IV-Rundschreiben Nr. 393 / Massgebendes Einkommen zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV (überholt)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Bereich Verfahren und Rente
15. November 2019
IV-Rundschreiben Nr. 393
Massgebendes Einkommen zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Arti- kel 26 Absatz 1 IVV
Wir teilen Ihnen mit, dass das bei der Invalidenversicherung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV zu berücksichtigende Einkommen erhöht wird. Es beträgt ab 1. Januar 2020 neu 83 500 Franken im Jahr. Daraus ergeben sich die folgenden nach Alter abgestuften Teilbeträge:
Nach Vollendung Vor Vollendung Prozentsatz Franken von ... Altersjahren von ... Altersjahren
21 70 58 450 21 25 80 66 800 25 30 90 75 150 30 100 83 500
Das IV-Rundschreiben Nr. 378 wird aufgehoben.
EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 393 / Massgebendes Einkommen zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV (gültig ab 01.01.2020)