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Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Geschäftsfeld Invalidenversicherung 3003 Bern ___________________________________________________________________

IV-Rundschreiben Nr. 174 vom 2. Oktober 2002 Aenderung der Verordnung über Geburtsgebrechen per 01.01.03 Art. 13 IVG und Art. 1 Abs. 2 GgV

Die Liste im Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Ge- burtsgebrechen wird wie folgt geändert:

Ziff. 122, 128, 178, 205, 208, 210, 420, 444, 446, 462

122. Enchondromatose

128. fibröse Dysplasie

178. Angeborene Tibia-Innen- und Aussentorsion, ab vollende-

tem vierten Lebensjahr, sofern Operation notwendig ist

205. Angeborene Dysplasie der Zähne, sofern mindestens 12

Zähne der zweiten Dentition nach Durchbruch hochgradig befallen sind, bei der Odontodysplasie (ghost teeth) genügt der Befall von zwei Zähnen in einem Quadranten

208. Micrognathia inferior congenita mit im ersten Lebensjahr auf-

tretenden behandlungsbedürftigen Schluck- und Atemstö- rungen, oder wenn die kephalometrische Beurteilung nach Durchbruch der bleibenden Incisiven eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens 9 Grad (beziehungsweise von mindestens

7 Grad bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von

mindestens 37 Grad) ergibt oder wenn bei den bleibenden Zähnen, exclusive Weisheitszähne, eine buccale Nonokklu- sion von mindestens drei Antagonistenpaaren im Seiten- zahnbereich pro Kieferhälfte vorliegt

210. Prognathia inferior congenita, sofern die kephalometrische

Beurteilung nach Durchbruch der bleibenden Incisiven eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens -1 Grad ergibt und sich min- destens zwei Antagonistenpaare der zweiten Dentition in frontaler Kopf- oder Kreuzbissrelation befinden oder sofern eine Diskrepanz von +1 Grad und weniger bei Kombination __________________________________________________________________ Bereich Medizin und Hilfsmittel Seite 1 von 2

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mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad und mehr, respektive von 15 Grad und weniger vorliegt

420. Frühgeborenen-Retinopathie und Pseudoglioma congenitum

(inkl. Morbus Coats)

444. Angeborene Mittelohrmissbildung mit ein- oder doppelseiti-

ger Schwerhörigkeit bei einem Hörverlust von mindestens

30 Dezibel im Reintonschwellenaudiogramm bei zwei Mess-

werten der Frequenzen von 500, 1 000, 2 000 und 4 000 Hertz

446. Angeborene Schallempfindungsschwerhörigkeit bei einem

Hörverlust im Reintonschwellenaudiogramm von mindestens

30 Dezibel bei zwei Messwerten der Frequenzen von 500,

1000, 2 000 und 4 000 Hertz

462. Angeborene Störungen der hypothalamohypophysären

Funktion (hypophysärer Kleinwuchs, Diabetes insipidus, Prader-Willi-Syndrom und Kallmann-Syndrom)

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