Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
25. April 2024
Hinweis 1130 BVG-Exchange: effizienter Datenaustausch in der beruflichen Vorsorge .................................. 2
Stellungnahmen
1131 Fragen und Antworten zur Übernahme von Rentnerbeständen
(Art. 53ebis BVG und 17-17a BVV2). .......................................................................................... 2 1132 Flexibler Rentenbezug und BVG-Umwandlungssatz .................................................................. 6
Rechtsprechung 1133 Todesfallkapital bei im Konkubinat lebenden Personen: Präzisierung des Begriffs der Lebensgemeinschaft ............................................................................................................. 7 1134 Weiterführung der Versicherung gemäss Artikel 47 BVG ........................................................... 7 1135 Rückforderung von Rentenleistungen: Beginn und Wahrung der relativen Frist........................ 8
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Hinweis
1130 BVG-Exchange: effizienter Datenaustausch in der beruflichen Vorsorge
Auch im Bereich der 2. Säule schreitet die Digitalisierung voran. Die von der Auffangeinrichtung betrie- bene Plattform BVG-Exchange ermöglicht allen Vorsorgeeinrichtungen einen einfachen, schnellen und effizienten Datenaustausch. Immer mehr Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nutzen diese Platt- form, welche für Institutionen der 2. Säule kostenlos ist. Bestehende Softwarelösungen für Vorsorge- einrichtungen unterstützen diesen Datenaustausch in der Regel.
Internet-Links für weitere Informationen:
Artikel in Soziale Sicherheit CHSS: https://sozialesicherheit.ch/de/plattform-beschleunigt-datenaustausch-zwischen-pensionskassen/
Link auf die Seite der Auffangeinrichtung: BVG Exchange (aeis.ch)
Stellungnahmen 1131 Fragen und Antworten zur Übernahme von Rentnerbeständen (Art. 53ebis BVG und 17-17a BVV2).
In den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 162 Rz. 1118 stellte das BSV die Änderungen der Modernisierung der Aufsicht vor, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind. Um die gestellten Fragen zu beantworten und bestimmte Punkte dieser Änderung zu klären, bieten wir Ihnen die folgenden Fra- gen und Antworten an.
Pro Memoria: Der Prozess der Übernahme von Rentnerbeständen besteht aus drei Schritten:
Schritt 1: Der/die Experte/in für berufliche Vorsorge der abgebenden Vorsorgeeinrichtung beurteilt ge- stützt auf Art. 17 BVV2, ob der zu übertragende Bestand eine Rentnerlastigkeit aufweist.
Wird eine Rentnerlastigkeit festgestellt → Schritt 2.
Andernfalls wird der Prozess gestoppt. Es ist keine weitere Prüfung erforderlich.
Schritt 2: Der/die Experte/in für berufliche Vorsorge der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung prüft, ob die Finanzierung ausreichend ist. Dabei ist Art. 17a BVV2 massgebend.
Ist die Finanzierung ausreichend → Schritt 3.
Andernfalls sind die Voraussetzungen für eine Übernahme des Rentnerbestandes nicht erfüllt.
Schritt 3: Die Aufsichtsbehörde der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung prüft, ob die Übernahme statt- finden kann und genehmigt diese mit einer Verfügung. Die Übernahme darf erst vollzogen werden, wenn die Genehmigungsverfügung der Aufsichtsbehörde in Rechtskraft erwachsen ist.
A. Bewertung der Rentnerlastigkeit des Bestandes (Art. 17 BVV2)
1. Welche Vorsorgeverpflichtungen sind bei der Beurteilung des Rentnerlastigkeit eines zu übertragenden Bestandes von der Expertin/dem Experten für berufliche Vorsorge zu berück- sichtigen?
Die bei der Beurteilung der Rentnerlastigkeit massgebenden Vorsorgeverpflichtungen beruhen auf den Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen für die Rentnerinnen und Rentner sowie auf den Vorsorgekapitalien der aktiven Versicherten des zu übertragenden Bestands. Ausserdem ist die Ent- wicklung des Bestands, insbesondere absehbare Pensionierungen und Austritte bis zum vereinbarten Zeitpunkt der Übernahme, zu berücksichtigen.
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Die Vorsorgeverpflichtungen für invalide Versicherten, die zum zu übertragenden Bestand gehören, und die das reglementarische Referenzalter noch nicht erreicht haben, sind bei der Beurteilung der Rent- nerlastigkeit nicht zu berücksichtigen. Dies gilt ebenfalls für die dazu gehörenden Vorsorgeguthaben sowie für die Vorsorgekapitalien der dazu gehörenden Invalidenkinderrenten. Im Falle eines Anschlus- ses mit einer sehr geringen Anzahl von Versicherten könnte nämlich bereits ein einziger Versicherter, der eine Invalidenrente bezieht, zum Ergebnis führen, dass der Bestand eine Rentnerlastigkeit aufweist. Darüber hinaus können Invalidenrenten sich ändern, z. B. bei einer Verbesserung oder vollständigen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.
2. Welche Renten sind bei der Beurteilung der Rentnerlastigkeit eines zu übertragenden Be- stands zu berücksichtigen?
Sämtliche Renten sind zu berücksichtigen, mit Ausschluss der Invalidenrenten, welche vor dem regle- mentarischen Referenzalter ausgerichtet werden sowie die Kinderrenten von diesen Invaliden. Somit sind insbesondere Alters- und Hinterlassenenrenten, allfällige Überbrückungsrenten sowie Alterskinder- und Waisenrenten massgebend.
3. Wie müssen Alters- und Hinterlassenenrenten, die rückversichert wurden, bei der Ermittlung der Rentnerlastigkeit berücksichtigt werden?
Passiven aus Versicherungsverträgen (Rückversicherungen) sind im Zusammenhang mit dem zu über- tragenden Bestand bei der Ermittlung der Rentnerlastigkeit zu berücksichtigen.
Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Rentenleistungen des übernommenen Rentnerbestan- des vollständig und unwiderruflich bei einem Versicherungsunternehmen versichert sind.
4. Wie wird die Rentnerlastigkeit konkret berechnet?
zu übertragende Vorsorgeverpflichtungen der Rentner (ausser Invalidität) 𝐴𝑛𝑡𝑒𝑖𝑙 = Vorsorgekapitalien des gesamten zu übertragenden Bestands (ausser Invalidität)
Die Vorsorgeverpflichtungen der Rentnerinnen und Rentner entsprechen den Vorsorgekapitalien, zu denen die entsprechenden technischen Rückstellungen hinzukommen.
Für die Berechnung der Rentnerlastigkeit des zu übertragenden Bestands wird nur der zu übertragende Bestand berücksichtigt.
Beispiel 1
Zu übertragender Bestand Vorsorgekapitalien Technische Rückstel- lungen
Altersrenten 1’000 50
Invalidenrenten1 100 8
Hinterlassenenrenten 200 10
Passiven aus Versicherungsverträgen 20 0
Aktive Versicherte 80 6
Vorsorgekapitalien der Rentnerinnen und Rentner (ohne Invalidenrentner) = 1000 + 200 + 20 =1’220
Technische Rückstellungen der Rentnerinnen und Rentner (ohne Invalide) = 50 + 10 = 60
Vorsorgeverpflichtungen der Rentner (ohne Invalide) = 1’220+60= 1’280
1 nur die Invalidenrenten der Versicherten, die das reglementarische Referenzalter noch nicht erreicht haben
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Vorsorgekapitalien des zu übertragenden Bestands inkl. aktive Versicherte (ohne Invalide und ohne Rückstellungen) = 1’000 + 200 + 20 + 80 = 1’300
Überprüfung Rentnerlastigkeit des Bestands: 1′280/1′300 = 98%
In diesem Beispiel übersteigt die Rentnerlastigkeit den Wert von 70%. Es handelt sich somit im Sinne von Art. 17 BVV2 um einen Bestand mit hoher Rentnerlastigkeit. Daher muss der Experte/die Ex- pertin der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung die ausreichende Finanzierung gemäss Art.17a BVV2 sicherstellen.
Beispiel 2
Im Vergleich zu Beispiel 1 fallen die Vorsorgekapitalien und die technischen Rückstellungen der aktiven Versicherten deutlich höher aus.
Zu übertragender Bestand Vorsorgekapitalien Technische Rückstel- lungen
Altersrenten 1’000 50
Invalidenrenten2 100 8
Hinterlassenenrenten 200 10
Passiven aus Versicherungsverträgen 20 0
Aktive Versicherte 800 41
Vorsorgekapitalien der Rentnerinnen und Rentner (ohne Invalide) = 1’000 + 200 + 20 = 1’220
Technische Rückstellungen der Rentnerinnen und Rentner (ohne Invalide) = 50 + 10 = 60
Vorsorgeverpflichtungen der Rentnerinnen und Rentner (ohne Invalide) = 1’220 + 60 = 1’280
Vorsorgekapitalien des zu übertragenden Bestands inkl. aktiv Versicherte (ohne Invalide und ohne Rückstellungen) = 1’000 + 200 + 20 + 800 =2’020
Überprüfung der Rentnerlastigkeit des Bestands: 1′280 /2′020 = 63 %
In diesem Beispiel überschreitet die Rentnerlastigkeit den Wert von 70% nicht. Es handelt sich somit im Sinne von Art. 17 BVV2 nicht um einen rentnerlastigen Bestand. Daher sind die Finanzierungs- bestimmungen von Art. 17a BVV2 nicht anwendbar.
B. Beurteilung der ausreichenden Finanzierung (Art. 17a BVV2)
Kommt der Experte/die Expertin für berufliche Vorsorge der abgebenden Vorsorgeeinrichtung zum Schluss, dass der zu übertragende Bestand rentnerlastig ist, so hat der Experten bzw. die Expertin für berufliche Vorsorge der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung, zu beurteilen ob die Voraussetzungen für eine ausreichende Finanzierung im Sinne von Artikel 17a BVV2 gegeben sind.
Die Finanzierung der entsprechenden Verpflichtungen muss im Zeitpunkt der Übertragung ausreichend sein.
2 nur die Invalidenrenten der Versicherten, die das reglementarische Referenzalter noch nicht erreicht haben
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5. Werden Invalidenrenten bei der Berechnung der ausreichenden Finanzierung berücksich- tigt?
Die Finanzierung ist ausreichend, wenn sie sämtliche Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellun- gen deckt, sowie die Wertschwankunsgreserve des ganzen zu übertragenden Bestands. Somit müssen mit dem übertragenen Vorsorgevermögen auch die Vorsorgekapitalien und die technischen Rückstel- lungen für die Invalidenrenten des zu übertragenden Bestandes sowie die für diese notwendigen Wert- schwankungsreserven gedeckt sein.
6. Welche versicherungsmathematischen Parameter sind bei der Berechnung der ausreichen- den Finanzierung zu berücksichtigen?
Der Experte/die Expertin für berufliche Vorsorge der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung hat die ver- sicherungsmathematischen Parameter sowie die technischen Rückstellungen der übernehmenden Vor- sorgeeinrichtung zu berücksichtigen.
7. Wie müssen Renten, die rückversichert wurden, bei der Berechnung der ausreichenden Fi- nanzierung berücksichtigt werden?
Aktiven und Passiven aus Versicherungsverträgen (Rückversicherungen) sind für die Beurteilung der ausreichenden Finanzierung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Frage, ob der übertragene Betrag auch die von der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung verlangten Wertschwankungsreserve deckt. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Rentenleistungen des übernommenen Rentnerbestandes vollständig und unwiderruflich bei einem Versicherungsunternehmen versichert sind.
Der/die Experte/in für berufliche Vorsorge ist für die Berechnung der ausreichenden Finanzierung unter Berücksichtigung der besonderen und konkreten Situation jeder Übernahme verantwortlich.
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1132 Flexibler Rentenbezug und BVG-Umwandlungssatz
Die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Reform AHV 21 ermöglicht einen schrittweisen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Teilbezug, Vorbezug bzw. Aufschub der Rente).
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 161 Rz. 1111 und Nr. 162 Rz. 1124 enthalten Fragen und Antworten zu den Änderungen in der beruflichen Vorsorge im Zusammenhang mit der AHV 21.
Das BSV hat zudem Fragen zum BVG-Mindestumwandlungssatz erhalten, die es nachfolgend beant- wortet:
1. Welche BVG-Umwandlungssätze gelten bei einem Vorbezug oder Aufschub der Altersrente?
In der geltenden Fassung von Artikel 14 BVG wird einzig der für das Referenzalter geltende Umwand- lungssatz von 6,8 % erwähnt. Mit der Vorlage zur BVG-Reform, über die das Volk im Jahr 2024 noch abstimmen wird, soll Absatz 2bis eingeführt werden. Dieser verleiht dem Bundesrat die Kompetenz, die Mindestumwandlungssätze für den Bezug der Altersleistungen vor und nach dem Referenzalter festzu- legen.
Solange das Ergebnis der Volksabstimmung nicht vorliegt, macht das BSV keine Angaben zu den Mindestumwandlungssätzen bei einem Vorbezug oder Aufschub der Altersrente. Für die Festlegung der Sätze sind weiterhin die Vorsorgeeinrichtungen zuständig.
2. Welcher BVG-Umwandlungssatz gilt für die Bestimmung der BVG-Minimalrente von Frauen der Übergangsgeneration?
Für die Bestimmung der gesetzlichen Minimalrente bei Erreichen des Referenzalters gilt der BVG-Um- wandlungssatz von 6,8 %. Dieser Satz gilt auch für die Frauen der Übergangsgeneration (vorbehalten bleibt der Ausgang der Volksabstimmung zur BVG-Reform, die eine Senkung des Mindestumwand- lungssatzes auf 6,0 % vorsieht):
Jahr Jahrgang Referenzalter Mindestumwandlungs- Frauen (gemäss Übergangsbe- satz bei Erreichen des Re- stimmungen AHV 21) ferenzalters
2024 1960 64 Jahre 6,8 %
2025/26 1961 64 Jahre und 3 Monate 6,8 %
2026/27 1962 64 Jahre und 6 Monate 6.8 % (*)
2027/28 1963 64 Jahre und 9 Monate 6.8 % (*)
2029 1964 65 Jahre 6.8 % (*)
(*) unter Vorbehalt des Abstimmungsergebnisses zur BVG-Reform
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Rechtsprechung 1133 Todesfallkapital bei im Konkubinat lebenden Personen: Präzisierung des Begriffs der Lebens- gemeinschaft
(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 30. Oktober 2023, 9C_297/2022, Urteil in französischer Sprache)
(Art. 20a Abs. 1 BVG)
Das BGer hat die Auszahlung eines Todesfallkapitals an die überlebende Konkubinatspartnerin aner- kannt, die mit dem Versicherten bis zu dessen Tod ein «atypisches» Paar bildete. Eine Lebensgemein- schaft kann auch dann vorliegen, wenn das Paar nicht unter demselben Dach lebt und sich nicht unbe- dingt zusammen zeigt.
Gegenstand der vorliegenden Streitsache zwischen A, der Mutter des verstorbenen Versicherten, und C, der Konkubinatspartnerin des Versicherten, war die Auszahlung eines Todesfallkapitals.
Das kantonale Gericht und später das BGer gingen von einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Versicherten und seiner Konkubinatspartnerin bis zu dessen Tod im Jahr 2019 aus. Folglich ging das Todesfallkapital an die Konkubinatspartnerin C und nicht an die Mutter A über.
Das BGer kam zum Schluss, dass das kantonale Gericht keineswegs willkürlich gehandelt hatte, als es feststellte, dass in den fünf Jahren unmittelbar vor dem Tod des Versicherten eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft bestanden hatte. Laut Zeugenaussagen wurde das Paar zwar als «atypisch» be- schrieben und hat nie unter einem Dach gelebt. Das Kantons- wie auch das Bundesgericht befanden indes, dass seit 2004 eine echte Lebensgemeinschaft bestand, und zwar aus folgenden Gründen: Auf materieller Ebene gab es eine substanzielle, regelmässige finanzielle Unterstützung. Ausserdem ergaben die Zeugenaussagen, dass das Paar sich liebte und es sich um eine gelebte, exklusive Beziehung handelte.
Des Weiteren verwies das BGer darauf, dass die Rechtsprechung die Lebensgemeinschaft im Sinne von Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe a BVG als grundsätzlich exklusive Beziehung von zwei Personen gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts in intellektueller, moralischer, physischer und wirtschaftli- cher Hinsicht auslegt. Dabei muss es sich nicht zwingend um kumulative Merkmale handeln. Insbeson- dere muss keine Wohngemeinschaft oder massgebliche finanzielle Unterstützung durch die andere Partei bestehen. Entscheidend ist allein, ob die Würdigung der Umstände zeigt, dass die beiden Partner bereit sind, einander Treue und Beistand zu leisten, wie es Artikel 159 Absatz 3 ZGB bei Ehepaaren voraussetzt (BGE 138 V 86 E. 4.1).
Das BGer bestätigte die Beurteilung des kantonalen Gerichts und erwog, dass C das Bestehen eines qualifizierten Konkubinats, d. h. eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft während mindestens fünf Jahren unmittelbar vor dem Tod, gemäss dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Wahrscheinlich- keitsgrad nachgewiesen hat (BGE 139 V 176 E. 5.3).
1134 Weiterführung der Versicherung gemäss Artikel 47 BVG
(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 16. November 2023, 9C_430/2022; Urteil in französischer Sprache, zur Publikation vorgesehen)
(Art. 47 BVG)
Versicherte, die nicht mehr der obligatorischen Versicherung unterstehen, können ihre berufliche Vor- sorge gemäss Artikel 47 BVG ohne zeitliche Begrenzung und auch nach Vollendung des 58. Altersjah- res weiterführen. Die Praxis, die die Anwendung von Artikel 47 BVG auf zwei Jahre beschränkt, schützt das Bundesgericht nicht.
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Das BGer befasste sich mit der Frage, ob die Weiterführung der Vorsorge gemäss Artikel 47 BVG über das vollendete 58. Altersjahr hinaus möglich und auf zwei Jahre beschränkt ist.
Artikel 47 BVG erwähnt weder eine maximale Dauer für die Weiterversicherung noch ein Höchstalter, ab dem eine Weiterversicherung nicht mehr möglich ist. Hätte der Gesetzgeber eine maximale Dauer für die Weiterversicherung gewollt, hätte er eine Präzisierung beispielsweise im Rahmen der Einführung von Artikel 47a BVG beschliessen können.
Das BGer erwog daher, dass die Möglichkeit, von Artikel 47 BVG Gebrauch zu machen, nicht auf Personen unter 58 Jahren beschränkt und die Dauer der Weiterversicherung nicht auf zwei Jahre begrenzt ist. Eine versicherte Person, die das 58. Altersjahr vollendet hat, das Arbeitsverhältnis auflöst und somit nicht mehr der obligatorischen Versicherung untersteht, kann ihre Versicherung unter den in Artikel 47 BVG festgelegten Bedingungen daher weiterführen, auch wenn sie sich endgültig aus dem Erwerbsleben zurückzieht, und zwar für eine Dauer von mehr als zwei Jahren.
Die versicherte Person kann allerdings nur von Artikel 47 Gebrauch machen, wenn kein Vorsorgefall vorliegt:
- Das Bundesgericht erachtet den Vorsorgefall dann als eingetreten, wenn das Reglement die Auszahlung der Altersleistungen, unabhängig davon vorsieht, ob die versicherte Person weiterhin erwerbstätig sein will oder nicht. In diesem Fall kann sich die versicherte Person nicht auf Artikel 47 BVG berufen.
- Macht das Reglement hingegen die Auszahlung von Altersleistungen im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung von einer Willenserklärung der versicherten Person abhängig, dann ist der Vorsor- gefall nicht eingetreten, wenn die versicherte Person ihren Anspruch auf Altersleistungen nicht gel- tend macht. In diesem Fall kann die versicherte Person ihre Versicherung gemäss Artikel 47 wei- terführen.
1135 Rückforderung von Rentenleistungen: Beginn und Wahrung der relativen Frist
(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2023, 9C_449/2022, Urteil in deutscher Sprache, zur Publikation vorgesehen)
Bei der relativen Frist von Art. 35a Abs. 2 BVG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Für den Beginn des Fristenlaufs ist die Rechtsprechung zu (a)Art. 25 Abs. 2 ATSG analog anwendbar, für die Fristwah- rung kommt Art. 135 OR analog zur Anwendung.
(Art. 35a BVG (in den Fassungen vor und ab 1. Januar 2021), Art. 6 BVG, Art. 135 OR)
Die Vorsorgeeinrichtung fordert mit Schreiben im Mai 2021 die Rückzahlung von zu viel ausgerichteten Rentenleistungen gegenüber dem Versicherten W. Aufgrund einer falschen Überentschädigungsbe- rechnung auf der Basis eines zu hohen Validen- und Invalideneinkommens hat die Vorsorgeeinrichtung seit dem 1. Mai 2016 zu hohe Rentenleistungen an ihn ausgerichtet. Dagegen wehrt sich der Versicherte und erhebt Klage vor Gericht. Er argumentiert, dass der Rückforderungsanspruch der vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Mai 2021 erfolgten Leistungen der Vorsorgeeinrichtung infolge verspäteter Geltendma- chung bereits weitestgehend verjährt bzw. verwirkt ist. Die Vorsorgeeinrichtung wiederum macht mit der Klageantwort am 23. November 2021 geltend, dass sie weder von der IV-Stelle noch vom Versicherten über die tieferen Werte des Validen- und Invalideneinkommens informiert worden ist und erst mit dem Erhalt der vollständigen IV-Akten im April 2021 davon erfahren habe.
Im vorliegenden Verfahren vor Bundesgericht streitig und zu prüfen ist insbesondere die Frage nach dem Beginn und der Wahrung der relativen Frist von (a)Art. 35a Abs. 2 BVG.
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Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass in der anwendbaren Rechtsgrundlage Kollisionsnormen fehlen und daher auf die allgemeinen intertemporalen Grundsätze zurückzugreifen ist. Somit gilt aArt.35a BVG bis zum Inkrafttreten des revidierten Art. 35a BVG am 1. Januar 2021. Ab diesem Zeit- punkt kommt der neue Art. 35a BVG zur Anwendung, auch auf vor dem 1. Januar 2021 entstandene, fälliggewordene aber noch nicht verjährte Ansprüche. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist weiter Art. 6 BVG zu beachten. Sieht das Vorsorgereglement, eine günstigere Regelung für den Versicherten vor als das Gesetz, so ist diese anwendbar. Im vorliegenden Fall sieht die Reglementsbestimmung auch ab dem 1. Januar 2021 eine Verjährungsfrist vor, was für den Versicherten günstiger ist, als die Verwir- kungsfrist in Art. 35a Abs. 2 BVG.
Für den Beginn der relativen Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist von Art. 35a Abs. 2 BVG 3 ist das Bun- desgericht der Ansicht, dass die Rechtsprechung zu (a)Art. 25 Abs. 2 ATSG analog anwendbar ist. Somit ist für die Vorsorgeeinrichtung der Zeitpunkt massgebend, in dem sie ihren Fehler nach der erst- maligen Festsetzung der Rente hätte erkennen können bzw. müssen. Laut Bundesgericht ist im vorlie- genden Fall nicht der Eingang der vollständigen IV-Akten bei der Vorsorgeeinrichtung im April 2021 ausschlaggebend, sondern der Zeitpunkt der ersten Rentenneuberechnung, welche am 7. August 2018 stattfand. Für die Wahrung der relativen Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist in Art. 35a Abs. 2 BVG* kommen ausschliesslich die in Art. 135 OR aufgeführten Handlungen in Betracht. Die Vorsorgeeinrich- tung kann die Frist insbesondere durch Einrede vor einem staatlichen Gericht wahren. In casu genügt das Schreiben an den Versicherten im Mai 2021 somit nicht zur Wahrung der Frist.
Im konkreten Fall kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass mit der Klageantwort (Einrede) der Vorsorgeeinrichtung vom 23. November 2021 unter Berücksichtigung der intertemporalen Grundsätze und des Vorsorgereglements die relative Frist für die Rückforderung der vom 23. November 2020 bis am 31. Mai 2021 ausgerichteten Leistungen gewahrt ist. Für die zwischen dem 1. Mai 2016 und dem 22. November 2020 ausgerichteten Leistungen die Rückforderung dagegen verspätet erfolgt ist.
3 Sowohl in der jetzigen wie auch in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung.
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