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IV-Rundschreiben Nr. 157 / Schnupperlehren Die Inhalte des Rundschreibens sind im KSBE aufgenommen worden.

Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Abteilung Invalidenversicherung 3003 Bern

IV-Rundschreiben 157 vom 6.6.2000

Schnupperlehren

Rz 2010 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen

beruflicher Art (KSBE)

Die Rz 2010 des auf den 1.1.2000 in Kraft getretenen neuen Kreis- schreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE) führte bei einigen IV-Stellen und beruflichen Eingliederungsstätten zu erheblichen Anwendungsproblemen. Das BSV traf sich deswegen Mitte April mit Vertretern der IV-Stellen und der INSOS (Soziale Institutionen für Menschen mit Behinderung Schweiz) zu einer Besprechung. Nach- stehende Ausführungen geben das Resultat dieser Besprechung wieder.

1. Definition Schnupperlehren

Schnupperlehren (u.a. auch bezeichnet als Berufswahlpraktika, Schnup- perabklärungen, Schnupperwochen, Schnupperzeiten, Arbeitspraktika, Praktikumstage, stages d'information, stages d'orientation professionelle) sind "übliche Methoden und Vorkehren der Berufsberatung" (Rz 2003 KSBE). Sie werden im Hinblick auf eine erstmalige berufliche Ausbildung durchgeführt. Sie verfolgen das Ziel, künftig Auszubildende durch direkten Kontakt mit den alltäglichen Arbeiten in einem Berufsfeld die persönlichen Eignungen und Neigungen erfahren zu lassen und mit der Arbeitswelt vertraut zu machen.

Schnupperlehren sind grundsätzlich erst angezeigt, wenn sich die versicherte Person im Rahmen der Schule und der Berufsberatung bereits intensiv mit der Berufswahl auseinandergesetzt hat und ihre Eingliederungsfähigkeit feststeht. Schnupperlehren bilden somit integrierenden Bestandteil des Berufsreifungs- und -findungsprozesses und gehören in der Regel an dessen Schlussphase. Sie dauern gewöhnlich 1 bis 2 Wochen und dürfen in der Regel 3 Wochen nicht übersteigen.

Nicht als Schnupperlehren gelten ".... umfassendere Abklärungen, die nach einem im Einzelfall festgelegten oder standardisierten Abklärungs

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2. Kostenvergütung

Schnupperlehren (mit Einschluss von Unterkunft und Verpflegung) werden durch die IV - mit Ausnahme allfälliger invaliditätsbedingter Mehrkosten beim Transport - im Einzelfall nicht vergütet. Dies aus folgenden Gründen:

Bei den Schnupperlehren fallen in der Regel keine invaliditätsbedingten Mehrkosten an, da für sie keine zusätzlichen Plätze, die zu infrastruk- turellem und personellem Mehraufwand führen würden, eingerichtet werden.

Institutionen mit Tarifvereinbarung oder im Einzelfall festgelegtem Tarifansatz werden zudem praktisch sämtliche Betriebskosten für Ausbildungen und Abklärungen abgegolten. Der Tarifberechnung werden nämlich nur die effektiven Ausbildungs- bzw. Abklärungsplätze zugrunde gelegt, wobei zudem nicht von einer 100%-Auslastung ausgegangen wird, sondern von einer von 80% (bei geschützten Werkstätten und Wohnheimen) bzw. ca. 90% (bei reinen Ausbil- dungsstätten). Abklärungen haben gezeigt, dass die tatsächliche durchschnittliche Auslastung im Schnitt bei über 90% liegt. Für die Tarifberechnung wird zudem vom Budget ausgegangen. Auch hier haben Abklärungen gezeigt, dass die Budgetzahlen im Allgemeinen um

5 - 10% über den effektiven Ausgaben liegen. Aufgrund dieser sehr

grosszügigen Tarifgestaltung und angesichts der Tatsache, dass die Ausbildungsstätten zusätzlich einen Betriebsbeitrag nach Art. 73 IVG geltend machen können, werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die im Einzelfall allenfalls doch anfallenden invaliditätsbedingten Mehrkosten vollständig abgedeckt. Sollten einer Institution durch Schnupperlehren nachweislich nicht abgedeckte invaliditätsbedingte Mehrkosten entstehen, ist das BSV bereit, diese nachträglich zu vergüten.

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3. Verfügungstext

Schnupperlehren bzw. '"umfassendere Abklärungen" sind wie folgt zu verfügen:

Schnupperlehren im Rahmen der Berufsberatung (Code 400):

In Anwendung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sprechen wir Ihnen folgende Leistungen zu:

Berufliche Massnahmen (Art. 15 IVG) vom x-- Beginn Leistung --x bis x-- Befristet bis --x

Schnupperlehre im Rahmen der Berufsberatung in x--Anschrift der Institution--x

Die Massnahme erfolgt ohne direkte Kostenfolgen für die IV.

Sofern Anspruch auf das Taggeld besteht: Für das Taggeld erhalten Sie eine separate Verfügung.

Umfassendere Abklärungen im Rahmen der Berufsberatung (Code 400):

In Anwendung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sprechen wir Ihnen folgende Leistungen zu:

Berufliche Massnahmen (Art. 15 IVG) vom x-- Beginn Leistung --x bis x-- Befristet bis --x

Abklärung im Rahmen der Berufsberatung in x--Anschrift der Institution--x

Die Kostenvergütung erfolgt nach IV-Tarif, x--intern/extern, mit oder ohne Mittagessen--x

Für das Taggeld erhalten Sie eine separate Verfügung.

Die nachstehende Durchführungsstelle kann uns ihre Leistungen im Rahmen dieser Kostengutsprache in Rechnung stellen.

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