IV-Rundschreiben Nr. 418 / Pflegende Angehörige angestellt bei Spitexorganisationen / covidbedingte Mehrkosten (aktualisiert mit IV-Rundschreiben Nr. 424)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Sach- und Geldleistungen
23. Juni 2022
IV-Rundschreiben Nr. 418
Pflegende Angehörige angestellt bei Spitexorganisationen / covidbedingte Mehrkosten
Mehrere IV-Stellen haben das BSV in letzter Zeit angefragt, wie vorzugehen ist, wenn pflegende Angehörige bei Spitexorganisationen angestellt sind. Es ist zu unterscheiden, ob die Personen Grundpflegeleistungen oder Behandlungspflege erbringen, weshalb die beiden Ausgangssituationen im Folgenden getrennt behandelt werden. Gleichzeitig möchten wir die Gelegenheit nutzen, unser IV- Rundschreiben COVID-19 01/2021 vom 18. Januar 2021 zu widerrufen.
1 Grundpflege
Gemäss Rechtsprechung ist die Anstellung von pflegenden Angehörigen zulässig, sofern diese Grundpflegeleistungen durchführen und von einer diplomierten Pflegefachperson hinreichend instruiert und überwacht werden. Diese Leistungen werden von den Krankenkassen bezahlt, haben aber einen direkten Zusammenhang mit Leistungen der IV.
1.1 Koordination mit dem Assistenzbetrag
Gemäss Artikel 42sexies Absatz 3 IVG gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25a KVG gedeckt sind; die Grundpflege wird somit vom Assistenzbeitrag abgezogen (Art. 42sexies Abs. 1 Bst. c IVG). Die Inanspruchnahme dieser Leistungen unterliegt daher der Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Gemäss Randziffer 8005 KSAB muss die versicherte Person insbesondere Änderungen bei der Inanspruchnahme von anderen Leistungen (IV, Grundpflege KVG) melden. Bei Verletzung der Meldepflicht können die Leistungen der Invalidenversicherung gekürzt, verweigert (Art. 7b Abs. 2 Bst. b IVG) und zurückgefordert werden. Es ist daher in erster Linie Sache der Versicherten, die IV-Stellen darüber zu informieren, dass ein Familienmitglied bei einer Spitexorganisation angestellt ist und ihm Pflegeleistungen nach KVG vergütet werden.
Gleichwohl werden wir auch die Krankenkassen darauf aufmerksam machen, dass sie diesen Sachverhalt den IV-Stellen mitteilen müssen (vgl. Beilage).
1.2 Koordination mit dem Intensivpflegezuschlag
Leistungen, die von Angehörigen als Angestellte einer Spitexorganisation erbracht werden, dürfen nicht in die Berechnung des Intensivpflegezuschlags einfliessen. Bei der Abklärung muss daher genau ermittelt werden, welche Hilfe in welcher Funktion geleistet wird; das Ergebnis ist bei der Berechnung des Intensivpflegezuschlags zu berücksichtigen.
1.3 Koordination mit der Hilflosenentschädigung
Eine eventuelle Koordination muss auf Ebene der Krankenkasse erfolgen, die gegebenenfalls einen Teil des HE-Betrags von ihren Leistungen abziehen kann.
EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 418 / Pflegende Angehörige angestellt bei Spitexorganisationen / covidbedingte Mehrkosten (gültig ab 23.06.2022)
2 Behandlungspflege
Die Anerkennung von Spitexorganisationen und Pflegefachpersonen erfolgt gemäss dem gültigen Spitex-Tarifvertrag vom 1. Juli 2018, Artikel 2 bis 4. Die Liste der abrechnungsberechtigten Organisationen ist zusammen mit dem Tarifvertrag und weiteren Dokumenten auf der MTK-Webseite öffentlich aufgeschaltet.
2.1 Koordination mit dem Assistenzbetrag
Die Behandlungspflege wird im Assistenzbeitrag nicht berücksichtigt, deswegen ist keine Koordination notwendig (4110 KSAB). Eine Ausnahme besteht, wenn darunter die langfristige medizinische Überwachung bei Kinder und Jugendlichen bis 20. Jahre mit Geburtsgebrechen fällt. In diesem Fall findet eine Kürzung statt (vgl. Art. 39e Abs. 5 IVV, Rz. 4062 KSAB).
2.2 Koordination mit dem Intensivpflegezuschlag
Leistungen, die von Angehörigen als Angestellte einer Spitexorganisation erbracht werden, dürfen nicht in die Berechnung des Intensivpflegezuschlags einfliessen (vgl. Rz. 23.17 KSME, 5009 KSH,
5028 ff. KSH).
2.3 Koordination mit der Hilflosenentschädigung
Der von einer Spitexorganisation erbrachte Pflegeaufwand fällt nicht unter die Berechnung der besonders aufwändigen Pflege (vgl. Rz. 2068 KSH).
2.4 Synergien innerhalb der medizinischen Leistungen
Familienangehörige können ihr Kind auch selbst medizinisch versorgen, sofern sie dafür die nötige Qualifikation haben und von der Invalidenversicherung gemäss obenstehenden Erklärungen anerkannt sind. Bei der Zusprache der medizinischen Spitexleistungen sind jedoch Synergien innerhalb der medizinischen Leistungen zu berücksichtigen. So entfällt in der Regel der Anteil Wegzeit, der in den Spitextarifen eingerechnet ist und der bei der IV ca. 13 % der Kosten ausmacht. Zudem ist der Abklärungsaufwand für die Familienangehörige erheblich tiefer, da sie ihr Kind kennen. Es sind daher in einem solchen Fall, wenn das Kind zu Hause medizinisch versorgt wird, die ermittelten Stunden für Behandlungspflege angemessen zu kürzen, also um mindestens 13 %. Eine Kürzung von Tarifziffern ist nicht angezeigt, da dies zu Schwierigkeiten bei der elektronischen Abrechnung führen würde.
3 Covidbedingte Mehrkosten
Das BSV hatte in seinem Informationsschreiben COVID-19 01/2021 vom 18. Januar 2021 die Kostenübernahme von Verbrauchsmaterial zum Schutz vor einer Covid-19-Infektion durch die IV- Stellen empfohlen. In der Folge wurden zwischen einzelnen IV-Stellen und Leistungserbringern der Spitex entsprechende Regelungen getroffen. Diese sind rückwirkend per 31. März 2022 aufzulösen.
Grundsätzlich waren diese hygienebedingten Mehrkosten ein Entgegenkommen der IV in einer schwierigen Zeit, in der wir die Spitex unterstützen wollten. Es war nie die Meinung, die Vergütung von pandemiebedingtem Hygienematerial zu institutionalisieren oder tariflich abzubilden. Per 1. April 2022 hat der Bundesrat die besondere Lage aufgehoben. Es folgte eine Rückkehr zur normalen Lage mit Aufhebung der ausserordentlichen Schutzmassnahmen inkl. Maskenpflicht. Wir sehen daher seit dem 1. April 2022 die Voraussetzungen für eine Vergütung von pandemiebedingtem Hygienematerial nicht mehr als gegeben an.
Sollten im Einzelfall spezielle Schutzmassnahmen (unabhängig von einer Pandemie) notwendig sein, so können diese gemäss Spitex-Tarifvertrag als Verbrauchsmaterial verrechnet werden. Es gelten die MiGeL-Preise oder, bei Nicht-MiGeL-Produkten, der Einstandspreis.
EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 418 / Pflegende Angehörige angestellt bei Spitexorganisationen / covidbedingte Mehrkosten (gültig ab 23.06.2022)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung
Santésuisse Römerstrasse 20
4502 Solothurn
Curafutura Gutenbergstrasse 14
3011 Bern
Aktenzeichen: 1/279 Sachbearbeiter/in: Maryka Lâamir-Bozzini /Bom Bern, 17.06.2022
Pflegende Angehörige bei Spitexorganisationen für die Grundpflege angestellt
Sehr geehrte Damen und Herren
Seit einiger Zeit werden vermehrt Angehörige für die Grundpflege durch Spitex-Organisationen ange- stellt. Diese Kosten werden über die Krankenversicherer abgerechnet. Bezieht aber die zu pflegende Person einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung, ist eine entsprechende Mitteilung an die zu- ständige IV-Stelle notwendig (wie allgemein üblich, wenn Grundpflegeleistungen von den Krankenver- sicherern übernommen werden), da dieser Bezug eine Herabsetzung des Assistenzbeitrages mit sich bringt (Vermeidung von doppelten Entschädigung). In der Regel senden die IV-Stelle eine Kopie des Assistenzbeitragsentscheids den Krankenkassen zu. Wir bitten Sie deswegen, sobald Grundpflegeleistungen zugesprochen werden, die entsprechende IV- Stelle zu informieren.
Vielen Dank für Ihre Kenntnisnahme.
Freundliche Grüsse
Bundesamt für Sozialversicherungen
Serge Brélaz Maryka Lâamir-Bozzini Bereichsleiter Sach- und Geldleistungen wissenschaftliche Mitarbeiterin
Kopie an: − Spitex Schweiz, Effingerstrasse 33, 3008 Bern − Alle IV-Stellen
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