Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung
11. Mai 2006
IV-Rundschreiben Nr. 237
Aufbietung zu einer medizinischen Begutachtung
Gemäss kürzlich ergangenem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. Februar 2006 (I 745/03) kommt auch unter der Herrschaft des ATSG der Anordnung einer Begutachtung kein Verfügungscharakter zu. Ab sofort dürfen demnach Aufbietungen zu einer medizinischen Begutachtung, d.h. MEDAS- Gutachten oder Einzelgutachten, nicht mehr in Verfügungsform ergehen. Sie haben in schriftlicher Form ohne Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen. Die versicherten Personen haben gegen die Aufbie- tung zu einer Expertise keine Beschwerdemöglichkeit (mehr).
Ausstands- und Ablehnungsgründe gegenüber der begutachtenden Person können geltend gemacht werden, wobei es aber Folgendes zu beachten gibt:
Es gilt zu unterscheiden zwischen Einwendungen formeller Natur und Einwendungen materieller Na- tur. Denn die Einwände formeller Natur sind durch die IV-Stelle mittels Verfügung zu entscheiden, die materiellen Einwände hingegen sind im Gerichtsverfahren im Rahmen der Beweiswürdigung zu beur- teilen.
Zu den Einwendungen formeller Natur zählen die gesetzlichen Ausstandsgründe (Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG). Solche Gründe liegen vor, wenn der oder die GutachterIn - in der Sache ein persönliches Interesse hat - mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade ver- wandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden ist
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- Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (dabei müssen Um- stände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit ob- jektiv zu begründen vermögen) - aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte
Zu den materiellen Ablehnungsgründen zählen z.B. die folgenden Einwände der versicherten Per- son - Es besteht die Gefahr, dass das Gutachten mangelhaft ausfällt oder nicht im Sinne der versicher- ten Person - Es muss ein Gutachten aus einer anderen medizinischen Fachrichtung eingeholt werden - Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt und die Einholung eines weiteren Gutachtens ist nicht notwendig - Dem oder der GutachterIn fehlt es an der nötigen Fachkompetenz
Bei einer Begutachtung durch die MEDAS oder einer vergleichbaren Institution können Ausstands- und Ablehnungsgründe nur im Rahmen der Beweiswürdigung geltend gemacht werden, da Art. 44 ATSG nicht anwendbar ist1. Der versicherten Person kommen demnach bei einer Anordnung einer Begutachtung durch die MEDAS keine Mitwirkungsrechte nach Art. 44 ATSG zu (Gutachterableh- nung, Gegenvorschläge, Fragen stellen). Die Einwände der versicherten Person werden erst im Ge- richtsverfahren beurteilt.
Das KSVI wird im Sinne obiger Erläuterungen im Rahmen des nächsten Nach- trags angepasst.
Das Rundschreiben Nr. 200 vom 18. Mai 2004 wird anlässlich der Überarbei- tung des KSVI im Sinne obiger Ausführungen abgeändert und ins vorgenannte Kreisschreiben integriert.
1 Vgl. Rundschreiben Nr. 200, Punkt 6 Bereich Aufsicht 2/2