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Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) (gültig ab 1.1.2022; Stand 1.1.2026)

Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR)

Gültig ab 1. Januar 2022

Stand 1. Januar 2026

318.507.13 d KSIR

01.26

Vorwort zum KSIR, gültig ab 1. Januar 2022

Das seit dem 1. Januar 2000 gültige Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) wurde vollstän­ dig überarbeitet mit der Absicht, für die Rente und für die Hilflo­ senentschädigung jeweils ein separates Kreisschreiben zu führen. Das neue vorliegende Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) übernimmt die Teile 1, 2 und 4 des ehemaligen KSIH, also die Bestimmungen betreffend die Invali­ dität, die Rente und das Zusammenfallen von Leistungsansprüchen. Die Bestimmungen, welche das Rentenverfahren und nicht den ma­ teriellen Aspekt betreffen, wurden soweit notwendig und sinnvoll ins KSVI überführt.

Zugleich wurden die notwendigen Anpassungen aufgrund der Wei­ terentwicklung der IV, welche per 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind, vorgenommen. Die Übergangsbestimmungen sind in Ziffer 9 geregelt.

Die Hilflosenentschädigungen der IV und der AHV werden im neuen Kreisschreiben über Hilflosigkeit (KSH) abgebildet.

Da es sich um eine Neuerscheinung handelt, wurde auf die ein­ gangs übliche Übersicht mit den erfolgten Änderungen verzichtet.

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Vorwort zum Nachtrag 1, gültig ab 1. Juli 2022

Der vorliegende Nachtrag 1 enthält die auf den 1. Juli 2022 in Kraft tretenden Änderungen. Mit dem Vermerk 07/22 unter jeder betref­ fenden Randziffer wird auf die Änderung hingewiesen. Nachfolgend die geänderten Randziffern:

Rz Änderung/Begründung

1205 Präzisierung betr. Eintritt des Versicherungsfalls

2202 Urteil BGE 130 V 97 aufgenommen

2206 Präzisierung betr. massgebende Arbeitsunfähig­

keit

2215 Streichung ganze Rz, weil sie zu Missverständ­

nissen führt

2300 Urteil des BGer 9C_380/2021 aufgenommen

3209 Urteil des BGer 8C_276/2021 aufgenommen

3210 Die Tabelle T1.10 ist für die Nominallohninde­

xierung zu verwenden und nicht die Tabelle Urteil des BGer 8C_202/2021 aufgenommen

3315 Urteil des BGer 8C_276/2021 aufgenommen

3318 Urteil des BGer 8C_228/2021 aufgenommen

3610 Die im Beispiel angegebenen Einschränkungen

wurden angepasst; ist so realistischer

4100 Präzisierung mit Beispiel zum besseren Ver­

ständnis der neuen Regelung

7102 Urteil BGE 122 V 270 aufgenommen

9300 ff. Anpassung infolge IV-Rundschreiben Nr. 415

vom 18.3.2022 T 03.02.03.01.04.01 neu aufgenommen Anhang IV Inhaltliche Anpassungen und Präzisierungen Anhang V neu Übersicht zu Inhalt und Form der Revisionsent­ scheide

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Vorwort zum Nachtrag 2, gültig ab 1. Juli 2023

Der vorliegende Nachtrag 2 enthält die auf den 1. Juli 2023 in Kraft tretenden Änderungen. Mit dem Vermerk 07/23 unter jeder betref­ fenden Randziffer wird auf materielle Änderungen hingewiesen. For­ melle Anpassungen wie auch die Aktualisierung der Urteile des BGer werden nicht speziell gekennzeichnet. Nachfolgend die Übersicht der materiellen Änderungen:

Rz Änderung/Begründung

2300 Präzisierung

3100 Ergänzung

3107 f. Ergänzungen zum Status «erwerbstätig»

3115 Ergänzung zum Status «teilerwerbstätig»

3201 ff. Strukturelle Anpassungen

3210 Ausführungen zur Indexierung neu in Rz 3201

3300 ff. Strukturelle Anpassungen

3325 f. Ergänzungen betr. Versicherte, die eine begon­

nene berufliche Ausbildung wegen der Invalidi­ tät nicht abschliessen konnten

3329 f. Ergänzungen betr. Geburts- und Frühinvalide

Titel 3.4.1.2. Ergänzung

3407 Ausführungen zur Verwertbarkeit der Restar­

beitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter

3408 Ausführungen zu Einkommensschwankungen

4101 Präzisierung

4103 Anpassungen infolge BGE 148 V 321

5100 ff. Anpassungen infolge IV-Rundschreiben Nr. 423

5508 Ergänzung

7100 Ergänzung

8100 f. Präzisierung

9300 ff. Streichung, weil Revisionen im Jahre 2022 statt­

gefunden haben (s. IV-Rundschreiben Nr. 415) Anhang III Präzisierung zu Tabelle T17 Anhang IV Geburts- und Frühinvalide, bei welchen im Jahre 2022 eine Revision durchgeführt wurde, fallen weg (s. IV-Rundschreiben Nr. 415) Anhang V Einfügen neues Beispiel

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Vorwort zum Nachtrag 3, gültig ab 1. Januar 2024

Der vorliegende Nachtrag 3 enthält die auf den 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Änderungen. Mit dem Vermerk 01/24 unter jeder be­ treffenden Randziffer wird auf materielle Änderungen hingewiesen. Formelle Anpassungen wie auch die Aktualisierung der Urteile des BGer werden nicht speziell gekennzeichnet. Nachfolgend die Übersicht der materiellen Änderungen:

Rz Änderung/Begründung

1205 ff. Ergänzung betr. Versicherte mit Wohnsitz aus­

serhalb eines EU/EFTA-Staates

2223 Ergänzung betr. Versicherte mit Wohnsitz aus­

serhalb eines EU/EFTA-Staates

2224 ff. Anpassungen aufgrund Reform AHV 21 (Inkraft­

treten per 1.1.2024) Wirkungen des Vorbezugs einer ganzen oder ei­ nes Teils einer AHV-Rente auf die IV-Rente

3102 ff. Anpassungen aufgrund Reform AHV 21 (Inkraft­

treten per 1.1.2024) Bei Privatiers und vorzeitig Pensionierten ist der Status neu nach den Gegebenheiten des Ein­ zelfalls zu urteilen

3303 Präzisierung zu Überstunden oder Schichtarbeit

3414 ff. Anpassungen aufgrund Änderung der IVV (In­

krafttreten per 1.1.2024) Neue Strukturierung und Einfügen des Pau­ schalabzugs

4200 Streichung nicht mehr zutreffende Regelung

8300 Anpassungen aufgrund Reform AHV 21 (Inkraft­

treten per 1.1.2024)

9100 ff. Anpassungen aufgrund Änderung der IVV (In­

krafttreten per 1.1.2024) Neue Strukturierung und Einfügen der Über­ gangsbestimmungen Anhang V Korrektur

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Vorwort zum Nachtrag 4, gültig ab 1. Januar 2025

Der vorliegende Nachtrag 4 enthält die auf den 1. Januar 2025 in Kraft tretenden Änderungen. Mit dem Vermerk 01/25 unter jeder be­ treffenden Randziffer wird auf materielle Änderungen hingewiesen. Formelle Anpassungen wie auch die Aktualisierung der Urteile des BGer werden nicht speziell gekennzeichnet. Nachfolgend die Übersicht der materiellen Änderungen:

Rz Änderung/Begründung

2104 Korrektur

2109 Präzisierung

3201 Präzisierung zur Indexierung der Einkommen

3207 Streichung Link auf Lohnerhebung familienfrem­

der landwirtschaftlicher Arbeitskräfte

3210 Einfügen von zwei Beispielen

3408 Präzisierung zum tatsächlichen Einkommen

3614 Ergänzung infolge Urteil des BGer 9C_525/2023

7103 Streichung infolge Urteil des BGer 8C_184/2023

8103 Verweis auf Ausnahmeregelung bei erstmaliger

beruflicher Ausbildung

8105 Präzisierung (s. IV-Rundschreiben Nr. 440)

9209 Ergänzung in Beispiel 1

Anhang III Streichung Link auf Lohnerhebung familienfrem­ der landwirtschaftlicher Arbeitskräfte

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Vorwort zum Nachtrag 5, gültig ab 1. Januar 2026

Der vorliegende Nachtrag 5 enthält die auf den 1. Januar 2026 in Kraft tretenden Änderungen. Mit dem Vermerk 01/26 unter jeder be­ treffenden Randziffer wird auf materielle Änderungen hingewiesen. Formelle Anpassungen wie auch die Aktualisierung der Urteile des BGer werden nicht speziell gekennzeichnet.

Nachfolgend die Übersicht der materiellen Änderungen:

Rz Änderung/Begründung

2104 Anpassung infolge Urteil des BGer 9C_421/2021

2110 f. Präzisierung

2300 Ergänzung infolge BGE 151 V 194

3315 Ergänzung infolge Urteil des BGer 8C_100/2024

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7.3. Kürzung und Verweigerung von Leistungen bei

vorsätzlicher Herbeiführung oder Verschlimmerung des

9.1. Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG per

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Anhang II: Berechnung der mittleren Arbeitsunfähigkeit und der Anhang IV: Fallgruppen altes/neues Rentensystem nach

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Abkürzungen

Abs. Absatz

AHI-Praxis Monatsschrift über die AHV, IV und EO, herausgege­ ben vom Bundesamt für Sozialversicherungen (Einstel­ lung per Ende 2004; bis 1992 ZAK) AHI-Praxis-Archiv

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversi­ cherung

AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversi­ cherung

Art. Artikel

ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial­ versicherungsrechts

ATSV Verordnung zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

ALV Obligatorische Arbeitslosenversicherung

BBG Bundesgesetz über die Berufsbildung

BFS Bundesamt für Statistik

BGE Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schwei­ zerischen Bundesgerichtes

BGer Schweizerisches Bundesgericht

Bst. Buchstabe

BSV Bundesamt für Sozialversicherungen

EFTA Europäische Freihandelsassoziation

EL Ergänzungsleistungen

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EOG Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleis­ tende und Mutterschaft

EU Europäische Union

FlüB Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flücht­ linge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

FZA Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos­ senschaft einerseits und der Europäischen Gemein­ schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

IK Individuelles Konto

IV Invalidenversicherung

IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

IVV Verordnung über die Invalidenversicherung

KS Kreisschreiben

KSBIL Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfest­ setzung in der AHV/IV/EL; Bilaterale Abkommen Schweiz-EU, Abkommen mit der EFTA

KSTI Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversi­ cherung

KSVI Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenver­ sicherung

KVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung

LSE Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesam­ tes für Statistik

MV Militärversicherung

RAD Regionaler Ärztlicher Dienst

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RWL Wegleitung über die Renten

Rz Randziffer

SAK Schweizerische Ausgleichskasse

StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch

SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

SVG Strassenverkehrsgesetz

SVR Sozialversicherungsrecht. Rechtsprechung des Schwei­ zerischen Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsge­ richts und kantonaler Instanzen

UV Obligatorische Unfallversicherung

UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung

UVV Verordnung über die Unfallversicherung

VO Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder Verordnung (EG) Nr. 883/2004

VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren

vgl. Vergleiche

WEL Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

ZAK Monatsschrift über die AHV, IV und EO, herausgege­ ben vom Bundesamt für Sozialversicherungen (ab 1993: AHI-Praxis) ZAK-Archiv

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1. Invalidität

1.1. Definition der Invalidität

Artikel 8 ATSG Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträch­ tigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraus­ sichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbs­ tätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Un­ möglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.

Artikel 4 Absatz 1 IVG Die Invalidität (Artikel 8 ATSG) kann Folge von Geburts- gebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

1100 Die Invalidität setzt 3 Elemente voraus:

– eine gesundheitliche Beeinträchtigung – eine Erwerbsunfähigkeit – einen Kausalzusammenhang zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und Erwerbsunfä­ higkeit

1.1.1. Gesundheitliche Beeinträchtigung (medizini­

sches Element)

1101 Die Invalidität setzt eine körperliche, geistige oder psychi­

sche gesundheitliche Beeinträchtigung voraus, welche durch Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursacht sein muss. Auch die durch Suizidversuch oder ärztlichen Eingriff verursachten Schäden gelten als versichert (ZAK 1965 S. 381).

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1.1.2. Versicherte gesundheitliche Beeinträchtigung

1102 Eine versicherte gesundheitliche Beeinträchtigung liegt

dann vor, wenn eine vertiefte und auf einem wissenschaft­ lich anerkannten Klassifikationssystem beruhende Diag­ nose ärztlich erstellt wurde (BGE 130 V 396; Urteil des BGer 9C_862/2014 vom 17.09.2015; Urteil des BGer 9C_366/2015 vom 22.09.2015; BGE 145 V 215). Zudem sind Angaben zum erforderlichen Schweregrad der ge­ sundheitlichen Beeinträchtigung unabdingbar (BGE 141 V 281).

1103 Es liegt regelmässig keine versicherte gesundheitliche Be­

einträchtigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281; BGE 131 V 49; Urteil des BGer 9C_173/2015 vom 29.06.2015; Urteil des BGer 9C_899/2014 vom 29.06.2015). Im Einzelfall ist zu klären, ob die Aggravation insgesamt eine gesundheitliche Beein­ trächtigung ausschliesst oder ob daneben eine ausgewie­ sene verselbstständigte gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt (Urteil des BGer 8C_825/2018 vom 06.03.2019). Hinweise zu Aggravation ergeben sich namentlich, wenn:

  • eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht;

  • intensive Schmerzen angegeben werden, die aber vage charakterisiert werden;

  • keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird;

  • demonstrativ vorgetragene Klagen unglaubwürdig wirken;

  • schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist.

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1.1.3. Invalidisierende gesundheitliche Beeinträchti­

gung

1104 Die Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung

erfolgt nach Vorliegen einer ärztlichen Diagnosestellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 141 V 281). Dieses ist auf alle Arten von Gesundheitsschädigun­ gen anwendbar.

1105 Im strukturierten Beweisverfahren ist der Nachweis des

funktionellen Schweregrades und der Konsistenz der Ge­ sundheitsschädigung unter Verwendung sogenannter Indi­ katoren zu erbringen. Im Anhang I sind die Standardindika­ toren im Detail aufgeführt.

1106 Weil die Diagnosestellung, die Erhebung der funktionellen

Einschränkungen im Leistungsvermögen sowie die Berück­ sichtigung von persönlichen und sozialen Faktoren bei kör­ perlichen, geistigen und psychischen (objektivierbare und nicht objektivierbare) Krankheitsbildern unterschiedlich komplex ist, kann hinsichtlich der qualitativen Anforderun­ gen an ein strukturiertes Beweisverfahren je nach Be­ schwerdebild differenziert werden.

1107 Auf das strukturierte Beweisverfahren kann verzichtet wer­

den, wenn aufgrund der vorhandenen ärztlichen Unterla­ gen eine nachvollziehbare und klare Einschätzung der funktionellen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit mög­ lich ist (BGE 143 V 418; Urteil des BGer 8C_564/2017 vom 26.03.2018).

1108 Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung und deren funktio­

nellen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit wie auch zur erfolgten bzw. geplanten medizinischen Behandlung nimmt in der Regel als erstes die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt Stellung.

1109 Die medizinische Beurteilung, ob von einer invalidisieren­

den gesundheitlichen Beeinträchtigung auszugehen ist, ist Sache des RAD, der zu Handen der IV-Stelle unter Berück­

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sichtigung der bisher erfolgten bzw. geplanten medizini­ schen Behandlung die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs prüft (Art. 54 Abs. 3 IVG, Art. 49

1.1.4. Längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit

(wirtschaftliches Element) Artikel 7 Absatz 1 ATSG Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti­ gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be­ handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar­ beitsmarkt.

1110 Von Erwerbsunfähigkeit wird erst ausgegangen, nachdem

die versicherte Person sowohl die angezeigten beruflichen Eingliederungsmassnahmen als auch die ihr zumutbaren medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV durch­ laufen hat und die Möglichkeiten zur Eingliederung ausge­ schöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu be­ rücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Nicht berücksichtigt werden können insbesondere invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelnde Schulbildung, sprachliche Probleme, psychosoziale und soziokulturelle Faktoren und Aggrava­ tion. Eine Erwerbsunfähigkeit ist zudem nur zu berücksichtigen, soweit sie für die versicherte Person aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Das subjektive Empfinden der versicherten Person (z.B. Schmerzen) ist dabei nicht massgebend.

1111 Die gesundheitliche Beeinträchtigung gibt nur dann An­

spruch auf Leistungen der IV, wenn sie eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit zur Folge hat.

1112 Bei Nichterwerbstätigen wird die Unmöglichkeit, sich im

bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsun­ fähigkeit gleichgestellt (Art. 8 Abs. 3 ATSG; Art. 5 Abs. 1

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IVG). Man spricht von spezifischer Arbeitsunfähigkeit, d.h. von der Unfähigkeit oder der verringerten Fähigkeit, sich im angestammten Aufgabenbereich (z.B. im Haushalt) zu be­ tätigen.

1113 Die Erwerbsunfähigkeit unterscheidet sich auch von der Ar­

beitsunfähigkeit, d.h. von der medizinisch begründeten Un­ fähigkeit, eine bestimmte Tätigkeit in einem bestimmten Umfang ausführen zu können (Art. 6 ATSG).

1114 Die IV versichert die gesundheitlich bedingte Erwerbsunfä­

higkeit, die ALV hingegen die wirtschaftlich bedingte Er­ werbsunfähigkeit bzw. -losigkeit.

1.1.5. Kausalzusammenhang zwischen Erwerbsunfä­

higkeit und gesundheitlicher Beeinträchtigung (Kausalelement)

1115 Ein Kausalzusammenhang liegt nicht vor und eine

Invalidität ist nicht gegeben, wenn die Erwerbsunfähigkeit nicht durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung, sondern durch andere Faktoren verursacht wurde (invaliditäts­ fremde Gründe, vgl. ZAK 1989 S. 313), insbesondere durch

  • wirtschaftliche Gründe, wie Arbeitslosigkeit, Krise, Man­ gel oder Rückgang der Arbeitsmöglichkeiten in einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Erwerbs­ zweig (ZAK 1984 S. 347),

  • persönliche Gründe, wie mangelnder Arbeitseifer, man­ gelhafte Bildung oder Sprachkenntnisse, Alter (ZAK 1964 S. 299; ZAK 1980 S. 279; ZAK 1988 S. 476).

Beispiel: Eine auf einem Auge blinde Geschäftsführerin verliert mit

60 Jahren infolge Betriebsschliessung ihre Stelle und findet

aus konjunkturellen Gründen nur eine mässig bezahlte Vertreterinnentätigkeit. Weil somit wirtschaftliche Gründe für die teilweise Erwerbsunfähigkeit vorliegen, ist die Versi­ cherte nicht invalid im Sinne des Gesetzes.

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1.2. Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall)

Artikel 4 Absatz 2 IVG Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.

1200 Der Eintritt der Invalidität bzw. des Versicherungsfalls

erfolgt in jenem Zeitpunkt, in welchem eine Leistung der IV objektiv erstmals angezeigt ist. Er ist für jede Leistungsart (berufliche oder medizinische Massnahme, Hilfsmittel, Rente usw.) einzeln festzustellen. Es ist möglich, dass für dieselbe gesundheitliche Beeinträchtigung verschiedene Versicherungsfälle vorliegen.

1201 Die Verschlechterung einer bereits bestehenden

gesundheitlichen Beeinträchtigung löst keinen neuen Versi­ cherungsfall aus (BGE 136 V 369).

1202 Ein neuer Versicherungsfall wird ausgelöst, wenn:

  • ein von der ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträch­ tigung völlig verschiedener Gesundheitsschaden hinzu­ tritt (Urteil des BGer 9C_294/2013 vom 20.08.2013);

  • durchgehend dieselbe gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt, aber während einer beachtlichen Zeit eine volle Arbeitsfähigkeit vorliegt (Urteil des BGer 9C_692/2018 vom 19.12.2018) oder

  • sich die ursprüngliche gesundheitliche Beeinträchtigung im Laufe der Zeit derart verändert, dass kein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mehr zur ursprünglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung angenommen wer­ den kann (Urteil des BGer 9C_692/2018 vom 19.12.2018).

1203 Der Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder

von dem an eine Leistung gefordert wird, ist für die Bestim­ mung des Eintritts des Versicherungsfalls unerheblich (Ur­ teil des BGer 9C_655/2015 vom 14.12.2015). Somit hat die Karenzfrist von sechs Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles (BGE 142 V 547; BGE 140 V 470; AHI-Praxis 2001 S. 152).

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1204 Bezüglich des Rentenanspruchs tritt der Versicherungsfall

ein, sobald die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich wenigstens zu 40 % arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zu

40 % erwerbsunfähig ist (Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c IVG;

Urteil des BGer 9C_882/2009 vom 01.04.2010). Der Versi­ cherungsfall kann jedoch frühestens am ersten Tag des der Vollendung des 18. Altersjahres folgenden Monats ein­ treten (Art. 29 Abs. 1 IVG; ZAK 1984 S. 445).

1205 Bei Versicherten mit Wohnsitz ausserhalb eines EU/EFTA-

01/24 Staates tritt der Versicherungsfall ein, sobald die versi­ cherte Person nach Erfüllung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG einen IV-Grad von mindestens

50 % aufweist (Art. 29 Abs. 4 IVG).

1206 Der Versicherungsfall kann nicht eintreten, solange die ver­

01/24 sicherte Person eingliederungsfähig ist (vgl. Rz 2300) oder sich Eingliederungsmassnahmen unterzieht bzw. ein Tag­ geld gemäss Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 28 Abs. 1 Bst. a und Art. 29 Abs. 2 IVG; vgl. Rz 8100 ff.; AHI- Praxis 2001 S. 152).

1207 Der Zeitpunkt des Versicherungsfalls ist besonders sorgfäl­

01/24 tig festzulegen, da der Eintritt des Versicherungsfalls mass­ gebend ist für die Erfüllung der versicherungsmässigen Vo­ raussetzungen und die Rentenberechnung (vgl. RWL).

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2. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

2.1. Versicherungsmässige Voraussetzungen

2100 Im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls müssen

die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sein, damit Leistungen der IV ausgerichtet werden können (vgl.

Rz 2001 ff. KSVI; KSBIL; Leitfaden zu den versicherungs­

mässigen Voraussetzungen).

2.1.1. Ordentliche Rente

2101 Versicherte haben nur dann Anspruch auf eine ordentliche

Invalidenrente, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalls mindestens drei Beitragsjahre aufweisen (Art. 36 Abs. 1 IVG). Allfällige Versicherungszeiten in einem EU-, EFTA- oder Vertrags-Staat (Sozialversicherungsabkommen beachten) sind dabei anzurechnen. Mindestens ein Bei­ tragsjahr muss in diesen Fällen jedoch in der Schweiz zurückgelegt worden sein (Urteil des BGer 8C_175/2024 vom 25.02.2024; Urteil des BGer 8C_237/2020 vom 23.07.2020). Einige Sozialversicherungsabkommen sehen vor, dass für die Erfüllung der Mindestbeitragsdauer auch Versicherungszeiten von Drittstaaten angerechnet werden können, mit denen die Schweiz ein Abkommen abge­ schlossen hat, welches die Anrechnung von Versiche­ rungszeiten für Leistungen der IV vorsieht (vgl. Leitfaden zu den versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Leistungen der IV, inkl. Anhang Tabelle).

2102 Die insgesamt dreijährige Beitragsdauer gilt als erfüllt,

wenn sie länger als 2 Jahre und 11 Monate gedauert hat (Art. 50 AHVV). Sie muss nicht am Stück und nicht unmit­ telbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt sein. Jedoch müssen die drei Beitragsjahre vor Eintritt des Versi­ cherungsfalls liegen.

2103 Ist die insgesamt dreijährige Beitragsdauer auch unter

Berücksichtigung der in einem EU-, EFTA- oder Vertrags- Staat zurückgelegten Versicherungszeiten nicht erfüllt, so

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besteht prinzipiell kein Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen IV.

2.1.2. Ausserordentliche Rente

2104 Ein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente kann für

01/26 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz bestehen, wenn die für den Bezug einer or­ dentlichen Rente erforderliche Mindestbeitragsdauer von drei Jahren nicht erfüllt ist. Dabei muss der Versicherungs­ fall vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 22. Al­ tersjahres folgenden Jahres eintreten und die Person spä­ testens ab dem 1. Januar, der auf die Vollendung des 20. Altersjahres folgt (Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Beitragspflicht), durchgehend der Versicherung unterstellt gewesen sein, wobei die Entrichtung von Beiträgen nicht massgebend ist (Art. 39 IVG und Art. 42 AHVG; Urteil des BGer 9C_421/2021 vom 21.09.2021). Diese Grundvoraus­ setzung gilt für alle versicherten Personen unabhängig von ihrer Nationalität.

a. Schweizerische Staatsangehörige sowie ausländische Personen aus dem Geltungsbereich des FZA bzw. EFTA- Übereinkommens müssen nur diese Grundvoraussetzung erfüllen.

b. Personen aus anderen Vertragsstaaten (Ausnahme: Is­ rael) sowie Personen, die unter Art. 1 Abs. 2 des FlüB fallen, müssen zusätzlich zur Grundvoraussetzung eine Karenzfrist von 5 Jahren erfüllen.

c. Ausländische Staatsangehörige, die nicht von einem So­ zialversicherungsabkommen erfasst sind (Nichtvertrags- staatenangehörige sowie Staatsbürger aus Israel) müssen zusätzlich zur Grundvoraussetzung die folgende Voraus- setzung erfüllen: Sie müssen schon als Kind (bis 20-jährig) die Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben (Art. 39 Abs. 3 IVG). Entweder hat die Person bis zu dieser Altersgrenze

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bereits Eingliederungsmassnahmen bezogen oder hätte solche zumindest beanspruchen können.

2.1.3. Nichterfüllung der versicherungsmässigen

Voraussetzungen

2105 Sind die Voraussetzungen für eine IV-Rente nicht erfüllt

und betrifft dies eine Person mit Wohnsitz und gewöhnli­ chem Aufenthalt in der Schweiz, so ist diese in geeigneter Weise über die EL zu informieren (vgl. Rz 2230.01 WEL).

2106 Besteht kein Anspruch auf eine Rente der IV, weist die ver­

sicherte Person jedoch Versicherungszeiten in einem EU- oder EFTA-Staat auf, so ist die Anmeldung mit den dafür vorgesehenen EU-Formularen an die SAK weiterzuleiten (vgl. Verfahren im KSBIL).

2.1.4. Exkurs: Export von Renten

2107 Renten der IV werden nur unter bestimmten Bedingungen

an Personen mit Wohnsitz in Nichtvertragsstaaten ausge­ richtet (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVG, Leitfaden zu den versi­ cherungsmässigen Voraussetzungen, Anhang Tabelle).

2108 Auch Renten unter einem IV-Grad von 50 % werden grund­

sätzlich nicht exportiert (Art. 29 Abs. 4 IVG). Jedoch ist der Export von Renten unter einem IV-Grad von

50 % für Personen im Geltungsbereich des FZA bzw.

EFTA-Übereinkommens in einen EU- oder EFTA-Staat möglich. Schweizerische Staatsangehörige können Renten unter einem IV-Grad von 50 % beziehen, wenn sie in ei­ nem EU- oder EFTA-Staat wohnen. EU-Bürger können Renten unter einem IV-Grad von 50 % in einem EU-Land beziehen; Personen aus einem EFTA-Staat in den EFTA- Staaten (vgl. auch Rz 5009 ff. KSBIL).

2109 Ausserordentliche Renten werden grundsätzlich nur an

01/25 Personen ausgerichtet, die in der Schweiz Wohnsitz haben und sich hier aufhalten (vgl. Urteil des BGer 9C_833/2018 vom 21.02.2019). Falls die Person im Geltungsbereich des EDI BSV | Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR)

FZA bzw. EFTA-Übereinkommens jedoch vor Eintritt des Versicherungsfalls in der Schweiz oder in einem EU/EFTA- Staat erwerbstätig war, wird Versicherten mit Schweizeri­ scher oder EU/EFTA-Staatsangehörigkeit die ausseror­ dentliche Rente auch in einem EU/EFTA-Staat ausbezahlt.

2110 Verlegt eine Person, deren Rente nur bei Wohnsitz und ge­

01/26 wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausgerichtet werden kann (vgl. Rz 2107 ff.), ihren Wohnsitz ins Ausland, so wird die Rente ab dem Monat der Ausreise aufgehoben (vgl. Ur­

2111 Verlegt eine Person, deren Rente nur bei Wohnsitz und ge­

01/26 wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausgerichtet werden kann (vgl. Rz 2107 ff.), ihren Wohnsitz vom Ausland in die Schweiz, so entsteht der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsan­ spruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Es tritt kein neuer Versiche­ rungsfall ein, sofern weiterhin ein IV-Grad von mindestens

40 % ausgewiesen ist.

Beispiel: Einer versicherten Person, welcher wegen Verlegung ihres Wohnsitzes ins Ausland der Anspruch auf eine ausseror­ dentliche Rente im Mai 2020 aufgehoben wurde, kehrt im März 2025 in die Schweiz zurück und meldet sich im April

2025 neu bei der IV-Stelle an. Der versicherten Person

wird ab Oktober 2025 wieder eine ausserordentliche Rente zugesprochen.

2.2. Beginn und Ende des Rentenanspruchs

2.2.1. Allgemeines

2200 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt­ lich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Ur­ schluss an diese Wartezeit mindestens in diesem Umfange erwerbsunfähig sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).

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2201 Die Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit sind klar

auseinander zu halten. Die Arbeitsunfähigkeit ist massge­ bend für die Festlegung der Wartezeit. Die Erwerbsunfä­ higkeit ist hingegen massgebend für die Bemessung des Invaliditätsgrads.

2.2.2. Arbeitsunfähigkeit (Artikel 6 ATSG)

2202 Arbeitsunfähig ist, wer aufgrund einer körperlichen,

07/22 geistigen oder psychischen gesundheitlichen Beeinträchti­ gung im bisherigen Beruf oder im bisherigen Aufgabenbe­ reich nicht mehr oder nur noch teilweise tätig sein kann (BGE 130 V 97).

2203 Die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung

auf die Arbeitsfähigkeit und damit die Festlegung der (gan­ zen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit beurteilt der Arzt/die Ärztin nicht abschliessend; er/sie nimmt dazu le­ diglich Stellung. Die IV-Stelle ist – gestützt auf die ärztli­ chen Stellungnahmen – für die Beurteilung zuständig (BGE

140 V 193). Ärztliche Angaben zur Arbeitsunfähigkeit be­

ziehen sich, soweit nicht explizit anders vermerkt, auf ein Vollzeitpensum (Urteil des BGer 9C_648/2010 vom 10.08.2011).

2.2.3. Erwerbsunfähigkeit (Artikel 7 ATSG)

2204 Erwerbsunfähig ist, wer aufgrund einer körperlichen, geisti­

gen oder psychischen gesundheitlichen Beeinträchtigung auf dem gesamten in Betracht kommenden Arbeitsmarkt keine oder eine teilweise Erwerbsarbeit ausüben kann.

2205 Es ist nicht Aufgabe des behandelnden Arztes oder Ärztin,

sondern der IV-Stelle, die Erwerbsunfähigkeit und damit die Invalidität und deren Grad zu bestimmen (BGE 144 V 50).

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2.2.4. Wartezeit (Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG)

2.2.4.1. Allgemeines

2206 Bei der Bestimmung der durchschnittlichen Arbeitsunfähig­

07/22 keit während der Wartezeit ist ausschliesslich die Arbeits­ unfähigkeit im bisherigen Beruf oder im bisherigen Aufga­ benbereich massgebend (vgl. Rz 2202). Dabei ist unerheb­ lich, auf welche gesundheitlich bedingten Ursachen die Ar­ beitsunfähigkeit zurückzuführen ist. Die Ursachen können verschiedener Natur sein und hintereinander oder kumula­ tiv auftreten.

2207 Die Wartezeit gilt als eröffnet, wenn aufgrund der

Verhältnisse im Einzelfall eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt, wobei eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der Regel bereits bedeutend ist (AHI-Praxis 1998 S. 124).

2208 Liegen unterschiedliche Leiden vor, wird der Beginn der

Wartezeit nicht für jedes Leiden separat bestimmt (Urteil des BGer 9C_800/2015 vom 25.02.2016). Dies bedeutet, dass die Wartezeit nicht neu zu bestehen ist, wenn es be­ züglich eines von mehreren vorhandenen Leiden zu einem wesentlichen Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit kommt.

2209 Die Wartezeit kann auch zu dem Zeitpunkt beginnen, in

dem die versicherte Person freiwillig den bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgibt und in eine andere Tätigkeit wechselt.

Beispiel: Ein Maschineningenieur muss Ende März 2020 seine Stelle aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Er nimmt neu eine Vertretertätigkeit auf. Laut einem späteren Arztbe­ richt ist der Versicherte in seinem bisherigen Beruf als Ma­ schineningenieur seit dem 01.04.2020 zu 80 % arbeitsun­ fähig. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Wartezeit zu laufen.

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2210 Die Wartezeit kann auch in einem Zeitpunkt eröffnet wer­

den, in dem die versicherte Person Arbeitslosenentschädi­ gung erhält; dies ist z.B. der Fall, wenn sie im Sinne der ALV vermittlungsfähig ist, in ihrer Arbeitsfähigkeit jedoch bereits deutlich beeinträchtigt ist (ZAK 1984 S. 230; ZAK

1979 S. 358). Die finanziellen Auswirkungen einer Ein­

busse an Arbeitsfähigkeit sind für die Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich; so kann die War­ tezeit auch zu laufen beginnen (bzw. laufen), wenn die ver­ sicherte Person über das ihr Zumutbare hinaus arbeitet (Urteil des BGer 8C_961/2010 vom 09.03.2011).

2211 Die Wartezeit läuft auch während des von einer Behörde

angeordneten Freiheitsentzugs (ZAK 1989 S. 258; ZAK 1977 S. 116).

2212 Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit liegt

vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufei­ nanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Der Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit bewirkt, dass die einjährige Wartezeit bei erneuter Arbeitsunfähig­ keit wieder von vorne zu laufen beginnt.

2213 Die Arbeitsaufnahme ist unbeachtlich, sofern sie im Sinne

einer Arbeitstherapie bloss Heilung bezweckt und keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit besteht (ZAK

1969 S. 612) oder soweit sie gemäss ärztlichen Feststel­

lungen die Kräfte der versicherten Person offensichtlich überfordert (ZAK 1964 S. 179; ZAK 1963 S. 243).

2214 Die allfällig während der Eingliederungsmassnahme attes­

tierte Arbeitsunfähigkeit wird bei der Berechnung der War­ tezeit berücksichtigt.

2215 Aufgehoben

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2.2.4.2. Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsun­

fähigkeit und der Wartezeit

2216 Die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit

und der Wartezeit ist nach Tagen vorzunehmen (Grundlage 365 Tage).

2217 Die mittlere Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig­

keit über einen Zeitraum von einem Jahr muss mindestens

40 % betragen und berechnet sich aus der Summe der ein­

zelnen mit ihrer Dauer in Tagen multiplizierten Arbeitsunfä­ higkeiten geteilt durch die Anzahl der Tage in diesem Zeit­ raum (365 Tage). Die Formel sowie Beispiele zur Ermitt­ lung des Datums, an dem die Voraussetzung der durch­ schnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % erfüllt ist, finden sich im Anhang II.

2218 Auch bei im Haushalt tätigen Personen wird zur Wartezeit­

berechnung allein auf die ärztlich festgestellte und durch den RAD verifizierte Arbeitsunfähigkeit im Aufgabenbereich abgestellt und nicht etwa auf die anlässlich der Haus­ haltabklärung festgestellten Einschränkungen im Tätig­ keitsbereich.

2219 Im Rahmen der gemischten Methode ist analog zur Ermitt­

lung des Invaliditätsgrades auf den gewichteten Durch­ schnitt der Arbeitsunfähigkeit in beiden Teilbereichen abzu­ stellen (BGE 130 V 97).

2.2.5. Fortdauernde Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf

der Wartezeit

2220 Neben der Voraussetzung der durchschnittlichen Arbeits­

unfähigkeit von 40 % während des Wartejahres muss – da­ mit ein Rentenanspruch entsteht – die versicherte Person weiterhin mindestens zu 40 % erwerbsunfähig sein (Art. 28 Abs. 1 Bst. c IVG i. V. m. Art. 7 ATSG; AHI-Praxis 1996 S. 177).

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2221 Wie lange diese Erwerbsunfähigkeit dauert, ist nicht ent­

scheidend. Auch eine verbleibende Erwerbsunfähigkeit von nur einem Tag vermag einen Rentenanspruch auszulösen (Urteil des BGer 9C_878/2017 vom 19.02.2017; ZAK 1963 S. 141).

2.2.6. Entstehung des Rentenanspruchs

Artikel 29 IVG Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters­ jahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Ren­ tenanspruch entsteht. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die ent­ sprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.

2222 Der Rentenanspruch entsteht frühestens sechs Monate

nach Einreichung der Anmeldung (BGE 142 V 547; Urteil des BGer 9C_655/2015 vom 14.12.2015), sofern zu die­ sem Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten ist (Rz

1200 ff.).

2223 Bei Versicherten mit Wohnsitz ausserhalb eines EU/EFTA-

01/24 Staates kann der Rentenanspruch nur entstehen, wenn sie nach Erfüllung des Wartejahres einen IV-Grad von mindes­ tens 50 % aufweisen.

2224 Der Rentenanspruch entsteht nicht, wenn die versicherte

01/24 Person vor der IV-Anmeldung ihre ganze AHV-Rente vor­ bezieht (Art. 66 Abs. 2 Bst. a ATSG). Der Rentenanspruch kann hingegen entstehen, wenn vor der IV-Anmeldung le­ diglich ein Teil der AHV-Rente vorbezogen wurde und die versicherte Person auf ihren vorbezogenen Teil der AHV- Rente zugunsten einer IV-Rente verzichtet (Art. 56ter Abs. 1 AHVV; Art. 29quater IVV; vgl. Rz 6021 ff. RWL).

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2.2.7. Verspätete Anmeldung

2225 Der Rentenanspruch kann in jedem Fall frühestens sechs

01/24 Monate nach Anmeldung bei der IV entstehen (Urteil des BGer 8C_544/2016 vom 28.11.2016). Meldet sich eine ver­ sicherte Person mehr als sechs Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit bzw. nach Eröffnung der Wartezeit bei der IV-Stelle an, liegt eine verspätete Anmeldung vor und die versicherte Person verliert den Rentenanspruch für je­ den Monat, den sie sich zu spät anmeldet.

Beispiel: Ein Versicherter wird ab 15.09.2019 arbeitsunfähig. Der Versicherungsfall Rente könnte somit am 15.09.2020 ein­ treten (mit Beginn der Auszahlung ab 01.09.2020 gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich der Versicherte bis am 31.03.2020 bei der IV anmel­ det. Da sich der Versicherte erst am 03.08.2020 bei der IV anmeldet, kann ihm die Rente erst ab 01.02.2021 gezahlt werden, d.h. er verliert den Anspruch für die Monate Sep­ tember 2020 bis Januar 2021.

2226 Keine verspätete Anmeldung liegt vor, wenn die Verwal­

01/24 tung anlässlich einer ersten Anmeldung einen hinreichend geltend gemachten Leistungsanspruch übersehen und diesbezüglich keine Verfügung getroffen hat. Meldet sich die versicherte Person zu einem späteren Zeitpunkt erneut an, so unterliegt die spätere Nachzahlung von Leistungen einer absoluten Verwirkungsfrist von 5 Jahren, rückwärts gerechnet ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung (Art. 24 Abs. 1 ATSG; AHI-Praxis 1997 S. 182).

Beispiel: Ein Versicherter gelangte im Mai 2015 mit dem Gesuch um Hilfsmittel an die IV, die ihm gewährt wurden. Obwohl aus den Akten ersichtlich war, dass ihm auch eine Rente zu­ stehen könnte, prüfte die IV-Stelle diese Frage nicht. Im Mai 2021 stellte er ein neues Gesuch, in dem er ausdrück­ lich eine Rente verlangt. Es wird festgestellt, dass die Vo­ raussetzungen für eine Rente schon im Februar 2014 er­

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füllt waren. Die Rente kann ihm deshalb ab Mai 2016 ge­ währt werden (5 Jahre rückwärts gerechnet seit der Neu­ anmeldung).

2227 Minderjährige Versicherte, die beim Erreichen des 18. Al­

01/24 tersjahres von der IV periodische Leistungen beziehen oder andere (z.B. medizinische) Massnahmen erhalten, gelten für den Anspruch auf eine Rente als angemeldet (vgl. Urteil des BGer 9C_40/2020 vom 26.06.2020). Die IV- Stelle prüft von Amtes wegen, ob ein solcher Anspruch be­ steht. Der Rentenanspruch entsteht hier ab dem Erreichen des 18. Altersjahres, ohne dass vorgängig eine formelle Anmeldung zu erfolgen hätte.

2.2.8. Erlöschen des Rentenanspruchs

Artikel 30 IVG Der Rentenanspruch erlischt: a. mit dem Vorbezug einer ganzen Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG, ausser die Altersrente wurde nach der Anmeldung bei der Invali­ denversicherung und vor der Zusprache einer Invalidenrente vorbezogen; b. mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG; c. mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person.

2228 Der Anspruch auf eine IV-Rente erlischt grundsätzlich,

01/24 wenn eine Person, welche eine IV-Rente bezieht, einen Vorbezug der AHV-Rente (ganz oder teilweise) macht (Art.

40 Abs. 1 AHVG).

2229 Der Anspruch auf eine IV-Rente erlischt nicht grundsätz­

01/24 lich, wenn der Vorbezug der AHV-Rente (ganz oder teil­ weise) zwischen der Anmeldung bei der IV und Zusprache einer rückwirkenden IV-Rente beantragt wurde. In einem solchen Fall kann der Vorbezug der AHV-Rente widerrufen werden und der Anspruch auf eine IV-Rente bleibt beste­

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2.3. Eingliederung vor / aus der Rente

2.3.1. Allgemeines

2300 Gemäss dem Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ gehen

01/26 die Eingliederungsmassnahmen den Renten vor (Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG). Ein Rentenanspruch kann somit grund­ sätzlich erst nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Ein­ gliederung entstehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eingliederungsmassnahmen nur einen Teilerfolg brachten oder gar scheiterten. Dieser Grundsatz ist auch auf Integ­ rationsmassnahmen anzuwenden, nicht aber auf Abklä­ rungsmassnahmen, mit welchen die Eingliederungsfähig­ keit erst abgeklärt wird (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Auch medizi­ nische Behandlungen gemäss Artikel 25 KVG mit Einglie­ derungswirkung sind von diesem Grundsatz nicht erfasst (BGE 151 V 194). Vor diesem Zeitpunkt kann ein (befriste­ ter) Rentenanspruch ausnahmsweise entstehen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfä­ hig war (BGE 148 V 397; Urteil des BGer 9C_380/2021 vom 31.01.2022; Urteil des BGer 9C_689/2019 vom 20.12.2019; Urteil des BGer 9C_450/2019 vom 14.11.2019).

2301 Die medizinische, persönliche und erwerbliche Situation

wird laufend überprüft. Nach der Rentenzusprache können jederzeit Massnahmen der Wiedereingliederung mit dem Ziel der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durchgeführt werden, soweit diese angezeigt sind (Art. 8a IVG).

2302 Die versicherte Person, welche eine Rente bezieht, ist ver­

pflichtet, an zumutbaren Wiedereingliederungsmassnah­ men teilzunehmen. Hierfür ist weder das Vorhandensein ei­ nes Eingliederungswillens der versicherten Person noch ei­ nes Revisionsgrundes notwendig (BGE 145 V 2).

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2.3.2. Vorgehen

2303 Vor der Gewährung einer Rente sind alle gesetzlich

möglichen Eingliederungsmassnahmen in Betracht zu ziehen, die notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähig­ keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti­ gen, wiederherzustellen, zu verbessern oder zu erhalten

2304 Für die Beurteilung der Eingliederungsfähigkeit und der

funktionellen Leistungsfähigkeit sind die Stellungnahme die übrigen Abklärungen massgebend. Die Abklärungen müssen aufzeigen, welche beruflichen Tätigkeiten die be­ troffene Person in Berücksichtigung ihres Gesundheitszu­ standes noch ausüben könnte und ob solche Arbeitsmög­ lichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätz­ lich vorhanden wären. Zu diesem Zweck können Berichte und Auskünfte einverlangt, Gutachten eingeholt und Abklä­ rungen an Ort und Stelle durchgeführt werden (Art. 69 Abs. 2 IVV). Wird eine Eingliederung nicht für möglich ge­ halten, müssen dafür konkrete und objektive Hinweise vor­ liegen. Subjektive Angaben der versicherten Person sind nicht ausreichend (ZAK 1981 S. 47).

2.4. Schadenminderungspflicht

2400 Im Sinne der Schadenminderungspflicht (Selbsteingliede­

rungspflicht) hat die versicherte Person aus eigenem An­ trieb das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfä­ higkeit bzw. der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be­ tätigen vorzukehren (Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 7 IVG). Die Schadenminderungspflicht findet auf die verschiedensten Lebensbereiche Anwendung. Es müssen die gesamten ob­ jektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls berück­ sichtigt werden, um die Frage der Zumutbarkeit zu klären.

2401 Zur Schadenminderungspflicht und den jeweiligen Rechts­

folgen vgl. Rz 5020 ff. KSVI.

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3. Bemessung des Invaliditätsgrades

3.1. Bestimmung von Status und Bemessungsme­

thode Artikel 24septies IVV Der Status einer versicherten Person bestimmt sich nach den erwerbli­ chen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Die versicherte Person gilt als: a. erwerbstätig nach Artikel 28a Absatz 1 IVG, wenn sie im Gesundheits­ fall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungs­ grad von hundert Prozent oder mehr entspricht; b. nicht erwerbstätig nach Artikel 28a Absatz 2 IVG, wenn sie im Gesund­ heitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde; c. teilerwerbstätig nach Artikel 28a Absatz 3 IVG, wenn sie im Gesund­ heitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäfti­ gungsgrad von weniger als hundert Prozent entspricht.

3100 Um die anwendbare Bemessungsmethode festlegen zu

07/23 können, muss der Status der versicherten Person festste­ hen. Hierfür ist im konkreten Fall zu prüfen, welche Tätig­ keit die versicherte Person ausüben würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre (Erwerbstätigkeit, Teiler­ werbstätigkeit, Tätigkeit im Haushalt, Mitarbeit im Familien­ betrieb, berufliche Ausbildung, Weiterbildung usw.).

3101 Dabei sind sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles wie

Abmachungen zur Aufgabenteilung innerhalb der Familie, allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern und Angehörigen, das Alter, die beruflichen Fähig­ keiten, die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 117 V 194). Es ist auf Grund objektiver Umstände „vernünftig“ zu beurteilen, wie die versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssituation ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des BGer 8C_319/2010 vom 15.12.2010; Urteil des

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Beispiel: Personen, die grundsätzlich erwerbstätig sein könnten, aber seit vielen Jahren aus invaliditätsfremden Gründen keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (wie Sozialhilfebe­ züger), können je nach Gegebenheit als erwerbstätig, teil­ erwerbstätig oder nichterwerbstätig eingestuft werden.

3102 Bei Personen, welche Versicherungsleistungen vorbezo­

01/24 gen haben (AHV, berufliche Vorsorge), ist jeweils zu prü­ fen, ob sie nach dem Vorbezug und vor Eintritt des Ge­ sundheitsschadens erwerbstätig waren und in welchem Pensum.

3103 Personen, welche aus invaliditätsfremden Gründen kein

01/24 Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 IVV erzielen (sogenannte Privatiers), gelten als nichterwerbstä­ tig.

3104 Für die Statusfestlegung ist der im Sozialversicherungs-

01/24 recht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein­ lichkeit erforderlich (BGE 117 V 194; ZAK 1989 S. 116).

3105 Der Status der versicherten Person (und damit die

01/24 anwendbare Bemessungsmethode) beurteilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (ZAK 1989 S. 116). Bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene wesentliche Änderungen können ei­ nen Wechsel des Status (und damit der Bemessungsme­ thode) bewirken. Tritt nach Verfügungserlass eine wesentli­ che Änderung ein, kann dies einen Revisionsgrund darstel­ len.

3106 Die IV-Stelle hält die Bemessungsmethode zusammen mit

01/24 den für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgeben­ den Berechnungselementen mit einer kurzen Begründung im Dossier fest.

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3.1.1. Status «erwerbstätig»

3107 Als erwerbstätig gelten alle Versicherten, welche ohne ge­

01/24 sundheitliche Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit ausü­ ben würden, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % oder mehr entspricht. Ob ein Beschäftigungsgrad von

100 % oder mehr vorliegt, hängt von der betriebsüblichen

Arbeitszeit beim entsprechenden Arbeitgeber ab. Es ist je­ weils zu ermitteln, wie viele Stunden pro Woche die versi­ cherte Person bei ihm gearbeitet hat und wie viele Stunden pro Woche einem Vollzeitpensum entsprechen.

3108 Ein Beschäftigungsgrad von 100 % oder mehr kann sowohl

01/24 durch eine einzelne Tätigkeit alleine als auch durch meh­ rere Erwerbstätigkeiten, welche zusammen mindestens ein Pensum von 100 % ergeben, erreicht werden.

3109 Bei der Erwerbstätigkeit kann es sich um eine unselbst­

01/24 ständige oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit sowie um eine unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb des Ehegat­ ten/der Ehegattin handeln. Auch eine Weiterbildung ist ei­ ner Erwerbstätigkeit gleichzustellen, wenn sie in Zusam­ menhang steht mit dem aktuellen Beruf bzw. der aktuellen Tätigkeit oder mit einer künftigen Tätigkeit.

3110 Versicherte Personen, die eine begonnene berufliche Aus­

01/24 bildung wegen der Invalidität nicht abschliessen konnten (Rz 3325), gelten als «erwerbstätig», sofern die Ausbildung in einem Vollzeitpensum erfolgt. Auch Geburts- und frühinvalide Versicherte (Rz 3329) gel­ ten als «erwerbstätig». Allfällige nachträgliche Änderungen des Status bleiben vorbehalten.

3111 Die Invaliditätsgradbemessung beim Status «erwerbstätig»

01/24 richtet sich nach der allgemeinen Methode des Einkom­ mensvergleichs (Rz 3200 ff.).

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3.1.2. Status «nichterwerbstätig»

3112 Als nichterwerbstätig gelten Personen, welche auch bei

01/24 Fehlen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Er­ werbstätigkeit ausüben würden oder eine solche tatsäch­ lich aufgenommen hätten (z.B. im Haushalt tätige Perso­ nen oder Ordensangehörige).

3113 Die Invaliditätsgradbemessung beim Status «nichterwerb­

01/24 stätig» richtet sich nach der spezifischen Methode des Be­ tätigungsvergleichs (Rz 3600 ff.).

3.1.3. Status «teilerwerbstätig»

3114 Als teilerwerbstätig gelten Versicherte, welche ohne ge­

01/24 sundheitliche Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit ausü­ ben würden, die nicht einem Beschäftigungsgrad von

100 % entspricht. Bei der reduzierten Erwerbstätigkeit kann

es sich um eine unselbstständige Tätigkeit, eine selbst­ ständige Tätigkeit, eine unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten/der Ehegattin, eine berufliche Ausbildung oder eine Weiterbildung handeln.

3115 Bei Teilerwerbstätigen wird immer ein Aufgabenbereich

01/24 nach Art. 27 IVV angerechnet.

3116 Die Invaliditätsgradbemessung beim Status «teilerwerbs-

01/24 tätig» richtet sich nach der gemischten Methode (Rz 3700 ff.).

3.2. Allgemeine Methode des Einkommensver­

gleichs Artikel 16 ATSG Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh­ rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnah­ men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarkt­ lage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

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3200 Mit der Methode des Einkommensvergleichs wird der Inva­

liditätsgrad von erwerbstätigen Versicherten ermittelt. Hier­ für wird das hypothetische Valideneinkommen dem hypo­ thetischen Invalideneinkommen gegenübergestellt.

3.2.1. Grundsätze des Einkommensvergleichs

Artikel 25 IVV Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten mutmassli­ che jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen: a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit; b. Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung. Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Be­ zug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Ar­ beitsmarkt in der Schweiz. Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statis­ tische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruk­ turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere sta­ tistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Ein­ zelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und ge­ schlechtsspezifische Werte zu verwenden. Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeits­ zeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzu­ passen.

3.2.1.1. Allgemeines

3201 Es ist im Allgemeinen nur auf Jahreseinkommen abzustel­

01/25 len, die sich auf den gleichen Zeitraum beziehen (zeitiden­ tische Grundlage), wobei die massgebenden Einkommen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns festzusetzen sind (BGE 129 V 222; BGE 128 V 174). Allenfalls ist das Einkommen auf das massgebende Jahr zu indexieren, wofür der Schweize­

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rische Nominallohnindex des BFS heran zu ziehen ist (Ta­ belle Nominallöhne)1. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Ver­ fügung aktuellste verfügbare Tabelle massgebend2. Allfäl­ lige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkom­ men bis zum Verfügungserlass sind zu berücksichtigen. Wird das Valideneinkommen aufgrund eines tatsächlich er­ zielten Einkommens festgelegt (Rz 3301 ff.), so hat eine allfällige negative Nominallohnentwicklung unberücksichtigt zu bleiben.

3202 Für den Einkommensvergleich sind grundsätzlich die Ver­

07/23 hältnisse auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt zu berück­ sichtigen. Ist dies bei einer im Ausland wohnenden oder im Ausland arbeitenden Person ausnahmsweise nicht möglich oder nicht sinnvoll, so können auch die Einkommen auf ei­ nem ausländischen Arbeitsmarkt beigezogen werden, so­ lange dabei sichergestellt wird, dass beide Vergleichsein­ kommen auf demselben Arbeitsmarkt basieren (ZAK 1985 S. 459; BGE 129 V 222).

3203 Die Vergleichseinkommen sind aufgrund der gesamten

07/23 Erwerbstätigkeit zu bestimmen (Haupt- und Nebenbeschäf­ tigung; Urteil des BGer 9C_883/2007 vom 18.02.2008; I 433/06). Dabei werden nur diejenigen Einkommen be­ rücksichtigt, welche der AHV-Beitragspflicht unterliegen (ZAK 1986 S. 412; Urteil des BGer 9C_699/2008 vom 26.01.2009). Lohnbestandteile, für welche die versicherte Person wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegen­ leistung erbringt (sog. Soziallohn), werden als Einkommen angerechnet, soweit auf ihnen AHV-Beiträge erhoben wur­ den.

3204 Trinkgelder werden bei der Ermittlung der Vergleichsein­

07/23 kommen nur berücksichtigt, soweit auf ihnen AHV-Beiträge

1 Es sind grundsätzlich geschlechtsspezifische Werte zu nehmen (für Männer T1.1.10, für

Frauen T1.2.10; BGE 129 V 408). Bei Geburts- und Frühinvaliden nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind dagegen geschlechtsunabhängige Werte zu nehmen (T1.10).

2 Quartalsschätzungen sind nicht zu berücksichtigen.

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erhoben wurden (Urteil des BGer 8C_514/2012 vom 11.12.2012).

3205 Bei den Arbeitgebenden anfallende, nicht AHV-beitrags­

07/23 pflichtige Lohnnebenkosten sind nicht zu berücksichtigen (ZAK 1986 S. 412). Andere Einkommensquellen, wie ins­ besondere Vermögensertrag, Renten und Pensionen, Für­ sorgeleistungen, Familien- und Kinderzulagen sowie An­ sprüche gegenüber anderen Versicherungen, fallen eben­ falls ausser Betracht.

3206 Nicht massgebend sind zudem Leistungen für den Lohn­

07/23 ausfall bei Unfall oder Krankheit, Taggelder der IV, Er- werbsausfallentschädigungen gemäss EOG und Arbeitslo­ senentschädigungen.

3.2.1.2. Statistische Werte (vgl. Anhang III)

3207 Wird für die Festlegung der Vergleichseinkommen auf sta­

01/25 tistische Werte zurückgegriffen, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS heranzuziehen. Grundsätzlich ist dabei die Tabelle TA1_tirage_skill_level zu verwenden (Tabelle TA1)3. In begründeten Fällen kön­ oder andere statistische Werte beigezogen werden (z.B. für Landwirte6 oder Selbstständigerwerbende). Es ist auf altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte ab­ zustellen. Bei Geburts- und Frühinvaliden sind dagegen geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (vgl. Rz

3330 und 3416).

3 Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Ge­

schlecht - Privater Sektor 4 Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich) nach Ausbildung, beruflicher Stellung

und Geschlecht - Privater und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Kör­ perschaften, Kirchen) zusammen 5 Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht - Priva­

ter und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften, Kirchen) zu­ sammen. 6 Landwirtschaftliche Einkommensstatistik (für Selbstständige in landwirtschaftlichen Betrieben)

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3208 Bei der Anwendung der Tabelle TA1_tirage_skill_level ist

zunächst festzulegen, ob die Werte für einen spezifischen Wirtschaftszweig (Branche) oder das Total über alle Wirt­ schaftszweige die Situation der versicherten Person besser abbilden. Anzuknüpfen ist dabei an die Berufsausbildung der versicherten Person, ausser die versicherte Person hat nie oder über Jahre hinweg nicht mehr im entsprechenden Beruf gearbeitet. Grundsätzlich werden die der Berufsaus­ bildung entsprechenden Branchenwerte der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE beigezogen. Steht der ver­ sicherten Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer Be­ rufserfahrung dagegen der gesamte Arbeitsmarkt offen, können die Totalwerte der Tabelle TA1_tirage_skill_level herangezogen werden.

3209 Anschliessend ist das anwendbare Kompetenzniveau7 fest­

07/22 zulegen, welches sich nach der Berufsausbildung, der Be­ rufserfahrung und der beruflichen Stellung richtet (BGE

150 V 354; Urteil des BGer 8C_156/2022 vom 29.10.2022;

Urteil des BGer 8C_250/2021 vom 31.03.2022; Urteil des

3210 Für den Einkommensvergleich ist die zum Zeitpunkt des

01/25 Rentenbeginns verfügbare aktuellste LSE-Tabelle massge­ bend. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses ist bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns zu prüfen, welche LSE-Tabelle veröffentlicht ist (BGE 143 V 295, Urteil des BGer 8C_202/2021 vom 17.12.2021, Urteil des BGer

7 Zu den einzelnen Kompetenzniveaus vgl. die Anmerkungen in den kommentierten Ergebnis­

sen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2016 25f. (https://www.bfs.admin.ch/as­ set/de/184-1600); Die Einteilung der Berufshauptgruppen nach ISCO führt die Hilfsarbeitskräfte der Berufshaupt­ gruppe 9 im Kompetenzniveau 1 und die Berufshauptgruppen 4 – 8 im Kompetenzniveau 2; vgl. hierzu die Erläuterungen zur Tabelle T17 (https://www.bfs.admin.ch/asset/de/je-d- 03.04.01.02.47)

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Beispiel 1: Zeitpunkt Rentenbeginn: 01.11. 2023 Zeitpunkt Verfügungserlass: 21.08.2024 Anwendbar ist die LSE 2022, die am 29.05.2024 veröffent­ licht worden ist und im Zeitpunkt der Verfügung vorliegt.

Beispiel 2: Zeitpunkt Rentenbeginn: 01.11.2021 Zeitpunkt Verfügungserlass: 21.08.2024 In Bezug auf den Rentenbeginn am 01.11.2021 ist die LSE

2020 anwendbar, obwohl am 29.05.2024 die aktuellere

LSE 2022 veröffentlicht wurde.

3211 Die Tabellenwerte der LSE sind auf Jahreseinkommen

hoch zu rechnen und an die betriebsübliche Arbeitszeit je nach Wirtschaftsabteilung anzupassen. Hierfür ist die Sta­ tistik «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun­ gen in Stunden pro Woche» des BFS zu verwenden (Be­ triebsübliche Arbeitszeit)8.

3212 Werden in Anwendung der LSE statistische Werte für eine

spezifische Branche beigezogen, sind die betriebsüblichen Arbeitszeiten und die Nominallohnentwicklung für diese je­ weilige Branche zu berücksichtigen (Urteil des BGer 8C_774/2023 vom 16.12.2024; Urteil des BGer 8C_408/2023 vom 13.12.2023). Wird nicht auf eine spezifi­ sche Branche abgestellt, ist das Total der betriebsüblichen Arbeitszeiten bzw. der Nominallohnentwicklung über alle Wirtschaftsabteilungen massgebend.

3213 Werden andere statistische Werte als die LSE beigezogen,

sind auch dort die betriebsüblichen Arbeitszeiten und die Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen.

8 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche

(T 03.02.03.01.04.01)

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3.3. Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkom­

men)

3300 Als hypothetisches Valideneinkommen gilt das Einkom­

07/23 men, das die versicherte Person unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegend wahrscheinlich er­ zielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (AHI- Praxis 2002 S. 66; ZAK 1973 S. 203; ZAK 1964 S. 357; ZAK 1961 S. 367; I 1034/06; BGE 131 V 51; BGE 129 V 222; Urteil des BGer 9C_404/2007 vom 11.04.2007).

3.3.1. Tatsächlich erzielte Einkommen

Artikel 26 Absatz 1 IVV Das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkom­ mens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemesse­ nes Durchschnittseinkommen abgestellt.

3301 Für die Festlegung des Valideneinkommens ist wenn im­

07/23 mer möglich an den tatsächlichen Verhältnissen vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung anzuknüpfen, d.h. es ist grundsätzlich der zuletzt verdiente AHV-pflichtige Lohn zu bestimmen. Bei starken Einkommensschwankun­ gen kann für die Festsetzung des Valideneinkommens vom Durchschnittsverdienst während einer längeren Zeitspanne ausgegangen werden (Urteil des BGer 9C_341/2022 vom 08.11.2022).

3302 Individuelle Lohnerhöhungen, die mit Rücksicht auf Dienst­

07/23 alter, veränderte Familienverhältnisse und sichere Auf­ stiegsmöglichkeiten eingetreten wären, sind zu berücksich­ tigen. Bloss theoretischen Aufstiegsmöglichkeiten kann da­ gegen nicht Rechnung getragen werden (ZAK 1963 S. 238). Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Zum hypotheti­ schen Valideneinkommen zählt auch ein allfälliges Einkom­ men aus einer Nebenerwerbstätigkeit, wenn anzunehmen

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ist, dass diese regelmässig und über längere Zeit ausgeübt würde.

3303 Ebenso sind regelmässig geleistete Überstunden oder

01/24 Schichtarbeit in das Valideneinkommen einzubeziehen, so­ fern die versicherte Person effektiv auch zukünftig mit sol­ chen Einkünften hätte rechnen können (Urteil des BGer 9C_151/2023 vom 05.10.2023; Urteil des BGer 9C_45/2008 vom 11.04.2008; I 181/05; I 273/05; Urteil des Hat die versicherte Person vor Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung sehr unregelmässig Überstunden oder Schichtarbeit geleistet, ist für die Be­ rechnung des Valideneinkommens nicht auf das Einkom­ men des Vorjahres abzustellen, sondern auf den Durch­ schnitt von mehreren Jahren (Urteil des BGer

3304 Hat eine versicherte Person vor dem Eintritt der gesund­

07/23 heitlichen Beeinträchtigung über längere Zeit eine Tätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von mehr als 100 % ausge­ übt und ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall weiterhin mit einem solchen Beschäftigungsgrad tätig wäre, so wird ihr das gesamte damit erzielte Erwerbsein­ kommen als Valideneinkommen angerechnet. Eine Kür­ zung auf einen Beschäftigungsgrad von 100 % erfolgt nicht. Ein Beschäftigungsgrad von 100 % oder mehr kann sowohl durch eine einzelne Tätigkeit alleine oder durch mehrere Teilzeittätigkeiten erreicht werden.

3305 Es ist in all diesen Fällen jeweils zu prüfen, ob der versi­

07/23 cherten Person die Nebenerwerbstätigkeit, geleistete Über­ stunden bzw. Schichtarbeit oder ein Pensum von mehr als

100 % auch nach dem Eintritt der gesundheitlichen Beein­

trächtigung noch zumutbar wäre. Bei gegebener Zumutbar­ keit sind diese Faktoren dann auch bei der Festlegung des Invalidenkommens zu berücksichtigen oder dann bei bei­ den Vergleichseinkommen ausser Acht zu lassen (BGE

129 V 222; I 398/05; I 751/06; Urteil des BGer

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3306 Ist ein Valideneinkommen überdurchschnittlich hoch, ist es

nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass es wei­ terhin erzielt worden wäre (Urteil des BGer 8C_671/2010 vom 25.02.2011).

3307 Erzielt die versicherte Person nach einer invaliditätsbeding­

ten beruflichen Eingliederung, bei voller Arbeitsfähigkeit und über mehrere Jahre hinweg, einen höheren Verdienst als davor, ist für die Festlegung des Valideneinkommens auf diesen höheren Verdienst abzustellen (Urteil des BGer

3.3.2. Parallelisierung

Artikel 26 Absätze 2 und 3 IVV Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Ab­ satz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes.

Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn: a. das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder b. das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde.

3308 Wird das Valideneinkommen anhand des zuletzt tatsäch­

lich erzielten Erwerbseinkommens festgesetzt, so ist zu prüfen, ob dieses sich allenfalls als unterdurchschnittlich im Vergleich zum branchenüblichen Einkommen erweist.

3309 Liegt das von der versicherten Person zuletzt erzielte tat­

sächliche Erwerbseinkommen um 5 % oder mehr unterhalb des branchenüblichen statistischen Zentralwertes der LSE, so wird für die Festlegung des Valideneinkommens ein Wert von 95 % des branchenüblichen Zentralwertes der LSE genommen. Die Grundsätze gemäss Rz 3201 ff. sind zu berücksichtigen.

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Beispiel: Eine versicherte Person hatte im Gesundheitsfall im mass­ gebenden Zeitpunkt einen Jahreslohn von 56 104 Franken. Das massgebende Jahreseinkommen gemäss LSE-Ta­ belle (angepasst an die branchenübliche Arbeitszeit und auf denselben Zeitpunkt indexiert) beträgt 68 592 Franken.

Der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch erzielbare Jahresverdienst bei zumutbarer Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit (Invalideneinkommen) beträgt

32 602 Franken.

Das erzielte Valideneinkommen liegt somit 18.2 % unter der branchenüblichen Entlöhnung gemäss LSE

Berechnung des Invaliditätsgrades: Valideneinkommen = (68 592.- / 100) x 95 = 65 162.40

Invalideneinkommen = 32 602.-

Erwerbseinbusse = 65 162.40 – 32 602 = 32 560.40

Es besteht somit ein gerundeter IV-Grad von 50 %.

3310 Eine Parallelisierung wird auch dann vorgenommen, wenn

die versicherte Person den Mindestlohn gemäss einem Ge­ samtarbeitsvertrag (GAV) oder Normalarbeitsvertrag (NAV) erzielt, dabei aber trotzdem 5 % oder mehr unter dem branchenüblichen Zentralwert gemäss LSE bleibt.

3311 Es ist keine Parallelisierung vorzunehmen, wenn für die Er­

mittlung des Invalideneinkommens auch auf das tatsächli­ che Einkommen abgestellt wird und dieses Einkommen ebenfalls mindestens 5 % unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE liegt.

3312 Eine Parallelisierung entfällt generell bei Selbstständiger­

werbenden.

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3.3.3. Anwendung statistischer Werte beim Validenein­

kommen Artikel 26 Absatz 4 IVV Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinrei­ chend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei glei­ cher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt.

3313 Kann das Valideneinkommen ausnahmsweise nicht an­

hand des zuletzt tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens bestimmt werden, weil letzteres nicht hinreichend genau bestimmt werden kann, so kann auf statistische Werte zu­ rückgegriffen werden. Dies ist etwa der Fall bei langjähriger Absenz vom Arbeitsmarkt oder wenn die von der versicher­ ten Person bisher innegehabte Stelle aus betrieblichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des BGer 8C_513/2014 vom 17.12.2014) oder bei einem Selbststän­ digerwerbenden in den wenig repräsentativen ersten Jah­ ren der Tätigkeit (Urteil des BGer 9C_148/2016 vom 02.11.2016).

3314 Für die Auswahl der anwendbaren Tabelle sind grundsätz­

lich die Rz 3207 ff. massgebend. Massgebend für die Bestimmung des konkreten statisti­ schen Wertes sind die bisherigen Tätigkeiten. Es ist zu er­ mitteln, was eine geistig, psychisch und körperlich gesunde Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden oder ähnlichen beruflichen Verhältnissen verdienen würde (ZAK 1989 S. 456; ZAK 1986 S. 412).

3315 Anzuknüpfen ist hierfür an die Berufsausbildung der versi­

01/26 cherten Person, ausser die versicherte Person hat nie oder über Jahre hinweg nicht mehr im entsprechenden Be­ ruf gearbeitet (Urteil des BGer 8C_276/2021 vom 02.11.2021). Die berufliche Weiterentwicklung ist zu berücksichtigen, so­ fern konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne ge­ sundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht (Urteil des BGer 8C_100/2024 vom 19.09.2024).

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3316 Konnte die versicherte Person etwa ein eidgenössisches

Berufsattest oder ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis nach dem Berufsbildungsgesetz erreichen, so ist das sta­ tistische Einkommen für den betreffenden Beruf zu ermit­ teln. Grundsätzlich werden hierfür die entsprechenden Bran­ chenwerte der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE bei­ gezogen (BGE 133 V 545).

3317 Bei ganz oder teilweise arbeitslosen Versicherten ist als

hypothetisches Valideneinkommen dasjenige Einkommen zu verstehen, das bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage ohne Arbeitslosigkeit wahrscheinlich erzielt würde.

3.3.4. Besonderheiten bei Selbstständigerwerbenden

3318 Ob eine Person als selbstständig oder unselbstständig er-

07/22 werbend zu qualifizieren ist, beurteilt sich nicht aufgrund des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Aus­ schlaggebend ist die wirtschaftliche Stellung, also die Be­ antwortung der Frage, ob die versicherte Person einen we­ sentlichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und -entwick­ lung nimmt. Diese Frage kann beantwortet werden, indem die finanzielle Beteiligung, die Zusammensetzung der Lei­ tung der Gesellschaft und vergleichbare Gesichtspunkte geprüft werden (Urteil des BGer 8C_228/2021 vom 06.10.2021; Urteil des BGer 9C_453/2014 vom 17.02.2015).

3319 Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft oder einer Gesell­

schaft mit beschränkter Haftung sind grundsätzlich als un­ selbstständig Erwerbende einzustufen. Verfügt ein solcher Geschäftsführer hingegen über einen massgeblichen Ein­ fluss auf die Gesellschaft (z.B. aufgrund einer Einzelunter­ schriftberechtigung), ist es gerechtfertigt, die Invaliditäts­ gradbemessung analog den selbstständig Erwerbenden durchzuführen (z.B. durch die Berücksichtigung des Durch­ schnitts der Einkommen mehrerer Jahre oder durch die Vornahme eines erwerblich gewichteten Betätigungsver­ gleichs, vgl. Urteil des BGer 8C_898/2010 vom

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13.04.2011). Insbesondere gilt ein von einer AG angestell­ ter Versicherter als selbstständig, wenn er als Alleinaktio­ när einen wesentlichen Einfluss auf die Firma hat. Grund­ sätzlich sollte in solchen Fällen nicht einzig auf die IK-Ein­ träge abgestellt werden, denn als Alleinaktionär hat der Versicherte auf die Aufteilung Gehalt/Gewinn bestimmen­ den Einfluss (Urteil des BGer 8C_346/2012 vom 24.08.2012).

3320 Bei der Bestimmung des Valideneinkommens eines Selbst­

ständigerwerbenden ist zu berücksichtigen, in welcher Weise sich das Unternehmen der versicherten Person vo­ raussichtlich entwickelt hätte, wenn diese nicht invalid ge­ worden wäre (ZAK 1963 S. 462).

3321 Es ist namentlich auf die beruflichen und persönlichen Fä­

higkeiten sowie die Art der Tätigkeit der versicherten Per­ son vor Eintritt der Invalidität abzustellen (ZAK 1961 S. 367). Das durchschnittliche Einkommen bzw. Betriebs­ ergebnis ähnlicher Betriebe kann als Grundlage für die Schätzung des hypothetischen Einkommens dienen (ZAK

1962 S. 139). Hingegen darf ein solches nicht direkt dem

hypothetischen Valideneinkommen gleichgesetzt werden (ZAK 1981 S. 44).

3322 Das Einkommen, das nicht auf die Tätigkeit der behinder­

ten Person selbst zurückgeht, ist in Abzug zu bringen (Zins des investierten Kapitals, Einkommen aus der unentgeltli­ chen Mitarbeit von Angehörigen; ZAK 1962 S. 521).

3323 Die IV-Stelle verlangt die Buchhaltungsabschlüsse von

mehreren Jahren. Sie beachtet insbesondere all jene Kon­ ten, bei welchen nach Eintritt der gesundheitlichen Beein­ trächtigung Abweichungen auffallen (Personalaufwand, Ab­ schreibungen, Brutto- und Nettoertrag und dessen Verhält­ nis zum Umsatz). Im Übrigen werden die Einkommensver­ hältnisse gestützt auf Beitragsunterlagen (namentlich die Steuermeldungen an die Ausgleichskasse) und nötigenfalls durch eine Abklärung an Ort und Stelle erhoben. Ein allfälli­ ger Abklärungsbericht hat hinreichend genau über die Be­ triebsverhältnisse Auskunft zu geben. Die Angaben der

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Steuererklärungen sind nicht geeignet, um den realen Ver­ dienst zu ermitteln (Urteil des BGer 8C_9/2009 vom 10.11.2009).

3324 Bei Selbstständigerwerbenden ist für die Ermittlung des

Einkommens in der Regel der IK-Auszug unter Würdigung der Buchhaltungsunterlagen des Betriebs massgebend. Bei starken Schwankungen des Einkommens ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durch­ schnittsverdienst abzustellen (Urteil des BGer 9C_771/2017 vom 29.05.2018). Hingegen sind die ersten Jahre nach Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätig­ keit für die Höhe der erreichbaren Einkünfte in der Regel z.B. aufgrund hoher Abschreibungsquoten auf Neuinvestiti­ onen nicht repräsentativ (Urteil des BGer 9C_148/2016 vom 02.11.2016; BGE 135 V 58). Unter solchen Umstän­ den kann es sich rechtfertigen das Valideneinkommen an­ hand statistischer Angaben festzusetzen.

3.3.5. Versicherte, die eine begonnene berufliche Aus­

bildung wegen der Invalidität nicht abschliessen konnten Artikel 26 Absatz 5 IVV Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Inva­ lidität nach dem statistischen Wert nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte.

3325 Personen, die eine berufliche Ausbildung geplant oder be­

07/23 gonnen haben und anschliessend erkranken bzw. verunfal­ len, werden für die Festlegung des Valideneinkommens so gestellt, wie wenn sie die Ausbildung abgeschlossen hät­ ten. Voraussetzung für die Zusprache einer Rente ist das Vorliegen einer Eingliederungsunfähigkeit oder die Aus­ schöpfung aller möglichen Eingliederungsmassnahmen (vgl. Rz 2300).

Darunter fallen: - Personen, die eine konkrete berufliche Ausbildung im Sinne von Rz 3326 geplant und bereits entsprechende

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Dispositionen getroffen haben, aber wegen eingetrete­ ner Invalidität diese Ausbildung nicht beginnen können;

  • Personen, die eine konkrete berufliche Ausbildung im Sinne von Rz 3326 geplant und bereits entsprechende Dispositionen getroffen haben, aber wegen eingetrete­ ner Invalidität nicht beginnen können und in eine tiefer qualifizierte Ausbildung wechseln müssen;

  • Personen, die eine berufliche Ausbildung im Sinne von

Rz 3326 begonnen haben und während der Ausbildung

erkranken bzw. verunfallen und in der Folge diese Aus­ bildung nicht abschliessen können; - Personen, die eine berufliche Ausbildung im Sinne von

Rz 3326 begonnen haben und während der Ausbildung

erkranken bzw. verunfallen und in der Folge in eine tie­ fer qualifizierte Ausbildung wechseln müssen; - Personen, die eine berufliche Ausbildung im Sinne von

Rz 3326 begonnen haben und während der Ausbildung

erkranken bzw. verunfallen und deren Ausbildungsab­ schluss dadurch verzögert wird.

3326 Unter den Begriff der beruflichen Ausbildung fallen jegliche

07/23 Ausbildungen, die an den Abschluss der obligatorischen Schule anschliessen und in einer Regelstruktur erfolgen (vgl. Bildungssystem Schweiz). Dabei handelt es sich um folgende Ausbildungen: a. Berufliche Grundbildung nach BBG (eidgenössisches Berufsattest, eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, Berufs­ matur) b. Allgemeinbildende Schulen (Fachmittelschulen und Gymnasien) c. Ausbildungen auf Tertiärstufe (höhere Berufsbildung oder Hochschulen).

3327 Die Planung einer konkreten beruflichen Ausbildung liegt

vor bei Unterzeichnung des Lehr- oder Praktikumsvertra­ ges oder erfolgter Anmeldung an eine weiterführende Schule.

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3328 Im Einzelfall kann sich der Beizug der Tabelle T11 der LSE

anstelle der Tabelle TA1_tirage_skill_level als sachgerech­ ter erweisen (z.B. für Gymnasiasten; Urteil des BGer

3.3.6. Geburts- und frühinvalide Versicherte

Artikel 26 Absatz 6 IVV Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität keine berufliche Ausbildung beginnen oder abschliessen, so wird das Einkommen ohne In­ validität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. In Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 sind geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden.

3329 Geburts- und Frühinvalide sind versicherte Personen, die

07/23 bereits vor dem Zeitpunkt der Berufswahl/bei Antritt der be­ ruflichen Ausbildung im Sinne von Rz 3326 Bst. a und b eine gesundheitliche Beeinträchtigung aufweisen.

Darunter fallen: – Personen, die wegen ihrer Invalidität gar keine berufliche Ausbildung beginnen können; – Personen, die wegen ihrer Invalidität die begonnene be­ rufliche Ausbildung abbrechen müssen und danach keine andere berufliche Ausbildung abschliessen kön­ nen; – Personen, die sich auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tä­ tigkeit in einer geschützten Werkstatt vorbereiten (Art. 16 Abs. 3 Bst. c IVG).

3330 Bei den Geburts- und Frühinvaliden ist das Valideneinkom­

men nach dem Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level über alle Kompetenzniveaus und über alle Wirtschafts­ zweige festzulegen. Abweichend von der allgemeinen Re­ gelung in Art. 25 Abs. 3 IVV sind bei den Geburts- und Frühinvaliden geschlechtsunabhängige Werte zu nehmen. Allenfalls ist der Tabellenwert auf das massgebende Jahr zu indexieren (vgl. Rz 3201).

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3.4. Einkommen mit Invalidität (Invalideneinkom­

men)

3.4.1. Allgemeines

3400 Als Invalideneinkommen gilt das Erwerbseinkommen, das

eine versicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchti­ gung nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmass­ nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli­ chener Arbeitsmarktlage noch erzielen könnte.

3.4.1.1. Zumutbare Erwerbstätigkeit

3401 Das Mass dessen, was jemandem noch an Erwerbstätig­

keit zugemutet werden kann, hängt von objektiven Kriterien ab, insbesondere von der behinderungsbedingten Ein­ schränkung.

3402 Die Erwerbsmöglichkeit wird in erster Linie durch die

verbliebene Arbeitsfähigkeit bestimmt, d.h. die Fähigkeit, eine bestimmte Tätigkeit in einem bestimmten (zeitlichen, funktionellen) Umfang ausüben zu können. Ob eine versicherte Person eine ihr zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausübt, ist für die Bemessung des Invali­ deneinkommens dagegen unerheblich. Daher kann z.B. keine Rente beanspruchen, wer aus rein persönlichen Gründen die Arbeitsfähigkeit nicht voll nutzt, bei Ausübung der zumutbaren Tätigkeit aber ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte (ZAK 1982 S. 493; ZAK 1980 S. 508).

3403 Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf den Ge­

sundheitszustand der versicherten Person, d.h. die Fest­ stellung, ob eine Person sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann usw., ist eine ärztliche Auf­ gabe (ZAK 1982 S. 34; ZAK 1962 S. 478). Diesbezüglich ist insbesondere auf die Einschätzung des RAD abzustel­

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3404 Die IV-Stelle prüft, welche konkreten beruflichen Tätigkei­

ten aufgrund der Angaben des RAD und unter Berücksich­ tigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person grundsätzlich in Frage kommen.

3405 Bei Selbstständigerwerbenden kann die Aufnahme einer

unselbstständigen Erwerbstätigkeit erwartet werden, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeits­ fähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten subjektiven und ob­ jektiven Gegebenheiten als zumutbar erscheint (Urteil des BGer 9C_357/2014 vom 07.04.2015). Dies gilt selbst dann, wenn im selbstständigen Betrieb noch Arbeit von einer ge­ wissen erwerblichen Bedeutung geleistet werden kann (Ur­

07/23 3.4.1.2. Ausgeglichener Arbeitsmarkt und Verwertbar­ keit der Restarbeitsfähigkeit

3406 Der «ausgeglichene Arbeitsmarkt» ist ein theoretischer und

abstrakter Begriff, welcher der Abgrenzung der Leistungs­ pflicht zwischen der ALV und der IV dient. Er beinhaltet nicht reale, sondern hypothetische Arbeitsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her umfasst, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch Nischenar­ beitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen gesundheitlich beeinträchtigte Personen mit einem sozia­ len Entgegenkommen seitens der Arbeitgeberin/des Arbeit­ gebers rechnen können (BGE 148 V 174).

3407 Das fortgeschrittene Alter kann zusammen mit weiteren

07/23 persönlichen und beruflichen Gegebenheiten die Verwert­ barkeit der Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt beeinflussen. Massgebend können die Art und Beschaffenheit der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die verbleibende Aktivitätsdauer, der absehbare Umstel­ lungs- und Einarbeitungsaufwand, die vorhandenen Bega­ bungen und Fertigkeiten, die Ausbildung, der berufliche Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung

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sein (BGE 138 V 457; Urteil des BGer 9C_21/2022 vom 15.06.2022; Urteil des BGer 8C_678/2016 vom 01.03.2017; Urteil des BGer 8C_96/2012 vom 09.05.2012; Urteil des BGer 9C_427/2010 vom 14.07.2010). Es beste­ hen aber relativ hohe Hürden für die Annahme einer unver­ wertbaren Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen und die Verneinung der intakten Anstellungschancen auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen zu betrachtenden Ar­ beitsmarkt (Urteil des BGer 8C_96/2012 vom 09.05.2012).

Bei der Beurteilung der Frage betreffend die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeit­ punkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit ei­ ner (Teil-) Erwerbstätigkeit ausschlaggebend. Es handelt sich um den Zeitpunkt, zu welchem die medizinischen Un­ terlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfest­ stellung erlauben (BGE 146 V 16).

3.4.2. Tatsächlich erzielte Einkommen

Artikel 26bis Absatz 1 IVV Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbsein­ kommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähig­ keit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwer­ tet.

3408 Das tatsächlich weiterhin erzielte Einkommen gilt als mass­

01/25 gebendes Invalideneinkommen, wenn die versicherte Per­ son damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit erwerblich bestmöglich verwertet. Eine erwerblich best­ mögliche Verwertung der Leistungsfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn das damit erzielte Einkommen annähernd so hoch ausfällt, wie der entsprechende statistische Zent­ ralwert (Urteil des BGer 8C_4/2023 vom 02.03.2023). Beim Vergleich mit dem Zentralwert ist der Pauschalabzug nach Artikel 26bis Absatz 3 IVV zu berücksichtigen. Bei starken Einkommensschwankungen kann für die Fest­ setzung des Invalideneinkommens vom Durchschnittsver­ dienst während einer längeren Zeitspanne ausgegangen werden (Urteil des BGer 9C_341/2022 vom 08.11.2022).

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3409 Wenn die versicherte Person ihre verbliebene Restarbeits­

fähigkeit wegen eines zu geringen Beschäftigungsgrades nicht voll ausschöpft und eine Erhöhung des Beschäfti­ gungsgrades seitens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers möglich ist, wird das tatsächlich erzielte Erwerbseinkom­ men auf das zumutbare Pensum hochgerechnet (Urteil des BGer 8C_7/2014 vom 10.07.2014; Urteil des BGer 9C_720/2012 vom 11.02.2013; Urteil des BGer 8C_579/2009 vom 06.01.2010; Urteil des BGer 8C_25/2010 vom 21.05.2010). Andernfalls ist das Invali­ deneinkommen grundsätzlich gestützt auf statistische Werte zu ermitteln.

3.4.3. Anwendung statistischer Löhne beim

Invalideneinkommen

3.4.3.1. Allgemeines

Artikel 26bis Absatz 2 IVV Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkom­ men mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 be­ stimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 sind in Abwei­ chung von Artikel 25 Absatz 3 geschlechtsunabhängige Werte zu verwen­ den.

3410 Kann das Invalideneinkommen nicht anhand des weiterhin

tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens bestimmt wer­ den, z.B. wenn die versicherte Person nach Eintritt der ge­ sundheitlichen Beeinträchtigung keine oder jedenfalls keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 142 V 178; BGE 126 V 75), so ist auf statistische Werte zurück zu greifen.

3411 Für die Auswahl der anwendbaren Tabelle sind grundsätz­

lich die Rz 3207 ff. massgebend.

3412 Analog zum Valideneinkommen ist auch hier an der Be­

rufsausbildung bzw. den bisherigen beruflichen Verhältnis­ sen und Erfahrungen anzuknüpfen, soweit der versicherten Person die entsprechenden Tätigkeiten weiterhin zumutbar sind (vgl. Rz 3208 ff.).

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Ist die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, so ist der statistische Lohn für eine noch zumutbare Tätigkeit zu er­ mitteln.

3413 Einfache Hilfsarbeitertätigkeiten werden grundsätzlich auf

dem gesamten Arbeitsmarkt nachgefragt, weshalb in sol­ chen Fällen in der Regel der Totalwert und nicht ein spezi­ fischer Branchenwert beizuziehen ist.

3414 Hat die versicherte Person im Gesundheitsfall ein Pensum

01/24 von über 100 % ausgeübt, so muss abgeklärt werden, ob es der versicherten Person auch nach dem Eintritt der ge­ sundheitlichen Beeinträchtigung noch zumutbar wäre, wei­ terhin ein Pensum von mehr als 100 % auszuüben (vgl. Ur­

3415 Abweichend von der allgemeinen Regelung in Art. 25

01/24 Abs. 3 IVV sind bei den Geburts- und Frühinvaliden ge­ schlechtsneutrale statistische Werte zu nehmen.

3.4.3.2. Abzüge vom tabellarischen Lohn

Artikel 26bis Absatz 3 IVV

3 Vom statistisch bestimmten Wert nach Absatz 2 werden 10 Prozent abge­

zogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.

3416 Vom tabellarisch ermittelten Einkommen ist pauschal ein

01/24 Abzug von 10 % vorzunehmen. Kann die versicherte Per­ son invaliditätsbedingt nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger arbeiten, ist ge­ samthaft ein Abzug von 20 % vorzunehmen.

3417 Für die Gewährung des Abzugs von 20 % ist nur die Ein­

01/24 schätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit massge­ bend. Liegt diese bezogen auf eine Vollerwerbstätigkeit bei

50 % oder weniger, so wird der Abzug gewährt, unabhän­

gig davon, wie hoch sich das zeitliche Pensum gestaltet, um die entsprechende Leistung zu erbringen. EDI BSV | Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR)

Beispiel 1: Ein vollerwerbstätiger Elektroinstallateur EFZ erzielte ein Einkommen von 78 000 Franken. Aufgrund seiner gesund­ heitlichen Beeinträchtigung kann er nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 60 % in seiner ange­ stammten Tätigkeit arbeiten. Der bisherige Arbeitgeber kann ihm keine solche Arbeitsstelle anbieten.

Der Medianwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level im Jahr

2020 für das Kompetenzniveau 2 für Männer im Bauge­

werbe beträgt bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Ar­ beitszeit von 41.3 Stunden bei einem Vollpensum

75 195 Franken. Bei einer Leistungsfähigkeit von 60 % und

der Anrechnung eines Abzuges von 10 % ergibt sich ein In­ valideneinkommen von 40 605 Franken.

Bei einem Valideneinkommen von 78 000 Franken und ei­ nem Invalideneinkommen von 40 605 Franken resultiert eine Erwerbseinbusse von 37 395 Franken. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 48 %.

Beispiel 2: Eine Detailhandelsfachfrau EFZ erzielt ein Einkommen von

59 000 Franken (Basis Jahr 2020). Aufgrund ihrer Erkran­

kung kann sie nur noch wechselbelastende Tätigkeiten ausüben. Eine ganztägige Anwesenheit ist ihr medizinisch weiterhin zumutbar, allerdings kann sie aufgrund des Pau­ senbedarfs und der gesundheitlichen Einschränkungen nur noch eine Leistung von 50 % erbringen.

Der Medianwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level im Jahr

2020 für das Kompetenzniveau 1 für Frauen beträgt bei ei­

ner betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden bei einem Vollpensum 53 493 Franken. Bei einer Leistungsfähigkeit von 50 % und der Anrechnung eines Ab­ zuges von 20 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von

21 397 Franken.

Bei einem Valideneinkommen von 59 000 Franken und ei­ nem Invalideneinkommen von 21 397 Franken resultiert

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eine Erwerbseinbusse von 37 603 Franken. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 64 %.

3418 Weitere Abzüge sind nicht zulässig. Medizinisch bedingte

01/24 quantitative und qualitative Einschränkungen (z.B. ver­ mehrter Pausenbedarf, Hebe- und Traglimiten usw.) wer­ den bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähig­ keit der versicherten Person berücksichtigt (Art. 49 Abs. 1bis IVV). Wirtschaftliche Faktoren, die bereits vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung vorlagen (z.B. Aufenthaltsstatus, Nationalität, fehlende Ausbildung, Alter, Anzahl Dienstjahre usw.), werden bei der Parallelisie­ rung des Valideneinkommens berücksichtigt (Rz 3325 ff.; Art. 26 Abs. 2 und 3 IVV).

3.5. Berechnung des Invaliditätsgrades

3500 Der Invaliditätsgrad entspricht dem in Prozenten ausge­

drückten Verhältnis zwischen Invalideneinkommen und Va­ lideneinkommen. Das Ergebnis wird von 100 % abgezo­ gen.

3501 Der Invaliditätsgrad kann mit Hilfe folgender Formel be-

stimmt werden: (𝑉𝑎𝑙𝑖𝑑𝑒𝑛𝑒𝑖𝑛𝑘𝑜𝑚𝑚𝑒𝑛 − 𝐼𝑛𝑣𝑎𝑙𝑖𝑑𝑒𝑛𝑒𝑖𝑛𝑘𝑜𝑚𝑚𝑒𝑛)𝑥 100 𝑉𝑎𝑙𝑖𝑑𝑒𝑛𝑒𝑖𝑛𝑘𝑜𝑚𝑚𝑒𝑛 Beispiel: Eine versicherte Person würde ohne Invalidität

45 000 Franken verdienen können. Mit der Invalidität ver­

dient sie aber nur 15 000 Franken. Der Invaliditätsgrad be­ trägt gemäss folgender Rechnung 67 %: ( )

3502 Das Auf- oder Abrunden hat nach den anerkannten Regeln

der Mathematik zu erfolgen. Bei einem Ergebnis bis x,49… % ist auf x % abzurunden und bei Werten ab x,50… % auf x+1 % aufzurunden (BGE 130 V 121).

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3.6. Spezifische Methode des Betätigungsver­

gleichs Artikel 28a Absatz 2 IVG Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Ar­ tikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.

3.6.1. Allgemeines

3600 Die IV-Stelle ermittelt den Invaliditätsgrad grundsätzlich

durch eine Abklärung vor Ort. Auf eine Abklärung vor Ort kann unter Angabe einer kurzen Begründung im Dossier verzichtet werden, wenn der IV-Stelle die persönlichen Ver­ hältnisse der versicherten Person sowie die Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Tätigkeiten im Aufga­ benbereich hinreichend bekannt und aktenmässig belegt sind (vgl. Rz 3041 ff. KSVI).

3601 Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland führt keine Abklä­

rung vor Ort durch. Der versicherten Person wird stattdes­ sen ein Fragebogen zum Ausfüllen zugestellt. Die IV-Stelle legt in Zusammenarbeit mit dem RAD anhand dessen die Einschränkungen und die Schadenminderungspflicht im Aufgabenbereich fest.

3602 Es sind die Tätigkeiten zu definieren, die innerhalb des be­

treffenden Aufgabenbereichs anfallen (bei Versicherten im Haushalt sind die zu berücksichtigenden Tätigkeiten vorge­ geben).

3603 Es dürfen nur Tätigkeiten berücksichtigt werden, die einer

Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden können. Diese Tätig­ keiten müssen das Dritt-Personen-Kriterium erfüllen, d.h. dass die versicherte Person die Tätigkeiten, welche sie nicht mehr selber erledigen kann, durch Dritte ausführen lassen würde (allenfalls gegen Bezahlung). Reine Freizeit­ beschäftigungen sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten sind daher ausser Acht zu lassen.

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3604 Sodann ist das prozentuale Ausmass der einzelnen Tätig­

keiten gemessen am gesamten Aufgabenbereich festzule­ gen (sogenannte Gewichtung ohne Behinderung).

3605 Anschliessend hat die Abklärungsperson unter Berücksich­

tigung der medizinischen Ausgangslage anzugeben, ab welchem Zeitpunkt und in welchen Tätigkeiten die versi­ cherte Person ganz oder erheblich eingeschränkt ist. Mas­ sgebend sind dabei der konkrete Betätigungsvergleich und nicht die ärztliche Schätzung der Arbeitsunfähigkeit. Es sind klare Angaben über das Ausmass der behinderungs­ bedingten Einschränkungen zu machen. Gestützt auf diese Angaben sind die Einschränkungen pro Teilbereich in Pro­ zenten festzulegen. Das Alter der versicherten Person darf dabei nicht berücksichtigt werden (Urteil des BGer

3606 Bei erheblichen Divergenzen zwischen der Einschätzung

der IV-Abklärungsperson und den medizinischen Stellung­ nahmen sind bezüglich des auf Grund psychischer bzw. kognitiver Aspekte verminderten Einsatzvermögens die spezialärztlichen Angaben höher zu gewichten (Urteil des BGer 9C_201/2011 vom 05.09.2011; Urteil des BGer

3607 Die Behinderung in der einzelnen Tätigkeit ergibt sich aus

dem prozentualen Vergleich zwischen der Gewichtung ohne Behinderung und der Einschränkung aufgrund der Behinderung.

3608 Für Mitglieder von klösterlichen Gemeinschaften ist bei der

Bestimmung des Tätigkeitsbereichs nicht allein auf die bis­ herige Tätigkeit, sondern auf alle möglichen Tätigkeiten in­ nerhalb der klösterlichen Gemeinschaft abzustellen.

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3.6.2. Versicherte im Haushalt

Artikel 27 IVV Als Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Be­ treuung von Angehörigen.

3609 Für im Haushalt tätige Personen können folgende Teilbe­

reiche bzw. Tätigkeiten berücksichtigt werden.

Teilbereiche (Tätigkeiten) Minimum Maximum % %

1. Ernährung 10 50

(Rüsten, Kochen, Anrichten, alltägliche Reinigungsarbeiten in der Küche usw.)

2. Wohnungs- und Hauspflege (Aufräu­ 5 30

men, Abstauben, Staubsaugen, Boden­ pflege, Reinigung sanitärer Anlagen, Bettenmachen, gründliche Reinigung, Abfallentsorgung usw.)

3. Einkauf und weitere Besorgungen 5 10

(alltäglicher Einkauf und Grosseinkauf, administrative Verrichtungen usw.)

4. Wäsche- und Kleiderpflege 5 20

(Waschen, Wäsche aufhängen und ab­ nehmen, Bügeln usw.)

5. Pflege und Betreuung von Kindern 0 50

und/oder Angehörigen * (Kontakt mit Schule/Lehrbetrieb, Haus­ aufgabenhilfe, Freizeitgestaltung, Arzt­ besuche usw.)

6. Garten- und Umgebungspflege und 0 10

Haustierhaltung (Pflanzen- und Rasenpflege, Reinigung und Unterhalt der Umgebung, Fütterung und Pflege von Haustieren usw.)

* Zum Kreis der Angehörigen gehört die Person, mit der die versicherte Person verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine fakti­ sche Lebensgemeinschaft führt (Lebenspartnerin oder Lebenspartner). Zu­ dem zählen Personen, mit denen die versicherte Person oder deren Ehe­ gatte/Lebenspartner in gerader Linie verwandt ist, sowie Pflegekinder, die in der Familie aufgenommen wurden, als Angehörige.

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3610 Die in Rz 3609 vorgenommene Aufgabenaufteilung und die

07/22 Festlegung eines Minimums bzw. eines Maximums der ein­ zelnen Aufgaben sind grundsätzlich anzuwenden. Es müs­ sen jeweils alle Tätigkeiten berücksichtigt werden (ausser

Ziff. 5 und 6). Auf jeden Fall hat das Total der Tätigkeiten

immer 100 % zu betragen (AHI-Praxis 1997 S. 286).

Beispiel: Eine im Haushalt tätige Person mit zwei Kindern im vor- schulpflichtigen Alter kann aufgrund ihres Gesundheits- schadens nur noch zum Teil die Tätigkeiten im Haushalt ausüben. Die Kinder kann sie nur noch teilweise erziehen und betreuen, weil sie sie ausser Haus nicht mehr überwa­ chen und begleiten kann. Es sind nie Garten- und Umge­ bungsarbeiten angefallen. Der Invaliditätsgrad wird nach der folgenden Bewertung ermittelt:

Tätigkeiten Gewichtung vor Einschränkung Einschränkung Eintritt der Inva­ nach Eintritt in der einzel­ lidität in % der Invalidität nen Tätigkeit in % im Verhältnis zum gesamten Aufgabenbe­ reich in %

1. Ernährung 35 50 17.5

2. Wohnungs­ 20 70 14

pflege

3. Einkauf 10 40 4

4. Wäsche, Klei­ 10 60 6

derpflege

5. Betreuung von 25 40 10

Kindern

6. Garten- und - - -

Umgebungs­ pflege Total 100 51.5

Die versicherte Person hat einen IV-Grad von 52 %

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3611 Entgeltliche oder unentgeltliche Dienstleistungen im

Haushalt (durchgeführt z.B. durch Familienangehörige, Nachbarn, Hilfskräfte), die von der versicherten Person be­ reits vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung in Anspruch genommen wurden, werden nach Eintritt der ge­ sundheitlichen Beeinträchtigung bei den Einschränkungen nicht berücksichtigt.

Beispiel 1: Der Anteil sämtlicher Tätigkeiten, die unter dem Teilbereich "Wohnungs- und Hauspflege" zu berücksichtigen sind, ma­ chen im konkreten Haushalt insgesamt 25 % aus. Dieser Teilbereich wird deshalb mit 25 % gewichtet. Bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung wurde jedoch eine Raumpflegerin beschäftigt, die die Rei­ nigung des Badezimmers vollständig übernommen hat. Die versicherte Person führte diese Tätigkeiten somit auch bei guter Gesundheit nicht selbst aus. Bei der Festsetzung der Einschränkung kann deshalb die Reinigung des Badezim­ mers nicht berücksichtigt werden (Einschränkung Badezim­ merreinigung = 0 %).

Beispiel 2: Die versicherte Person liess sich noch bei guter Gesund­ heit vorzeitig pensionieren. Seither übernimmt sie im Teil­ bereich "Ernährung", der im konkreten Haushalt insgesamt

40 % ausmacht (= Gewichtung), lediglich das Ein- und

Ausräumen des Geschirrspülers. Alle anderen Tätigkeiten werden weiterhin durch Dritte ausgeführt. Bei der Bemes­ sung der Einschränkung in diesem Teilbereich kann des­ halb einzig berücksichtigt werden, ob bzw. in welchem Ausmass die versicherte Person beim Einräumen einge­ schränkt ist. Alle weiteren im Zusammenhang mit der "Er­ nährung" stehenden Tätigkeiten werden deshalb mit einer Einschränkung von 0 % bemessen.

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3.6.3. Schadenminderungspflicht

3612 Für die Festlegung der Schadenminderung ist die Situation

von Personen in vergleichbarer sozialer Realität massge­ bend (Urteil des BGer 8C_879/2012 vom 17.01.2013).

3613 Aufgrund der Schadenminderungspflicht ist eine im Haus­

halt tätige Person gehalten, von sich aus das ihr Zumut­ bare zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit beizutragen (z.B. zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung geeigneter Haushaltseinrichtungen und –maschinen). Ein erhöhter Zeitaufwand kann nur dann berücksichtigt werden, wenn die versicherte Person, trotz angemessener Arbeitseintei­ lung, nicht alle Haushaltsarbeiten während der zumutbaren normalen Arbeitszeit im Haushalt erledigen kann und des­ wegen Dritthilfe braucht (ZAK 1984, S. 140).

3614 Die versicherte Person hat die Mithilfe der Familienangehö­

01/25 rigen in Anspruch zu nehmen, wobei die konkrete Durch­ setzbarkeit der familiären Mithilfe nicht massgebend ist (Ur­ teil des BGer 8C_879/2012 vom 17.01.2013). Diese geht weiter als der übliche Umfang, den man erwarten darf, wenn die versicherte Person nicht an einer gesundheitli­ chen Beeinträchtigung leiden würde (BGE 133 V 504). Fest definierte Pauschalabzüge sind nicht zulässig. Aus dem Abklärungsbericht muss hervorgehen, bei welchen Teilbe­ reichen bzw. Tätigkeiten die Schadenminderungspflicht be­ rücksichtigt wurde.

Beispiele:

  • Von einem pensionierten Partner darf mehr Mithilfe er­ wartet werden als von einem erwerbstätigen Partner (Urteil des BGer 9C_525/2023 vom 26.10.2023; Urteil

  • Eine Familie mit zwei Kleinkindern ist nicht vergleichbar mit einer Familie mit zwei Jugendlichen.

  • Eine kulturell bedingte familiäre Rollenverteilung ist für die Beurteilung der anrechenbaren Mithilfe ausser Acht zu lassen (Urteil des BGer 8C_879/2012 vom 17.01.2013).

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- In einer Lebenssituation, in der keiner der Partner einer Erwerbsarbeit nachgeht, darf von einer grundsätzlich je hälftigen Aufteilung der für die Gemeinschaft anfallen­ den Arbeiten ausgegangen werden (Urteil des BGer

3615 Kommt die versicherte Person nicht oder nur teilweise der

Schadenminderungspflicht nach oder nimmt sie die zumut­ bare familienübliche Mithilfe nicht oder nur teilweise in An­ spruch, wird keine oder nur eine teilweise Einschränkung bei der jeweiligen Tätigkeit angenommen.

3.7. Gemischte Methode

Artikel 28a Absatz 3 IVG Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invalidi­ tätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie dane­ ben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Er­ werbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzu­ legen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.

Artikel 27bis IVV Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig­ keit wird: a. das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; b. das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähig­ keit angepasst; c. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewich­ tet. Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird: a. der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Auf­ gabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;

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b. der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Be­ schäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstä­ tigkeit gewichtet.

3.7.1. Allgemeines

3700 Für die Bemessung des Invaliditätsgrades im Bereich der

Erwerbstätigkeit wird die allgemeine Methode des Einkom­ mensvergleichs angewandt. Sowohl das Valideneinkom­ men als auch das Invalideneinkommen werden ausgehend von einer Vollerwerbstätigkeit gerechnet. Der Anteil der Er­ werbstätigkeit (Beschäftigungsgrad) ergibt sich aus dem Vergleich der im betreffenden Beruf üblichen vollen Ar­ beitszeit und der von der behinderten Person ohne Invalidi­ tät geleisteten Arbeitszeit.

3701 Für die Bemessung des Invaliditätsgrades im Haushaltsbe­

reich wird die spezifische Methode des Betätigungsver­ gleichs angewendet. Der Anteil der Hausarbeit ergibt sich aus der Differenz zwischen dem ermittelten Erwerbsanteil und einem 100 %-Pensum. Die beiden Bereiche zusam­ men ergeben immer einen Wert von 100 %.

Beispiel: Eine Versicherte arbeitet als Floristin während 4,8 Stunden täglich bei einer Fünftagewoche. Die übliche volle Arbeits­ zeit einer Floristin beträgt 40 Stunden pro Woche. Der An­ teil der Erwerbstätigkeit beträgt (4,8 × 5)

Der Anteil im Haushalt ergibt 40 % (100 % - 60 %).

3702 Die Einschränkungen im Bereich Erwerbstätigkeit und im

Haushaltsbereich sind unabhängig voneinander festzule­ gen. Zwischen den beiden Bereichen findet keine zeitliche Kompensation statt.

3703 Die Gesamtinvalidität der versicherten Person ergibt sich

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aus der Addition des gewichteten Invaliditätsgrades im Be­ reich der Erwerbstätigkeit mit dem gewichteten Invaliditäts­ grad im Haushaltsbereich.

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Beispiel 1: Ausgangslage Berechnung Erwerbspensum bei voller Ge­ Invalidität im Erwerbsteil: sundheit: 50 % Valideneinkommen (bei 100 %): 60 000.- Lohn bei 50 %-Pensum: 30 000.- Invalideneinkommen: 30 000.- Erwerbseinbusse: 30 000.- Pensum Aufgabenbereich (Haus­ IV-Grad Erwerb: 50 % halt): 50 % Invalidität im Aufgabenbereich: Gesundheitliche Einschränkun­ IV-Grad Aufgabenbereich: 35,3 % gen:

  • 50 % arbeitsfähig bezogen auf Berechnung Gesamtinvalidität: die bisherige Tätigkeit, versi­ (50 % x 0.5) + (35,3 % x 0.5) = 42,65 % cherte Person bleibt beim bisheri­ gen Arbeitgeber angestellt

  • 35,3 % Einschränkung im Haus­ halt (gemäss Abklärung vor Ort)

Die versicherte Person hat einen IV-Grad von 43 %

Beispiel 2: Ausgangslage Berechnung

Erwerbspensum bei voller Ge­ Invalidität im Erwerbsteil: sundheit: 80 % Valideneinkommen (bei 100 %): 75 000.- Lohn bei 80 %-Pensum: 60 000.- Invalideneinkommen: 20 000.- Erwerbseinbusse: 55 000.- Pensum Aufgabenbereich (Haus­ IV-Grad Erwerb: 73.33 % halt): 20 %

Gesundheitliche Einschränkun­ Invalidität im Aufgabenbereich: gen: IV-Grad Aufgabenbereich: 30,6 %

  • 40 % arbeitsfähig in einer einfa­ chen angepassten Tätigkeit, mög­ Berechnung Gesamtinvalidität: licher Lohn gemäss Statistik unter (73.33 % x 0.8) + (30,6 % x 0.2) = 64.78 % Berücksichtigung eines Pauscha­ labzuges von 20 %: 20 000.–

  • 30,6 % Einschränkung im Haus­ halt (gemäss Abklärung vor Ort)

Die versicherte Person hat einen IV-Grad von 65 %

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3.7.2. Unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb des Ehepart­

ners/der Ehepartnerin

3704 Der Invaliditätsgrad wird in der Weise ermittelt, dass zu-

nächst festgehalten wird, zu wie vielen Stunden die versi­ cherte Person vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträch­ tigung im Betrieb des Ehepartners/der Ehepartnerin tätig war bzw. ohne Behinderung mitarbeiten würde. Die Diffe­ renz zur branchenüblichen Arbeitszeit gilt als Haushaltar­ beit. Dann wird festgestellt, inwieweit sie die anfallenden Tätigkeiten trotz der Behinderung noch ausüben kann – für die Hausarbeit nach dem Betätigungsvergleich, für die nichtentlöhnte Mitarbeit im Betrieb grundsätzlich nach dem Einkommensvergleich, allenfalls nach dem ausserordentli­ chen Bemessungsverfahren (vgl. Rz 3800 ff.).

Beispiel: Eine versicherte Person, welche gelernte Hotelfachange­ stellte ist, arbeitete während 17.5 Stunden pro Woche im Hotel ihres Partners mit. In der übrigen Zeit besorgte sie den gemeinsamen Haushalt, in dem sich ausser dem Part­ ner zwei schulpflichtige Kinder befinden.

Weil die branchenübliche Arbeitszeit in der Wirtschaftsab­ teilung Beherbergung (55) gemäss Statistik im Jahr 2018

42.7 Stunden betrug, entsprechen die 17.5 Arbeitsstunden

einem Pensum von gerundet 41 %. Der Anteil Haushalt be­ trägt damit 59 %.

Infolge eines Unfalls wird die versicherte Person quer­ schnittgelähmt. Sie kann gegenüber vorher nur noch einge­ schränkt im Betrieb des Partners arbeiten (maximal 5 Stun­ den pro Woche). Die Erledigung leichterer Haushaltarbei­ ten (leichtere Arbeiten der Wohnungspflege, Kleiderpflege), ein wesentlicher Teil des Kochens und die teilweise Kinder­ betreuung sind ihr noch möglich, hingegen kann sie alle anderen Arbeiten praktisch nicht mehr ausführen. Es sind nie Garten- und Umgebungsarbeiten angefallen.

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Berechnung der Einschränkung im Haushalt:

Tätigkeiten Gewichtung Einschrän­ Einschränkung in vor Eintritt kung nach der einzelnen Tä­ der Invalidi­ Eintritt der In­ tigkeit im Verhält­ tät in % validität in % nis zum gesamten Aufgabenbereich in %

1. Ernährung 30 30 9

2. Wohnungspflege 15 60 9

3. Einkauf 10 100 10

4. Wäsche, Kleider­ 15 60 9

pflege

5. Betreuung Kinder 30 50 15

6. Garten- und Um­ - - -

gebungspflege

Total 100 52

Die Einschränkung im Haushalt beträgt 52 %

Berechnung der Einschränkung bei der Mitarbeit im Be­ trieb:

Weil der versicherten Person kein Lohn gezahlt wurde, ist für den Einkommensvergleich auf statistische Werte zurückzu­ greifen. Im Jahr 2018 betrugt der Lohn für eine Hotelfachan­ gestellte 54 635 Franken (Tabelle TA1_skill_level, Wirt­ schaftsabteilungen 55-56, Kompetenzniveau 2, Frauen, bei

41.7 Stunden pro Woche)

Valideneinkommen (100 %) 54 635 Invalideneinkommen (5 Std. = 11.7 %) 6 398 Behinderungsbedingte Erwerbseinbusse 48 237 => Erwerbseinbusse in Prozent 88.29 %

Die Einschränkung bei der Mitarbeit im Betrieb beträgt 88.29 %

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Invaliditätsgradbemessung: Tätigkeiten Anteil Einschränkung Behinde­ rung

Mitarbeit im Betrieb 17.5 Std. bzw. 88.29 % 36.20 % 41 % Haushalt 24.1 Std. bzw. 52 % 30.68 % 59 % Invaliditätsgrad 66.88 %

Die versicherte Person hat einen IV-Grad von 67 %

3.8. Ausserordentliche Methode

3.8.1. Allgemeines

3800 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von Personen, die

eine Erwerbstätigkeit ausüben, hat, wenn immer möglich durch die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen (Urteil des BGer 9C_812/2015 vom 07.07.2016). Wo jedoch eine zuverlässige Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen direkt nicht möglich ist, wird der Invaliditätsgrad nach dem ausserordentlichen Bemes­ sungsverfahren ermittelt (BGE 128 V 29; I 230/04; AHI- Praxis 1998 S. 119 und 251). In diesen Fällen stimmen die ermittelten Einkommen nicht notwendigerweise mit den tat­ sächlichen Verdienstmöglichkeiten überein.

3.8.2. Bemessung des Invaliditätsgrades

3801 Zunächst ist ein Betätigungsvergleich vorzunehmen. Es

muss ermittelt werden, welche Tätigkeiten in welchem zeit­ lichen Umfang die versicherte Person ohne und mit ge­ sundheitlicher Beeinträchtigung ausüben könnte. Immer ist auch zu prüfen, in welchem Umfang sich die Erwerbsein­ busse durch eine Verlagerung einzelner Tätigkeiten auf an­ dere, dem Gebrechen besser angepasste Beschäftigun­ gen, verringern liesse.

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3802 Anschliessend sind die Tätigkeiten erwerblich zu gewich­

ten, indem für jede Tätigkeit ein branchenspezifischer Lohnansatz unter Berücksichtigung der einzelfallbezoge­ nen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Be­ triebsinhabers, usw.) angewandt wird (BGE 128 V 29). Hierfür können etwa die im Betrieb bezahlten Löhne für eine entsprechende Tätigkeit angerechnet werden oder statistische Werte beim betreffenden Berufsverband nach­ gefragt werden. Wo keine solchen Werte ermittelt werden können, kann behelfsweise auf statistische Werte der LSE abgestellt werden (Urteil des BGer 8C_645/2010 vom 22.11.2010).

Beispiel: Invaliditätsgradbemessung für einen selbstständigen Gara­ gisten. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung kann dieser keine Reparatur- und Servicearbeiten mehr übernehmen und stellt hierfür einen zusätzlichen Mitarbei­ ter an, welchem ein branchenüblicher Lohn von

70 000 Franken (fiktive Zahl) gezahlt wird. Dem Garagisten

ist hingegen zuzumuten, aufgrund der wegfallenden Repa­ ratur- und Servicearbeiten die Verkaufstätigkeit zu erwei­ tern. Gemäss Auskunft des Auto Gewerbe Verbands Schweiz beträgt das Einkommen für einen Autoverkäufer inkl. regelmässiger Provisionen 75 000 Franken und für ei­ nen Geschäftsführer in einem Garagenbetrieb dieser Grösse 90 000 Franken (fiktive Zahlen).

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Verdienstmöglichkeit vor Invaliditätseintritt Verdienstmöglichkeit nach Invaliditätseintritt Ansatz in Franken Anteil des Tätigkeitsbereichs Anteil des Tätigkeitsbereichs

vor Invaliditätseintritt nach Invaliditätseintritt (Std.-, Monats- oder Jahreslohn) Tätigkeitsbereiche

1. Führung (Personel­ 20 % 20 % 90 000 18 000 18 000

les, Planung, Auf­ tragsbeschaffung)

2. Verkauf von Neu- 10 % 20 % 75 000 7 500 15 000

und Occasionsfahr­ zeugen

3. Reparatur- und Ser­ 70 % 0% 70 000 49 000 0

vicearbeiten Total 100 % 40 % 74 500 33 000

Invaliditätsgradbemessung: Verdienstmöglichkeit vor Invaliditätseintritt 74 500.- Verdienstmöglichkeit nach Invaliditätseintritt 33 000.- Behinderungsbedingte Erwerbseinbusse 41 500.- => Erwerbseinbusse in Prozent 55.7 % IV-Grad nach a.o. Bemessungsverfahren: 56 %

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4. Festlegung des Rentenanspruchs

(erstmalige Rentenzusprache) Artikel 28 IVG Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Mög­ lichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.

Artikel 28b IVG Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50‒69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gelten die folgenden prozen­ tualen Anteile:

Prozentualer Anteil Invaliditätsgrad

49 Prozent 47,5 Prozent

48 Prozent 45 Prozent

47 Prozent 42,5 Prozent

46 Prozent 40 Prozent

45 Prozent 37,5 Prozent

44 Prozent 35 Prozent

43 Prozent 32,5 Prozent

42 Prozent 30 Prozent

41 Prozent 27,5 Prozent

40 Prozent 25 Prozent

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4.1. Höhe des Rentenanspruchs

4.1.1. Grundsatz

4100 Die Höhe der zu gewährenden Rente bestimmt sich nach

07/22 Massgabe der Erwerbsunfähigkeit bzw. des IV-Grades im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Rz 2222, Art. 28b, Art. 29 Abs. 1 IVG). Die durchschnittliche Arbeits­ unfähigkeit während der Wartezeit hat auf die Höhe der Rente bei Entstehung des Rentenanspruchs keinen Ein­ fluss.

Beispiel: Besteht während des Wartejahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % und zum Zeitpunkt der Entste­ hung des Rentenanspruchs eine Erwerbsunfähigkeit bzw. ein IV-Grad von 70 %, kann sofort eine ganze Rente aus­ gerichtet werden.

4.1.2. Abgestufte bzw. befristete Rentenzusprache

4101 Für die Festlegung der Abstufung bzw. Befristung sind die

07/23 Revisionsbestimmungen gemäss Rz 5500 ff. analog an­ wendbar (Urteil des BGer 8C_36/2019 vom 30.04.2019). Dies bedeutet, dass bei einer erstmaligen abgestuften bzw. befristeten Rentenzusprache eine Änderung berücksichtigt werden kann, wenn der IV-Grad um mindestens 5 Prozent­ punkte ändert (Art. 17 Abs. 1 Bst. a ATSG). Liegt keine Än­ derung im IV-Grad von mindestens 5 Prozentpunkten vor, dann kommt es zu keiner Anpassung (und damit auch nicht zu einer Abstufung bzw. Befristung).

4.1.2.1. Bei Verringerung des Invaliditätsgrades

4102 Wenn zum ersten Mal und gleichzeitig über den Anspruch

auf eine höhere und anschliessend eine tiefere Rente oder eine Rentenaufhebung Beschluss gefasst wird, wird die Herabsetzung oder die Aufhebung der höheren Rente auf den in Art. 88a Abs. 1 IVV genannten Zeitpunkt ausgespro­

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chen. Eine Herabsetzung oder Aufhebung der Rente er­ folgt am ersten Tag des Folgemonats, nach Ablauf der Zeitspanne von drei Monaten. Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV ist nicht anwendbar (BGE 121 V 264; ZAK 1980 S. 633).

4.1.2.2. Sonderfall der versicherten Personen,

welche das 55. Altersjahr zurückgelegt haben

4103 Hat die versicherte Person im Verfügungszeitpunkt das

07/23 55. Altersjahr bereits zurückgelegt, so kann sie grundsätz­ lich nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden (BGE 148 V 321). Bei solchen versicherten Perso­ nen sind umgehend berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen bzw. durchzuführen. Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt nach Prüfung bzw. Durchführung der beruflichen Eingliederungs­ massnahmen.

4104 Von beruflichen Eingliederungsmassnahmen kann abgese­

hen werden, wenn:

  • die objektive oder subjektive Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausgewiesen ist (Urteil des BGer 8C_680/2018 vom 11.01.2019; Urteil des BGer 9C_59/2017 vom 21.06.2017; Urteil des BGer 9C_231/2015 vom 07.09.2015; Urteil des BGer

  • die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zu­ mutbar und die berufliche (Selbst-)Integration seither al­ lein aus IV-fremden Gründen unterblieben ist (Urteil des BGer 8C_492/2018 vom 24.08.2018; Urteil des BGer 8C_393/2016 vom 25.08.2016; Urteil des BGer 9C_231/2015 vom 07.09.2015; Urteil des BGer 8C_807/2013 vom 19.03.2014; Urteil des BGer

  • trotz fortgeschrittenen Alters und langen Rentenbezugs die vorhandene Leistungsfähigkeit verwertbar ist (Urteil des BGer 8C_39/2012 vom 24.04.2012; Urteil des BGer

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4105 Bei Rentenbezügern bzw. Rentenbezügerinnen ohne

Wohnsitz und Erwerbstätigkeit in der Schweiz sind wegen fehlender Versicherteneigenschaft keine beruflichen Ein­ gliederungsmassnahmen zu prüfen bzw. durchzuführen (BGE 145 V 266).

4.1.2.3. Bei Erhöhung des Invaliditätsgrades

4106 Wenn zum ersten Mal und gleichzeitig über den Anspruch

auf eine niedrigere und anschliessend eine höhere Rente Beschluss gefasst wird, wird die höhere Rente vom ersten Tag des Monats an ausgerichtet, in dem die Zeitspanne von drei Monaten abläuft (Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV; AHI- Praxis 2001 S. 277; ZAK 1983 S. 501). Art. 88bis Abs. 1 IVV findet hier keine Anwendung.

4.2. Sonderfall – Wiederaufleben der Invalidität

Artikel 29bis IVV Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf das­ selbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbe­ gründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerech­ net.

4200 Ein Wiederaufleben der Invalidität liegt nur vor, wenn die

01/24 folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • sich das gleiche Leiden, das früher einen Rentenan­ spruch begründet hat, wieder verschlimmert und dadurch zu einer erneuten rentenbegründenden Invalidi­ tät führt (z.B. Rückfall bei Rückenleiden) und

  • der Rückfall innerhalb von drei Jahren seit Aufhebung der früher ausgerichteten Rente eintritt.

4201 Liegt ein Wiederaufleben der Invalidität vor, so kann die

Rente ohne Erfüllung der einjährigen Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG), aber frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG zugesprochen werden (BGE 142 V 547).

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4202 Die Höhe der zu gewährenden Rente bestimmt sich nach

Massgabe der Erwerbsunfähigkeit bzw. des IV-Grades im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Rz 4100).

Beispiel: Die versicherte Person bezieht seit Mai 2013 eine ganze Rente. Per Oktober 2018 wird die Rente aufgehoben. Im Februar 2019 verschlechtert sich der Gesundheitszustand. Im März 2019 meldet sich die versicherte Person neu an. Die Abklärungen ergeben einen IV-Grad von 50 %. Die versicherte Person hat per September 2019 Anspruch auf eine halbe Rente.

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5. Revision der Rente

5.1. Allgemeines

Artikel 17 Absatz 1 ATSG Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu­ kunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad ei­ ner Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: a. um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder b. auf 100 Prozent erhöht.

5100 Die Revision bezweckt die Anpassung einer Rentenverfü­

07/23 gung an veränderte Verhältnisse. Anlass zur Rentenrevi­ sion gibt jede erhebliche Änderung in den persönlichen tat­ sächlichen Verhältnissen der versicherten Person seit Zu­ sprechung der Rente, die geeignet ist, den Rentenan­ spruch zu ändern (sog. Revisionsgrund).

5101 Ein Revisionsgrund liegt namentlich in folgenden Fällen

07/23 vor:

  • Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheits­ zustandes (ZAK 1989 S. 265);

  • Wiederaufnahme, Aufgabe oder Wechsel der Erwerbs­ tätigkeit (Urteil des BGer 9C_33/2016 vom 16.08.2016);

  • (Erfolgreich) durchgeführte Eingliederungsmassnahmen (Urteil des BGer 9C_231/2016 vom 01.06.2016);

  • Erhöhung oder Verminderung des Validen- oder Invali­ deneinkommens;

  • Angewöhnung an gesundheitliche Beeinträchtigung;

  • Änderung der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be­ tätigen (z.B. Erhöhung der Arbeitsfähigkeit der versi­ cherten Person nach Angewöhnung an die abgegebe­ nen Hilfsmittel);

  • Änderung in der Bemessungsart der Invalidität (z.B. wenn die Invalidität einer bisher ausschliesslich im Haushalt tätigen versicherten Person neu nach den Re­ geln einer Teilerwerbstätigkeit bemessen werden muss; ZAK 1989 S. 114; ZAK 1969 S. 743; BGE 104 V 148);

  • Änderung in den massgebenden familiären Verhältnis­ sen oder in der Wohnsitzsituation bei der Bemessung

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des Invaliditätsgrades von im Haushalt tätigen Versi­ cherten (Urteil des BGer 9C_410/2015 vom 13.11.2015);

  • Verbesserung oder Verschlechterung der Arbeitsfähig­ keit bei einem grundsätzlich unveränderten Gesund­ heitszustand (Urteil des BGer 8C_503/2013 vom 23.12.2013; Urteil des BGer 9C_388/2016 vom 02.11.2016);

  • Aufgabe der Erwerbstätigkeit und neu Abstellen auf Ta­ bellenlöhne für Festlegung des Invalideneinkommens (Urteil des BGer 9C_325/2013 vom 22.10.2013);

  • Neu Abstellen auf das tatsächlich erzielte Erwerbsein­ kommen statt auf lohnstatistische Angaben.

5102 Kein Revisionsgrund liegt dagegen in folgenden Fällen vor:

07/23 - Nur vorübergehende Änderungen, welche weniger als drei Monate andauern (Art. 88a IVV);

  • Änderungen von Verwaltungsweisungen, welche höhere Anspruchsvoraussetzungen festsetzen (ZAK 1982 S. 261);

  • Unterschiedlicher Beurteilung eines im wesentlichen un­ veränderten Sachverhaltes (ZAK 1987 S. 36; Urteil des

  • Hinzutreten oder Wegfallen einer Diagnose, wenn eine erhebliche Verschlechterung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen ist (BGE 141 V 9; Urteil des BGer 9C_42/2019 vom 16.08.2019);

  • Rein teuerungsbedingte Einkommensverbesserung (Art.

  • Änderungen des Invaliditätsgrads und folglich der Rente, die einzig auf eine Veränderung allgemeiner sta­ tistischer Grundlagen zurückzuführen sind (BGE 142 V 178; BGE 143 V 295; Urteil des BGer 9C_696/2007 vom 09.11.2009);

  • Durch eine Behörde angeordneter Freiheitsentzug (BGE 116 V 20; ZAK 1989 S. 210; ZAK 1988 S. 249).

5103 Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Invaliditätsgrad auf der

07/23 Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sach­ verhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditäts­ schätzungen zu ermitteln. Mithin steht auch einer erneuten EDI BSV | Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR)

ärztlichen Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit, nichts entgegen (BGE 141 V 9; Urteil des BGer 8C_103/2024 vom 04.03.2025; Urteil des BGer

5104 Der Rentenanspruch wird nur angepasst, wenn die revisi­

07/23 onsweise vorgenommene Invaliditätsgradbemessung eine Veränderung des Invaliditätsgrades um mindestens fünf Prozentpunkte ergibt.

5.2. Einleitung der Revision

5.2.1. Revision von Amtes wegen

Artikel 87 Absatz 1 IVV Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades [...] bei der Festsetzung der Rente [...] auf einen bestimmten Termin in Aussicht ge­ nommen worden ist oder, wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen an­ geordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität [...] als möglich erscheinen lassen.

5200 Die IV-Stelle prüft bei jeder Rentenfestsetzung, auf wel­

chen Zeitpunkt eine Revision erfolgen muss. Für den Revi­ sionstermin ist die fallbezogene Einschätzung (absehbare Veränderungen wie z.B. Verbesserung/Verschlechterung des Gesundheitszustandes, vermutetes Eingliederungspo­ tential) massgeblich.

5.2.2. Revision auf Gesuch hin

Artikel 87 Absatz 2 IVV Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu ma­ chen, dass sich der Grad der Invalidität [...] des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Artikel 87 Absatz 3 IVV Wurde eine Rente […] wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades […] ver­ weigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzun­ gen nach Absatz 2 erfüllt sind.

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5201 Die IV-Stelle leitet das Revisionsverfahren auf Gesuch hin

ein, wenn die versicherte Person oder andere legitimierte Personen ein schriftliches Revisionsgesuch einreichen.

5202 Die versicherte Person hat mit dem Gesuch glaubhaft zu

machen, dass ein Revisionsgrund vorliegt (Urteil des BGer 8C_590/2015 vom 24.11.2015). Die IV-Stelle kann hierfür von der versicherten Person Beweismittel (z.B. ein ärztli­ ches Zeugnis) verlangen.

5203 Die IV-Stelle prüft, ob im Revisionsgesuch Revisions-

gründe glaubhaft gemacht worden sind:

  • Wenn die versicherte Person keinen Revisionsgrund glaubhaft machen kann, tritt die IV-Stelle auf das Ge­ such nicht ein. Sie unternimmt somit keine Abklärungen und erlässt eine Nichteintretensverfügung (ZAK 1985 S. 329; ZAK 1984 S. 350; ZAK 1983 S. 397).

  • Wenn die versicherte Person einen Revisionsgrund glaubhaft machen kann, tritt die IV-Stelle auf das Ge­ such ein und nimmt die nötigen Abklärungen vor, um festzustellen, ob die geltend gemachte Änderung der Verhältnisse tatsächlich eingetreten ist und inwiefern diese auf die Invalidität Auswirkungen hat (ZAK 1984 S. 350; ZAK 1983 S. 401).

5204 Bei einer Neuanmeldung nach vorgängiger Ablehnung ei­

ner Rente infolge ungenügenden Invaliditätsgrades, hat die versicherte Person mit dem neuen Rentenbegehren eben­ falls Revisionsgründe glaubhaft zu machen (BGE 133 V 108; ZAK 1984 S. 341 und 350; ZAK 1983 S. 505; ZAK 1981 S. 134).

5.3. Vergleichszeitpunkt

5300 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer an-

spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiel­ len Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Berechnung

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des IV-Grades beruht (BGE 147 V 167; BGE 133 V 108; Urteil des BGer 8C_441/2012 vom 25.07.2013).

5301 Mitteilungen, die gestützt auf Art. 74ter Bst. f IVV ergehen

und denen eine umfassende materielle Prüfung zugrunde liegt, sind in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzusetzen (Urteil des BGer 9C_46/2009 vom 14.08.2009; Urteil des BGer

5302 Verfügungen oder Mitteilungen, welche in der Zwischenzeit

die ursprüngliche Rentenverfügung oder die ursprüngliche Mitteilung bloss bestätigt haben, sind nicht zu berücksichti­ gen (BGE 133 V 108; Urteil des BGer 9C_726/2011 vom 01.02.2012).

5.4. Invaliditätsgradbemessung im Revisionsverfah­

ren

5400 Die Bemessung des Invaliditätsgrades im Revisionsverfah­

ren erfolgt nach den für die Invaliditätsgradbemessung gel­ tenden allgemeinen Vorschriften. Die massgebenden Ver­ hältnisse sind neu abzuklären und festzustellen.

5401 Anlässlich der neuen Invaliditätsgradbemessung muss ins­

besondere abgeklärt werden, - ob die Rentenbezügerin/der Rentenbezüger hinreichend eingegliedert ist oder ob Anspruch auf Eingliederungs­ massnahmen besteht (Art. 8a Abs. 1 IVG; Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG; ZAK 1983 S. 75; ZAK 1980 S. 508; ZAK

1970 S. 294). Erst wenn die Eingliederungsfrage geklärt

ist, kann der Rentenanspruch überprüft werden (ZAK 1980 S. 508);

  • ob mit Rücksicht auf die neuen tatsächlichen Verhältnisse immer noch die früher angewandte Bemes­ sungsmethode gilt oder ob nach einer anderen Methode vorgegangen werden muss (ZAK 1979 S. 272);

  • ob in Fällen, in denen die allgemeine Methode ange­ wendet werden muss, ein oder beide Einkommen neu berechnet werden müssen;

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- ob sich in Fällen, in denen die spezifische oder die ge­ mischte Methode angewendet werden muss, der Tätig­ keitsbereich der versicherten Person verändert hat.

5.5. Änderung des Rentenanspruchs

5.5.1. Massgebender Zeitpunkt bei Verschlechterung

der Erwerbsfähigkeit Artikel 88a Absatz 2 IVV Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, [...] ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.

5500 Tritt bei einer Rentenbezügerin bzw. einem Rentenbezüger

eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ein (z.B. Hin­ zutreten eines neuen Leidens, Verschlimmerung des bis­ herigen Leidens), so entsteht der Anspruch auf die höhere Rente, wenn die versicherte Person ohne wesentliche Un­ terbrechung während drei Monaten durchgehend im ent­ sprechenden höheren Grad erwerbsunfähig war.

5501 Die dreimonatige Wartefrist findet keine Anwendung, wenn

eine nicht invaliditätsbedingte Änderung der Erwerbsfähig­ keit vorliegt (z.B. Statuswechsel, Wechsel der Arbeitsstelle; Urteil des BGer 8C_220/2014 vom 25.11.2014; I 599/05).

5502 Ein wesentlicher Unterbruch der dreimonatigen Wartezeit

liegt vor, wenn die Erwerbsunfähigkeit während 30 aufei­ nanderfolgenden Tagen wieder auf das ursprüngliche Ni­ veau oder tiefer sinkt.

5503 Die Rente kann erst nach drei vollen Monaten seit der Ver­

schlechterung erhöht werden (ZAK 1986 S. 345).

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5.5.2. Massgebender Zeitpunkt bei Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit Artikel 88a Absatz 1 IVV Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufga­ benbereich zu betätigen, [...] ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre­ chung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

5.5.2.1. Allgemein

5504 Grundsätzlich ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähig­

keit eine Wartefrist von drei Monaten zu berücksichtigen (Urteil des BGer 8C_285/2020 vom 15.09.2020).

5505 Ausnahmsweise kann von dieser dreimonatigen Wartefrist

abgesehen werden, wenn eine Verbesserung bereits seit geraumer Zeit anzunehmen ist, der Zeitpunkt der Änderung aber erst im Rahmen eines Gutachtens bestimmt werden kann (Urteil des BGer 8C_285/2020 vom 15.09.2020; Urteil des BGer 8C_36/2019 vom 30.04.2019; Urteil des BGer

5.5.2.2. Sonderfall bei Rentenbezugsdauer

von mindestens 15 Jahren oder bei über 55-Jährigen

5506 Bei Versicherten, die im Zeitpunkt der Verfügung über die

Herabsetzung oder Aufhebung der Rente das 55. Alters­ jahr vollendet haben oder eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, ist grundsätzlich eine Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar (BGE 141 V 5; Urteil des BGer 9C_412/2014 vom 20.10.2014; Urteil des BGer 9C_128/2013 vom 04.11.2013; Urteil des BGer 9C_363/2011 vom 31.10.2011). Bei solchen Versicherten sind umgehend berufliche Eingliederungsmassnahmen ein­ zuleiten. Die Rente kann erst nach Abschluss der berufli­

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chen Eingliederungsmassnahmen herabgesetzt oder auf­ gehoben werden (Urteil des BGer 8C_648/2019 vom 04.06.2019).

5507 Von beruflichen Eingliederungsmassnahmen kann abgese­

hen werden, wenn:

  • die objektive oder subjektive Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausgewiesen ist (Urteil des BGer 8C_680/2018 vom 11.01.2019; Urteil des BGer 8C_111/2018 vom 21.08.2018; Urteil des BGer 9C_59/2017 vom 21.06.2017; Urteil des BGer

  • die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zu­ mutbar und die berufliche (Selbst-)Integration seither al­ lein aus IV-fremden Gründen unterblieben ist (Urteil des BGer 8C_492/2018 vom 24.08.2018; Urteil des BGer 8C_393/2016 vom 25.08.2016; Urteil des BGer 9C_231/2015 vom 07.09.2015; Urteil des BGer 8C_807/2013 vom 19.03.2014; Urteil des BGer

  • trotz fortgeschrittenen Alters und langen Rentenbezugs die vorhandene Leistungsfähigkeit verwertbar ist (Urteil des BGer 8C_39/2012 vom 24.04.2012; Urteil des BGer

5508 Bei Rentenbezügern bzw. Rentenbezügerinnen ohne

07/23 Wohnsitz und Erwerbstätigkeit in der Schweiz sind wegen fehlender Versicherteneigenschaft keine beruflichen Ein­ gliederungsmassnahmen zu prüfen bzw. durchzuführen (BGE 145 V 266). Die Rente wird somit ohne Durchführung von Eingliederungsmassnahmen herabgesetzt oder aufge­ hoben.

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5.6. Wirkung der Änderung des Rentenanspruchs

5.6.1. Bei Erhöhung der Rente

Artikel 88bis Absatz 1 Buchstabe a und b IVV Die Erhöhung der Renten [...] erfolgt frühestens: a. sofern die versicherte Person die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; b. bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehe­ nen Monat an.

5600 Die Rente kann im Falle eines Revisionsgesuchs nur dann

vom Anmeldemonat an erhöht werden, wenn in jenem Mo­ nat die dreimonatige Frist des Art. 88a Abs. 2 IVV abgelau­ vor (BGE 105 V 262).

Beispiel 1: Im Januar 2020 verschlechtert sich der Gesundheitszu­ stand der Versicherten, welche zu 51 % invalid ist. Sie reicht am 15.11.2020 ein Revisionsgesuch ein. Die IV- Stelle stellt nach den erforderlichen Abklärungen im Früh­ jahr 2021 fest, dass die Versicherte seit April 2020 zu 75 % invalid ist. Die Rente wird ab dem 01.11.2020 heraufge­ setzt.

Beispiel 2: Ein Versicherter bezieht eine Rente bei einem IV-Grad von

56 %. Die IV-Stelle hat vorgesehen, diese per Ende Januar

2020 einer Revision zu unterziehen. Nach den erforderli­

chen Abklärungen stellt sie im Mai 2020 fest, dass der Ver­ sicherte bereits ab Juni 2019 Anspruch auf eine ganze Rente (IV-Grad von 85 %) gehabt hätte. Weil die Revision für Januar 2020 in Aussicht genommen wurde, wird ihm die ganze Rente ab 01.01.2020 ausgerichtet.

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5.6.2. Bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente

5.6.2.1. Allgemein

Artikel 88bis Absatz 2 Buchstabe a IVV Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten [...] erfolgt: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an.

Beispiel: Mit Beschluss vom 16.07.2020 wird der Versicherten mit­ geteilt, dass ihre Rente aufgehoben wird. Die Aufhebungs­ verfügung wird von der IV-Stelle am 29.08.2020 versandt und der Versicherten am 02.09.2020 zugestellt. Die Rente kann deshalb auf den 01.11.2020 aufgehoben werden.

5601 Die Frist von Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV kann nicht verlän­

gert werden (BGE 135 V 306).

5.6.2.2. Bei unrechtmässiger Erwirkung der Rente oder

bei Meldepflichtverletzung Artikel 88bis Absatz 2 Buchstabe b IVV Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten [...] erfolgt: b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, un­ abhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrecht­ mässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.

5602 Ist das Revisionsverfahren auf Grund einer Meldepflicht-

verletzung eingeleitet worden, so können die Vorausset­ zungen von Art. 88a Abs.1 IVV retrospektiv beurteilt wer­ den (Urteil des BGer 9C_1022/2012 vom 16.05.2013). Die Rente ist rückwirkend auf jenen Zeitpunkt aufzuheben, in dem die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist und daraufhin ohne we­ sentliche Unterbrechung längere Zeit angedauert hat (Ur­

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6. Wiedererwägung, prozessuale Revision und Anpas­

sung an geänderte Rechtsgrundlagen

6.1. Wiedererwägung

Artikel 53 Absatz 2 ATSG Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen […] zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berich­ tigung von erheblicher Bedeutung ist.

6100 Die Wiedererwägung setzt neben der zweifellosen Unrich­

tigkeit der ursprünglichen Verfügung voraus, dass die Be­ richtigung der Verfügung von erheblicher Bedeutung und die Verfügung nicht bereits von einem Gericht beurteilt worden ist (Urteil des BGer 9C_816/2013 vom 20.02.2014; ZAK 1987 S. 36; ZAK 1985 S. 329).

6101 Zweifellose Unrichtigkeit liegt vor bei nicht oder unrichtiger

Anwendung von massgeblichen Rechtsbestimmungen so­ wie bei falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsre­ geln. Sie ist auch zu bejahen bei unvollständiger Sachver­ haltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Unter­ suchungsgrundsatzes. Ob dies zutrifft, beurteilt sich nach der bei Erlass der Verfügung bestandenen Sach- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Rechtspraxis (BGE 140 V 77; BGE 119 V 475, BGE 117 V 8; Urteil des

6102 Die Berichtigung der Verfügung erweist sich bei periodi­

schen Dauerleistungen wie der Rente als von erheblicher Bedeutung (Urteil des BGer 9C_146/2014 vom 19.12.2014).

6103 Kein Grund für eine Wiedererwägung liegt vor, wenn eine

Rente einzig deshalb herabgesetzt oder aufgehoben wer­ den müsste, weil infolge einer Änderung der Verwaltungs­ weisungen höhere Anspruchsvoraussetzungen gelten (ZAK 1982 S. 261). Ebenfalls kein Grund für eine Wieder­ erwägung stellt die Änderung der Gerichtspraxis dar (ZAK

1974 S. 481). Das Gleiche gilt, wenn die Beurteilung der

materiellen Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hinter­

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grund der seinerzeitigen Rechtspraxis als vertretbar er­ scheint (Urteil des BGer 9C_587/2010 vom 29.10.2010; Ur­

6104 Ob die IV-Stelle eine Wiedererwägung vornehmen will,

liegt in ihrem Ermessen. Weder die versicherte Person noch das Gericht können sie hierzu verpflichten, hingegen

6105 Die Vornahme der Wiedererwägung ist nicht befristet; sie

ist auch nach mehr als zehn Jahren noch möglich (BGE

140 V 514; Urteil des BGer 8C_680/2017 vom 07.05.2018).

6.1.1. Zu Ungunsten der versicherten Person

Artikel 85 Absatz 2 IVV Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzun­ gen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin vorzu­ nehmen. Für Renten [...] gilt Artikel 88bis Absatz 2.

6106 Hat die Verwaltung spezifisch IV-rechtliche Faktoren offen­

sichtlich falsch beurteilt, so sind die Leistungen lediglich für die Zukunft zu berichtigen (z.B. die Invaliditätsgradbemes­ sung, den Rentenbeginn oder die Notwendigkeit und Ge­ eignetheit von medizinischen und beruflichen Eingliede­ rungsmassnahmen usw.). Die Rente ist in diesem Fall vom ersten Tag des zweiten, der Zustellung der neuen Verfü­ gung folgenden Monats an herabzusetzen oder aufzuhe­ ben (Art. 85 Abs. 2 und Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV; Urteil 129).

6107 Betrifft ein Fehler, der zur Wiedererwägung einer früheren

Verfügung über eine Rente führt, einen AHV-analogen Sachverhalt (z.B. die versicherungsmässigen Vorausset­ zungen oder die Rentenberechnung), so ist die zu Unrecht bezogene Leistung rückwirkend herabzusetzen oder aufzu­ heben (Art. 25 ATSG; BGE 105 V 163).

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6108 Für die Frage, ob der fehlerhaften Beurteilung ein IV-spezi­

fischer oder ein AHV-analoger Sachverhalt zugrunde liegt, ist nicht entscheidend, welche Verwaltungsbehörde (Aus­ gleichskasse oder IV-Stelle) den Fehler begangen hat (ZAK 1981 S. 549).

6109 Wird ein Rentenbeschluss von der IV-Stelle der Aus­

gleichskasse richtig mitgeteilt, von dieser aber falsch in eine Rentenverfügung umgesetzt, liegt ein AHV-analoger Sachverhalt vor (ZAK 1985 S. 404).

6.1.2. Zu Gunsten der versicherten Person

Artikel 88bis Absatz 1 Buchstabe c IVV Die Erhöhung der Renten [...] erfolgt frühestens: c. falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Man­ gel entdeckt wurde.

6110 Wird festgestellt, dass eine ursprüngliche Verfügung der

IV-Stelle zum Nachteil der versicherten Person zweifellos unrichtig war, so wird die Rente vom ersten Tag des Mo­ nats an erhöht oder ausgerichtet, in dem der Mangel ent­ deckt wurde (Urteil des BGer 8C_457/2022 vom 07.02.2023). Der Mangel gilt als entdeckt, sobald die Fest­ stellungen der Verwaltung ihn als glaubhaft bzw. wahr­ scheinlich erscheinen lassen und nicht erst, wenn er mit Si­ cherheit feststeht (ZAK 1985 S. 234).

6111 Beruht der Fehler zugunsten der versicherten Person auf

einem AHV-analogen Sachverhalt, ist die Korrektur rück­ wirkend vorzunehmen (Art. 24 Abs. 1 ATSG; Art. 77 AHVV; Urteil des BGer 9C_409/2011 vom 21.11.2011).

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6.2. Prozessuale Revision

Artikel 53 Absatz 1 ATSG Formell rechtskräftige Verfügungen [...] müssen in Revision gezogen wer­ den, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, de­ ren Beibringung zuvor nicht möglich war.

6200 Die prozessuale Revision ist innerhalb von 90 Tagen ab

Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber inner­ halb von 10 Jahren nach Eröffnung der ursprünglichen Ver­ fügung geltend zu machen (Art. 67 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105; Urteil des BGer

6201 Die 90-tägige Revisionsfrist beginnt zu laufen, sobald eine

sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Liegen le­ diglich Indizien für einen prozessualen Revisionsgrund vor, besteht noch keine sichere Kenntnis und die 90-tägige Frist wird nicht ausgelöst. Bei Vorliegen von Indizien ist die IV- Stelle gehalten umgehend weitere Abklärungen vorzuneh­ men. Treibt die IV-Stelle die entsprechenden Abklärungen nicht zügig voran, so beginnt die 90-tägige Revisionsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der unvollständige Sachverhalt hinreichend hätte ergänzt werden können (Ur­ teil des BGer 8C_18/2013 vom 23.04.2013; Urteil des

Beispiel: Am 17.05.2020 erhält die IV-Stelle einen Hinweis auf einen möglichen prozessualen Revisionsgrund. Um festzustellen, ob ein solcher Revisionsgrund tatsächlich vorliegt, leitet sie am 20.06.2020 weitere medizinische Abklärungen ein. Am

18.08.2020 liegt das Gutachten vor. Die 90-tägige Frist be­

ginnt am 19.08.2020 zu laufen und endet am 16.11.2020.

6202 Liegt ein prozessualer Grund vor, werden die Leistungen

rückwirkend ausgerichtet bzw. zurückgefordert (BGE 129 V 211).

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6.3. Anpassung an geänderte Rechtsgrundlagen

6300 Ursprünglich fehlerfreie Verfügungen über Dauerleistungen

sind unter Vorbehalt anderslautender Übergangsbestim­ mungen sowie allfälliger wohlerworbener Rechte grund­ sätzlich an Änderungen von Gesetzes- oder Verordnungs­ bestimmungen anzupassen (BGE 135 V 201, BGE 121 V 157; Urteil des BGer 9C_19/2020 vom 21.09.2020; Urteil

6301 Eine Anpassung an Änderungen von Verwaltungsweisun­

gen zu Ungunsten einer versicherten Person ist nicht zu­ lässig (BGE 121 V 157).

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7. Rückforderung, Sistierung und Kürzung der Rente

7.1. Rückforderung unrechtmässig bezogener Leis­

tungen Artikel 25 Absätze 1 und 2 ATSG Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. […] Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versiche­ rungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsan­ spruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.

7100 Die Rückforderung setzt voraus, dass in einem ersten

07/23 Schritt eine rechtskräftige Verfügung über die rückwirkende Rentenaufhebung oder Rentenherabsetzung erfolgt (Ren­ tenaufhebungsverfügung; Urteil des BGer 9C_678/2011 vom 04.01.2012). Dies kann folgende Fälle betreffen:

  • Meldepflichtverletzung (Art. 77 IVV i. V. m. Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV)

  • unrechtmässig erwirkte Leistungen (Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV)

  • andere unrechtmässig bezogene Leistungen (Art. 25 ATSG) wie z.B. Leistungsbezug ist nie oder ab gewis­ sem Zeitpunkt nicht mehr rechtmässig erfolgt (z.B. ver­ sehentliche Auszahlung einer höheren als der ge­ schuldeten Rente oder Weiterauszahlung einer Rente, obwohl befristet, Urteil des BGer 9C_233/2007 vom 28.06.2007) oder Ausrichtung von Rentenleistungen trotz nicht rechtskräftiger Bestätigung und anschlies­ sende gerichtliche Verneinung des Rentenanspruchs nach Vorliegen der erneuten Abklärungsergebnisse (Urteil des BGer 9C_684/2023 vom 20.06.2024; Urteil des BGer 9C_195/2014 vom 03.09.2014; Urteil des BGer 8C_468/2007 vom 06.12.2007) oder Ausrichtung von Rentenleistungen trotz nicht rechtskräftiger Bestä­ tigung und reformatio in peius durch kantonales Ge­ richt (Urteil des BGer 8C_316/2014 vom 26.08.2014; Urteil des BGer 9C_805/2008 vom 13.03.2009).

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7101 Die anschliessende Rückforderungsverfügung (oder Rück­

erstattungsverfügung) ist innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis über den feststehenden Rückforderungstatbe­ stand, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung zu erlassen. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine län­ gere Verjährungsfrist als 5 Jahre vorsieht, so ist diese Frist massgebend (BGE 138 V 74; Urteil des BGer 9C_340/2020 vom 29.03.2021; Urteil des BGer

7102 Kenntnis über den feststehenden Rückforderungstatbe­

07/22 stand ist in dem Zeitpunkt gegeben, in welchem die IV- Stelle bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 150 V 305; BGE 148 V 217; BGE 139 V 106; BGE 122 V 270; Urteil des BGer

  • Rechtsgrund des unrechtmässigen Leistungsbezugs

  • Rückerstattungsbeträge und

  • rückerstattungspflichtige Personen.

7103 Ein (kantonal)gerichtlicher Rückweisungsentscheid gilt

01/25 nicht als fristauslösend (Urteil des BGer 9C_684/2023 vom 20.06.2024; Urteil des BGer 9C_195/2014 vom 03.09.2014; Urteil des BGer 8C_631/2013 vom 26.02.2014 in SVR 2014 IV Nr. 15).

7104 Ist für die Festsetzung der Leistung oder der Rückforde­

rung das Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass nur eine der zuständigen Behörden die erforderliche Kenntnis hatte (BGE 146 V 217).

7105 Für die Fristwahrung ist die Zustellung des Vorbescheids

über die Rückforderung massgebend (BGE 133 V 579; Ur­

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7106 In der Rückforderungsverfügung ist auf die Möglichkeit des

Erlasses hinzuweisen. Der Erlass wird auf schriftliches Ge­ such hin überprüft (Art. 3 und 4 ATSV).

7107 Für die Vollstreckung von rechtskräftig festgesetzten Rück­

erstattungen gilt eine 5-jährige Verwirkungsfrist (SVR 2007 IV Nr. 6; Urteil des BGer 9C_320/2014 vom 29.01.2015).

7.2. Sistierung der Rente während Straf- oder Mass­

nahmenvollzug und Untersuchungshaft Artikel 21 Absatz 5 ATSG Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbs­ ersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Aus­ zahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmen­ vollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.

7200 Die Rente darf auch während der Untersuchungshaft und

beim vorzeitigen Strafvollzug sistiert werden (BGE 133 V 1; Urteil des BGer 8C_702/2007 vom 17.06.2008). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Freiheitsentzug (Strafvollzug, Massnahmenvollzug oder Untersuchungshaft) in der Schweiz oder im Ausland erfolgt (Urteil des BGer

7201 Die Sistierung der Rente setzt voraus, dass auch eine

nichtbehinderte Person während des Freiheitsentzugs keine Möglichkeit hat, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (BGE 133 V 1; Urteil des BGer 9C_260/2020 vom 15.06.2020).

7202 Für die Rentensistierung während einer stationären Mass­

nahme ist allein darauf abzustellen, ob der stationäre Mas­ snahmenvollzug eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht. Eine Differenzierung nach Sozialgefährlichkeit bzw. Be­ handlungsbedürftigkeit ist nicht vorzunehmen (BGE 137 V 154).

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7203 Die Rente wird demnach nicht sistiert, sondern weiterhin

ausgerichtet, – wenn die Vollzugsart eines strafrechtlichen Freiheitsent­ zugs nichtbehinderten Gefangenen die Möglichkeit gibt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (BGE 116 V 20; Ur­ – wenn bei einer fürsorgerischen Unterbringung nach Art. 426 ff. ZGB das Leiden, das zur Invalidität führt, den Grund für die Freiheitsentziehung darstellt (ZAK 1992 S. 483).

7204 Wenn der Rentenanspruch erstmals während des Vollzugs

eines Freiheitsentzuges entsteht, kann die Ermittlung des Invaliditätsgrades und die verfügungsmässige Festsetzung der Rente unterbleiben, wenn und solange (noch) kein An­ spruch auf Kinderrenten besteht. Die IV-Stelle weist die versicherte Person ausdrücklich darauf hin, dass sie die Möglichkeit des Entstehens eines Anspruchs auf Kinder­ renten umgehend der IV-Stelle melden soll. Sofern ein An­ spruch auf Kinderrenten besteht, verfügt die IV-Stelle die Haupt- und Kinderrenten. Gleichzeitig sistiert sie die Haupt­ rente, die Kinderrente zahlt sie aus (ZAK 1989 S. 258).

7205 Beginn der Sistierung:

  • Bei einem Straf- oder Massnahmenvollzug ist die Rente ab dem 1. Tag des Monats, der dem Beginn des Frei­ heitsentzugs folgt, zu sistieren.

  • Bei Untersuchungshaft darf die Sistierung erst nach Ab­ lauf von drei Monaten verfügt werden (BGE 133 V 1). Die Rente darf sodann rückwirkend ab dem 1. Tag des Monats, der dem Beginn der Untersuchungshaft folgt, sistiert werden. Dauert die Untersuchungshaft insge­ samt weniger als drei Monate (90 Tage), ist eine Sistie­ rung unzulässig.

7206 Auswirkungen der Sistierung:

  • Die Kinderrenten werden während der Sistierung weiter ausgerichtet (Art. 21 Abs. 5 ATSG; Urteil des BGer

  • Die während des Freiheitsentzugs zu Unrecht bezoge­ nen Rentenleistungen können rückwirkend ab Beginn EDI BSV | Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR)

der Sistierung zurückgefordert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich der Freiheitsentzug im Nachhinein als zu Unrecht angeordnet erweist (BGE 116 V 323).

Beispiel: Die versicherte Person befindet sich seit dem 04.12.2019 in Untersuchungshaft. Die IV-Stelle erhält am 20.02.2020 Kenntnis davon. Am 10.03.2020 verfügt die IV-Stelle die Sistierung der Rente ab 01.01.2020. Die ab 01.01.2020 zu Unrecht ausgerichtete Rente kann zurückgefordert werden.

7207 Ende der Sistierung:

  • Die Sistierung endet mit Aufhebung des Freiheitsentzugs und die Rente ist für den Monat, in dem der Freiheitsent­ zug aufgehoben wird, wieder voll auszurichten (analog Art. 29 Abs. 3 IVG).

  • Wenn die Entlassung der IV-Stelle verspätet gemeldet wird, ist die Rente im Rahmen der Verwirkungsbestim­ mungen (Art. 24 Abs. 1 ATSG) rückwirkend auszurich­ ten.

7208 Nach Beendigung des Freiheitsentzugs ist eine Revision

zu prüfen.

7.3. Kürzung und Verweigerung von Leistungen

bei vorsätzlicher Herbeiführung oder Ver­ schlimmerung des Versicherungsfalles

7.3.1. Voraussetzungen

7.3.1.1. Allgemeines

Artikel 21 Absätze 1–3 ATSG Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vor­ sätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dau­ ernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vor­ sätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt ha­ ben.

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Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleis­ tungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleis­ tungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kür­ zung nach Absatz 2 vorbehalten.

7300 Sofern die Voraussetzungen nach den Art. 21 Absätze 1–3

ATSG erfüllt sind, kann die IV-Stelle die Rente kürzen oder verweigern (ZAK 1986 S. 528; BGE 134 V 315).

7301 Die Sanktion trägt stets persönlichen Charakter. Demzu­

folge müssen Geldleistungen zugunsten von Angehörigen voll ausgerichtet werden, ausser wenn die Angehörigen die Invalidität der versicherten Person vorsätzlich oder bei vor­ sätzlicher Begehung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben (Art. 21 Abs. 2 ATSG; ZAK 1962 S. 438). Somit wird bei der Kürzung der IV-Rente die Kin­ derrente weiterhin ungekürzt ausgerichtet.

7.3.1.2. Vorsatz im Sinne von Art. 21 Abs. 1 ATSG

7302 Vorsätzlich handelt, wer trotz besserer Einsicht die gesund­

heitliche Beeinträchtigung herbeiführen, verschlimmern oder aufrechterhalten will und sich danach verhält. Bei ei­ nem Selbstmordversuch liegt kein Vorsatz im Sinne von Art. 21 Abs. 1 ATSG vor.

7303 Dem Vorsatz wird der Eventualvorsatz gleichgestellt (Urteil

des BGer 8C_390/2020 vom 25.11.2020). Eventualvorsatz liegt vor, wenn die Täterin/der Täter die Verwirklichung ei­ nes Tatbestandes zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie eintreten sollte, auch in Kauf nimmt (BGE 143 V 285).

7304 Zwischen der invaliditätsbegründenden gesundheitlichen

Beeinträchtigung und dem (eventual-) vorsätzlichen Ver­ halten der versicherten Person muss ein Kausalzusam­ menhang bestehen, d.h. das vorsätzliche Verhalten ist der Grund oder die Teilursache (ZAK 1969 S. 381) der Invalidi­ tät. Der Kausalzusammenhang muss nicht mit Sicherheit

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gegeben sein. Es genügt, dass er überwiegend wahr­ scheinlich ist (ZAK 1986 S. 528).

7.3.1.3. Verbrechen oder Vergehen

7305 Ob die versicherte Person ein Verbrechen oder Vergehen

ausübte, als die Invalidität entstanden ist oder sich ver­ schlimmert hat, beurteilt sich nach den strafrechtlichen Bestimmungen (StGB, SVG usw.). Verbrechen sind die mit Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren bedrohten Handlun­ gen, Vergehen sind die mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedrohten Handlungen (Art. 10 StGB). Die IV-Stelle stützt sich hierbei auf das strafrechtliche Urteil, wofür sie die Strafakten beizieht oder Abschriften der mas­ sgebenden Akten beschafft. Sie darf von der Feststellung und Würdigung der Strafverfolgungsbehörde nur abwei­ chen, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumption nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch uner­ heblich sind (BGE 119 V 241; ZAK 1988 S. 121; ZAK 1985 S. 622). Liegt hingegen kein Strafentscheid vor, ist es Sa­ che der IV-Stelle zu prüfen, ob eine für die Leistungskür­ zung oder -verweigerung relevante strafbare Handlung ge­ geben ist (BGE 120 V 224; Urteil des BGer 9C_785/2010 vom 10.06.2011).

7306 Zwischen der invaliditätsbegründenden gesundheitlichen

Beeinträchtigung und dem Verbrechen oder Vergehen muss ein sachliches und zeitliches Band bestehen; hinge­ gen ist nicht erforderlich, dass der strafrechtliche Akt als solcher Ursache der Invalidität ist (BGE 119 V 241; Urteil

7.3.2. Sanktionen

7307 Die Sanktion besteht üblicherweise in einer Rentenkür­

zung. Diese bemisst sich im Lichte der gesamten Um­

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stände der Angelegenheit nach der Schwere des schuld­ haften Verhaltens der versicherten Person, der Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung und nach allfälligen mildernden Umständen, welche aus den Strafakten ersicht­ lich sind. Allgemein ist dem Prinzip der Verhältnismässig­ keit Rechnung zu tragen (BGE 134 V 315; BGE 125 V 237; BGE 111 V 318).

7308 Haben andere Träger der Sozialversicherung (z.B. UVG-

Versicherer) eine Kürzung oder Verweigerung ihrer Renten verfügt, orientiert sich die IV-Stelle hierüber (BGE 129 V 354). Sie kann eine andere Sanktion treffen, wenn ernst­ hafte Gründe dafür sprechen.

7309 Eine Leistungskürzung wegen Fahren im angetrunkenen

Zustand kann in Anwendung der Tabelle der Unfallversi­ cherer erfolgen (Urteil des BGer 9C_445/2014 vom 12.11.2014; BGE 129 V 354; vgl. Koordination Schweiz - Kürzungen bei Vergehen und Verbrechen)

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8. Zusammenfallen von Leistungen

8.1. IV-Rente – Taggeld der IV

8.1.1. Grundsatz

Artikel 29 Absatz 2 IVG Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.

Artikel 43 Absatz 2 IVG Sind die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invalidenversiche­ rung erfüllt […], so besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenver­ sicherung. […]

8100 Der in der IV geltende Grundsatz „Eingliederung vor

07/23 Rente“ bewirkt, dass die Rente grundsätzlich hinter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurücktreten muss (vgl. zum Ganzen das KSTI). Ein Rentenanspruch entsteht während der Dauer der Ein­ gliederungsmassnahme auch dann nicht, wenn während der Eingliederungsmassnahme kein Taggeldanspruch be­ steht (BGE 148 V 397).

8101 Ein allfälliger Rentenanspruch kann erst nach Beendigung

07/23 der Eingliederungsmassnahmen entstehen. Vor diesem Zeitpunkt kann eine Rente ausnahmsweise zugesprochen werden, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (vgl. Rz 2300 ff.).

8.1.2. Ablösung IV-Rente durch IV-Taggeld

8102 In der Regel wird die Rente der versicherten Person wäh­

rend einer Eingliederungsmassnahme durch ein Taggeld abgelöst (Ausnahmen: Wiedereingliederung aus der Ren­ teund Integrationsmassnahmen, vgl. Rz 8106).

8103 Die Rente wird längstens bis zum Ende des dritten vollen

01/25 Kalendermonats, der dem Beginn der Eingliederungsmass­ nahmen folgt, ausgerichtet (Art. 47 Abs. 1bis Bst. b IVG; vgl.

Rz 1508.1 KSTI zur Ausnahmeregelung bei einer erstmali­

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gen beruflichen Ausbildung). Nach Abschluss der Mass­ nahme lebt der Rentenanspruch wieder auf (AHI-Praxis

1998 S. 179). Die IV-Stelle nimmt sofort eine Revision vor

und überprüft den Anspruch auf eine IV-Rente.

8104 Wenn aber das Taggeld einschliesslich Kindergeld nach

Art. 23 Abs. 1 und 23bis IVG niedriger wäre als die bisher ausgerichtete Rente, wird die Rente weitergewährt

8.1.3. Ablösung IV-Taggeld durch IV-Rente

8105 Löst eine Rente das Taggeld ab, so wird die Rente auch

01/25 für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, unge­ kürzt ausgerichtet (Art. 47 Abs. 2 IVG). Endet der Taggeldbezug am letzten Tag eines Monats, wird die Rente erst am ersten Tag des Folgemonats (unge­ kürzt) ausgerichtet.

8.1.4. Weiterausrichtung IV-Rente anstelle IV-Taggeld

Artikel 22bis Absatz 5 IVG Bezieht eine versicherte Person eine Rente, so wird ihr diese während der Durchführung von Integrationsmassnahmen nach Artikel 14a und von Mas­ snahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a anstelle eines Taggeldes weiter ausgerichtet.

8106 Während der Durchführung von Integrationsmassnahmen

und Massnahmen zur Wiedereingliederung wird die Rente unverändert ausgerichtet. Dies gilt auch dann, wenn wäh­ rend dieser Zeit die versicherte Person ein zusätzliches Einkommen erzielt.

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8.1.5. Doppelanspruch auf IV-Rente und IV-Taggeld

Artikel 22bis Absatz 6 IVG Erleidet die versicherte Person infolge der Durchführung einer Massnahme einen Erwerbsausfall oder verliert sie das Taggeld einer anderen Versiche­ rung, so richtet die Versicherung zusätzlich zur Rente ein Taggeld aus.

8107 Eine versicherte Person, welche infolge Durchführung von

Wiedereingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG einen Einkommensverlust erleidet, hat Anspruch auf ein Taggeld. Dies betrifft z.B. eine versicherte Person, die neben dem Bezug einer Rente eine Teil-Arbeitstätigkeit ausübt und wegen einer ganztägigen Massnahme der IV an der Aus­ übung dieser Teil-Erwerbstätigkeit verhindert ist. Betroffen sind aber auch versicherte Personen, die ein Ersatzein­ kommen in Form eines Taggeldes einer anderen Versiche­ rung beziehen und durch die Massnahme der IV diesen Taggeldanspruch verlieren.

8.2. IV-Rente – Eingliederungsmassnahmen der IV

8200 Wenn die IV bei Eingliederungsmassnahmen die Kosten

für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollstän­ dig übernimmt, besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente (Art. 43 Abs. 2 IVG).

8201 Die Rente entfällt nur für volle Kalendermonate, in denen

Unterkunft und Verpflegung überwiegend von der IV getra­ gen werden (ZAK 1983 S. 335).

8202 Die Kostenübernahme gilt als überwiegend, wenn die IV

während mindestens fünf Tagen in der Woche für Unter­ kunft und Verpflegung vollständig aufkommt (Art. 28 Abs. 3 IVV; ZAK 1983 S. 335). Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn in einer Institution die 5 Tage-Woche üblich ist (z.B. Eingliederungsstätte).

8203 Es ist von den effektiven Verhältnissen in der Eingliede­

rungsstätte auszugehen. Es ist unbeachtlich, ob die versi­ cherte Person davon Gebrauch macht.

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8.3. IV-Rente – Hinterlassenenrente der AHV

Artikel 43 Absatz 1 IVG Witwen, Witwer und Waisen, welche sowohl die Anspruchsvoraussetzun­ gen für eine Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversiche­ rung als auch für eine Rente der Invalidenversicherung erfüllen, haben An­ spruch auf eine ganze Invalidenrente. Es wird aber nur die höhere der bei­ den Renten ausgerichtet.

8300 Es sind die Bestimmungen in der RWL zu beachten.

8.4. IV-Rente – Rente der obligatorischen UV, MV oder

BV und Heilbehandlung der obligatorischen UV oder MV

8.4.1. IV-Rente – Heilbehandlung der UV oder MV

8400 Die IV-Rente kann auch während einer laufenden Heilbe­

handlung der UV oder MV ausgerichtet werden.

Beispiel: Eine Fabrikarbeiterin erleidet im September 2020 bei ei­ nem Arbeitsunfall schwere Frakturen. In der Folge stellen sich noch verschiedene Komplikationen (Nieren, Blase) ein. Im September 2021, d.h. ein Jahr nach dem Unfall, ist die von der SUVA übernommene Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen. Eine berufliche Wiedereingliederung ist noch nicht möglich. Trotz der von der SUVA weiterhin gewährten medizinischen Massnahmen kann die Versi­ cherte ab September 2021 eine ganze IV-Rente beanspru­ chen.

8.4.2. IV-Rente – Rente der UV, der MV oder BV

Artikel 66 Absätze 1 und 2 ATSG Renten und Abfindungen verschiedener Sozialversicherungen werden un­ ter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt. Renten und Abfindungen werden nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt: a. von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invaliden­ versicherung; b. von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;

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c. von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach dem BVG

Artikel 69 Absätze 1 und 2 ATSG Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherun­ gen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen glei­ cher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtig­ ten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden. Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen So­ zialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmass­ lich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall ver­ ursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehöri­ gen übersteigen.

8401 Grundsätzlich sollte bei gleicher gesundheitlicher Beein­

trächtigung die Invaliditätsgradbemessung in der IV und der UV denselben Invaliditätsgrad ergeben. Aber es be­ steht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der UV für die IV und umgekehrt (BGE 133 V 549; BGE 131 V 362; AHI-Praxis 2004 S. 186). Eine Bindungswirkung fällt auch im Revisionsverfahren und bei einer Neuanmeldung weg (Urteil des BGer 8C_330/2021 vom 08.06.2021).

8402 Ein Abweichen des Invaliditätsgrades kann sich z.B. aus

folgenden Gründen ergeben:

  • wenn die Invaliditätsschätzung der UV auf einem Rechtsfehler oder einer nicht vertretbaren Ermessens- ausübung beruht,

  • wenn eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG ver­ sicherte Invalidität entschädigt (Tätigkeit im Haushalt, selbstständige Tätigkeit usw.),

  • wenn die UV nicht einen Einkommensvergleich ange­ stellt, sondern eine Abfindungssumme zugesprochen hat (ZAK 1983 S. 116; ZAK 1981 S. 42),

  • wenn die UV den Invaliditätsgrad durch einen Vergleich bestimmt hat (AHI-Praxis 2003 S. 106),

  • wenn zwischen der SUVA und der versicherten Person im Rahmen einer freiwilligen Versicherung eine Lohn- vereinbarung getroffen wurde (Art. 66 Abs. 4 UVG; Art. 135 Abs. 2 UVV),

  • wenn die UV die Rente bereits bei ihrer Festsetzung ab­ gestuft oder befristet hat,

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  • wenn die UV bei der Invaliditätsbestimmung das vorge­ rückte Alter der versicherten Person unberücksichtigt liess (Art. 28 Abs. 4 UVV) oder

  • bei zusätzlichen unfallfremden Leiden (Urteil des BGer

8403 Die IV hat sich bei der Invaliditätsgradbemessung an die

rechtskräftige Invaliditätsschätzung der MV zu halten. Zwi­ schen diesen beiden Sozialversicherungen besteht eine Bindungswirkung (Urteil des BGer 9C_858/2008 vom 17.02.2009).

8404 Im Bereich der obligatorischen BV besteht eine Bindungs­

wirkung (BGE 133 V 67; BGE 132 V 1). Ein Entscheid der IV ist für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ver­ bindlich, sofern die Vorsorgeeinrichtung in das IV-rechtli­ che Verfahren einbezogen wurde und soweit die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs ge­ genüber der IV entscheidend war (Urteil des BGer

26 Abs. 1 BVG).

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9. Übergangsbestimmungen

9.1. Übergangsbestimmungen zur Änderung des

IVG per 1.1.2022 (Weiterentwicklung der IV, vgl. Anhänge IV und V)

9.1.1. Bestimmung des anwendbaren Rechts

9.1.1.1. Erstmalige Rentenzusprache

9100 Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 ent­

stehen, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2022 An­ wendung.

9101 Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache

nach dem 1. Januar 2022, welche aber einen Rentenan­ spruch vor dem 1. Januar 2022 begründet, sind die Bestim­ mungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 massgebend.

9.1.1.2. Erstmalige abgestufte bzw. befristete Rentenzu­

sprache und Revisionsfälle

9102 Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022,

finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach dem 31. Dezember 2021, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwen­ dung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung be­ stimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. Rz 5500 ff.; Urteil des

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Beispiel 1: Die versicherte Person bezieht eine halbe Rente (IV-Grad

55 %). Im Mai 2021 ist eine Verbesserung eingetreten. Der

IV-Grad beträgt neu 46 %. Die Revisionsverfügung erfolgt im September 2022. Der massgebende Zeitpunkt für die Verbesserung ist ge­ mäss Art. 88a Abs. 1 IVV August 2021. Die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 sind anwendbar. Die Herabsetzung auf eine Viertelsrente erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV per 1. November 2022.

Beispiel 2: Die versicherte Person bezieht eine halbe Rente (IV-Grad

55 %). Im Dezember 2021 ist eine Verschlechterung einge­

treten. Der IV-Grad beträgt neu 63 %. Die versicherte Per­ son stellt im Juli 2022 ein Revisionsbegehren. Der massgebende Zeitpunkt für die Verschlechterung ist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV März 2022. Die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 sind anwendbar. Die versicherte Person hat gemäss Art. 88bis Abs. 1 Bst. a IVV ab 1. Juli 2022 An­ spruch auf eine Rente von 63 % einer ganzen Rente.

9103 Handelt es sich um eine versicherte Person, welche am

1. Januar 2022 das 55. Altersjahr vollendet hat, finden bis zum Erlöschen oder der Aufhebung des Rentenanspruchs immer die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis zum 31. Dezember 2021 Anwen­ dung.

9.1.2. Voraussetzungen für Wechsel zum neuen stufen­

losen Rentensystem bei laufenden Renten Buchstaben b und c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) b. Anpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und -bezü­ gern, die das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor In­ krafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser

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Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bishe­ rige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG ändert. Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Inva­ liditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern die Anwen­ dung von Artikel 28b des vorliegenden Gesetzes zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt. Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor In­ krafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben, wird die Regelung des Rentenanspruchs nach Artikel 28b des vorliegenden Gesetzes spätes­ tens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung angewendet. Falls der Rentenbetrag im Vergleich zum bisherigen Betrag sinkt, wird der versicher­ ten Person der bisherige Betrag solange ausgerichtet, bis sich der Invalidi­ tätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG verändert. c. Nichtanpassung laufender Renten von Rentenbezügerinnen und - bezügern, die das 55. Altersjahr vollendet haben Für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkraft­ treten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Ände­ rung das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt das bisherige Recht.

9.1.2.1. Besitzstand bei über 55-jährigen Personen

9104 Laufende Renten von versicherten Personen, welche am

01/24 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr zurückgelegt haben (für Männer: Jahrgänge 1957 bis 1966; für Frauen: Jahrgänge

1958 bis 1966) bleiben auch bei einer Revision des Ren­

tenanspruchs im bisherigen Rentensystem. Es bleiben so­ mit die gesetzlichen Bestimmungen in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 anwendbar.

9.1.2.2. Wechsel bei Revisionsgrund

9105 Laufende Renten von versicherten Personen, welche am

01/24 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Jahrgänge 1967 bis 2003) werden, wenn die Vorausset­ zungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind (Änderung im Invaliditätsgrad um mindestens 5 Prozentpunkte), ins neue stufenlose Rentensystem (Art. 28b IVG) überführt.

9106 In Abweichung zu Rz 9105 bleibt der bisherige Rentenan­

01/24 spruch trotz Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 17

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Abs. 1 ATSG bestehen, wenn der Rentenanspruch bei ei­ ner Erhöhung des Invaliditätsgrades sinken oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigen würde.

Eine solche Konstellation liegt nur in folgenden Fällen vor:

IV-Grad (bisher) IV-Grad (neu)

46 Prozent 41 Prozent

47 Prozent 41 – 42 Prozent

48 Prozent 41 – 43 Prozent

49 Prozent 41 – 44 Prozent

56 Prozent 51 Prozent

57 Prozent 51 – 52 Prozent

58 Prozent 51 – 53 Prozent

59 Prozent 51 – 54 Prozent

60 Prozent 65 – 69 Prozent

61 Prozent 66 – 69 Prozent

62 Prozent 67 – 69 Prozent

63 Prozent 68 – 69 Prozent

64 Prozent 69 Prozent

9.1.2.3. Ausnahme bei unter 30-jährigen Personen

9107 Laufende Renten von versicherten Personen, welche am

01/24 1. Januar 2022 das 30. Altersjahr noch nicht erreicht haben (Jahrgänge 1992 bis 2003) werden, soweit sie nicht vorher nach Rz 9105 ins neue Rentensystem überführt wurden, am 1. Januar 2032 ins neue stufenlose Rentensystem (Art. 28b IVG) überführt.

9108 Soweit der Rentenbetrag der versicherten Personen nach

01/24 Überführung am 1. Januar 2032 sinken würde, wird weiter­ hin der bisherige Rentenbetrag ausgerichtet. Dies trifft zu, wenn der bisherige Invaliditätsgrad zwischen 60 % und

69 % liegt.

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9.2. Übergangsbestimmungen zur Änderung der

IVV per 1.1.2024 (Pauschalabzug) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2023 Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 18. Oktober 2023 laufende Renten mit einem Invaliditätsgrad unter 70 Prozent, bei denen das Einkommen mit Invalidität aufgrund statistischer Werte festgelegt wurde und bei denen vom Einkommen mit Invalidität von diesem nicht bereits 20 Prozent abgezogen wurden, ist innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten. Würde diese Revision zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente führen, so wird auf die Revision verzichtet. Eine Erhöhung der Rente erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkraft­ tretens dieser Änderung. Wurde eine Rente oder eine Umschulung vor dem Inkrafttreten der Ände­ rung vom 18. Oktober 2023 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird auf eine erneute Anmeldung eingetreten, wenn glaub­ haft gemacht wird, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Anwendung der Regelung von Artikel 26bis Absatz 3 neu zu einem Renten­ anspruch oder zu einem Anspruch auf eine Umschulung führen kann.

9.2.1. Erstmalige Rentenzusprache

9200 Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2024 ent­

01/24 stehen, finden die Bestimmungen der IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2024 Anwendung.

9201 Auf alle Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2024 ent­

01/24 stehen, finden die Bestimmungen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2023 Anwendung. Besteht der Rentenanspruch über den 31. Dezember 2023 hinaus, so sind ab dem 1. Januar 2024 die Bestimmungen der IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2024 anwendbar. Die Erhöhung der Rente erfolgt per 1. Januar 2024.

9.2.2. Neuanmeldungen nach vorgängiger Rentenableh­

nung

9202 Wurde eine Rente vor dem 1. Januar 2024 wegen eines zu

01/24 geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird auf eine er­ neute Anmeldung eingetreten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Anwendung des Pauschalabzugs neu zu einem Rentenan­ spruch führen kann.

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9203 Für die Beurteilung der Glaubhaftmachung wird auf die für

01/24 die Rentenablehnung damals massgebende Invaliditäts­ gradbemessung abgestellt, ohne Berücksichtigung eines allfällig erfolgten leidensbedingten Abzuges. Wird durch die Anrechnung des Pauschalabzuges neu ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erreicht, ist auf die Neuanmeldung einzutreten.

9204 Führt die Anrechnung des Pauschalabzuges zu keinem

01/24 rentenbegründenden Invaliditätsgrad, bleibt es der versi­ cherten Person unbenommen, eine andere erhebliche Än­ derung nach Artikel 87 Absatz 3 IVV glaubhaft zu machen.

9205 Der Rentenanspruch entsteht im Sinne von Art. 29 Abs. 1

01/24 IVG frühestens sechs Monate nach Einreichung der An­ meldung.

9.2.3. Anpassung laufender Renten

9206 Laufende Renten, die vor dem 1. Januar 2024 entstanden

01/24 sind, sind einer Revision zu unterziehen. Die Revision muss vor dem 1. Januar 2027 eingeleitet werden. Davon betroffen sind Rentenfälle: – mit einem Invaliditätsgrad unter 70 %, – bei denen im Rahmen des Einkommensvergleichs das Invalideneinkommen aufgrund statistischer Werte festge­ legt wurde und – bei denen vom Invalideneinkommen nicht bereits 20 % abgezogen wurden.

9207 Die Invaliditätsgradbemessung ist per 1. Januar 2024 an­

01/24 hand der Bestimmungen der IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2024 vorzunehmen. Die Erhöhung der Rente erfolgt per 1. Januar 2024.

9208 Würde die Revision per 1. Januar 2024 zu einer Herabset­

01/24 zung oder Aufhebung der Rente führen, so ist auf die Revi­ sion zu verzichten und die Rente unverändert weiter aus­ zurichten.

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9209 Bestehen Anhaltspunkte für eine Änderung des massge­

01/25 benden Sachverhaltes, so ist anschliessend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne von Artikel

17 ATSG vorliegen (Rz 5100 ff.). Gegebenenfalls ist der

Rentenanspruch auf den Zeitpunkt nach Art. 88bis IVV ent­ sprechend anzupassen (Rz 5600 ff.).

Beispiel 1: Eine versicherte Person bezieht seit März 2022 eine Rente von 45 % einer ganzen Rente (IV-Grad 48 %). Die IV-Stelle leitet im Juni 2024 die Revision aufgrund der Rechtsände­ rung ein. Die versicherte Person macht dabei eine Ver­ schlechterung des Gesundheitszustandes seit Mai 2023 geltend. Gestützt auf die Invaliditätsgradbemessung mit dem Pau­ schalabzug resultiert ab dem 1. Januar 2024 ein IV-Grad von 53 %. Der Rentenanspruch der versicherten Person wird somit ab 1. Januar 2024 auf eine Rente von 53 % ei­ ner ganzen Rente erhöht. Variante 1: Aufgrund der eingetretenen gesundheitlichen Verschlech­ terung, welche zu einem IV-Grad von 68 % führt, hat die versicherte Person ab Juni 2024 (Art. 88bis Abs. 1 Bst. b IVV) Anspruch auf eine Rente in der Höhe von 68 % einer ganzen Rente. Variante 2: Die eingetretene gesundheitliche Verschlechterung führt zu einem IV-Grad von 57 %. Weil keine Änderung von min­ destens 5 Prozentpunkten im IV-Grad vorliegt, hat die ver­ sicherte Person ab Juni 2024 weiterhin Anspruch auf eine Rente von 53 % einer ganzen Rente.

Beispiel 2: Eine versicherte Person bezieht seit Juni 2020 eine halbe Rente bei einem IV-Grad von 52 %. Bei der damals vorge­ nommenen Invaliditätsgradbemessung wurde ein leidens­ bedingter Abzug von 15 % berücksichtigt. Die IV-Stelle leitet im Februar 2024 die Revision aufgrund der Rechtsänderung ein. Im Rahmen der Abklärungen wird

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eine Verbesserung des Gesundheitsschadens ab April

2024 festgestellt.

Gestützt auf die Invaliditätsgradbemessung mit dem Pau­ schalabzug (10 %) würde ab dem 1. Januar 2024 ein IV- Grad von 49 % resultieren. Weil dies zu einer Herabset­ zung der Rente führen würde, ist auf die Revision per 1. Januar 2024 zu verzichten und die halbe Rente einstwei­ len weiterhin auszurichten. Aufgrund der gesundheitlichen Verbesserung (Revisions­ grund) wird die halbe Rente mit Verfügung vom September

2024 im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV per Novem­

ber 2024 aufgehoben.

9.2.3.1. Renten, welche sich bereits im neuen stufenlo­

sen Rentensystem befinden

9210 Unabhängig vom Vorliegen einer Änderung von mindes­

01/24 tens 5 Prozentpunkten im Invaliditätsgrad werden die Ren­ ten anhand der Bestimmungen der IVV in der Fassung gül­ tig ab dem 1. Januar 2024 angepasst. Die Anpassung an eine geänderte Rechtsgrundlage bildet einen eigenständi­ gen Änderungstitel und keinen Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG (BGE 135 V 201).

Beispiel: Eine versicherte Person bezieht seit Oktober 2022 eine Rente von 58 % einer ganzen Rente (IV-Grad 58 %). Die Revision aufgrund der Rechtsänderung ergibt neu einen IV-Grad von 62 %. Trotz einer Änderung von lediglich 4 Prozentpunkten im IV-Grad, wird der Rentenanspruch der versicherten Person ab 1. Januar 2024 auf 62 % einer gan­ zen Rente erhöht.

9.2.3.2. Renten, welche noch nicht ins neue stufenlose

Rentensystem überführt wurden

9211 Bei Renten, welche noch nicht ins neue stufenlose Renten­

01/24 system überführt wurden, ist jeweils zu prüfen, ob die Inva­ liditätsgradbemessung anhand der Bestimmungen der IVV

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in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2024 zu einer Än­ derung von mindestens 5 Prozentpunkten im Invaliditäts­ grad führen. Ist dies der Fall, erfolgt ein Wechsel ins stu­ fenlose Rentensystem (Buchstabe b Absatz 1 der Über­ gangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020; Urteil des BGer 9C_728/2023 vom 04.03.2024).

Vorbehalten bleiben die Fälle, bei denen der Rentenan­ spruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt (Rz 9106).

Beispiel: Eine versicherte Person bezieht seit August 2020 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von gerundet 52 %. Das Valideneinkommen wurde dabei mit 50'000 Franken festgelegt und das Invalideneinkommen (60'000 Franken) ohne Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges und bei Anrechnung einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % auf 24 000 Franken. Im Rahmen der Revision aufgrund der Rechtsänderung wird keine Sachverhaltsänderung festgestellt. Beim Invali­ deneinkommen wird neu neben der Restarbeitsfähigkeit von 40 % ein Abzug von 20 % vorgenommen, womit das Invalideneinkommen auf 19 200 Franken sinkt. Der IV- Grad beträgt damit neu 62 %. Weil eine Änderung von mindestens 5 Prozentpunkten im IV-Grad vorliegt, erfolgt ein Wechsel ins neue stufenlose Rentensystem, weshalb die versicherte Person ab 1. Ja­ nuar 2024 neu Anspruch auf 62 % einer ganzen Rente hat.

9212 Liegt hingegen eine Änderung von weniger als 5 Prozent­

01/24 punkten im IV-Grad vor, so erfolgt die allfällige Anpassung aufgrund des Pauschalabzuges entsprechend noch im al­ ten Rentensystem mit den Viertelsrentenstufen.

Beispiel: Eine versicherte Person bezieht seit Juni 2019 eine halbe Rente bei einem IV-Grad von gerundet 58 %. Das Validen­ einkommen wurde dabei mit 95 000 Franken festgelegt

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und das Invalideneinkommen (60 000 Franken) unter Be­ rücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 5 % und unter Anrechnung einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % auf 39 900 Franken. Im Rahmen der Revision aufgrund der Rechtsänderung wird keine Sachverhaltsänderung festgestellt. Beim Invali­ deneinkommen wird neu neben der Restarbeitsfähigkeit von 70 % ein Abzug von 10 % vorgenommen, womit das Invalideneinkommen auf 37 800 Franken sinkt. Der IV- Grad beträgt damit neu 60 %. Weil keine Änderung von mindestens 5 Prozentpunkten im IV-Grad vorliegt, wird der neue Rentenanspruch weiterhin gemäss dem alten Rentensystem mit den Viertelsrenten­ stufen festgelegt. Die versicherte Person hat daher ab dem 1. Januar 2024 neu Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

9.2.3.3. Handhabung bei laufenden Revisionen

9213 Bei laufenden Revisionsfällen, welche vor dem 1. Januar

01/24 2024 eingeleitet und bis zum 31. Dezember 2023 noch nicht entschieden wurden (Verfügung oder Mitteilung), sind per 1. Januar 2024 die neuen Bestimmungen zur Invalidi­ tätsgradbemessung zu berücksichtigen.

9.2.4. Besitzstand bei über 55-jährigen Personen

9214 Laufende Renten von versicherten Personen, bei welchen

01/24 der Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist und welche am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr zu­ rückgelegt haben (für Männer: Jahrgänge 1957 bis 1966; für Frauen: Jahrgänge 1958 bis 1966), werden nicht revi­ diert. Für diese Versicherten gelten weiterhin die gesetzli­ chen Bestimmungen, welche bis zum 31. Dezember 2021 in Geltung standen (vgl. Rz 9104; Buchstabe c der Über­ gangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020; Weiterentwicklung der IV).

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Anhang I: Standardindikatoren im Detail

Zur Beachtung: Die Handhabung des Katalogs muss stets den Umständen des Einzelfalles gerecht werden. Es handelt sich nicht um eine „abhakbare Checkliste“ (BGE 141 V 281 Erw. 4.1.1) A. Kategorie "funktioneller Schweregrad"

1. Komplex "Gesundheitsschädigung"

1.1 Ausprägung • Feststellungen über die konkreten Erscheinungsformen der diagnostizierten Gesundheitsschädigung helfen dabei, Funktionsein­ der diagnoserele­ schränkungen, welche auf diese Gesundheitsschädigung zurückzuführen sind, von den (direkten) Folgen nicht versicherter Fak­ vanten Befunde toren zu unterscheiden.

  • Ausgangspunkt ist der diagnose-inhärente Mindestschweregrad.

  • Die Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 sind zu beachten. So liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn:

  • eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese be­ steht;

  • intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt;

  • keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird;

  • demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken;

  • schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbie­ ten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer psy­ chischen Erkrankung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbstständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen zu bewerten und derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen. Die Schwere des Krankheitsgeschehens ist auch anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätiologie und Pathogenese zu plausibilisieren.

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• Rückschlüsse auf den Schweregrad sollen nicht mehr über den Begriff des primären Krankheitsgewinns erfolgen.

1.2 Behandlungs­ • Das definitive Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation des Versicherten durchgeführten Therapie erfolg oder -resis­ weist auf eine negative Prognose hin. Wenn dagegen die erfolglos gebliebene Behandlung nicht (mehr) dem aktuellen Stand der tenz Medizin entspricht oder im Einzelfall als ungeeignet erscheint, so ist daraus für den Schweregrad der Störung nichts abzuleiten.

  • Bei einem erst relativ kurze Zeit andauernden Krankheitsgeschehen, dürften noch kaum eine Chronifizierung vorliegen und the­ rapeutische Optionen grundsätzlich bestehen, womit eine Behandlungsresistenz auszuschliessen wäre. Dies zeigt, dass die Frage nach der Chronifizierung einer psychischen Erkrankung bei der Beurteilung des Schweregrades meist nicht wesentlich weiterführt.

  • Soweit im Übrigen aus der Inanspruchnahme von Therapien und der Kooperation auf Vorhandensein oder Ausmass des Lei­ densdrucks zu schliessen ist, geht es um die Konsistenz der Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung. 1.3 Eingliederungs­ • Rückschlüsse auf den Schweregrad einer Gesundheitsschädigung ergeben sich auch aus der Eingliederung im Rechtssinne. erfolg oder -resis­ Die zumutbare ärztliche Behandlung (welche, unter Vorbehalt von Art. 12 IVG, nicht zulasten der Invalidenversicherung geht) tenz nimmt die versicherte Person als eine Form von Selbsteingliederung in die Pflicht. Sodann hat sich die versicherte Person auch in beruflicher Hinsicht primär selbst einzugliedern und, soweit angezeigt, an entsprechenden beruflichen Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen (Art. 8 f., Art. 14 ff. IVG) teilzunehmen. Fallen solche Massnahmen nach ärztlicher Einschätzung in Betracht und bietet die Durchführungsstelle dazu Hand, nimmt die rentenansprechende Person jedoch dennoch nicht daran teil, gilt dies als starkes Indiz für eine nicht invalidisierende Beeinträchtigung. Umgekehrt kann eine trotz optimaler Kooperation miss­ lungene Eingliederung im Rahmen einer gesamthaften, die jeweiligen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Prüfung bedeutsam sein. 1.4 Komorbiditäten • Die psychische Komorbidität ist nicht mehr generell vorrangig, sondern lediglich gemäss ihrer konkreten Bedeutung im Einzelfall beachtlich, so namentlich als Gradmesser dafür, ob sie der versicherten Person Ressourcen raubt.

  • Die bisherigen Kriterien "psychiatrische Komorbidität" und "körperliche Begleiterkrankungen" sind zu einem einheitlichen Indikator zusammenzufassen. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge des psychischen Lei­ dens zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Eine Störung, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend sein kann, ist nicht Komorbidität, sondern allenfalls im Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik zu berücksichtigen.

  • Das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung gilt grundsätzlich unabhängig davon, wie es um den Zusammenhang zwischen der psychischen Erkrankung und der Komorbidität bestellt ist. Daher verliert z.B. eine Depression nicht mehr allein wegen ihrer (all­ fälligen) medizinischen Konnexität zum Schmerzleiden jegliche Bedeutung als potentiell ressourcenhemmender Faktor. Be­ schwerdebilder jedoch, die bloss als diagnostisch unterschiedlich erfasste Varianten derselben Entität mit identischen Symptomen

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erscheinen, sind von vornherein keine Komorbidität. Andernfalls würde die auf mehrere Arten erfass- und beschreibbare Gesund­ heitsbeeinträchtigung doppelt veranschlagt. • Es besteht grundsätzlich kein linearer Zusammenhang zwischen der Anzahl der nicht ausreichend organisch erklärten Körperbe­ schwerden und dem Schweregrad der funktionellen Beeinträchtigung. Es gibt somit keine schematische Regel im Sinne "je grös­ ser die Anzahl der Einzelbeschwerden, desto höher die funktionelle Einschränkung"

2. Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

  • Neben den herkömmlichen Formen der Persönlichkeitsdiagnostik, die auf die Erfassung von Persönlichkeitsstruktur und -störun­ gen abzielt, fällt auch das Konzept der sogenannten "komplexen Ich-Funktionen" in Betracht. Diese bezeichnen in der Persön­ lichkeit angelegte Fähigkeiten, welche Rückschlüsse auf das Leistungsvermögen zulassen (u.a. Selbst- und Fremdwahrneh­ mung, Realitätsprüfung und Urteilsbildung, Affektsteuerung und Impulskontrolle sowie Intentionalität und Antrieb).

  • Da die Persönlichkeitsdiagnostik mehr als andere (z.B. symptom- und verhaltensbezogene) Indikatoren untersucherabhängig ist, bestehen hier besonders hohe Begründungsanforderungen.

3. Komplex "Sozialer Kontext"

  • Der soziale Kontext bestimmt auch mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeein­ trächtigung konkret manifestieren: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (sog. psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren). Anderseits hält der Lebenskontext der versi­ cherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteilwird.

  • Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen.

B. Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)

1. Gleichmässige • Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Einschränkung des Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits Aktivitätenniveaus und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. in allen vergleich­ • Soweit erhebbar, empfiehlt sich ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Akti­ baren Lebensbe­ vitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen. reichen

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2. Behandlungs- • Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder und eingliede­ eben vernachlässigt werden, weist auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Ist die Nichtinanspruchnahme einer zumutbaren und rungsanamnes­ empfohlenen Therapie jedoch auf eine Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen, ist nicht auf fehlenden Leidensdruck tisch ausgewiese­ zu schliessen. ner Leidensdruck

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Anhang II: Berechnung der mittleren Arbeitsunfähigkeit und der Wartezeit Die Formel lautet: ∑ 𝐴𝑟𝑏𝑒𝑖𝑡𝑠𝑢𝑛𝑓äℎ𝑖𝑔𝑘𝑒𝑖𝑡 ≥ 40 Beispiel 1: Eine versicherte Person war während Jahren zu 20 % arbeitsunfähig. Ab dem 15.10.2018 bis 31.12.2018 war sie zu 100 % arbeitsunfähig und ab 01.01.2019 zu 50 % arbeitsunfähig. Wann war die Wartezeit, während welcher die versicherte Person durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war, abgelaufen?

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Um diesen Zeitpunkt zu berechnen verschiebt man den Jahresausschnitt so, dass die mittlere Arbeitsunfähigkeit 40 % beträgt. Variable ist a, also die Dauer von der letzten Arbeitsunfähigkeitsänderung bis zum Anspruchsbeginn. Damit hat man 3 Perioden mit unterschiedlicher Arbeitsunfähigkeit mit folgender Dauer in Tagen: Erste Periode: 365-78-a; Zweite Periode (15.10. - 31.12.2018): 78; Dritte Periode: a Zusammengezählt ergeben diese 3 Perioden ein Jahr: (365-78-a) + 78 + a = 365 Diese 3 Perioden setzt man nun in die Formel ein, womit man a bestimmen kann: Der Wert von 40 % wird somit am 36. Tag, also am 5. Februar 2019 überschritten (Ablauf Wartefrist).

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Beispiel 2: Eine versicherte Person war während Jahren zu 20 % arbeitsunfähig. Ab dem 09.10.2018 bis 07.01.2019 war sie zu 50 % arbeitsunfähig und ab dem 08.01.2019 bis 25.05.2019 zu 30 %. Ab 26.05.2019 ist sie zu 50 % arbeitsunfähig. Wann war die Wartezeit, während welcher die versicherte Person durch­ schnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war, abgelaufen?

Um diesen Zeitpunkt zu berechnen verschiebt man den Jahresausschnitt so, dass die mittlere Arbeitsunfähigkeit 40 % beträgt. Variable ist a, also die Dauer von der letzten Arbeitsunfähigkeitsänderung bis zum Anspruchsbeginn. Damit hat man 4 Perioden mit unterschiedlicher Arbeitsunfähigkeit mit folgender Dauer in Tagen: Erste Periode: 365-91-138-a; Zweite Periode (09.10.2018 - 07.01.2019): 91; Dritte Periode (08.01 - 25.05.2019): 138;

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Vierte Periode: a Zusammengezählt ergeben diese 4 Perioden ein Jahr: (365-91-138-a) + 91 + 138 + a = 365 Diese 4 Perioden setzt man in die Formel ein, womit man a bestimmen kann: Der Wert von 40 % wird somit am 107. Tag, also am 9. September 2019 überschritten (Ablauf Wartefrist)

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Anhang III: Übersicht der anwendbaren Tabellen in der IV Name Beschreibung

TA1 skill level Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht - Privater Sektor

Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich) nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften, Kirchen) zusammen

Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht - Privater und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften, Kirchen) zusammen

T1.10 (Total) T1.1.10 (Männer) Nominallohnindex, 2011-2021 T1.2.10 (Frauen)

T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche

Landwirtschaftliche Für Selbstständige in landwirtschaftlichen Betrieben Einkommensstatistik

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Anhang IV: Fallgruppen altes/neues Rentensystem nach Jahrgang Als Orientierungshilfe für die nachfolgenden Ausführungen dient die nachstehende Übersicht mit den nummerierten Fallgruppen. Jahrgänge 1957(♂)/1958(♀) bis 1966 (Gruppe «Besitzstand») Versicherte Personen mit Jahrgang 1957(♂) bzw. 1958(♀) bis 1966 sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weiterentwicklung IV 55 Jahre oder älter. In diesen Fällen ist zu unterscheiden, ob der Rentenanspruch bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist oder nicht. ❖ Entsteht der Rentenanspruch bei solchen versicherten Personen erst nach dem Inkrafttreten der Weiterentwicklung IV, so gilt neues Recht und damit das neue Rentensystem (Art. 28b IVG). (Nr. 2) ❖ Bestand vor dem 1. Januar 2022 ein Rentenanspruch, so fallen diese versicherten Personen unter den Besitzstand der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 Bst. c IVG und verbleiben in allen Fällen bis zur ordentlichen Pensionierung im alten Rentensystem bzw. im bisherigen Recht. (Nr. 1)

Jahrgänge 1967 bis 1991 (Gruppe «Mainstream») Versicherte Personen mit den Jahrgängen 1967 bis 1991 sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weiterentwicklung IV zwischen 30 und 54 Jahre alt. In diesen Fällen ist ebenfalls zunächst zu unterscheiden, ob der Rentenanspruch bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist oder nicht. ❖ Entsteht der Rentenanspruch bei solchen versicherten Personen erst nach dem Inkrafttreten der Weiterentwicklung IV, so gilt das neue Recht und damit das neue Rentensystem (Art. 28b IVG). (Nr. 6) ❖ Bestand vor dem 1. Januar 2022 ein Rentenanspruch, so fallen diese versicherten Personen unter die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 Bst. b IVG. Sie verbleiben grundsätzlich bis zur ordentlichen Pensionierung im alten Rentensystem bzw. im bisherigen Recht. Wird in den Folgejahren im Rahmen eines Revisionsverfahrens festgestellt, dass sich der Invaliditätsgrad ändert, so ist danach zu unterscheiden, ob eine Änderung vor dem 1. Januar 2022 eingetreten ist oder eine Änderung um mindestens 5 Prozentpunkte des IV-Grades vorliegt (Art. 17 Abs. 1 ATSG). o Bei einer massgebenden Änderung vor dem 1. Januar 2022 oder bei einer Änderung um weniger als 5 Prozentpunkte bleibt die versicherte Person im alten Rentensystem. (Nr. 5) o Bei einer Änderung von 5 Prozentpunkten oder mehr erfolgt grundsätzlich eine Überführung ins neue Rentensystem. (Nr. 4) Würde die Anwendung des Art. 28b IVG dazu führen, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 Bst. b Abs. 2 IVG), so ver­ bleibt die versicherte Person jedoch ausnahmsweise im alten Rentensystem. (Nr. 3)

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Jahrgänge 1992 bis 2003 (Gruppe «junge Erwachsene») Die Gruppe der jungen Erwachsenen umfasst die versicherten Personen mit den Jahrgängen 1992 bis 2003. Diese haben im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weiterentwicklung IV das 30. Altersjahr noch nicht erreicht. ❖ Entsteht der Rentenanspruch bei solchen versicherten Personen erst nach dem Inkrafttreten der Weiterentwicklung IV, so gilt neues Recht und damit das neue Rentensystem (Art. 28b IVG). (Nr. 10) ❖ Bestand vor dem 1. Januar 2022 ein Rentenanspruch, so fallen diese versicherten Personen unter die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 Bst. b IVG. Sie verbleiben grundsätzlich im alten Rentensystem bzw. im bisherigen Recht. Wird in den Folgejahren im Rahmen eines Revi­ sionsverfahrens festgestellt, dass sich der Invaliditätsgrad ändert, so ist danach zu unterscheiden, ob eine Änderung vor dem 1. Januar 2022 eingetreten ist oder eine Änderung um mindestens 5 Prozentpunkte des IV-Grades vorliegt (Art. 17 Abs. 1 ATSG). o Bei einer massgebenden Änderung vor dem 1. Januar 2022 oder bei einer Änderung um weniger als 5 Prozentpunkte bleibt die versicherte Person im alten Rentensystem. (Nr. 9) o Bei einer Änderung von 5 Prozentpunkten oder mehr erfolgt grundsätzlich eine Überführung ins neue Rentensystem. (Nr. 8) Würde die Anwendung des Art. 28b IVG dazu führen, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 Bst. b Abs. 2 IVG), so verbleibt die versicherte Person jedoch ausnahmsweise im alten Rentensystem. (Nr. 7) 10 Jahre nach dem Inkrafttreten der Weiterentwicklung IV, also per 1. Januar 2032, werden alle Versicherten der Gruppe «junge Erwachsene», welche sich noch im alten Rentensystem befinden, ins neue Rentensystem überführt (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 Bst. b Abs. 3 IVG). Dabei ist zu beachten, dass ihnen weiterhin der bisherige Betrag ausgerichtet wird, falls der Rentenbetrag nach dem neuen Rentensystem im Ver­ gleich zum bisherigen Betrag sinken würde. (Nr. 7 und 9)

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Fallgruppen

*altes System für maximal 10 Jahre **neues System nach spätestens 10 Jahren (1. Januar 2032). Falls der Rentenbetrag im Vergleich zum bisherigen Betrag sinkt, wird der versicherten Person der bisherige Betrag solange ausgerichtet, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG verändert.

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Anhang V: Inhalt und Form der IV-Revisionsentscheide

Revision der Rente mit massgebender Änderung bis 31. Dezember 2021 IV-Grad vor Anwendbares Alter der vP errechneter ∆ in Anwendbares Anwendbarer Rente Information IVST Meldung IVST an ZAS1 Meldung IVST Revision Rentensystem am 1.1.2022 IV-Grad %- Rentensystem IV-Grad an vP an AK vor Revision nach Punkten für die bisherig. Revision Revision IV-Grad Form IV-Grad Ergebnis IV-Grad ohne Kopie der 43% Alt Irrelevant 49% N/A Alt 49% 1/4 49% M* 49% 43% Änderung Mitteilung**

mit Mitteilung des 43% Alt Irrelevant 51% N/A Alt 51% 1/2 51% V&V 51% 43% Änderung Beschlusses

ohne 43% Alt Irrelevant 43% N/A Alt 43% 1/4 - M* 43% 43% Keine Änderung

ohne Kopie der 70% Alt Irrelevant 80% N/A Alt 80% 1/1 80% M* 80% 70% Änderung Mitteilung**

mit 43% Alt Irrelevant 39% N/A Alt 39% - 39% V&V 39% 43% Kopie V&V Änderung

* Bei Revision auf Gesuch hin ist ein Vorbescheid und eine Verfügung zu erlassen (vgl. Rz 6001 ff. KSVI). ** Bei Revision auf Gesuch hin erhält die Ausgleichskasse eine Kopie von Vorbescheid und Verfügung, wenn der IV-Grad ändert. Fussnote:

Rz 704 und 712 KSGLS

Abkürzungen: M = Mitteilung V&V = Vorbescheid und Verfügung

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Revision der Rente mit massgebender Änderung ab 1. Januar 2022 IV-Grad vor Anwendbares Alter der vP errechneter ∆ in Anwendbares Anwendbarer Rente Information IVST Meldung IVST an ZAS1 Meldung IVST Revision Rentensystem am 1.1.2022 IV-Grad %-Punk­ Rentensystem IV-Grad an vP an AK vor Revision nach ten für die bisherig. Revision Revision IV-Grad Form IV-Grad Ergebnis IV-Grad ohne Kopie der 43% Alt ≥ 55 49% N/A Alt4 49% 1/4 49% M* 49% 43% Änderung Mitteilung**

mit Mitteilung des 43% Alt ≥ 55 51% N/A Alt4 51% 1/2 51% V&V 51% 43% Änderung Beschlusses

mit 43% Alt ≥ 55 39% N/A Alt4 39% - 39% V&V 39% 43% Kopie V&V Änderung

ohne 43% Alt < 55 47% <5 Alt2 43% 1/4 - M* 43% 43% Keine Änderung

mit Mitteilung des 43% Alt < 55 49% ≥5 Neu2 49% 47.5% 49% V&V 49% 43% Änderung Beschlusses

ohne 43% Alt < 55 39% <5 Alt2 43% 1/4 - M* 43% 43% Keine Änderung

mit 43% Alt < 55 38% ≥5 Neu2 38% - 38% V&V 38% 43% Kopie V&V Änderung

ohne 60% Alt < 55 66% ≥5 Alt3 60% 3/4 - M* 60% 60% Keine Änderung

ohne 49% Alt < 55 42% ≥5 Alt3 49% 1/4 - M* 49% 49% Keine Änderung

ohne Kopie der 70% Alt < 55 80% ≥5 Neu2 80% 1/1 80% M* 80% 70% Änderung Mitteilung**

ohne Kopie der 100% Alt < 55 73% ≥5 Neu2 73% 1/1 73% M* 73% 100% Änderung Mitteilung**

ohne 70% Alt < 55 74% <5 Alt2 70% 1/1 - M* 70% 70% Keine Änderung

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IV-Grad vor Anwendbares Alter der vP errechneter ∆ in %- Anwendbares Anwendbarer Rente Information IVST Meldung IVST an ZAS1 Meldung IVST Revision Rentensystem am 1.1.2022 IV-Grad Punkten Rentensystem IV-Grad an vP an AK vor Revision nach für die Revi­ bisherig. Revision sion IV-Grad Form IV-Grad Ergebnis IV-Grad mit Mitteilung des 55% Alt < 55 50% ≥5 Neu 50% 50% 50% V&V 50% 55% Änderung Beschlusses

ohne 43% Neu Irrelevant 47% <5 Neu 43% 32.5% - M* 43% 43% Keine Änderung

mit Mitteilung des 43% Neu Irrelevant 49% ≥5 Neu 49% 47.5% 49% V&V 49% 43% Änderung Beschlusses

ohne 70% Neu Irrelevant 80% ≥5 Neu 80% 100% - M* 80% 70% Keine Änderung

ohne 70% Neu Irrelevant 74% <5 Neu 70% 100% - M* 70% 70% Keine Änderung

* Bei Revision auf Gesuch hin ist ein Vorbescheid und eine Verfügung zu erlassen (vgl. Rz 6001 ff. KSVI). ** Bei Revision auf Gesuch hin erhält die Ausgleichskasse eine Kopie von Vorbescheid und Verfügung, wenn der IV-Grad ändert. Fussnoten:

Rz 704 und 712 KSGLS

Für RentenbezügerInnen, deren Rentenanspruch vor dem 1.1.2022 entstanden ist und die am 1.1.2022 das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der IV-Grad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl. Übergangsbest. Bst. b Abs. 1 IVG). Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des IV-Grades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Art. 28b IVG zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des IV-Grades sinkt oder bei einem Sinken des IV-Grades ansteigt (vgl. Übergangsbest. Bst. b Abs. 2 IVG). Für RentenbezügerInnen, deren Rentenanspruch vor dem 1.1.2022 entstanden ist und die am 1.1.2022 das 55. Altersjahr vollendet haben, gilt das bisherige Recht (vgl. Übergangsbest. Bst. c IVG). Abkürzungen: M = Mitteilung V&V = Vorbescheid und Verfügung

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Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) (gültig ab 1.1.2022; Stand 1.1.2026) | Lexipedia | Lexipedia