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Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht (Auswahl des BSV) - Nr. 70

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL Bereich Beiträge AHV/IV/EO

20.11.2019

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Bei- tragsrecht

Auswahl des BSV - Nr. 70

Art. 9 Abs. 1 AHVG; Art. 5 VwVG und Art. 49 ATSG; Art. 9 BV: Nichtigkeit einer Verfügung über Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die im Steuerrecht geltenden Grundsätze zur Nichtigkeit einer (rechtskräftigen) Ermessensver- anlagung (vgl. Urteil 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017) gelten sinngemäss auch bei Verfügungen über Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit, welche auf einer steuerrechtlichen Ermes- sensveranlagung beruhen, wenn die betreffende versicherte Person bestreitet, überhaupt selb- ständig erwerbstätig zu sein (E. 4).

Urteil vom 17. Oktober 2019 (9C_329/2019) BGE 145 V 326

Der Beschwerdeführer A. wurde von der Ausgleichskasse (Beschwerdegegnerin) für 2016 zur Bezah- lung von Beiträgen als Selbstständigerwerbender von rund Fr. 19‘000 verpflichtet. Der Beschwerdefüh- rer machte geltend, dieser Verwaltungsakt beruhe auf einer nicht nachvollziehbaren Willkür der Steuer- verwaltung und sei daher als nichtig zu betrachten, da er gar nicht mehr selbstständig erwerbend ge- wesen sei. Die steuerlichen Grundsätze für Ermessensveranlagungen, wonach die Einschätzung dem realen Sach- verhalt und der materiellen Wahrheit möglichst nahekommen soll und bei unklarem Sachverhalt der Pflichtige wirklichkeitsnah gemäss seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit veranlagt werden muss, gelten auch im AHV-Recht (E. 4.1 f.). Vorliegend wurde keine Feststellung zum Beitragsstatut gemacht. Trifft es zu, dass der Beschwerde- führer im betreffenden Beitragsjahr zu 100 % unselbständig erwerbstätig gewesen war, ist die Verfü- gung fehlerhaft, sogar zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. Dieser inhaltliche Mangel führt für sich allein genommen aber noch nicht zur Nichtigkeit (Erw. 6.). Art. 23 Abs. 4 AHVV, wonach die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich sind, steht dem nicht entgegen. Diese Bindung betrifft nicht die beitragsrechtliche Qualifika- tion, denn diese hat die Ausgleichskassen grundsätzlich eigenständig zu beurteilen (Erw. 4.1). Auch das Untätigbleiben des Beschwerdeführers ist diesfalls nicht entscheidend (Erw. 6.2). Die Beschwerdegegnerin hätte zielführende Abklärungen treffen müssen (wie Vorladung des Beschwer- deführers). Indem sie dies unterlassen hat, muss von einer bewussten und willkürlichen Falscheinschät- zung gesprochen werden, was die Nichtigkeit der Verfügung und Neuabklärungen zur Folge hat (E. 6.3.2 und 6.4).

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