Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 11 BVG (AKBV) (Gültig ab 01.01.2005; Stand: 01.04.2024)
Weisungen über die Kontrolle des Anschlus- ses der Arbeitgeber an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 11 BVG (AKBV)
Gültig ab 1. Januar 2005
Stand: 1. April 2024
318.303.03 d
04.24
Vorbemerkung
Die 1. BVG-Revision sieht unter anderem die Änderung von Arti- kel 11 BVG vor, d.h. es ändert das Verfahren betreffend Kontrolle des Anschlusses eines Arbeitgebers an eine Vorsorgeeinrichtung. Die Neuerung besteht darin, dass die BVG-Aufsichtsbehörden nicht mehr am Verfahren teilnehmen, was aber gleichzeitig bedeutet, dass die AHV-Ausgleichskassen neue Pflichten zu übernehmen ha- ben.
Aufgrund dieser Neuerungen mussten die Weisungen vom 21. No- vember 1989 revidiert werden. Die nun vorliegenden Weisungen hat das BSV zusammen mit den AHV-Ausgleichskassen und der Auf- fangeinrichtung ausgearbeitet.
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Vorbemerkung zum Nachtrag 1, gültig ab 1. Januar 2008
Seit Inkrafttreten der bilateralen Abkommen mit der EU und den ent- sprechenden Vereinbarungen mit der EFTA sind Arbeitgeber dieser Länder ohne Betrieb in der Schweiz, die aber Arbeitnehmer in der Schweiz entlöhnen, dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht unterstellt und demzufolge ebenfalls der beruflichen Vorsorge.
Der vorliegende Nachtrag regelt das Kontrollverfahren, falls es sich um einen Anschluss eines Beitragspflichtigen gemäss Artikel 109 der Verordnung EWG Nr. 574/72 und insofern der Arbeitnehmende „die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahr- nimmt“.
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Vorbemerkung zum Nachtrag 2, gültig ab 1. Januar 2015
Der vorliegende Nachtrag führt eine neue Rz ein, die den Zeitpunkt der Meldung eines Arbeitgebers an de AE im Rahmen der Erstkon- trolle regelt.
Ausserdem werden in der Rz 3010 die Punkte durch Buchstaben er- setzt.
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Vorbemerkung zum Nachtrag 3, gültig ab 1. Januar 2021
Im vorliegenden Nachtrag wurde eine Aktualisierung der gesetzli- chen Vorschriften und Verweise vorgenommen. Dies betrifft vor al- lem die Randziffern mit Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh- rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Rz 2040 wurde insofern angepasst, da ab dem 1.1.2021 Arbeitge-
berkontrollen nicht zwingend vor Ort durchgeführt werden müssen.
Die Änderungen sind mit dem Vermerk 1/21 gekennzeichnet.
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Vorbemerkung zum Nachtrag 4, gültig ab 1. April 2024
Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 31. Januar 2020 ist das Freizügigkeitsabkommen zwi- schen der Schweiz und der Europäischen Union sowie die in seinem Anhang II enthaltene Koordinierung der sozialen Sicherheit in den Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten König- reich nicht mehr anwendbar.
Nach einer Übergangszeit trat am 1. Oktober 2023 ein neues Ab- kommen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten König- reich von Grossbritannien und Nordirland offiziell in Kraft. Ziel des Abkommens ist es, eine Koordinierung zu erreichen, die den unter dem alten Regime geltenden Regeln nahe kommt.
Wie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parla- ments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durch- führung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sieht das Abkommen zur Koor- dinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbri- tannien und Nordirland vor, dass Arbeitgeber aus diesen Ländern, die Arbeitnehmer in der Schweiz beschäftigen, ohne dort eine Nie- derlassung zu haben, dem schweizerischen Sozialversicherungs- recht für ihre Arbeitnehmer in der Schweiz und damit der obligatori- schen beruflichen Vorsorgesicherung unterliegen. Der Arbeitgeber, der keine Niederlassung in dem Mitgliedstaat hat, in dessen Ho- heitsgebiet der Arbeitnehmer beschäftigt ist, und der Arbeitnehmer können auch vereinbaren, dass der Arbeitnehmer die Verpflichtun- gen des Arbeitgebers hinsichtlich der Beitragszahlung erfüllt.
Dieser Nachtrag enthält daher einen Verweis darauf, dass Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Koordinierung der sozialen Sicherheit eine analoge Regelung zu Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koor- dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorsieht.
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1.3 Abkommen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und
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Abkürzungsverzeichnis
BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge
BVV 2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
AE Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Sifo Stiftung Sicherheitsfonds BVG
VE Registrierte Vorsorgeeinrichtung
Vo 883/2004 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher- heit (SR 0.831.109.268.1)
Vo 987/2009 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September
2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11)
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1. Allgemeines
1.1 Rechtliche Grundlage
1010 Die nachfolgenden Weisungen stützen sich auf Artikel 9
BVV 2.
1.2 Prinzip
1020 Gemäss Artikel 11 Absatz 1 BVG ist der Arbeitgeber ver-
pflichtet, sich für seine der obligatorischen beruflichen Vor- sorge unterstellten Arbeitnehmer einer registrierten Vorsor- geeinrichtung (VE) anzuschliessen. Ihm obliegt die grund- legende Prüfung der Unterstellung seiner Arbeitnehmer un- ter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge. Er hat bei der Abklärung seiner Anschlusspflicht durch die zuständi- gen Stellen (Ausgleichskasse und Auffangeinrichtung [AE]) mitzuwirken. Die in diesen Weisungen vorgesehenen Kon- trollmassnahmen entbinden den Arbeitgeber nicht von sei- ner Verantwortung bei Nichterfüllung seiner Anschluss- pflicht.
1021 Gemäss Artikel 11 Absatz 6 BVG resp. Artikel 9 Absatz 3
BVV 2 sind die Ausgleichskassen verpflichtet, der AE Ar- beitgeber zu melden, die ihrer Pflicht, sich einer VE anzu- schliessen, nicht nachkommen.
1022 Gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 können der
1/21 Arbeitgeber, der keine Niederlassung in dem Mitgliedstaat hat, in dessen Gebiet der Arbeitnehmer beschäftigt ist, und der Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt (der Arbeitnehmer wird Beitragspflichtiger gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009). Der Arbeitgeber verbleibt in je- dem Fall dem beruflichen Vorsorgegesetz unterstellt und dessen Anschluss muss überprüft werden.
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1023 Der Beitragspflichtige gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo
1/21 987/2009 hat eine solche Vereinbarung der zuständigen Ausgleichskasse mitzuteilen.
1.3 Abkommen zur Koordinierung der sozialen Sicher-
heit zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Vereinigten Königreich von Gross- britannien und Nordirland
1030 Die Randziffern dieser Richtlinie, die Artikel 21 Absatz 2
4/24 der Vo 987/2009 erwähnen, beziehen sich sinngemäss auch auf Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Koordi- nierung der sozialen Sicherheit.
2. Verfahren
2.1 Prinzip
2010 Die Ausgleichskasse prüft anhand der Angaben, die der
AHV zur Verfügung stehen ob der Arbeitgeber der obligato- rischen beruflichen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmer be- schäftigt und ob er einer VE angeschlossen ist (Artikel 11 Absatz 4 BVG).
2011 Behauptet der Arbeitgeber, keine der obligatorischen beruf-
lichen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmer zu beschäftigen, so prüft die Ausgleichskasse insbesondere aufgrund der Daten der AHV, ob die vom Arbeitgeber gemachten Anga- ben bezüglich Alter und Lohn seiner Arbeitnehmer stimmen bzw. glaubwürdig sind.
2012 Die Ausgleichskassen führen die Anschlusskontrolle des
Arbeitgebers gemäss Rz 2010 und 2011 in folgenden Fäl- len durch (vgl. Rz 2020ff):
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– bei Aufnahme eines Arbeitgebers ins Mitgliederregister (Fall 1), – im Zeitpunkt der jährlichen Abrechnung der AHV-Bei- träge (Fall 2), – im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle (Fall 3). Die AE führt die Kontrolle des Wiederanschlusses durch (Fall 4).
2013 Die Ausgleichskasse prüft anhand der Angaben, die der
1/21 AHV 1/08zur Verfügung stehen, ob der Beitragspflichtige gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 der obligatori- schen beruflichen Vorsorge unterstellt ist und ob er einer VE angeschlossen ist.
2014 Die Ausgleichskassen führen die Anschlusskontrolle der
1/21 Beitragspflichtigen gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 gemäss Rz 2013 und 2022ff. in folgenden Fällen durch: – bei Aufnahme eines Beitragspflichtigen gemäss Arti- kel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 ins Mitgliederregister (Fall 1), – im Zeitpunkt der jährlichen Abrechnung der AHV-Bei- träge (Fall 2), Die AE führt die Kontrolle des Wiederanschlusses durch (Fall 4).
2.2 Fall 1: Erstkontrolle
2020 Trägt die Ausgleichskasse einen Arbeitgeber in ihr Register
der Abrechnungspflichtigen ein, so überprüft sie gleichzei- tig, ob dieser Arbeitgeber der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmer beschäftigt und ob er gegebenenfalls einer VE angeschlossen ist.
2021 Die Ausgleichskasse verlangt vom Arbeitgeber eine Be-
scheinigung seiner VE, aus der hervorgeht, dass der An- schluss nach den Vorschriften des BVG erfolgt ist. Ist der Arbeitgeber der VE als einziger Arbeitgeber angeschlos- sen, so gilt die Kopie des Entscheides der Aufsichtsbe- hörde über die Registrierung als Bescheinigung. EDI BSV | Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung
2022 Trägt die Ausgleichskasse einen Beitragspflichtigen ge-
1/21 mäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 in ihr Register der Abrechnungspflichtigen ein, so überprüft sie, ob er der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt ist; ist dies der Fall, verlangt die Ausgleichskasse vom Versicherten eine Bescheinigung seiner VE, aus der hervorgeht, dass der Anschluss BVG erfolgt ist.
2.3 Fall 2: Periodische Anschlusskontrolle des Arbeit-
gebers
2030 Ergibt die Prüfung gemäss Rz 2010 und 2011, dass sich
der Arbeitgeber einer VE anschliessen muss und bestätigt er seinen Anschluss mittels Bekanntgabe des Namens der VE oder er legt glaubhaft dar, dass er keine beitragspflichti- gen Arbeitnehmenden beschäftigt, kann der Fall abge- schlossen werden. Bei Bedarf kann die Ausgleichskasse verlangen, dass ihr der Arbeitgeber umgehend die An- schlussbestätigung der VE zustellt.
2031 Die Erklärung des Arbeitgebers kann entweder Bestandteil
der Jahresabrechnung (Lohndeklaration) sein oder es kann eine separate Erklärung verlangt werden.
2032 Die Anschlusskontrolle erfolgt jährlich. Sie ist in der Regel
jeweils am 30. Juni abgeschlossen.
2033 Ergibt die Prüfung gemäss Rz 2013, dass sich der Bei-
1/21 tragspflichtige gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 einer VE angeschlossen sein muss und bestätigt er den Anschluss mittels Bekanntgabe des Namens der VE kann der Fall abgeschlossen werden. Bei Bedarf kann die Aus- gleichskasse verlangen, dass ihr umgehend die Anschluss- bestätigung der VE zugestellt wird.
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2.4 Fall 3: Arbeitgeberkontrolle
2040 Ergibt die Prüfung gemäss Rz 2010 und 2011, dass sich
1/21 der Arbeitgeber einer VE anschliessen muss, so hat der Revisor den Anschluss des Arbeitgebers zu kontrollieren und das Ergebnis in seinem Bericht festzuhalten.
2.5 Fall 4: Kontrolle des Wiederanschlusses
2050 Die Kontrolle des Wiederanschlusses wird von der AE im
Auftrag der Ausgleichskassen durchgeführt.
2051 Sobald die AE Kenntnis über die Auflösung einer An-
1/21 schlussvereinbarung mit einer VE gemäss Artikel 11 Abs. 3bis BVG erhält, prüft die AE anhand der von der bis- herigen VE eingereichten Meldung, ob der Arbeitgeber der beruflichen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmer beschäftigt, respektive ob der Beitragspflichtige gemäss Artikel 21 Ab- satz 2 der Vo 987/2009 seinen Status beibehält und er dem BVG unterstellt ist. – Wenn der Arbeitgeber keine beitragspflichtigen Arbeit- nehmenden beschäftigt, kann der Fall abgeschlossen werden. – Wenn der Arbeitgeber Angestellte beschäftigt, die der Beitragspflicht in der obligatorischen beruflichen Vor- sorge unterstehen, fordert die AE den Arbeitgeber auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer VE anzuschlies- sen. – Wenn der Beitragspflichtige gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 seinen Status verliert oder nicht mehr dem BVG unterstellt ist, kann der Fall abgeschlossen werden. – Wenn der Beitragspflichtige gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 seinen Status behält und dem BVG un- terstellt ist, fordert die AE den Arbeitgeber auf, sich in- nerhalb von zwei Monaten einer VE anzuschliessen.
2052 Die AE beurteilt anhand der vom Arbeitgeber oder vom
1/21 Beitragspflichtigen gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 eingereichten Unterlagen das weitere Vorgehen. EDI BSV | Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung
– Weist die Firma nach, dass keine versicherten Personen mehr beschäftigt sind, kann der Fall abgeschlossen wer- den. – Weist der Beitragspflichtige gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 nach, dass er seinen Status verloren hat oder nicht mehr dem BVG unterstellt ist, kann der Fall abgeschossen werden. – Weist die Firma oder der Beitragspflichtige gemäss Arti- kel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 nach, dass ein neuer Anschluss besteht, kann der Fall abgeschlossen werden. – Trifft keiner der drei Fälle zu, veranlasst die AE den Zwangsanschluss.
2053 Die AE führt im geschützten Teil ihres Internets zuhanden
1/21 der Ausgleichskassen ein unter anderem nach Ausgleichs- kassenzugehörigkeit geordnetes Register der Arbeitgeber und der Beitragspflichtigen gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009, welches die Veränderungen im Bereich des Versicherungsanschlusses dokumentiert.
2.6 Ermahnung des Arbeitgebers
2060 Versäumt es der Arbeitgeber, sich trotz Aufforderung bei
der Ausgleichskasse zu melden oder weigert er sich, die sachdienlichen Unterlagen einzureichen und geht aus den Angaben der AHV hervor, dass er Angestellte beschäftigt, die der Beitragspflicht in der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen, fordert die Ausgleichskasse den Ar- beitgeber auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer VE anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung durch die Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so mel- det sie ihn der AE rückwirkend zum Anschluss.
2060.0 Die Meldung an die AE im Rahmen der Erstkontrolle erfolgt
1/15 einzig nach Vorliegen der Liste mit den AHV-pflichtigen Löhnen oder den Lohnbescheinigungen gemäss Rz 3010, Buchst. d und e, aber spätestens bei der ersten periodi- schen Anschlusskontrolle.
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2060.1 Falls sich der Arbeitgeber im Ausland oder der Beitrags-
1/21 pflichtige gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 trotz Aufforderung nicht bei der Ausgleichskasse meldet oder die sachdienlichen Unterlagen nicht einreicht, fordert die Ausgleichskasse den Arbeitgeber auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer VE anzuschliessen. Diese Aufforde- rung wird direkt dem Arbeitgeber mittels eingeschriebenem Brief mit Zustellnachweis (vgl. Artikel 76 Absatz 3 Vo 883/2004) zugestellt. Eine Kopie davon erhält der Beitrags- pflichtige nach Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009. Falls der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht fristgerecht nachkommt, veranlasst diese den An- schluss bei der AE rückwirkend. Der Beitragspflichtige ge- mäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 wird darüber in- formiert.
2061 Hat die Ausgleichskasse trotz Erklärungen des Arbeitge-
bers immer noch Zweifel bezüglich der Gültigkeit der vor- gebrachten Gründe für einen Nichtanschluss, setzt sie die AE darüber in Kenntnis.
2062 Die Ausgleichskasse stellt dem säumigen Arbeitgeber den
von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung.
3. Einzureichende Unterlagen
3010 Der Meldung an die AE sind alle für die Abklärung der An-
1/15 schlusspflicht des Arbeitgebers sachdienlichen Unterlagen beizulegen. Gegebenenfalls wird auf fehlende Dokumente hingewiesen. Als sachdienliche Unterlagen gelten nament- lich: a) Der Anschlussfragebogen, auch wenn er falsch, ungenü- gend oder unleserlich ausgefüllt ist. b) Die Bestätigung, dass der Arbeitgeber zur Auskunftser- teilung aufgefordert wurde. c) Die Aufforderung zum Anschluss an eine VE. d) Eine Liste mit den AHV-pflichtigen Löhnen für die betref- fenden Jahre enthaltend Name, AHV-Nummer, AHV- pflichtiger Lohn und Lohnperiode jedes Arbeitnehmers.
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e) Wenn keine Salärliste vorliegt: aktuellste Lohnbescheini- gungen oder andere Dokumente, die auf beitragspflich- tige Arbeitnehmende hinweisen. f) Korrespondenz. g) Bericht der Arbeitgeberkontrolle.
3011 Die Unterlagen müssen insbesondere die folgenden Infor-
mationen enthalten: – Das Datum, an dem sich das Unternehmen der Aus- gleichskasse angeschlossen hat. – Angaben zur früheren Ausgleichskasse, der das Unter- nehmen unterstellt war, oder Hinweis auf einen erstmali- gen Anschluss an eine Ausgleichskasse.
3012 Der Meldung an die AE sind alle für die Abklärung der An-
1/21 schlusspflicht des Beitragspflichtigen gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 sachdienlichen Unterlagen bei- zulegen. Gegebenenfalls wird auf fehlende Dokumente hin- gewiesen. Als sachdienliche Unterlagen gelten namentlich: – Der Anschlussfragebogen, auch wenn er falsch, ungenü- gend oder unleserlich ausgefüllt ist. – Die Aufforderung zum Anschluss an eine VE. – Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, dass der Bei- tragspflichtige gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt. – Die aktuellsten Lohnbescheinigungen. – Korrespondenz.
4. Anschluss von Amtes wegen
4010 Gemäss Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a BVG ist die AE
dazu verpflichtet, Arbeitgeber anzuschliessen, die ihrer An- schlusspflicht nicht nachkommen.
4011 Bezüglich der Frage der Anschlusspflicht des Arbeitgebers
1/08 darf sich die AE grundsätzlich auf die Angaben und Unter- lagen der Ausgleichskasse stützen, vgl. Rz 3010, 3011 und 3012. EDI BSV | Weisungen über die Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber an eine Einrichtung
5. Aktenaufbewahrung
5010 Es gilt das Kreisschreiben über die Aktenführung in der
AHV/IV/EO/EL/FAMZLw/FAMZ (WAF) vom 1. Januar
2011. Weisung über die Aktenführung, Aktenaufbewah-
rung, Aktenarchivierung und Aktenvernichtung in der AHV/IV/EO/EL/ÜL/FamZ/FamZLw (WAF) , gültig ab 1.10.2022.
6. Auskunftspflicht
6.1 Vorsorgeeinrichtungen
6010 Wird eine Anschlussvereinbarung zwischen einer VE und
1/21 einem Arbeitgeber gekündigt (Artikel 11 Absatz 3bis BVG), so hat die VE der AE innert 60 Tagen, spätestens aber
30 Tage nach Auflösung eines Anschlussvertrages, Mel-
dung zu erstatten. Die Meldung umfasst: – Name und Adresse des Arbeitsgebers gemäss Handels- register, respektive des Beitragspflichtigen gemäss Arti- kel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 – Auflösungsgrund Kündigung durch Arbeitgeber Kündigung durch Vorsorgeeinrichtung Keine versicherten Personen mehr Konkurs – Aussage, wenn Versicherte per Auflösungsdatum vor- handen waren – Aussage, wenn per Meldezeitpunkt die neue Vorsorge- einrichtung bekannt ist – Kontaktperson der meldenden Vorsorgeeinrichtung – Die Ausgleichskasse bei welcher der Arbeitgeber ange- schlossen ist. Alle aufgelösten Verträge müssen ohne Rücksicht auf die Kündigungsgründe gemeldet werden.
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6.2 Ausgleichskassen
6020 Die Ausgleichskassen haben der AE die zur Durchführung
1/08 der beruflichen Vorsorge notwendigen und verlangten Aus- künfte und Unterlagen, soweit sie ihren Akten entnommen werden können, zu erteilen bzw. auszuhändigen, vgl.
Rz 3010, 3011 und 3012.
6.3 Auffangeinrichtung (AE)
6030 Die AE informiert die Ausgleichskassen über die Durchfüh-
rung der Wiederanschlusskontrolle.
6031 Die AE informiert die Ausgleichskassen über die definitive
Erledigung der gemeldeten Fälle.
6032 Die erhaltenen Meldungen und Unterlagen dürfen aus-
schliesslich für die Zwecke der beruflichen Vorsorge ver- wendet werden. Eine Weitergabe an Dritte ohne ausdrück- liche Zustimmung der zuständigen Ausgleichskasse bzw. des Bundesamtes für Sozialversicherungen ist unzulässig.
7. Entschädigung
7010 Der Sicherheitsfonds BVG (Sifo) entrichtet den Ausgleichs-
kassen für die Anschlusskontrollen eine Entschädigung von 9 Franken pro überprüftem Fall. Können die den säu- migen Arbeitgebern in Rechnung gestellten Verwaltungs- kosten gemäss Rz 2062 nicht eingefordert werden, kommt der Sifo dafür auf (Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe h BVG).
7011 Können die den säumigen Arbeitgebern oder dem säumi-
1/08 gen Beitragspflichtigen gemäss Artikel 21 Absatz 2 der Vo 987/2009 in Rechnung gestellten Verwaltungskosten ge- mäss Rz 2062 nicht eingefordert werden, kommt der Sifo dafür auf.
7012 Der Sifo entschädigt die AE für die entstandenen Aufwen-
dungen.
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7013 Die AE meldet dem Sifo bis zum 31. März des folgenden
Jahres die Aufwendungen und die Kontrollen, die sie durchgeführt hat.
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