IV-Rundschreiben Nr. 246 / Rollstühle AHV (Inhalt ins Kreisschreiben aufgenommen)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung
30. November 2006
IV-Rundschreiben Nr. 246
Rollstühle AHV
Mit Schreiben vom 12. September 2006 wurden die IV-Stellen über das weitere Vorgehen ab 1.1.2007 bezüglich der Finanzierung von Rollstühlen durch die AHV informiert. Nachstehend folgen zusätzliche Informationen für die Umsetzung ab 1.1.2007.
Bewohner einer Alterswohnung
Personen, welche selbstständig in einer (einem Heim angegliederten) Alterswohnung leben, gelten nicht als Heimbewohner und haben deshalb bei Erfüllen der entsprechenden Voraussetzungen auch Anspruch auf die Vergütung der Pauschale für einen einfachen Rollstuhl.
Spezialversorgungen
Allgemein
Die Auszahlung der Pauschale für eine Spezialversorgung darf in jedem Fall erst nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch das IV-Depot erfolgen.
Das vorgängig auszufüllende Formular mit den abschliessenden Kriterien für eine Spezialversorgung muss nicht zwingend durch einen Arzt ausgefüllt werden. Es genügt, wenn medizinisches Fachperso- nal (z.B. Krankenschwester, Spitex) das Formular ausfüllt und unterzeichnet.
Der Bezug des Kostenbeitrages von Fr. 2200.00 (bei akuter Dekubitusgefährdung) ist nur dann mög- lich, wenn die Bedingungen für eine Spezialversorgung auch ohne Dekubitusgefährdung erfüllt sind. Personen, welche sich mit einem Standard-Rollstuhl fortbewegen können, benutzen diesen in aller Regel nicht ganztags und benötigen daher auch keine Dekubitusprophylaxe.
Präzisierend wird festgehalten, dass der Kostenbeitrag für eine Spezialversorgung in jedem Fall ge- trennt vom Pauschalbeitrag für einen einfachen Rollstuhl zu betrachten ist. Die verschiedenen Pau- schalen sind weder miteinander kumulier- noch verrechenbar.
Heimbewohner
Heimbewohnern, welche die Bedingungen für eine Rollstuhl-Spezialversorgung erfüllen, kann die entsprechende Pauschale nur dann ausbezahlt werden, wenn sie keine Hilflosenentschädigung schweren Grades beziehen.
Kostenvergütung Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern www.bsv.admin.ch
Insbesondere ist festzuhalten, dass Pflege-Rollstühle nicht als Spezialversorgung gelten. Heimbe- wohner, welche einen Pflege-Rollstuhl benötigen, haben deshalb keinen Anspruch auf einen Kosten- beitrag der AHV.
Für die bisher bereits durch die IV-Depots an Heimbewohner ausgemieteten Spezialversorgungen kann die Übergangsregelung für das Jahr 2007 geltend gemacht werden.
Formulare
Das Formular 318.411 (Antrag für mietweise Abgabe eines Rollstuhls) ist ab 1.1.2007 nicht mehr ein- setzbar, es ist fortan ausschliesslich das Formular 318.410 (Antrag für Hilfsmittel AHV) zu verwenden. Letzteres wird entsprechend ergänzt und im Internet/Intranet aufgeschaltet.
Merkblatt 3.02
Die erforderlichen Änderungen für das AHV-Merkblatt 3.02 werden durch die Informationsstelle AHV/IV erledigt.