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27.4.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 107/3

VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT BESCHLUSS Nr. H4 vom 22. Dezember 2009 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

(2010/C 107/03)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER an Ort und Stelle entsenden, um die für die Fortsetzung seiner SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — Arbeiten notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Der Vorsit­ zende/die Vorsitzende der Verwaltungskommission setzt den Vertreter/die Vertreterin des betreffenden Mitgliedstaats bei der gestützt auf Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Verwaltungskommission von diesen Ermittlungen in Kenntnis. Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wo­ nach die Verwaltungskommission die Faktoren bestimmt, die für (2) Der Rechnungsausschuss ermöglicht den Abschluss der die Rechnungslegung der Träger der Mitgliedstaaten über deren Rechnungsführung in Fällen, in denen eine Einigung nicht in­ Aufwendungen aufgrund dieser Verordnung zu berücksichtigen nerhalb des in der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäi­ sind, und auf der Grundlage eines Berichts des in Artikel 74 schen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur genannten Rechnungsausschusses die Jahresabrechnung zwi­ Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verord­ schen diesen Trägern erstellt, nung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) genannten Zeitraums erzielt werden kann. Ein begründeter Antrag auf Stellungnahme des Rech­ gestützt auf Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, nungsausschusses zu einer Meinungsverschiedenheit gemäß wonach die Verwaltungskommission die Zusammensetzung Artikel 67 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses bestimmt, der spätestens fünfundzwanzig Arbeitstage vor dem Beginn einer die für die Beschlussfassung der Verwaltungskommission gemäß Tagung von einer der Parteien an den Rechnungsausschuss zu Artikel 72 Buchstabe g erforderlichen Berichte und mit Gründen richten. versehenen Stellungnahmen ausarbeitet —

BESCHLIESST: (3) Der Rechnungsausschuss kann ein Vermittlungsgremium einsetzen, das ihn bei der Bearbeitung des begründeten Antrags auf eine Stellungnahme des Rechnungsausschusses unterstützt, Artikel 1 den eine der Parteien gemäß Nummer 2 dieses Artikels über­ mittelt hat. (1) Der Rechnungsausschuss, wie ihn Artikel 74 der Verord­ nung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vorsieht, ist der Verwaltungskommission für Einzelheiten in Bezug auf Zusammensetzung, Funktionsdauer, die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ange­ Aufgaben, Arbeitsmethoden sowie Vorsitzregelung des Vermitt­ schlossen. lungsgremiums sind Gegenstand eines Mandats, über das der Rechnungsausschuss entscheidet. (2) Der Rechnungsausschuss erfüllt seine in Artikel 74 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fest­ gelegten Aufgaben im Auftrag und auf Weisung der Verwal­ Artikel 3 tungskommission. In diesem Rahmen legt der Rechnungsaus­ (1) Dem Rechnungsausschuss gehören je zwei Mitglieder pro schuss der Verwaltungskommission ein langfristiges Arbeitspro­ Mitgliedstaat der Europäischen Union an, die von den zustän­ gramm zur Genehmigung vor. digen Behörden dieser Staaten ernannt werden.

Artikel 2 Ist ein Mitglied des Rechnungsausschusses verhindert, so kann (1) Der Rechnungsausschuss äußert sich grundsätzlich auf­ es sich durch das von der zuständigen Behörde hierfür benannte grund schriftlicher Unterlagen. Er kann von den zuständigen stellvertretende Mitglied vertreten lassen. Behörden alle Angaben und Ermittlungen verlangen, die er für die Bearbeitung der ihm zur Prüfung vorgelegten Angelegenhei­ ten als notwendig erachtet. Falls erforderlich, kann der Rech­ (2) Der Vertreter/die Vertreterin der Europäischen Kommis­ nungsausschuss mit vorheriger Zustimmung des Vorsitzenden/ sion bei der Verwaltungskommission oder der Stellvertreter/die der Vorsitzenden der Verwaltungskommission ein Sekretariats­ Stellvertreterin nimmt mit beratender Stimme an den Tagungen mitglied oder bestimmte Mitglieder des Rechnungsausschusses des Rechnungsausschusses teil.

(1) Abl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. (2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

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(3) Der Rechnungsausschuss wird von einem/einer unabhän­ vorangegangenen Tagung des Rechnungsausschusses vereinbart gigen Sachverständigen bzw. einem Team aus Sachverständigen wurde. mit einschlägiger Fachausbildung und Erfahrung in Angelegen­ heiten, die mit den Aufgaben des Rechnungsausschusses zusam­ menhängen, unterstützt, besonders bei Aufgaben, die sich aus In diesem Fall übermittelt der Vorsitz den anzunehmenden Text den Artikeln 64, 65 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 den Mitgliedern des Rechnungsausschusses. Den Mitgliedern ergeben. wird eine Frist von mindestens zehn Arbeitstagen eingeräumt, binnen der sie ihre Ablehnung des vorgeschlagenen Textes oder ihre Stimmenthaltung mitteilen können. Keine Antwort inner­ Artikel 4 halb der festgelegten Frist gilt als Zustimmung. (1) Der Vorsitz im Rechnungsausschuss wird von einem Mit­ glied des Staates wahrgenommen, dessen Vertreter/-in in der Verwaltungskommission den Vorsitz führt. Der Vorsitz kann sich auch für die Einleitung eines schriftlichen Verfahrens entscheiden, wenn auf einer vorangegangenen Ta­ gung des Rechnungsausschusses keine Einigung erzielt wurde. In diesem Fall gelten nur schriftliche Zustimmungen zum vor­ (2) Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Rechnungsausschus­ geschlagenen Text als Ja-Stimmen und es wird eine Frist von ses kann in Verbindung mit dem Sekretariat alle Maßnahmen mindestens fünfzehn Arbeitstagen eingeräumt. zur raschen Regelung der Fragen treffen, die in die Zuständig­ keit des Rechnungsausschusses fallen. Nach Ablauf der Frist teilt der Vorsitz den Mitgliedern das Abstimmungsergebnis mit. Ein Beschluss, der die erforderliche (3) Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Rechnungsausschus­ Anzahl von Ja-Stimmen erhalten hat, gilt als angenommen, und ses führt grundsätzlich den Vorsitz in den Arbeitsgruppen, die zwar am letzten Tag der Antwortfrist, die den Mitgliedern ge­ mit der Prüfung der in die Zuständigkeit dieses Ausschusses setzt wurde. fallenden Fragen beauftragt sind; bei Verhinderung bzw. bei der Prüfung von Fachfragen kann er/sie sich jedoch durch eine von ihm/ihr benannte Person vertreten lassen. (3) Schlägt ein Mitglied des Rechnungsausschusses im Verlauf des schriftlichen Verfahrens eine Änderung des Textes vor, so hat der Vorsitz zwei Möglichkeiten, je nachdem, welches Vor­ Artikel 5 gehen er in dieser Angelegenheit für zweckmäßig hält: (1) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit ge­ fasst, wobei jeder Mitgliedstaat nur eine Stimme hat. a) Einleitung eines neuen schriftlichen Verfahrens gemäß Absatz 2 durch Übermittlung des geänderten Vorschlags an die Mitglieder, oder In den Stellungnahmen des Rechnungsausschusses muss ange­ geben sein, ob sie einstimmig oder mit Stimmenmehrheit ver­ abschiedet worden sind. Die Schlussanträge oder Vorbehalte der Minderheit sind gegebenenfalls darin aufzuführen. b) Abbruch des schriftlichen Verfahrens; der Text wird dann auf der nächsten Tagung zur Diskussion gestellt.

Ergeht die Stellungnahme nicht einstimmig, so legt der Rech­ nungsausschuss sie der Verwaltungskommission zusammen mit je machdem, welches Verfahrem nach Auffassung des Vorsitzes einem Bericht vor, in dem die gegensätzlichen Auffassungen in der betreffenden Angelegenheit angemessen ist. dargelegt und begründet werden.

(4) Verlangt ein Mitglied des Rechnungsausschusses vor Ab­ Der Rechnungsausschuss bestimmt ferner einen Berichterstatter/ lauf der Antwortfrist die Erörterung des vorgeschlagenen Textes eine Berichterstatterin mit der Aufgabe, der Verwaltungskom­ auf einer Tagung des Rechnungsausschusses, wird das schriftli­ mission auf Wunsch alle Auskünfte zu erteilen, die diese zur che Verfahren aufgehoben. Beilegung des betreffenden Streitfalls für geeignet hält.

Die Angelegenheit wird dann auf der folgenden Tagung des Rechnungsausschusses erörtert. Der Berichterstatter/die Berichterstatterin darf nicht aus den Ver­ tretern/Vertreterinnen der Mitgliedstaaten gewählt werden, die an dem Streitfall beteiligt sind. Artikel 6 Der Rechnungsausschuss kann Ad-hoc-Gruppen mit begrenzter (2) Der Rechnungsausschuss kann entscheiden, Beschlüsse Mitgliederzahl einsetzen, die Vorschläge zu bestimmten Themen und mit Gründen versehene Stellungnahmen im schriftlichen ausarbeiten und sie dem Rechnungsausschuss zur Annahme Verfahren anzunehmen, wenn ein solches Verfahren auf einer unterbreiten.

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Der Rechnungsausschuss beschließt für jede Ad-hoc-Gruppe, Beginn der Tagung übermittelt werden. Dies gilt nicht für wer die Berichterstattung übernimmt, welche Aufgaben zu er­ Unterlagen mit allgemeinen Informationen, die nicht füllen sind und innerhalb welcher Zeit die Gruppe dem Rech­ angenommen werden müssen. nungsausschuss ihre Ergebnisse vorlegen muss. Dies ist in einem vom Rechnungsausschuss erteilten schriftlichen Mandat fest­ Aufzeichnungen, die die Angaben für den Jahresabschlussbericht zuhalten. nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 enthalten, entsprechen dem Format und enthalten die Angaben Artikel 7 gemäß den Vorgaben des/der unabhängigen Sachverständigen bzw. des Teams aus Sachverständigen, gemäß Artikel 3 (1) Das Sekretariat der Verwaltungskommission bereitet die Absatz 3 des vorliegenden Beschlusses. Jede Delegation über­ Tagungen des Rechnungsausschusses vor, sorgt für deren Ab­ mittelt dem Sekretariat ihre diesbezügliche Aufzeichnung bis haltung und erstellt die Protokolle. Es erledigt alle Arbeiten, die zum 31. Juli des Jahres, das auf das betreffende Jahr folgt. für die Tätigkeit des Rechnungsausschusses erforderlich sind. Tagesordnung, Zeitpunkt und Dauer der Tagungen des Rech­ Artikel 8 nungsausschusses werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz festgelegt. Erforderlichenfalls gilt die Satzung der Verwaltungskommission für den Rechnungsausschuss entsprechend. (2) Das Sekretariat der Verwaltungskommission leitet den Mitgliedern des Rechnungsausschusses und den Mitgliedern Artikel 9 der Verwaltungskommission spätestens fünfzehn Arbeitstage vor Beginn der Tagung die Tagesordnung zu. Die Tagungsunter­ Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union ver­ lagen sollten spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Tagung öffentlicht. Er gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt nicht für Unterlagen Durchführungsverordnung. mit allgemeinen Informationen, die nicht angenommen werden müssen.

(3) Aufzeichnungen, die sich auf die bevorstehende Tagung des Rechnungsausschusses beziehen, sollten dem Sekretariat der Die Vorsitzende der Verwaltungskommission Verwaltungskommission spätestens zwanzig Arbeitstage vor Lena MALMBERG