sind alle Voraussetzungen von AHVV Art. 76, Abs. 1, im vorliegenden Fall erfüllt. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. B., vom 18. Januar 1957, H 205/56.)
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Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung vom 30. November 1956 Preis: Fr. 5.—
Grundsätze für die Ausgestaltung der Eidgenössischen Invalidenversicherung Separatabzug aus dem oben angezeigten Bericht Preis: Fr. 1.—
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Bericht über die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherinig im Jahre 1955 Preis: Fr. 2.—
Bericht über die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige im Jahre 1955 Preis: Fr. —.80
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Die Lohn- und! Verdi enstersatzordnung in der Nachkriegszeit Preis: Fr. —.70
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Zu beziehen bei der Eidg. Drucksachen- und Material z entrale Bern 3
HEFT 5 MAI 1957
ZEITSCHRIFT zu FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN
INHALT
Von Monat zu Monat ...........157 Das Projekt der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung ......158 Kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge (Schluß) 166 Die Aenderung der AHVV durch Bundesratsheschluß vom 10. Mai 1957 ...........175 Durchführungsfragen ...........200 Die effektiven Kürzungs-, Einkommens- und Vermögens- grenzen für Uebergangsrenten ........200 Kleine Mitteilungen ...........202 Gerichtsentscheide: Erwerbsersatzordnung .....206 Alters- und Hinterlassenenversicherung . 206
43 020
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
VON Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. April 1957 MONAT einer vom Departement des Innern vorgelegten Botschaft zu an die eidgenössischen Räte über die Revision des Bundes- MONAT gesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern zuge- stimmt. Die Revisionsanträge beziehen sich auf die Erhöhung der Fa- milienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern sowie auf die Erhöhung der Einkommensgrenze für die Bezugsberechti- gung der Bergbauern. jM
Vom 8. bis 12. April 1957 fanden in Prag zwischen Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung und des tschechoslowakischen Staatsamtes für soziale Sicherheit informative Besprechungen statt. Diese hatten den Zweck, die Möglichkeit einer Regelung der gegen- seitigen Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung zu prüfen.
Am 24. und 30. April 1957 hat die Kommission für Beitragsfragen unter dem Vorsitz von Dr. A. Granacher vom Bundesamt für Sozialver- sicherung in zwei Sitzungen verschiedene Durchführungsfragen behan- delt, die sich aus der vierten AHV-Revision auf dem Gebiete der Beiträge ergeben. Insbesondere wurden die neuen Kreisschreiben über das Ende der Beitragspflicht, über Stipendien und ähnliche Leistungen sowie über die Beiträge von gelegentlichen geringfügigen Entgelten aus Neben- erwerb vorbereitet. Ein Ausschuß der Kommission behandelte unter dem Vorsitz von Dr. J. Graf am 1. Mai 1957 den Entwurf für einen Nachtrag zu den Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Beitrags- konto.
Unter dem Vorsitz von Ständerat Auf der Maur (Schwyz) und im Beisein von Bundesrat Etter und Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung tagte am 7. Mai 1957 in Bern die ständerätliche Kom- mission zur Behandlung des Volksbegehrens der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz, welches durch eine Aenderung der Bundesverfassung die Einführung einer Invalidenversicherung anregt. Die Kommission stimmte dem Antrag des Bundesrates auf Verwerfung der Initiative ohne Gegenvorschlag bei einer Enthaltung einstimmig zu. Sie ließ sich hiebei von der Erwägung leiten, daß schon auf Grund des bestehenden Ver- fassungsartikels ein Bundesgesetz über die Invalidenversicherung er-
MAI 1957 157
lassen werden kann, das im Sinne des kürzlich veröffentlichten Experten- berichtes sowohl Maßnahmen zur Eingliederung Invalider ins Erwerbs- leben als auch Invalidenrenten vorsieht.
Der Bundesrat hat am 10. Mai 1957 die Aenderung verschiedener Be- stimmungen der Vollzugsverordnung zum AHVG vom 31. Oktober 1947 beschlossen. Am gleichen Tag hat der Bundesrat ferner Aenderungen der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern und Staaten- losen an die AHV bezahlten Beiträge vom 14. März 1952 beschlossen.
Das Projekt der Eidgenössischen Expertenkommis- sion für die Einführung der Invalidenversicherung Referat von Direktor Dr. A. Saxer, Präsident der Expertenkommission, anläßlich der Presse-Konferenz vom 18. März 1957
Die Eidgenössische Expertenkommission für die Einführung der Inva- lidenversicherung (JV) hat Ende 1956 ihre Arbeiten abgeschlossen. Der Bundesrat hat von ihrem Bericht und den Grundsätzen für die Ausgestal- tung der JV Kenntnis genommen. Der Bericht wird nunmehr im Auftrag des Bundesrates den Kantonen, den politischen Parteien und den inter- essierten Verbänden zur Vernehmlassung unterbreitet. Angesichts der großen Bedeutung der JV möchten wir der Presse vorgängig eine Uebersicht geben über die Vorschläge der Experten- kommission.
Die Ausgangslage
Die Rechtsgrundlage für die Einführung der JV bildet der Art. 34quater der Bundesverfassung, der den Bund ermächtigt, nach der AHV auch die JV einzuführen und diese allgemein oder für einzelne Bevölkerungs- kreise obligatorisch zu erklären. Nachdem die AHV nunmehr seit über
9 Jahren besteht, kann die JV auf Grund dieser Verfassungsbestimmung
jederzeit eingeführt werden.
Hinsichtlich der Ausgestaltung der JV enthält der Verfassungs- artikel nur wenige zwingende Bestimmungen, nämlich die Vorschrift, daß:
158
die Durchführung der Versicherung unter Mitwirkung der Kantone zu erfolgen hat; - die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone sich zusam- men auf nicht mehr als die Hälfte des Gesamtbedarfes der Versiche- rung belaufen dürfen; - die Einnahmen aus der fiskalischen Belastung des Tabaks und der Anteil des Bundes an der Belastung gebrannter Wasser nur für die Finanzierung der AHV reserviert sind. Im übrigen ist der Gesetzgeber in der Ausgestaltung der JV frei.
Daß die Einführung der JV einem Bedürfnis entspricht, mögen zu- nächst einige Zahlen belegen. Bei einer anläßlich der eidgenössischen Volkszählung durchgeführten Erhebung wurden nahezu 50 000 Personen als körperlich invalid gemeldet, wobei angenommen werden muß, daß es sich dabei nur um einen Bruchteil aller Invaliden handelte. Daneben sind noch über 15 000 in Anstalten untergebrachte geistig Invalide erfaßt worden. Die wirkliche Zahl der Invaliden dürfte merklich höher sein. Es ist anzunehmen, daß allein in der drei Millionen Personen umfassenden Bevölkerungsschicht der 15- bis 64jährigen die also im wesentlichen die berufstätige Bevölkerung umfaßt - etwa 3 Prozent als invalid zu betrachten sind, d. h. rund 90 000 Personen. Demnach muß auch die Zahl der alljährlich entstehenden Neuinvaliden beträchtlich sein; es ist mit
15 000 Fällen zu rechnen.
Die Zielsetzung Entscheidend für die Ausgestaltung der JV ist der Invaliditätsbegriff, der ihr zugrunde gelegt wird. Unter Invalidität versteht man zunächst die dauernde Beeinträchti- gung der körperlichen oder geistigen Integrität, d. h. das Vorhandensein eines dauernden körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens. Die soziale Bedeutung der Invalidität liegt vor allem darin, daß sie zu Er- werbsunfähigkeit und damit zu einer dauernden wirtschaftlichen Schädi- gung führen kann. Für die JV stehen diese wirtschaftlichen Auswir- kungen der Invalidität im Mittelpunkt. So wie jede Sozialversicherung, verfolgt die JV in erster Linie den Zweck, den Versicherten einen wirt- schaftlichen Schutz zu gewähren. Gemäß diesen Ueberlegungen gilt nach dem Projekt der Experten- kommission als Invalidität die dauernde Erwerbsunfähigkeit, die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden infolge eines Ge- burtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalles verursacht wurde.
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Als dauernd wird die Erwerbsunfähigkeit betrachtet, wenn sie während voraussichtlich längerer, nicht voraussehbarer Dauer bestehen wird. Nicht jede wirtschaftlich bedeutungsvolle Tätigkeit besteht in einer Erwerbstätigkeit. Deshalb wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wie zum Beispiel den Hausfrauen, der Erwerbsunfähigkeit die spezifische Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt, d. h. die Unfähigkeit, sich in ihrem Aufgabenkreis zu betätigen. Auf der andern Seite gilt gemäß dem Grundsatz, daß die JV sich mit den wirtschaftlichen Folgen der Invalidität befassen soll, die Be- einträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität für sich allein, also der dauernde Gesundheitsschaden, der nicht mit Erwerbs- bzw. Ar- beitsunfähigkeit verbunden ist, nicht als Invalidität im Sinne der Ver- sicherung. Früher erblickte man die Aufgabe einer Versicherung gegen Inva- lidität in erster Linie darin, einen Ersatz für den eingetretenen Scha- den zu bieten. Demgemäß bestanden die Versicherungsleistungen auch vor allem in Renten. Heute jedoch wird allgemein anerkannt, daß eine sozialpolitisch wertvolle JV nicht nur die Gewährung von Renten, son- dern auch Maßnahmen für die Eingliederung Invalider ins Erwerbs- leben vorsehen muß, d. h. daß sie sich auch mit der Behebung des Scha- dens befassen soll. Diese Auffassung liegt auch dem Projekt für die eidgenössische JV zugrunde. Dieses verfolgt in erster Linie das Ziel, die Invaliden in die Lage zu versetzen, ihre verbliebenen Fähigkeiten in der Volkswirtschaft zu verwerten. Nur soweit dieses Ziel nicht oder nur in einem unge- nügenden Maß erreicht werden kann, sollen Renten gewährt werden. Zwar wird das finanzielle Schwergewicht der Leistungen der JV trotz den Eingliederungsmaßnahmen bei den Renten liegen. Die Eingliede- rungsmaßnahmen werden aber aus ethischen, sozialpolitischen und volks- wirtschaftlichen Gründen und schließlich auch im finanziellen Interesse der JV (Einsparung von Renten) in den Vordergrund gestellt. Dabei sollen sie nicht nur gewährt werden, wenn die Invalidität bereits ein- getreten ist, sondern schon dann, wenn diese mit Sicherheit unmittelbar bevorsteht. Demgemäß sieht das Projekt grundsätzlich zwei Gruppen von Lei- stungen der JV vor, nämlich: - Eingliederungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Erwerbsfähigkeit her- zustellen, wieder herzustellen oder zu verbessern bzw. sie zu erhalten, wenn ihr Verlust mit Sicherheit unmittelbar droht;
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Renten in den Fällen, in denen die Eingliederung nicht oder nur in einem ungenügenden Maß erreicht werden kann.
Das allgemeine Volksobligatorium
Die geplante JV ist auf dem Grundsatz des Volksobligatoriurns aufge- baut, wobei der Kreis der obligatorisch versicherten Personen in gleicher Weise gezogen wird wie in der AHV. Die Gründe, die seinerzeit dazu geführt haben, die AHV für die gesamte Bevölkerung obligatorisch zu erklären, sprechen eindeutig auch für die Einführung des Volksobliga- toriums in der JV. Das Bedürfnis nach Deckung des Invaliditätsrisikos ist wohl sogar noch viel allgemeiner als das Bedürfnis nach Deckung des Risikos «Alter» bzw. «Tod». So haben denn neben den Unselbständig- erwerbenden auch die Selbständigerwerbenden angesichts der Gefahr, schon in jungen Jahren, mitten im Aufbau ihres Betriebes, invalid zu werden, ein großes Interesse daran, in die JV einbezogen zu werden. Ferner kann nur dadurch, daß jedermann nach Maßgabe seiner Lei- stungsfähigkeit an die JV beiträgt, eine genügend große Risikogemein- schaft gebildet werden; eine solche ist umso notwendiger, als die Zahl der Invaliden verhältnismäßig klein ist, die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität im Einzelfall jedoch bedeutend sein können. Schließlich wäre es sachlich auch kaum zu begründen, wenn von den drei in Art. 34quater BV genannten Versicherungszweigen zwei iür das ganze Volk,
einer aber nur für bestimmte Klassen gelten sollte. Des weitern ist geplant, die JV auch in die freiwillige AHV für Aus- landschweizer einzubeziehen, so daß sich der Beitritt zur freiwilligen AHV automatisch auf die JV erstreckt. Ihr Einbezug drängt sich aus psychologischen und grundsätzlichen Erwägungen auf, selbst wenn das Invaliditätsrisiko der Auslandschweizer auf Grund eines von der Schweiz mit ihren Wohnsitzstaaten abgeschlossenen Sozialversicherungsabkom- mens bereits bei einer ausländischen JV bis zu einem gewissen Grade gedeckt sein sollte. Schließlich sollen auch die Personen, die bei Einführung der JV bereits invalid sind, in diese, und zwar im Gegensatz zur AHV von an- fang an ohne Bedürfnisklausel, aufgenommen werden. Diese Regelung ist aus sozialpolitischen Gründen notwendig und erfüllt ein Gebot der Solidarität. Die Eingliederungsmaßnahmen Das Projekt sieht Eingliederungsmaßnahmen individueller und allge- meiner Natur vor. Im Hinblick auf die Bedeutung der Eingliederung sind
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grundsätzlich alle Maßnahmen in Aussicht genommen, die geeignet sind, erstere zu verwirklichen.
Die individuellen Maßnahmen Als individuelle Maßnahmen sind Sach- und Geldleistungen vorgesehen.
Sachleistungen Zu diesen gehören: a) Medizinische Maßnahmen Darunter fallen diejenigen medizinischen Maßnahmen, die unmittelbar auf die Erhaltung, Herstellung oder Verbesserung der Erwerbsfähig- keit gerichtet sind, d. h. die speziell vorgenommen werden, um den Be- troffenen die Aufnahme, Wiederaufnahme oder Fortsetzung einer Er- werbstätigkeit zu ermöglichen, wie zum Beispiel gewisse operative Ein- griffe, die Behebung von Lähmungen usw.. Durch den Zweck, zu dem sie vorgenommen werden, unterscheiden sich die von der JV gemäß dem Projekt zu übernehmenden Maßnahmen von denjenigen, die in den Bereich der Kranken- und Unfallversicherung gehören. Bei diesen handelt es sich um Maßnahmen, die auf die Be- handlung des Leidens an sich gerichtet sind. Bei den Geburtsgebrechen sollen medizinische Maßnahmen gewährt werden, sofern das Gebrechen in einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste enthalten ist. Da bei Min- derjährigen oft nicht feststeht, ob später eine Eingliederung möglich ist, werden bei diesen medizinische Maßnahmen auch in Fällen gewährt, in denen zunächst nur die Fähigkeit zur Selbstbesorgung (Fähigkeit, ohne fremde Hilfe sich anzuziehen, zu essen, zu gehen usw.) verbessert werden kann. Die medizinischen Leistungen der JV sollen bestehen in der Gewährung von ärztlicher Behandlung und Arznei (einschließ- lich der Behandlung durch medizinische Hilfspersonen wie Heil- gymnasten, Beschäftigungstherapeuten, Physiopraktiker, Masseure usw.); - in der Behandlung und Verpflegung in Kranken- und Kuranstalten, sowie - in den damit notwendigerweise verbundenen Transport- und Reise- kosten. Die Kosten für diese Leistungen sollen im allgemeinen vollständig zu Lasten der JV gehen, da es sich in der Regel um schwere Fälle handelt. Bei Geburtsgebrechen und in den Fällen, in denen nur die Fähigkeit zur
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Selbstbesorgung verbessert werden kann, sollen sie dagegen je nach der Schwere der Fälle mehr oder weniger weit übernommen werden.
Die Gewährung von Hilfsmitteln Die JV soll die Kosten für Hilfsmittel (Prothesen, Fahrzeuge usw.) übernehmen, soweit diese für die berufliche Eingliederung notwendig sind. Dabei sollen die Kosten für die einfachste und zweckmäßigste Aus- führung der Hilfsmittel in Betracht gezogen werden. An die Kosten von Hilfsmitteln, die lediglich der Herstellung oder Wiederherstellung der körperlichen Integrität dienen, sollen nach der Schwere des Falles abgestufte Beiträge gewährt werden, womit bewußt vom Grundsatz abgewichen wird, daß die JV Sachleistungen nur in Fällen gewähren soll, bei denen dadurch die Erwerbsfähigkeit beeinflußt werden kann. Eine ähnliche Regelung besteht in der Militärversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung, die beide ihre Rentner mit den nötigen Hilfsmitteln ausstatten.
Die Sonderschulung invalider Kinder Soweit die Schulung gebrechlicher Kinder nicht im Rahmen des Primar- schulunterrichtes oder der im Zusammenhang mit diesem gebildeten Spezialklassen durchgeführt werden kann, sondern zur späteren Ein- gliederung besondere, die Schulung betreffende Maßnahmen notwendig sind, bezahlt die JV nach dem Projekt das Schul- und Kostgeld bis zu einem Höchstbetrag, der vom Bundesrat festgesetzt wird unter Berück- sichtigung einer angemessenen Beteiligung der Kantone und Gemeinden sowie der Eltern. Leistungen für Sonderschulung werden insbesondere vorgesehen für taubstumme (einschließlich hochgradig schwerhörige), blinde (ein- schließlich hochgradig sehschwache) und bildungsfähige, geistesschwa- che Kinder, sowie für bewegungsbehinderte Kinder, denen infolge ihres Gebrechens der Besuch des gewöhnlichen Primarschulunterrichts oder von Spezialklassen nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann.
Berufsberatung und Arbeitsvermittlung, einschließlich Hilfe für die Ergreifung oder Wiederaufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit als Hausfrau Die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung soll den bestehenden öffent- lichen Berufsberatungsstellen, den Arbeitsämtern und in schweren Fäl- len besondern Regionalstellen für die Eingliederung Behinderter, wie
163
sie bereits in Bern, Basel, Lausanne und Zürich bestehen und an weiteren Orten in Vorbereitung sind, übertragen werden. Ferner sollen die privaten Spezialstellen der Fürsorge- und Selbst- hilfe-Organisationen herangezogen werden. Es ist vorgesehen, daß die JV den Stellen, die die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung für Invalide durchführen, die ihnen dadurch entstehenden Kosten vergütet oder Beiträge daran gewährt. Den Re- gionalstellen sollen stets die vollen Kosten ihrer Tätigkeit bezahlt wer- den, weil sie ausschließlich für die JV tätig sein werden, und ihnen die Behandlung der schweren Fälle obliegen wird. e) Berufliche Ausbildung Die berufliche Ausbildung umfaßt die erstmalige berufliche Ausbildung und die Umschulung Invalider. Bei erstmaliger beruflicher Ausbildung (einschließlich hauswirt- schaftlicher Ausbildung) soll die JV sowohl bei Ausbildung durch eine Berufslehre als auch durch Anlernung die durch das Gebrechen beding- ten Mehrkosten übernehmen. Die Umschulung, die die Umstellung auf eine neue Tätigkeit sowie Maßnahmen zur Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit umfaßt, soll für den Versicherten kostenlos sein. Sie wird von den Arbeitsämtern oder privaten Spezialstellen vermittelt, soweit sie unmittelbar im Zu- sammenhang mit der durch diese Stellen vorgenommenen Arbeitsver- mittlung durchgeführt werden kann, und durch die Regionalstellen in allen andern Fällen. Schließlich ist in Aussicht genommen, daß die JV in geeigneten Fällen an Invalide zur Gründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Ka- pitalhilfe ä fonds perdu oder mit Rückzahlungspflicht bei günstiger Ein- kommensentwicklung gewähren kann.
Geldleistungen im Rahmen der Eingliederung Die Geldleistungen im Rahmen der Eingliederung sollen in Form von Taggeldern gewährt werden, die während der Dauer der Eingliederungs- maßnahmen ausgerichtet werden, sofern es dem Versicherten unmöglich ist, während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Das Taggeldsystem ist demjenigen der Erwerbsersatzordnung nach- gebildet, so daß, wie dort, Haushaltungsentschädigungen, Entschädigun- gen für Alleinstehende, Kinderzulagen, Unterstützungszulagen und Be- triebszulagen gewährt werden sollen.
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Die Taggelder sollen in der gleichen Höhe festgesetzt werden wie die entsprechenden Entschädigungen der Erwerbsersatzordnung. Dazu kommt, mit Rücksicht auf die besonders schwierige wirtschaftliche Lage der Invaliden und als Anreiz, sich Eingliederungsmaßnahmen zu unter- ziehen, ein Eingliederungszuschlag von 4 Franken für Verheiratete und von 2 Franken für Alleinstehende pro Tag. Die Tagesansätze bewegen sich im Rahmen der Angaben nachstehender Tabelle: Minimal- und Maximalansätze der Taggelder bei ambulanter Eingliederung Tagesansätze in Franken Bezüger Minimum Maximum
Alleinstehende ..........3.50 5.50 Verheiratete ohne Kinder 8.— 16.— Verheiratete mit 2 Kindern 9.50 . . 19.--
Für Selbständigerwerhende mit eigenem Betrieb wird außerdem noch eine Betriebszulage von zwei Franken gewährt. Bei Anstaltseingliederung sind diese Ansätze bei Gewährung von freier Verpflegung und Unterkunft um je einen Franken zu kürzen.
Der Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen
Der Anspruch auf einzelne Eingliederungsmaßnahmen soll entstehen, sobald dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt oder unmittelbar bevor- steht und sich solche Maßnahmen als notwendig und im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen als durchführbar er- weisen. Der Anspruch auf einzelne Eingliederungsmaßnahmen dürfte alljährlich rund 3000 Personen zustehen. Hinsichtlich der medizinischen Maßnahmen soll der Anspruch nur entstehen, wenn die Erwerbsun- fähigkeit einen wesentlichen Grad erreicht, damit die JV sich nicht mit geringfügigen Schäden befassen muß. Der Grad der Erwerbsun- fähigkeit soll aber hier, im Gegensatz zu der Regelung bei den Renten, nicht im Gesetz festgelegt werden, damit den Organen der JV ein ge- wisser Spielraum gelassen ist, der es ihnen ermöglicht, die Verhältnisse des einzelnen Falles zu berücksichtigen. Die übrigen individuellen Sach- leistungen sollen ohne Rücksicht auf den Grad der Erwerbsunfähigkeit gewährt werden, da auch Leichtinvalide in vielen Fällen solcher Maß-
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nahmen bedürfen, wie vor allem einer besonderen Berufsberatung und Arbeitsvermittlung.
Die allgemeinen Eingliederungsmaßnahmen Die im Projekt vorgesehenen allgemeinen Eingliederungsmaßnahmen be- stehen in - Betriebsbeiträgen und Beiträgen an Neu-, Erweiterungs-, Um- und Erneuerungsbauten sowie an die Anschaffung von Spezialeinrich- tungen an Betriebe, Anstalten und Werkstätten, die in einem we- sentlichen Umfang Eingliederungsmaßnahmen durchführen; - Beiträgen für Bauten und Spezialeinrichtungen für Werkstätten zur Dauerbeschäftigung Invalider und für Wohngelegenheiten für In- valide; - Beiträgen an die Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe für Aufgaben, deren Durchführung für die JV unerläßlich oder doch von wesentlicher Bedeutung ist. Als solche Aufgaben gelten insbesondere die Beratung und Für- sorge für Invalide, die Durchführung von Kursen für Invalide und ihre Angehörigen, die Ausbildung von Fachpersonal, die Organisation des Erfahrungsaustausches und die Koordination unter den Dachorganisa- tionen und den ihnen angeschlossenen Institutionen für Invalide, die Information der Oeffentlichkeit über die Probleme der Invalidität sowie die Forschung auf dem Gebiet der beruflichen Eingliederung. Wenn die Eingliederungsmaßnahmen nicht oder nicht in vollem Um- fange zum Ziel führen, oder wenn solche Maßnahmen nicht in Betracht fallen, so sollen, wie gesagt, durch die JV Renten gewährt werden. Wir wenden uns nun diesem zweiten Hauptkapitel der JV zu. (Fortsetzung folgt.)
Kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge (Fortsetzung und Schluß)'
KANTON AARGAU
1. Gesetzgebung
Gesetz über kantonale Zuschüsse zu den Renten der Alters- und Hinter- lassenenversicherung des Bundes, vom 11. Januar 1956; 1 Vgl. ZAK 1957, S. 122
166
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über kantonale Zuschüsse zu den Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundes, vom 6. Juli 1956; Verordnung über die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge, vom 11. Mai 1951 / 10. Januar 1956.
Leistungen Beträge in Franken
Jährliche Bezugergruppen Höchstleistungen
Einzelpersonen über 65 Jahren 300 Ehepaare .......... 450 Witwen unter 65 Jahren 250 Einfache Waisen 90 Vollwaisen ........... 130
Einkommens- und Vermögensgrenzen Beträge in Franken
Vermögensgrenzen Bezügergruppen Jährliche Ein- bewegliches kommens- u nheweg und un- grenzen liches bewegliches Vermögen
Einzelpersonen über 65 Jahren 2 400 12 000 5 000 Ehepaare .........3600 20 000 8 000 Witwen unter 65 Jahren 2 400 12 000 5 000 Einfache Waisen 1 000 12 000 5 000 Vollwaisen .........1 200 12 000 5 000
Grenzen für sämtliche Einkünfte, einschließlich der AHV-Renten.
t. Karenzfrist Keine.
5. Ausländer
Die Ausländer sind den Schweizern gleichgestellt.
167
6. Finanzierung
Die Zusatzrenten werden finanziert: durch einen Beitrag der Gemeinden in der Höhe von insgesamt
400 000 Franken, abgestuft nach der Steuerkraft der einzelnen Ge-
meinde; durch einen Teilbetrag von 200 000 Franken aus dem Beitrag gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 / 5. Oktober 1950 / 30. Sep- tember 1955; die übrigen Aufwendungen werden aus laufenden Staatsmitteln gedeckt.
Die zusätzlichen Fürsorgeleistungen gemäß Verordnung über die zu- sätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge, vom 11. Mai 1951 / 10. Ja- nuar 1956, werden mit den übrigen dem Kanton gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 / 5. Oktober 1950 / 30. September 1955 zukommen- den Mitteln finanziert.
7. Zusätzliche Gemeindebeiträge
5 Gemeinden gewähren zu eigenen Lasten zusätzliche Fürsorgebeiträge.
KANTON THURGAU
Gesetzgebung Gesetz über die Schaffung eines Fonds für kantonale Alters- und Hinter- lassenen-Beihilfen, vom 6. Dezember 1947; Verordnung des Regierungsrates über die Alters- und Hinterlassenen- Beihilfen, vom 3. Mai 1949 / 27. Februar 1951.
Leistungen Sie werden im Einzelfall nach freiem Ermessen durch eine vom Regie- rungsrat bezeichnete Kommission festgesetzt. Einkommensgrenzen Keine. t. Karenzfrist Keine.
5. Ausländer
Ausländer und Staatenlose müssen seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz wohnhaft sein.
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6. Finanzierung
Die benötigten Mittel werden bereitgestellt aus: den Beiträgen gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 / 5. Ok- tober 1950 / 30. September 1955; den Zinserträgnissen des Fonds für kantonale Alters- und Hinter- lassenen-Beihilfen; den gesetzlichen Zuwendungen an diesen Fonds; jährlichen Beiträgen voll 20 000 Franken zu Lasten der allgemeinen Staatsrechnung.
7. Zusätzliche Gemeindebeiträge
Die Gemeinde Arbon gewährt zu eigenen Lasten zusätzliche Fürsorge- beiträge.
KANTON TESSIN
Gesetzgebung Legge sull'aiuto complementare ai vecchi cd ai superstiti, vom 10. Januar 1956. Leistungen Beträge in Franken
Bezügergruppen Jährliche Höchstleistungen 1
Einzelpersonen über 65 Jahren 240 Ehepaare .......... 360 Witwen unter 65 Jahren 180 Einfache Waisen 90 Vollwaisen .......... 120
Unter besonderen Voraussetzungen können die Leistungen bis zu
200 Franken pro Fall erhöht werden.
Einkommensgrenzen Keine. Karenzfrist Keine.
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Ausländer Ausländern und Staatenlosen werden Fürsorgeleistungen gewährt, wenn sie seit 10 Jahren in der Schweiz, wovon 5 im Kanton, wohnhaft und soweit sie gemäß AHVG Art. 18 vom Anspruch auf die AHV-Renten ausgeschlossen sind, obwohl sie die allgemeinen Bezugsbedingungen er- füllen. Finanzierung Zur Finanzierung der Fürsorge dienen folgende Mittel: die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 / 5. Okto- ber 1950 / 30. September 1955; ein jährlicher Beitrag des Kantons aus den Erträgnissen der Billett- steuer in der Höhe von 500 000 Franken; allfällige Zuwendungen und Schenkungen.
KANTON WAADT
Gesetzgebung
Dcret concernant l'aide complmentaire ä l'assurance-vieillesse et sur- vivants, vom 5. Dezember 1955; Arrg t6 concernant l'aide complmentaire ä l'assurance-vieillesse et survivants, vom 5. März 1956.
Leistungen Beträge in Franken
Bezügergruppen Jährliche Höchstleistungen
Einzelpersonen 1 020 Ehepaare ........... 1 620 Einfache Waisen 340 Vollwaisen 1 . 510
Für Waisen über 15 Jahren werden die Beträge um 50 Prozent erhöht.
170
3. Einkommensgrenzen
Beträge in Franken
Bezügeigruppen Jährliche Einkommensgrenzen
Mindestens Höchstens
Einzelpersonen ..........980 2000 Ehepaare .......... 580 1580 3200 Einfache Waisen ..........260 600 Vollwaisen ...........390 900
Die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenfürsorge sind in diesen Ansätzen nicht inbegriffen.
Karenzfrist Nichtkantonsbiirger müssen in den letzten 15 Jahren während minde- stens 10 Jahren im Kanton Wohnsitz haben. Weniger als 10 Jahre im Kanton wohnhafte Nichtkantonsbürger erhalten 30 Prozent der vollen Leistung.
Ausländer Ausländer und Staatenlose, die in den letzten 15 Jahren während minde- stens 10 Jahren im Kanton wohnhaft waren, sind den Schweizern gleich- gestellt. Ausländer und Staatenlose, die weniger als 10 Jahre im Kanton, aber länger als 10 Jahre in der Schweiz Wohnsitz haben, erhalten 25 Prozent der vollen Leistung.
Finanzierung Die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 / 5. Oktober
1950 / 30. September 1955 werden der Fürsorge zugewiesen. Die übrigen
erforderlichen Mittel gehen jährlich gemäß Voranschlag zu Lasten der laufenden Staatsrechnung. Zudem wird der kantonalen Stiftung für das Alter ein jährlicher Beitrag von 120 000 Franken gewährt.
Zusätzliche Gemeindebeiträge Zu den Leistungen der kantonalen Alters- und Hinterlassenenfürsorge gewähren 7 Gemeinden Zuschüsse aus eigenen Mitteln.
171
KANTON NEUENBURG
Gesetzgebung Loi sur 1'aide complmentaire t la vieillesse et au survivants, vom 23. November 1953 / 21. November 1956; Dcret portant octroi d'un crdit de 150 000 franes destin au verse- ment d'une allocation d'hiver aux bnfieiaires de 1'aide complrnentaire la vieillesse et aux survivants pour l'anne 1956, vom 21. November 1956.
Leistungen Die bedürftigen Alten und Hinterlassenen werden gemäß Gesetz in zwei Kategorien eingeteilt. Nur Personen, die sich über ein Minimaleinkom- men (siehe nachstehende Tabelle über die Einkommensgrenzen) aus- weisen, können die Leistungen der kantonalen Fürsorge (allocations comp1mentaires) beziehen. Die übrigen Personen können nur Bezüger der sogenannten «aide sociale» werden, wobei der Heimatkanton bzw. die Heimatgemeinde zur Beitragszahlung herangezogen wird. Gesuchsteller, die Beiträge der Armenfürsorge erhalten, sind vom Bezuge der «allocation complmentaire» ausgeschlossen.
Beträge in Franken
Jährliche Leistungen Bezügergruppen Mindestens Höchstens
Einzelpersonen .........240 800 Ehepaare ............480 1 200 Waisen ............360 360
Die «allocations comp1mentaires» betragen 80 Prozent der Diffe- renz zwischen dem anrechenbaren Einkommen und den nachste- henden Einkommenshöchstgrenzen.
Für den Winter 1956 wurden zusätzlich folgende Zulagen gewährt: für Einzelpersonen 75 Franken; für Ehepaare 120 Franken; für Waisen 50 Franken.
172
3. Einkommensgrenzen
Beträge in Franken
Jährliche Einkommensgrenzen Bezügergruppen
Mindestens Höchstens
Einzelpersonen .........1400 2 400 Ehepaare ...........2300 3 800 Waisen ............720 1 080
Bei der Ermittlung des Minimaleinkommens werden die AHV- Renten mitgerechnet. Der fünfzehnte Teil des Vermögens wird nach Abzug eines Betrages von 10 000 Franken (für Waisen
3000 Franken) als Einkommen angerechnet.
Die Bedingung des Mindesteinkommens gilt nicht für Personen, die Vermögen besitzen.
.t. Karenzfrist Kantonsbürger müssen vor der Gesuchstellung seit mindestens einem Jahr, Nichtkantonsbürger seit dem 60. Altersjahr im Kanton wohnhaft sein. Witwen müssen mindestens seit dem Tode des Ehegatten im Kanton Wohnsitz haben oder, sofern sie Kantonsbürgerinnen sind, seit einem Jahr, Nichtkantonsbürgerinnen und Ausländerinnen seit mindestens vier Jahren im Kanton wohnhaft sein. Ausländer Ausländische und staatenlose Gesuchsteller müssen mindestens seit der Vollendung des 60. Altersjahres im Kanton und seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz haben. Finanzierung Die Kosten der Fürsorge werden je zur Hälfte durch den Kanton und die Wohngemeinden getragen. Die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 / 5. Oktober 1950 / 30. September 1955 werden zur Aus- richtung von Winterzulagen an alle Bezüger der Fürsorge verwendet.
KANTON GENF
1. Gesetzgebung
Loi sur l'aide ä la vieillesse, aux veuves, aux orphelins et aux invalides, vom 7. Oktober 1939 / 6. und 27. Oktober 1956;
173
Arr~t6 relatif au versement d'allocations d'automne pour I'anne 1956, aux bnficiaires de l'aide ä la vieillesse, aux invalides et aux survivants, vom 30. Juni 1956. Rglement relatif au versement d'une allocation extraordinaire, pour l'ann6 1956, aux bnficiaires de l'aide ä la vieillesse, aux invalides et aux survivants, vom 7. Februar 1956.
2. Leistungen
Die Leistungen werden von Fall zu Fall durch eine besondere kantonale Kommission festgesetzt. Beträge in Franken
Bezügergruppen Jährliche Höchstleistungen 1
Einzelpersonen 2 460 Ehepaare ........... 3 960 Waisen ............ 1 025
Die Renten der AHV sind in diesen Ansätzen inbegriffen.
Ferner wurden 1956/57 folgende Zulagen ausgerichtet: Herbstzulagen: für Einzelpersonen 100 Franken, für Ehepaare 200 Franken, für Waisen 50 Franken; Winterzulagen: für Einzelpersonen 150 Franken, für Ehepaare 300 Franken, für Waisen 75 Franken.
3. Einkommens- und Vermögensgrenzen
Beträge in Franken
Bezügergruppen Jährliche Einkommensgrenzen 1
Einzelpersonen 2 880 Ehepaare .......... 4 500 Waisen . . . 1 325 1 Einschließlich der AHV-Renten und der Leistungen der Alters- und Hinterlassenenfürsorge.
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An Vermögen darf der Betrag von 12 000 Franken in Sachwerten und von 5000 Franken in leicht realisierbaren Mitteln nicht überschritten werden. Für Witwen erhöhen sich diese Ansätze um 3 000 Franken pro Kind. .t.Karenzfrist Die Gesuchsteller müssen in den letzten 20 Jahren während mindestens
15 Jahren im Kanton wohnhaft gewesen sein.
Ausländer Die Ausländer sind ausgeschlossen.
6. Finanzierung
Zwei Drittel der Kosten gehen zu Lasten der Heimatgemeinde oder des Heimatkantons. Ein Drittel der Kosten wird durch eine vom Staat eingezogene be- sondere Gemeindesteuer gedeckt (centimes additionnels). Die Höhe die- ser Sondersteuer wird jährlich nach dem Bedarf der Fürsorge fest- gesetzt und ist für alle Gemeinden des Kantons einheitlich. Die Beiträge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 / 5. Oktober
1950 / 30. September 1955 werden zur Ausrichtung von Fürsorgeleistun-
gen an jene Personen verwendet, welche die Leistungen der kantonalen Fürsorge nicht beanspruchen können, darunter auch an Ausländer. Die in Nr. 4, S. 122, erwähnte Tabelle wird in einer der nächsten Nummern der ZAR erscheinen.
Aenderung der AHVV durch Bundesratsheschluß vorn 10. Mai 1957 Vierte AHV-Revision
Auf den folgenden Seiten wird eine Uebersicht über die bisherigen und die geänderten oder neuen Bestimmungen publiziert. Links stehen die bisherigen, rechts die geänderten oder neuen Bestimmungen; die Neuerungen sind durch Schrägdruck hervorgehoben.
175
Bisherige Bestimmungen
Art. 6, Abs. 2, lit. d d) landwirtschaftliche Beihilfen.
Art. 9, Marginale
3. Unkostenabzüge.
Art. 16 Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber Beträgt der maßgebende Lohn eines Arbeitnehmers, dessen Arbeit- geber nicht der Beitragspflicht unterliegt, weniger als 4800 Franken im Jahr, so werden seine Beiträge gemäß Artikel 21 berechnet.
176
Neue Bestimmungen Art. 6, Abs. 2, lit. d Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Berg- bauern; Art. 6, Abs. 2, lit. e (neu)
Stipendien und ähnliche Zuwendungen zum Besuch von Schulen und Kursen, zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Förderung und Aner- kennung des kulturellen Schaffens, der wissenschaftlichen Forschung oder anderer hervorragender Leistungen, sofern die Zuwendung ihren Grund nicht in einem Dienstverhältnis des Empfängers hat und der Geldgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann. Art. 8bis (neu)
3. Gelegentliche geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb
Der Arbeitgeber kann vom Abzug des Arbeitnehmerbeitrags und von der Entrichtung des Arbeitgeberbeitrags auf den in Artikel 5, Ab- satz 5, erster Satz, des Bundesgesetzes genannten Entgelten absehen, sofern diese für den einzelnen Arbeitnehmer im Kalenderjahr 600 Fran- ken nicht erreichen und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht für dessen Haupterwerbstätigkeit entlöhnt. 2 Macht ein Arbeitgeber von dieser Beitragsbefreiung Gebrauch, so hat er den Arbeitnehmern und der Ausgleichskasse davon Kenntnis zu geben und auf Verlangen der Ausgleichskasse die schriftliche Zustim- mung der einzelnen Arbeitnehmer beizubringen. Der Arbeitgeber, der während eines Kalenderjahres einem Arbeit- nehmer mehrmals Entgelte im Sinne von Artikel 5, Absatz 5, erster Satz, des Bundesgesetzes auszahlt und davon keine Beiträge entrichtet, hat die Einzelheiten über diese Entgelte, soweit nicht eine geordnete Lohnbuch- haltung geführt wird, in Beitragskarten oder Abrechnungsunterlagen gemäß Artikel 143, Absatz 2, festzuhalten. Werden diese Entgelte nur einmal im Kalenderjahr entrichtet, so genügt eine Quittung. Art. 9, Marginale . Unkostenabzüge. Art. 16 Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtigcr Arbeitgeber Beträgt der maßgebende Lohn eines Arbeitnehmers, dessen Arbeit- geber nicht der Beitragspflicht unterliegt, weniger als 7200 Franken im Jahr, so werden seine Beiträge gemäß Artikel 21 berechnet.
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Art. 17, lit. b b) Arbeitseinkommen aus der Bewirtschaftung von Wald, Reb- und Obstkulturen, soweit es den in Artikel 20, Absatz 2, genannten Personen zukommt; Art. 20, Abs. 2 Der Eigentümer, Pächter oder Nutznießer von Wald, Reh- und Obst- '
kulturen hat vom Einkommen gemäß Artikel 17, lit. b, Beiträge zu be- zahlen, wenn er an der Bewirtschaftung des Landes mitarbeitet oder einen maßgebenden Einfluß auf die Leitung des Betriebes ausübt.
Art. 20, Abs. 3 Die Teilhaber von Kollektivgesellschaften, die unbeschränkt haften- den Teilhaber von Kommanditgesellschaften und die Teilhaber anderer auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristi- sche Persönlichkeit haben die Beiträge von dem gemäß Artikel 17, lit. c, berechneten Anteil am Einkommen der Personengesamtheiten zu be- zahlen, wenn sie im Geschäftsbetrieb mitarbeiten oder an der Geschäfts- führung aktiv beteiligt oder wenn sie vertretungsbefugt sind. Art. 21 Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zu .800 Franken Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit minde- stens 600, aber weniger als 4800 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:
Jährliches Erwerbseinkommen Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbs- von mindestens aber weniger als einkommens Fr. Fr.
600 1600 2
1600 2400 2i
2400 3000 2ii
3000 3400 2 34 3400 3800 3
3800 4200 31 i
4200 4500 3½ 4500 4800 3½
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Art. 17, lit. b b) Einkom;nen aus der Bewirtschaftung von Wald, Reb- und Obst- kulturen;
Art. 20, Abs. 2 Aufgehoben.
Art. 20, Abs. 3
Die Teilhaber von Kollektivgesellschaften, die unbeschränkt haften- den Teilhaber von Kommanditgesellschaften und die Teilhaber anderer auf einen Erwerbszweck gerichteter Personengcsamthciten ohne juristi- sche Persönlichkeit haben die Beiträge von dem gemäß Artikel 17, lit. c, berechneten Anteil am Einkommen der Personengesamtheiten zu be- zahlen.
Art. 21 Beiträge vorn Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zu 7200 Franken
Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit minde- stens 600, aber weniger als 7200 Franken im Jahr, so werden die Bei- träge wie folgt berechnet:
Beitragsansatz Jährliches Erwerbseinkommen in Prozenten des Erwerbs- von mindestens aber weniger als einkommens Fr. Fr.
600 2400 2 2400 3600 2½ 3600 4500 2½ 4500 5100 2½ 5100 5700 3 01' 5700 (5300 6300 6800 3½ 6800 7200 3½
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Art. 32, Abs. 4 Die zentrale Ausgleichsstelle stellt den einzelnen Kantonen für die ihr im Erlaßjournal gemeldeten Beiträge, die gemäß Artikel 11, Absatz 2, des Bundesgesetzes erlassen worden sind, jährlich Rechnung.
Art. 44 Anspruch der Hinterlassenen ausländischer und staatenloser Versicherter Die einschränkenden Bestimmungen der Artikel 18, Absatz 2, und Artikel 40 des Bundesgesetzes für Staatenlose und für Angehörige von Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizerbürgern und ihren Hinter- lassenen nicht Vorteile bietet, die denjenigen des Bundesgesetzes unge- fähr gleichwertig sind, finden keine Anwendung auf die Hinterlassenen solcher Personen, sofern sie Schweizerbürger sind.
Art. 48
2. Mutterwaisen
Kinder, deren Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine ein- 1
fache Waisenrente, sofern sie wegen des Todes der Mutter auf die öffent- liche oder private Fürsorge oder die Verwandtenunterstützung gemäß Artikel 328 ff. des Zivilgesetzbuches angewiesen sind. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Artikel 27 und 28 des Bundes- gesetzes. Die ordentliche einfache Waisenrente für Mutterwaisen wird gemäß 2
Artikel 37, Absatz 1, des Bundesgesetzes auf Grund des durchschnitt- lichen Jahresbeitrages der Mutter berechnet.
Art. 51 Berechnung des durchschnittlichen Jahresbeitrages Bei der Berechnung des durchschnittlichen Jahresbeitrages gemäß Artikel 30 des Bundesgesetzes werden Bruchteile von Beitragsjahren und 180
Art. 32, Abs. 4 Aufgehoben.
Art. 44 Aufgehoben.
Art. 48
2. Mutterwaisen
Kinder, deren Kutter gestorben leL, iebcii sader den nachstehenden Einsche«el:uagen Anspruch auf eine einfache Waisenrente. Vorbehalten bleiben Ae besonderen Bestiremurgen der Artikel 27 und 28 dcc Bundes- gesetzes. IAce, deren tbkcr ch ':kdcr crfo botet hat, können die Rente nur beanspruchen, wenn sie wegen des Todes der Mutter auf die öffent- liche oder private Fürsorge oder die Verwandtenunterstützung gemäß Artikel 328 und 329 des Zivilgesetzbuches angewiesen sind. Kindern aus geschiedener Ehe, die nicht der Mutter zugesprochen waren, wird die Rente gewährt, soweit die Mutter zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. Die ordentliche Rente :lcht Muttcrwaisen nur zu, wenn die Mutter unmittc1 bar vor dem Tode im ßinnc von Artikel 1 oder 2 des Bundes- gesetzes versichert war. Die Rente wird auf Grund der Beiträge und Bei- tragsjahre der Mutter berechnet. Für Mutterwaisen, die Anspruch auf eine Uebergangsrente haben, gilt Artikel 43bis (Einleitungssatz) des Bundesgesetzes.
Art. 51 Berechnung des durchschnittlichen Jahresbeitrages 1 Das Eidgenössische Departement des Innern stellt für die Berech- - des dur.h.chnittlichen Jahresbeitrages verbindliche Tabellen auf.
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die darin geleisteten Beiträge grundsätzlich berücksichtigt, wobei die Beitragsdauer auf den Monat genau zu ermitteln ist. Das Eidgenössische Departement des Innern ist befugt, für die Berechnung des durch- schnittlichen Jahresbeitrages von Versicherten mit Jüngerer Beitrags- dauer Vereinfachungen vorzuschreiben und entsprechende Tabellen ver- bindlich zu erklären. Art. 52 Bestimmung der Teilrenten und der gekürzten Renten Bei der Ermittlung der gesamten Beitragsdauer zwecks Bestimmung der Teilrenten gemäß Artikel 29, Absatz 2, lit. b, des Bundesgesetzes werden Bruchteile von Jahren, während welcher der Jahrgang des Ver- sicherten bis zum Eintritt des Versicherungsfalles der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist, nicht berücksichtigt. Bei der Ermittlung der gesamten Beitragsdauer zwecks Bestimmun.- einer gekürzten Rente gemäß Artikel 39, Absatz 1, des Bundesgesetzes werden Bruchteile von Jahren, welche sich aus der Addition aller Bei- tragsperioden des Versicherten ergeben, nicht berücksichtigt. Art. 53 Rententabellen Das Eidgenössische Departement des Innern stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei kann es die Renten zugunsten der Berechtigten aufrunden, doch darf die Aufrundung in keinem Fall eine Erhöhung der Jahresrente zur Folge haben, die, bezogen auf die volle einfache Alters- rente, mehr als 30 Franken beträgt.
Art. 55 Berechnung der einfachen Altersrente für Ehefrauen und für Witwen Die einfache Altersrente für eine Ehefrau ist ausschließlich auf Grund ihres eigenen, gemäß Artikel 30 des Bundesgesetzes ermittelten durchschnittlichen Jahresbeitrages zu berechnen. Die einfache Altersrente für eine über 65jährige Witwe ist dann auf 2
Grund ihres eigenen, gemäß Artikel 30 des Bundesgesetzes ermittelten durchschnittlichen Jahresbeitrages zu berechnen, wenn gestützt darauf eine höhere Rente ausgerichtet werden kann als bei Zugrundelegung des gemäß Artikel 32 des Bundesgesetzes ermittelten durchschnittlichen Jahresbeitrages des verstorbenen Ehemannes. Bei der Berechnung der der Witwe in diesem Falle zukommenden Rente werden diejenigen Jahre,
182
Für die Berechnung des durchschnittlichen Jahresbeitrages sind auch die Monate des Kalenderjahres, in welchem der Rentenanspruch entsteht, und die entsprechenden Beiträge zu berücksichtigen, sofern vor diesem Kalenderjahr während insgesamt weniger als 12 Monaten Bei- träge geleistet worden sind.
Art. 52 Aufgehoben.
Art. 53 Rententabellen Das Eidgenössische Departement des Innern stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei kann es die Jahresrenten zugunsten der Be- rechtigten aufrunden, doch darf die Erhöhung, bezogen auf die volle einfache Altersrente, nicht mehr als 30 Franken betragen. Die Monats- renten sind überdies auf volle Franken aufzurunden.
Art. 55 Berechnung der einfachen Altersrente für Ehefrauen und Witwen 1 Die einfache Altersrente für eine Ehefrau ist ausschließlich auf Grund ihrer eigenen Beiträge und Beitragsjahre zu berechnen. 1 Bei der Berechnung der einfachen Altersrente für eine über 63jäh- rige Witwe auf Grund ihrer eigenen Beiträge und Beitragsjahre werden diejenigen Jahre, während welcher die Witwe auf Grund von Artikel 3, Absatz 2, lit. b und c, des Bundesgesetzes keine Beiträge entrichtet hatte, als volle Beitragsjahre gezählt.
183
während welcher die Witwe auf Grund von Artikel 3, Absatz 2, lit. b, des Bundesgesetzes keine Beiträge entrichtet hatte, nicht als fehlende Bei- tragsjahre im Sinne von Artikel 39, Absatz 1, des Bundesgesetzes ge- zählt.
Art. 56, lit. a a) Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, einschließlich der Ne- benbezüge sowie Ersatzeinkünfte aller Art, wie Taggelder aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung, Leistungen von Fa- milienausgleichskassen usw.;
Art. 56, lit. c c) Renten und Pensionen aller Art, einschließlich der wiederkehrenden freiwilligen Leistungen von Arbeitgebern an ehemalige Arbeitnehmer und deren Angehörige, der wiederkehrenden Leistungen nicht ausschließ- lich gemeinnützigen Zwecken dienender öffentlicher und privater Ein- richtungen sowie der Unterhaltsbeiträge im Sinne von Artikel 145, 152 oder 170 des Zivilgesetzbuches;
Art. 56, 111. e und f
Bürgernutzen; Beihilfen an landwirtscheftüche Arbeiine}ireer und Gebirgsbauern sowie Leistungen für ältere Arbeüs e neid Nothilfen für Arbei sioSe;
\ rt. 5, . C, ( T( (
die Kosten des laufenden Uiterlia1 tes von Gebäuden, die global mit
2 Prozent des Wehrsteuerwertes des Gebäudes berechnet werden;
Prämien für Versicherungen aller Art, bis zum Höchstbetrag von
200 Franken für jeden Rentenanwärter bcziehungsweize von 300 Franken
für verheiratete Personen, deren Rente gemäß Artikel 62, Absatz 1, zu be- rechnen ist; die aufgelaufenen direkten Steuern von Bund, Kantonen und Ge- meinden sowie Kirchensteuern;
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Art. 56, lit. a a) Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, einschließlich der Nebenbezüge sowie Ersatzeinkünfte aller Art;
Art. 56, lit. c c) Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, die nicht ausgesprochenen Fürsorgecharakter haben;
Art. 56, lit. e und f Aufgehoben.
Art. 57, lit. c, d und e Die Kosten des laufenden Unterhaltes von Gebäuden; für Versicherungsprämien und Steuern ein fester Betrag von
600 Franken bei ledigen, verwitweten oder geschiedenen Personen sowie
bei verheirateten Personen, deren Rente gemäß Artikel 62, Absatz 2, berechnet wird, von 900 Franken bei verheirateten Personen, deren Rente gemäß Artikel 62, Absatz 1, berechnet wird, und von 200 Franken bei Waisen; für jede vom Rentenanwärter ganz oder in wesentlichem Umfang unterhaltene oder unterstützte Person, gegenüber welcher dieser eine rechtliche oder sittliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht erfüllt, ein fester Betrag von 900 Franken; für Unterhaltsleistungen an Kinder, deren Einkommen gemäß Artikel 63 mit demjenigen der Mutter zusam- menzuzählen ist, darf dieser Abzug nicht gemacht werden.
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Art. 57, lit. f und g für jede vom Rentenanwärter ganz oder in wesentlichem Umfang unterhaltene oder unterstützte Person, gegenüber welcher dieser eine rechtliche oder sittliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht erfüllt, der Betrag einer Vollwaisenrente, sofern der Unterhaltene oder Unter- stützte minderjährig ist, und der Betrag einer einfachen Altersrente, sofern der Unterhaltene oder Unterstützte volljährig ist; für Unterhalts- leistungen an Kinder, deren Einkommen gemäß Artikel 63 mit demjeni- gen der Mutter zusammenzuzählen ist, darf dieser Abzug nicht gemacht werden; geleistete Unterhaltsbeiträge im Sinne von Artikel 145, 152, 170 oder 319 des Zivilgesetzbuches. Art. 58 Bewertung des Ncturaleinkommens Das in Verpflegung und Unterkunft bestehende Naturaleinkommen wird in der Regel wie folgt bewertet, wobei Artikel 10, Absatz 1, sinn- gemäß Anwendung findet: Für Bezüger Für Bezüger von einfachen von Ehepaar- Für Bezüger Ortsverhältnisse Altersrenten und von Waisenrenten Witwenrenten Altersrenten Fr. Fr. Fr. städtisch .. 1150 1800 450 halbstädtisch . 1000 1, 600 400 ländlich ... 850 1400 350
Für Ehemänner, deren Rente gemäß Artikel 62, Absatz 1, berechnet wird, gelten die Ansätze für Bezüger von Ehepaar-Altersrenten, für Ehegatten, deren Rente gemäß Artikel 62, Absatz 2, berechnet wird, die Ansätze für Bezüger von einfachen Altersrenten. Das Eidgenössische Departement des Innern ist befugt, für Sonder- fälle abweichende Ansätze vorzuschreiben. Der Wert eines anders gearteten Naturaleinkommens ist von Fall zu Fall den Umständen entsprechend von der Ausgleichskasse zu schätzen. Art. (i2 Einkommen und Vermögen bei Ehepaaren 'Zur Berechnung der einem Ehemann zukommenden einfachen Alters- rente oder Ehepaar-Altersrente werden Einkommen und Vermögen bei-
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Art. 57, lit. f und g Aufgehoben.
Art. 58 Bewertung des Naturaleinkommens Der Wert des Naturaleinkommens ist von Fall zu Fall den Umständen entsprechend von der Ausgleichskasse zu schätzen.
Art. 62 Einkommen und Vermögen bei Ehepaaren 1 Zur Berechnung der einem Ehemann zukommenden einfachen Alters- rente oder Ehepaar-Altersrente oder der einer Ehefrau zukommenden
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der Ehegatten zusammengezählt und die für Ehepaare geltenden Ein- kommensgrenzen angewandt. 1 Zur Berechnung der halben Ehepaar-Altersrente getrennt lebender Ehegatten werden Einkommen und Vermögen beider Ehegatten geson- dert berechnet und die für alleinstehende Personen geltenden Einkom- mensgrenzen angewandt. Dasselbe gilt für die Berechnung der einfachen Altersrente des Ehemannes, sofern eine der Voraussetzungen des Ar- tikels 45, lit. a bis d, erfüllt ist.
Art. 63 Einkommen und Vermögen bei Witwenfamilien
Zur Berechnung der einer Witwe und den von ihr ganz oder in we- 1
sentlichem Umfang unterhaltenen Kindern zukommenden Renten sind die örtlich zutreffenden Einkommensgrenzen sowie Einkommen und an- rechenbare Vermögensteile der Mutter und der Kinder zusammenzu- zählen. Ergibt sich jedoch bei gesonderter Berücksichtigung der örtlich 2
zutreffenden Einkommensgrenzen sowie der Einkommen und anrechen- baren Vermögensteile der Witwe und eines jeden Kindes gesamthaft eine höhere Rente für die Familie, so findet Absatz 1 keine Anwendung.
Art. 64 Einteilung der Ortschaften
Die Einteilung der Ortschaften nach städtischen, halbstädtischen und ländlichen Verhältnissen wird nach Anhörung der Kantone vom Eidge- nössischen Finanz- und Zolldepartement vorgenommen.
Art. 65, Marginale Berechnung der Uebergangsrenten
1. Aufrundung
Art. 66
2. Maßgebender Ort
Für die Bemessung der Uebergangsrenten nach Ortsverhältnissen 1
ist maßgebend: in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz; bei Waisen, die sich nicht am Wohnsitz des überlebenden Eltern- 188
einfachen Altersrente werden Einkommen und Vermögen beider Ehe- gatten zusammengezählt und die für die Ehepaare geltende Einkommens- grenze angewandt. Zur Berechnung der halben Ehepaar-Altersrente getrennt lebender 2
Ehegatten werden Einkommen und Vermögen beider Ehegatten geson- dert berechnet und die für alleinstehende Personen geltende Einkommens- grenze angewandt. Dasselbe gilt für die Berechnung der einfachen Alters- rente des Ehemannes oder der Ehefrau, sofern eine der Voraussetzungen des Artikels 45, lit. a bis d, erfüllt ist. Art. 63 Einkommen und Vermögen bei Witwenfamilien 1 Zur Berechnung der einer Witwe und den von ihr ganz oder in wesentlichem Umfang unterhaltenen Kindern zukommenden Renten sind die Einkommensgrenzen sowie Einkommen und anrechenbare Vermö- gensteile der Mutter und der Kinder zusammenzuzählen. 2 Ergibt sich jedoch bei gesonderter Berücksichtigung der Einkom- mensgrenzen sowie der Einkommen und anrechenbaren Vermögensteile der Witwe und eines jeden Kindes gesamthaft eine höhere Rente für die Familie, so findet Absatz 1 keine Anwendung.
Art. 64 Aufgehoben.
Art. 65, Marginale Berechnung der Uebergangsrenten
Art. 66 (neu) Uebergangsrenten für Schweizer im Ausland 1 Für Schweizer im Ausland, die eine Uebergangsrente gemäß Ar- tikel 42bi8 des Bundesgesetzes beanspruchen, gelten die Bestimmungen der Artikel 56 bis 65 sinngemäß.
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teils beziehungsweise am Sitz der Vormundschaftsbehörde aufhalten, der Aufenthaltsort; bei getrennt lebenden Ehegatten, welche eine der Voraussetzungen des Artikels 45, lit. a bis d, erfüllen, der Wohnsitz beziehungsweise Auf- enthaltsort eines jeden Ehegatten; bei Anstaltsinsassen der Anstaltsort; bei in einer Familie untergebrachten Personen der Wohnsitz des Familienhauptes; bei Personen, die sich während mindestens sechs Monaten ununter- brochen nicht mehr an ihrem Wohnsitz aufgehalten haben und dahin in absehbarer Zeit auch nicht zurückkehren werden, der Aufenthaltsort. Wird glaubhaft gemacht, daß die Abwesenheit vom Wohnsitz auf jeden Fall längere Zeit dauern wird, so kann auch dann auf den Aufenthaltsort abgestellt werden, wenn die Trennung vorn Wohnsitz noch nicht sechs Monate gedauert hat. Bei Wechsel des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes ist die Rente spätestens vom zweiten der Aenderung folgenden Monat an entsprechend den neuen Ortsverhältnissen zu berechnen. Art. 67, Abs. 2 Auf die Rentenberechtigung haben die kantonalen Ausgleichskassen halbjährlich durch geeignete Publikation hinzuweisen. Art. 69, Abs. 1 Das Anmeldeformular hat über die Personalien des Rentenanspre- chers und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse genauen Auf- schluß zu geben. Es ist wahrheitsgetreu auszufüllen. Wird die Anmel- dung vorn gesetzlichen Vertreter des Rentenansprechers oder gemäß Artikel 67, Absatz 1, von einer andern Person oder Behörde eingereicht, so sind diese für den durch wissentlich oder grobfahrlässig falsche An- gaben verursachten Schaden persönlich haftbar. Art. 69, Abs. 2 Bei jeder wesentlichen Aenderung der wirtschaftlichen oder persön- lichen Verhältnisse des Rentenberechtigten hat dieser beziehungsweise sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder Behörde, welcher die Rente ausbezahlt wird, der Ausgleichskasse Mel- dung zu erstatten.
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Das Eidgenössische Departement des Innern ist befugt, die Ein- kommensgrenzen gemäß Artikel 12, Absatz 1, des Bundesgesetzes, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Politischen Departement, den Verhältnissen in den einzelnen Wohnsitzstaaten anzupassen. Die Rentenbezüger müssen in der Konsularmatrikel der zuständigen schweizerischen Auslandsvertretung eingetragen sein. Für die Fest- setzung und Auszahlung der Renten gelten die Bestimmungen der Ver- ordnung über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung für Auslandschweizer.
Art. 67, Abs. 2 2 Auf die Rentenberechtigung haben die kantonalen Ausgleichskassen periodisch, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr durch Publikationen hinzuweisen. Art. 69, Abs. 1 Das Anmeldeformular hat über die Personalien und, soweit die Einkommensgrenzen gemäß Artikel 42, Absatz 1, des Bundesgesetzes zur Anwendung gelangen, über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rentenanwärters Aufschluß zu geben.
Art. 69, Abs. 2
A ufqeho b e n.
Art. '70bis (neu)
5. Meldepflicht
Bei jeder wesentlichen Aenderung der persönlichen und, soweit die Einkommensgrenzen gemäß Artikel 42, Absatz 1, des Bundesgesetzes zur Anwendung gelangen, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Renten- berechtigten hat dieser beziehungsweise sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder Behörde, welcher die Rente ausbe- zahlt wird, der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten.
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Art. 74, Abs. 2 Die Ausgleichskassen haben jährlich einmal, in der Regel durch 2
Vermittlung der Post, durch besonderes, vom Rentenberechtigten persön- lich beziehungsweise seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnendes Formular eine Lebensbescheinigung einzuholen.
Art. 92 Sicherheitsleistung Realkautionen a) Barhinterla gen Barhinterlagen werden zu einem Satz verzinst, der 1 Prozent unter dem offiziellen schweizerischen Diskontosatz steht.
Art. 93, Marginale b) Verpfändung von Wertpapieren.
Art. 93, Abs. 2 Ueber die Annahme oder Ablehnung der Titel sowie deren Bewer- tung entscheidet die Eidgenössische Finanzverwaltung.
Art. 94, Marginale c) Gemeinsame Bestimmungen.
Art. 94, Abs. 3 Im übrigen sind auf die Realkautionen die Bestimmungen der Ver- ordnung vom 4. Januar 1938 über Sicherstellungen zugunsten der Eid- genossenschaft anwendbar. Art. 95, Marginale Bürgschaften a) Grundsatz.
Art. 97, Marginale Höhe der Sicherheit 192
Art. 74, Abs. 2 Die Ausgleichskassen haben jährlich einmal die Zahlungsanweisung dem Rentenberechtigten beziehungsweise seinem ge 9etz1ichen Vertreter eigenhändig abgeben zu lassen oder für den Berechtigten eine Lebens- bescheinigung einzuholen. Ausgleichskassen, welche auf Grund laufender amtlicher Todesmeldun gen eine ausreichende Kontrolle ausüben, können mit Zustimmung des Bundesamtes für Sozialversicherung von diesen Maßnahmen absehen. Art. 92 Sicherheitsleistung
1. Anwendbare Bestimmungen
Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, fin- den die Vorschriften der Verordnung über Sicherstellungen zugunsten der Eidgenossenschaft Anwendung.
Art. 93, Marginale Realkautionen a) Verpfändung von Wertpapieren.
Art. 93, Abs. 2 Aufgehoben
Art. 94, Marginale b) Freigabe.
Art. 94, Abs. 3 Aufgehoben
Art. 95, Marginale Bürgschaften a) Grundsatz
Art. 97, Marginale Höhe der Sicherheit
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Art. 125
3. Kassenwechsel
Ein Wechsel der für die Rentenauszahlung zuständigen Ausgleichs- kasse findet nur in den auf Artikel 122 und 123 beruhenden Fällen und bei Wechsel des Wohnsitzkantons eines einer kantonalen Ausgleichs- kasse angeschlossenen Bezügers von Uebergangsrenten statt.
Art. 140, Abs. 1, lit. e c) das Jahr, für welches Beiträge geleistet worden sind. Beitrags- nachzahlungen können auch unter dem Jahr, in welchem sie geleistet worden sind, eingetragen werden, sofern dies keine Rentenkürzun gkn gemäß Artikel 39, Absatz 1, des Bundesgesetzes zur Folge hat; Art. 200, Abs. 1, zweiter Satz Vorbehalten bleibt Artikel 3, Absatz 2. Art. 214, Abs. 1, fit. b b) die unantastbare Reserve zur Erleichterung der Beitragspflicht der öffentlichen Hand gemäß Artikel 106 des Bundesgesetzes. Art. 214, Abs. 2 Diese Fonds werden vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldeparte- 2
ment verwaltet und mit drei Prozent jährlich verzinst. Art. 214, Abs. 3 Die Zinsen der Reserve gemäß Absatz 1, lit. b, werden, soweit sie 2
nicht zur Erleichterung der Beitragspflicht des Bundes und der Kantone verwendet werden, nach diesen beiden Zweckbestimmungen getrennt ausgewiesen.
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Art. 124, Abs. 3 (neu) Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen sowie zur Auszahlung der Uebergangsrenten im Ausland ist die «Schweizeri- sche Ausgleichskasse». Die Durchführung dieser Aufgaben erfolgt unter Mitwirkung der schweizerischen Ausland8vertretung6n, die dafür mit der « Schweizerischen Ausgleichskasse» in unmittelbarem Geschäfts- verkehr stehen.
Art. 125
3. Kassenwechsel
Ein Wechsel der für die Rentenauszahlung zuständigen Ausgleichs- kasse findet nur statt, wenn der die Rente auszahlende Arbeitgeber einer anderen Aus- gleichskasse angeschlossen wird; wenn der Bezüger seinen Wohnsitz von der Schweiz ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz verlegt; wenn der Bezüger einer durch eine kantonale Ausgleichskasse aus- bezahlten Uebergangsrente seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt. Art. 140, Abs. 1, lit. c c) das Jahr, für welches Beiträge geleistet worden sind.
Art. 200, Abs. 1., zweiter Satz Aufgehoben. Art. 214, Abs. 1, lit. b b) die Reserve zur Erleichterung der Beitragspflicht der öffent- lichen Hand gemäß Artikel 106 des Bundesgesetzes. Art. 214, Abs. 2 2 Diese Fonds werden vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldeparte- ment verwaltet. Art. 214, Abs. 3 Aufgehoben.
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Art. 215
Erleichterungen bei der Ermittlung des reinen Erwerbseinkommens in den Jahren 198 und 199
Die kantonalen Wehrsteuerbehörden sind von der Pflicht zur Mel- dung des reinen Erwerbseinkommens aus selbständiger Tätigkeit gemäß Artikel 22, Absatz 4, entbunden, soweit sich die Meldung auf die Ein- schätzung der IV. Veranlagungsperiode des Wehrsteuerbeschlusses stützt. 2 Die kantonalen Wehrsteuerbehörden haben Einkommen aus selb- ständigem Nebenerwerb, das in der Berechnungsperiode 1945/46 bezogen worden ist, den Ausgleichskassen nicht zu melden. Für Kantone, in denen die Einschätzung des Erwerbseinkommens gemäß Artikel 17 ff. auf Grund der Wehrsteuerveranlagung, IV. Periode, mit großen Schwierigkeiten und Verzögerungen verbunden wäre, kann das Eidgenössische Departement des Innern bestimmte Vereinfa- chungen bei der Ermittlung des reinen Erwerbseinkommens auf Grund der Wehrsteuerveranlagung zulassen; ferner kann es solche Kantone ermächtigen, für die Ermittlung des Einkommens der entsprechenden Berechnungsjahre auf die Veranlagung der kantonalen Einkommens- oder Erwerbssteuer abzustellen, wenn nachgewiesen wird, daß die Ein- schätzung des Erwerbseinkommens nicht oder nur unbedeutend von der Wehrsteuerveranlagung abweicht. Sofern die Verhältnisse es erfordern, für gewisse Vermögensbestand- teile den tatsächlichen Kapitalertrag in Abzug zu bringen, kann in den Jahren 1948 und 1949 dieser an Stelle des in Artikel 18, Absatz 2, fest- gesetzten Zinses abgezogen werden.
Art. 216
Herabsetzung der Beiträge in den Jahren 198 und 199
In den Jahren 1948 und 1949 wird die Herabsetzung der Beiträge 1
gewährt, wenn der Gesuchsteller nachweisen kann, daß sich sein Ein- kommen in diesen Jahren gegenüber der Berechnungsperiode 1945/46 oder, wo auf das Vorjahreseinkommen abgestellt werden kann, gegen- über dem des Jahres 1947 wesentlich vermindert hat. Zeigt es sich auf Grund der späteren Veranlagung des Einkommens, 1
daß die Beiträge der Jahre 1948 und 1949 mehr herabgesetzt wurden, als es dem Einkommen dieser Jahre entsprochen hätte, so sind die zu wenig entrichteten Beiträge nachzuzahlen.
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Art. 217 Rentenbezüger gemäß Uebergangsordnung Personen, die im Jahre 1947 eine Rente gemäß Bundesratsbeschluß vom 9. Oktober 1945 über die provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenrenten ausbezahlt erhielten, gelten als angemeldet im Sinne der Artikel 67 und 69. Die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Renten- 2
bezüger sind bis spätestens 30. Juni 1948 zu überprüfen. Bis dahin wird die Rente provisorisch auf Grund der vorhandenen Akten berechnet. Die Ausgleichskassen stellen den betreffenden Rentenbezügern eine entspre- chende Mitteilung zu. Die provisorische Rente ist in eine besondere Rentenliste einzutragen. Nachdem die Ausgleichskasse die für das Jahr 1948 maßgebenden wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse festgestellt hat, erläßt sie rückwirkend auf den 1. Januar 1948 eine Rentenverfügung. Wer eine provisorische Rente bezogen hat, auf die ihm ein Anspruch überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe zustand, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag nur zurückzuerstatten, soweit er absichtlich falsche Angaben gemacht oder die Meldepflicht gemäß Artikel 17 der Ausfüh- rungsverordnung vom 9. November 1945 über die provisorische Aus- richtung von Alters- und Hinterlassenenrenten oder gemäß Artikel 69, Absatz 2, der vorliegenden Verordnung absichtlich verletzt hat.
Art. 218
Rückwirkende Anerkennung von Versicherungseinrichtungen Verlangt eine Versicherungseinrichtung, deren Anerkennung erst 1
im Laufe des Jahres 1948 ausgesprochen wird, die Anerkennung rück- wirkend auf den 1. Januar 1948, so werden die von ihren Versicherten und deren Arbeitgebern seit dem 1. Januar 1948 entrichteten Beiträge in der Höhe der Beiträge, die auf dem von ihr erfaßten Einkommen ent- richtet werden müssen, bei der Berechnung der der Versicherungs- einrichtung zukommenden Renten mitgezählt. Gesuche um rückwirkende Anerkennung sind dem Bundesamt für 2
Sozialversicherung bis spätestens 30. September 1948 einzureichen.
198
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Durchführungsfragen
Zeichnungsberechtigte Personen Damit das Bundesamt für Sozialversicherung und die Zentrale Aus- gleichsstelle über die unterschriftsberechtigten Personen einer Aus- gleichskasse sowie über die Art ihrer Unterschriftsberechtigung orien- tiert sind, haben die zuständigen Organe die zeichnungsberechtigten Per- sonen dem Bundesamt für Sozialversicherung gemäß Rz. 110 der Buch- führungsweisungen auf Formular 720.410 in doppelter Ausfertigung zu melden. Dasselbe gilt für allfällige Aenderungen in der Zeichnungs- berechtigung. Es zeigt sich indessen immer wieder, daß die Meldung sol- cher Aenderungen unterbleibt. Die Ausgleichskassen werden deshalb er- sucht, bei Mutationen von sich aus beim Bundesamt für Sozialversiche- rung zwei neue Unterschriftenkarten anzufordern und ihm diese, ver- sehen mit der Originalunterschrift der nunmehr Zeichnungsberechtigten, einzusenden.
Abgabe von Ergänzungsblättern Gemäß Ziffer 18 der Weisungen an die Truppenrechnungsführer haben diese die Ergänzungsblätter zur Meldekarte bei der Gemeindezweigstelle der kantonalen Ausgleichskasse des militärischen Standortes des Stabes oder der Einheit zu beziehen. Es kommt nun oft vor, daß Wehrpflichtige französischer oder italienischer Muttersprache in der deutschen Schweiz Militärdienst leisten, die dortigen Zweigstellen und kantonalen Aus- gleichskassen aber nur deutschsprachige Ergänzungsblätter vorrätig haben. Um rechtzeitige Abgabe anderssprachiger Ergänzungsblätter sicherzustellen, werden die kantonalen Ausgleichskassen in der deut- schen Schweiz gebeten, eine Anzahl Ergänzungsblätter in französischer und italienischer Sprache vorrätig zu halten und davon auch ihre Zweig- stellen zu unterrichten.
Die effektiven Kürzungs-, Einkommens- und Vermögensgrenzen für Übergangsrenten Durch die Aufhebung der Ortszonen anläßlich der dritten Revision des AHV-Gesetzes haben die in der ZAK 1954, S. 85 erschienenen Tabellen über die effektiven Kürzungs-, Einkommens- und Vermögensgrenzen wesentliche Vereinfachungen erfahren. Die heute geltenden Werte kön-
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neu in einer einzigen Tabelle zusammengefaßt werden. Da ferner mit der dritten Revision die Einkommensgrenzen für die in der Schweiz wohn- haften Angehörigen der Uebergangsgeneration aufgehoben worden sind, haben die Tabellenwerte an Bedeutung erheblich eingebüßt. In der Schweiz sind sie nur noch in wenigen Einzelfällen anwendbar. Grund- säLzlich gelten sie jedoch für die ab 1. Januar 1957 in den Genuß von Uebergangsrenten gelangenden Auslandschweizer, wenn auch mit der Einschränkung, daß hier die für schweizerische Verhältnisse gedachten Bedarfsgrenzen gemäß AHVG Art. 42b1 , Abs. 2, den besonderen Ver- hältnissen der Wohnsitzstaaten angepaßt werden können.
Effektive Iiürzungs-, Einkommens- und Vermögensgrenzen
Beträge in Franken
Vermögen
Reines je zur Rentenarten Erwerbs- Hälfte ein- beweg- unbeweg- beweg- kommen liches liches liches u. unbeweg- liches
Kürzungsgrenzen
Einfache Altersrenten 2 490 32 655 49 842 39 458 Ehepaar-Altersrenten 3 960 52 000 79 368 62 833 Witwenrenten .......2730 35 138 53 632 42 458 Einfache Waisenrenten 1 260 17 172 26 211 20 750 Vollwaisenrenten ......1065 15 155 23 132 18 312
Einkommens- bzw. Vermögensgrenzen
Einfache Altersrenten 3 750 45 690 69 737 55 208 Ehepaar-Altersrenten . 6 000 . 73 103 111 579 88 333 Witwenrenten ......3750 45 690 69 737 55 208 Einfache Waisenrenten 1 650 21 207 32 368 25 625 Vollwaisenrenten ......1650 21 207 32 368 25 625
Vermögensertrag zu 3 % gerechnet.
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KLEINE MITTEILUNGEN 1
Standesinitiative Der Große Rat des Kantons Wallis hat in seiner Sitzung des Kantons Walls vom 6. Februar 1957 die Einreichung folgender Standes- vom 6. Februar 1957 initiative beschlossen: «Erwägend, daß zahlreiche Kantone gesetzliche Bestim- mungen betreffend die Familienzulagen für die Arbeit- nehmer erlassen haben; Erwägend, daß sich diese Zulagen als notwendig erwei- sen, um die materielle Sicherheit der Familie zu gewähr- leisten und daß eine Koordination zwischen den ver- schiedenen kantonalen Gesetzgebungen sowie ein Aus- gleich der Lasten zwischen den wirtschaftlichen Kräften aller Kantone unumgänglich ist; Erwägend anderseits, daß die zur Zeit den Bergbauern und den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern ausbezahl- ten Zulagen niedriger sind als diejenigen, welche die andern Arbeitnehmer beziehen; daß sie demgemäß zur Verhinderung der Landflucht und zur Erhaltung der kleinen Bergbauernbetriebe nicht mehr wirksam bei- tragen können; Erwägend, daß die Ausdehnung der Auszahlung dieser Zulagen auf alle Gruppen der Selbständigerwerbenden, namentlich auf die Landwirte und den Mittelstand, not- wendig erscheint; Erwägend, daß die Uebernahme der Finanzierung der Zulagen an die Landwirte durch die Gesamtwirtschaft notwendig ist; beschließt: Gestützt auf die Artikel 93, Abs. 2, der Bundesverfassung und 44, Ziff. 15, der Verfassung des Kantons Wallis die Bundesbehörden zu ersuchen: Ein Bundesgesetz auszuarbeiten, das die Familien- zulagen zugunsten der Arbeitnehmer verallgemeinert und insbesondere einen interkantonalen Ausgleich vorsieht; Den Genuß der von diesem Gesetz vorgesehenen Fa- milienzulagen auf die Selbständigerwerbenden aus- zudehnen, namentlich auf die Landwirte und den Mittelstand; Zu diesem Zwecke die finanziellen Leistungen des Bundes festzusetzen, wobei berücksichtigt werden muß, daß die Finanzierung der Zulagen an die Land- wirte von der Gesamtwirtschaft zu übernehmen ist.» Motion Bourgknecht Ständerat Bourgknecht hat am 21. März 1957 die fol- vom 21. März 1957 gende Motion eingereicht: «Die verschiedenen Gebiete unseres Landes sind leider nur in sehr ungleicher Weise an seinem wirtschaftlichen Aufstieg beteiligt. Die einen erleben einen materiellen Aufschwung ohnegleichen, von dem Körperschaften und Private Nutzen ziehen; andere dagegen haben nicht nur
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am Fortschritt keinen Anteil, sondern müssen kümmer- lich dahinleben, verarmen, müssen der Abwanderung ihrer Bevölkerung zuschauen und beugen sich unter dem Druck übertriebener öffentlicher Lasten. Diese Lasten wachsen in gleichem Maße wie sieh die dem Staate übertragenen Aufgaben vermehren und wie das an an- dern Orten gebotene Beispiel eines leichten Lebens das Streben nach neuen Bedürfnissen verallgemeinert. Die daraus entstehende Störung des Gleichgewichtes verschärft sich von Tag zu Tag. Sie hat ein Malaise zur Folge, das umso schmerzlicher ist, als es dem gerechten Ausgleich und dem eidgenössischen Zusammengehörig- keitsgefühl widerspricht. Daraus ist auf dem Boden der interkantonalen Beziehungen ein ‚soziales' Problem ganz besonderer Art erwachsen, von dem schon manches Echo zu den eidgenössischen Räten gedrungen ist und wo es gefährlich wäre, sieh Illusionen über den Ernst der Lage hinzugeben oder die Augen verschließen zu wollen. Wenn es Unterschiede zwischen den Kantonen gibt, die in der Natur der Dinge liegen und die nicht vom guten oder schlechten Willen der Menschen abhängen, so ist es nicht weniger richtig, daß einige davon aus einer Rege- lung der Beziehungen zwischen den Kantonen und zwi- schen den Kantonen und dem Bund entspringen, die heute unter zahlreichen Gesichtspunkten unannehmbar geworden ist. Um zu einer gerechteren Ordnung zu gelangen, wird der Bundesrat eingeladen: den eidgenössischen Räten einen Bericht über eine eingehende Prüfung des ganzen Problems vorzulegen und ihnen gleichzeitig eine Gesamtheit von konkreten Anträgen zu unterbreiten mit dem Ziel, eine den Ge- samtinteressen des Landes nachteilige Lage wirksam zu verbessern; ein Bundesgesetz über die Doppelbesteuerung auszu- arbeiten, auf welches man seit 1874 wartet und das unter anderem den Kantonen das Recht sichern sollte, jedermann im Verhältnis zu den im Kanton gemach- ten Geschäften oder zu dem im Kanton investierten Vermögen zu veranlagen; überdies unter den in Frage kommenden Maßnahmen besonders zu prüfen: im Gebiete der Bundessubvention die Aufstellung von Verteilungsgrundsätzen, die weniger der Be- völkerungszahl als den wirklichen Bedürfnissen und der wirtschaftlichen Lage der verschiedenen Kantone Rechnung tragen. Die Gewährung von Subventionen sollte nicht an Bedingungen ge- knüpft werden, die zur Folge haben, daß gewisse Kantone, die es am nötigsten hätten, sich veran- laßt sehen, darauf für sich selbst oder ihre Nieder- gelassenen zu verzichten; eine angemessene Hilfe an die Kantone, die mit notleidenden Eisenbahnunternehmungen belastet
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sind; und zwar eine Hilfe, die nicht nur ihre Aus- gaben senkt, sondern auch eine Ermäßigung der Tarife dieser Unternehmungen gestattet, soweit solche ein Hindernis für die normale Entwicklung der bedienten Gebiete bilden; eine Revision der Bestimmungen des Artikels 45 der Bundesverfassung, die den Grundsatz der Un- terstützung durch den Heimatkanton für die Fälle, wo der Wohnsitz des Unterstützten eine gewisse Dauer erreicht hat, durch den Grundsatz der wohn- örtlichen Unterstützung ersetzt; die Ausarbeitung eines Bundesgesetzes, das die Familienzulagen allgemein auf Selbständigerwer- bende und Unselbständigerwerbende ausdehnt und das vor allem einen interkantonalen Ausgleich vor- sieht; die Dezentralisation der Verwaltung; die Förderung einer industriellen Dezentralisa- tion, die einen gerechten Ausgleich des Volksein- einkommens zwischen den verschiedenen Gebieten des Landes sicherstellen und die Zusammenballung der Bevölkerung in einigen großen Zentren hem- men soll; das Verbot von Steuerabkommen und ähnlichen Vereinbarungen.»
Interpellation Torche Ständerat Torche hat am 21. März 1957 folgende Inter- vom 21. März 1957 pellation eingereicht: «Der Bundesrat hat mehrere Postulate entgegengenom- men, die die Ausarbeitung eines Bundesgesetzes wün- schen, das die allgemeine Ausrichtung von Familien- Zulagen an die Arbeitnehmer, an die Landwirte des Flachlandes und des Berggebietes sowie an die Klein- gewerbetreibenden vorsieht. Hicfür soll eine Experten- kommission bestellt werden. Hat das Bundesamt für Sozialversicherung einen Gesetzesentwurf vorbereitet, damit die Kommission ihre Arbeiten unverzüglich be- ginnen kann? Den Kantonen wurde im November 1956 durch das Bundesamt für Sozialversicherung die Frage einer Er- höhung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern zur Stellungnahme unter- breitet. Diese Erhöhung sollte möglichst bald erfolgen, weil sie zur Bekämpfung der Landflucht und des Man- gels an landwirtschaftlichen Dienstboten beitragen und wenigstens teilweise der Erhöhung der Lebenshaltungs- kosten Rechnung tragen würde. Kann das Inkrafttreten dieser neuen Bestimmungen auf den 1. Juli 1957 vor- gesehen werden?»
Ausgleichsfonds Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenver- der Alters- und sicherung hat im ersten Quartal 1957 110,2 Millionen Hinterlassenen- Franken neu angelegt. Ueberdies wurden aus der vor- versicherung zeitigen Rückzahlung von Schuldscheindarlehen des
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Bundes für 200 Millionen Franken Pfandbriefe über- nommen. Am 31. März 1957 stellt sich der Buchwert aller Anlagen auf 4 075,4 Millionen Franken. Die festen Anlagen ver- teilen sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 762,9 (963,0 Stand Ende 1956), Kantone 578,8 (569,4), Gemeinden 468,0 (450,0), Pfandbriefinstitute 1106,0 (890,4), Kantonal- banken 672,9 (630,8), öffentlich-rechtliche Institutionen 11,5 (11,5), gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 450,0 (427,1) und Banken 0,3 (0,3). Die übrigen 25 Mil- lionen Franken bestehen aus Reskriptionen. Die durchschnittliche Rendite der Anlagen, ohne Re- skriptionen, beläuft sich am 31. März 1957 auf 3,02 gegen 2,97 % Ende 1956.
Neue Merkblätter Im Zusammenhang mit der vierten AHV-Revision sind zur AHV drei Merkblätter des Bundesamtes für Sozialversicherung neu oder in neuer Auflage erschienen. Es handelt sich um das - AHV-Merkblatt für Studenten (Form. 720.408 df) - Merkblatt über die freiwillige AHV für Ausland- schweizer (Form. 720.409 df) - Merkblatt über die Ausrichtung von Uebergangs- renten an Schweizer im Ausland (Form. 720.413 df). Ferner wurde herausgegeben - Merkblatt über die Stellung der ungarischen Flücht- linge in der schweizerischen AHV (Form. 720.412 du und fu). Diese Merkblätter können von den Ausgleichskassen zwecks Abgabe an allfällige Interessenten hei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 3, unentgelt- lich bezogen werden.
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GERICHTS-ENTSCHEIDE
Erwerbsersatzordnung
Anspruch auf Unterstützungszulagen; anrechenbares Einkom- men der unterstützten Personen
Der Anspruch auf Unterstützungszulagen setzt eine Unterstüt- zungsbedürftigkeit von gewisser Dauer voraus. Eine lediglich zeit- weilige, sich nur über einige Monate erstreckende Unterstützungs- bedürftigkeit vermag daher keinen Anspruch auf Unterstützungs- zulagen zu begründen. EOG Art. 7, Abs. 1, in Verbindung mit EOV Art. 5, Abs. 1, lit. b. Bei der Festsetzung der Einkommensgrenzen der unterstützten Personen sind zeitweilige Mehrkosten infolge Krankheit oder Ge- brechlichkeit grundsätzlich auf das ganze Kalenderjahr (als der für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens maßgebenden Zeiteinheit) zu verteilen. EOV Art. 5, Abs. 1, lit. b. Für die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens der unter- haltenen oder unterstützten Personen ist in der Regel deren Ein- kommen im Kalenderjahr vor der Militärdienstleistung maß- gebend. Ist das Einkommen im Jahre der Militärdienstleistung in- folge durch Krankheit oder Gebrechlichkeit verursachter Mehr- kosten wesentlich geringer, so ist es gerechtfertigt, bei der Er- mittlung des anrechenbaren Einkommens auf die ungünstigeren Einkommensverhältnisse des Jahres der Dienstleistung abzustel- len. EOV Art. 5, Abs. 1, lit. b, 2. Satz, in Verbindung mit Art. 6, Abs. 2, 2. Satz. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. G. P., vom 27. Dezember 1956, E 13/56.)
Alters- und Hinterlassenenversicherung A. BEITRÄGE
Bezug der Beiträge
1. Arbeitgeber/Arbeitnehmerbeiträge sind vom Moment der Realisie-
rung des Einkommens an geschuldet, d. h. vom Zeitpunkt der Zah- lung eines fälligen oder bevorschußten Lohnes an, wobei es un- erheblich ist, wann die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, und wann die Abrechnung gemäß ARVV Art. 34 mit der Ausgleichs- kasse stattfindet AHVG Art. 14, Abs. 1.
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2. Wird der Lohnanspruch durch eine Gutschrift realisiert, so ent-
steht die Beitragsschuld im Zeitpunkt der Verbuchung, vorbehält- lieh des Nachweises, daß eine bloße Anwartschaft auf Vergütun- gen oder Lohn vorliegt; unerheblich ist ein nachträglicher Verzicht auf ein durch Gutschrift realisiertes Lohnguthaben AHVG Art. 14, Abs. 1.
Der Berufungskläger schließt seine Geschäftsbücher jeweils auf den 30. No- vember ab. Für den im Betrieb tätigen Schwiegersohn E. B. zahlte er in den Geschäftsjahren 1949/50 bis 1953/54 den AHV-Beitrag auf einem jährlichen Globallohn von Fr. 3 600.—. Anläßlich der am 7. Dezember 1955 erfolgten Arbeitgeberkontrolle wurde festgestellt, daß dem E. B. jeweils ein Jahreslohn von Fr. 14 400.— gutgeschrieben worden war. Mit Verfügung vom 21. Dezem- ber 1955 verhielt die Ausgleichskasse den Berufungskläger zur Nachzahlung der entsprechenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge.In der Beschwerde an die kantonale Rekursbehörde machte der Berufungskläger u. a. die Ver- jährung der für das Geschäftsjahr 1949/50 (1. Dezember 1949 bis 30. November 1950) nachgeforderten Beiträge geltend. Die Rekurskommission wies die Be- schwerde ab. Zur Verjährungseinrede führte sie aus: Für das Beitragsjahr 1949/50 habe der Berufungskläger im Jahre 1950 abgerechnet, zu welchem Zeitpunkt die Beiträge fällig geworden seien. Da die Verjährung erst mit die- sem Jahr zu laufen begonnen habe, falle die Nachforderung der Ausgleichs- kasse vom 21. Dezember 1955 in die fünfjährige Frist von AHVG Art. 16. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab:
1. Der Streit dreht sich um die Frage, ob die für das Gaschäftsjahr 1949/50
(1. Dezember 1949 bis 30. November 1950) nachgeforderten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge «verjährt» (richtig: verwirkt) seien. Gemäß der seit 1. Januar 1954 in Kraft stehenden Fassung des AHVG Art. 16, Abs. 1, können Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert werden. Diese Bestimmung ist auf alle noch nicht durch rechtskräftigen Entscheid erledigten Fälle anwendbar (EVGE 1954, S. 202 1'., ZAK 1954, S. 350). Am 21. Dezember 1955, als die Aus- gleichskasse die angefochtene Nachzahlungsverfügung erließ, waren somit allfällig für das Jahr 1949 geschuldete Beiträge verjährt (die Verjährungsfrist lief am 31. Dezember 1954 ab). Dagegen hat die Ausgleichskasse mit ihrer Verfügung die für das Jahr 1950 geschuldeten Beiträge vor Ablauf der am 31. Dezember 1955 zu Ende gehenden Verjährungsfrist eingefordert. Der Beru- fungskläger übersieht, daß die Verjährungsfrist erst nach Ablauf des 5. Ka- lenderjahres endet, für welches Beiträge geschuldet sind. Es ist daher zu unter- suchen, ob bzw. inwieweit die für das Geschäftsjahr 1949/50 nachgeforderten Beiträge bereits im Jahre 1949 geschuldet waren. Auf dem Lohneinkommen, das einzig zur Diskussion steht, sind die Bei- träge im Sinne des AHVG Art. 16, Abs. 1, für dasjenige Jahr geschuldet, in welchem die Beitragsschuld entsteht, wird doch der Beitrag auf diesem Ein- kommen fortlaufend an der Quelle erhoben. Für die Entstehung der Beitrags- schuld maßgebend ist grundsätzlich die Realisierung des Einkommens. (Das Steuerrecht stellt bei der zeitlichen Fixierung des Einkommens ebenfalls auf die Realisierung ab; vgl. E. Blumenstein, System des Steuerrechtes, 2. Aufl., S. 178/80, 1. Blumenstein, Die allg. eidg. Wehrsteuer, S. 118, ferner EGE 73
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1 141.) Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Lohnzahlung, in welchem Mo-
ment der Arbeitgeber den AHV-Beitrag des Arbeitnehmers in Abzug zu brin- gen hat (AHVG Art. 14, Abs. 1, und Art. 51, Abs. 1). Dabei ist es unerheblich, ob ein fälliger Lohn oder ein Lohnvorschuß ausbezahlt wird; denn der Arbeit- geber hat auch bei der Auszahlung von Lohnvorschüssen den Arbeitnehmer- beitrag abzuziehen. Ferner kann die Realisierung des Lohnanspruches durch eine entsprechende Gutschrift in den Büchern des Arbeitgebers erfolgen; hier entsteht die Beitragsschuld im Zeitpunkt der Verbuchung. Der Bucheintrag ist allerdings nicht konstitutiv; doch spricht die Vermutung dafür, das Einkom- men werde im Zeitpunkt der Lohngutschrift realisiert. Die Vermutung kann aber durch den Nachweis widerlegt werden, daß eine bloße Antwartschaft auf Vergütungen oder Lohn vorliege, die nicht beitragspflichtiges Einkommen darstelle. In diesem Sinne sind die Ausführungen in EVGE 1953, S. 37/8, ZAK 1954, S. 63, und EVGE 1954, S. 184, zu präzisieren. Dagegen ist es bei- tragsrechtlich irrelevant, wenn nachträglich aus irgend einem Grund auf den Bezug eines realisierten Lohnguthabens verzichtet wird. Dieser Umstand vermag die bei der Realisierung entstandene Beitragsschuld nicht mehr auf- zuheben (Urteil vom 26. April i. Sa. R. G. AG., AK 1955, S.288). Im übrigen braucht heute nicht geprüft zu werden, ob die Entstehung der Beitragsschuld in allen Fällen die Realisierung des Einkommens durch Lohn- zahlung oder -gutschrift voraussetzt. Dagegen ist festzuhalten, daß es für die Realisierung des Einkommens nicht entscheidend sein kann, wann die Tätig- keit stattfand, die das Erwerbseinkommen herbeigeführt hat (vgl. dazu für das Steuerrecht BGE 73 1 141). Ferner spielt der Zeitpunkt der Abrechnung mit der Ausgleichskasse und der damit zusammenhängende Fälligkeitstermin des AHVV Art. 34, Abs. 3, für die Entstehung der Beitragsschuld keine Rolle, da die Abrechnungsperioden den jeweiligen Verhältnissen des Arbeitgebers angepaßt werden und ihnen daher ein mehr oder weniger zufälliges Moment innewohnt.
2. Die vom Berufungskläger erhobene Verjährungseinrede ist somit nur
dann begründet, wenn Beiträge auf Löhnen nachgefordert werden, die der Arbeitnehmer im Jahre 1949 in bar bezogen hat oder die ihm in diesem Jahre gutgeschrieben wurden. Aus dem eingeholten Bericht der Revisionsstelle geht hervor, daß das Gehalt jeweils erst am Ende eines Geschäftsjahres (30. No- vember) verbucht wird. Im Monat Dezember 1949 ist daher keine Gutschrift für den Lohn des Geschäftsjahres 1949/50 erfolgt. Dagegen hat der Arbeit- nehmer im Dezember 1949 Fr. 327.65 in bar bezogen. Die Revisionsstelle führt hiezu aus: «Nachdem aber das Privatkonto des Schwiegersohnes per 30. No- vember 1949 mit einem Saldo von Fr. 25 661.10 zu seinen Gunsten abschloß, stellt sich die Frage, ob die Entnahme von Fr. 327.65 pro Dezember 1949 zu Lasten dieses Guthabens, oder auf Rechnung des Gehaltes pro 1949/50 erfolgt ist. Dazu bemerken wir, daß das Salär pro 1949/50 am 30. November 1950, d. h. am Ende des Geschäftsjahres mit total Fr. 14 400.— gutgeschrieben worden ist. Wir vertreten demnach die Auffassung, daß der Beitrag von Fr. 327.65 ä conto des Guthabens per 30. November 1949 entnommen worden ist. Der Schwiegersohn tritt jedoch für die andere Version ein, wonach der Bezug von Fr. 327.65 bereits zu Lasten des Gehaltes pro 1949/50 verbucht worden sei.» Ob die Auffassung der Revisionsstelle oder diejenige des Arbeitnehmers
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richtig ist, kann dahingestellt bleiben. Wenn der im Dezember 1949 ausbe- zahlte Lohn dem am 30. November 1949 vorhandenen Guthaben entnommen wurde, hat der Arbeitnehmer bis zum 1. Januar 1950 für das Geschäftsjahr 1949/50 keinen Lohn bezogen. Damit erweist sich die Verjährungseinrede als unbegründet. Es ergibt sich aber auch dann kein anderes Resultat, wenn auf die andere Version abgestellt wird. Für den Arbeitnehmer ist im Geschäfts- jahr 1949/ 50 ein Globallohn von Fr. 3 600.— abgerechnet worden. Sofern der Lohnbezug im Dezember 1949 das Geschäftsjahr 1949/50 betrifft, muß ange- nommen werden, der relativ kleine Betrag von Fr. 327.65 sei im bereits ab- gerechneten Globallohn enthalten. Die nachgeforderten Beiträge beziehen sich daher auch in diesem Fall nur auf die ab 1. Januar 1950 bezogenen bzw. gut- geschriebenen Löhne. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J. G., vom 30. Januar 1957, H 163/56.)
Mit Ablauf der Feststellungsverjährung von 5 Jahren gemäß AHVG Art. 16, Abs. 1, geht das Forderungs- und Schuldverhältnis unter; es verbleibt keine Naturalobligation, die freiwillig oder durch Verrechnung nachträglich erfüllbar ist. Die Frage der Bezugsverjährung gemäß AHVG Art. 16, Abs. 2, stellt sich nur, wenn die Beiträge gemäß AHVG Art. 16, Abs. 1, vor Eintritt der Feststellungsverjährung durch Kassenverfügung geltend gemacht wurden.
Die Berufungsklägerin ist 1884, ihr Ehemann 1889 geboren. Seit dem 1. Juli
1954 beziehen sie auf Grund der vom Ehemann seit 1948 geleisteten AHV-
Beiträge eine Ehepaar-Altersrente. Am 9. Januar 1956 ersuchte der Ehemann die Ausgleichskasse um Auszahlung einer Altersrente an seine Ehefrau für die Zeit vom 1. Januar 1950 bis 30. Juni 1954. Die Ausgleichskasse lehnte das Begehren ab mit dem Hinweis, die Ehefrau habe in den maßgebenden Jahren (1948 und 1949) keine eigenen AHV-Beiträge entrichtet und die rückwirkende Zahlung sei nach AHVG Art. 16, Abs. 1, zufolge Verjährung nicht zulässig. In der Folge machte die Berufungsklägerin unter anderem geltend, die in AHVG Art. 16, Abs. 1, normierte Verjährungsfrist beginne offenbar erst mit der Beitragsfälligkeit zu laufen und diese setze die rechtsgültige Festsetzung des Beitrages voraus. Zudem besage die erwähnte Vorschrift in der bis 31. De- zember 1953 in Geltung gewesenen Fassung lediglich, daß die Beitragsforde- rung in fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit verjähre. Davon, daß der Beitrags- pflichtige nachher nicht mehr zahlen dürfe, stehe in jener Bestimmung nichts. Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab. Mit der vorliegenden Berufung verlangt die Ehefrau erneut, es sei ihr -
unter Verrechnung mit den in den Jahren 1948 und 1949 geschuldet gewesenen AHV-Beiträgen - für die Zeit vom 1. Januar 1950 bis 30. Juni 1954 eine ein- fache Altersrente zuzubilligen. Die AHV-Verwaltung habe damals, trotz per- sönlicher Vorsprache in der Ausgleichskasse, sei es aus Nachlässigkeit, sei es aus Versehen, versäumt, innert Frist eine Verfügung zu treffen. Es gehe nicht an, dies den Rentenberechtigten entgelten zu lassen. Im übrigen werde nach wie vor bestritten, daß der revidierte Art. 16 auch auf «altrechtliche» Tat- bestände anwendbar sei. Daß die Berufungsklägerin endlich im landwirt- schaftlichen Betrieb effektiv mitarbeitete, wisse in der Gemeinde jedermann.
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Ein Teil des Liegenschaftsbesitzes sei überdies ihr Einhringgut. Es könne daher kein Zweifel darüber bestehen, daß die Berufungsklägerin in den Jahren
1948 und 1949 zur Zahlung rentenbildender Beiträge berechtigt und verpflich-
tete gewesen wäre. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwä- gungen ab: Um jedwede Rechtsunsicherheit zu beseitigen, wurden mit Gesetzes- novelle vom 30. September 1953 die Vorschriften über die Verjährung der AHV-Beiträge neu formuliert. Dabei schuf man im Interesse einer einfachen und übersichtlichen Regelung für die Feststellung und die Vollstreckung der Beitragsforderungen gesonderte Fristen, dergestalt, daß die Frist, innert wel- cher eine Kasse AHV-Beiträge durch Verfügung geltend machen muß bzw. innert welcher der Pflichtige die Beiträge ohne daß eine Verfügung erging - entrichten kann, auf fünf Jahre angesetzt (sogenannte Feststellungsver- jährung) und anderseits den Kassen für die Vollstreckung einer rechtskräf- tigen Beitragsverfügung eine Frist von drei Jahren (sogenannte Vollstrek- kungsverjährung) eingeräumt wurde. Die in der Verwaltungspraxis nicht immer leicht zu beantwortende Frage, wann jeweils eine Beitragsforderung fällig werde, wurde mit Bezug auf die Feststellungsverjährung bewußt um- gangen, indem man einfach normierte, daß Beiträge, die innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, weder durch Verfügung geltend gemacht noch vom Versicherten entrichtet werden, nach- her nicht mehr eingefordert und nicht mehr einbezahlt werden dürfen. Gleich- zeitig wurde - in Abweichung von der Rechtsordnung wie sie für die zivil- rechtliche Verjährung gilt festgesetzt, daß mit Ablauf der fünfjährigen Frist das Forderungs- und Schuldverhältnis für die bezüglichen Beitragsjahre absolut untergehe, mithin nicht etwa eine Naturalobligation zurückbleibe, die freiwillig oder auf dem Wege der Verrechnung nachträglich doch noch erfüllt werden könnte (EVGE 1955, S. 195 ff., ZAK 1955, S. 454). Die Frage der in Art. 16, Abs. 2, geregelten Bezugsverjährung bei Bei- trägen, für welche die Feststellungsverjährung gemäß Abs. 1 eingetreten ist, kann sich daher gar nicht mehr stellen. Sie stellt sich nach dem unmißver- ständlichen Wortlaut des Gesetzes nur für «die gemäß Abs. 1 geltend ge- machte Beitragsforderung». Daher ist auch für den in Abs. 2 erwähnten Bezug des Beitrages durch Verrechnung in diesen Fällen kein Raum mehr. Auf Grund dieser Neuordnung, die nach der geltenden Rechtsprechung (vgl. diesbezüglich vor allem EVGE 1954, S. 198, ZAK 1954, S. 248) auf sämt- liche noch nicht erledigten Beitragsfälle anwendbar ist, hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, daß die Möglichkeit, noch rentenbildende AHV-Beiträge zu entrichten, für die Berufungsklägerin am 31. Dezember 1954 zu Ende ging. Da bis zu diesem Zeitpunkt keine Beitragszahlung für sie erfolgte, kann ihr nach Maßgabe von AHVG Art. 29, Abs. 1, auch keine Altersrente zugesprochen werden. Daß ihr Ehemann angeblich im Februar 1954 bei der Zweigstelle vorsprach, um sich über eine allfällige Rentenberechtigung der Berufungs- klägerin zu erkundigen und von dieser anscheinend keine zuverlässige Aus- kunft erhielt, vermag am Erlöschen des Beitragsschuld-Verhältnisses nichts zu ändern. Den Eheleute hätte es freigestanden, die sie interessierende Frage den zuständigen Behörden rechtzeitig in aller Form vorzulegen und eventuell den Entscheid der Rekursinstanz anzurufen. Ob die Berufungsklägerin
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übrigens, wie behauptet wird, in den Jahren 1948 und 1949 - sei es nach Maß- gabe von AHVG Art. 3, Abs. 2, lit. b, sei es als selbständige Betriebsinhaberin - beitragspflichtig gewesen wäre, müßte erst noch geprüft werden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E. V.-D., vom 28. Januar 1957, H 160/56.)
B. RENTEN
Anspruch auf Witwenrente
Eine Witwe, die sich wieder verheiratet, verliert den Anspruch auf Witwenrente, auch wenn die zweite Ehe aus alleinigem Verschulden des Mannes nachträglich ungültig erklärt wird. AHVG Art. 23, Abs. 3.
Die 1903 geborene K. K. bezog seit ihrer 1950 erfolgten Verwitwung eine Witwenrente. Im Juni 1955 heiratete sie den 1920 geborenen H. B., weshalb ihr Anspruch auf die Witwenrente erlosch. Mit Urteil vom 23. März 1956 erklärte das Bezirksgericht A. die zweite Ehe gestützt auf ZGB Art. 125,
Ziff. 1, wegen arglistiger Täuschung der K. K. über die Ehrenhaftigkeit des
H. B. als «nichtig». Eine Untersuchung gegen H. B. wegen Betruges und Be- trugsversuches im Betrage von rund Fr. 20 000.— zum Nachteil der K. K. und wegen Veruntreuung wurde in der Folge von der Staatsanwaltschaft des Kantons Z. wegen unbekannten Aufenthalts des H. B. einstweilen eingestellt. Ein Gesuch um Wiederausrichtung der Witwenrente der K. K. wurde von der Ausgleichskasse abschlägig beschieden. Die gegen diese Verfügung ergriffene Beschwerde wurde von der kantonalen Rekurskommission abge- wiesen. Auf Berufung bestätigte das Eidg. Versicherungsgericht den ableh- nenden Entscheid der Vorinstanz auf Grund folgender Erwägungen: Streitig ist, ob eine Witwe, die sich wieder verheiratet und deren gut- gläubig eingegangene zweite Ehe infolge allei n igen V e r s c h u 1 -
d e n s d e s M a n n e s ungültig erklärt wird, erneut Anspruch auf die bereits vor Abschluß der ungültig erklärten Ehe bezogene Witwenrente habe. In einem Urteil i. Sa. H. vom 21. April 1956 (EVGE 1956, S. 116, f.; ZAK 1956, S. 348 ff.) hat das Eidg Versicherungsgericht befunden, der Anspruch auf die bisherige Witwenrente sei mit der Wiederverheiratung erloschen und könne nach Ungültigerklärung der zweiten Ehe - infolge Verschuldens der Frau - nicht wieder aufleben; es wurde dabei bezweifelt, ob die Lösung bei Gutgläubigkeit der Frau eine andere sein könnte, die Frage aber, weil damals nicht aktuell, offen gelassen. Auch in einem Urteil i. Sa. C. vom 29. Februar
1952 (ZAK 1952 S. 194 f.) - welches die Rentenansprüche der Frau nach
dem Tode des Mannes der ungültigen Ehe betraf - sprach sich das Gericht für die AHV-rechtliche Gleichstellung der Frau nach Ungültigerklärung der Ehe mit einer geschiedenen Frau aus. Der vorliegende Fall erheischt eine Gesamtprüfung aller dieser Fragen. AHVG Art. 23, Abs. 3, läßt den Anspruch auf die Witwenrente «mit der Wiederverheiratung» erlöschen, ohne daß es darauf ankommt, ob die neue Ehe gültig, nichtig oder anfechtbar ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes er- lischt somit bei j e d e r Wiederverheiratung der bisherige Witwenrenten- anspruch.
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Ehenichtigkeit und -anfechtbarkeit (ZGB Art. 120 und 123 ff.) werden im schweizerischen Recht bezüglich ihrer Folgen gleich behandelt. Für beide Tat- bestände gilt ZGB Art. 132, wonach die Ungültigkeit erst wirksam wird, nachdem der Zivilrichter die Ungültigerklärung ausgesprochen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Ehe, «selbst wenn sie an einem Nichtigkeitsgrund leidet, die Wirkungen einer gültigen Ehe» (ZGB Art. 132, Abs. 2). Durch den richterlichen Entscheid wird die Ehe auch nicht etwa rückwirkend, sondern erst ex nunc ungültig erklärt. Zwar könnte eingewendet werden, der Zweck der zivilrechtlichen Regelung sei, die Familie zu schützen und namentlich die Lebensgemeinschaft, die zwischen Verehelichung und Ungültigerklärung be- standen hatte, nicht zu einem Konkubinat zu stempeln; auch habe der Gesetz- geber die so getroffene Lösung nicht bis zu ihren letzten Konsequenzen durch- geführt. Nichtsdestoweniger bleibt der unmißverständliche Grundsatz be- stehen, daß die Ehe bis zur Ungültigerklärung die Wirkungen einer gültigen Ehe hat. Aus dem Zivilrecht kann somit nicht eine dem eindeutigen Wortlaut des AHVG Art. 23, Abs. 3, abweichende Auslegung gewonnen werden. Der Hinweis auf den Zweck der Hinterlassenenrenten, den Versorger- schaden ganz oder teilweise zu decken, ist ebenfalls unbeheiflich; die wieder- verheiratete Witwe hat nämlich gemäß ZGB Art. 160, Abs. 2, Anspruch auf Unterhalt seitens des spätern Ehemannes, wodurch der frühere Versorger- schaden behoben ist. Selbst wenn dieser Ehemann seine Unterhaltspflichten während der Ehe vernachlässigt, wie im vorliegenden Fall, so ist die Rechts- lage doch keineswegs anders als bei einer Witwe, die eine wirtschaftlich un- günstige neue Ehe eingeht. Den entstandenen Nachteil hat die AHV in solchen Fällen nicht zu decken, weil es sich nicht mehr um eine hinterlassene Witwe, sondern um eine (hilfsbedürftige) Ehefrau handelt. Wenn demnach der Anspruch auf die bisherige Witwenrente mit der Wiederverheiratung der Witwe als erloschen erachtet wird, so fragt es sich doch weiter, ob dieser Anspruch bei Ungültigerklärung der zweiten Ehe nicht neu aufleben könnte, wie die Berufungsklägerin annimmt. Zunächst ist festzustellen, daß eine solche neue Entstehung des Renten- anspruchs im AHVG nicht vorgesehen ist. Für den Standpunkt des Vertreters der Berufungsklägerin, daß der Anspruch auf Witwenrente bei Wiederverhei- ratung nur bedingt untergehe nämlich unter der Bedingung, daß die Ehe nicht ungültig erklärt werde und die Rente bei Ungültigerklärung der zweiten Ehe (und Gutgläubigkeit der Frau) daher erneut auszuzahlen sei, findet sich im positiven Recht keine Stütze. Zwar gibt es Fälle, in welchen ein erloschener Rentenanspruch wieder entsteht, so z. B. wenn eine Waise, die das
18. Altersjahr zurückgelegt hat, sich nachträglich einer Berufsausbildung
unterzieht. Hier hatte aber der Rentenansprecher nie aufgehört, Waise zu sein; auch bei anderen Beispielen solcher Wiederentstehungen von «momentan» erloschenen Ansprüchen fände man durchwegs, daß der Zivilstand des An- sprechers keine Aenderung erfahren hatte. Die Witwe hingegen hat mit der Wiederverheiratung - und zwar auch bei späterer Ungültigerklärung der zweiten Ehe - eben aufgehört, Witwe zu sein. In bezug auf ihre erste Ehe ist sie es nicht mehr; und bezüglich ihrer zweiten Ehe ist sie es überhaupt nicht. Gleich wie die geschiedene Frau, erhält eine Frau durch die Ungültigerklärung ihrer Ehe ihren früheren Zivilstand nicht wieder; sie wird nicht mehr «ledig» oder «verwitwet», wie sie es vorher war, und zwar nicht einmal formal in der
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zivilstandsamtlichen Verurkundung. In den Zivilstandsregistern wird sie auf Grund des Urteils des Zivilgerichts (Art. 130, Abs. 1, Ziffer 4, der Zivilstands- verordnung vom 1. Juni 1953), unter Angabe ihrer Gutgläubigkeit oder ihres Verschuldens (Art. 117, Abs. 2, Ziffer 1, der zitierten Verordnung) als «ver- heiratet gewesen» oder mit einem ähnlichen Vermerk eingetragen. Daran ändert auch ZGB Art. 134, Abs. 1, nichts. Gerade die Frau, die sich bei der Trauung in gutem Glauben befunden hat und die also am ehesten des Schutzes bedarf, behält - wie die geschiedene Frau - im Falle der Ungültig- erklärung ihren durch die Ehe erworbenen Personenstand bei. Berücksichtigt man außerdem, daß die Ehe erst ex nunc ungültig wird und daß der Alimenten- anspruch der gleiche ist wie bei der Scheidung (ZGB Art. 134, Abs. 2), so kann man die wiederverheiratete Witwe, deren neue Ehe ungültig erklärt wurde, nicht wieder als Witwe des ersten Ehemannes betrachten, und zwar a fortiori nicht, wenn sie sich in gutem Glauben befunden hat. Nur die bei der Wiederverheiratung bösgläubige Frau verliert durch die Ungültigerklä- rung der neuen Ehe ihren Personenstand; bei dieser Lösung im Zivilrecht hat der- dem AHV-Recht völlig fremde Gedanke eine maßgebende Rolle ge- spielt, daß die Heimatgemeinde des Ehemannes nicht mit Fürsorgeleistungen für die bösgläubige Frau belastet werden sollte. Auch sind die erbrechtlichen Auswirkungen der ungültigen Ehe nicht durchwegs gleich wie bei der gültigen Ehe; die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die bösgläubige Frau aus der ungültigen Ehe keine Erbberechtigung ableiten könne (BGE 60 II
1 ff.), beruht aber weniger auf der Ungültigkeit als solcher als auf dem
Rechtsgedanken des ZGB Art. 2, Abs. 2 (wie ihn auch das Eidg. Versicherungs- gericht zur Anwendung brachte hinsichtlich des Abfindungsanspruches der Witwe, die ihren Mann getötet hatte - EVGE 1951, S. 205 f.; ZAK 1951, S.371 f.). Wie unbefriedigend es sich im vorliegenden Falle auch auswirken mag, wo die Witwe arglistig und unter «schamloser» Ausnützung ihrer «Dummheit und Sorglosigkeit» - wie sich das Zivilgericht ausdrückt - zu neuer Ehe ver- anlaßt und um ihr Geld gebracht wurde, so sieht das Eidg. Versicherungs- gericht doch keine Möglichkeit, hei den heutigen AHV-rechtlichen Grund- lagen einen erneuten Rentenanspruch zu bejahen. Frauen, die nach dem Zivil- recht keine Witwen sind und deren zivilrechtliche Lage derjenigen einer ge- schiedenen Frau ähnlich, mit derjenigen einer Witwe aber nicht vergleichbar ist, von AHV-rechts wegen als Witwen zu erklären, würde eine äußerst schroffe Diskrepanz zum Familienrecht schaffen. Mangels einer ausdrückli- chen AHV-Rechtlichen Bestimmung vermag die Rechtsprechung die vorlie- gende Härte daher nicht zu beseitigen. Eine solche Diskrepanz zum Zivilrecht würde übrigens auch der Gerichtspraxis in der Behandlung der Waisenrenten, die sich an die familienrechtlichen Begriffe anlehnt, widersprechen (EVGE 1953, S. 226 f.; ZAK 1954, S. 74 ff.). Darum geht insbesondere der Hinweis des Vertreters der Berufungsklägerin auf die Gerichtspraxis fehl, wie sie unter gewissen Umständen in bezug auf die Ansprüche außerehelicher Kinder auf Waisenrente besteht (EVGE 1956, S. 62 f.; ZAK 1956, S. 318 ff.), da der AHV-Richter in solchen Fällen keineswegs den Zivilstand - und auch nicht sonstige familienrechtliche Verhältnisse - ignoriert, sondern nach dem wahr- scheinlichen Ergebnis frägt, das ein hypothetischer Vaterschaftsprozeß gegen den inzwischen verstorbenen präsumtiven Erzeuger gezeitigt hätte.
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Schließlich würden sich bei der von der Berufungsklägerin postulierten Lösung auch Widersprüche ergeben zur Regelung in andern Sozialversiche- rungsgebieten. Hingewiesen sei auf die Witwenabfindung gemäß KIJVG Art. 84, Abs. 2, bei welcher nichts darauf deutet, daß sie bei Ungültigerklä- rung der Wiederverehelichung rückgängig gemacht werden könnte. Auch in der AHV würden Kollisionen eintreten zwischen dem wieder entstehenden Rentenanspruch aus dem Tode des ersten Mannes und dem späteren Anspruch auf Witwenrente, der entstehen kann beim Tode des Mannes der ungültigen Ehe (vgl. ZAK 1952, S.194 f.). Zwar träte diese Kollision nie ein, würde man bei der Frau, deren Ehe ungültig erklärt wird, gleich wie bei der geschiedenen Frau eine zehnjährige Ehedauer der letzten Ehe - als Anspruchsvoraus- setzung beim Tode des Mannes der ungültigen Ehe - verlangen (AHVG Art. 24, Abs. 2; ZGB Art. 127). Die Frage aber, ob nach einer Ungültigerklä- rung der zweiten Ehe nicht beim Tode dieses Ehemannes eine Zusammen- zählung der Dauer der verschiedenen Ehen im Sinne von AHVG Art. 23, Abs. 1, lit. b, stattzufinden hätte, kann offen gelassen werden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. K. K., vom 18. Dezember 1956, H 166/56.)
C. VERFAHREN
Die Verfügungen der Ausgleichskassen bedürfen zu ihrer Gültigkeit weder einer Rechtsmittelbelehrung noch der Zustellungsform des ein- geschriebenen Briefes; mangels Rechtsmittelbelehrung läuft jedoch die Beschwerdefrist nicht. AHVV Art. 128, Abs. 2.
Eine AG. handelt mit Säcken und Geweben und beschäftigt mehrere Handels- reisende. In einem Kontrollbericht wurde festgestellt, die Firma habe von Fr. 4 868.— Provisionen, die sie im Jahre 1950 dem Reisenden H. und von Fr. 69 898.45 Provisionen, die sie in den Jahren 1951 bis 1954 an H. sowie acht weitere Reisende ausgerichtet habe, keine paritätischen AHV-Beiträge ent- richtet. Mit Brief vom 19. Dezember 1955 eröffnete die Ausgleichskasse der Firma eine Beitragsforderung ohne Rechtsmittelbelehrung. In einer Zuschrift vom 29. Dezember 1955 antwortete die Firma, da es ihr unmöglich sei, bis Jahresende einläßlich zum Schreiben vom 19. Dezember Stellung zu nehmen, erhebe sie «in aller Form Einspruch». Nachdem die Kasse die Akten der Rekursbehörde überwiesen hatte, ver- fügte der Präsident der kantonalen Rekurskommission, auf die Angelegenheit werde zur Zeit nicht eingetreten. Hernach wiederholt die Kasse auf diesen Nichteintretensentscheid verweisend mit Schreiben vom 19. März 1956 gegen- über der Firma ihr Ersuchen auf Zahlung von Fr. 3 050.45 und versah dieses Schreiben mit einer Rechtsmittelbelehrung. Die AG. beschwerte sich. Sie beantragte, die Zahlungsverfügung vom 19. März 1956 aufzuheben, da die neun Handelsreisenden als Selbständigerwerbende für sie tätig gewesen seien. Die Rekurskommission lud die neun Reisevertreter bei und entschied folgen- dermaßen: Die H. betreffende Nachforderung sei gemäß AHVG Art. 16 ver- jährt. Im übrigen werde die Kassenverfügung vom 19. März 1956 grundsätz- lich geschützt; doch habe (hinsichtlich des Quantitativen) die Ausgleichs- kasse einen von ihr festzusetzenden Spesenabzug vorzunehmen. Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht erklärte das Bundesamt für Sozialversiche-
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rung, das kantonale Urteil sei insoweit unrichtig, als es die H. betreffende Nachforderung als verjährt bezeichne. Das Schreiben der Ausgleichskasse vom 19. Dezember 1955 sei, obwohl es der in AHVV Art. 128, vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung ermangle, eine Verfügung im Sinne von der AHVG Art. 84 und 16, Abs. 1. Die AG. habe für 1950 Fr. 198.60 nachzuzahlen. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung mit folgenden Erwä- gungen teilweise gut: AHVV Art. 128, Abs. 2, verpflichtet die Ausgleichskassen, in ihren Ver- fügungen die Adressaten zu belehren, «innert welcher Frist, in welcher Form und bei welcher Instanz Beschwerde erhoben oder um Erlaß nachgesucht werden kann». Aus dieser Bestimmung folgert die Vorinstanz, das Schreiben der Ausgleichskasse vom 19. Dezember 1955 dürfte nur dann als Beitrags- verfügung gewertet werden, wenn ihm die in Art. 128, Abs. 2, vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung beigegeben worden wäre. Die kantonale Rekurskom- mission verweist auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 13. No- vember 1950 i. Sa. A. P. (ZAK 1951, S. 44; AHV-Praxis Nrn. 508, 521 und 579) und erklärt, die briefliche Geltendmachung einer Beitragsforderung ohne Rechtsmittelbelehrung sei keine «formgültige» Beitragsverfügung. Diese Auffassung widerspricht der ständigen Praxis des Eidg. Versiche- rungsgerichts. Die Verfügungen der Ausgleichskassen bedürfen zu ihrer Gül- tigkeit weder einer beigegebenen Rechtsmittelbelehrung noch der Zustellungs- form des eingeschriebenen Briefes. Hat einmal eine Verfügung (sei sie als solche bezeichnet oder nicht), in welcher die Ausgleichskasse eine bestimmte Summe als AHV-Beitrag für einen bestimmten Zeitraum festgesetzt, ihren Adressaten erreicht, so liegt eine rechtswirksame Beitragsverfügung vor, selbst wenn die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung unterblieben sein sollte. Das Fehlen der in AHVV Art. 128 vorgeschriebenen Belehrung hat an sich keine Nichtigkeit der Kassenverfügung zur Folge. Es ist nur ein for- meller (verfahrensrechtlicher) Mangel, kraft dessen für den Adressaten keine Frist zur allfälligen Einreichung einer Beschwerde zu laufen beginnt (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts i. Sa. K., vom 16. März 1950 (AHV-Praxis Nr. 548), und A. P., vom 13. November 1950 (oben zitiert). Infolgedessen ver- dient das Bundesamt Zustimmung, wenn es in seiner Berufung geltend macht, für die Verfügung der Ausgleichskassen sei eine Rechtsmittelbelehrung nicht begriffsnotwendig, sondern die Belehrung «trete zur Verfügung hinzu». Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse im Schreiben vom 19. De- zember 1955 die Beiträge, für welche sie die AG. belangte, genau (nach Bei- tragsperiode und Betrag) umschrieben und obendrein ihren Brief als Ver- fügung bezeichnet. Ferner bezeugt die Antwort der Firma vom 29. Dezember 1955, worin sie den Empfang «der Verfügung» vom 19. Dezember 1955 be- stätigte und «in aller Form Einspruch» erhob, daß jenes Schreiben der Adressatin zugekommen und außerdem von dieser als förmliche Verfügung aufgefaßt worden war. Unter solchen Umständen muß man in dem Brief vom 19. Dezember 1955 eine rechtsgültige Beitragsverfügung erblicken. Und da aus dem Jahre 1950 stammende, aber noch nicht entrichtete AHV-Beiträge immer dann vom Beitragspflichtigen nachbezahlt werden müssen, wenn sie bis spätestens 31. Dezember 1955 von der Ausgleichskasse «durch Verfügung geltend gemacht worden sind» (AHVG Art. 16, Abs. 1; EVGE 1954, S. 202 f. und
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1955, S. 195 ff.), ist die den Reisenden H. betreffende Nachforderung für das Jahr 1950 nicht verjährt. Soweit die Vorinstanz entschieden hat, die in den Jahren 1951-1954 für die AG. tätig gewesenen Reisenden seien (mit Ausnahme des R.) deren Arbeit- nehmer gewesen, ist ihr Urteil in Rechtskraft erwachsen, weil es in dieser Hinsicht von keiner Seite angefochten worden ist (OB Art. 125, Abs. 1, zweiter Satz). Daß der Reisende H. im Jahre 1950 (im Gegensatz zu den Jahren 1951 bis 1954) in selbständiger Stellung für die Berufungsbeklagte gearbeitet habe, läßt sich auf Grund der Akten durchaus nicht annehmen, wie das Bundesamt für Sozialversicherung zutreffend bemerkt. Daher sind die im Jahre 1950 ver- dienten Provisionen als Lohn gemäß AHVG Art. 5, Abs. 2, zu erfassen, jedoch nach Abzug der dem Reisenden erwachsenen Geschäftsspesen (AHVV Art. 7, Ingress und Art. 9). Es ist Aufgabe der Ausgleichskasse, nach Anhörung des H. den abziehbaren Unkostenbetrag zu schätzen und hierauf in entsprechen- der Berichtigung ihrer Verfügung vom 19. Dezember 1955 neu zu verfügen. So erweist es sich, daß die von der Vorinstanz beschlossene Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse (lit. E Ziffer 3 hiervor) auch mit Rücksicht auf das Jahr 1950 ihre Berechtigung hat. (Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. R. AG., vom 20. Dezember 1956, H 167/56.)
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Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung vom 30. November 1956 Preis: Fr. 5.—
Grundsätze für die Ausgestaltung der Eidgenössischen Invalidenversicherung Separatabzug aus dem oben angezeigten Bericht Preis: Fr. 1.—
Zu beziehen bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale Bern 3
BUNDESAMT FtYR SOZIALVERSICHERUNG
Aus dem «Handbuch der Schweizerischen Volkswirtschaft 1955» sind folgende Separatabzüge in deutscher Sprache erschienen:
Schweizerische Sozialversicherung
181 Seiten Fr. 3.—
Schweizerische Sozialfürsorge
106 Seiten Fr. 2.40
Schweizerische Sozialpolitik und Sozialversicherung
27 Seiten Fr. —.90
Die Schweizerische obligatorische Unfallversicherung
37 Seiten Fr. 1.20
Alters- und Hinterlassenenfürsorge
10 Seiten Fr. —.60
Diese Broschüren können beim Bundesamt für Sozialver- sicherung, Effingerstraße 33, Bern, bezogen werden.
lIEFT 6 JUNI 1957
ZEITS zu CHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN
INHALT
Von Monat zu Monat ...........217 Der AHV-Ausgleichsfonds im Jahre 1956 ......217 Das Projekt der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung (Schluß) 220 Revision des Bundesgesetzes über Familienzulagen 228 Neue kantonale Gesetzesentwürfe über Familienzulagen 232 Der «Fonds National de So1idarit» in Frankreich.238 Durchführungsfragen ...........244 Kleine Mitteilungen ............246 Gerichtsentscheide: Erwerbsersatzordnung .....249 Alters- und Hinterlassenenversicherung 252 .
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Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
V0N Am 23. Mai 1957 fand unter dem Vorsitz von Dr. Hugo MONAT Güpfert, Bundesamt für Sozialversicherung, eine Sit- Zu zung statt, an der neben den kantonalen Ausgleichskassen auch der Schweiz. Nationalfonds, der Schweiz. Schulrat MONAT und die Stiftung «Pro Helvetia» vertreten waren. Die Kommission billigte einen Entwurf zu einem Kreisschreiben des Bundes- amtes betreffend die Ausnahme von Stipendien und ähnlichen Zuwen- dungen von der AHV-Beitragspflicht.
Der Koordinationsausschul3 für die Aufklärung in der AHV trat unter dem Vorsitz von Dr. M. Greiner, Ausgleichskasse Zürich, am 7. Juni 1957 zu seiner 13. Sitzung zusammen. Im Vordergrund der Beratung stand die Frage der Neuauflage der Broschüre «Wissenswertes über die AHV», welche durch die vierte AI-IV-Revision teilweise überholt worden ist. In diesem Zusammenhang wurde auch hervorgehoben, daß sich mit der Ein- führung einer Invalidenversicherung die Notwendigkeit einer besonderen Aufklärung über diesen neuen Versicherungszweig ergeben könnte.
Der AHV-Ausgleichsfonds im Jahr 1956 Die Gesamteinnahmen des Ausgleichsfonds belaufen sich für das Jahr
1956 auf 916,6 Millionen Franken. Davon entfallen 644,7 Millionen
Franken (70,3 Prozent) auf die Beiträge der Versicherten und der Arbeit- geber, 160,0 Millionen Franken (17,5 Prozent) auf die Beiträge der öffentlichen Hand, 111,1 Millionen Franken (12,1 Prozent) auf Zins- einnahmen aus den Anlagen des Ausgleichsfonds und 0,8 Millionen Franken (0,1 Prozent) auf die im Laufe des Rechnungsjahres auf den Fondsanlagen per Saldo vorgenommenen Wertberichtigungen. Während die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber seit 1948 von 417,8 Millionen Franken auf 644,7 Millionen Franken für das Jahr 1956 an- stiegen, bleiben die jährlichen Beiträge der öffentlichen Hand mit 160,0 Millionen Franken -- gemäß AHVG Art. 103 bis 1967 unverändert. Diese sowohl durch das stetige Anwachsen der Zahl der Arbeitskräfte als auch durch die nominalen und realen Einkommenserhöhungen be- dingte Entwicklung hat dazu geführt, daß die Beiträge der öffentlichen Hand für das abgelaufene Rechnungsjahr sich lediglich noch auf 24,8 Prozent von jenen der Versicherten und der Arbeitgeber belaufen, gegen-
JUNI 1957 217
über 38,3 Prozent im Jahre 1948. Werden sie ins Verhältnis zu den Gesamteinnahmen des Ausgleichsfonds gesetzt, so sind sie von 27,4 auf 17,5 Prozent abgesunken. Die Gesamteinnahmen übersteigen jene des Vorjahres um 60,5 Millio- nen Franken. Von diesen Mehreinnahmen entfallen rund 73 Prozent oder 44,3 Millionen Franken auf die Beiträge der Versicherten und der Arbeit- geber. Für jeden Monat sind denn auch von den Ausgleichskassen mit der Zentralen Ausgleichsstelle mehr AHV-Beiträge abgerechnet worden als im Vorjahr, wobei diese Monatsbetreffnisse im Minimum 27,5 Millio- nen Franken (Februar 1956) und im Maximum 87,2 Millionen Franken (Januar 1957) betrugen. Auch die im Februar und März 1957 noch für das abgelaufene Rechnungsjahr abgerechneten Beiträge von insgesamt 23,5 Millionen Franken erzeigen eine Zunahme von 3,9 Millionen Franken. Mit einer einzigen Ausnahme haben sämtliche kantonalen Ausgleichs- kassen mehr AHV-Beiträge abgerechnet als im Vorjahr. Bei den Ver- bandsausgleichskassen erreichten indessen deren acht die letztjährige Beitragssumme nicht. Es dürfte dies vermutlich darauf zurückzuführen sein, daß infolge Fehlens der Steuermeldung bis zum Jahresende noch nicht sämtliche für das Jahr 1956 neu zu erstellenden Beitragsverfü- gungen erlassen werden konnten. Die um 444,9 Millionen Franken an- gewachsenen Fondsanlagen, haben in Verbindung mit einer Erhöhung der Brutto-Rendite der Gesamtanlagen, zu einer Erhöhung der Zinsein- nahmen um 15,8 Millionen Franken geführt. Die restlichen 0,4 Millionen Franken resultieren aus den bereits erwähnten Wertberichtigungen, die von 0,4 auf 0,8 Millionen Franken anstiegen. *
Die Gesamtausgaben betragen 495,6 Millionen Franken, wovon 481,4 Millionen Franken auf Rentenauszahlungen, 1,2 Millionen Franken auf die Rückvergütung von AHV-Beiträgen an Ausländer und Staatenlose, 10,2 Millionen Franken auf Verwaltungskosten und 2,8 Millionen Fran- ken auf Stempelabgaben und Anlagekosten entfallen. Gegenüber dem Vorjahr erzeigen die Gesamtausgaben eine Zunahme von 109,4 Millionen Franken. Sie sind somit um 48,9 Millionen Franken stärker angestiegen als die in derselben Zeitperiode erzielten Mehreinnahmen. Die 109,4 Millionen Franken entfallen ausschließlich auf die Rentenauszahlungen, indem die nur geringfügigen Veränderungen bei den Übrigen Ausgaben- positionen sich gegenseitig aufhoben. Bei Auflösung der Rückbuchungen und ohne Berücksichtigung der Rückerstattungsforderungen weisen die ordentlichen Renten eine Er-
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höhung um 35,3 Millionen Franken auf insgesamt 259,9 Millionen Fran- ken, die Uebergangsrenten eine solche um 73,9 Millionen Franken auf insgesamt 221,9 Millionen Franken auf. Dieses erneute Ansteigen der Uebergangsrenten wurde durch die dritte Revision des AHVG ausgelöst, die Ende März, rückwirkend auf den 1. Januar 1956, wirksam wurde. Im April hatten deshalb die Ausgleichskassen gleichzeitig mit der erstmali- gen Ausrichtung der neuen Rentenbetreffnisse auch die Nachzahlungen für die Monate Januar—März vorzunehmen, was für die Uebergangs- renten einen Betrag von insgesamt 37,5 Millionen Franken erforderte. In den folgenden Monaten beliefen sich die Auszahlungen im Durchschnitt noch auf rund 18 Millionen Franken. Die Rückvergütungen von AHV- Beiträgen an Ausländer und Staatenlose erfuhren indessen gegenüber dem Vorjahr lediglich eine Erhöhung um 0,1 MillionenFranken. Um den- selben Betrag sind auch die Verwaltungskosten angestiegen. Von ihrem Gesamttotal von 10,2 Millionen Franken entfallen 6,0 Millionen Franken auf die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichs- kassen. Die verbleibenden 4,2 Millionen Franken betreffen die im Vor- jahr angefallenen Durchführungskosten der AHV, welche gemäß AHVG Art. 95 dem Bund zu Lasten des Ausgleichsfonds zurückzuerstatten sind. Darin sind enthalten die Pauschalfrankatur mit 1,9 Millionen Franken, die Kosten der Schweizerischen Ausgleichskasse einschließlich die Ver- gütung an das Eidgenössische Politische Departement für die Mithilfe der Auslandsvertretungen bei der Durchführung der freiwilligen AHV mit 0,9 Millionen Franken sowie die Kosten der Zentralen Ausgleichs- stelle mit 1,4 Millionen Franken. Anderseits haben sich die Aufwendungen für Stempelabgaben und Anlagekosten um 0,2 Millionen Franken ver- mindert. *
Der Einnahmenüberschuß der Betriebsrechnung beläuft sich auf 421,0 Millionen Franken und liegt damit 48,9 Millionen Franken unter jenem des Vorjahres. Seit Bestehen der AHV ist dies der kleinste bis anhin erzielte Betriebsüberschuß. Durch das Inkrafttreten der vierten AHV- Revision auf den 1. Januar 1957 werden die Rentenauszahlungen erneut eine starke Erhöhung erfahren, die wiederum wesentlich größer sein wird als die für dieses Jahr zu erwartenden Mehreinnahmen. Für das laufende Jahr wird deshalb der Betriebsüberschuß des Ausgleichsfonds erneut zurückgehen. *
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Der Buchwert aller Anlagen des Ausgleichsfonds beträgt auf Ende Dezember 1956, nach Vornahme der Wertberichtigungen, 3980,0 Millionen Franken, wovon 3 942,5 Millionen Franken feste Anlagen und 37,5 Millio- nen Franken Reskriptionen und Depotgelder betreffen. Von den festen Anlagen entfallen in Millionen Franken 963,1 (24,4 Prozent) auf die Eidgenossenschaft, 569,4 (14,4 Prozent) auf Kantone, 450,0 (11,4 Pro- zent) auf Gemeinden, 890,4 (22,6 Prozent) auf die beiden Pfandbrief- institute, 630,8 (16,0 Prozent) auf Kantonalbanken, 11,5 (0,3 Prozent) auf öffentlichrechtliche Körperschaften und Institutionen, 427,0 (10,8 Prozent) auf gemischtwirtschaftliche Unternehmungen und 0,3 (0,1 Pro- zent) auf Banken und Bankengruppen.
Das Projekt der Eidgenössischen Expertenkommis- sion für die Einführung der Invalidenversicherung
Referat von Direktor Dr. A. Saxer, Präsident der Expertenkommission, anläßlich der Presse-Konferenz vom 18. März 1957
(Schluß)1
Die Renten
Das Rentensystem Das im Projekt vorgesehene Rentensystem ist demjenigen der AHV an- gepaßt, damit ein reibungsloser Uebergang von den Leistungen der JV zu denjenigen der AHV gewährleistet ist. Damit wirken sich die Renten- erhöhungen, die die vierte AHV-Revision mit sich bringt, automatisch auch auf die JV aus. Gemäß dem Grundsatz, daß die JV in erster Linie für die Einglie- derung Invalider ins Erwerbsleben sorgen soll, wird der Rentenanspruch davon abhängig gemacht, daß sich der Versicherte allfälligen zumut- baren Eingliederungsmaßnahmen unterzieht und daß die Erwerbsun- fähigkeit trotz Eingliederungsmaßnahmen weiterbesteht (qualifizierte Erwerbsunfähigkeit).
1 vgl. ZAK 1957, Nr. 5, S. 158
220
Der Rentenanspruch besteht nach dem Projekt, wenn der Grad der qualifizierten Erwerbsunfähigkeit wenigstens 50 Prozent beträgt. Bei einem Grad der Erwerbsunfähigkeit von 50 oder mehr, aber weniger als 6673 Prozent soll die halbe, bei einem Grad der Erwerbsunfähigkeit von wenigstens 66/3 Prozent die ganze Invalidenrente gewährt werden. Es kann mit einem Gesamtbestand von 85 000 -- 95 000 Invaliden- rentnern gerechnet werden. Alljährlich scheiden etwa deren 15 000 durch Tod oder Uebergang in den Bestand der Altersrentner aus, wer- den jedoch durch eine ungefähr gleich hohe Zahl von neuen Renten- fällen ersetzt. Ueber 60 Prozent der Invalidenrentner dürfte die ganze Rente erhalten und die restlichen knapp 40 Prozent die halbe Rente. Zur Bemessung des Grades der qualifizierten Erwerbsunfähigkeit soll der Erwerb, den der Invalide ohne Eintritt der Invalidität hätte erzielen können, mit dem Erwerb in Beziehung gesetzt werden, den er in Ausübung einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit noch erzielen kann. Als zumutbar wird eine Erwerbstätigkeit betrachtet, wenn sie bezüglich Ausbildung, sozialer Stellung und Arbeitsort den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung trägt. Der Rentenanspruch entsteht gemäß dem Projekt, wenn der Ver- sicherte eindeutig mindestens zur Hälfte dauernd erwerbsunfähig ist und keine ärztliche Behandlung mehr notwendig ist; unter gewissen Voraussetzungen entsteht er ferner, wenn der Versicherte während 360 Tagen arbeitsunfähig war und in diesem Zeitpunkt mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist. Voraussetzung ist in der Regel zudem, daß der Versicherte das 20. Altersjahr vollendet hat.
Die Rentenkategorien
Die Renten sollen in Form von ordentlichen und außerordentlichen Ren- ten ausgerichtet werden. Anspruch auf eine ordentliche Rente soll besitzen, wer während einer bestimmten Mindestdauer (ein Jahr für Schweizerbürger, zehn Jahre vorbehältlich zwischenstaatlicher Vereinbarungen - für Ausländer) Beiträge an die JV bezahlt hat; hiebei werden die seit 1948 an die AHV entrichteten Beiträge mitberücksichtigt. Anspruch auf eine außerordentliche Rente besitzen Schweizerbürger, welche die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer nicht erfüllen, aber in der Schweiz wohnen.
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Die Rentenarten Das Projekt sieht Renten für die Invaliden selbst sowie für ihre An- gehörigen vor. Die Renten für die Invaliden sollen ausgerichtet werden in Form von: - einfachen Invalidenrenten (in der Höhe der einfachen Altersrente) an - ledige, verwitwete und geschiedene Invalide, - -invalide Ehemänner, deren Ehefrau noch nicht sechzigjährig und nicht ebenfalls invalid ist, sowie - -verheiratete invalide Frauen nichtinvalider Männer; - Ehepaar-Invalidenrenten (hundertsechzig Prozent der einfachen In- validenrente) an invalide Ehemänner, deren Ehefrau mindestens sechzigjährig oder ebenfalls invalid ist. Renten für die Angehörigen von Invaliden sollen gewährt werden: - den nicht invaliden und noch nicht sechzigjährigen Ehefrauen inva- lider Männer (vierzig Prozent der einfachen Invalidenrente); - den minderjährigen Kindern Invalider, und zwar den ehelichen, außer- ehelichen, Adoptiv- und Pflegekindern als einfache oder als Doppel- kinderrente (vierzig, bzw. sechzig Prozent der einfachen Invaliden- rente) unter den gleichen Voraussetzungen wie die einfachen und Vollwaisenrenten der AHV. Die Invalidenversicherung verwirklicht in ihrer Anwendung des so- zialen Rentensystems der AHV wiederum ein bedeutendes Stück Fa- milienschutz. Die Bemessung der Renten Die ordentlichen Renten sollen in Form von Voll- und Teilrenten zur Ausrichtung gelangen. Nach dem Projekt werden die Invaliden jedoch fast ausschließlich in den Genuß von Vollrenten gelangen und zwar aus folgenden Gründen: Einmal werden, wie bereits erwähnt, bei der Rentenfestsetzung die seit 1948 an die AHV entrichteten Beiträge bzw. Beitragsjahre mit- berücksichtigt. Ferner sollen grundsätzlich die gleichen günstigen Be- rechnungsregeln gelten wie in der AHV. Dies bedeutet zunächst, daß gemäß vierter Revision der AHV die Beitragsjahre der ursprünglichen Teilrentnergeneration doppelt angerechnet werden, so daß im Zeitpunkt der Einführung der JV bei vollständiger Beitragsd a uer auch für die ältere Generation die Voraussetzungen zum Bezuge von Vollrenten ge- geben sind. Ferner sollen dem Frühinvaliden, der noch nicht 20 volle Beitragsjahre hat, analog der Regelung für die Bemessung der Witwen-
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rente gemäß vierter Revision der AHV, die bis zum Alter 65 fehlenden, künftigen Beitragsjahre ebenfalls angerechnet werden. Damit kommt auch die jüngere Generation in der Regel in den Genuß von Vollrenten. Voll- und Teilrenten sind nach dem durchschnittlichen Jahresbeitrag abgestuft. Für die Ermittlung des Durchschnittsbeitrages gelten grund- sätzlich die gleichen Regeln wie in der AHV. Die sich aus diesen Regeln ergebenden Minimal- und Maximalrenten sind in der nachfolgenden Tabelle für einige ausgewählte Bezüger- kategorien zusammengestellt:
Minimal- und Maximalansätze für ganze Renten Beträge in Franken Beziiger Minimum 1 Maximum
Alleinstehende . . 900 1850 Verheiratete ohne Kinder . . 1260 2590 Verheiratete mit 2 Kindern . . 1980 4070
Ehefrau nicht invalid.
Die obigen Minimalansätze gelten für Jahreseinkommen bis zu
2 250 Franken; die Renten bis zu den Maximalansätzen sind, wie bei der
AHV, nach sozialen Gesichtspunkten abgestuft. So erhält beispielsweise ein im 30. Altersjahr mehr als 6673 Prozent invalider Verheirateter mit zwei Kindern und einem Jahreseinkommen von 7 200 Franken einen Rentenbetrag von jährlich 3 410 Franken. Die nach dem Projekt vorge- sehenen Rentenbeträge stellen somit einen wertvollen sozialen Schutz der Familie dar. Die außerordentliche Rente soll gleich dem Minimum der ordentlichen Rente sein, d. h. beispielsweise für einen alleinstehenden Invaliden jähr- lich 900 Franken, für einen Verheirateten ohne Kinder 1 260 Franken und für einen Verheirateten mit 2 Kindern 1980 Franken betragen. Die außerordentliche Rente soll unabhängig von den Einkommens- und Ver- mögensverhältnissen gewährt werden. Die Ren tenrevision Eine Rentenrevision soll bis und mit dem dritten Jahre seit der erst- maligen Invaliditätsbemessung jederzeit und in der Folge in der Regel
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jeweils nur auf Ende jedes dritten Jahres zulässig sein. Für die Ab- erkennung der Rente im Revisionsverfahren ist der gleiche Grad der Erwerbsunfähigkeit in Aussicht genommen wie für die Zusprechung der Rente.
Die Hilfiosenentschädigungen Bedürftigen Invalidenrentnern, die für die notwendigsten Lebensver- richtungen auf fremde Hilfe angewiesen sind, kann nach dem Projekt eine Hilflosenentschädigung gewährt werden. Es ist beabsichtigt, die Hilfiosenentschädigung durch spezialisierte InvaIidenfürsorgeinstitutio- nen auszurichten, denen die JV zu diesem Zweck jährlich einen be- stimmten Betrag zur Verfügung stellt.
Die Durchführung der JV Die Durchführung der JV soll nach Möglichkeit bestehenden Einrich- tungen übertragen werden, womit die Errichtung eines neuen Verwal- tungsapparates weitgehend vermieden werden kann. Es ist deshalb vor- gesehen, die JV einerseits mit der AHV zu verbinden, was sich insbeson- dere im Hinblick auf die Erhebung der Beiträge und die Festsetzung und Ausrichtung der Renten sowie weiterer Geldleistungen aufdrängt. An- derseits sollen zur Durchführung der Eingliederung so weit als möglich die bestehenden privaten Institutionen der Invalidenhilfe herangezogen werden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sieht das Projekt im we- sentlichen folgende Durchführungsorgane der JV vor: - Den AHV-Ausgleichskassen obliegen folgende Aufgaben: Abklärung der versicherungsmäßigen Anspruchsvoraussetzungen, Beitragsbezug, Festsetzung und Auszahlung von Taggeldern und Renten sowie Er- laß beschwerdefähiger Verfügungen über die individuellen Leistungs- ansprüche gegenüber der JV gemäß den Beschlüssen der nachstehend erwähnten kantonalen JV-Kommissionen. Für die Invaliditätsbemessung und die Anordnung von Eingliede- rungsmaßnahmen ist die Schaffung kantonaler JV-Kommissionen vorgesehen. Sie sollen von den Kantonen ernannt werden, die auch, vorbehältlich der Genehmigung durch den Bundesrat, ihre interne Organisation zu treffen haben. Dabei soll jedoch das Sekretariat den kantonalen AHV-Ausgleichskassen übertragen werden. Es ist vorgesehen, diese Kommissionen aus 5 Mitgliedern zu bilden, nämlich aus einem Arzt, einem Fachmann für die Eingliederung, 224
einem Fachmann für Fragen des Arbeitsmarktes und der Berufsbil- dung, einem Juristen und einem Fürsorger. Mindestens ein Kommis- sionsmitglied soll weiblichen Geschlechtes sein und eines sollte be- sonders als Vertreter des Kantons bezeichnet werden. Der Kommis- sion soll der Beizug weiterer Sachverständiger freistehen. Die Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen beruflicher Art und die Abklärung der von den JV-Kommissionen zu beurteilenden Eingliederungsfälle soll besonderen Regionalstellen übertragen wer- den. Diesen soll neben den bereits erwähnten öffentlichen Berufs- beratungsstellen, den Arbeitsämtern und den privaten Spezialfür- sorgestellen die Durchführung der Berufsberatung und Arbeitsver- mittlung sowie die Vermittlung von Ausbildungs- und Umschulungs- plätzen als eigentlichen Organen der JV obliegen. Ferner sollen sie sich mit der Vermittlung von Heimarbeit und der Beschaffung fach- technischer Unterlagen für die JV-Kommissionen befassen. Die gebietsmäßige Umschreibung der einzelnen Regionalstellen soll unter Berücksichtigung der Kantons- und Sprachgrenzen nach Anhören der Kantone erfolgen. Für die Errichtung und den Betrieb der Regional- stellen sollen nach Möglichkeit private Träger eingesetzt werden, wobei in erster Linie an die bestehenden Regionalstellen in Bern, Basel, Lau- sanne und Zürich gedacht wird. Zu diesen hinzu wird noch mit 3-5 weiteren solchen Stellen gerechnet. Die Kantone können sich zur Bildung von Region1stellen zu Zweck- verbänden zusammenschließen. Steht kein geeigneter Träger zur Ver- fügung, so wird die JV Regionalstellen selbst errichten und betreiben müssen. Die Koordination der Regionalstellen soll Sache der Aufsichts- behörde sein. Die Regionalstellen sollen sich auf die berufliche Eingliederung be- schränken; fürsorgerische Aufgaben sollen auch nach Einführung der JV Sache der entsprechenden Fürsorgestellen sein.
Das Verhältnis der JV zu andern Zweigen der Sozialversicherung
Die JV muß in ihrer Tätigkeit klar von den übrigen Zweigen der Sozial- versicherung abgegrenzt werden. Der gleichzeitige Bezug von Leistungen der JV und der AHV wird ausgeschlossen. Die Krankenversicherung wird durch die JV nicht geändert. Die all- fällige Anpassung des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes an die
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JV soll im Zusammenhang mit der Revision der Krankenversicherung geprüft werden. Die anerkannten Krankenkassen werden also nach dem Projekt die gesetzlichen Pflichtleistungen, vorbehältlich einer allfälligen Ueberversicherung, auch nach Einführung der JV nach den geltenden Bestimmungen des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes erbringen. Mit Bezug auf die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und die Militärversicherung ist vorgesehen, daß die Eingliederungsmaßnahmen, soweit sie bereits nach geltendem Recht von diesen Versicherungen zu gewähren sind, auch weiterhin von ihnen ausgerichtet werden. Die JV tritt somit hinsichtlich der Eingliederungsmaßnahmen subsidiär zu den Leistungen der beiden Versicherungen hinzu. Die Renten der JV und diejenigen der Unfall- und der Militärversicherung sollen in einem ge- wissen Rahmen kumuliert werden.
Die Finanzierung
Die Gesamtkosten der JV werden auf Grund der im Projekt vorgesehe- nen Leistungen im Jahresdurchschnitt rund 143 Millionen Franken er- reichen. Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Belastungskomponenten zusammen:
Die Kosten der JV gemäß dem Vorschlag der Expertenkommission Beträge in Millionen Franken Durchschnittliche Belastungskomponenten Jahresbelastung
Einglieclerungsmaßnahmen: - individuelle Sachleistungen ......14,9 (med., berufl. Eingliederung) - Taggelder ...........4,6 - allgemeine Maßnahmen (Baubeiträge usw.) 2,0 21,5
Renten .............116,0 Hilf iosenentschädigungen 1,0 Verwaltungskosten 4,5 Total . . . . . . . . . . . . 143,0
Die Expertenkommission hat allgemeine Richtlinien (Finanzierungs- quellen, Finanzierungssystem, Beziehung zum AHV-Fonds) aufgestellt, nach welchen die JV zu finanzieren sei. 226
Eine Finanzierung aus Mitteln der AHV kommt aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht, weil dadurch die finanzielle Basis der AHV geschmälert und der innere Wert der AHV-Leistungen herab- gesetzt würde. Da, wie noch zu zeigen sein wird, die Gesamtkosten der JV 8 Promille des Erwerbseinkommens erfordern, stünden nämlich im Falle der Finanzierung zulasten der AHV für letztere nur noch 3,2 Lohn- prozente zur Verfügung, statt wie bisher 4 Prozent. Die Kosten der JV sind infolgedessen durch besondere Finanzierungsquellen zu decken. Die Ausgaben der JV zeigen, abgesehen von konjunkturbedingten Schwankungen, einen ziemlich konstanten Verlauf. Dies rührt vor allem daher, daß die bei Einführung der JV bereits Invaliden ohne Einschrän- kung leistungsberechtigt sein werden und daß zudem mit wenigen Aus- nahmen Vollrenten ausgerichtet werden. Anders lagen die Verhältnisse bei der AHV, bei der in den ersten Jahren das Schwergewicht der Belastung bei den Uebergangs- und Teil- renten lag und nur ein allmählicher Uebergang zu den Vollrenten vor- gesehen werden konnte. Für die JV eignet sich demzufolge das Umlage- verfahren als Finanzierungssystem besonders gut. Hinsichtlich der Frage, ob die JV vollständig autonom oder im Rah- men einer Risikogemeinschaft mit der AHV zu finanzieren sei, soll eine auf 10 Jahre begrenzte Lösung in Aussicht genommen werden. Danach ist im Gesetz für die JV eine feste Durchschnittsprämie vorzusehen. Ferner hat der Ausgleichsfonds der AHV als gemeinsamer Fonds für das gesamte Versicherungswerk (AHV + JV) zu dienen. Für AHV und JV ist jedoch getrennt Rechnung zu führen, damit nach Ablauf der 10jähri- gen Frist die Durchschnittsprämie für die JV überprüft und eine allen- falls nötige Anpassung vorgenommen werden kann. Die Gesamtkosten der JV von rund 143 Millionen Franken im Jahres- durchschnitt machen rund 8 Promille des der AHV-Beitragspflicht unter- stellten jährlichen Erwerbseinkommens des Schweizervolkes im Betrage von etwa 17,5 Milliarden Franken aus. An diesen Gesamtkosten soll sich die öffentliche Hand grundsätzlich zur Hälfte beteiligen, allerdings mit der Einschränkung, daß ihre Beteiligung auf 70 Millionen Franken jähr- lich limitiert bleibt. Somit ergibt sich für die JV-Beiträge der Versicherten und ihrer allfälligen Arbeitgeber ein einheitlicher Ansatz von 4 Promille des Er- werbseinkommens, d. h. ein einheitlicher Zuschlag von einem Zehntel zu den AHV-Beiträgen. Die Unselbständigerwerbenden und ihre Arbeit- geber sollen von diesem Beitrag je die Hälfte, d. h. je 2 Promille über- nehmen. Die Selbständigerwerbenden entrichten ihren JV-Beitrag eben-
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falls in Form eines Zuschlages zum AHV-Beitrag in der Höhe von einem Zehntel. Damit wirkt sich die in der AHV geltende sinkende Beitrags- skala auch auf den JV-Beitrag aus.
Das sind in den großen Zügen die Richtlinien, die die Experten- kommission für den Aufbau der Invalidenversicherung aufgestellt hat. Zum Schluß noch eine Bemerkung zu dem weiteren Vorgehen. Der Bericht der Expertenkommission wird nunmehr, wie erwähnt, den Kan- tonen, den Spitzenverbänden der Wirtschaft, den politischen Parteien, den Invalidenorganisationen und weiteren Interessenten zur Vernehm- lassung zugestellt. Wir rechnen mit einer dreimonatigen Vernehmlas- sungsfrist. Wenn dieselbe, wie wir hoffen, allerseits eingehalten wird, so sollte es möglich sein, bis Ende des Jahres 1957 Botschaft und Gesetzes- entwurf an die Eidgenössischen Räte weiterzuleiten. Das weitere Schick- sal der Vorlage hängt dann von den parlamentarischen Beratungen und schließlich vom Volke selbst ab. Wir geben am Schlusse der Hoffnung Ausdruck, daß es gelingen möge, das wertvolle soziale Projekt in die Tat überzuführen, so daß die Invaliden über 30 Jahre nach Annahme der Verfassungsgrundlage end- lich in den Genuß der Invalidenversicherung kommen.
Die Revision des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern Mit Botschaft vom 5. April 1957 hat der Bundesrat den eidgenössischen Räten den «Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeit- nehmer und Bergbauern» unterbreitet. Die Vorlage soll vom Prioritäts- rat in der September-Session und vom zweiten Rat in der Dezember- Session behandelt werden. Die Vorlage beschränkt sich auf die Erhöhung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Berg- bauern sowie auf die Erhöhung der Einkommensgrenze für die Bezugs- berechtigung der Bergbauern. Eine weitere Aenderung bezieht sich auf den Anspruch ausländischer Arbeitnehmer auf Familienzulagen. Von der Einführung einer Haushaltungszulage für Bergbauern, die in mehreren
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parlamentarischen Vorstößen gewünscht wurde, wird in der Vorlage ab- gesehen, weil bei den Bergbauern nicht das gleiche Bedürfnis nach Haus- haltungszulagen besteht wie bei den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern. Die Ausrichtung von Haushaltungszulagen an Bergbauern hätte eine zusätzliche Mehrausgabe von rund 14 Millionen Franken zur Folge. In der Botschaft wird festgestellt, daß die Ausschüttung derartiger Beträge ohne Gegenleistung der Beteiligten auf Ablehnung weiter Kreise stoßen müßte. Im Rahmen der vorliegenden Revision soll auch davon abgesehen werden, die Kleinbauern des Flachlandes in die Bezugsberechtigung ein- zuschließen. Diese Frage soll durch die Expertenkommission für eine allgemeine bundesrechtliche Ordnung der Familienzulagen eingehend geprüft und abgeklärt werden.
1. Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
Nach dem Gesetzesentwurf wird die Haushaltungszulage von 30 auf
40 Franken und die Kinderzulage von 9 auf 15 Franken je Kind im Monat
erhöht, was einer Erhöhung um 3373 bzw. 662/3 Prozent entspricht. Diese unterschiedliche Erhöhung der beiden Ansätze ist darauf zurückzuführen, daß die Kinderzulage seit ihrer Einführung nur unwesentlich von 7 auf
9 Franken erhöht wurde, während die Haushaltungszulage im Jahre 1946
eine Erhöhung um mehr als 100 Prozent erfahren hat. In der bundes- rätlichen Botschaft wird darauf hingewiesen, daß seit der Einführung der Familienzulagen für die Landwirtschaft die Sozialleistungen in der In- dustrie und im Gewerbe erheblich ausgebaut und durch mehrere Kantone Familienzulagen für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer eingeführt worden sind. Das führt dazu, daß die Familienzulagen ihre Zweck- bestimmung, die Einkommenslage der landwirtschaftlichen Arbeitneh- mer jenen Einkommen anzugleichen, die in andern Berufsgruppen auf der untersten Einkommensstufe stehen, nicht mehr oder nur in beschränk- tem Umfange erreichen können, weshalb eine Erhöhung der Familien- zulagen als notwendig und gerechtfertigt erscheint. Die Erhöhung be- dingt eine Aenderung des Art. 2, Abs. 2 und 3, FLG, wo die bisherigen Ansätze der Haushaltungs- und Kinderzulagen durch die neuen ersetzt werden müssen. Des weitern soll Art. 1, Abs. 3, FLG, wonach ausländische Arbeit- nehmer nur dann Anspruch auf Familienzulagen haben, wenn sie mit ihrer Familie in der Schweiz wohnen, durch folgenden Satz ergänzt werden: «Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Verein- barungen». Anlaß zu dieser Ergänzung gab das Postulat Tschanz vom 5. Dezember 1956, in welchem angeregt wird, die Familienzulagen den
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ausländischen Arbeitnehmern nach einer verhältnismäßig kurzen Probe- zeit im gleichen Betrieb auszurichten, auch wenn sie ihre Familie im Ausland zurückgelassen haben. Die Gewährung von Familienzulagen würde aber in solchen Fällen nur in Frage kommen, wenn der Ausland- staat Gegenrecht hält. Dieses Gegenrecht muß durch zwischenstaatliche Vereinbarungen sichergestellt werden. Die Frage des Anspruchs aus- ländischer Arbeitnehmer, deren Familie im Ausland wohnt, ist daher nicht auf dem Wege einer Revision des Bundesgesetzes, sondern durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zu regeln.
II. Die Farnilie;izulagen für Bergbauern
Der Bundesrat beantragt, die Kinderzulage für Bergbauern gleich wie jene für Arbeitnehmer auf 15 Franken je Kind im Monat zu erhöhen. Durch die Erhöhung soll das Gefälle zwischen dem Einkommen der Bergbauern und der Angehörigen der übrigen Berufsgruppen, das sich in den letzten Jahren infolge der anhaltenden Hochkonjunktur verschärft hat, etwas verringert und damit der Abwanderung aus dem Berggebiet entgegen- gewirkt werden. Des weitern schlägt der Bundesrat vor, die Einkommensgrenze auf
4 000 Franken und den Kinderzuschlag auf 500 Franken zu erhöhen. Für
Bergbauern mit einem Kind unter 15 Jahren erhöht sich somit die Grenze von 3 850 auf 4 500 Franken, d. h. um 650 Franken. Durch die kräftige Erhöhung des Kinderzuschlages werden vor allem die Bergbauern mit mehreren Kindern begünstigt, was aus folgender Uebersicht hervorgeht.
Kinder unter Bisherige Neue
15 Jahren Einkommens- Einkommens-
grenze grenze
1 3850 4500 2 4200 5000 3 4550 5500 4 4900 6000 5 5250 6500 6 5600 7000 7 5950 7500 8 6300 8000 9 6650 8500 10 7000 9000
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Die Erhöhung der Kinderzulage und der Einkommensgrenze bedingt eine Aenderung der Art. 5, Abs. 1, und Art. 7 FLG, wo die bisherigen Ansätze durch die neuen ersetzt werden.
III. Die Finanzierung Durch die vorgesehenen Verbesserungen der Leistungen werden die ge- samten jährlichen Aufwendungen von 11,47 auf 19,19 Millionen Franken, d. h. um 7,72 Millionen Franken ansteigen. Davon entfallen schätzungs- weise 1,16 Millionen Franken auf die Erhöhung der Haushaltungszulage und 1,27 Millionen Franken auf die Erhöhung der Kinderzulage für land- wirtschaftliche Arbeitnehmer. Die Mehrleistungen für die Bergbauern betragen 5,22 Millionen Franken, wovon 3,85 Millionen Franken der Erhöhung der Kinderzulagen und 1,27 Millionen Franken der Herauf- setzung der Einkommensgrenze zuzuschreiben sind. Der Bundesrat schlägt vor, diese Mehrausgaben in der bisherigen Weise, d. h. durch Beiträge der Arbeitgeber und der öffentlichen Hand zu decken. Insbesondere soll am bisherigen Arbeitgeberbeitrag von 1 % der Lohnsumme und an der hälftigen Lastenverteilung zwischen Bund und Kantonen festgehalten werden. Unter der Voraussetzung einer gleichblei- benden Beitragssumme der Arbeitgeber von 2,33 Millionen Franken gehen die jährlichen Mehraufwendungen von 7,72 Millionen Franken ausschließ- lich zu Lasten der öffentlichen Hand. Da das Ausmaß der Entlastung der Kantone durch die Einlage von 0,97 Millionen Franken in die Rückstel- lung für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern (32 Millionen Franken) unverändert bleibt, entfällt die Mehrbelastung zu gleichen Teilen von je 3,86 Millionen Franken auf Bund und Kantone. Die hälftige Lastenverteilung zwischen Bund und Kantonen wurde von mehreren Kantonen angefochten. Nach Auffassung des Bundesrats sollten aber die Mehraufwendungen für die Kantone tragbar sein, da sich die finanzielle Lage auch der finanzschwachen Kantone in den letzten Jahren zum Teil wesentlich verbessert hat. Es sei auch erwünscht, daß die Kantone an der finanziellen Gestaltung des Bundesgesetzes in gleichem Maße interessiert bleiben wie der Bund. Der Gesetzesentwurf soll auf den 1. Januar 1958 in Kraft treten.
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Neue kantonale Gesetzesentwürfe über Familienzulagen
1. Zürich
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat am 13. Dezember 1956 dem Kantonsrat den Entwurf zu einem Gesetz über die Ausrichtung von Kinderzulagen unterbreitet. Nach dem Entwurf untersteht dem Gesetz jeder Arbeitgeber, der im Kanton Zürich seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, eine Zweigniederlas- sung oder eine Betriebsstätte unterhält, soweit er im Kantonsgebiet wohn- hafte oder tätige Arbeitnehmer beschäftigt. Außerkantonale Arbeit- geber sind für jene Arbeitnehmer unterstellt, die sie im Kanton Zürich dauernd beschäftigen und die im Kanton Zürich wohnhaft sind und nicht anderweitig Anspruch auf Kinderzulagen haben. Dieser Ordnung liegt der Gedanke zugrunde, möglichst allen im Kanton Zürich tätigen oder wohnhaften Arbeitnehmern die Ausrichtung von Kinderzulagen sicherzustellen und die Konkurrenzfähigkeit der ansässigen Firmen ge- genüber den auswärtigen zu erhalten. Ausgenommen von der Unter- stellung sind die diplomatischen Vertretungen fremder Staaten, die eid- genössischen Verwaltungen und Betriebe mit Einschluß der Schweizeri- schen Nationalbank, die landwirtschaftlichen Arbeitgeber und die Arbeit- geber weiblichen Personals in privaten Haushaltungen. Außerdem be- freit der Regierungsrat Arbeitgeber, die ihren Angestellten und Arbei- tern auf Grund eines Gesamtarbeitsvertrages, eines für alle Mitglieder verbindlichen, im Einvernehmen mit den zuständigen Arbeiterorganisa- tionen gefaßten Verbandsbeschlusses oder auf Grund spezieller öffent- lich-rechtlicher Vorschriften gleichartige und den gesetzlichen in der Gesamtleistung mindestens gleichwertige Zulagen ausrichten, ganz oder teilweise von der Unterstellung unter das Gesetz. Mit dieser Regelung wird der Autonomie der vertraglichen Lösungen weitgehend Rechnung getragen und dem Ausgleichssystem nur eine subsidiäre Bedeutung zu- erkannt. Anspruch auf Kinderzulagen haben nur die Unselbständigerwerben- den, die bei einem unterstellten Arbeitgeber beschäftigt sind. Jedem be- zugsberechtigten Arbeitnehmer steht somit ein beitragspflichtiger Ar- beitgeber gegenüber. Die Beschränkung auf die Arbeitnehmer schließt nicht aus, daß die Selbständigerwerbenden aus eigener Initiative und Solidarität für ihren Kreis eine besondere Regelung schaffen. Da ein solcher Ausbau von Kassen für Selbständigerwerbende auf freiwilliger
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Basis auch ohne Gesetzesvorschrift auf dem Boden der Vertragsfreiheit zulässig ist, erübrigen sich nach Auffassung des Regierungsrates be- sondere öffentlich-rechtliche Bestimmungen. Arbeitnehmer, die im Aus- land wohnhaft sind, und ausländische Arbeitnehmer, die weniger als ein Jahr ununterbrochen in der Schweiz wohnen, haben keinen Anspruch auf die Zulagen. Die übrigen ausländischen Arbeitnehmer, die keine Nie- derlassungsbewilligung besitzen und damit nicht den schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt sind, erhalten Zulagen nur für Kinder, die sich länger als ein Jahr mit behördlicher Bewilligung in der Schweiz aufhalten. Die Mindesthöhe der Zulage ist auf 15 Franken je Kind im Monat festgesetzt. Sie wird vom ersten Tage des Geburtsmonats an bis und mit dem Monat des vollendeten 16. Altersjahres ausgerichtet. Sie gelangt ausnahmsweise bis längstens zum 20. Altersjahr zur Auszahlung, wenn die Kinder noch in Ausbildung begriffen oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechlichkeit mindererwerbsfähig sind. Der Kreis der zu- lageberechtigten Kinder stimmt im wesentlichen mit jenem der bestehen- den kantonalen Gesetze überein. Der Anspruch auf die Zulage entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Die Berechnung der Zulagen erfolgt im Verhältnis der geleisteten Arbeitszeit, wodurch Schwierigkeiten in der Zulageberechnung beim Wechsel des Arbeitgebers im Verlaufe eines Monats vermieden werden sollen. Bei Tod, Unfall, Krankheit und Militär- dienst des Arbeitnehmers müssen die Zulagen noch während eines Monats über das Erlöschen des Lohnanspruchs hinaus zur Ausrichtung gelangen. Der Entwurf sieht die Errichtung von privaten und einer kantonalen Familienausgleichskasse vor. Die Arbeitgeber haben die Wahl, einer bereits bestehenden Kasse beizutreten, neue Kassen zu schaffen und zu führen oder sich der kantonalen Kasse anzuschließen. Arbeitgeber, die nicht innert drei Monaten nach Neueröffnung oder Uebernahme eines Betriebes bzw. nach Erwerb der Arbeitgebereigenschaft einer privaten Kasse beitreten, werden der kantonalen Kasse angeschlossen. Die Aus- gleichskassen haben zur Deckung der Familienzulagen von den Arbeit- gebern, die ihnen angeschlossen sind, die erforderlichen Beiträge zu er- heben. Die Beiträge dürfen nicht nach Maßgabe der zulageberechtigten Kinder oder der ausbezahlten Zulagen festgesetzt werden, weil dadurch das Ausgleichsprinzip in Frage gestellt würde. Die privaten Familien- ausgleichskassen bedürfen der Anerkennung durch den Regierungsrat. Diese wird ausgesprochen, wenn die Kasse von einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberorganisation getragen wird, mindestens 500 Arbeit- nehmer umfaßt, ihre Tätigkeit nach Bestimmungen ausübt, die mit den
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gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen und Gewähr für eine ge- ordnete Geschäftsführung bietet. Die Anerkennung erstreckt sich somit auf berufliche, zwischenberufliche und Betriebskassen. Der Regierungs- rat stellt in seiner Weisung fest, daß die Zulassung von Betriebskassen einen gewissen Einbruch in das Ausgleichsprinzip bedeutet, was aber im Interesse einer möglichst freiheitlichen Gestaltung der Familienzu- lagenordnung in Kauf genommen werden kann. Es wird angenommen, daß höchstens 39 Betriebe eine eigene Kasse schaffen können, da auch eine Betriebskasse wie die übrigen privaten Kassen mindestens 500 Ar- beitnehmer umfassen muß. Durch diese Vorschrift soll die Entstehung allzu kleiner Kassen, die den Ausgleich in Frage stellen, verhindert werden. Außer den Arbeitgebern und ihren Organisationen wird auch dem Kanton und den Gemeinden das Recht zuerkannt, für ihr Personal ent- sprechend den Voraussetzungen für die privaten Kassen besondere Fa- milienausgleichskassen zu gründen. Die kantonale Beamtenfamilienaus- gleichskasse dürfte bei einem Bestand von etwa 6 000 gesetzlich zulage- berechtigten Kindern einen Betrag von etwa einer Million Franken im Jahre benötigen, was einen Beitragsansatz von rund 0,9 Prozent der Gesamtlohnsumme ausmacht. Die Aufsicht über die privaten Kassen wird durch eine vom Regie- rungsrat aus Vertretern der interessierten Kreise gewählte besondere Kommission für Familienausgleichskassen ausgeübt. Die kantonale Kasse soll als öffentliche Anstalt mit eigener Rechts- persönlichkeit konstituiert und ihre Führung der kantonalen AHV- Kasse übertragen werden. Wie bei den privaten Kassen sollen die Bei- träge der Arbeitgeber die Aufwendungen für die auszurichtenden Zu- lagen und die entstehenden Verwaltungskosten decken. Sofern Ueber- schüsse erzielt werden, sind diese zur Aeufnung eines Reservefonds ein- zusetzen, der in erster Linie zur Deckung von Rückschlägen bestimmt ist. Ueber die Höhe der Arbeitgeberbeiträge, die im Gegensatz zu den privaten Kassen stets in Prozenten der Lohnsumme festzusetzen sind, hat der Regierungsrat periodisch zu entscheiden. In der Weisung des Regierungsrates wird bemerkt, daß die finanzielle Entwicklung der kantonalen Kasse heute nicht übersehen werden könne. Sie hänge weit- gehend davon ab, welche Ausdehnung die Gewährung der Kinderzulagen durch vertragliche Regelungen und durch private Familienausgleichs- kassen annehme. Wie mehrere bestehende kantonale Gesetze sieht der Entwurf die subsidiäre Anwendung des AHVG vor, um zu ermöglichen, auf weiter-
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gehende Regelungen im Gesetze selbst zu verzichten und den Ausgleichs- kassen in Einzelfragen eine Richtlinie zu geben. Des weitern ist der Regierungsrat befugt, mit andern Kantonen Vereinbarungen abzuschlie- ßen, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Dadurch soll die Möglichkeit geschaffen werden, interkantonale Kompetenzkonflikte zu lösen, insbesondere Doppelerfassungen von Arbeitgebern und Doppel- bezüge von Arbeitnehmern zu vermeiden. Um eine reibungslose Durchführung des Gesetzes, dessen Einführung zahlreiche Vorbereitungsarbeiten bedingt, zu gewährleisten, soll es erst auf den 1. Januar 1958 in Kraft treten, wobei der gesetzliche Anspruch des Arbeitnehmers auf Zulagen erst sechs Monate nach dem Inkrafttreten beginnen soll.
2. Thurgau
Der Große Rat des Kantons Thurgau hatte in seiner Sitzung vom 2. Sep- tember 1955 die Motion Graf über die Auszahlung von Kinderzulagen an Arbeitnehmer durch Vermittlung von Ausgleichskassen erheblich er- klärt. Mit der Motion wurde der Regierungsrat eingeladen, ein Gesetz auszuarbeiten, durch das bis zum Inkrafttreten einer eidgenössischen Regelung alle Arbeitgeber verpflichtet werden, einer privaten oder öffentlichen Ausgleichskasse für Familienzulagen anzugehören; allen Arbeitnehmern, die nachgewiesenermaßen für eigene Kinder zu sorgen haben, ein Anspruch auf Kinderzulagen garantiert wird. In der Folge hatte das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Thurgau mit der Prüfung der gesamten Materie eine kleine Experten- kommission betraut. Der von dieser Kommission ausgearbeitete Entwurf wurde vom genannten Departement den interessierten Kreisen und Ver- bänden am 20. September 1956 zur Stellungnahme unterbreitet. Der Gesetzesentwurf beschränkt sich auf die obligatorische Einfüh- rung von Kinderzulagen für die Unselbständigerwerbenden und erfaßt weder die Selbständigerwerbenden noch die Nichterwerbstätigen. Nach den Erläuterungen zum Entwurf ergibt sich diese Lösung aus dem Um- stand, daß die Ausrichtung und die Finanzierung der Kinderzulagen im Sinne von Sozialzulagen zum Lohn grundsätzlich Sache der Arbeitgeber sein soll und daß nach den Erfahrungen in andern Kantonen eine gesetz- liche Regelung für Kleingewerbetreibende nicht in Erwägung gezogen werden kann. Nach dem Entwurf sind dem Gesetz alle Arbeitgeber unterstellt, die im Kanton Thurgau einen Geschäftssitz, eine Zweigniederlassung oder
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eine Betriebsstätte unterhalten und «in einem direkten Vertragsverhält- nis» Arbeitnehmer beschäftigen. Ein Unternehmen mit Zweigniederlas- sung in einem andern Kanton fällt für in dieser Niederlassung beschäf- tigte Arbeitnehmer nicht unter das Gesetz; hingegen besteht die Unter- stellungspflicht für einen Reisenden, der in einem andern Kanton wohnt, aber von einem Unternehmen im Kanton Thurgau angestellt ist und ent- löhnt wird. Von der Unterstellung sind ausgenommen: die eidgenössi- schen Verwaltungen und Betriebe, die landwirtschaftlichen Arbeitgeber, die privaten Haushaltungen für das weibliche Hausdienstpersonal und die Arbeitgeber, die nur Blutsverwandte in auf- oder absteigender Linie beschäftigen. Die Mindesthöhe der Kinderzulagen ist auf 10 Franken je Kind im Monat festgesetzt. Die Zulagen werden für die Zeit ausgerichtet, während welcher einem Arbeitnehmer Lohn ausbezahlt wird. Da im Krankheitsfall vielfach ein ungenügendes Taggeld versichert ist, besteht in diesem Falle nach Gesetz noch ein Anspruch auf Kinderzulagen während 6 Monaten. Die Altersgrenze wird im Entwurf auf das vollendete 16. Altersjahr festgesetzt, obwohl nach den Erläuterungen die Ausrichtung bis zum 18. oder 20. Altersjahr gerechtfertigt wäre. Man wollte aber nur Zulagen für die Zeit des Zwangsbedarfs, d. h. für die Zeit, in der die Kinder in die Schule gehen müssen, vorsehen. Einzig im Krankheits- und Invaliditäts- falle wird die Ausrichtung der Zulage bis zum 20. Altersjahr vorgesehen, sofern nicht von anderer Seite Leistungen gewährt werden, die ihren Grund in der teilweisen Erwerbsunfähigkeit haben (Unfall-, Haftpflicht-, Militär-, Invalidenversicherung). Als Kinder gelten eheliche und außer- eheliche Kinder, Stief- und Adoptivkinder, sowie unentgeltlich oder gegen ein geringfügiges Kostgeld zur dauernden Pflege und Erziehung auf- genommene Pflegekinder. Die Kinderzulagen gelangen nur für Kinder zur Auszahlung, die in der Schweiz wohnhaft sind. Ausländische Arbeit- nehmer erhalten daher uneingeschränkt die Zulagen für ihre in der Schweiz lebenden Kinder, während für die im Ausland zurückgelassenen Kinder kein gesetzlicher Anspruch besteht. Für Schweizer Kinder, deren Eltern in der Schweiz wohnhaft sind und die sich zu Ausbildungszwecken oder krankheitshalber im Ausland aufhalten, besteht ebenfalls Anspruch auf die Zulagen, da ein solcher Auslandsaufenthalt dort keinen Wohnsitz begründet. Anspruch auf Kinderzulagen haben die hauptberuflichen Arbeit- nehmer, deren Arbeitgeber dem Gesetz unterstellt sind. Als Hauptberuf gilt diejenige Tätigkeit, die den größern Teil der Zeit beansprucht; im Zweifelsfalle jene, aus der das größere Einkommen fließt.
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Die Finanzierung der Familienzulagen erfolgt ausschließlich durch Beiträge der Arbeitgeber, die die Familienausgleichskassen in der Regel in Prozenten der Lohnsummen zu erheben haben, für welche Beiträge an die AHV zu entrichten sind. Ueber die Familienausgleichskassen wird in den Erläuterungen zum Entwurf folgendes ausgeführt: «Das Ideal wäre eine einzige Familienausgleichskasse auf dem Gebiete des Kantons Thurgau, wie sie im Kanton Appenzell I. Rh. geschaffen wurde. Die Kasse könnte von der Wirtschaft des Kantons geführt werden mit oder ohne Mitwirkung des Kantons. Jeder Arbeitgeber des Kantons müßte den gleichen Beitrag entrichten und jeder Arbeitnehmer hätte Anspruch auf die gleiche Kinderzulage. Dadurch wäre ein gerechter Aus- gleich auf breitester Basis geschaffen. Da eine solche Lösung aber in allen Kantonen auf Schwierigkeiten stößt, wurde im Gesetz die Gründung privater Kassen und einer kantonalen Kasse vorgesehen. Damit nun aber tatsächlich ein Ausgleich besteht, sind nur wenige Ausgleichskassen vor- gesehen, nämlich die bereits bestehenden Familienausgleichskassen und je eine solche für diejenigen Industrie- und Gewerbekreise, welche auch eine eigene AHV-Ausgleichskasse führen. Neue Kassen sollen nur in Ausnahmefällen gestattet werden. Auf diese Weise ist noch ein wirk- samer Ausgleich gewährleistet. Andere Kantone mit Betriebskassen und anderen Kassen, denen nur wenige Arbeitgeber angeschlossen sind, ma- chen damit nicht die besten Erfahrungen, da die Arbeitnehmer mit meh- reren Kindern Mühe haben, noch eine Anstellung zu finden und das Ge- setz, welches zum Schutze der Familie geschaffen wurde, sich zu ihrem Nachteil auswirkt. Es wäre deshalb sehr zu begrüßen, wenn die vorge- sehene Regelung nicht geändert würde. Bei nur wenigen Kassen mit einer großen Zahl von Arbeitgebern bzw. Arbeitnehmern wird noch ein gerechter Lastenausgleich auf breiter Basis ermöglicht. Daher konnte von einem Ausgleichsfonds mit einem Ausgleich zwischen den einzelnen Kassen abgesehen werden, welcher das Gesetz sicher stark belastet und die einzelnen Familienausgleichskassen kaum zu höheren Leistungen angeregt hätte. Immerhin wurde die Frage eines Ausgleichs zwischen den einzelnen Kassen eingehend geprüft und für den Fall, daß ein Ausgleich jetzt oder später vorgesehen würde, folgende Lösung als richtig und tragbar erachtet: Familienausgleichskassen mit positiver Differenz zwischen 1,2 % der beitragspflichtigen Lohnsumme und den während des Jahres ausbezahl- ten Kinderzulagen von Fr. 120.— pro Kind, haben die Hälfte dieser po- sitiven Differenz in einen Ausgleichsfonds abzuliefern. Kassen mit nega- tiven Differenzen hätten proportional zu ihrer negativen Differenz An-
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spruch auf Vergütung aus dem Ausgleichsfonds. Die 1,2 % entsprechen ungefähr der Beitragssumme, die bei einer Einheitskasse nötig wäre, um minimale Kinderzulagen von Fr. 120.— pro Kind und Jahr ausrichten zu können. Von der positiven Differenz wären nur 50 % an einen Ausgleichs- fonds abzuliefern, während der restliche Ueberschuß der Kasse für Ver- besserungen zur Verfügung bleiben würde.» Im Kanton Thurgau sollen somit im Interesse eines weitgehenden Lastenausgleichs weder Betriebskassen noch andere «billige Kassen» vorgesehen werden. Der kantonalen Familienausgleichskasse werden die Betriebe angeschlossen, die auch für die AHV mit der kantonalen Kasse abrechnen. Arbeitgeber, die für die AHV mit einer Verbandskasse ab- rechnen, die keine eigene Familienausgleichskasse führt, können wählen, ob sie sich einer vom Regierungsrat anerkannten privaten oder der kan- tonalen Familienausgleichskasse anschließen wollen. Dieser haben auch die öffentlichen Verwaltungen, Anstalten und Betriebe des Kantons und der Gemeinden beizutreten. Um eine reibungslose Durchführung des Gesetzes zu gewährleisten, soll vom Regierungsrat eine aus Vertretern der interessierten Kreise zusammengesetzte Aufsichtskommission als beratendes Organ gewählt werden, die Streitigkeiten zwischen den Kassen entscheidet. Für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Familienaus- gleichskassen ist jedoch die kantonale Rekurskommission für die AHV zuständig, die endgültig entscheidet.
Der ««Fonds National de Solidarit in Frankreich Im Bestreben, betagten Personen den ihnen gebührenden sozialen Schutz durch eine Verbesserung der Pensionen, Renten und Alterszulagen an- gedeihen zu lassen, hat Frankreich mit einem Gesetz vom 30. Juni 1956 einen «Fonds National de So1idarit» zur Finanzierung einer «Aflocation supplmentaire» (im folgenden der Einfachheit halber Zulage genannt) eingeführt.
1. Höhe und Anspruchsbedingungen
Diese Zulage, deren Höhe auf 31 200 ffr. (französische Franken) im Jahr festgesetzt worden ist, wird nur auf Gesuch hin zugesprochen (Gesuchs- formulare stehen auf den Gemeindeverwaltungen [Mairies] zur Verfü- gung) und nur wenn die Person, die darauf Anspruch erhebt, folgende Bedingungen erfüllt: 238
Staatsangehörigkeit Der Gesuchsteller muß entweder Franzose sein oder die Staatsangehörig- keit eines Landes besitzen, mit welchem Frankreich einen den Fonds National ausdrücklich einschließenden Vertrag auf Gegenseitigkeit ab- geschlossen hat. Wohnsitz Die Zulage kann nur Personen ausgerichtet werden, die in Frankreich selber oder in einem überseeischen französischen Departement wohnen. Die Zahlungen werden eingestellt, wenn die Bezüger diese Gebiete ver- lassen. Alter Anspruch auf die Zulage kann nur erheben, wer das 65., oder, bei Ar- beitsunfähigkeit, das 60. Altersjahr erreicht hat. Was die Arbeitsunfähig- keit betrifft, so mag vollständigkeitshalber noch erwähnt werden, daß sie für die Gewährung der Leistungen aus dem Fonds National nicht nach den gleichen Kriterien eingeschätzt wird, wie die Invalidität oder die Arbeitsunfähigkeit, die nach den übrigen Sozialgesetzen in Frankreich leistungsbegründend sind. Der Bezüger einer Invaliditätspension oder einer sonstigen in der Arbeitsunfähigkeit begründeten Leistung kann somit nicht ohne weiteres als arbeitsunfähig im Sinne des Gesetzes vom 30. Juni 1956 über den Fonds National angesehen werden. Immerhin sol- len aber Personen, die in Anwendung der Bestimmungen der Gesetz- gebung über die Altersversicherung oder für den Bezug der «Allocation spciale» als arbeitsunfähig befunden worden sind, auch für die Gewäh- rung der Zulage des Fonds National als solche angesehen werden. Die Bezüger der Sozialhilfe an Blinde oder körperlich Behinderte haben, so- fern sie das 60. Altersjahr erreicht haben und die übrigen Bedingungen erfüllen, einen gesetzlichen Anspruch auf die Ausrichtung der Zulage. Altersleistungen Zu den bereits erwähnten Bedingungen kommt als vierte hinzu, daß jemand, um die Zulage erhalten zu können, bereits im Genuß einer oder mehrerer Altersleistungen oder der schon erwähnten Sozialhilfe an Blinde oder körperlich Behinderte sein muß. Die den Anspruch auf die Zulage des Fonds National begründenden Altersleistungen sind zahlreich. Es fallen fast sämtliche Pensionen, Ren- ten und Alterszulagen, die von einem durch Gesetz oder Verordnung ein- geführten System der Sozialen Sicherheit ausbezahlt werden, darunter. Nicht als solche rechtsbegründendenden Leistungen gelten bloß eine be- 239
schränkte, vom Gesetz angeführte Anzahl von Pensions- und Renten- zulagen, die von zusätzlichen Sozialversicherungssystemen vorgesehen sind. Da sich indessen die Bezüger dieser Zulagen im allgemeinen auch im Genuß einer der übrigen, rechtsbegründenden Leistungen befinden werden, steht nicht zu erwarten, daß eine große Anzahl von Personen von der erwähnten Einschränkung betroffen werden.
5. Einkommensgrenzen
Nicht alle betagten Personen, die die oben erwähnten vier Bedingungen erfüllen, gelangen jedoch in den Genuß der Zulage des Fonds National de Solidarit. Deren Ziel, die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der alten Leute, soll nicht ohne Berücksichtigung der eigenen Mittel dieser Personen verfolgt werden; seine Hilfe ist in erster Linie den in sehr beschränkten Verhältnissen lebenden Alten zugedacht. So wird denn die Ausrichtung der Zulagen auch an bestimmte Einkommensbedingungen geknüpft. An Alleinstehhende (Ledige, Verwitwete, Geschiedene oder Getrennte) wird die Zulage nur dann ausbezahlt, wenn alle persönlichen Mittel, über welche sie verfügen, unter Einschluß der Zulage, die Summe von 201 000 ffr. im Jahr nicht übersteigen. Ehepaaren wird die Zulage nur unter der Bedingung zugesprochen, daß ihre persönlichen Mittel, zu- sammen mit der Zulage (oder den Zulagen für beide Gatten) nicht mehr als 258 000 ffr. im Jahr ausmachen. Zum besseren Verständnis dieser Bedingung mögen noch folgende Bemerkungen dienen: Einmal kann die Zulage beiden Ehegatten zukommen, sofern sie beide die fünf soeben angeführten Bedingungen erfüllen. In solchen Fällen erfolgt die Berechnung der persönlichen Mittel der Eheleute in der Weise, daß ihre sämtlichen Einkünfte zusammengezählt werden und zwar ohne Rücksicht auf den Güterstand und die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten. Wenn sodann bei der Einschätzung der Mittel das Total dieser Mittel und der Zulage (oder der Zulagen) die oben erwähnten Höchstbeträge überschreiten, dann wird die Zulage um den überschreitenden Betrag gekürzt.
Beispiel: Alleinstehender Schätzung der verfügbaren persönlichen Mittel (inklusive die ganze Zulage) 211 000 ffr. Ueberschreitung der Limite um 10 000 ffr. Ausbezahlte Zulage (um 10 000 ffr. gekürzt) 21 200 ffr.
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Ueberschreiten die Mittel eines Ehepaares die Summe von 258 000 ffr., so wird, wenn beide Ehegatten Anspruch auf die Zulage haben, jede Zulage um die Hälfte des überschreitenden Betrages gekürzt. Beispiel: Ehepaar Schätzung der verfügbaren persönlichen Mittel (inklusive beide Zulagen) 260 000 ffr. Ueberschreitung der Limite um 2 000 ffr. An jeden Ehegatten ausbezahlte Zulage (jede gekürzt um 1000 ffr.) 30 200 ffr.
II. Bewertung der persönlichen Mittel Der Bewertung der persönlichen Mittel, von denen schon oben die Rede war, kommt begreiflicherweise besondere Bedeutung zu, da von der Höhe dieser Mittel abhängt, ob die Zulage zugesprochen werden kann oder nicht. Die in Frage kommenden Mittel werden sowohl durch das Gesetz vom 30. Juni 1956 wie durch die Weisungen, die zu seiner Durchführung er- lassen worden sind, genau bezeichnet. Es sind insbesondere alle Alters- leistungen, das Einkommen aus Erwerbstätigkeit, aber auch jedes wei- tere Einkommen des Gesuchstellers. Unter Altersleistungen sind in erster Linie alle eigentlichen Leistungen der sozialen Sicherheit zu verstehen. Aber auch wiederkehrende Leistungen von Versicherungsgesellschaften oder von Privaten gehören dazu. Ebenso wird der Vermögensertrag mit einbezogen, wobei jedes Vermögen als ertragbringend betrachtet wird, mit Ausnahme der dem Gesuchsteller gehörenden und von ihm sowie den mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden Angehörigen bewohnten Räumlichkeiten. Auf Grund des Gesetzes gelten auch Fahrhabe und Grundstücke als ertragbringend, die innert der letzten 10 Jahre vor der Gesuchseinreichung Gegenstand von Schenkungen seitens des Gesuch- stellers gewesen sind. Auch diesem, in besonderer Weise zu schätzenden Ertrag, wird in der Bewertung der persönlichen Mittel Rechnung ge- tragen. Endlich werden auch die Naturalleistungen, die eine Person bezieht, zu den verfügbaren Mitteln gerechnet und von der Bewertung erfaßt. Eine Ausnahme davon bilden die Naturalleistungen, die auf Grund einer Unterbringung durch die «soziale Hilfe» erbracht werden, sowie die Naturalbezüge aus der Krankenversicherung. Bei der Bewertung der persönlichen Mittel nicht erfaßt werden die Familienzulagen, die Zulagen für Personen, deren Gesundheitszustand
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die ständige Hilfe einer Drittperson erheischt sowie einige andere Lei- stungen, wie z. B. Kriegsteilnehmerpensionen und Pensionen, die mit einer Auszeichnung verbunden sind. Eine Besonderheit des Fonds National de Solidarit6 verdient hier noch Erwähnung, nämlich die Möglichkeit des Rückgriffs auf die unter- stützungspflichtigen Familienangehörigen. Wie aus den vorangehenden Ausführungen ersichtlich geworden ist, werden zur Beurteilung der finanziellen Verhältnisse eines Bewerbers seine sämtlichen persönlichen Mittel herangezogen. Ueberdies macht es ihm das Gesetz zur Pflicht, in seinem Gesuch auch diejenigen Personen zu bezeichnen, die ihm gegenüber von Gesetzes wegen zur Unterstützung verpflichtet sind; gegebenenfalls hat er auch den Betrag der von solchen Personen erhaltenen Hilfe anzugeben. Bei der Bewertung der persönlichen Mittel des Gesuchstellers wird nun zwar diese Unterstützungshilfe, gleichgültig ob sie geleistet worden ist oder geleistet werden könnte, noch nicht mitberücksichtigt. Die Zulage wird also in allen Fällen ausbezahlt, in denen die persönlichen Mittel des Bewerbers die effektiven oder zu leistenden Unterstützungsbeträge der Verwandten nicht mitgerechnet - die oben erwähnten Grenzen nicht überschreiten. Ergibt sich aber nach Gewährung der Zulage, daß das Total der persönliche n Mittel, der Zulage und der Unterstützungshilfe diese Grenzen überschreit et, dann kann das Organ, das mit der Aus- zahlung der Zulage betraut ist, auf die unterstützu ngspflichtig en Ver- wandten Rückgriff nehmen und den ganzen Betrag der Zulage bezie- hungsweise die Differenz zwischen dem Total der persönlichen Mittel, inklusive Unterstützungshilfe oder entsprechende Forderung, und den oben angeführten Höchstbeträgen zurückfordern. Einige Beispiele mögen das Vorgehen in solchen Fällen illustrieren:
Jemand verfügt über persönliche Mittel im Betrage von jährlich
50 000 ffr., zu denen die Zulage von 31 200 ffr. hinzukommt. Die
Kinder der betreffenden Person leisten eine Hilfe, die auf 100 000 ffr. jährlich geschätzt werden kann. Gesamthaft betragen somit die Mittel in diesem Falle 181 200 ffr., sie erreichen also den zulässigen Höchstbetrag von 201 000 ffr. nicht. Die Behörde, die die Zulage ausbezahlt, hat keinen Rückgriff gegen- über den Kindern. Jemand verfügt über persönliche Mittel von 80 000 ffr. jährlich. Die von den Kindern auf Grund der Unterstützungspflicht geleistete Hilfe beträgt jährlich 100 000 ffr.. Bei der im voraus erfolgten Bewertung
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der persönlichen Mittel wird diese Hilfe zunächst nicht berücksichtigt, so daß die Zulage voll ausbezahlt wird. Hätte man indessen der Ver- wandtenunterstützung Rechnung getragen, so wäre die Zulage ge- kürzt und auf 201 000 ffr. minus 180 000 ffr. = 21 000 fr. festgesetzt worden. Der Fonds National kann von den Kindern somit jährlich den Betrag von 10 200 ffr. zurückfordern, nämlich 31 200 ffr. minus
21 000 ffr..
3. Die persönlichen Mittel eines Gesuchstellers betragen jährlich
150 000 ffr.. Seine Kinder lassen ihm eine Unterstützung von
100 000 ffr. zukommen, so daß er über 250 000 ffr. im Jahr verfügt.
Die Zulage wird ihm trotzdem zugesprochen, aber die auszahlende Behörde kann von den unterstützungspflichtigen Personen die ganze Zulage im Betrage von 31 200 ffr. zurückfordern. Vollständigkeitshalber können wir hier erwähnen, daß diesem Rück- forderungsrecht immerhin insoweit eine Grenze gesetzt ist, als es gegen- über den unterstützungspflichtigen Personen nur dann geltend gemacht werden kann, wenn ihre eigenen Einkünfte durch Gesetz bestimmte Mindestbeträge nicht überschreiten und daß auf diese Geltendmachung verzichtet werden kann, wenn der Empfänger der Zulage von den unter- stützungspflichtigen Personen Kost oder Logis erhält.
III. Finanzierung
Die mit dem Gesetz vom 30. Juni 1956 über den Fonds National de Solidarit6 eingeführte Zulage tritt als eine zusätzliche Leistung zu den Leistungen der Altersversicherung einerseits und den Unterstützungs- leistungen anderseits hinzu. Das Gesetz hat auch sein eigenes Finanzie- rungssystem eingeführt und zur Aufbringung der beträchtlichen Mittel, die benötigt werden, einige schon bestehende Steuern erhöht und außer- dem neue Steuern geschaffen. Unter den ersteren sei insbesondere eine Erhöhung der Taxe auf reinem Alkohol erwähnt, die eine Erhöhung der Steuern auf Aperitivgetränken nach sich zieht, und sodann eine Erhö- hung der Stempelsteuer und der Einkommens- und Vermögensertrags- steuern. Als neu geschaffene Steuern erwähnen wir eine zusätzliche Steuer auf Motorfahrzeugen und eine Sondersteuer, die vor allem die Erbschaften trifft. Letztere weist eine Besonderheit auf, der wir zum Schluß noch einige Zeilen widmen möchten. Stirbt nämlich ein Empfänger der Zulage des Fonds National und hinterläßt ein Vermögen, so kann das Organ, das mit der Auszahlung der Zulage betraut war, die Summen, die der
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Erblasser vom Fonds National erhalten hatte, von den Erben wieder zurückfordern, sofern die Erbschaft einen Aktivsaldo von mindestens
20 Millionen französischer Franken aufweist. Als Sicherung für seine
zukünftige Forderung kann dieses Organ noch bei Lebzeiten des Bezügers der Zulage eine Hypothek auf dessen Grundeigentum eintragen lassen. Eine Einschränkung erfährt dieses Rückforderungsrecht nur insoweit, als dessen Ausübung gegenüber dem Erbteil des überlebenden Ehegatten bis zu dessen Tod aufgeschoben werden kann.
Durchführungsfragen
Ausländischer Wohnsitz von Waisen und Berufsausbildung in der Schweiz
Einige Auslandschweizerkinder, die Vaterwaisen sind und der Ueber- gangsgeneration angehören, halten sich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz auf. Da diese Kinder im allgemeinen noch unter der elterlichen Gewalt ihrer im Ausland wohnenden Mutter stehen, behalten sie regel- mäßig ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland bei. Gemäß Abschnitt C, Ziff. III, des Kreisschreibens vom 5. Januar 1957 über die Durchführung der vierten AHV-Revision auf dem Gebiete der Renten hat die Rentenauszahlung für solche Waisen ausschließlich durch die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf zu erfolgen. Sollte in einem derartigen Falle die Waisenrente versehentlich durch eine kantonale Ausgleichskasse ausgerichtet worden sein, so muß nicht zuletzt um der Gefahr von Doppelzahlungen zu begegnen der Rentenfall an die Schweizerische Ausgleichskasse übertragen werden.
«Frisierte» Versicherungsausweise
Der Versicherungsausweis gibt Auskunft über die Personalien des Ver- sicherten und über die Ausgleichskassen, die für ihn ein IBK eröffnet haben. Die beruflichen Ausgleichskassen lassen naturgemäß auf die Branche schließen, in welcher der Versicherte tätig war oder tätig ist, die kantonalen und die zwischenberuflichen Ausgleichskassen auf den Kanton oder die Landesgegend, in welcher er gearbeitet hat oder arbeitet. Schließlich können die Kassenbezeichnungen zuweilen auf mehr oder minder erlaubte Nebenbeschäftigungen, ja wie die Praxis gezeigt hat, sogar auf den Aufenthalt in einer Straf- oder andern Anstalt hinweisen. Diese Offenheit eines amtlichen Dokumentes wird nicht immer geschätzt,
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und zwar besonders dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer bei Stellenwechsel oder Stellenbewerbungen sein berufliches oder persönliches Vorleben aus diesem oder jenem Grunde in dieser oder jener Richtung zu tarnen ver- sucht. Bringt nun eine konkrete Kassenbezeichnung den Versicherten in wirkliche, für ihn schwerwiegende Verlegenheit, so kann der Versiche- rungsausweis ausnahmsweise in der Weise bereinigt werden, daß die «kritische» Ausgleichskasse in Wegfall kommt und das IBK im Sinne von Rz 12 der IBK-Weisungen «OVA» geführt wird. Dieser Ausweg ist jedoch wie alle Ausnahmen restriktiv und nur bei offensichtlicher Zwangslage zu handhaben. Andere «Bereinigungen» sind nicht erlaubt. So ist es vor allem unzulässig, ein bewußt falsches Geburtsdatum einzu- tragen und die Versichertennummer bewußt falsch zu bilden. Das mußte kürzlich einer Erzieherin mitgeteilt werden, die ihr Alter wegen der Arbeitssuche auf 38 Jahre zu «stabilisieren» versuchte, ebenso einer 24jährigen Serviertochter, die trotz ihres blühenden Alters ebenfalls wegen der Arbeitsuche nach außen als nur 20jährig erscheinen wollte.
Neue Literatur
Dr. Valentin Heuss. Zivilrechtliche Rechtsbegriffe in der AHV, Abhandlungen zum schweizerischen Recht, Heft 324, Stämpfli & Cie., Bern, 1957,99 S.
Das AHV-Recht ist auf mannigfache Art mit dem Zivilrecht verbunden. Klar und einfach sind diese Beziehungen überall dort, wo das AHV-Recht zivil- rechtliche Begriffe übernimmt, so beispielsweise wenn die AHV die Renten- gewährung von einem bestimmten zivilrechtlichen Status («Ehefrau», «außer- eheliches Kind» u. dgl.) abhängig macht. Wesentlich differenzierter werden die Beziehungen zwischen den beiden Rechtsgebieten, sobald wirtschaftliche Tatbestände im Spiele stehen, namentlich also auf dem Gebiete der Beiträge. Da der gleiche wirtschaftliche Erfolg durch verschiedenartige Rechtsgeschäfte erzielt werden kann, ist die rechtsgeschäftliche Form für die AHV meist nicht Begriffsmerkmal, sondern Tatbestandsindiz. So ist der obligationen- rechtliche Dienstvertrag ein gewichtiges, aber nicht das einzige Indiz für das Vorliegen unselbständiger Erwerbstätigkeit. Vereinzelt sah sich schließlich das AHV-Recht gezwungen, bestimmte faktische Verhältnisse - wie z. B. die Pflegekindschaft - ausgehend von zivilistischen Konzeptionen eigens zu um- schreiben. Dr. Valentin H e u s s hat es unternommen, in seiner Arbeit - einer Zürcher Dissertation - die vielfältigen Verbindungen zwischen den beiden Rechtsgebieten zu untersuchen. In einem ausführlichen kasuistischen Teil behandelt er die verschiedenen Begriffe des Zivilrechtes, die in irgendeiner
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Form Eingang in das AHV-Recht gefunden haben. In einem systematisch- kritischen Teil faßt er hierauf die Ergebnisse seiner Untersuchungen zusam- men. Die Arbeit zeugt von großer Sachkunde und vermittelt dem Sozialver- sicherungsrechtler zahlreiche neue Aspekte.
KLEINE MITTEILUNGEN
Verwaltungsrat Der Bundesrat hat am 17. Mai 1957 für den Rest der bis des AHV-Fonds Ende 1959 lautenden Amtsdauer gewählt: Präsident: Nationalrat R. B r a t s c h i, Direktor der BLS, Bern, bisher Vizepräsident; Vizepräsident: J. F i s eh b a c h e r, a. Direktor der Zürcher Kanto- nalbank, Rüschlikon, Mitglied des Leitenden Aus- schusses; neues Mitglied des Leitenden Ausschusses: Dr. h. c. H. K il n g, Direktor der Genossenschaftlichen Zentralbank, Bottmingen, Mitglied des Verwaltungs- rates; neues Mitglied des Verwaltungsrates: G. D r o z, Direktor der «La Neuchäteloise», Neu- chätel, bisher Ersatzmitglied des Verwaltungsrates; neues Ersatzmitglied des Verwaltungsrates: Nationalrat H. L e u e n b e r g e r, Präsident des VHTL, Zürich.
Der Ausgleichsfonds Der Bundesrat hat den vom Verwaltungsrat des Aus- der Alters- und gleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung Hinterlassenen- erstatteten Bericht über die Anlagen im Jahre 1956 sowie versicherung die Betriebsrechnung des Ausgleichsfonds genehmigt. im Jahre 1956 Die Einnahmen des Ausgleichsfonds stellten sich im Rechnungsjahr auf 916,6 Millionen Franken. Diese Summe setzt sich zusammen aus den Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber von 644,7 Millionen, den Beiträgen der öffentlichen Hand von 160,0 Millionen, den Zinsen des Fonds von 111,1 Millionen Franken und einem Reinertrag aus Wertberichtigungen auf den Anlagen. Anderseits betrugen die Ausgaben total 495,6 Millionen Franken, wovon 482,6 Millionen die Rentenauszahlungen (einschließlich Rückvergütung von Beiträgen an Aus- länder und Staatenlose) betreffen, während sich der Rest auf Verwaltungskosten sowie Stempelabgaben und Spe- sen bezieht. Entsprechend der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben schließt die Betriebsrechnung mit einem Ein- nahmenüberschuß von 421,0 Millionen Franken. Im tibri-
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gen sei daran erinnert, daß sich die finanzielle Lage der AHV nicht anhand der jährlichen Betriebsergebnisse richtig beurteilen läßt. Hierzu bedarf es vielmehr der technischen Bilanz. Der Buchwert sämtlicher Anlagen des Ausgleichsfonds belief sich Ende 1956 auf 3 980,0 Millionen Franken. Da- von entfallen 3 942,5 Millionen auf feste Anlagen und 37,5 Millionen auf Reskriptionen und Depotgelder. Die festen Anlagen verteilen sich in Millionen Franken fol- gendermaßen auf die einzelnen Kategorien: Eidgenossen- schaft 963,1, Kantone 569,4, Gemeinden 450,0, Pfandbrief - institute 890,4, Kantonalbanken 630,8, öffentlich-recht- liche Körperschaften und Institutionen 11,5, gemischt- wirtschaftliche Unternehmungen 427,0 und Banken 0,3. Die durchschnittliche Bruttorendite der festen Anlagen betrug am Ende des Berichtsjahres 2,97 Prozent gegen- über 2,94 Prozent im gleichen Zeitpunkt des Vorjahres.
Kleine Anfrage Auf die Kleine Anfrage von Nationalrat Philipp Schmid Schmid Philipp vom 13. März 1957 (vgl. ZAK 1957, S. 149) hat der vom 13. März 1957 Bundesrat am 26. April 1957 folgende Antwort erteilt: Nach der Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts zu Art. 76 der Vollzugsverordnung zum AHV-Gesetz ver- mag die armenrechtliche Versorgung eines AHV-Rent- ners in einer Anstalt die Auszahlung der Rente an die Fürsorgebehörde zu rechtfertigen. Das Gericht hat je- doch den Versorgten grundsätzlich einen Anspruch auf Taschengeld zuerkannt und den AHV-Behörden das Recht vorbehalten, notfalls einen entsprechenden Teil der Rente dem Berechtigten direkt auszuzahlen. Es hat zudem festgestellt, daß hei der Bemessung des Taschen- geldes der Rentenerhöhung und der Teuerung Rechnung getragen werden müsse. Die AFIV-Behörden sind be- strebt, diesen Grundsätzen Nachachtung zu verschaffen. Im übrigen beurteilt das Eidg. Versicherungsgericht in letzter Instanz die Streitfälle auf dem Gebiete der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dem Bundesrat steht es daher nicht zu, sich zur Rechtsprechung und nament- lich zur Frage der Gesetzmäßigkeit letztinstanzlicher Urteile zu äußern.
Kleine Anfrage Die Kleine Anfrage von Nationalrat Sauser vom 18. März Sauser 1957 (vgl. ZAK 1957, S. 149) wurde vom Bundesrat am vom 18. März 1957 14. Mai 1957 wie folgt beantwortet: Das internationale Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 findet auf Personen Anwendung, welche auf Grund von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, ihre Heimat ver- lassen haben. Schon die Botschaft zu diesem Abkommen weist darauf hin, daß auch Flüchtlinge, die auf Grund vor dem 1. Ja- nuar 1951 eingetretener Ereignisse erst nach diesem Datum in einem der Vertragsstaaten Asyl suchen, dem Abkommen unterstellt sind. Diese Voraussetzung trifft
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auf die ungarischen Flüchtlinge zu. Die in die Schweiz aufgenommenen Ungaren werden deshalb durch die eidgenössischen Behörden als Flüchtlinge im Sinne des genannten Abkommens anerkannt. Damit findet die Drittelkürzung der AHV-Renten, sofern im übrigen die Bezugsberechtigung gegeben ist, auf ungarische Flücht- linge keine Anwendung.
Aenderung im Ausgleichskasse 64 Kassenverzeichnis (Transithandel) Tel. (061) 24 78 82
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GERICHTS-ENTSCHEIDE
Erwerbsersatzordnung
Bemessung der Entschädigung für unselbständigerwerbende Wehrpflichtige
Der Wehrpflichtige, der während der dem Einrücken vorangehen- den sechs Monate seiner in dieser Zeit regelmäßigen Hauptbe- schäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer nachgeht und diese lediglich in der mehr als sechs Monate zurückliegenden Zeit während einiger Wochen unterbricht, um als Waldarbeiter tätig zu sein, kann nicht als Arbeitnehmer mit stark schwankendem Einkommen angesehen werden. EOV Art. 9, Abs. 2, lit. a, ist daher nicht anwendbar. Der Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Taglohnes eines Wehrpflichtigen mit einem Lohn, über den AHV-rechtlich global mit gleichmäßiger Verteilung auf ein Jahr abgerechnet wird, ist der für die Berechnung der AHV-Beiträge maßgebende Lohn des Monats vor dem Einrücken ohne Einbezug des Lohnes aus zeitweiliger, mehr als ein halbes Jahr zurückliegender Neben- beschäftigung zugrunde zu legen. EOV Art. 8. Der ledige, kinderlose Wehrpflichtige ist als mitarbeitendes Familienglied ohne festen Barlohn im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters und jeweils in den Wintermonaten Dezember bis Februar als Waldarbeiter einer Waldkorpo- ration tätig. Für die Monate Januar bis Dezember 1955 entrichtete der Vater des Wehrpflichtigen für dessen Tätigkeit als mitarbeitendes Familienglied AHV-Beiträge auf Grund eines Glohaleinkommens von Fr. 3000.— im Jahr. Er gewährt seinem Sohn auch während der Wintermonate Verpflegung und Unterkunft. Als Waldarbeiter während der Wintermonate bezog der Wehr- pflichtige angeblich einen Lohn von Fr. 1100.—. Der Wehrpflichtige leistete in der Zeit vom 19. September bis 8. Oktober
1955 20 Diensttage. Die Ausgleichskasse bemaß die Erwerbsausfallentschädi-
gung auf Grund des für die AHV-Beiträge maßgebenden Lohnes, d. h. auf Grund des vordienstlichen, monatlichen und vom Vater des Wehrpflichtigen abgerechneten Globaleinkommens von Fr. 250.—. In seiner Beschwerde verlangte der Wehrpflichtige, das von seinem Vater im Jahre 1955 für ihn abgerechnete Globaleinkommen von Fr. 3000.— sei nicht auf 12, sondern nur auf 9 Monate umzurechnen und der ihm von der Wald- korporation für die 3 Wintermonate ausgerichtete Lohn von Fr. 1100.— sei hin- zuzufügen. Der durchschnittliche vordienstliche Taglohn sei also auf Grund eines Jahreseinkommens von Fr. 4100.— zu berechnen. Die Rekurskommission schloß sich der Auffassung der Ausgleichskasse an und wies die Beschwerde ab.
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Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht erneuerte der Wehr- pflichtige sein Begehren. Ausgleichskasse und Bundesamt verlangten in ihren Mitberichten Abweisung der Berufung. Diesem Antrag folgte das Eidg. Ver- sicherungsgericht mit folgender Begründung: Der Berufungskläger, der vom 19. September bis 8. Oktober 1955 Mili- tärdienst leistete, verlangt, daß sein Erwerb aus einer von Dezember 1954 bis Februar 1955 ausgeübten Nebenbeschäftigung für die Berechnung der Ent- schädigung mitberücksichtigt werde. Er möchte also, daß auf dieses weit mehr als ein halbes Jahr vor dem Militärdienst liegende Einkommen zurückgegriffen wird. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, ist dies vom Standpunkt von EOV Art. 9, Abs. 1, der für die Bemessung der Entschädigung die Regel bildet, nicht angängig. Nach lit. b dieser Bestimmung wird für Arbeitnehmer im Monats- lohn und um solchen handelt es sich bei dem Entgelt für die Hauptbeschäf- tigung des Berufungsklägers im väterlichen Betrieb - auf den im letzten Kalendermonat vor dem Einrücken erzielten Monatslohn abgestellt. Und da nach EOV Art. 8 der für die Berechnung der AHV-Beiträge maßgebende Lohn zugrunde zu legen ist, hatte sich die Ausgleichskasse an die Lohnabrechnungen des Arbeitgebers für die AHV-Beiträge zu halten. Sie konnte nicht einfach nach Wunsch des Entschädigungsberechtigten davon abweichen und die Löhne, über welche global mit gleichmäßiger Verteilung auf ein Jahr abgerechnet worden war, willkürlich auf 9 Monate zusammendrängen, um einen höheren Durchschnitt zu erhalten, zumal auch deshalb nicht, weil der Wehrpflichtige offensichtlich während des ganzen Jahres Arbeitnehmer seines Vaters bleibt (wenngleich mit zeitweiliger Nebenbeschäftigung). Im Begehren des Berufungsklägers liegt freilich zugleich das Ansinnen, es sei nach EOV Art. 9, Abs. 2, lit. a, und nicht nach Abs. 1, lit. b, zu entschei- den. Wie bereits gesagt, bildet nun aber Art. 9, Abs. 1, die Regel, während demgegenüber Abs. 2 eine jedenfalls nicht ausdehnend zu interpretierende Ausnahmebestimmung darstellt. Daß diese Sondernorm auf den vorliegenden Fall mit Recht nicht zur Anwendung gelangte, ergibt sich schon daraus, daß nach Art. 9, Abs. 2, lit. a, in solchen Fällen der Berechnung eine «längere», «mindestens drei Monate» umfassende Periode zugrunde zu legen ist. Auf Fälle, in denen der Wehrpflichtige während mehr als einem halben Jahr vor dem Einrücken seiner in dieser Zeit durchaus regelmäßigen Hauptbeschäftigung nachging, ist die Ausnahmevorschrift daher, wie die Ausgleichskasse zutref- fend bemerkt, nicht anwendbar. Ob sie d a n n anzuwenden wäre, wenn die Nebenbeschäftigung ganz oder teilweise noch innerhalb des von der Ausgleichs- kasse erwähnten Halbjahres vor dem Einrücken liegen würde, darüber braucht bei dieser Sachlage heute nicht entschieden zu werden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. K. 5., vom 30. Oktober 1956, E 11/56.)
Anspruch auf Unterstützungszulage für den geschiedenen Ehegatten
Die Voraussetzung der Unterstützungsbedürftigkeit der geschiedenen Ehegattin im Sinne von EOV Art. 5, Abs. 1, ist ausschließlich in den Fällen von vornherein als erfüllt zu betrachten, in denen ihr der
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Wehrpflichtige Unterhaltsbeiträge gemäß ZGB Art. 152 zu leisten hat. Dagegen ist eine derartige Vermutung nicht zulässig in Fällen wiederkehrender Leistungen des Wehrpflichtigen gemäß ZGB Art. 151. Der Wehrpflichtige leistete anfangs 1956 besoldeten Militärdienst und ersuchte hieftir um Ausrichtung einer Unterstützungszulage für seine erste Ehegattin, welcher er nach dem Scheidungsurteil eine monatliche Entschädigung von Fr. 100.— im Sinne von ZGB Art. 151 zu leisten hat. Die Rekurskommission hieß die gegen die ablehnende Kassenverfügung gerichtete Beschwerde des Wehrpflichtigen gut, indem sie dessen monatlichen Leistungen den Unter- haltsbeiträgen im Sinne von ZGB Art. 152 gleichstellte. Das Bundesamt für Sozialversicherung verlangte auf dem Berufungswege Wiederherstellung der Kassenverfügung. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung mit fol- gender Begründung gut: Gemäß EOG Art. 7, Abs. 1, haben Anspruch auf Unterstützungszulage die Wehrpflichtigen, die in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Unter- halts- oder Unterstützungspflicht für Blutsverwandte in auf- oder absteigender Linie, für Geschwister oder für geschiedene Ehegatten sowie für Pflege-, Stief- oder Schwiegereltern sorgen, soweit diese Personen d e r 'Unterstützung bedürfen und für sie nicht schon Anspruch auf Kinderzulage besteht. Die Unterstützungsbedürftigkeit wird demnach bei allen in EOG Art. 7, Abs. 1, aufgezählten Personen vorausgesetzt, also auch beim geschiedenen Ehegatten. Gemäß EOG Art. 7, Abs. 3, bestimmt der Bundesrat, unter welchen Vor- aussetzungen die unterstützten Personen als bedürftig gelten. In Ausführung dieser Gesetzesvorschrift bestimmt EOV Art. 5, daß die Personen als der Unterstützung bedürftig gelten, denen der Wehrpflichtige Unterhalts- oder Unterstützungsbeiträge im Sinne von ZGB Art. 152 oder 328 und 329 zu leisten hat (Abs. 1, lit. a) oder deren Einkommen die festgesetzten Einkommens- grenzen nicht erreicht (Abs. 1, lit. b). Die Rekurskommission erachtete die Voraussetzungen von EOV Art. 5, Abs. 1, lit. a, als erfüllt. Sie wandte demnach die Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes über den Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf eine Witwenrente gemäß AHVG Art. 23, Abs. 2, analog an; diese Rechtsprechung setzt die wiedrkehrenden, als Entschädigung für den Wegfall des Unterhalts zu erbringenden Leistungen gemäß ZGB Art. 151 den Unterhaltsbeiträgen im Sinne von ZGB Art. 152 gleich (vgl. Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. F. M., vom 30. Oktober 1948, ZAK 1949, S. 32, EVGE 1948, S. 98; Eidg. Versicherungs- gericht i. Sa. E. L., vom 12. Mai 1950, ZAK 1950, S. 357, EVGE 1950, S. 139). Obwohl auf den Gebieten der AHV und der Erwerbsersatzordnung soweit als möglich die gleichen Begriffe verwendet und die gleichen Grundsätze an- gewandt werden sollten, darf dies doch nicht in absoluter Art und Weise ge- schehen. Wenn man indessen AHVG Art. 23, Abs. 2, mit EOG Art. 7 und EOV Art. 5 vergleicht, so wird offenkundig, daß die beiden Regelungen ganz ver- schiedenartige Zwecke verfolgen. Die Witwenrente, welche der geschiedenen Frau als Ersatz für den Wegfall der Unterhaltsleistungen des verstorbenen Ehegatten zukommt, soll eine Leistung ersetzen, die mit Bedürftigkeit über- haupt nichts zu tun hat. Die Unterstützungszulage, welche der Schuldner der
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Unterhaltsleistung (Wehrpflichtiger) beanspruchen kann, soll es diesem dagegen ermöglichen, seiner Unterstützungspflicht nachzukommen; eine der- artige Pflicht setzt aber beim Leistungsempfänger eine Unterstützungsbedürf- tigkeit voraus, auf die EOG Art. 7, Abs. 1, denn auch hinweist. Der Unterhaltsbeitrag gemäß ZGB Art. 152 kann nur dem Ehegatten zu- gesprochen werden, der infolge der Scheidung in «große Bedürftigkeit» gerät; er hängt also von einem tatsächlichen Bedarf ab. Wenn die auf Grund von ZGB Art. 151 entrichtete Entschädigung in gewissen Fällen zugleich eine Er- satzleistung für den Wegfall des Unterhalts enthalten kann (vgl. insbesondere die bereits erwähnten Urteile des Eidg. Versicherungsgerichtes sowie BGE
60 II 393, 71 II 11, 79 II 130), so setzt dieser Teil der Entschädigung doch
keine Bedürftigkeit voraus. Das System der Unterstützungszulagen dagegen ist ganz auf dem Bedürftigkeitsbegriff aufgebaut. Auch der Bundesrat hat von der ihm nach EOG Art. 7, Abs. 3, eingeräumten Kompetenz um ein absurdes Resultat zu vermeiden - keinen gegenteiligen Gebrauch gemacht, sieht doch EOV Art. 5, Abs. 1, lit. a, vor, daß die Voraussetzung der Bedürf- tigkeit von vornherein nur in den Fällen als erfüllt zu betrachten ist, in denen Unterhaltsbeiträge im Sinne von ZGB Art. 152 geleistet werden, während eine derartige Vermutung bei den wiederkehrenden Leistungen im Sinne von ZGB Art. 151 überhaupt nicht Platz greift. Können wiederkehrende Leistungen gemäß ZGB 151 den Unterhaltsbei- trägen im Sinne von ZGB Art. 152 nicht gleichgestellt werden, so läßt sich im vorliegenden Fall aus EOV Art. 5, Abs. 1, lit. a, kein Anspruch auf Unter- stützungszulage für die geschiedene Ehegattin herleiten.
3. Nach EOV Art. 5, Abs. 1, lit. b, gelten als der Unterstützung bedürftig
die vom Wehrpflichtigen unterhaltenen oder unterstützten Personen, deren Einkommen gewisse Grenzen nicht übersteigt. Im vorliegenden Fall erübrigt es sich, zu prüfen, ob die vom Berufungsbeklagten seiner ersten Frau geschul- deten Zahlungen Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen darstellen und dem Grundsatze nach Anspruch auf eine Unterstützungszulage geben könnten, denn die Voraussetzung der Unterstützungsbedürftigkeit ist offensichtlich nicht erfüllt, übersteigt doch das Einkommen der ersten Frau des Wehr- pflichtigen die Einkommensgrenzen bei weitem. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A. M., vom 12. September 1956, E 9/56.)
Alters- und Hinterlassenenversidierung A. BEITRÄGE
1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb
Von einer Pensionskasse nach kantonalem Recht ausbezahlte Ver- sicherungsleistungen, die zur Ergänzung des Gehaltes der von Staat und Gemeinde wieder in den Dienst gestellten Lehrkräfte dienen, stellen mittelbare Lohnzahlungen dar. AHVV Art. 6, Abs. 2, lit. b. Im Kanton W. werden Primarlehrer und -lehrerinnen, die teils vom Staat, teils von den Gemeir1en entlöhnt werden, im Alter von 60 Jahren (Lehrer) bzw.
55 Jahren (Lehrei. rinen) in den Ruhestand versetzt. In Anbetracht des großen
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Mangels an Lehrkräften mußten Staat und Gemeinden bereits pensionierte Lehrer und Lehrerinnen wieder in Dienst stellen. Die Ausgleichskasse forderte von der Gemeinde L. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. von den an die wieder eingestellten pensionierten Lehrer und Lehrerinnen ausbezahlten Ge- hälter, sowie auf den von der Pensionskasse ausgerichteten Versicherungs- leistungen. Dagegen erhob die Gemeinde L. Beschwerde. Sie bestritt, auch Beiträge für die Leistungen der Pensionskasse zu schulden, da solchen Lei- stungen kein Lohncharakter zukomme. Die Rekursbehörde schützte die Be- schwerde mit der Begründung, die Erhebung von Arbeitgeber- und Arbeit- nehmerbeiträgen auf Ruhegehältern oder auf einem Teil dieser Leistungen stehe in Widerspruch zu AHVV Art. 6, Abs. 2, lit. b. Es handle sich hier nicht um mittelbare Lohnzahlungen, da die staatliche Pensionskasse nicht Arbeit- geber sei. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung mit folgenden Erwägungen gutgeheißen: Streitig ist im Gegensatz zur Auffassung der Rekursinstanz nicht, ob die staatliche Pensionskasse für die an wieder eingestellte pensionierte Lehr- kräfte ausgerichteten Ruhegehälter beitragspflichtiger Arbeitgeber sei oder nicht. Fraglich ist nur, ob auf den Leistungen der Pensionskasse Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten sind. Nach dem Wortlaut von AHVG Art. 5, gilt als maßgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Die Tatsache der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit für den Staat oder einen Privaten bedingt für einen Pensionierten üblicherweise eine Aenderung seiner Lage; vom Zeitpunkt der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an hat er von diesem Ein- kommen Beiträge zu bezahlen. Die ihm gewährte Bezahlung stellt in ihrer Gesamtheit ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen dar, selbst wenn ihm auch weiterhin das Ruhegehalt ganz oder zum Teil ausgerichtet wird. Weder Parteiabreden noch die Statuten einer Pensionskasse können bewirken, daß von einem derartigen Einkommen keine Beiträge zu bezahlen sind. Für die Beantwortung der Frage ist daher entscheidend, ob die von der Pensionskasse den wieder eingestellten pensionierten Lehrkräften ausgerich- teten Zahlungen als beitragsfreie Versicherungsleistungen oder als mittelbare Lohnzahlungen im Sinne von AHVV Art. 6, Abs. 2, lit. b, betrachtet werden müssen. Wenn der Kanton oder die Gemeinde einen Lehrer, der das Pensions- alter erreicht, ersuchen, weiterhin im Amt zu bleiben, oder einen bereits pen- sionierten Lehrer veranlassen, den Unterricht wieder aufzunehmen, so werden sie sich gewiß nicht an einen Teilinvaliden wenden. Andererseits ist sich ein solcher Lehrer bewußt, daß er seine volle Arbeitskraft einsetzen muß. Der wieder in Dienst gestellte pensionierte Lehrer muß folglich gleich entlöhnt werden wie im Zeitpunkt seines Rücktrittes vom Schuldienst. Zweifellos wird er nur unter dieser Bedingung die Unterrichtstätigkeit weiterführen oder wieder aufnehmen. Wenn nun aber Kanton und Gemeinde einen Lohn ausrich- ten, der lediglich dem Minimallohnansatz entspricht, so ist der Lehrer für seine Tätigkeit nicht voll entschädigt. Die volle Entlöhnung wird somit nur durch die Leistungen der Pensionskasse erreicht, selbst wenn diese Leistungen nach der kantonalen Gesetzgebung Versicherungsleistungen darstellen. Wirt- schaftlich gesehen bilden diese Leistungen einen Bestandteil des dem wieder eingestellten pensionierten Lehrer ausbezahlten Lohnes. Die Leistungen der
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Pensionskasse müssen, soweit sie jedenfalls vom Kanton oder von der Ge- meinde ausbezahlt worden wären, falls der betreffende Lehrer keinen Anspruch auf Pension gehabt hätte, als mittelbare Lohnzahlungen im Sinne von AHVV Art. 6, Abs. 2, lit. b, betrachtet werden. Die von den Parteien vorgebrachten Gründe können nicht zu einer anderen Lösung führen. So ist das Vorbringen, daß für alle Lehrerstellvertreter der gleiche Lohnansatz zur Anwendung ge- lange und für den Staat keinerlei Einsparung auf Kosten der Pensionskasse resultiere, nicht entscheidend. Wie sich aus den Akten ergibt, sind diese An- sätze zu einer Zeit aufgestellt worden, in der noch kein Lehrermangel herrschte und die Stellvertretungen durch junge Lehrkräfte ohne praktische Erfahrung besetzt wurden. Wenn indessen nachträglich eine Erhöhung dieser Ansätze nicht notwendig erschien, als die Gemeinden mangels Bewerber an die pen- sionierten Lehrkräfte gelangen mußten, so gerade deshalb, weil die Leistungen der Pensionskasse zu einer Erhöhung des Gehaltes führten. Das Gericht ver mag auch der Behauptung nicht zu folgen, wonach die Arbeitsleistung des wieder eingestellten pensionierten Lehrers normalerweise herabgesetzt sei und es sich daher nicht rechtfertige, ihn zu den gleichen Ansätzen zu entlöhnen wie voll leistungsfähige Lehrkräfte. Wenn etwa beim wieder eingestellten pensio- nierten Lehrer Ermüdungserscheinungen festgestellt werden können, so wird dieser Mangel durch seine Erfahrung wettgemacht. Die Selbständigkeit der Pensionskasse und die Tatsache, daß diese nur die in Art. 18 des Pensions- kassengesetzes festgesetzten Leistungen erbringen kann, sind im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Die Gemeinde hat lediglich bestritten, für die Lei- stungen der Pensionskasse beitragspflichtig zu sein, nicht dagegen die Höhe der Beiträge. Es ist anzunehmen, daß die Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- beiträge von der Ausgleichskasse im Sinne der obigen Erwägungen festgesetzt worden sind. Die Ausgleichskasse hat die Gemeinde als beitragspflichtigen Arbeitgeber bezeichnet; das Gericht hat keine Veranlassung, von dieser Auf- fassung abzuweichen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Gemeinde L., vom 28. Dezember 1956, II 2156.)
Wer Entgelte an Personen ausrichtet, die in seinem Dienst und unter seiner Hausgewalt stehen, ist auch dann Arbeitgeber, wenn er den Lohn nicht aus eigenen Mitteln bestreitet. AHVG Art. 12, Abs. 1 u. 2.
Der Berufungsbeklagte ist nach seinen Angaben Angestellter einer im Ausland domizilierten Handelsgesellschaft, die das von ihm bewohnte Haus gemietet haben soll. Die Ehefrau des Berufungsbeklagten ist für die Firma zeichnungs- berechtigt. Im Haushalt des Berufungsbeklagten wird eine Hausangestellte beschäftigt. Die Ausgleichskasse verfügte, der Berufungsbeklagte habe auf den in der Zeit vom 1. Januar 1954 bis 30. September 1955 an die Hausange- stellten 0. W. (bis April 1955) und R. W. (ab Mai 1955) ausbezahlten Bar- und Naturalentschädigungen die AHV-Beiträge zu entrichten. Der Berufungs- beklagte erhob Beschwerde mit der Behauptung, er beschäftige seit dem 1. Januar 1954 kein Hausdienstpersonal mehr. Die Gesellschaft sei Arbeit- geberin der beiden Angestellten. Alle Lohnzahlungen erfolgten durch diese Firma, die auch die Krankenkassenprämien aufbringe. R. W. habe den An- stellungsvertrag mit der Firma abgeschlossen. Die Angestellten müßten das
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von der Firma gemietete Haus in Ordnung halten, fremden Besuchern zur Verfügung stehen und sonstwie mithelfen, wenn es die Zeit erlaube. Die kan- tonale Rekursbehörde hob die Veranlagungsverfügung der Ausgleichskasse be- züglich der Lohnbeträge der R. W. auf. Sie führte an, aus den Belegen gehe hervor, daß der Anstellungsvertrag zwischen der Gesellschaft und R. W. abge- schlossen worden sei. Die Firma habe daher als Arbeitgeberin zu gelten. Gegen diesen Entscheid hat das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung eingelegt mit dem Antrag, der Berufungsbeklagte habe von dem der R. W. im Jahre 1955 gewährten Lohn die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung mit folgenden Erwä- gungen gut: Die Vorinstanz hat die Gesellschaft als Arbeitgeberin der R. W. bezeichnet, gestützt auf den von der Firma abgeschlossenen Dienstvertrag und die auf- gelegten Lohnquittungen. Der Auffassung der Vorinstanz kann nicht zuge- stimmt werden. Gemäß Dienstvertrag hatte sich R. W. als Hausangestellte bei der Familie des Berufungsbeklagten zu betätigen. Es wird übrigens nicht bestritten, daß sie Arbeiten im Haushalt des Berufungsbeklagten verrichten mußte; hiezu gehörte auch die Tätigkeit für fremde Besucher, selbst wenn diese aus geschäftlichen Gründen empfangen wurden. Bei der gegebenen Sachlage hat die Ausgleichskasse den Berufungsbeklagten mit Recht als ab- rechnungspflichtigen Arbeitgeber behandelt: AHV-rechtlich ist entscheidend, daß R. W. ab Mai 1955 gegen Entgelt in s e i n e m Dienst und unter s e i n e r Hausgewalt gestanden hat (EVGE i. Sa. A. R., vom 28. Januar 1953, H 282/52). Daß R. W. auch für die Reinigung der angeblich von der Firma gemieteten Geschäftsräume zur Verfügung stand, vermag hieran nichts zu ändern. Ab- gesehen davon war ihre Stellung genau die gleiche wie diejenige ihrer Vor- gängerin, die von der kantonalen Rekursbehörde unangefochten als Arbeit- nehmerin des Berufungsbeklagten bezeichnet wurde. Ferner ist der Beru- fungsbeklagte auch als abrechnungspflichtiger Arbeitgeber zu betrachten, wenn er den Barlohn nicht aus eigenen Mitteln leistete, sondern von dritter Seite (angeblich von der Gesellschaft) zur Auszahlung an die Bedienstete er- hielt (EVGE i. Sa. Evangelische Gesellschaft für Stadtmission, vom 7. Juli 1953, H 58/53; ZAK 1953, S. 333). Der Berufungsbeklagte wäre übrigens selbst dann als abrechnungspflich- tiger Arbeitgeber zu behandeln, wenn ein gültiger Dienstvertrag zwischen der Gesellschaft und R. W. vorläge; denn in diesem Fall müßte von einer Bei- tragsumgehung gesprochen werden (EVGE 1951, S.11 ff., ZAK 1951, S. 132). (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. T. H., vom 14. Januar 1957, II 218/56.)
Der Inhaber eines Spezereiladens, der zwar nach außen in eigenem Namen auftritt, aber durch einen Warenlieferungs- und Interessen- Vertrag in der Führung des Betriebes weitgehend an die Weisungen des Vertragspartners gebunden ist, übt eine unselbständige Erwerbs- tätigkeit aus. AHVG Art. 5, Abs. 2.
H. B. betreibt seit Oktober 1949 einen Kolonialwarenladen. Weil das Geschäft nicht gut ging, schloß sie am 28. Juli 1954 mit einer Grossistenfirma einen «Interessengemeinschafts- und Warenlieferungsvertrag» ab. Nach Prüfung des
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Vertrages verfügte die kantonale Ausgleichskasse, H. B. sei nicht Selbständig- erwerbende, sondern Arbeitnehmerin der Grossistenfirma, und es habe die Firma für sie paritätische AHV-Beiträge zu entrichten. H. B. erhob Be- schwerde, indem sie bestritt, Angestellte der Firma zu sein. Ihr «Salär» be- deute nicht Lohn, sondern Privatbezug aus der Geschäftskasse. Sodann beziehe sie nur rund 50 % ihrer Ware bei der Grossistenfirma und den Rest bei andern Firmen. Sie sei Geschäftsinhaberin, möge auch «ihre Handlungsfreiheit als Folge der Kreditbeanspruchung vertraglich eingeschränkt sein». Nachdem H. B. erfolglos Beschwerde erhoben hatte, wies das Eidg. Versicherungsgericht ihre Berufung mit folgenden Erwägungen ab: Arbeitet jemand in betriebswirtschaftlicher oder arbeitsorganisatorischer Abhängigkeit gegen Entgelt für einen andern, so ist er im AHV-rechtlichen Sinne Unselbständigerwerbender, mag im übrigen das Arbeitsverhältnis in zivilrechtlicher Sicht als Dienstvertrag oder als ein sonstiger Vertrag an- zusprechen sein (AHVG Art. 5, Abs. 2; EVGE 1950, S. 41 f.; i. Sa. S.-Lotterie- genossenschaft, vom 14. Februar 1950; H 342/49; ZAK 1950, S. 158; i. Sa. E. W., vom 12. Mai 1950, H 566/49; ZAR 1951, S. 33; EVGE 1955, S. 182, und dort zitierte weitere Entscheide; i. Sa. F. P. AG., vom 27. August 1955, H 105/55; ZAK 1956, S. 75; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes vom 4. De- zember 1956 i. Sa. E. R.). H. B. ist gemäß dem «Interessengemeinschafts- und Warenlieferungs- vertrag» vom 28. Juli 1954 in der Führung ihres Spezereiladens nicht mehr frei, sondern weitgehend an Weisungen gebunden, die von ihrem Hauptlieferanten, der Grossistenfirma, stammen. Ihr Warenlager wird großenteils als Eigentum jener Firma bezeichnet, welche sich auch das jederzeitige Recht auf Durch- führung von Inventuren vorbehalten hat. Die Berufungsklägerin ist verpflich- tet, sämtliche Artikel, mit denen die Firma (zu Konkurrenzpreisen) handelt, bei dieser zu beziehen. Die Berufungsklägerin hat «die vollen Tageseinnahmen, minus Warenfakturen von Barkäufen (Früchte und Gemüse)» wöchentlich zweimal der Firma abzuliefern, wobei sie ähnlich einem Handelsreisenden - 2 % Umsatzprovision sowie ein «Salär» von monatlich Fr. 400.— für sich behalten darf. Die Firma bezahlt die Lokalmiete, das Licht und andere mit dem Laden verbundene «kleine Unkosten». Auch hat sie (vorschußweise) mit rund Fr. 6 000.— Aufwand den Laden neu möbliert und sich verpflichtet, dessen Inhaberin «regelmäßig durch Werbe-Aktionen zu unterstützen». Die beteiligten Ausgleichskassen und die Vorinstanz halten dafür, daß eine dermaßen einschneidende (wenngleich nach außen geheim gehaltene) betriebliche Einmischung in das Geschäft die Grossistenfirma AHV-rechtlich zur Arbeitgeberin der Versicherten stemple. Das Eidg. Versicherungsgericht hält diese Auffassung für richtig. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. B., vom 23. Januar 1957, H 169/56.)
Der «Chef-Caddie» und die «Caddies» stehen in einem Unterord- nungsverhältnis zum Golf-Club und üben daher eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. AHVG Art. 5, Abs. 2. Arbeitgeber des «Chef-Caddie» wie der «Caddies» ist der für die Arbeiten auf dem Golfplatz verantwortliche Golf-Club, wobei der «Chef-Caddie» als Oberarbeitnehmer und die «Caddies» als Unter- arbeitnehmer zu betrachten sind. AHVG Art. 12, Abs. 1.
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Der Golf-Club von G., ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff., hat L. P. als «Chef-Caddie» angestellt. Dessen Aufgaben bestehen in der Hauptsache in der Durchführung des Spielbetriebs und im Unterhalt des Clubhauses; sodann hat er die Golfsäcke mit den Golfstöcken und die Gegenstände der Clubmitglieder zu überwachen. Er hat auch den Spielern «Caddies» zur Verfügung zu stellen und diesen die notwendigen Angaben über ihre Pflichten und ihr Verhalten zu machen. Die «Caddies» sind Schüler, Studenten, Bauernsöhne oder Berufs- tätige, die sich durch diesen Nebenerwerb ein zusätzliches Einkommen er- werben wollen. Ihre Aufgabe besteht darin, den Spielern die Golfsäcke mit den Golfstöcken nachzutragen und nach beendetem Spiel die Golfstöcke zu reini- gen. Die «Caddies» werden nach einem vom «Chef-Caddie» im Einvernehmen mit der Clubleitung festgesetzten Tarif entlöhnt. Im allgemeinen zieht der «Chef-Caddie» vom Mitglied die Gebühr für die Benützung des Golfplatzes selbst ein und bisweilen sogar das Trinkgeld; nach Abzug von 20 Rappen für seine eigene Tätigkeit zahlt er den Betrag vollständig dem «Caddie» aus. In- dessen kommt es häufig vor, daß der Spieler den «Caddie» direkt ausbezahlt. Der Golf-Club betrachtete sich ab 1. Juli 1955 für die dem «Chef-Caddie» und den «Caddies» von den Spielern für die Parcoursbenützung ausbezahlten Beträge nicht mehr als AHV-beitragspflichtig. Seine Beitragspflicht be- schränke sich auf den eigentlichen an den «Chef-Caddie> ausbezahlten Lohn (Entschädigung für die unmittelbar für den Golf-Club geleistete Tätigkeit, wie Kontrolle der Säcke, Unterhalt der Aufenthaltsräume, Reparaturen verschie- dener Art usw.). Die Ausgleichskasse verfügte am 8. März 1956, der «Chef- Caddie» L. P. sei Arbeitgeber der «Caddies» und ab 1. Juli 1955 Selbständig- erwerbender. Dagegen erhob L. P. Beschwerde, indem er geltend machte, er sei nicht Arbeitgeber, sondern lediglich Angestellter des Golf-Clubs. Die Rekurs- kommission entschied, L. P. sei zu Unrecht als Arbeitgeber der «Caddies» betrachtet worden. Diese seien wohl Lohnempfänger, jedoch würden sie von den Golfspielern in Dienst genommen und entlöhnt, weshalb diese die Arbeit- geber- und Arbeitnehmerbeiträge entrichten müßten. Die Beitragspflicht könne mittels Beitragsmarken erfüllt werden. Die Ausgleichskasse legte Be- rufung ein und begehrte Wiederherstellung ihrer Verfügung. Man könne sich jedoch fragen, ob nicht der Golf-Club als Verantwortlicher für alle auf dem Golfplatz bewerkstelligten Arbeiten zu betrachten und als alleiniger Arbeit- geber für das gesamte dort beschäftigte Personal, eingeschlossen den «Chef- Caddie» und die «Caddies», beitragspflichtig sei. Das Eidg. Versicherungs- gericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ah: Nichts rechtfertigt zunächst die vom Golf-Club ab 1. Juli 1955 vorgenom- mene Unterscheidung der vom «Chef-Caddie» und der «Caddies» ausgeübten Funktionen. Aus dem zwischen L. P. und dem Golf-Club abgeschlossenen Ver- trag geht klar hervor, daß L. P. in wirtschaftlicher und :uheitsorganisatori- seher Hinsicht in einem Unterordnungsverhältnis zum Golf-Club steht und zwar sowohl hinsichtlich der Anstellung und Ueberwachung der «Caddies» wie bezüglich der Ausübung der andern ihm übertragenen Aufgaben. Auf Grund der Erklärungen der Beteiligten und der Bestimmungen des Anstellungsver- trages kann in der Tat nicht angenommen werden, der «Chef-Caddie» sei Arbeitgeber der «Caddies», vielmehr ist dieser als höherer Angestellter zu betrachten, der in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht an die Weisungen seines Arbeitgebers gebunden ist. Auch wenn er die «Caddies» anstellt, so
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setzt er doch ihre Entschädigungen nicht selbst fest, sondern hat sich an die verbindlichen Ansätze zu halten, wie sie zwischen ihm und der Clubleitung festgesetzt worden sind und den bei andern schweizerischen Golf-Clubs gelten- den Ansätzen entsprechen. Im übrigen hat er sich gemäß Anstellungsvertrag um die «Caddies» zu kümmern und ihnen die notwendigen Instruktionen und Verhaltungsmaßregeln zu geben. Dabei handelt er jedoch lediglich als höherer Angestellter. Falls ein «Caddie» gegen die Disziplin verstößt, kann er diesen nicht selbst entlassen, sondern hat sich an den Clubsekretär zu wenden und kann die Entlassung lediglich beantragen. Wirtschaftlich gesehen und unter dem Gesichtspunkt des AHV-Gesetzes sind somit alle dem «Chef-Caddie» aus- gerichteten Entschädigungen als Lohn für im Dienst und für Rechnung des Golf-Clubs geleistete Tätigkeit zu betrachten. Die «Caddies» können nicht als Selbständigerwerbende bezeichnet werden, nur weil der Golf-Club erklärt hat, daß er ab 1. Juli 1955 keinerlei Kontrolle mehr über ihre Tätigkeit und ihre Entlöhnung ausübe. Der Vertreter des Berufungsbeklagten macht geltend, daß die «Caddies» ihre Tätigkeit frei ausüben, ohne vom Golf-Club oder vom «Chef-Caddie» abhängig zu sein. Seiner Auffassung nach ist der «Caddie» auch nicht dem Spieler untergeordnet, der ihn für eine bestimmte Zeit für das Nachtragen der Golfsäcke mit den Golfstöcken einstellt. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Den «Caddies» steht es natürlich frei, ihre Dienste anzubieten. Vom Zeitpunkt an jedoch, an dem sie sich zur Verfügung der Beteiligten halten, haben sie sich den gegebenen Anordnungen zu unter- ziehen und üben ihre Tätigkeit somit in einem Unterordnungsverhältnis aus. Die ihnen ausgerichteten Entschädigungen stellen daher unbestreitbar Lohn dar. Das Eidg. Versicherungsgericht kann sich auch der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht nicht anschließen, wonach die Golfspieler als Arbeitgeber der «Caddies» zu betrachten sind, soweit diese von den Spielern verpflichtet und bezahlt werden. Eine solche Lösung entspricht nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Wie das Eidg. Versicherungsgericht schon wiederholt festge- stellt hat (vgl. insbesondere Urteil i. Sa. Evangelische Gesellschaft für Stadt- mission, vom 7. Juli 1953; ZAK 1953, S.333), kann AHVG Art. 12 nur in der Weise ausgelegt werden, daß die Arbeitgebereigenschaft jedem zukommt, der obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäß AHVG Art. 5 aus- richtet, jedoch obliegt die Abrechnungs- und Zahlungspflicht dem wirklichen Arbeitgeber. Nach dem Wortlaut von Artikel 1 und 3 der Statuten ist der Golf-Club ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60 ff.; sein Zweck ist die Grün- dung eines Golf-Clubs und der Betrieb des Golfspieles in G. und Umgebung sowie die Durchführung aller damit verbundenen Geschäfte. Daraus folgt, daß der Golf-Club einen Betrieb ausübt, wobei die Spieler Berechtigte sind und ihnen dabei nicht nur ein Golfplatz, das notwendige Material, sondern auch «Caddies» zur Verfügung gestellt werden. Der Golf-Club, der für den Betrieb und für alle auf dem Golfplatz durchzuführenden Arbeiten verantwortlich ist, muß auch als der wirkliche Arbeitgeber der «Caddies» betrachtet werden. Diese sind in seinem Dienst tätig; sie haben sich seinen Anordnungen zu unterziehen und den von ihm festgesetzten Tarif anzuerkennen; sie könnten sich im Falle der Golf-Club ihre Anwesenheit auf dem Platz nicht dulden würde, nicht selber zur Verfügung der Golfspieler stellen. Daraus folgt, daß der Golf-Club als wirklicher Arbeitgeber auf allen dem «Chef-Caddie» und den «Caddies» ausgerichteten Entschädigungen die Arbeitgeber- und Arbeit-
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nehmerbeiträge zu entrichten hat. Er kann von dieser Verpflichtung wegen den hier vorliegenden Schwierigkeiten beim Bezug der Beiträge nicht befreit werden. Es ist im Gegensatz zur Auffassung des Golf-Clubs auch nicht anzu- nehmen, daß die Führung von detaillierten Aufzeichnungen über die an die «Caddies» ausbezahlten Entschädigungen praktisch unmöglich sei. Der Golf- Club kann von seinen Mitgliedern verlangen, daß sie die «Caddies» nicht direkt bezahlen, sondern die Entschädigung dem «Chef-Caddie» ausrichten. Wenn es sich um Nichtmitglieder handelt, die den Platz benützen, dürfte es möglich sein, gleichzeitig mit den Gebühren für die Benützung des Platzes auch die Parcoursgebühren einzuziehen. Ueberdies wird davon Notiz genommen, daß sich das Bundesamt für Sozialversicherung bereit erklärt hat zu prüfen, ob für die an die «Caddies» ausgerichteten Entschädigungen die Beitragspflicht durch Beitragsmarken erfüllt werden könnte. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. L. P., vom 29. Januar 1957, H 123/56.)
II. Einkommen aus selbständigem Erwerb
Auf die Aufrechnung des ABV-Beitrages ist bei Ermessenstaxalio- nen zu verzichten, es sei denn, die Steuerbehörde melde ausdrück- lich dessen Abzug. AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. d.
Der Versicherte beschwerte sich gegen die Beitragsverfügung, weil die Aus- gleichskasse den Fr. 12 000.— Einkommen laut steueramtlicher Ermessens- taxation Fr. 280.— AHV-Beitrag zuschlug, den sie auf Grund ihrer eigenen Einschätzung des gleichen Einkommens erhoben hatte. Die Rekurskommission zog die Steuerakten bei und wies die Beschwerde ab. Der Versicherte legte Berufung ein. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß diese Berufung mit folgenden Er- wägungen gut: Geböte eine AHV-rechtliche Norm dem AHV-Richter, eine rechtskräftige steueramtliche Ermessenstaxation für genau zutreffend zu halten, so wäre der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung beizupflichten. Weil die (auf die maßgebende Steueibemessungsperiode entfallenen) persönlichen AHV- Beiträge zwar bei der Steuertaxation vom rohen Einkommen abzuziehen sind (WStB Art. 22, Abs. 1, lit. g; § 25, lit. g, des zürcherischen Steuergesetzes), jedoch bei der nächsten Beitragsberechnung nicht abgezogen werden dürfen (AHVG Art. 9, Abs. 2) leuchtet es ein, daß man genau genommen nun- mehr den Betrag dieser Beiträge zu dem von der Steuerveranlagung erfaßten Erwerbseinkommen hinzuschlagen müßte. Allein es besteht keine derartige Vorschrift. Vielmehr begründet eine rechtskräftige Ermessenstaxation lediglich die für den Versicherten wider- legbare - Vermutung, daß ihr Ergebnis richtig sei (EVGE 1952, S. 127; ZAK 1952, S. 305). Gelingt es dem Versicherten nicht, mit Belegmaterial diese Vermutung zu entkräften, so muß der AHV-Richter auch Ermessens- taxationen als zutreffend hinnehmen, obgleich solche (wegen des summari- schen Verfahrens, in welchem sie ergehen) in der Regel nur a n n ä h e r n d richtig sind. Es liegt eben im Wesen der Ermessensveranlagung, daß sie einer im ordentlichen Verfahren ergangenen, Posten für Posten errechneten Steuertaxation an Genauigkeit nachsteht. Zutreffend bemerkt das Bundesamt
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für Sozialversicherung, bei der Ermessenstaxation rechne man meist nur mit runden Zahlen und nehme davon Umgang, Abzüge vorzunehmen, die ohnehin (wie z. B. der AHV-Beitrag) dem Betrage nach unbedeutend wären. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Wie die kantonale Rekurs- kommission feststellt, hat der Steuerkommissär die Erwerbseinkünfte 1954 des Berufungsklägers «mangels jeglicher Aufzeichnungen» nach freiem Er- messen auf Fr. 12 000.— geschätzt. Nach den Akten spricht nichts für die Annahme, daß bei dieser Taxation ein Abzugsposten «Fr. 280.— AHV-Bei- trag» in Rechnung gestellt worden sei. Dennoch muß die Veranlagung, weil in Rechtskraft erwachsen, im Sinne des AHV-Rechts für richtig gehalten und der Beitrag für die Jahre 1954 bis 1956 auf 4 % von Fr. 12 000.— = Fr. 480.— festgesetzt werden. Da bloß eine Ermessenstaxation vorliegt, hielte es ja schwer, zu bestimmen, ob nun der Betrag von Fr. 12 000.— oder derjenige von Fr. 12 280.— genauer sei (vgl. das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 19. Januar 1955 in Sachen Merki (ZAK 1955, S. 164 ff.). Mit dem Hinweis auf sein Kreisschreiben 56 b bemerkt das Bundesamt für Sozialversicherung, wenn einmal ausnahmsweise bei einer Ermessensveran- lagung der persönliche AHV-Beitrag abgezogen worden und dies auf der Steuermeldung an die Ausgleichskasse vermerkt sei, so habe die Kasse einen entsprechenden Betrag aufzurechnen. Diese Ansicht hat vieles für sich; doch braucht zu ihr im vorliegenden Fall nicht näher Stellung genommen zu werden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. R. K., vom 15. Januar 1957, H 183/56.)
IH. Erlaß der Beiträge
Die zur Beitragszahlung gemäß AHVG Art. 11, Abs. 2, verpflich- tete Wohnsitzgemeinde ist weder zur Beschwerde noch zur Be- rufung legitimiert. In ErlaßfäJlen ist dem Wohnsitzkanton ein Doppel der Erlaßver- fügung bzw. des Jfekursentscheides zuzustellen. AHVV Art. 32, Abs. 3. Das bei notorisch mittellosen Personen angewandte vereinfachte Erlaßverfahren (Kreisschreiben Nr. 31a, lit. B, Ziff. 111/3) ent- spricht einem Bedürfnis und kann als rechtlich zulässig betrachtet werden. Der invalide und arbeitsunfähige J. A. wird seit über 30 Jahren von seinem Stiefvater E. M. voll unterstützt. Die Gemeindeausgleichskasse verfügte am 15. Juli 1955, daß E. M. ab 1. Januar 1955 für den Stiefsohn Beiträge von
12 Franken jährlich zu entrichten habe. In der Meinung, daß es nicht Sache
der Behörde sei, an die Stelle der Verwandten zu treten, wies die Gemeinde- ausgleichskasse das Erlaßgesuch ab. E. M. erhob Beschwerde und machte insbesondere geltend, er sei gegenüber dem Stiefkind rechtlich nicht unter- stützungspflichtig. Die Rekurshehörde hieß die Beschwerde gut. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer, der Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt, und nachträglich auf Veranlassung des Bundes- amtes hin, auch der Gemeinde. Diese legte Berufung ein mit dem Begehren, E. M. sei zu verhalten, für sein Stiefkind die Beiträge zu zahlen. Das Eidg.
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Versicherungsgericht trat mangels Legitimation der Gemeinde auf die Be- rufung nicht ein mit der Begründung: Nach dem Wortlaut von AHVG Art. 11, Abs. 2, kann die Ausgleichskesse nach Anhörung einer vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde die Beiträge erlassen. Im Fall eines Erlasses entrichtet somit der Wohnsitzkanton für ein Jahr einen monatlichen Beitrag von 1 Franken. Der Kanton ist befugt, die Wohnsitzgemeinde zur Mittragung heranzuziehen. Ueberdies bestimmt AHVG Art. 32, Abs. 3, daß ein Doppel der Erlaßverfügung dem Wohnsitzkanton zu- zustellen ist, der diese mit Beschwerde gemäß AHVG Art. 84 anfechten kann. Vorgängig einer materiellen Behandlung der Streitsache stellt sich die Frage, ob die Gemeinde überhaupt zur Berufung legitimiert war. Das Bundesamt für Sozialversicherung bejaht dies, weil der Rekursentscheid auf seine Veran- lassung nachträglich auch der Gemeinde, die sich zum Erlaßgesuch in ab- lehnendem Sinne geäußert hat, zugestellt wurde. AHVG Art. 84, Abs. 1, gibt den Betroffenen das Recht, gegen Verfügungen der Ausgleichskassen Be- schwerde zu erheben. Falls es sich um die Frage eines Rentenanspruchs handelt, steht das Beschwerderecht auch den Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und den Geschwistern zu. Wenn es der Gesetzgeber für notwendig erachtet hat, dieses Recht ausdrücklich den Verwandten zuzubil- ligen, so muß daraus geschlossen werden, daß die Verwandten nicht Betroffene im Sinne des Gesetzes sind, und daß daher konsequenterweise als Betroffene nur diejenigen betrachtet werden können, die durch die Verfügung direkt belastet sind. Danach könnte man sogar in Zweifel ziehen, ob der Kanton beschwerdelegitimiert sei, da der Kanton lediglich durch die Rückwirkungen des Erlasses betroffen ist, diese Rückwirkungen aber von selbst eintreten und sich direkt aus dem AHV-Gesetz ergeben. Ob man dem Kanton das Beschwerderecht zubilligen will oder nicht, kann jedoch offen bleiben; jeden- falls kann dieses Recht nicht der Gemeinde zuerkannt werden. AHVV Art. 32, Abs. 3, erwähnt im Gegensatz zu Abs. 2, wo ausdrücklich die «vom Wohnsitz- kanton bezeichnete Behörde» genannt ist, nur den Wohnsitzkanton. Der Grund dafür liegt vermutlich darin, daß gemäß AHVG Art. 11, Abs. 2, aus- schließlich der Wohnsitzkanton zur Beitragszahlung an die AHV verpflichtet ist, und dieser kann nach kantonalem Recht nur seine eigenen Gemeinden zur Mittragung heranziehen. Was nun für das Rechtsmittel der Beschwerde gilt, muß auch für jenes der Berufung gelten. Mangels einer ausdrücklichen ge- setzlichen Vorschrift, wie sie beispielsweise für das Bundesamt für Sozial- versicherung besteht (AHVG Art. 84, Abs. 1, und AHVV Art. 202), ist nicht einzusehen, daß Berufung einlegen könnte, wer grundsätzlich nicht zur Be- schwerde legitimiert war. Der Begriff «Beteiligte» im Sinne von AHVG Art. 86, Abs. 1, ist nicht weiter als jener der «Betroffenen» nach AHVG Art. 84, Abs. 1 (abgesehen natürlich von den Ausgleichskassen); aber auch der in VO Art. 2 enthaltene Begriff der vom Entscheid betroffenen Personen, Körperschaften oder Anstalten ist nicht weiter. (Der deutsche Text verwendet übrigens den gleichen Ausdruck «Betroffene» wie im Art. 84). Da gemäß AHVV Art. 32, Abs. 3, nur der Wohnsitzkanton beschwerdeberechtigt ist, wäre es unver- ständlich, auch die Wohnsitzgemeinde als zur Berufung legitimiert zu er- achten. Das Bundesamt für Sozialversicherung hebt hervor, daß AHVV Art. 32, Abs. 3, in zahlreichen Kantonen toter Buchstabe ist und das Erlaßverfahren
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bei notorisch mittellosen Versicherten nicht zur Anwendung gelangt. Das Eidg. Versicherungsgericht nimmt davon Kenntnis, daß in bezug auf die notorisch Bedürftigen die Verwaltungspraxis im wesentlichen einheitlich zu sein scheint und einem tatsächlichen Bedürfnis entspricht (vgl. Kreisschreiben Nr. 31a vom 23. September 1950, Ziffer 111/3). Für diese durch öffentliche Mittel unterstützte Personen, von denen manche in Anstalten für Armen- genössige untergebracht sind, kommt die Beitragsentrichtung durch die Be- hörde weit eher einer direkten Zahlung des unterstützungspflichtigen Dritten im Namen des Versicherten als einem Erlaß gleich. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um einen Versicherten dieser Art. Aus dem Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung geht nun hervor, daß für die andern Versicherten, bei denen der Erlaß nur nach AHVG Art. 11, Abs. 2, ausgesprochen werden kann, die Ausgleichskassen die verschiedenartigsten Verfahren gewählt haben, ohne daß daraus ein allgemeiner Grundsatz ge- wonnen werden könnte. Einige Kassen halten sich an den Wortlaut von AHVV Art. 32, Abs. 3, während andere formlos vorgehen. Angesichts dieser Ver- schiedenartigkeit des Vorgehens kann deshalb nicht gesagt werden, es habe sich eine einheitliche, von AHVV Art. 32, Abs. 3, abweichende Ordnung heraus- gebildet, der bei der Auslegung von AHVG Art. 84 und 86 hätte Rechnung getragen werden müssen. Wenn in AHVV Art. 32, Abs. 2, bestimmt ist, daß ein Doppel der Erlaß- verfügung dem Wohnsitzkanton zuzustellen ist, damit dieser gegebenenfalls sein Beschwerderecht ausüben kann, so muß ihm zwecks Wahrung seines Berufungsrechts auch jeder entsprechende Rekursentscheid zugestellt werden. (Eidg.Versicherungsgericht i. Sa. E. M., vom 29. Dezember 1956, H 102/56.)
8. RENTEN
1. Rückerstattung
Der Ehemann, der die Rente seiner Frau nach ihrem Tode zu Un- recht weiterbezieht, ist persönlich zur Rückerstattung verpflichtet. AHVG Art. 47 und AHVV Art. 79. Die Bezügerin einer ordentlichen einfachen Altersrente I. S. starb am 11. No- vember 1955. Die Ausgleichskasse erhielt vom Tode erst im Februar 1956 auf Grund des Lebenszeugnisses Kenntnis. Der Postbote hatte die Rente der Frau für die Monate Dezember 1955 und Januar 1956 dem Ehemann bereits aus- gehändigt. Nun verlangte die Ausgleichskasse von diesem die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Rentenbeträge. Der Mann ersuchte um Erlaß der Rückerstattung. Die Kasse wies das Gesuch indessen mangels guten Glaubens ab. Die Rekurskommission trat auf die Beschwerde des Ehemannes gar nicht ein, mit der Begründung, daß der Postbote die Rente statt der Bezugsberech- tigten persönlich einer Drittperson ausgehändigt habe, daß es sich also nicht um eine zu Unrecht erfolgte Rentenleistung an einen Versicherten handle, son- dern um eine irrtümliche Zahlung an eine Person, die nicht Adressat einer Verfügung im Sinne von AHVV Art. 128, Abs. 1, gewesen sei. Die Rekurskom- mission befand infolgedessen, AHVV Art. 47 und AHVV Art. 79 seien nicht anwendbar und die Angelegenheit falle nicht unter die Zuständigkeit der recht-
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sprechenden Organe der AI-IV. Die vom Bundesamt für Sozialversicherung gegen diesen Entscheid eingereichte Berufung wurde vom Eidg.Versicherungs- gericht auf Grund der folgenden Erwägungen gutgeheißen: Der Grundsatz, «unrechtmäßig bezogene Renten sind zurückzuerstatten», wird in AHVG Art. 47 formuliert. Normalerweise wird die Rente dem Bezugs- berechtigten persönlich ausgehändigt, und dieser selbst ist zur Rückerstattung unrechtmäßig bezogener Rentenbeträge verpflichtet (EVGE 1951, S. 52 ff.; ZAK 1951, S. 332). AHVV Art. 78 stellt überdies die entsprechende Regel auf für den Fall, daß die Rente dem gesetzlichen Vertreter des Bezugsberechtigten oder gemäß AHVV Art. 76, Abs. 1; «einer geeigneten Drittperson oder Be- hörde» ausgerichtet wird. Dagegen hat der Gesetzgeber für den Fall, daß die Rente sei es auf Verlangen des Bezugsberechtigten oder aus Irrtum -
irgendeiner Drittperson ausgehändigt wird, diesbezüglich keine Bestimmung erlassen. Die kantonale Rekurskommission ist im Gegensatz zum Bundesamt für Sozialversicherung - der Meinung, daß AHVG Art. 47 in solchen Fällen nicht angewendet werden könne. Sie scheint also anzunehmen, daß die Aus- gleichskasse - da eine Möglichkeit der Rückforderung der nichtgeschuldeten Leistung bestehen muß - auf dem Zivilweg vorzugehen hat, offenbar mit einer Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Die Auszahlung einer nicht geschuldeten Rente an irgendeine Drittperson kann die verschiedensten und ungleichartigsten Fälle betreffen. Deshalb ist es denkbar, daß nicht in allen Fällen unbedingt gleichartige Lösungen getrof- fen werden müssen. Die Bestimmung in AHVV Art. 128, Abs. 1, insbesondere, die dem Entscheid der Rekurskommission zugrundeliegt, enthält keine um- fassende Lösung. Sie schreibt die Form, in welche «alle Verwaltungsakte, mit welchen die Ausgleichskassen über eine Forderung oder Schuld eines Ver- sicherten befinden .»‚ gekleidet werden müssen. Indessen bestimmt sie das . .
Anwendungsgebiet der Verwaltungsakte nicht und läßt die Frage offen, was die Kasse gegenüber einer Person vorkehren soll, die nicht im Hinblick auf einen mutmaßlichen Rentenanspruch als «versichert» gelten kann. Im vorliegenden Falle beruhte die Zusprechung der Rente an I. S. auf einer gemäß AHVV Art. 128, Abs. 1, erlassenen Kassenverfügung, und die Bezugsberechtigte selbst erhielt keinen Betrag, auf den sie nicht Anspruch gehabt hätte. Anderseits war der Postbote zur Lebenszeit der Rentenbezügerin berechtigt, die Rente dem Ehemann auszuhändigen (Art. 101, Abs. 2, lit. b, der Vollziehungsverordnung 1 zum Postverkehrsgesetz, vom 15. August 1939, un- verändert übernommen in die neue Vollziehungsverordnung 1 vom 23. De- zember 1955, Art. 105, Abs. 2, lit. b). Die einzigen zu Unrecht erfolgten Rentenauszahlungen gingen an den Ehemann nach dem (der Kasse nicht rechtzeitig zur Kenntnis gekommenen) Tode seiner Frau. In seinem Entscheid vom 28. Oktober 1954 i. Sa. A. A. (ZAK 1955, S. 118) befand das Eidg. Versicherungsgericht, daß der Sachwalter, der die Rente seines Auftraggebers auch nach dessen Tod weiter bezogen hat, persönlich zur Rückerstattung verpflichtet ist; damit hat es festgestellt, daß AHVG Art. 47 jedenfalls darin anwendbar ist, wenn der Sachverwalter die Rente nach dem Tode des Auftraggebers auf Grund einer irrtümlichen «Vollmachtsverlänge- rung» bezogen hat. Im vorliegenden Falle sind die Verhältnisse ähnlich. Zwar bestand kein Auftrag, doch herrschten zwischen der Rentenhezügerin und dem
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Berufungsbeklagten noch stärkere Bindungen auf Grund des Familienrechtes. Diese Bindungen gaben dem Berufungsbeklagten das Recht, die Rente ZUF Lebenszeit seiner Frau zu beziehen, und ermöglichten ihm nach deren Tod den widerrechtlichen Weiterbezug. Ohne sich für den Fall festzulegen, in dem die Rente statt vom Sach- verwalter oder vorn Ehemann von einer sonstigen Drittperson bezogen oder zur Lebenszeit des Bezugsberechtigten unrechtmäßig ausbezahlt würde, gelangt damit das Eidg. Versicherungsgericht zum Schlusse, daß die Ausgleichskasse keine Gesetzesbestimmung verletzt hat, wenn sie in An- wendung von AHVG Art. 47 den Ehemann persönlich zur Rückerstattung der unrechtmäßig bezogenen Rente verpflichtete. Nachdem somit die Rückerstat- tungspflicht des Berufungsbeklagten feststeht, ist noch zu prüfen, ob hei ihm die Voraussetzungen des Erlasses im Sinne von AHVG Art. 47 und AHVV Art. 79 vorliegen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. G. S., vom 28. Februar 1957, H 162/56.)
II. Verrechnung Die Frage des Verzichts auf Verrechnung einer Rentenrückforderung mit fälligen Ehepaar-Altersrenten ist unter Berücksichtigung der finanziellen Lage beider Ehegatten zu beurteilen. AHVG Art. 20, Abs. 3. Die Ausgleichskasse und die Rekurskommission hatten den Erlaß einer un- rechtmäßig bezogenen Rente abgelehnt. Beide Instanzen hatten zwar den guten Glauben anerkannt wie auch den Umstand, daß der Ehemann im Hin- blick auf seine finanzielle Lage die verlangte Rückerstattung im Betrage von Fr. 3 693.80 nicht leisten konnte. Indessen wurde gemäß der Praxis des EVG (ZAK 1951, S. 136) auch den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehefrau Rechnung getragen und die Rückerstattung der Rente angesichts ihres Ver- mögens nicht als große Härte erachtet. Diese Erwägungen, die zur Ablehnung des Erlaßgesuches geführt haben, sind ausschlaggebend. Ob die Ausgleichskasse berechtigt war, ihre Rück- erstattungsforderung mit der seit dem 1. Januar 1956 fälligen Ehepaar- Uebergangsrente zu verrechnen, ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen b e i d e r Ehegatten zu beurteilen. Seit dem Zeitpunkt, in welchem die Rekurs- kommission es abgelehnt hat, den Ehemann von seiner Rückerstattungspflicht zu entbinden, hat sich die wirtschaftliche Lage des Ehepaares nicht wesent- lich verändert. Den Akten ist zu entnehmen, daß das Vermögen der Ehefrau am 1. Januar 1955 noch Fr. 60 421.— betrug. Deshalb läßt sich nicht be- haupten, daß das Ehepaar infolge der von der Kasse vorgenommenen Ver- rechnung in ihren Mitteln zum Lebensunterhalt gefährdet würde. Die Ehefrau hat auch bei Gütertrennung nicht nur gemäß ZGB Art. 246 zur Tragung der ehelichen Lasten einen angemessenen Beitrag zu leisten, sondern gegebenen- falls für den Lebensunterhalt des Ehemannes aufzukommen (vgl. Egger N 2 zu Art. 246 und N 15 zu Art. 161). Daß die Frau bevormundet ist, hat dabei keine Bedeutung, da sich der Vormund an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten hat und die für den Unterhalt des Ehepaares nötigen Beträge aus- zahlen muß. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. P. de V., vom 2. März 1957, H 210/57.)
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EIDG. ALTERS- UND HINTERLASSENEN- VERSICHERUNG
Rententabellen gemäß Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 Gültig ab 1. Januar 1957
8. Auflage, April 1957
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Tabellen für die Aufwertung der gemäß sinkender Skala (Art. 21 AHVV) festgesetzten Beiträge Monatsbetreffnisse Gültig ab 1. Januar 1957 Preis Fr. —.25
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Die vierte Revision des AHVG Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen Preis Fr. —.45
Vierte AHV-Revision Änderung der AHVV Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen Preis Fr. —.60
Das Projekt der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung Referat von Direktor Dr. A. Saxer, Präsident der Expertenkommission, anläßlich der Pressekonferenz vom 18. März 1957 Preis Fr. —.50
Zu beziehen bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern 3
LIEFT 7/8 JULI/AUGUST 1957
ZEITSC zu HRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN
I NHALT
Von Monat zu Monat ...........265 Die Rentenberechtigung der Mutterwaisen .....266 Vierte AHV-Revision und individuelles Beitragskonto . . 271 Zur Frage der nach dem Invaliditätsgrad abgestuften Renten 278 Die deutsche Rentenreform 282 Neuerungen in der Gesetzgebung der USA ......286 Ergebnisse der Arbeitgeberkontrollen .......289 Lochungen auf den Einzahlungsscheinen und Beitrags- abrechnung .............299 Die Invalidenhilfe der Stadt Zürich .......301 Die Aufwendungen der Kantone und Gemeinden für die Alters- und Hinterlassenenfürsorge im Jahre 1956 ..... 304 Gesetzliche Erlasse, zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung 305 Durchführungsfragen ........... 311 Kleine Mitteilungen ........... 313 Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung . 314
45063
Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich
V0N In der Sitzung des Nationalrates vom 1.3. Juni 1957 wur- MONAT den die Motion Ford (ZAK 1957, S. 313) und die drei zu Postulate Ritschard (ZAK 1957, S. 147), Dietschi-Solo- MONAT thurn (ZAK 1957, S. 148) und Boner (ZAK 1957, S. 147), mit denen eine Erhöhung der Erwerbsausfallentschädi- gun gen angeregt wurde, von Bundesrat Etter beantwortet und als Po- stulate entgegengenommen.
Am 19. Juni 1957 hat die aus Vertretern der Ausgleichskassen und von Institutionen der Invalidenhilfe gebildete Fachkommission für Durchf ührungsf ragen der Invalidenversicherung unter dem Vorsitz von Dr. A. Granacher, Bundesamt für Sozialversicherung, ihre erste Sitzung abgehalten. Diese Kommission befaßt sich mit der Behandlung von Durchführungsfragen, welche die Invalidenversicherung auf den Gebieten der Renten, Taggelder, individuellen Sachleistungen sowie der Organisa- tion aufwirft. Weitere Sitzungen sind für den Herbst 1957 vorgesehen.
Am 21. Juni 1957 hielt die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Fürsprech Studer von der Aus- gleichskasse Banken, ihre diesjährige Generalversammlung ab. Nach Erledigung der statutarischen Geschäfte referierten Direktor Dr. L. Derron sowie Mc R. Barde über das Projekt für eine eidgenössische Invalidenversicherung. *
Im Zusammenhang mit der Gewährung von Uebergangsrenten der AHV an Schweizer im Ausland hat das Eidgenössische Departement des Innern am 24. Juni 1957 eine Verfügung über die Anpassung der Ein- kommensgrenzen an die Lebenskosten in den einzelnen Wohnsitzstaaten erlassen.
Am 25./26. Juni 1957 trat eine vom Bundesamt für Sozialversicherung eingesetzte Spezialkommission aus Vertretern der Ausgleichskassen, der Revisionsstellen und der Zentralen Ausgleichssteile zusammen, um Fragen der Aktenaufbewahrung und Aktenvernichtung zu beraten. Die Arbeiten der Kommission werden fortgesetzt.
JITLI/AIJGJJST 1957 265
Die Zentrale Verwaltungsstelle für die Durchführung des internatio- nalen Abkommens über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer hielt am
2. und 3. Juli 1957 ihre 6. Tagung in Straßburg ab. Sie erörterte unter
anderem die Probleme, die der Einsatz von Rheinschiffen unter öster- reichischer Flagge und die Aufnahme österreichischer Staatsangehöriger in die Besatzungen von Rheinschiffen aufwirft. Entsprechend einem von der österreichischen Regierung geäußerten Wunsche, empfahl die Zen- trale Verwaltungsstelle, im Sinne einer vorläufigen Lösung den öster- reichischen Rheinschiffern bis zur Revision des Abkommens hinsichtlich der Kranken- und Unfallversicherung - jedoch unter Ausschluß der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung die gleiche Be- handlung wie den Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewähren.
*
Unter dem Vorsitz von Dr. H. Güpfert, Bundesamt für Sozialversiche- rung, tagte am 3. Juli 1957 die Spezialkommission für die Versicherungs- pflicht. Die Sitzung hatte zum Zweck, die bisherige Praxis in der An- wendung von AHVG Art. 1 und der entsprechenden Durchführungs- bestimmungen in der Vollzugsverordnung und des Kreisschreibens Nr. 41 festzustellen. In einer späteren Sitzung wird die Kommission die Möglich- keiten von Neuregelungen zu prüfen haben.
Die Rentenherechtigung der Mutterwaisen
Halbwaisen, deren Vater gestorben ist, haben nach AHVG Art. 25, Abs. 1, stets Anspruch auf die einfache Waisenrente; Halbwaisen, die ihre Mut- ter verloren haben, sind dagegen nach der genannten Bestimmung nur rentenberechtigt, wenn ihnen durch den Tod der Mutter erhebliche wirt- schaftliche Nachteile erwachsen, wobei der Bundesrat zur Festlegung der näheren Bezugsvoraussetzungen ermächtigt ist. Diese gesetzliche Rege- lung geht auf den Grundgedanken zurück, daß die Rentenberechtigung der Halbwaisen bei Eintritt eines durch das Ableben eines Elternteils verursachten Versorgerschadens gegeben sein soll. Ein solcher relevanter Versorgerschaden tritt für das Kind im allgemeinen stets beim Tode seines Vaters und Ernährers ein, weshalb ihn auch das Gesetz bei Vater- waisen zum vorneherein als gegeben annimmt: der Rentenanspruch der Vaterwaisen entsteht beim Tode des Vaters grundsätzlich in jedem Fall.
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Die Rentenberechtigung der Mutterwaisen wird dagegen nicht allein vom Tode der Mutter, sondern überdies vom Vorliegen eines wirtschaft- lichen Nachteils für die Kinder abhängig gemacht. Ausgangspunkt für diese gesetzliche Regelung war ursprünglich die Ueberlegung, daß die Mutterwaisenrente in allen jenen Fällen zu gewähren sei, in denen die verstorbene Mutter an Stelle oder zusammen mit dem Vater für den Unterhalt des Kindes aufgekommen ist. Man gab sich jedoch bei der Einführung der AHV, wie der Bundesrat in seiner Botschaft zum AHVG vom 24. Mai 1946, S. 47 f., ausführte, Rechenschaft darüber, daß die Vor- aussetzungen, unter welchen der Anspruch auf eine Mutterwaisenrente zu gewähren sei, nicht generell umschrieben werden können, da die zu be- rücksichtigenden Verhältnisse zu mannigfach seien. Dem Bundesrat wurde daher die Ermächtigung eingeräumt, in den Vollzugsbestimmun- gen die näheren Vorschriften über die Rentenberechtigung der Mutter- waisen zu erlassen. Damit sollte ihm aber auch die Möglichkeit gegeben werden, die Vorschriften unter Umständen den gemachten Erfahrungen anzupassen. Eine abschließende Regelung des Rentenanspruchs wurde einzig für die nicht dem Stande des Vaters folgenden Kinder verstor- bener außerehelicher Mütter in AHVG Art. 27, Abs. 2 und 3, vorgesehen. In AHVV Art. 48, Abs. 1, wurde nun anfänglich eine dem Umfange nach qualifizierte Fürsorgebedürftigkeit des Kindes verlangt, damit eine Mutterwaisenrente zugesprochen werden konnte. DerRentenanspruch war nur gegeben, wenn das Kind «wegen des Todes der Mutter ganz oder überwiegend oder in stärkerem Ausmaß als bisher auf die öffentliche oder private Fürsorge oder die Verwandtenunterstützung gemäß ZGB Art. 328 ff. angewiesen» war. Nach der ursprünglichen Praxis konnte eine Mutterwaisenrente nur gewährt werden, wenn die Mutter aus irgend- welchen Gründen gezwungen gewesen war, durch eigene Erwerbstätig- keit für den Unterhalt des Kindes ganz oder doch teilweise aufzukom- men. Diese Regelung vermochte auf die Dauer nicht zu befriedigen, weil sie sich als zu eng erwies und nur einen Teil der Fälle berücksichtigte, in denen Kinder durch den Tod der Mutter in eine Notlage gerieten. Ins- besondere wurde es als nicht richtig empfunden, daß Kinder, deren ver- storbene Mutter nur den Haushalt geführt oder im Betriebe des Ehe- mannes ohne Barlohn mitgearbeitet hatte, leer ausgingen, obwohl die Familie durch den Tod der Mutter einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil erlitt. Anläßlich der zweiten AHV-Revision wurde daher dem vielfach geäußerten Wunsche, den Bezug von Mutterwaisenrenten zu erleichtern, allerdings nur in beschränktem Rahmen, entsprochen. Nach der ab 1. Januar 1951 geltenden Fassung von AHVV Art. 48, Abs. 1,
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konnten nun alle Mutterwaisen die einfache Waisenrente beanspruchen, die wegen des Todes der Mutter auf irgendwelche Unterstützungslei- stungen der öffentlichen oder privaten Fürsorge oder der unterstützungs- pflichtigen Verwandten angewiesen waren. Ein Nachweis dafür, daß die Mutter durch eigene Erwerbstätigkeit zum Unterhalt der Kinder bei- getragen hatte, wurde ferner in der Praxis nicht mehr verlangt. Auch diese erleichterten Bezugsvoraussetzungen wurden von weiten Kreisen als zu restriktiv empfunden. Von verschiedenen Seiten wurde geltend gemacht, daß sich eine großzügige Gewährung von Renten an Mutterwaisen durchaus rechtfertigen lasse. Nicht zu Unrecht wurde vor allem darauf hingewiesen, daß öfters wegen des Todes der Mutter auch den Kindern erhebliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen, die des- wegen noch nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind oder deren Vater die Beanspruchung solcher Hilfeleistungen nach Möglichkeit zu vermeiden sucht. In der Botschaft vom 25. Juni 1956 zur vierten Revision des AHV- Gesetzes gab daher der Bundesrat seine Absicht bekannt, im Anschluß an die Gesetzesrevision die Rentenberechtigung der Mutterwaisen noch- mals weitherziger zu umschreiben. Im Laufe der parlamentarischen Bera- tungen wurden dann verschiedene Anträge auf völlige Gleichstellung der Mutter- mit den Vaterwaisen gestellt, die jedoch nicht weiter verfolgt wurden, nachdem der Bundesrat die Zusicherung abgegeben hatte, daß er AHVV Art. 48 im Sinne einer sehr weitgehenden Besserstellung der Mutterwaisen zu revidieren gedenke. Diesem Versprechen ist nun der Bundesrat - nachdem sich auch die AHV-Kommission für eine grund- legende Besserstellung der Mutterwaisen ausgesprochen hatte am 10. Mai 1957 mit dem Erlaß des neuen AHVV Art. 48 nachgekommen, der rückwirkend ab 1. Januar 1957 in Kraft gesetzt wurde. Nach den neuen Bestimmungen können nun die Mutterwaisen unter bestimmten Einschränkungen eine einfache Waisenrente beanspruchen, ohne daß im Grundsatz jeweils das Vorliegen der durch den Tod der Mutter verursachten wirtschaftlichen Nachteile nachgewiesen werden muß. Die Neuregelung geht also von der Ueberlegung aus, daß der Tod der Mutter im Regelfall stets einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil für die Kinder bedeutet und zwar nicht nur, wenn die Mutter mit eigener Erwerbstätigkeit oder durch Mithilfe im Betriebe des Ehemannes zum Unterhalt der Familie beigetragen hatte, sondern auch, wenn sie sich nur mit der Besorgung des Haushaltes und der Pflege und Erziehung der Kinder befaßt hatte. Es läßt sich in der Tat nicht bestreiten, daß auch beim Tode der nichterwerbstätigen Mutter die Familie im allgemeinen eine wirtschaftliche Einbuße erleidet, indem ihr für die Besorgung des
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gemeinsamen Haushaltes, die Betreuung und Pflege der Kinder erheb- liche zusätzliche Kosten erwachsen. Zwar ist der Versorgerschaden in den meisten Fällen geringer als beim Tode des Vaters. Doch ist auch die Deckung dieser unterschiedlichen Nachteile der Vater- und Mutterwaisen durch die Leistungen der AHV im allgemeinen verschieden, weil der Betrag der Uebergangsrente oder der ausschließlich auf Grund der Bei- träge und Beitragsjahre der verstorbenen Mutter berechneten ordent- lichen Rente der Mutterwaise im Durchschnitt wesentlich kleiner sein wird als der Betrag der ordentlichen Rente, die der Vaterwaise normaler- weise zukommt. In zwei bernderen Fällen liegen nun aber die im allgemeinen beste- henden Nachteile für die Kinder, die den Anlaß zu der generellen Renten- gewährung gaben, nicht vor; folgerichtig ist auch die Bezugsberechtigung für Renten in diesen Fällen nicht gegeben. Mit der Wiederverheiratung des Vaters tritt zunächst in der Regel die Stiefmutter an die Stelle der verstorbenen Mutter und erfüllt künftig deren Aufgaben in der Familie, so daß der von der AHV zu deckende generelle Versorgerschaden nicht mehr besteht. AHVV Art. 48, Abs. 2, sieht denn auch vor, daß der An- spruch auf die Mutterwaisenrente mit der Wiederverheiratung des Vaters erlischt bzw. nicht entsteht, es sei denn, die durch den Tod der Mutter er- littene wirtschaftliche Einbuße dauere in einem solchen Ausmaße an, daß die Mutterwaise auf die Unterstützung Dritter im Sinne der früher gelten- den Bestimmungen angewiesen bleibt. In diesem Ausnahmefall kann die Rente allerdings, da das Erfordernis der Hilfsbedürftigkeit im Gegen- satz zur früheren Regelung nach der allfälligen Wiederverheiratung des Vaters als dauernde Voraussetzung für den weiteren Rentenbezug verlangt wird, nur solange noch gewährt werden, als die Hilfsbedürftig- keit andauert. Die neue Regelung stimmt somit mit der vom Eidg. Ver- sicherungsgericht in einem früheren Urteil vertretenen Auffassung über- ein, wonach der Wegfall der Hilfsbedürftigkeit der Mutterwaise den Untergang der Mutterwaisenrente zur Folge habe (vgl. ZAK 1955, S. 145 f. und S. 166 ff.). In der Praxis wird indessen, sofern das Fort- bestehen einer Hilfsbedürftigkeit der Mutterwaise nach erfolgter Wieder- verheiratung des Vaters hinlänglich nachgewiesen wurde, von späteren periodischen Ueberprüfungen dieser Voraussetzung im allgemeinen ab- gesehen werden können. Des weiteren erhalten gemäß AHVV Art. 48, Abs. 3, die Kinder aus geschiedener Ehe, die dem Vater oder keinem Elternteil zugesprochen worden sind, die Rente nur, soweit die verstor- bene Mutter zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder ver- pflichtet war, weil nur in diesem Falle durch den Tod der Mutter ein
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Versorgerschaden eingetreten ist, der durch die AHV gedeckt werden kann. Diese Einschränkung bedeutet aber auch, daß eine an sich zu ge- währende Mutterwaisenrente unter Umständen auf den Betrag der Ah- mentsverpflichtung der verstorbenen Mutter herabzusetzen ist oder ent- sprechend einer zeitlich begrenzten Verpflichtung der verstorbenen Mutter nur während dieser beschränkten Dauer ausgerichtet werden kann. Als weitere Einschränkung bei der Rentengewährung an Mutter- waisen sieht schließlich AHVV Art. 48, Abs. 3, eine Versicherungsklausel vor. Nach dieser Bestimmung können ordentliche Renten den Mutter- waisen in jedem Falle nur dann zugesprochen werden, wenn die Mutter unmittelbar vor ihrem Tode im Sinne von AHVG Art. 1 und 2 versichert war, wenn sie also ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte bzw. der AHV- Beitragspflicht unterstand oder der freiwilligen Versicherung für Schweizer im Ausland angehörte. Ist keine dieser Voraussetzungen er- füllt, so entsteht eine Bezugsberechtigung der Mutterwaisen auch in den Fällen nicht, in denen die Mutter früher AHV-Beiträge bezahlt und die für ordentliche Renten erforderliche Mindestbeitragsdauer für Schweizer oder Ausländer gemäß AHVG Art. 29, Abs. 1, oder Art. 18, Abs. 2, oder einem Sozialversicherungsabkommen an sich erfüllt. Diese Klausel stellt auf dem Gebiete des AHV-Rechts eine Neuigkeit dar. Die AHV hatte bis- her auf sie auch in der Hinterlassenenversicherung verzichtet, obwohl diese den ausgesprochenen Charakter einer Risikoversicherung trägt, bei welcher üblicherweise die Beiträge nur ein laufendes Risiko decken. Ein solcher Verzicht wäre nun aber bei den Mutterwaisenrenten nach der weitgehenden Aufhebung der Bezugsbeschränkungen und angesichts des Ausnahmecharakters, welcher der Rentengewährung an Mutterwaisen nach dem AHV-Gesetz nach wie vor zukommt, nicht mehr gerechtfertigt. Die Versicherungsklausel wird künftig verhindern, daß ehemals bei der AHV Versicherte, welche zwar die minimale Beitragsdauer erfüllt haben, jedoch seit Jahren nicht mehr der Risikogemeinschaft der AHV angehört haben und oft überhaupt auch keine näheren Beziehungen mehr mit der Schweiz besitzen, bei ihrem Tode Mutterwaisenrenten für ihre Hinter- lassenen auszulösen vermögen. Von einer entsprechenden Klausel für den Bezug von Uebergangsrenten konnte dagegen abgesehen werden, weil die Ausrichtung dieser Renten in den hier in Betracht stehenden Fällen zum vorneherein den schweizerischen Wohnsitz der Mutterwaisen voraussetzt. Die neue Betrachtungsweise, daß beim Tode der Mutter im Prinzip stets ein von der AHV zu deckender Versorgerschaden vorliegt, führte ferner zum Schluß, daß eine Rente auch zu gewähren ist, wenn die 270
Mutter keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte und folglich keine AHV- Beiträge zu leisten hatte. AHVV Art. 48, Abs. 4, sieht denn auch vor, daß die Ausrichtung von Uebergangsrenten an Mutterwaisen nicht von den gesetzlichen Einkommensgrenzen abhängt. Vielmehr können die Ueber- gangsrenten, sofern die Voraussetzungen des Wohnsitzes und der Na- tionalität gemäß AHVG Art. 42, Abs. 1, erfüllt werden, ungeachtet der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutterwaisen ungekürzt beansprucht werden. Abschließend darf festgestellt werden, daß die Neuregelung über die Rentenberechtigung der Mutterwaisen den von verschiedenen Kreisen geäußerten Wünschen und Begehren in weitestgehendem Maße Rechnung getragen hat. In der Tat stellen die neuen Bestimmungen eine wertvolle Ergänzung des Versicherungssystems der AHV in der Richtung eines verstärkten Familienschutzes dar. Diese Lösung, die im Einzelfall den Mutterwaisenfamilien eine spürbare Hilfe zu bringen vermag, konnte umso eher getroffen werden, als sie für die AHV in ihrer Gesamtheit nur eine verhältnismäßig nicht schwer ins Gewicht fallende Mehrbelastung bringt. Was schließlich die Frage der Gesetzmäßigkeit der Neuregelung betrifft, darf- wie gerade die vorliegende Entwicklung auf dem Gebiete der Mutterwaisenrenten zeigt - von der Erfahrungstatsache ausgegan- gen werden, daß die AHV - wie jede Sozialversicherung - nur allge- meine Gegebenheiten und nicht Sonderfälle berücksichtigen kann. Nun bedeutet aber der Tod der Mutter für die Familie, wie bereits ausgeführt wurde, bei unseren sozialen un'l familiären Verhältnissen jedenfalls so- lange einen ins Gewicht fallenden Nachteil, als der Vater sich nicht wieder verheiratet hat. Unter diesen Umständen dürfte sich daher die Neu- regelung noch im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des AHVG Art. 25, Abs. 1, halten, wobei allerdings- im Sinne der bundesrätlichen Zusicherungen im Parlament und der seinerzeit von der AHV-Kommis- sion ausgesprochenen Auffassung - eine extensive Gesetzesinterpreta- tion Platz greifen mußte.
Vierte AHV-Revision und individuelles Beitragskonto Die Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto (IBIi-Weisungen) vom Dezember 1952, die im Frühjahr 1953 im Druck erschienen sind, haben im Verlaufe der Jahre verschiedene Aenderungen erfahren. Einmal bedingte die zweite AHV-Revision geänderte Vorschriften über das Ende der BeitragspJiicht
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(AHVG Art. 3, Abs. 1, bzw. Kreisschreiben Nr. 61 vom 12. Dezember 1953) und die Beiträge der Nichterwerbstätigen (AHVV Art. 28, Ein- leitungssatz, bzw. Kreisschreiben Nr. 37b vom 7. Dezember 1954). Später wurden, aus Gründen der Platzersparnis, zweiseitig beschriftete JBK gestattet und die erforderlichen Uebergangsbestimmungen erlassen (un- numeriertes Kreisschreiben vom 14. Februar 1955). Schon früher waren eine geringfügige Abweichung gegenüber Rz 486, lit. b, der Rentenweg- leitung bereinigt und eine Rekapitulation der einzelnen IBK-Listen vor- gesehen worden (ZAR 1954, Seite 90 und 93). Nun macht die vierte AHV-Revision weitere Aenderungen notwendig. Es erschien nun gebo- ten, sämtliche noch gültigen und neuen Modifikationen der IBK-Weisun- gen vorn Dezember 1952 in ein Dokument, d. h. den Nachtrag zu den IBK-Weisungen vom 12. Juni 1957 zusammenzufassen. Es ist angeregt worden, bei diesem Anlaß noch diese oder jene weitere Neuerung zu treffen. Um das ohnehin reichlich befrachtete Schiff nicht zu überladen, mußte davon abgesehen werden; aufgeschoben ist indes nicht aufgeho- ben. Im folgenden sei der Nachtrag zu den IBK-Weisungen in seinem wesentlichen Inhalt umschrieben. Das für Männer und für Frauen unterschiedliche Rentenalter hat eine Reihe redaktioneller Anpassungen zur Folge, so bereits in Rz 2 und insbesondere in den Vorschriften über den Versicherungsausweis im Rentenfall und bei Rückvergütung der Beiträge (Rz 43 bis 46). Es wird auch auf Rz 48b1s und 53ter verwiesen. Dabei ist anders als bisher nicht mehr vom «Versichert en unter 65 Jahren» die Rede, sondern, weil es sich nur um diese handeln kann, von «der Witwe unter 63 Jahren» oder von der «Witwe» schlechthin. Diese Konkretisierung dürfte die Lektüre erleichtern.
Der Arbeitgeber soll durch die Neuordnung administrativ inög- lichst wenig belastet werden. Die IBK-Weisungen können es ihm zwar nicht abnehmen, daß er ver- mehrt auf das (nach Geschlechtern unterschiedliche und monatsweise) Ende der Beitragspflicht achten muß. Bis zu diesem Zeitpunkt ändert sich jedoch für ihn auch im Jahre, in welchem der Rentenanspruch ent- steht (Rentenjahr), administrativ nichts. Ob die Beiträge für die Rente n»itzählen oder nicht, ist unbeachtlich. Demzufolge hat er, solange der Arbeitnehmer beitragspflichtig ist, im ordentlichen Verfahren für ihn abzurechnen (Kreisschreiben Nr. 61a vom 13. Juni 1957); auch für den Versicherungsausweis gelten die üblichen Regeln. Das gilt dem Arbeit-
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nehmer und der Ausgleichskasse gegenüber. Wechselt ein Arbeitnehmer im Rentenjahr, aber vor dem Rentenfall die Stelle und ist die Ausgleichs- kasse des neuen Arbeitgebers auf dem Ausweis nicht eingetragen, so ist ihr dieser einzusenden. Sie merkt sich darauf vor und eröffnet ein IBK. Letzteres wird zwar leer bleiben, aber diese «Verschwendung» wird durch den Umstand, daß für das Rentenjahr komplizierte und verwir- rende Sondernormen sich erübrigen, mehr als aufgewogen. Zudem er- leichtert es die vorliegende Lösung in den Ausnahmefällen, in welchen die Beitrüge für das Rentenjahr gleichwohl rentenbildend sind, die nö- tigen Unterlagen zu beschaffen.
Ist eine Witwe im Jahre, in welchem der Anspruch auf die Witwenrente entsteht, vor dem Rentenfall beitragspflichtig, so zählen die betreffenden Beiträge zwar für die erwähnte Rente nicht mit, können aber für eine spätere Rente wiederum renten- bildend sein. Das trifft zu, wenn die Altersrente der Witwe nach ihren eigenen Bei- trägen berechnet wird oder wenn die Witwe wieder heiratet. Die am späteren Rentenfall beteiligten Ausgleichskassen müssen auf die vor der Verwitwung geleisteten, vorläufig auf dem IBK jedoch nicht aufgezeich- neten Beiträge zurückgreifen können. Dieses Erfordernis führt verfah- rensmäßig zu einigen Schwierigkeiten. Die getroffene Lösung (Rz 4-Ibis) sei an einem Beispiel dargestellt:
Die Rentenansprecherin verwitwet am 15. August 1958. Sie war im No- vember/Dezember 1950 vorübergehend und ist seit Juni 1954 ununterbrochen erwerbstätig. Die verschiedenen Arbeitgeber gehören zu folgenden Ausgleichskassen November 1950 bis Februar 58 A Juni 54 bis Dezember 50 B Oktober 55 bis Mai 58 C März 58 bis September 55 B Juni 58 bis Verwitwung D Nach dem Todesfall arbeitet die Witwe beim bisherigen Arbeitgeber weiter. Nach dem Hinschied des Ehemannes setzt die Ausgleichskasse X die Rente fest. Sie ruft die für die beiden Ehegatten bis zum Todesfall des Ehemannes eröffneten IBK zusammen. Wie noch zu zeigen sein wird, enthalten die IBK der Ausgleichskassen A die Beiträge November 50 bis Dezember 50 B die Beiträge Juni 54 bis September 55 C die Beiträge Oktober 55 bis Dezember 57 D keine Beitrüge
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Die Ausgleichskassen B, C und D entnehmen dem Abschnitt «Arbeitgeber» des Formulars Kontenzusammenruf, daß die Witwe im Rentenjahr bei ihnen angeschlossenen Arbeitgebern erwerbstätig und beitragspflichtig war. Sie er- stellen einen weiteren Versicherungsausweis, eröffnen ein neues IBK, kenn- zeichnen es mit VAR ( Versicherungs-Ausweis-Rente) und legen den Aus- weis dem für die Witwenrente abgeschlossenen IBK für die Witwenrente bei. Die Zentrale Ausgleichsstelle faßt die drei Versicherungsausweise in einen einzigen zusammen, indem sie die zweite und dritte Ausgleichskasse auf den ersten Ausweis überträgt, und leitet diesen zuhanden der Witwe an die renten- festsetzende Ausgleichskasse weiter. (Hätte letztere im Rentenjahr ebenfalls Beiträge bezogen, so würde sie sich vor Abgabe des neuen Ausweises selbst auf diesem vormerken.) Anfangs 1959 gehen die Beitragsbescheinigungen bzw. Beitragskarten für das Jahr 1958 ein. Es werden eingetragen auf den IBK der Ausgleichs- kassen B die Beiträge März 58 bis Mai 58 C die Beiträge Januar 58 bis Februar 58 D die Beiträge Juni 58 bis Dezember 58.
Die ganze Regelung mag umständlich erscheinen. Im Gegensatz zu anderen Lösungsvorschlägen schließt jedoch nur sie den Kreis allenfalls später wieder beteiligter Ausgleichskassen in lückenloser Weise.
Von der vorstehenden Komplikation abgesehen erleichtert der revidierte AHVG Art. 30, Abs. 2, die Vorkehren beim Rentenfall ganz wesentlich.
Die ratio legis liegt ja darin, daß die Ausgleichskassen die Beiträge des Rentenjahres nicht mehr zu ermitteln brauchen und daher das IBK be- deutend rascher abschließen können, als es bis anhin möglich war. Der Arbeitgeber braucht im Verlaufe des Jahres keine besonderen Angaben zu machen und die Beiträge für das Rentenjahr müssen, ja dürfen um Mißverständnisse auszuschließen - nicht mehr auf das IBK eingetragen werden (Rz 53).
Der Konteazusammenruf wickelt sich folgerichtig in der bis- herigen Weise ab. Es wird, wie oben geschildert wurde, in Kauf genommen, daß im Renten- jahr neue IBK eröffnet werden. Letztere werden folgerichtig ebenfalls zusammengerufen. Rz 95 ist in diesem Sinne präzisiert.
Die Beiträge für das Rentenjahr sind gleichwohl festzuhalten und zwar im Nachhinein auf der IBK-Liste. Die vor der zweiten AHV- Revision praktizierte Schlüsselzahl 7 lebt wieder auf. Die Einzelheiten
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finden sich in Rz 67 und 75. Ohne dieses Prozedere gingen unerläßliche statistische Elemente verloren; es rechtfertigt sich jedoch auch sonst. Der Arbeitgeber meldet diese Beiträge ohnehin auf den Beitragsbeschei- nigungen und Beitragskarten, und die große Mehrzahl der Ausgleichs- kassen wird sie, wie frühere Erfahrungen zeigen, zweifellos in ihre «Uebereinstimniungskontroile» zwischen summenmäßig abgerechneten und IBK-mäßig gemeldeten Beiträgen miteinbeziehen. Somit hat die Schlüsselzahl 7 auch eine gewisse Kontrollfunktion.
Vom Grundsatz, daß die Beiträge für das Rentenjahr für die Rente nicht mitzählen, gibt es zwei Ausnahmen. Die Vereinfachung von AHVG Art. 30, Abs. 2, soll einen Rentenanspre- cher, der bis zu Beginn des Rentenjahres während weniger als zwölf Monaten Beiträge bezahlt hat, nicht um seine Rente bringen. Deher erklärt AHVV Art. 51, Abs. 2, unter dieser Voraussetzung auch die Bei- träge für das Rentenjahr als rentenbildend. In diesem Fall gilt für die IBK-Eintragungen, für den Abschluß der IBK und den Kontenzusammen- ruf das bisherige Verfahren. Im weiteren werden Ausländern und Staaten- losen, welche die Voraussetzungen von AHVG Art. 18, Abs. 3, oder eines entsprechenden Staatsvertrages erfüllen, auch die Beiträge für das Rentenjahr zurückvergütet. Diese Beiträge sind daher ebenfalls auf dem IBK einzutragen. Solchermaßen bleibt das IBK auch in diesen Ausnahmefällen die ent- scheidende Unterlage für die Rentenberechnung bzw. die Rückvergütung der Beiträge. Rz 53b1« und 67 geben Auskunft über die Eintragung der Beiträge, Rz 75 über die Schlüsselzahl, und Rz 94h1s, 100 und lülbis über den Kontenzusammenruf.
Die Weisungen über den einzutragenden Beitrag wurden der neuen sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber angepaßt.
Rz 54 und 55 verweisen auf den neuen Grenzbetrag von 288 Franken und
auf die neuen Aufwertungstabellen für ganz- und unterjährige Beiträge. Im übrigen wurde einmal mehr das Begehren gestellt, teilweise bhge- schriebene Beiträge, deren eingebrachter Restbetrag in die sinkende Skala fällt, ebenfalls in die Aufwertung einzubeziehen. Eine solche Neue- rung mußte in Uebereinstimmung mit der versicherungsgerichtlichen Praxis abgelehnt werden.
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Das Jahr, f ii r welches der Beitrag geleistet worden ist, ent- spricht nicht immer dem Jahr, 111 welchem dies geschieht. Der Beitrag wird auf einen bestimmten Zeitpunkt hin fällig und verjährt an einem bestimmten Tag. Die Beitragsgutschrift erstreckt sich jedoch auf einen Zeitraum. Dieser fundamentale Unterschied in der Auffassung von Beitragsbezug und von der Beitragsgutschrift stellt oft recht schwie- rige Fragen. Zwar hat der Gesetzgeber die Kürzung von Renten wegen unvollständiger Beitragsdauer - AHVG Art. 39 fallen lassen; damit sind in den IBK-Weisungen eine ganze Reihe von entsprechenden Bemer- kungen obsolet geworden. Trotzdem bleibt für die Teilrentner jedes Bei- tragsjahr wesentlich, schließt sie AHVG Art. 29h1s, Abs. 2, zweiter Satz, bei fehlender Beitragsdauer doch von der Verdoppelung der Renten- skala aus. Im weiteren behält die Streichung der schlechtesten Beitrags- jahre nach AHVG Art. 30, Abs. 3, für alle Rentenbezüger ihre volle Trag- weite. Daher muß die IBK-Eintragurg auch in Sonderfällen möglichst das «richtige» Beitragsjahr ausweisen. Das gilt grundsätzlich auch für Nachzahlungen, dies umso mehr, als ie bisherige Sondernorm von AHVV Art. 140, Abs. 1, lit. c, zweiter Satz, gestrichen worden ist. Im Interesse der administrativen Oekonomie läßt es Rz 62 des Nachtrages immerhin zu, daß Nachzahlungen wie bisher unter dem Jahr der Zahlung eingetragen werden können, aber nur unter bestimmt umschriebenen einschränkenden Voraussetzungen. Wenn unter einem oder mehreren der Jahre, für welche die nachgeforderten Beiträge geschuldet sind, noch keine Beiträge oder solche unter zwölf Franken aufgezeichnet sind, muß die Nachzahlung auf die betroffenen Beitrags- jahre aufgeteilt werden. Einen Tatbestand sui generis bilden Lohnzahlungen, die ein Arbeit- nehmer zu Beginn des Rentenjahres (aber vor dem Rentenfall) für das gesamte vorausgegangene Jahr erhält. Es wäre zweifellos unbillig, die Beiträge hiefür zu beziehen, ohne den Versicherten wenigstens anteil- mäßig an der Beitragsgutschrift teilnehmen zu lassen. Für solche Fälle sieht Rz 63 eine Mittellösung vor. Mit Beitragsmarken abgerechnete Beiträge sind ebenfalls unter dem Jahr einzutragen, für welches sie geleistet worden sind. In der Regel wird auf die Markenabgabe abzustellen sein. Erfahrungs- gemäß läßt sich aber deren Zeitpunkt manchmal überhaupt nicht und oft nur mit Mühe ermitteln. Ueberschreiten die erforderlichen Nachfor- schungen das administrativ zumutbare Maß oder sind sie aussichtslos, läßt Rz 64 eine Vermutung gelten:
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Beiträge in Markenheften, die im ersten Kalenderhalbjahr abgeliefert werden, betreffen das Vorjahr; Beiträge in Markenheften, die im zweiten Kalenderhalbjahr abgelie- fert werden, betreffen das laufende Jahr.
Diese Vermutung ist restriktiv anzuwenden. Sie trägt dem monatsweisen Rentenbeginn eher Rechnung als die bisherige Ordnung und erschwert Mißbräuche auf dem «Markensektor».
Die Beiträge sind allerspätestens bis 3 1. 0 k t o b e r des dem Beitragsjahr folgenden Jahres auf das 18K einzutragen. Diese Bestimmung wird von manchen Ausgleichskassen zu Unrecht als bloße Formvorschrift betrachtet. Die IBK-Eintragungen sind keine Füll- arbeit, die zurückgestellt werden darf, bis andere Aufgaben erledigt sind. Vielmehr gebührt ihnen im Arbeitsprogramm und Fristenkalender der Ausgleichskassen ein ganz bestimmter Platz. Die IBK-Listen sind eine wesentliche Grundlage, um die Entwicklung der Beiträge und deren Struktur zu verfolgen. Fristüberschreitungen in ihrer Ablieferung stören die unerläßliche Auswertung und wirken sich auf andere Aufgaben zum Beispiel auch auf den Jahresbericht des Bundesamtes für Sozial- versicherung zeitlich sehr nachteilig aus. Der 31. Oktober ist im Kreisschreiben Nr. 36 war noch vom 31. Mai die Rede ein durchaus kuranter Endtermin. Er kann und muß künftig ohne Ausnahme beachtet werden. Im übrigen sind die IBK-Listen mittlerer und großer Ausgleichs- kassen der Zentralen Ausgleichsstelle nicht etwa gesamthaft abzuliefern, sondern laufend zu übermitteln. Was heißt nun laufend? Es hat sich als zweckmdßig erwiesen, die Zentrale Ausgleichs- ,stelle zu beliefern, sobald jeweils 150 IBK-Listen mit Eintra- gungen gefüllt sind. Die größeren Ausgleichskassen werden er- sucht, ihre Sendungen künftig in diesem Sinne zu gestalten.
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Zur Frage der nach dem Inva1iditiitsgrad abgestuften Renten (Vgl. den Bericht der eidg. Expertenkommission für die Ein- führung der Invalidenversicherung)
Die Invalidenversicherung soll das Risiko der Erwerbsunfähigkeit in- folge Invalidität decken. Wenn nun ein Invalider völlig erwerbsunfähig ist, ein anderer aber trotz Invalidität ein Erwerbseinkommen erzielt, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, während ein dritter In- valider mit der ihm verbliebenen Erwerbsfähigkeit sich nur noch einen Bruchteil der zu seinem Lebensunterhalt erforderlichen Mittel sichern kann, so drängen sich nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit abgestufte Invalidenrenten auf. Hinsichtlich der in hohem Maße erwerbsunfähigen Invaliden, den Schwerinvaliden, dürfte wie für die Altersrentner die Not- wendigkeit bestehen, durch Gewährung einer Rente wenigstens eine Basis für die Bestreitung des notwendigsten Lebensunterhaltes zu schaffen. Anders verhält es sich bei jenen Invaliden, den Teilinvaliden, die trotz ihrer herabgesetzten Erwerbsfähigkeit an die Deckung ihres Lebens- unterhaltes mit einem reduzierten Erwerbseinkomrnen noch beitragen können.
1. Grundsatz
Gewährte man nur den Schwerinvaliden. deren Erwerbsfähigkeit z. B. um mindestens zwei Drittel herabgesetzt wäre, einen Anspruch auf die Invalidenrente, so würden alle jene Teilinvaliden vom Rentengenuß aus- geschlossen, deren Invaliditätsgrad diese Grenze lediglich um Weniges unterschreitet. Eine Herabsetzung des als Voraussetzung für den Renten- anspruch maßgebenden Erwerhsunfähigkeitsgrades vermöchte diesen unbefriedigenden Sachverhalt grundsätzlich nicht zu ändern. Das Fehlen einer Abstufung der Invalidenrente nach dem Invaliditätsgrad führt un- vermeidlich zum Prinzip des «Alles oder Nichts». Dies hätte Härten und stoßende Grenzfälle zur Folge. Um solche zu vermeiden, dürfte die Praxis im Rahmen ihres freien Ermessens häufig versucht sein, auch dann eine Rente zuzusprechen, wenn theoretisch die vorgeschriebene Invaliditäts- grenze nicht erreicht wäre, gilt es doch, dem Teilinvaliden den Ueber gang ins Erwerbsleben zu erleichtern. Die Rentenabstufung nach dem Invaliditätsgrad würde sich daher nicht nur für die Praxis als vor teil-
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haft erweisen, sonden meistens auch zu einer gerechteren Beurteilung des Einzelfalles führen. Obwohl nach dem Grad der Erwerbsunfähigkeit abgestuft, kann aber der Invalidenrente in einer allgemeinen Invalidenversicherung nicht die- selbe Funktion zukommen, wie den Invalidenrenten der Militär- und der Unfallversicherung (vgl. Botschaft zum KUVG vom 10. Dezember 1906, BB1. 1906 VI S. 229 ff). Vielmehr hat die JV-Rente wie die AHV-Rente und aus den gleichen Gründen wie diese die Funktion einer Basisrente zu erfüllen. Daraus ergibt sich, daß nicht schon jede geringfügige Beein- trächtigung der Erwerbsfähigkeit den Anspruch auf eine Rentenleistung der JV begründen kann. Nur ein solcher Grad von Erwerbsunfähigkeit wird deshalb als Voraussetzung für den Anspruch auf eine JV-Rente be- zeichnet werden dürfen, der es dem Betroffenen gänzlich oder in über- wiegendem Maße verunmöglicht, für die Beschaffung seiner Existenz- mittel selbst aufzukommen. Hieraus ergeben sich die Kriterien, nach denen eine Rentenabstufung erfolgen kann: Voraussetzung für eine Rente bei Teilinvalidität ist ein solcher Grad von Erwerbsunfähigkeit, demzufolge der Invalide für seinen Lebensunterhalt nicht mehr in überwiegendem Maße selbst aufzukommen vermag; Voraussetzung für eine Rente bei Schwer- oder Vollinvalidität ist ein solcher Grad der Erwerbsunfähigkeit, demzufolge der Invalide seinen Lebensunterhalt überhaupt nicht mehr selbst bestreiten kann.
II. Die Ausgestaltung der Abstufung Bei Abstufung der Renten nach dem Invaliditätsgrad ist vor allem dar- auf zu achten, daß alle jene Invaliden in den Kreis der Rentenberech- tigten einbezogen werden, deren vermindertes Erwerbseinkommen nur zusammen mit der JV-Rente eine minimale Sicherung des Lebensunter- halts ermöglicht. Dagegen dürfte der Einbezug sämtlicher Invaliden, auch jener, deren Erwerbsfähigkeit in geringem Maße herabgesetzt ist, aus sozialpolitischen und finanziellen Gründen kaum möglich sein. Immerhin muß eine Erwerbsunfähigkeit von beispielsweise 50 Prozent als eine beträchtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit bezeichnet werden. Ein mindestens zur Hälfte Erwerbsunfähiger wird, trotz eifrigstem Be- streben, niemals in der Lage sein, mit seinem entsprechend reduzierten Erwerbseinkommen für alle Bedürfnisse seines Lebens aufzukommen. Als Mindestvoraussetzung für die Rentenberechtigunq bei Teilinvalidität dürfte demnach ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50 Prozent in Frage kommen.
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Für die Festsetzung der Abstufungsgrenzen ist die Tatsache nicht ohne Bedeutung, daß die Praxis einen zu zwei Dritteln Erwerbsunfähigen als Vollinvaliden betrachtet. Ein solcher wird erfahrungsgemäß auch kaum mehr in der Lage sein, durch sein Erwerbseinkommen einen nen- nenswerten Beitrag an die Deckung der Kosten seines Lebensunterhaltes zu leisten. So gilt denn auch in den meisten Staaten, die keine nach dem Invaliditätsgrad abgestufte Invalidenrente kennen, ein Invaliditätsgrad von 66/3 Prozent als Voraussetzung für die Rentenberechtigung. Es rechtfertigte sich daher, einem zu zwei Dritteln erwerbsunfähigen Inva- liden Anspruch auf die bei Vollinvalidität auszurichtende Rente zu geben. Anderseits besteht keine Veranlassung, die Teilinvaliden, die infolge ihrer nur teilweise eingeschränkten Erwerbsfähigkeit noch in einem ent- sprechenden Maße ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten vermögen, rentenmäßig gleich zu behandeln wie die Schwerinvaliden. Um den ver- schiedenen wirtschaftlichen Auswirkungen des für die Ausrichtung von Renten bei Teil- und bei Vollinvalidität maßgebenden minimalen Er- werbsunfähigkeitsgrades von 50 bzw. 662/3 Prozent Rechnung zu tragen, dürfte es angezeigt sein, den Teilinvaliden, deren Erwerbsunfähigkeit mindestens 50 aber nicht 66/3 Prozent erreicht, eine halbe und den Voll- invaliden, die zu mindestens 662/ Prozent erwerbsunfähig sind, eine ganze Rente zu gewähren. Da nur zu unterscheiden ist zwischen jenen Invaliden, die mit ihrer beschränkten Erwerbsfähigkeit zwar noch über ein Erwerbseinkommen verfügen, damit aber ihren Lebensunterhalt nicht zu bestreiten ver- mögen, und jenen, die ein nennenswertes Erwerbseinkommen überhaupt nicht mehr erzielen können, erweist sieh eine weitergehende Differenzie- rung der Abstufung in einer als Volksversicherung konzipierten Invali- denversicherung als nicht notwendig.
III. Auswirkungen der Abstufung Die Ausdehnung der Rentenberechtigung auf gewisse Kategorien von Teilinvaliden vergrößert notwendigerweise den Kreis der leistungsbe- rechtigten Personen. Daraus braucht sich jedoch keine Mehrbelastung der Invalidenversicherung zu ergeben. Provisorische Berechnungen haben ergeben, daß die Aufwendungen sich ungefähr gleich bleiben, ob man nun halbe Renten bei einer um die Hälfte bis zu zwei Dritteln reduzierten Erwerbsfähigkeit und ganze Renten in der Zone von 667-100 Prozent gewährt, oder ob man nur ganze Renten, ausgehend von einem maß- gebenden Erwerbsunfähigkeitsgrad von 60 Prozent, ausrichtet. Mögli- cherweise dürfte sogar eine kleine Einsparung zu erwarten sein, indem in
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ihren praktischen Auswirkungen die Invaliditätsgrenze von 50 Prozent kaum wesentlich von einer solchen von 60 Prozent abweicht. Der Gefahr, daß durch die Gewährung von halben Renten der Arbeits- wille der Rentenbezüger herabgesetzt werden könnte, muß wohl nicht allzu großes Gewicht beigemessen werden. In seinem eigenen Interesse wird sich der Teilinvalide ein regelmäßiges Erwerbseinkommen verschaf- fen wollen; denn nur zusammen mit diesem vermag ihm die halbe Rente einen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern. Anderseits erscheint es fraglich, ob nicht die Rentenpsychose infolge der Gewährung von halben Renten gesteigert würde. Immerhin kann hier die Abhängigkeit des Rentenanspruches von der Durchführung der Eingliederungsmaßnahmen und eine strenge Praxis der JV-Organe bei der Invaliditätsbemessung vorbeugend wirken. Zudem werden Arbeitsverdienst und halbe Rente den mindestens zur Hälfte erwerbsunfähigen Teilinvaliden nicht besser stel- len als vor der Invalidierung, wird doch die halbe Rente bei der vorzu- sehenden Höhe der JV-Rente als Basisrente selten die fehlende Ein- kommenshälfte ersetzen können. Erfahrene Sachverständige beurteilen die Auswirkung der Abstufung auf die Invaliditätsbernessung im Einzelfall durchaus positiv. Es dürfte für die zuständigen Organe leichter sein zu unterscheiden, welche In- valide mindestens zu zwei Dritteln und welche mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig sind, als den Erwerbsunfähigkeitsgrad prozentual genau festzusetzen. Dagegen wird das periodische Revisionsverfahren, durch welches in jedem Rentenfall der Erwerbsunfähigkeitsgrad als Voraus- setzung des Rentenanspruches zu überprüfen ist, durch die Abstufung der Renten nach dem Invaliditätsgrad mit einem größern Arbeitsauf- wand verbunden sein. Es ist nämlich nicht nur zu untersuchen, ob ein Erwerbsunfähigkeitsgrad erreicht sei oder nicht, sondern ob, sofern die Voraussetzungen für die Zusprechung einer ganzen Rente nicht mehr bestehen, vielleicht jene für die Gewährung einer halben Rente erfüllt seien. Da ferner jeder Invalide, gleichgültig, ob Rentenbezüger oder nicht, die Neubemessung seines Erwerbsunfähigkeitsgrades verlangen kann, werden zahlreiche solche Begehren hinsichtlich des Invaliditätsgrades von
50 Prozent wie auch desjenigen von 662/ Prozent gestellt werden. Diese
recht erhebliche administrative Mehrbelastung der Durchführungsorgane der JV dürfte jedoch durch eine entsprechende Fassung der Revisions- vorschriften im Sinne einer genauen Umschreibung der Voraussetzungen für eine Revision auf ein erträgliches Maß beschränkt werden.
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Die deutsche Rentenreform
Vor Jahresfrist orientierten wir unsere Leser über die Pläne in der Bundesrepublik Deutschland, durch eine umfassende Reform die gesamte Sozialversicherung neu zu ordnen, sie- wie man sich etwa ausdrückte-
den heutigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und gesellschaftlichen Er- fordernissen anzupassen, aus dem Geiste des 20. Jahrhunderts zu er- neuern (vgl. ZAK 1956, S. 184). Wir deuteten an, daß allenfalls diese Neuregelung etappenweise verwirklicht werden könnte, wobei, nicht zu- letzt aus innenpolitischen Gründen, mit den Gesetzen über die Renten- versicherung, d. h. mit der «Rentenreform» begonnen würde. Inzwischen ist von Regierung und Parlament ein gewaltiges Arbeits- pensum trotz teilweise heftig umkämpfter Positionen in erstaunlich kurzer Zeit gemeistert worden: Das Gesetz zur Neuregelung der Renten- versicherung der Arbeiter (ArVNG) sowie das analoge Neuregelungs- gesetz betreffend die Angestelltenversicherung (AnVNG) tragen das Datum des 23. Februar 1957, während das Neuregelungsgesetz zur Knapp- schaftsrentenversicherung (KnVNG) am 21. Mai 1957 erlassen wurde. Alle drei Gesetze sind zur Hauptsache, insbesondere was die Leistungs- ansprüche anbetrifft, rückwirkend auf den 1. Januar 1957 in Kraft ge- setzt worden. Und kaum ist die Rentenreform abgeschlossen, steht die Unfallversicherung im Feuer; der Entwurf eines entsprechenden Neu- regelungsgesetzes befindet sich bereits im Stadium der parlamentari- schen Beratung. In nicht zu ferner Zeit wird voraussichtlich die Kranken- versicherung folgen, worauf eine Neukodifizierung des allgemeinen Teils der alten «Reichsversicherungsordnung» das umfassende Reformpro- gramm beschließen dürfte, - nicht zu Unrecht werden die fünfziger Jahre dieses Jahrhunderts in Deutschland als das Jahrzehnt der Sozial- reform bezeichnet! Innerhalb des unserer Zeitschrift gesteckten Rahmens interessiert vor allem die Rentenreform. Mit ihr beschäftigen sich die nachstehenden Aus- führungen, wobei die allgemeinen Ordnungen der Arbeiter- und der An- gestelltenversicherung im Vordergrund stehen, während das Spezialgesetz für die Bergleute außer Betrachtung bleiben kann. Die weitaus bedeutsamste Neuerung des ganzen Gesetzeswerkes ist zweifellos die neue Rentenformel. Die bisherige Rente - bestehend aus einem Grundbetr ag und den von Versicheru ngsdauer und Beitragshöhe abhängigen Steigerungsbeträgen, ergänzt durch verschiedene zum Teil feste, zum Teil variable Zuschläge, Zulagen und Erhöhungen, welche im Laufe der Zeit in unsystematischer Weise zur Anpassung der Leistung
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an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse gewährt werden muß- ten - vermochte nach allgemeinem Urteil nicht mehr zu befriedigen An die neue Rente wurden vor allem zwei Anforderungen gestellt: einmal soll sie, nach den Worten eines Bundestagsabgeordneten, die Stellung des Sozialleistungsempfängers im Gesellschaftsgefüge von Grund auf ver- bessern, ihn in die Nähe des Lohnempfängers rücken, sie soll, anders ausgedrückt, anstelle einer bloßen Zuschußrente zu einer Lebensunter- haltsrente werden. Zum andern soll sie den Rentner in Zukunft am stei- genden Sozialprodukt in gleichem Maße teilhaben lassen wie den dann- zumal im Arbeitsleben stehenden Lohnempfänger; sie soll daher nicht ein für allemal mit einem festen Nominalbetrag festgesetzt bleiben, son- dern insofern dynamisch sein, als sie, mit der allgemeinen Lohnentwick- lung verknüpft, der Lohnbewegung folgen soll daher auch der gele- gentlich verwendete Ausdruck «Lohnwertrente». Diese Postulate einer sozial gerechten Rente wurden etwa wie folgt begründet: Arbeiter und Angestellte erhalten während ihres Arbeitslebens als Gegenleistung hauptsächlich den Lohn, nach dem Arbeitsleben oder bei dessen früh- zeitigem Abbruch in der Hauptsache die Rente; der Lohn sowohl wie die Rente sind demnach Gegenleistung für die erbrachte Arbeit. Eine wei- tere, öfters geäußerte Forderung, diejenige nach einer im Gegensatz zur bisherigen Rentenermittlung möglichst einfachen, jedermann verständ- lichen Berechnungsweise scheint dagegen wie aus den nachstehenden Darlegungen entnommen werden kann nicht erfüllbar gewesen zu sein. Wie wird nun die neue Rente berechnet? Drei Faktoren sind im we- sentlichen maßgebend: die allgemeine Bemessungsgrundlage, die persön- liche Bemessungsgrundlage und die Versicherungsdauer. Die allgemeine Bemessungsgrundlage ist der Durchschnittsverdienst aller Versicherten «im Mittel des dreijährigen Zeitraumes vor dem Kalenderjahr, das dem Eintritt des Versicherungsfalles vorausgegangen ist». Für 1957 ist als Mittel der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte der Arbeiter und Angestellten von 1953, 1954 und 1955 der Betrag von DM 4281 errech- net worden. Die persönliche Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der Gegenüberstellung des persönlichen Einkommens des Rentenanwärters und des jeweiligen Durchschnittseinkommens aller Versicherten während der gesamten Versicherungsdauer. 1-Tat der Versicherte in jedem Jahr seines Arbeitslebens ein genau dem jeweiligen Durchschnitt entspre- chendes Einkommen realisiert, so decken sich am Ende der Versiche- rungskarriere allgemeine und persönliche Bemessungsgrundlage. Andern- falls werden die jährlichen persönlichen Einkommen in Prozentzahlen der jeweiligen Durchschnittsentgelte aller Versicherten ausgedrückt und
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ZAR, Juli August 1957
aus diesen Prozentzahlen wieder ein Durchschnittswert gebildet. Ange- nommen. bei Herrn X. betrage dieser Wert beispielsweise 120 %‚ so würde bei Eintritt des Versicherungsfalls des Alters im Jahre 1957 die persönliche Bemessungsgrundlage des Herrn X. 120 % der allgemeinen Demessungsgrundlage von DM 4281, also DM 5137 betragen. Hievon würde er für jedes zurückgelegte Versicherungsjahr einen Steigerungs- betrag von 1,5 %‚ bei einer Gesamtversicherungszeit von 40 Jahren somit
60 17c oder DM 3082 als Altersruhegehalt erhalten.
Auf zwei Eigenarten dieses Berechnungsmodus ist hinzuweisen. Ein- mal erfolgt die Ermittlung der Rente streng individuell, das Versiche- rungsprinzip wird betont, das Moment des sozialen Ausgleichs ist weit zurückgedrängt. Es ist ohne weiteres möglich, daß sich solcherart bei kurzen Versicherungszeiten verhältnismäßig kleine Renten ergeben - es sind keine Mindestrenten festgesetzt-‚ wenngleich durch Anrechnung von Ausfallzeiten (Zeiten der Berufsausbildung, Krankheit, Arbeitslosig- keit), von Ersatzzeiten (Militärdienst, Kriegsgefangenschaft, usw.) sowie namentlich von sog. Zurechnungszeiten in den Fällen von Invalidenrenten, ein gewisser Ausgleich geschaffen ist. Anderseits wird die Rente aktuell berechnet, das will besagen, nicht nach dem nominellen Wert der früher erbrachten Beiträge, sondern, wie oben gezeigt, unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnverhältnisse in den letzten Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles. Während der Laufzeit sollen die Renten, wie erwähnt, an die wirt- schaftliche Entwicklung angepaßt werden. Diese Anpassung erfolgt frei- lich nicht automatisch, etwa in Form einer unmittelbaren Indexwirkung, sondern durch zu erlassende Gesetze. Anlaß für die Rentenänderung soll die Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage, also der Durch- schnittsverdienste sein, wobei jedoch auch «der Entwicklung der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität sowie den Ver- änderungen des Volkseinkommens je Erwerbstätiger» Rechnung zu tra- gen ist. Diese reichlich unbestimmt klingende Formulierung, die zweifel- los als Ausdruck vorsichtiger Zurückhaltung zu werten ist, dürfte bei ihrer praktischen Anwendung noch verschiedene Fragen aufwerfen. Dies gilt aber auch für andere Bestimmungen dieser teilweise in Neuland vor- stoßenden Gesetzgebung, was einen Bundestagsabgeordneten zu der Feststellung veranlaßte: Das ganze Gesetz ist nun einmal eine Gleichung mit vielen, wahrscheinlich allzu vielen Unbekannten, doch scheint die Lösung der kontrollierten Lohnbezogenheit der Rente von allen disku- tierten Möglichkeiten die brauchbarste zu sein!
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Ein Problem für sich bildet in diesem Zusammenhang die Umstellung der laufenden Renten. Es soll an dieser Stelle nicht näher darauf ein- gegangen, sondern lediglich erwähnt werden, daß die Neuberechnung für viele Bezüger ganz beträchtliche Verbesserungen der Leistungen im Gefolge haben wird, wobei eine besondere Bestimmung anordnet, daß in allen Fällen, wo die Umstellung keine oder eine geringfügigere Erhöhung bewirkt, der bisherige Monatsbetrag der Versichertenrenten doch um DM 21, der Hinterbliebenenrenten um DM 14 heraufgesetzt wird. Für die Berechnung der in den nächsten fünf Jahren zur Entstehung gelan- genden Renten gelten außerdem besondere Uebergangsvorschriften. Bei der parlamentarischen Beratung der vorstehend erörterten Vor- schriften sind die Meinungen über die Wirkungen der «kontrollierten Lohnbezogenheit» der Rente bis zuletzt hart aufeinandergeprallt. Wäh- rend die Gegner rügten, daß damit die Annahme einer weiteren Geld- entwertung in der Zukunft durch das Gesetz förmlich zur Tatsache ge- stempelt, das Vertrauen in die Währung untergraben und Forderungen nach Indexsicherung auf vielen anderen Gebieten gerufen werde, er- klärten die Befürworter, bei diesen Argumenten werde übersehen, daß erfahrungsgemäß die Preis-Lohnspirale durch marktwirtschaftsgemäßes Gewinnstreben viel mehr in Bewegung gesetzt werde als durch andere Elemente; Renten seien zudem abgeleitete Einkommen und durch Kon- sumverzicht der Aktiven gedeckt. Im übrigen wäre es irreal, zu glauben, im Falle einer nominellen Bewegung der Einkommen, d. h. einer Kauf- kraftverschlechterung könnte man um die Anpassung der Renten herum- kommen. Soviel zum Kernstück der Neuregelungsgesetze, der Lohnwertrente. Zahlreiche andere Fragen vermochten daneben bei der Neugestaltung der Rentenversicherung die öffentliche Diskussion zu beleben. Nicht alle Wünsche konnten in Erfüllung gehen. So gelang es nicht, die weit- gehend übereinstimmenden Gesetze über die Arbeiter- und die Ange- stelltenversicherung vollständig zu verschmelzen. Der größte Unter- schied der beiden Ordnungen dürfte heute im Uofang der T7ersichervngs- pflicht liegen: Während die Arbeiter ohne Einkommensgrenze dem Obb- gatorium unterstehen, wurde eine gleiche Regelung bei den Angestellten vergebens angestrebt; wie bisher gilt für sie demnach eine allerdings von 9000 DM auf 15 000 DM (ohne allfällige Familienzulagen) herauf- gesetzte - «Jahresarbeitsverdienstgrenze». Angestellte mit höheren Arbeitsentgelten sind versicherungsfrei; sie können eine vorher bestan- dene Pflichtversicherung unter bestimmten, noch zu besprechenden Vor- aussetzungen freiwillig weiterführen. Für bisher versicherungsfreie An-
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gestellte, die durch die Erhöhung der Verdienstgrenze erstmals der Ver sicherungspflicht unterlägen, bestehen Uebergangsbestimmungen: Be- freit werden auf Antrag jene, die bis zum 31. Mai 1957 das 50. Lebens- jahr vollendet haben sowie jene, die bis zum gleichen Datum durch Ver- sicherungsvertrag eine andere gleichwertige Sicherung für ihr Alter und ihre Hinterbliebenen getroffen haben, wenn der monatliche Prämien- aufwand mindestens demjenigen der Pflichtversicherung entspricht. Der Befreiungsantrag muß in solchen Fällen bis Ende des laufenden Jahres gestellt werden. Wie festgestellt werden konnte, sind die erwähnten Be- freiungsbestimmungen für eine Anzahl in der deutschen Nachbarschaft tätiger schweizerischer Grenzgänger von Bedeutung. Die vorstehenden Ausführungen über die Versicherungspflicht lassen erkennen, daß die deutsche Rentenversicherung weiterhin eine Klassen- versicherung bleibt, die sich im wesentlichen auf die Arbeitnehmer be- schränkt, ohne diese vollständig zu erfassen. Der Geltungsbereich der neuen Rentenversicherung erfährt gegenüber dem früheren System inso- fern sogar eine bedeutsame Einschränkung, als die freiwillige Selbstversi- cherung, die bis dahin jedem nicht versicherungspflichtigen Deutschen bis zum 40. Altersjahr offen stand, fallen gelassen wurde. Beibehalten wurde die Möglichkeit freiwilliger Weiterversicherung für Personen, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden, doch haben die Voraussetzungen eine wesentliche Verschärfung erfahren: Genügte bisher der Nachweis von mindestens 6 Monats-Pflichtbeiträgen, so sind künftig 60 solcher Pflicht- beiträge innerhalb von 10 Jahren erforderlich. Diese Aenderung wird nicht ohne Rückwirkung auf das schweizerisch-deutsche Sozialversiche- rungsabkommen bleiben, das in Artikel 8 den aus der obligatorischen AHV ausscheidenden Versicherten nach einer Mindestbeitragsdauer von
6 Monaten die freiwillige Weiterversicherung in der deutschen Renten-
versicherung ermöglicht. (Schluß folgt)
Neuerungen in der Gesetzgebung der USA Der Kongreß der Vereinigten Staaten von Nord-Amerika hat in seiner letztjährigen Session den «Social Security Act» in verschiedener Bezie- hung geändert und ergänzt. Die Revision, die im Monat Januar dieses Jahres in Kraft getreten ist, bringt insbesondere folgende Neuerungen:
1. Für arbeitsunfähige Personen wird besser als bisher gesorgt.
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Frauen werden schon mit 62 Jahren bezugsberechtigt, während sie bis dahin wie Männer erst mit 65 Jahren eine Alterspension beanspruchen konnten. Die landwirtschaftliche Bevölkerung erhält gewisse Vorteile. Weitere Kategorien von Erwerbstätigen, so Rechtsanwälte, Zahnärzte, Chiropraktiker usw., werden nun ebenfalls von der Sozialversicherung erfaßt. Die Auszahlung von Renten an Ausländer, die sich außerhalb der USA aufhalten, wird von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ab- hängig gemacht.
Die unter Ziffer 5 genannte Neuerung verdient näher betrachtet zu werden, bedeutet sie doch einen tiefen Einbruch in das bisher gehand- habte Prinzip der amerikanischen Sozialversicherung, wonach Versiche- rungsleistungen bis auf zwei geringfügige Ausnahmen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit und den Wohnort der Berechtigten ausbe- zahlt wurden. Die Ausnahmen betrafen lediglich die Leistungen an Pen- sionsberechtigte, die des Landes verwiesen waren, oder die sich in einem Staate aufhielten, in welchem zufolge der bestehenden Zahlungsein- schränkuxigen das Rentenbetreffnis überhaupt nicht oder nicht in voller Höhe ausbezahlt werden konnte. In letzterem Falle allerdings ging der Berechtigte der zurückbehaltenen Summen nicht verlustig; diese wurden vielmehr in den Vereinigten Staaten zu seiner Verfügung gehalten. Durch das Abänderungsgesetz 1956 (Public Law 880, Amendments to title II of the Social Security Act) ist diese liberale Praxis verschiedenen Einschränkungen unterworfen worden. In Zukunft werden die monatli- chen Altersrenten und Invaliditätsleistungen an Ausländer, die das Gebiet der Vereinigten Staaten verlassen, nicht mehr ausbezahlt werden, sobald ihre Abwesenheit mehr als 6 Monate dauert. Damit eignet sich die ameri- kanische Sozialgesetzgebung einen Grundsatz an, der von vielen andern Ländern bereits vertreten wird, nämlich daß die Sozialleistungen - ab- weichende zwischenstaatliche Vereinbarungen vorbehalten - den eige- nen Staatsangehörigen und den im Inland ansässigen Ausländern vor- behalten bleiben sollen. Allerdings stellt die Gesetzesnovelle gleichzeitig eine ganze Anzahl von Ausnahmen von diesem Grundsatz auf, so daß dieser nicht ganz so streng durchgeführt ist, wie dies in andern Gesetz- gebungen der Fall ist. So wird die Auszahlung der Leistungen ins Ausland trotz einer Ab- wesenheit von mehr als 6 Monaten immer dann fortgesetzt, wenn eine (1er folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
287
Wenn der im Ausland weilende Versicherte im Monat Dezember 1956 schon anspruchsberechtigt war oder gewesen wäre, wenn er ein Pensionsgesuch gestellt hätte. Wenn der Berechtigte 10 oder mehr Jahre in den Vereinigten Staaten in einem Anstellungsverhältnis gestanden hat und während dieser Zeit versichert war. Wenn der Berechtigte 10 oder mehr Jahre in den Vereinigten Staaten gelebt hat. Wenn der Berechtigte Angehöriger eines Staates ist, dessen Sozial- versicherungssystem Leistungen an berechtigte amerikanische Staats- angehörige auch dann ausbezahlt, wenn sie sich außerhalb dieses Landes aufhalten und dies ohne jegliche Einschränkung und ohne Rücksicht auf die Dauer der Landesabwesenheit. Wenn der Berechtigte Angehöriger eines Staates ist, der mit den Ver- einigten Staaten einen Staatsvertrag abgeschlossen hat, und die Be- stimmungen dieses Staatsvertrages durch die Unterbrechung der Zahlungen verletzt würden. Wenn der Berechtigte sich im Dienste der amerikanischen Streit- kräfte außerhalb der Vereinigten Staaten aufhält. Es genügt also, daß eine einzige dieser Voraussetzungen erfüllt ist, damit der Berechtigte die Leistung, auf welche er Anspruch erhebt, auch weiterhin ins Ausland ausbezahlt erhält. Nur wenn keine der genannten sechs Voraussetzungen zutrifft, geht der Berechtigte nach dem sechsten Monat seines Auslandsaufenthaltes des Genusses seiner Rente verlustig. Es handelt sich aber dabei nicht um einen Verlust des Rechts auf die Leistung, sondern nur um ein Ruhen des Anspruchs. Kehrt der Berech- tigte nach den Vereinigten Staaten zurück, dann werden die Zahlungen wieder aufgenommen, wobei allerdings beigefügt werden muß, daß mit der Auszahlung der Leistung nicht sofort nach der Rückkehr des Be- rechtigten nach den Vereinigten Staaten begonnen wird, sondern erst dann, wenn er sich wiederum während eines Monats in den Staaten auf- gehalten hat. Analog wie mit den Pensionen verhält es sich mit der einmaligen Ab- findung, die an die Ueberlebenden eines verstorbenen Pensionsberechtig- ten ausbezahlt wird. Wenn also ein solcher außerhalb der Vereinigten Staaten stirbt und ihm auf Grund der obigen Ausführungen für den Monat, der dem Monat seines Todes vorausging, keine Pension zustand, so kann den Hinterlassenen, die sonst dazu berechtigt wären, eine ein- malige Abfindung für den Todesfall nicht zuerkannt werden.
288
Es liegt auf der Hand, daß die mit der geschilderten Gesetzesnovelle eingeführten Einschränkungen für die Schweiz von besonderer Bedeu- tung sind, da bekanntlich das AHVG, abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen vorbehalten, die Zahlung der Renten nach dem Ausland für Ausländer nicht zuläßt. Bei der neuen Sachlage kommt einer staats- vertraglichen Regelung zwischen den USA und der Schweiz auf dem Gebiete der Sozialversicherung erhöhte Bedeutung zu.
Ergebnisse der Arbeitgeberkontrollen
Anhand der von den Revisionsstellen eingesandten Berichte überwacht das Bundesamt für Sozialversicherung laufend die Durchführung der Arbeitgeberkontrollen. Texttabelle 1 gibt einen Ueberblick der in den Jahren 1948 bis 1956 geprüften Arbeitgeberkontrollberichte.
Eingegangene Arbeitgeberkontrollberichte Texttabelle 1
Arbeitgeberkontrollberichte Revisionsstellen Zu- 19l8-1952 1953 1954 1955 1 1956 sammen
Interne Revisionsstellen - der kantonalen Ausgleichskassen 132601 3 783 1 37711 4 851 3 854 29 519 der Verbands- Ausgleichskassen 22 749 6 600 6 339 6 446 6 489 48 623 ExterneRevisionsste1Ien 16 442 3 097 4 563 4 105 5 167 33 374 Eidgenössische und kant. Revisionsstellen) 44 14 17 7 96 Total 52 495 13 414 ~ 14 687 15419! 155171 111 612
Neben der Art und Weise der Durchführung sind auch die Ergebnisse der Kontrollen von Interesse. Die große Zahl von Berichten gestattet leider keine Gesamtauswertung; das Bundesamt für Sozialversicherung mußte sich auf Teilerhebungen beschränken. Es hat im Jahre 1952 eine stichprobenweise Erhebung durchgeführt, über die in der ZAR 1952, S. 245-249 berichtet worden ist. Im Jahre 1956 wurde eine weitere
289
in Erhebung auf breiterer Basis vorgenommen. Es wurden diesmal alle der Zeit vom lt. April bis 31. Dezembe r 1955 eingegangenen Arbeitgeber- kontrollberichte nach bestimmten Gesichtspunkten ausgewertet. 33 ex- s- terne Revisionsstellen sandten 3 052 Berichte und 39 interne Revision genannte n stellen 8 102; 3 weitere externe Revisionsstellen haben im Zeitraum keine Berichte abgeliefert. Insgesamt wurden somit 11 154 Kontrollberichte verarbeitet. Der Rahmen der Erhebung wurde also ziem- lich weit gefaßt. Die nachfolgenden Ergebnisse dürften allgemein gültige Schlüsse zulassen, wenn auch nicht übersehen werden darf, daß das Stichprobenverfahren gewissen Zufälligkeiten ausgesetzt ist.
1. Anzahl Berichte mit und ohne Beanstandungen
Ueber die Häufigkeit von Berichten mit und ohne Beanstandungen gibt die Texttabelle 2 Auskunft.
Anzahl Berichte mit und ohne Beanstandungen Texttabelle 2
Berichte mit ohne Beanstandungen Beanstandungen Revisionsstellen Ges_ mt- in % der in % der zahl absolut Gesamt- absolut Gesamt- zahl zahl
Interne Revisionsstellen 8 102 4492 55,4 3610 44,6 Externe Revisionsstellen 3052 1554 50,9 1 498 49,1
Total 11 1 54 6 046 54,2 5 108 45,8
Das Mittel der Berichte mit Beanstandungen beträgt bei den externen Revisionsstellen 50,9 Prozent und bei den internen Revisionsstellen 55,4 Prozent der Gesamtzahl der von ihnen eingesandten Berichte und ist somit bei beiden Gruppen von Revisionsstellen annähernd gleich. Bei der Würdigung dieser Zahlen ist zu beachten, daß auch gering- fügige Beanstandungen mitberücksichtigt sind, wie aus Texttabelle 5 ersichtlich.
Aus Texttabelle 3 geht hervor, wie sich die Berichte mit und ohne Be- anstandungen nach Betriebsgrößen verteilen.
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Betriebe mit und ohne Beanstandungen nach Betriebsgröße Texttabelle 3 Berichte Vom kontrollierten mit ohne Arbeitgeber Beanstandungen Beanstandungen beschäftigte Gesamt- - Arbeitnehmer zahl in C/0 der in % der absolut Gesamt- ibsolut Gesamt- zahl zahl
0— 4 3 694 1 896 51,3 17c28 48,7 5— 9 2 693 1 411 52,4 1 282 47,6 10— 50 3 710 2 132 57,5 1 578 42,5 51-150 706 414 58,6 292 41,4 über 150 280 169 60,4 111 39,6 Total 11083 6022 54,3 5061 45,7
Die Feststellungen über die Betriebsgröße beruhen teilweise auf Schätzungen, da nicht in allen Berichten die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer angegeben war. Die Anzahl Arbeitnehmer wurde in dcsen Fällen aus der Jahreslohnsumme errechnet, indem für 7 500 Franken Lohnsumme ein Arbeitnehmer angenommen wurde. In 71 Fällen fehlte die Unterlage für die Feststellung oder Schätzung der Betriebsgröße (Arbeitnehmerzahl). Daher weicht die Gesamtzahl der ausgewerteten Berichte zwischen den Tabellen 2 und 3 in diesem Ausmaß ab. Die meisten Arbeitgeberkontrollen, nämlich 3710, wurden in Betrie- ben mit 10-50 Arbeitnehmern vorgenommen. Fast ebenso groß ist mit
3 694 die Zahl der Kontrollen in Betrieben mit 0-4 Arbeitnehmern.
Daraus ist ersichtlich, daß verschiedene Ausgleichskassen auch für kleinere Betriebe mit weniger als 5 Arbeitnehmern die Kontrolle an Ort und Stelle durch eine Revisionsstelle anderen Kontrollmaßnahmen vor- ziehen. Tatsächlich lassen nicht weniger als 32 Ausgleichskassen in der Regel alle ihnen angeschlossenen Arbeitgeber an Ort und Stelle durch eine Revisionsstelle kontrollieren. Die prozentuale Häufigkeit der Beanstandungen variiert zwischen 60,4 Prozent für die Betriebe mit über 150 Arbeitnehmern und 51,3 Pro- zent für solche mit 0-4 Arbeitnehmern. Daraus folgt, daß die kleinen Betriebe im Durchschnitt ungefähr gleich viele Beanstandungen aufzu- weisen haben wie die größeren, trotzdem sie viel weniger Arbeitnehmer beschäftigen. Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, daß in größeren Betrieben die Abrechnungen in der Regel durch geschultes Personal er-
291
stellt werden, bei welchem Abrechnungsfehler weniger häufig vor- kommen.
2. Beitragsnachforderungen
Die Gesamtsumme der zahlenmäßig festgestellten Beitragsnachforde- rungen beträgt 1 500 424 Franken. Verteilt man diese Summe auf die
11 154 in die Erhebung einbezogenen Berichte mit und ohne Beanstan-
dungen, so ergibt sich pro Bericht eine durchschnittliche Nachforderung nicht abgerechneter Beiträge von Fr. 134.50. Im allgemeinen dürften also die nachgeforderten Beiträge die Kontrollkosten übersteigen. Diese An- nahme ist umso eher erlaubt, als im erwähnten Ergebnis nur die zahlen- mäßig festgestellten Nachforderungen in Rechnung gestellt werden konnten und deshalb das effektive Mittel pro Bericht noch etwas höher ist. Es wäre aber verfehlt, die Kontrollen nur von diesem Gesichtspunkt aus zu würdigen. Die Arbeitgeberkontrolle hat - neben der Feststellung und Berichtigung begangener Fehler auch die Aufgabe, die Arbeit- geber für die Zukunft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anzuhalten. Ferner ergibt sich während oder im Anschluß an die Kontrollen Gelegen- heit, die Arbeitgeber ganz allgemein über ihre Aufgaben aufzuklären und ihnen beratend an die Hand zu gehen. Ueber die Höhe der Beitragsnachforderungen im Verhältnis zur Betriebsgröße (Arbeitnehmerzahl) orientiert die nachstehende Text- tabelle 4.
Höhe der Beitragsnachforderungen im Verhältnis zur Betriebsgröße Texttabelle 4
Festgestellte Beitragsnachforderungen in Franken Vom kontrollierten Arbeitgeber Im Durchschnitt pro beschäftigte Bericht mit zahlenmäßig Arbeitnehmer Insgesamt festgestellter Beitragsnachforderung
0— 4 195 958 114 5— 9 234 138 185 10— 50 652 447 342 51-150 255 286 688 über 150 162 595 1113
Total 1 500 424 278
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Die durchschnittliche Beitragsnachforderung pro Bericht nimmt mit der Zahl der Arbeitnehmer zu. Sie steigt jedoch nicht im Verhältnis zur Arbeitnehmerzahl an, sondern ist in kleineren und mittleren Betrieben relativ am größten. Das Verhältnis der Höhe der Beitragsnachforderungen pro Bericht zur Betriebsgröße (Arbeitnehmerzahl) ist in Texttabelle 5 dargestellt.
Anzahl Berichte mit zahlenmäßig festgestellten Beitragsnachforderungen nach Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Höhe der Nachforderung
Texttabelle 5
Vom kontrollierten Berichte mit zahlenmäßig festgestellten Arbeitgeber Beitragsnachforderungen von Berichte beschäftigte im Arbeitnehmer Fr. Jr. jr. Fr. Fr. über Fr. ganzen 1-10 11-50 51-100 101-500 501-1000 1000
0— 4 312 580 290 467 46 20 1715 5— 9 157 378 215 406 79 34 1 269 10— 50 139 373 282 766 197 150 1907 51---150 29 53 40 133 46 67 368 über 150 9 25 13 58 16 25 146 Total 646 1 409 840 1 830 384 296 5 405
Das Hervorstechendste ist, daß die Nachforderungsbeträge von 101--
500 Franken in allen Gruppen an erster Stelle stehen mit Ausnahme von
jener mit 0-4 Arbeitnehmern, wo die Nachforderungen von 10-50 Franken überwiegen.
3. Beitragsrückerstattungen
Die Anzahl und die Höhe der Beitragsrückerstattungen ist im Verhältnis zu den Nachforderungen von rund 1,5 Millionen Franken gering, wie aus Texttabelle 6 hervorgeht. Der gesamte Rückerstattungsbetrag und der Durchschnitt pro Rück- erstattungsfall ließ sich nicht genau errechnen, weil der Rückerstattungs- betrag in rund 300 Berichten nicht angegeben war. Das auf Grund der Berichte mit zahlenmäßig festgestellter Beitragsrückerstattung gefun- dene Mittel von rund 93 Franken pro Rückerstattungsfall zeigt immer- hin, daß die Arbeitgeberkontrollen auch zu nicht unbedeutenden Kor- rekturen zu Gunsten der Arbeitgeber führen.
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Anzahl Berichte mit zahlenmäßig festgestellten Beitragsrückerstattungen und deren Höhe Texttabelle 6
Berichte mit Beitrags- Rückerstattungs- rückerstattungen beträge in Franken
Insgesamt Im Durch- Davon mit schnitt pro zahlenmäßig Bericht mit Revisionsstellen zahlenmäßig fest- Ins in % der gestellten fest- g esaIt gestellter absolut abge- Beitrags- lieferten rückerstat- Beitrags- tungen rück- erstattung
Interne Revisionsstellen 1 219 15,0 927 65164 70 Externe Revisionsstellen 454 15,1 376 56 538 150
Total 1 673 15,1 1 303 121 702 93
4. Anzahl und Art der Beanstandungen nach Kassengruppen
Texttabelle 7 gibt Auskunft über die Ursachen der Beanstandungen und deren Häufigkeit.
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Anzahl und Art der Beanstandungen nach Kassengruppen Texttabelle '1
Anzahl Beanstandungen bei den Ausgleichskassen Art der Beanstandungen der der Zu- Kantone Verbände sammen
A. Alters- u. Hinterlassenenversicherung I. Nicht erfaßte beitragspflichtige Arbeitnehmer
366 380 746 1. Aushilfen, Taglöhner und andere
nur kurzfristig beschäftigte Arbeit- nehmer
13 22 35 2. Ausländer
2 2 4 3. Friedhofgärtner
63 82 145 4. Hausdienstarbeitnehmer
29 36 65 5. Heimarbeiter
26 71 97 6. Kinder über 15 Jahren
2 4 6 7. Landwirtschaftliches Personal
47 170 217 8. Lehrlinge und Studenten
(Volontäre, Praktikanten)
49 104 153 9. Mitarbeitende Familienglieder
171 1 172 10. Nebenamtliche Funktionäre
20 21 41 11. Personen, die zu Unrecht alters-
halber beitragsfrei behandelt wur- gen
166 136 302 12. Putzfrauen, Abwarte, Heizer und
Arbeitnehmer in ähnlichen Dienst- verhältnissen
51 22 73 13. Stellvertreter
57 75 132 14. Stundenbuchhalter, externe Büro-
hilfen, Reklamepersonal u. Arbeit- nehmer in ähnlichen Dienstverhält- nissen
29 36 65 15. Andere
II. Nicht beitragspflichtige Arbeitnehmer, die zu Unrecht als beitragspflichtig behandelt wurden
2 43 45 Arbeitnehmer, die gemäß AHVG
Art. 3 befreit sind
8 79 87 Kinder unter 15 Jahren
18 144 162 Personen über 65 Jahren oder vor
dem 1. 7. 83 geboren
4 20 24 Andere
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Anzahl Beanstandungen bei den Ausgleichskassen Art der Beanstandungen der der Zu- Kantone Verbände sammen
III. Maßgebender Lohn, auf dem die Bei- träge nicht entrichtet wurden
50 32 82 1. Akkordlöhne
1 8 9 2. Durchhalteprämien
23 40 63 3. Familien-, Haushaltungs- und
Kinderzulagen
201 391 592 4. Ferien- und Feiertagsentschädi-
gungen
9 4 13 5. Gemeindewerkvergütungen
19 91 110 6. Gewinnanteile
184 525 709 7. Gratifikationen
17 40 57 8. Kontrollstellenhonorare
9 45 54 9. Leistungen der Arbeitgeber für den
Lohnausfall bei Krankheit und Un- fall
6 34 40 10. Leistungen der Arbeitgeber für den
Lohnausfall infolge Militärdienstes
18 29 47 11. Leistungen, die zu Unrecht als Ein-
kommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit behandelt wurden
44 91 135 12. Leistungsprämien und Leistungs-
zulagen
60 116 176 13. Lohnnachzahlungen
235 396 631 14. Naturallohn
171 233 404 15. Provisionen und Kommissionen
20 11 31 16. Sitzungs- und Taggelder
17 22 39 17. Lohn, der als Spesen ausgegeben
wurde
22 - 22 18. Sporteln
15 4 19 19. Teuerungs-, Herbst-, Winter- und
ähnliche Lohnzulagen
40 127 167 20. Trinkgelder
47 99 146 21. Ueberzeitentschädigung
3 6 9 22. Unterkunfts- und Versetzungs-
entschädigung
74 118 192 23. Verwaltungshonorare
4 5 9 24. Vorschüsse
36 11 47 25. Andere
IV. Beitragsfreie Leistungen, die zu Un- recht als maßgebender Lohn behandelt wurden
29 66 95 1. Beitragsfreie Familien- und Kinder-
zulagen
296
Anzahl Beanstandungen bei den Ausgleichskassen Art der Beanstandungen der der Zu- Kantone Verblinde sammen
9 18 27 2. Dienstaltersgeschenke
12 25 37 3. Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit
14 76 90 4. Erwerbsausfallentschädigungen
11 25 36 5. Fürsorgeleistungen des Arbeit-
gebers
9 88 97 6. Geschenke, die 100 Franken im
Jahr nicht übersteigen
1 4 5 7. Hochzeitsgeschenke
2 11 13 8. Jubiläumsgaben
2 8 10 9. Kindbettunterstützungen
10 1 11 10. Sitzungsgelder soweit sie beitrags-
frei sind
18 95 113 11. Unfallgelder der SUVA
15 30 45 12. Unkosten, Spesen usw.
6 24 30 13. Versicherungsleistungen
3 9 12 14. Zuwendungen an Angehörige beim
Tod des Arbeitnehmers
2 3 5 15. Wegzulagen
6 6 12 16. Andere
V. Formelle und allgemeine Abrechnungs- fehler
363 988 1 351 Aclditions- und andere Rechnungs-
fehler in der Buchhaltung oder in der Abrechnung
39 155 194 Doppelt abgerechnet
18 64 82 Netto- statt Bruttolöhne
abgerechnet
4 4 4. Nur 2 % statt 4 abgerechnet
1 299 1 446 2 745 5. Ganze Lohnzahlungen oder Teil-
lohnzahlungen nicht abgerechnet
1 1 6. Andere
2 3 5 7. Abrechnungsfehler, deren Ursache
nicht festgestellt werden konnte
VI. Mängel in der delegiertenlßK-Führung
2 2 1. Auf- und Abrundung
18 18 2. Fehlende Eintragungen (zuviel und
zuwenig gutgeschrieben)
3. Fehlende Durchschrift der IBK auf
IBK-Liste - 2 2 4. Andere
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Anzahl Beanstandungen bei den Ausgleichskassen Art der Beanstandungen der der Zu- Kantone Verbände sammen
79 257 336 VII. Ungenaue Beitragsmeldung (Beitrags-
bescheinigung, Beitragskarte usw.) für IBK
B. Erwerbsersatzordnung
19 83 102 1. Unrichtige Festsetzung der Ent-
schädigung
12 dl 73 2. UnrichtigeLohnbestätigung auf der
Meldekarte - 7 7 3. Andere
- - - C. Familienzulagenordnung
4 428 1 7 506 1 11934 1 D. Gesamtzahl der Beanstandungen'
Stimmt nicht mit der Gesamtzahl der Berichte mit Beanstandungen (Tabelle 1), überein, weil auf einen Bericht zum Teil mehrere Bean- standungen entfallen.
Entsprechend dem Ergebnis der Erhebung im Jahre 1952 ist aus dieser Tabelle ersichtlich, daß bestimmte Versehen oder Abrechnungs- fehler besonders hervorstechen. Bei den nicht erfaßten Arbeitnehmern sind es wiederum die Aushilfen, Hausdienstarbeitnehmer mit Einschluß der Putzfrauen, Lehrlinge, mitarbeitende Familienglieder und nebenamt- liche Funktionäre, die öfters in den Abrechnungen nicht aufgeführt werden. Vielfach wird übersehen, daß Lohnzulagen (Gratifikationen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen, Provisionen), Naturallöhne, Ver- waltungsratsentschädigungen zum maßgebenden Lohn gehören. Ziemlich oft kommen auch eigentliche Abrechnungsdifferenzen infolge unrichtiger Zusammenstellung der Löhne vor.
5. Schlußbemerkungen
Gesamthaft bestätigen die vorstehenden Zahlenangaben, daß die Arbeit- geberkontrollen ein wichtiges Mittel zur Ueberwachung der ordnungs- gemäßen Durchführung der AHV sind. Anderseits zeigen sie, daß die Mehrzahl der Arbeitgeber weitgehend fehlerfrei abrechnet. Auch dort,
298
wo die Kontrollen Beanstandungen ergaben, war bewußte Mißachtung der gesetzlichen Vorschriften nur in seltenen Fällen die Ursache. Die Arbeitgeber bemühen sich im allgemeinen, den ihnen in der AHV oblie- genden Verpflichtungen gewissenhaft nachzukommen. Man darf jedoch nicht übersehen, daß das Abrechnungswesen an sie große Anforderungen stellt, welche beim bestehenden Personalmangel nicht immer leicht zu erfüllen sind. Auch beim besten Willen können daher Fehler vorkommen.
Lochungen auf den Einzahlungsscheinen und Beitragsabrechnungen Verschiedene Ausgleichskassen machten das BSV auf die Schwierigkeiten aufmerksam, welche durch die Lochungen in den Abschnitten der Ein- zahlungsscheine im Zusammenhang mit der Abrechnung der Arbeitgeber auf der Rückseite dieser Abschnitte entstehen können. Das BSV hat mit der PTT Rücksprache genommen und darauf hingewiesen, daß die in AHVV Art. 143, Abs. 1, vorgeschriebene Abrechnungsweise auf keinen Fall in Frage gestellt werden dürfe. Die PTT legte dar, daß sie auf die Lochungen grundsätzlich nicht verzichten könne, jedoch bereit sei, auf die Erfordernisse der AHV-Abrechnung Rücksicht zu nehmen und die einschlägigen Fragen mit den interessierten Ausgleichskassen zu er- örtern. Zur Orientierung der Ausgleichskassen gibt die Generaldirektion PTT folgendes bekannt: Schon seit einiger Zeit fragen sich zweifelsohne die Postbenützer, was eigentlich die Lochungen in den Abschnitten der Einzahlungsscheine zu bedeuten hätten und zu welchem Zwecke diese Neuerung von der PTT- Verwaltung wohl eingeführt wurde. Die starke Entwicklung des Postcheckdienstes in den letzten Jahren ist zu bekannt, um noch in Erinnerung gerufen werden zu müssen; ins- besondere sind es die Einzahlungsscheine, die an Zahl immer mehr zu- nehmen. So hat sich im Laufe der letzten 15 Jahre ihre Anzahl verdop- pelt, wobei sie im Jahre 1956 130 Millionen überstieg. Dies bedeutet, daß jeden Tag fast eine halbe Million Einzahlungsscheine in der Reihenfolge der Kontonummern eingestellt werden müssen, eine Zahl, die oft er- reicht und an verkehrsstarken Tagen sogar noch überschritten wird. Nun bereitet der PTT-Verwaltung aber gerade das rasche Verteilen
299
und Ordnen der Einzahlungsscheine, das bisher eine Handarbeit dar- stellte, immer größere Schwierigkeiten. Denn dafür braucht es immer mehr Personal, hauptsächlich für die damit verbundenen Nachtdienste. Dies erschwert eine reibungslose Organisation des Dienstes, von den Schwierigkeiten, das nötige Personal zu finden, ganz abgesehen. Um die Verteilarbeiten erleichtern und beschleunigen zu können, ging man daher dazu über, in die Abschnitte der mit einer gedruckten Adresse versehenen Einzahlungsscheine drei kleine kreisförmige Löcher zu stanzen, noch bevor die Scheine von den Rechnungsinhabern verwendet werden. Die Lochungen sind so angeordnet, daß sie einer bestimmten Kontonummer oder einer Gruppe von Checkrechnungen entsprechen. Dies erlaubt, die Handarbeit durch eine speziell gebaute, elektronisch ge- steuerte Maschine zu ersetzen, deren Sortierleistung pro Durchgang
14 000 Belege in der Stunde beträgt. Bereits stehen bei den Checkäni(ern
Zürich und Lausanne solche Maschinen in Betrieb und es ist vorgesehen, demnächst auch die Checkämter Bern und Basel damit auszurüsten. Es besteht zur Zeit die Absicht, die mechanische Sortierung nur bei den Checkämtern mit starkem Verkehr anzuwenden. Um die große Masse der täglich bei den betreffenden Checkämtern eingehenden Belege rasch verarbeiten zu können, wird das Lochen der Einzahlungsscheinabschnitte heute somit zur dringenden Notwendigkeit. Natürlich ist es nicht verwunderlich, wenn diese Neuerung bei den Rechnungsinhabern nicht überall das gewünschte Verständnis findet. Zahlreiche Rechnungsinhaber legen Wert darauf, daß ihnen die Rück- seite des Einzahlungsschein-Abschnittes in vollem Umfange zur Ver- fügung steht, um darauf einen gedruckten Text anbringen zu können, der eine einheitliche Abrechnung mit den Kunden erlaubt. Dieses Be- dürfnis dürfte auch bei gewissen Ausgleichskassen vorhanden sein. Der Postcheckdienst ist jedoch gerne bereit, jeden Fall besonders zu prüfen und sich mit dem Rechnungsinhaber zu verständigen, falls die Lochungen an seiner Stelle angebracht werden sollten, die sich für ihr störend auswirken würden. Sollten daher die in Frage stehenden Lo- chungen den Ausgleichskassen Unzukömmlichkeiten verursachen, so können sie sich -entweder direkt oder durch Vermittlung eines Check- amtes ohne weiteres an den Postcheckdienst der Generaldirektion PTT, Bern, wenden.
300
Die Invalidenhilfe der Stadt Zürich
In ZAK 1956, S. 95 ff., wurde die Invalidenversicherung des Kantons Glarus sowie die kantonale Invalidenfürsorge von Genf, Solothurn und Basel-Stadt in den Grundzügen dargestellt. Am 30. Januar 1957 beschloß der Gemeinderat der Stadt Zürich die Einführung einer Invaliden- hilfe; die Stimmberechtigten haben am 7. April 1957 diese Vorlage gut- geheißen. Sie umfaßt im wesentlichen folgende Punkte: Die Invalidenhilfe wird nach dem Bedarfsprinzip ausgerichtet. Sie ist nicht von Beitragsleistungen der Invaliden abhängig. Die Bedarfs- grenzen betragen: für das jährliche Einkommen: Einzelpersonen 3 300 Franken; Ehepaare 5 280 Franken; sie erhöhen sich je minderjähriges Kind um 1200 Franken.
Die effektiven Einkommensgrenzen liegen wesentlich höher, indem z. B. der eigene Verdienst der Invaliden nur zu 60 Prozent angerechnet wird. für das Vermögen: Einzelpersonen 12 000 Franken; Ehepaare 20000 Franken; sie erhöhen sich je minderjähriges Kind um 6 000 Franken.
Invalidität im Sinne der städtischen Invalidenhilfe Zürich liegt vor bei Beschränkung der Erwerbsfähigkeit infolge angeborener oder er- worbener körperlicher oder geistiger Gebrechen. Dabei ist jedoch nur eine beschränkte Berücksichtigung der geistig Behinderten vorgesehen, indem diesen die Invalidenbeihilfen (Rentenleistungen) nur ausgerichtet werden, wenn sie dauernd bei Angehörigen oder Dritten untergebracht werden können, nicht anstaltsbedürftig sind und sofern Gewähr für eine einwandfreie offene Befürsorgung geboten ist. Nicht als Invalidität im Sinne der Invalidenhilfe gilt die Erwerbsunfähigkeit, die durch ein Ge- brechen verursacht ist, das auf einer akuten Krankheit oder auf noch nicht abgeheilten Unfallfolgen beruht. Chronische Krankheiten und Unfallfolgen werden dagegen als Invalidität bezeichnet, sofern die durch sie bedingte Erwerbsunfähigkeit die Dauer von zwölf Monaten über-
301
schreitet. Ueber 65jährige Invalide sind in der Regel von der Invaliden- hilfe ausgenommen, weil ihnen durch Bund, Kanton und Gemeinde ge- stützt auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Alters- und Hinterlassenenbeihilfe die zum Lebensunterhalt erforderlichen Mit- tel zur Verfügung gestellt werden. Der Zuzug Invalider vom Lande in die Stadt, der infolge der in der Stadt höheren Sozialleistungen anwachsen könnte, soll durch erhebliche Wohnsitzlcarenzfri.sten verhindert werden. Der Anspruch auf Leistungen der städtischen Invalidenhilfe steht den Stadtbürgern nach fünf (nur für die Invalidenbeihilfe), den Kantonsbürgern nach zehn, den Nicht- kantonsbürgern nach fünfzehn und den Ausländern nach zwanzig Jahren Wohnsitz in der Stadt Zürich zu. Invalide, die beim Zuzug bereits invalid waren, sind von der städtischen Invalidenhilfe ausgeschlossen, sofern sie nach dem 1. Januar 1952 in die Stadt zugezogen sind. Gebrechliche, die erst nach dem Zuzug, aber vor Ablauf der Karenzfrist invalid geworden sind, können die Beihilfe nur erhalten, wenn sich die zuständigen Für- sorgebehörden an den entsprechenden Auslagen beteiligen. Als Leistungen sieht die Invalidenhilfe Beiträge zur Abklärung und Förderung der Eingliederung, Invalidenbeihilfen (Rentenleistungen) sowie außerordentliche Beihilfen in Härtefällen vor.
- Das Hauptgewicht wird auf die Maßnahmen zur Eingliederung In- valider ins Erwerbsleben gelegt. Voraussetzung für die Gewährung entsprechender Beiträge ist ledig- lich die Eingliederungsfähigkeit; von der Festsetzung einer bestimm- ten Invaliditätsgrenze als Anspruchsvoraussetzung für diese Leistun- gen der Invalidenhilfe wird dagegen abgesehen. Die Beiträge können insbesondere ausgerichtet werden für ärztliche Maßnahmen, die zur Eingliederung notwendig sind, für die Beschaffung von Prothesen, Apparaten und sonstigen technischen Hilfsmitteln, zum Besuche von Ausbildungs- und Umschulungskursen sowie zum Lebensunterhalt des Invaliden und seiner Familie während der Dauer der Eingliede- rungsmaßnahmen und der Anlern- und Einarbeitungszeit in Betrie- ben. Ihre Höhe richtet sich nach dem Bedarf im einzelnen Falle. - Voraussetzungen für die Ausrichtung der Invalidenbeihilfe sind: vor- aussichtlich dauernde, durch körperliche Gebrechen verursachte Er- werbsunfähigkeit von mindestens 667s Prozent sowie Eingliede- rungsunfähigkeit; in den erwähnten Ausnahmefällen können auch geistig Gebrechliche in den Genuß dieser Leistungen gelangen. Kein Anspruch auf die Invalidenbeihilfe entsteht bei absichtlicher Herbei-
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führung der Invalidität. Die Höhe der Beihilfen ist durch die Differenz zwischen dem an- rechenbaren Einkommen und den Bedarfsgrenzen bestimmt. Dadurch können sie im Einzelfall einer allfälligen Verbesserung oder Ver- schlechterung der Erwerbsfähigkeit des Invaliden angepaßt werden. Die jährlichen Höchstbeträge für die Beihilfen machen 2 700 Franken für Einzelpersonen und 4 500 Franken für Ehepaare aus, wobei für jedes minderjährige Kind ein nach dem Alter abgestufter Zuschlag von 900 bis 1 260 Franken gewährt wird. Bei Vorliegen einer durch außerordentliche Umstände verursachten Notlage kann dem Bezüger einer Invalidenbeihilfe eine außerordent- liche Beihilfe ausgerichtet werden, deren Höhe sich nach den Be- dürfnissen des Einzelfalles richtet.
Die auf über 2 Millionen Franken berechneten Aufwendungen der Invalidenhilfe gehen zu Lasten der ordentlichen Gemeinderechnung. Die Abklärung und Anordnung von Eingliederungsmaßnahmen, die Bemessung der dazu erforderlichen Beiträge sowie die Festsetzung der Invalidenbeihilfe im Falle der Eingliederungsunfähigkeit ist einer Kom- mission übertragen. Diese setzt sich aus 7 Mitgliedern, worunter minde- stens eine Frau, zusammen: einem Arzt, einem Arbeitgebervertreter, einem Arbeitnehmervertreter, einem Gebrechlichenfürsorger, einem Fachmann für Stellenvermittlung, einem Fachmann für Berufsberatung und dem Vorsteher der städtischen Altersbeihilfe. Sie trifft ihre Ent- scheidungen auf Grund der von Fachleuten (Fachärzten und Fürsorge- stellen) erstatteten Gutachten über Art, Grad und Dauer der Invalidität, Zumutbarkeit einer ärztlichen Behandlung, Aufnahme einer bestimmten Erwerbstätigkeit, Eingliederungsfähigkeit usw.. Die administrativen Arbeiten werden durch das Büro für Invalidenhilfe erledigt. Die privaten Fürsorgeinstitutionen werden in geeigneter Weise zur Mitwirkung bei der Betreuung der Invaliden und bei der Durchführung von Eingliede- rungsmaßnahmen beigezogen. Diesen Institutionen können zur Erleich- terung ihrer Aufgaben Beiträge ausgerichtet werden.
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Die Aufwendungen der Kantone und Gemeinden für die Alters- und Hinterlassenenfürsorge im Jahre 1956*
Beträge in Franken
Beiträge der Kantone und Aufwen- Beiträge der Gemeinden dungen der Kantone und für die ei- Gemeinden Gemeinden Zusammen Kantone gene Alters- für an die und Hinter- zusätzliche Stiftung lassenen- Beiträge für das Alter fürsorge
Zürich ......23831 259 9 731 862 - 33 563 121 Bern ......2893 057 436 535 - 3 329 592 Luzern 430 399 - 430 399 Uri ....... ---- - 3 000 3 000 Schwyz . . . - - 500 500
Obwalden . . . - 1 720 1 720 Nidwalden . . - 500 500 Glarus - -.-- -
Zug .......453356 - 1350 1350 Freiburg 6 860 280 7 140
Solothurn . . . 453.356 327 341 5 000 785 697 Basel-Stadt 5 518 486 . . -. 5 518 486 Basel-Land .131 527 . 34 500 13 850 179 877 Schaffhausen 330 545 . - - 330 545 Appenzell A.-Rh. 8 450 5 490 13 940
Appenzell I.-Rh. - - 700 700 St. Gallen . . - - 809 895 809 895 Graubünden 1 103 - 10 000 11 103 Aargau . . . 218 602 126 811 16 880 362 293 Thurgau 112 855 47 660 1 000 161 515
Tessin ......500 000 ---- 9 420 509 420 Waadt ......2 320 716 1 002 576 120 000 3 443 292 Wallis --- - - -
Neuenburg .1 970 642 . - - 1 970 642 Genf ......71372901 - --- 7 137 290
Total . . . 45 434 748 12 137 684 999 585 58 572 017
Davon sind Fr. 1 294 177 Beiträge der Heimat-Kantone bzw. -Gemeinden.
* Es handelt sich um die in der ZAK 1957, Nr. 4, S. 122, angekündigte Tabelle.
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Gesetzliche Erlasse, zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung auf dem Gebiete der AIIV Stand: Juli 1957
1. Die Gesetzgebung des Bundes
Bundesgesetze Bundesgesetz über die AHV, vom 20. Dezember 1946 (BS 8, S. 447), ab- geändert durch Bundesgesetze vom 21. Dezember 1950 (AS 1951, S.391), 30. September 1953 (AS 1954, S.211), 22. Dezember 1955 (AS 1956, S. 651) und 21. Dezember 1956 (AS 1957, S. 122). Bundesbeschluß über die Verwendung der der AHV aus den Ueber- schüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel (Alters- und Hinterlassenenfürsorge), vom 8. Oktober 1948 (AS 1949, S. 77), verlängert und abgeändert durch Bundesbeschlüsse vom 5. Ok- tober 1950 (AS 1951, S.33) und 30. September 1955 (AS 1956, S. 22).
Erlasse des Bundesrates Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die AHV, vom 31. Oktober
1947 (BS 8, S. 504), abgeändert durch Bundesratsbeschlüsse vom
20. April 1951 (AS 1951, S. 394), 30. Dezember 1953 (AS 1954, S. 219) und 10. Mai 1957 (AS 1957, S. 406). Reglement für das Schiedsgericht der AHV-Kommission, vom 12. De- zember 1947 (BS 8, S. 576). Vollzugsverordnung zum Bundesbeschluß über die Verwendung der AHV aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel, vom 28. Januar 1949 (AS 1949, S. 84). Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern und Staaten- losen an die AHV bezahlten Beiträge, vom 14. März 1952 (AS 1952,
1 Die unter Ziffer I—TI aufgeführten Texte sind beim D r u c k s a c h e n -
b u r e au der Bundeskanzlei, die unter Ziffer III aufgeführten beim Bundesamt für Sozialversicherung erhältlich. Abkürzungen: AS = Sammlung der eidgenössischen Gesetze (Amtliche Sammlung) 1948 ff. BS = Bereinigte Sammlung der Bundesgesetze und Ver- ordnungen 1848-1947 DEl = Bundesblatt ZAK = Zeitschrift für die Ausgleichskassen
305
S. 281), abgeändert durch Bundesratsbeschluß vom 10. Mai 1957 (AS 1957, S. 414). Reglement für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, vom 7. Ja- nuar 1953 (AS 1953, S. 16). Verordnung über Organisation und Verfahren des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichtes in AHV-Sachen, vom 16. Januar 1953 (AS 1953, S.32). Verordnung über die freiwillige AHV für Auslandschweizer, vom 9. April 1954 (AS 1954, S. 524). Bundesratsbeschluß über die Beiträge der Kantone an die AHV für die Jahre 1955-1958, vorn 25. Oktober 1955 (AS 1955, S. 861).
3. Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer eidgenös-
sischer Behörden
Verfügung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements über die Stellung des auf schweizerischen Schiffen tätigen ausländischen Personals in der AHV, vom 10. März 1948 (ZAK 1948, S. 137). Reglement für die Eidg. Ausgleichskasse, vom 30. Dezember 1948, er- lassen vom Eidg. Finanz- und Zolldepartement (AS 1949, S. 994). Verfügung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements betr. die Beitrags- und Abrechnungspflicht der in der Stickerei-Industrie tätigen Per- sonen im Rahmen der AHV, vom 21. Juni 1949 (AS 1949, S. 560). Reglement für die Schweizerische Ausgleichskasse, vom 15. Oktober 1951, erlassen vom Eidg. Finanz- und Zolldepartement (AS 1951, S.994). Reglement über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Schweizerischen Ausgleichskasse, vom 12. November 1952, erlassen von der Rekurskommission für die Schweizerische Ausgleichskasse (AS 1953, S. 64). Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV, vom 19. Januar 1953, erlassen vorn Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV (BB1 1953 1, S. 85). Verfügung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements über die Berechnung des für die AHV maßgebenden Lohnes von Angehörigen bestimmter Berufe, vom 31. Dezember 1953 (AS 1954, S. 225). Verfügung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements über Maßnahmen zur Errichtung neuer und Umwandlung bestehender Ausgleichskassen in der AHV, vom 22. November 1954 (AS 1954, S. 1174). Verfügung des Eidg. Departements des Innern über Verwaltungskosten in der AHV (Höchstansätze der Verwaltungskostenbeiträge), vom
306
19. Januar 1955 (AS 1955, S. 102). Verfügung des Eidg. Departements des Innern über Verwaltungskosten in der AHV (Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen), vom 19. Januar 1955 (AS 1955, S. 103). Reglement für den Spezialfonds «Vermächtnis A. Isler sei.», vom 9. März 1956, erlassen vom Bundesamt für Sozialversicherung (AS 1956, S.582). Geschäftsreglemcnt für die eidg. AHV-Kommission, vom 10. April 1956, erlassen von der eidg. AHV-Kommission (ZAK 1956, S. 304). Verfügung des Eidg. Departements des Innern über die Gewährung von Uebergangsrenten der AHV an Schweizer im Ausland (Anpassung der Einkommensgrenzen), vom 24. Juni 1957 (AS 1957, S. 579).
II. Die zwischenstaatlichen Vereinbarungen
Frankreich Abkommen über die AHV, vom 9. Juli 1949 (AS 1950, S.1133). Verwaltungsvereinbarung, vom 30. Mai 1950 (AS 1950, S.1145). Zusatz zum Generalprotokoll, vom 5. Februar 1953 (AS 1953, S. 99). Oesterreich Abkommen über Sozialversicherung, vom 15. Juli 1950 (AS 1951, S. 787). Verwaltungsvereinbarung, vom 10. Mai 1951 (AS 1951, S.798). Rheinschiffer Internationales Abkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer, vom 27. Juli 1950 (AS 1953, S.518). Verwaltungsvereinbarung, vom 23. Mai 1953 (AS 1953, S.533). Bundesrepublik Abkommen über Sozialversicherung, vom 24. Oktober Deutschland 1950 (AS 1951, S. 935). Verwaltungsvereinbarung, vom 21. September 1951 (AS 1951, S.951). Notenwechsel vom 14. September 1955 (AS 1955, S.837). Notenwechsel vom 3. Oktober 1955 / 11. Januar 1957 (AS 1957, S. 67). Flüchtlinge Internationales Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, vom 28. Juli 1951 (AS 1955, S. 443).
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Italien Abkommen über Sozialversicherung, vom 17. Oktober 1951 (AS 1954, S. 24). Verwaltungsvereinbarung, vom 8. Februar 1955 (AS 1955, S.489). Belgien Abkommen über Sozialversicherung, vom 17. Juni 1952 (AS 1953, S. 928). Verwaltungsvereinbarung, vom 24. Juli 1953 (AS 1953, S.938). Großbritannien Abkommen über Sozialversicherung, vom 16. Januar 1953 (AS 1954, S. 999). Verwaltungsvereinbarung, vom 1. September 1954 (AS 1954, S.1014). Dänemark Abkommen über Sozialversicherung, vom 21. Mai 1954 (AS 1955, S. 283). Verwaltungsvereinbarung, vom 23. Juni 1955 (AS 1955, S.769). Liechtenstein Abkommen über die AHV, vom 10. Dezember 1954 (AS 1955, S.519). Verwaltungsvereinbarung, vom 6. April 1955 (AS 1955, S.528). Schweden Abkommen über Sozialversicherung, vom 17. Dezember 1954 (AS 1955, S. 758). Luxemburg Abkommen über Sozialversicherung, vom 14. November 1955 (AS 1957, S.283). Verwaltungsvereinbarung, vom 27. Februar 1957 (AS 1957, S.295).
III. Die wichtigsten Weisungen des Bundesamtes für Sozial- versicherung Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Beitragskonto, Dezember 1952. Nachtrag vom 12. Juni 1957. Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der Arbeit- geberkontrollen gemäß AHVG Art. 68, Abs. 2, vom 1. September 1954. Wegleitung über die freiwillige AHV für Auslandschweizer, Oktober 1957. Wegleitung über die Renten (Textteil und Anhang), Dezember 1954. Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen, Januar 1955. Nachtrag vom 25. Januar 1956.
308
Wegleitung für die Steuerbehörden betreffend die Meldung des reinen Erwerbseinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit an die Aus- gleichskassen auf Grund der Steuerakten, April 1957. Weisungen an die Revisionsstellen für die Revision der Ausgleichskassen, vom 15. Juli 1957.
Numerierte Kreissehreiben: Nr. betreffend
10 Beitragszahlung, Abrechnung, Geldverkehr und Buchführung, vom
25. November 1947 (gültig nur die Abschnitte A. und C/V). 20a Der maßgebende Lohn in der AHV, vom 31. Dezember 1952. Nachträge vom 11. Januar 1954 und 21. März 1956. 24a Beitragspflicht und Kassenzugehörigkeit der Mitglieder religiöser Gemeinschaften, vom 28. Dezember 1950. Nachtrag vom 24. August 1955.
27 Die Ermittlung des maßgebenden Lohnes und die Abrechnung und
Zahlung der in der Heimarbeit tätigen Personen (mit Ausnahme der Stickereiindustrie), vom 29. April 1948.
28 Die Rechtsmittelbelehrung und das Vorgehen der Kassen nach an-
hängig gemachter Beschwerde, vom 7. Mai 1948.
11 Nachträge.
30 Die Abrechnung und Zahlung mittels Beitragsmarken, vom 24. Mai
1948. 31a Herabsetzung und Erlaß der Beiträge, vom 23. September 1950. Nachtrag vom 30. Mai 1952. 33a Das Mahn-, Veranlagungs-, Bußen- und Vollstreckungsverfahren, vom 11. Juni 1951.
35 Die Abschreibung uneinbringlicher Beiträge und zurückzuerstatten-
der Renten, vom 4. Oktober 1948 (gültig, soweit es sich auf unein- bringliche Beiträge bezieht). 36a Kassenzugehörigkeit, Kassenwechsel und Abrechnungsregister- karten, vom 31. Juli 1950. Nachtrag vom 2. Februar 1955. 37b Beiträge der Nichterwerbstätigen und Studenten, vom 7. Dezember 1954. Nachtrag vom 29. Mai 1957. 40c Die Vorbereitung der Meldeformulare für die Meldung des reinen Erwerbseinkommens Selbständigerwerbender auf Grund der Wehr- steuerveranlagung IX. Periode oder entsprechender kantonaler Steuerveranlagungen, vom 7. März 1957. 309
41 Die Anwendung des Art. 1 des AHVG, vom 15. März 1949.
Nachträge vom 11. Mai 1949 und 29. Dezember 1955.
43 Die Rückerstattung von AHV-Beiträgen auf Bezügen, die von der
Eidg. Steuerverwaltung nicht als Salär anerkannt werden, vom 6. Mai 1949. 46a Das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Sozial- versicherung vom 17. Oktober 1951, vom 28. Mai 1955.
47 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die
Sozialversicherung vom 9. Juli 1949, vom 13. Oktober 1950.
54 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Oesterreich über Sozial-
versicherung vom 15. Juli 1950, vom 25. August 1951.
55 Das Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik
Deutschland vom 24. Oktober 1950, vom 18. Oktober 1951. 56b Die Beitragspflicht der Selbständigerwerbenden und die Festset- zung der Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit, vom 23. Januar 1956. Nachtrag vom 31. Mai 1957.
57 Die Rückvergütung von AHV-Beiträgen an Ausländer und Staaten-
lose, vom 17. März 1952. Nachträge vom 5. Januar 1953, 15. Februar 1955, 1. September 1956 und 12. Januar 1957.
58 Die Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Frank-
reich, Oesterreich und der Bundesrepublik Deutschland, vom 26. De- zember 1952.
59 Das internationale Abkommen über die soziale Sicherheit der Rhein-
schiffer vom 27. Juli 1950, vom 24. Juli 1953.
60 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien über Sozialver-
sicherung vom 17. Juni 1952, vom 31. Oktober 1953. 61a Das Ende der Beitragspflicht, vom 13. Juni 1957.
62 Die Arbeitgeberkontrolle an Ort und Stelle durch die Revisions-
stellen, vom 22. Juli 1954.
63 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Großbritannien über
Sozialversicherung vom 16. Januar 1953, vom 30. September 1954.
64 Die Verjährung der Beiträge, vom 29. Dezember 1954.
65 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Dänemark über Sozial-
versicherung vom 21. Mai 1954, vom 22. März 1955.
66 Das internationale Abkommen über die Rechtsstellung der Flücht-
linge vom 28. Juli 1951, vom 21. Mai 1955.
67 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die
AHV vom 10. Dezember 1954, vom 26. Mai 1955.
310
68 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über Sozial-
versicherung vom 17. Dezember 1954, vom 30. August 1955.
69 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Luxemburg über Sozial-
versicherung vom 14. November 1955, vom 8. April 1957.
70 Stipendien und ähnliche Zuwendungen, vom 19. Juni 1957.
71 Beiträge von gelegentlichen geringfügigen Entgelten aus Neben-
erwerb, vom 3. Juli 1957.
Durch füh rungsfragen Für den liontenzusammenruf zuständige Ausgleichskasse Die Randziffer 410 der Wegleitung über die Renten bestimmt, daß die Ausgleichskasse vor dem Kontenzusammenruf ihre Zuständigkeit auf Grund der Anmeldung zu überprüfen hat, und nennt die Voraussetzun- gen, unter denen diese Zuständigkeit als gegeben erachtet werden kann. Diese Vorabklärung der Zuständigkeit ist allerdings --- wie aus Rand- ziffer 411 hervorgeht -. nicht immer zuverlässig. Dies sollte jedoch die Ausgleichskassen nicht dazu veranlassen - wie es hie und da vorkommt - überhaupt darauf zu verzichten, in der Meinung, der Kontenzusam- menruf werde noch früh genug und mit Sicherheit aufzeigen, welche Kasse für die Rentenfestsetzung und -auszahlung zuständig sei. Eine für alle beteiligten Ausgleichskassen gleich umständliche Aktenüberweisung sollte jedenfalls dort vermieden werden, wo eine Vorabklärung auf Grund der Rentenanmeldung eindeutig gezeigt hätte, daß die den Kontenzu- sammenruf veranlassende Kasse nicht zuständig war. Den Ausgleichs- kassen sei daher die eingangs erwähnte Pflicht zur Vorabklärung ihrer Zuständigkeit in Erinnerung gerufen. Die Rechnungsablage der Ausgleichskassen In der ZAK 1955, Seite 333, war von gewissen Schwierigkeiten in der Rechnungsablage der Ausgleichskassen die Rede. Diese waren vor allem aus der mißverständlichen Auffassung heraus entstanden, die Jahres- rechnung sei nicht eigentliche Buchhaltung, sondern eher «bloße» Sta- tistik. Nach dem Rechnungsabschluß 1954 mußten denn auch 28 Jahres- rechnungen von Ausgleichskassen an diese zur Neuerstellung oder Er- gänzung zurückgesandt werden. Das machte rund ein Viertel der abge- lieferten Jahresrechnungen aus. Diese Zahl hat sich glücklicherweise ver- ringert. Sie betrug 1955 noch 21 und 1956 noch 12. Waren beispielsweise
1954 noch 16 und 1955 noch 12 Konten «Landesausgicich» der Betriebs-
rechnung unrichtig wiedergegeben, so fiel die Zahl solcher Beanstanrinn-
311
gen im Jahre 1956 auf 6. Das Konto 32 «Abrechnungspflichtige», das
1954 noch 11 Ausgleichskassen Mühe zu bereiten schien, mußte im Rbge-
laufenen Jahr nur noch in 2 Fällen, in welchen die Soll- und Hahensaldi nicht ausgeschieden waren, in diesem Sinne ergänzt werden. Die Buch- führung der Ausgleichskassen macht somit, was gerne anerkannt sei, Fortschritte. Es besteht daher gute Aussicht, daß in absehbarer Zeit solche Ungenauigkeiten und Unterlassungen völlig verschwinden.
Befreiung deutscher Staatsangehöriger von der AIIV-Beitragspflicht In den Jahresberichten verschiedener Ausgleichskassen wird ausgeführt, daß den Befreiungsgesuchen wegen unzumutbarer Doppelbelastung ge- stützt auf Ziffer 11 des Schlußprotokolls zum Sozialversicherungsab- kommen mit Deutschland habe entsprochen werden können. Die Befrei- ung auf Grund der staatsvertraglichen Bestimmung ist jedoch nur in den verhältnismäßig seltenen Fällen möglich, in denen eine Person sowohl nach schweizerischem wie nach deutsche; Recht obligatorisch versichert wäre (in der Schweiz wohnhafte, aber in Deutschland erwerbstätige Unselbständigerwerbende). In solchen Fällen wird die Unzumutbarkeit als vorausgesetzt betrachtet. Wo indessen der Versicherte ausschließlich der schweizerischen AHV obligatorisch unterstellt ist und die deutsche Versicherung nur freiwillig weiterführen kann, muß die Nichtzumutbarkeit der Doppelbelastung stets gemäß AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. b, geprüft werden (vgl. Kreisschreiben Nr. 41, S. 12 ff). Anhand der von den Ausgleichskassen erlassenen Ver- fügungen ist denn auch überraschenderweise festzustellen, daß trotz den Erklärungen im Jahresbericht richtigerweise ohne Erwähnung der Ziffer 11 die Beitragsbefreiung gestützt auf AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. b, geprüft wurde. Wir verweisen im übrigen auf die Ausführungen in ZAK 1956, S. 431 ff.
312
KLEINE MITTEILUNGEN
Postulat Forel Am 13. Juni 1957 hat der Nationalrat die Motion Forel vom 9. Juni 1956 in nachstehender Form als Postulat angenommen: Die Erwerbsausfallentschädigungcn für Wehrpflichtige werden nach den Bestimmungen der Vollzugsverordnung vom 26. Dezember 1952 berechnet. Maßgebend für ihre Festsetzung sind die von den Wehrpflichtigen zu bezah- lenden AHV-Beiträge. In der Praxis haben sich die Erwerbsausfallentschädi- gungen an Wehrpflichtige, die Wiederholungs- oder Instruktionskurse zu bestehen haben, eher als Unter- stützungsbeiträge denn als «Lohnausgleich» erwiesen. Nun stellen aber solche Kurse für die meisten Wehr- pflichtigen, besonders für jene mit Familienlasten, ein oft schweres finanzielles Opfer dar. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, zu prüfen, ob nicht eine Revision der Vollzugsverordnung zur Erwerbs- ersatzordnung in die Wege zu leiten sei mit dem Ziel, die wirtschaftliche und soziale Lage der Wehrpflichtigen merklich zu verbessern.
Familienausgleichs- Am 25. April 1957 fand unter dem Vorsitz von Herrn kasse der Handels- Henri Rosat bei zahlreicher Beteiligung in Le Locle die kammer des Kantons Generalversammlung der CINALFA statt. Sie beschloß, Neuenburg die Geburtszulagen mit Wirkung ab 1. Mai 1957 von 150 (CINALFA) auf 200 Franken zu erhöhen. Diese wird nicht nur den Arbeitnehmern der angeschlossenen Betriebe, sondern auch den selbständigerwerbenden Arbeitgebern ausge- richtet. Im Jahre 1956 bezogen 611 Familienväter Ge- burtszulagen. Im gleichen Jahre wurden 2 Millionen Franken an Zulagen für über 8 000 Kinder ausbezahlt.
Kinderzulagen Nach einem Beschluß des Großen Rates des Kantons im Kanton Appenzell I. Rh. sind die Kinderzulagen von 10 Franken Appenzell L Rh. im Monat für das zweite und jedes folgende Kind (bisher für das dritte und jedes folgende Kind), welches das
18. Altersjahr noch nicht vollendet hat, auszurichten.
Der Beschluß ist am 1. Juli 1957 in Kraft getreten.
Aenderung im Ausgleichskasse 45 Telefon (031) 8 2698 Kassenverzeichnis (Spirituosen)
313
GERICHTS-ENTSCHEIDE Alters- und Hinterlassenenversicherung
A. VERSICHERTE PERSONEN Wer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat, schuldet den Beitrag vom gesamten Einkommen von in- und ausländischer selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit. AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. a; AHVV Art. 6, Abs. 1. Im allgemeinen gilt für Unselbständigerwerbende, die auswärts arbeiten, der Familienort als Wohnsitz. AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. a.
N. arbeitet seit Jahren als Ingenieur auf eigene Rechnung und entrichtet per- sönliche AHV-Beiträge. Am 12. Juni 1956 meldete die kantonale Wehrsteuer- Verwaltung der Ausgleichskasse, seit 1953 sei er überdies Arbeitnehmer in Deutschland und habe erstmals im Jahre 1954 aus Deutschland Salär bezogen. Die Ausgleichskasse eröffnete dem Versicherten, er sei ab Januar 1954 als Arbeitnehmer eines deutschen Arbeitgebers beitragspflichtig und habe 4 % AHV-Beiträge von seinem deutschen Salär zu entrichten. N. beschwerte sich und beantragte, die «Unterstellungsverfügung» aufzuheben, eventuell von sei- nem deutschen Gehalt erst ab Juli 1956 Beiträge zu erheben. Er schrieb, dieses Gehalt versteuere er in Deutschland und schulde davon in der Schweiz keine Beiträge. Er arbeite überwiegend in Deutschland und habe dort sein «zweites Domizil». Den schweizerischen Wohnsitz habe er nur deshalb nicht aufgege- ben, weil seine Ehefrau in Zürich ein Anwaltsbüro führe. Die angefochtene Verfügung widerspreche dem schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungs- abkommen und auch dem Sinn der schweizerischen AHV. Gegen den ab- weisenden Entscheid der Rekurskommission erhob N. Berufung. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab:
1. Grundsätzlich schulden die erwerbstätigen Personen, die in der Schweiz
ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben, AHV-Beiträge von dem gesamten Ein- kommen, das sie dank einer im Inland oder Ausland entfalteten selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erzielen (AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. a; Art. 3, Abs. 1, und Art. 4 bis 6 AHVV Art. 6, Abs. 1). Diese Erwerbstätigen sind von der schweizerischen AHV-Beitragspflicht nur dann befreit, wenn sie einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung an- gehören und ein zusätzlicher Anschluß an die schweizerische AHV für sie eine unzumutbare Doppelbelastung nach sich zöge (AHVV Art. 1, Abs. 2, lit. b, und Art. 3). Der Berufungskläger ist seit längerer Zeit sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland erwerbstätig, und er hat weder im kantonalen Verfahren noch vor dem Eidg. Versicherungsgericht eingewendet, daß er bei einer ausländi- schen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sei. Des- halb hat er von seinem gesamten Erwerbseinkommen schweizerische AHV- Beiträge zu entrichten, sofern und solange sich sein zivilrechtlicher Wohnsitz in der Schweiz befindet.
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2. Nach den ZGB Art. 23 und 24 befindet sich der Wohnsitz einer Person
an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; nie- mand kann gleichzeitig an mehreren Orten seinen Wohnsitz haben, sondern ein einmal begründeter Wohnsitz bleibt bestehen, bis ein neuer erworben worden ist. Diese intern-schweizerische Umschreibung des Wohnsitzbegriffes gilt nicht nur für den inländischen Bereich. Sie ist für den schweizerischen Richter auch dann maßgebend, wenn sich jemand abwechselnd in der Schweiz und im Aus- land aufhält; der schweizerische Richter hat die Frage, ob jemand im Inland oder im Ausland Wohnsitz habe, ausschließlich auf Grund des schweizerischen ZGB zu prüfen (Beck, Kommentar zum Schlußtitel ZGB, Vorbemerkungen zu Art. 59, Noten 17, 25 und 32; BGE 61 II 16 und 81 II 327 ff.; EVGE 1955, S. 93). Danach ist aber, wenn eine Person in regelmäßiger Folge abwechselnd in einer schweizerischen und in einer ausländischen Ortschaft weilt, ihr (allei- niger) Wohnsitz der Ort, zu dem sie die stärkeren Bindungen hat: der Ort, an welchem der Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse liegt. Nun erhellt aus den vorliegenden Akten, daß der Berufungskläger seinen langjährigen schweizerischen Wohnsitz bisher nicht aufgegeben hat. Ist im allgemeinen bei Unselbständigerwerbenden, die auswärts der Arbeit nach- gehen, der Familienort als Wohnsitz anzusprechen (BGE 81 II 327), so gilt dies erst recht für N., der neben seiner ausländischen Betätigung als Fabrik- direktor sein Ingenieurbüro in der Schweiz weitergeführt und überdies hier seine eheliche Wohnung beibehalten hat. (Laut Telephonverzeichnis 1956/57.) Das anerkennt der Berufungskläger selber. Er hat im kantonalen Verfahren erklärt, wegen der hiesigen Anwaltspraxis seiner Frau verlege er einstweilen seinen Wohnsitz nicht «definitiv» nach Deutschland, und in der Berufungs- schrift angeführt, falls er vor dem Eidg. Versicherungsgericht unterliegen sollte, werde er seinen schweizerischen Wohnsitz aufgeben. Muß infolgedessen in der Wohnsitzfrage dem angefochtenen Urteil bei- gepflichtet werden, so ergibt sich aus AHVG Art. 6 in Verbindung mit den AHVV Art. 6, Abs. 1, 7 Ingreß und 39, daß der Berufungskläger von den Nettobeträgen, die er als Direktor einer Fabrik in Deutschland bisher bezogen hat und bei andauerndem hiesigen Wohnsitz weiterhin beziehen wird,
4 % AHV-Beiträge an die kantonale Ausgleichskasse zu entrichten hat. Für
den Entscheid über seine AHV-Beitragspflicht kann es nicht auf das geltende schweizerisch-deutsche Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ankommen, wie die kantonale Rekurskommission - mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts - zutreffend hervorgehoben hat (vgl. EVGE 1949, S. 162 ff., ZAR 1950, S. 118). (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. R. N., vom 22. März 1957, H 240/56.)
B. BEITRÄGE
1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb
Bei Barleistungen an einen Lehrling (AHVG Art. 5, Abs. 2) spricht die Vermutung für Barlohn; an den Nachweis eines Naturallohnes sind strenge Anforderungen zustellen. H. wurde von der Ausgleichskasse verhalten, für die Jahre 1951 bis 1955 auf einer Lohnsumme den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitag nachzuzahlen, in der Entgelte an Lehrlinge enthalten waren. H. reichte Beschwerde ein mit
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dem Antrag, von der Erhebung von Beiträgen auf den Lehrlingslöhnen sei abzusehen. Es handle sich bei diesen Entgelten um Kostgeldzahlungen an damals minderjährige Lehrlinge, denen früher Kost verabreicht wurde, wäh- rend sie heute auswärts zum Essen plaziert seien, wobei die Zahlung des Kostgeldes direkt an den Kostgeber erfolge. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid hat H. Berufung eingelegt, in der er den erstinstanzlich gestellten Antrag erneuert. Das Eidg. Versiche- rungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab: Streitig ist die Frage, ob es sich bei den an diese Lehrlinge ausgerichteten Entgelten um beitragspflichtigen Barlohn handelt. Der Berufungskläger ver- neint dies mit dem Hinweis, die Vergütungen (die unbestrittenermaßen in bar erfolgten) stellten Entschädigungen für die Verköstigung dar, die teilweise direkt dem Kostgeber überwiesen worden seien. Nach den vom kantonalen Arbeitsamt beigezogenen Verträgen hat der Berufungskläger mit fünf Lehrlingen nur einen Barlohn vereinbart. Die Ver- träge enthalten keine Bestimmung, daß der Lehrmeister für die Verköstigung dieser Lehrlinge in irgend einer Form aufzukommen habe. Bei dieser vertrag- lichen Abmachung können die vom Berufungskläger an die fünf Lehrlinge geleisteten Zahlungen nur Barlohn darstellen. Dies trifft selbst dann zu, wenn die Entgelte den Lehrlingen zur Bestreitung der Kostauslagen dienten oder auf deren Rechnung direkt an eine Kostgeberei gingen. Es erscheint zudem fraglich, ob der Lohn von allen Lehrlingen in dieser Weise verwendet wurde. Vom kantonalen Arbeitsamt wird in einem Schreiben bescheinigt, zwei der beschäftigten Lehrlinge hätten am Arbeitsort gewohnt; diese Lehrlinge wer- den den Lohn kaum als Vergütung für die Verköstigung erhalten haben. Bei einem der Lehrlinge ist die Sachlage insofern anders, als dem Art. 15 des Lehrvertrages, der die Höhe des Barlohnes regelt, folgende Bestimmung bei- gefügt wurde: «Der Betriebsinhaber bezahlt das Mittagessen». Ferner hat der Berufungskläger laut den Belegen die von diesem Lehrling in Pension ein- genommene Kost bezahlt. Es ist auch nicht zum vorneherein ausgeschlossen, daß unter bestimmten Voraussetzungen einer Barvergütung für Kost und Logis Naturallohncharakter zukommt. Bei Barleistungen spricht aber die Vermutung für Barlohn; an den Nachweis eines Naturallohnes sind in einem solchen Falle strenge Anforderungen zu stellen. Hier gebricht es an diesem Nachweis. Der Barlohn wurde nicht tiefer angesetzt als bei den übrigen Lehrlingen. Ferner vertritt der Berufungskläger den Standpunkt, die gesamten Lehrlingslöhne stellten Kostgeldvergütungen dar. Es darf daher vermutet werden, der Berufungskläger habe das Mittagessen aus dem geschuldeten Barlohn bezahlt. Trifft diese Vermutung zu, so ist genau der gleiche Sach- verhalt gegeben wie bei den übrigen Lehrlingen: der Berufungskläger hat nur den vertraglich vereinbarten Barlohn erbracht. Damit bleibt für die Annahme eines Naturallohnes kein Raum mehr. Wollte aber angenommen werden, der Berufungskläger sei für die Kosten des Mittagessens zusätzlich zum Barlohn aufgekommen, so ergäbe sich kein anderes Resultat. Die Bestimmung, «Der Betriebsinhaber bezahlt das Mittagessen», ist auch in diesem Fall zu wenig präzis, um den Naturallohncharakter der Leistung genügend darzutun. Die Ausgleichskasse hat daher das vom Berufungskläger seinen Lehrlingen in bar ausgerichtete Entgelt mit Recht als beitragspflichtigen Barlohn behandelt. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A. H., vom 31. Januar 1957, H 223,56.)
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Der Schuhmachermeister, der von einem Schuhhändler ein Geschäft mietet und darin Schuhwaren nach dessen Vorschriften verkauft, wobei er wöchentlich die Einnahmen abzügl. 10 % Provision dem Händler überweisen muß, gilt für die Provisionsbezüge als Unselb- ständigerwerbender (AHVG Art. 5, Abs. 2). Im September 1954 schloß der ein Schuhhaus führende R. mit dem Schuh- machermeister B. einen «Kommissionsvertrag», beginnend ab 1. Oktober 1954, ab. Die kantonale Ausgleichskasse verfügte, R. habe mit ihr über 4 Prozent AHV-Beiträge von den Provisionen, die er seit Oktober 1954 seinem Vertreter B. bezahlt habe, abzurechnen. R. beschwerte sich. Er schrieb, B. sei als Selbständigerwerbender einer Verbandsausgleichskasse angeschlossen, wie schon laut Verfügung der Lohnausgleichskasse vom 6. Januar 1944 -- vor dem Oktober 1954 sein Geschäftsfreund unter gleichen Verhältnissen als Selbständigerwerbender unterstellt worden sei. Es erscheine «unfair», heute von B. zu verlangen, daß er mit zwei AHV-Ausgleichskassen verkehre. Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab, da der Beschwerdeführer nach dem Vertrag vom September 1954 als Arbeitgeber des B. erscheine. In einer gemeinsamen Eingabe legten R. und B. Berufung ein. Das Eidg. Versiche- rungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab: 1.....
2. Arbeitet jemand gegen Entgelt für einen andern und ist er dabei in
betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht vom andern abhängig, so ist er Unselbständigerwerbender. Besteht einmal eine derartige Unterordnung, so liegt im Sinne des AHV-Rechts eine unselbständige Erwerbs- tätigkeit vor, gleichviel ob zivilrechtlich das Arbeitsverhältnis als Dienst- vertrag oder als ein sonstiger Vertrag anzusprechen sei (AHVG Art. 5, Abs. 2; EVGE 1950, S. 41 ff., und 93; EVGE 1955, S. 182, und dort zitierte weitere Urteile). Mit einem solchen Tatbestande hat man es im vorliegenden Fall zu tun. Laut Vertrag vom September 1954 ist B. beim Vertrieb von Schuhwaren an die von R. erhaltenen Weisungen gebunden. Er darf - unter der Androhung einer Konventionalstrafe nur auf dessen Rechnung und zu den von jenem festgesetzten Preisen Schuhe verkaufen. R. ist Mieter der in S. gelegenen Geschäftsräume; er bestimmt und finanziert ausschließlich die in S. zu be- treibende Verkaufsreklame. Ueber die gemachten Verkäufe hat B. wöchentlich mit ihm abzurechnen und ihm die als Kaufpreis bezogenen Beträge zu über- weisen (wobei er 10 Prozent als verdiente Verkaufsprovision für sich behalten darf). Demnach führt Schuhmachermeister B. insoweit, als er Schuhe ver- kauft, die Geschäfte des Schuhhändlers, und er figuriert denn auch (entspre- chend Ziffer 10 des Vertrags) als «Schuhhaus M.» im Telephon-Buch. Hin- sichtlich dieser Tätigkeit ist er AHV-rechtlich als Arbeitnehmer des Schuh- händlers zu betrachten, und R. hat vom Oktober 1954 hinweg 4 Prozent der ihm vergüteten Provisionen als paritätische AHV-Beiträge an die kantonale Ausgleichskasse zu entrichten. Dabei wird es Sache dieser Kasse sein, zu prüfen, ob angesichts der Ziffer 5 des «Kommissionsvortrags» noch irgend- welche dem Arbeitnehmer persönlich erwachsenen Spesen abzuziehen seien (AHVV Art. 7, Ingreß und Art. 9). Soweit hingegen B. Schuhreparaturen ausführt bzw. Schuhfournituren verkauft (Ziffer 11 des Vertrags) muß er als Selbständigerwerbender ge-
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wertet werden. Als solcher ist er verpflichtet, von seinem daherigen reinen Einkommen persönliche AHV-Beiträge an die Ausgleichskasse Schulesta zu zahlen (AHVG Art. 8 und 9). Aus dieser AHV-rechtlichen Bereinigung sollte weder für R. noch für B. eine namhafte Mehrarbeit erwachsen. Einerseits wird es R. leicht fallen, auf Grund der aus S. erhaltenen Verkaufsrapporte mit der kantonalen Ausgleichs- kasse sowie mit seinem Arbeitnehmer B. (bezüglich der 2 Prozent Arbeit- nehmer-Beitrag) abzurechnen. Andererseits muß B. in seiner jeweiligen Steuererklärung die bezogenen Schuhverkaufsprovisionen als Lohn, seine übrigen Erwerbseinkünfte hingegen als Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit deklarieren; als dann hat er Gewähr, daß nicht auch die Ver- bandsausgleichskasse von seinen Provisionen Beiträge beanspruchen wird. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. P. R. und E. B., vom 4. Dezember 1956, H 165/56.)
II. Einkommen aus selbständigem Erwerb Ist eine der in AHVV Art. 25, Abs. 1, aufgezählten Berechnungs- methoden einmal gewählt, so muß sie beibehalten werden; eine Ver- mengung der Bemessungsmethoden ist unzulässig. Sch., der vorher keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte, betreibt seit 20. Ok- tober 1953 ein Restaurant in B. Im Frühjahr 1955 von der Ausgleichskasse ersucht, sein seit Oktober 1953 erzieltes Erwerbseinkommen und sein Betriebs- vermögen zu nennen, antwortete Sch., er habe im Jahre 1953 einen Verlust von Fr. 1800.— erlitten, dagegen im Jahre 1954 einen Reingewinn von Fr. 21422.— erzielt, und sein Betriebsvermögen betrage Fr. 42 600.—. Die Ausgleichskasse bemaß mit zwei Verfügungen, seinen Angaben folgend, seinen dreimonatigen Beitrag 1953 auf 3 Franken; seine Beiträge 1954 und 1955 auf je Fr. 776.—. Sch. beschwerte sich und machte geltend, der Beitrag 1955 sei zu hoch bemessen. Für diesen Beitrag dürfe man nicht mit dem Erwerbs- einkommen 1954 rechnen, weil das Erwerbseinkommen 1955 voraussichtlich das vorjährige bedeutend unterschreiten werde. Die kantonale Steuerverwal- tung meldete der Ausgleichskasse, gemäß Wehrsteuertaxation VIII. Periode Erwerbseinkommen 1953 (Oktober bis Dezember) Fr. 2513.— Verlust, 1954 Fr. 25423.— Gewinn. Betriebsvermögen (Wert 1. Januar 1955) Fr. 68 918.—. Die Rekurskommission schützte die Beschwerde. Mit Berufung beantragt das Bundesamt für Sozialverischerung, die für die Zeit vom 20. Oktober 1953 bis 31. Dezember 1954 zu zahlenden Beiträge nach dem Erwerbseinkommen zu bemessen, das der Versicherte «jeweils in dem betreffenden Kalenderjahr erzielte; eventuell nach dem vom 20. Oktober 1953 bis 31. Dezember 1954 erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommen. Es sei mit den einschlägigen Vorschriften unvereinbar, für das eine Jahr dieser, für das andere Jahr aber jener Berechnungsart zu folgen; für beide Beitragsjahre müsse vielmehr die gleiche Berechnungsart angewendet werden.» Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Ausgleichskassen an, die Beiträge im Sinne folgender Erwägungen neu festzusetzen:
1. Das vorinstanzliche Urteil ist insoweit unangefochten geblieben und
daher gemäß OB Art. 125 in Rechtskraft erwachsen, als es bestimmt, der Beitrag 1955 habe sich nach dem Durchschnittseinkommen 1953/54 zu richten,
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und als es die Ausgleichskasse anweist, das «tatsächliche» Einkommen des Versicherten festzustellen und der Berechnung der Beiträge zugrunde zu legen. In dieser Hinsicht ist es übrigens mit Recht nicht weitergezogen wor- den, wie sich aus folgendem ergibt: Da Sch. seit Oktober 1953 Selbständigerwerbender ist, bilden für ihn die Jahre 1956/57 die «nächste ordentliche Beitragsperiode», für welche sein durchschnittliches Erwerbseinkommen 1953/54 laut Steuerveranlagung 1955/56 - maßgebend ist (AHVV Art. 25, Abs. 1, Ingreß). lind weil nun das Jahr 1955 das «Vorjahr» dieser nächsten Periode darstellt, muß für den Bei- trag 1955 ebenfalls mit jenem Durchschnittseinkommen gerechnet werden (AHVV Art. 25, Abs. 1, lit. c). Endlich sollen, da - gemessen an der rechts- kräftigen Steuerveranlagung 1955/56 - die Beiträge 1953 und 1954 in den Verfügungen offensichtlich unrichtig festgesetzt worden waren, jene Ver- fügungen von der Kasse berichtigt werden.
2. Hinsichtlich der Beiträge 1953 und 1954 trifft der vom Bundesamt für
Sozialversicherung erhobene grundsätzliche Einwand zu. Laut AHVV Art. 25, Abs. 1, berechnen sich diese Beiträge nach dem im jeweiligen Beitragsjahr erzielten Einkommen (lit. a) oder (falls «die Verhältnisse es rechtfertigen») nach dem von Oktober 1953 bis Dezember 1954 erzielten durchschnittlichen Jahreseinkommen (lit. b). Das bedeutet, man habe die Beiträge 1953 und 1954 einheitlich entweder gemäß lit. a oder gemäß lit. b festzusetzen. Wortlaut und Sinn des Art. 25, Abs. 1 (Ingreß), lassen es nicht zu, für das eine Beitragsjahr die lit. a und für das andere die lit. b anzuwenden, wie es die Vorinstanz mit Rücksicht auf die Eigenart des Betriebes tun zu können glaubte. Eine Ver- mengung der in Art. 25, Abs. 1, aufgezählten Berechnungsmethoden würde willkürliche Bemessungspraktiken begünstigen und ist deshalb grundsätzlich abzulehnen. Das Eidg. Versicherungsgericht hält dafür, daß der Hauptantrag des Bundesamtes begründet sei. Anwendbar ist daher die lit. a, wobei jedoch für den Beitrag 1953 mit Fr. 2513.— Verlust, für den Beitrag 1954 mit Fr. 25 423.— Gewinn und im übrigen mit Fr. 69 000.— Betriebsvermögen zu rechnen sein wird (der dreimonatige Beitrag 1953 beträgt dann Fr. 3.—, wie die Ausgleichs- kasse bereits verfügt hat). Im vorliegenden Fall fehlen besondere Umstände, die ein Abrücken von der allgemeinen Regel (lit. a) und die Anwendung der für besondere Verhältnisse vorbehaltenen lit. b erheischen würden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. Sch., vom 26. März 1957, H 11/57.)
Ist durch rechtskräftiges Urteil der Ehemann für bestimmte Bei- tragsjahre - wenn auch unrichtigerweise - als Selbständig- erwerbender erfaßt, so darf die Ausgleichskasse (bei Nichtein- bringlichkeit) nicht die Ehefrau für das gleiche Substrat und die gleichen Beitragsjahre als Selbständigerwerbende erfassen. AHVG Art. 97, Abs. 1. Eine solidarische Haftung des verheirateten Versicherten für die persönlichen Beiträge seines Ehegatten ist dem AllV-ltecht fremd. Die Berufungsklägerin ist Komplementärin der Kommanditgesellschaft Sch. & Co., die mit Obst und Gemüse handelt. Der Ehemann K. Sch. arbeitet im Betriebe mit und tritt überdies nach außen als Selbständigerwerbender auf.
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Bei der Festsetzung der ab 1948 zu leistenden AHV-Beiträge versuchte die Ausgleichskasse abzuklären, inwieweit die Berufungsklägerin einerseits und Sch. anderseits als Selbständigerwerbende zu behandeln seien. Die zu diesem Zwecke in Aussicht genommene Betriebsuntersuchung bei der Firma Sch. & Co. konnte jedoch wegen des Verhaltens des K. Sch. nicht stattfinden. Die Ausgleichskasse entschloß sich daraufhin, die persönlichen AHV-Beiträge dem K. Sch. aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 31. Mai 1954 forderte sie von ihm die Beiträge für die Jahre 1948 bis 1953, die sie auf Grund des Einkommens der Eheleute Sch. laut Steuerveranlagung berechnete. Die Rekursbehörde, an die die Verfügung weitergezogen wurde, kam mit ihrem Entscheid vom 4. Oktober 1954 zur Auffassung, daß der Beitrag für das Jahr 1948 verjährt sei, während sie die Beschwerde im übrigen als unbegründet erachtete. Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Eidg. Versicherungs- gericht mit Urteil vom 7. Februar 1955 ab. In den Erwägungen wird u. a. bemerkt, an und für sich müßte die Ehefrau M. Sch. als Selbständigerwer- bende behandelt werden, da sie Komplementärin einer Kommanditgesellschaft sei. Solange jedoch die Bereinigung der Angelegenheit am Verhalten von K. Sch scheitere, sei es der AHV-Verwaltung kaum zu verwehren, daß sie pauschal persönliche Beiträge vom Ehemann erhebe. Auf Grund dieses Urteils leitete die Ausgleichskasse gegen K. Sch. Be- treibung ein, die zu einem Verlustschein führte, weil die Berufungsklägerin die gepfändete Liegenschaft als Eigentum ansprach. Dies veranlaßte die Aus- gleichskasse, mit Verfügung vom 10. Juni 1955 die Berufungsklägerin für die Jahre 1950 bis 1953 als Selbständigerwerbende zu erfassen (der Beitrag für das Jahr 1949 war inzwischen ebenfalls verjährt). Dabei wurden die Beiträge in Anwendung von AHVV Art. 22 wiederum auf dem Einkommen der Ehe- leute Sch. gemäß Steuerveranlagung berechnet. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde von der kantonalen Rekursbehörde mit Ent- scheid vom 17. Januar 1956 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid richtet sich die rechtzeitig eingereichte Berufung. Die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der Berufung mit dem Bemerken, die AHV-Behörden würden nicht zum Ziele kommen, wenn nicht die solidarische Haftung beider Ehegatten angenommen werde. Das Bundesamt für Sozialversicherung schließt sich dem Antrag der Ausgleichskasse an. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Be- rufung mit folgenden Erwägungen gut:
1. Der Entscheid der kantonalen Rekursbehörde vom 4. Oktober 1954,
gemäß dem K. Sch. für die Jahre 1949 bis 1953 AHV-Beiträge als Selb- ständigerwerbender zu bezahlen hat, ist in materielle Rechtskraft erwachsen, da die hiegegen eingereichte Berufung mit Urteil des Eidg. Versicherungs- gerichts vom 7. Februar 1955 abgewiesen wurde (vgl. Oswald, Aktuelle Rechtsfragen AHV, ZSR 1955, S. 131 a). Die materielle Rechtskraft äußert sich in der Unabänderlichkeit der getroffenen Entscheidung; in einem neuen Rechtsmittelverfahren darf auf den Streitgegenstand, weil bereits beurteilt, nicht mehr zurückgekommen werden. Insbesondere ist der Entscheid für die richterliche Behörde selbst unter Vorbehalt einer Revision unwider- ruflich (vgl. EVGE 1954, S. 115 ff.; ZAK 1954, S. 307). Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Verfügung der Ausgleichskasse vom 10. Juni 1955, wonach von der Berufungsklägerin für die Jahre 1950 bis
1953 Beiträge als Selbständigerwerbende gefordert werden, nicht die mate-
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neue Rechtskraft des kantonalen Rekursentscheides vom 4. Oktober 1954 entgegensteht. Die Frage ist zu bejahen. Mit dem Rekursentscheid vom 4. Oktober 1954 ist verbindlich festgestellt, daß K. Sch. in den Jahren 1949 bis
1953 auf dem Einkommen der Eheleute Sch. laut Steuerveranlagung Beiträge
als Selbständigerwerbender zu entrichten hat. Wenn die Ausgleichskasse die Berufungsklägerin für die gleichen Beitragsjahre als Selbständigerwerbende behandelt und von ihr auf dem gleichen Einkommen AHV-Beiträge fordert, so setzt sie sich mit dem rechtskräftigen Rekursentscheid in Widerspruch. Der Streitgegenstand ist im Rekursentscheid und in der Verfügung der Aus- gleichskasse seiner Natur und seinem Inhalt nach identisch. Die Verfügung der Ausgleichskasse vom 10. Juni 1955 kann daher keinen Bestand haben und muß von Amtes wegen aufgehoben werden. Auch wenn man übrigens wegen der mangelnden Identität der Parteien nicht einfach von der automatischen Rechtskraftwirkung des Urteils vom 7. Februar 1955 ausgehen will bezüglich beider Ehegatten, so bleibt es bei demselben Resultat. Im Urteil war eine Verfügung der Ausgleichskasse geschützt worden, mit welcher diese zwischen den Ehegatten Sch. für die Jahre 1948 bis 1955 definitiv im Sinne der aus- schließlichen Beitragspflicht des Ehemannes entschieden hatte. Die Rechts- kraft galt hiernach zweifellos jedenfalls für den Ehemann. Und ohne diese Urteilswirkung zu verletzen, konnte die Kasse nicht mehr auf die nun de- finitiv getroffene Wahl zurückkommen. Sie konnte also nicht mehr die Ehe- frau für die gleiche Periode mit Beiträgen belasten. Wohl hat das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt entschieden, daß die Ausgleichskassen berechtigt sind, auf ihre Beitragsverfügungen zurückzu- kommen, wenn sie mit einer gesetzlichen Vorschrift in Widerspruch stehen oder auf falscher tatsächlicher Grundlage beruhen. Diese Praxis betrifft aber nur den Fall, daß eine Verfügung der Ausgleichskasse, die der materiellen Rechtskraft entbehrt, durch eine andere ersetzt wird, während hier ein ma- teriell rechtskräftiger Entscheid einer kantonalen Rekursbehörde in Frage steht. Den Fällen, in denen das Eidg. Versicherungsgericht erkannte, daß hei Erfassung von Erwerbstätigen als Unselbständigerwerbender persönliche Beitragsverfügungen hinfällig würden (Urteil vom 1. Dezember 1955 i. S. C. AG., ZAK 1956, S. 79; Urteil vom 20. Januar 1955 i. Sa. H. D., ZAK 1955, S. 120), liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde, als er hier gegeben ist, ganz abgesehen davon, daß in den zitierten Urteilen ebenfalls Verfügungen von Ausgleichskassen zur Diskussion standen.
2. Die Anordnung einer solidarischen Haftung der Eheleute Sch., wie sie
von der Ausgleichskasse angeregt wird, fällt nicht in Betracht. Die im Steuer- recht auf Grund der Steuersubstitution vorkommende, übrigens nur partielle Solidarhaftung der Ehefrau (vgl. z. B. WStB Art. 13, Abs. 2), ist dem AHV- Recht fremd und würde dem System des individuellen Beitragskontos wider- sprechen. Andererseits ist festzuhalten, daß Entscheide über Beiträge von Selbständigerwerbenden im Prinzip nur für die erfaßten Beitragsperioden maßgebend sind (Urteil vom 29. Mai 1954 i. Sa. A. R., ZAK 1954, S. 30). Wenn daher die Ausgleichskasse die Berufungsklägerin für die ab 1951 ge- schuldeten AHV-Beiträge als Selbständigerwerbende behandeln will, was heute nicht streitig ist, so steht dem der Entscheid der kantonalen Rekurs- behörde vom 4. Oktober 1954 nicht entgegen. Das Urteil des Eidg. Versiche- rungsgerichts vom 7. Februar 1955, durch das die Berufung gegen diesen
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kantonalen Rekursentscheid abgewiesen wurde, trägt zudem den Stempel einer bewußt zeitlich limitierten Entscheidung, der für die Erhebung zukünf- tiger Beiträge keine präjudizielle Bedeutung zukommt. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. Sch., vom 24. August 1956, H 52/56.)
C. RENTEN Zu der für den Rentenanspruch eines Ausländers maßgebenden Auf- enthaltsdauer zählt grundsätzlich nur die Zeit eines freiwilligen, nicht auch eines zwangsweisen Aufenthaltes in unserem Lande. Art. 5, lit. b, des schweizerisch-französischen Abkommens vom 9. Juli 1949. In konstanter Praxis hat das Eidg. Versicherungsgericht erklärt, Art. 5, lit. b, des schweizerisch-französischen Abkommens knüpfe den Rentenanspruch nicht an die Voraussetzung, daß der französische Staatsangehörige zivilrecht- lichen «Wohnsitz» in der Schweiz hatte, sondern daß er dort während minde- stens 10 Jahren «gewohnt» habe. Maßgebend für die Begründung des Renten- anspruches eines Ausländers, der nicht während wenigstens 5 Jahren Bei- träge geleistet hat, ist der tatsächliche Aufenthalt, die persönliche Anwesen- heit des Gesuchstellers in der Schweiz. Diese Voranstellung des tatsächlichen Aufenthaltes gegenüber dem zivilrechtlichen Wohnsitze bedeutet indessen noch nicht, daß im Sinne des zitierten Art. 5, lit. b, unbedingt jeder Auf- enthalt berücksichtigt werden muß. Zu prüfen ist insbesondere, ob ein Zwangs- aufenthalt die gleichen Wirkungen wie ein freiwilliger Aufenthalt nach sich zieht. Während des ersten Weltkrieges wurden gegen 68 000 Kriegsgefangene, zur Hauptsache französischer und deutscher Herkunft, in der Schweiz inter- niert. Sie wurden der Schweiz als neutralem Staate von den kriegführenden Mächten auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Bewachung anver- traut. Diese Internierung veränderte die Eigenschaft als Kriegsgefangene nicht, weshalb sie gegenüber anderen Internierten und den Flüchtlingen eine besondere Stellung einnahmen und die Schweiz nicht ohne vorherige Zu- stimmung der kriegführenden Mächte verlassen durften (siehe Burckhardt, Schweizerisches Bundesrecht, Nr. 53 ff.). Ein solcher Zwangsaufenthalt be- gründet zwischen dem Internierten und dem Aufenthaltslande nur Beziehun- gen öffentlich-rechtlicher Natur, die unmittelbar und ausschließlich auf der Anwesenheit auf Schweizerboden beruhen. Somit konnten die Kriegsgefan- genen beispielsweise in der Schweiz nicht Wohnsitz nehmen (a.a.O. Nr. 59 und 59his, Ziff. 1); auch für die Einbürgerung, bei welcher der tatsächliche Aufenthalt doch von wesentlicher Bedeutung ist, wurde die Internierungs- dauer nicht berücksichtigt (a.a.O. Nr. 329, Ziff. II und VI). Abgesehen von den mit der Internierung notwendigerweise verbundenen Beziehungen läßt sich somit der folgende Grundsatz festlegen: Wenn das öffentliche Recht mit dem tatsächlichen Aufenthalt gewisse rechtliche Folgen verknüpft, können diese Folgen in der Regel nur durch einen f r e i w i 11 g e n Aufenthalt hervor- gerufen werden, nicht aber durch einen Zwangsaufenthalt im rechtlichen Sinne des Begriffes.- Dieser Grundsatz muß auch auf dem Gebiete der AHV gelten, wenn als Voraussetzung für den Rentenanspruch eines Ausländers die Aufenthaltsdauer zu bestimmen ist. Es bleibt höchstens die Frage offen, ob
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und in welchem Maße eine Abweichung vom genannten Grundsatze zulässig wäre, falls der Internierte während des Zwangsaufenthaltes in der Schweiz erwerbstätig gewesen wäre und Beiträge geleistet hätte. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. V. C., vom 16. April 1957, H 235/56.)
D. STRAFSACHEN AHVG Art. 87, Abs. 2, und AHVG Art. 87, Abs. 3, stehen miteinander im Verhältnis der unechten Gesetzeskonkurrenz, indem das täu- schende, auf Beitragshinterziehung gerichtete Verhalten des Arbeit- gebers (Abs. 2) die Zweckentfremdung (Abs. 3) konsumiert. Die Eheleute R. und A. L., die einen Taxameterbetrieb führen, haben sich durch unvollständige Angaben der AHV-Beitragspflicht entzogen, indem sie der Zweigstelle Barlöhne und Trinkgelder verheimlichten. Die Ausgleichs- kasse zeigte die beiden Beitragspflichtigen wegen Widerhandlung gegen AHVG Art. 87, Abs. 2 und Abs. 3 an. Das Gericht führt in seinem Urteil aus, daß sich nach Art. 87, Abs. 2, strafbar macht, wer sich durch unvollständige oder unwahre Angaben der Beitragspflicht entzieht, während der Tatbestand des Abs. 3 von AHVG Art. 87 erfüllt ist, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht und diese dem vorgesehenen Zweck entfremdet. Diese beiden Gesetzesbestimmungen stehen zueinander im Verhältnis der unechten Geset- zeskonkurrenz, und zwar in dem Sinne, daß das täuschende, auf Beitrags- hinterziehung gerichtete Verhalten des Arbeitgebers (Abs. 2), die Zweck- entfremdung konsumiert (Abs. 3). (Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
2. Abteilung, i. Sa. R. und A. L., vom 31. August 1956.)
Der Arbeitgeber, welcher bei einer Arbeitgeberkontrolle die Heraus- gabe der Buchhaltung verweigert, macht sich straffällig. Wer sich einer gemäß AHVG Art. 68, Abs. 2, angeordneten Kontrolle wider- setzt, wird mit einer Buße bis zu Fr. 500.— bestraft (AHVG Art. 88). Nach den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung hat sich diese Kon- trolle auf alle Unterlagen, demnach auf die gesamte Buchhaltung, zu er- strecken. W. gab aber die vom Revisor zu Recht verlangte Buchhaltung nicht heraus, obwohl er verschiedentlich auf die Strafbarkeit seines Verhaltens aufmerksam gemacht wurde. Der Angeklagte hat sich deshalb der erwähnten Uehertretung schuldig gemacht. (Urteil des Gerichtspräsidenten von Buehegg- berg-Kriegstetten, Solothurn, i. Sa. J. W., vom 28. Oktober 1955).
Wer die seinem Geschäftsumfang entsprechenden Bücher nicht ord- nungsgemäß führt (Art. 957 OR), macht sich nach AHVG Art. 88 und nach Art. 325 StGB straffällig. P. H. betreibt ein Möbelschreinergeschäft. Seine Firma ist seit November
1945 im Handelsregister eingetragen. Anläßlich einer Arbeitgeberkontrolle
stand P. H. dem Revisor zur Auskunftserteilung nicht zur Verfügung. Ferner ergab sich, daß P. H. trotz Buchführungspflicht keine ordnungsgemäße Buch- haltung führte. Die Ausgleichskasse erstattete Strafanzeige. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber zu einer Geldbuße mit folgender Begründung:
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Es muß geahndet werden, wenn eine rechtzeitig angekündigte Durch- führung einer Arbeitgeberkontrolle scheitert, weil sich der Arbeitgeber um die Auskunftspflicht gemäß AHVV Art. 209 drückt, indem er, ohne eine genügende Vertretung zu bestellen, dringende Arbeiten vorschützt. Das Ver- halten des Angeklagten kommt einer Auskunftsverweigerung gleich und er- füllt den Tatbestand von AHVG Art. 88, Abs. 1. Nach dem zweiten Absatz dieses Artikels macht sich ferner strafbar, wer sich einer angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht. Nur auf Grund des Lohnbuches konnte der Revisor die Er- füllung der Beitragspflicht nicht nachprüfen. Der Einwand des P. H., eine Buchführung sei zu kostspielig, ist nicht stichhaltig und als offensichtliche Ausrede zu werten. Durch die Nichtführung einer ordnungsgemäßen Buch- haltung wurde zweifellos die notwendige Arbeitgeberkontrolle schuldhafter- weise verunmöglicht, weshalb das Verhalten des P. H. gemäß AHVG Art. 88, Abs. 2, strafbar ist Der Möbelschreiner bezifferte den Jahresumsatz seines Betriebes auf
70 000-80 000 Franken. Die wirtschaftliche Bedeutung seines Geschäftes ver-
langt nach Art und Umfang einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchhaltung (HRV Art. 53, lit. C), Eine Buchhaltung ist ordnungsgemäß, wenn jene Bücher vorhanden sind, die nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäfts- jahre festzustellen (OR Art. 957). Der Angeklagte hat trotz Buchführungs- pflicht zugegebenermaßen diese Bücher nicht geführt. Ein Lohnbuch oder die Aufbewahrung der Belege zur nachträglichen Erstellung der Bücher genügt nicht. P. H. hat sich der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher gemäß Art. 325 StGB schuldig gemacht. (Urteil der bezirksgerichtlichen Kommission Münchwilen in Bichelsee, i. Sa. P. H., vom 27. Dezember 1956.)
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Rententabellen gemäß Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 Gültig ab 1. Januar 1957
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